{"id":"bgbl1-2019-27-2","kind":"bgbl1","year":2019,"number":27,"date":"2019-07-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/27#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-27-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_27.pdf#page=15","order":2,"title":"Verordnung zur Umsetzung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/686 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung detaillierter Vorkehrungen gemäß Richtlinie 91/477/EWG des Rates für den systematischen elektronischen Austausch von Informationen im Zusammenhang mit der Verbringung von Feuerwaffen innerhalb der Union","law_date":"2019-07-09T00:00:00Z","page":1079,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2019                1079\nVerordnung\nzur Umsetzung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/686\nder Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung detaillierter Vorkehrungen\ngemäß Richtlinie 91/477/EWG des Rates für den systematischen elektronischen Austausch\nvon Informationen im Zusammenhang mit der Verbringung von Feuerwaffen innerhalb der Union1\nVom 9. Juli 2019\nAuf Grund des § 47 Nummer 3 des Waffengesetzes                         einem anderen Mitgliedstaat in den Geltungs-\nvom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I                        bereich des Waffengesetzes und aus dem Gel-\nS. 1957) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig-                     tungsbereich des Waffengesetzes in einen ande-\nkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I                       ren Mitgliedstaat nach § 29 Absatz 2 und § 31\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März                          Absatz 1 des Waffengesetzes unter Angabe des\n2018 (BGBl. I S. 374) verordnet das Bundesministerium                      Datums der Erlaubniserteilung und des Ablauf-\ndes Innern, für Bau und Heimat:                                            datums der Erlaubnis elektronisch mit. Die Mittei-\nlung muss unverzüglich, im Fall des Verbringens\nArtikel 1                                    aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes in\nÄnderung der                                    einen anderen Mitgliedstaat spätestens bis zum\nAllgemeine Waffengesetz-Verordnung                              nach § 29 Absatz 4 mitgeteilten Tag der Absen-\ndung, erfolgen. Die Mitteilung muss alle nach\nDie Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom                             § 29 Absatz 2 und 4 erforderlichen Angaben ent-\n27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch                      halten. Eine Ablichtung des Erlaubnisscheins ist\nArtikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I                          der Mitteilung beizufügen.“\nS. 2133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n1. § 29 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „nach § 31\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nAbs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und die nach Ab-\naa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vor-                           satz 1 erhaltenen Angaben“ durch die Wörter\nangestellt:                                                     „nach § 31 Absatz 1 Satz 2 und die nach Ab-\n„1. über den Versender- und den Empfänger-                      satz 1 erhaltenen Angaben nach Maßgabe\nmitgliedstaat:                                              der Delegierten Verordnung (EU) 2019/686\nder Kommission vom 16. Januar 2019 zur\njeweils die Bezeichnung des Mitglied-                       Festlegung detaillierter Vorkehrungen gemäß\nstaats;“.                                                   Richtlinie 91/477/EWG des Rates für den sys-\nbb) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden die                          tematischen elektronischen Austausch von\nNummern 2 bis 5.                                                Informationen im Zusammenhang mit der\nb) In Absatz 4 wird das Wort „und“ durch ein                               Verbringung von Feuerwaffen innerhalb der\nKomma ersetzt und werden nach dem Wort „An-                            Union (ABl. L 116 vom 3.5.2019, S. 1)“ er-\nkunftstag“ die Wörter „und die Durchgangs-                             setzt.\nländer“ eingefügt.                                                 bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2\n2. § 32 wird wie folgt geändert:                                               eingefügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                        „2. übermittelt dem anderen Mitgliedstaat die\nAngaben nach § 31 Absatz 2;“.\n„(1) Die zuständige Behörde teilt dem Bundes-\nverwaltungsamt alle erteilten Erlaubnisse zum                      cc) Die bisherige Nummer 2 wird die Nummer 3\nVerbringen von Waffen oder von Munition aus                            und wie folgt gefasst:\n1\n„3. übermittelt an die zuständige Behörde\nDiese Verordnung dient der Umsetzung der Delegierten Verordnung\n(EU) 2019/686 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung                  a) die von anderen Mitgliedstaaten in den\ndetaillierter Vorkehrungen gemäß Richtlinie 91/477/EWG des Rates                    Fällen des § 29 Absatz 1 und des § 30\nfür den systematischen elektronischen Austausch von Informationen\nim Zusammenhang mit der Verbringung von Feuerwaffen innerhalb                       Absatz 1 des Waffengesetzes erhalte-\nder Union (ABl. L 116 vom 3.5.2019, S. 1).                                          nen Angaben,","1080   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2019\nb) die von anderen Mitgliedstaaten er-                          Munition an Personen und den Besitz\nhaltenen Angaben über die Erteilung                          von solchen Waffen oder Munition\nvon Erlaubnissen zum Verbringen von                          durch Personen, die jeweils ihren ge-\nSchusswaffen oder Munition in das Ho-                        wöhnlichen Aufenthalt im Geltungs-\nheitsgebiet des anderen Mitgliedstaats                       bereich des Waffengesetzes haben;“.\naus dem Geltungsbereich des Waffen-\ngesetzes, es sei denn, es besteht für             dd) Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4\ndiese Verbringung eine Erlaubnis nach                 und 5.\n§ 31 Absatz 2 des Waffengesetzes, und\nc) die von anderen Mitgliedstaaten erhal-                              Artikel 2\ntenen Angaben über das Überlassen                                Inkrafttreten\nvon Waffen nach Anlage 1 Abschnitt 3\nNummer 1 bis 3 (Kategorien A 1.2              Diese Verordnung tritt am 3. September 2019 in\nbis C) zum Waffengesetz oder von           Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 9. Juli 2019\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer"]}