{"id":"bgbl1-2019-27-1","kind":"bgbl1","year":2019,"number":27,"date":"2019-07-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/27#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-27-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_27.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch","law_date":"2019-07-11T00:00:00Z","page":1066,"pdf_page":2,"num_pages":13,"content":["1066             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2019\nGesetz\ngegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch\nVom 11. Juli 2019\nDer Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder                   gen nach dem Zweiten oder Dritten Buch\nund mit Zustimmung des Bundesrates das folgende                          Sozialgesetzbuch zu Unrecht bezieht.“\nGesetz beschlossen:                                              c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-\nfügt:\nArtikel 1\n„(3) Illegale Beschäftigung übt aus, wer\nÄnderung des\nSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes                           1. Ausländer und Ausländerinnen als Arbeitge-\nber unerlaubt beschäftigt oder als Entleiher\nDas Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli\nunerlaubt tätig werden lässt,\n2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-\nsatz 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739)             2. als Ausländer oder Ausländerin unerlaubt eine\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                          Erwerbstätigkeit ausübt,\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                   3. als Arbeitgeber Arbeitnehmer und Arbeitneh-\nmerinnen\na) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe\neingefügt:                                                      a) ohne erforderliche Erlaubnis nach § 1 Ab-\n„§ 5a Unzulässiges Anbieten und Nachfragen                          satz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlas-\nder Arbeitskraft“.                                         sungsgesetzes oder\nb) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:                       b) entgegen den Bestimmungen nach § 1 Ab-\nsatz 1 Satz 5 und 6, § 1a oder § 1b des\n„§ 6     Unterrichtung von und Zusammenarbeit\nArbeitnehmerüberlassungsgesetzes\nmit Behörden im Inland und in der Euro-\npäischen Union sowie im Europäischen                   überlässt oder für sich tätig werden lässt,\nWirtschaftsraum“.\n4. als Arbeitgeber Arbeitnehmer und Arbeit-\nc) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:                       nehmerinnen beschäftigt, ohne dass die\n„§ 7     Auskunftsansprüche bei anonymen An-                    Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Min-\ngeboten und Werbemaßnahmen“.                           destlohngesetzes, des Arbeitnehmer-Entsen-\nd) Nach der Angabe zu § 14 werden die folgenden                    degesetzes oder des § 8 Absatz 5 des Arbeit-\nAngaben eingefügt:                                              nehmerüberlassungsgesetzes in Verbindung\nmit einer Rechtsverordnung nach § 3a Ab-\n„§ 14a Selbstständige Durchführung von Ermitt-                  satz 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungs-\nlungsverfahren\ngesetzes eingehalten werden, oder\n§ 14b    Rechte und Pflichten bei der selbststän-            5. als Arbeitgeber Arbeitnehmer und Arbeitneh-\ndigen Durchführung von Ermittlungsver-                 merinnen zu ausbeuterischen Arbeitsbedin-\nfahren                                                 gungen beschäftigt.“\n§ 14c    Sachliche und örtliche Zuständigkeit bei         d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in\nder selbstständigen Durchführung von                Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2 findet“\nErmittlungsverfahren“.                              durch die Wörter „Die Absätze 2 und 3 finden“\ne) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:                   ersetzt.\n„§ 17 Übermittlung von Daten aus dem zentra-           3. § 2 wird wie folgt geändert:\nlen Informationssystem“.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n2. § 1 wird wie folgt geändert:\n„(1) Die Behörden der Zollverwaltung prüfen,\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Intensivierung                ob\nder“ gestrichen und nach dem Wort „Schwarz-\narbeit“ die Wörter „und illegalen Beschäftigung“             1. die sich aus den Dienst- oder Werkleistungen\neingefügt.                                                      ergebenden Pflichten nach § 28a des Vierten\nBuches Sozialgesetzbuch erfüllt werden oder\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                               wurden,\naa) In Nummer 4 wird das Komma am Ende                       2. auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen\ndurch das Wort „oder“ ersetzt.                              oder der Vortäuschung von Dienst- oder\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                               Werkleistungen Sozialleistungen nach dem\n„Schwarzarbeit leistet auch, wer vortäuscht,                Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch\neine Dienst- oder Werkleistung zu erbringen                 zu Unrecht bezogen werden oder wurden,\noder ausführen zu lassen, und wenn er                    3. die Angaben des Arbeitgebers, die für die So-\nselbst oder ein Dritter dadurch Sozialleistun-              zialleistungen nach dem Zweiten und Dritten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2019            1067\nBuch Sozialgesetzbuch erheblich sind, zu-                und der Länder im gegenseitigen Einvernehmen\ntreffend bescheinigt wurden,                             geregelt. Grundsätze der Zusammenarbeit der\n4. Ausländer und Ausländerinnen                              Behörden der Zollverwaltung mit den Familien-\nkassen bei der Bundesagentur für Arbeit werden\na) entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 und 2 des                von den Behörden der Zollverwaltung und den\nAufenthaltsgesetzes beschäftigt oder be-              Familienkassen bei der Bundesagentur für Arbeit\nauftragt werden oder wurden oder                      im Einvernehmen mit den Fachaufsichtsbehör-\nb) entgegen § 284 Absatz 1 des Dritten Bu-               den geregelt.“\nches Sozialgesetzbuch beschäftigt wer-             c) Absatz 1a wird Absatz 3.\nden oder wurden,\nd) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und Satz 1\n5. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen                        wird wie folgt geändert:\na) ohne erforderliche Erlaubnis nach § 1 Ab-             aa) Der Nummer 2 werden die Wörter „auch in\nsatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlas-                    ihrer Funktion als Familienkasse,“ angefügt.\nsungsgesetzes ver- oder entliehen werden\noder wurden und                                       bb) Die Nummern 2a bis 8b werden die Num-\nmern 3 bis 11.\nb) entgegen den Bestimmungen nach § 1 Ab-\nsatz 1 Satz 5 und 6, § 1a oder § 1b des               cc) Nach der neuen Nummer 11 wird folgende\nArbeitnehmerüberlassungsgesetzes ver-                     Nummer 12 eingefügt:\noder entliehen werden oder wurden,                        „12. den nach Landesrecht für die Genehmi-\n6. die Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des                            gung und Überwachung des gewerb-\nMindestlohngesetzes, des Arbeitnehmer-Ent-                        lichen Güterkraftverkehrs zuständigen\nsendegesetzes und des § 8 Absatz 5 des                            Behörden,“.\nArbeitnehmerüberlassungsgesetzes in Ver-                 dd) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden\nbindung mit einer Rechtsverordnung nach                      die Nummern 13 und 14.\n§ 3a Absatz 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüber-\nee) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 15\nlassungsgesetzes eingehalten werden oder\nund das Wort „und“ am Ende wird durch\nwurden,\nein Komma ersetzt.\n7. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu aus-\nff) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 16\nbeuterischen Arbeitsbedingungen beschäftigt\nund der Punkt am Ende wird durch ein\nwerden oder wurden und\nKomma ersetzt.\n8. die Arbeitskraft im öffentlichen Raum entge-\ngg) Die folgenden Nummern 17 bis 20 werden\ngen § 5a angeboten oder nachgefragt wird\nangefügt:\noder wurde.\n„17. den nach Landesrecht für die Überprü-\nZur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht nach § 6\nfung der Einhaltung der Vergabe- und\nAbsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 4\nTariftreuegesetze der Länder zuständi-\nNummer 4 prüfen die Behörden der Zollverwal-\ngen Prüfungs- oder Kontrollstellen,\ntung im Rahmen ihrer Prüfungen nach Satz 1\nauch, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass                      18. den nach Landesrecht für die Ent-\nSteuerpflichtige den sich aus den Dienst- oder                        gegennahme der Anmeldung von Pros-\nWerkleistungen ergebenden steuerlichen Pflich-                        tituierten nach § 3 des Prostituierten-\nten im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2                         schutzgesetzes und für die Erlaubnis-\nnicht nachgekommen sind. Zur Erfüllung ihrer                          erteilung an Prostitutionsgewerbetrei-\nMitteilungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 in                        bende nach § 12 des Prostituierten-\nVerbindung mit § 6 Absatz 4 Nummer 4 und 7                            schutzgesetzes zuständigen Behörden,\nprüfen die Behörden der Zollverwaltung im Rah-                   19. den nach Landesrecht für die Erlaubnis-\nmen ihrer Prüfungen nach Satz 1 auch, ob                              erteilung nach § 34a der Gewerbeord-\nAnhaltspunkte dafür bestehen, dass Kindergeld-                        nung zuständigen Behörden und\nempfänger ihren Mitwirkungspflichten nicht\nnachgekommen sind.“                                              20. den gemeinsamen Einrichtungen der\nTarifvertragsparteien im Sinne des § 4\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-                          Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes.“\nfügt:\n4. § 2a wird wie folgt geändert:\n„(2) Die Prüfung der Erfüllung steuerlicher\nPflichten nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nobliegt den zuständigen Landesfinanzbehörden                 aa) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch\nund die Prüfung der Erfüllung kindergeldrecht-                   ein Komma ersetzt.\nlicher Mitwirkungspflichten den zuständigen Fa-\nbb) Folgende Nummer 11 wird angefügt:\nmilienkassen. Die Behörden der Zollverwaltung\nsind zur Mitwirkung an Prüfungen der Landes-                     „11. im Wach- und Sicherheitsgewerbe.“\nfinanzbehörden und der Familienkassen bei der             b) In Absatz 3 wird nach der Angabe „§ 2 Absatz“\nBundesagentur für Arbeit berechtigt. Grundsätze              die Angabe „1a“ durch die Angabe „3“ ersetzt.\nder Zusammenarbeit der Behörden der Zollver-\nwaltung mit den Landesfinanzbehörden werden            5. § 3 wird wie folgt geändert:\nvon den obersten Finanzbehörden des Bundes                a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:","1068            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2019\n„(1) Zur Durchführung der Prüfungen nach § 2             aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Vergü-\nAbsatz 1 sind die Behörden der Zollverwaltung                    tung der“ die Wörter „tatsächlich erbrachten\nund die sie gemäß § 2 Absatz 4 unterstützenden                   oder vorgetäuschten“ eingefügt.\nStellen befugt, Geschäftsräume, mit Ausnahme                bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern „§ 2 Ab-\nvon Wohnungen, und Grundstücke des Arbeit-                       satz 1 Nummer“ die Angabe „4,“ und nach\ngebers, des Auftraggebers von Dienst- oder                       der Angabe „5“ die Angabe „und 6“ einge-\nWerkleistungen, des Entleihers sowie des                         fügt.\nSelbstständigen während der Arbeitszeiten der\ndort tätigen Personen oder während der Ge-               d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nschäftszeiten zu betreten. Dabei sind die Behör-      7. § 5 wird wie folgt geändert:\nden der Zollverwaltung und die sie gemäß § 2             a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1\nAbsatz 4 unterstützenden Stellen befugt,                    und 2 vorangestellt:\n1. von den Personen, die in den Geschäftsräu-                  „(1) Arbeitgeber, tatsächlich oder scheinbar\nmen und auf den Grundstücken tätig sind,                 beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin-\nAuskünfte über ihre Beschäftigungsverhält-               nen, Auftraggeber von Dienst- oder Werkleistun-\nnisse oder ihre tatsächlichen oder scheinba-             gen, tatsächlich oder scheinbar selbstständig\nren Tätigkeiten einzuholen und                           tätige Personen und Dritte, die bei einer Prüfung\n2. Einsicht in Unterlagen zu nehmen, die von                nach § 2 Absatz 1 und 3 angetroffen werden,\ndiesen Personen mitgeführt werden und von                sowie Entleiher, die bei einer Prüfung nach § 2\ndenen anzunehmen ist, dass aus ihnen Um-                 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 angetroffen\nfang, Art oder Dauer ihrer Beschäftigungsver-            werden, haben\nhältnisse oder ihrer tatsächlichen oder                  1. die Prüfung zu dulden und dabei mitzuwirken,\nscheinbaren Tätigkeiten hervorgehen oder                     insbesondere für die Prüfung erhebliche Aus-\nabgeleitet werden können.“                                   künfte zu erteilen und die in den §§ 3 und 4\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                      genannten Unterlagen vorzulegen,\n„Bietet eine Person im öffentlichen Raum                    2. in den Fällen des § 3 Absatz 1, 2 und 6 sowie\nDienst- oder Werkleistungen an, gilt Absatz 1                   des § 4 Absatz 1, 2 und 3 auch das Betreten\nSatz 2 entsprechend.“                                           der Grundstücke und der Geschäftsräume zu\nc) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                         dulden und\n„Zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Ab-                3. in den Fällen des § 2 Absatz 1 auf Verlangen\nsatz 1 sind die Behörden der Zollverwaltung und                 der Behörden der Zollverwaltung schriftlich\ndie sie gemäß § 2 Absatz 4 unterstützenden                      oder an Amtsstelle mündlich Auskünfte zu er-\nStellen befugt, die Personalien zu überprüfen                   teilen oder die in den §§ 3 und 4 genannten\nUnterlagen vorzulegen.\n1. der Personen, die in den Geschäftsräumen\noder auf dem Grundstück des Arbeitgebers,                Auskünfte, die die verpflichtete Person oder\ndes Auftraggebers von Dienst- oder Werkleis-             einen ihrer in § 15 der Abgabenordnung be-\ntungen und des Entleihers tätig sind, und                zeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen\nwürden, wegen einer Straftat oder Ordnungs-\n2. des Selbstständigen.“\nwidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert\nd) In Absatz 6 wird die Angabe „Absatz 1a“ durch               werden.\ndie Angabe „Absatz 3“ ersetzt.\n(2) Die Behörden der Zollverwaltung sind ins-\n6. § 4 wird wie folgt geändert:                                   besondere dann befugt, eine mündliche Aus-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                            kunft an Amtsstelle zu verlangen, wenn trotz\n„(1) Zur Durchführung der Prüfungen nach § 2             Aufforderung keine schriftliche Auskunft erteilt\nAbsatz 1 sind die Behörden der Zollverwaltung               worden ist oder wenn eine schriftliche Auskunft\nund die sie gemäß § 2 Absatz 4 unterstützenden              nicht zu einer Klärung des Sachverhalts geführt\nStellen befugt, Geschäftsräume, mit Ausnahme                hat. Über die mündliche Auskunft an Amtsstelle\nvon Wohnungen, und Grundstücke des Arbeit-                  ist auf Antrag des Auskunftspflichtigen eine Nie-\ngebers, des Auftraggebers von Dienst- oder                  derschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll\nWerkleistungen, des Entleihers sowie des                    den Namen der anwesenden Personen, den Ort,\nSelbstständigen während der Geschäftszeiten                 den Tag und den wesentlichen Inhalt der Aus-\nzu betreten und dort Einsicht in die Lohn- und              kunft enthalten. Sie soll von dem Amtsträger,\nMeldeunterlagen, Bücher und andere Geschäfts-               dem die mündliche Auskunft erteilt wird, und\nunterlagen zu nehmen, aus denen Umfang, Art                 dem Auskunftspflichtigen unterschrieben wer-\noder Dauer von tatsächlich bestehenden oder                 den. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Nie-\nvorgespiegelten     Beschäftigungsverhältnissen             derschrift zu überlassen.“\noder Tätigkeiten hervorgehen oder abgeleitet             b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 3 und die\nwerden können.“                                             Sätze 1 bis 3 werden aufgehoben.\nb) Absatz 1a wird Absatz 2 und die Angabe „Ab-              c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und in\nsatz 1a“ wird durch die Angabe „Absatz 3“ er-               Satz 1 wird jeweils die Angabe „Abs. 3“ durch\nsetzt.                                                      die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird            d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und in den\nwie folgt geändert:                                         Sätzen 1 und 2 wird jeweils nach den Wörtern","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2019              1069\n„§ 2 Absatz 1 Nummer“ die Angabe „4,“ und                   bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nnach der Angabe „5“ die Angabe „und 6“ einge-                    „Die Behörden der Zollverwaltung dürfen,\nfügt.                                                            soweit dies zur Verfolgung von Straftaten\n8. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:                              oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist,\n„§ 5a                                       Daten aus den Datenbeständen der Träger\nder Rentenversicherung automatisiert abru-\nUnzulässiges Anbieten                                fen; § 150 Absatz 5 Satz 1 des Sechsten\nund Nachfragen der Arbeitskraft                           Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.\n(1) Es ist einer Person verboten, ihre Arbeitskraft               Die Behörden der Zollverwaltung dürfen, so-\nals Tagelöhner im öffentlichen Raum aus einer                        weit dies zur Vorbereitung und Durchführung\nGruppe heraus in einer Weise anzubieten, die ge-                     von Prüfungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1\neignet ist, Schwarzarbeit oder illegale Beschäf-                     Nummer 2 und 3 und zur Verhütung und Ver-\ntigung zu ermöglichen. Ebenso ist es einer Person                    folgung von Straftaten und Ordnungswidrig-\nverboten, ein unzulässiges Anbieten der Arbeits-                     keiten, die mit dieser Prüfungsaufgabe zu-\nkraft dadurch nachzufragen, dass sie ein solches                     sammenhängen, erforderlich ist, Daten aus\nAngebot einholt oder annimmt.                                        folgenden Datenbeständen automatisiert ab-\n(2) Die Behörden der Zollverwaltung können eine                   rufen:\nPerson, die gegen das Verbot des unzulässigen An-                    1. die Datenbestände der gemeinsamen\nbietens und Nachfragens der Arbeitskraft verstößt,                      Einrichtungen und der zugelassenen\nvorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr                          kommunalen Träger nach dem Zweiten\nvorübergehend das Betreten eines Ortes verbie-                          Buch Sozialgesetzbuch und\nten.“\n2. die Datenbestände der Bundesagentur für\n9. § 6 wird wie folgt geändert:                                            Arbeit als verantwortliche Stelle für die\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                              zentral verwalteten IT-Verfahren nach § 50\nAbsatz 3 des Zweiten Buches Sozialge-\n„§ 6                                         setzbuch über Leistungsempfänger nach\nUnterrichtung von und                                 dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.\nZusammenarbeit mit Behörden                             Das Bundesministerium für Arbeit und So-\nim Inland und in der Europäischen                         ziales wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\nUnion sowie im Europäischen Wirtschaftsraum“.                    nung mit Zustimmung des Bundesrates die\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 Voraussetzungen für das Abrufverfahren\naa) In Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die                 nach Satz 4 sowie die Durchführung des Ab-\nAngabe „Absatz 4“ ersetzt.                                   rufverfahrens festzulegen.“\nbb) Satz 2 wird wie folgt geändert:                      d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-\nfügt:\naaa) Das Wort „übermitteln“ wird durch die\nWörter „sind verpflichtet,“ ersetzt.                 „(3) Die Behörden der Zollverwaltung dürfen\ndie beim Bundeszentralamt für Steuern nach\nbbb) Nach dem Wort „Informationen“ wer-\n§ 5 Absatz 1 Nummer 13 des Finanzverwal-\nden die Wörter „, einschließlich perso-\ntungsgesetzes vorgehaltenen Daten abrufen,\nnenbezogener Daten,“ eingefügt.\nsoweit dies zur Wahrnehmung ihrer Prüfungs-\nccc) Der Punkt am Ende wird durch die                   aufgaben nach § 2 Absatz 1 oder für die damit\nWörter „, zu übermitteln.“ ersetzt.               unmittelbar zusammenhängenden Bußgeld- und\ncc) Satz 3 wird wie folgt geändert:                         Strafverfahren erforderlich ist. Für den Abruf der\nnach § 30 der Abgabenordnung dem Steuerge-\naaa) Die Wörter „dürfen personenbezogene                heimnis unterliegenden Daten ist ein automa-\nDaten nur übermittelt werden“ werden              tisiertes Verfahren auf Abruf einzurichten. Die\ndurch die Wörter „sind darüber hinaus             Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen\nInformationen einschließlich personen-            Abrufs trägt die Behörde der Zollverwaltung, die\nbezogener Daten zu übermitteln“ er-               die Daten abruft. Die abrufende Stelle darf die\nsetzt.                                            Daten nach Satz 1 zu dem Zweck verarbeiten,\nbbb) Die Wörter „die Daten“ werden durch                zu dem sie die Daten abgerufen hat. Ist zu be-\ndie Wörter „diese Informationen“ er-              fürchten, dass ein Datenabruf nach Satz 1 den\nsetzt.                                            Untersuchungszweck eines Ermittlungsverfah-\nccc) Nach den Wörtern „Ordnungswidrig-                  rens im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1\nkeiten, die“ wird das Wort „nicht“ ein-           Buchstabe b der Abgabenordnung gefährdet,\ngefügt.                                           so kann die für dieses Verfahren zuständige Fi-\nnanzbehörde oder die zuständige Staatsanwalt-\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            schaft anordnen, dass kein Datenabruf erfolgen\naa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Beschäf-                  darf. § 478 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafpro-\ntigung“ das Wort „sowie“ durch ein Komma                zessordnung findet Anwendung, wenn die Daten\nersetzt und werden nach dem Wort „Arbeit-               Verfahren betreffen, die zu einem Strafverfahren\nnehmerinnen“ die Wörter „sowie über Leis-               geführt haben. Weitere Einzelheiten insbeson-\ntungsempfänger nach dem Dritten Buch                    dere zum automatischen Verfahren auf Abruf\nSozialgesetzbuch“ eingefügt.                            einschließlich der Protokollierung sowie zum","1070            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2019\nNachweis der aus den Artikeln 24, 25 und 32 der       10. § 7 wird wie folgt gefasst:\nVerordnung (EU) 2016/679 des Europäischen\n„§ 7\nParlaments und des Rates vom 27. April 2016\nzum Schutz natürlicher Personen bei der Verar-                           Auskunftsansprüche bei\nbeitung personenbezogener Daten, zum freien                  anonymen Angeboten und Werbemaßnahmen\nDatenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie                Wurden Angebote oder Werbemaßnahmen ohne\n95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; ABl.               Angabe von Name und Anschrift veröffentlicht und\nL 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,           bestehen in diesem Zusammenhang Anhaltspunkte\nS. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) oder § 64 des           für Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung nach\nBundesdatenschutzgesetzes erforderlichen tech-            § 1, so ist derjenige, der das Angebot oder die Wer-\nnischen und organisatorischen Maßnahmen re-               bemaßnahme veröffentlicht hat, verpflichtet, den\ngelt eine Rechtsverordnung des Bundesminis-               Behörden der Zollverwaltung Namen und Anschrift\nteriums der Finanzen, die der Zustimmung des              des Auftraggebers des Angebots oder der Werbe-\nBundesrates bedarf.“                                      maßnahme auf Verlangen unentgeltlich mitzuteilen.\ne) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird             Soweit Name und Anschrift nicht vorliegen, sind die\nwie folgt geändert:                                       Daten mitzuteilen, die eine Identifizierung des Auf-\ntraggebers ermöglichen. Bei Anhaltspunkten nach\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 oder 5 besteht diese\naaa) Nach Nummer 6 wird folgende Num-               Verpflichtung gegenüber den nach Landesrecht für\nmer 7 eingefügt:                               die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-\nkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden.“\n„7. das Bundeskindergeldgesetz,“.\n11. § 8 wird wie folgt geändert:\nbbb) Die bisherigen Nummern 7 bis 8 wer-\nden die Nummern 8 bis 11.                      a) In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „die“ durch\ndie Wörter „von der oder denen er weiß oder\nccc) Die bisherige Nummer 9 wird Num-\nfahrlässig nicht weiß, dass“ ersetzt.\nmer 12 und das Wort „oder“ wird durch\nein Komma ersetzt.                             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nddd) Die bisherige Nummer 10 wird Num-                 aa) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\nmer 13 und der Punkt am Ende wird\naaa) In Buchstabe a werden die Wörter\ndurch ein Komma ersetzt.\n„Abs. 1 Satz 1 oder 2“ durch die Wörter\neee) Die folgenden Nummern 14 und 15                              „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3“\nwerden angefügt:                                             ersetzt.\n„14. die Arbeitsschutzgesetze oder                     bbb) In Buchstabe b wird die Angabe\n15. die Vergabe- und Tariftreuegesetze                       „Abs. 2“ durch die Angabe „Absatz 4“\nder Länder.“                                            ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 4“                bb) In Nummer 4 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 4“\ndurch die Wörter „Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.                 durch die Wörter „Absatz 3 Satz 1“ und das\nWort „oder“ am Ende durch ein Komma er-\nf) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die                      setzt.\nAngabe „Abs. 1 Satz 4“ wird durch die Wörter\n„Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.                                   cc) In Nummer 5 wird die Angabe „Abs. 3“ durch\ndie Angabe „Absatz 5“ und der Punkt am\ng) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                                 Ende durch ein Komma ersetzt.\n„(6) Auf die Zusammenarbeit der Behörden                 dd) Die folgenden Nummern 6 und 7 werden an-\nder Zollverwaltung mit Behörden anderer Mit-                      gefügt:\ngliedstaaten der Europäischen Union und mit\nBehörden anderer Vertragsstaaten des Abkom-                       „6. entgegen § 5a Absatz 1 Satz 1 seine Ar-\nmens über den Europäischen Wirtschaftraum                             beitskraft anbietet oder\ngemäß § 20 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsen-                      7. entgegen § 5a Absatz 1 Satz 2 eine Ar-\ndegesetzes, § 18 Absatz 2 des Mindestlohnge-                          beitskraft nachfragt.“\nsetzes und § 18 Absatz 6 des Arbeitnehmer-\nc) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3\nüberlassungsgesetzes finden die §§ 8a bis 8e\nbis 5 eingefügt:\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbin-\ndung mit Artikel 6 Absatz 1, 2 und 4 bis 9,                     „(3) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeit-\nden Artikeln 7 und 21 der Richtlinie 2014/67/EU              geber eine in § 266a Absatz 2 Nummer 1 oder 2\ndes Europäischen Parlaments und des Rates                    des Strafgesetzbuches bezeichnete Handlung\nvom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richt-                 leichtfertig begeht und dadurch der Einzugs-\nlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeit-               stelle Beiträge des Arbeitnehmers oder der Ar-\nnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienst-                 beitnehmerin zur Sozialversicherung einschließ-\nleistungen und zur Änderung der Verordnung                   lich der Arbeitsförderung oder vom Arbeitgeber\n(EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusam-                zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung ein-\nmenarbeit      mit    Hilfe   des   Binnenmarkt-             schließlich der Arbeitsförderung, unabhängig\nInformationssystems („IMI-Verordnung“) (ABl.                 davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, leichtfer-\nL 159 vom 28.5.2014, S. 11) Anwendung.“                      tig vorenthält.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2019             1071\n(4) Ordnungswidrig handelt, wer                        b) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 8 Abs. 2 Nr. 3\n1. einen Beleg ausstellt, der in tatsächlicher Hin-           Buchstabe a und Nr. 5“ durch die Wörter „§ 8\nsicht nicht richtig ist und das Erbringen oder            Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 5\nAusführenlassen einer Dienst- oder Werkleis-              sowie Absatz 3 bis 5“ ersetzt.\ntung vorspiegelt, oder                                c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\n2. einen in Nummer 1 genannten Beleg in den                      „(5) Nimmt die Staatsanwaltschaft an der\nVerkehr bringt                                            Hauptverhandlung nach § 75 Absatz 2 des\nund dadurch Schwarzarbeit im Sinne des § 1                    Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nicht teil,\nAbsatz 2 oder illegale Beschäftigung im Sinne                 so gibt das Gericht den Behörden der Zollver-\ndes § 1 Absatz 3 ermöglicht.                                  waltung Gelegenheit, die Gründe vorzubringen,\n(5) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Ab-                die aus ihrer Sicht für die Entscheidung von Be-\nsatz 4 genannte Handlung begeht und                           deutung sind. Dies gilt auch, wenn das Gericht\nerwägt, das Verfahren einzustellen. Der Vertreter\n1. aus grobem Eigennutz für sich oder einen an-               der Behörden der Zollverwaltung erhält in der\nderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes                   Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort. Ihm\nerlangt oder                                              ist zu gestatten, Fragen an Angeklagte, Zeugen\n2. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur             und Sachverständige zu richten.“\nfortgesetzten Begehung solcher Taten ver-         14. § 13 wird wie folgt geändert:\nbunden hat.“\na) In Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6 und wird\nAngabe „Absatz 4“ ersetzt.\nwie folgt gefasst:\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 2 bis\n„(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-\n11“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 4 Nummer 2\nlen des Absatzes 5 mit einer Geldbuße bis zu\nbis 20“ ersetzt.\nfünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Ab-\nsatzes 4 mit einer Geldbuße bis zu einhundert-        15. Dem § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:\ntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1                   „(3) Die Behörden der Zollverwaltung dürfen bei\nNummer 1 Buchstabe d und e, Nummer 2 in Ver-              der Verfolgung von Straftaten nach Absatz 1 erken-\nbindung mit Nummer 1 Buchstabe d und e sowie              nungsdienstliche Maßnahmen nach § 81b der\nin den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße           Strafprozessordnung auch zur Vorsorge für künf-\nbis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des             tige Strafverfahren durchführen.“\nAbsatzes 2 Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 5\nund 7 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend        16. Nach § 14 werden die folgenden §§ 14a bis 14c\nEuro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1               eingefügt:\nund 6 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend                                        „§ 14a\nEuro und in den übrigen Fällen mit einer Geld-\nSelbstständige\nbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.“\nDurchführung von Ermittlungsverfahren\ne) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7.\n(1) Die Behörden der Zollverwaltung führen in\nf) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 8.                     den Fällen, in denen ihnen die Befugnisse nach\ng) Folgender Absatz 9 wird angefügt:                         § 14 zustehen, die Ermittlungsverfahren nach Maß-\n„(9) Eine Geldbuße wird in den Fällen des Ab-          gabe dieser Vorschrift und in den Grenzen des\nsatzes 3 nicht festgesetzt, wenn der Arbeitgeber          § 14b selbstständig durch, wenn die Tat aus-\nspätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder un-           schließlich eine Straftat nach § 266a des Straf-\nverzüglich danach gegenüber der Einzugsstelle             gesetzbuches darstellt und die Staatsanwaltschaft\ndie Strafsache an die Behörden der Zollverwaltung\n1. schriftlich die Höhe der vorenthaltenen Bei-\nabgegeben hat. Die allgemeinen Gesetze über das\nträge mitteilt,\nStrafverfahren sind anzuwenden.\n2. schriftlich darlegt, warum die fristgemäße\n(2) Eine Abgabe durch die Staatsanwaltschaft\nZahlung nicht möglich ist, obwohl er sich da-\nnach Absatz 1 erfolgt nicht, wenn besondere Um-\nrum ernsthaft bemüht hat, und\nstände es angezeigt erscheinen lassen, dass das\n3. die vorenthaltenen Beiträge nachträglich in-           Ermittlungsverfahren unter der Verantwortung der\nnerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten          Staatsanwaltschaft fortzuführen ist. Dies ist insbe-\nangemessenen Frist entrichtet.“                       sondere der Fall, wenn\n12. In § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird die               1. eine Maßnahme nach den §§ 99, 102, 103\nAngabe „§ 98 Abs. 2a“ durch die Wörter „§ 98 Ab-                 oder 104 der Strafprozessordnung beantragt\nsatz 2a Nummer 1“ ersetzt.                                       worden ist,\n13. § 12 wird wie folgt geändert:                                2. eine Maßnahme nach § 100a der Strafprozess-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             ordnung beantragt worden ist,\naa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch              3. die Anordnung der Untersuchungshaft nach\nein Komma ersetzt.                                       § 112 der Strafprozessordnung beantragt wor-\nbb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:                          den ist,\n„4. in den Fällen des § 8 Absatz 3 bis 5 die         4. die Strafsache besondere Schwierigkeiten auf-\nBehörden der Zollverwaltung.“                        weist,","1072             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2019\n5. der Beschuldigte außer dieser Tat noch einer               erscheint; andernfalls legt die Behörde der Zoll-\nanderen, prozessual selbstständigen Straftat              verwaltung die Akten der Staatsanwaltschaft vor.\nbeschuldigt wird und die Taten in einem einheit-\n(4) Hat die Behörde der Zollverwaltung den Er-\nlichen Ermittlungsverfahren verfolgt werden sol-\nlass eines Strafbefehls beantragt, so nimmt sie die\nlen,\nRechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft wahr,\n6. eine Freiheitsstrafe zu erwarten ist, die nicht im         solange nicht nach § 408 Absatz 3 Satz 2 der Straf-\nStrafbefehlsverfahren festgesetzt werden kann,            prozessordnung die Hauptverhandlung anberaumt\n7. gegen die folgenden Personen ermittelt wird:               oder Einspruch gegen den Strafbefehl erhoben ist.\na) Mitglieder des Europäischen Parlaments, des               (5) Hat die Behörde der Zollverwaltung den An-\nDeutschen Bundestages oder einer gesetz-              trag gestellt, eine Einziehung gemäß § 435 der\ngebenden Körperschaft eines Landes,                   Strafprozessordnung selbstständig anzuordnen\noder eine Geldbuße gegen eine juristische Person\nb) Mitglieder diplomatischer Vertretungen und             oder eine Personenvereinigung gemäß § 444 Ab-\nandere von der inländischen Gerichtsbarkeit           satz 3 der Strafprozessordnung selbstständig fest-\nbefreite Personen,                                    zusetzen, so nimmt sie die Rechte und Pflichten der\nc) Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Ge-         Staatsanwaltschaft wahr, solange die mündliche\nfolges eines NATO-Staates oder deren Ange-            Verhandlung nicht beantragt oder vom Gericht an-\nhörige,                                               geordnet ist.\nd) Personen, die in den Anwendungsbereich des\nJugendgerichtsgesetzes fallen, oder                                           § 14c\ne) Personen, bei denen Anhaltspunkte dafür                                Sachliche und örtliche\nvorliegen, dass sie vermindert schuldfähig                    Zuständigkeit bei der selbstständigen\n(§ 21 des Strafgesetzbuches) oder aus psy-                   Durchführung von Ermittlungsverfahren\nchischen Gründen in ihrer Verteidigung be-               (1) Sachlich zuständig für die Durchführung des\nhindert sind, oder                                    selbstständigen Ermittlungsverfahrens nach § 14a\n8. ein Amtsträger der Zollverwaltung der Beteili-             ist das Hauptzollamt.\ngung verdächtig ist.                                         (2) Örtlich zuständig für die Durchführung des\n(3) Soll nach Abgabe durch die Staatsanwalt-               selbstständigen Ermittlungsverfahrens ist das\nschaft nach Absatz 1 eine Maßnahme nach Ab-                   Hauptzollamt,\nsatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder 2 beantragt werden,               1. in dessen Bezirk die Straftat begangen oder ent-\nso haben die Behörden der Zollverwaltung nicht die                deckt worden ist,\nBefugnis, bei Gefahr im Verzug selbst Anordnungen\nvorzunehmen. Soll nach einer Abgabe durch die                 2. das zum Zeitpunkt der Abgabe des Ermittlungs-\nStaatsanwaltschaft nach Absatz 1 eine Maßnahme                    verfahrens durch die Staatsanwaltschaft für die\nnach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder 3 beantragt                    Prüfung gemäß § 2 Absatz 1 zuständig ist oder\nwerden oder ergibt sich nachträglich, dass ein Fall           3. in dessen Bezirk der Beschuldigte zum Zeit-\ndes Absatzes 2 Satz 2 Nummer 4 bis 8 vorliegt,                    punkt der Abgabe des Ermittlungsverfahrens\ngeben die Behörden der Zollverwaltung die Straf-                  seinen Wohnsitz hat; hat der Beschuldigte im\nsache an die Staatsanwaltschaft zurück.                           räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes\n(4) Im Übrigen können die Behörden der Zoll-                   keinen Wohnsitz, so wird die Zuständigkeit durch\nverwaltung die Strafsache jederzeit an die Staats-                den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts bestimmt.\nanwaltschaft zurückgeben, die Staatsanwaltschaft              Sind nach Satz 1 mehrere Hauptzollämter zustän-\nkann die Strafsache jederzeit wieder an sich ziehen.          dig, so ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, an\ndas die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfah-\n§ 14b                               ren abgegeben hat.\nRechte und                                (3) Ändert sich in den Fällen des Absatzes 2\nPflichten bei der selbstständigen                 Satz 1 Nummer 3 der Wohnsitz oder der Ort des\nDurchführung von Ermittlungsverfahren                 gewöhnlichen Aufenthalts des Beschuldigten nach\n(1) Führen die Behörden der Zollverwaltung das             Abgabe des Ermittlungsverfahrens, so ist auch das\nErmittlungsverfahren nach § 14a selbstständig                 Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk\ndurch, so nehmen sie die Rechte und Pflichten                 der neue Wohnsitz oder Ort des gewöhnlichen Auf-\nwahr, die der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsver-           enthalts liegt. Übergibt das nach Absatz 2 örtlich\nfahren zustehen.                                              zuständige Hauptzollamt das Ermittlungsverfahren\n(2) Sie haben nicht die Befugnis, Ermittlungen             an das nach Satz 1 auch örtlich zuständige Haupt-\ndurch die Behörden und Beamten des Polizeidiens-              zollamt, so hat es die Staatsanwaltschaft davon in\ntes vornehmen zu lassen.                                      Kenntnis zu setzen.“\n(3) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass          17. § 17 wird wie folgt geändert:\nzur Erhebung der öffentlichen Klage, so beantragt             a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ndie Behörde der Zollverwaltung über die Staats-\n„§ 17\nanwaltschaft bei dem zuständigen Gericht den Er-\nlass eines Strafbefehls, wenn die Strafsache zur                              Übermittlung von Daten\nBehandlung im Strafbefehlsverfahren geeignet                          aus dem zentralen Informationssystem“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2019                    1073\nb) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                       1. In § 3 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 2 oder 3“ durch\ndie Wörter „Nummer 2, 3 oder 4“ ersetzt.\naa) In Nummer 4 wird das Wort „sie“ durch die\nWörter „die Besteuerung“ ersetzt, werden                2. § 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nnach dem Wort „Erbringung“ die Wörter                      a) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am Ende ge-\n„oder der Vortäuschung der Erbringung“ ein-                   strichen.\ngefügt und wird das Wort „oder“ am Ende\nb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge-\ndurch ein Komma ersetzt.\nfügt:\nbb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch                       „4. die Anforderungen an die Unterkünfte von\nein Komma ersetzt.                                                 Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, wenn\ncc) Die folgenden Nummern 6 bis 10 werden an-                           sie vom Arbeitgeber für Arbeitnehmer und Ar-\ngefügt:                                                            beitnehmerinnen, die von ihrem regelmäßigen\nArbeitsplatz entfernt eingesetzt werden, zur\n„6. die Bundesagentur für Arbeit zur Durch-\nVerfügung gestellt werden, und“.\nführung von Ordnungswidrigkeitenverfah-\nren wegen Leistungsmissbrauchs und für                 c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.\ndie damit zusammenhängende Einstel-                 3. In § 6 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 4“ durch\nlung der Gewährung von Leistungen nach                 die Wörter „Nummer 4 und 5“ ersetzt.\ndem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,\n4. § 17 wird wie folgt geändert:\n7. die Bundesagentur für Arbeit zur Durch-                a) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nführung von Ordnungswidrigkeitenverfah-\nren nach dem Arbeitnehmerüberlas-                         a) In Nummer 1 wird das Wort „und“ am Ende\nsungsgesetz sowie für den Widerruf, die                       gestrichen.\nVersagung oder die Versagung der Ver-                     b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch\nlängerung der Erlaubnis im Sinne des § 1                      ein Komma und das Wort „und“ ersetzt.\nAbsatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüber-                     c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein-\nlassungsgesetzes,                                             gefügt:\n8. die Bundesagentur für Arbeit in ihrer                         „3. die Behörden der Zollverwaltung zur Prü-\nFunktion als Familienkasse zur Durch-                             fung von Arbeitsbedingungen nach § 5\nführung von Steuerstrafverfahren und                              Satz 1 Nummer 4 befugt sind, bei einer\nOrdnungswidrigkeitenverfahren und für                             dringenden Gefahr für die öffentliche\ndie damit zusammenhängende Einstel-                               Sicherheit und Ordnung die vom Arbeitge-\nlung der Gewährung von Kindergeldleis-                            ber zur Verfügung gestellten Unterkünfte\ntungen und des Kinderzuschlags,                                   für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen\n9. die gemeinsamen Einrichtungen und die                             zu jeder Tages- und Nachtzeit zu betreten.“\nzugelassenen kommunalen Träger nach                    b) In Satz 3 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die An-\ndem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch                         gabe „Absatz 4“ ersetzt.\nzur Durchführung von Ordnungswidrig-                   c) Folgender Satz wird angefügt:\nkeitenverfahren wegen Leistungsmiss-\nbrauchs und für die damit zusammen-                       „Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Woh-\nhängende Leistungsbearbeitung nach                        nung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch\ndem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch                         Satz 1 Nummer 3 eingeschränkt.“\noder                                                5. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n10. die Träger nach dem Zwölften Buch                      a) In Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 5 Abs. 1\nSozialgesetzbuch zur Durchführung von                     Satz 1“ die Wörter „Nummer 1 oder 3“ eingefügt.\nOrdnungswidrigkeitenverfahren wegen                    b) In Nummer 3 wird die Angabe „Satz 2“ durch die\nLeistungsmissbrauchs und für die damit                    Wörter „Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.\nzusammenhängende Leistungsbearbei-\nc) In Nummer 4 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die\ntung nach dem Zwölften Buch Sozial-\nAngabe „Absatz 5“ ersetzt.\ngesetzbuch.“\n6. In den §§ 16, 18 Absatz 1 Satz 1, § 19 Absatz 1\nArtikel 2                                    Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe\n„bis 3“ durch die Angabe „bis 4“ ersetzt.\nÄnderung des\nArbeitnehmer-Entsendegesetzes*                                                    Artikel 3\nDas Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 20. April                                              Änderung der\n2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-                                    Strafprozessordnung\nsatz 5 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739)\n§ 100a Absatz 2 Nummer 1 der Strafprozessordnung\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987\n(BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 5 Ab-\n* Artikel 2 dieses Gesetzes dient der Umsetzung von Teilen des Arti-\nkels 1 Nummer 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2018/957 des Euro-   satz 20 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846)\npäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung     geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nder Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im\nRahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, 1. Nach Buchstabe p wird folgender Buchstabe q ein-\nS. 16).                                                                 gefügt:","1074             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2019\n„q) Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt      2. Folgende Nummer 11 wird angefügt:\nunter den in § 266a Absatz 4 Satz 2 Nummer 4\n„11. im Wach- und Sicherheitsgewerbe.“\ngenannten Voraussetzungen,“.\n2. Die bisherigen Buchstaben q bis u werden die Buch-                                 Artikel 8\nstaben r bis v.\nÄnderung des\nArtikel 4                                             Altersteilzeitgesetzes\nÄnderung des                              In § 13 Satz 2 des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli\nAufenthaltsgesetzes                        1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 151\nDas Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-         des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)\nmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das           geändert worden ist, wird die Angabe „Nr. 3“ durch\nzuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2019        die Wörter „Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 1029) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:                                                                             Artikel 9\n1. § 71a wird wie folgt geändert:                                                  Änderung des\na) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2“                          Einkommensteuergesetzes\ndurch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.                     Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-\nb) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3      kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,\nSatz 1 wird jeweils die Angabe „§ 98 Abs. 2a          3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nund 3 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 98 Absatz 2a         25. März 2019 (BGBl. I S. 357) geändert worden ist,\nNummer 1 und Absatz 3 Nummer 1“ ersetzt.              wird wie folgt geändert:\n2. § 90 wird wie folgt geändert:                              1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 6                  a) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst:\nAbs. 3 Nr. 1 bis 4“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 4\nNummer 1 bis 4, 7, 12 und 13“ ersetzt.                         „§ 68  Besondere Mitwirkungspflichten       und\nOffenbarungsbefugnis“.\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2“ durch\ndie Angabe „§ 2 Absatz 4“ ersetzt.                         b) Die Angabe zu § 71 wird wie folgt gefasst:\n„§ 71  Vorläufige Einstellung der Zahlung des\nArtikel 5                                           Kindergeldes“.\nÄnderung des\n2. In § 2 Absatz 6 Satz 3 wird der Punkt am Ende\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch\ndurch die Wörter „; nicht jedoch für Kalendermona-\nIn § 64 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetz-              te, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein\nbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der                 Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen\nFassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011                       § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.“\n(BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 4 des           ersetzt.\nGesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1025) geändert\nworden ist, wird die Angabe „§ 2 Absatz 2“ durch die          3. Nach § 31 Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:\nAngabe „§ 2 Absatz 4“ ersetzt.                                    „Bei der Prüfung der Steuerfreistellung und der Hin-\nzurechnung nach Satz 4 bleibt der Anspruch auf\nArtikel 6                                Kindergeld für Kalendermonate unberücksichtigt,\nÄnderung des                                in denen durch Bescheid der Familienkasse ein\nDritten Buches Sozialgesetzbuch                        Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen\n§ 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.“\nIn § 405 Absatz 4 des Dritten Buches Sozialgesetz-\nbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom         4. In § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d\n24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch            werden die Wörter „einen Freiwilligendienst im\nArtikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1029)         Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Eu-\ngeändert worden ist, wird die Angabe „Abs. 2“ durch               ropäischen Parlaments und des Rates vom 11. De-\ndie Angabe „Absatz 4“ ersetzt.                                    zember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem\nProgramm der Union für allgemeine und berufliche\nArtikel 7                                Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der\nÄnderung des                                Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG\nVierten Buches Sozialgesetzbuch                        und Nr. 1298/2008/EG (ABI. L 347 vom 20.12.2013,\nS. 50)“ durch die Wörter „eine Freiwilligenaktivität\n§ 28a Absatz 4 Satz 1 des Vierten Buches Sozial-               im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im\ngesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozial-              Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2018/1475 des Eu-\nversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung                  ropäischen Parlaments und des Rates vom 2. Okto-\nvom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I              ber 2018 zur Festlegung des rechtlichen Rahmens\nS. 363), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom             des Europäischen Solidaritätskorps sowie zur\n6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646) geändert worden ist, wird            Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und\nwie folgt geändert:                                               der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 sowie des\n1. In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein                  Beschlusses Nr. 1313/2013/EU (ABI. L 250 vom\nKomma ersetzt.                                                4.10.2018, S. 1)“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2019             1075\n5. § 52 wird wie folgt geändert:                                 b) Die folgenden Absätze 5 bis 7 werden angefügt:\n„(5) Zur Erfüllung der in § 31a Absatz 2 der\na) Absatz 49a wird wie folgt geändert:                           Abgabenordnung genannten Mitteilungspflich-\nten dürfen die Familienkassen den Leistungsträ-\naa) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorange-                  gern, die für Leistungen der Arbeitsförderung\nstellt:                                                  nach § 19 Absatz 2, für Leistungen der Grund-\nsicherung für Arbeitsuchende nach § 19a Ab-\n„§ 62 Absatz 1a in der am 18. Juli 2019                  satz 2, für Kindergeld, Kinderzuschlag, Leistun-\ngeltenden Fassung ist für Kindergeldfestset-             gen für Bildung und Teilhabe und Elterngeld\nzungen anzuwenden, die Zeiträume betref-                 nach § 25 Absatz 3 oder für Leistungen der So-\nfen, die nach dem 31. Juli 2019 beginnen.“               zialhilfe nach § 28 Absatz 2 des Ersten Buches\nSozialgesetzbuch zuständig sind, und den nach\nbb) In dem bisherigen Satz 7 werden nach der                 § 9 Absatz 1 Satz 2 des Unterhaltsvorschussge-\nAngabe „2017“ die Wörter „und vor dem                    setzes zuständigen Stellen den für die jeweilige\n18. Juli 2019“ eingefügt.                                Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt\ndurch automatisierte Abrufverfahren bereitstel-\nb) Dem Absatz 50 Satz 1 wird folgender Satz vor-                 len. Das Bundesministerium der Finanzen wird\nangestellt:                                                  ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-\nstimmung des Bundesrates zur Durchführung\n„§ 70 Absatz 1 Satz 2 ist auf Anträge anzuwen-               von automatisierten Abrufen nach Satz 1 die\nden, die nach dem 18. Juli 2019 eingehen.“                   Voraussetzungen, unter denen ein Datenabruf\nerfolgen darf, festzulegen.\n6. Nach § 62 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-                    (6) Zur Prüfung und Bemessung der in Arti-\ngefügt:                                                          kel 3 Absatz 1 Buchstabe j in Verbindung mit\nArtikel 1 Buchstabe z der Verordnung (EG)\n„(1a) Begründet ein Staatsangehöriger eines an-               Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments\nderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder                und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinie-\neines Staates, auf den das Abkommen über den                     rung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl.\nEuropäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet,                   L 166 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch\nim Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-                  die Verordnung (EU) 2017/492 (ABI. L 76 vom\nenthalt, so hat er für die ersten drei Monate ab Be-             22.3.2017, S. 13) geändert worden ist, genann-\ngründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen                    ten Familienleistungen dürfen die Familienkas-\nAufenthalts keinen Anspruch auf Kindergeld. Dies                 sen den zuständigen öffentlichen Stellen eines\ngilt nicht, wenn er nachweist, dass er inländische               Mitgliedstaates der Europäischen Union den für\nEinkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Num-                  die jeweilige Kindergeldzahlung maßgebenden\nmer 1 bis 4 mit Ausnahme von Einkünften nach                     Sachverhalt durch automatisierte Abrufverfahren\n§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt. Nach Ablauf               bereitstellen. Das Bundesministerium der Finan-\ndes in Satz 1 genannten Zeitraums hat er Anspruch                zen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nauf Kindergeld, es sei denn, die Voraussetzungen                 ohne Zustimmung des Bundesrates zur Durch-\ndes § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 des Freizügigkeits-               führung von automatisierten Abrufen nach Satz 1\ngesetzes/EU liegen nicht vor oder es sind nur die                die Voraussetzungen, unter denen ein Datenab-\nVoraussetzungen des § 2 Absatz 2 Nummer 1a des                   ruf erfolgen darf, festzulegen.\nFreizügigkeitsgesetzes/EU erfüllt, ohne dass vorher\n(7) Die Datenstelle der Rentenversicherung\neine andere der in § 2 Absatz 2 des Freizügigkeits-\ndarf den Familienkassen in einem automatisier-\ngesetzes/EU genannten Voraussetzungen erfüllt\nten Abrufverfahren die zur Überprüfung des An-\nwar. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen\nspruchs auf Kindergeld nach § 62 Absatz 1a\nAnspruch auf Kindergeld gemäß Satz 2 vorliegen\nund 2 erforderlichen Daten übermitteln; § 79 Ab-\noder gemäß Satz 3 nicht gegeben sind, führt die\nsatz 2 bis 4 des Zehnten Buches Sozialgesetz-\nFamilienkasse in eigener Zuständigkeit durch.\nbuch gilt entsprechend. Die Träger der Leistun-\nLehnt die Familienkasse eine Kindergeldfestset-\ngen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozial-\nzung in diesem Fall ab, hat sie ihre Entscheidung\ngesetzbuch dürfen den Familienkassen in einem\nder zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen.\nautomatisierten Abrufverfahren die zur Überprü-\nWurde das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzun-\nfung des Anspruchs auf Kindergeld nach § 62\ngen durch die Verwendung gefälschter oder ver-\nerforderlichen Daten übermitteln. Das Bundes-\nfälschter Dokumente oder durch Vorspiegelung\nministerium für Arbeit und Soziales wird ermäch-\nfalscher Tatsachen vorgetäuscht, hat die Familien-\ntigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nkasse die zuständige Ausländerbehörde unverzüg-\ndes Bundesrates die Voraussetzungen für das\nlich zu unterrichten.“\nAbrufverfahren und Regelungen zu den Kosten\ndes Verfahrens nach Satz 2 festzulegen.“\n7. § 66 Absatz 3 wird aufgehoben.\n9. Dem § 70 Absatz 1 werden die folgenden Sätze\n8. § 68 wird wie folgt geändert:                                 angefügt:\n„Die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld er-\na) Der Überschrift werden die Wörter „und Offen-              folgt rückwirkend nur für die letzten sechs Monate\nbarungsbefugnis“ angefügt.                                vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kin-","1076              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2019\ndergeld eingegangen ist. Der Anspruch auf Kinder-                                 Artikel 11\ngeld nach § 62 bleibt von dieser Auszahlungsbe-                                 Änderung des\nschränkung unberührt.“                                                      Telemediengesetzes\n10. Nach § 70 wird folgender § 71 eingefügt:                     In § 14 Absatz 2 des Telemediengesetzes vom\n„§ 71                            26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179, 251), das zuletzt\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. September 2017\nVorläufige Einstellung                   (BGBl. I S. 3530) geändert worden ist, werden nach den\nder Zahlung des Kindergeldes                 Wörtern „zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben“ die\n(1) Die Familienkasse kann die Zahlung des            Wörter „der Behörden der Zollverwaltung und der nach\nKindergeldes ohne Erteilung eines Bescheides vor-         Landesrecht zuständigen Behörden zur Wahrnehmung\nläufig einstellen, wenn                                   ihrer Prüfungsaufgaben nach § 2 Absatz 1 und 3 des\nSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und zur Verhü-\n1. sie Kenntnis von Tatsachen erhält, die kraft           tung und Verfolgung von damit zusammenhängenden\nGesetzes zum Ruhen oder zum Wegfall des              Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und zur Erfüllung\nAnspruchs führen, und                                der gesetzlichen Aufgaben“ eingefügt.\n2. die Festsetzung, aus der sich der Anspruch er-\ngibt, deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit                              Artikel 12\naufzuheben ist.                                                            Änderung des\n(2) Soweit die Kenntnis der Familienkasse nicht                    Telekommunikationsgesetzes\nauf Angaben des Berechtigten beruht, der das Kin-            § 112 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni\ndergeld erhält, sind dem Berechtigten unverzüglich        2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 5 Ab-\ndie vorläufige Einstellung der Zahlung des Kinder-        satz 22 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846)\ngeldes sowie die dafür maßgeblichen Gründe mit-           geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nzuteilen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, sich zu\n1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:\näußern.\na) In Nummer 6 wird das Wort „sowie“ am Ende\n(3) Die Familienkasse hat die vorläufig einge-               durch ein Komma ersetzt.\nstellte Zahlung des Kindergeldes unverzüglich\nnachzuholen, soweit die Festsetzung, aus der sich             b) Der Nummer 7 wird das Wort „sowie“ angefügt.\nder Anspruch ergibt, zwei Monate nach der vorläu-             c) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 einge-\nfigen Einstellung der Zahlung nicht mit Wirkung für              fügt:\ndie Vergangenheit aufgehoben oder geändert wird.“\n„8. den nach Landesrecht für die Verfolgung und\nAhndung von Ordnungswidrigkeiten zustän-\nArtikel 10                                      digen Behörden für die in § 2 Absatz 3\nÄnderung der                                      des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes ge-\nAbgabenordnung                                      nannten Zwecke über zentrale Abfragestellen“.\n§ 93 der Abgabenordnung in der Fassung der Be-             2. In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „7“ durch die\nkanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866;                Angabe „8“ ersetzt.\n2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes\nvom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert                                      Artikel 13\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                                Änderung des\n1. Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:                    Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes\n§ 16 Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgeset-\na) In Buchstabe d wird das Wort „und“ am Ende\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Feb-\ndurch ein Komma ersetzt.\nruar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 1\nb) In Buchstabe e wird nach dem Wort „Wohngeld-            des Gesetzes vom 21. Februar 2017 (BGBl. I S. 258)\ngesetz“ das Wort „und“ eingefügt.                      geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nc) Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f             1. In Nummer 11 werden nach den Wörtern „§ 5 Ab-\neingefügt:                                                 satz 1 Satz 1“ die Wörter „Nummer 1 oder 3“ einge-\nfügt.\n„f) der Leistungen nach dem Asylbewerberleis-\ntungsgesetz“.                                      2. In Nummer 12 wird die Angabe „Satz 2“ durch die\nWörter „Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.\n2. Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a eingefügt:\n3. In Nummer 13 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die\n„(8a) Kontenabrufersuchen an das Bundeszen-                 Angabe „Absatz 5“ ersetzt.\ntralamt für Steuern sind nach amtlich vorgeschriebe-\nnem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnitt-                                 Artikel 14\nstellen zu übermitteln; § 87a Absatz 6 und § 87b\nAbsatz 1 und 2 gelten entsprechend. Das Bundes-                                  Änderung des\nzentralamt für Steuern kann Ausnahmen von der                               Mindestlohngesetzes\nelektronischen Übermittlung zulassen. Das Bundes-             § 21 Absatz 1 des Mindestlohngesetzes vom 11. Au-\nzentralamt für Steuern soll der ersuchenden Stelle         gust 2014 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 2\ndie Ergebnisse des Kontenabrufs elektronisch über-         Absatz 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I\nmitteln; § 87a Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.“          S. 2739) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2019               1077\n1. In Nummer 1 werden nach den Wörtern „§ 5 Absatz 1            Einkommensteuergesetzes Gebrauch und erlässt\nSatz 1“ die Wörter „Nummer 1 oder 3“ eingefügt.              eine Rechtsverordnung zur Durchführung von auto-\n2. In Nummer 2 wird die Angabe „Satz 2“ durch die               matisierten Abrufen nach § 68 Absatz 6 Satz 1 des\nWörter „Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.                            Einkommensteuergesetzes, so ist die Rechtsverord-\nnung im Geltungsbereich dieses Gesetzes entspre-\n3. In Nummer 3 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die             chend anzuwenden.“\nAngabe „Absatz 5“ ersetzt.\nArtikel 15                                                   Artikel 16\nÄnderung des                                                  Änderung des\nBundeskindergeldgesetzes                                 Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\nDas Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Be-\nDem § 71 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozial-\nkanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142,\ngesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozial-\n3177), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\ndatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung\n29. April 2019 (BGBl. I S. 530) geändert worden ist, wird\nvom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch\nwie folgt geändert:\nArtikel 16 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018\n1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d wer-         (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, wird folgender\nden die Wörter „einen Freiwilligendienst im Sinne der    Satz angefügt:\nVerordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013           „Zur Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld ist die\nzur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm             Übermittlung von Sozialdaten gemäß § 68 Absatz 7 des\nder Union für allgemeine und berufliche Bildung,         Einkommensteuergesetzes an die Familienkassen zu-\nJugend und Sport, und zur Aufhebung der Be-              lässig.“\nschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und\nNr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013,                                      Artikel 17\nS. 50)“ durch die Wörter „eine Freiwilligenaktivität\nim Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im                     Einschränkung eines Grundrechts\nSinne der Verordnung (EU) Nr. 2018/1475 des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober            Durch Artikel 3 Nummer 1 dieses Gesetzes wird das\n2018 zur Festlegung des rechtlichen Rahmens des          Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des\nEuropäischen Solidaritätskorps sowie zur Änderung        Grundgesetzes) eingeschränkt.\nder Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und der Verord-\nnung (EU) Nr. 1293/2013 sowie des Beschlusses                                     Artikel 18\nNr. 1313/2013/EU (ABl. L 250 vom 4.10.2018, S. 1)“\nersetzt.                                                                        Inkrafttreten\n2. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:                    (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\n„§ 7b                           am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nAutomatisiertes Abrufverfahren                   (2) Artikel 2 dieses Gesetzes tritt am 30. Juli 2020 in\nMacht das Bundesministerium der Finanzen von          Kraft, soweit Arbeitgeber mit Sitz im Ausland betroffen\nseiner Ermächtigung nach § 68 Absatz 6 Satz 2 des        sind.","1078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2019\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 11. Juli 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nDr. F r a n z i s k a G i f f e y"]}