{"id":"bgbl1-2019-30-2","kind":"bgbl1","year":2019,"number":30,"date":"2019-08-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/30#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-30-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_30.pdf#page=21","order":2,"title":"Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes sowie zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes","law_date":"2019-08-09T00:00:00Z","page":1221,"pdf_page":21,"num_pages":14,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2019                 1221\nVerordnung\nüber den Vorbereitungsdienst für den\nmittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den\nmittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes sowie zur\nÄnderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst\nim Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes\nVom 9. August 2019\nAuf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2           § 20 Gesamtergebnis und Rangfolge\ndes Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 10               § 21 Täuschung\nund Anlage 2 Nummer 2 und 5 der Bundeslaufbahnver-\nordnung, – Anlage 2 Nummer 5 der Bundeslaufbahn-                                           Teil 3\nverordnung in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zustän-                                  Ausbildung\ndigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002\n(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom                                     Abschnitt 1\n14. März 2018 (BGBl. I S. 374) –, von denen § 26 Ab-                         Allgemeine Vorschriften\nsatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes durch\nArtikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 6. März 2015               § 22 Dauer und Gliederung der Ausbildung\n(BGBl. I S. 250) geändert worden ist, § 10 der Bundes-         § 23 Lehrplan\nlaufbahnverordnung durch Artikel 1 Nummer 2 der Ver-           § 24 Leistungstests\nordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) ge-              § 25 Fernbleiben und Rücktritt von Leistungstests\nändert worden ist, und Anlage 2 der Bundeslaufbahn-            § 26 Täuschung und Ordnungsverstoß bei Leistungstests\nverordnung durch Artikel 1 Nummer 14 der Verordnung\nvom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) neu gefasst                                     Abschnitt 2\nworden ist, verordnen das Bundeskanzleramt und das                        Fachtheoretische Ausbildung\nBundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:\n§ 27 Lehrgebiete\n§ 28 Organisation und Durchführung\nArtikel 1                          § 29 Leistungstests\nVerordnung                           § 30 Zeugnis über die Leistungstests, Rangpunktzahl der Leis-\ntungstests\nüber den Vorbereitungsdienst\nfür den mittleren Dienst im Bundes-\nAbschnitt 3\nnachrichtendienst und den mittleren\nDienst im Verfassungsschutz des Bundes                                Berufspraktische Ausbildung\n(MDBNDVerfSchVDV)                            § 31 Gliederung, Organisation und Durchführung\n§ 32 Ausbildungsleitung\nInhaltsübersicht                          § 33 Ausbildende\nTeil 1                           § 34 Praktikumsordnung\n§ 35 Ausbildungsplan für die Praktika\nAllgemeine Vorschriften\n§ 36 Bewertung der Praktika\n§  1  Vorbereitungsdienst                                      § 37 Leistungstests\n§  2  Ausbildungsziele                                         § 38 Zeugnis über die Praktika und über die Leistungstests,\n§  3  Dienstbehörde                                                 Rangpunktzahl der Praktika und der Leistungstests\n§  4  Ausbildungsbehörden\n§  5  Dienstaufsicht                                                                       Teil 4\n§  6  Erholungsurlaub\nPrüfungen\n§  7  Nachteilsausgleich\n§  8  Bewertung der Leistungen in der Ausbildung und in den                           Abschnitt 1\nPrüfungen\nAllgemeine Vorschriften\n§ 9 Prüfende\n§ 10 Abweichende Bewertungen                                   § 39 Organisation und Durchführung\n§ 40 Bestellung von Prüfenden\nTeil 2\nAbschnitt 2\nAuswahlverfahren\n§ 11  Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren                         Zwischenprüfung\n§ 12  Auswahlkommission                                        § 41 Zweck\n§ 13  Teile des Auswahlverfahrens                              § 42 Gegenstand und Durchführung der Zwischenprüfung\n§ 14  Festlegungen der Dienstbehörde                           § 43 Prüfende für die Zwischenprüfung\n§ 15  Schriftlicher Teil                                       § 44 Rangpunktzahl der Zwischenprüfung\n§ 16  Bestehen des schriftlichen Teils und Rangfolge           § 45 Bestehen der Zwischenprüfung\n§ 17  Zulassung zum mündlichen Teil                            § 46 Zwischenprüfungszeugnis\n§ 18  Mündlicher Teil                                          § 47 Bescheid über die nichtbestandene Zwischenprüfung\n§ 19  Bestehen des mündlichen Teils                            § 48 Wiederholung der Zwischenprüfung","1222           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2019\nAbschnitt 3                                                     §2\nLaufbahnprüfung                                              Ausbildungsziele\nUnterabschnitt 1                         (1) Die Ausbildung vermittelt die fachtheoretischen\nKenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen\nBestandteile\nKenntnisse und Fähigkeiten, die für die Erfüllung der\n§ 49 Bestandteile der Laufbahnprüfung                        Aufgaben im mittleren Dienst im Bundesnachrichten-\ndienst und im mittleren Dienst im Verfassungsschutz\nUnterabschnitt 2                      des Bundes erforderlich sind.\nSchriftliche Abschlussprüfung                   (2) Die Ausbildung legt die Grundlage für eine behör-\n§ 50 Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Ab-\ndenübergreifende Wissensbasis im mittleren Dienst im\nschlussprüfung                                         Bundesnachrichtendienst und im mittleren Dienst im\n§ 51 Prüfende für die schriftliche Abschlussprüfung          Verfassungsschutz des Bundes. Sie fördert die Zusam-\n§ 52 Rangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung        menarbeit der Nachrichtendienste und trägt zur Stan-\n§ 53 Bestehen der schriftlichen Abschlussprüfung             dardisierung der nachrichtendienstlichen Arbeit bei.\n(3) Die Ausbildung soll die Anwärterinnen und An-\nUnterabschnitt 3                      wärter zu verantwortlichem Handeln im freiheitlichen,\nMündliche Abschlussprüfung\ndemokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigen.\nHierzu gehört auch die Fähigkeit, Gefahrenpotentiale\n§ 54 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung               für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im\n§ 55 Bekanntgabe der bisherigen Ergebnisse der Laufbahn-     nationalen und internationalen Kontext zu erkennen\nprüfung\nund einzuordnen.\n§ 56 Prüfungskommission\n§ 57 Gegenstand und Durchführung der mündlichen Abschluss-      (4) Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere\nprüfung                                                zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kriti-\n§ 58 Zuhörerinnen und Zuhörer bei der mündlichen Abschluss-  schen Überprüfen des eigenen Handelns, zum selb-\nprüfung                                                ständigen und zum wirtschaftlichen Handeln, sowie\n§ 59 Bewertung und Rangpunktzahl der mündlichen Abschluss-   die soziale Kompetenz sind zu fördern.\nprüfung\n§ 60 Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung                                           §3\n§ 61 Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung\nDienstbehörde\nUnterabschnitt 4                         (1) Dienstbehörde ist\nBestehen der Laufbahnprüfung,                 1. für die Anwärterinnen und Anwärter der Fachrich-\nWiederholung der Laufbahnprüfung, Abschlusszeugnis,           tung „Bundesnachrichtendienst“ der Bundesnach-\nBescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung           richtendienst und\n§ 62  Bestehen der Laufbahnprüfung und Abschlussnote         2. für die Anwärterinnen und Anwärter der Fachrich-\n§ 63  Wiederholung der Laufbahnprüfung                           tung „Verfassungsschutz“ das Bundesamt für Ver-\n§ 64  Abschlusszeugnis                                           fassungsschutz.\n§ 65  Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung\n(2) Die Dienstbehörde ist für alle beamtenrechtlichen\nEntscheidungen zuständig, soweit diese Entscheidun-\nAbschnitt 4                         gen durch diese Verordnung nicht anderen Stellen\nWeitere Prüfungsvorschriften                      übertragen werden.\n§ 66 Fernbleiben und Rücktritt von einer Prüfung oder einem\nPrüfungsteil                                                                       §4\n§ 67 Täuschung und Ordnungsverstoß bei Prüfungen                              Ausbildungsbehörden\n§ 68 Prüfungsakte und Einsichtnahme\nAusbildungsbehörden sind\n§ 69 Entscheidung über Widersprüche\n1. die Dienstbehörde und\nTeil 5                          2. andere Bundesbehörden oder Landesbehörden, die\nSchlussvorschriften                         von der Dienstbehörde als Ausbildungsbehörde be-\nstimmt worden sind.\n§ 70 Übergangsvorschriften\n§5\nTeil 1\nDienstaufsicht\nAllgemeine Vorschriften\n(1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der\nAnwärterinnen und Anwärter ist die Leiterin oder der\n§1                            Leiter der Dienstbehörde.\nVorbereitungsdienst                          (2) Daneben unterstehen die Anwärterinnen und An-\nDie Ausbildung und Prüfung nach dieser Verordnung         wärter\nsind der Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst        1. während der berufspraktischen Ausbildung, die bei\nim Bundesnachrichtendienst und für den mittleren                 einer anderen Ausbildungsbehörde als der Dienstbe-\nDienst im Verfassungsschutz des Bundes.                          hörde absolviert wird, der Dienstaufsicht der Leiterin","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2019            1223\noder des Leiters der jeweiligen Ausbildungsbehörde         ken, werden im Auswahlverfahren, bei Leistungstests\nund                                                        und bei Prüfungen auf Antrag angemessene Erleichte-\nrungen gewährt.\n2. während der fachtheoretischen Ausbildung der Dienst-\naufsicht der Leiterin oder des Leiters des Zentrums           (2) Über die Gewährung von Erleichterungen ent-\nfür Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung.           scheidet\n1. im Auswahlverfahren die Dienstbehörde und\n§6\n2. im Übrigen das Prüfungsamt (§ 39).\nErholungsurlaub                            (3) Art und Umfang der Erleichterungen sind mit den\nErholungsurlaub wird in der Regel während der be-           Betroffenen rechtzeitig zu erörtern. Bei schwerbehin-\nrufspraktischen Ausbildung gewährt.                            derten Menschen und bei gleichgestellten behinderten\nMenschen erfolgt zudem eine Erörterung mit der\n§7                              Schwerbehindertenvertretung, sofern die betroffene\nPerson dem nicht widerspricht. Bei Bedarf kann ein\nNachteilsausgleich\närztliches oder ein amtsärztliches Gutachten gefordert\n(1) Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Um-            werden. Die Kosten für das Gutachten trägt die Dienst-\nsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschrän-              behörde.\n§8\nBewertung der\nLeistungen in der Ausbildung und in den Prüfungen\n(1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter in der Ausbildung und in den Prüfungen werden wie folgt\nbewertet:\nProzentualer Anteil der\nerreichten Punktzahl    Rangpunkte/\nNote                             Notendefinition\nan der erreichbaren    Rangpunktzahl\nPunktzahl\n1                  2               3                                    4\n1      100,00 bis 93,70           15                         eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem\nsehr gut (1)    Maß entspricht\n2       93,69 bis 87,50           14\n3       87,49 bis 83,40           13                         eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht\n4       83,39 bis 79,20           12            gut (2)\n5       79,19 bis 75,00           11\n6       74,99 bis 70,90           10                         eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen\nentspricht\n7       70,89 bis 66,70            9       befriedigend (3)\n8       66,69 bis 62,50            8\n9       62,49 bis 58,40            7                         eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nGanzen den Anforderungen noch entspricht\n10        58,39 bis 54,20            6       ausreichend (4)\n11        54,19 bis 50,00            5\n12        49,99 bis 41,70            4                         eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen\n13        41,69 bis 33,40            3        mangelhaft (5)   Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in\n14        33,39 bis 25,00            2                         absehbarer Zeit behoben werden können\n15        24,99 bis 12,50            1                         eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so\nungenügend (6) lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit\n16        12,49 bis 0,00             0                         nicht behoben werden können\n(2) Für die Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen\nPunkte zugeordnet. Dabei sind der Schwierigkeitsgrad der Anforderungen und die erforderliche Bearbeitungszeit\nzu berücksichtigen. Die erreichbare Punktzahl bei schriftlichen Leistungen beträgt in der Regel 100 Punkte.\n(3) Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie\ndas Ausdrucksvermögen berücksichtigt.\n(4) Wenn eine Leistung von mehr als einer oder einem Prüfenden bewertet wird oder wenn die Bewertungen\nmehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Bewertung eine Rangpunktzahl be-\nrechnet. Rangpunktzahlen sind, soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist, auf zwei Nach-\nkommastellen ohne Rundung zu berechnen.","1224           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2019\n§9                                   (3) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer\nPrüfende                             nach den eingereichten Unterlagen die in der Aus-\nschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Über-\n(1) Die Prüfenden müssen mindestens die Befähi-           steigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Be-\ngung für die Laufbahn des gehobenen nichttech-               werber das Dreifache der Zahl der angebotenen Ausbil-\nnischen Verwaltungsdienstes des Bundes oder einen            dungsplätze, so kann die Zahl der am Auswahlverfah-\nBachelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifika-         ren Teilnehmenden beschränkt werden. Es sind jedoch\ntion besitzen.                                               mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Be-\n(2) Sind für die Bewertung einer Leistung zwei Prü-       werber zuzulassen, wie Ausbildungsplätze angeboten\nfende vorgeschrieben, so bewerten sie die Leistung un-       werden. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den\nabhängig voneinander. Die oder der Zweitprüfende darf        eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist.\nKenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfen-             (4) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber\nden haben.                                                   und gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Be-\nwerber sind zum Auswahlverfahren zuzulassen, es sei\n§ 10                               denn, sie sind offensichtlich fachlich ungeeignet. Vor\nAbweichende Bewertungen                        dem Ausschluss schwerbehinderter Bewerberinnen\n(1) Weichen die Bewertungen von zwei Prüfenden            und Bewerber und gleichgestellter behinderter Bewer-\num höchstens drei Rangpunkte voneinander ab, so              berinnen und Bewerber ist die Schwerbehinderten-\nwird als Bewertung eine Rangpunktzahl ermittelt, die         vertretung anzuhören.\ndas arithmetische Mittel der beiden Einzelbewertungen           (5) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen\nist.                                                         wird, erhält eine schriftliche Mitteilung über die Ab-\n(2) Weichen die beiden Bewertungen um mehr als            lehnung. Die Bewerbungsunterlagen sind auf Wunsch\ndrei Rangpunkte voneinander ab, so erfolgt ein Eini-         zurückzusenden, ansonsten zu vernichten. Elektronisch\ngungsversuch. Führt der Einigungsversuch zu Einzel-          eingereichte Bewerbungsunterlagen sind nach Ab-\nbewertungen, die um höchstens drei Rangpunkte von-           schluss des Auswahlverfahrens endgültig zu löschen.\neinander abweichen, so wird eine Rangpunktzahl ermit-\ntelt, die das arithmetische Mittel der beiden Einzelbe-                                 § 12\nwertungen ist.                                                                 Auswahlkommission\n(3) Bleibt auch nach dem Einigungsversuch eine Ab-           (1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens\nweichung von mehr als drei Rangpunkten bestehen, so          richtet die Dienstbehörde eine Auswahlkommission ein.\nwird eine Drittprüfende oder ein Drittprüfender bestellt.    Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen ein-\nDie oder der Drittprüfende darf Kenntnis von den Be-         gerichtet werden. In diesem Fall stellt die Dienst-\nwertungen der Erst- und Zweitprüfenden haben. Bei            behörde sicher, dass alle Auswahlkommissionen den\ndrei Prüfenden wird eine Rangpunktzahl ermittelt, die        gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.\ndas arithmetische Mittel ist aus\n(2) Eine Auswahlkommission besteht aus\n1. der vor dem Einigungsversuch abgegebenen Be-\n1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren\nwertung der oder des Erstprüfenden,\nnichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes\n2. der vor dem Einigungsversuch abgegebenen Be-                  als Vorsitzender oder Vorsitzendem,\nwertung der oder des Zweitprüfenden und\n2. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen\n3. der Bewertung der oder des Drittprüfenden.                    oder höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes\ndes Bundes und\nTeil 2                              3. einer Beamtin oder einem Beamten des mittleren\nAuswahlverfahren                                 oder gehobenen nichttechnischen Verwaltungs-\ndienstes des Bundes.\n§ 11                               In begründeten Fällen können zwei Mitglieder der\nAuswahlverfahren und                        Auswahlkommission Tarifbeschäftigte oder Soldatin-\nZulassung zum Auswahlverfahren                    nen oder Soldaten sein, wenn sie über die erforderliche\n(1) In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob       Qualifikation verfügen.\ndie Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnis-             (3) Die Dienstbehörde bestellt die Mitglieder der\nsen und Fähigkeiten sowie nach ihrer Persönlichkeit für      Auswahlkommission und eine ausreichende Anzahl\nden Vorbereitungsdienst geeignet sind. Insbesondere          von Ersatzmitgliedern für die Dauer von fünf Jahren.\nwird festgestellt, ob sie über das erforderliche Allge-      Wiederbestellung ist zulässig.\nmeinwissen, die erforderlichen kognitiven, methodi-             (4) Die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten\nschen und sozialen Kompetenzen und die erforderliche         die im Auswahlverfahren gezeigten Leistungen unab-\nLeistungsmotivation verfügen.                                hängig voneinander.\n(2) Das Auswahlverfahren wird durchgeführt                   (5) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei\n1. für die Ausbildungsplätze, die in der Fachrichtung        ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungs-\n„Bundesnachrichtendienst“ angeboten werden, vom          gebunden.\nBundesnachrichtendienst und                                 (6) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stim-\n2. für die Ausbildungsplätze, die in der Fachrichtung        menmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei\n„Verfassungsschutz“ angeboten werden, vom Bun-           Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vor-\ndesamt für Verfassungsschutz.                            sitzenden den Ausschlag.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2019              1225\n§ 13                                                         § 18\nTeile des Auswahlverfahrens                                         Mündlicher Teil\nDas Auswahlverfahren besteht aus einem schrift-              (1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dient\nlichen und einem mündlichen Teil.                            insbesondere der Feststellung der Eignung der Bewer-\nberinnen und Bewerber hinsichtlich der Motivation, der\n§ 14                             sozialen Kompetenz und des Kommunikationsverhal-\ntens.\nFestlegungen der Dienstbehörde\n(2) Der mündliche Teil besteht aus einem halbstruk-\n(1) Die Dienstbehörde legt fest:\nturierten Interview. Zusätzlich können höchstens zwei\n1. die zu bearbeitenden Aufgaben,                            weitere Aufgaben gestellt werden.\n2. ob im mündlichen Teil neben dem halbstrukturierten           (3) Weitere Aufgabe kann nur sein:\nInterview weitere Aufgaben gestellt werden,\n1. ein Referat,\n3. den Ablauf des Auswahlverfahrens und die Dauer\n2. eine Präsentation,\nder Teile des Auswahlverfahrens,\n3. eine Simulationsaufgabe,\n4. die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie\n4. eine Gruppenaufgabe oder\n5. die für das Bestehen erforderlichen Mindestpunkt-\nzahlen.                                                  5. eine Gruppendiskussion.\n(2) Die Festlegung erfolgt vor dem Beginn des Aus-           (4) Zur Vorbereitung des halbstrukturierten Interviews\nwahlverfahrens oder vor jedem Teil des Auswahlverfah-        kann ein Persönlichkeitstest zur Selbsteinschätzung\nrens.                                                        durchgeführt werden. Die Ergebnisse des Persönlich-\nkeitstests fließen nicht in die Bewertung ein.\n§ 15                                (5) Bei einer Gruppenaufgabe oder Gruppendiskus-\nSchriftlicher Teil                     sion ist die Zahl der teilnehmenden Bewerberinnen und\nBewerber auf fünf begrenzt.\n(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens wer-\nden insbesondere kognitive Fähigkeiten sowie die                                         § 19\nFähigkeit zur sicheren Erfassung eines Textes geprüft.\nBestehen des mündlichen Teils\n(2) Der schriftliche Teil besteht aus bis zu drei Leis-\ntungstests.                                                     Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist be-\nstanden, wenn die erforderliche Mindestpunktzahl er-\n§ 16                             reicht worden ist.\nBestehen des                                                      § 20\nschriftlichen Teils und Rangfolge\nGesamtergebnis und Rangfolge\n(1) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist\nbestanden, wenn die erforderliche Mindestpunktzahl              (1) Die Auswahlkommission ermittelt für jede Bewer-\nerreicht worden ist.                                         berin und jeden Bewerber, die oder der am mündlichen\nTeil des Auswahlverfahrens teilgenommen hat, das Ge-\n(2) Anhand der erzielten Ergebnisse wird eine Rang-       samtergebnis des Auswahlverfahrens.\nfolge der Bewerberinnen und Bewerber, die bestanden\nhaben, festgelegt.                                              (2) In das Gesamtergebnis gehen das Ergebnis des\nschriftlichen Teils mit 40 Prozent und das Ergebnis des\n§ 17                             mündlichen Teils mit 60 Prozent ein.\n(3) Anhand der Gesamtergebnisse wird eine Rang-\nZulassung zum mündlichen Teil\nfolge der Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Die\n(1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens             festgelegte Rangfolge ist für die Einstellung maßgeb-\nwird zugelassen, wer den schriftlichen Teil bestanden        lich.\nhat.\n(4) Wer erfolglos am Auswahlverfahren teilgenom-\n(2) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Be-         men hat, erhält eine Mitteilung über die Ablehnung.\nwerber, die den schriftlichen Teil bestanden haben,          Die Bewerbungsunterlagen sind auf Wunsch zurückzu-\ndie Zahl der angebotenen Ausbildungsplätze um mehr           senden, ansonsten zu vernichten. Elektronisch einge-\nals das Doppelte, so kann die Zahl der am mündlichen         reichte Bewerbungsunterlagen sind nach Abschluss\nTeil Teilnehmenden beschränkt werden. Es sind jedoch         des Auswahlverfahrens endgültig zu löschen.\nmindestens doppelt so viele Bewerberinnen und Be-\nwerber zuzulassen, wie Ausbildungsplätze zur Ver-                                        § 21\nfügung stehen. In diesem Fall wird zugelassen, wer\nnach der Rangfolge, die anhand der im schriftlichen Teil                             Täuschung\nerzielten Ergebnisse festgelegt worden ist, am besten           (1) Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täu-\ngeeignet ist.                                                schung versucht oder bei einer Täuschung oder einem\n(3) Haben schwerbehinderte Bewerberinnen und Be-          Täuschungsversuch mitwirkt, wird vom Auswahlverfah-\nwerber oder gleichgestellte behinderte Bewerberinnen         ren ausgeschlossen.\nund Bewerber am schriftlichen Teil teilgenommen, so             (2) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung an-\nwerden sie immer zum mündlichen Teil zugelassen.             zuhören.","1226            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2019\nTeil 3                             3. die Absolvierung von Leistungstests während der\nfachtheoretischen Ausbildung, und zwar insbeson-\nAusbildung\ndere\nAbschnitt 1                               a) wie viele Leistungstests zu absolvieren sind,\nb) in welchen Fächern die Leistungstests zu absol-\nAllgemeine Vorschriften\nvieren sind und\n§ 22                                  c) in welcher Form die Leistungstests zu absolvie-\nren sind, sowie\nDauer und Gliederung der Ausbildung\n4. die Fächer und Inhalte der praxisbezogenen Lehr-\n(1) Die Ausbildung dauert in der Regel zwei Jahre.\nveranstaltungen.\nEine Entscheidung über die Verlängerung oder Ver-\nkürzung nach den §§ 15 und 16 der Bundeslaufbahn-\n§ 24\nverordnung trifft die Dienstbehörde im Benehmen mit\nder Leiterin oder dem Leiter des Zentrums für Nachrich-                             Leistungstests\ntendienstliche Aus- und Fortbildung.                             (1) Leistungstests werden durchgeführt in der Form\n(2) Die Ausbildung umfasst eine fachtheoretische           1. einer Klausur,\nAusbildung am Zentrum für Nachrichtendienstliche\n2. einer schriftlichen Ausarbeitung,\nAus- und Fortbildung und eine berufspraktische Aus-\nbildung.                                                      3. eines Referats,\n(3) Die fachtheoretische Ausbildung unterteilt sich in     4. einer Projektarbeit,\ndrei Abschnitte. Die berufspraktische Ausbildung unter-       5. eines schriftlichen Tests oder\nteilt sich in zwei Abschnitte.\n6. eines mündlichen Tests.\n(4) Die Abfolge und die Dauer der einzelnen Ab-\n(2) Leistungstests werden mindestens eine Woche\nschnitte sind wie folgt festgesetzt:\nim Voraus angekündigt.\nAbschnitt                 Dauer\n(3) Leistungstests werden durch eine Lehrkraft der\n1                        2            Stelle bewertet, die für die Organisation und Durch-\nführung des jeweiligen Leistungstests zuständig ist.\n1     fachtheoretische Ausbildung:      drei Monate\nGrundlehrgang                                                                      § 25\n2     berufspraktische Ausbildung:      vier Monate                              Fernbleiben und\nPraktikum I                                                         Rücktritt von Leistungstests\n(1) Bei ungenehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt\n3     fachtheoretische Ausbildung:      drei Monate\nvon einem Leistungstest gilt der Leistungstest als mit\nAufbaulehrgang                                        null Rangpunkten bewertet.\n4     berufspraktische Ausbildung:      zehn Monate            (2) Bei genehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt gilt\nPraktikum II                                          der Leistungstest als nicht begonnen.\n(3) Über die Genehmigung entscheidet die Stelle, die\n5     fachtheoretische Ausbildung:      vier Monate\nfür die Organisation und Durchführung des jeweiligen\nAbschlusslehrgang                                     Leistungstests zuständig ist.\n(5) Die Dauer der fachtheoretischen Ausbildung be-            (4) Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn ein wich-\nträgt insgesamt mindestens 900 Lehrstunden.                   tiger Grund vorliegt. Bei Erkrankung soll die Genehmi-\ngung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärzt-\n§ 23                              liches Attest vorgelegt wird. Auf Verlangen der Stelle,\ndie für die Organisation und Durchführung des Leis-\nLehrplan                            tungstests zuständig ist, ist entweder ein amtsärzt-\n(1) Das Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und        liches Attest oder ein Attest einer Ärztin oder eines\nFortbildung erstellt im Einvernehmen mit dem Bundes-          Arztes, die oder der vom Zentrum für Nachrichten-\nnachrichtendienst und dem Bundesamt für Verfas-               dienstliche Aus- und Fortbildung beauftragt worden ist,\nsungsschutz einen Lehrplan für die Ausbildung.                vorzulegen.\n(2) Der Lehrplan regelt insbesondere                          (5) Die Stelle, die für die Organisation und Durchfüh-\n1. die Fächer und Inhalte der Lehrgänge der fach-             rung des jeweiligen Leistungstests zuständig ist, be-\ntheoretischen Ausbildung,                                 stimmt, ob und inwieweit ein bereits absolvierter Leis-\ntungstest gewertet wird und zu welchem Zeitpunkt ein\n2. die Verteilung der Fächer und Inhalte der fach-            Leistungstest nachgeholt wird.\ntheoretischen Ausbildung auf die beiden Fachrich-\ntungen, und zwar welche Fächer und Inhalte                                             § 26\na) in beiden Fachrichtungen vermittelt werden,                                  Täuschung und\nb) nur in der Fachrichtung „Bundesnachrichten-                      Ordnungsverstoß bei Leistungstests\ndienst“ vermittelt werden und                            (1) Anwärterinnen und Anwärtern, die bei einem\nc) nur in der Fachrichtung „Verfassungsschutz“ ver-       Leistungstest täuschen, eine Täuschung versuchen,\nmittelt werden,                                       an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2019            1227\nmitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen,                                       § 30\nsoll die Fortsetzung des Leistungstests unter dem Vor-                   Zeugnis über die Leistungstests,\nbehalt einer abweichenden Entscheidung der Stelle, die                   Rangpunktzahl der Leistungstests\nfür die Organisation und Durchführung des Leistungs-\ntests zuständig ist, gestattet werden. Bei einem erheb-          (1) Die Anwärterin oder der Anwärter erhält vom\nlichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme         Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbil-\nam Leistungstest ausgeschlossen werden.                      dung ein Zeugnis über die Leistungstests in der fach-\ntheoretischen Ausbildung mit Angabe der Rangpunkte\n(2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täu-          jedes Leistungstests und der Rangpunktzahl.\nschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens\nan einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch                  (2) Die Rangpunktzahl der Leistungstests in der\noder eines sonstigen Ordnungsverstoßes entscheidet           fachtheoretischen Ausbildung ist das arithmetische\ndie Stelle, die für die Organisation und Durchführung        Mittel der Rangpunkte der einzelnen Leistungstests.\ndes jeweiligen Leistungstests zuständig ist. Sie kann\nje nach Schwere des Verstoßes                                                       Abschnitt 3\n1. die Wiederholung des Leistungstests anordnen oder                       Berufspraktische Ausbildung\n2. den Leistungstest mit null Rangpunkten bewerten.\n§ 31\n(3) Bei einer Täuschung, die erst nach Beendigung\nGliederung,\neines Leistungstests festgestellt wird, gilt Absatz 2 ent-\nOrganisation und Durchführung\nsprechend.\n(1) Die berufspraktische Ausbildung besteht aus\n(4) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung nach\nAbsatz 2 oder 3 anzuhören.                                   1. Praktika und\n2. praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.\nAbschnitt 2                                (2) Die Dienstbehörde bestimmt und überwacht die\nFachtheoretische Ausbildung                     Gestaltung und Organisation der berufspraktischen\nAusbildung.\n§ 27                                  (3) Die Praktika werden von den Ausbildungsbehör-\nLehrgebiete                            den durchgeführt.\nDie Lehrgebiete der fachtheoretischen Ausbildung              (4) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen wer-\nsind:                                                        den von der Dienstbehörde durchgeführt.\n1. operative Beschaffung und Observation,                                               § 32\n2. nachrichtendienstliche Informationsauswertung,                               Ausbildungsleitung\n3. Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht, Gesetze            (1) Jede Ausbildungsbehörde bestellt für die berufs-\nüber die Nachrichtendienste und weitere Gesetze          praktische Ausbildung eine Beamtin oder einen Beam-\nmit nachrichtendienstlichem Bezug,                       ten des gehobenen oder höheren Dienstes als Ausbil-\n4. internationale Politik und Formen des politischen         dungsleitung sowie eine Vertretung.\nExtremismus,                                                 (2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die\n5. Sicherheitsfelder mit nachrichtendienstlichem Be-         berufspraktische Ausbildung.\nzug, insbesondere Eigensicherung, Geheimschutz               (3) Die Ausbildungsleitung berät\nund Spionageabwehr,\n1. die Anwärterinnen und Anwärter während der be-\n6. Nachrichtendienstpsychologie,                                  rufspraktischen Ausbildung und\n7. fremdsprachliche Ausbildung sowie                         2. die Ausbildenden.\n8. Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen.\n§ 33\n§ 28                                                    Ausbildende\nOrganisation und Durchführung                        (1) Jede Ausbildungsbehörde bestellt für die berufs-\nFür die Organisation und Durchführung der fach-           praktische Ausbildung Ausbildende.\ntheoretischen Ausbildung ist das Zentrum für Nachrich-           (2) Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Anwärterin-\ntendienstliche Aus- und Fortbildung zuständig, soweit        nen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorg-\nin diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.             falt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie\nvon anderen Dienstgeschäften entlastet.\n§ 29                                  (3) Die Ausbildenden informieren die Ausbildungs-\nLeistungstests                          leitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungs-\n(1) In der fachtheoretischen Ausbildung sind min-         stand.\ndestens zwölf Leistungstests zu absolvieren. Sechs\nLeistungstests sind Klausuren.                                                          § 34\n(2) Die Leistungstests im Abschlusslehrgang müs-                             Praktikumsordnung\nsen mindestens zwei Wochen vor Beginn der Lauf-                  (1) Die Dienstbehörde erlässt im Einvernehmen mit\nbahnprüfung abgeschlossen sein.                              der für die Anwärterinnen und Anwärter der anderen","1228           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2019\nFachrichtung zuständigen Dienstbehörde eine Prakti-             (3) Die Rangpunktzahl der Praktika ist das arithme-\nkumsordnung.                                                 tische Mittel der Einzelbewertungen der bewerteten\n(2) Die Praktikumsordnung regelt insbesondere             Ausbildungsstationen.\n1. den Ablauf der berufspraktischen Ausbildung,                 (4) Die Rangpunktzahl der Leistungstests in den\npraxisbezogenen Lehrveranstaltungen ist das arithme-\n2. die Dauer der Praktika,\ntische Mittel der Rangpunkte der einzelnen Leistungs-\n3. die inhaltlichen Anforderungen an die Praktika sowie      tests.\n4. die Absolvierung von Leistungstests während der\npraxisbezogenen Lehrveranstaltungen, insbesondere                                Teil 4\na) wie viele Leistungstests zu absolvieren sind,                              Prüfungen\nb) in welchen Fächern die Leistungstests zu absol-\nvieren sind und                                                             Abschnitt 1\nc) in welcher Form die Leistungstests zu absolvie-                       Allgemeine Vorschriften\nren sind.\n§ 39\n§ 35\nOrganisation und Durchführung\nAusbildungsplan für die Praktika\nDas Prüfungsamt am Zentrum für Nachrichten-\n(1) Die Dienstbehörde stellt für jede Anwärterin und\ndienstliche Aus- und Fortbildung organisiert die Prüfun-\njeden Anwärter einen Ausbildungsplan für die Praktika\ngen und führt sie durch.\nauf.\n(2) In dem Ausbildungsplan sind Ort und Dauer der                                   § 40\neinzelnen Praktika zu bestimmen.\nBestellung von Prüfenden\n(3) Der Ausbildungsplan wird der Anwärterin oder\ndem Anwärter bekannt gegeben.                                   (1) Das Prüfungsamt bestellt Prüfende in der Regel\nfür die Dauer von fünf Jahren. Wiederbestellung ist zu-\n§ 36                              lässig.\nBewertung der Praktika                         (2) Bestellt werden sollen als Prüfende\n(1) Die Ausbildenden bewerten die Leistungen der          1. für die Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst“\nAnwärterinnen und Anwärter während der Praktika für              überwiegend Angehörige des Bundesnachrichten-\njede Ausbildungsstation, der die Anwärterinnen und An-           dienstes und\nwärter für mindestens 20 Arbeitstage zugewiesen sind,        2. für die Fachrichtung „Verfassungsschutz“ überwie-\nmit Rangpunkten.                                                 gend Angehörige des Bundesamtes für Verfas-\n(2) Die Bewertung ist mit der Anwärterin oder dem             sungsschutz.\nAnwärter zu besprechen.\nAbschnitt 2\n§ 37\nZwischenprüfung\nLeistungstests\nIn den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind                                     § 41\nmindestens zwei Leistungstests zu absolvieren. Zwei\nLeistungstests sind Klausuren.                                                        Zweck\n(1) Der Grundlehrgang schließt mit einer Zwischen-\n§ 38                              prüfung ab.\nZeugnis über die                            (2) In der Zwischenprüfung sollen die Anwärterinnen\nPraktika und über die Leistungstests,               und Anwärter nachweisen, dass sie den Wissens- und\nRangpunktzahl der Praktika und der Leistungstests            Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche\n(1) Die Anwärterin oder der Anwärter erhält vom           weitere Ausbildung erwarten lässt.\nZentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbil-\ndung ein Zeugnis über die Praktika und über die Leis-                                  § 42\ntungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltun-                              Gegenstand und\ngen.                                                                   Durchführung der Zwischenprüfung\n(2) In dem Zeugnis sind anzugeben                            (1) Die Zwischenprüfung besteht aus drei Klausuren.\n1. für die Praktika                                             (2) Je eine Klausur wird einem der Lehrgebiete nach\na) die Rangpunkte jeder bewerteten Ausbildungs-          § 27 entnommen. Es können jedoch auch zwei Klausu-\nstation und                                           ren demselben Lehrgebiet entnommen werden.\nb) die Rangpunktzahl der Praktika und                       (3) Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt\n2. für die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen               180 Minuten.\na) die Rangpunkte jedes Leistungstests und                  (4) Die Klausuren werden an drei aufeinanderfolgen-\nb) die Rangpunktzahl der Leistungstests in den           den Arbeitstagen geschrieben.\npraxisbezogenen Lehrveranstaltungen.                     (5) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2019            1229\n§ 43                                  (2) Die Wiederholung findet frühestens zwei Monate\nPrüfende für die Zwischenprüfung                  und spätestens fünf Monate nach Abschluss des\nGrundlehrgangs statt.\n(1) Für die Bewertung jeder Klausur bestellt das\n(3) Der weitere Ausbildungsverlauf wird wegen der\nPrüfungsamt zwei Prüfende.\nWiederholung der Zwischenprüfung nicht ausgesetzt.\n(2) Bestellt wird                                            (4) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung der\n1. als Erstprüfende oder Erstprüfender eine Beamtin          Zwischenprüfung erreicht werden, ersetzen die zuvor\noder ein Beamter des gehobenen oder des höheren          erreichten.\nnichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes\nund                                                                             Abschnitt 3\n2. als Zweitprüfende oder Zweitprüfender eine Beamtin                            Laufbahnprüfung\noder ein Beamter des gehobenen oder des höheren\nnichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes.                          Unterabschnitt 1\nEine oder einer der beiden Prüfenden kann auch Tarif-                             Bestandteile\nbeschäftigte oder Tarifbeschäftigter oder Soldatin oder\nSoldat sein.                                                                            § 49\n(3) Im Einvernehmen mit der Dienstbehörde kann                       Bestandteile der Laufbahnprüfung\ndas Prüfungsamt festlegen, dass nur eine Prüfende               Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen\noder ein Prüfender bestellt wird. In diesem Fall kann        und einer mündlichen Abschlussprüfung.\ndie oder der Prüfende auch Tarifbeschäftigte oder Tarif-\nbeschäftigter oder Soldatin oder Soldat sein. Die oder                        Unterabschnitt 2\nder Prüfende wird vom Prüfungsamt bestellt.\nSchriftliche Abschlussprüfung\n§ 44\n§ 50\nRangpunktzahl der Zwischenprüfung                                        Gegenstand und\nAus den Bewertungen der Klausuren der Zwischen-             Durchführung der schriftlichen Abschlussprüfung\nprüfung wird eine Rangpunktzahl berechnet, die das              (1) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus\narithmetische Mittel der Bewertungen der einzelnen           fünf Klausuren.\nKlausuren ist.\n(2) Die Anwärterinnen und Anwärter schreiben\n§ 45                               1. aus dem Lehrgebiet nach § 27 Nummer 3 zwei Klau-\nsuren,\nBestehen der Zwischenprüfung\n2. aus dem Lehrgebiet nach § 27 Nummer 6 eine Klau-\nDie Zwischenprüfung hat bestanden,                            sur und\n1. wer in mindestens zwei Klausuren jeweils eine Rang-       3. aus zwei der Lehrgebiete nach § 27 Nummer 1, 2, 4\npunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat und               und 5 jeweils eine Klausur.\n2. bei wem die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung                (3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur\nmindestens 5,00 beträgt.                                 180 Minuten.\n(4) Die Klausuren werden an aufeinanderfolgenden\n§ 46                               Arbeitstagen geschrieben. An einem Tag wird nur eine\nZwischenprüfungszeugnis                       Klausur geschrieben. Nach zwei Prüfungstagen ist ein\nfreier Tag vorzusehen.\nWer die Zwischenprüfung bestanden hat, erhält vom\nPrüfungsamt ein Zwischenprüfungszeugnis mit Angabe              (5) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.\n1. der Rangpunkte und Noten der Klausuren sowie                                         § 51\n2. der Rangpunktzahl der Zwischenprüfung.                                         Prüfende für die\nschriftliche Abschlussprüfung\n§ 47\n(1) Zur Bewertung werden vom Prüfungsamt für jede\nBescheid über die                        Klausur der schriftlichen Abschlussprüfung zwei Prü-\nnichtbestandene Zwischenprüfung                    fende bestellt.\nWer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, erhält          (2) Bestellt wird\nvom Prüfungsamt einen Bescheid über die nicht-               1. als Erstprüfende oder Erstprüfender eine Dozentin\nbestandene Zwischenprüfung sowie eine Bescheini-                 oder ein Dozent des Zentrums für Nachrichten-\ngung über die erbrachten Leistungen.                             dienstliche Aus- und Fortbildung und\n2. als Zweitprüfende oder Zweitprüfender eine Beamtin\n§ 48\noder ein Beamter des gehobenen oder des höheren\nWiederholung der Zwischenprüfung                       nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes.\n(1) Wird die Zwischenprüfung wiederholt (§ 17 Ab-         Die oder der Zweitprüfende kann jedoch auch Tarif-\nsatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung), so ist sie voll-       beschäftigte oder Tarifbeschäftigter oder Soldatin oder\nständig zu wiederholen.                                      Soldat sein.","1230            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2019\n§ 52                               kommission soll Dozentin oder Dozent des Zentrums\nRangpunktzahl der                          für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung sein.\nschriftlichen Abschlussprüfung                        (3) Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen\nAus den Bewertungen der Klausuren der schrift-             mindestens die Befähigung für die Laufbahn des geho-\nlichen Abschlussprüfung wird eine Rangpunktzahl be-           benen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bun-\nrechnet, die das arithmetische Mittel der Bewertungen         des, einen Bachelorabschluss oder eine gleichwertige\nder einzelnen Klausuren ist.                                  Qualifikation besitzen.\n(4) Bestellt werden sollen als Mitglieder der Prü-\n§ 53                               fungskommission\nBestehen der                            1. für die Fachrichtung Bundesnachrichtendienst über-\nschriftlichen Abschlussprüfung                         wiegend Angehörige des Bundesnachrichtendiens-\nDie schriftliche Abschlussprüfung hat bestanden,                tes und\n1. wer in mindestens drei Klausuren jeweils eine Rang-        2. für die Fachrichtung Verfassungsschutz überwie-\npunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat und                 gend Angehörige des Bundesamtes für Verfas-\nsungsschutz.\n2. bei wem die Rangpunktzahl der schriftlichen Ab-\nschlussprüfung mindestens 5,00 beträgt.                       (5) Das Prüfungsamt bestellt die Mitglieder der\nPrüfungskommission in der Regel für die Dauer von\nUnterabschnitt 3                            fünf Jahren. Wiederbestellung ist zulässig.\nMündliche Abschlussprüfung                               (6) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei\nihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungs-\n§ 54                               gebunden.\nZulassung zur                               (7) Die Prüfungskommission entscheidet mit Stim-\nmündlichen Abschlussprüfung                      menmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei\nStimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vor-\n(1) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelas-          sitzenden den Ausschlag.\nsen, wer die schriftliche Abschlussprüfung bestanden\nhat.\n§ 57\n(2) Die Zulassung oder Nichtzulassung wird der An-\nGegenstand und\nwärterin oder dem Anwärter rechtzeitig vor der münd-\nDurchführung der mündlichen Abschlussprüfung\nlichen Abschlussprüfung bekannt gegeben.\n(1) Die Prüfungsfächer der mündlichen Abschluss-\n§ 55                               prüfung stammen aus den Lehrgebieten nach § 27.\nAusgewählt werden sie von der Prüfungskommission.\nBekanntgabe der\nbisherigen Ergebnisse der Laufbahnprüfung                    (2) Für jedes ausgewählte Prüfungsfach bestimmt\ndie Prüfungskommission ein fachkundiges Mitglied zur\nGleichzeitig mit der Zulassung oder Nichtzulassung\nFachprüfenden oder zum Fachprüfenden.\nzur mündlichen Abschlussprüfung wird der Anwärterin\noder dem Anwärter die in den Klausuren der schrift-               (3) Die mündliche Abschlussprüfung wird als Grup-\nlichen Abschlussprüfung jeweils erreichte Rangpunkt-          penprüfung durchgeführt. In einer Gruppe dürfen nur\nzahl mitgeteilt.                                              Anwärterinnen und Anwärter derselben Fachrichtung\ngeprüft werden.\n§ 56                                   (4) In einer Gruppe dürfen höchstens fünf Anwärte-\nPrüfungskommission                          rinnen und Anwärter geprüft werden.\n(1) Für die Durchführung und Bewertung der münd-               (5) Die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung darf\nlichen Abschlussprüfung richtet das Prüfungsamt für           je Anwärterin oder Anwärter 30 Minuten nicht unter-\njede Fachrichtung eine Prüfungskommission ein. Bei            schreiten und soll 40 Minuten je Anwärterin oder An-\nBedarf können jeweils mehrere Prüfungskommissionen            wärter nicht überschreiten.\neingerichtet werden. Das Prüfungsamt stellt sicher,\ndass alle Prüfungskommissionen den gleichen Bewer-                                        § 58\ntungsmaßstab anlegen.                                                         Zuhörerinnen und Zuhörer\n(2) Eine Prüfungskommission besteht aus                              bei der mündlichen Abschlussprüfung\n1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren                   (1) Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffent-\nnichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes           lich.\nals Vorsitzender oder Vorsitzendem,                           (2) Angehörige des Prüfungsamts können als Zu-\n2. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen             hörerinnen oder Zuhörer an der mündlichen Abschluss-\noder höheren Dienstes als Beisitzender oder Bei-          prüfung teilnehmen. Das Prüfungsamt kann folgenden\nsitzendem und                                             Personen die Anwesenheit allgemein oder im Einzelfall\n3. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen             gestatten:\nDienstes als Beisitzender oder Beisitzendem.              1. Vertreterinnen und Vertretern des Bundeskanzler-\nEine oder einer der beiden Beisitzenden kann auch Tarif-           amtes,\nbeschäftigte oder Tarifbeschäftigter oder Soldatin oder       2. Vertreterinnen und Vertretern des Bundesminis-\nSoldat sein. Mindestens ein Mitglied einer Prüfungs-               teriums des Innern, für Bau und Heimat,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2019           1231\n3. den Leiterinnen oder den Leitern des Bundesnach-             (2) In die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung gehen\nrichtendienstes und des Bundesamtes für Verfas-          die folgenden Bewertungen mit der genannten Gewich-\nsungsschutz sowie                                        tung ein:\n4. in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung         1. die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 10 Pro-\nbefassten Personen.                                          zent,\n(3) Die Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während           2. die Rangpunktzahl der Leistungstests der fach-\nder mündlichen Abschlussprüfung keine Aufzeichnun-               theoretischen Ausbildung mit 30 Prozent,\ngen machen.\n3. die Rangpunktzahl der Praktika mit 12,5 Prozent,\n(4) Bei den Beratungen der Prüfungskommission\n4. die Rangpunktzahl der Leistungstests in den praxis-\ndürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.\nbezogenen Lehrveranstaltungen mit 2,5 Prozent,\n§ 59                              5. die Rangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprü-\nfung mit 30 Prozent und\nBewertung und Rangpunktzahl\nder mündlichen Abschlussprüfung                   6. die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprü-\n(1) Jedes Prüfungsfach der mündlichen Abschluss-              fung mit 15 Prozent.\nprüfung wird einzeln bewertet.                                  (3) Die Laufbahnprüfung hat bestanden,\n(2) Die oder der Fachprüfende schlägt die Bewer-          1. wer die schriftliche und die mündliche Abschluss-\ntung vor.                                                        prüfung bestanden hat und\n(3) Aus den Bewertungen der einzelnen Prüfungs-           2. bei wem die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung\nfächer wird die Rangpunktzahl der mündlichen Ab-                 mindestens 5,00 beträgt.\nschlussprüfung berechnet. Die Rangpunktzahl der                 (4) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, so wird die\nmündlichen Abschlussprüfung ist das arithmetische            Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung kaufmännisch auf\nMittel der Bewertungen der in den einzelnen Prüfungs-        eine ganze Zahl gerundet. Der gerundeten Rangpunkt-\nfächern erbrachten Leistungen.                               zahl wird die entsprechende Note zugeordnet und als\n(4) Im Anschluss an die mündliche Abschluss-              Abschlussnote festgesetzt.\nprüfung teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungs-\nkommission den Anwärterinnen und Anwärtern die Er-                                      § 63\ngebnisse der mündlichen Abschlussprüfung mit und er-\nWiederholung der Laufbahnprüfung\nläutert die Bewertungen auf Wunsch kurz mündlich.\n(1) Wird die Laufbahnprüfung wiederholt (§ 17 Ab-\n§ 60                              satz 3 Satz 1 und 3 Nummer 2 der Bundeslaufbahnver-\nordnung), so ist sie vollständig zu wiederholen.\nProtokoll zur\nmündlichen Abschlussprüfung                        (2) Das Prüfungsamt bestimmt,\n(1) Über die mündliche Abschlussprüfung ist ein           1. welche Teile der Ausbildung zu wiederholen sind\nProtokoll anzufertigen.                                          und\n(2) Aus dem Protokoll müssen Gegenstand, Verlauf          2. welche Leistungstests zu absolvieren sind.\nund Ergebnis der mündlichen Abschlussprüfung her-               (3) Bei der Wiederholung von Teilen der Ausbildung\nvorgehen.                                                    sind auch die entsprechenden Leistungstests zu wie-\n(3) Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden       derholen.\nder Prüfungskommission zu bestätigen.                           (4) Die Frist für die Wiederholung der Laufbahn-\nprüfung soll mindestens drei Monate und höchstens\n§ 61                              ein Jahr betragen. Die Wiederholungsfrist wird vom\nBestehen der                            Prüfungsamt festgelegt. Die Dienstbehörde verlängert\nmündlichen Abschlussprüfung                     den Vorbereitungsdienst bis zum Ablauf der Wieder-\nDie mündliche Abschlussprüfung hat bestanden, wer         holungsfrist.\nin der mündlichen Abschlussprüfung mindestens eine              (5) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung der\nRangpunktzahl von 5,00 erreicht hat.                         Leistungstests und der Laufbahnprüfung erreicht wer-\nden, ersetzen die zuvor erreichten.\nUnterabschnitt 4\nBestehen der                                                         § 64\nLaufbahnprüfung, Wieder-                                             Abschlusszeugnis\nholung der Laufbahnprüfung,\n(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält\nAbschlusszeugnis, Bescheid über\nvom Prüfungsamt ein Abschlusszeugnis.\ndie nichtbestandene Laufbahnprüfung\n(2) Das Abschlusszeugnis enthält\n§ 62                              1. die Feststellung, dass die Anwärterin oder der An-\nBestehen der                                wärter die Laufbahnprüfung bestanden hat und die\nLaufbahnprüfung und Abschlussnote                      Befähigung für den mittleren nichttechnischen Ver-\n(1) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprü-               waltungsdienst des Bundes erworben hat, und\nfung errechnet das Prüfungsamt die Rangpunktzahl             2. die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Ab-\nder Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest.            schlussnote.","1232           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2019\n§ 65                               2. die Prüfung oder den Prüfungsteil mit null Rang-\nBescheid über die                            punkten bewerten oder\nnichtbestandene Laufbahnprüfung                   3. die Zwischenprüfung oder die Laufbahnprüfung für\nWer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält           endgültig nicht bestanden erklären.\nvom Prüfungsamt                                                 (3) Bei einer Täuschung, die nach Beendigung einer\n1. einen Bescheid über die nichtbestandene Laufbahn-         Prüfung oder eines Prüfungsteils festgestellt wird, gilt\nprüfung und                                              Absatz 2 entsprechend.\n2. eine Bescheinigung über die erbrachten Ausbil-               (4) Wird eine Täuschung erst nach dem Abschluss\ndungsleistungen.                                         der Laufbahnprüfung bekannt oder kann sie erst dann\nnachgewiesen werden, so kann das Prüfungsamt die\nLaufbahnprüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem\nAbschnitt 4\nTag der mündlichen Abschlussprüfung für nicht be-\nWeitere Prüfungsvorschriften                    standen erklären.\n(5) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung nach\n§ 66                               den Absätzen 2 bis 4 anzuhören.\nFernbleiben und Rücktritt\nvon einer Prüfung oder einem Prüfungsteil                                        § 68\n(1) Bei ungenehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt                     Prüfungsakte und Einsichtnahme\nvon einer Prüfung oder einem Prüfungsteil gilt die              (1) Zu jeder Anwärterin und jedem Anwärter wird\nPrüfung oder der Prüfungsteil als mit null Rangpunkten       eine Prüfungsakte geführt.\nbewertet.\n(2) In die Prüfungsakte sind aufzunehmen:\n(2) Bei genehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt gilt\ndie Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen.        1. die Klausuren der Zwischenprüfung,\n(3) Über die Genehmigung entscheidet das Prü-             2. eine Ausfertigung des Zwischenprüfungszeugnisses,\nfungsamt.                                                    3. eine Ausfertigung des Zeugnisses über die Leis-\n(4) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn             tungstests der fachtheoretischen Ausbildung,\nwichtige Gründe vorliegen. Bei Erkrankung soll die Ge-       4. eine Ausfertigung des Zeugnisses über die Praktika\nnehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein              und über die Leistungstests der praxisbezogenen\närztliches Attest vorgelegt wird. Auf Verlangen des              Lehrveranstaltungen,\nPrüfungsamtes ist entweder ein amtsärztliches Attest         5. die Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung,\noder ein Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder\nder vom Prüfungsamt beauftragt worden ist, vorzu-            6. eine Ausfertigung des Protokolls über die mündliche\nlegen.                                                           Abschlussprüfung sowie\n(5) Das Prüfungsamt bestimmt, ob und inwieweit            7. eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder\neine bereits absolvierte Prüfung oder ein bereits absol-         des Bescheids über die nichtbestandene Laufbahn-\nvierter Prüfungsteil gewertet wird und zu welchem Zeit-          prüfung.\npunkt die Prüfung oder der Prüfungsteil nachgeholt              (3) Die Prüfungsakte wird beim Prüfungsamt nach\nwird.                                                        Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens\nfünf Jahre und höchstens zehn Jahre aufbewahrt.\n§ 67                                  (4) Nach Abschluss der Laufbahnprüfung können die\nTäuschung und                           Betroffenen auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte\nOrdnungsverstoß bei Prüfungen                    nehmen. Die Einsichtnahme in die Prüfungsakte ist\n(1) Anwärterinnen und Anwärtern, die bei einer            aktenkundig zu machen.\nPrüfung oder einem Prüfungsteil täuschen, eine Täu-\nschung versuchen, an einer Täuschung oder einem                                        § 69\nTäuschungsversuch mitwirken oder sonst gegen die                        Entscheidung über Widersprüche\nOrdnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung             Über Widersprüche gegen Maßnahmen, die bei den\noder des Prüfungsteils unter dem Vorbehalt einer ab-         Prüfungsverfahren nach dieser Verordnung getroffen\nweichenden Entscheidung des Prüfungsamts gestattet           worden sind, entscheidet das Prüfungsamt.\nwerden. Bei einem erheblichen Verstoß können die An-\nwärterinnen und Anwärter von der weiteren Teilnahme\nTeil 5\nan der Prüfung oder dem Prüfungsteil ausgeschlossen\nwerden.                                                                    Schlussvorschriften\n(2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täu-\nschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens                                     § 70\nan einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch                               Übergangsvorschriften\noder eines sonstigen Ordnungsverstoßes bei einer                (1) Für Anwärterinnen und Anwärter, die bis zum\nPrüfung oder einem Prüfungsteil entscheidet das Prü-         28. Februar 2019 mit dem Vorbereitungsdienst des\nfungsamt. Das Prüfungsamt kann abhängig von der              mittleren Dienstes im Bundesnachrichtendienst begon-\nSchwere des Verstoßes                                        nen haben, ist weiter die Verordnung über die Lauf-\n1. die Wiederholung der Prüfung oder des Prüfungs-           bahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst\nteils anordnen,                                          im Bundesnachrichtendienst vom 22. Juni 2004 (BGBl. I","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2019            1233\nS. 1303), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 14 der Ver-      9. § 28 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\nordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) ge-\n„5. Sicherheitsfelder mit nachrichtendienstlichem\nändert worden ist, anzuwenden mit der Maßgabe, dass\nBezug, insbesondere Eigensicherung, Geheim-\nan die Stelle des § 28 Absatz 6 Satz 2 der Verordnung\nschutz und Spionageabwehr“.\nüber die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den\nmittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst § 10 die-        10. § 30 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nser Verordnung tritt.\n„(2) Bei der Berechnung der Rangpunktzahl der\n(2) Für Anwärterinnen und Anwärter, die bis zum               Leistungstests im Hauptstudium sind\n28. Februar 2019 mit dem Vorbereitungsdienst des\n1. die Bewertungen der Klausuren doppelt zu ge-\nmittleren Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes\nwichten und\nbegonnen haben, ist weiter die Verordnung über die\nLaufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren               2. die übrigen Bewertungen einfach zu gewichten.“\nDienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 15. Ok-\n11. In § 39 Absatz 1 werden die Wörter „einer Rang-\ntober 2001 (BGBl. I S. 2652), die zuletzt durch Artikel 12\npunktzahl“ durch die Wörter „der Rangpunkte jeder\ndes Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)\nbewerteten Ausbildungsstation und der Rang-\ngeändert worden ist, anzuwenden.\npunktzahl der Praktika“ ersetzt.\nArtikel 2                           12. § 45 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung der                                                        „§ 45\nVerordnung über den Vorbereitungs-                                   Bestehen der Zwischenprüfung\ndienst für den gehobenen Dienst im\nDie Zwischenprüfung hat bestanden,\nBundesnachrichtendienst und den gehobenen\nDienst im Verfassungsschutz des Bundes                       1. wer in mindestens drei Klausuren jeweils eine\nRangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht\nDie Verordnung über den Vorbereitungsdienst für                  hat und\nden gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst\nund den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des                2. bei wem die Rangpunktzahl der Zwischenprü-\nBundes vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1368) wird                fung mindestens 5,00 beträgt.“\nwie folgt geändert:                                          13. § 48 wird wie folgt geändert:\n1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 63\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ndas Wort „Abschussprüfung“ durch das Wort\n„Abschlussprüfung“ ersetzt.                                       „(1) Wird die Zwischenprüfung wiederholt\n(§ 17 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung),\n2. In § 2 Absatz 1 wird das Wort „oder“ durch das\nso ist sie vollständig zu wiederholen.“\nWort „und“ ersetzt.\n3. In § 7 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „diesen“                b) Absatz 2 wird aufgehoben.\ngestrichen.                                                 c) Die Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 2 bis 5.\n4. § 11 wird wie folgt geändert:                            14. In der Überschrift des § 63 wird das Wort „Ab-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                        schussprüfung“ durch das Wort „Abschlussprü-\nfung“ ersetzt.\naa) In Nummer 1 werden in dem Relativsatz vor\nund nach dem Wort „Bundesnachrichten-            15. § 65 wird wie folgt gefasst:\ndienst“ Anführungszeichen eingefügt.\n„§ 65\nbb) In Nummer 2 werden in dem Relativsatz vor\nund nach dem Wort „Verfassungsschutz“                                     Bestehen der\nAnführungszeichen eingefügt.                                    schriftlichen Abschlussprüfung\nb) In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort              Die schriftliche Abschlussprüfung hat bestanden,\n„diesen“ gestrichen.                                     1. wer in mindestens vier Klausuren jeweils eine\n5. In § 20 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „, die                Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht\nbeide Teile des Auswahlverfahrens bestanden ha-                hat und\nben“ gestrichen.                                            2. bei wem die Rangpunktzahl der schriftlichen Ab-\n6. In § 21 Absatz 1 wird das Wort „hilft“ durch das                schlussprüfung mindestens 5,00 beträgt.“\nWort „mitwirkt“ ersetzt.                                16. § 68 wird wie folgt geändert:\n7. § 25 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\na) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                     „Prüfungskommission“ die Wörter „oder bei Be-\n„Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn ein                 darf mehrere Prüfungskommissionen“ eingefügt.\nwichtiger Grund vorliegt.“                               b) In Absatz 2 werden vor und nach dem Wort\nb) In Absatz 5 werden die Wörter „ein bereits ab-              „Bundesnachrichtendienst“ Anführungszeichen\nsolvierter“ durch die Wörter „der bereits absol-            eingefügt.\nvierte“ ersetzt.                                         c) In Absatz 3 werden vor und nach dem Wort\n8. In § 26 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „abhängig“                „Verfassungsschutz“ Anführungszeichen einge-\ngestrichen.                                                    fügt.","1234           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2019\nd) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-                                       „§ 80a\nfügt:                                                               Entscheidung über Widersprüche\n„(4) Das Prüfungsamt stellt sicher, dass alle              Über Widersprüche gegen Maßnahmen, die bei\nPrüfungskommissionen den gleichen Bewer-                  den Prüfungsverfahren nach dieser Verordnung ge-\ntungsmaßstab anlegen.“                                    troffen worden sind, entscheidet das Prüfungsamt,\ne) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Ab-             das für die Organisation und Durchführung der\nsätze 5 bis 7.                                            Prüfung zuständig ist.“\n17. § 73 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 3\n„§ 73\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nBestehen der\nmündlichen Abschlussprüfung                     Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2019\nin Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:\nDie mündliche Abschlussprüfung hat bestanden,\n1. die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und\nwer in der mündlichen Abschlussprüfung mindes-\nPrüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrich-\ntens eine Rangpunktzahl von 5,00 erreicht hat.“\ntendienst vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1303), die\n18. § 74 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                       zuletzt durch Artikel 3 Absatz 14 der Verordnung\n„(3) Die Laufbahnprüfung hat bestanden,                  vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert wor-\nden ist, und\n1. wer die Diplomarbeit sowie die schriftliche und\ndie mündliche Abschlussprüfung bestanden hat          2. die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und\nund                                                      Prüfung für den mittleren Dienst im Verfassungs-\nschutz des Bundes vom 15. Oktober 2001 (BGBl. I\n2. bei wem die Rangpunktzahl der Laufbahnprü-               S. 2652), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes\nfung mindestens 5,00 beträgt.“                           vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden\n19. Nach § 80 wird folgender § 80a eingefügt:                   ist.\nBerlin, den 9. August 2019\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nIn Vertretung\nEngelke\nDer Bundesminister\nfür besondere Aufgaben\nHelge Braun"]}