{"id":"bgbl1-2019-29-6","kind":"bgbl1","year":2019,"number":29,"date":"2019-08-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/29#page=70","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-29-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_29.pdf#page=70","order":6,"title":"Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes","law_date":"2019-08-04T00:00:00Z","page":1190,"pdf_page":70,"num_pages":5,"content":["1190               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019\nGesetz\nzur Änderung des Fahrlehrergesetzes*\nVom 4. August 2019\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                       4. einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Fach-\narzt für Rechtsmedizin“ oder\nArtikel 1                                      5. einem Arzt in einer Begutachtungsstelle für\nÄnderung des                                          Fahreignung, der die Anforderungen nach An-\nFahrlehrergesetzes                                       lage 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung erfüllt,\nDas Fahrlehrergesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I                          erstellt werden soll. Die Behörde kann auch\nS. 2162, 3784) wird wie folgt geändert:                                     mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Fach-\narzt nach Satz 2 Nummer 1 soll nicht zugleich\n1. Im Inhaltsverzeichnis werden in der Angabe zu den                      der den Bewerber behandelnde Arzt sein.\n§§ 64 und 66 jeweils die Wörter „Verarbeitung und\n(4) Die Beibringung eines Gutachtens einer\nNutzung“ durch das Wort „Weiterverarbeitung“ er-\namtlich anerkannten Begutachtungsstelle für\nsetzt.\nFahreignung kann\n2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „Fahrlehrerlaub-                     1. zur weiteren Klärung von Eignungszweifeln\nnis der Klasse CE oder D“ durch die Wörter „Fahr-                          nach Würdigung der Gutachten gemäß Ab-\nlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE“ ersetzt.                              satz 1 Satz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 Satz 2\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                               Nummer 1 bis 4 oder\na) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter                       2. zur Klärung, ob die für die Ausübung des\n„der Klasse C“ durch die Wörter „der Klasse C1“                        Fahrlehrerberufs notwendige Zuverlässigkeit\nersetzt.                                                               besteht,\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                   angeordnet werden.“\nd) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Klassen“\nsätze 5 und 6.\ngestrichen.\n4. § 5 Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.\na) In Nummer 4 werden das Komma vor dem Wort\nc) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3                        „und“ und das Wort „und“ durch einen Punkt er-\nund 4 eingefügt:                                                   setzt.\n„(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Num-                    b) Nummer 5 wird aufgehoben.\nmer 3, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1,\n5. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nkann die nach Landesrecht zuständige Behörde\ndie Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an-                 a) In Satz 1 werden die Wörter „nach mindestens\nordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die                         achtmonatiger Ausbildung in einer amtlich an-\nBedenken gegen die körperliche oder geistige                       erkannten Fahrlehrerausbildungsstätte“ gestri-\nEignung begründen. Die Behörde bestimmt in                         chen.\nder Anordnung auch, ob das Gutachten von                        b) In Satz 3 werden die Wörter „Nummer 8 und 9“\n1. einem für die Fragestellung zuständigen Fach-                   durch die Wörter „Nummer 1, 8 und 9“ ersetzt.\narzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,           6. Dem § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 wird ein\nKomma angefügt.\n2. einem Arzt des Gesundheitsamtes oder einem\nanderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,               7. § 11 wird wie folgt geändert:\n3. einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Ar-                   a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Klasse C“\nbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung                      durch die Wörter „der Klasse C1“ ersetzt.\n„Betriebsmedizin“,                                         b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Der Nachweis nach Absatz 1 kann auch\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum\ndurch einen Führerschein mit den gültigen und\nSchutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener        nach dem 31. Dezember 1998 erworbenen Fahr-\nDaten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung,            erlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D\nErmittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der            oder DE erbracht werden, sofern diese Fahr-\nStrafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung\ndes Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom               erlaubnis vor nicht mehr als fünf Jahren erwor-\n4.5.2016, S. 89).                                                         ben oder die Geltungsdauer mindestens einer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019             1191\ndieser Fahrerlaubnisklassen innerhalb der letz-                Behörde kann von der Rücknahme absehen,\nten fünf Jahre verlängert wurde.“                              wenn der Mangel nicht mehr besteht.\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                  (7) Wird nach Rücknahme oder Verzicht auf\n„(3) Die nach Landesrecht zuständige Be-                    die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis eine neue Er-\nhörde kann die Beibringung eines ärztlichen                    laubnis beantragt, ist Absatz 1 Satz 2 Nummer 1\nGutachtens oder eines Gutachtens einer amtlich                 anzuwenden. Innerhalb eines Jahres vor der\nanerkannten Begutachtungsstelle für Fahreig-                   Neuerteilung der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis\nnung anordnen, wenn Tatsachen bekannt wer-                     hat der Antragsteller an einer Fortbildung nach\nden, die Bedenken gegen die Eignung oder Zu-                   § 53 Absatz 3 teilzunehmen.“\nverlässigkeit eines Fahrlehrers begründen. § 4        10. § 18 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 3 Satz 2 bis 4 und Absatz 4 gilt entspre-          a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ein-\nchend.“                                                        zelprokura“ die Wörter „zur Vertretung“ einge-\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                               fügt.\n„(4) Die nach Landesrecht zuständige Be-               b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.\nhörde kann ein Führungszeugnis nach Maßgabe           11. In § 20 Satz 3 werden nach dem Wort „Ausbil-\ndes § 4 Absatz 5 verlangen, wenn Tatsachen be-            dungsvertrages“ die Wörter „oder vor einer Ände-\nkannt werden, die Bedenken gegen die Zuver-               rung des abgeschlossenen Ausbildungsvertrages“\nlässigkeit eines Fahrlehrers begründen.“                  eingefügt.\n8. In § 15 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Num-          12. In § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-\nmer 5 bis 8“ durch die Wörter „Nummer 5, 7 und 8“            ter „die bei Antragstellung nicht älter als drei Mo-\nersetzt.                                                     nate ist,“ gestrichen.\n9. § 16 wird wie folgt geändert:                            13. In § 27 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                          „Nummer 3 bis 6“ durch die Wörter „Nummer 4\nbis 7“ ersetzt.\n„(1) Wer Fahrlehreranwärter ausbildet (Ausbil-\ndungsfahrlehrer), bedarf der Erlaubnis (Ausbil-       14. § 30 Satz 1 wird wie folgt geändert:\ndungsfahrlehrerlaubnis). Die Ausbildungsfahr-             a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nlehrerlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn der                „2. Beginn und Ende des Beschäftigungsver-\nFahrlehrer                                                         hältnisses mit einem Fahrlehrer oder des\n1. seit mindestens drei Jahren im Besitz der                       Ausbildungsverhältnisses mit einem Fahrleh-\nFahrlehrerlaubnisklasse BE ist und                             reranwärter, Erteilung der Ausbildungsfahr-\n2. innerhalb der letzten zwei Jahre erfolgreich an                 lehrerlaubnis,“.\neinem fünftägigen Einweisungsseminar in ei-           b) In Nummer 9 Buchstabe b wird das Komma am\nner amtlich anerkannten Fahrlehrerausbil-                  Ende durch einen Punkt ersetzt.\ndungsstätte oder von einem Berufsverband              c) Nummer 10 wird aufgehoben.\nder Fahrlehrer, sofern dieser hierfür von der\nnach Landesrecht zuständigen Behörde aner-        15. In § 31 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „durch\nkannt ist, teilgenommen hat.“                         den Fahrschulinhaber oder die für die verantwort-\nliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         Person“ gestrichen.\naa) In Satz 1 wird das Wort „Fahrlehrerausbil-        16. § 35 wird wie folgt gefasst:\ndung“ durch die Wörter „Ausbildung von\n„§ 35\nFahrlehreranwärtern“ ersetzt.\nAusbildungsfahrschule\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.\n(1) In einer Fahrschule dürfen nur dann Fahrleh-\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nreranwärter ausgebildet werden, wenn der Inhaber\n„(4) Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis wird             oder die für die verantwortliche Leitung des Ausbil-\nschriftlich erteilt. Sie kann – auch nachträglich –       dungsbetriebs bestellte Person\nmit Auflagen versehen werden, soweit dies er-\n1. seit mindestens zwei Jahren die Ausbildungs-\nforderlich ist, um die ordnungsgemäße Durch-\nfahrlehrerlaubnis nach § 16 Absatz 1 Satz 1 be-\nführung der Ausbildung und die Überwachung\nsitzt oder\nsicherzustellen. Von der Ausbildungsfahrlehrer-\nlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschuler-            2. die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis besitzt und seit\nlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungs-                   mindestens zwei Jahren im Besitz der Fahr-\nverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule                 schulerlaubnis ist.\nnach § 35 Gebrauch gemacht werden.“                           (2) Der Inhaber der Ausbildungsfahrschule oder\nd) Die folgenden Absätze 5 bis 7 werden angefügt:            die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbe-\ntriebs, in dem Fahrlehrer ausgebildet werden, hat\n„(5) Für Ruhen und Erlöschen der Ausbil-               dafür zu sorgen, dass Ausbildungsfahrlehrer ihren\ndungsfahrlehrerlaubnis gilt § 13 entsprechend.            Verpflichtungen nach § 16 Absatz 3 nachkommen.\n(6) Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis ist zu-           Bietet er nicht die Gewähr dafür, dass diesen Ver-\nrückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine               pflichtungen nachgekommen wird, kann die nach\nder Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor-             Landesrecht zuständige Behörde die Ausbildung\ngelegen hat. Die nach Landesrecht zuständige              von Fahrlehreranwärtern untersagen.“","1192           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019\n17. In § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wör-        26. § 51 wird wie folgt geändert:\nter „die verantwortliche Leitung der Fahrlehreraus-         a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und § 35\nbildungsstätte“ durch die Wörter „die für die verant-          Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“ gestrichen.\nwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte\nbestellte Person“ ersetzt.                                  b) In Absatz 3 Nummer 1 werden nach den Wörtern\n„§ 4a Absatz 2 Nummer 1 des Straßenverkehrs-\n18. In § 38 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wör-               gesetzes“ ein Komma und die Wörter „die Ein-\nter „der verantwortlichen Leitung der Fahrlehrer-              weisungsseminare nach § 16 Absatz 1 Satz 2\nausbildungsstätte“ durch die Wörter „der für die               Nummer 2“ eingefügt.\nverantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungs-\nstätte bestellten Person“ ersetzt.                          c) In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „der Be-\ntroffene“ durch die Wörter „die betroffene Per-\n19. Nach § 39 Absatz 2 Nummer 2 wird folgende Num-                 son“ ersetzt.\nmer 2a eingefügt:\n27. § 53 wird wie folgt geändert:\n„2a. bei juristischen Personen oder Personenge-\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nsellschaften die für die verantwortliche Leitung\nder Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Per-               „(3) Ausbildungsfahrlehrer nach § 16 haben\nson mit Namen, Vornamen, Geburtstag und                   außerdem alle vier Jahre an einer eintägigen\nGeburtsort,“.                                             Fortbildung teilzunehmen.“\n20. § 42 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:               b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein                aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absätze 1 und 2“\nKomma ersetzt.                                                   durch die Wörter „Absätze 1 bis 3“ ersetzt.\nb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:                            bb) Satz 2 wird aufgehoben.\n„5. die Ausbildungsfahrschule, in der hospitiert         c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nwurde, einschließlich des Zeitraums und                    „(5) Die Fortbildungspflicht nach Absatz 1\nStundenumfangs der Hospitation.“                        Satz 3 zweiter Halbsatz verringert sich, wenn\n21. § 44 wird wie folgt geändert:                                  der Fahrlehrer innerhalb der Frist nach Absatz 1\nseine Fortbildungspflicht nach den Absätzen 2\na) In Absatz 2 werden die Wörter „des Innern“                  und 3 oder nach einer auf Grund des § 68 erlas-\ndurch die Wörter „des Innern, für Bau und Hei-              senen Rechtsverordnung erfüllt hat, um jeweils\nmat“ ersetzt.                                               einen Tag auf bis zu einen Tag.“\nb) Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt ge-              d) In Absatz 7 werden die Wörter „oder der Ausbil-\nfasst:                                                      dungsfahrlehrer“ und die Wörter „oder die Tätig-\n„1. der Bewerber                                            keit als Ausbildungsfahrlehrer untersagt“ gestri-\nchen.\na) in den letzten zwei Jahren in der Kraftfahr-\nausbildung tätig war oder                         e) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:\nb) die Teilnahme an der Fortbildung gemäß                  „(9) Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis, die nicht\n§ 53 nachweist und“.                                 mehr von ihrer Fahrlehrerlaubnis Gebrauch ma-\nchen oder deren Fahrerlaubnis nach § 13 Ab-\nc) Folgender Absatz 9 wird angefügt:                           satz 2 ruht, haben eine Fortbildung nach Ab-\n„(9) Das Bundesministerium des Innern, für               satz 1 abzuschließen, wenn eine auf der Fahr-\nBau und Heimat, das Bundesministerium der Fi-               lehrerlaubnis beruhende Tätigkeit wieder auf-\nnanzen, das Bundesministerium der Verteidi-                 genommen wird und zu diesem Zeitpunkt die\ngung, das Bundesministerium für Verkehr und                 Vierjahresfrist abgelaufen ist. Sind sie zugleich\ndigitale Infrastruktur und die nach Landesrecht             Inhaber einer Erlaubnis nach § 16 Absatz 1,\nfür die Polizei zuständigen Behörden können im              § 45 Absatz 1 oder § 46 Absatz 1, haben sie\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für                  zusätzlich jeweils eine Fortbildung nach den Ab-\nVerkehr und digitale Infrastruktur von den Rege-            sätzen 2 oder 3 abzuschließen, wenn eine ent-\nlungen dieses Gesetzes oder der auf diesem Ge-              sprechende Tätigkeit wieder aufgenommen wird\nsetz beruhenden Rechtsverordnungen abwei-                   und zu diesem Zeitpunkt\nchen, soweit es die Besonderheiten ihrer Fahr-              1. im Fall des Absatzes 2 die Zweijahresfrist,\nlehrerausbildung erforderlich machen und eine\n2. im Fall des Absatzes 3 die Vierjahresfrist\ngleichwertige Ausbildung sichergestellt ist.“\nabgelaufen ist. Satz 1 gilt bei der Neuerteilung\n22. § 45 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.\nder Fahrlehrerlaubnis nach § 15 entsprechend.“\n23. § 46 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.                   28. § 54 wird wie folgt geändert:\n24. In § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nwird das Wort „Masterabschluss“ durch das Wort\n„Studienabschluss“ ersetzt.                                    aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n25. In § 50 Absatz 2 Nummer 1 werden nach den Wör-                      aaa) Nach Nummer 4 wird folgende Num-\ntern „der Anwärterbefugnis, der Fahrlehrerlaubnis“                       mer 4a eingefügt:\nein Komma und die Wörter „der Ausbildungsfahr-                           „4a. von der Prüfung nach § 15 Ab-\nlehrerlaubnis“ eingefügt.                                                     satz 2 Satz 2,“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019             1193\nbbb) In Nummer 9 werden die Wörter „§ 35             b) In Satz 3 werden die Wörter „der Betroffene“\nAbsatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2“                   durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.\ndurch die Wörter „§ 35 Absatz 1 Buch-      32. § 64 wird wie folgt geändert:\nstabe a oder b“ ersetzt.\na) In der Überschrift werden die Wörter „Verarbei-\nccc) In Nummer 13 wird die Angabe „§ 68                 tung und Nutzung“ durch das Wort „Weiterver-\nNummer 11“ durch die Wörter „§ 68                 arbeitung“ ersetzt.\nAbsatz 1 Nummer 13“ ersetzt.\nb) Die Wörter „Verarbeitung und Nutzung“ werden\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 68 Absatz 1              durch das Wort „Weiterverarbeitung“ ersetzt.\nNummer 12“ durch die Wörter „§ 68 Absatz 1\n33. § 66 wird wie folgt geändert:\nNummer 14“ ersetzt.\na) In der Überschrift werden die Wörter „Verarbei-\nb) Absatz 2 Nummer 2 wird aufgehoben.\ntung und Nutzung“ durch das Wort „Weiterver-\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                           arbeitung“ ersetzt.\naa) Die Wörter „des Innern“ werden durch die             b) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter\nWörter „des Innern, für Bau und Heimat“ er-             „verarbeiten und nutzen“ durch das Wort „wei-\nsetzt.                                                  terverarbeiten“ ersetzt.\nbb) Die Wörter „§ 68 Absatz 1 Nummer 11“ wer-        34. § 68 wird wie folgt geändert:\nden durch die Wörter „§ 68 Absatz 1 Num-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nmer 13“ ersetzt.\naa) In Nummer 5 werden nach dem Wort „An-\n29. § 56 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nwärterscheins“ die Wörter „sowie das Ver-\na) Nach Nummer 7 werden die folgenden Num-                          fahren der Aus- und Zustellung“ eingefügt.\nmern 7a und 7b eingefügt:\nbb) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a\n„7a. ohne Erlaubnis nach § 16 Absatz 1 Satz 1                    eingefügt:\neinen Fahrlehreranwärter ausbildet,\n„7a. die notwendigen Anforderungen an die\n7b. einer vollziehbaren Auflage nach § 16 Ab-                         Gestaltung, insbesondere an Inhalt und\nsatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt,“.                                  Durchführung des Lehrgangs über\nb) In Nummer 16 werden die Wörter „Satz 1 eine                           Fahrschulbetriebswirtschaft nach § 18\nAusbildungsfahrschule betreibt oder leitet“                           Absatz 1 Nummer 5,“.\ndurch die Wörter „einen Fahrlehreranwärter aus-          b) In Absatz 2 werden die Wörter „Nummer 5 oder\nbildet“ ersetzt.                                            Nummer 12“ durch die Wörter „Nummer 4 oder\n30. § 59 wird wie folgt geändert:                                  Nummer 14“ ersetzt.\na) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 werden die Wörter        35. § 69 wird wie folgt geändert:\n„den Betroffenen“ durch die Wörter „die betrof-          a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nfene Person“ ersetzt.                                       „Ferner haben diese Personen alle vier Jahre,\nb) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:                    beginnend mit Ablauf des Jahres, in dem an\naa) Nach Nummer 1 werden die folgenden Num-                 der letzten Fortbildung teilgenommen wurde, an\nmern 1a bis 1c eingefügt:                               einer Fortbildung gemäß § 53 Absatz 1 teilzu-\nnehmen.“\n„1a. bei juristischen Personen: Name und\nAnschrift der juristischen Person sowie         b) In Absatz 3 wird das Wort „bei“ gestrichen.\nalle vertretungsberechtigten Personen           c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nmit Namen, Vornamen, Tag und Ort                      „(4) Ausbildungsfahrlehrer, die bis zum 31. De-\nder Geburt,                                        zember 2019 Fahrlehreranwärter ausbilden oder\n1b. bei Personengesellschaften: Name und                ausgebildet haben und weiterhin ausbilden wol-\nAnschrift der Personengesellschaft so-             len, müssen bis zum 1. Juli 2020 die Vorgaben\nwie alle Gesellschafter mit Namen, Vor-            des § 16 Absatz 1 erfüllen. Für Personen, die bis\nnamen, Tag und Ort der Geburt,                     zum 31. Dezember 2017 an einem dreitägigen\n1c. bei Behörden: Name oder Bezeichnung                 Einweisungsseminar für Ausbildungsfahrlehrer\nund Anschrift der Behörde sowie die je-            teilgenommen haben, gilt dies als Nachweis ge-\nweilige für die verantwortliche Leitung            mäß § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2.“\nbestellte Person mit Namen, Vornamen,           d) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a\nTag und Ort der Geburt,“.                          und 4b eingefügt:\nbb) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:                           „(4a) Der zweijährige Besitz der Ausbildungs-\n„9. Ausbildungsfahrlehrerlaubnis,“.                     fahrlehrerlaubnis nach § 35 Absatz 1 Nummer 1\nist nicht erforderlich, wenn der Fahrschulinhaber\ncc) In Nummer 11 werden die Wörter „verant-                 oder die verantwortliche Leitung des Ausbil-\nwortliche Leitung“ durch die Wörter „die für            dungsbetriebs seit mindestens zwei Jahren\ndie verantwortliche Leitung der Fahrlehrer-             Fahrlehreranwärter nach § 16 in der bis zum\nausbildungsstätte bestellte Person“ ersetzt.            31. Dezember 2019 geltenden Fassung ausge-\n31. § 63 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         bildet hat.\na) In Satz 1 werden die Wörter „oder der Betroffe-                (4b) Ausbildungsfahrschulen nach § 35 in der\nne“ durch die Wörter „betroffene Person“ ersetzt.           bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung","1194          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019\ndürfen Fahrlehreranwärter, die am 31. Dezember                  naren berechtigt zur Fortbildung nach § 53, zur\n2019 in Ausbildung sind, ausbilden.“                            Durchführung von Einweisungslehrgängen nach\ne) Folgender Absatz 13 wird angefügt:                              § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 oder zur Durch-\nführung von Einführungsseminaren für Lehr-\n„(13) Die vor dem 1. Januar 2018 gemäß § 33a                 gangsleitungen nach § 47 Absatz 1 Nummer 5.“\nAbsatz 3 Satz 5, § 31b Absatz 1 Satz 1 oder\n§ 31c Satz 1 des Fahrlehrergesetzes in der bis                                  Artikel 2\nzum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung er-\nteilte Anerkennungen als Träger von Lehrgängen,                              Inkrafttreten\nEinweisungslehrgängen oder Einweisungssemi-               Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 4. August 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer"]}