{"id":"bgbl1-2019-26-8","kind":"bgbl1","year":2019,"number":26,"date":"2019-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/26#page=56","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-26-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_26.pdf#page=56","order":8,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung","law_date":"2019-07-04T00:00:00Z","page":1056,"pdf_page":56,"num_pages":2,"content":["1056               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung*\nVom 4. Juli 2019\nAuf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b                             e) mechanischer Energie aus bordeigenen\ndes Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Be-                                 Speichern/bordeigenen Quellen, einschließ-\nkanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),                               lich Abwärme,\nder im einleitenden Satzteil von Absatz 1 zuletzt durch\nalternativ angetrieben werden,\nArtikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 28. November\n2014 (BGBl. I S. 1802) und in Nummer 1 Buchstabe b                           – mit einer Gesamtmasse von mehr als\ndurch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes                              3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg,\nvom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748) neu gefasst                           – für die Güterbeförderung und\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für Ver-\nkehr und digitale Infrastruktur:                                             – ohne Anhänger,\nsofern\nArtikel 1\n– die 3 500 kg überschreitende Masse aus-\nÄnderung der                                         schließlich dem zusätzlichen Gewicht des\nFahrerlaubnis-Verordnung                                     Antriebssystems gegenüber dem Antriebs-\nDie Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember                               system eines Fahrzeugs mit denselben Ab-\n2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 5 Ab-                        messungen, das mit einem herkömmlichen\nsatz 7 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846)                         Verbrennungsmotor mit Fremd- oder Selbst-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                  zündung ausgestattet ist, geschuldet ist und\n1.   § 6 wird wie folgt geändert:                                            – die Ladekapazität gegenüber diesem Fahr-\nzeug nicht erhöht ist.“\na) In Absatz 3a werden die Wörter „wird auch er-\nteilt“ durch die Wörter „berechtigt auch“ ersetzt.              c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nb) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b einge-                         „(6) Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des\nfügt:                                                              15. Juli 2019 erteilt worden sind (Fahrerlaub-\nnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bis-\n„(3b) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berech-                    herigen Berechtigungen, wie er sich aus der An-\ntigt im Inland, sofern der Inhaber diese seit min-                 lage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vor-\ndestens zwei Jahren besitzt, auch zum Führen                       behaltlich der Bestimmungen in § 76 auf den\nvon Fahrzeugen                                                     Umfang der ab dem 16. Juli 2019 geltenden\n– die ganz oder teilweise mit                                     Fahrerlaubnisse nach Absatz 1. Auf Antrag wird\nInhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein\na) Strom,                                                       neuer Führerschein mit Umstellung auf die\nb) Wasserstoff,                                                 neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1\nausgefertigt.“\nc) Erdgas, einschließlich Biomethan, gas-\nförmig (komprimiertes Erdgas – CNG) und              1a. Anlage 8e Tabelle II wird wie folgt geändert:\nflüssig (Flüssigerdgas – LNG),                           a) Der Überschrift wird die Angabe „*“ angefügt.\nd) Flüssiggas (LPG),                                         b) Nach der Tabelle wird folgende Fußnote ange-\nfügt:\n* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/645\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018              „* Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor\nzur Änderung der Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation            1953 liegt, müssen den Führerschein bis\nund Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den\nGüter- oder Personenverkehr und der Richtlinie 2006/126/EG über               zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhän-\nden Führerschein (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 29).                            gig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019 1057\n2.  Anlage 9 Buchstabe B wird wie folgt geändert:\na) In Unterabschnitt II wird die laufende Nummer 22 gestrichen.\nb) Nach der Tabelle II wird folgende Tabelle IIa eingefügt:\n„IIa. Entfallene nationale Schlüsselzahlen\nLfd.\nEntfallene Schlüsselzahl\nNr.\n1      192     Berechtigt abweichend von § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-\nVerordnung zum Führen von Fahrzeugen der Fahrerlaub-\nnisklasse B, deren zulässige Gesamtmasse 3 500 kg über-\nsteigt, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt, soweit\n1. die Fahrzeuge\na) elektrisch betrieben und\nb) im Bereich Gütertransport eingesetzt\nsind und\n2. der Inhaber der Fahrerlaubnis an einer zusätzlichen\nFahrzeugeinweisung teilgenommen hat.“\nArtikel 2\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt\ndie Vierte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-\nVerordnung vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2432) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 4. Juli 2019\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer"]}