{"id":"bgbl1-2019-29-4","kind":"bgbl1","year":2019,"number":29,"date":"2019-08-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/29#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-29-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_29.pdf#page=11","order":4,"title":"Zweites Gesetz zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz  2. DAVG)","law_date":"2019-08-04T00:00:00Z","page":1131,"pdf_page":11,"num_pages":16,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019             1131\nZweites Gesetz\nzur Verbesserung der Registrierung und\ndes Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken\n(Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz – 2. DAVG)\nVom 4. August 2019\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates              b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                    fügt:\n„(2a) Zum Zweck der Durchführung von Ab-\nArtikel 1\ngleichen nach § 73 Absatz 1a Satz 3 des Auf-\nÄnderung des                                   enthaltsgesetzes ist die Speicherung von Daten\nAZR-Gesetzes                                   ferner zulässig bei Ausländern,\nDas AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I                    1. für die ein Aufnahmegesuch gemäß Artikel 21\nS. 2265), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom                 Absatz 1 oder ein Wiederaufnahmegesuch ge-\n17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615) geändert worden ist, wird              mäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU)\nwie folgt geändert:                                                    Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu                    und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest-\n§ 18f folgende Angabe eingefügt:                                   legung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-\n„§ 18g Datenübermittlung an die Träger der Deut-                   mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung\nschen Rentenversicherung“.                               eines von einem Drittstaatsangehörigen oder\nStaatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\nAntrags auf internationalen Schutz zustän-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                               dig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) von\naa) In Nummer 6 wird das Wort „oder“ durch ein                 einem anderen Mitgliedstaat an die Bundes-\nKomma ersetzt und werden nach dem Wort                     republik Deutschland gestellt wurde,\n„Aufenthaltsermittlung“ ein Komma und die               2. die für ein Aufnahmeverfahren nach § 23 des\nWörter „Inobhutnahme oder Ingewahrsam-                     Aufenthaltsgesetzes oder für die Gewährung\nnahme“ eingefügt.                                          von vorübergehendem Schutz nach § 24 des\nbb) In Nummer 12 wird die Angabe „Nr. 6“ durch                 Aufenthaltsgesetzes vorgeschlagen und vom\ndie Wörter „Absatz 2 Nummer 7“ ersetzt.                    Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in","1132            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019\ndie Prüfung über die Erteilung einer Aufnah-                         die Referenznummern nach § 3 Ab-\nmezusage einbezogen wurden oder                                      satz 3b in den Fällen des § 2 Ab-\n3. die für ein Umverteilungsverfahren aufgrund                           satz 2a,“.\nvon Maßnahmen nach Artikel 78 Absatz 3                     dd) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\ndes Vertrags über die Arbeitsweise der Euro-                   „7. die in Absatz 1 Nummer 9 bezeichneten\npäischen Union vorgeschlagen und vom Bun-                           Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1\ndesamt für Migration und Flüchtlinge in die                         Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 6\nPrüfung über die Erteilung einer Aufnahme-                          sowie das Datum nach § 3 Absatz 1\nzusage einbezogen wurden.“                                          Nummer 2, übergangsweise das Datum\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                               nach § 3 Absatz 2 Nummer 3.“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                       5. § 10 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\naa) In Nummer 3 werden die Wörter „Absatz 1                „Darüber hinaus darf die AZR-Nummer nur zum\nbis 2“ durch die Wörter „Absatz 1 bis 2a“             Zweck der eindeutigen Zuordnung und nur zusätz-\nersetzt.                                              lich zu den Grundpersonalien genutzt werden für\nbb) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Fort-                1. Datenübermittlungen zwischen dem Bundesamt\nzug,“ die Wörter „zur Förderung der freiwil-              für Migration und Flüchtlinge und den Auslän-\nligen Ausreise und Reintegration,“ eingefügt.             derbehörden sowie Datenübermittlungen zwi-\nschen den Ausländerbehörden untereinander,\nb) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a\nund 3b eingefügt:                                          2. die in § 73 Absatz 1 bis 3b des Aufenthaltsge-\nsetzes bezeichneten Feststellungen und Prüfun-\n„(3a) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 2 Num-\ngen sowie sonstige Datenübermittlungen zwi-\nmer 3, bei denen Maßnahmen gemäß § 49\nschen den in § 73 Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2\nAbsatz 5 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes\nSatz 1 des Aufenthaltsgesetzes genannten Be-\ndurchgeführt wurden, werden zusätzlich gespei-\nhörden,\nchert:\n3. Datenübermittlungen zwischen leistungsgewäh-\n1. Fingerabdruckdaten und die dazugehörigen\nrenden Behörden untereinander nach dem Asyl-\nReferenznummern,\nbewerberleistungsgesetz, dem Zweiten, Achten\n2. Größe und Augenfarbe,                                       oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch sowie\n3. die Anschrift im Bundesgebiet,                              mit den Ausländer- und den im Übrigen zustän-\ndigen Landesbehörden jeweils, soweit für den\n4. freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnum-                  Ausländer noch keine Versicherungsnummer\nmern und E-Mail-Adressen,                                  nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch be-\n5. das zuständige Bundesland und die zustän-                   kannt ist, oder\ndige Ausländerbehörde.                                 4. Datenübermittlungen von öffentlichen Stellen\n(3b) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 2a wer-                 untereinander in den übrigen Fällen des § 2 Ab-\nden zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 Fin-                 satz 1a und 2 bis zur Erteilung einer Niederlas-\ngerabdrücke und die dazugehörigen Referenz-                    sungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Dauer-\nnummern gespeichert.“                                          aufenthalt-EU.“\n4. § 6 wird wie folgt geändert:                               6. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „Nummer 2                    „Die ersuchende Stelle darf die ihr übermittelten\nbis 4“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 4“                  Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 mit Aus-\nersetzt.                                                  nahme gesperrter Daten (§ 4) an eine andere\nöffentliche Stelle weiterübermitteln, wenn die\nbb) In Nummer 3 werden nach den Wörtern\nDaten dieser Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben\n„Nummer 1, 3 und 6“ ein Komma und die\nund zu diesem Zweck aus dem Register unmit-\nAngabe „Absatz 2a“ eingefügt.\ntelbar hätten übermittelt werden dürfen.“\nb) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:\nb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze einge-\naa) In Nummer 3 werden nach der Angabe „10“                    fügt:\nein Komma und die Angabe „10a“ eingefügt.\n„Weitere Daten mit Ausnahme gesperrter Daten\nbb) In Nummer 5 werden nach der Angabe „Ab-                    dürfen unter den Voraussetzungen des Satzes 1\nsatz 3“ ein Komma und die Angabe „3b“ ein-                nur weiterübermittelt werden, wenn anderenfalls\ngefügt.                                                   eine unvertretbare Verzögerung eintreten oder\ncc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a                      die Aufgabenerfüllung erheblich erschwert wür-\neingefügt:                                                de. Vor der Weiterübermittlung von Daten hat die\nersuchende Stelle die Richtigkeit und Aktualität\n„5a. das Bundeskriminalamt die Referenz-                  der Daten zu überprüfen.“\nnummern nach § 3 Absatz 2 Nummer 1\nin den Fällen des § 2 Absatz 1a Num-            c) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 1“\nmern 2 und 3, die Referenznummern                   durch die Wörter „die Sätze 1 bis 3“ ersetzt.\nnach § 3 Absatz 3a Nummer 1 in den              d) In dem neuen Satz 5 wird das Wort „Sie“ durch\nFällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3 und                die Wörter „Die ersuchende Stelle“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019            1133\n7. Dem § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:                                gentuberkulose nach § 36 Absatz 4\noder 5 des Infektionsschutzgesetzes, je-\n„(3) Abweichend von Absatz 1 sind Abrufe der\nweils mit Ort und Datum,\nVerfassungsschutzbehörden des Bundes und der\nLänder, des Militärischen Abschirmdienstes und                        14. die Feststellung, dass keine medizini-\ndes Bundesnachrichtendienstes ausschließlich von                          schen Bedenken gegen die Aufnahme in\ndiesen entsprechend § 6 Absatz 3 Satz 2 bis 5 des                         eine Einrichtung der gemeinschaftlichen\nBundesverfassungsschutzgesetzes zu protokollie-                           Unterbringung bestehen.“\nren.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n8. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 2 wird aufgehoben.\na) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein\nbb) Die bisherigen Nummer 3 bis 6 werden die\nKomma ersetzt.\nNummern 2 bis 5.\nb) Die folgenden Nummern 6 und 7 werden ange-\n10. Nach § 18f wird folgender § 18g eingefügt:\nfügt:\n„§ 18g\n„6. bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a Num-\nmer 2 und 3 zusätzlich die Anschrift im Bun-                          Datenübermittlung an\ndesgebiet, bei Ausländern nach § 2 Ab-                   die Träger der Deutschen Rentenversicherung\nsatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1\nAn die Träger der Deutschen Rentenversiche-\nzusätzlich die Anschrift im Bundesgebiet bis\nrung werden mit Einwilligung der betroffenen Per-\nzum unanfechtbaren Abschluss des Asylver-\nson zur Prüfung rentenrechtlicher Zeiten nach den\nfahrens,\n§§ 56 und 57 des Sechsten Buches Sozialgesetz-\n7. bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a und 2 nur             buch zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberech-\nzum Zweck, ob die AZR-Nummer nach § 10                tigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grund-\nAbsatz 4 Satz 2 Nummer 4 an andere öffent-            daten und folgende Daten übermittelt:\nliche Stellen übermittelt werden darf, zusätz-\n1. abweichende Namensschreibweisen, andere Na-\nlich die Erteilung einer Niederlassungserlaub-\nmen, frühere Namen und Aliaspersonalien und\nnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufent-\nhalt-EU.“                                             2. Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status wäh-\nrend des nach den §§ 56 und 57 des Sechsten\n9. § 17 wird wie folgt geändert:\nBuches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Zeit-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              raums.“\naa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch           11. Dem § 19 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nein Komma ersetzt.\n„(3) Den Staatsangehörigkeitsbehörden werden\nbb) Die folgenden Nummern 5 bis 14 werden an-              mit Einwilligung der betroffenen Person zur Bera-\ngefügt:                                               tung über die Stellung eines Antrags auf Einbürge-\n„5. Angaben zum Ausweispapier,                        rung und soweit erforderlich auch zur Bearbeitung\nvon Einbürgerungsanträgen auf Ersuchen neben\n6. Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Sta-          den Grunddaten auch Angaben zum aufenthalts-\ntus und zu den für oder gegen den Aus-           rechtlichen Status übermittelt.“\nländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen\nEntscheidungen,                              12. Nach § 21 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-\ngefügt:\n7. Fingerabdruckdaten und die dazugehöri-\ngen Referenznummern,                                „(2a) Soweit die Weitergabe der Daten gemäß\nAbsatz 1 an die beteiligte Organisationseinheit im\n8. Größe und Augenfarbe,                            Bundesverwaltungsamt und die anschließende\n9. die Seriennummer ihrer Bescheinigung             Übermittlung dieser Daten gemäß Absatz 2 an die\nüber die Meldung als Asylsuchende ge-            ersuchende deutsche Auslandsvertretung oder das\nmäß § 63a des Asylgesetzes (AKN-Num-             Auswärtige Amt im Einzelfall zur Erfüllung der Auf-\nmer) sowie das Ausstellungsdatum und             gaben im Rahmen des Visumverfahrens nicht aus-\ndie Gültigkeitsdauer,                            reichen, können die erforderlichen Daten unmittel-\nbar an die ersuchende deutsche Auslandsvertre-\n10. die Anschrift im Bundesgebiet,                    tung oder das Auswärtige Amt übermittelt werden.\n11. freiwillig gemachte Angaben zu Telefon-           Zu diesem Zweck können das Auswärtige Amt und\nnummern und E-Mail-Adressen,                     die deutschen Auslandsvertretungen zum Abruf\nvon Daten der betroffenen Person im automatisier-\n12. das zuständige Bundesland, die zustän-\nten Verfahren zugelassen werden. Für die Zulas-\ndige Aufnahmeeinrichtung und Auslän-\nsung gilt § 22 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2, 3 und 4\nderbehörde, bei unbegleiteten minder-\nentsprechend.“\njährigen Kindern und Jugendlichen das\nzuständige Jugendamt,                        13. § 21a Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n13. die Durchführung der Gesundheitsunter-            „Nach der Erhebung von Daten nach § 16 Absatz 1\nsuchung nach § 62 Absatz 1 des Asyl-             Satz 1 des Asylgesetzes und § 49 des Aufenthalts-\ngesetzes und die Untersuchung auf                gesetzes und nach der Übermittlung von Daten ge-\nVorliegen einer ansteckungsfähigen Lun-          mäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013","1134             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019\nwerden anlässlich von Speicherungen nach § 2 Ab-                 3. Geschlecht,\nsatz 1a, 2 Nummer 1 und Absatz 2a die zur Durch-                 4. Staatsangehörigkeiten,\nführung von Beteiligungen und Abgleichen nach\n§ 73 Absatz 1a des Aufenthaltsgesetzes erforder-                 5. Familienstand,\nlichen Daten unverzüglich an die beteiligte Organi-              6. Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder\nsationseinheit im Bundesverwaltungsamt weiter-                        des Lebenspartners,\ngegeben.“                                                        7. Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 sowie\n14. § 22 wird wie folgt geändert:                                         Absatz 4 Nummer 6,\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                      8. Vorhandensein einer Seriennummer einer\nBescheinigung über die Meldung als Asyl-\naa) Nach Nummer 3a wird folgende Nummer 3b\nsuchender (Ankunftsnachweis) gemäß § 63a\neingefügt:\ndes Asylgesetzes (AKN-Nummer) sowie das\n„3b. die Polizei beim Deutschen Bundes-                      Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer.\ntag,“.\nDas Statistische Bundesamt darf an die statis-\nbb) Nach Nummer 5a wird folgende Nummer 5b                   tischen Ämter der Länder die ihren Erhebungs-\neingefügt:                                              bereich betreffenden Daten für regionale Aufbe-\n„5b. das Bundesamt für Justiz, soweit es                reitungen weiterübermitteln.“\nAufgaben nach dem Bundeszentral-                c) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:\nregistergesetz, nach dem Titel XI der\n„(3) Zusätzlich zu den Daten nach Absatz 2\nGewerbeordnung und nach dem Inter-\nwerden für diese Statistik die Daten zu folgen-\nnationalen Familienrechtsverfahrensge-\nden Erhebungsmerkmalen übermittelt:\nsetz wahrnimmt,“.\n1. Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 in Ver-\ncc) Nach Nummer 8b werden die folgenden                          bindung mit § 2 Absatz 1a, 2 Nummer 1 bis 3\nNummern 8c bis 8e eingefügt:                                sowie § 3 Absatz 4 Nummer 3 in Verbindung\n„8c. die Jugendämter,                                       mit § 2 Absatz 3 Nummer 2 bis 4,\n8d. die Staatsangehörigkeits- und Vertrie-              2. Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 in Ver-\nbenenbehörden,                                         bindung mit § 2 Absatz 1a, 2 Nummer 1 bis 3\n8e. die Träger der Deutschen Rentenversi-                   sowie § 3 Absatz 4 Nummer 7 in Verbindung\ncherung,“.                                             mit § 2 Absatz 3 Nummer 2 bis 4,\ndd) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:                         3. Angaben nach § 3 Absatz 3 in Verbindung\nmit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2\n„9. die Verfassungsschutzbehörden des Bun-                  Nummer 1.\ndes und der Länder, der Militärische Ab-\nschirmdienst und der Bundesnachrichten-             Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.\ndienst,“.                                              (4) Die Registerbehörde übermittelt dem Sta-\ntistischen Bundesamt als Hilfsmerkmale für diese\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Vielzahl“\ndurch das Wort „Häufigkeit“ ersetzt und wird                 Statistik folgende Daten:\ndas Wort „besonderen“ gestrichen.                            1. Behördenkennziffer der aktenführenden Aus-\nländerbehörde,\nc) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n2. pseudonymisiertes Geschäftszeichen der Re-\n„Die abrufende Stelle hat ein Berechtigungskon-\ngisterbehörde; bei begleiteten minderjährigen\nzept vorzusehen, welches mit dem jeweiligen\nAusländern nach § 2 Absatz 1a und 2 Num-\nDatenschutzbeauftragten der abrufenden Stelle\nmer 1 wird zusätzlich das pseudonymisierte\nabzustimmen ist.“\nGeschäftszeichen zu den Eltern und bei un-\n15. § 23 wird wie folgt geändert:                                        begleiteten minderjährigen Ausländern das\na) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern                        Jugendamt der vorläufigen Inobhutnahme so-\n„Zur Erfüllung“ die Wörter „von Berichtspflichten                wie das endgültig zuständige Jugendamt\nnach dem Recht der Europäischen Union, die                       übermittelt.\nvom Statistischen Bundesamt zu bearbeiten                    Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Hilfs-\nsind, oder“ und nach dem Wort „wenn“ die Wör-                merkmale dürfen vom Statistischen Bundesamt\nter „ein verbindlicher Rechtsakt der Europä-                 und den statistischen Ämtern der Länder zusam-\nischen Union dies vorsieht oder“ eingefügt.                  men mit den Erhebungsmerkmalen gespeichert\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                              werden.“\n„(2) Die Registerbehörde übermittelt dem           16. § 24a wird wie folgt geändert:\nStatistischen Bundesamt als Erhebungsmerk-                a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2\nmale für diese Statistik über Ausländer, die sich            Satz 1 werden jeweils nach der Angabe „§ 75\nwährend des Kalenderjahres nicht nur vorüber-                Nummer 4“ die Wörter „oder Nummer 4a“ einge-\ngehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes                    fügt.\naufgehalten haben, folgende Daten zu diesem               b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nPersonenkreis:\naa) In Satz 1 Nummer 1 werden nach der An-\n1. Monat und Jahr der Geburt,                                     gabe „§ 75 Nummer 4“ die Wörter „oder\n2. Ort und Bezirk der Geburt,                                     Nummer 4a“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019              1135\nbb) In Satz 3 wird nach den Wörtern „Bundes-                 richtung hat dafür zu sorgen, dass die Verwen-\namt für Migration und Flüchtlinge“ das Wort            dung der personenbezogenen Daten räumlich\n„schriftlich“ eingefügt.                               und organisatorisch getrennt von der Erfüllung\nsolcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäfts-\nc) Die folgenden Absätze 6 bis 8 werden angefügt:               zwecke erfolgt, für die diese Daten gleichfalls\n„(6) Das Bundesamt für Migration und Flücht-              von Bedeutung sein können.\nlinge darf die nach § 3 Absatz 1 Nummer 2, 4,                   (7) Das Bundesamt für Migration und Flücht-\n5 und 6, Absatz 2 Nummer 6 und 8, Absatz 3                   linge soll staatlichen oder staatlich anerkannten\nund 4 Nummer 2, 4, 5 und 6 gespeicherten Da-                 Hochschulen und anderen Forschungseinrich-\nten zu Ausländern, die keine freizügigkeitsbe-               tungen, deren Tätigkeit überwiegend aus öffent-\nrechtigten Unionsbürger sind, an staatliche oder             lichen Mitteln finanziert wird, auf Antrag oder Er-\nstaatlich anerkannte Hochschulen und andere                  suchen anonymisierte Daten aus dem Register,\nForschungseinrichtungen, deren Tätigkeit über-               die für die Durchführung eines wissenschaftli-\nwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird,            chen Forschungsvorhabens über Migrations-\nübermitteln, soweit                                          oder Integrationsfragen erforderlich sind, über-\n1. dies für die Durchführung eines wissenschaft-             mitteln.\nlichen Forschungsvorhabens über Migrations-                 (8) Personenbezogene Daten werden nur an\noder Integrationsfragen erforderlich ist,                solche Personen übermittelt, die Amtsträger\n2. eine Verwendung anonymisierter Daten zu                   oder für den öffentlichen Dienst besonders Ver-\ndiesem Zweck nicht möglich oder die Anony-               pflichtete sind oder die zur Geheimhaltung ver-\nmisierung mit einem unverhältnismäßigen                  pflichtet worden sind. § 1 Absatz 2, 3 und 4\nAufwand verbunden ist,                                   Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes findet\nauf die Verpflichtung zur Geheimhaltung ent-\n3. die schutzwürdigen Interessen der Betroffe-               sprechende Anwendung.“\nnen nicht beeinträchtigt werden oder das öf-\nfentliche Interesse an der Durchführung des       17. In § 26 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 14“ die\nForschungsvorhabens die schutzwürdigen In-            Wörter „Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2“\nteressen der Betroffenen erheblich überwiegt          eingefügt.\nund der Forschungszweck nicht auf andere          18. Nach § 36 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-\nWeise erreicht werden kann und                        gefügt:\n4. das Bundesministerium des Innern, für Bau              „Die Daten eines Ausländers nach § 2 Absatz 2a\nund Heimat der Übermittlung zustimmt.                 sind unverzüglich zu löschen, wenn seine Auf-\nAbsatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gelten entspre-              nahme aus dem Ausland abgelehnt wurde.“\nchend. Eine Übermittlung ohne Einwilligung der\nbetroffenen Person ist nicht zulässig. Angaben                                  Artikel 2\nüber den Namen und Vornamen, die Anschrift,\ndie Telefonnummer sowie die für die Einleitung                              Änderung der\neines Vorhabens nach Satz 1 zwingend erforder-                   AZRG-Durchführungsverordnung\nlichen Strukturmerkmale der betroffenen Person           Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai\nkönnen bei Ausländern nach § 2 Absatz 2 Num-          1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 2 des\nmer 2 bis 14 und bei Unionsbürgern, die nicht         Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1021) geändert\nfreizügigkeitsberechtigt sind, für Befragungen        worden ist, wird wie folgt geändert:\nauch ohne Einwilligung übermittelt werden,\nwenn dies zur Einholung der Einwilligung nach         1. § 4 wird wie folgt geändert:\nSatz 3 erforderlich ist; die Erforderlichkeit ist ge-\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\ngenüber dem Bundesamt für Migration und\nFlüchtlinge schriftlich zu begründen. Die Be-                  „(3) Die Datenübermittlung an die Registerbe-\ngründung darf nur für Auskünfte an den Betrof-              hörde darf im Wege der Direkteingabe erfolgen.\nfenen nach § 34, für die Unterrichtung über die             Sofern eine Zulassung der übermittelnden Stelle\nBerichtigung, Löschung oder Sperrung von Da-                nach § 22 nicht möglich ist, darf die Übermittlung\nten nach § 38 oder zur datenschutzrechtlichen               auch elektronisch oder schriftlich erfolgen. Die\nKontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwendet             Übermittlung muss nach dem Stand der Technik\nwerden. Die Begründung ist durch geeignete                  abgesichert werden. Die Einhaltung des Stands\nMaßnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu si-               der Technik wird vermutet, wenn die Übermitt-\nchern und nach Fristablauf zu löschen, wenn sie             lung den in den Technischen Richtlinien (TR) des\nnicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfah-         Bundesamtes für Sicherheit in der Informations-\nren benötigt wird. Die übermittelten Daten nach             technik niedergelegten Anforderungen entspricht.“\nSatz 1 sind zu anonymisieren, sobald dies nach\ndem Forschungszweck möglich ist. Die For-                b) Absatz 4 Satz 1 wird aufgehoben.\nschungseinrichtung, an die Daten übermittelt             c) Absatz 5 Satz 3 wird aufgehoben.\nwurden, darf diese nur zum Zweck der Durch-\nführung des Forschungsvorhabens verarbeiten.             d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „auf Vor-\nDie Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme                drucken oder in sonstiger Weise“ durch die Wör-\ndurch Dritte zu schützen. Die Forschungsein-                ter „elektronisch oder“ ersetzt.","1136           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019\ne) Absatz 7 wird wie folgt geändert:                        c) Nummer 3a wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „werden das Da-             aa) In Spalte A werden nach den Wörtern „§ 3\ntenaustauschformat „XAusländer“ und“ durch                  Absatz 2 Nummer 4 bis 11 in Verbindung mit\ndas Wort „wird“ ersetzt und wird das Wort                   § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1“ ein Komma\n„jeweils“ gestrichen.                                       und die Wörter „§ 3 Absatz 3a in Verbindung\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                  mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 zu Buchstabe c\nbis f und h bis i“ eingefügt.\n„Für die Datenübermittlung durch Ausländer-\nbehörden und andere öffentliche Stellen an              bb) Spalte D wird wie folgt geändert:\ndie Registerbehörde wird das Datenaus-                      aaa) Die Wörter „§§ 15, 17a, 18a bis 18e, 24a\ntauschformat „XAusländer“ in der im Bundes-                       des AZR-Gesetzes“ werden durch die\nanzeiger bekannt gemachten gültigen Fas-                          Wörter „§§ 14, 15, 17, 17a, 18a bis 18e,\nsung verwendet.“                                                  23, 24 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.\n2. § 8 wird wie folgt geändert:\nbbb) Nach dem Wort „Staatsanwaltschaften“\na) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:                              werden die folgenden Wörter eingefügt:\naa) Die Nummern 17 bis 19 werden wie folgt ge-                        „ – Statistisches Bundesamt zu Spalte A\nfasst:                                                                Buchstabe a (pseudonymisiertes\n„17. Aufgaben nach dem         Bundesverfas-                          Geschäftszeichen der Eltern von be-\nsungsschutzgesetz,                                              gleiteten Minderjährigen) und j\n18. Aufgaben nach dem MAD-Gesetz,                                  – sonstige öffentliche Stellen zu\nSpalte A Buchstabe c, bei Auslän-\n19. Aufgaben nach dem BND-Gesetz,“.                                   dern nach § 2 Absatz 1a Nummer 1\nbb) In Nummer 30 wird der Punkt am Ende durch                             und Absatz 2 Nummer 1 nur bis zum\nein Komma ersetzt und werden die folgenden                            unanfechtbaren Abschluss des Asyl-\nNummern 31 und 32 angefügt:                                           verfahrens\n„31. Aufgaben nach dem Sechsten Buch So-                           – Zollkriminalamt zu Spalte A Buch-\nzialgesetzbuch,                                                 stabe c, e bis ka“.\n32. Beratung und Bearbeitung von Einbür-             d) Der Nummer 4 Spalte D Ziffer I werden die fol-\ngerungsanträgen.“                                 genden Wörter angefügt:\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.                                   „ – Träger der Deutschen Rentenversicherung zu\nc) In Absatz 5 werden die Wörter „und Abs. 2 Satz 3“               Spalte A Buchstabe a bis d\ndurch die Wörter „Absatz 2 Satz 5“ ersetzt.\n– Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe f“.\n3. § 9 wird wie folgt geändert:\ne) Nummer 5a wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 8 Abs. 3 oder 4“\ndurch die Angabe „§ 8 Absatz 3“ ersetzt.                    aa) In Spalte A werden nach den Wörtern „§ 3\nAbsatz 2 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit\nb) In Absatz 5 werden die Wörter „die Ausländerbe-                 § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1“ ein Komma\nhörden“ durch die Wörter „öffentliche Stellen“ er-              und die Wörter „§ 3 Absatz 3a in Verbindung\nsetzt.                                                          mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 und § 3 Absatz 3b\n4. In § 10 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Vielzahl“                   in Verbindung mit § 2 Absatz 2a zu Spalte A\ndurch das Wort „Häufigkeit“ ersetzt und wird das                   Buchstabe a“ eingefügt.\nWort „besonderen“ gestrichen.                                  bb) Der Spalte C werden die folgenden Wörter\n5. In der Anlage wird Abschnitt I Allgemeiner Datenbe-                angefügt:\nstand wie folgt geändert:\n„ – Bundeskriminalamt zu Spalte A Buch-\na) Nummer 2 Spalte D wird wie folgt geändert:                          stabe a die Referenznummer in den Fällen\naa) Nach der Angabe „21,“ wird die Angabe „23,“                     des § 2 Absatz 1a Nummer 2 und 3 und\neingefügt.                                                      des § 2 Absatz 2 Nummer 3 und Ab-\nsatz 2a“.\nbb) Der Ziffer I werden die folgenden Wörter an-\ngefügt:                                                 cc) Spalte D wird wie folgt geändert:\n„ – Statistisches Bundesamt nach § 23 des                   aaa) Die Wörter „§§ 15, 18a, 17a, 21 des\nAZR-Gesetzes das Geschäftszeichen der                         AZR-Gesetzes“ werden durch die Wör-\nRegisterbehörde in pseudonymisierter                          ter „§§ 15, 17, 17a, 18a, 21 des AZR-\nForm“.                                                        Gesetzes“ ersetzt.\nb) In Nummer 3 Spalte D Ziffer I werden die Wörter                 bbb) Nach den Wörtern „Zentralstelle für Fi-\n„– Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buch-                          nanztransaktionsuntersuchungen zur Er-\nstabe e (nur Monat und Jahr der Geburt), g und h“                     füllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1\ndurch die Wörter „– Statistisches Bundesamt zu                        Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegeset-\nSpalte A Buchstabe e (nur Monat und Jahr der                          zes“ wird das Wort „– Zollkriminalamt“\nGeburt) bis h“ ersetzt.                                               eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019                    1137\nf) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:\nA                  A1*)       B**)                    C                               D\n„6a                                                            Übermittlung\nPerso-    Zeitpunkt           durch folgende              Übermittlung/Weitergabe\nBezeichnung der Daten         nen-     der Über-         öffentliche Stellen             an folgende Stellen\n(§ 3 des AZR-Gesetzes)        kreis     mittlung      (§ 6 des AZR-Gesetzes)\n§ 3 Absatz 1 Nummer 6                                 – Übermittlung durch            § 15 AZRG\nAusländerbehörden\nZur Förderung der Ausreise                                                             – Ausländerbehörden\nund Reintegration                                     – die mit der Förderung\nder Ausreisen betrauten – Bundesamt für Migra-\na)   Art der Ausreise und                    (5)        öffentlichen Stellen zu          tion und   Flüchtlinge\nReintegrationsförde-                               Spalte A Buchstabe a           – oberste Bundes- und\nrung durch\nbis b                            Landesbehörden“.\n– Bundesmittel (auch\n– Bundespolizei und\nKofinanzierung\nandere mit der polizei-\ndurch europäische\nlichen Kontrolle des\nMittel)\ngrenzüberschreitenden\n– Landes- und/oder                                Verkehrs beauftragte\nKommunalmittel                                  Behörden zu Spalte A\nunter Bundesbeteili-                            Buchstabe c bis d\ngung\n– Landes- und/oder\nKommunalmitteln\nohne Bundesbeteili-       (1)\ngung\n– durch sonstige Mit-\ntel (programmunab-\nhängig)\n– ohne Förderung\nentschieden am\nentschieden durch\nAktenzeichen\nb)   Zielstaat                               (5)\nc)   Ausreisestaat                           (5)\nd)   Ausreisenachweis                        (5)\n– Art\n– am\ng) Nummer 7 Spalte D wird wie folgt geändert:\naa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes“ werden durch die Wörter\n„§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes“ ersetzt.\nbb) Die folgenden Wörter werden angefügt:\n„ – Träger der Deutschen Rentenversicherung\n– Staatsangehörigkeitsbehörden\n– Zollkriminalamt“.\nh) Nummer „8“ wird Nummer „8 (Teil I)“ und wird wie folgt geändert:\naa) Spalte A wird wie folgt geändert:\naaa) Buchstabe „y“ wird aufgehoben.\nbbb) Die Buchstaben „x bis ai“ werden die Buchstaben „y bis z“.\nbb) In Spalte B wird zu Spalte A in dem bisherigen Buchstaben y die Angabe „(2)“ gestrichen.\ncc) Spalte C wird wie folgt geändert:\naaa) Die Wörter „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis f, h bis k, m bis z“\nwerden durch die Wörter „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis f,\nh bis k, m bis y“ ersetzt.\nbbb) Die Wörter „– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften be-\ntraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a, g, l, o, p, t bis v, z, ai“ werden durch die Wörter\n„– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffent-\nliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a, g, l, o, p, t bis v, y, z“ ersetzt.","1138          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019\ndd) Nach Nummer 8 (Teil I) wird folgende Nummer 8 (Teil II) eingefügt:\nA               A1*)     B**)                      C                        D\n„8 (Teil II)                                                Übermittlung\nPerso- Zeitpunkt             durch folgende      Übermittlung/Weitergabe\nBezeichnung der Daten       nen-  der Über-           öffentliche Stellen      an folgende Stellen\n(§ 3 des AZR-Gesetzes)      kreis  mittlung        (§ 6 des AZR-Gesetzes)\n§ 3 Absatz 1 Nummer 3                                                        §§ 15, 16, 17a, 18, 18a,\nund 7 in Verbindung mit                                                      18b, 18d, 21, 23 des AZR-\n§ 2 Absatz 1a Nummer 1                                                       Gesetzes\nund Absatz 2 Nummer 1\nund § 3 Absatz 3b in Ver-\nbindung mit § 2 Absatz 2a\na)   Übernahmeersuchen                  (1)        – Bundesamt für Migration – Ausländerbehörden zu\nvon (Staatsangehörig-                           und Flüchtlinge           Spalte A Buchstabe a\nkeitsschlüssel des                                                        bis b, d bis e und g\nDubliner Vertrags-                                                        bis h\nstaats) gestellt am\n– Aufnahmeeinrichtungen\nb)   Übernahme von                      (2)                                    oder Stellen nach § 88\n(Staatsangehörigkeits-                                                    Absatz 3 des Asyl-\nschlüssel des Dubliner                                                    gesetzes zu Spalte A\nVertragsstaats) ent-                                                      Buchstabe a bis b\nschieden am                                                               und g bis h\nc)   Übernahme von                      (2)                                  – Bundesamt für Migra-\n(Staatsangehörigkeits-                                                    tion und Flüchtlinge zu\nschlüssel des Dubliner                                                    Spalte A Buchstabe a\nVertragsstaats) abge-                                                     bis b, d bis e und g\nlehnt am                                                                  bis h\nd)   Prüfung Einleitung ei-             (6)                                  – Bundespolizei zu\nnes Widerrufs- oder                                                       Spalte A Buchstabe a\nRücknahmeverfahrens                                                       bis b und g bis h\nam\n– andere mit der polizei-\ne)   Einleitung eines Wi-               (2)                                    lichen Kontrolle des\nderrufs- oder Rück-                                                       grenzüberschreitenden\nnahmeverfahrens ent-                                                      Verkehrs beauftragte\nschieden am                                                               Behörden zu Spalte A\nf)   Einleitung eines Wi-               (2)                                    Buchstabe a bis b\nderrufs- oder Rück-                                                       und g bis h\nnahmeverfahrens ab-                                                     – oberste Bundes- und\ngelehnt am                                                                Landesbehörden, die\ng)   Prüfung der Voraus-                (1)                                    mit der Durchführung\nsetzungen einer Auf-                                                      ausländer-, asyl- und\nnahmezusage im                                                            passrechtlicher Vor-\nRahmen eines Neuan-                                                       schriften als eigener\nsiedlungsverfahrens,                                                      Aufgabe betraut sind\nsonstigen humanitä-                                                       zu Spalte A Buch-\n(1)\nren Aufnahmeverfah-                                                       stabe b\nrens von Drittstaats-\nangehörigen oder                                                        – sonstige Polizeivollzugs-\nUmverteilungsverfah-                                                      behörden der Länder zu\nren von Asylantrag-                                                       Spalte A Buchstabe a\nstellern nach Artikel 78                                                  bis b und g bis h\nAbsatz 3 AEUV                                                           – Bundesagentur für\nArbeit zur Aufgaben-\nerfüllung nach § 18\nAbsatz 1 des AZR-\nGesetzes zu Spalte A\nBuchstabe b\n– deutsche Auslands-\nvertretungen und an-\ndere öffentliche Stellen\nim Visaverfahren zu\nSpalte A Buchstabe a\nbis b und g bis h","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019              1139\nA               A1*)     B**)                     C                        D\n8 (Teil II)                                                Übermittlung\nPerso- Zeitpunkt            durch folgende      Übermittlung/Weitergabe\nBezeichnung der Daten       nen-  der Über-          öffentliche Stellen      an folgende Stellen\n(§ 3 des AZR-Gesetzes)      kreis  mittlung       (§ 6 des AZR-Gesetzes)\nh)   Entscheidung über                  (2)                                 – Statistisches Bundes-\neine Aufnahmezusage                                                      amt zu Spalte A Buch-\nim Rahmen eines                                                          stabe b\nNeuansiedlungs-\n– Zentralstelle für Finanz-\nverfahrens, sonstigen\nhumanitären Auf-                                                         transaktionsunter-\nnahmeverfahrens                                                          suchungen zur Erfüllung\nvon Drittstaatsange-                                                     ihrer Aufgaben nach\nhörigen oder Umver-                                                      § 28 Absatz 1 Satz 2\nteilungsverfahrens                                                       Nummer 2 des Geld-\nvon Asylantragstellern                                                   wäschegesetzes zu\nnach Artikel 78 Ab-                                                      Spalte A Buchstabe b\nsatz 3 AEUV                                                            – für die Zuverlässigkeits-\nüberprüfung nach § 7\ndes Luftsicherheits-\ni)   Aufnahmezusage im                  (2)\ngesetzes zuständige\nRahmen eines Neuan-\nLuftsicherheitsbehör-\nsiedlungsverfahrens,\nsonstigen humanitä-                                                      den und für die Zuver-\nren Aufnahmeverfah-                                                      lässigkeitsüberprüfung\nrens von Drittstaats-                                                    nach § 12b des Atom-\nangehörigen oder                                                         gesetzes zuständige\nUmverteilungsverfah-                                                     atomrechtliche Geneh-\nrens von Asylantrag-                                                     migungs- und Auf-\nstellern nach Artikel 78                                                 sichtsbehörden zu\nAbsatz 3 AEUV abge-                                                      Spalte A Buchstabe b\nlehnt am\n– Bundeskriminalamt zu\nSpalte A Buchstabe a\nbis b und g bis h\n– Landeskriminalämter\nzu Spalte A Buchsta-\nbe a bis b und g bis h\n– sonstige Polizeivoll-\nzugsbehörden des\nBundes zu Spalte A\nBuchstabe a bis b\nund g bis h\n– Staatsanwaltschaften\nzu Spalte A Buch-\nstabe b\n– Gerichte zu Spalte A\nBuchstabe b\n– Behörden der Zoll-\nverwaltung zu Spalte A\nBuchstabe b\n– Träger der Sozialhilfe\nund für die Durchfüh-\nrung des Asylbewerber-\nleistungsgesetzes zu-\nständige Stellen zu\nSpalte A Buchstabe b\n– Bundesagentur für\nArbeit zur Aufgaben-\nerfüllung nach § 18b\ndes AZR-Gesetzes zu\nSpalte A Buchstabe b","1140          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019\nA                A1*)       B**)                    C                            D\n8 (Teil II)                                                 Übermittlung\nPerso-   Zeitpunkt          durch folgende           Übermittlung/Weitergabe\nBezeichnung der Daten       nen-    der Über-         öffentliche Stellen          an folgende Stellen\n(§ 3 des AZR-Gesetzes)      kreis    mittlung     (§ 6 des AZR-Gesetzes)\n– die für die Durchführung\nder Grundsicherung\nfür Arbeitsuchende\nzuständigen Stellen zu\nSpalte A Buchstabe b\n– Jugendämter zu\nSpalte A Buchstabe b“.\ni) Nummer 8a Spalte D wird wie folgt geändert:                       Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d,\naa) Die Wörter „§§ 15, 17a, 18a bis 18e des AZR-                  18g, 19, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.\nGesetzes“ werden durch die Wörter „§§ 15,                bb) Der Ziffer II werden die folgenden Wörter an-\n17, 17a, 18a bis 18e, 23 des AZR-Gesetzes“                    gefügt:\nersetzt.                                                      „ – Träger der Deutschen Rentenversicherung\nbb) Nach dem Wort „Jugendämter“ werden die                        – Staatsangehörigkeitsbehörden\nfolgenden Wörtern eingefügt:\n– Zollkriminalamt“.\n„ – Statistisches Bundesamt zu Spalte A\nn) Nummer 11 Spalte D wird wie folgt geändert:\nBuchstabe a bis c\naa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d,\n– Zollkriminalamt“.\n21, 23 des AZR-Gesetzes“ werden durch die\nj) Nummer 8b Spalte D wird wie folgt geändert:                       Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d,\naa) Die Wörter „§§ 15, 17a, 21 des AZR-Geset-                     18g, 19, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.\nzes“ werden durch die Wörter „§§ 15, 17a,                bb) Der Ziffer I werden die folgenden Wörter an-\n21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.                             gefügt:\nbb) Nach dem Wort „Staatsanwaltschaften“ wer-                     „ – sonstige öffentliche Stellen zu Spalte A\nden die Wörter „– Statistisches Bundesamt“                         Buchstabe a bis u“.\neingefügt.                                               cc) Der Ziffer II werden die folgenden Wörter an-\nk) Nummer 9 Spalte D wird wie folgt geändert:                        gefügt:\naa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d,                „ – Träger der Deutschen Rentenversicherung\n21, 23, 24a des AZR-Gesetzes“ werden durch                    – Staatsangehörigkeitsbehörden\ndie Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b,\n– Zollkriminalamt“.\n18d, 18g, 19, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes“\nersetzt.                                             o) Nummer 12 Spalte D wird wie folgt geändert:\nbb) In Ziffer I werden die Wörter „Statistisches             aa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d,\nBundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis d, i                    21, 23 des AZR-Gesetzes“ werden durch die\nbis l“ durch die Wörter „Statistisches Bundes-                Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d,\namt zu Spalte A Buchstabe a bis g, i bis l“                   18g, 19, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.\nersetzt.                                                 bb) Der Ziffer II werden die folgenden Wörter an-\ncc) Der Ziffer II werden die folgenden Wörter an-                 gefügt:\ngefügt:                                                       „ – Träger der Deutschen Rentenversicherung\n„ – Träger der Deutschen Rentenversicherung                   – Staatsangehörigkeitsbehörden\n– Staatsangehörigkeitsbehörden                               – Zollkriminalamt“.\n– Zollkriminalamt“.                                 p) Nummer 13 Spalte D wird wie folgt geändert:\nl) Nummer 9a Spalte D wird wie folgt geändert:                  aa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d,\n21, 23 des AZR-Gesetzes“ werden durch die\naa) Die Wörter „§§ 15, 17a, 18a, 18b, 24a des\nWörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d,\nAZR-Gesetzes“ werden durch die Wörter\n18g, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.\n„§§ 15, 17a, 18a, 18b, 23, 24a des AZR-Ge-\nsetzes“ ersetzt.                                         bb) Der Ziffer II werden die folgenden Wörter an-\ngefügt:\nbb) Nach dem Wort „Staatsanwaltschaften“ wer-\nden die Wörter „– Statistisches Bundesamt“                    „ – Träger der Deutschen Rentenversicherung\neingefügt.                                                    – Zollkriminalamt“.\nm) Nummer 10 Spalte D wird wie folgt geändert:              q) Nummer 14 Spalte D wird wie folgt geändert:\naa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d,           aa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d,\n21, 23 des AZR-Gesetzes“ werden durch die                     21, 23 des AZR-Gesetzes“ werden durch die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019              1141\nWörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d,        w) Nummer 19 Spalte D wird wie folgt geändert:\n18g, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.                   aa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d,\nbb) Die folgenden Wörter werden angefügt:                         21, 23, 24a des AZR-Gesetzes“ werden durch\n„ – Träger der Deutschen Rentenversicherung                   die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b,\n18d, 18g, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes“ er-\n– Zollkriminalamt“.\nsetzt.\nr) In Nummer 14a wird Spalte D wie folgt geändert:\nbb) Die folgenden Wörter werden angefügt:\naa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 21,\n23 des AZR-Gesetzes“ werden durch die                         „ – Träger der Deutschen Rentenversicherung\nWörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18g,                – Zollkriminalamt“.\n21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.                     x) Nummer 20 Spalte D wird wie folgt geändert:\nbb) Die Angaben „I)“ und „II)“ werden gestrichen.\naa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d,\ncc) Nach den Wörtern „– Zentralstelle für Finanz-                 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes“ werden durch\ntransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ih-                  die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b,\nrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Num-                   18d, 18g, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes“ er-\nmer 2 des Geldwäschegesetzes“ werden die                      setzt.\nfolgenden Wörter eingefügt:\nbb) Die folgenden Wörter werden angefügt:\n„ – Träger der Deutschen Rentenversicherung\n„ – Träger der Deutschen Rentenversicherung\n– Zollkriminalamt“.\n– Zollkriminalamt“.\ns) Nummer 15 Spalte D wird wie folgt geändert:\ny) Nummer 23 wird wie folgt geändert:\naa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d,\n21, 23 des AZR-Gesetzes“ werden durch die                aa) In Spalte A wird nach Buchstabe b folgender\nWörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d,                Buchstabe c eingefügt:\n18g, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.                        „c) Ausschreibung zur Inobhutnahme oder\nbb) Die folgenden Wörter werden angefügt:                             Ingewahrsamnahme“.\n„ – Träger der Deutschen Rentenversicherung              bb) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.\n– Zollkriminalamt“.                                     cc) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe c die\nt) Nummer 16 Spalte D wird wie folgt geändert:                       Angabe „(6)“ angefügt.\naa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d,\n21 des AZR-Gesetzes“ werden durch die                                       Artikel 3\nWörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d,                           Änderung des\n18g, 21 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.                                    Aufenthaltsgesetzes\nbb) Die Angaben „I)“ und „II)“ werden gestrichen.        Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-\ncc) Die folgenden Wörter werden angefügt:             machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das\nzuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juli 2019\n„ – Träger der Deutschen Rentenversicherung\n(BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird wie folgt\n– Zollkriminalamt“.                              geändert:\nu) Nummer 17 Spalte D wird wie folgt geändert:             1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\naa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 21,          a) Die Angaben zu den §§ 49a und 49b werden ge-\n23 des AZR-Gesetzes“ werden durch die                     strichen.\nWörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18g,\n19, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.                  b) Nach der Angabe zu § 86 wird folgende Angabe\neingefügt:\nbb) Die Angaben „I)“ und „II)“ werden gestrichen.\n„§ 86a Erhebung personenbezogener Daten zu\ncc) Nach dem Wort „Jugendämter“ werden die                              Förderungen der freiwilligen Ausreise\nfolgenden Wörter eingefügt:                                         und Reintegration“.\n„ – Statistisches Bundesamt zu Spalte A                c) Die Angabe zu § 89a wird gestrichen.\nBuchstabe a bis h\n2. § 49 wird wie folgt geändert:\n– Träger der Deutschen Rentenversicherung\na) Absatz 5 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\n– Staatsangehörigkeitsbehörden\n„6. bei Ausländern, die für ein Aufnahmeverfah-\n– Zollkriminalamt“.\nren nach § 23, für die Gewährung von vor-\nv) Nummer 18 Spalte D wird wie folgt geändert:                        übergehendem Schutz nach § 24 oder für ein\naa) Die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d, 21                   Umverteilungsverfahren auf Grund von Maß-\ndes AZR-Gesetzes“ werden durch die Wörter                      nahmen nach Artikel 78 Absatz 3 des Ver-\n„§§ 15, 16, 17, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 21 des                 trags über die Arbeitsweise der Europäischen\nAZR-Gesetzes“ ersetzt.                                         Union vorgeschlagen und vom Bundesamt\nbb) Die folgenden Wörter werden angefügt:                          für Migration und Flüchtlinge in die Prüfung\nüber die Erteilung einer Aufnahmezusage\n„ – Träger der Deutschen Rentenversicherung                    einbezogen wurden, sowie in den Fällen\n– Zollkriminalamt“.                                           des § 29 Absatz 3;“.","1142           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019\nb) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                             und 9 erhoben oder nach Artikel 21 der\n„Die Maßnahmen sind zulässig bei Ausländern,                        Verordnung (EU) Nr. 604/2013 von einem\ndie das sechste Lebensjahr vollendet haben.“                        anderen Mitgliedstaat an die Bundes-\nrepublik Deutschland übermittelt wurden\nc) In Absatz 8 Satz 3 und Absatz 9 Satz 3 wird je-                     zu Personen, für die ein Aufnahme- oder\nweils die Angabe „14.“ durch das Wort „sechste“                     Wiederaufnahmegesuch eines anderen\nersetzt.                                                            Mitgliedstaates an die Bundesrepublik\n3. Die §§ 49a und 49b werden aufgehoben.                                  Deutschland nach der Verordnung (EU)\n4. § 71 Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                 Nr. 604/2013 gestellt wurde,\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                  2. nach § 49 Absatz 5 Nummer 6 zu Perso-\nnen erhoben wurden, die für ein Aufnah-\n„Für die erforderlichen Maßnahmen nach den                          meverfahren nach § 23 oder die Gewäh-\n§§ 48, 48a und 49 Absatz 2 bis 9 sind die Aus-                      rung von vorübergehendem Schutz nach\nländerbehörden, die Polizeivollzugsbehörden der                     § 24 vorgeschlagen und von dem Bun-\nLänder sowie bei Wahrnehmung ihrer gesetz-                          desamt für Migration und Flüchtlinge in\nlichen Aufgaben die Bundespolizei und andere                        die Prüfung über die Erteilung einer Auf-\nmit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-                      nahmezusage einbezogen wurden, oder\nschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zu-\nständig.“                                                       3. nach § 49 Absatz 5 Nummer 6 erhoben\noder von einem anderen Mitgliedstaat an\nb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 49 Abs. 5 Nr. 5“                       die Bundesrepublik Deutschland übermit-\ndurch die Wörter „§ 49 Absatz 5 Nummer 5                            telt wurden zu Personen, die auf Grund\nund 6“ ersetzt.                                                     von Maßnahmen nach Artikel 78 Absatz 3\nc) Folgender Satz wird angefügt:                                       des Vertrags über die Arbeitsweise der\n„In den Fällen des § 49 Absatz 8 und 9 sind auch                    Europäischen Union (AEUV) in das Bun-\ndie Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44                         desgebiet umverteilt werden sollen und\ndes Asylgesetzes und die Außenstellen des Bun-                      vom Bundesamt für Migration und Flücht-\ndesamtes für Migration und Flüchtlinge befugt,                      linge in die Prüfung über die Erteilung einer\nbei Tätigwerden in Amtshilfe die erkennungs-                        Aufnahmezusage einbezogen wurden,\ndienstlichen Maßnahmen bei ausländischen Kin-                   über das Bundesverwaltungsamt zur Fest-\ndern oder Jugendlichen, die unbegleitet in das                  stellung von Versagungsgründen oder zur\nBundesgebiet eingereist sind, vorzunehmen;                      Prüfung sonstiger Sicherheitsbedenken an\ndiese Maßnahmen sollen im Beisein des zuvor                     die in Satz 1 benannten Behörden übermit-\nzur vorläufigen Inobhutnahme verständigten Ju-                  telt werden. Zusammen mit den Daten nach\ngendamtes und in kindgerechter Weise durch-                     Satz 1 können zu den dort genannten Per-\ngeführt werden.“                                                sonen dem Bundeskriminalamt für die Erfül-\n5. § 73 wird wie folgt geändert:                                      lung seiner gesetzlichen Aufgaben die Daten\nnach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Bun-                   AZR-Gesetzes, Angaben zum Zuzug oder\ndeskriminalamt“ ein Komma und die Wörter „die                   Fortzug und zum aufenthaltsrechtlichen Sta-\nBundespolizei“ eingefügt.                                       tus sowie Daten nach § 3 Absatz 2 Num-\nb) Absatz 1a wird wie folgt geändert:                              mer 6 und 9 des AZR-Gesetzes übermittelt\naa) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 2 Ab-                   werden.“\nsatz 1a“ ein Komma und die Angabe „2 Num-               cc) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „die-\nmer 1“, nach den Wörtern „erhoben werden“                   sen Zwecken“ durch die Wörter „den Zwe-\ndie Wörter „oder bereits gespeichert wur-                   cken nach den Sätzen 1 bis 3“ ersetzt.\nden“ und nach dem Wort „Bundeskriminal-              c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Bun-\namt“ ein Komma und die Wörter „die Bun-                 deskriminalamt“ ein Komma und die Wörter „die\ndespolizei“ eingefügt.                                  Bundespolizei“ eingefügt.\nbb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze               d) In Absatz 3a werden nach Satz 5 die folgenden\neingefügt:                                              Sätze eingefügt:\n„Die in Satz 1 genannten Daten können über              „Das Bundeskriminalamt prüft unverzüglich, ob\ndas Bundesverwaltungsamt zur Feststellung               die nach Absatz 1a Satz 4 übermittelten Daten\nder in Satz 1 genannten Versagungsgründe                der betroffenen Person den beim Bundeskrimi-\noder zur Prüfung sonstiger Sicherheitsbeden-            nalamt gespeicherten personenbezogenen Da-\nken auch für die Prüfung, ob die Vorausset-             ten zu einer Person zugeordnet werden können,\nzungen für einen Widerruf oder eine Rück-               die zur Fahndung ausgeschrieben ist. Ist dies\nnahme nach den §§ 73 bis 73b des Asyl-                  nicht der Fall, hat das Bundeskriminalamt die\ngesetzes vorliegen, an die in Satz 1 genann-            nach Absatz 1a Satz 4 übermittelten Daten der\nten Sicherheitsbehörden und Nachrichten-                betroffenen Person unverzüglich zu löschen. Er-\ndienste übermittelt werden. Ebenso können               gebnisse zu Abgleichen nach Absatz 1a Satz 5,\nDaten, die zur Sicherung, Feststellung und              die der Überprüfung, Feststellung oder Siche-\nÜberprüfung der Identität                               rung der Identität dienen, können neben den für\n1. nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Asylgeset-             das Registrier- und Asylverfahren sowie für die\nzes, § 49 Absatz 5 Nummer 5, Absatz 8                aufenthaltsrechtliche Entscheidung zuständigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019               1143\nBehörden auch der Bundespolizei, dem Bundes-               § 86a Absatz 1 erhobene Daten an die zuständige\nkriminalamt und den zuständigen Behörden der               Ausländerbehörde zu übermitteln, soweit dies für\nPolizei übermittelt werden.“                               die in § 86a genannten Zwecke erforderlich ist.“\ne) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                         9. § 89a wird aufgehoben.\n„(4) Das Bundesministerium des Innern, für        10. § 90a wird wie folgt geändert:\nBau und Heimat bestimmt unter Berücksich-                  a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\ntigung der aktuellen Sicherheitslage durch all-\n„Die Ausländerbehörde unterrichtet die zustän-\ngemeine Verwaltungsvorschriften, in welchen\ndige Meldebehörde über die Erteilung einer Nie-\nFällen gegenüber Staatsangehörigen bestimm-\nderlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum\nter Staaten sowie Angehörigen von in sonstiger\nDaueraufenthalt-EU.“\nWeise bestimmten Personengruppen von der\nErmächtigung der Absätze 1 und 1a Gebrauch                 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ngemacht wird. In den Fällen des Absatzes 1 er-                aa) In Nummer 4 wird das Wort „sowie“ durch\nfolgt dies im Einvernehmen mit dem Auswärtigen                    ein Komma ersetzt.\nAmt.“\nbb) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Da-\n6. In § 78a Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort                         tum“ die Wörter „und Zielstaat“ eingefügt\n„Seriennummer“ die Wörter „sowie die AZR-Num-                         und wird der Punkt am Ende durch das Wort\nmer“ eingefügt.                                                       „sowie“ ersetzt.\n7. Nach § 86 wird folgender § 86a eingefügt:                         cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:\n„§ 86a                                      „6. zum Zweck der eindeutigen Zuordnung\nErhebung                                         die AZR-Nummer in den Fällen und nach\npersonenbezogener                                     Maßgabe des § 10 Absatz 4 Satz 2 Num-\nDaten zu Förderungen der                                  mer 4 des AZR-Gesetzes.“\nfreiwilligen Ausreise und Reintegration          11. § 99 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(1) Die Ausländerbehörden und alle sonstigen                a) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein\nöffentlichen Stellen sowie privaten Träger, die                   Komma ersetzt.\nstaatlich finanzierte rückkehr- und reintegrations-            b) Folgende Nummer 16 wird angefügt:\nfördernde Maßnahmen selbst oder im Auftrag der\nöffentlichen Hand durchführen oder den dafür                      „16. Regelungen für die Qualitätssicherung der\nerforderlichen Antrag entgegennehmen, erheben                          nach § 49 Absatz 6, 8 und 9 erhobenen\npersonenbezogene Daten, soweit diese Daten er-                         Lichtbilder und Fingerabdruckdaten festzu-\nforderlich sind, zum Zweck der Durchführung der                        legen.“\nrückkehr- und reintegrationsfördernden Maßnah-            12. In § 105a werden die Angabe „§ 49a Abs. 2,“ und\nmen, der Koordinierung der Programme zur För-                  die Angabe „§ 89a Abs. 2, Abs. 4 Satz 2, Abs. 8,“\nderung der freiwilligen Rückkehr durch das Bun-                gestrichen.\ndesamt für Migration und Flüchtlinge sowie zur\nSicherstellung einer zweckgemäßen Verwendung                                        Artikel 4\nder Förderung und erforderlichenfalls zu deren                                  Änderung der\nRückforderung. Dabei handelt es sich um folgende                           Aufenthaltsverordnung\nDaten:\nDie Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004\n1. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreib-          (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-\nweise der Namen nach deutschem Recht, Fami-           nung vom 14. Januar 2019 (BGBl. I S. 10) geändert\nlienstand, Geburtsdatum, Geburtsort und -be-          worden ist, wird wie folgt geändert:\nzirk, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten,\n1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu\n2. Angaben zum Zielstaat,                                     § 76a die folgenden Angaben eingefügt:\n3. Angaben zur Art der Förderung und                                             „Unterabschnitt 4\n4. Angaben, ob die Person freiwillig ausgereist ist                     Erkennungsdienstliche Behandlung\noder abgeschoben wurde.                                   nach § 49 Absatz 6, 8 und 9 des Aufenthaltsgesetzes\nAngaben zum Umfang und zur Begründung der                     § 76b Technische Richtlinien des Bundesamtes für\nFörderung müssen ebenfalls erhoben werden.                            Sicherheit in der Informationstechnik\n(2) Die Ausländerbehörden und die mit grenzpo-\n§ 76c Qualitätssicherung des Lichtbildes und der\nlizeilichen Aufgaben betrauten Behörden erheben\nFingerabdruckdaten“.\nzur Feststellung der Wirksamkeit der Förderung\nder Ausreisen Angaben zum Nachweis der Ausrei-            2. § 71 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nse, zum Staat der Ausreise und zum Zielstaat.“                a) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein\n8. Dem § 87 wird folgender Absatz 6 angefügt:                       Komma ersetzt.\n„(6) Öffentliche Stellen sowie private Träger, die         b) Folgende Nummer 8 wird angefügt:\nstaatlich finanzierte rückkehr- und reintegrations-              „8. zum Zweck der eindeutigen Zuordnung die\nfördernde Maßnahmen selbst oder im Auftrag der                       AZR-Nummer in den Fällen und nach Maß-\nöffentlichen Hand durchführen oder den hierfür er-                   gabe des § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4\nforderlichen Antrag entgegennehmen, haben nach                       des AZR-Gesetzes.“","1144             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019\n3. Nach § 76a wird folgender Unterabschnitt 4 ange-               des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörden er-\nfügt:                                                          hoben und übermittelt werden.\n„Unterabschnitt 4                             (3) Das Bundesverwaltungsamt stellt die Ergeb-\nnisse der Qualitätsstatistik und auf Ersuchen die in\nErkennungsdienstliche Behandlung\nder Statistik erfassten anonymisierten Einzeldaten\nnach § 49 Absatz 6, 8 und 9 des Aufenthaltsgesetzes\ndem Bundesministerium des Innern, für Bau und\nHeimat, dem Bundesamt für Sicherheit in der Infor-\n§ 76b                               mationstechnik und dem Bundeskriminalamt zur\nTechnische                             Verfügung.“\nRichtlinien des Bundesamtes\nfür Sicherheit in der Informationstechnik                                    Artikel 5\n(1) Die nach § 49 Absatz 6, 8 und 9 des Aufent-                               Änderung des\nhaltsgesetzes zuständigen Behörden haben das                                      Asylgesetzes\nFolgende dem Stand der Technik entsprechend zu                Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung\ngewährleisten:                                             vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt\n1. die Überprüfung des Standards und der Aktualität        durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018\ndes bereits im Ausländerzentralregister gespei-       (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, wird wie folgt\ncherten Lichtbildes,                                  geändert:\n2. die Erfassung und Verarbeitung der von ihnen im         1. In § 8 Absatz 1a Nummer 1 und 2 werden jeweils\nRahmen einer erkennungsdienstlichen Maßnahme              den Wörtern „die Erhebung der öffentlichen Klage“\nzu erhebenden Fingerabdruckdaten und des in den           die Wörter „die Einleitung des Strafverfahrens, so-\nAnkunftsnachweis zu übernehmenden Lichtbildes.            weit dadurch eine Gefährdung des Untersuchungs-\nzwecks nicht zu erwarten ist, und“ vorangestellt.\n(2) Die Einhaltung des Stands der Technik wird\n2. § 16 wird wie folgt geändert:\nvermutet, wenn nach der Technischen Richtlinie\nBSI-TR-03121 – Biometrics for Public Sector Appli-             a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „14.“ durch\ncations – des Bundesamtes für Sicherheit in der In-                das Wort „sechste“ ersetzt.\nformationstechnik in der jeweils geltenden Fassung             b) Absatz 4a wird aufgehoben.\nverfahren wurde, die im Bundesanzeiger bekannt\n3. § 19 wird wie folgt geändert:\ngemacht worden ist.\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Ausländer-\n§ 76c                                   behörde“ ein Komma und die Wörter „bei der\nBundespolizei“ eingefügt.\nQualitätssicherung des\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nLichtbildes und der Fingerabdruckdaten\n„(2) In den Fällen des Absatzes 1 hat die Be-\n(1) Die nach § 49 Absatz 6, 8 und 9 des Aufent-\nhörde, bei der ein Ausländer um Asyl nachsucht,\nhaltsgesetzes zuständigen Behörden stellen durch\ndiesen vor der Weiterleitung an die Aufnahmeein-\ngeeignete technische und organisatorische Maßnah-\nrichtung erkennungsdienstlich zu behandeln (§ 16\nmen die erforderliche Qualität der Erfassung und\nAbsatz 1).“\nVerarbeitung des Lichtbildes und der Fingerab-\ndruckdaten, insbesondere die Einhaltung der in             4. Dem § 31 wird folgender Absatz 7 angefügt:\n§ 76b genannten technischen Anforderungen, sicher.                „(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die\nDazu haben sie das Lichtbild und die Fingerabdruck-            AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Ge-\ndaten mit einer zertifizierten Qualitätssicherungssoft-        setzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.“\nware zu prüfen. Darüber hinaus hat auch die                5. § 63 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nErfassung der Fingerabdruckdaten mit zertifizierter\nHardware zu erfolgen. Soweit die Technischen Richt-            a) In Nummer 1 wird das Wort „und“ durch ein\nlinien eine Zertifizierung der zur Erfassung und Über-             Komma ersetzt.\nprüfungen erforderlichen Komponenten vorsieht, gilt            b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das\ndieses Erfordernis für folgende Systemkomponenten:                 Wort „und“ ersetzt.\n1. Erfassungsstation zur Fertigung des Lichtbildes,            c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\n2. Fingerabdruckscanner,                                           „3. die AZR-Nummer.“\n3. Software zur Erfassung und Qualitätssicherung                                     Artikel 6\ndes Lichtbildes und\nÄnderung des\n4. Software zur Erfassung und Qualitätssicherung                        Achten Buches Sozialgesetzbuch\nder Fingerabdruckdaten.\nNach § 42a Absatz 3 des Achten Buches Sozial-\nBis zum 30. Juni 2020 ist die Nutzung nicht zertifi-       gesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung\nzierter Geräte zur Erfassung und Überprüfung des           der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I\nStandards und der Aktualität des Lichtbildes und           S. 2022), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nder Fingerabdruckdaten zulässig.                           19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) geändert worden\n(2) Das Bundesverwaltungsamt erstellt eine Qua-        ist, wird folgender Absatz 3a eingefügt:\nlitätsstatistik mit anonymisierten Qualitätswerten zu         „(3a) Das Jugendamt hat dafür Sorge zu tragen,\nLichtbildern, die von den nach § 49 Absatz 6, 8 und 9      dass für die in Absatz 1 genannten Kinder oder Ju-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019            1145\ngendlichen unverzüglich erkennungsdienstliche Maß-              „18. AZR-Nummer, übergangsweise Seri-        1712.“\nnahmen nach § 49 Absatz 8 und 9 des Aufenthalts-                      ennummer des Ankunftsnachweises\ngesetzes durchgeführt werden, wenn Zweifel über die\nIdentität bestehen.“                                        2. § 7 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern\nArtikel 7                                 „(Datenblätter 1710 und 1711)“ die Wörter „sowie\ndas Datenblatt 1712a“ angefügt.\nWeitere Änderung\ndes AZR-Gesetzes                            b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n§ 18e des AZR-Gesetzes, das zuletzt durch Artikel 1             aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch\ndieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt                    ein Komma ersetzt.\ngeändert:                                                          bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:\n1. Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 werden                     „6. AZR-Nummer, übergangsweise Se- 1712.“\nnach der Angabe „§ 2 Absatz 1a“ die Wörter „und 2                        riennummer des Ankunftsnach-\nNummer 1“ eingefügt und werden die Wörter „die                           weises\nAKN-Nummer, das Ausstellungsdatum und die Gül-\ntigkeitsdauer des Ankunftsnachweises“ durch die                                  Artikel 10\nWörter „die AZR-Nummer nur zum Zweck der ein-                                  Änderung der\ndeutigen Zuordnung“ ersetzt.                                                      Zweiten\n2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:                             Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung\n„(2) An die zuständige Meldebehörde wird zu al-         § 11 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungs-\nlen Ausländern, zu denen vor dem 1. November             verordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950),\n2019 die AKN-Nummer übermittelt wurde und deren          die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Juli\nAsylverfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlos-        2017 (BGBl. I S. 2732) geändert worden ist, wird wie\nsen ist oder die vollziehbar ausreisepflichtig sind, die folgt geändert:\nAZR-Nummer und die AKN-Nummer übermittelt.“              1. Im Eingangssatz werden die Wörter „des Familien-\nnamens, des Geburtsnamens, des Vornamens, des\nArtikel 8                              Geburtsdatums, des Geburtsorts, des Geschlechts,\nder Staatsangehörigkeiten oder“ gestrichen.\nÄnderung des\nBundesmeldegesetzes                        2. Nummer 8 wird wie folgt gefasst:\nDas Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I               „8. AZR-Nummer, übergangsweise Seri-         1712.“\nS. 1084), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Ge-               ennummer des Ankunftsnachweises\nsetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert                                  Artikel 11\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nEvaluierung\n1. § 3 Absatz 1 Nummer 17a wird wie folgt gefasst:\nDas Bundesministerium des Innern, für Bau und Hei-\n„17a. die AZR-Nummer in den Fällen und nach Maß-         mat berichtet dem Deutschen Bundestag unter Einbe-\ngabe des § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 des       ziehung von wissenschaftlichem Sachverstand bis zum\nAZR-Gesetzes, übergangsweise die Serien-         31. Dezember 2023 über die Wirksamkeit der im Zwei-\nnummer des Ankunftsnachweises nach § 63a         ten Datenaustauschverbesserungsgesetz beschlosse-\nAbsatz 1 Nummer 10 des Asylgesetzes,“.           nen Maßnahmen. Dabei sind insbesondere die Nutzung\n2. In § 13 Absatz 1 wird nach der Angabe „16,“ die          der AZR-Nummer zur eindeutigen Zuordnung, die er-\nAngabe „17a,“ eingefügt.                                 leichterte Weiterübermittlung von Grundpersonalien an\nandere öffentliche Stellen, die Ausweitung der Über-\n3. In § 14 Absatz 4 werden die Wörter „die Gültigkeits-\nmittlungsbefugnisse nach den §§ 21, 21a, 22 und 24a\ndauer um mehr als drei Monate abgelaufen ist“\ndes AZR-Gesetzes und des Datenabgleichs nach § 73\ndurch die Wörter „sie von der Ausländerbehörde\nAbsatz 1a des Aufenthaltsgesetzes, die Erfassung von\nnach § 90a Absatz 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes\nDaten zu Förderungen der freiwilligen Ausreise und\nunterrichtet wurde“ ersetzt.\nReintegration sowie die Ausweitung der Unterrich-\n4. In § 23 Absatz 6 werden die Wörter „für die ein An-      tungsverpflichtung nach § 8 Absatz 1a des Asylgeset-\nkunftsnachweis nach § 63a des Asylgesetzes aus-          zes zu überprüfen und zu bewerten. Ebenso ist die Ver-\ngestellt worden ist und“ gestrichen.                     wendung der Daten durch die abrufenden Stellen in die\nÜberprüfung und Bewertung einzubeziehen.\nArtikel 9\nÄnderung der                                                  Artikel 12\nErsten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung                          Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nDie Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverord-              (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die zu-        bis 6 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. März 2019         (2) Artikel 1 Nummer 1, 4 Buchstabe b Doppelbuch-\n(BGBl. I S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt ge-    stabe dd, Nummer 9, 10 und 11, Artikel 2 Nummer 2\nändert:                                                     Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Nummer 5 Buch-\n1. § 4 Absatz 1 Nummer 18 und § 6 Absatz 1 Satz 2           stabe c Doppelbuchstabe bb, Buchstabe d, e Doppel-\nNummer 18 werden jeweils wie folgt gefasst:              buchstabe cc, Buchstabe g, k Doppelbuchstabe aa","1146            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019\nund cc, Buchstabe m, n Doppelbuchstabe aa und cc,                stabe aa, Buchstabe e Doppelbuchstabe aa und bb,\nBuchstabe o bis t, v bis x, Artikel 3 Nummer 10, Artikel 4       Buchstabe f, h und y treten am 1. Mai 2020 in Kraft.\nNummer 2 sowie die Artikel 7, 8 Nummer 1 und 4, die                 (4) Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b und c sowie Ar-\nArtikel 9 und 10 treten am 1. November 2019 in Kraft.            tikel 5 Nummer 2 Buchstabe a treten am 1. April 2021 in\nKraft.\n(3) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuch-\nstabe aa und Buchstabe b, Nummer 3, 4 Buchstabe a                   (5) Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe c tritt am 8. Au-\nund b Doppelbuchstabe bb und cc, Nummer 7, 13 und                gust 2021 in Kraft.\n18 sowie Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuch-                 (6) Artikel 11 tritt am 1. Januar 2024 außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 4. August 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer"]}