{"id":"bgbl1-2019-29-5","kind":"bgbl1","year":2019,"number":29,"date":"2019-08-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/29#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-29-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_29.pdf#page=27","order":5,"title":"Gesetz zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz  BwEinsatzBerStG)","law_date":"2019-08-04T00:00:00Z","page":1147,"pdf_page":27,"num_pages":43,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019                      1147\nGesetz\nzur nachhaltigen Stärkung\nder personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr\n(Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz – BwEinsatzBerStG)\nVom 4. August 2019\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:          Artikel 26    Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungs-\nverordnung\nArtikel 27    Weitere Änderung der Datenerfassungs- und -über-\nInhaltsübersicht                                          mittlungsverordnung\nArtikel  1 Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes      Artikel 28    Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel  2 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes             Artikel 29    Weitere Änderung des Sechsten Buches Sozialge-\nArtikel  3 Änderung der Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung                    setzbuch\nArtikel  4 Änderung des Wehrpflichtgesetzes                    Artikel 30    Änderung der RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbei-\ntragsverordnung\nArtikel  5 Änderung der Personalaktenverordnung Wehrpflich-\ntige                                                Artikel 31    Änderung des Infektionsschutzgesetzes\nArtikel 6  Änderung des Soldatengesetzes                       Artikel 32    Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes\nArtikel 7  Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung             Artikel 33    Bekanntmachungserlaubnis\nArtikel 8  Änderung der Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbe-   Artikel 34    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nschäftigungsverordnung\nArtikel 9  Änderung der Uniformverordnung                                                     Artikel 1\nArtikel 10 Änderung der Sanitätsoffizier-Anwärter-Ausbildungs-\ngeldverordnung                                                                Änderung des\nArtikel 11 Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung                  Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes\nArtikel 12 Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstel-\nlungsgesetzes                                          Das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz in der Fassung\nArtikel 13 Änderung des Reservistinnen- und Reservistenge-     der Bekanntmachung vom 4. September 2012 (BGBl. I\nsetzes                                              S. 2070), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes\nArtikel 14 Änderung des Soldatinnen- und Soldatenbeteili-      vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden\ngungsgesetzes                                       ist, wird wie folgt geändert:\nArtikel 15 Änderung der Wehrdisziplinarordnung\nArtikel 16 Wehrsoldgesetz (WSG)                                1. Vor Abschnitt 1 wird folgende Inhaltsübersicht ein-\nArtikel 17 Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes\ngefügt:\nArtikel 18 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes                                     „I n h a l t s ü b e r s i c h t\nArtikel 19 Weitere Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes\nArtikel 20 Änderung der Berufsförderungsverordnung                                              Abschnitt 1\nArtikel 21 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes                                    Allgemeine Vorschriften\nArtikel 22 Gesetz über die Leistungen zur Sicherung des Unter-\nhalts von Reservistendienst Leistenden (Unterhalts-     §   1  Begriffsbestimmung\nsicherungsgesetz – USG)                                 §   2  Anwendungsbereich\nArtikel 23 Änderung des Zivildienstgesetzes                        §   3  Berufliche Qualifizierung\nArtikel 24 Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes             §   4  Schutzzeit\nArtikel 25 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch            §   5  Einbeziehung in Personalauswahlentscheidungen","1148              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019\nAbschnitt 2                        4. In § 12 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „im Sinne\nRegelungen für                           des § 4 Absatz 1“ durch die Wörter „nach § 4 Ab-\nSoldatinnen und Soldaten sowie                   satz 1 Satz 1“ ersetzt.\nfrühere Soldatinnen und frühere Soldaten          5. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:\n§ 6 Wehrdienstverhältnis besonderer Art\n„§ 20a\n§ 7 Weiterverwendung als Berufssoldatin oder Berufssoldat\n§ 8 Weiterverwendung als Beamtin, Beamter, Arbeitnehme-                             Bezugspersonen\nrin oder Arbeitnehmer                                        (1) Bezugspersonen, deren Einbeziehung in die\n§ 9 Versorgung der Soldatinnen und Soldaten und ihrer            Therapie Einsatzgeschädigter medizinisch indiziert\nHinterbliebenen                                           ist, haben Anspruch auf Erstattung folgender Auf-\nwendungen, soweit diese notwendig waren:\nAbschnitt 3\n1. Fahrtkosten für die Hin- und Rückreise in ent-\nRegelungen für\nBeamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie\nsprechender Anwendung der §§ 4 und 5 des\nfür frühere Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter            Bundesreisekostengesetzes,\n§ 10 Verlängerung des Dienstverhältnisses, erneute Berufung      2. Unterbringungskosten einschließlich Kurtaxe,\n§ 11 Weiterverwendung nach der Schutzzeit                        3. Mehraufwendungen für Verpflegung in Höhe der\nPauschbeträge nach § 9 Absatz 4a des Einkom-\nAbschnitt 4                                mensteuergesetzes und\nRegelungen für                           4. Aufwendungen für Kinderbetreuung.\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie\nfrühere Arbeitnehmerinnen und frühere Arbeitnehmer           Bezugspersonen sind:\n§ 12 Verlängerung von Arbeitsverhältnissen, erneute Einstel-     1. Verwandte ersten Grades,\nlung\n2. die Ehegattin oder der Ehegatte,\n§ 13 Ausgleichsbetrag während der Schutzzeit\n§ 14 Weiterbeschäftigung einsatzgeschädigter Arbeitnehme-        3. die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner,\nrinnen und einsatzgeschädigter Arbeitnehmer nach der      4. die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte, so-\nSchutzzeit                                                    fern sie oder er mit dem oder der Einsatzgeschä-\n§ 15 Befristete Arbeitsverhältnisse                                  digten in häuslicher Gemeinschaft lebt.\nAbschnitt 5                               (2) Bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen\nwerden die Aufwendungen für eine Bezugsperson\nRegelungen für\nfür bis zu drei Maßnahmen von jeweils höchstens\nHelferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks\ndreiwöchiger Dauer erstattet.“\n§ 16 Beschäftigungsanspruch für einsatzgeschädigte Helfe-\nrinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks          6. In § 5 Absatz 1 Satz 1, § 10 Absatz 2 Satz 3 Num-\n§ 17 Erstattungsanspruch                                         mer 3 und § 18 Absatz 2 wird jeweils die Angabe\n§ 18 Entschädigung                                               „§ 4 Absatz 1“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 1“\nersetzt.\nAbschnitt 6\nBesondere Personengruppen                                             Artikel 2\n§ 19     Vorübergehend im Auswärtigen Dienst verwendete                            Änderung des\nBeschäftigte des Bundes                                         Beamtenversorgungsgesetzes\n§ 20 Zum Bund abgeordnete Beschäftigte\nDas Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung\n§ 20a Bezugspersonen\nder Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I\nS. 150), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom\nAbschnitt 7\n29. November 2018 (BGBl. I S. 2232) geändert worden\nSchlussvorschriften                    ist, wird wie folgt geändert:\n§ 21 Umzüge aus gesundheitlichen Gründen\n1. § 31 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n§ 22 Übergangsregelung\n§ 23 Zuständiger Geschäftsbereich“.                                 „(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art\nseiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Er-\n2. Dem § 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                   krankung an einer bestimmten Krankheit besonders\n„Die Schutzzeit beginnt mit der Feststellung des Ein-            ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Er-\nsatzunfalls.“                                                    krankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der\n3. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes\nzugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als\na) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „§ 5                      Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädi-\nAbsatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes“ die                gende Verhältnisse verursacht worden ist, denen\nWörter „in der bis einschließlich 25. Juli 2012              der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten\ngeltenden Fassung“ eingefügt.                                Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war.\nb) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 5 Absatz 6                   Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt\nbis 10“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 6 bis 9“                die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. Für\nersetzt und werden nach den Wörtern „§ 5                     die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind\nAbsatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes“ die                auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder\nWörter „in der bis einschließlich 25. Juli 2012              § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begrün-\ngeltenden Fassung“ eingefügt.                                dende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019              1149\nArt nach geeignet waren, die Krankheit zu verursa-                  1. Bundesamt für das Personalmanagement der\nchen, und die schädigende Einwirkung überwiegend                        Bundeswehr – Bundesoberbehörde –,\ndurch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verur-                  2. Karrierecenter der Bundeswehr – Bundesun-\nsacht worden ist.“                                                      terbehörden –.“\n2. § 31a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Mittel-\n„(1) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall wird              und“ gestrichen.\nauch dann gewährt, wenn ein Beamter auf Grund                3. § 17 wird wie folgt geändert:\neines in Ausübung des Dienstes eingetretenen Un-\na) In Absatz 1 wird das Wort „Kreiswehrersatzäm-\nfalls oder einer derart eingetretenen Erkrankung im\ntern“ durch die Wörter „Karrierecentern der Bun-\nSinne des § 31 bei einer besonderen Verwendung im\ndeswehr“ ersetzt.\nAusland eine gesundheitliche Schädigung erleidet\n(Einsatzunfall). Eine besondere Verwendung im Aus-              b) In Absatz 3 Satz 1 und 2 zweiter Halbsatz wird\nland ist eine Verwendung auf Grund eines Überein-                   jeweils das Wort „Kreiswehrersatzämter“ durch\nkommens oder einer Vereinbarung mit einer über-                     die Wörter „Karrierecenter der Bundeswehr“ er-\noder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit ei-                   setzt.\nnem auswärtigen Staat im Ausland oder außerhalb                 c) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „Kreiswehr-\ndes deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in                  ersatzämter“ durch die Wörter „Karrierecenter\nLuftfahrzeugen,                                                     der Bundeswehr“ ersetzt.\n1. für die ein Beschluss der Bundesregierung vor-               d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne\nliegt oder                                                      des § 17 Absatz 4 Satz 6 des Soldatengesetzes“\n2. die im Rahmen von Maßnahmen nach § 56 Ab-                        gestrichen.\nsatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Bundesbesoldungs-             4. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngesetzes stattfindet.                                       a) In Satz 1 wird das Wort „Kreiswehrersatzämtern“\nDem steht eine sonstige Verwendung im Ausland                       durch die Wörter „Karrierecentern der Bundes-\noder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf                    wehr“ ersetzt.\nSchiffen oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar ge-            b) In Satz 3 werden die Wörter „Spannungs- und\nsteigerter Gefährdungslage gleich. Die Verwendung                   Verteidigungsfall“ durch die Wörter „Span-\nim Sinne der Sätze 2 und 3 beginnt mit dem Eintref-                 nungs- oder Verteidigungsfall“ ersetzt.\nfen im Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen\n5. In § 25 werden die Wörter „und 93 Absatz 2 Num-\ndes Einsatzgebietes.“\nmer 3“ durch die Angabe „bis 29e“ ersetzt.\nArtikel 3                             6. § 45 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „§ 48\nÄnderung der                                     Absatz 1 Nummer 5 Satz 1“ durch die Wörter\nBundeswehr-Heilfürsorgeverordnung                               „§ 48 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1“ ersetzt.\nIn § 26 Absatz 1 der Bundeswehr-Heilfürsorgever-                 b) In Absatz 3 wird das Wort „Kreiswehrersatzamt“\nordnung vom 11. August 2017 (BGBl. I S. 3250, 3431)                     durch die Wörter „Karrierecenter der Bundes-\nwird die Angabe „§ 3“ durch die Angabe „§ 17“ ersetzt.                  wehr“ ersetzt.\n7. § 48 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 4\n„§ 48\nÄnderung des\nBereitschaftsdienst,\nWehrpflichtgesetzes                                         Spannungs- oder Verteidigungsfall\nDas Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekannt-                   (1) Sind Wehrübungen als Bereitschaftsdienst\nmachung vom 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730), das                  nach § 6 Absatz 6 angeordnet worden,\nzuletzt durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom\n3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, die-             1. können Zurückstellungen nach § 12 Absatz 2\nses wiederum geändert durch Artikel 1 Nummer 2                          und 4 widerrufen werden, es sei denn, dass die\nBuchstabe a des Gesetzes vom 20. November 2014                          Heranziehung zum Wehrdienst für den Wehr-\n(BGBl. I S. 1738), wird wie folgt geändert:                             pflichtigen eine unzumutbare Härte bedeuten\nwürde;\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 48 wie\n2. können nach § 13b bisher nicht zum Wehrdienst\nfolgt gefasst:\nherangezogene Wehrpflichtige gemustert und\n„§ 48 Bereitschaftsdienst, Spannungs- oder Vertei-                 einberufen werden;\ndigungsfall“.\n3. hat der Widerspruch gegen den Musterungsbe-\n2. § 14 wird wie folgt geändert:                                       scheid keine aufschiebende Wirkung;\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                            4. ist bei der Einberufung Wehrpflichtiger, die be-\n„(1) Die Aufgaben des Wehrersatzwesens mit                 reits in den Streitkräften gedient haben, § 23\nAusnahme der Erfassung werden in bundeseige-                  Satz 2 und 3 nicht anzuwenden; als Untersu-\nner Verwaltung durchgeführt und folgenden,                    chung gilt die Einstellungsuntersuchung;\ndem Bundesministerium der Verteidigung unter-             5. haben männliche Personen, die das 17. Lebens-\nstehenden Behörden der Bundeswehrverwal-                      jahr vollendet haben, auf Anordnung der Bun-\ntung übertragen:                                              desregierung","1150            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019\na) Vorsorge dafür zu treffen, dass Mitteilungen         8. In § 3 Absatz 2 Satz 1 und § 13a Absatz 1 Satz 4\nder Wehrersatzbehörde sie unverzüglich er-             wird jeweils das Wort „Kreiswehrersatzamtes“\nreichen, auch wenn sie der Wehrüberwa-                 durch die Wörter „Karrierecenters der Bundeswehr“\nchung nicht unterliegen,                               ersetzt.\nb) die Genehmigung des zuständigen Karriere-            9. In § 3 Absatz 5, § 4 Absatz 1 Nummer 7, § 6a Ab-\ncenters der Bundeswehr einzuholen, wenn                satz 3 Satz 4 und § 13 Absatz 1 werden jeweils die\nsie die Bundesrepublik Deutschland verlas-             Wörter „Spannungs- und Verteidigungsfall“ durch\nsen wollen,                                            die Wörter „Spannungs- oder Verteidigungsfall“ er-\nc) unverzüglich zurückzukehren, wenn sie sich              setzt.\naußerhalb der Bundesrepublik Deutschland          10. In § 6a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2, § 6b\naufhalten, und sich beim zuständigen oder              Absatz 2 Satz 3, § 8 Absatz 4 Satz 1 und 2, § 11\nnächsten Karrierecenter der Bundeswehr zu              Absatz 2 Satz 2, § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und\nmelden.                                                Absatz 2 Satz 1 und 2, § 20 Satz 1, § 24 Absatz 6\nSatz 1 Nummer 5 gilt nicht für männliche Personen,             Satz 1 Nummer 1, den §§ 24a, 29 Absatz 1 Satz 3\ndie                                                            Nummer 4 und § 42 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils\ndas Wort „Kreiswehrersatzamt“ durch die Wörter\n1. ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der Bun-               „Karrierecenter der Bundeswehr“ ersetzt.\ndesrepublik Deutschland haben,\n11. In § 16 Absatz 2 Satz 1, § 20b Satz 3 und § 23\n2. außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bei                Satz 5 wird jeweils das Wort „Kreiswehrersatzäm-\neiner deutschen Dienststelle oder einer über-              ter“ durch die Wörter „Karrierecenter der Bundes-\noder zwischenstaatlichen Organisation beschäf-             wehr“ ersetzt.\ntigt sind oder\n12. In § 33 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 und\n3. mit Genehmigung einer obersten Bundes- oder                 § 35 Satz 3 werden jeweils die Wörter „die Wehr-\nLandesbehörde oder einer von ihr bestimmten                bereichsverwaltung“ durch die Wörter „das Bun-\nStelle                                                     desamt für das Personalmanagement der Bundes-\na) sich außerhalb der Bundesrepublik Deutsch-              wehr“ ersetzt.\nland aufhalten oder\nb) die Bundesrepublik Deutschland verlassen.                                     Artikel 5\n(2) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall gelten                               Änderung der\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 und folgende Vor-               Personalaktenverordnung Wehrpflichtige\nschriften:                                                   Die Personalaktenverordnung Wehrpflichtige vom\n1. die Meldebehörden übermitteln dem Bundesamt            15. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3169) wird wie folgt geän-\nfür das Personalmanagement der Bundeswehr             dert:\nzur Vorbereitung von Einberufungen und Heran-         1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kreiswehr-\nziehungen die Daten nach § 15 Absatz 3;                   ersatzamt“ durch die Wörter „Karrierecenter der\n2. die Meldung nach § 24 Absatz 6 Satz 1 Num-                 Bundeswehr“ ersetzt.\nmer 1 ist innerhalb von 48 Stunden zu erstatten;      2. § 3 wird wie folgt geändert:\n§ 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nist nicht anzuwenden;\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Gesundheitsun-\n3. ein Wehrpflichtiger, der seine Anerkennung als                     terlagen dienen“ durch die Wörter „Gesund-\nKriegsdienstverweigerer beantragt hat, kann                       heitsakte dient“ ersetzt.\nzum Zivildienst einberufen werden, bevor über\nden Antrag entschieden worden ist;                           bb) In Satz 2 wird das Wort „sind“ durch das Wort\n„ist“ ersetzt.\n4. eine Zurückstellung nach § 12 Absatz 2, 4, 5\noder 7 wird unwirksam; eine erneute Zurückstel-           b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nlung nach § 12 Absatz 4 ist zulässig, wenn die               aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Gesund-\nHeranziehung zum Wehrdienst für den Wehr-                         heitsunterlagen“ durch die Wörter „der Ge-\npflichtigen eine unzumutbare Härte bedeuten                       sundheitsakte“ ersetzt.\nwürde;                                                       bb) In Satz 2 werden die Wörter „den Gesund-\n5. ein Wehrpflichtiger, der nach § 12 Absatz 2 vom                    heitsunterlagen“ durch die Wörter „der Ge-\nWehrdienst zurückgestellt worden ist, wird auf                    sundheitsakte“ ersetzt.\nAntrag zum Sanitätsdienst einberufen;                     c) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 wird jeweils das\n6. ein Wehrpflichtiger, der sich zum freiwilligen Ein-           Wort „Kreiswehrersatzamtes“ durch die Wörter\ntritt in die Bundeswehr meldet, kann von einem               „Karrierecenters der Bundeswehr“ ersetzt.\nBataillonskommandeur oder einem Offizier in ent-      3. § 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nsprechender Dienststellung als Soldat, der auf\nGrund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, mit             a) In Satz 1 werden die Wörter „Gesundheitsunter-\ndem untersten Mannschaftsdienstgrad oder mit                 lagen sind“ durch die Wörter „Gesundheitsakte\nseinem letzten in der Bundeswehr erreichten                  ist“ ersetzt.\nDienstgrad eingestellt werden, wenn die Einbe-            b) In Satz 2 werden die Wörter „Gesundheitsunter-\nrufung durch das Karrierecenter der Bundes-                  lagen können“ durch die Wörter „Gesundheits-\nwehr nicht möglich ist.“                                     akte kann“ und die Wörter „Wehrmedizinalstatistik","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019              1151\nund Berichtswesen“ durch die Wörter „Präventiv-               (2) Der Soldat muss ärztliche Maßnahmen gegen\nmedizin der Bundeswehr“ ersetzt.                           seinen Willen nur dann dulden, wenn sie\n4. § 6 wird wie folgt geändert:                                  1. der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kreiswehr-                   Krankheiten dienen oder\nersatzamt“ durch die Wörter „Karrierecenter der            2. der Feststellung seiner Dienst- oder Verwen-\nBundeswehr“ ersetzt.                                           dungsfähigkeit dienen.\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Einsicht-            Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Ar-\nnahme in oder Auskunft aus Gesundheitsunter-               tikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird\nlagen“ durch die Wörter „Einsichtnahme in die              insoweit eingeschränkt. In den Fällen des Satzes 1\nGesundheitsakte oder Auskunft aus der Gesund-              Nummer 1 bleibt § 25 Absatz 3 Satz 3 des Infek-\nheitsakte“ ersetzt.                                        tionsschutzgesetzes unberührt.\n(3) Einfache ärztliche Maßnahmen wie Blutent-\nArtikel 6                               nahmen aus Kapillaren oder peripheren Venen und\nÄnderung des                                 röntgenologische Untersuchungen hat der Soldat\nSoldatengesetzes                              zu dulden.\nDas Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma-                 (4) Lehnt der Soldat eine zumutbare ärztliche\nchung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt            Maßnahme ab und wird dadurch seine Dienst- oder\ndurch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018              Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt, kann ihm die Ver-\n(BGBl. I S. 2387) geändert worden ist, wird wie folgt            sorgung insoweit versagt werden. Nicht zumutbar ist\ngeändert:                                                        eine ärztliche Maßnahme, die mit einer erheblichen\nGefahr für Leben oder Gesundheit verbunden ist.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n(5) Die Rechte des Patienten nach § 630c Ab-\na) Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe              satz 2 und 4 sowie den §§ 630d und 630e des\neingefügt:                                               Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten für Soldaten ent-\n„§ 17a Gesunderhaltungspflicht und Patienten-            sprechend; § 630c Absatz 2 Satz 3 des Bürgerli-\nrechte“.                                         chen Gesetzbuchs ist auch im Disziplinarverfahren\nb) Die Angabe zu § 29 wird durch die folgenden               anzuwenden. Die §§ 630d und 630e des Bürger-\nAngaben ersetzt:                                         lichen Gesetzbuchs gelten nicht entsprechend,\nsofern die Absätze 2 und 3 einer entsprechenden\n„§ 29   Personalakte                                     Anwendung entgegenstehen.“\n§ 29a   Verarbeitung von besonderen Kategorien        5. In § 27 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Ab-\npersonenbezogener Daten                          satz 3 werden die Wörter „erfolgreiche Besuch einer\nHauptschule“ jeweils durch das Wort „Hauptschul-\n§ 29b   Gesundheitsakte\nabschluss“ ersetzt.\n§ 29c   Personalaktenführende Stelle                  6. In § 28 Absatz 6 werden die Wörter „Deutschen\n§ 29d   Aufbewahrung von Personalakten                   Bundestag, zum Europäischen Parlament oder zu\nder gesetzgebenden Körperschaft eines Landes“\n§ 29e   Befugtes Offenbaren von Privatgeheim-            durch die Wörter „Europäischen Parlament, zum\nnissen“.                                         Deutschen Bundestag oder zu der gesetzgebenden\nc) Nach der Angabe zu § 30c wird folgende An-                Körperschaft eines Landes“ ersetzt.\ngabe eingefügt:                                       7. § 28a wird wie folgt geändert:\n„§ 30d Höchstzulässige Arbeitszeit     bei  be-          a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach ei-\nstimmten Tätigkeiten“.                               ner Beschäftigung im öffentlichen Dienst von\nd) Nach der Angabe zu § 63a wird folgende An-                    mindestens 20 Jahren“ durch die Wörter „nach\ngabe eingefügt:                                              mindestens 20-jähriger Beschäftigung im öffent-\nlichen Dienst“ ersetzt.\n„§ 63b Wehrdienst zur temporären Verbesse-\nrung der personellen Einsatzbereit-              b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nschaft“.\naa) In Satz 1 wird das Wort „erklärt“ durch die\n2. Dem § 1 wird folgender Absatz 5 angefügt:                            Wörter „sich verpflichtet“, das Wort „geneh-\n„(5) Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist                     migungspflichtiger“ durch das Wort „geneh-\ndie innerhalb von zwölf Monaten durchschnittlich                     migungsbedürftiger“ und das Wort „geneh-\nzu leistende wöchentliche Arbeitszeit.“                              migungspflichtige“ durch das Wort „geneh-\nmigungsbedürftige“ ersetzt.\n3. § 17 Absatz 4 wird aufgehoben.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Wird diese Ver-\n4. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:                            pflichtung schuldhaft verletzt“ durch die\n„§ 17a                                       Wörter „Handelt der Berufssoldat seiner Ver-\nGesunderhaltungspflicht und Patientenrechte                      pflichtung nach Satz 1 schuldhaft zuwider“\nersetzt.\n(1) Der Soldat hat alles in seinen Kräften Ste-\nhende zu tun, um seine Gesundheit zu erhalten oder               cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nwiederherzustellen. Er darf seine Gesundheit nicht                   „Nebentätigkeiten, die dem Zweck der Ge-\nvorsätzlich oder grob fahrlässig beeinträchtigen.                    währung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen,","1152            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019\ndürfen genehmigt werden, auch wenn der               Daten sind durch technische und organisatorische\nSoldat sich nach Satz 1 verpflichtet hat.“           Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der\n8. § 29 wird durch die folgenden §§ 29 bis 29e ersetzt:         Verordnung (EU) 2016/679 vor unbefugter Einsicht-\nnahme zu schützen.\n„§ 29\n(3) Der für die Personalbearbeitung zuständigen\nPersonalakte\nStelle sind nur die Ergebnisse von Maßnahmen zur\nFür jeden Soldaten ist eine Personalakte zu füh-          Feststellung der medizinischen oder psycholo-\nren. Sofern in den §§ 29a bis 29d nichts anderes             gischen Eignung mitzuteilen. Angaben zu Religion\nbestimmt ist, gelten die §§ 106 bis 112, 113 Ab-             oder Weltanschauung, Gesundheitsdaten, biome-\nsatz 2 bis 4 und § 114 des Bundesbeamtengeset-               trische Daten und genetische Daten dürfen nicht\nzes entsprechend. § 112 Absatz 1 Satz 1 des Bun-             übermittelt werden.\ndesbeamtengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass\n(4) Personenbezogene Daten, die zur Feststel-\n§ 8 der Wehrdisziplinarordnung an die Stelle des\nlung der psychologischen Eignung oder zur Ana-\n§ 16 Absatz 3 und 4 Satz 1 des Bundesdisziplinar-\nlyse des psychologischen Potenzials verarbeitet\ngesetzes tritt, und § 112 Absatz 2 des Bundesbe-\nwerden, sind unverzüglich zu löschen, wenn die\namtengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass § 8 der\nKenntnis der Daten nicht mehr erforderlich ist, spä-\nWehrdisziplinarordnung vorrangig anzuwenden ist.\ntestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Jahres\nder Erhebung. Mindestens alle zwei Jahre ist zu\n§ 29a\nprüfen, ob die Kenntnis der Daten noch erforderlich\nVerarbeitung von besonderen                      ist. Abweichend von Satz 1 sind Daten über fliegen-\nKategorien personenbezogener Daten                   des Personal, Personal der Flugführungsdienste,\n(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Ver-            Operateure unbemannter Luftfahrzeugsysteme\nordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parla-                und Taucher 30 Jahre zu speichern und dann zu\nments und des Rates vom 27. April 2016 zum                   löschen. Können durch die Löschung schutzwür-\nSchutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung             dige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt wer-\npersonenbezogener Daten, zum freien Datenver-                den, sind die Daten mit dessen Einwilligung weiter\nkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG               zu speichern.\n(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom                    (5) Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten, bio-\n4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72;                 metrischen Daten und genetischen Daten ist zulässig\nL 127 vom 23.5.2018, S. 2) dürfen folgende Stellen\nnach Maßgabe der folgenden Absätze sowie der                 1. für Zwecke der wissenschaftlichen oder histori-\n§§ 29b bis 29d verarbeiten:                                       schen Forschung oder für statistische Zwecke\nnach Maßgabe des § 27 des Bundesdaten-\n1. der Sanitätsdienst der Bundeswehr:\nschutzgesetzes sowie\na) Gesundheitsdaten, biometrische Daten und\n2. aus zwingenden Gründen der Verteidigung nach\ngenetische Daten von Soldaten für Zwecke\nMaßgabe des § 22 Absatz 1 Nummer 2 Buch-\nder unentgeltlichen truppenärztlichen Versor-\nstabe d und Absatz 2 des Bundesdatenschutz-\ngung und der eindeutigen Identifizierung so-\ngesetzes.\nwie zur Prüfung von Ansprüchen aus dem\nDienstverhältnis,\n§ 29b\nb) Gesundheitsdaten von Bewerbern und Solda-\nten für Zwecke der Feststellung der medizini-                            Gesundheitsakte\nschen Eignung,                                            (1) Für jeden Soldaten ist eine Gesundheitsakte\n2. der Psychologische Dienst der Bundeswehr:                 zu führen. Die Gesundheitsakte besteht aus der\nGesundheitsgrundakte und aus fall- sowie fachrich-\na) Gesundheitsdaten von Bewerbern und Solda-\ntungsbezogenen Gesundheitsteilakten. Das Bun-\nten für Zwecke der Feststellung der psycho-\ndesministerium der Verteidigung legt fest, welche\nlogischen Eignung und der Analyse des\nTeile der Gesundheitsakte elektronisch zu führen\npsychologischen Potenzials,\nsind. § 114 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes\nb) nach Buchstabe a erhobene Daten von Sol-              gilt entsprechend. § 114 Absatz 3 des Bundesbe-\ndaten für Zwecke der Qualitätssicherung und           amtengesetzes ist auf die Gesundheitsakte nicht\nWeiterentwicklung der Verfahren zur Feststel-         anzuwenden.\nlung der psychologischen Eignung und der\nAnalyse des psychologischen Potenzials so-                (2) Die Gesundheitsakte ist eine Teilakte der\nwie zur Prüfung von Ansprüchen aus dem                Personalakte. Sie ist getrennt von der übrigen\nDienstverhältnis.                                     Personalakte zu bearbeiten und aufzubewahren.\nDer Zugang ist auf das fachlich und fachaufsicht-\nMit der Verarbeitung der Daten dürfen nur Personen           lich zuständige Sanitätspersonal zu beschränken.\nbetraut werden, die in § 203 des Strafgesetzbuchs            § 107 des Bundesbeamtengesetzes ist nicht anzu-\ngenannt sind.                                                wenden. § 110 Absatz 2 des Bundesbeamten-\n(2) Biometrische Daten von Soldaten dürfen von            gesetzes ist auf die Gesundheitsakte mit der Maß-\nStellen im Geschäftsbereich des Bundesministeri-             gabe anzuwenden, dass der ausdrückliche oder\nums der Verteidigung, die nicht dem Sanitätsdienst           mutmaßliche Wille des Verstorbenen der Erteilung\nder Bundeswehr angehören, zum Zweck der ein-                 einer Auskunft an die Bevollmächtigten des Solda-\ndeutigen Identifizierung verarbeitet werden, wenn            ten, an seine Hinterbliebenen oder an deren Bevoll-\ndies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist. Die          mächtigte nicht entgegenstehen darf.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019             1153\n(3) Soweit für laufende oder künftige Untersu-            führt, die die jeweilige medizinische Maßnahme\nchungen, Behandlungen oder Begutachtungen er-                vornimmt.\nforderlich, sind in der Gesundheitsakte zu doku-                (4) Das Institut für Präventivmedizin der Bundes-\nmentieren:                                                   wehr führt\n1. medizinische Maßnahmen und ihre Ergebnisse,               1. die Gesundheitsgrundakte ab dem Ende des\n2. Therapien und ihre Wirkungen,                                 Wehrdienstverhältnisses und\n3. Eingriffe und ihre Wirkungen.                             2. die Gesundheitsteilakten ab\nAlle Aufklärungen und Einwilligungen sind in der                 a) dem fünften Jahr nach der letzten Eintragung,\nGesundheitsakte zu dokumentieren, Arztbriefe                     b) dem Ende des Wehrdienstverhältnisses oder\nstets aufzunehmen.\nc) der Außerdienststellung der aktenführenden\n(4) Die Dokumentation in der Gesundheitsakte                      Sanitätseinrichtung,\nhat in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang\nmit der Untersuchung, Behandlung und Begutach-                   je nachdem, welche Voraussetzung zuerst erfüllt\ntung zu erfolgen. Änderungen von Eintragungen                    ist.\nsind so vorzunehmen, dass die ursprüngliche Ein-                (5) Die Personalakte unanfechtbar anerkannter\ntragung erkennbar bleibt und zudem erkennbar ist,            Kriegsdienstverweigerer ist bei Umwandlung des\nwann und von wem die Änderung vorgenommen                    Wehrdienstverhältnisses in ein Zivildienstverhältnis\nworden ist.                                                  an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaft-\n(5) Die wesentlichen Informationen zu Untersu-            liche Aufgaben abzugeben. Aus der Gesundheits-\nchungen, Behandlungen und Begutachtungen, die                akte sind jedoch nur diejenigen Teile abzugeben,\nin Gesundheitsteilakten dokumentiert sind, sind auch         die die körperliche Eignung betreffen.\nin der Gesundheitsgrundakte zu dokumentieren.\n§ 29d\n(6) Nimmt der Soldat auf Veranlassung des\nDienstherrn oder im Notfall Erbringer medizinischer                     Aufbewahrung von Personalakten\nLeistungen außerhalb der Bundeswehr in An-                      (1) Die Personalakte ist, sofern nicht besondere\nspruch, so dürfen die Leistungserbringer die von             Aufbewahrungsfristen gesetzlich festgelegt sind,\nihnen erhobenen personenbezogenen Daten an                   aufzubewahren\ndie für die Weiterbehandlung zuständige Stelle im\nSanitätsdienst der Bundeswehr und die für die Ab-            1. bei früheren Berufssoldaten bis zum Ende des\nrechnung zuständige Stelle übermitteln. Die über-                Jahres, in dem sie das 70. Lebensjahr vollendet\nmittelten Daten dürfen von der für die Weiterbe-                 haben,\nhandlung zuständigen Stelle in der Gesundheits-              2. bei den übrigen Reservisten bis zum Ende des\nakte gespeichert und von der für die Abrechnung                  Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet\nzuständigen Stelle zur Abrechnung mit den Leis-                  haben,\ntungserbringern verarbeitet werden.\n3. bei früheren Soldaten, die\n§ 29c                                    a) nicht mehr dienstfähig sind,\nPersonalaktenführende Stelle                        b) nicht mehr wehrdienstfähig sind, sofern keine\nDienstleistung nach dem Soldatengesetz in\n(1) Die Personalakte wird geführt\nBetracht kommt,\n1. für nach der Bundesbesoldungsordnung B be-\nc) vom Wehrdienst ausgeschlossen oder befreit\nsoldete oder entsprechend verwendete Soldaten\nworden sind,\nund für frühere Generale und frühere Admirale im\nBundesministerium der Verteidigung,                          d) aus anderen als aus Altersgründen aus der\nDienstleistungspflicht oder der Wehrpflicht\n2. für alle übrigen Soldaten im Bundesamt für das\nausgeschieden sind oder\nPersonalmanagement der Bundeswehr und\ne) verstorben sind,\n3. für frühere Soldaten mit Ausnahme der in Num-\nmer 1 genannten bei dem für die Dienstleis-                  bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt des\ntungsüberwachung und Wehrüberwachung zu-                     Ereignisses oder Zustands.\nständigen Karrierecenter der Bundeswehr.                    (2) Gesundheitsakten früherer Soldaten sind bis\nTeilakten können, ihrer Zweckbestimmung entspre-             zur Vollendung des 90. Lebensjahres aufzubewah-\nchend, von anderen Stellen geführt werden.                   ren und danach zu vernichten.\n(2) Personalakten, die in einem Karrierecenter\nder Bundeswehr geführt werden, können beim                                            § 29e\nBundesamt für das Personalmanagement der Bun-                    Befugtes Offenbaren von Privatgeheimnissen\ndeswehr aufbewahrt werden.                                      Werden Privatgeheimnisse, die zugleich Daten\n(3) Die Gesundheitsgrundakte wird von der für             im Sinne des § 29b Absatz 3 oder 6 sind, auf der\ndie truppenärztliche Versorgung des Soldaten zu-             Grundlage von § 29a Absatz 1 bis 4 oder der §§ 29b\nständigen Stelle des Sanitätsdienstes der Bundes-            bis 29d weitergegeben, so handelt derjenige, der\nwehr geführt. Eine Gesundheitsteilakte wird von der          sie weitergibt, auch nicht unbefugt im Sinne des\nStelle des Sanitätsdienstes der Bundeswehr ge-               § 203 des Strafgesetzbuchs.“","1154             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019\n9. In § 30 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort           1. Soldaten\n„Sanitätsoffizier-Anwärter“ durch das Wort „Sani-                 a) Tätigkeiten als fliegende Besatzung zur Über-\ntätsoffizieranwärter“ ersetzt.                                       wachung des nationalen Luftraums oder\n10. § 30a wird wie folgt geändert:                                    b) Tätigkeiten als fliegende Besatzung im mari-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Berufs-                     timen Such- und Rettungsdienst\nsoldaten oder Soldaten auf Zeit“ durch das Wort               ausüben und\n„Soldaten“ ersetzt.\n2. die Tätigkeiten andernfalls nicht im erforderlichen\nb) Nach Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz einge-                Umfang ausgeübt werden können.\nfügt:                                                     Sobald die Voraussetzungen für eine Anhebung\n„In der Rechtsverordnung werden die Wehr-                 nach Satz 1 nicht mehr erfüllt sind, ist die Rechts-\ndienstarten bestimmt, bei denen Teilzeitbe-               verordnung aufzuheben. § 30c Absatz 1 bis 3 bleibt\nschäftigung zulässig ist.“                                unberührt.\n11. § 30c wird wie folgt geändert:                                   (2) Für Soldaten, deren Arbeitszeit nach Absatz 1\nSatz 1 angehoben ist, bestimmt eine Rechtsverord-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           nung das Nähere zur Gewährleistung eines best-\n„(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit          möglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes.“\nvon Soldaten, die im Geschäftsbereich des Bun-        13. § 39 wird wie folgt geändert:\ndesministeriums der Verteidigung verwendet\nwerden, beträgt grundsätzlich 41 Stunden. Aus-            a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Unteroffi-\nnahmen sind zulässig für Führungskräfte vom                   ziere“ ein Komma und die Wörter „Feldwebel-\nDienstgrad Brigadegeneral oder von vergleich-                 anwärter jedoch erst“ eingefügt.\nbaren Dienstgraden an aufwärts. Für Soldaten,             b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\ndie außerhalb des Geschäftsbereichs des Bun-                  „2. Offizieranwärter und Geoinformationsoffizier-\ndesministeriums der Verteidigung verwendet                        anwärter nach Abschluss des für ihre Lauf-\nwerden, gilt das für die aufnehmende Stelle                       bahn vorgesehenen Ausbildungsganges mit\ngeltende Arbeitszeitrecht. Ist der Rechtsträger                   der Beförderung zum Leutnant, Sanitätsoffi-\nder aufnehmenden Stelle dienstherrenfähig, gilt                   zieranwärter jedoch erst mit der Beförderung\ndas für dessen Beamte geltende Arbeitszeitrecht                   zum Stabsarzt, Stabsveterinär, Stabsapo-\nentsprechend.“                                                    theker sowie Militärmusikoffizieranwärter\nb) In Absatz 4 Nummer 4 werden nach den Wörtern                       erst mit der Beförderung zum Hauptmann,“.\n„Zusammenziehungen sowie“ die Wörter „ein-            14. In § 40 Absatz 8 Satz 1 wird nach der Angabe „Ab-\nsatzbezogenen Operationsplanungen und“ ein-               satz 7“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.\ngefügt.\n15. In § 42 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort\nc) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:                   „Offizieranwärters“ ein Komma und die Wörter „Sa-\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach              nitätsoffizieranwärters, Militärmusikoffizieranwärters\ndem Wort „bestimmt“ die Wörter „für im               oder Geoinformationsoffizieranwärters“ eingefügt.\nGeschäftsbereich des Bundesministeriums          16. § 44 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nder Verteidigung verwendete Soldaten“ ein-              „(2) Ein Berufssoldat, der die für ihn geltende be-\ngefügt.                                              sondere Altersgrenze nach § 45 Absatz 2 erreicht\nbb) In Nummer 2 wird das Wort „größtmög-                  hat, kann zum Ende eines Kalendermonats in den\nlichen“ durch das Wort „bestmöglichen“               Ruhestand versetzt werden. Dem Berufssoldaten\nersetzt.                                             ist auf Antrag die Fortsetzung des Dienstverhältnis-\nses um bis zu zwei Jahre über die besondere Al-\nd) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\ntersgrenze hinaus zuzusichern, wenn dies im\n„(6) Soldaten, die im Geschäftsbereich des             dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätes-\nBundesministeriums der Verteidigung bei militä-           tens drei Jahre vor Erreichen der besonderen Al-\nrischen Stellen verwendet werden, in denen                tersgrenze gestellt werden.“\nTeile von Streitkräften mehrerer Staaten zusam-       17. In § 45 Absatz 5 wird die Angabe „§ 147 Abs. 3“\nmengeschlossen sind, können durch Rechtsver-              durch die Angabe „§ 147 Absatz 2“ ersetzt.\nordnung von der Anwendung der Absätze 1 bis 3\nund der Rechtsverordnung nach Absatz 5 aus-           18. § 49 Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ngenommen werden.“                                         a) In Satz 2 wird das Wort „Sanitätsoffizier-Anwär-\n12. Nach § 30c wird folgender § 30d eingefügt:                        ter“ durch das Wort „Sanitätsoffizieranwärter“\nersetzt.\n„§ 30d\nb) Folgender Satz wird angefügt:\nHöchstzulässige\n„Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ab-\nArbeitszeit bei bestimmten Tätigkeiten\nlauf eines Monats nach der Bekanntgabe des\n(1) Die höchstzulässige durchschnittliche wö-                  Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des\nchentliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von zwölf                Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozent-\nMonaten kann durch Rechtsverordnung längstens                     punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach\nbis zum 31. Dezember 2026 von 48 auf 54 Stunden                   § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzin-\nangehoben werden, soweit                                          sen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019              1155\n19. In § 51 Absatz 1 wird das Wort „Überschreitens“                  „5. Wehrdienst zur temporären Verbesserung der\ndurch das Wort „Erreichens“ ersetzt.                                 personellen Einsatzbereitschaft (§ 63b) und“.\n20. § 55 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                 c) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.\n„Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:         26. Nach § 63a wird folgender § 63b eingefügt:\n1. ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier                                „§ 63b\neignet,                                                                       Wehrdienst zur\n2. ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum                        temporären Verbesserung\nSanitätsoffizier eignet,                                           der personellen Einsatzbereitschaft\n3. ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht             (1) Wehrdienst zur temporären Verbesserung der\nzum Millitärmusikoffizier eignet,                         personellen Einsatzbereitschaft dient\n4. ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich             1. dem Erhalt oder der Herstellung der Funktions-\nnicht zum Geoinformationsoffizier eignet,                     fähigkeit von Organisationseinheiten bei anders\n5. ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feld-               nicht abwendbaren Vakanzen oder\nwebel eignet, und                                         2. der Bewältigung anders nicht rechtzeitig zu be-\n6. ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Un-             wältigender Auftragsspitzen.\nteroffizier eignet.“                                      Er ist nur zulässig, wenn für Reservisten\n21. § 56 Absatz 4 wird wie folgt geändert:                       1. eine Wiederverwendung als Berufssoldat oder\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                            2. eine erneute Berufung in das Dienstverhältnis\n„Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische            eines Soldaten auf Zeit\nAusbildung mit einem Studium oder einer Fach-             nicht möglich ist.\nausbildung verbunden war, muss die Kosten des\nStudiums oder der Fachausbildung erstatten,                  (2) Wehrdienst zur temporären Verbesserung der\nwenn er                                                   Einsatzbereitschaft darf höchstens zehn Monate im\nKalenderjahr geleistet werden. Er wird auf die Ge-\n1. auf seinen Antrag entlassen worden ist oder            samtdauer der Übungen nach § 61 Absatz 2 nicht\nals auf eigenen Antrag entlassen gilt,                 angerechnet.“\n2. seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätz-       27. In § 67 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Deut-\nlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,           schen Bundestag, zu einem Landtag oder zum\n3. nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,               Europäischen Parlament“ durch die Wörter „Euro-\n4. seine Rechtsstellung verloren hat oder                 päischen Parlament, zum Deutschen Bundestag\noder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines\n5. durch Urteil in einem gerichtlichen Diszipli-          Landes“ ersetzt.\nnarverfahren aus dem Dienstverhältnis ent-\nfernt worden ist.“                                 28. § 71 wird wie folgt geändert:\nb) In Satz 2 wird das Wort „Sanitätsoffizier-Anwär-          a) In Satz 2 wird das Wort „zwei“ durch das Wort\nter“ durch das Wort „Sanitätsoffizieranwärter“                „drei“ ersetzt.\nersetzt.                                                  b) In Satz 4 werden die Wörter „§ 17 Abs. 4 Satz 3\nc) Folgender Satz wird angefügt:                                 und 6 bis 8“ durch die Wörter „§ 17a Absatz 2\nbis 4“ ersetzt.\n„Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ab-\nlauf eines Monats nach der Bekanntgabe des            29. § 73 wird wie folgt geändert:\nRückforderungsbescheids bis zum Ablauf des                a) In Satz 2 wird das Wort „zwei“ durch das Wort\nKalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozent-                 „drei“ ersetzt.\npunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach\nb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 17 Abs. 4 Satz 3\n§ 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzin-\nund 6 bis 8“ durch die Wörter „§ 17a Absatz 2\nsen.“\nbis 4“ ersetzt.\n22. In § 58a werden die Wörter „Reservistinnen- und\n30. § 75 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nReservistengesetz“ durch das Wort „Reservisten-\ngesetz“ ersetzt.                                             a) In Nummer 7 werden die Wörter „Deutschen\nBundestag, zu einem Landtag oder zum Euro-\n23. In § 58c Absatz 1 Satz 1 wird in dem Satzteil vor\npäischen Parlament“ durch die Wörter „Euro-\nNummer 1 die Angabe „Satz 1“ gestrichen.\npäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag\n24. § 59 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines\na) In Satz 1 wird das Wort „Überschreitens“ durch                Landes“ ersetzt.\ndas Wort „Erreichens“ ersetzt.                            b) In Nummer 10 wird in dem Satzteil vor Satz 2 der\nb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 60 Nr. 2 bis 4“                  Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.\ndurch die Wörter „§ 60 Nummer 2 bis 5“ ersetzt.       31. In § 81 Absatz 1 werden die Wörter „der Streitkräf-\n25. § 60 wird wie folgt geändert:                                te“ durch die Wörter „im Geschäftsbereich des\na) In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch ein                 Bundesministeriums der Verteidigung“ ersetzt.\nKomma ersetzt.                                        32. § 93 wird wie folgt geändert:\nb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 einge-               a) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 27“\nfügt:                                                         durch die Angabe „§ 27 Absatz 1“ ersetzt.","1156             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                         testens mit der Heranziehung zum Wehrdienst zu\n„(2) Das Bundesministerium der Verteidigung          entscheiden.“\nerlässt die Rechtsverordnungen über                  3. Dem § 6 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n1. die Regelung des Vorgesetztenverhältnisses           „Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht im Fall des § 1 Num-\nnach § 1 Absatz 3,                                   mer 3, sofern die Soldatin oder der Soldat die für die\n2. die Unteroffizierprüfungen und die Offizier-         Wehrdienstleistung erforderliche Ausbildung abge-\nprüfungen nach § 27 Absatz 7,                        schlossen hat.“\n3. die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung\nnach § 30a,                                                                Artikel 9\n4. die regelmäßige Arbeitszeit und die Maßnah-                            Änderung der\nmen zur Gewährleistung eines bestmöglichen                         Uniformverordnung\nArbeits- und Gesundheitsschutzes bei be-\nsonderen Tätigkeiten nach § 30c Absatz 5,            § 2 der Uniformverordnung vom 25. April 2008\n(BGBl. I S. 778) wird wie folgt gefasst:\n5. die Nichtanwendung des § 30c Absatz 1 bis 3\nund 5 nach § 30c Absatz 6,\n„§ 2\n6. die Anhebung der höchstzulässigen durch-\nschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit nach                         Begriffsbestimmung\n§ 30d Absatz 1 Satz 1 und die Gewährleis-            Uniform ist die Uniform der Soldatinnen und Soldaten\ntung eines bestmöglichen Arbeits- und Ge-         der Bundeswehr mit den Abzeichen des Dienstgrads,\nsundheitsschutzes nach § 30d Absatz 2,            den zu führen die frühere Soldatin oder der frühere Sol-\n7. die verwendungsbezogenen Mindestdienst-           dat berechtigt ist.“\nzeiten nach § 46 Absatz 3.“\nArtikel 10\nArtikel 7\nÄnderung der\nÄnderung der                                         Sanitätsoffizier-Anwärter-\nSoldatenlaufbahnverordnung                                   Ausbildungsgeldverordnung\nIn § 1 Nummer 2a der Soldatenlaufbahnverordnung\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August                 Die Sanitätsoffizier-Anwärter-Ausbildungsgeldverord-\n2011 (BGBl. I S. 1813), die zuletzt durch Artikel 1 der       nung vom 15. Januar 2013 (BGBl. I S. 104) wird wie folgt\nVerordnung vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2654) geän-          geändert:\ndert worden ist, werden die Wörter „Reservistinnen-           1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nund Reservistengesetz“ durch das Wort „Reservisten-\n„Sanitätsoffizieranwärter-Ausbildungsgeldverordnung\ngesetz“ ersetzt.\n(SanOAAusbGV)“.\nArtikel 8\n2. In § 3 werden die Wörter „Sanitätsoffizier-Anwärterin\nÄnderung der                              oder ein Sanitätsoffizier-Anwärter“ durch die Wörter\nSoldatinnen- und                            „Sanitätsoffizieranwärterin oder ein Sanitätsoffizier-\nSoldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung                     anwärter“ ersetzt.\nDie Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäfti-\ngungsverordnung vom 9. November 2005 (BGBl. I                                         Artikel 11\nS. 3157), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom\nÄnderung der\n13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird\nwie folgt geändert:\nSoldatenarbeitszeitverordnung\n1. Dem § 2 wird folgender § 1 vorangestellt:                     Die Soldatenarbeitszeitverordnung vom 16. Novem-\nber 2015 (BGBl. I S. 1995) wird wie folgt geändert:\n„§ 1\nZulässigkeit von Teilzeitbeschäftigung           1. § 1 wird wie folgt gefasst:\nTeilzeitbeschäftigung ist in folgenden Wehrdienst-                                  „§ 1\narten zulässig:                                                                  Geltungsbereich\n1. Wehrdienst als Berufssoldatin oder Berufssoldat,             Diese Verordnung gilt für alle Soldatinnen und\n2. Wehrdienst als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf          Soldaten, die im Geschäftsbereich des Bundes-\nZeit und                                                  ministeriums der Verteidigung verwendet werden.“\n3. Wehrdienst zur temporären Verbesserung der             2. § 2 wird wie folgt geändert:\npersonellen Einsatzbereitschaft.“\na) Nummer 9 wird aufgehoben.\n2. Dem § 2 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nb) Die Nummern 10 bis 15 werden die Nummern 9\n„(5) Im Fall des § 1 Nummer 3 kann die Teilzeit-\nbis 14.\nbeschäftigung frühestens mit der Erklärung des\nEinverständnisses zur Ableistung des Wehrdienstes         3. In § 4 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wör-\nbeantragt werden. Über einen Antrag, der mit der             ter „nach § 30c Absatz 1 Satz 3 des Soldatengeset-\nEinverständniserklärung gestellt worden ist, ist spä-        zes“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019              1157\nArtikel 12                           tikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2017 (BGBl. I S. 562)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nÄnderung des\nSoldatinnen- und                         1. § 4 wird wie folgt geändert:\nSoldatengleichstellungsgesetzes                       a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nIn § 20 Absatz 1 Satz 4 des Soldatinnen- und Sol-                   „(2) In Universitäten wählen die Studierenden\ndatengleichstellungsgesetzes vom 27. Dezember 2004                  eine Vertrauensperson und mindestens zwei stell-\n(BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Artikel 88 des Ge-             vertretende Vertrauenspersonen entsprechend Ab-\nsetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert                  satz 1 in dem Wahlbereich, der ihrer oder ihrem\nworden ist, wird das Wort „Gesundheitsunterlagen“                   nächsten Disziplinarvorgesetzten zugeordnet ist.\ndurch das Wort „Gesundheitsakte“ ersetzt.                           Die Wahl ist wählergruppenübergreifend durchzu-\nführen.“\nArtikel 13                              b) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „die Bildung\nÄnderung des                                   von laufbahnübergreifenden Wählergruppen“\nReservistinnen- und Reservistengesetzes                        durch die Wörter „eine wählergruppenübergrei-\nfende Wahl“ ersetzt.\nDas Reservistinnen- und Reservistengesetz vom\n21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583, 1588), das durch Artikel 8   2. In § 14 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 13 der\ndes Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geän-            Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz“\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                       durch die Wörter „§ 14 der Wahlverordnung zum\nSoldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz“ er-\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nsetzt.\n„Gesetz\nüber die Rechtsstellung der Reservisten           3. § 23 wird wie folgt geändert:\n(Reservistengesetz – ResG)“.                    a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n2. In § 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wör-              „Im Fall der Geltendmachung von Ersatzansprü-\nter „der Bundeswehr“ gestrichen.                                chen nach § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 tritt an\n3. § 3 wird wie folgt gefasst:                                      die Stelle der oder des Vorgesetzten, die oder der\nfür die Maßnahme zuständig ist, die oder der Dis-\n„§ 3\nziplinarvorgesetzte der betroffenen Soldatin oder\nBerechtigung zum Tragen der                         des betroffenen Soldaten.“\nUniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses\nb) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 4\n(1) Früheren Soldatinnen und früheren Soldaten,              ersetzt:\ndie ihren Dienstgrad nicht verloren haben, kann ge-\nstattet werden, die Uniform mit dem Abzeichen des                  „(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, ist\nDienstgrads, den zu führen sie berechtigt sind, zu              die Maßnahme auszusetzen und die oder der\ntragen.                                                         nächsthöhere Vorgesetzte anzurufen. Wenn eine\nEinigung erneut nicht zu erzielen ist, entscheidet\n(2) Näheres regelt das Bundesministerium der                 ein Schlichtungsausschuss. Die Sätze 1 und 2\nVerteidigung durch Rechtsverordnung ohne Zustim-                gelten nicht im Fall der Geltendmachung von\nmung des Bundesrates. In der Rechtsverordnung                   Ersatzansprüchen nach § 25 Absatz 3 Satz 1\nsind insbesondere zu regeln                                     Nummer 6; in diesem Fall kann der Schlichtungs-\n1. die Anlässe, zu denen die Uniform nicht getragen             ausschuss unmittelbar angerufen werden. Die\nwerden darf, und                                            Einberufung des Schlichtungsausschusses kann\n2. die Zuständigkeit für die Entscheidung über die              von der oder dem für die Maßnahme zuständigen\nGestattung nach Absatz 1.“                                  Vorgesetzten oder von der Vertrauensperson ver-\nlangt werden.\n4. § 10 wird wie folgt gefasst:\n(3) Der Schlichtungsausschuss ist von der\n„§ 10                                   Vorsitzenden Richterin oder dem Vorsitzenden\nBenachteiligungsverbot                           Richter des zuständigen Truppendienstgerichts\nFür die in ein Reservewehrdienstverhältnis Beru-             einzuberufen. Er besteht aus\nfenen gelten die §§ 5 und 9 Absatz 7 des Arbeits-               1. der Vorsitzenden Richterin oder dem Vorsitzen-\nplatzschutzgesetzes entsprechend.“                                  den Richter des zuständigen Truppendienst-\n5. Dem § 13 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:                      gerichts,\n„Außer in den Fällen des Absatzes 5 Nummer 1 ist                2. der oder dem Vorgesetzten,\ndie Entlassungsverfügung spätestens einen Monat                 3. der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten\nvor dem Entlassungstag zuzustellen.“                                sowie\nArtikel 14                                  4. der Vertrauensperson und einer stellvertreten-\nden Vertrauensperson.\nÄnderung des\nSind die stellvertretenden Vertrauenspersonen an\nSoldatinnen- und\nder Teilnahme am Schlichtungsausschuss verhin-\nSoldatenbeteiligungsgesetzes                            dert, so bestimmt die Vertrauensperson eine wei-\nDas Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz                  tere Vertrauensperson des Verbands zum Mit-\nvom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2065), das durch Ar-                glied des Schlichtungsausschusses.","1158            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019\n(4) Der Schlichtungsausschuss verhandelt            4. In § 74 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Kreiswehr-\nnichtöffentlich und soll binnen zwei Monaten               ersatzämter“ durch die Wörter „Karrierecenter der\nnach seiner Anrufung entscheiden. Er entscheidet           Bundeswehr“ ersetzt.\nmit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ent-        5. In § 146 werden die Wörter „Bundesministerium des\nscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden              Innern“ durch die Wörter „Bundesministerium des\ndes Schlichtungsausschusses.“                              Innern, für Bau und Heimat“ ersetzt.\nc) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-\nsätze 5 und 6.                                                                   Artikel 16\nd) Der neue Absatz 5 wird wie folgt geändert:                                  Wehrsoldgesetz\naa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 25 Absatz 3                                     (WSG)\nSatz 1 Nummer 2 bis 5“ durch die Wörter                               Inhaltsübersicht\n„§ 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 6“\nersetzt.                                                                     Abschnitt 1\nAllgemeine Vorschriften\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\n§ 1 Anwendungsbereich\n„Satz 2 gilt nicht im Fall des § 25 Absatz 3      § 2 Anspruch auf Wehrsold\nSatz 1 Nummer 6; in diesem Fall entscheidet       § 3 Anwendung von Vorschriften des Bundesbesoldungsge-\ndie zuständige schadensbearbeitende Dienst-              setzes\nstelle.“\n4. § 27 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                         Abschnitt 2\n„Bei Ermessensentscheidungen der oder des Dis-                                       Geldbezüge\nziplinarvorgesetzten über Maßnahmen der Berufs-           § 4 Wehrsoldgrundbetrag, Kinderzuschlag\nförderung bestimmt die Vertrauensperson auf Antrag        § 5 Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversiche-\nder Soldatin oder des Soldaten mit.“                             rung für Angehörige\n§ 6 Auslandsvergütung\n5. In § 28 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der            § 7 Anpassung des Wehrsolds\nBetroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-       § 8 Entlassungsgeld\nson“ ersetzt.                                             § 9 Vergütung für herausgehobene Funktionen\n6. In § 35 Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Laufbahn-          § 10 Vergütung für besondere Erschwernisse\ngruppen“ durch das Wort „Wählergruppen“ ersetzt.          § 11 Vergütung für besondere zeitliche Belastungen\n7. In § 46 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „alle zwei      § 12 Auslandsverwendungszuschlag\nMonate“ durch das Wort „monatlich“ ersetzt.               § 13 Kaufkraftausgleich\n8. Dem § 60 Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-                                     Abschnitt 3\ngefügt:\nSachbezüge\n„Eine Zuteilung erfolgt auch, wenn eine Dienststelle      § 14   Unterkunft\ndie Voraussetzungen für die Wahl einer eigenen Per-\n§ 15   Dienstkleidung und Ausrüstung\nsonalvertretung nach dieser Vorschrift erfüllt, eine\n§ 16   Heilfürsorge\nPersonalvertretung jedoch nicht gebildet wird. Eine\n§ 17   Verpflegung, Verpflegungsgeld\nbestehende Zuteilung behält in diesem Fall ihre\nWirksamkeit. § 17 Absatz 5 und § 19 Absatz 4 Satz 2                                  Abschnitt 4\nund 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sind\nÜbergangsregelungen\nbei der Wahl einer Personalvertretung nach dieser\nVorschrift nicht anzuwenden.“                             § 18   Übergangsregelung\nAnlage    Wehrsoldgrundbetrag, Kinderzuschlag, Auslandsvergü-\nArtikel 15                                     tung\nÄnderung der                                                   Abschnitt 1\nWehrdisziplinarordnung\nAllgemeine Vorschriften\nDie Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001\n(BGBl. I S. 2093), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 31                                    §1\ndes Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) ge-\nAnwendungsbereich\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n(1) Wehrsold erhalten Soldatinnen und Soldaten, die\n1. In § 22 Absatz 4 werden die Wörter „Reservistinnen-\nWehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten.\nund Reservistengesetz“ durch das Wort „Reservis-\ntengesetz“ und jeweils die Wörter „Reservistinnen-           (2) Zum Wehrsold gehören folgende Geldbezüge:\nund Reservistengesetzes“ durch das Wort „Reser-           1. Wehrsoldgrundbetrag,\nvistengesetzes“ ersetzt.                                  2. Kinderzuschlag,\n2. In § 58 Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die          3. Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegever-\nWörter „Reservistinnen- und Reservistengesetz“                sicherung für Angehörige,\ndurch das Wort „Reservistengesetz“ ersetzt.\n4. Auslandsvergütung,\n3. In § 62 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Feldwebel“\ndurch die Wörter „Dienstgrad Feldwebel, bei Stabs-        5. Entlassungsgeld,\nunteroffizieren zum Dienstgrad Unteroffizier“ ersetzt.    6. Vergütung für herausgehobene Funktionen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019              1159\n7. Vergütung für besondere Erschwernisse,                                              §5\n8. Vergütung für besondere zeitliche Belastungen,                          Erstattung der Beiträge zur\nKranken- und Pflegeversicherung für Angehörige\n9. Auslandsverwendungszuschlag.\nFür Personen ohne eigenes Einkommen, die nach\n(3) Zum Wehrsold gehören ferner folgende Sachbe-\n§ 4 der Bundesbeihilfeverordnung in Verbindung mit\nzüge:\n§ 31 Absatz 2 des Soldatengesetzes berücksichti-\n1. Unterkunft,                                              gungsfähig wären, wenn die Soldatin Soldatin auf Zeit\n2. Dienstkleidung und Ausrüstung,                           oder der Soldat Soldat auf Zeit wäre, werden der Sol-\ndatin oder dem Soldaten die Beiträge zu einer gesetz-\n3. Heilfürsorge,                                            lichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung\n4. Verpflegung.                                             bis zur Höhe des Basistarifs ohne Zusatzbeiträge er-\nstattet.\n§2\n§6\nAnspruch auf Wehrsold\nAuslandsvergütung\n(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,\nbesteht der Anspruch auf Wehrsold für die Zeit vom              (1) Soldatinnen und Soldaten erhalten eine Aus-\nTag des Dienstantritts bis zum Ablauf des Tages, an         landsvergütung, wenn bei entsprechender Verwendung\ndem das Wehrdienstverhältnis endet.                         an demselben Standort Besoldungsempfängerinnen\noder Besoldungsempfänger Auslandsdienstbezüge\n(2) Soldatinnen und Soldaten, die während einer be-\nnach § 52 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungs-\nsonderen Auslandsverwendung wegen Verschleppung,\ngesetzes erhalten.\nGefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zu-\nsammenhängenden Gründen, die sie nicht zu vertreten             (2) Die Höhe der Auslandsvergütung bemisst sich\nhaben, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen         nach Spalte 5 der Tabelle in der Anlage.\nsind, wird für diesen Zeitraum der Wehrsold in der\nHöhe, in der er ihnen beim Eintritt des Ereignisses zu-                                §7\nstand, weitergewährt.                                                      Anpassung des Wehrsoldes\n§3                                   Im Fall einer Besoldungsanpassung nach § 14 Ab-\nsatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes erhöhen oder\nAnwendung von                           verringern sich der Wehrsoldgrundbetrag, der Kinder-\nVorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes              zuschlag und die Auslandsvergütung um denselben\n(1) § 3 Absatz 3 bis 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 sowie die    Prozentsatz, um den das Grundgehalt, der Familienzu-\n§§ 9, 11, 12 und 17a des Bundesbesoldungsgesetzes           schlag und der Auslandszuschlag für eine dienstgrad-\ngelten entsprechend.                                        gleiche Soldatin auf Zeit oder einen dienstgradgleichen\nSoldaten auf Zeit erhöht oder verringert werden. Das\n(2) Sofern dieses Gesetz auf Leistungen nach dem         Bundesministerium der Verteidigung macht die jeweils\nBundesbesoldungsgesetz Bezug nimmt und diese                geltenden Monatsbeträge im Bundesgesetzblatt be-\nLeistungen nach Besoldungsgruppen differenziert sind,       kannt.\ngilt folgende Zuordnung:\n1. die Wehrsoldgruppen 1 und 2 entsprechen der Be-                                     §8\nsoldungsgruppe A 3,\nEntlassungsgeld\n2. die Wehrsoldgruppen 3 und 4 entsprechen der Be-\n(1) Soldatinnen und Soldaten, die mehr als sechs\nsoldungsgruppe A 4.\nMonate Wehrdienst leisten, erhalten bei der Entlassung\nein Entlassungsgeld. Als Entlassung gilt auch der Ein-\nAbschnitt 2                             tritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6\nGeldbezüge                              des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes.\n(2) Das Entlassungsgeld beträgt für jeden Monat des\n§4                               freiwilligen Wehrdienstes mit Anspruch auf Wehrsold\nWehrsoldgrundbetrag, Kinderzuschlag                100 Euro.\n(1) Soldatinnen und Soldaten erhalten einen monat-           (3) Bei der Berechnung des Entlassungsgelds bleibt\nlichen Wehrsoldgrundbetrag. Die Höhe des Wehrsold-          die Zeit der Verlängerung des Wehrdienstes wegen sta-\ngrundbetrags richtet sich nach Spalte 3 der Tabelle in      tionärer truppenärztlicher Behandlung (§ 75 Absatz 6 in\nder Anlage.                                                 Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes)\nunberücksichtigt.\n(2) Der Wehrsoldgrundbetrag erhöht sich für jedes\nKind, für das der Soldatin oder dem Soldaten Kinder-            (4) Soldatinnen und Soldaten erhalten kein Entlas-\ngeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem           sungsgeld, wenn sie\nBundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksich-        1. entlassen werden\ntigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes\noder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes                 a) nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbin-\nzustehen würde, um einen monatlichen Zuschlag. Die                  dung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes,\nHöhe des Zuschlags richtet sich nach Spalte 4 der                b) nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbin-\nTabelle in der Anlage.                                              dung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes,","1160             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019\nc) nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 in Verbin-         und Besoldungsempfänger. § 56 Absatz 3 Satz 1 und 2\ndung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes,         des Bundesbesoldungsgesetzes und die dazu erlas-\nsofern sie ihre Dienstunfähigkeit vorsätzlich her-    sene Rechtsverordnung gelten entsprechend.\nbeigeführt haben, oder                                   (2) In den Fällen des § 2 Absatz 2 steht den Solda-\nd) nach § 75 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3              tinnen und Soldaten die höchste Stufe des Auslands-\njeweils in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Sol-     verwendungszuschlags zu.\ndatengesetzes,\n2. nach § 76 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des                                         § 13\nSoldatengesetzes aus der Bundeswehr ausge-                                   Kaufkraftausgleich\nschlossen werden oder\nGeldbezüge nach den §§ 4, 6, 9, 10 und 11 unterlie-\n3. innerhalb eines Jahres nach Beendigung des freiwil-        gen dem Kaufkraftausgleich in entsprechender Anwen-\nligen Wehrdienstes in ein Dienstverhältnis als Solda-     dung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn\ntin auf Zeit oder Soldat auf Zeit berufen werden (§ 40    auch die Besoldung der an demselben Dienstort statio-\ndes Soldatengesetzes).                                    nierten Soldatinnen und Soldaten dem Kaufkraftaus-\ngleich unterliegt.\n§9\nVergütung für herausgehobene Funktionen                                     Abschnitt 3\n(1) Soldatinnen und Soldaten, die mehr als sechs                                Sachbezüge\nMonate Wehrdienst geleistet haben, erhalten für die\nDauer der Wahrnehmung einer herausgehobenen Funk-                                         § 14\ntion eine widerrufliche Vergütung unter den gleichen                                 Unterkunft\nVoraussetzungen, unter denen Besoldungsempfänge-\nrinnen und Besoldungsempfängern eine Stellenzulage               (1) Soldatinnen und Soldaten, die auf Grund dienst-\nim Sinne des § 42 Absatz 1 und 3 des Bundesbesol-             licher Anordnung verpflichtet sind, in einer Gemein-\ndungsgesetzes zusteht.                                        schaftsunterkunft zu wohnen, wird die Unterkunft un-\nentgeltlich bereitgestellt.\n(2) Die Höhe der Vergütung entspricht 80 Prozent\nder Beträge der jeweiligen Stellenzulage nach Anlage IX          (2) Soldatinnen und Soldaten werden die notwendi-\ndes Bundesbesoldungsgesetzes.                                 gen Kosten für die Fahrten zur Unterkunft und zurück\nerstattet. Näheres bestimmt das Bundesministerium\n§ 10                              der Verteidigung durch Verwaltungsvorschrift.\nVergütung für besondere Erschwernisse                                             § 15\n(1) Soldatinnen und Soldaten erhalten zur Abgeltung                    Dienstkleidung und Ausrüstung\nbesonderer Erschwernisse eine widerrufliche Vergü-\ntung unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen             (1) Soldatinnen und Soldaten werden die Dienstklei-\nBesoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfän-                dung und die Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt.\ngern eine Erschwerniszulage nach § 47 des Bundesbe-              (2) Soldatinnen und Soldaten, die auf dienstliche\nsoldungsgesetzes zusteht.                                     Anordnung im Dienst Zivilkleidung tragen, erhalten für\n(2) Für die Höhe der Vergütung gilt die auf Grund          deren Abnutzung eine angemessene Entschädigung.\ndes § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassene               Die Höhe der Entschädigung bestimmt das Bundesmi-\nRechtsverordnung entsprechend.                                nisterium der Verteidigung durch Verwaltungsvorschrift.\n§ 11                                                          § 16\nVergütung für besondere zeitliche Belastungen                                    Heilfürsorge\n(1) Soldatinnen und Soldaten erhalten eine Vergü-             (1) Soldatinnen und Soldaten haben Anspruch auf\ntung für jede Dienstleistung, für die Besoldungsemp-          Heilfürsorge in Form der unentgeltlichen truppenärzt-\nfängerinnen und Besoldungsempfängern unter gleichen           lichen Versorgung. § 69a des Bundesbesoldungsgeset-\nVoraussetzungen und im gleichen Umfang nach den               zes gilt entsprechend.\n§§ 50 und 50a des Bundesbesoldungsgesetzes und                   (2) Soldatinnen und Soldaten, deren Dienstzeit auf\nden dazu erlassenen Rechtsverordnungen eine Vergü-            bis zu sechs Monate festgesetzt worden ist, wird zahn-\ntung gewährt wird.                                            ärztliche Versorgung nur bei akuter Behandlungsbe-\n(2) Die Höhe der Vergütung entspricht 80 Prozent           dürftigkeit und nur insoweit gewährt, als sie zur Wieder-\nder Leistungen, die dienstgradgleichen Soldatinnen            herstellung der Dienstfähigkeit erforderlich ist, es sei\nauf Zeit und Soldaten auf Zeit gewährt werden.                denn, es handelt sich um die Behandlung der Folgen\neiner Wehrdienstbeschädigung.\n§ 12\nAuslandsverwendungszuschlag                                                  § 17\n(1) Soldatinnen und Soldaten, die an einer besonde-                    Verpflegung, Verpflegungsgeld\nren Verwendung im Ausland im Sinne des § 56 Absatz 1             (1) Soldatinnen und Soldaten, die für die Dauer eines\ndes Bundesbesoldungsgesetzes teilnehmen, erhalten             auswärtigen Dienstgeschäftes außerhalb von Dienst-\neinen Auslandsverwendungszuschlag unter den glei-             reisen auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet\nchen Voraussetzungen, in der gleichen Höhe und in             sind, an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen,\ndem gleichen Umfang wie Besoldungsempfängerinnen              wird die Verpflegung unentgeltlich bereitgestellt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019                  1161\n(2) Anspruchsberechtigte nach Absatz 1 erhalten in          tungen aus Anlass der Neufassung des Wehrsoldgeset-\nentsprechender Anwendung der §§ 6 und 8 des Bun-               zes ab dem 1. Januar 2020 verringern. Der Ausgleichs-\ndesreisekostengesetzes ein Verpflegungsgeld in Höhe            betrag berechnet sich aus der Differenz zwischen der\nder Beträge, die nach § 16 des Bundesreisekosten-              Summe der Beträge aus:\ngesetzes festgesetzt sind, wenn                                1. dem Wehrsold nach § 2 Absatz 1 und § 8c des\n1. sie aus dienstlichen Gründen von der Teilnahme an               Wehrsoldgesetzes in der bis zum 31. Dezember\nder Gemeinschaftsverpflegung befreit sind oder                 2019 geltenden Fassung,\n2. ihnen keine Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt         2. einer Leistung nach § 13 des Unterhaltssicherungs-\nwerden kann.                                                   gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 gelten-\n(3) Als Verpflegungsgeld für eine Mahlzeit erhalten sie         den Fassung,\nden entsprechenden Teiltagessatz. Bei Dienstgeschäf-           3. einer Leistung nach den §§ 17 und 22 des Unter-\nten im Inland gelten die §§ 3 und 4 der Trennungsgeld-             haltssicherungsgesetzes in der bis zum 31. Dezem-\nverordnung und bei Dienstgeschäften im Ausland die                 ber 2019 geltenden Fassung,\n§§ 7 und 12 Absatz 7 der Auslandstrennungsgeldver-\n4. einer Leistung nach § 13 des Unterhaltssicherungs-\nordnung entsprechend.\ngesetzes und einer Leistung nach den §§ 17 und 22\ndes Unterhaltssicherungsgesetzes in der jeweils bis\nAbschnitt 4\nzum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung\nÜbergangsregelungen\nund dem Wehrsold nach § 4 in der seit dem 1. Januar\n§ 18                                2020 geltenden Fassung. Der Anspruch auf die Aus-\ngleichszulage endet, wenn die Voraussetzungen für\nÜbergangsregelung                            die aufgeführten Leistungen nach der jeweils genann-\nSoldatinnen und Soldaten, deren Wehrdienst vor              ten Vorschrift entfallen und der Gesamtbetrag dieser\ndem 1. Januar 2020 begonnen hat, erhalten eine Aus-            Leistungen den Betrag des Wehrsoldes nach § 4 nicht\ngleichszahlung, wenn sich die ihnen zustehenden Leis-          mehr übersteigt.\nAnlage\n(zu den §§ 4 und 6)\nWehrsoldgrundbetrag, Kinderzuschlag, Auslandsvergütung\nMonatsbetrag in Euro\n1                  2                      3              4               5\nKinder-\nWehr-                                   Wehrsold-       zuschlag        Auslands-\nsold-            Dienstgrad           grundbetrag       je Kind        vergütung\ngruppe                                (§ 4 Absatz 1) (§ 4 Absatz 2) (§ 6 Absatz 2)\n1    Grenadier, Jäger, Panzer-              1 500            100            305\nschütze, Panzergrenadier,\nPanzerjäger, Kanonier,\nPanzerkanonier, Pionier,\nPanzerpionier, Funker,\nPanzerfunker, Schütze,\nFlieger, Sanitätssoldat,\nMatrose\n2    Gefreiter                              1 550                           305\n3    Obergefreiter                          1 650                           350\n4    Hauptgefreiter                         1 900                           350","1162            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019\nArtikel 17                                30. Wehrübungstag;       der Antrag ist nur zulässig,\nwenn er spätestens       einen Monat vor Beginn der\nÄnderung des\nWehrübung gestellt       wird. Satz 3 gilt nicht für\nArbeitsplatzschutzgesetzes                          Dienstherren nach §      2 des Bundesbeamtengeset-\nDas Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der                zes.“\nBekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055),            7. In § 12 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2\ndas zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom             bis 4“ gestrichen.\n29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:                                       8. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie\nfolgt gefasst:\n1. Die Überschrift des Ersten Abschnitts wird wie folgt\ngefasst:                                                                             „Abschnitt 2\n„Abschnitt 1                                                    Meldung“.\nGrundwehrdienst und Wehrübungen“.                  9. In § 14 Absatz 1 werden die Wörter „der Erfassungs-\nbehörde oder einer Wehrersatzbehörde“ durch die\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                  Wörter „den Karrierecentern der Bundeswehr“ er-\na) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-                setzt.\ngefügt:                                              10. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt\n„Auf Antrag erstattet der Bund im Rahmen ver-             gefasst:\nfügbarer Haushaltsmittel dem Arbeitgeber für                                     „Abschnitt 3\neine Wehrübung im Kalenderjahr das ausgezahl-\nte, um die gesetzlichen Abzüge geminderte                        Alters- und Hinterbliebenenversorgung“.\nArbeitsentgelt (§ 14 des Vierten Buches Sozial-      11. § 14a wird wie folgt geändert:\ngesetzbuch) für den 15. bis 30. Wehrübungstag;            a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nder Antrag ist nur zulässig, wenn er spätestens\neinen Monat vor Beginn der Wehrübung gestellt                 „Betriebliche oder überbetriebliche Alters- und\nwird. Satz 3 gilt nicht, wenn der Bund selbst Ar-             Hinterbliebenenversorgungen sind Versicherun-\nbeitgeber ist.“                                               gen in Einrichtungen nach dem Betriebsrenten-\ngesetz, freiwillige Versicherungen in einem Zweig\nb) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                              der gesetzlichen Rentenversicherung und Ver-\n„(6) Auf Antrag erstattet der Bund einem Ar-               sicherungen in öffentlich-rechtlichen Versiche-\nbeitgeber, der kein Arbeitgeber des öffentlichen              rungs- oder Versorgungseinrichtungen einer Be-\nDienstes ist, die zusätzlichen Kosten für die Ein-            rufsgruppe.“\nstellung einer Ersatzkraft auf Grund einer Wehr-          b) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§§ 6 bis 9“\nübung im Kalenderjahr. Die Erstattung erfolgt im              durch die Angabe „§§ 5 bis 8“ ersetzt.\nRahmen verfügbarer Haushaltsmittel in Höhe\neines Drittels der dem Arbeitnehmer zustehen-             c) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.\nden Mindestleistung nach § 8 Absatz 1 in Ver-        12. § 14b Absatz 4 und 5 wird aufgehoben.\nbindung mit Anlage 1 des Unterhaltssicherungs-       13. Nach § 14b wird folgender § 14c eingefügt:\ngesetzes. Sie erfolgt nur, wenn der Arbeitgeber\n„§ 14c\nnachweist, dass er eine fachlich gleichwertige\nErsatzkraft eingestellt hat. Der Anspruch besteht                                 Verfahren\nfür jeden Tag der Wehrübung ab dem 21. Tag,                  (1) Ist seit der Beendigung des Wehrdienstes ein\nhöchstens jedoch für 30 Tage. Der Antrag ist nur          Jahr verstrichen, können Beiträge nicht mehr nach\nzulässig, wenn er spätestens einen Monat vor              § 14a Absatz 2 Satz 2 angemeldet und können An-\nBeginn der Wehrübung gestellt wird.“                      träge nach § 14b Absatz 1 und 2 nicht mehr gestellt\n3. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:                        werden. Über die Erstattungsanträge entscheidet\ndas Bundesamt für das Personalmanagement der\n„§ 5\nBundeswehr. Leistungen nach den §§14a und 14b\nBenachteiligungsverbot                        werden an die Einrichtung der Alters- und Hinter-\nEinem Arbeitnehmer, der Grundwehrdienst leis-              bliebenenversorgung ausgezahlt.\ntet oder an einer Wehrübung teilnimmt, darf in                   (2) Der Wehrpflichtige hat die Unterlagen zur Be-\nberuflicher und betrieblicher Hinsicht kein Nachteil          gründung des Erstattungsantrags drei Jahre aufzu-\nentstehen.“                                                   bewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem\n4. § 6 wird wie folgt geändert:                                  Datum der Entscheidung über den Erstattungsan-\na) Absatz 1 wird aufgehoben.                                  trag.“\nb) Die Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 1 bis 3.       14. Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie\nfolgt gefasst:\n5. In § 7 Absatz 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 2“ durch\ndie Angabe „§ 6 Absatz 1“ ersetzt.                                                   „Abschnitt 4\n6. Dem § 9 Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-                                Schlussvorschriften“.\ngefügt:                                                  15. § 16 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Auf Antrag erstattet der Bund im Rahmen verfüg-              „§ 10 ist nur bei Übungen (§ 61 des Soldatengeset-\nbarer Haushaltsmittel dem Dienstherrn für eine                zes) und Wehrdienst zur temporären Verbesserung\nWehrübung im Kalenderjahr die um die gesetz-                  der personellen Einsatzbereitschaft (§ 63b des Sol-\nlichen Abzüge geminderten Bezüge für den 15. bis              datengesetzes) anzuwenden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019                1163\nArtikel 18                              § 13b Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach\nBeurlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbe-\nÄnderung des                                      schäftigung\nSoldatenversorgungsgesetzes                            § 13c Berücksichtigung von Beurlaubung ohne Dienst-\nbezüge und Teilzeitbeschäftigung bei Dienstzeiten\nDas Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der\n§ 13d Versorgung beim Ruhen der Rechte und Pflichten\nBekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I\n§ 13e Unterhaltsbeitrag für Soldaten auf Zeit\nS. 3054), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes\nvom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2387) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                                Abschnitt 2\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:                 Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten\n„I n h a l t s ü b e r s i c h t                               Unterabschnitt 1\nTeil 1                                    Arten der Dienstzeitversorgung\nEinleitende Vorschriften                    § 14  Arten der Dienstzeitversorgung\n§  1 Persönlicher Geltungsbereich\n§  1a Regelung durch Gesetz                                                    Unterabschnitt 2\n§  2 Wehrdienstzeit                                                               Ruhegehalt\n§ 15  Entstehen des Anspruchs\nTeil 2\n§ 16  Berechnung des Ruhegehalts\nBerufsförderung und Dienstzeitversorgung               § 17  Ruhegehaltfähige Dienstbezüge\nAbschnitt 1                           § 18  Zweijahresfrist\nBerufsförderung und                           § 19  (weggefallen)\nDienstzeitversorgung der                         § 20  Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit\nSoldaten auf Zeit, Berufsförderung                      § 21  Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit\nder freiwilligen Wehrdienst Leistenden                    § 22  Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im\nöffentlichen Dienst\nUnterabschnitt 1\n§ 23 Ausbildungszeiten\nAllgemeine Vorschriften                    § 24 Sonstige Zeiten\n§  3 Zweck und Arten                                        § 24a Nicht zu berücksichtigende Zeiten\n§  3a Berufsberatung der Soldaten auf Zeit                  § 24b Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\n§  4 Dienstzeitbegleitende Förderung der schulischen              genannten Gebiet\nund beruflichen Bildung                             § 25 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigen-\n§  5 Förderung der schulischen und beruflichen Bil-               der Verwendung\ndung der Soldaten auf Zeit                          § 26 Höhe des Ruhegehalts\n§  6 Kosten der schulischen und beruflichen Bildung         § 26a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes\nUnterabschnitt 2                                          Unterabschnitt 3\nEingliederung in das spätere Berufsleben\nUnfallruhegehalt\n§  7 Eingliederungsmaßnahmen\n§ 27  Unfallruhegehalt\n§  7a Förderung zur Teilhabe am zivilberuflichen Er-\nwerbsleben\n§  8 Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen                         Unterabschnitt 4\nBildung und des Wehrdienstes auf die Berufs- und                      Kapitalabfindung\nBetriebszugehörigkeit bei anschließenden Be-\nschäftigungsverhältnissen                           § 28  Allgemeines\n§  8a Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen     § 29  Ausschluss\nBildung und des Wehrdienstes bei nachfolgenden      § 30  Höhe der Kapitalabfindung\nDienstverhältnissen                                 § 31  Sicherung bei Grundstückskauf\n§  9 Eingliederungs- und Zulassungsschein                   § 32  Rückzahlung\n§ 10 Stellenvorbehalt                                       § 33  Höhe der Rückzahlung\n§ 10a Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnun-          § 34  Berechnung bei Ruhen des Ruhegehalts\ngen\n§ 35  Kosten der Beurkundung\nUnterabschnitt 3\nUnterabschnitt 5\nDienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit\nUnterhaltsbeitrag\n§ 11 Übergangsgebührnisse\n§ 11a Ausgleichsbezüge                                      § 36  Unterhaltsbeitrag für entlassene Berufssoldaten\n§ 11b Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegever-\nsicherung                                                              Unterabschnitt 6\n§ 12 Übergangsbeihilfe                                                         Übergangsgeld\nUnterabschnitt 4                       § 37  Übergangsgeld für entlassene Berufssoldaten\nBerufsförderung und Dienstzeitversorgung\nUnterabschnitt 7\nder Soldaten auf Zeit in besonderen Fällen\n§ 13 Übergangsbeihilfe bei kurzer Wehrdienstzeit                         Ausgleich bei Altersgrenzen\n§ 13a Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse          § 38  Ausgleich bei Altersgrenzen","1164        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019\nUnterabschnitt 8                                             Abschnitt 5\nBerufsförderung der Berufssoldaten                                 Umzugskosten-\n§ 39  Berufsförderung der Berufssoldaten                        vergütung, Unfallentschädigung,\nSchadensausgleich in besonderen Fällen\n§ 40  Eingliederung von Berufssoldaten in das Erwerbs-\nleben                                               § 62    Umzugskostenvergütung\n§ 63    Einmalige Unfallentschädigung für besonders ge-\nAbschnitt 3                                    fährdete Soldaten\n§ 63a Einmalige Entschädigung\nVersorgung der\nHinterbliebenen von Soldaten                        § 63b Schadensausgleich in besonderen Fällen\n§ 41  Bezüge für den Sterbemonat und Sterbegeld für                            Abschnitt 6\nHinterbliebene von Soldaten auf Zeit und von\nSoldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflicht-                        Versorgung bei\ngesetz, freiwilligen Wehrdienst oder Wehrdienst         besonderen Auslandsverwendungen\nnach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes     § 63c Besondere Auslandsverwendung, dem Einsatz\nleisten                                                     vergleichbare Verwendung, Einsatzunfall, Einsatz-\n§ 42 Laufende Unterstützung für Hinterbliebene von                versorgung\nSoldaten auf Zeit und von Soldaten, die Wehr-       § 63d Unfallruhegehalt\ndienst nach dem Wehrpflichtgesetz, freiwilligen\nWehrdienst oder Wehrdienst nach dem Vierten         § 63e Einmalige Entschädigung\nAbschnitt des Soldatengesetzes leisten              § 63f Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen\n§ 42a Versorgung nach Einsatzunfall der Hinterbliebenen   § 63g Anrechnung von Geldleistungen\nvon Soldaten auf Zeit und von Soldaten, die\nWehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, nach                              Abschnitt 7\n§ 58b oder nach dem Vierten Unterabschnitt des\nAnrechnung sonstiger\nSoldatengesetzes leisten\nZeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit\n§ 43 Hinterbliebene von Berufssoldaten\n§ 64    Zeiten im öffentlichen Dienst und vergleichbare\n§ 44 Bezüge bei Verschollenheit\nZeiten\n§ 44a Hinterbliebene von Soldatinnen, hinterbliebene\n§  65   Krankheits- und Gewahrsamszeiten\nLebenspartnerinnen und Lebenspartner\n§  66   Zeiten eines sonstigen hauptberuflichen Dienstes\nAbschnitt 4                            §  67   (weggefallen)\n§  68   Zeiten bei Stationierungsstreitkräften\nGemeinsame Vorschriften\n§  69   Sonderregelungen für volksdeutsche Vertriebene\nfür Soldaten und ihre Hinterbliebenen\nund Umsiedler\n§ 45  Anwendungsbereich\n§ 46  Bewilligung und Zahlung der Versorgungsbezüge,                           Abschnitt 8\nVersorgungsauskunft\nBesondere Leistungen\n§ 47  Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag                      entsprechend den Regelungen\n§ 48  Pfändung, Abtretung und Verpfändung                   des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\n§ 49  Rückforderung                                       §  70   Kindererziehungszuschlag\n§ 50  Aufrechnung und Zurückbehaltung\n§  71   Kindererziehungsergänzungszuschlag\n§ 51  (weggefallen)                                       §  72   Kinderzuschlag zum Witwen- und Witwergeld\n§ 52  (weggefallen)                                       §  73   Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag\n§ 53  Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit          §  74   Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen\nErwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen\n§  75   (weggefallen)\n§ 54  Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit\nAltersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenalters-     §  76   (weggefallen)\ngeld                                                §  77   (weggefallen)\n§ 55  Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge          §  78   (weggefallen)\naus dem öffentlichen Dienst                         §  79   (weggefallen)\n§ 55a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und\nRenten                                                                        Teil 3\n§ 55b Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und                         Beschädigtenversorgung\nVersorgung aus zwischenstaatlichen oder über-\nstaatlichen Verwendungen                                                 Abschnitt 1\n§ 55c Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehe-                     Versorgung beschädigter\nscheidung                                                  Soldaten nach Beendigung des\n§ 55d Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge         Wehrdienstverhältnisses, gleichgestellter\n§ 55e Anwendung des Bundesversorgungsteilungsge-            Zivilpersonen und ihrer Hinterbliebenen\nsetzes                                              § 80 Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung\n§ 55f Abzug für Pflegeleistungen                          § 81 Wehrdienstbeschädigung\n§ 56  Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verur-\n§ 81a Versorgung bei Schädigungen während einer Be-\nteilung                                                     urlaubung\n§ 57  Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung       § 81b Versorgung bei Schädigungen während der Heil-\neiner erneuten Berufung                                     und Krankenbehandlung nach dem Bundesver-\n§ 58  Entziehung der Versorgung                                   sorgungsgesetz\n§ 59  Erlöschen und Wiederaufleben der Versorgungs-       § 81c Versorgung bei Schädigungen während besonde-\nbezüge für Hinterbliebene                                   rer Verwendungen nach § 63c\n§ 60  Anzeigepflicht                                      § 81d Versorgung bei Schädigungen während Ver-\n§ 61  Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge                 schleppungen oder Gefangenschaft","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019                      1165\n§ 81e Versorgung bei rechtswidrigen tätlichen Angriffen     § 96a Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001\nim Ausland                                                     eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar\n§ 81f Versorgung bei Schädigung eines ungeborenen                    2001 vorhandene Berufssoldaten\nKindes                                                § 97 Übergangsregelungen aus Anlass des Versor-\n§ 82 Heilbehandlung in besonderen Fällen                             gungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienst-\n§ 83 Versorgungskrankengeld in besonderen Fällen,                    rechtsneuordnungsgesetzes\nBeginn der Versorgung                                 § 98 Übergangsregelungen aus Anlass des Berufsför-\n§ 83a Erstattung des fortgezahlten Arbeitsentgelts an                derungsfortentwicklungsgesetzes\nden Arbeitgeber                                       § 98a Übergangsregelung aus Anlass des Wegfalls des\nInstituts der Anstellung\n§ 84 Zusammentreffen von Ansprüchen\n§ 99 Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von\nHochschulausbildungszeiten\nAbschnitt 2\n§ 100 Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass\nVersorgung beschädigter                                    des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes\nSoldaten während des Wehrdienst-                        § 101 Übergangsregelungen aus Anlass des Einsatzver-\nverhältnisses und Sondervorschriften                               sorgungs-Verbesserungsgesetzes\n§ 85 Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung                   § 102 Übergangsregelungen aus Anlass des Bundes-\nwehrreform-Begleitgesetzes\n§ 85a Geldleistungen der Wohnungshilfe\n§ 103 Übergangsregelung aus Anlass des Bundeswehr-\n§ 86 Erstattung von Sachschäden und besonderen                       Attraktivitätssteigerungsgesetzes\nAufwendungen\n§ 104 Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen\naus einer Beschäftigung in der Flüchtlingshilfe\nTeil 4                             § 105 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur\nFürsorgeleistungen an ehemalige                             Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und\nSoldaten auf Zeit bei Arbeitslosigkeit                         weiterer dienstrechtlicher Vorschriften\n§ 106 Übergangsregelungen aus Anlass des GKV-Ver-\n§ 86a Arbeitslosenbeihilfe                                           sichertenentlastungsgesetzes sowie des Bundes-\nwehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetzes“.\nTeil 5\n2. Die Paragrafen und die übergeordneten Gliede-\nOrganisation, Verfahren, Rechtsweg                   rungseinheiten erhalten jeweils die Überschrift,\n§ 87 Dienstzeitversorgung                                   die sich aus der Inhaltsübersicht ergibt.\n§ 88 Beschädigtenversorgung                              3. § 3 wird wie folgt geändert:\n§ 88a Arbeitslosenbeihilfe\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nTeil 6                                 aa) Die Wörter „ihnen zu einer angemessenen\nEingliederung in das zivile Erwerbsleben\nSchlussvorschriften\nverhelfen“ werden durch die Wörter „die\n§ 89  (weggefallen)                                                 Soldaten auf Zeit bei der Tätigkeits- und\n§ 89a Dienstbezüge                                                  Beschäftigungssuche unterstützen“ ersetzt.\n§ 89b Anpassung der Versorgungsbezüge\n§ 90  Anrechnung von Geldleistungen\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\n§ 91  Übergangsvorschrift aus Anlass des Vierzehnten                „Alle Leistungen der Berufsförderung die-\nGesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes                    nen der angemessenen Eingliederung in\n§ 91a Begrenzung der Ansprüche aus einer Wehrdienst-                das zivile Erwerbsleben.“\nbeschädigung\n§ 91b Bußgeldvorschrift                                     b) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 7\n§ 92  Erlass von Verwaltungsvorschriften                        Absatz 2“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 4“ er-\n§ 92a Übergangsregelungen aus Anlass der Herstellung            setzt.\nder Einheit Deutschlands                              c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „(§ 7 Ab-\n§ 92b Verteilung der Versorgungslasten bei Übernahme            satz 1 und 5)“ durch die Wörter „(§ 7 Absatz 1\nvon Berufssoldaten in ein öffentlich-rechtliches\nDienstverhältnis zu einem anderen Dienstherrn\nund 7)“ ersetzt.\n§ 92c Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter      4. Dem § 3a wird folgender Absatz 3 angefügt:\nBerufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstver-\nhältnis eines anderen Dienstherrn in dem in              „(3) Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungs-\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet     dauer von mindestens 20 Jahren, deren Dienstzeit\n§ 93  Benennung eines Kontos                                nach dem 31. Dezember 2020 endet, sind ver-\n§ 94  Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am          pflichtet, spätestens ein Jahr vor Ablauf ihrer\n1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger        Dienstzeit an einem Beratungsgespräch des Kar-\n§ 94a Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am          rierecenters der Bundeswehr – Berufsförderungs-\n1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger        dienst – teilzunehmen.“\n§ 94b Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vor-\nhandene Berufssoldaten                             5. In § 4 Absatz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Bil-\n§ 94c Erneute Berufung in das Dienstverhältnis eines        dungsmaßnahmen“ durch die Wörter „Maßnah-\nBerufssoldaten                                        men der schulischen und beruflichen Bildung“\n§ 95  Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997          ersetzt.\neingetretene Versorgungsfälle\n6. § 5 wird wie folgt geändert:\n§ 96  Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999\neingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar    a) In Absatz 1a Satz 1 wird das Wort „Bildungs-\n1999 vorhandene Soldaten                                  maßnahmen“ durch die Wörter „Maßnahmen","1166          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019\nder schulischen und beruflichen Bildung“ er-           7. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsetzt.                                                    a) In Satz 1 wird das Wort „Bildungsmaßnahmen“\nb) In Absatz 4 werden die Wörter „Dauer der För-                 durch die Wörter „Maßnahmen der schulischen\nderung“ durch das Wort „Förderungsdauer“ er-                  und beruflichen Bildung“ ersetzt.\nsetzt.                                                    b) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:\nc) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                             „Maßnahmen der schulischen Bildung an Bun-\ndeswehrfachschulen sind kostenfrei. Die Kos-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Förderungs-\nten des Besuchs von Maßnahmen der berufli-\nzeiten nach Absatz 4 werden“ durch die\nchen Bildung an einer Bundeswehrfachschule\nWörter „Förderungsdauer nach Absatz 4\nkönnen auf die Kostenhöchstbeträge in pau-\nwird“ ersetzt.\nschalierter Form angerechnet werden.“\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:         8. § 7 wird durch die folgenden §§ 7 und 7a ersetzt:\n„Für Soldaten auf Zeit mit einer Gesamt-                                      „§ 7\ndienstzeit von mindestens 20 Jahren redu-\nEingliederungsmaßnahmen\nziert sich der Umfang der Minderung nach\nden Absätzen 6 bis 8 um 50 Prozent.“                    (1) Soldaten auf Zeit und freiwilligen Wehr-\ndienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leis-\ncc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter                 tende werden während der ersten sieben Jahre\n„Förderungszeiten nach Absatz 4 sollen“              nach dem Ende ihrer Dienstzeit dabei unterstützt,\ndurch die Wörter „Förderungsdauer nach               einen Arbeitsplatz zu finden, der ihrem Qualifika-\nAbsatz 4 soll“ sowie das Wort „können“               tionsprofil entspricht. Hierzu gehört auch die ver-\ndurch das Wort „kann“ ersetzt.                       mittlerische Betreuung durch das Karrierecenter\nd) In Absatz 6 werden die Wörter „Förderungs-                der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst –.\nzeiten nach Absatz 4 vermindern“ durch die                   (2) Soldaten auf Zeit, die nicht auf Grund ihrer\nWörter „Förderungsdauer nach Absatz 4 ver-                zivilberuflichen Vorbildung mit höherem Dienst-\nmindert“ ersetzt.                                         grad eingestellt wurden oder die während ihrer\ne) Absatz 7 wird wie folgt geändert:                         Dienstzeit keine zivilberuflich anerkannte militär-\nfachliche Aus- oder Weiterbildung im Sinne des\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Förderungs-              § 5 Absatz 6 bis 9 erhalten haben, haben An-\nzeiten nach Absatz 4 vermindern“ durch die           spruch darauf, vor dem Ende ihrer Dienstzeit unter\nWörter „Förderungsdauer nach Absatz 4                Freistellung vom Dienst an Berufsorientierungs-\nvermindert“ ersetzt.                                 praktika teilzunehmen, und zwar\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Förderungs-              1. bei einer Verpflichtungsdauer von mindestens\nzeiträume nach Absatz 4 werden“ durch die                zwölf Jahren an drei Berufsorientierungsprak-\nWörter „Förderungsdauer nach Absatz 4                    tika mit einer Dauer von jeweils einem Monat\nwird“ ersetzt.                                           und\nf) In Absatz 8 werden die Wörter „Förderungs-                2. bei einer Gesamtdienstzeit von mindestens\nzeiten nach Absatz 4 vermindern“ durch die                    20 Jahren an vier Berufsorientierungspraktika\nWörter „Förderungsdauer nach Absatz 4 ver-                    mit einer Dauer von jeweils einem Monat.\nmindert“ ersetzt und werden die Wörter „, des             Ein Praktikum kann in Abschnitte aufgeteilt wer-\nHauptschul- oder eines diesem mindestens                  den, wenn es zur Umsetzung des Förderungs-\ngleichwertigen schulischen Abschlusses“ ge-               plans zweckmäßig ist. Berufsorientierungspraktika\nstrichen.                                                 können auch nach Ablauf der Dienstzeit gefördert\ng) In Absatz 9 Satz 1 und 2 werden jeweils die               werden. § 6 Absatz 3 gilt entsprechend.\nWörter „Dauer der Förderung“ durch das Wort                  (3) Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungs-\n„Förderungsdauer“ ersetzt.                                dauer von mindestens vier Jahren, die keinen\nh) Absatz 10 wird wie folgt geändert:                        Anspruch nach Absatz 2, aber einen erhöhten\nBerufsorientierungsbedarf haben, kann ermöglicht\naa) Die Wörter „werden die Förderungszeiten“              werden, vor dem Ende ihrer Dienstzeit unter Frei-\nwerden durch die Wörter „wird die Förde-             stellung vom militärischen Dienst an einem Be-\nrungsdauer“ ersetzt.                                 rufsorientierungspraktikum mit einer Dauer von ei-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                         nem Monat teilzunehmen. Absatz 2 Satz 3 bis 5\ngilt entsprechend. Soldaten auf Zeit mit einer Ge-\n„Unbeschadet einer Verminderung nach                 samtdienstzeit von mindestens 20 Jahren kann\nSatz 1 verbleibt stets ein zeitlicher Anspruch       abweichend von Satz 1 die Teilnahme an zwei Be-\nim Umfang von mindestens sechs Monaten.“             rufsorientierungspraktika ermöglicht werden.\ni) Dem Absatz 11 wird folgender Satz angefügt:                  (4) Bereits vor dem Ende ihrer Dienstzeit sind\nMaßnahmen einzuleiten oder durchzuführen, die\n„Satz 2 gilt nicht für Soldaten auf Zeit mit einer\neine Arbeitsaufnahme im Anschluss an das\nGesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren.“\nDienstverhältnis erleichtern (Eingliederungsmaß-\nj) In Absatz 12 Satz 1 wird das Wort „Bildungs-              nahmen). Vor oder nach der Förderung einer\nmaßnahme“ durch die Wörter „Maßnahme der                  schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahme\nschulischen und beruflichen Bildung“ ersetzt.             kann die Teilnahme an Berufsorientierungs- oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019             1167\nBerufsvorbereitungsmaßnahmen und an Bewer-                     (9) Arbeitgebern kann auf Antrag ein Lohnkos-\nbertrainingsprogrammen mit den gleichen Leis-               tenzuschuss für eine Dauer von bis zu 24 Monaten\ntungen wie für die Teilnahme an Maßnahmen der               gewährt werden, wenn sie einen ehemaligen\nschulischen und beruflichen Bildung nach § 4 ge-            Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von\nfördert werden. Für Soldaten auf Zeit, die keinen           mindestens 20 Jahren einstellen, dessen Einglie-\nAnspruch auf Förderung der schulischen und                  derung in das zivile Erwerbsleben zusätzlicher Un-\nberuflichen Bildung nach § 5 Absatz 4 haben, gilt           terstützung bei dem Erwerb eines angemessenen\nSatz 2 nur unter der Voraussetzung, dass die                Arbeitsplatzes bedarf. Die Erforderlichkeit zusätz-\nMaßnahme innerhalb eines Jahres nach Dienst-                licher Unterstützung des ehemaligen Soldaten auf\nzeitende beginnt. Für Soldaten auf Zeit mit einer           Zeit ist vor Abschluss eines Arbeitsvertrages auf\nGesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren sowie             dessen Antrag festzustellen. § 6 Absatz 3 gilt ent-\nfür Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer         sprechend.\nvon mindestens vier Jahren, die am Ende ihrer\nDienstzeit das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt                                   § 7a\nbei Teilnahme an Eingliederungsmaßnahmen § 6                               Förderung zur Teilhabe\nAbsatz 3 entsprechend.                                                 am zivilberuflichen Erwerbsleben\n(5) Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienst-               (1) Soldaten, die\nzeit von mindestens 20 Jahren, deren Dienstzeit\n1. infolge eines während ihrer Wehrdienstzeit er-\nnach dem 30. September 2022 endet, sind ver-\nlittenen Gesundheitsschadens behindert oder\npflichtet, im Zeitraum von vier bis zwei Jahren\nvon Behinderung bedroht sind und\nvor Ablauf ihrer Dienstzeit an einem Eingliede-\nrungsseminar teilzunehmen, das das Karrierecen-             2. deshalb nach ihrem Ausscheiden aus dem\nter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst –                   Dienst in ihrer Fähigkeit, am Erwerbsleben teil-\nunter Beteiligung des Sozialdienstes der Bundes-                zuhaben, nicht nur vorübergehend wesentlich\nwehr anbietet. § 6 Absatz 3 gilt entsprechend. Der              gemindert sein werden,\nEhegatte, der Lebenspartner und Personen, mit               erhalten während der verbleibenden Dienstzeit die\ndenen der Soldat in einem gemeinsamen Haushalt              erforderlichen Beratungen, Anpassungs-, Um-\nzusammenlebt, können auf Antrag des Soldaten                schulungs- oder Eingliederungsmaßnahmen. Die\nauf Zeit ebenfalls teilnehmen; die ihnen durch die          §§ 3a bis 5, 7 bis 8 sind mit dem Ziel entspre-\nTeilnahme entstehenden Kosten werden nicht er-              chend anzuwenden, die Erwerbsfähigkeit der Sol-\nstattet.                                                    daten entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu er-\nhalten, zu verbessern, herzustellen oder wieder-\n(6) Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungs-\nherzustellen und ihre Teilhabe am Erwerbsleben\ndauer von mindestens vier Jahren haben nach Ab-\nmöglichst auf Dauer zu sichern.\nlauf ihrer Dienstzeit einen Anspruch auf Teilnahme\nan drei Betriebspraktika mit einer Dauer von je-               (2) Über die erforderlichen Beratungen, Anpas-\nweils einem Monat. Soldaten auf Zeit mit einer              sungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaß-\nGesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren ha-               nahmen entscheidet das Karrierecenter der Bun-\nben nach Ablauf ihrer Dienstzeit einen Anspruch             deswehr – Berufsförderungsdienst –. Die Eignung,\nauf Teilnahme an höchstens vier Betriebspraktika            die Neigungen und die bisherigen Tätigkeiten des\nmit einer Dauer von jeweils höchstens einem Mo-             Soldaten sowie die Lage und voraussichtliche\nnat. § 6 Absatz 3 gilt entsprechend.                        Entwicklung des Arbeitsmarktes sind angemessen\nzu berücksichtigen.\n(7) Für ehemalige Soldaten auf Zeit und für frei-\nwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatenge-                 (3) Die Maßnahmen werden für die Zeit geför-\nsetzes Leistende, die ihre volle berufliche Leis-           dert, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist,\ntungsfähigkeit erst nach einer Einarbeitungszeit            um das angestrebte Teilhabeziel zu erreichen.\nerlangen können, kann nach Ablauf ihrer Dienst-             Eine längere Förderung kann erfolgen, wenn be-\nzeit einem Arbeitgeber ein Einarbeitungszuschuss            sondere Umstände dies rechtfertigen. Die Maß-\ngewährt werden.                                             nahmen nach den Absätzen 1 und 4 enden mit\ndem Ausscheiden aus dem Dienst.\n(8) Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit mit einer              (4) Kosten, die mit einer Maßnahme in unmittel-\nfestgesetzten Dienstzeit von mindestens zwölf               barem Zusammenhang stehen, insbesondere\nJahren innerhalb von sechs Monaten nach Been-               Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Lernmittel-\ndigung seines Wehrdienstverhältnisses oder nach             kosten sowie Kosten der Leistungen zur Aktivie-\ndem Ende der Förderung seiner Maßnahme der                  rung und beruflichen Eingliederung des Soldaten,\nschulischen und beruflichen Bildung um Einstel-             werden erstattet. § 6 Absatz 3 gilt entsprechend.\nlung in den öffentlichen Dienst, so gelten für die\nEinstellung keine Höchstaltersgrenzen. Dies gilt               (5) Andere Ansprüche nach diesem Gesetz\nauch dann, wenn der Soldat im Anschluss an                  bleiben von der Förderung zum Erhalt oder zur\nden Wehrdienst eine für den künftigen Beruf vor-            Verbesserung, zur Herstellung oder zur Wieder-\ngeschriebene, über die allgemeinbildende Schul-             herstellung der Erwerbsfähigkeit unberührt.\nbildung hinausgehende Ausbildung ohne unzuläs-                 (6) Das Karrierecenter der Bundeswehr – Be-\nsige Überschreitung der Regelzeit durchführt und            rufsförderungsdienst – kann Soldaten mit Behin-\nsich innerhalb von sechs Monaten nach Beendi-               derung oder von Behinderung bedrohte Soldaten\ngung der Ausbildung um Einstellung in den öffent-           für die Teilnahme an Maßnahmen nach Absatz 2\nlichen Dienst bewirbt.                                      vom militärischen Dienst freistellen. Die Entschei-","1168           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019\ndung ergeht auf der Grundlage einer Stellung-                    geschoben oder unterbrochen werden; dies gilt\nnahme des Disziplinarvorgesetzten und im Einver-                 nicht für Monate, in denen Verwendungsein-\nnehmen mit der personalbearbeitenden Stelle. Die                 kommen im Sinne des § 53 Absatz 6 Satz 1\nFreistellung kann widerrufen werden, wenn                        bezogen wird.“\n1. sich nachträglich Gründe ergeben, die die volle       10. Dem § 11b wird folgender Absatz 4 angefügt:\nErfüllung der Dienstleistungspflicht erfordern,\n„(4) In der gesetzlichen Krankenversicherung\nund\nfreiwillig versicherte ehemalige Soldaten auf Zeit,\n2. ohne den Widerruf die Erfüllung der dienstli-             die eine Rente der gesetzlichen Rentenversiche-\nchen Belange erheblich gefährdet wäre.“                   rung beziehen, können auf Antrag ab dem Beginn\n9. § 11 wird wie folgt geändert:                                der Rente einen Unterhaltsbeitrag zu ihren Beiträ-\ngen zur Krankenversicherung und sozialen Pflege-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nversicherung erhalten, sofern sie die Vorversiche-\naa) In Satz 2 werden die Wörter „den dort fest-           rungszeit zur Krankenversicherung der Rentner\ngelegten Förderungszeiten“ durch die Wör-             nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 des Fünften Bu-\nter „der dort festgelegten Dauer der Förde-           ches Sozialgesetzbuch nur auf Grund ihrer Dienst-\nrung“ ersetzt.                                        zeit nicht erfüllt haben. Der Unterhaltsbeitrag darf\nbb) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:           nicht höher sein als der Unterschiedsbetrag zwi-\nschen den tatsächlich zu entrichtenden Beiträgen\n„Die Bezugszeiträume nach den Sätzen 1                und den Beiträgen, die bei einer Mitgliedschaft in\nund 2 verkürzen sich um                               der Krankenversicherung der Rentner zu entrich-\n1. Zeiten einer Verlängerung nach § 40 Ab-            ten wären. Ein Unterhaltsbeitrag wird nicht ge-\nsatz 3 des Soldatengesetzes, in der               währt, sofern die beitragspflichtigen Einnahmen\nwährend einer Beurlaubung ohne Geld-              des ehemaligen Soldaten auf Zeit 50 Prozent der\nund Sachbezüge Verwendungseinkom-                 Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Absatz 3\nmen im Sinne des § 53 Absatz 5 erzielt            des Fünften Buches Sozialgesetzbuch überschrei-\nwird,                                             ten. Bei Unterschreiten dieser Grenze kommt ein\n2. Zeiten einer Freistellung vom militäri-            Unterhaltsbeitrag dann in Betracht, wenn die zu\nschen Dienst nach § 5 Absatz 11.                  entrichtenden Beiträge mehr als 15 Prozent der\nbeitragspflichtigen Einnahmen des ehemaligen\nDie Bezugszeiträume verkürzen sich ferner             Soldaten auf Zeit betragen. Die wirtschaftlichen\num den Umfang einer Minderung nach                    Verhältnisse der ehemaligen Soldaten auf Zeit\nMaßgabe des § 5 Absatz 5 Satz 2, Absatz 6             sind angemessen zu berücksichtigen.“\nbis 8 und 10; bei einer Verkürzung nach Ab-\nsatz 10 verbleibt ein Anspruch auf Über-          11. § 12 wird wie folgt geändert:\ngangsgebührnisse von mindestens sechs                 a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „vom\nMonaten.“                                                 Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                         b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „frühere“\naa) In Satz 1 werden die Wörter „vom Hundert“                 durch das Wort „ehemalige“ ersetzt.\ndurch das Wort „Prozent“ ersetzt.                 12. § 13 wird wie folgt gefasst:\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „der auf Antrag                                   „§ 13\ngewährt wird,“ gestrichen, wird das Wort\n„Bildungsmaßnahme“ durch die Wörter                      Übergangsbeihilfe bei kurzer Wehrdienstzeit\n„Maßnahme der schulischen und berufli-                   (1) Übergangsbeihilfe erhalten\nchen Bildung“ und werden die Wörter „vom\nHundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.            1. Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis\nzu sechs Monaten, wenn ihr Dienstverhältnis\ncc) In Satz 4 wird das Wort „Bildungsmaßnah-                  endet\nme“ durch die Wörter „Maßnahme der\nschulischen und beruflichen Bildung“ er-                  a) wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in das\nsetzt.                                                       Dienstverhältnis berufen sind (§ 54 Absatz 1\ndes Soldatengesetzes), oder\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nb) wegen Dienstunfähigkeit,\naa) In Satz 2 zweiter Halbsatz wird das Wort\n„Bildungsmaßnahme“ durch die Wörter                   2. Eignungsübende nach dem Eignungsübungs-\n„Maßnahme der schulischen und berufli-                    gesetz, die nach der Eignungsübung nicht als\nchen Bildung“ ersetzt.                                    Soldaten auf Zeit übernommen werden.\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                         Die Übergangsbeihilfe beträgt 105 Euro für jeden\n„Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienst-            vollen Monat der Wehrdienstzeit nach Satz 1, im\nzeit von mindestens 20 Jahren werden                  Übrigen 3,50 Euro je Tag. Zusätzlich wird ein\nÜbergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 3               Überbrückungszuschuss nach § 21 des Unter-\ngewährt.“                                             haltssicherungsgesetzes gewährt, es sei denn,\ndass der Soldat im unmittelbaren Anschluss an\nd) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                   das nach Satz 1 beendete Dienstverhältnis freiwil-\n„Die Zahlung kann auf Antrag höchstens zwei-              ligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengeset-\nmal für insgesamt längstens zwölf Monate auf-             zes leistet. § 12 Absatz 8 gilt entsprechend.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019              1169\n13. § 13a wird wie folgt geändert:                                punkt des Eintritts in den Ruhestand“ durch die\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          Wörter „bis zum Eintritt in den Ruhestand“ ersetzt.\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 58b           18. § 27 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\ndes Soldatengesetzes“ die Wörter „, eine                 „(4) Erkrankt ein Berufssoldat, der wegen der\nEignungsübung nach dem Eignungs-                      Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr\nübungsgesetz“ eingefügt.                              der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit be-\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                         sonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt\ndie Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass\n„Entlassungsgeld, das dem Soldaten auf                der Berufssoldat sich die Krankheit außerhalb des\nGrund des früheren Dienstverhältnisses                Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt\nnach dem Wehrsoldgesetz zugestanden                   jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch ge-\nhat, wird angerechnet.“                               sundheitsschädigende Verhältnisse verursacht\ncc) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:             worden ist, denen der Berufssoldat am Ort seines\ndienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland\n„Ausgleichsbezüge, die ihm auf Grund des\nbesonders ausgesetzt war. Die in Betracht kom-\nfrüheren Dienstverhältnisses nach § 11a\nmenden Krankheiten bestimmt die Bundesregie-\nzugestanden haben, sind auf den Anspruch\nrung durch Rechtsverordnung. Für die Feststel-\nauf Übergangsgebührnisse oder Aus-\nlung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch\ngleichsbezüge aus dem neuen Dienstver-\nden Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6\nhältnis anzurechnen.“\ndes Siebten Buches Sozialgesetzbuch begrün-\nb) Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze             dende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie\nersetzt:                                                   ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu\n„Einem Soldaten mit einer Gesamtdienstzeit                 verursachen, und die schädigende Einwirkung\nvon mehr als zwölf Jahren zum Dienstzeitende               überwiegend durch dienstliche Verrichtungen\nkann auf Antrag eine weitere Förderung im Um-              nach Satz 1 verursacht worden ist.“\nfang von insgesamt höchstens sechs Monaten             19. § 33 wird wie folgt geändert:\nnach Dienstzeitende gewährt werden, wenn\na) In Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter\n1. er entweder den Anspruch auf Förderung                     „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ er-\nnach § 5 bereits vollständig ausgeschöpft                  setzt.\noder nur noch einen Restanspruch auf För-\nderung im Umfang von bis zu sechs Mona-                 b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Hundertsät-\nten hat und                                                zen“ durch das Wort „Prozentsätzen“ und das\nWort „Hundertsätze“ durch das Wort „Prozent-\n2. ein Bedarf für weitere Maßnahmen der schu-                 sätze“ ersetzt.\nlischen und beruflichen Bildung zum Zweck\nder beruflichen Eingliederung besteht.              20. In § 38 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe\n„450 Euro“ durch die Angabe „525 Euro“ ersetzt\nBeträgt die Gesamtdienstzeit mindestens                    und werden die Wörter „, wobei ein zweimaliges\n20 Jahre, kann der Förderungsumfang nach                   Überschreiten dieses Betrages um jeweils bis zu\nSatz 1 um weitere vier Monate verlängert wer-              450 Euro innerhalb eines Kalenderjahres außer\nden.“                                                      Betracht bleibt“ gestrichen.\n14. Dem § 13b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:          21. § 39 wird wie folgt geändert:\n„Nachdienzeiten auf Grund der Inanspruchnahme                 a) In Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer-\neiner Elternzeit nach § 40 Absatz 4 Satz 1 oder                  den die Wörter „Förderungszeiten betragen“\n§ 46 Absatz 4 Satz 1 des Soldatengesetzes wer-                   durch die Wörter „Dauer der Förderung be-\nden bei der Berechnung der nach den §§ 5, 11, 12                 trägt“ ersetzt.\nund 47 Absatz 1 Satz 2 zustehenden Versor-\ngungsbezüge nicht berücksichtigt.“                            b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 7 Ab-\nsatz 1, 2, 4 und 5“ durch die Wörter „§ 7 Ab-\n15. In § 13c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die                       satz 1, 3, 4 und 7“ ersetzt.\nAngabe „§ 7 Absatz 6“ durch die Angabe „§ 7\nAbsatz 8“ ersetzt.                                            c) In Absatz 6 wird jeweils das Wort „Bildungs-\nmaßnahme“ durch die Wörter „Maßnahme der\n16. § 13e wird wie folgt geändert:\nschulischen und beruflichen Bildung“ ersetzt\na) In Satz 1 wird das Wort „früheren“ durch das                  und werden die Wörter „vom Hundert“ durch\nWort „ehemaligen“ und werden die Wörter                       das Wort „Prozent“ ersetzt.\n„vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ er-\n22. § 40 wird wie folgt geändert:\nsetzt.\na) In Satz 2 wird die Angabe „§ 7a“ durch die An-\nb) In Satz 2 wird das Wort „früheren“ durch das\ngabe „§ 7“ ersetzt.\nWort „ehemaligen“ ersetzt.\nb) Folgender Satz wird angefügt:\nc) In Satz 3 wird das Wort „frühere“ durch das\nWort „ehemalige“ ersetzt.                                     „§ 7a gilt entsprechend.“\n17. In § 17 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Ab-          22a. In § 42a Absatz 1 und 6 wird jeweils die Angabe\nsatz 1 Nummer 1“ durch die Wörter „Absatz 1                   „Abschnitts IV“ durch die Angabe „Abschnitts 4“\nSatz 1 Nummer 1“ und die Wörter „bis zum Zeit-                ersetzt.","1170            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019\n23. § 55a Absatz 1 wird wie folgt geändert:                   28. In § 62 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort\na) In Satz 2 Nummer 3 werden jeweils die Wörter               „Bildungsmaßnahme“ durch die Wörter „Maß-\n„vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ er-                 nahme der schulischen und beruflichen Bildung“\nsetzt.                                                     ersetzt.\nb) In Satz 8 wird das Wort „Vomhundertsätze“              29. § 63c Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ndurch das Wort „Prozentsätze“ ersetzt.                        „(1) Eine besondere Auslandsverwendung ist\n24. § 55b wird wie folgt geändert:                                eine Verwendung auf Grund eines Übereinkom-\nmens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Vomhundert-              zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem\nsatzes“ durch das Wort „Prozentsatzes“ und                 auswärtigen Staat im Ausland oder außerhalb\nwerden die Wörter „vom Hundert“ durch das                  des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder\nWort „Prozent“ ersetzt.                                    in Luftfahrzeugen,\nb) Absatz 7 wird wie folgt geändert:                          1. für die ein Beschluss der Bundesregierung vor-\naa) In Satz 2 werden die Wörter „vom Hundert“                 liegt oder\ndurch das Wort „Prozent“ ersetzt.                     2. die im Rahmen von Maßnahmen nach § 56 Ab-\nbb) In Satz 3 Nummer 1 wird das Wort „Vom-                    satz 1 Satz 2 Nummer 3 des Bundesbesol-\nhundertsatzes“ durch das Wort „Prozent-                  dungsgesetzes stattfindet.\nsatzes“ ersetzt.                                      Dem steht eine sonstige Verwendung im Ausland\n25. In § 55c Absatz 2 Satz 2 und in § 55d Absatz 2                oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes\nSatz 1 wird jeweils das Wort „Hundertsätze“ durch             auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen mit vergleich-\ndas Wort „Prozentsätze“ ersetzt.                              bar gesteigerter Gefährdungslage gleich. Die Ver-\n26. In § 55f Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort „Vom-             wendung im Sinne der Sätze 1 und 2 beginnt mit\nhundertsatz“ durch das Wort „Prozentsatz“ er-                 dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit\nsetzt.                                                        dem Verlassen des Einsatzgebietes.“\n27. § 60 wird wie folgt geändert:                             30. § 64 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze             a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nersetzt:                                                      aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende\n„Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der                  durch das Wort „oder“ ersetzt.\nRegelungsbehörde unverzüglich anzuzeigen:                     bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:\n1. die Verlegung des Wohnsitzes,                                   „6. zivilen Ersatzdienst nach dem Zivil-\n2. den Bezug von Versorgungskrankengeld                                dienstgesetz geleistet hat.“\n(§ 11 Absatz 7) und den Bezug und jede Än-             b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Num-\nderung von Einkünften nach § 11 Absatz 3                  mer 1, 2, 4 und 5“ durch die Wörter „Nummer 1,\nSatz 4, § 11a Absatz 1 Satz 2, den §§ 22                  2 und 4 bis 6“ ersetzt.\nund 26 Absatz 8, den §§ 26a, 37, 43, 53            31. § 81 wird wie folgt geändert:\nbis 55b und 59 Absatz 2,\na) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 einge-\n3. die Begründung eines neuen öffentlich-                     fügt:\nrechtlichen Dienstverhältnisses oder eines\nprivatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öf-                „(7) Für die Feststellung einer gesundheitli-\nfentlichen Dienst in den Fällen des § 37 Ab-              chen Schädigung als Folge einer Wehrdienst-\nsatz 6,                                                   beschädigung nach Anlage 1 der Berufskrank-\nheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997\n4. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach               (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fas-\ndem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,                       sung sind auch den Versicherungsschutz nach\n5. den Bezug von beitragspflichtigen Einnah-                  § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialge-\nmen zur Sozialversicherung, sofern diese zu-              setzbuch begründende Tätigkeiten zu berück-\nsammen mit den Übergangsgebührnissen die                  sichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet wa-\nmaßgebliche Beitragsbemessungsgrenze der                  ren, die Krankheit zu verursachen, und die\ngesetzlichen Rentenversicherung nach § 159                schädigende Einwirkung überwiegend durch\ndes Sechsten Buches Sozialgesetzbuch                      dienstliche Verrichtungen nach Absatz 1 verur-\nüberschreiten.                                            sacht worden ist.“\nDie Witwe hat der Regelungsbehörde auch eine               b) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.\nerneute Heirat (§ 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)         32. § 88 Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nsowie im Fall der Auflösung dieser Ehe den Er-\nwerb und jede Änderung eines neuen Versor-                 a) In Satz 3 werden die Wörter „das Bundesminis-\ngungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs                      terium“ durch die Wörter „die Bundesministerin\n(§ 59 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz) unver-                oder den Bundesminister“ ersetzt.\nzüglich anzuzeigen.“                                       b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 4 wird das Wort „Berufsförderungs-                  „Die Vertretung kann durch eine allgemeine\ndienst“ durch die Wörter „Karrierecenter der                  Anordnung anderen Behörden übertragen wer-\nBundeswehr – Berufsförderungsdienst –“ er-                    den; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt\nsetzt.                                                        zu veröffentlichen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019               1171\n33. In § 94 Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz und § 94a                     59, 89a und 101 sind in der seit dem 26. Juli\nNummer 5 Satz 2 zweiter Halbsatz wird jeweils                          2012 geltenden Fassung anzuwenden.“\ndas Wort „Vomhundertsätze“ durch das Wort                     b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n„Prozentsätze“ ersetzt.\n„Die Höhe des Anspruchs nach § 5 Absatz 10\n34. § 94b wird wie folgt geändert:                                    darf in den Fällen des Satzes 1 die Höhe des\na) In Absatz 1 Satz 3 werden jeweils die Wörter                   Förderungsanspruchs nach § 5 Absatz 10 in\n„vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ er-                     der vor dem 26. Juli 2012 geltenden Fassung\nsetzt.                                                         nicht unterschreiten.“\nb) In Absatz 5 Satz 2 wird jeweils das Wort „Hun-         38. § 106 wird wie folgt geändert:\ndertsatzes“ durch das Wort „Prozentsatzes“                 a) Der Wortlaut wird Absatz 1.\nersetzt.\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n35. § 96a Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„(2) § 11b Absatz 4 findet Anwendung auf\n„1. § 26 Absatz 10 ist mit folgenden Maßgaben                     ehemalige Soldaten auf Zeit, die ab dem\nanzuwenden:                                                   31. Dezember 2018 aus dem Dienstverhältnis\nMinderung des                             ausgeschieden sind.“\nRuhegehalts    Höchstsatz\nder Gesamt-       39. In § 26 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3\nZeitpunkt der    für jedes Jahr\ndes vor-     minderung            Satz 1 und 2, Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 Satz 1\nVersetzung\ngezogenen     des Ruhe-            und 2, Absatz 9 Satz 1, Absatz 10 Satz 1 und 2,\nin den Ruhestand\nRuhestands       gehalts            § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2\n(Prozent)     (Prozent)\nSatz 1, § 30 Absatz 1, § 53 Absatz 1 Satz 2, Ab-\nvor dem                                                   satz 2 Nummer 3, Absatz 7 Satz 2 Nummer 1 bis 3\n1. Januar 2002             1,8           3,6              und Absatz 8, § 54 Satz 2 und 3, § 55 Absatz 2\nSatz 1 Nummer 3, Satz 3 und 5, Absatz 3 und 4\nvor dem                                                   Satz 3, § 55a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, § 55b\n1. Januar 2003             2,4           7,2              Absatz 1 Satz 1, Absatz 7 Satz 2, § 63 Absatz 1\nzweiter Halbsatz, § 63a Absatz 1, den §§ 63d\nvor dem                                                   und 63f Absatz 1 Satz 1, § 72 Absatz 3, § 74\n1. Januar 2004             3,0         10,8“.\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2, § 94b Ab-\nsatz 1 Satz 3 sowie § 100 Absatz 4 werden jeweils\n36. § 98 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Pro-\na) In Satz 1 werden die Wörter „erweiterten För-              zent“ ersetzt.\nderungszeiträume“ durch die Wörter „erwei-\nterte Dauer der Förderung“ ersetzt.\nArtikel 19\nb) In Satz 4 wird das Wort „Bildungsmaßnahme“\ndurch die Wörter „Maßnahme der beruflichen                            Weitere Änderung des\nBildung“ ersetzt.                                                Soldatenversorgungsgesetzes\n37. § 102 wird wie folgt geändert:                             § 13 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 16. September\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                    2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 18 die-\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                   ses Gesetzes geändert worden ist, wird durch die fol-\ngenden Sätze ersetzt:\n„Für die am 26. Juli 2012 vorhandenen Ver-\nsorgungsempfänger sowie für die Soldaten,       „Zusätzlich wird für die folgenden Personen ein Über-\ndie vor dem Inkrafttreten des Bundeswehr-       brückungszuschuss gewährt, wenn sie mit dem Solda-\nreform-Begleitgesetzes in das Dienstver-        ten in einem gemeinsamen Haushalt leben, und zwar:\nhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen wor-    1. für die in § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a bis c\nden sind oder freiwilligen Wehrdienst nach          des Unterhaltssicherungsgesetzes genannten Per-\nAbschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes in der          sonen ein Zuschuss in Höhe von 400 Euro und\nbis zum 12. April 2013 geltenden Fassung\nangetreten oder eine Eignungsübung nach         2. für die in § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d und e\ndem Eignungsübungsgesetz geleistet ha-              des Unterhaltssicherungsgesetzes genannten Kin-\nben, gilt weiterhin das bisherige Recht, so-        der in Höhe von 200 Euro.\nfern zwischen den Dienstverhältnissen           Der Überbrückungszuschuss nach Satz 3 wird nicht\nkeine Unterbrechung bestand.“                   gewährt, wenn der Soldat im unmittelbaren Anschluss\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Bildungsmaßnah-         an das nach Satz 1 beendete Dienstverhältnis freiwil-\nme“ durch die Wörter „Maßnahme der              ligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes\nschulischen und beruflichen Bildung“ er-        leistet.“\nsetzt.\nArtikel 20\ncc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung der\n„§ 3 Absatz 1, § 3a Absatz 3, § 5 Absatz 5,\n8 und 11, § 6 Absatz 1 und 2, die §§ 7, 7a                   Berufsförderungsverordnung\nund 11 Absatz 4 und 6, die §§ 11a und 12           Die Berufsförderungsverordnung vom 23. Oktober\nAbsatz 7 sowie die §§ 13a, 13e, 21, 44, 45,     2006 (BGBl. I S. 2336), die zuletzt durch Artikel 91 des","1172            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019\nGesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert                  (3) Örtlich zuständig ist das Karrierecenter, in\nworden ist, wird wie folgt geändert:                              dessen Bereich die Soldatin oder der Soldat ihren\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                 oder seinen Standort oder, soweit kein Standort\nbestimmt werden kann, ihren oder seinen Wohnsitz\na) Die Angabe zu § 1 wird durch die folgenden An-             oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Abweichend von\ngaben ersetzt:                                            Satz 1 ist zuständig\n„§ 1     Maßnahmen der schulischen und beruf-             1. bei einer internen Maßnahme der schulischen\nlichen Bildung                                        und beruflichen Bildung oder einer zivilberuflich\n§ 1a     Zuständigkeiten“.                                     anerkannten Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme\nim Rahmen der militärfachlichen Ausbildung\nb) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe\ngrundsätzlich das Karrierecenter der Bundes-\neingefügt:\nwehr – Berufsförderungsdienst –, in dessen Zu-\n„§ 2a    Erstattung von Aufwendungen für die                   ständigkeitsbereich die Maßnahme stattfindet,\nBerufsberatung“.\n2. das Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsför-\nc) Die Angabe zu § 22 wird durch folgende Angabe                   derungsdienst – am Sitz der Bundeswehrfach-\nersetzt:                                                       schule für die Förderungsberechtigten, die an ei-\n„§ 22    (weggefallen)“.                                       ner Maßnahme der schulischen und beruflichen\nBildung der Bundeswehrfachschule teilnehmen,\nd) Nach der Angabe zu § 32 wird folgende Angabe\neingefügt:                                                3. für das Verfahren nach § 32 das Karrierecenter\nder Bundeswehr – Berufsförderungsdienst –, in\n„§ 32a Lohnkostenzuschuss“.\ndessen Zuständigkeitsbereich die Einarbeitung\ne) Nach der Angabe zu § 36 wird folgende Angabe                    erfolgen soll.\neingefügt:                                                    (4) Das Bundesamt für das Personalmanage-\n„§ 36a Eingliederungsseminar nach § 7 Absatz 8            ment der Bundeswehr trifft die Entscheidungen\ndes Soldatenversorgungsgesetzes“.                nach § 5 Absatz 12 des Soldatenversorgungsge-\nf) Die Angaben zu den §§ 38 und 39 werden durch               setzes sowie nach § 15 Absatz 6 Satz 2 und nach\nfolgende Angabe ersetzt:                                  § 26 dieser Verordnung. Es übt die Fachaufsicht\nüber die Karrierecenter der Bundeswehr – Berufs-\n„§ 38    Übergangsregelungen“.\nförderungsdienst – aus.\n2. § 1 wird durch die folgenden §§ 1 und 1a ersetzt:                 (5) Das Karrierecenter der Bundeswehr – Berufs-\n„§ 1                                förderungsdienst – trifft die Entscheidung nach § 11\nMaßnahmen der                             Absatz 1 und 2 nach Abstimmung mit der Leiterin\nschulischen und beruflichen Bildung                  oder dem Leiter der Bundeswehrfachschule, die die\nFörderungsberechtigten besucht haben oder besu-\n(1) Schulische und berufliche Bildung werden               chen werden. Die Entscheidung nach § 14 Absatz 1\ndurch Maßnahmen mit einem bestimmten Bildungs-                trifft die Lehrerkonferenz unter Vorsitz der Leiterin\nziel vermittelt. Gefördert werden nur Maßnahmen,              oder des Leiters der Bundeswehrfachschule oder\ndie anhand von Lehrplänen oder Ausbildungsvor-                deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter.\nschriften oder in einem rechtlich geregelten Ausbil-\n(6) Das Bildungszentrum der Bundeswehr trifft\ndungsgang durchgeführt werden.\ndie Entscheidungen über die Einrichtung von Lehr-\n(2) Gefördert werden nur Maßnahmen, die eine               gängen und Studienkursen nach § 9, die Zulassung\nBefähigung oder Berechtigung vermitteln, über die             zu diesen Lehrgängen und Studienkursen sowie\ndie Soldatin auf Zeit oder der Soldat auf Zeit noch           den Ausbildungsort. Es übt die Fachaufsicht über\nnicht verfügt.                                                die Bundeswehrfachschulen aus.“\n(3) Eine Maßnahme schulischer und beruflicher           3. § 2 wird wie folgt geändert:\nBildung kann auch dann gefördert werden, wenn                 a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nbereits vermittelte Inhalte wiederholt oder bereits\nvermittelte Kenntnisse aufgefrischt werden, soweit                 „Der oder dem Förderungsberechtigten ist auf\ndies voraussichtlich unverzichtbare Voraussetzung                  Antrag zu gestatten, an dem Beratungsgespräch\nfür den erfolgreichen Abschluss einer anschließend                 in Begleitung von einer der folgenden Personen\nangestrebten Maßnahme der schulischen oder be-                     teilzunehmen:\nruflichen Bildung sein wird.                                       1. der Ehegattin oder des Ehegatten,\n2. der Lebenspartnerin oder des Lebenspart-\n§ 1a                                         ners,\nZuständigkeiten                                3. einer Person, mit der die oder der Förde-\n(1) Für die Beratung in Fragen der schulischen                      rungsberechtigte in einem Haushalt zusam-\nund beruflichen Bildung sind die Karrierecenter                        menlebt.“\nder Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – zu-                 b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-\nständig.                                                           fügt:\n(2) Die Entscheidungen nach den Teilen 2, 4                        „(4) Die Förderungsberechtigten nach § 3a\nund 5 dieser Verordnung trifft, soweit im Folgenden                Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes ha-\nnichts anderes bestimmt ist, das Karrierecenter der                ben an der Berufsberatung teilzunehmen. Das\nBundeswehr – Berufsförderungsdienst –.                             Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförde-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019               1173\nrungsdienst – vereinbart mit den truppendienst-        6. § 6 wird wie folgt geändert:\nlichen Vorgesetzten jeweils einen Termin. Die             a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ntruppendienstlichen Vorgesetzten stellen die\nTeilnahme sicher. Die Verpflichtung zur Teil-                 „§ 6 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes\nnahme entfällt, wenn im Zeitraum nach § 3a Ab-                gilt entsprechend.“\nsatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes bereits            b) In Absatz 3 wird das Wort „Ausschlussfrist“\neine entsprechende Beratung stattgefunden hat.“               durch das Wort „Frist“ und das Wort „Berufsför-\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.                          derungsdienst“ durch die Wörter „Karrierecenter\nder Bundeswehr – Berufsförderungsdienst –“ er-\nd) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die                   setzt.\nWörter „Karrierecenter der Bundeswehr“ werden\ndurch die Wörter „Karrierecenter der Bundes-           7. § 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nwehr – Berufsförderungsdienst –“ ersetzt.                    „(2) Der Bewilligungsbescheid ergeht unter der\ne) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und die               auflösenden Bedingung, dass die oder der Förde-\nWörter „Der Berufsförderungsdienst“ werden                rungsberechtigte innerhalb des Bewilligungszeit-\ndurch die Wörter „Das Karrierecenter der Bun-             raums\ndeswehr – Berufsförderungsdienst –“ ersetzt.              1. aus der Bundeswehr ausscheidet,\nf) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.                      2. als Soldatin auf Zeit zur Berufssoldatin oder als\nSoldat auf Zeit zum Berufssoldaten ernannt\ng) Folgender Absatz 9 wird angefügt:\nwird,\n„(9) Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen\n3. als Berufssoldatin oder Berufssoldat mit verwen-\nWehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes\ndungsbezogener Altersgrenze die Zusage der\nleisten, werden vor der Inanspruchnahme von\nAnschlussverwendung erhält oder\nLeistungen der Berufsförderung und im Übrigen\nauf Antrag beraten.“                                      4. an der Maßnahme nicht teilnimmt und deshalb\nder erfolgreiche Abschluss gefährdet erscheint.\n4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:\nTritt die auflösende Bedingung ein, kann die wei-\n„§ 2a\ntere Teilnahme an der Maßnahme gestattet werden.\nErstattung von                            Kosten, die nach Eintritt der Bedingung entstehen,\nAufwendungen für die Berufsberatung                   werden nicht erstattet.“\n(1) Hat die Soldatin auf Zeit oder der Soldat auf       8. § 9 wird wie folgt geändert:\nZeit die Wehrdienstzeit beendet und ist ihr oder ihm\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngestattet worden, von einem auswärtigen Wohn-,\nMaßnahme- oder Arbeitsort zur Berufsberatung an-                  aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nzureisen, so werden die Aufwendungen für Fahrten                       aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nzum und vom nächstgelegenen Beratungsort er-\n„1. Grundlehrgang von einem Studien-\nstattet. Der Umfang der Erstattung richtet sich nach\nhalbjahr zur Vorbereitung auf einen\nden für die Beamtinnen und Beamten des Bundes\nLehrgang nach den Nummern 4, 5\ngeltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften.\noder 8 sowie zur Vorbereitung auf\n(2) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit                               Maßnahmen der beruflichen Bil-\nmit einer Verpflichtungszeit von mindestens vier                                dung,“.\nJahren können auf Antrag für die Teilnahme von                         bbb) Die Nummern 7 bis 9 werden durch die\nPersonen nach § 2 Absatz 3 Satz 2 an einem ge-\nfolgenden Nummern 7 bis 10 ersetzt:\nmeinsamen Beratungsgespräch im Inland Kosten in\nentsprechender Anwendung des § 6 Absatz 3 des                               „7. Maßnahmen der beruflichen Aus-,\nSoldatenversorgungsgesetzes erstattet werden.                                   Fort- und Weiterbildung,\nDer Antrag ist nur zulässig, wenn er vor dem Bera-                           8. Lehrgang zur Erlangung          des\ntungsgespräch gestellt wird. Absatz 1 gilt entspre-                             Hauptschulabschlusses,\nchend.“                                                                      9. Lehrgang zur Vorbereitung auf Ein-\n5. § 5 wird wie folgt geändert:                                                    stellungsprüfungen,\na) In Absatz 1 werden die Wörter „den Berufsför-                            10. Studienkurse zur Vorbereitung auf\nderungsdienst“ durch die Wörter „das Karriere-                              Studiengänge oder vergleichbare\ncenter der Bundeswehr – Berufsförderungs-                                   Ausbildungen.“\ndienst –“ ersetzt.                                            bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Be-                       „Die Lehrgänge nach Satz 1 Nummer 1 bis 6\nrufsförderungsdienst“ durch die Wörter „das                        und 8 bis 10 sind\nKarrierecenter der Bundeswehr – Berufsförde-\nrungsdienst –“ ersetzt.                                            1. schulische Maßnahmen im Sinne des § 5\nAbsatz 2 des Soldatenversorgungsgeset-\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Frühere“                             zes,\ndurch das Wort „Ehemalige“, das Wort „frühere“\ndurch das Wort „ehemalige“ und das Wort „Be-                       2. Maßnahmen der schulischen Bildung im\nrufsförderungsdienstes“ durch die Wörter „Kar-                        Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 des Sol-\nrierecenters der Bundeswehr – Berufsförde-                            datenversorgungsgesetzes.“\nrungsdienst –“ ersetzt.                                   b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:","1174            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019\n„Für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Num-                     rierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungs-\nmer 7 gelten die von der zuständigen Stelle fest-            dienst –“ ersetzt.\ngelegten Zugangsvoraussetzungen.“                     13. § 19 wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „bis 7“ durch          a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\ndie Angabe „und 6“ ersetzt.\n„(1) Soweit die Soldatinnen auf Zeit und Sol-\nd) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                             daten auf Zeit oder die zu ihrem Unterhalt Ver-\n„(5) Studienkurse nach Absatz 1 Satz 1 Num-               pflichteten die Kosten selbst tragen müssten,\nmer 10 dauern                                                wenn kein Anspruch auf berufliche Förderung\n1. für Förderungsberechtigte, die die Fachhoch-              bestünde, werden folgende Kosten nach Maß-\nschulreife nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 im              gabe dieser Verordnung erstattet:\nRahmen der Förderung nach § 5 des Solda-                 1. Lehrgangs- und Studiengebühren (§ 20),\ntenversorgungsgesetzes erworben haben                    2. Kosten für Ausbildungsmittel (§ 21),\nund im folgenden Schulhalbjahr einen Studi-\nenkurs besuchen wollen, in der Regel drei                3. Reise- und Trennungsauslagen (§ 23),\nMonate,                                                  4. Kosten für Studienfahrten aus Anlass der\n2. für andere Förderungsberechtigte mit einer                    Maßnahme der beruflichen Bildung (§ 24),\nHochschulzugangsberechtigung höchstens                   5. Kosten für       Eignungsfeststellungsverfahren\nzwölf Monate.“                                               (§ 25) und\n9. § 12 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           6. Umzugsauslagen (§ 26).\n„(1) Bei Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 1                  Sonstige Kosten dürfen nur mit Zustimmung des\nNummer 7 werden pro angefangenem Monat der                      Bundesministeriums der Verteidigung oder der\nFörderung pauschal 200 Euro, höchstens jedoch                   von ihm bestimmten Stelle erstattet werden.\n1 200 Euro pro Studienhalbjahr auf den Höchstbe-                Kosten dürfen nur erstattet werden, wenn sie\ntrag nach § 19 Absatz 2 angerechnet. Mit Zustim-                nach Art und Höhe zur Erreichung des ange-\nmung des Bundesministeriums der Verteidigung                    strebten schulischen und beruflichen Bildungs-\nkann in begründeten Fällen bei einzelnen Lehrgän-               ziels notwendig sind. Leistungen Dritter, die für\ngen von der Anrechnung abgesehen werden.“                       denselben Zweck gewährt werden, sind anzu-\n10. § 13 wird wie folgt geändert:                                   rechnen.\na) In Absatz 1 wird das Wort „Berufsförderungs-                    (2) Kosten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\ndienst“ durch die Wörter „Karrierecenter der                 und 2 werden grundsätzlich nur bis zu folgenden\nBundeswehr – Berufsförderungsdienst –“ er-                   Höchstbeträgen erstattet:\nsetzt.                                                                  Dauer der Förderung\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                        nach § 5 Absatz 4\ndes Soldaten-         Höchstbetrag\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Berufsför-                         versorgungsgesetzes         in Euro\nderungsdienst“ durch die Wörter „Das Kar-                               in Monaten\nrierecenter der Bundeswehr – Berufsförde-                                    1                    2\nrungsdienst –“ ersetzt.\n1                12                  5 000\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Karrierecenter\nder Bundeswehr“ durch die Wörter „Karrie-                  2                18                  7 000\nrecenter der Bundeswehr – Berufsförde-\n3                24                  9 000\nrungsdienst –“ ersetzt.\n11. § 14 wird wie folgt geändert:                                      4                30                11 000\na) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Berufsförde-                  5                36                13 000\nrungsdienst“ durch die Wörter „Karrierecenter\nder Bundeswehr – Berufsförderungsdienst –“ er-                  6                42                15 000\nsetzt.                                                          7                48                17 000\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „7“ durch die An-\n8                54                19 000\ngabe „6 und 8“ ersetzt.\n12. § 16 wird wie folgt geändert:                                      9                60                21 000\na) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz einge-              Wenn sich die Förderungsdauer nicht nach § 5\nfügt:                                                        Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes\n„Satz 1 gilt für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten           richtet, reduziert oder erhöht sich der Höchstbe-\nauf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindes-              trag für jeden Monat, für den Anspruch auf För-\ntens 20 Jahren mit der Maßgabe, dass die För-                derung nicht besteht beziehungsweise besteht,\nderung bis zu sechs Monate vor dem Dienst-                   um 333,33 Euro, insbesondere\nzeitende erfolgen kann.“                                     1. bei einer Verminderung der Förderungsdauer\nb) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „nach                      nach § 5 Absatz 6 bis 8 und 10 des Soldaten-\nSatz 1“ gestrichen.                                              versorgungsgesetzes,\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Karriere-              2. in den Fällen des § 5 Absatz 9 des Soldaten-\ncenter der Bundeswehr“ durch die Wörter „Kar-                    versorgungsgesetzes oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019             1175\n3. bei einer Kürzung der Förderungsdauer nach                rierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungs-\nden §§ 13b und 13c des Soldatenversor-                   dienst –“ ersetzt.\ngungsgesetzes.                                       b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort\nDer Höchstbetrag erhöht sich bei einer Gesamt-               „Karrierecenter“ durch die Wörter „Karrierecen-\ndienstzeit von mindestens 15 Jahren um 1 000                 ter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst –“\nEuro, von mindestens 20 Jahren um 2 000 Euro                 ersetzt.\nund von 25 Jahren um 3 000 Euro. In Ausnahme-            c) In Absatz 4 wird das Wort „Berufsförderungs-\nfällen kann das Bundesministerium der Verteidi-              dienst“ durch die Wörter „Karrierecenter der\ngung oder die von ihm bestimmte Stelle eine                  Bundeswehr – Berufsförderungsdienst –“ er-\nÜberschreitung des Höchstbetrags zulassen.                   setzt.\nWird eine ehemalige Soldatin auf Zeit oder ein\nd) In Absatz 5 werden die Wörter „der Berufsförde-\nehemaliger Soldat auf Zeit erneut in ein Dienst-\nrungsdienst“ durch die Wörter „das Karriere-\nverhältnis als Soldatin auf Zeit oder als Soldat\ncenter der Bundeswehr – Berufsförderungs-\nauf Zeit berufen, werden bereits erfolgte Kosten-\ndienst –“ ersetzt.\nerstattungen nach § 5 des Soldatenversor-\ngungsgesetzes auf den Höchstbetrag angerech-         19. Dem § 29 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nnet, der auf Grund der neuen Verpflichtungs-             „Bereits entstandene Kosten werden im Fall der\ndauer besteht. Nicht ausgeschöpfte Beträge               Nummern 1 und 4 gegen Nachweis erstattet; dies\nwerden nicht ausgezahlt.“                                gilt auch für zwingend notwendige Kosten, die vor\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                          Antritt einer Maßnahme entstanden sind.“\n„(4) Nach § 5 Absatz 2 gewährte Leistungen        20. § 30 wird wie folgt gefasst:\nwerden auf Leistungen nach § 5 Absatz 1a in                                       „§ 30\nVerbindung mit Absatz 1 Satz 1 des Soldaten-              Unterstützung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes\nversorgungsgesetzes nicht angerechnet.“\n(1) Für die Unterstützung zur Erlangung eines\n14. § 20 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2             Arbeitsplatzes wird bei dem Bundesamt für das\nund 3 ersetzt:                                               Personalmanagement der Bundeswehr und bei\n„(2) § 6 Absatz 3 gilt entsprechend.                      den Karrierecentern der Bundeswehr – Berufsförde-\nrungsdienst – ein Job-Service eingerichtet.\n(3) Wird eine ehemalige Soldatin auf Zeit oder\nein ehemaliger Soldat auf Zeit, die oder der an einer           (2) Der Job-Service kann Leistungen privater Ar-\ngeförderten Maßnahme nach § 4 Absatz 2 oder § 5              beitsvermittlerinnen oder Arbeitsvermittler, für die\ndes Soldatenversorgungsgesetzes teilnimmt, er-               eine erfolgsbezogene Vergütung von nicht mehr\nneut bei der Bundeswehr in ein Dienstverhältnis              als 2 500 Euro anfällt, in Anspruch nehmen, um eine\nals Beamtin oder Beamter oder als Soldatin oder              Soldatin auf Zeit oder einen Soldaten auf Zeit mit\nSoldat berufen oder als Arbeitnehmerin oder Arbeit-          einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren\nnehmer eingestellt, erstattet ihr oder ihm der Bund          bei der Arbeitssuche zu unterstützen, wenn\ndie bis zum Zeitpunkt der Berufung oder Einstel-             1. innerhalb von zwei Jahren nach Dienstzeitende\nlung entstandenen notwendigen Kosten der Maß-                    keine Vermittlung durch den Job-Service erfolgt\nnahme.“                                                          ist und\n15. § 22 wird aufgehoben.                                        2. andernfalls die Eingliederung der Soldatin oder\n16. § 25 wird wie folgt geändert:                                    des Soldaten in das zivile Erwerbsleben nach\nAblauf des Bezugszeitraums der Übergangsge-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Berufsförde-                bührnisse zu scheitern droht.\nrungsdienstes“ durch die Wörter „Karrierecen-\nters der Bundeswehr – Berufsförderungs-                  Eine Vergütung der Arbeitsvermittlung darf nicht\ndienst –“ ersetzt.                                       vereinbart werden für den Fall, dass das Beschäfti-\ngungsverhältnis\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Berufsförde-\nrungsdienst“ durch die Wörter „Karrierecenter            1. von vornherein auf weniger als sieben Monate\nder Bundeswehr – Berufsförderungsdienst –“ er-               begrenzt ist oder\nsetzt.                                                   2. bei einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber\nbegründet wird, bei der oder dem die ehemalige\n17. Dem § 27 werden die folgenden Sätze angefügt:\nSoldatin oder der ehemalige Soldat während der\n„Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bil-                  letzten vier Jahre vor Aufnahme der Beschäfti-\ndung sind grundsätzlich unterbrechungsfrei zu för-               gung bereits mehr als drei Monate lang beschäf-\ndern. Auf Antrag können unterrichtsfreie Zeiten ei-              tigt war.\nner Maßnahme aus der Förderung ausgeklammert\nSatz 1 gilt entsprechend für Soldatinnen auf Zeit\nwerden, soweit dies nach der Förderungsplanung\nund Soldaten auf Zeit mit einer Mindestverpflich-\nzur Erreichung des Eingliederungsziels zwingend\ntungszeit von vier Jahren und einem Lebensalter\nnotwendig ist. Unzulässig ist die Beschränkung\nbei Dienstzeitende von mindestens 50 Jahren.\nder Förderung auf kostenintensive Teile der Maß-\nnahme.“                                                         (3) 50 Prozent der Vergütung nach Absatz 2 wer-\nden nach sechswöchiger Dauer des Beschäfti-\n18. § 28 wird wie folgt geändert:                                gungsverhältnisses und die restlichen 50 Prozent\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Karriere-           nach sechsmonatiger Dauer des Beschäftigungs-\ncenter der Bundeswehr“ durch die Wörter „Kar-            verhältnisses gezahlt.“","1176            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019\n21. In § 31 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 7           23. In § 35 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Ab-\nAbsatz 2 Satz 1“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 4               satz 4“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 3“ und wer-\nSatz 1“ und wird das Wort „Berufsförderungsdiens-             den die Wörter „Karrierecenter der Bundeswehr“\ntes“ durch die Wörter „Karrierecenters der Bundes-            durch die Wörter „Karrierecenter der Bundeswehr\nwehr – Berufsförderungsdienst –“ ersetzt.                     – Berufsförderungsdienst –“ ersetzt.\n22. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:                24. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:\n„§ 32a                                                        „§ 36a\nLohnkostenzuschuss                                        Eingliederungsseminar nach\n(1) Von einem zusätzlichen Unterstützungsbe-                 § 7 Absatz 8 des Soldatenversorgungsgesetzes\ndarf im Sinne des § 7 Absatz 9 des Soldatenversor-               (1) Das Karrierecenter der Bundeswehr – Berufs-\ngungsgesetzes ist auszugehen, wenn nach den                   förderungsdienst – bietet unter Beteiligung des\nGesamtumständen des Einzelfalls unter Berück-                 Sozialdienstes der Bundeswehr regelmäßig ziel-\nsichtigung der Arbeitsmarktsituation nicht von einer          gruppenspezifische Eingliederungsseminare nach\nbaldigen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben             § 7 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes an.\nauf einen zumutbaren Arbeitsplatz ausgegangen                 Die Teilnahme ist kostenfrei; dies gilt auch für Per-\nwerden kann. Ein zusätzlicher Unterstützungsbe-               sonen nach § 7 Absatz 5 Satz 3 des Soldatenver-\ndarf liegt nicht vor, wenn die ehemalige Soldatin             sorgungsgesetzes.\noder der ehemalige Soldat bisher nicht in zumutba-\n(2) Die Einladung zum Eingliederungsseminar ist\nrer Weise an der Eingliederung mitgewirkt hat. Die\nvom Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförde-\nFeststellung des Unterstützungsbedarfs erfolgt\nrungsdienst – über die truppendienstlichen Vorge-\nschriftlich und ist der ehemaligen Soldatin auf Zeit\nsetzten gegen Empfangsbekenntnis auszusprechen.\noder dem ehemaligen Soldaten auf Zeit auszuhän-\ndigen.                                                           (3) Die truppendienstlichen Vorgesetzten sorgen\ndafür, dass die Soldatin auf Zeit oder der Soldat auf\n(2) Der Lohnkostenzuschuss beträgt bei einem\nZeit an dem Eingliederungsseminar teilnimmt.“\nregelmäßig gezahlten Arbeitsentgelt von\n25. In § 37 Satz 1 werden die Wörter „der Berufsförde-\n1. bis zu 1 000 Euro        400 Euro, höchstens\njedoch das tatsächlich          rungsdienst“ durch die Wörter „das Karrierecenter\ngezahlte Arbeitsentgelt,        der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst –“ er-\nsetzt.\n2.   mehr als 1 000 Euro\n26. Die §§ 38 und 39 werden durch folgenden § 38 er-\nbis zu 2 000 Euro                   700 Euro,\nsetzt:\n3.   mehr als 2 000 Euro                                                             „§ 38\nbis zu 3 000 Euro                 1 000 Euro,\nÜbergangsregelungen\n4.   mehr als 3 000 Euro               1 300 Euro.\n(1) Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf\nZuschläge und sonstige Lohnersatzleistungen und               Zeit, für die nach § 102 des Soldatenversorgungs-\nSonderzahlungen gelten nicht als Arbeitsentgelt.              gesetzes das Soldatenversorgungsgesetz in der bis\nDie Zahlung des Zuschusses erfolgt monatlich                  zum 25. Juli 2012 geltenden Fassung gilt, sind § 4\nnachträglich an die Arbeitgeberin oder den Arbeit-            Absatz 4, § 5 Absatz 2, die §§ 16 und 19 Absatz 2,\ngeber gegen Vorlage eines Nachweises über den                 § 27 Absatz 2, § 34 Absatz 1 und 2 sowie § 35\ngezahlten Lohn.                                               Absatz 1 in der bis zum 27. August 2015 geltenden\n(3) Ein Lohnkostenzuschuss wird nicht gewährt,             Fassung weiter anzuwenden.\nwenn                                                             (2) § 6 Absatz 1 Satz 2 ist erstmalig anzuwenden\n1. es sich um eine selbstständige Tätigkeit handelt,          bei Maßnahmen, die ab dem 1. Oktober 2019 be-\nginnen.“\n2. das Arbeitsverhältnis auf weniger als zwölf Mo-\nnate befristet ist,                                  27. In § 11 Absatz 3 und § 24 Absatz 2 Satz 1 wird\njeweils das Wort „Berufsförderungsdienst“ durch\n3. es sich um eine Nebentätigkeit oder eine gering-\ndie Wörter „Karrierecenter der Bundeswehr – Be-\nfügige Beschäftigung handelt oder\nrufsförderungsdienst –“ ersetzt.\n4. in der Vergangenheit für die ehemalige Soldatin\n28. In § 17 Absatz 2 Satz 2 und § 35 Absatz 1 Satz 1\noder den ehemaligen Soldaten bereits ein Lohn-\nwerden jeweils die Wörter „Karrierecenter der Bun-\nkostenzuschuss an die Arbeitgeberin oder den\ndeswehr“ durch die Wörter „Karrierecenter der\nArbeitgeber gezahlt worden ist.\nBundeswehr – Berufsförderungsdienst –“ ersetzt.\nEin Lohnkostenzuschuss wird nicht neben einem\nEinarbeitungszuschuss gewährt.                                                    Artikel 21\n(4) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat\nÄnderung des\ndem Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförde-\nrungsdienst – eine vorzeitige Beendigung des Ar-                     Unterhaltssicherungsgesetzes\nbeitsverhältnisses unverzüglich anzuzeigen; ohne            Das Unterhaltssicherungsgesetz vom 29. Juni 2015\nRechtsgrund gezahlte Leistungen sind zu erstatten.       (BGBl. I S. 1061, 1062), das durch Artikel 4 des Geset-\n(5) Die Feststellung des Unterstützungsbedarfs        zes vom 27. März 2017 (BGBl. I S. 562) geändert wor-\nist nach Abschluss eines Arbeitsvertrages aufzuhe-       den ist, wird wie folgt geändert:\nben.“                                                      1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019              1177\na) Die Angabe zu Kapitel 5 wird wie folgt gefasst:              1. Leistungen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 und § 9\n„Kapitel 5                                   Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Ab-\nsatz 11, des Arbeitsplatzschutzgesetzes sowie\nBußgeldvorschriften“.\n2. Ruhegehälter nach § 15 Absatz 1 des Solda-\nb) Die Angabe zu § 31 wird gestrichen.                              tenversorgungsgesetzes einschließlich der\n2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                               Unterschiedsbeträge nach § 47 Absatz 1\nSatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes,\na) In Nummer 5 wird das Wort „und“ durch das                        die der oder dem Reservistendienst Leisten-\nWort „oder“ ersetzt.                                             den weitergewährt werden.“\nb) Folgender Satz wird angefügt:                          8. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„Im Spannungs- oder Verteidigungsfall sind § 10           a) In Satz 1 werden die Wörter „, die ihren Standort\nAbsatz 3 und § 11 nicht anzuwenden.“                         im Ausland haben,“ gestrichen und werden die\n3. In § 3 werden die Wörter „von bis zu zusätzlich                 Wörter „an diesem Standort“ durch die Wörter\n59,06 Euro“ gestrichen.                                         „an diesem Dienstort“ ersetzt.\n4. Dem § 5 wird folgender Satz angefügt:                        b) Folgender Satz wird angefügt:\n„Bei Teilzeitbeschäftigung nach § 30a Absatz 1 des              „Satz 1 gilt nicht bei Anspruch auf den Aus-\nSoldatengesetzes werden die Leistungen nach die-                landsverwendungszuschlag nach § 8f des Wehr-\nsem Kapitel anteilig gewährt.“                                  soldgesetzes.“\n5. § 7 wird wie folgt geändert:                              9. In § 25 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „dritten“\ndurch das Wort „sechsten“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n10. In § 26 Absatz 1 werden die Wörter „Arbeitsentgel-\naa) In Satz 1 wird vor dem Wort „Einkommen-               te, Dienstbezüge und Erwerbsersatzeinkommen“\nsteuerbescheid“ das Wort „letzten“ eingefügt.        durch die Wörter „Leistungen gemäß § 1 Absatz 2\nbb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.                  Satz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung\nmit Absatz 11, des Arbeitsplatzschutzgesetzes so-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                          wie Ruhegehälter nach § 15 Absatz 1 des Soldaten-\n„(2) Für die Erhaltung der Betriebsstätte er-          versorgungsgesetzes einschließlich der Unter-\nhält eine Reservistendienst Leistende oder ein            schiedsbeträge nach § 47 Absatz 1 Satz 2 des Sol-\nReservistendienst Leistender zusätzlich für je-           datenversorgungsgesetzes“ ersetzt.\nden Tag der Dienstleistung pauschal 0,15 Drei-       11. § 28 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nhundertsechzigstel der Summe der nach Ab-\nsatz 1 ermittelten Einkünfte.“                               „(2) Die Zuschläge nach § 10 Absatz 3 werden\ngezahlt, sobald die Voraussetzungen vorliegen.“\n6. § 8 wird wie folgt geändert:\n12. § 29 wird wie folgt gefasst:\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\n„§ 29\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                     Vertretung der Bundesrepublik Deutschland\n7. § 9 wird wie folgt geändert:                                    Die Bundesministerin der Verteidigung oder der\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                   Bundesminister der Verteidigung kann die Vertre-\ntung der Bundesrepublik Deutschland in Rechts-\n„Reservistendienst Leistende erhalten nach ihrer\nstreitigkeiten nach diesem Gesetz durch allgemeine\nWahl statt der Leistungen nach den §§ 6 und 7\nAnordnung übertragen. Die Anordnung ist im Bun-\nfür jeden Tag der Dienstleistung den Tagessatz\ndesgesetzblatt zu veröffentlichen.“\nnach der Tabelle in Anlage 1.“\n13. Die Überschrift des Kapitels 5 wird wie folgt ge-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nfasst:\n„(2) Auf die Mindestleistung nach Absatz 1                                   „Kapitel 5\nwerden die folgenden Leistungen, jeweils ge-\nmindert um die gesetzlichen Abzüge, angerech-                              Bußgeldvorschriften“.\nnet:                                                 14. § 31 wird aufgehoben.","1178             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019\n15. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 1\n(zu § 9)\nMindestleistung\nDienstgrad                                                       Tagessatz\n1                                 2                   3                    4                  5\nReservistendienst Reservistendienst Reservistendienst\nReservistendienst       Leistende            Leistende           Leistende\nLeistende       mit einem unter-      mit zwei unter-     mit drei unter-\nohne Kind        haltsberechtigten haltsberechtigten haltsberechtigten\nKind              Kindern             Kindern*\n1    Grenadier, Jäger, Panzerschütze,                   65,60 €             77,16 €              81,17 €            91,60 €\nPanzergrenadier, Panzerjäger,\nKanonier, Panzerkanonier, Pionier,\nPanzerpionier, Funker, Panzer-\nfunker, Schütze, Flieger, Sanitäts-\nsoldat, Matrose, Gefreiter\n2    Obergefreiter, Hauptgefreiter                      66,69 €             78,42 €              82,26 €            92,47 €\n3    Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter,                67,10 €             78,87 €              82,54 €            92,61 €\nUnteroffizier, Maat, Fahnenjunker,\nSeekadett\n4    Stabsunteroffizier, Obermaat                       68,77 €             80,61 €              83,77 €            93,35 €\n5    Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich,                    70,99 €             83,12 €              86,25 €            95,75 €\nFähnrich zur See, Oberfeldwebel,\nOberbootsmann\n6    Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann,                    74,27 €             86,81 €              89,87 €            99,33 €\nOberfähnrich, Oberfähnrich zur See\n7    Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann,                    79,12 €             92,47 €              95,50 €            104,87 €\nOberstabsfeldwebel, Oberstabs-\nbootsmann, Leutnant, Leutnant zur\nSee\n8    Oberleutnant, Oberleutnant zur See                 83,76 €             97,45 €             100,66 €            109,76 €\n9    Hauptmann, Kapitänleutnant                         92,96 €            107,81 €             110,90 €            120,08 €\n10    Stabshauptmann, Stabskapitän-                     110,78 €            128,12 €             131,25 €            140,46 €\nleutnant, Major, Korvettenkapitän,\nStabsapotheker, Stabsarzt, Stabs-\nveterinär\n11    Oberstleutnant, Fregattenkapitän,                 113,16 €            130,91 €             134,06 €            143,06 €\nOberstabsapotheker, Oberstabs-\narzt, Oberstabsveterinär\n12    Oberfeldapotheker, Flottillenapo-                 131,40 €            153,03 €             156,09 €            164,78 €\ntheker, Oberfeldarzt, Flottillenarzt,\nOberfeldveterinär\n13    Oberst, Kapitän zur See, Oberst-                  141,51 €            165,20 €             168,22 €            176,77 €\napotheker, Flottenapotheker,\nOberstarzt, Flottenarzt, Oberst-\nveterinär und höhere Dienstgrade\n* Bei mehr als drei Kindern wird der Tagessatz für jedes weitere Kind um die Differenz des Tabellensatzes vom zweiten zum dritten Kind\nerhöht.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019             1179\nArtikel 22                                                  Kapitel 1\nGesetz                                            Allgemeine Vorschriften\nüber die Leistungen\nzur Sicherung des Unterhalts                                                §1\nvon Reservistendienst Leistenden\nAnwendungsbereich, Begriffsbestimmung\n(Unterhaltssicherungsgesetz – USG)\n(1) Dieses Gesetz gilt für Reservistendienst Leisten-\nInhaltsübersicht                         de. Reservistendienst Leistende sind Personen, die\nKapitel 1                          Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldaten-\ngesetzes leisten. Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an\nAllgemeine Vorschriften                      dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldaten-\n§  1  Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung                  gesetzes sind keine Reservistendienst Leistenden im\n§  2  Teilzeit                                               Sinne dieses Gesetzes.\n§  3  Härteausgleich\n(2) Die Vorschriften des Kapitels 2 Abschnitt 3 sind\n§  4  Ruhen der Leistungen\nmit Ausnahme von § 23 Absatz 1 auf Teilnehmerinnen\noder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen nach\nKapitel 2\n§ 81 des Soldatengesetzes anzuwenden.\nLeistungen\n(3) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall gilt dieses\nAbschnitt 1                        Gesetz auch für\nLeistungen zur Sicherung des Einkommens            1. Grundwehrdienst Leistende nach § 5 des Wehr-\n§  5  Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer           pflichtgesetzes,\n§  6  Leistungen an Selbständige\n2. freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst Leistende im\n§  7  Zusammentreffen mehrerer Leistungen\nAnschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des\n§  8  Mindestleistung\nWehrpflichtgesetzes und\n§  9  Leistungen für Versorgungsempfänger\n3. unbefristeten Wehrdienst Leistende nach § 4 Ab-\nAbschnitt 2                            satz 1 Nummer 7 des Wehrpflichtgesetzes.\nPrämie, Dienstgeld, Zuschläge                   (4) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall sind die\n§ 10  Kaufkraftausgleich                                     §§ 12 bis 17 nicht anzuwenden.\n§ 11  Prämie\n§ 12  Zuschlag für längeren Dienst                                                      §2\n§ 13  Zuschlag für die Verpflichtung zu längerem Dienst\n§ 14  Dienstgeld                                                                      Teilzeit\n§ 15  Zuschlag für herausgehobene Funktionen                    Bei Teilzeitbeschäftigung nach § 30a Absatz 1 des\n§ 16  Zuschlag für besondere Erschwernisse                   Soldatengesetzes werden Leistungen nach den §§ 5\n§ 17  Zuschlag für besondere zeitliche Belastungen           bis 9, 11 und 14 anteilig gewährt. Die Leistungen nach\n§ 18  Auslandsverwendungszuschlag                            den §§ 12 bis 17 und 23 Absatz 2 werden anteilig zur\n§ 19  Auslandszuschlag                                       vollen Dienstzeit am jeweiligen Tag gewährt. Die Tage\nnach den §§ 12 und 13 werden bei Teilzeit anteilig\nAbschnitt 3                        gezählt.\nSachleistungen\n§ 20  Unterkunft                                                                        §3\n§ 21  Dienstkleidung und Ausrüstung                                               Härteausgleich\n§ 22  Heilfürsorge\n§ 23  Verpflegung, Verpflegungsgeld                             Wenn die Durchführung der Vorschriften dieses Ge-\nsetzes im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtig-\nKapitel 3                          ten Härte führen würde, kann im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium der Verteidigung ein Ausgleich für\nVerfahren\njeden Wehrdiensttag gewährt werden.\n§ 24  Zuständigkeit\n§ 25  Antrag                                                                            §4\n§ 26  Leistungsberechnung\n§ 27  Auskunfts- und Mitteilungspflichten                                     Ruhen der Leistungen\n§ 28  Folgen fehlender Mitwirkung\nDie Leistungen nach diesem Gesetz ruhen\n§ 29  Vertretung der Bundesrepublik Deutschland\n1. während einer Beurlaubung ohne Geld- und Sach-\nKapitel 4                              bezüge,\nBußgeldvorschriften                        2. während einer gerichtlich angeordneten Freiheits-\n§ 30 Bußgeldvorschriften                                         entziehung,\nAnlage 1   Mindestleistung                                   3. während eines eigenmächtigen Fernbleibens von\nAnlage 2   Prämie, Dienstgeld, Auslandszuschlag                  der Truppe oder der Dienststelle.","1180           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019\nKapitel 2                           1. Leistungen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 und § 9 Ab-\nsatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 11, des\nLeistungen                               Arbeitsplatzschutzgesetzes und\nAbschnitt 1                            2. Ruhegehälter nach § 15 Absatz 1 des Soldatenver-\nsorgungsgesetzes einschließlich des Unterschieds-\nLeistungen zur                               betrags nach § 47 Absatz 1 Satz 2 und 3 des\nSicherung des Einkommens                              Soldatenversorgungsgesetzes, die der oder dem Re-\nservistendienst Leistenden weitergewährt werden.\n§5\nLeistungen an                                                      §9\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer                          Leistungen für Versorgungsempfänger\n(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Reser-         Reservistendienst leistende Versorgungsempfänge-\nvistendienst leisten, wird der Verdienstausfall in Höhe     rinnen und Versorgungsempfänger erhalten mindestens\ndes um die gesetzlichen Abzüge verminderten Arbeits-        den Unterschiedsbetrag zwischen\nentgelts (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)\nersetzt.                                                    1. ihren Versorgungsbezügen nach Abzug der Lohn-\nsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchen-\n(2) Reservistendienst Leistenden, die infolge der            steuer sowie\nDienstleistung Entgeltersatzleistungen einbüßen, wird\ndie Einbuße ersetzt.                                        2. den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach der End-\nstufe der Besoldungsgruppe, aus der das Ruhege-\n(3) Die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 be-             halt berechnet ist, gemindert um den Betrag, der als\ntragen je Tag der Dienstleistung höchstens 301 Euro.            Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer\nvon den Dienstbezügen abzuziehen wäre.\n§6\nLeistungen an Selbständige                                          Abschnitt 2\nReservistendienst Leistende, die Inhaberinnen oder              Prämie, Dienstgeld, Zuschläge\nInhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft\noder eines Gewerbebetriebs sind oder die eine selb-                                    § 10\nständige Arbeit ausüben, erhalten für die ihnen infolge                         Kaufkraftausgleich\nder Dienstleistung entgehenden Einkünfte für jeden Tag\nder Dienstleistung eine Entschädigung in Höhe von              Die Leistungen nach den §§ 11 sowie 15 bis 19 un-\neinem Dreihundertsechzigstel der Summe der sich aus         terliegen dem Kaufkraftausgleich in entsprechender\ndem letzten Einkommensteuerbescheid ergebenden              Anwendung von § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes,\nEinkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3           wenn auch die Besoldung der an demselben Dienstort\ndes Einkommensteuergesetzes, höchstens jedoch               stationierten Berufssoldatinnen und Berufssoldaten so-\n430 Euro je Tag der Dienstleistung. Für die Erhaltung       wie Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit dem\nder Betriebsstätte erhalten Reservistendienst Leistende     Kaufkraftausgleich unterliegt.\nzusätzlich für jeden Tag der Dienstleistung pauschal\n0,15 Dreihundertsechzigstel der Summe der nach                                         § 11\nSatz 1 ermittelten Einkünfte.                                                         Prämie\nReservistendienst Leistende erhalten für jeden Tag\n§7                               Reservistendienst eine Prämie nach Spalte 2 der Tabelle\nZusammentreffen mehrerer Leistungen                  in Anlage 2.\nNeben Leistungen nach § 6 werden Leistungen nach\n§ 5 nur bis zu 70 Prozent des nicht ausgeschöpften                                     § 12\nHöchstbetrags nach § 6 Satz 1 gewährt.                                    Zuschlag für längeren Dienst\nReservistendienst Leistende erhalten einen Zuschlag\n§8                               von 70 Euro pro Tag ab dem 15. Tag Reservistendienst\nMindestleistung                        im Kalenderjahr, höchstens jedoch 700 Euro im Kalen-\n(1) Reservistendienst Leistende erhalten nach ihrer      derjahr. Die Leistung ist ausgeschlossen, soweit eine\nWahl statt der Leistungen nach den §§ 5 und 6 für           Verpflichtungsvereinbarung nach § 13 abgeschlossen ist.\njeden Tag der Dienstleistung einen Tagessatz, dessen\nHöhe sich aus der Tabelle in Anlage 1 ergibt. Der                                      § 13\nTagessatz wird in Anlehnung an die regelmäßigen An-                              Zuschlag für die\npassungen der entsprechenden Grundgehälter und des                     Verpflichtung zu längerem Dienst\nFamilienzuschlags nach § 14 Absatz 1 des Bundesbe-             Reservistendienst Leistende, die sich vor dem ersten\nsoldungsgesetzes angepasst. Das Bundesministerium           Tag eines Reservistendienstes auf Grund eines ent-\nder Verteidigung regelt den jeweils geltenden Tages-        sprechenden Angebots verpflichtet haben, in einem\nsatz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des             Kalenderjahr mindestens 33 Tage Reservistendienst\nBundesrates.                                                zu leisten, erhalten nach Erfüllung der Verpflichtung\n(2) Auf die Leistung nach Absatz 1 Satz 1 werden die     einen Zuschlag von 35 Euro je Tag, höchstens jedoch\nfolgenden Leistungen, jeweils gemindert um die ge-          1 470 Euro je Kalenderjahr. Eine Verpflichtung ist nur\nsetzlichen Abzüge, angerechnet:                             wirksam, wenn","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019            1181\n1. die Annahme des Verpflichtungsangebots vor dem           den gleichen Voraussetzungen, in der gleichen Höhe\n15. Tag Reservistendienst im Kalenderjahr beim Bun-     und in dem gleichen Umfang wie Besoldungsempfän-\ndesamt für das Personalmanagement der Bundes-           gerinnen und Besoldungsempfänger. § 56 Absatz 3\nwehr (Bundesamt) eingeht und                            Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und die\n2. im Kalenderjahr nicht bereits Leistungen nach § 12       dazu erlassene Rechtsverordnung gelten entsprechend.\ngewährt worden sind.                                       (2) Reservistendienst Leistende, die während einer\nbesonderen Auslandsverwendung wegen Verschlep-\n§ 14                              pung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem\nDienstgeld                           Dienst zusammenhängenden Gründen, die sie nicht zu\nvertreten haben, dem Einflussbereich des Dienstherrn\nReservistendienst Leistende erhalten für Dienstleis-\nentzogen sind, wird für diesen Zeitraum die höchste\ntungen an einem Samstag, einem Sonntag und einem\nStufe des Auslandsverwendungszuschlags gewährt.\ngesetzlichen Feiertag sowie für eine eintägige Dienst-\nleistung an einem Freitag eine zweite Prämie nach\n§ 19\nSpalte 2 der Tabelle in Anlage 2. Für Tage, an denen\nkein Dienst geleistet wird, wird die zweite Prämie nicht                      Auslandszuschlag\ngewährt.                                                       (1) Reservistendienst Leistende erhalten einen Zu-\nschlag, wenn Berufssoldatinnen und Berufssoldaten\n§ 15                              sowie Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit an\nZuschlag für herausgehobene Funktionen                diesem Dienstort Auslandsdienstbezüge oder Aus-\n(1) Reservistendienst Leistende erhalten einen wi-       landstrennungsgeld erhalten. Satz 1 gilt nicht bei An-\nderruflichen Zuschlag für die Dauer der Wahrnehmung         spruch auf den Auslandsverwendungszuschlag nach\neiner herausgehobenen Funktion unter den gleichen           § 18.\nVoraussetzungen, unter denen Besoldungsempfänge-               (2) Die Höhe des Zuschlags bemisst sich nach\nrinnen und Besoldungsempfängern eine Stellenzulage          Spalte 3 der Tabelle in Anlage 2.\nim Sinne des § 42 Absatz 1 und 3 des Bundesbesol-\ndungsgesetzes zusteht.                                                          Abschnitt 3\n(2) Der Zuschlag beträgt 70 Prozent der entspre-                          Sachleistungen\nchenden Stellenzulage nach Anlage IX des Bundesbe-\nsoldungsgesetzes.                                                                     § 20\n§ 16                                                     Unterkunft\nZuschlag für besondere Erschwernisse                   (1) Reservistendienst Leistenden, die auf Grund\ndienstlicher Anordnung verpflichtet sind, in einer Ge-\n(1) Reservistendienst Leistende erhalten einen wi-       meinschaftsunterkunft zu wohnen, wird die Unterkunft\nderruflichen Zuschlag zur Abgeltung besonderer Er-          unentgeltlich bereitgestellt.\nschwernisse, sofern sie Aufgaben unter den gleichen\nVoraussetzungen wahrnehmen, unter denen Besol-                 (2) Reservistendienst Leistenden werden die not-\ndungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern                wendigen Kosten für die Fahrten zur Unterkunft und\neine Erschwerniszulage nach § 47 des Bundesbesol-           zurück erstattet. Näheres bestimmt das Bundesminis-\ndungsgesetzes zusteht.                                      terium der Verteidigung durch Verwaltungsvorschrift.\n(2) Der Zuschlag beträgt 70 Prozent der entspre-\n§ 21\nchenden Zulage nach der auf Grund des § 47 des Bun-\ndesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung.                      Dienstkleidung und Ausrüstung\nReservistendienst Leistenden werden die Dienstklei-\n§ 17                              dung und die Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt.\nZuschlag für besondere zeitliche Belastungen            Reservistendienst Leistende, die auf dienstliche Anord-\n(1) Reservistendienst Leistende erhalten einen Zu-       nung im Dienst eigene Zivilkleidung tragen, erhalten für\nschlag für jede Dienstleistung, für die Besoldungsemp-      deren Abnutzung eine angemessene Entschädigung.\nfängerinnen und Besoldungsempfängern unter gleichen         Die Höhe der Entschädigung bestimmt das Bundesmi-\nVoraussetzungen und im gleichen Umfang nach den             nisterium der Verteidigung durch Verwaltungsvorschrift.\n§§ 50 bis 50b des Bundesbesoldungsgesetzes und\nden dazu erlassenen Rechtsverordnungen eine Vergü-                                    § 22\ntung gewährt wird.                                                                Heilfürsorge\n(2) Der Zuschlag beträgt 70 Prozent der Leistungen,         (1) Reservistendienst Leistende haben Anspruch auf\ndie dienstgradgleichen Besoldungsempfängerinnen             Heilfürsorge in Form der unentgeltlichen truppenärzt-\nund Besoldungsempfängern gewährt werden.                    lichen Versorgung. § 69a des Bundesbesoldungsgeset-\nzes gilt entsprechend.\n§ 18\n(2) Reservistendienst Leistenden mit festgesetzter\nAuslandsverwendungszuschlag                     Dienstzeit von bis zu sechs Monaten wird zahnärztliche\n(1) Reservistendienst Leistende, die an einer beson-     Versorgung nur bei akuter Behandlungsbedürftigkeit\nderen Verwendung im Ausland im Sinne des § 56               und zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit gewährt,\nAbsatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes teilnehmen,           es sei denn, es handelt sich um die Behandlung der\nerhalten einen Auslandsverwendungszuschlag unter            Folgen einer Wehrdienstbeschädigung.","1182            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019\n§ 23                              schutzgesetzes sowie Ruhegehälter nach § 15 Absatz 1\nVerpflegung, Verpflegungsgeld                  des Soldatenversorgungsgesetzes einschließlich des\nUnterschiedsbetrags nach § 47 Absatz 1 Satz 2 des\n(1) Reservistendienst Leistende, die für die Dauer        Soldatenversorgungsgesetzes anzugeben, die sie für\neines auswärtigen Dienstgeschäftes außerhalb von             die Zeit des Reservistendienstes erhalten.\nDienstreisen auf Grund dienstlicher Anordnung ver-\npflichtet sind, an einer Gemeinschaftsverpflegung               (2) Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen\nteilzunehmen, wird die Verpflegung unentgeltlich be-         nach Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2 haben dem Bundes-\nreitgestellt.                                                amt unverzüglich jede Änderung der tatsächlichen oder\n(2) Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an dienstlichen       rechtlichen Verhältnisse mitzuteilen, die der Leistungs-\nVeranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes ha-           erbringung zugrunde liegen.\nben während der Dauer ihres Wehrdienstes Anspruch               (3) Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von Leis-\nauf unentgeltliche Verpflegung.                              tungsempfängerinnen und Leistungsempfängern haben\n(3) Anspruchsberechtigte nach den Absätzen 1 und 2        dem Bundesamt auf Anforderung Auskunft über die Art\nerhalten in entsprechender Anwendung der §§ 6 und 8          und die Dauer der Beschäftigung, über die Arbeitsstätte\ndes Bundesreisekostengesetzes ein Verpflegungsgeld           und die Höhe des Arbeitsentgelts der Leistungsemp-\nin Höhe der Beträge, die durch eine allgemeine Verwal-       fängerin oder des Leistungsempfängers zu erteilen,\ntungsvorschrift nach § 16 des Bundesreisekostenge-           soweit die Kenntnis dieser Daten für die Berechnung\nsetzes festgesetzt sind, wenn                                der Leistungen nach diesem Gesetz erforderlich ist.\n1. sie aus dienstlichen Gründen von der Teilnahme an            (4) Die Sozialleistungsträger übermitteln dem Bun-\nder Gemeinschaftsverpflegung befreit sind oder           desamt auf Ersuchen die ihnen bekannten Sozialdaten\n2. ihnen keine Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt       zu Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern,\nwerden kann.                                             soweit die Kenntnis dieser Daten für die Berechnung\n(4) Als Verpflegungsgeld für eine Mahlzeit erhalten       der Leistungen nach diesem Gesetz erforderlich ist.\nsie den entsprechenden Teiltagessatz. Bei Dienst-               (5) Die Finanzbehörden erteilen dem Bundesamt auf\ngeschäften im Inland gelten die §§ 3 und 4 der Tren-         Ersuchen Auskunft über die ihnen bekannten Einkom-\nnungsgeldverordnung und im Ausland die §§ 7 und 12           mens- und Vermögensverhältnisse der Leistungsemp-\nAbsatz 7 der Auslandstrennungsgeldverordnung ent-            fängerinnen und Leistungsempfänger, soweit die\nsprechend.                                                   Kenntnis dieser Verhältnisse für die Berechnung der\n(5) Bei dienstlichem Aufenthalt im Ausland unterliegt     Leistungen nach diesem Gesetz erforderlich ist.\ndas nach Absatz 2 auszuzahlende Verpflegungsgeld\ndem Kaufkraftausgleich nach § 10.                               (6) Die für die Aufforderung zum Dienstantritt, die\nEinberufung, die Heranziehung oder die Entlassung\nvon Reservistendienst Leistenden zuständige Stelle\nKapitel 3\nübermittelt dem Bundesamt auf Ersuchen unverzüglich\nVerfahren                            die Tatsachen, deren Kenntnis für die Berechnung der\nLeistungen nach diesem Gesetz erforderlich ist.\n§ 24\nZuständigkeit                                                     § 28\nFür die Durchführung dieses Gesetzes mit Aus-                           Folgen fehlender Mitwirkung\nnahme von Kapitel 2 Abschnitt 3 ist das Bundesamt\nzuständig.                                                      (1) Kommt eine Antragstellerin oder ein Antragsteller\noder eine Leistungsempfängerin oder ein Leistungs-\n§ 25                              empfänger einer Mitwirkungspflicht nach § 27 Absatz 1\nAntrag                              oder 2 dieses Gesetzes oder nach § 27 Absatz 2 des\nVerwaltungsverfahrensgesetzes nicht nach und wird\n(1) Die Leistungen nach den §§ 5 bis 9, 14 und 19         hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich\nwerden auf Antrag gewährt.                                   erschwert, so kann die Leistung ohne weitere Ermitt-\n(2) Das Antragsrecht endet mit Ablauf des sechsten        lungen, bis die Mitwirkung nachgeholt wird, versagt\nMonats nach Beendigung des geleisteten Reservisten-          oder entzogen werden. Dies gilt entsprechend, wenn\ndienstes.                                                    die Aufklärung des Sachverhalts in anderer Weise ab-\nsichtlich erheblich erschwert wird.\n§ 26\n(2) Leistungen nach diesem Gesetz dürfen wegen\nLeistungsberechnung                        fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen wer-\nBemisst sich der Anspruch auf Leistungen nach Ta-         den, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller\ngen, wird der Monat mit 30 Tagen berechnet.                  oder die Leistungsempfängerin oder der Leistungs-\nempfänger auf diese Folge schriftlich oder elektronisch\n§ 27                              hingewiesen worden und ihrer oder seiner Mitwirkungs-\nAuskunfts- und Mitteilungspflichten                 pflicht nicht innerhalb einer ihr oder ihm gesetzten an-\ngemessenen Frist nachgekommen ist.\n(1) Reservistendienst Leistende, die Leistungen\nnach § 8 Absatz 1 Satz 1 beantragen, haben Leistun-             (3) Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die\ngen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 2,        Leistungsvoraussetzungen vor, kann die Leistung\nauch in Verbindung mit Absatz 11, des Arbeitsplatz-          nachträglich gewährt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019                 1183\n§ 29                               1. entgegen § 27 Absatz 1 eine Angabe nicht richtig\nVertretung der Bundesrepublik Deutschland                  macht,\nDie Bundesministerin der Verteidigung oder der Bun-\ndesminister der Verteidigung kann die Vertretung der        2. entgegen § 27 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht\nBundesrepublik Deutschland in Rechtsstreitigkeiten              richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht\nnach diesem Gesetz durch allgemeine Anordnung                   oder\nübertragen. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt\nzu veröffentlichen.                                         3. entgegen § 27 Absatz 3 eine Auskunft nicht, nicht\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.\nKapitel 4\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nBußgeldvorschriften                        bis zu dreitausend Euro geahndet werden.\n§ 30\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1\nBußgeldvorschriften                        Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder         das Bundesamt für das Personalmanagement der Bun-\nfahrlässig                                                  deswehr.","1184              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019\nAnlage 1\n(zu § 8)\nMindestleistung\nDienstgrad                                                           Tagessatz\n1                                  2                      3                     4                    5\nReservistendienst     Reservistendienst    Reservistendienst\nReservistendienst          Leistende              Leistende           Leistende\nLeistende         mit einem unter-        mit zwei unter-      mit drei unter-\nohne Kind          haltsberechtigten      haltsberechtigten   haltsberechtigten\nKind                 Kindern             Kindern*\n1    Grenadier, Jäger, Panzerschütze,                       65,60 €                77,16 €                81,17 €             91,60 €\nPanzergrenadier, Panzerjäger,\nKanonier, Panzerkanonier, Pionier,\nPanzerpionier, Funker, Panzer-\nfunker, Schütze, Flieger, Sanitäts-\nsoldat, Matrose, Gefreiter\n2    Obergefreiter, Hauptgefreiter                          66,69 €                78,42 €                82,26 €             92,47 €\n3    Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter,                    67,10 €                78,87 €                82,54 €             92,61 €\nUnteroffizier, Maat, Fahnenjunker,\nSeekadett\n4    Stabsunteroffizier, Obermaat                           68,77 €                80,61 €                83,77 €             93,35 €\n5    Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich,                        70,99 €                83,12 €                86,25 €             95,75 €\nFähnrich zur See, Oberfeldwebel,\nOberbootsmann\n6    Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann,                        74,27 €                86,81 €                89,87 €             99,33 €\nOberfähnrich, Oberfähnrich zur See\n7    Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann,                        79,12 €                92,47 €                95,50 €            104,87 €\nOberstabsfeldwebel, Oberstabs-\nbootsmann, Leutnant, Leutnant zur\nSee\n8    Oberleutnant, Oberleutnant zur See                     83,76 €                97,45 €               100,66 €            109,76 €\n9    Hauptmann, Kapitänleutnant                             92,96 €               107,81 €               110,90 €            120,08 €\n10    Stabshauptmann, Stabskapitän-                         110,78 €               128,12 €               131,25 €            140,46 €\nleutnant, Major, Korvettenkapitän,\nStabsapotheker, Stabsarzt, Stabsve-\nterinär\n11    Oberstleutnant, Fregattenkapitän,                     113,16 €               130,91 €               134,06 €            143,06 €\nOberstabsapotheker, Oberstabs-\narzt, Oberstabsveterinär\n12    Oberfeldapotheker, Flottillenapo-                     131,40 €               153,03 €               156,09 €            164,78 €\ntheker, Oberfeldarzt, Flottillenarzt,\nOberfeldveterinär\n13    Oberst, Kapitän zur See, Oberst-                      141,51 €               165,20 €               168,22 €            176,77 €\napotheker, Flottenapotheker,\nOberstarzt, Flottenarzt, Oberst-\nveterinär und höhere Dienstgrade\n* Bei mehr als drei unterhaltsberechtigten Kindern wird der Tagessatz für jedes weitere Kind um die Differenz zwischen den Tagessätzen nach den\nSpalten 4 und 5 erhöht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019              1185\nAnlage 2\n(zu den §§ 11, 14 und 19)\nPrämie, Dienstgeld, Auslandszuschlag\nTagessatz\n1                           2                   3\nAuslandszuschlag\nDienstgrad               Prämie nach § 11\nnach § 19\n1  Grenadier, Jäger, Panzerschütze,           18,82 €             10,18 €\nPanzergrenadier, Panzerjäger,\nKanonier, Panzerkanonier, Pionier,\nPanzerpionier, Funker, Panzer-\nfunker, Schütze, Flieger, Sanitäts-\nsoldat, Matrose, Gefreiter\n2  Obergefreiter, Hauptgefreiter              20,67 €             11,71 €\n3  Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter,        21,59 €             13,25 €\nUnteroffizier, Maat, Fahnenjunker,\nSeekadett\n4  Stabsunteroffizier, Obermaat               23,45 €             13,25 €\n5  Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich,            24,06 €             13,76 €\nFähnrich zur See, Oberfeldwebel,\nOberbootsmann\n6  Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann,            24,38 €             14,27 €\nOberfähnrich, Oberfähnrich zur See\n7  Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann,            24,68 €             14,27 €\nOberstabsfeldwebel, Oberstabs-\nbootsmann, Leutnant, Leutnant zur\nSee\n8  Oberleutnant, Oberleutnant zur See         25,29 €             14,78 €\n9  Hauptmann, Kapitänleutnant                 25,91 €             15,29 €\n10  Stabshauptmann, Stabskapitän-              26,52 €             15,80 €\nleutnant, Major, Korvettenkapitän,\nStabsapotheker, Stabsarzt, Stabs-\nveterinär\n11  Oberstleutnant, Fregattenkapitän,          27,15 €             16,32 €\nOberstabsapotheker, Oberstabs-\narzt, Oberstabsveterinär\n12  Oberfeldapotheker, Flottillenapo-          27,77 €             16,32 €\ntheker, Oberfeldarzt, Flottillenarzt,\nOberfeldveterinär\n13  Oberst, Kapitän zur See, Oberst-           29,00 €             16,83 €\napotheker, Flottenapotheker,\nOberstarzt, Flottenarzt, Oberst-\nveterinär und höhere Dienstgrade","1186             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019\nArtikel 23                                gen entsprechend § 6 des Unterhaltssicherungs-\ngesetzes. Die laufenden Nettogeldbezüge aus\nÄnderung des\ndem neuen Arbeitsverhältnis sind anzurechnen.“\nZivildienstgesetzes\n§ 78 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Be-           c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:\nkanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346,                        „(3) Für das Verfahren nach den Absätzen 1\n2301), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Geset-              und 2 gilt Kapitel 3 des Unterhaltssicherungsge-\nzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061) geändert wor-               setzes.\nden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                   (4) § 3 des Unterhaltssicherungsgesetzes gilt\nentsprechend.“\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. das Arbeitsplatzschutzgesetz mit der Maßga-           d) Absatz 5 wird aufgehoben.\nbe, dass                                           5. In § 23 Absatz 2 und 3, § 26 Satz 5, § 34 Satz 1\na) in § 14a Absatz 2 an die Stelle des Bun-           werden jeweils die Wörter „Bundesagentur für Ar-\ndesministeriums der Verteidigung und der          beitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung“ durch\nvon diesem bestimmten Stelle sowie in             die Wörter „Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.\n§ 14c Absatz 1 an die Stelle des Bundes-\namtes für das Personalmanagement der           6. § 35 wird wie folgt geändert:\nBundeswehr das Bundesministerium für              a) In der Überschrift, in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2\nFamilie, Senioren, Frauen und Jugend                 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Bundesagentur\nund die von diesem bestimmte Stelle tre-             für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-\nten und                                              rung“ durch die Wörter „Bundesagentur für Ar-\nb) an die Stelle des Grundwehrdienstes der               beit“ ersetzt.\nZivildienst tritt;“.\nb) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das\nb) In Nummer 2 werden die Wörter „und an die                    Wort „Es“ ersetzt.\nStelle des freiwilligen Wehrdienstes der Zivil-\ndienst“ gestrichen.\nArtikel 25\n2. In Absatz 2 wird das Wort „Wehrdienst“ durch das\nWort „Grundwehrdienst“ ersetzt.                                                Änderung des\nVierten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 24\nDem § 22 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetz-\nÄnderung des\nbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversi-\nArbeitssicherstellungsgesetzes                     cherung – in der Fassung vom 12. November 2009\nDas Arbeitssicherstellungsgesetz vom 9. Juli 1968          (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch\n(BGBl. I S. 787), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-      Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I\nzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 772) geändert worden        S. 1066) geändert worden ist, wird folgender Satz an-\nist, wird wie folgt geändert:                                 gefügt:\n1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 35       „Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Personen, die als\ndie Wörter „Bundesagentur für Arbeitsvermittlung          ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse\nund Arbeitslosenversicherung“ durch die Wörter            beziehen (§ 166 Absatz 1 Nummer 1c des Sechsten\n„Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.                       Buches).“\n2. § 15 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„§ 1 Absatz 4 und 5, die §§ 2, 3 und 4 Absatz 1                                   Artikel 26\nSatz 1, Absatz 2 bis 4, die §§ 5, 6, 12 Absatz 1\nund § 13 des Arbeitsplatzschutzgesetzes gelten ent-                            Änderung der\nsprechend; § 14a Absatz 3 und § 14b Absatz 1 des                            Datenerfassungs-\nArbeitsplatzschutzgesetzes gelten mit der Maßgabe                    und ‑übermittlungsverordnung\nentsprechend, dass der neue Arbeitgeber erstat-\ntungspflichtig ist.“                                         § 40 Absatz 2 Satz 1 der Datenerfassungs- und\n‑übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekannt-\n3. In § 16 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§§ 6, 12,\nmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die\n13 und 14a Abs. 1 des Arbeitsplatzschutzgesetzes“\nzuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember\ndurch die Wörter „§§ 5, 6, 12, 13 und 14a Absatz 1\n2018 (BGBl. I S. 2651) geändert worden ist, wird wie\ndes Arbeitsplatzschutzgesetzes“ ersetzt.\nfolgt gefasst:\n4. § 17 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 6 Absatz 3“      „In den Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 ist zusätzlich\ndurch die Angabe „§ 5 Absatz 3“ ersetzt.               das beitragspflichtige Arbeitsentgelt nach § 166 Ab-\nsatz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches Sozialgesetz-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                       buch anzugeben, wenn die Personen Leistungen nach\n„(2) Ein in ein Arbeitsverhältnis Verpflichteter,   § 5 oder § 8 des Unterhaltssicherungsgesetzes oder\nder Inhaber eines Betriebs der Land- und Forst-        Dienstbezüge auf Grund eines Wehrdienstverhältnisses\nwirtschaft oder eines Gewerbebetriebs ist oder         besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwen-\neine selbständige Arbeit ausübt, erhält Leistun-       dungsgesetzes erhalten.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019              1187\nArtikel 27                               a) Nach der Angabe zu § 176a wird folgende An-\ngabe eingefügt:\nWeitere Änderung\nder Datenerfassungs-                               „§ 176b Beitragszahlung und Abrechnung für Be-\nzieher von Übergangsgebührnissen“.\nund ‑übermittlungsverordnung\nb) Nach der Angabe zu § 192a wird folgende An-\nNach § 40a der Datenerfassungs- und -übermitt-                   gabe eingefügt:\nlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch             „§ 192b Meldepflichten bei Bezug von Über-\ngangsgebührnissen“.\nArtikel 26 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird\nfolgender § 40b eingefügt:                                   2. § 3 wird wie folgt geändert:\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n„§ 40b\naa) In Nummer 2a werden nach dem Wort „wa-\nZeiten des Bezuges von Übergangsgebührnissen                         ren“ die Wörter „; sind zwischen dem Einsatz-\nDas Bundesministerium der Verteidigung oder die                       unfall und der Einstellung in ein Wehrdienst-\nvon ihm bestimmte Stelle hat die Zeiträume, in denen                     verhältnis besonderer Art nicht mehr als\nPersonen nach § 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des                        sechs Wochen vergangen, gilt das Wehr-\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungs-                          dienstverhältnis besonderer Art als mit dem\npflichtig sind, zu melden. Dabei sind                                    Tag des Einsatzunfalls begonnen“ eingefügt.\n1. die der Leistung zugrunde liegenden beitragspflich-              bb) Nach Satz 1 Nummer 2a wird folgende Num-\ntigen Einnahmen nach § 166 Absatz 1 Nummer 1                         mer 2b eingefügt:\nBuchstabe c des Sechsten Buches Sozialgesetz-                        „2b. in der sie als ehemalige Soldaten auf\nbuch anzugeben und                                                         Zeit Übergangsgebührnisse beziehen,“.\n2. Übergangsgebührnisse, die nach Dienstzeiten im               b) In Satz 4 wird die Angabe „§ 7“ durch die Angabe\nBeitrittsgebiet gewährt werden, besonders zu kenn-              „§ 6“ ersetzt.\nzeichnen.\n3. Nach § 166 Absatz 1 Nummer 1b wird folgende\n§ 5 Absatz 1, 3, 4 und 6 und § 38 Absatz 2, 4 und 5             Nummer 1c eingefügt:\ngelten entsprechend.“\n„1c. bei Personen, die als ehemalige Soldaten auf\nZeit Übergangsgebührnisse beziehen, die nach\nArtikel 28                                      § 11 des Soldatenversorgungsgesetzes ge-\nÄnderung des                                      währten Übergangsgebührnisse; liegen weitere\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch                               Versicherungsverhältnisse vor, ist beitrags-\npflichtige Einnahme höchstens die Differenz\n§ 166 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetz-\naus der Beitragsbemessungsgrenze und den\nbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fas-\nbeitragspflichtigen Einnahmen aus den weite-\nsung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002\nren Versicherungsverhältnissen,“.\n(BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 3\ndes Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2387)         4. § 170 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                   „1. bei Wehr- oder Zivildienst Leistenden, ehema-\n1. Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1 und                   ligen Soldaten auf Zeit während des Bezugs\n1a ersetzt:                                                      von Übergangsgebührnissen nach § 11 des Sol-\ndatenversorgungsgesetzes, Personen in einem\n„1. bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienst\nWehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6\nLeistende versichert sind, 80 Prozent der Be-\ndes Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes und\nzugsgröße,\nfür Kindererziehungszeiten vom Bund,“.\n1a. bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienst\n5. Nach § 176a wird folgender § 176b eingefügt:\nLeistende versichert sind und Leistungen nach\n§ 5 oder § 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit                                   „§ 176b\nAnlage 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes er-                       Beitragszahlung und Abrechnung\nhalten, das Arbeitsentgelt, das dieser Leistung                für Bezieher von Übergangsgebührnissen\nvor Abzug von Steuern und Beiträgen zugrunde               Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der\nliegt beziehungsweise läge, mindestens jedoch           Beiträge für ehemalige Soldaten auf Zeit bei Bezug\n80 Prozent der Bezugsgröße,“.                           von Übergangsgebührnissen können das Bundes-\n2. Die bisherige Nummer 1a wird Nummer 1b.                      ministerium der Verteidigung oder die von ihm be-\nstimmte Stelle und die Deutsche Rentenversiche-\nArtikel 29                               rung Bund durch Vereinbarung regeln. Die Vereinba-\nrung bedarf der Zustimmung des Bundesministeri-\nWeitere Änderung des\nums für Arbeit und Soziales.“\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch\n6. Nach § 192a wird folgender § 192b eingefügt:\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nRentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-                                       „§ 192b\nchung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,                                   Meldepflichten bei\n3384), das zuletzt durch Artikel 28 dieses Gesetzes ge-                    Bezug von Übergangsgebührnissen\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                        (1) Bei ehemaligen Soldaten auf Zeit, die Über-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                gangsgebührnisse beziehen, hat das Bundesminis-","1188             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019\nterium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte         3. § 4 wird wie folgt gefasst:\nStelle Beginn und Ende des Bezuges der Über-                                               „§ 4\ngangsgebührnisse zu melden.\nZuständigkeit\n(2) § 28a Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2, 3 und 5,\nDie Berechnung und die Zahlung der Beiträge\n§ 28b Absatz 1 und 4 und § 28c des Vierten Buches\nnehmen vor für\ngelten entsprechend.“\n1. Wehrdienstleistende das Bundesamt für das Per-\nsonalmanagement der Bundeswehr,\nArtikel 30\n2. Zivildienstleistende das Bundesamt für Familie\nÄnderung der                                     und zivilgesellschaftliche Aufgaben.“\nRV-Wehr- und\n4. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter „Bundesamt für\nZivildienstpauschalbeitragsverordnung                         Wehrverwaltung“ durch die Wörter „Bundesamt für\nDie RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsver-                das Personalmanagement der Bundeswehr“ und die\nordnung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3831),                   Wörter „Bundesamt für den Zivildienst“ durch die\ndie zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 des Gesetzes vom              Wörter „Bundesamt für Familie und zivilgesellschaft-\n29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist,               liche Aufgaben“ ersetzt.\nwird wie folgt geändert:\nArtikel 31\n1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des\n„(2) Die Beiträge werden wie folgt berechnet:                           Infektionsschutzgesetzes\n1. für Dienstleistende, die Leistungen nach § 5 oder           In § 21 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom\n§ 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1         20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Arti-\ndes Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten und          kel 14b des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646)\nderen beitragspflichtige Einnahme nach § 166           geändert worden ist, wird die Angabe „§ 17 Abs. 4“\nAbsatz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches Sozi-           durch die Angabe „§ 17a Absatz 2“ ersetzt.\nalgesetzbuch das Arbeitsentgelt ist, das dieser\nLeistung vor Abzug von Steuern und Beiträgen                                     Artikel 32\nzugrunde liegt oder zugrunde läge, oder die\nDienstbezüge auf Grund eines versicherten                                      Änderung des\nWehrdienstverhältnisses besonderer Art nach                         Wohnraumförderungsgesetzes\n§ 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes er-              § 21 Absatz 2 Nummer 5.2 des Wohnraumförde-\nhalten:                                                rungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I\nS. 2376), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes\nSumme der Arbeitsentgelte\nBeitrag =\noder Dienstbezüge\nx Beitragssatz,  vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1610) geändert worden\nist, wird aufgehoben.\n2. für Dienstleistende, die Leistungen nach § 5 oder\n§ 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1                                   Artikel 33\ndes Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten und                        Bekanntmachungserlaubnis\nderen beitragspflichtige Einnahme nach § 166\nAbsatz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozi-                Das Bundesministerium der Verteidigung kann den\nalgesetzbuch der dort festgesetzte Prozentsatz         Wortlaut des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes und\nder Bezugsgröße ist:                                   des Soldatengesetzes in der vom 9. August 2019\nan geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt\nBeitragsbemessungsgrundlage x               machen.\nBeitragssatz x Zahl der Diensttage\nBeitrag =                                      .“\n365 (in Schaltjahren: 366)                                        Artikel 34\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                            Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Leistungen an\nbis 6 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig\nNichtselbständige nach § 6 Absatz 1“ durch die\ntritt die Personalaktenverordnung Soldaten vom 31. Au-\nWörter „Leistungen nach § 5 Absatz 1“ und die\ngust 1995 (BGBl. I S. 1159), die zuletzt durch Artikel 7\nWörter „beitragspflichtigen Einnahmen nach\ndes Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462) ge-\n§ 166 Abs. 1 Nr. 1a des Sechsten Buches Sozi-\nändert worden ist, außer Kraft.\nalgesetzbuch“ durch die Wörter „beitragspflichti-\ngen Einnahmen nach § 166 Absatz 1 Nummer 1b                (2) Artikel 21 tritt am ersten Tag des auf die Verkün-\ndes Sechsten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.         dung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „beitrags-             (3) In Artikel 18 Nummer 7 tritt § 6 Absatz 1 Satz 2\npflichtigen Einnahmen nach § 166 Abs. 1 Nr. 1          des Soldatenversorgungsgesetzes am 25. Juni 2019 in\ndes Sechsten Buches Sozialgesetzbuch“ durch            Kraft.\ndie Wörter „beitragspflichtigen Einnahmen nach             (4) In Artikel 18 Nummer 8 tritt § 7 Absatz 2 Satz 4\n§ 166 Absatz 1 Nummer 1 und 1a des Sechsten            und Absatz 4 Satz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes\nBuches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.                      am 1. Oktober 2019 in Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019                1189\n(5) Die Artikel 3, 6 Nummer 11 Buchstabe a und c               zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Novem-\nDoppelbuchstabe aa, Artikel 11 Nummer 1, die Artikel 16,          ber 2018 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist,\n17, 19, 22, 24 Nummer 2, 3 und 4 sowie die Artikel 26,         2. die Wehrsoldempfängervergütungsverordnung vom\n28, 30 und 32 treten am 1. Januar 2020 in Kraft.                  9. April 2015 (BGBl. I S. 613), die durch Artikel 1\n(6) Die Artikel 25, 27 und 29 mit Ausnahme von                 der Verordnung vom 11. Februar 2017 (BGBl. I\nNummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa treten                    S. 276) geändert worden ist,\nam 1. Januar 2021 in Kraft. In Artikel 18 Nummer 10 tritt      3. die Wehrsoldempfängermehrarbeitsvergütungsver-\n§ 11b Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes am                 ordnung vom 9. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2892)\n1. Januar 2021 in Kraft.                                          und\n(7) Am 31. Dezember 2019 treten außer Kraft:                4. das Unterhaltssicherungsgesetz vom 29. Juni 2015\n1. das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekanntma-               (BGBl. I S. 1061, 1062), das zuletzt durch Artikel 21\nchung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1718), das              dieses Gesetzes geändert worden ist.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 4. August 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Verteidigung\nUrsula von der Leyen"]}