{"id":"bgbl1-2019-29-3","kind":"bgbl1","year":2019,"number":29,"date":"2019-08-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/29#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-29-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_29.pdf#page=6","order":3,"title":"Gesetz zum Ersten IT-Änderungsstaatsvertrag","law_date":"2019-08-04T00:00:00Z","page":1126,"pdf_page":6,"num_pages":5,"content":["1126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019\nGesetz\nzum Ersten IT-Änderungsstaatsvertrag\nVom 4. August 2019\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\n(1) Dem Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Vertrags über die Errichtung\ndes IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Ein-\nsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern –\nVertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG (Erster IT-Änderungsstaatsvertrag)\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Baden-Württemberg,\ndem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien\nHansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen,\ndem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land\nNordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat\nSachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem\nFreistaat Thüringen wird zugestimmt.\n(2) Der Erste IT-Änderungsstaatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den Tag, an\ndem die Vorschriften des Ersten IT-Änderungsstaatsvertrags nach seinem Arti-\nkel 3 Absatz 1 Satz 1 in Kraft treten, im Bundesgesetzblatt bekannt. Gleiches\ngilt für den Fall, dass der Erste IT-Änderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 3\nAbsatz 1 Satz 2 gegenstandslos wird oder nach § 12 Absatz 2 des IT-Staats-\nvertrags außer Kraft tritt.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 4. August 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019                      1127\nErster Staatsvertrag\nzur Änderung des Vertrags\nüber die Errichtung des IT-Planungsrats\nund über die Grundlagen der Zusammenarbeit\nbeim Einsatz der Informationstechnologie\nin den Verwaltungen von Bund und Ländern –\nVertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG\nDas Land Baden-Württemberg,                                 1. Der Überschrift wird folgende Kurzbezeichnung angefügt:\nder Freistaat Bayern,                                          „(IT-Staatsvertrag)“.\ndas Land Berlin,                                            2. Nach der Überschrift wird folgende Inhaltsübersicht einge-\ndas Land Brandenburg,                                          fügt:\ndie Freie Hansestadt Bremen,                                                      „Inhaltsübersicht\ndie Freie und Hansestadt Hamburg,                              Präambel\ndas Land Hessen,\ndas Land Mecklenburg-Vorpommern,                                                         Abschnitt I\ndas Land Niedersachsen,                                                              Der IT-Planungsrat\ndas Land Nordrhein-Westfalen,                                  § 1     Einrichtung, Aufgaben, Beschlussfassung\ndas Land Rheinland-Pfalz,\nAbschnitt II\ndas Saarland,\nGemeinsame Standards und\nder Freistaat Sachsen,                                              Sicherheitsanforderungen, Informationsaustausch\ndas Land Sachsen-Anhalt,\n§ 2     Festlegung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicher-\ndas Land Schleswig-Holstein und                                        heitsstandards\nder Freistaat Thüringen                                        § 3     Aufgaben im Bereich Verbindungsnetz\nsowie die                                                         § 4     Informationsaustausch\nBundesrepublik Deutschland (im Weiteren „der Bund“ ge-\nnannt)                                                                                  Abschnitt III\nschließen nachstehenden Staatsvertrag:                                               Gemeinsame Einrichtung\nzur Unterstützung des IT-Planungsrats\nArtikel 1                              § 5     Errichtung und Aufgaben\nÄnderung des                              § 6     Trägerschaft, Dienstherrnfähigkeit, anwendbares\nVertrags über die Errichtung                              Recht\ndes IT-Planungsrats und über                      §   7   Organe\ndie Grundlagen der Zusammenarbeit                     §   8   Aufsicht\nbeim Einsatz der Informationstechnologie\n§   9   Finanzierung\nin den Verwaltungen von Bund und Ländern –\nVertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG                §  10   Unzulässigkeit eines Insolvenzverfahrens\nDer Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und                                  Abschnitt IV\nüber die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der\nInformationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und                               Schlussbestimmungen\nLändern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG vom\n§ 11    Änderung, Kündigung\n20. November 2009 (BGBl. 2010 I S. 662) wird wie folgt ge-\nändert:                                                            § 12    Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung“.","1128             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019\n3. In der Präambel werden im ersten Spiegelstrich die Wörter                                   §6\n„Artikel 91c Absatz 1 und Absatz 2“ durch die Wörter\nTrägerschaft,\n„Artikel 91c Absatz 1 und 2“ ersetzt.\nDienstherrnfähigkeit, anwendbares Recht\n4. § 1 wird wie folgt geändert:                                     (1) Träger der gemeinsamen Anstalt sind die Vertrags-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          partner zu gleichen Teilen. Die Anteile an der gemeinsa-\nmen Anstalt sind nicht übertragbar.\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n(2) Die gemeinsame Anstalt besitzt Dienstherrnfähig-\naaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird der           keit.\nDoppelpunkt gestrichen.\n(3) Für die Errichtung und den Betrieb der gemeinsa-\nbbb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3            men Anstalt gilt das hessische Landesrecht, soweit in\neingefügt:                                     diesem Staatsvertrag, im Gründungsbeschluss oder in\n„3. koordiniert und unterstützt die Zusam-     der Satzung der gemeinsamen Anstalt nichts anderes\nmenarbeit von Bund und Ländern in Fra-     bestimmt ist. Für die Beamten der gemeinsamen Anstalt\ngen der Digitalisierung von Verwaltungs-   findet daneben das Beamtenstatusgesetz Anwendung.\nleistungen;“.                              Für die Beschäftigten und Auszubildenden der gemein-\nsamen Anstalt gilt der Tarifvertrag für den Öffentlichen\nccc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und        Dienst des Landes Hessen (TV-H) beziehungsweise der\ndie Wörter „die Projekte zu Fragen“ werden     Tarifvertrag für Auszubildende des Landes Hessen in\ndurch die Wörter „Projekte und Produkte“       Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz\nersetzt und die Wörter „(E-Government-Pro-     (TVA-H BBiG) einschließlich der diese Tarifverträge ergän-\njekte)“ werden gestrichen.                     zenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in der\nddd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und        jeweils geltenden Fassung. Beschäftigte nach Satz 3\ndie Wörter „§ 4 dieses Vertrages“ werden       können in einem außertariflichen Beschäftigungsverhältnis\ndurch die Angabe „§ 3“ ersetzt.                beschäftigt werden, soweit dies für die Durchführung der\nAufgaben erforderlich ist und der Stellenplan eine entspre-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                         chende Ermächtigung enthält.\n„Der IT-Planungsrat bedient sich zu seiner Unter-       (4) Die gemeinsame Anstalt kann mit Zustimmung des\nstützung nach Maßgabe der §§ 5 bis 10 einer ge-      Sitzlandes Aufgaben der Personalverwaltung und Perso-\nmeinsamen Einrichtung.“                              nalwirtschaft einschließlich der Verarbeitung der hierfür\nb) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „11“ durch das          erforderlichen Personalaktendaten auf Dienststellen des\nWort „elf“ ersetzt.                                       Sitzlandes übertragen. Diesen Stellen dürfen personen-\nbezogene Daten der Beschäftigten übermittelt werden,\n5. § 2 wird aufgehoben.                                          soweit deren Kenntnis zur Erfüllung der übertragenen Auf-\n6. § 3 wird § 2 und in Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende    gaben erforderlich ist.\ndurch die Wörter „, soweit nicht eine spezialgesetzliche         (5) Der Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag über\nRegelungsbefugnis vorliegt.“ ersetzt.                         die Verteilung der Versorgungslasten bei bund- und länder-\n7. Der bisherige § 4 wird § 3 und die Angabe „Grundgesetz“       übergreifenden Dienstherrenwechseln ist anzuwenden.\nwird durch die Wörter „des Grundgesetzes“ ersetzt.\n§7\n8. Der bisherige § 5 wird § 4.\nOrgane\n9. Nach § 4 wird folgender Abschnitt III eingefügt:\n(1) Die gemeinsame Anstalt wird von einem Präsiden-\n„Abschnitt III                       ten geleitet und vertreten. Er wird hierbei vom Verwal-\ntungsrat beaufsichtigt.\nGemeinsame Einrichtung\nzur Unterstützung des IT-Planungsrats                 (2) Der IT-Planungsrat nimmt die Funktion des Verwal-\ntungsrats wahr. Entscheidungen des IT-Planungsrats, die\ner als Verwaltungsrat über Angelegenheiten der gemeinsa-\n§5\nmen Anstalt trifft, erfolgen nach Maßgabe des § 1 Absatz 7\nErrichtung und Aufgaben                     Satz 1, soweit dieser Vertrag oder der Gründungsbe-\nschluss keine abweichende Regelung enthält. Handelt es\n(1) Die Vertragspartner errichten mit Wirkung zum 1. Ja-   sich bei diesen Entscheidungen um die Satzung der ge-\nnuar 2020 eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen          meinsamen Anstalt und ihre Änderungen, so sind diese\nRechts (gemeinsame Anstalt). Sie trägt die Bezeichnung        im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.\n„FITKO“ (Föderale IT-Kooperation) und hat ihren Sitz in\nFrankfurt am Main. Die gemeinsame Anstalt hat die Auf-           (3) Der Präsident wird vom IT-Planungsrat für die Dauer\ngabe, den IT-Planungsrat organisatorisch, fachlich und        von höchstens fünf Jahren bestellt. Erneute Bestellungen\nbei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Absatz 1            sind zulässig. Der Präsident beruft einen Vertreter für den\nzu unterstützen. Das Nähere regelt der IT-Planungsrat         Fall seiner Abwesenheit.\ndurch einstimmigen Beschluss und trifft dabei insbeson-\ndere Regelungen zu den Aufgaben, Befugnissen, der Wirt-                                     §8\nschaftsführung und Leitung der gemeinsamen Anstalt und                                   Aufsicht\nihrer Organe (Gründungsbeschluss).\nDie gemeinsame Anstalt unterliegt der Rechtsaufsicht\n(2) Der Gründungsbeschluss soll vorsehen, dass die         der Vertragspartner. Die Rechtsaufsicht wird vom Sitzland\ngemeinsame Anstalt die Aufgaben bestehender Strukturen        ausgeübt. Das Sitzland stellt vor der Ausübung von auf-\nfür Projekte und Produkte des IT-Planungsrats übernimmt.      sichtlichen Maßnahmen mit den Vertragspartnern Einver-\nEr kann eine Rechtsnachfolge vorsehen und die hierzu be-      nehmen her, sofern nicht ein Eilfall entgegensteht. Jeder\nstehenden Verwaltungsabkommen außer Kraft setzen.             Vertragspartner kann beim Sitzland aufsichtliche Maßnah-\n(3) Änderungen des Gründungsbeschlusses bedürfen           men beantragen. Zuständige Stellen für Angelegenheiten\nder Zustimmung aller Mitglieder des IT-Planungsrats.          der Rechtsaufsicht durch die Vertragspartner sind die\nMinisterien oder die Behörden, denen die jeweiligen Ver-\n(4) Zur Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben soll          treter für Informationstechnik als Mitglieder des IT-Pla-\nsich die gemeinsame Anstalt Dritter bedienen.                 nungsrats (§ 1 Absatz 2) angehören.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019                        1129\n§9                                 c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nFinanzierung                                    „(4) Die gemeinsame Anstalt besteht unter der Trä-\ngerschaft der übrigen Vertragspartner weiter. Zwischen\n(1) Die gemeinsame Anstalt erhält zur Erfüllung ihrer\nAufgaben von den Vertragspartnern Finanzmittel nach                 den verbleibenden Vertragspartnern und dem kündi-\nMaßgabe des Wirtschaftsplans und der jeweiligen Haus-               genden Vertragspartner wird eine öffentlich-rechtliche\nhalte des Bundes und der Länder.                                    Vereinbarung über die Auseinandersetzung, insbeson-\ndere über die Verteilung des Aktivvermögens sowie die\n(2) Für die Jahre 2020 bis 2022 verpflichten sich die            Übernahme der bestehenden Verbindlichkeiten und\nVertragspartner darüber hinaus, ein Digitalisierungsbudget          Versorgungslasten, geschlossen. In der Auseinander-\nim Umfang von bis zu 180 Millionen Euro zur Verfügung zu            setzungsvereinbarung sind auch die Konsequenzen\nstellen. Mit dem Digitalisierungsbudget sollen Projekte und         für das Personal der gemeinsamen Anstalt zu regeln.\nProdukte für die Digitalisierung von Verwaltungsleistun-            Eine Kündigung nach Absatz 2 wird erst wirksam, wenn\ngen, die auf allen föderalen Ebenen zum Einsatz kommen,             die Auseinandersetzungsvereinbarung vorliegt.“\nunterstützt werden. Das Digitalisierungsbudget sowie die\n12. Der bisherige § 7 wird § 12 und wird wie folgt geändert:\ndaraus zu finanzierenden Projekte und Produkte werden\nim Wirtschaftsplan gesondert ausgewiesen.                        a) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n(3) Der Wirtschaftsplan und seine Änderungen werden              „Die gemeinsame Anstalt gilt mit dem Wirksamwerden\ndurch den IT-Planungsrat gemäß § 1 Absatz 7 beschlos-               der Kündigung des zuletzt kündigenden Vertragspart-\nsen. Der Wirtschaftsplan sowie eventuelle Änderungen be-            ners als aufgelöst.“\ndürfen der Zustimmung der Finanzministerkonferenz und            b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\ndes Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat                   „(3) Im Falle des Absatzes 2 gilt § 11 Absatz 4 Satz 2\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-                entsprechend. Die Vertragspartner regeln die Über-\nzen. Sie sind der Konferenz des Chefs des Bundeskanz-               nahme von Beamten und Versorgungsempfängern der\nleramtes mit den Chefs der Staats- und Senatskanzleien              gemeinsamen Anstalt durch einen oder mehrere Ver-\nnach § 1 Absatz 1 Satz 2 vorzulegen.                                tragspartner im Rahmen der Auseinandersetzungs-\n(4) Die Finanzierung der gemeinsamen Anstalt und ihrer           vereinbarung einvernehmlich, § 6 Absatz 5 ist entspre-\nAufgaben erfolgt nach dem Königsteiner Schlüssel, erwei-            chend anzuwenden. Es gelten die Regelungen des\ntert um einen festen Finanzierungsanteil des Bundes in              dritten Abschnitts des Beamtenstatusgesetzes und\nHöhe von 25 Prozent, soweit im Wirtschaftsplan für ein-             des Hessischen Beamtengesetzes über den vollständi-\nzelne Projekte oder Produkte keine abweichende Rege-                gen Übergang der Aufgaben einer Körperschaft auf\nlung getroffen wird. Das Sitzland trägt vorweg eine Sitz-           mehrere andere entsprechend. Die Vertragspartner\nlandquote. Diese beträgt 10 Prozent der Personal- und               sollen den Tarifbeschäftigten (einschließlich der Auszu-\nVerwaltungskosten der FITKO, ohne die auf das Digitali-             bildenden) der gemeinsamen Anstalt ein Übernahme-\nsierungsbudget entfallenden Beträge. Für die über das               angebot zu einem oder mehreren der Vertragspartner\nDigitalisierungsbudget nach Absatz 2 zu finanzierenden              stellen. Kündigungen der Vertragspartner, die zur Auf-\nProjekte und Produkte wird der Königsteiner Schlüssel               lösung der gemeinsamen Anstalt nach Absatz 2 führen,\nmit einem festen Finanzierungsanteil des Bundes in Höhe             werden erst wirksam, wenn die Auseinandersetzungs-\nvon 35 Prozent zugrunde gelegt.                                     vereinbarung vorliegt.“\n(5) Die Ausführung des Wirtschaftsplans steht unter           c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Beteiligten“ durch\ndem Vorbehalt der jeweiligen haushaltsrechtlichen Er-               das Wort „Vertragspartner“ ersetzt und wird jeweils\nmächtigung der Vertragspartner.                                     nach dem Wort „Vertrages“ sowie dem Wort „wider-\nsprechen“ ein Komma eingefügt.\n(6) Die Rechnungshöfe der Vertragspartner prüfen die\nHaushalts- und Wirtschaftsführung der gemeinsamen An-            d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nstalt.                                                                  „(5) Die nach § 2 des IT-Staatsvertrags in der Fas-\n(7) Die Zuweisung der Finanzmittel aus dem Wirt-                 sung vom 1. April 2010 beim Bundesministerium des\nschaftsplan für das erste Halbjahr 2020 erfolgt zum 2. Ja-          Innern, für Bau und Heimat eingerichtete Geschäfts-\nnuar 2020. Zur Sicherstellung der unterbrechungsfreien              stelle wird bis zum 30. Juni 2020 fortgeführt. Danach\nAuszahlung der Besoldung der Beamten, die zum 1. Januar             gehen die Aufgaben der Geschäftsstelle auf die ge-\n2020 von einem Dienstverhältnis bei einem der Vertrags-             meinsame Anstalt über. Die gemeinsame Anstalt tritt\npartner in die gemeinsame Anstalt wechseln, wird der ab-            insoweit in die Rechtsnachfolge ein.“\ngebende Vertragspartner die Besoldung für den Januar\n2020 auszahlen. Er erlangt einen Rückzahlungsanspruch                                    Artikel 2\nin voller Höhe der geleisteten Zahlungen gegenüber der                        Bekanntmachungserlaubnis\ngemeinsamen Anstalt.\nDer Bund und die Länder können den Wortlaut des\nIT-Staatsvertrags in der am Tag des Inkrafttretens nach\n§ 10                           Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 geltenden Fassung im Bundesge-\nUnzulässigkeit eines Insolvenzverfahrens          setzblatt und in den jeweiligen Landesgesetzblättern bekannt\nmachen.\nEin Insolvenzverfahren über das Vermögen der gemein-\nsamen Anstalt ist unzulässig.“\nArtikel 3\n10. Der bisherige Abschnitt III wird Abschnitt IV.\nInkrafttreten\n11. Der bisherige § 6 wird § 11 und wie folgt geändert:\n(1) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in\na) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „an die Ge-         Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Ratifikations-\nschäftsstelle“ durch die Wörter „an die gemeinsame      urkunde bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden\nAnstalt“ ersetzt.                                       der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt wurde. Sind bis\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                        zum 30. September 2019 nicht alle Ratifikationsurkunden bei\nder Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Minister-\naa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:          präsidentenkonferenz hinterlegt, wird dieser Staatsvertrag\n„Mit Wirksamkeit der Kündigung endet die Träger-   gegenstandslos.\nschaft an der gemeinsamen Anstalt.“                   (2) Die Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der\nbb) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „§ 7 Ab-        Ministerpräsidentenkonferenz teilt Bund und Ländern die\nsatz 2“ durch die Angabe „§ 12 Absatz 2“ ersetzt.  Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.","1130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nBerlin, den 19. März 2019                        Horst Seehofer\nFür das Land Baden-Württemberg\nBerlin, den 15. März 2019                        Winfried Kretschmann\nFür den Freistaat Bayern\nBerlin, den 15. März 2019                        Markus Söder\nFür das Land Berlin\nBerlin, den 15. März 2019                        Michael Müller\nFür das Land Brandenburg\nBerlin, den 15. März 2019                        Dietmar Woidke\nFür die Freie Hansestadt Bremen\nBerlin, den 15. März 2019                        Carsten Sieling\nFür die Freie und Hansestadt Hamburg\nBerlin, den 15. März 2019                        Peter Tschentscher\nFür das Land Hessen\nBerlin, den 15. März 2019                        Volker Bouffier\nFür das Land Mecklenburg-Vorpommern\nBerlin, den 21. März 2019                        Manuela Schwesig\nFür das Land Niedersachsen\nBerlin, den 21. März 2019                        Stephan Weil\nFür das Land Nordrhein-Westfalen\nBerlin, den 21. März 2019                        Armin Laschet\nFür das Land Rheinland-Pfalz\nBerlin, den 15. März 2019                        Malu Dreyer\nFür das Saarland\nBerlin, den 15. März 2019                        Tobias Hans\nFür den Freistaat Sachsen\nBerlin, den 15. März 2019                        Michael Kretschmer\nFür das Land Sachsen-Anhalt\nBerlin, den 15. März 2019                        Reiner Haseloff\nFür das Land Schleswig-Holstein\nBerlin, den 21. März 2019                        Daniel Günther\nFür den Freistaat Thüringen\nBerlin, den 21. März 2019                        Bodo Ramelow"]}