{"id":"bgbl1-2019-3-1","kind":"bgbl1","year":2019,"number":3,"date":"2019-02-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/3#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-3-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_3.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und -Bürgern sowie zur Neuregelung verschiedener Aspekte des Internationalen Adoptionsrechts","law_date":"2019-01-31T00:00:00Z","page":54,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["54              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2019\nGesetz\nzur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und ‑Bürgern sowie\nzur Neuregelung verschiedener Aspekte des Internationalen Adoptionsrechts\nVom 31. Januar 2019\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                das Binnenmarkt-Informationssystem unter Beach-\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                             tung bereits vorhandener Verfahrensstrukturen.\nDiese Behörden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit\nArtikel 1                              neben dem Bundesamt für Justiz auch zuständig für\ndie Beantwortung von Auskunftsersuchen der Mit-\nÄnderung der\ngliedstaaten der Europäischen Union.\nZivilprozessordnung\n(2) Über Änderungen bei den gemäß Artikel 22\nDie Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-\nAbsatz 1 Buchstabe b der Verordnung einzustellen-\nkanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;\nden Urkunden unterrichtet das Bundesministerium\n2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Arti-\ndes Innern, für Bau und Heimat das Bundesamt für\nkel 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I\nJustiz, soweit diese in seine Zuständigkeit fallen.\nS. 2639) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In der Inhaltsübersicht werden zu den Angaben zu                                      § 1120\nBuch 11 folgende Angaben angefügt:\nMehrsprachige Formulare\n„Abschnitt 8\nMehrsprachige Formulare gemäß Artikel 7 der\nBeweis der Echtheit                         Verordnung (EU) 2016/1191 werden durch die Be-\nausländischer öffentlicher Urkunden                 hörden ausgestellt, die für die Erteilung der Urkun-\nnach der Verordnung (EU) 2016/1191                   den zuständig sind. Das Bundesamt für Justiz ist für\n§ 1118 Zentralbehörde                                         das Ausstellen der Formulare zuständig, soweit Ur-\nkunden des Geschäftsbereichs des Bundesministe-\n§ 1119 Verwaltungszusammenarbeit                              riums der Justiz und für Verbraucherschutz oder ge-\n§ 1120 Mehrsprachige Formulare“.                              richtliche Urkunden betroffen sind.“\n2. Nach § 1117 wird folgender Abschnitt 8 eingefügt:\nArtikel 2\n„Abschnitt 8\nÄnderung des\nBeweis der Echtheit                                         Gesetzes zu dem\nausländischer öffentlicher Urkunden                            Haager Übereinkommen vom\nnach der Verordnung (EU) 2016/1191                     5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer\nöffentlicher Urkunden von der Legalisation\n§ 1118\nDem Artikel 2 des Gesetzes zu dem Haager Überein-\nZentralbehörde                       kommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländi-\nDas Bundesamt für Justiz ist Zentralbehörde nach       scher öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom\nArtikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1191         21. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 875), das zuletzt durch\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom             Artikel 4 Absatz 144 des Gesetzes vom 7. August 2013\n6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bür-     (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, dieses wiederum\ngern durch die Vereinfachung der Anforderungen an         geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli\ndie Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden inner-       2016 (BGBl. I S. 1666), wird folgender Absatz 4 ange-\nhalb der Europäischen Union und zur Änderung der          fügt:\nVerordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 200 vom                „(4) Das Übereinkommen ist auch auf Urkunden der\n26.7.2016, S. 1). Die Verfahren nach diesem Gesetz        Verwaltungsbehörden, die sich unmittelbar auf den\nvor dem Bundesamt für Justiz sind Justizverwal-           Handelsverkehr oder das Zollverfahren beziehen, anzu-\ntungsverfahren. Informationen nach Artikel 22 Ab-         wenden.“\nsatz 2 der Verordnung werden durch das Bundes-\namt für Justiz mitgeteilt.                                                         Artikel 3\nÄnderung der\n§ 1119\nVerordnung über die\nVerwaltungszusammenarbeit                             Ausstellung der Apostille nach Artikel 3\n(1) Soweit bei der Überprüfung der Echtheit einer                  des Haager Übereinkommens vom\nöffentlichen Urkunde oder einer beglaubigten Kopie              5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer\neine Nachfrage bei der ausstellenden deutschen Be-               öffentlicher Urkunden von der Legalisation\nhörde erforderlich ist, kann sich das Bundesamt un-          In § 2 Satz 1 der Verordnung über die Ausstellung\nmittelbar an diese Behörde wenden. Dazu nutzt es          der Apostille nach Artikel 3 des Haager Übereinkom-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2019                55\nmens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländi-                b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\nscher öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom\n9. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2872), die zuletzt durch              „5. der Ausführung des Europäischen Überein-\nArtikel 4 Absatz 42 des Gesetzes vom 18. Juli 2016                      kommens vom 27. November 2008 über die\n(BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird die Angabe                  Adoption von Kindern (revidiert) (BGBl. 2015 II\n„13 Euro“ durch die Angabe „25 Euro“ ersetzt.                           S. 3) – im Folgenden: Europäisches Adop-\ntionsübereinkommen.“\nArtikel 4                           3. Die Überschrift des Abschnitts 2 wird wie folgt ge-\nWeitere Änderung der                          fasst:\nVerordnung über die Ausstellung\n„Abschnitt 2\nder Apostille nach Artikel 3 des Haager\nÜbereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur                        Zentrale und nationale Behörde; Jugendamt“.\nBefreiung ausländischer öffentlicher Urkunden\nvon der Legalisation zum 1. Oktober 2021              4. § 3 wird wie folgt geändert:\nIn § 2 Satz 1 der Verordnung über die Ausstellung            a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nder Apostille nach Artikel 3 des Haager Übereinkom-\nmens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer                                       „§ 3\nöffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 9. De-                                Bestimmung der\nzember 1997 (BGBl. I S. 2872), die zuletzt durch Arti-                    Zentralen und der nationalen Behörde“.\nkel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die\nAngabe „13 Euro“ durch die Angabe „25 Euro“ ersetzt.            b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n„Dieses ist auch nationale Behörde nach Arti-\nArtikel 5\nkel 15 Satz 2 des Europäischen Adoptionsüber-\nÄnderung des                                 einkommens.“\nInternationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nDas Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz\nvom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch                „(2) Die Verfahren der Zentralen Behörde und\nArtikel 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I                  der nationalen Behörde gelten als Justizverwal-\nS. 1607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:             tungsverfahren.“\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:             5. Nach § 49 wird folgende Überschrift eingefügt:\na) Die Überschrift des Abschnitts 2 wird wie folgt\ngefasst:                                                                      „Abschnitt 10\n„Abschnitt 2                                            Verfahren nach dem\nZentrale und nationale Behörde; Jugendamt“.                 Europäischen Adoptionsübereinkommen“.\nb) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:             6. § 50 wird wie folgt gefasst:\n„ § 3 Bestimmung der Zentralen und der natio-                                     „§ 50\nnalen Behörde“.\nVerfahren der nationalen Behörde\nc) Die Angaben zu den Abschnitten 10 bis 11 wer-\nden durch die folgenden Angaben ersetzt:                    Auf Anträge aus einem anderen Staat nach\n„Abschnitt 10                          Artikel 15 des Europäischen Adoptionsübereinkom-\nmens finden § 4 Absatz 1, § 6 Absatz 1 und § 9 ent-\nVerfahren nach dem\nsprechende Anwendung.“\nEuropäischen Adoptionsübereinkommen\n§ 50 Verfahren der nationalen Behörde                 7. Nach § 50 wird folgende Überschrift eingefügt:\n„Abschnitt 11\nAbschnitt 11\nKosten                                                     Kosten“.\n§§ 51 bis 53 (weggefallen)                            8. Der bisherige Abschnitt 11 wird Abschnitt 12.\n§ 54           Übersetzungen\nArtikel 6\nAbschnitt 12\nÄnderung des\nÜbergangsvorschriften                               Justizverwaltungskostengesetzes\n§ 55 Übergangsvorschriften zu der Verordnung             Die Anlage (Kostenverzeichnis) zum Justizverwal-\n(EG) Nr. 2201/2003                              tungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586,\n§ 56 Übergangsvorschriften zum Sorgerechts-           2655), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nübereinkommens-Ausführungsgesetz“.              18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732) geändert worden ist,\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                              wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 4 wird das Wort „Luxemburger“ ge-           1. In Nummer 1310 wird in der Gebührenbetragsspalte\nstrichen und wird der Punkt am Ende durch ein            die Angabe „20,00 €“ durch die Angabe „25,00 €“\nSemikolon ersetzt.                                       ersetzt.","56              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2019\n2. Nach Nummer 1334 wird folgende Nummer 1335                         1. In Absatz 3 Nummer 4 wird die Angabe „(Absatz 4\neingefügt:                                                             Satz 1)“ durch die Wörter „nach Absatz 4“ ersetzt.\nGebühren- 2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nNr.            Gebührentatbestand\nbetrag\na) In Satz 1 werden die Wörter „und in § 15 Abs. 2“\n„1335 Ausstellung eines mehrsprachi-                                     gestrichen.\ngen Formulars gemäß Artikel 7\nder Verordnung (EU) 2016/1191                                  b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n(§ 1119 ZPO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,00 €“.        „Die Bundeszentralstelle kann hierzu mit allen zu-\nSind die Kosten für die zu-                                    ständigen Stellen im In- und Ausland unmittelbar\ngrunde liegende öffentliche Ur-                                   verkehren.“\nkunde nachweislich geringer als                            3. Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nder Gebührenbetrag, ist die Ge-\nbühr auf den Betrag der Kosten                                 a) In Satz 1 werden die Wörter „und in § 15 Abs. 2“\nzu ermäßigen.                                                     gestrichen.\nb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 7                                           „Die Meldepflicht nach Satz 1 Nummer 1 be-\nÄnderung des                                          schränkt sich auf eine Meldung über den Ab-\nBürgerlichen Gesetzbuchs                                       schluss des Vermittlungsverfahrens, sofern die-\n§ 1309 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz-                           ses nicht das Verhältnis zu anderen Vertragsstaa-\nbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Ja-                           ten des Adoptionsübereinkommens betrifft.“\nnuar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das\nzuletzt durch Artikel 4d des Gesetzes vom 18. Dezem-                                            Artikel 9\nber 2018 (BGBl. I S. 2651) geändert worden ist, wird                                          Änderung der\nwie folgt gefasst:                                                             Auslandsadoptions-Meldeverordnung\n„Als Zeugnis der inneren Behörde gilt auch eine Ur-                      In § 5 der Auslandsadoptions-Meldeverordnung vom\nkunde im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe e                     11. November 2002 (BGBl. I S. 4394), die durch Artikel 4\nder Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Par-                   Absatz 16 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006\nlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung                  (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, werden die Wör-\nder Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung                 ter „weder das Verhältnis zu anderen Vertragsstaaten\nder Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentli-                 des Adoptionsübereinkommens noch zu solchen Staa-\ncher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und                    ten, die durch Rechtsverordnung nach § 2a Abs. 4\nzur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012                        Satz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes bestimmt\n(ABl. L 200 vom 26.7.2016, S. 1) sowie eine Bescheini-                sind,“ durch die Wörter „sonstige Staaten,“ ersetzt.\ngung, die von einer anderen Stelle nach Maßgabe eines\nmit dem Heimatstaat des Betroffenen geschlossenen\nArtikel 10\nVertrags erteilt ist.“\nInkrafttreten\nArtikel 8                                       (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nÄnderung des                                   bis 4 am 16. Februar 2019 in Kraft.\nAdoptionsvermittlungsgesetzes\n(2) Die Artikel 2 und 3 sowie die Artikel 7 bis 9 treten\n§ 2a des Adoptionsvermittlungsgesetzes in der Fas-                 am 1. April 2019 in Kraft.\nsung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 2001\n(BGBl. 2002 I S. 354), das zuletzt durch Artikel 21 des                  (3) Artikel 4 tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.\nGesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010)                         (4) Artikel 5 tritt am Tag nach der Verkündung in\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                         Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2019 57\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 31. Januar 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nKatarina Barley\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nDr. F r a n z i s k a G i f f e y"]}