{"id":"bgbl1-2019-26-7","kind":"bgbl1","year":2019,"number":26,"date":"2019-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/26#page=48","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-26-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_26.pdf#page=48","order":7,"title":"Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (26. BAföGÄndG)","law_date":"2019-07-08T00:00:00Z","page":1048,"pdf_page":48,"num_pages":8,"content":["1048             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019\nSechsundzwanzigstes Gesetz\nzur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes\n(26. BAföGÄndG)\nVom 8. Juli 2019\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                   päischen Union und der Schweiz wird Aus-\nbildungsförderung geleistet, wenn“.\nArtikel 1                                  bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des                                      aaa) Das Wort „Bakkalaureusstudiengang“\nBundesausbildungsförderungsgesetzes                                   wird durch das Wort „Bakkalaureus-\nDas Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fas-                          abschluss“ ersetzt.\nsung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010                            bbb) Nach dem Wort „Hochschule“ werden\n(BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Ar-                       die Wörter „oder der aufnehmenden\ntikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 418)                       Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                 Satz 1 Nummer 6“ eingefügt.\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                c) Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b wird wie\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                    folgt gefasst:\naa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:                        „b) die Zugangsvoraussetzungen für die zu för-\ndernde weitere Ausbildung an einer in Buch-\n„5. Höheren Fachschulen sowie von Akade-\nstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch\nmien, die Abschlüsse verleihen, die nicht\neine Nichtschülerprüfung oder durch eine\nnach Landesrecht Hochschulabschlüssen\nZugangsprüfung zu einer Hochschule oder\ngleichgestellt sind,“.\nzu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1\nbb) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Hoch-                     Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder“.\nschulen“ die Wörter „sowie von Akademien,\n3. § 10 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:\ndie Abschlüsse verleihen, die nach Landes-\nrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt            a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nsind“ eingefügt.                                        „1. der Auszubildende die Zugangsvorausset-\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort                         zungen für die zu fördernde Ausbildung an\n„Hochschulen“ die Wörter „sowie von nicht-                      einer in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buch-\nstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1                   stabe a genannten Ausbildungsstätte, durch\nSatz 1 Nummer 6“ eingefügt.                                     eine Nichtschülerprüfung oder durch eine\nZugangsprüfung zu einer Hochschule oder\n2. § 7 wird wie folgt geändert:                                       zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort                         Satz 1 Nummer 6 erworben hat,“.\n„Hochschulabschlusses“ die Wörter „oder eines            b) In Nummer 1a werden nach dem Wort „Hoch-\ndamit gleichgestellten Abschlusses“ eingefügt.              schule“ die Wörter „oder an einer Akademie im\nb) Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt geändert:                   Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6“ einge-\naa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt ge-             fügt.\nfasst:                                               c) In Nummer 3 werden die Wörter „unter 10 Jah-\n„Für einen Master- oder Magisterstudien-                ren“ durch die Wörter „unter 14 Jahren“ ersetzt.\ngang oder für einen postgradualen Diplom-         4. In § 11 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „als\nstudiengang sowie jeweils für vergleichbare          Bankdarlehen“ durch die Wörter „als Darlehen“ er-\nStudiengänge in Mitgliedstaaten der Euro-            setzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019               1049\n5. § 12 wird wie folgt geändert:                                    in § 257 Absatz 2a Satz 1 des Fünften Buches\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen\nerfüllt, und\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „231“ durch\ndie Angabe „243“ ersetzt.                            2. aus dieser Versicherung Leistungen beanspru-\nchen können, die der Art nach den Leistungen\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „418“ durch                  des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit Aus-\ndie Angabe „439“ ersetzt.                                nahme des Kranken- und Mutterschaftsgeldes\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             entsprechen,\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „504“ durch              erhöht sich der Bedarf um 84 Euro monatlich. Sind\ndie Angabe „580“ ersetzt.                            die in Satz 1 Nummer 2 genannten Leistungen auf\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „587“ durch              einen bestimmten Anteil der erstattungsfähigen\ndie Angabe „675“ ersetzt.                            Kosten begrenzt, erhöht sich der Bedarf stattdes-\nsen um die nachgewiesenen Krankenversiche-\n6. § 13 wird wie folgt geändert:                                rungsbeiträge, höchstens aber um den in Satz 1\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         genannten Betrag. Für Auszubildende, die nach\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „372“ durch              § 23 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beitrags-\ndie Angabe „391“ ersetzt.                            pflichtig bei einem privaten Versicherungsunterneh-\nmen versichert sind, das die in § 61 Absatz 5 des\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „399“ durch\nElften Buches Sozialgesetzbuch genannten Vor-\ndie Angabe „419“ ersetzt.\naussetzungen erfüllt, erhöht sich der Bedarf um\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         weitere 25 Euro monatlich. Abweichend von den\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „52“ durch die           Sätzen 1 bis 3 gilt für Auszubildende, die die Alters-\nAngabe „55“ ersetzt.                                 oder Fachsemestergrenze des § 5 Absatz 1 Num-\nmer 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über-\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „250“ durch\nschreiten, Absatz 2 entsprechend.“\ndie Angabe „325“ ersetzt.\n8. § 14b Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n7. § 13a wird wie folgt gefasst:\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n„§ 13a\naa) Die Wörter „das zehnte Lebensjahr“ werden\nKranken- und Pflegeversicherungszuschlag\ndurch die Wörter „das 14. Lebensjahr“ er-\n(1) Für Auszubildende, die in der gesetzlichen                    setzt.\nKrankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 9\nbb) Die Angabe „130“ wird durch die Angabe\noder 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ver-\n„140“ ersetzt.\nsichert sind, erhöht sich der Bedarf um 84 Euro mo-\nnatlich für ihren Krankenversicherungsbeitrag. Für           b) In Satz 3 wird das Wort „förderungsfähig“ durch\nihren Versicherungsbeitrag als Pflichtmitglied in                das Wort „förderungsberechtigt“ ersetzt.\nder sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Absatz 1        9. § 15 wird wie folgt geändert:\nNummer 9 oder 10 des Elften Buches Sozialgesetz-\na) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Stu-\nbuch erhöht sich der Bedarf um weitere 25 Euro\ndiengängen“ die Wörter „an Hochschulen und\nmonatlich. Für Auszubildende, die als freiwilliges\nan Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1\nMitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung\nNummer 6“ eingefügt.\nbeitragspflichtig versichert sind und deren Kran-\nken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach § 240              b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-                 aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2\nbuch und § 57 Absatz 4 des Elften Buches Sozial-                     eingefügt:\ngesetzbuch berechnet werden, gelten die Sätze 1                      „2. infolge der in häuslicher Umgebung er-\nund 2 entsprechend.                                                        folgenden Pflege eines oder einer pflege-\n(2) Für Auszubildende, die – außer in den Fällen                        bedürftigen nahen Angehörigen im Sinne\ndes Absatzes 1 Satz 3 – als freiwilliges Mitglied                          des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes,\noder nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften                               der oder die nach den §§ 14 und 15 des\nBuches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Kran-                          Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale\nkenversicherung beitragspflichtig versichert sind,                         Pflegeversicherung – mindestens in Pfle-\nerhöht sich der Bedarf um die nachgewiesenen                               gegrad 3 eingeordnet ist,“.\nKrankenversicherungsbeiträge, höchstens aber um                  bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n155 Euro. Für ihren Versicherungsbeitrag als\nPflichtmitglied in der sozialen Pflegeversicherung                   „3. infolge einer Mitwirkung in gesetzlich\nnach § 20 Absatz 1 Nummer 12 oder Absatz 3                                 oder satzungsmäßig vorgesehenen Gre-\ndes Elften Buches Sozialgesetzbuch – außer in                              mien und Organen\nden Fällen des Absatzes 1 Satz 3 – erhöht sich                             a) der Hochschulen und der Akademien\nder Bedarf um die nachgewiesenen Pflegeversiche-                               im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1\nrungsbeiträge, höchstens aber um weitere 34 Euro                               Nummer 6,\nmonatlich.                                                                 b) der Selbstverwaltung der Studieren-\n(3) Für Auszubildende, die ausschließlich                                   den an Ausbildungsstätten im Sinne\n1. beitragspflichtig bei einem privaten Krankenver-                            des Buchstabens a,\nsicherungsunternehmen versichert sind, das die                         c) der Studentenwerke und","1050              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019\nd) der Länder,“.                                 Absatz 2 Satz 1 und alle nach § 17 Absatz 3 Satz 1\ncc) In Nummer 5 wird das Wort „zehn“ durch die            geleisteten Darlehen. Von der Verpflichtung zur\nAngabe „14“ ersetzt.                                 Rückzahlung sind Darlehensnehmende auf Antrag\nfreizustellen, solange sie Leistungen nach diesem\nc) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:                          Gesetz erhalten.\n„(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an                (4) Für die Tilgung des nach § 17 Absatz 2 Satz 1\nAkademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1                geleisteten Darlehens ist die erste Rate\nNummer 6, die sich in einem in sich selbständi-\ngen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum              1. bei einer Ausbildung an einer Hochschule oder\nStudienabschluss für höchstens zwölf Monate                   an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1\nAusbildungsförderung auch nach dem Ende der                   Satz 1 Nummer 6 fünf Jahre nach dem Ende\nFörderungshöchstdauer oder der Förderungs-                    der Förderungshöchstdauer,\ndauer nach Absatz 3 Nummer 1, 3 oder 5 geleis-            2. bei einer Ausbildung an einer Höheren Fach-\ntet, wenn die Auszubildenden spätestens inner-                schule oder an einer Akademie im Sinne des\nhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt                 § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 fünf Jahre nach\nzur Abschlussprüfung zugelassen worden sind                   dem Ende der in der Ausbildungs- und Prü-\nund die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die              fungsordnung vorgesehenen Ausbildungszeit\nAusbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum              zu zahlen. Maßgeblich ist jeweils der zuletzt mit\nStudienabschluss abschließen können. Ist eine             Darlehen geförderte Ausbildungs- oder Studien-\nAbschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1            gang. Wurden Darlehensbeträge nach § 17 Absatz 2\nunter der Voraussetzung, dass die Auszubilden-            Satz 1 in mehreren Ausbildungsabschnitten geleis-\nden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte                tet, ist jeweils das Ende derjenigen Förderungs-\ndarüber vorlegen, dass sie die Ausbildung inner-          höchstdauer oder vorgesehenen Ausbildungszeit\nhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss             maßgeblich, die für den ersten Ausbildungsab-\nabschließen können.“                                      schnitt zuletzt gegolten hat.\n10. § 17 wird wie folgt geändert:                                    (5) Wurden ausschließlich nach § 17 Absatz 3\na) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „als            Satz 1 Darlehen geleistet, so ist die erste Rate drei\nDarlehen geleistet“ das Komma und der nachfol-            Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer\ngende Satzteil gestrichen.                                oder der vorgesehenen Ausbildungszeit zu zahlen.\nb) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:                      (6) Wurden sowohl nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als\nauch nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Darlehen geleistet,\naa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter\nist zunächst das nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleis-\n„als Bankdarlehen nach § 18c“ durch die\ntete Darlehen zurückzuzahlen. Die erste Rate des\nWörter „ausschließlich als Darlehen“ ersetzt.\nnach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleisteten Darlehens\nbb) Nummer 1 wird aufgehoben.                             ist in diesem Fall in dem Monat zu leisten, der auf\n11. § 18 wird wie folgt gefasst:                                  die Fälligkeit der letzten Rate des nach § 17 Ab-\nsatz 2 Satz 1 geleisteten Darlehens folgt.\n„§ 18\n(7) Nach Aufforderung durch das Bundesverwal-\nDarlehensbedingungen\ntungsamt sind die Raten für jeweils drei aufeinan-\n(1) Für                                                    derfolgende Monate in einer Summe zu entrichten.\n1. nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleistete Darlehen                 (8) Die Zinsen nach Absatz 2 sind sofort fällig.\ngelten die Absätze 2 bis 14 und die §§ 18a                   (9) Nach dem Ende der Förderungshöchstdauer\nund 18b,                                                  erteilt das Bundesverwaltungsamt den Darlehens-\n2. nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleistete Darlehen              nehmenden – unbeschadet der Fälligkeit nach den\ngelten die Absätze 2 bis 12, 14 und § 18a.                Absätzen 4 bis 6 – jeweils einen Bescheid, in dem\n(2) Die Darlehen sind nicht zu verzinsen. Wenn             die Höhe der Darlehensschuld und die Förderungs-\nDarlehensnehmende einen Zahlungstermin um mehr                höchstdauer festgestellt werden. Nach Eintritt der\nals 45 Tage überschritten haben, ist abweichend von           Unanfechtbarkeit des Bescheides sind diese Fest-\nSatz 1 jeweils der gesamte bis zu diesem Zeitpunkt            stellungen nicht mehr zu überprüfen; insbesondere\nnoch nicht getilgte Betrag, höchstens jedoch der              gelten die Vorschriften des § 44 des Zehnten Bu-\nnach Maßgabe des Absatzes 13 Satz 1 zu tilgende               ches Sozialgesetzbuch nicht. Ist für ein Kalender-\nRückzahlungsbetrag – vorbehaltlich des Gleichblei-            jahr ein Betrag geleistet worden, auf das sich die\nbens der Rechtslage – mit 6 vom Hundert für das               Feststellung der Höhe der Darlehensschuld nach\nJahr zu verzinsen. Für nach § 17 Absatz 3 Satz 1              Satz 1 nicht erstreckt, so wird diese insoweit durch\ngeleistete Darlehen gilt die Pflicht zur Verzinsung           einen ergänzenden Bescheid festgestellt; Satz 2 gilt\nfür den gesamten noch zu tilgenden Rückzahlungs-              entsprechend.\nbetrag. Kosten für die Geltendmachung der Dar-                   (10) Die nach § 17 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3\nlehensforderung sind durch die Verzinsung nicht               Satz 1 geleisteten Darlehen können jeweils ganz\nabgegolten.                                                   oder teilweise vorzeitig zurückgezahlt werden. Auf\n(3) Die Darlehen sind – vorbehaltlich des Gleich-          Antrag ist ein Nachlass auf die verbleibende Dar-\nbleibens der Rechtslage – in gleichbleibenden mo-             lehensschuld zu gewähren.\nnatlichen Raten von mindestens 130 Euro innerhalb                (11) Mit dem Tod der Darlehensnehmenden er-\nvon 20 Jahren zurückzuzahlen. Für die Rückzah-                lischt die verbliebene Darlehensschuld einschließ-\nlung gelten als ein Darlehen jeweils alle nach § 17           lich etwaiger Kosten und Zinsen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019             1051\n(12) Darlehensnehmenden, die während des                      Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner und\nRückzahlungszeitraums nach Absatz 3 Satz 1 ihren                 Kinder. Als Kinder gelten insoweit außer eigenen\nZahlungs- und Mitwirkungspflichten jeweils recht-                Kindern der Darlehensnehmenden die in § 25\nzeitig und vollständig nachgekommen sind, ist die                Absatz 5 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Per-\nverbleibende Darlehensschuld zu erlassen. Sind die               sonen. § 47 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.“\nVoraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt, ist dies          b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\ndurch Bescheid festzustellen. Auf Antrag kann zur\nVermeidung einer unbilligen Härte die verbleibende                  „(2) Auf besonderen Antrag erhöht sich der in\nDarlehensschuld auch dann erlassen werden, wenn                  Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Betrag\nim Rückzahlungsverfahren in nur geringfügigem                    1. bei behinderten Menschen um den Betrag der\nUmfang gegen die Zahlungs- und Mitwirkungs-                         behinderungsbedingten Aufwendungen ent-\npflichten verstoßen wurde. Der Antrag nach Satz 3                   sprechend § 33b des Einkommensteuerge-\nist binnen eines Monats nach Bekanntgabe eines                      setzes,\nablehnenden Bescheids nach Satz 2 zu stellen.                    2. bei Alleinstehenden um den Betrag der not-\n(13) Bereits vor Ablauf der nach Absatz 3 je nach                wendigen Aufwendungen für die Dienstleis-\nHöhe der Darlehensschuld planmäßigen Rückzah-                       tungen zur Betreuung eines zum Haushalt ge-\nlungsdauer ist Darlehensnehmenden, die Tilgungs-                    hörenden Kindes, das das 16. Lebensjahr\nleistungen in 77 monatlichen Raten in jeweils der                   noch nicht vollendet hat, bis zur Höhe von\nnach Absatz 3 geschuldeten Höhe erbracht haben,                     monatlich 175 Euro für das erste und je\ndie noch verbleibende Darlehensschuld zu erlas-                     85 Euro für jedes weitere Kind.“\nsen. Für Zeiträume, in denen eine Freistellung nach           c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-\n§ 18a Absatz 1 mit verminderter Ratenzahlung ge-                 sätze 3 und 4.\nwährt wurde, genügen für einen Erlass nach Satz 1\nTilgungsleistungen jeweils in Höhe der vom Bun-               d) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ndesverwaltungsamt zugleich festgesetzten vermin-                 aa) In Satz 2 wird die Angabe „Absatzes 3“\nderten Rückzahlungsraten; Absatz 10 bleibt unbe-                      durch die Angabe „Absatzes 4“ ersetzt.\nrührt.                                                           bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n(14) Das Bundesministerium für Bildung und                         „Die Darlehensnehmenden haben das Vorlie-\nForschung kann durch Rechtsverordnung ohne                            gen der Freistellungsvoraussetzungen nach-\nZustimmung des Bundesrates für die Aufgaben                           zuweisen, soweit nicht durch Rechtsverord-\ngemäß § 39 Absatz 2 das Nähere bestimmen über                         nung auf Grund des § 18 Absatz 14 Nummer 2\n1. den Beginn und das Ende der Verzinsung sowie                       etwas Abweichendes geregelt ist.“\nden Verzicht auf Zinsen aus besonderen Grün-\ncc) Folgender Satz wird angefügt:\nden,\n„Soweit eine Glaubhaftmachung mittels der\n2. das Verfahren zur Verwaltung und Einziehung\nVersicherung an Eides statt zugelassen ist,\nder Darlehen – einschließlich der erforderlichen\nist das Bundesverwaltungsamt für die Ab-\nNachweise oder der Zulässigkeit des Glaubhaft-\nnahme derselben zuständig.“\nmachens mittels der Versicherung an Eides statt\nsowie der Maßnahmen zur Sicherung der Rück-               e) Absatz 5 wird aufgehoben.\nzahlungsansprüche – sowie zur Rückleitung der         13. In § 18b Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 3 und Ab-\neingezogenen Beträge an Bund und Länder und               satz 4 Satz 3 wird jeweils die Angabe „§ 18 Ab-\n3. die Erhebung von Kostenpauschalen für die Er-              satz 5a“ durch die Angabe „§ 18 Absatz 9“ ersetzt.\nmittlung der jeweiligen Anschrift der Darlehens-      14. § 18c wird wie folgt geändert:\nnehmenden und für das Mahnverfahren.“\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n12. § 18a wird wie folgt geändert:\n„(1) Bankdarlehen der Kreditanstalt für Wie-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                              deraufbau für Förderungsleistungen im Sinne\n„(1) Auf Antrag sind Darlehensnehmende                    des § 17 Absatz 3 Satz 1 in der am 31. Juli 2019\nwährend der Rückzahlungsfrist des § 18 Ab-                   geltenden Fassung sind nach Maßgabe der Ab-\nsatz 3 Satz 1 bis spätestens zu deren Ablauf                 sätze 1a bis 11 zurückzuzahlen.“\nvon der Verpflichtung zur Rückzahlung freizu-             b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nstellen, soweit ihr Einkommen monatlich jeweils              fügt:\nden Betrag von 1 225 Euro nicht um mindestens\n„(1a) Auszubildende und die Kreditanstalt für\n42 Euro übersteigt. Der in Satz 1 bezeichnete\nWiederaufbau können von den Absätzen 2 bis 11\nBetrag erhöht sich für\nabweichende Darlehensbedingungen vereinba-\n1. Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerin-                 ren.“\nnen oder Lebenspartner um 610 Euro,\nc) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n2. jedes Kind der Darlehensnehmenden um\n555 Euro,                                                 aa) Die Angabe „§ 18 Absatz 3 Satz 2 und 4 und\nAbsatz 5c“ wird durch die Angabe „§ 18\nwenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die                    Absatz 3 Satz 3 und Absatz 11“ ersetzt.\nnach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten\nBuches Sozialgesetzbuch gefördert werden                     bb) Folgender Satz wird angefügt:\nkann. Die Beträge nach Satz 2 mindern sich um                     „Für die Rückzahlung gelten alle nach § 17\ndas Einkommen der Ehegattinnen, Ehegatten,                        Absatz 3 Satz 1 in der am 31. Juli 2019","1052              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019\ngeltenden Fassung geleisteten Darlehen als           b) Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nein Darlehen.“                                          aa) Die Angabe „180“ wird durch die Angabe\nd) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „105“ durch                     „195“ ersetzt.\ndie Angabe „130“ ersetzt.\nbb) Die Angabe „130“ wird durch die Angabe\ne) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:                                   „140“ ersetzt.\n„(7) Hat jemand ein in Absatz 1 bezeichnetes           c) In Absatz 5 wird die Angabe „260“ durch die An-\nDarlehen und ein in § 18 Absatz 1 Nummer 1                    gabe „280“ ersetzt.\nbezeichnetes Darlehen erhalten, ist deren Rück-\nzahlung so aufeinander abzustimmen, dass ein           18. § 25 wird wie folgt geändert:\nin Absatz 1 bezeichnetes Darlehen vor einem in             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n§ 18 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Darlehen\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „1 715“ durch\nund beide Darlehen einschließlich der Zinsen in\ndie Angabe „1 835“ ersetzt.\nmöglichst gleichbleibenden monatlichen Raten\nvon – vorbehaltlich des Gleichbleibens der                    bb) In Nummer 2 wird die Angabe „1 145“ durch\nRechtslage – mindestens 130 Euro innerhalb                         die Angabe „1 225“ ersetzt.\nvon 22 Jahren zurückzuzahlen sind. Die erste               b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nRate des in § 18 Absatz 1 Nummer 1 bezeichne-\nten Darlehens ist in dem Monat zu leisten, der                aa) In Nummer 1 wird die Angabe „570“ durch\nauf die Fälligkeit der letzten Rate des in Absatz 1                die Angabe „610“ ersetzt.\nbezeichneten Darlehens folgt. Wird das in                     bb) In Nummer 2 wird die Angabe „520“ durch\nAbsatz 1 bezeichnete Darlehen vor diesem Zeit-                     die Angabe „555“ ersetzt.\npunkt getilgt, ist die erste Rate des in § 18 Ab-\n19. § 35 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nsatz 1 Nummer 1 bezeichneten Darlehens am\nEnde des Monats zu leisten, der auf den Monat              „Die im Jahr 2019 anstehende Berichterstattung\nder Tilgung folgt. § 18 Absatz 4 bleibt unbe-              erfolgt im Jahr 2021.“\nrührt.“                                                20. In § 36 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe\n15. In § 18d Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 18              „12 bis 14a“ durch die Angabe „12 bis 14b“ ersetzt.\nAbsatz 5c“ durch die Angabe „§ 18 Absatz 11“ er-\n21. § 40 wird wie folgt geändert:\nsetzt.\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „und/oder“\n16. § 21 wird wie folgt geändert:\ndurch das Wort „oder“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der\nSätze 3 und 4“ durch die Wörter „des Satzes 3“             b) In Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 werden nach dem\nersetzt.                                                      Wort „Anstalt“ die Wörter „oder Stiftung“ einge-\nfügt.\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n22. § 41 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.\naa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe\n„Absatz 1 Nummer 1 und 2“ durch die An-          23. In § 47a Satz 1 werden nach der Angabe „§ 17“ die\ngabe „Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.                    Wörter „Absatz 1 und 2“ gestrichen.\nbb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                  24. § 50 wird wie folgt geändert:\naaa) Die Angabe „21,2“ wird durch die An-            a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Komma und die\ngabe „21,3“ ersetzt.                              Wörter „einschließlich der Bestimmung der Höhe\nder Darlehenssumme nach § 18c,“ gestrichen.\nbbb) Die Angabe „13 000“ wird durch die\nAngabe „14 600“ ersetzt.                       b) In Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort\ncc) Die Nummern 2 und 4 werden wie folgt ge-                  „Hochschule“ die Wörter „oder eine Akademie\nändert:                                                 im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6“\neingefügt.\naaa) Die Angabe „15“ wird jeweils durch die\nAngabe „15,5“ ersetzt.                     25. In § 56 Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe\n„§ 17 Absatz 2“ die Wörter „und 3 Satz 1“ einge-\nbbb) Die Angabe „7 300“ wird jeweils durch           fügt.\ndie Angabe „8 500“ ersetzt.\n26. In § 58 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 18\ndd) Nummer 3 wird wie folgt geändert:                      Absatz 6 Nummer 2“ durch die Angabe „§ 18 Ab-\naaa) Die Angabe „37“ wird durch die An-              satz 14 Nummer 2“ ersetzt.\ngabe „37,7“ ersetzt.\n27. § 60 wird wie folgt geändert:\nbbb) Die Angabe „22 400“ wird durch die\na) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „vom\nAngabe „25 500“ ersetzt.\n23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1311, 1314)“ gestri-\n17. § 23 wird wie folgt geändert:                                    chen.\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                   b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 18 Absatz 5a“\naa) In Nummer 2 wird die Angabe „570“ durch                   durch die Angabe „§ 18 Absatz 9“ ersetzt.\ndie Angabe „610“ ersetzt.                            c) In Nummer 3 werden nach der Angabe „§ 17\nbb) In Nummer 3 wird die Angabe „520“ durch                   Absatz 3“ die Wörter „in der am 31. Juli 2019\ndie Angabe „555“ ersetzt.                               geltenden Fassung“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019            1053\n28. § 66a wird wie folgt gefasst:                                §§ 18b, 58 Absatz 1 Nummer 3 und § 60 Nummer 2\nin der am 31. August 2019 geltenden Fassung\n„§ 66a                               weiter anzuwenden; dies gilt auch, soweit die\nÜbergangs- und Anwendungsvorschrift                   Förderungsleistungen jeweils auch noch über den\n31. August 2019 hinaus erbracht werden.\n(1) Für Auszubildende, denen bis zum 31. Juli                (7) Darlehensnehmende, denen Förderung mit\n2016 nach zuvor bereits erworbenem Hochschul-                Darlehen nach § 17 in einer vor dem 1. September\nabschluss die Leistung von Ausbildungsförderung              2019 geltenden Fassung geleistet wurde, mit Aus-\nnach § 7 Absatz 1 bewilligt wurde, ist diese Vor-            nahme von Bankdarlehen nach § 18c, können bin-\nschrift bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts in            nen einer Frist von sechs Monaten nach diesem\nder bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung weiter           Datum jeweils durch schriftliche oder elektronische\nanzuwenden. Für Auszubildende, deren Bewilli-                Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt\ngungszeitraum vor dem 1. August 2016 begonnen                verlangen, dass für die Rückzahlung des gesamten\nhat, ist § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum               Darlehens § 18 Absatz 12 und § 18a in der am\nEnde des Ausbildungsabschnitts in der bis zum                1. September 2019 anzuwendenden Fassung anzu-\n31. Juli 2016 geltenden Fassung weiter anzuwen-              wenden sind. Für Darlehensnehmende, die den dort\nden.                                                         genannten Rückzahlungszeitraum von 20 Jahren\n(2) Die §§ 2, 7, 10, 11, 12, 13, 13a, 14b, 15, 17         überschritten haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe,\nAbsatz 3, die §§ 18c, 21, 23, 25, 41, 47a, 50, 56            dass für den Erlass nach § 18 Absatz 12 Satz 1 in\nund 60 Nummer 3 in der durch Artikel 1 des Geset-            der ab dem 1. September 2019 anzuwendenden\nzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1048) geänderten            Fassung die Voraussetzungen für den gesamten\nFassung sind erst ab dem 1. August 2019 anzu-                Zeitraum vor Äußerung des Verlangens vorgelegen\nwenden, soweit nachstehend nichts anderes be-                haben müssen.\nstimmt ist.                                                     (8) Abweichend von § 18 Absatz 3 Satz 1 und\n§ 18c Absatz 6 und 7 beträgt die Rate bis zum\n(3) § 17 Absatz 2, die §§ 18, 18a, 18b, 18d, 58           31. März 2020 105 Euro.“\nund 60 Nummer 2 in der durch Artikel 1 des Geset-\nzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1048) geänderten                                Artikel 2\nFassung sind erst ab dem 1. September 2019 an-\nzuwenden, soweit nachstehend nichts anderes be-                           Weitere Änderung des\nstimmt ist.                                                      Bundesausbildungsförderungsgesetzes\nDas Bundesausbildungsförderungsgesetz in der\n(4) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Au-     Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010\ngust 2019 begonnen haben, sind die §§ 11, 12, 13,        (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch\n13a, 14b, 17 Absatz 3, die §§ 18c, 21, 23, 25, 41,       Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird\n47a, 50, 56 und 60 Nummer 3 in der bis zum 31. Juli      wie folgt geändert:\n2019 anzuwendenden Fassung vorbehaltlich des\nSatzes 2 weiter anzuwenden. Ab dem 1. Oktober            1. § 12 wird wie folgt geändert:\n2019 sind die §§ 12, 13, 13a, 14b, 21, 23 und 25            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nin der ab dem 1. August 2019 anzuwendenden Fas-                aa) In Nummer 1 wird die Angabe „243“ durch die\nsung auch für Bewilligungszeiträume anzuwenden,                     Angabe „247“ ersetzt.\ndie vor dem 1. August 2019 begonnen haben. Bei\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „439“ durch die\nder Rückzahlung der Darlehen ist für die Einkom-\nAngabe „448“ ersetzt.\nmensfreistellung nach § 18a die Regelung des\n§ 21 in der ab dem 1. August 2019 geltenden                 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nFassung abweichend von Satz 1 bereits ab dem                   aa) In Nummer 1 wird die Angabe „580“ durch die\n1. September 2019 anzuwenden.                                       Angabe „585“ ersetzt.\n(5) Für Auszubildende, denen für einen vor dem              bb) In Nummer 2 wird die Angabe „675“ durch die\n1. August 2019 begonnenen Ausbildungsabschnitt                      Angabe „681“ ersetzt.\nFörderung geleistet wurde für den Besuch einer           2. § 13 wird wie folgt geändert:\nstaatlichen Akademie, welche Abschlüsse verleiht,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndie nach Landesrecht Hochschulabschlüssen\ngleichgestellt sind, sind bis zum Ende dieses Aus-             aa) In Nummer 1 wird die Angabe „391“ durch die\nbildungsabschnitts § 15 Absatz 2 Satz 1 und § 50                    Angabe „398“ ersetzt.\nAbsatz 2 Satz 4 in der am 31. Juli 2019 geltenden              bb) In Nummer 2 wird die Angabe „419“ durch die\nFassung weiter anzuwenden. § 18 Absatz 4 Satz 1                     Angabe „427“ ersetzt.\nin der ab dem 1. September 2019 geltenden Fas-              b) In Absatz 2 wird die Angabe „55“ durch die An-\nsung gilt für sie mit der Maßgabe, dass ausschließ-            gabe „56“ ersetzt.\nlich die Nummer 2 anzuwenden ist.\n3. In § 14b Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „140“\n(6) Für Darlehensnehmende, denen vor dem                 durch die Angabe „150“ ersetzt.\n1. September 2019 Förderung nach § 17 Ab-                4. § 18a Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsatz 2 Satz 1 in der am 31. August 2019 anzuwen-\ndenden Fassung geleistet wurde, sind diese Rege-            a) In Satz 1 wird die Angabe „1 225“ durch die An-\nlung, § 18 mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 1                  gabe „1 260“ ersetzt.\nund des Absatzes 5c sowie § 18a Absatz 5, die               b) Satz 2 wird wie folgt geändert:","1054            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „610“ durch die          b) Satz 2 wird wie folgt geändert:\nAngabe „630“ ersetzt.                                   aa) In Nummer 1 wird die Angabe „630“ durch die\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „555“ durch die                 Angabe „665“ ersetzt.\nAngabe „570“ ersetzt.                                   bb) In Nummer 2 wird die Angabe „570“ durch die\n5. § 23 wird wie folgt geändert:                                       Angabe „605“ ersetzt.\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:              2. § 23 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 2 wird die Angabe „610“ durch die          a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nAngabe „630“ ersetzt.                                   aa) In Nummer 2 wird die Angabe „630“ durch die\nbb) In Nummer 3 wird die Angabe „555“ durch die                 Angabe „665“ ersetzt.\nAngabe „570“ ersetzt.                                   bb) In Nummer 3 wird die Angabe „570“ durch die\nb) Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt geändert:                       Angabe „605“ ersetzt.\naa) Die Angabe „195“ wird durch die Angabe               b) Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt geändert:\n„200“ ersetzt.                                          aa) Die Angabe „200“ wird durch die Angabe\nbb) Die Angabe „140“ wird durch die Angabe                      „210“ ersetzt.\n„145“ ersetzt.                                          bb) Die Angabe „145“ wird durch die Angabe\n„150“ ersetzt.\nc) In Absatz 5 wird die Angabe „280“ durch die An-\ngabe „285“ ersetzt.                                      c) In Absatz 5 wird die Angabe „285“ durch die An-\ngabe „305“ ersetzt.\n6. § 25 wird wie folgt geändert:\n3. § 25 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „1 835“ durch\ndie Angabe „1 890“ ersetzt.                             aa) In Nummer 1 wird die Angabe „1 890“ durch\ndie Angabe „2 000“ ersetzt.\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „1 225“ durch\ndie Angabe „1 260“ ersetzt.                             bb) In Nummer 2 wird die Angabe „1 260“ durch\ndie Angabe „1 330“ ersetzt.\nb) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „610“ durch die\nAngabe „630“ ersetzt.                                   aa) In Nummer 1 wird die Angabe „630“ durch die\nAngabe „665“ ersetzt.\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „555“ durch die\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „570“ durch die\nAngabe „570“ ersetzt.\nAngabe „605“ ersetzt.\n7. § 29 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n4. § 51 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\na) In Nummer 1 wird die Angabe „7 500“ durch die\n5. Dem § 66a wird folgender Absatz 10 angefügt:\nAngabe „8 200“ ersetzt.\n„(10) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem\nb) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils die Angabe            1. August 2021 begonnen haben, sind die §§ 23\n„2 100“ durch die Angabe „2 300“ ersetzt.                und 25 in der bis zum 31. Juli 2021 anzuwendenden\n8. § 50 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.                        Fassung weiter anzuwenden. Ab dem 1. Oktober\n9. Dem § 66a wird folgender Absatz 9 angefügt:                  2021 sind die in Satz 1 genannten Regelungen in\nder ab dem 1. August 2021 anzuwendenden Fas-\n„(9) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Au-        sung auch für Bewilligungszeiträume anzuwenden,\ngust 2020 begonnen haben, sind die §§ 12, 13, 14b            die vor dem 1. August 2021 begonnen haben.“\nAbsatz 1 Satz 1, die §§ 23, 25 und 29 in der bis zum\n31. Juli 2020 anzuwendenden Fassung vorbehaltlich                                 Artikel 4\ndes Satzes 2 weiter anzuwenden. Ab dem 1. Oktober\n2020 sind die in Satz 1 genannten Regelungen in der                            Änderung der\nab dem 1. August 2020 anzuwendenden Fassung                 Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf\nauch für Bewilligungszeiträume anzuwenden, die              nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz\nvor dem 1. August 2020 begonnen haben.“                              bei einer Ausbildung im Ausland\nIn § 5 der Verordnung über die Zuschläge zu dem\nArtikel 3                          Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz\nbei einer Ausbildung im Ausland vom 25. Juni 1986\nWeitere Änderung des\n(BGBl. I S. 935), die zuletzt durch Artikel 6 des Geset-\nBundesausbildungsförderungsgesetzes\nzes vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1422) geändert\nDas Bundesausbildungsförderungsgesetz in der             worden ist, wird die Angabe „Abs. 1“ durch die Wörter\nFassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010             „Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Ar-\ntikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie                                Artikel 5\nfolgt geändert:\nÄnderung des\n1. § 18a Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes\na) In Satz 1 wird die Angabe „1 260“ durch die An-          Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in der\ngabe „1 330“ ersetzt.                                Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 2016","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019                 1055\n(BGBl. I S. 1450), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-                                 Artikel 6\nzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147) geändert wor-                                   Inkrafttreten\nden ist, wird wie folgt geändert:\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\n1. In § 13a Satz 4 wird die Angabe „§ 18a Absatz 2              bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nund 3“ durch die Angabe „§ 18a Absatz 3 und 4“\n(2) Artikel 2 tritt am 1. August 2020 in Kraft.\nersetzt.\n(3) Artikel 3 tritt am 1. August 2021 in Kraft.\n2. In § 13b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe\n„§ 18a Absatz 1“ durch die Angabe „§ 18a Absatz 1               (4) Artikel 4 tritt am 1. August 2019 in Kraft.\nund 2“ ersetzt.                                                 (5) Artikel 5 tritt am 1. September 2019 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 8. Juli 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnja Karliczek"]}