{"id":"bgbl1-2019-29-1","kind":"bgbl1","year":2019,"number":29,"date":"2019-08-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/29#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-29-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_29.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus","law_date":"2019-08-04T00:00:00Z","page":1122,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1122             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019\nGesetz\nzur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus\nVom 4. August 2019\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates              3. die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Her-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                     stellung und in den folgenden neun Jahren der\nentgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient;\nArtikel 1                                  Wohnungen dienen nicht Wohnzwecken, soweit\nsie zur vorübergehenden Beherbergung von Per-\nÄnderung des                                  sonen genutzt werden.\nEinkommensteuergesetzes\n(3) Bemessungsgrundlage für die Sonderabschrei-\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-              bungen nach Absatz 1 sind die Anschaffungs- oder\nkanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,               Herstellungskosten der nach Absatz 2 begünstigten\n3862), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom              Wohnung, jedoch maximal 2 000 Euro je Quadrat-\n11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist,             meter Wohnfläche.\nwird wie folgt geändert:\n(4) Die nach Absatz 1 in Anspruch genommenen\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 7a          Sonderabschreibungen sind rückgängig zu machen,\nfolgende Angabe eingefügt:                                    wenn\n„§ 7b Sonderabschreibung für Mietwohnungsneu-                 1. die begünstigte Wohnung im Jahr der Anschaf-\nbau“.                                                   fung oder Herstellung und in den folgenden neun\nJahren nicht der entgeltlichen Überlassung zu\n2. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:\nWohnzwecken dient,\n„§ 7b                               2. die begünstigte Wohnung oder ein Gebäude mit\nSonderabschreibung                             begünstigten Wohnungen im Jahr der Anschaf-\nfür Mietwohnungsneubau                            fung oder der Herstellung oder in den folgenden\nneun Jahren veräußert wird und der Veräuße-\n(1) Für die Anschaffung oder Herstellung neuer\nrungsgewinn nicht der Einkommen- oder Körper-\nWohnungen, die in einem Mitgliedstaat der Europä-\nschaftsteuer unterliegt oder\nischen Union belegen sind, können nach Maßgabe\nder nachfolgenden Absätze im Jahr der Anschaffung             3. die Baukostenobergrenze nach Absatz 2 Num-\noder Herstellung und in den folgenden drei Jahren                 mer 2 innerhalb der ersten drei Jahre nach Ablauf\nSonderabschreibungen bis zu jährlich 5 Prozent der                des Jahres der Anschaffung oder Herstellung der\nBemessungsgrundlage neben der Absetzung für Ab-                   begünstigten Wohnung durch nachträgliche An-\nnutzung nach § 7 Absatz 4 in Anspruch genommen                    schaffungs- oder Herstellungskosten überschrit-\nwerden. Im Fall der Anschaffung ist eine Wohnung                  ten wird.\nneu, wenn sie bis zum Ende des Jahres der Fertig-             Steuer- oder Feststellungsbescheide, in denen Son-\nstellung angeschafft wird. In diesem Fall können die          derabschreibungen nach Absatz 1 berücksichtigt\nSonderabschreibungen nach Satz 1 nur vom An-                  wurden, sind insoweit aufzuheben oder zu ändern.\nschaffenden in Anspruch genommen werden. Bei                  Das gilt auch dann, wenn die Steuer- oder Feststel-\nder Anwendung des Satzes 1 sind den Mitgliedstaa-             lungsbescheide bestandskräftig geworden sind; die\nten der Europäischen Union Staaten gleichgestellt,            Festsetzungsfristen für das Jahr der Anschaffung\ndie auf Grund vertraglicher Verpflichtung Amtshilfe           oder Herstellung und für die folgenden drei Kalen-\nentsprechend dem EU-Amtshilfegesetz in einem                  derjahre beginnen insoweit mit Ablauf des Kalender-\nUmfang leisten, der für die Überprüfung der Voraus-           jahres, in dem das Ereignis im Sinne des Satzes 1\nsetzungen dieser Vorschrift erforderlich ist.                 eingetreten ist. § 233a Absatz 2a der Abgabenord-\n(2) Die Sonderabschreibungen können nur in An-             nung ist insoweit nicht anzuwenden.\nspruch genommen werden, wenn                                     (5) Die Sonderabschreibungen nach Absatz 1\nwerden nur gewährt, soweit die Voraussetzungen\n1. durch Baumaßnahmen auf Grund eines nach dem\nder Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission\n31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 ge-\nvom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der\nstellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum\nArtikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeits-\ngetätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhan-\nweise der Europäischen Union auf De‑minimis-Bei-\ndene, Wohnungen geschaffen werden, die die\nhilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) (De-minimis-\nVoraussetzungen des § 181 Absatz 9 des Bewer-\nVerordnung) in der jeweils geltenden Fassung einge-\ntungsgesetzes erfüllen; hierzu gehören auch die\nhalten sind. Unter anderem darf hiernach der Ge-\nzu einer Wohnung gehörenden Nebenräume,\nsamtbetrag der einem einzigen Unternehmen ge-\n2. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten                  währten De‑minimis‑Beihilfe in einem Zeitraum von\n3 000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche nicht               drei Veranlagungszeiträumen 200 000 Euro nicht\nübersteigen und                                           übersteigen. Bei dieser Höchstgrenze sind auch an-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2019               1123\ndere in diesem Zeitraum an das Unternehmen ge-               S. 4144), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes\nwährte De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art und           vom 25. März 2019 (BGBl. I S. 357) geändert worden\nZielsetzung zu berücksichtigen. Die Sonderabschrei-          ist, wird wie folgt geändert:\nbungen werden erst gewährt, wenn der Anspruchs-\nberechtigte in geeigneter Weise den Nachweis er-             1. In § 5 Absatz 1 Nummer 10 Satz 2 wird das Semi-\nbracht hat, in welcher Höhe ihm in den beiden voran-             kolon am Ende durch einen Punkt ersetzt und wer-\ngegangenen sowie im laufenden Veranlagungszeit-                  den die folgenden Sätze angefügt:\nraum De‑minimis‑Beihilfen gewährt worden sind, für\n„Erzielt das Unternehmen Einnahmen aus der Liefe-\ndie die vorliegende oder andere De-minimis-Verord-\nrung von Strom aus Anlagen, für den es unter den\nnungen gelten, und nur soweit, wie die Vorausset-\nVoraussetzungen des § 21 Absatz 3 des Erneuer-\nzungen der De-minimis-Verordnung bei dem Unter-\nbare-Energien-Gesetzes einen Anspruch auf Zahlung\nnehmen im Sinne der De-minimis-Verordnung einge-\neines Mieterstromzuschlags hat, erhöht sich die\nhalten werden.“\nGrenze des Satzes 2 für diese Einnahmen auf 20 Pro-\n3. § 37 Absatz 3 Satz 10 wird wie folgt gefasst:                    zent, wenn die Grenze des Satzes 2 nur durch diese\n„Satz 8 gilt nicht für negative Einkünfte aus der Ver-           Einnahmen überschritten wird. Zu den Einnahmen\nmietung oder Verpachtung eines Gebäudes, für das                 nach Satz 3 gehören auch Einnahmen aus der zu-\nSonderabschreibungen nach § 7b dieses Gesetzes                   sätzlichen Stromlieferung im Sinne des § 42a Ab-\noder erhöhte Absetzungen nach den §§ 14a, 14c                    satz 2 Satz 6 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie\noder 14d des Berlinförderungsgesetzes in Anspruch                Einnahmen aus der Einspeisung von Strom aus die-\ngenommen werden.“                                                sen Anlagen;“.\n4. Nach § 52 Absatz 15 wird folgender Absatz 15a ein-           2. § 34 wird wie folgt geändert:\ngefügt:\n„(15a) Die Inanspruchnahme der Sonderabschrei-                a) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b einge-\nbungen nach § 7b in der Fassung des Artikels 1 des                  fügt:\nGesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1122) kann                     „(3b) § 5 Absatz 1 Nummer 10 in der Fassung\nletztmalig für den Veranlagungszeitraum 2026, in                    des Artikels 2 des Gesetzes vom 4. August 2019\nden Fällen des § 4a letztmalig für Wirtschaftsjahre,                (BGBl. I S. 1122) ist erstmals für den Veranla-\ndie vor dem 1. Januar 2027 enden, geltend gemacht                   gungszeitraum 2019 anzuwenden.“\nwerden. Das gilt auch dann, wenn der Abschrei-\nbungszeitraum nach § 7b Absatz 1 noch nicht abge-                b) Der bisherige Absatz 3b wird Absatz 3c.\nlaufen ist.“\nArtikel 2                                                      Artikel 3\nÄnderung des\nInkrafttreten\nKörperschaftsteuergesetzes\nDas Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der                 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nBekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I                    Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 4. August 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz"]}