{"id":"bgbl1-2019-3-2","kind":"bgbl1","year":2019,"number":3,"date":"2019-02-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/3#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-3-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_3.pdf#page=6","order":2,"title":"Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Beschaffung, des Einsatzes und der Abrechnung einer Kapazitätsreserve (Kapazitätsreserveverordnung  KapResV)","law_date":"2019-01-28T00:00:00Z","page":58,"pdf_page":6,"num_pages":14,"content":["58              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2019\nVerordnung\nzur Regelung des Verfahrens der Beschaffung,\ndes Einsatzes und der Abrechnung einer Kapazitätsreserve\n(Kapazitätsreserveverordnung – KapResV)\nVom 28. Januar 2019\nAuf Grund des § 13h des Energiewirtschaftsgesetzes                                         Teil 5\nvom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), dessen Ab-                                    Vertragsstrafen\nsätze 1 und 2 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 7 Buch-            § 34 Zahlungspflichten bei Nichtverfügbarkeit der Anlage\nstabe a und b des Gesetzes vom 17. Dezember 2018                § 35 Ausschluss bei höherer Gewalt\n(BGBl. I S. 2549) geändert worden sind, verordnet das           § 36 Verstoß gegen grundlegende Pflichten\nBundesministerium für Wirtschaft und Energie:\nInhaltsübersicht                                                          Teil 6\nAufgaben der Netzbetreiber\nTeil 1\n§ 37   Vorbereitung und Durchführung der Ausschreibung\nAllgemeine Bestimmungen\n§ 38   Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten\n§  1 Anwendungsbereich                                          § 39   Durchsetzung von Vertragsstrafen\n§  2 Begriffsbestimmungen                                       § 40   Rückgabe der Sicherheiten\n§  3 Verhältnis zu den Strommärkten, Anschlussverwendung        § 41   Mitwirkungspflicht der Verteilernetzbetreiber\n§  4 Anzeige- und Mitteilungspflichten der Betreiber\n§  5 Verhältnis zur Regelenergie, zu abschaltbaren Lasten und                                 Teil 7\nzur Netzreserve\nAufgaben der Bundesnetzagentur\nTeil 2                             § 42 Festlegungen\n§ 43 Betriebsuntersagung\nBeschaffungsverfahren Kapazitätsreserve\n§  6 Grundsätze der Beschaffung, Zuständigkeit                                                Teil 8\n§  7 Gegenstand der Beschaffung\nSchlussbestimmungen\n§  8 Ausschreibungs- und Erbringungszeitraum\n§ 44   Auskunftsanspruch\n§  9 Teilnahmevoraussetzungen\n§ 45   Löschung von Daten\n§ 10 Sicherheitsleistung\n§ 46   Rechtsschutz\n§ 11 Bekanntmachung der Beschaffung\n§ 47   Inkrafttreten\n§ 12 Höchstwert\n§ 13 Fristen, Bindung an Gebote\nTeil 1\n§ 14 Gebote\n§ 15 Regeln für die Zusammenlegung                                          Allgemeine Bestimmungen\n§ 16 Beizufügende Nachweise und Erklärungen\n§ 17 Prüfung und Ausschluss von Geboten und Bietern                                            §1\n§ 18 Zuschlag                                                                        Anwendungsbereich\n§ 19 Vergütung\nDiese Verordnung regelt die Beschaffung, die Teil-\n§ 20 Teilnahme von Anlagen der Netzreserve\nnahmevoraussetzungen, den Einsatz und die Abrech-\n§ 21 Rechte und Pflichten aus dem Kapazitätsreservevertrag,\nÄnderung und Übertragung des Vertrages                     nung der Kapazitätsreserve nach § 13e des Energie-\n§ 22 Kündigung des Vertrages\nwirtschaftsgesetzes.\n§ 23 Nachbeschaffung\n§2\nTeil 3                                                 Begriffsbestimmungen\nEinsatz der Kapazitätsreserve                       Im Sinne dieser Verordnung bedeutet\n§ 24 Grundsätze                                                   1. Abruf: Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber,\n§ 25 Aktivierung                                                     die Wirkleistungseinspeisung von in der Kapazitäts-\n§ 26 Abruf                                                           reserve gebundenen Erzeugungsanlagen, Spei-\n§ 27 Verfügbarkeit                                                   chern und von Anlagen nach § 25 Absatz 3 aus\n§ 28 Funktionstest                                                   dem Betrieb in Teillast auf die jeweils benötigte Ein-\n§ 29 Probeabrufe, Testfahrten                                        speiseleistung anzupassen; bei regelbaren Lasten\n§ 30 Nachbesserung                                                   die Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber,\nden Wirkleistungsbezug aus der Bereitschaft um\nTeil 4                                  die jeweils benötigte Leistung anzupassen,\nAbrechnung                               2. Aktivierung: Anforderung der Übertragungsnetzbe-\n§ 31 Abrechnung zwischen Übertragungsnetzbetreiber und               treiber, Erzeugungsanlagen oder Speicher zu star-\nBetreiber der Kapazitätsreserveanlage                           ten und in Mindestteillast zu betreiben; bei regel-\n§ 32 Abrechnung zwischen Übertragungsnetzbetreiber und               baren Lasten die Anforderung der Übertragungs-\nBilanzkreisverantwortlichem                                     netzbetreiber, die Anlage in Bereitschaft für einen\n§ 33 Kosten und Erlöse                                               Abruf zu versetzen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2019                  59\n3. Aktivierungszeit: Zeitraum von der Aktivierung bis       20. Reserveleistung: Wirkleistungseinspeisung einer\nzur Einspeisung mit Mindestteillast; bei regelbaren            Erzeugungsanlage oder eines Speichers oder Re-\nLasten bis zur Bereitschaft für einen Abruf,                   duktion des Wirkleistungsbezugs einer regelbaren\n4. Anfahrzeit: Zeitraum von der Anforderung der Über-             Last, die den Übertragungsnetzbetreibern am Netz-\ntragungsnetzbetreiber, Erzeugungsanlagen oder ei-              einspeisepunkt für den Einsatz als Kapazitäts-\nnen Speicher zu starten, bis zur Einspeisung der               reserve zur Verfügung steht und die technischen\nvollständigen Reserveleistung; bei regelbaren Las-             Anforderungen nach § 9 erfüllt,\nten Zeitraum von der Anforderung, den Wirkleis-          21. Strommärkte: Gesamtheit der Märkte und sons-\ntungsbezug anzupassen, bis zur Bereitstellung der              tigen Vertriebswege, über die ein Betreiber die Leis-\nvollständigen Reserveleistung,                                 tung oder die Arbeit seiner Anlage veräußern kann;\n5. Anlage: Erzeugungsanlage, regelbare Last oder                  dies umfasst insbesondere den vor- und untertägi-\nSpeicheranlage,                                                gen börslichen und außerbörslichen Handel, börs-\nliche und außerbörsliche Termingeschäfte, sonstige\n6. Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber: Übertragungs-             Vereinbarungen im außerbörslichen Handel sowie\nnetzbetreiber, in dessen Regelzone eine Anlage an              die Märkte für Regelenergie und regelbare Lasten,\ndas Stromnetz angeschlossen ist,\n22. Teillast: Wirkleistungseinspeisung einer Erzeugungs-\n7. ausbleibende Markträumung: wenn im börslichen                  anlage oder eines Speichers, die über der Mindest-\nHandel mindestens ein Nachfragegebot mit einem                 teillast und bei Erzeugungsanlagen und Speichern\nGebotspreis in Höhe des technischen Preislimits                in der Kapazitätsreserve unter der Reserveleistung\nnicht oder nicht vollständig erfüllt wurde,                    oder bei Anlagen nach § 25 Absatz 3 unter der\n8. Bieter: der Betreiber einer Anlage, der für die An-            Nennleistung liegt,\nlage ein Gebot im Rahmen der Ausschreibung der           23. Vorhaltung: Aufrechterhaltung eines Zustandes einer\nKapazitätsreserve abgibt,                                      Kapazitätsreserveanlage durch deren Betreiber, der\n9. Einsatz: Aktivierung oder Abruf der Kapazitäts-                die Wirkleistungseinspeisung oder die Reduktion\nreserve,                                                       des Wirkleistungsbezugs entsprechend der ver-\n10. Erbringungszeitraum: Zeitraum, für den der Betrei-             traglichen Vereinbarungen ermöglicht.\nber einer Anlage dazu verpflichtet ist, die Reserve-\nleistung mit seiner Anlage vorzuhalten,                                              §3\n11. Erzeugungsanlage: Einheit zur Erzeugung von elek-                             Verhältnis zu den\ntrischer Energie, die über einen Generator und eine                 Strommärkten, Anschlussverwendung\ndirekte schaltungstechnische Zuordnung zwischen              (1) In der Kapazitätsreserve gebundene Erzeugungs-\nden Hauptkomponenten verfügt,                            anlagen und Speicher speisen ausschließlich auf An-\n12. Gebotsmenge: Reserveleistung in Megawatt,                forderung der Übertragungsnetzbetreiber ein. Die auf-\ngrund gesetzlicher Vorgaben notwendigen Anfahrvor-\n13. Gebotstermin: Kalendertag, bis zu dem die Gebote\ngänge bleiben davon unberührt. Der Betreiber muss\nvollständig, in der vorgeschriebenen Form und mit\ngeplante Anfahrvorgänge nach Satz 2 dem Anschluss-\nden erforderlichen Angaben den Übertragungsnetz-\nÜbertragungsnetzbetreiber und, wenn die Anlage an\nbetreibern zugehen müssen,\nein Verteilernetz angeschlossen ist, dem Verteilernetz-\n14. Gebotswert: jährliche Vergütung für die Gebots-          betreiber unverzüglich schriftlich oder elektronisch mit-\nmenge in Euro pro Megawatt,                              teilen. Die Übertragungsnetzbetreiber können verlan-\n15. kalter Zustand: bei Erzeugungsanlagen und Spei-          gen, dass der Anfahrvorgang zu einem anderen Zeit-\nchern der Zustand der Anlage nach einer Still-           punkt stattfindet, soweit dies technisch und rechtlich\nstandszeit von mehr als 50 Stunden und ohne Be-          möglich ist. In der Kapazitätsreserve gebundene regel-\ntrieb einer Anlagenfeuerung,                             bare Lasten reduzieren ihren Wirkleistungsbezug vor-\nbehaltlich der zulässigen Nichtverfügbarkeiten nach\n16. Kapazitätsreserveanlage: Anlage, die vertraglich         § 27 ausschließlich auf Anforderung der Übertragungs-\ngebunden ist und mit der eine bestimmte Reserve-         netzbetreiber.\nleistung vorzuhalten ist,\n(2) Der Betreiber einer Kapazitätsreserveanlage darf\n17. Mindestteillast: minimale Wirkleistungseinspeisung,      die Leistung oder Arbeit seiner in der Reserve gebun-\nmit der eine Erzeugungsanlage dauerhaft oder ein         denen Anlage weder vollständig noch teilweise auf den\nSpeicher während der Entladung kontinuierlich und        Strommärkten veräußern. Im Falle von Erzeugungs-\nzuverlässig betrieben werden kann,                       anlagen und Speichern ist auch eine Verwendung für\n18. Probeabruf: Aktivierung und Abruf einer Kapazitäts-      den Eigenverbrauch untersagt. Die Teilnahme am Be-\nreserveanlage auf Veranlassung und ohne Vor-             schaffungsverfahren der Kapazitätsreserve steht nicht\nankündigung der Übertragungsnetzbetreiber, um            einer Veräußerung im Sinne von Satz 1 gleich. Die\ndie Funktionsfähigkeit der Kapazitätsreserveanlage       Sätze 1 und 2 sind auch nach dem Ende des Erbrin-\nund die Verfügbarkeit der Reserveleistung zu über-       gungszeitraums in der Kapazitätsreserve bis zur end-\nprüfen,                                                  gültigen Stilllegung der Anlage anzuwenden.\n19. regelbare Last: Einheit zum Verbrauch elektrischer           (3) Jeder Betreiber regelbarer Lasten muss die elek-\nEnergie, von der eine Abschaltleistung in der Form       trische Energie für die Erbringung der Reserveleistung\nherbeigeführt werden kann, dass der Wirkleistungs-       jeweils mindestens sechs Monate vor Erbringung über\nbezug zuverlässig um eine bestimmte Leistung             Termingeschäfte mit physischer Erfüllung beschaffen;\nreduziert werden kann,                                   die Beschaffung von elektrischer Energie im vortägigen","60              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2019\noder untertägigen Handel sowie eine Absicherung mit             (4) Der Betreiber einer Kapazitätsreserveanlage ist\nrein finanziellen Kontrakten sind unzulässig.                verpflichtet, den Übertragungsnetzbetreibern und, wenn\n(4) Nach Ende des Erbringungszeitraums darf der           die Anlage an ein Verteilernetz angeschlossen ist, dem\nBetreiber regelbarer Lasten abweichend von Absatz 2          Verteilernetzbetreiber auf deren Verlangen unverzüglich\nSatz 4 die Leistung oder Arbeit der regelbaren Last          die Informationen bereitzustellen, die notwendig sind,\nweiterhin auf den Strommärkten veräußern; hiervon            damit die Übertragungsnetze sicher und zuverlässig\nausgenommen sind Ausschreibungen aufgrund einer              betrieben werden können. § 12 Absatz 4 des Energie-\nVerordnung nach § 13i Absatz 1 und 2 des Energiewirt-        wirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.\nschaftsgesetzes.\n§5\n(5) Für die Vermarktung auf den Märkten für Regel-\nenergie nach § 6 Absatz 1 der Stromnetzzugangsver-                         Verhältnis zur Regelenergie,\nordnung kann der Betreiber regelbarer Lasten wählen,              zu abschaltbaren Lasten und zur Netzreserve\n(1) Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen die vorge-\n1. ob er einmalig Reserveleistung für die Kapazitäts-\nhaltene Reserveleistung der Kapazitätsreserve nicht\nreserve bereitstellen will und ab Beendigung seiner\nanrechnen bei der Bestimmung des Umfangs der zu\nTeilnahme ohne Restriktionen an den Märkten für\nbeschaffenden Primärregelleistung, Sekundärregelleis-\nRegelenergie veräußern darf oder\ntung und Minutenreserveleistung sowie bei der Be-\n2. ob er für zwei direkt aufeinander folgende Erbrin-        schaffung abschaltbarer Lasten.\ngungszeiträume Reserveleistung für die Kapazitäts-\n(2) Soweit Kapazitätsreserveanlagen auch die Funk-\nreserve bereitstellen will und nach Beendigung seiner\ntion der Netzreserve erfüllen können, berücksichtigen\nTeilnahme für den Zeitraum von 12 Monaten nicht an\ndie Übertragungsnetzbetreiber sie beim Umfang der\nden Märkten für Regelenergie veräußern darf.\nnach den §§ 3 und 4 der Netzreserveverordnung zu be-\nDas Wahlrecht ist innerhalb eines Monats ab Unterrich-       schaffenden Netzreserve entsprechend.\ntung durch die Übertragungsnetzbetreiber nach § 18 Ab-\nsatz 1 auszuüben. Übt der Betreiber der regelbaren Last                               Teil 2\ndas Wahlrecht nicht fristgemäß aus, gilt die Variante in\nBeschaffungsverfahren\nSatz 1 Nummer 1 als gewählt. Der Betreiber ist an seine\nKapazitätsreserve\nWahl gebunden.\n(6) Baut der Betreiber die Erzeugungsanlage oder                                     §6\nden Speicher ab und baut er sie vollständig oder teil-\nGrundsätze der\nweise an einem anderen Standort wieder auf, darf der\nBeschaffung, Zuständigkeit\nin dieser Anlage nach dem Wiederaufbau erzeugte\nStrom nur außerhalb der europäischen Strommärkte                Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die Kapazi-\nnach § 3 Nummer 18d des Energiewirtschaftsgesetzes           tätsreserve in einem wettbewerblichen, transparenten\nvermarktet werden. Satz 1 ist entsprechend für die           und diskriminierungsfreien Ausschreibungsverfahren\nVerwendung des erzeugten Stroms für den Eigenver-            beschaffen. Sie führen die Ausschreibungen gemein-\nbrauch anzuwenden.                                           sam durch.\n(7) Die Absätze 2 bis 6 sind auch auf Rechtsnach-\n§7\nfolger des Betreibers sowie im Falle der vollständigen\noder teilweisen Veräußerung der Anlage auf deren Er-                       Gegenstand der Beschaffung\nwerber anzuwenden.                                              Gegenstand der Beschaffung ist die nach § 13e Ab-\nsatz 2 und 5 des Energiewirtschaftsgesetzes bestimmte\n§4                              Größe der Kapazitätsreserve für den jeweiligen Erbrin-\nAnzeige- und                          gungszeitraum in Megawatt abzüglich der für diesen\nMitteilungspflichten der Betreiber                Erbringungszeitraum bereits gebundenen Reserveleis-\ntung.\n(1) Der Betreiber einer Anlage muss der zuständigen\nGenehmigungsbehörde und der Bundesnetzagentur\n§8\nanzeigen, wenn\nAusschreibungs- und Erbringungszeitraum\n1. eine Anlage als Kapazitätsreserveanlage genutzt\nwerden soll oder                                            (1) Gebotstermin ist\n2. die Nutzung einer als Kapazitätsreserve genutzten         1. der 1. Dezember 2019 für den Erbringungszeitraum\nAnlage geändert werden soll.                                 vom 1. Oktober 2020 bis zum 30. September 2022,\n(2) Der Betreiber von einer in der Kapazitätsreserve      2. ab dem Jahr 2021 und dann alle zwei Jahre jeweils\ngebundenen Erzeugungsanlage oder eines in der Kapa-              der 1. April für den Erbringungszeitraum, der am\nzitätsreserve gebundenen Speichers muss die geplante             1. Oktober des auf den Gebotstermin folgenden Ka-\nStilllegung einer Anlage möglichst frühzeitig dem sys-           lenderjahres beginnt und jeweils zwei Jahre beträgt.\ntemverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber und der           (2) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung\nBundesnetzagentur anzeigen. § 13b des Energiewirt-           nach § 42 die Fristen und Termine nach Absatz 1 an-\nschaftsgesetzes ist anzuwenden.                              passen.\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend auf                (3) Ein Vertragsjahr beginnt am 1. Oktober eines\nRechtsnachfolger des Betreibers oder Erwerber der An-        Jahres und endet am 30. September des folgenden\nlage anzuwenden.                                             Kalenderjahres.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2019                 61\n§9                               Zuschlag erhalten hat. Die Sätze 1 und 2 sind unabhän-\nTeilnahmevoraussetzungen                       gig davon anzuwenden, ob die regelbare Last die Ver-\ngütung individuell oder als Teil eines Konsortiums er-\n(1) Jede Anlage muss für die Teilnahme am Beschaf-         halten hat.\nfungsverfahren folgende Anforderungen erfüllen:\n1. Anschluss an ein Elektrizitätsversorgungsnetz im                                      § 10\nBundesgebiet, das im Normalschaltzustand über\nSicherheitsleistung\nnicht mehr als zwei Umspannungen mit der Höchst-\nspannungsebene verbunden ist,                                (1) Jeder Bieter muss bis zum Gebotstermin eine\nErstsicherheit leisten. Die Erstsicherheit beträgt 15 Pro-\n2. Anfahrzeit von maximal 12 Stunden; wobei Erzeu-\nzent der für ein Vertragsjahr höchstens erzielbaren Ver-\ngungsanlagen und Speicher die Anfahrzeit aus dem\ngütung.\nkalten Zustand erreichen müssen,\n(2) Jeder bezuschlagte Bieter muss zusätzlich zu\n3. Anpassung der Wirkleistungseinspeisung oder des\nAbsatz 1 spätestens am zehnten Werktag nach Be-\nWirkleistungsbezugs ab dem Zeitpunkt des Abrufs\nkanntgabe der Zuschlagserteilung eine Zweitsicherheit\num mindestens je 30 Prozent der Reserveleistung\nin Höhe von 20 Prozent der für den gesamten Erbrin-\ninnerhalb von 15 Minuten; wobei die Anpassung bei\ngungszeitraum angebotenen Vergütung, mindestens je-\nErzeugungsanlagen und Speichern aus dem Betrieb\ndoch 10 Prozent der für den gesamten Erbringungszeit-\nin Mindestteillast erfolgt,\nraum höchstens erzielbaren Vergütung, leisten.\n4. bei regelbaren Lasten eine konstante und vorbehalt-\nlich der Regelung in § 27 eine unterbrechungsfreie           (3) Für die Berechnung der höchstens erzielbaren\nLeistungsaufnahme mindestens in Höhe der Ge-              Vergütung nach den Absätzen 1 und 2 ist der für die\nbotsmenge einschließlich der Fähigkeit, diese Leis-       jeweilige Ausschreibung geltende Höchstwert nach\ntungsaufnahme anhand von Leistungsnachweisen              § 12 als Zuschlagswert zugrunde zu legen.\nmit mindestens minutengenauer Auflösung nachzu-              (4) Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen Art und\nweisen, sowie                                             Verzinsung der Sicherheitsleistung jeweils vor der\n5. bei Erzeugungsanlagen und Speichern eine Min-              Durchführung des Beschaffungsverfahrens in Abstim-\ndestteillast von maximal 50 Prozent der Gebots-           mung mit der Bundesnetzagentur bestimmen. Treffen\nmenge nach § 14 Absatz 4 Nummer 1.                        sie keine Regelungen, ist die Sicherheitsleistung durch\nStellung eines Bürgen zu erbringen. Der Bürge muss\nDie Übertragungsnetzbetreiber dürfen in Abstimmung            eine Person sein, die\nmit der Bundesnetzagentur die Anforderungen nach\nSatz 1 konkretisieren.                                        1. nach § 32 des Kreditwesengesetzes oder nach dem\nRecht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union\n(2) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen in Ab-                eine Erlaubnis hat, Bankgeschäfte zu betreiben oder\nstimmung mit der Bundesnetzagentur zusätzliche An-                ohne Erlaubnis das Recht hat, Bankgeschäfte in\nforderungen gemeinsam und einheitlich festlegen:                  einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zu be-\n1. für regelbare Lasten Anforderungen an die Last-                treiben oder\ncharakteristik einschließlich der Anforderungen an        2. nach § 8 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgeset-\ndie konstante und unterbrechungsfreie Leistungs-              zes oder nach dem Recht eines Mitgliedstaates der\nabnahme sowie der Anforderungen an die Erbrin-                Europäischen Union eine Erlaubnis zum Geschäfts-\ngung von Leistungsnachweisen,                                 betrieb als Versicherungsunternehmen hat oder\n2. für regelbare Lasten Anforderungen an die verbind-             ohne Erlaubnis das Recht zum Geschäftsbetrieb als\nliche Meldung des für den Folgetag insgesamt ge-              Versicherungsunternehmen in einem Mitgliedstaat\nplanten Verbrauchs der Anlage; wobei die Meldung              der Europäischen Union hat.\nvor Handelsschluss des vortägigen Börsenhandels\nerfolgen muss,                                                                       § 11\n3. informationstechnische und organisatorische Anfor-                    Bekanntmachung der Beschaffung\nderungen, die sich an den Anforderungen für die Er-\nbringung von Minutenreserveleistung nach § 2 Num-            (1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die Be-\nmer 6 der Stromnetzzugangsverordnung orientieren,         schaffung spätestens drei Monate vor dem Gebots-\ntermin auf einer gemeinsamen Internetplattform be-\n4. zur erforderlichen Fahrplangenauigkeit für die Akti-       kannt machen.\nvierung nach § 25, den Abruf nach § 26, den Funk-\ntionstest nach § 28, den Probeabruf nach § 29 sowie          (2) Die Bekanntmachung muss folgende Angaben\nNachbesserungen nach § 30 und                             enthalten:\n5. Anforderungen an die Fernsteuerbarkeit der Anlage.         1. den Gebotstermin,\n(3) Die Teilnahme am Beschaffungsverfahren ist für         2. den Umfang der nach § 7 zu beschaffenden Reserve-\nregelbare Lasten auf solche Anlagen beschränkt, die in            leistung,\nden der Bekanntmachung nach § 11 vorausgehenden               3. die Teilnahmevoraussetzungen und Festlegungen\n36 Monaten keine Vergütung für ihre Flexibilität erhal-           nach § 9 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, einschließ-\nten haben. Die Vergütung im Sinne von Satz 1 gilt als             lich eines Hinweises auf die Anforderungen nach\nerhalten, wenn die regelbare Last im Rahmen der Teil-             § 9 Absatz 1,\nnahme an den Märkten für Regelenergie oder an Aus-\nschreibungen aufgrund einer Verordnung nach § 13i             4. den Höchstwert nach § 12 Absatz 2,\nAbsatz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes einen           5. den Erbringungszeitraum,","62              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2019\n6. die Art, Form und Verzinsung der Sicherheitsleis-            (3) Jeder Bieter darf in einer Ausschreibung mehrere\ntung, soweit die Übertragungsnetzbetreiber Bestim-       Gebote abgeben. Die Gebote dürfen sich nicht auf die-\nmungen nach § 10 Absatz 4 Satz 1 getroffen haben,        selbe Anlage beziehen.\n7. die Standardbedingungen für alle Kapazitätsreserve-          (4) Jedes Gebot muss zur Durchführung der Aus-\nanlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 1,                     schreibung die folgenden Angaben enthalten:\n8. die Formatvorgaben für die Gebotsabgabe ein-              1. die Gebotsmenge in Megawatt ohne Nachkomma-\nschließlich der Angabe, ob das Verfahren postalisch          stellen,\noder elektronisch stattfindet, und                       2. den Gebotswert mit zwei Nachkommastellen,\n9. die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 42,         3. Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse\nsoweit sie die Teilnahmevoraussetzungen, die Ge-             des Bieters und\nbotsabgabe oder das Zuschlagsverfahren betreffen.        4. die Anlage, mit der die Reserveleistung erbracht\nwerden soll.\n§ 12\n(5) Handelt es sich bei dem Bieter um eine rechts-\nHöchstwert                           fähige Personengesellschaft oder um eine juristische\n(1) In jeder Ausschreibung ist ein Höchstwert vor-        Person, muss jedes Gebot zur Durchführung der Aus-\ngegeben. Der Gebotswert darf den Höchstwert nicht            schreibung zusätzlich folgende Angaben enthalten:\nüberschreiten.                                               1. den Sitz,\n(2) Der Höchstwert beträgt 100 000 Euro pro Mega-         2. den Namen einer natürlichen Person, die zur Kom-\nwatt pro Jahr. Hat in den drei vorangegangenen Aus-              munikation mit den Übertragungsnetzbetreibern und\nschreibungen der Gebotswert des jeweils letzten zum              zum Abschluss von Rechtsgeschäften nach dieser\nZuge gekommenen Gebots den jeweils geltenden                     Verordnung für die rechtsfähige Personengesell-\nHöchstwert jeweils um mehr als 10 Prozent unterschrit-           schaft oder juristische Person befugt ist,\nten, reduziert sich der Höchstwert für die folgende Aus-     3. die Handelsregisternummer, wenn die rechtsfähige\nschreibung um 5 Prozent.                                         Personengesellschaft oder juristische Person im\n(3) Die Bundesnetzagentur kann abweichend von                 Handelsregister eingetragen ist, und\nAbsatz 2 den Höchstwert für jede Ausschreibung bis           4. für den Fall, dass mindestens 25 Prozent der Stimm-\nspätestens 15 Monate vor dem Gebotstermin durch                  rechte oder des Kapitals bei anderen rechtsfähigen\nFestlegung anpassen, höchstens jedoch auf das Zwei-              Personengesellschaften oder juristischen Personen\nfache des Höchstwertes nach Absatz 2, wenn auf-                  liegen, den Namen und Sitz dieser rechtsfähigen\ngrund vorangegangener Ausschreibungen oder Erbrin-               Personengesellschaften oder juristischen Personen.\ngungszeiträume zu erwarten ist, dass der Höchstwert             (6) Die Gebotsmenge muss jeweils mindestens\nnicht angemessen ist, um die Reserveleistung zu be-          5 Megawatt betragen. Sie darf nur aus einer Anlage\nschaffen.                                                    erbracht werden. Ein Gebot, das sich auf mehrere An-\nlagen bezieht, ist unzulässig. § 15 bleibt unberührt.\n§ 13\n(7) Die Gebotsmenge und der Gebotswert sind ein-\nFristen, Bindung an Gebote                    heitlich für den gesamten Erbringungszeitraum anzu-\n(1) Jedes Gebot muss den Übertragungsnetzbetrei-          geben.\nbern spätestens bis zum Gebotstermin zugegangen\nsein.                                                                                   § 15\nRegeln für die Zusammenlegung\n(2) Der Widerruf eines Gebotes ist gegenüber den\nÜbertragungsnetzbetreibern bis zum Gebotstermin zu-             (1) Um die Anforderungen nach § 9 zu erfüllen, kön-\nlässig; maßgeblich ist der Zugang bei den Übertra-           nen Betreiber regelbarer Lasten abweichend von § 14 Ab-\ngungsnetzbetreibern. Der Widerruf bedarf der Textform        satz 6 Satz 2 und 3 ein Konsortium bilden. Das Kon-\nnach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs und muss            sortium wird durch einen Bevollmächtigten als Konsor-\ndas Gebot, das widerrufen werden soll, eindeutig be-         tialführer vertreten und bei einer Ausschreibung als ein-\nzeichnen.                                                    zelner Bieter behandelt.\n(3) Jeder Bieter ist an sein fristgerecht abgegebenes        (2) Ein Konsortium darf aus bis zu 20 regelbaren\nund nicht widerrufenes Gebot bis zum Ablauf des              Lasten bestehen. Jede regelbare Last darf bezogen\ndritten auf den Gebotstermin folgenden Kalender-             auf das jeweilige Ausschreibungsverfahren nach § 6\nmonats gebunden.                                             nur einem Konsortium angehören. Der Konsortialführer\nist gegenüber dem Anschluss-Übertragungsnetzbetrei-\n§ 14                              ber für die Durchführung von Aktivierungen, Abrufen\nund Probeabrufen der in seinem Konsortium gebunde-\nGebote                             nen regelbaren Lasten verantwortlich.\n(1) Für jeden Gebotstermin führen die Übertragungs-          (3) Alle regelbaren Lasten eines Konsortiums müs-\nnetzbetreiber ein Ausschreibungsverfahren für die ge-        sen innerhalb der gleichen Regelzone des deutschen\nsamte in diesem Gebotstermin zu beschaffende Re-             Übertragungsnetzes liegen.\nserveleistung durch.\n(4) Jede regelbare Last, die einem Konsortium nach\n(2) Jeder Bieter muss sein Gebot verdeckt abgeben.        Absatz 1 Satz 1 angehört, muss die Anforderungen\nGebote dürfen nicht bedingt, befristet oder mit einer        nach dieser Verordnung vollumfänglich selbst erfüllen,\nsonstigen Nebenabrede verbunden werden.                      soweit nicht ausdrücklich die Erfüllung durch das Kon-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2019                   63\nsortium oder den Konsortialführer vorgesehen ist. Dies        1. die Erstsicherheit nach § 10 Absatz 1 nicht, nicht\nist insbesondere für das Verhältnis zu den Strom-                  rechtzeitig oder nicht vollständig geleistet wurde,\nmärkten nach § 3 sowie die Meldung nach § 9 Ab-\n2. der Gebotswert den Höchstwert nach § 12 über-\nsatz 2 Nummer 2 maßgebend.\nschreitet,\n§ 16                              3. die Anforderungen des § 14 nicht erfüllt sind,\nBeizufügende Nachweise und Erklärungen                 4. im Falle der Zusammenlegung die Anforderungen\nDem Gebot sind in geeigneter Form beizufügen:                   des § 15 nicht erfüllt sind,\n1. eine Erklärung des Bieters, dass der Bieter kein Un-       5. die Nachweise oder Erklärungen nach § 16 nicht\nternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Mittei-              oder nicht vollständig beigefügt sind,\nlung der Kommission über Leitlinien für staatliche\n6. die Formatvorgaben der Übertragungsnetzbetreiber\nBeihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nicht-\nnach § 37 Absatz 1 Nummer 2 nicht erfüllt sind oder\nfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl.\nC 249 vom 31.7.2014, S. 1; C 324 vom 2.10.2015,           7. die Anforderungen einer Festlegung der Bundes-\nS. 36) ist,                                                    netzagentur zur Gebotsabgabe nach § 42 Nummer 3\n2. Nachweise über das Vorliegen aller für den Betrieb              nicht erfüllt sind.\nder Anlage erforderlichen Genehmigungen für die               (4) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen einen\nDauer des Erbringungszeitraums,                           Bieter oder dessen Gebot vom weiteren Verfahren aus-\n3. Nachweise über den Anschluss an ein Netz der all-          schließen, wenn der begründete Verdacht besteht,\ngemeinen Versorgung im Bundesgebiet, das im               dass\nNormalschaltzustand über nicht mehr als zwei Um-          1. der Bieter vorsätzlich oder grob fahrlässig Gebote\nspannungen mit der Höchstspannungsebene ver-                   unter falschen Angaben oder unter Vorlage falscher\nbunden ist, einschließlich Angaben zum netztech-               Nachweise und Erklärungen nach § 16 in dieser oder\nnischen Standort,                                              einer vorangegangenen Ausschreibung abgegeben\n4. Angaben zu dem Netzbetreiber, an dessen Netz die                hat,\nAnlage angeschlossen ist, dem Anlagentyp und, so-\n2. eine Anlage des Bieters den Funktionstest nach\nweit die Anlage diese Merkmale aufweist, zu dem\n§ 28 Absatz 1 nicht bestehen wird oder\nverwendeten Brennstoff und der Identifikationsnum-\nmer der Anlage bei der Bundesnetzagentur,                 3. der Bieter mit anderen Bietern oder Dritten Abspra-\n5. für eine Anlage, die an ein Verteilernetz angeschlos-           chen über die Gebotswerte oder die Gebotsmengen\nsen ist, eine Bestätigung des jeweiligen Verteiler-            der in dieser oder einer vorangegangenen Aus-\nnetzbetreibers, dass dem Transport der bei Aktivie-            schreibung abgegebenen Gebote oder sonst wett-\nrung, Abruf, Funktionstest und Probeabruf der An-              bewerbswidrige Absprachen getroffen hat.\nlage entstehenden Energiemengen durch das Ver-            Dritte im Sinne von Satz 1 Nummer 3 sind Betreiber von\nteilnetz keine Hindernisse entgegenstehen,                Anlagen, die die Teilnahmevoraussetzungen für die Ka-\n6. eine Erklärung des Bieters, dass die Anlage die Teil-      pazitätsreserve erfüllen, jedoch in der Ausschreibung,\nnahmevoraussetzungen nach § 9 für die Dauer des           auf die sich der Verdacht der Absprache bezieht, kein\nErbringungszeitraums erfüllt,                             Gebot abgegeben haben.\n7. Angaben zu minimaler Anfahrzeit aus dem kalten\nZustand, Aktivierungszeit, Fähigkeit zur Blindleis-                                    § 18\ntungseinspeisung mit Wirkleistungseinspeisung oder                                  Zuschlag\nohne Wirkleistungseinspeisung, Schwarzstartfähig-\nkeit, Mindestteillast, Leistungsänderungsgeschwin-            (1) Die Übertragungsnetzbetreiber sollen den Zu-\ndigkeit und Nettowirkungsgrad der jeweiligen Anlage,      schlag spätestens 75 Tage nach dem jeweiligen Ge-\nsoweit die Anlage diese technischen Merkmale auf-         botstermin erteilen. Überschreiten die Übertragungs-\nweist und                                                 netzbetreiber die Frist nach Satz 1, müssen sie dies\nunverzüglich auf der gemeinsamen Internetplattform\n8. einen Nachweis über die Vertretungsmacht der nach          unter Angabe der zu erwartenden Verzögerung be-\n§ 14 Absatz 5 Nummer 2 benannten natürlichen              kannt machen und die Bundesnetzagentur über die\nPerson sowie gegebenenfalls des Konsortialführers         Gründe für die Verzögerung unterrichten.\nnach § 15 Absatz 1 Satz 2.\n(2) Mit Erteilung des Zuschlags wird zwischen dem\n§ 17                              Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber und dem Bieter,\ndessen Gebot einen Zuschlag erhalten hat, ein Vertrag\nPrüfung und\nzu den im Rahmen der Bekanntmachung veröffentlich-\nAusschluss von Geboten und Bietern\nten Standardbedingungen (Kapazitätsreservevertrag)\n(1) Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen die Ge-           unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen,\nbote erst nach Ablauf des Gebotstermins öffnen.               dass der Bieter die Zweitsicherheit nach § 10 Absatz 2\n(2) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen anhand            fristgerecht und vollständig leistet.\nder mit den Geboten abgegebenen Nachweise und Er-                 (3) Überschreitet die Summe der Gebotsmengen aller\nklärungen prüfen, ob die Gebote zulässig sind.                zulässigen Gebote den Umfang der nach § 7 zu be-\n(3) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen unzuläs-          schaffenden Reserveleistung nicht, müssen die Über-\nsige Gebote ausschließen. Ein Gebot ist unzulässig,           tragungsnetzbetreiber allen zulässigen Geboten einen\nwenn                                                          Zuschlag erteilen.","64             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2019\n(4) Überschreitet die Summe der Gebotsmengen aller           (2) Der Zuschlagswert für alle Kapazitätsreserve-\nzulässigen Gebote den Umfang der nach § 7 zu be-            anlagen entspricht\nschaffenden Reserveleistung, müssen die Übertra-            1. bei einem Zuschlag nach § 18 Absatz 3 dem Ge-\ngungsnetzbetreiber den Zuschlag nach dem Verfahren               botswert desjenigen Gebots, das den höchsten Ge-\nnach den Absätzen 5 und 6 erteilen.                              botswert aufweist und\n(5) Die Übertragungsnetzbetreiber erstellen eine         2. bei einem Zuschlag nach § 18 Absatz 4 bis 6 dem\nRangfolge der zulässigen Gebote. Der Rang eines Ge-              Gebotswert desjenigen Gebots, mit dessen Bezu-\nbots bestimmt sich nach dem jeweiligen Gebotswert,               schlagung die Zuschlagsgrenze erreicht oder über-\nhilfsweise nach der jeweiligen Gebotsmenge, im Falle             schritten wird.\nvon Erzeugungsanlagen äußerst hilfsweise nach dem\njeweiligen Wirkungsgrad bei Netto-Nennleistung und              (3) Die jährliche Vergütung umfasst\nim Übrigen nach Los. Bei Geboten mit unterschied-           1. bis zu 16 Einsätze in der Kapazitätsreserve pro Ver-\nlichen Gebotswerten bestimmt sich der Rang nach                  tragsjahr mit einer Dauer des Abrufs von jeweils bis\ndem jeweiligen Gebotswert in aufsteigender Reihen-               zu 12 Stunden,\nfolge, beginnend mit dem Gebot mit dem niedrigsten\n2. den oder die Funktionstests nach § 28,\nGebotswert. Bei Geboten mit gleichem Gebotswert be-\nstimmt sich der Rang nach der jeweiligen Gebots-            3. den oder die Probeabrufe nach § 29 und\nmenge in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit           4. erforderliche Nachbesserungen nach § 30.\ndem Gebot mit der niedrigsten Gebotsmenge. Sind Ge-\nbotswert und Gebotsmenge gleich, entscheidet im                 (4) Gegen Nachweis gesondert zu erstatten sind\nFalle der Gleichrangigkeit von Erzeugungsanlagen der        1. zusätzlich anfallende Kosten für die Erfüllung be-\nhöhere Nettowirkungsgrad über den Rang, in allen an-             sonderer technischer Anforderungen aus der Netz-\nderen Fällen entscheidet das Los über den Rang. Sind             reserve, für Einsätze in der Netzreserve sowie für\nGebotswert, Gebotsmenge und Wirkungsgrad von Er-                 Einsätze in der Kapazitätsreserve, die über die nach\nzeugungsanlagen gleich, entscheidet das Los über den             Absatz 3 Nummer 1 abgegoltene Anzahl von Ein-\nRang.                                                            sätzen hinausgehen,\n(6) Die Übertragungsnetzbetreiber erteilen den zu-       2. Kosten, die dafür entstehen, dass auf Anforderung\nlässigen Geboten in der Rangfolge nach Absatz 5 Satz 1           der Übertragungsnetzbetreiber die Schwarzstart-\neinen Zuschlag im Umfang der jeweiligen Gebots-                  fähigkeit einer Anlage hergestellt oder aufrechterhal-\nmenge bis die nach § 7 zu beschaffende Reserveleis-              ten wird,\ntung durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder        3. Kosten, die dafür entstehen, dass auf Anforderung\nerstmals überschritten ist (Zuschlagsgrenze). Geboten            der Übertragungsnetzbetreiber die Fähigkeit zur\noberhalb der Zuschlagsgrenze wird kein Zuschlag er-              Blindleistungseinspeisung ohne Wirkleistungsein-\nteilt. Abweichend von Satz 1 erteilen die Übertragungs-          speisung hergestellt oder aufrechterhalten wird, und\nnetzbetreiber keinen weiteren Zuschlag, wenn 95 Pro-\nzent der zu beschaffenden Reserveleistung erreicht          4. Kosten für die Ausgleichsenergie, die während Ein-\nsind und mit einem weiteren Zuschlag die zu beschaf-             speisungen oder Reduktionen des Wirkleistungsbe-\nfende Reserveleistung um mehr als 5 Prozent über-                zugs auf Anforderung der Übertragungsnetzbetrei-\nschritten würde.                                                 ber im Rahmen der Bewirtschaftung des Bilanzkrei-\nses nach § 24 Absatz 5 Satz 1 entstehen, soweit sie\n(7) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen Bieter,              nicht ausdrücklich vom Anlagenbetreiber zu tragen\nderen Gebote einen Zuschlag erhalten haben, unver-               sind; Erlöse aus dieser Bewirtschaftung sind von\nzüglich über den Vertragsschluss unterrichten.                   den Kosten abzuziehen und im Falle von Überschüs-\n(8) Wird ein Vertrag nicht wirksam, weil der Bieter die       sen an die Übertragungsnetzbetreiber zu erstatten.\nZweitsicherheit nach § 10 Absatz 2 nicht, nicht voll-           (5) Gesondert erstattungsfähig nach Absatz 4 Num-\nständig oder nicht rechtzeitig geleistet hat, müssen        mer 1 sind insbesondere Kosten für die für Anpassun-\ndie Übertragungsnetzbetreiber das Verfahren wieder          gen der Einspeisung von Wirkleistung oder Blindleis-\neröffnen und den in der Rangfolge nach Absatz 5             tung oder für die Reduktion des Wirkleistungsbezugs\nnächsten Geboten einen Zuschlag erteilen, bis die Zu-       benötigten Brennstoffe, Emissionszertifikate und sons-\nschlagsgrenze erreicht oder überschritten ist.              tigen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, start- oder be-\n(9) Unterschreitet die Summe der Gebotsmengen aller      triebsstundenabhängige Instandhaltungskosten sowie\nwirksam geschlossenen Verträge den Umfang der nach          im Falle regelbarer Lasten Opportunitätskosten. Diese\n§ 7 zu beschaffenden Reserveleistung, sollen die Über-      Kosten werden erstattet, wenn und soweit sie aufgrund\ntragungsnetzbetreiber innerhalb eines angemessenen          einer Anforderung der Übertragungsnetzbetreibers ent-\nZeitraums eine Nachbeschaffung nach § 23 durch-             standen sind. § 21 Absatz 2 Satz 2 des Energiewirt-\nführen.                                                     schaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.\n(6) Für die Abgrenzung der start- oder betriebsstun-\n§ 19                             denabhängigen Instandhaltungskosten nach Absatz 4\nNummer 1 gegenüber den Kosten nach Absatz 3 kön-\nVergütung\nnen die Übertragungsnetzbetreiber eine Schlüsselung\n(1) Die Betreiber der Kapazitätsreserveanlagen er-       vorsehen. Als Schlüssel können die Anzahl der Starts\nhalten im Erbringungszeitraum eine jährliche Vergütung      und Betriebsstunden der Anlage für die jeweilige Art\nin Höhe des Produkts aus Zuschlagswert und Gebots-          des Einsatzes im Verhältnis zur Gesamtanzahl der\nmenge. Zusätzlich erhalten sie im Erbringungszeitraum       Starts und Betriebsstunden pro Vertragsjahr oder pro\ndie nach Absatz 4 zu erstattenden Kosten.                   Erbringungszeitraum angesetzt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2019                 65\n(7) Nicht gesondert erstattungsfähig sind Personal-        3. die Kapazitätsreserveanlage vor oder während des\nkosten, start- und betriebsstundenunabhängige In-                 Erbringungszeitraums die Eignung zur Vorhaltung\nstandhaltungskosten, Kosten für die Brennstofflage-               der Reserveleistung dauerhaft verliert oder\nrungsinfrastruktur sowie Kosten für die Gastransport-         4. die Voraussetzungen für einen Rücktritt nach § 323\nkapazität.                                                        des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen.\n§ 20                                                         § 23\nTeilnahme von                                               Nachbeschaffung\nAnlagen der Netzreserve\n(1) Die Übertragungsnetzbetreiber sollen die Reserve-\n(1) Jeder Betreiber einer Anlage, die bereits als Netz-    leistung in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur in\nreserve verpflichtet ist, kann für diese Anlage Gebote in     Verfahren zusätzlich zu den nach § 8 Absatz 1 vorge-\nder Ausschreibung der Kapazitätsreserve abgeben,              sehenen Verfahren beschaffen, wenn\nwenn sie alle technischen und sonstigen Anforderun-\ngen nach dieser Verordnung erfüllt. Erhält ein solches        1. nach § 13e Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes\nGebot einen Zuschlag, richtet sich die zu zahlende Ver-           eine Anpassung der Größe der Kapazitätsreserve\ngütung ausschließlich nach § 13e Absatz 3 des Energie-            erfolgt, die nicht im Verfahren nach § 8 umgesetzt\nwirtschaftsgesetzes und § 19 dieser Verordnung.                   werden kann,\n2. dies aufgrund von Vertragsbeendigungen nach § 22\n(2) Die Verpflichtung nach § 7 der Netzreserveverord-\nfür die Erfüllung der Reservefunktion erforderlich ist\nnung die Einspeisung anzupassen, bleibt unberührt.\noder\nDie Anlage muss für die Netzreserve weiterhin diejenige\nLeistung dauerhaft zur Verfügung stellen, die sie vor der     3. im Rahmen von Ausschreibungen nach § 8 nicht die\nTeilnahme an der Kapazitätsreserve zur Verfügung ge-              gesamte nach § 7 zu beschaffende Reserveleistung\nstellt hat.                                                       gebunden werden konnte.\n(3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 müssen die Über-           (2) Für die Nachbeschaffung nach Absatz 1 sind die\ntragungsnetzbetreiber und die Anlagenbetreiber zwi-           Vorschriften zum Beschaffungsverfahren entsprechend\nschen ihnen bestehende Verträge entsprechend der              anzuwenden, wobei die vorgesehenen Fristen ange-\nVorgaben der Absätze 1 und 2 anpassen. Vereinbarte            passt werden können. Der Erbringungszeitraum für die\ntechnische Anforderungen bleiben auf Anforderung der          im Wege der Nachbeschaffung gebundene Reserve-\nÜbertragungsnetzbetreiber erhalten.                           leistung endet mit dem Beginn des jeweils folgenden\nErbringungszeitraums nach § 8 Absatz 1. Die Übertra-\n§ 21                              gungsnetzbetreiber führen die Nachbeschaffung nach\nAbsatz 1 Nummer 3 erst nach Ablauf der Frist nach\nRechte und Pflichten\n§ 10 Absatz 2 durch.\naus dem Kapazitätsreservevertrag,\nÄnderung und Übertragung des Vertrages                    (3) Ist die Nachbeschaffung nach Absatz 1 Num-\nmer 3 nicht erfolgreich, entscheidet die Bundesnetz-\n(1) Der Kapazitätsreservevertrag kann von den Ver-\nagentur über geeignete Maßnahmen zur Beschaffung\ntragsparteien nicht nachträglich so geändert werden,\nder notwendigen Reserveleistung durch die Übertra-\ndass die Reserveleistung durch eine andere als die im\ngungsnetzbetreiber. Sie kann hierzu Analysen von den\nGebot bezeichnete Anlage erbracht werden kann.\nÜbertragungsnetzbetreibern anfordern.\n(2) Die Rechte und Pflichten aus dem Kapazitäts-\nreservevertrag nach § 18 Absatz 2 sind nur gemeinsam                                    Teil 3\nmit der Nutzungsberechtigung an der Anlage, ein-\nEinsatz der\nschließlich des Grundstücks, sowie aller für den Betrieb\nKapazitätsreserve\nder Anlage erforderlichen Genehmigungen und Anla-\ngenteile übertragbar. Hierbei muss gewährleistet sein,\n§ 24\ndass die im Gebot bezeichnete Anlage weiterhin im\nvertraglich vereinbarten Umfang Reserveleistung für                                   Grundsätze\ndie Kapazitätsreserve zur Verfügung stellt.                      (1) Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen die Kapa-\nzitätsreserve ausschließlich als Systemdienstleistung\n§ 22                              einsetzen. Die Verbote nach § 3 Absatz 2 Satz 1 und 2\nKündigung des Vertrages                       sind entsprechend anzuwenden.\n(1) Der nach § 18 Absatz 2 geschlossene Vertrag               (2) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die Ka-\nkann ausschließlich bei Vorliegen eines Grundes nach          pazitätsreserve auf Grundlage der ihnen zur Verfügung\nAbsatz 2 oder bei Vorliegen der Voraussetzungen nach          stehenden Prognosen unter Berücksichtigung der tech-\n§ 314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gekündigt wer-             nischen Randbedingungen einsetzen. Der Einsatz er-\nden.                                                          folgt nachrangig zu anderen geeigneten Maßnahmen\nnach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Energiewirt-\n(2) Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber kann           schaftsgesetzes, soweit diese zur Gewährleistung der\ninsbesondere den Vertrag kündigen, wenn                       Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversor-\n1. die Anlage den Funktionstest nicht innerhalb des           gungssystems ausreichend sind.\nZeitraums nach § 28 Absatz 3 Satz 4 besteht,                 (3) Die Übertragungsnetzbetreiber informieren die\n2. die Nachbesserung nach § 30 nicht oder nicht inner-        Marktteilnehmer und die Betreiber derjenigen Netze, in\nhalb der nach § 30 Absatz 3 Satz 1 vorgesehenen           die die Kapazitätsreserveanlagen eingebunden sind,\nFrist erfolgt,                                            unverzüglich und auf geeignete Art und Weise über","66              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2019\ndie Aktivierung und den Abruf der Kapazitätsreserve.         märkten aktiven Anlagen zu verlangen, dass diese in\nDie Information soll insbesondere den Zeitpunkt, die         vergleichbarem Umfang die Wirkleistungseinspeisung\nZeitdauer und den Umfang der Aktivierung und des Ab-         ihrer Anlagen anpassen. Die Übertragungsnetzbetreiber\nrufs enthalten. Die Übertragungsnetzbetreiber informie-      müssen diese Anlagen anhand ihrer technischen Eig-\nren die Betreiber derjenigen Netze, in die die Kapazi-       nung und anhand ökonomischer Kriterien auswählen.\ntätsreserveanlagen eingebunden sind, zudem vor der           § 13a Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes\nDurchführung über Funktionstests und Probeabrufe.            ist entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 3 sind\n(4) Kapazitätsreserveanlagen, die sich an für den         für die Strommengen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 und den\nEinsatz als Netzreserve geeigneten Standorten befin-         §§ 28 bis 30 entsprechend anzuwenden.\nden, müssen auf Anforderung der Übertragungsnetz-               (4) Maßnahmen, die nach § 13 Absatz 2 des Ener-\nbetreiber auch nach § 7 der Netzreserveverordnung            giewirtschaftsgesetzes erforderlich sind, bleiben von\neinspeisen.                                                  Absatz 1 unberührt.\n(5) Der Betreiber der Kapazitätsreserveanlage muss\ndie Anlage in einem separaten Bilanzkreis führen, in                                    § 26\ndem ausschließlich diese Kapazitätsreserveanlage ge-                                   Abruf\nführt wird. Die beim Einsatz der Kapazitätsreserveanla-\n(1) Der Abruf erfolgt nachrangig zu Maßnahmen\ngen erzeugten oder durch Lastverzicht zur Verfügung\nnach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Energiewirt-\nstehenden Strommengen sind ausschließlich in dem\nschaftsgesetzes. Der Abruf kann im Verhältnis zur Regel-\njeweiligen Bilanzkreis nach Satz 1 zu führen. Dies ist\nenergie abweichend von Satz 1 erfolgen, wenn dies für\nauch maßgebend für die Strommengen aus\neinen sicheren und zuverlässigen Betrieb des Übertra-\n1. Anfahrvorgängen nach § 3 Absatz 1 Satz 2,                 gungsnetzes erforderlich ist.\n2. Funktionstests nach § 28,                                    (2) Die Abrufdauer beträgt jeweils bis zu 12 Stunden.\n3. Probeabrufen und Testfahrten nach § 29 oder               Zwischen einzelnen Abrufen liegen mindestens sechs\n4. Nachbesserungen nach § 30.                                Stunden. Der Anlagenbetreiber darf auf den Zeitraum\nzwischen zwei Abrufen nach Satz 2 verzichten, indem\n§ 25                             er dies dem Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber vor-\nab, spätestens jedoch zum Zeitpunkt des Handels-\nAktivierung                          schlusses des vortägigen Börsenhandels, mitteilt.\n(1) Um sicherzustellen, dass die Anlagen zum not-            (3) Maßnahmen, die nach § 13 Absatz 2 des Energie-\nwendigen Zeitpunkt die vollständige Reserveleistung          wirtschaftsgesetzes erforderlich sind, bleiben von Ab-\neinspeisen können, müssen die Übertragungsnetzbe-            satz 1 unberührt.\ntreiber die Kapazitätsreserveanlagen aktivieren, wenn:\n(4) Der Datenaustausch zum Abruf der Kapazitäts-\n1. bei der letzten Auktion des vortägigen Handels an         reserveanlage erfolgt entsprechend den Vorgaben des\nder Strombörse die Markträumung ausbleibt,               jeweiligen Anschluss-Übertragungsnetzbetreibers.\n2. bei der Eröffnungsauktion des untertägigen Handels\nan der Strombörse die Markträumung ausbleibt oder                                   § 27\n3. im untertägigen, kontinuierlichen Handel an der                                 Verfügbarkeit\nStrombörse für eine Fahrplanviertelstunde offene\n(1) Die Aktivierung und der Abruf von Kapazitäts-\nKaufgebote in Höhe des technischen Preislimits\nreserveanlagen mit der vollständigen Reserveleistung\neingestellt sind, die nicht innerhalb einer Stunde\nmüssen jederzeit während des gesamten Erbringungs-\nvollständig erfüllt werden.\nzeitraums möglich sein, mit Ausnahme der nach den\nBei der Aktivierung haben die Übertragungsnetzbetrei-        Absätzen 2 oder 3 zulässigen geplanten oder unge-\nber jeweils die Anfahrtszeit zu berücksichtigen. Strom-      planten Nichtverfügbarkeiten. Die Anlagen müssen\nbörse im Sinne von Satz 1 ist die Strombörse, die im         außerhalb des Zeitraums zulässiger Nichtverfügbar-\nersten Quartal des vorangegangenen Kalenderjahres            keiten nach Absatz 3 Satz 1 die Anforderungen nach\ndas höchste Handelsvolumen für Stundenkontrakte für          § 9 erfüllen.\ndie Preiszone Deutschland am Spotmarkt aufgewiesen\nhat. Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen die          (2) Geplante Nichtverfügbarkeiten sind Nichtverfüg-\nStrombörse im Sinne von Satz 1 auf der gemeinsamen           barkeiten aufgrund von technisch notwendigen In-\nInternetplattform.                                           standhaltungsmaßnahmen, deren Notwendigkeit der\nBetreiber dem Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber\n(2) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen im Regel-        bis zum 31. Juli eines Kalenderjahres für das jeweils\nfall alle Kapazitätsreserveanlagen aktivieren. Sie sind      folgende Kalenderjahr mitgeteilt hat. Als ungeplant gel-\nbefugt, nur einen Teil der Anlagen zu aktivieren, wenn       ten solche Nichtverfügbarkeiten, deren Notwendigkeit\ndies nach ihren Prognosen ausreicht, um eine Gefähr-         erst nach Ablauf der Frist nach Satz 1 entsteht oder\ndung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit        die im Falle der Entstehung vor der Frist nach Satz 1\ndes Elektrizitätsversorgungssystems zu vermeiden oder        auch bei Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorg-\nzu beseitigen. Sie müssen diese Anlagen anhand               falt erst nach Ablauf der Frist erkennbar waren. Dies gilt\ntechnischer Eignung und ökonomischer Kriterien aus-          unabhängig davon, ob die Instandhaltungsmaßnahme\nwählen.                                                      unverzüglich durchgeführt werden muss oder für einen\n(3) Um die infolge der Aktivierung der Kapazitäts-        späteren Zeitpunkt geplant ist. Ungeplante Nichtver-\nreserveanlagen eingespeisten Strommengen auszuglei-          fügbarkeiten muss der Betreiber der Kapazitätsreserve-\nchen, sind die Übertragungsnetzbetreiber berechtigt          anlage dem Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber un-\nund verpflichtet, von den Betreibern der in den Strom-       verzüglich melden, nachdem er Kenntnis hierüber er-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2019                  67\nlangt hat. Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber              (2) Die Anzahl der Probeabrufe verringert sich um je\nkann verlangen, dass die Instandhaltungsmaßnahmen            einen Probeabruf für jeden Abruf im Rahmen der Kapa-\nzu einem anderen Zeitpunkt durchgeführt werden,              zitätsreserve; es sei denn, die Anlage hat die angefor-\nwenn und soweit dies für die Funktionsfähigkeit der          derte Leistung nicht, nicht vollständig oder nicht recht-\nKapazitätsreserve erforderlich sowie technisch und           zeitig erbracht.\nrechtlich möglich ist.                                          (3) Betreiber von Kapazitätsreserveanlagen dürfen\n(3) Nichtverfügbarkeiten nach Absatz 2 sind zuläs-        Testfahrten der Kapazitätsreserveanlage durchführen,\nsig, wenn und soweit die Kapazitätsreserveanlagen in         wenn und soweit dies aus technischen Gründen erfor-\neinem Vertragsjahr insgesamt nicht mehr als drei Mo-         derlich ist. Die Kosten hierfür, einschließlich der Kosten\nnate nicht verfügbar sind und die Nichtverfügbarkeiten       für Ausgleichsenergie, trägt der Betreiber der Anlage.\nrechtzeitig im Sinne von Absatz 2 Satz 1 und 4 mitge-        Der Zeitpunkt der Testfahrt ist vor der geplanten Durch-\nteilt worden sind. Bei zulässigen Nichtverfügbarkeiten       führung mit dem Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber\nbesteht der Vergütungsanspruch nach § 19 Absatz 1            abzustimmen und im Falle von im Verteilernetz ange-\nauch während der Nichtverfügbarkeit fort. Aktivierun-        schlossenen Anlagen dem Verteilernetzbetreiber schrift-\ngen nach § 25, Abrufe nach § 26 und Probeabrufe nach         lich oder elektronisch mitzuteilen. Der Anschluss-Über-\n§ 29 sind während zulässiger Nichtverfügbarkeiten un-        tragungsnetzbetreiber kann verlangen, dass die Test-\ntersagt.                                                     fahrt zu einem anderen Zeitpunkt durchgeführt wird,\nwenn und soweit dies für die Funktionsfähigkeit der Ka-\n§ 28                               pazitätsreserve erforderlich und technisch möglich ist.\nDie Dauer einer Testfahrt soll 12 Stunden nicht über-\nFunktionstest                          schreiten. Testfahrten verringern nicht die Anzahl der\n(1) Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber führt         Probeabrufe nach Absatz 1.\nfür jede Kapazitätsreserveanlage einen Funktionstest\ndurch, um zu überprüfen, ob die Kapazitätsreserve-                                      § 30\nanlagen die Teilnahmevoraussetzungen nach § 9 erfül-                              Nachbesserung\nlen. Der Funktionstest umfasst insbesondere die Akti-\nvierung und für eine Dauer von bis zu 12 Stunden den            (1) Erbringt die Kapazitätsreserveanlage in den Fäl-\nAbruf mit der vollständigen Reserveleistung. Der An-         len der Aktivierung nach § 25, des Abrufs nach § 26\nschluss-Übertragungsnetzbetreiber kann im Rahmen             oder des Probeabrufs nach § 29 Absatz 1 die vertrag-\ndes Funktionstests auch die Angaben des Anlagen-             lich vereinbarte Leistung gar nicht, nicht rechtzeitig\nbetreibers nach § 16 Nummer 7 überprüfen.                    oder nicht vollständig, so muss der Betreiber innerhalb\nangemessener Frist nachbessern.\n(2) Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber führt\n(2) Der Nachweis der Nachbesserung nach Absatz 1\nden Funktionstest einer Kapazitätsreserveanlage inner-\nerfolgt mittels eines Funktionstests entsprechend\nhalb der zwei Monate durch, die dem Beginn des jewei-\n§ 28 Absatz 1. Bis zum Nachweis der Nachbesserung\nligen Erbringungszeitraums unmittelbar vorausgehen.\nsind weitere Aktivierungen, Abrufe oder Probeabrufe\nEr muss den Zeitpunkt des Funktionstests mit dem\nunzulässig. § 29 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend an-\nBetreiber der Anlage abstimmen.\nzuwenden.\n(3) Erfüllt eine Kapazitätsreserveanlage die Teil-\n(3) Als angemessene Frist zur Nachbesserung gilt\nnahmevoraussetzungen nach § 9 in einem Funktions-\nein Zeitraum von bis zu sechs Monaten ab der Nicht-\ntest nach Absatz 1 nicht, kann der Betreiber vom An-\nverfügbarkeit nach Absatz 1. Bis zum Nachweis der\nschluss-Übertragungsnetzbetreiber die Wiederholung\nNachbesserung erhält der Betreiber keine Vergütung\ndes Funktionstests verlangen. Der Anschluss-Übertra-\nfür die betroffene Kapazitätsreserveanlage und der\ngungsnetzbetreiber muss die Wiederholung des Funk-\nVergütungsanspruch für diesen Zeitraum entfällt.\ntionstests unverzüglich nach Verlangen des Betreibers\ndurchführen. Der Funktionstest kann mehrfach wieder-\nTeil 4\nholt werden. Der Anspruch des Betreibers auf Wieder-\nholung erlischt sechs Monate nach dem Beginn des                                  Abrechnung\nErbringungszeitraums.\n§ 31\n§ 29                                                     Abrechnung\nProbeabrufe, Testfahrten                               zwischen Übertragungsnetzbetreiber\nund Betreiber der Kapazitätsreserveanlage\n(1) Der jeweilige Anschluss-Übertragungsnetzbetrei-\nber muss wenigstens einmal und darf höchstens zwei-             (1) Die Vergütung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 muss\nmal pro Vertragsjahr Probeabrufe der Kapazitätsreserve-      der jeweilige Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber\nanlage mit der vollständigen Reserveleistung für eine        monatlich jeweils zum zehnten Werktag anteilig für\nDauer von bis zu 12 Stunden ohne Vorankündigung ge-          den vorangegangenen Monat an den Betreiber der\ngenüber dem Betreiber durchführen. Die Übertragungs-         Kapazitätsreserveanlage zahlen. Sonnabend, Sonntag\nnetzbetreiber können für die Durchführung der Probe-         und bundesweit einheitliche gesetzliche Feiertage sind\nabrufe weitere Anforderungen bestimmen. Probeabrufe          keine Werktage im Sinne von Satz 1.\ndürfen erst nach einem erfolgreichen Funktionstest              (2) Kosten, die nach § 19 Absatz 4 gesondert zu\nnach § 28 durchgeführt werden. War der Funktionstest         erstatten sind, erstattet der jeweilige Anschluss-Über-\nhinsichtlich einer Teilmenge der Reserveleistung er-         tragungsnetzbetreiber dem Betreiber der Kapazitäts-\nfolgreich, sind Probeabrufe für diese Teilmenge zu-          reserveanlage, sobald und soweit dieser sie dargelegt\nlässig.                                                      und nachgewiesen hat.","68               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2019\n§ 32                                  (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 erhält der\nAbrechnung                             Betreiber bis zum erfolgreichen Funktionstest keine\nzwischen Übertragungsnetzbetreiber                  Vergütung und der Vergütungsanspruch für diesen\nund Bilanzkreisverantwortlichem                   Zeitraum entfällt.\n(1) Die Übertragungsnetzbetreiber rechnen Bilanz-             (4) Erbringt die Kapazitätsreserveanlage im Fall der\nkreisunterspeisungen und Bilanzkreisüberspeisungen            Aktivierung nach § 25, des Abrufs nach § 26 oder der\nfür die Fahrplanviertelstunden, in denen ein Abruf nach       Probeabrufe nach § 29 Absatz 1 die vertraglich verein-\n§ 26 erfolgt ist, im Rahmen der Ausgleichsenergie-            barte Leistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht voll-\nabrechnung nach § 8 Absatz 2 der Stromnetzzugangs-            ständig, muss der Betreiber für jeden Einzelfall eine\nverordnung ab.                                                Vertragsstrafe in Höhe von 15 Prozent der ihm für ein\nVertragsjahr nach § 19 Absatz 1 Satz 1 zustehenden\n(2) Die Preise für die Ausgleichsenergie, die nach\nVergütung an den Anschluss-Übertragungsnetzbetrei-\nAbsatz 1 den Bilanzkreisverantwortlichen für Bilanz-\nber zahlen. Bis zur Nachbesserung nach § 30 erhält\nkreisunterspeisungen in Rechnung gestellt werden, be-\nder Betreiber keine Vergütung und der Vergütungs-\ntragen mindestens das Zweifache des im untertägigen\nanspruch für diesen Zeitraum entfällt.\nBörsenhandel höchsten zulässigen Gebotspreises, wenn\n1. der für die Bilanzkreisabrechnung veröffentlichte             (5) Erfüllt eine Kapazitätsreserveanlage im Rahmen\nSaldo des deutschen Netzregelverbundes für die            einer Aktivierung nach § 25, eines Abrufs nach § 26,\nentsprechende Fahrplanviertelstunde größer als die        eines Funktionstests nach § 28 oder eines Probeabrufs\nfür die Übertragungsnetzbetreiber zu diesem Zeit-         nach § 29 die Anforderungen nach § 9 nur mit einer\npunkt insgesamt verfügbare positive Sekundärregel-        Teilmenge der Reserveleistung, sind die Absätze 1 bis 4\nleistung und positive Minutenreserveleistung war und      nur für die Teilmenge der Reserveleistung anzuwenden,\ndie die Anforderungen nach § 9 nicht erfüllt hat.\n2. ein Abruf nach § 26 erfolgt ist.\n(6) Die Absätze 4 und 5 sind für Verstöße gegen\n§ 33                               § 27 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.\nKosten und Erlöse                            (7) Erfolgt die Nachbesserung nach § 30 so recht-\nzeitig, dass die vollständige Reserveleistung zum Zeit-\nDie Übertragungsnetzbetreiber bringen die nach\npunkt des Leistungsbilanzdefizits zur Verfügung steht,\n§ 32 Absatz 2 entstehenden Erlöse, soweit sie die\nmuss der Betreiber keine Vertragsstrafe zahlen und der\nErlöse übersteigen, die bei einer Ausgleichsenergie-\nVergütungsanspruch bleibt bestehen. Im Falle von\nabrechnung ohne Vorliegen der Voraussetzungen des\nProbeabrufen nach § 29 muss die vollständige Re-\n§ 32 Absatz 2 entstanden wären, und die nach § 39\nserveleistung innerhalb von 12 Stunden ab der erst-\nvereinnahmten Vertragsstrafen sowie nach § 40 end-\nmaligen Anforderung durch den Übertragungsnetz-\ngültig einbehaltenen Sicherheiten von den ihnen bei\nbetreiber zur Verfügung stehen.\nder Durchführung dieser Verordnung entstehenden\nKosten in Abzug. Sie weisen die Kosten, Erlöse und               (8) Hat ein Betreiber einer Kapazitätsreserveanlage\nvereinnahmten Vertragsstrafen gegenüber der Bundes-           Absprachen nach § 17 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 ge-\nnetzagentur gesondert aus.                                    troffen, muss er eine Vertragsstrafe in Höhe von 20 Pro-\nzent der für den gesamten Erbringungszeitraum verein-\nTeil 5                              barten Vergütung an den Anschluss-Übertragungsnetz-\nVertragsstrafen                            betreiber leisten. Daneben sind die allgemeinen Vor-\nschriften des deutschen und europäischen Kartell-\n§ 34                               rechts anzuwenden. Die Übertragungsnetzbetreiber\nsind verpflichtet, sofern sie von einer wettbewerbs-\nZahlungspflichten bei                       behindernden Absprache im Sinne von Absatz 1 oder\nNichtverfügbarkeit der Anlage                   sonstigem kartellrechtwidrigem Verhalten Kenntnis er-\n(1) Erfüllt eine Kapazitätsreserveanlage im Rahmen         langen, unverzüglich die zuständige Kartellbehörde zu\nder Funktionstests nach § 28 die Anforderungen nach           unterrichten.\n§ 9 bis zum Beginn des Erbringungszeitraums nicht,               (9) Die Vertragsstrafen nach den Absätzen 4 und 5\nmuss der Betreiber eine Vertragsstrafe in Höhe von            sind pro Vertragsjahr der Höhe nach auf die dem Be-\n20 Prozent der für den gesamten Erbringungszeitraum           treiber für ein Vertragsjahr nach § 19 Absatz 1 Satz 1\nvereinbarten Vergütung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 an           grundsätzlich zustehende Vergütung begrenzt.\nden Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber leisten. Satz 1\nist entsprechend anzuwenden, wenn bis zum Beginn\n§ 35\ndes Erbringungszeitraums kein Funktionstest durchge-\nführt wurde; es sei denn der Anschluss-Übertragungs-                       Ausschluss bei höherer Gewalt\nnetzbetreiber hat die Nichtdurchführung zu vertreten.            (1) Betreiber von Kapazitätsreserveanlagen müssen\n(2) Die Vertragsstrafe ist lediglich anteilig zu leisten,  keine Vertragsstrafe zahlen, wenn und soweit die Kapa-\nwenn die Kapazitätsreserveanlage innerhalb von sechs          zitätsreserveanlage die vertraglich vereinbarte Leistung\nMonaten nach Beginn des Erbringungszeitraums im               aufgrund von höherer Gewalt nicht erbringen kann; der\nRahmen eines Funktionstests nach § 28 die Anforde-            Vergütungsanspruch entfällt für den Zeitraum der\nrungen nach § 9 erfüllt. Die Vertragsstrafe beträgt im        Nichtverfügbarkeit. Höhere Gewalt ist ein außerge-\nFalle des Satzes 1 für den ersten angefangenen Monat          wöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elemen-\nein Sechstel und für jeden weiteren angefangenen              tare Naturkräfte oder Handlungen dritter Personen her-\nMonat ein Zwölftel des nach Absatz 1 vorgesehenen             beigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht\nGesamtbetrages.                                               und Erfahrung nicht vorhersehbar ist und mit wirt-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2019                 69\nschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste,      2. die Bestimmung von Formatvorgaben für die Gebote\nvernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet           nach § 14, einschließlich Vorgaben zur Erfüllung des\noder unschädlich gemacht werden kann. Sie liegt ins-              § 14 Absatz 2 Satz 1 sowie von sonstigen formalen\nbesondere vor, wenn die vertraglich vereinbarte Leis-             Vorgaben und\ntung aufgrund folgender Ereignisse nicht erbracht wer-\n3. die Entscheidung darüber, ob das Ausschreibungs-\nden kann:\nverfahren postalisch oder elektronisch stattfindet,\n1. Naturkatastrophen wie Erdbeben oder Überschwem-                einschließlich der für die Umsetzung notwendigen\nmungen,                                                       Arbeiten.\n2. Sabotagehandlungen Dritter, die dem Betreiber der             (2) Die Standardbedingungen nach Absatz 1 Num-\nKapazitätsreserveanlage nicht zuzurechnen sind,           mer 1 bedürfen der Genehmigung durch die Bundes-\noder                                                      netzagentur. Die Übertragungsnetzbetreiber müssen\n3. Terrorismus.                                               den Antrag auf Genehmigung der Standardbedingun-\n(2) Keine höhere Gewalt im Sinne von Absatz 1 liegt        gen spätestens zwei Monate vor der jeweiligen Be-\ninsbesondere dann vor, wenn die Inbetriebnahme oder           kanntmachung nach § 11 der Bundesnetzagentur stel-\nder Betrieb der Kapazitätsreserveanlage deswegen un-          len. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Bundes-\nmöglich ist, weil sich Risiken des Standorts der Anlage       netzagentur nicht innerhalb einer Frist von zwei Mona-\nverwirklicht haben. Dies ist insbesondere anzunehmen,         ten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen\nwenn                                                          die Genehmigung versagt. Die Genehmigung ist zu ver-\nsagen, wenn die Standardbedingungen den Betreiber\n1. endgültig nicht alle für den Betrieb der Anlage in der     der Kapazitätsreserveanlage entgegen den Geboten\nKapazitätsreserve erforderlichen Genehmigungen            von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.\nvorliegen,                                                Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch\n2. der Anschluss an das Stromnetz oder das Gasnetz            daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und\nnicht vorliegt oder                                       verständlich ist.\n3. Brennstoffe, Hilfsstoffe oder sonst für den Betrieb           (3) Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach Ab-\nder Anlage erforderliche Materialien, insbesondere        satz 2 sind zuzustellen. § 73 Absatz 1a des Energiewirt-\nErsatzteile, gar nicht oder nicht rechtzeitig beschafft   schaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.\noder nachbeschafft werden können.\n(3) Nichtverfügbarkeiten von Kapazitätsreserveanla-                                    § 38\ngen aufgrund von höherer Gewalt im Sinne von Ab-                                  Veröffentlichungs-\nsatz 1 werden nicht auf den Zeitraum nach § 27 Ab-                             und Mitteilungspflichten\nsatz 3 Satz 1 angerechnet.\n(1) Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen auf\n§ 36                              einer gemeinsamen Internetplattform innerhalb ange-\nmessener Frist\nVerstoß\ngegen grundlegende Pflichten                     1. die Teilnahmevoraussetzungen und Festlegungen\nIm Falle eines Verstoßes gegen § 3 Absatz 2 bis 6              nach § 9 Absatz 2, einschließlich eines Hinweises\nmuss der Betreiber einer Kapazitätsreserveanlage eine             auf die Anforderungen nach § 9 Absatz 1 und die\nVertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent der ihm für den            Standardbedingungen nach § 37 Absatz 1 Nummer 1;\ngesamten Erbringungszeitraum zustehenden Vergü-                   wobei die Veröffentlichung spätestens einen Monat\ntung an den Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber leis-             vor der jeweiligen Bekanntmachung nach § 11 erfol-\nten. Die Pflichten des Anlagenbetreibers nach § 3 Ab-             gen soll,\nsatz 2 bis 6 gelten auch im Falle einer Vertragsstrafe        2. die Entscheidung über die Zuschläge und die Höhe\nnach Satz 1 uneingeschränkt fort. Verstößt der Anla-              des Zuschlagswerts nach § 18; wobei die Veröffent-\ngenbetreiber nach Zahlung der Vertragsstrafe nach                 lichung spätestens einen Monat nach Zuschlags-\nSatz 1 erneut gegen § 3 Absatz 2 bis 6, soll die Bun-             erteilung erfolgen soll und folgende Angaben erfor-\ndesnetzagentur nach § 43 den Betrieb der Anlage un-               derlich sind:\ntersagen.\na) der Gebotstermin der Ausschreibung, für die die\nZuschläge erteilt werden, und\nTeil 6\nAufgaben der Netzbetreiber                              b) die Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhal-\nten, einschließlich gegebenenfalls der Identifika-\n§ 37                                      tionsnummer der Anlage bei der Bundesnetz-\nagentur, der Reserveleistung sowie einer eindeu-\nVorbereitung und                                 tigen Zuschlagsnummer.\nDurchführung der Ausschreibung\n(2) Die Übertragungsnetzbetreiber teilen der Bun-\n(1) Die Übertragungsnetzbetreiber ergreifen unver-\ndesnetzagentur unverzüglich wesentliche Vorgänge\nzüglich in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur alle\noder Änderungen im Zusammenhang mit der Kapazi-\nerforderlichen Maßnahmen zur Vorbereitung und\ntätsreserve mit, insbesondere\nDurchführung der Ausschreibung, insbesondere\n1. die nach Absatz 1 zu veröffentlichenden Informa-\n1. die Erarbeitung von Standardbedingungen für den\ntionen,\nVertragsschluss nach § 21, einschließlich Vorgaben\nzur Abwicklung der gesonderten Erstattung von             2. jeden Verstoß von Betreibern von Kapazitätsreserve-\nKosten nach § 19 Absatz 4 bis 6,                              anlagen gegen § 3; wobei die Mitteilung die betrof-","70              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2019\nfene Kapazitätsreserveanlage, den Betreiber und die      halten, wenn der Bieter die Zweitsicherheit nach\nNorm, gegen die verstoßen wurde, enthalten muss,         § 10 Absatz 2 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht voll-\n3. die Vertragsbeendigungen nach § 22,                       ständig geleistet hat.\n4. die Aktivierung nach § 25,                                   (3) Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber muss\ndie Zweitsicherheit nach § 10 Absatz 2, soweit sie nicht\n5. den Abruf nach § 26,                                      mittels einer Bürgschaft gestellt wurde, unverzüglich an\n6. jede Nichtverfügbarkeit im Fall der §§ 25 bis 29; wo-     den Bieter zurückgeben, wenn\nbei die Mitteilung die betroffene Kapazitätsreserve-     1. der Funktionstest nach § 28 Absatz 1 erfolgreich war\nanlage, den Betreiber und, sofern den Übertra-               oder\ngungsnetzbetreibern bekannt, die Ursache der\nNichtverfügbarkeit enthalten muss, und                   2. der Funktionstest nach § 28 Absatz 3 erfolgreich war\nund der Bieter die Vertragsstrafe nach § 34 Absatz 1\n7. die Vereinnahmung von Vertragsstrafen nach den                geleistet hat.\n§§ 34 und 36.\nDie Rückgabe ist auf den Betrag zu begrenzen, um den\n(3) Die Übertragungsnetzbetreiber teilen den Bie-         die Zweitsicherheit die mögliche Strafzahlung nach\ntern, deren Gebote nach § 17 vom weiteren Verfahren          § 34 Absatz 4 Satz 1 überschreitet. Die Zweitsicherheit\nausgeschlossen worden sind, und den Bietern, die kei-        ist vollständig zurückzugeben, wenn der Vertrag be-\nnen Zuschlag nach § 18 erhalten haben, die Gründe für        endet ist und der Anschluss-Übertragungsnetzbetrei-\nden Ausschluss oder die Nichtbezuschlagung mit. Die          ber keine Forderungen gegen den Bieter aufgrund des\nMitteilung nach Satz 1 hat zu erfolgen, sobald die Über-     Vertrages oder aufgrund dieser Verordnung hat.\ntragungsnetzbetreiber die Zuschläge nach § 18 erteilt\nund alle bezuschlagten Bieter die Zweitsicherheit nach\n§ 41\n§ 10 Absatz 2 geleistet haben.\nMitwirkungspflicht\n§ 39                                             der Verteilernetzbetreiber\nDurchsetzung von Vertragsstrafen                     (1) Der Verteilernetzbetreiber, an dessen Netz die\nAnlage eines Bieters angeschlossen ist, ist verpflichtet\n(1) Der Betreiber einer Kapazitätsreserveanlage muss\neine Bestätigung nach § 16 Nummer 5 auszustellen. Er\ndie nach den §§ 34 und 36 fälligen Geldbeträge an den\nkann die Ausstellung nur unter Angabe eines oder meh-\nAnschluss-Übertragungsnetzbetreiber zahlen. Der je-\nrerer konkreter Gründe ablehnen. Als Gründe für die\nweilige Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber muss die\nAblehnung dürfen nur solche Hindernisse vorgebracht\nZahlung fälliger Vertragsstrafen durchsetzen.\nwerden, die bis zum Beginn des jeweiligen Erbrin-\n(2) Wenn der Betreiber die Forderung nicht bis zum        gungszeitraums voraussichtlich nicht beseitigt werden\nAblauf des zweiten Kalendermonats erfüllt hat, der auf       können. Ein die Ablehnung begründendes Hindernis im\ndas Datum der Geltendmachung des Anspruchs auf               Sinne von Satz 3 liegt insbesondere dann vor, wenn\nVertragsstrafe durch den Anschluss-Übertragungsnetz-         das Hindernis nur durch Netzausbau beseitigt werden\nbetreiber folgt, darf sich der Anschluss-Übertragungs-       kann, der über den im Rahmen einer ordnungsgemäß\nnetzbetreiber aus den Sicherheiten befriedigen.              durchgeführten Kapazitätsplanung nach § 11 Absatz 2\n(3) Hat sich der Anschluss-Übertragungsnetzbetrei-        des Energiewirtschaftsgesetzes vorgesehenen Netz-\nber aus den Sicherheiten befriedigt, darf er die Vergü-      ausbau hinausgeht.\ntung nach § 19 Absatz 1 und 2 so lange zurückbehal-             (2) Entstehen nach Erteilung der Bestätigung nach\nten, bis der Betreiber der Kapazitätsreserveanlage er-       § 16 Nummer 5 Hindernisse für den Transport der bei\nneut Sicherheit dergestalt geleistet hat, dass sie in Art,   Aktivierung, Abruf, Funktionstest und Probeabruf ent-\nForm und Umfang der ursprünglich geleisteten Sicher-         stehenden Energiemengen durch das Verteilernetz,\nheit entspricht.                                             muss der Verteilernetzbetreiber unverzüglich den Be-\n(4) Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber ist be-       treiber der Kapazitätsreserveanlage und den An-\nrechtigt, vom Betreiber der Kapazitätsreserveanlage          schluss-Übertragungsnetzbetreiber informieren.\nUnterlagen und Nachweise über die Einhaltung der\nTeilnahmevoraussetzungen nach § 9 sowie im Falle                                      Teil 7\nregelbarer Lasten über die Einhaltung des § 3 Absatz 3                           Aufgaben der\nzu verlangen.                                                                Bundesnetzagentur\n§ 40                                                         § 42\nRückgabe der Sicherheiten                                            Festlegungen\n(1) Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber muss             Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach\ndie Erstsicherheit nach § 10 Absatz 1 unverzüglich an        § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Ent-\nden Bieter zurückgeben, wenn                                 scheidungen treffen\n1. der Bieter für sein Gebot keinen Zuschlag nach § 18       1. zur Änderung der Größe der Kapazitätsreserve\nerhalten hat, mit Ausnahme der Fälle des § 18 Ab-            nach § 13e Absatz 5 Satz 3 des Energiewirtschafts-\nsatz 8 oder                                                  gesetzes,\n2. die Zweitsicherheit nach § 10 Absatz 2 geleistet          2. zur Durchführung des Beschaffungsverfahrens so-\nwurde.                                                       wie zum Zeitpunkt, Zeitraum und Häufigkeit der\n(2) Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber muss              Beschaffung nach § 8 und zur Präzisierung der Teil-\ndie Erstsicherheit nach § 10 Absatz 1 endgültig einbe-           nahmevoraussetzungen nach § 9,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2019               71\n3. zur Konkretisierung von Art, Form und Inhalt der                                    § 45\nGebote nach § 14 sowie zum Verfahren des Aus-\nLöschung von Daten\nschlusses von Geboten und Bietern nach § 17,\n4. zum Zuschlagsverfahren nach § 18,                          Die aufgrund dieser Verordnung von der Bundes-\nnetzagentur und den Übertragungsnetzbetreibern ge-\n5. zur Information der Marktteilnehmer nach § 24 Ab-\nspeicherten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn\nsatz 3,\nsie für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verord-\n6. zu Kriterien für die Auswahl der Anlagen nach           nung nicht mehr erforderlich sind.\n§ 25 Absatz 3,\n7. zu Art und Weise der Überprüfung der Verfügbarkeit                                  § 46\nder Kapazitätsreserveanlagen nach den §§ 28 und 29\nRechtsschutz\nund\n8. zur Durchführung der Abrechnung nach den §§ 31             (1) Gerichtliche Rechtsbehelfe mit dem Ziel, die\nund 33, insbesondere zur Konkretisierung der Kos-       Übertragungsnetzbetreiber zur Erteilung eines Zu-\ntenbestandteile und zum Nachweis entstandener           schlags zu verpflichten, sind statthaft. § 160 Absatz 3\nKosten.                                                 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-\ngen ist entsprechend anzuwenden. Die Übertragungs-\n§ 43                            netzbetreiber müssen dem Rechtsbehelfsführer über\nden zum jeweiligen Gebotstermin ausgeschriebenen\nBetriebsuntersagung\nUmfang der Kapazitätsreserve hinaus einen entspre-\nDie Bundesnetzagentur kann bei Verstößen gegen          chenden Zuschlag erteilen, soweit sein Begehren Erfolg\n§ 3 im Benehmen mit der zuständigen Aufsichtsbe-           hat und sobald die gerichtliche Entscheidung formell\nhörde den Betrieb der Anlage untersagen.                   rechtskräftig wird.\nTeil 8                               (2) Die Erteilung eines Zuschlags bleibt wirksam,\nauch wenn Dritte im Rahmen eines Rechtsschutzver-\nSchlussbestimmungen                            fahrens nach Absatz 1 die Erteilung eines Zuschlags\nbegehren oder aufgrund eines solchen Verfahrens einen\n§ 44                            Zuschlag erhalten haben. Dies ist auch dann anzuwen-\nAuskunftsanspruch                        den, wenn durch den Zuschlag der zum jeweiligen Ge-\nDie Bundesnetzagentur und die Übertragungsnetz-         botstermin ausgeschriebene Umfang der Kapazitäts-\nbetreiber haben dem Bundesministerium für Wirtschaft       reserve erreicht oder überschritten wird.\nund Energie auf sein Verlangen jederzeit Auskunft über\nsämtliche aufgrund dieser Verordnung gespeicherten                                     § 47\nund nicht nach § 45 gelöschten Daten in nicht perso-\nInkrafttreten\nnenbezogener Form zu erteilen, soweit dies für dessen\nAufgabenerfüllung nach § 13e des Energiewirtschafts-          Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ngesetzes erforderlich ist.                                 in Kraft.\nBerlin, den 28. Januar 2019\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier"]}