{"id":"bgbl1-2019-27-6","kind":"bgbl1","year":2019,"number":27,"date":"2019-07-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/27#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-27-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_27.pdf#page=31","order":6,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen","law_date":"2019-07-16T00:00:00Z","page":1095,"pdf_page":31,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2019           1095\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Einziehung\nder nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen\nVom 16. Juli 2019\nAuf Grund des § 18 Absatz 14 des Bundesausbil-               b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-\ndungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-                sätze 1 und 2.\nmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952;\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n2012 I S. 197), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11\ndes Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1048) geän-                 „(3) Vorzeitige Rückzahlungen sind zunächst\ndert worden ist, verordnet das Bundesministerium für               auf bereits fällig gewordene Beträge anzurech-\nBildung und Forschung:                                             nen. Die Tilgungsreihenfolge nach Satz 1 und\nden Absätzen 1 und 2 kann nicht abbedungen\nArtikel 1                                 werden.“\n3. § 2 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:\nDie Verordnung über die Einziehung der nach dem\nBundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Dar-                                      „§ 2\nlehen in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Ok-\nGeringfügiger Verstoß\ntober 1983 (BGBl. I S. 1340), die zuletzt durch Artikel 1\ngegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten\nder Verordnung vom 11. Juli 2016 (BGBl. I S. 1715) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                        Ein im Sinne des § 18 Absatz 12 Satz 3 des\nGesetzes nur geringfügiger Verstoß gegen die Zah-\n1. In der Bezeichnung wird die Abkürzung durch fol-           lungs- und Mitwirkungspflichten ist insbesondere\ngende Kurzbezeichnung und Abkürzung ersetzt:               anzunehmen, wenn im gesamten Rückzahlungs-\n„(BAföG-Darlehens-Verordnung – DarlehensV)“.             zeitraum\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                               1. höchstens einmal eine Kostenpauschale für die\nAnschriftenermittlung nach § 12 Absatz 2 Satz 1\na) Absatz 1 wird aufgehoben.                                  wegen Verstoßes gegen die Mitteilungsver-","1096             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2019\npflichtung bei Änderungen der Wohnanschrift                  Fassung geleistet wurden, höchstens bis zu\nund des Familiennamens zu erheben war,                       10 000 Euro,\n2. kein Bußgeld wegen Verstoßes gegen die Mittei-            2. für Darlehen, die nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des\nlungsverpflichtung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4               Gesetzes in der ab dem 1. August 2019 gelten-\nbei einer Änderung der nach § 18a des Gesetzes               den Fassung geleistet wurden, höchstens bis zu\nmaßgeblichen Familien- und Einkommensver-                    10 010 Euro.\nhältnisse bestandskräftig festgesetzt wurde und\nFür die Bemessung des Nachlasses bleibt der Teil\n3. sämtliche Zahlungsverpflichtungen einschließ-             des geleisteten Zahlungsbetrags zur Ablösung der\nlich Kosten- und Zinsforderungen beglichen               verbleibenden Darlehensschuld unberücksichtigt,\nwurden und höchstens für die Dauer von 150               der bereits nach § 1 Absatz 3 Satz 2 auf zuvor fäl-\nTagen nach § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Ge-            lige Beträge angerechnet wurde. Soweit ein Teil ei-\nsetzes Zinsen wegen Überschreitung des Zah-              ner Rückzahlung, die nach dem 31. März 2020 vor-\nlungstermins angefallen sind.“                           zeitig geleistet wurde, auf Tilgungsraten entfällt, die\n4. § 3 wird wie folgt gefasst:                                  zu diesem Zeitpunkt lediglich wegen vorausgegan-\n„§ 3                               gener Freistellung von der Rückzahlungsverpflich-\ntung nach § 18a Absatz 1 des Gesetzes noch nicht\nNachweise für die                          fällig waren, sind diese Tilgungsraten für die Be-\nFreistellung von der Rückzahlungsverpflichtung             messung des Nachlasses nicht zu berücksichtigen.\n(1) Die für eine Freistellung nach § 18a Absatz 1            (3) Wird die gesamte verbleibende Darlehens-\ndes Gesetzes maßgebliche Höhe ihres Einkom-                  schuld nicht in einer Summe abgelöst, so ist der\nmens können Darlehensnehmende insbesondere                   Nachlass nur für die Ablösung von mindestens\nnachweisen durch die Vorlage von                             500 Euro zu gewähren. Reichen vorzeitig zurückge-\n1. Lohn- und Gehaltsbescheinigungen ihres Arbeit-            zahlte Beträge nicht zur Ablösung der vollen ver-\ngebers im Fall eines Einkommens aus nichtselb-           bleibenden Darlehensschuld aus, sind sie auf die\nständiger Erwerbstätigkeit,                              zuletzt fällig werdenden Rückzahlungsraten anzu-\nrechnen. Die verbleibende Darlehensschuld verrin-\n2. Einkommensteuerbescheiden mit ausgewiese-\ngert sich um den vorzeitig geleisteten Zahlungsbe-\nnen Gewinneinkünften im Fall eines Einkom-\ntrag sowie den im Gegenzug gewährten Nachlass\nmens aus selbständiger Erwerbstätigkeit oder\nnach Maßgabe des § 18 Absatz 13 des Gesetzes.“\n3. Bescheiden über den Bezug staatlicher Trans-\nferleistungen, deren Zweckbestimmung einer            6. In § 8 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „2 Euro“\nAnrechnung auf den Bedarf im Sinne von § 21              durch die Angabe „5 Euro“ ersetzt.\nAbsatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes entge-          7. § 10 wird wie folgt gefasst:\ngensteht.\n„§ 10\nLiegt im Fall von Einkommen aus selbständiger Er-\nwerbstätigkeit kein Einkommensteuerbescheid vor,                             Rückzahlungsbescheid\nso können die Einkünfte anhand der Einnahmen-\nüberschussrechnung nach § 4 Absatz 3 des Ein-                   (1) Unbeschadet der nach § 18 Absatz 4 bis 6\nkommensteuergesetzes nachgewiesen werden. Es                 des Gesetzes eintretenden Fälligkeit der Rückzah-\ngenügt im Regelfall die Vorlage einer Kopie.                 lungsraten erteilt das Bundesverwaltungsamt den\nDarlehensnehmenden jeweils einen Rückzahlungs-\n(2) Die Nachweispflicht nach § 18a Absatz 3               bescheid.\nSatz 3 des Gesetzes gilt nur für Freistellungszeit-\nräume ab dem 1. September 2019.                                 (2) In dem Rückzahlungsbescheid werden fest-\n(3) Soweit eine Vorlage von Unterlagen nicht              gestellt:\nmöglich ist, haben Darlehensnehmende das Vorlie-             1. der Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlung des\ngen der für die Feststellung der Voraussetzungen                 Darlehens und\nerheblichen Tatsachen des § 18a Absatz 1 des Ge-\nsetzes an Eides statt zu versichern.“                        2. die Höhe der monatlichen oder vierteljährlichen\nRaten.“\n5. § 6 wird wie folgt gefasst:\n„§ 6                            8. In § 11 Absatz 1 werden die Angaben „(§ 18 Abs. 3\nSatz 1 des Gesetzes)“ und „(§ 18 Abs. 4 des Ge-\nVorzeitige Rückzahlung                        setzes)“ gestrichen.\n(1) Über den Antrag auf Gewährung eines Nach-          9. In § 12 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 18\nlasses wegen vorzeitiger Rückzahlung der verblei-            Abs. 5a“ durch die Angabe „§ 18 Absatz 9“ ersetzt.\nbenden Darlehensschuld entscheidet das Bundes-\nverwaltungsamt nach Maßgabe der folgenden Ab-            10. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:\nsätze und der Anlage.\n„§ 13a\n(2) Die für die Höhe des Nachlasses maßgebli-\nche verbleibende Darlehensschuld wird berück-                                 Übergangsvorschrift\nsichtigt                                                        Bis zum Ablauf des 31. März 2020 sind die §§ 6\n1. für Darlehen, die nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des           und 8 und die Anlage in der am 31. August 2019\nGesetzes in der bis zum 31. Juli 2019 geltenden          geltenden Fassung weiter anzuwenden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2019   1097\n11. Die Anlage wird wie folgt gefasst:\n„Anlage\n(zu § 6 Absatz 1)\nAblösung des Darlehens            Nachlass in Prozent zur Ablösung\nbis zu einschließlich           des Darlehensbetrages in Spalte 1\nOrientierungswert für den\nEuro            Nachlass in Prozent     Zahlungsbetrag in Euro1\n1                       2                          3\n500                    5,0                         475\n1 000                    6,0                         940\n1 500                    7,0                       1 395\n2 000                    8,0                       1 840\n2 500                    9,0                       2 275\n3 000                    9,5                       2 715\n3 500                   10,5                       3 133\n4 000                   11,5                       3 540\n4 500                   12,0                       3 960\n5 000                   13,0                       4 350\n5 500                   14,0                       4 730\n6 000                   14,5                       5 130\n6 500                   15,5                       5 493\n7 000                   16,0                       5 880\n7 500                   17,0                       6 225\n8 000                   18,0                       6 560\n8 500                   18,5                       6 928\n9 000                   19,5                       7 245\n9 500                   20,0                       7 600\n10 000                    21,0                       7 900\n10 500                    21,5                       8 243\n11 000                    22,0                       8 580\n11 500                    23,0                       8 855\n12 000                    23,5                       9 180\n12 500                    24,5                       9 438\n13 000                    25,0                       9 750\n13 500                    25,5                      10 058\n14 000                    26,5                      10 290\n14 500                    27,0                      10 585\n15 000                    27,5                      10 875\n15 500                    28,5                      11 083\n16 000                    29,0                      11 360\n16 500                    29,5                      11 633\n17 000                    30,0                      11 900\n17 500                    31,0                      12 075\n18 000                    31,5                      12 330\n18 500                    32,0                      12 580","1098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2019\nAblösung des Darlehens                   Nachlass in Prozent zur Ablösung\nbis zu einschließlich                 des Darlehensbetrages in Spalte 1\nOrientierungswert für den\nEuro                   Nachlass in Prozent     Zahlungsbetrag in Euro1\n1                            2                           3\n19 000                          32,5                      12 825\n19 500                          33,0                      13 065\n20 000                          33,5                      13 300\n20 500                          34,5                      13 428\n21 000                          35,0                      13 650\n21 500                          35,5                      13 868\n22 000                          36,0                      14 080\n22 500                          36,5                      14 288\n23 000                          37,0                      14 490\n23 500                          37,5                      14 688\n24 000                          38,0                         –\n(und mehr)\n1\nDer Orientierungswert in Spalte 3 benennt den Betrag, der bei Erreichen des jeweiligen in\nSpalte 1 bezeichneten Ablösungsbetrages unter Anwendung des entsprechenden Prozent-\nsatzes der Spalte 2 zu zahlen ist.“\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am 1. September 2019 in Kraft.\nBonn, den 16. Juli 2019\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnja Karliczek"]}