{"id":"bgbl1-2019-29-2","kind":"bgbl1","year":2019,"number":29,"date":"2019-08-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/29#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-29-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_29.pdf#page=4","order":2,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes","law_date":"2019-08-04T00:00:00Z","page":1124,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["1124            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes\nVom 4. August 2019\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:               „seine Einordnung in die deutschen Lebensver-\nhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht\nArtikel 1                                  gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet\nist.“\nÄnderung des\nStaatsangehörigkeitsgesetzes                    4. In § 13 werden die Wörter „sie den Erfordernissen\ndes § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 entsprechen“ durch die\nDas Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundes-             Wörter „ihre Identität und Staatsangehörigkeit ge-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröf-           klärt sind und sie die Voraussetzungen des § 8 Ab-\nfentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-        satz 1 Nummer 1 und 2 erfüllen“ ersetzt.\nkel 3 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I\nS. 2218) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:       5. § 17 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\n1. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        „5. durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen ver-\ngleichbaren bewaffneten Verband eines auslän-\na) In dem Wortlaut vor Nummer 1 werden nach dem                   dischen Staates oder durch konkrete Beteiligung\nWort „wenn“ die Wörter „seine Identität und                   an Kampfhandlungen einer terroristischen Verei-\nStaatsangehörigkeit geklärt sind und“ eingefügt.              nigung im Ausland (§ 28),“.\nb) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am Ende durch          6. § 28 wird wie folgt gefasst:\nein Komma ersetzt.                                                                 „§ 28\nc) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das                 (1) Ein Deutscher, der\nWort „und“ ersetzt.\n1. auf Grund freiwilliger Verpflichtung ohne eine Zu-\nd) Nach der Nummerierung wird folgender Wortlaut                 stimmung des Bundesministeriums der Verteidi-\nangefügt:                                                    gung oder der von ihm bezeichneten Stelle in\n„seine Einordnung in die deutschen Lebensver-                die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaff-\nhältnisse gewährleistet ist.“                                neten Verband eines ausländischen Staates, des-\nsen Staatsangehörigkeit er besitzt, eintritt oder\n2. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n2. sich an Kampfhandlungen einer terroristischen\na) Die Nummernbezeichnung „1.“ wird gestrichen.                  Vereinigung im Ausland konkret beteiligt,\nb) Nach dem Wort „vorliegt“ wird das Wort „und“              verliert die deutsche Staatsangehörigkeit, es sei\ndurch ein Komma ersetzt.                                 denn, er würde sonst staatenlos.\nc) Nummer 2 wird aufgehoben.                                    (2) Der Verlust nach Absatz 1 tritt nicht ein,\n3. § 10 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                1. wenn der Deutsche noch minderjährig ist oder,\na) In dem Wortlaut vor Nummer 1 werden nach dem              2. im Falle des Absatzes 1 Nummer 1, wenn der\nWort „wenn“ die Wörter „seine Identität und                  Deutsche auf Grund eines zwischenstaatlichen\nStaatsangehörigkeit geklärt sind und“ eingefügt.             Vertrages zum Eintritt in die Streitkräfte oder in\nden bewaffneten Verband berechtigt ist.\nb) In Nummer 6 wird das Wort „und“ am Ende durch\nein Komma ersetzt.                                          (3) Der Verlust ist im Falle des Absatzes 1 Num-\nmer 2 nach § 30 Absatz 1 Satz 3 von Amts wegen\nc) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das              festzustellen. Die Feststellung trifft bei gewöhnli-\nWort „und“ ersetzt.                                      chem Aufenthalt des Betroffenen im Inland die\nd) Nach der Nummerierung wird folgender Wortlaut             oberste Landesbehörde oder die von ihr nach Lan-\neingefügt:                                               desrecht bestimmte Behörde. Befindet sich der Be-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019               1125\ntroffene noch im Ausland, findet gegen die Verlust-                                 Artikel 3\nfeststellung kein Widerspruch statt; die Klage hat\nkeine aufschiebende Wirkung.“                                            Bekanntmachungserlaubnis\n7. In § 35 Absatz 3 wird die Angabe „fünf“ durch die             Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Hei-\nAngabe „zehn“ ersetzt.                                      mat kann den Wortlaut des Staatsangehörigkeitsgeset-\nzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gelten-\nArtikel 2                              den Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nEinschränkung eines Grundrechts\nDurch Artikel 1 dieses Gesetzes wird das Grundrecht                                 Artikel 4\nauf Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit                                   Inkrafttreten\naus Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes ein-\ngeschränkt.                                                      Dieses Gesetz tritt am 9. August 2019 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 4. August 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer"]}