{"id":"bgbl1-2019-26-6","kind":"bgbl1","year":2019,"number":26,"date":"2019-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/26#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-26-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_26.pdf#page=40","order":6,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2370 vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2012/34/EU bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur","law_date":"2019-07-08T00:00:00Z","page":1040,"pdf_page":40,"num_pages":8,"content":["1040             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019\nGesetz\nzur Umsetzung der\nRichtlinie (EU) 2016/2370 vom 14. Dezember 2016 zur Änderung\nder Richtlinie 2012/34/EU bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische\nSchienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur\nVom 8. Juli 2019\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                     (22b) Vorstand ist das Leitungsorgan eines\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                    Unternehmens, das Führungs- und Verwal-\ntungsaufgaben wahrnimmt und für das Tages-\nArtikel 1                                  geschäft des Unternehmens verantwortlich und\nÄnderung des                                  rechenschaftspflichtig ist.\nEisenbahnregulierungsgesetzes                              (22c) Aufsichtsrat ist das oberste Aufsichts-\nDas Eisenbahnregulierungsgesetz vom 29. August                    organ eines Unternehmens. Der Aufsichtsrat\n2016 (BGBl. I S. 2082) wird wie folgt geändert:                     nimmt Aufsichtsaufgaben wahr, einschließlich\nder Kontrolle über den Vorstand und allgemeiner\n1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu               strategischer Entscheidungen in Bezug auf das\n§ 8 die folgenden Angaben eingefügt:                            Unternehmen.\n„§ 8a Unabhängigkeit des Betreibers der Schienen-                  (22d) Hochgeschwindigkeits-Personenver-\nwege in Bezug auf wesentliche Funktionen\nkehrsdienste sind Schienenpersonenverkehrs-\n§ 8b    Unparteilichkeit des Betreibers der Schienen-           dienste, die ohne fahrplanmäßigen Zwischenhalt\nwege hinsichtlich des Verkehrsmanagements,              zwischen zwei mindestens 200 Kilometer von-\nder Instandhaltungsplanung und der bau-                 einander entfernten Orten auf eigens für Hoch-\nlichen Planung                                          geschwindigkeitszüge gebauten Strecken er-\nbracht werden, die für Geschwindigkeiten von\n§ 8c    Auslagerung und Aufteilung der Funktionen\nim Allgemeinen mindestens 250 Kilometern pro\ndes Betreibers der Schienenwege\nStunde ausgelegt sind und im Durchschnitt mit\n§ 8d    Finanzielle Transparenz                                 diesen Geschwindigkeiten betrieben werden.“\n§ 8e    Europäisches Netzwerk der Hauptinfrastruk-           c) Absatz 25 wird wie folgt gefasst:\nturbetreiber“.                                             „(25) Ein vertikal integriertes Unternehmen ist\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                    ein Unternehmen, bei dem im Sinne der Verord-\nnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Ja-\na) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-                nuar 2004 über die Kontrolle von Unternehmens-\nfügt:                                                        zusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverord-\n„(4a) Wesentliche Funktionen des Betriebs der             nung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1)\nSchienenwege sind                                            1. ein Betreiber der Schienenwege von einem\n1. Entscheidungen über die Zugtrassenzuwei-                      Unternehmen kontrolliert wird, das gleichzei-\nsung, einschließlich sowohl der Bestimmung                    tig mindestens ein Eisenbahnverkehrsunter-\nals auch der Beurteilung der Verfügbarkeit                    nehmen kontrolliert, das Schienenverkehrs-\nund der Zuweisung von einzelnen Zugtrassen,                   dienste auf dem Netz des Betreibers der\nund                                                           Schienenwege durchführt,\n2. Entscheidungen über die Wegeentgelte, ein-                2. ein Betreiber der Schienenwege von mindes-\nschließlich ihrer Festlegung und Erhebung.“                   tens einem Eisenbahnverkehrsunternehmen\nb) Nach Absatz 22 werden die folgenden Ab-                          kontrolliert wird, das Schienenverkehrsdienste\nsätze 22a bis 22d eingefügt:                                     auf dem Netz des Betreibers der Schienen-\nwege durchführt oder\n„(22a) Eine öffentlich-private Partnerschaft ist\neine Vereinbarung zwischen öffentlichen Stellen              3. mindestens ein Eisenbahnverkehrsunterneh-\nund einem oder mehreren anderen Unternehmen                      men, das Schienenverkehrsdienste auf dem\nals dem Hauptinfrastrukturbetreiber, in deren                    Netz des Betreibers der Schienenwege durch-\nRahmen die Unternehmen Eisenbahnanlagen                          führt, von diesem kontrolliert wird.\n1. teilweise oder ganz aufbauen,                             Ein vertikal integriertes Unternehmen ist auch\nein Unternehmen, das aus voneinander getrenn-\n2. finanzieren oder                                          ten Bereichen besteht, die keine eigene Rechts-\n3. das Recht erwerben, die in § 2 Absatz 7 des               persönlichkeit haben und bei denen ein Bereich\nAllgemeinen Eisenbahngesetzes aufgeliste-                 den Betrieb der Schienenwege und mindestens\nten Funktionen für einen vorab festgelegten               ein anderer Bereich die Durchführung von Ver-\nZeitraum wahrzunehmen.                                    kehrsdiensten umfasst. Kein vertikal integriertes","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019              1041\nUnternehmen liegt vor, wenn ein Betreiber von                           das Unternehmen unabhängig von Eisen-\nSchienenwegen und ein Eisenbahnverkehrs-                                bahnverkehrsunternehmen ist, die Güter-\nunternehmen, die voneinander unabhängig sind,                           verkehrsdienste durchführen, die §§ 8\nunmittelbar durch den Bund oder mindestens                              bis 8d; dies gilt auch, wenn die Strecke\nein Land ohne zwischengeschaltete Stelle kon-                           in begrenztem Umfang auch für Güter-\ntrolliert werden.“                                                      verkehrsdienste genutzt wird.“\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                  b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§§ 8“ durch\ndie Angabe „§§ 8 bis 8d“ ersetzt.\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nc) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „§§ 8 und 9“\nfügt:\ndurch die Angabe „§§ 8 bis 9“ ersetzt.\n„(6a) Die Regulierungsbehörde soll Betreiber\nbb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                          der Schienenwege, die Schienenwege aus-\naaa) Im Satzteil vor Buchstabe a wird die                 schließlich zu dem Zweck musealer Nutzung\nAngabe „§§ 8,“ durch die Angabe „§§ 8              betreiben, auf Antrag von den Pflichten dieses\nbis“ ersetzt.                                      Gesetzes mit Ausnahme des § 17 Absatz 2\nNummer 1 befreien, wenn eine Beeinträchtigung\nbbb) In Buchstabe c werden die Wörter „von\ndes Wettbewerbs nicht zu erwarten ist.“\neinem nicht unter Absatz 1 fallenden\nEisenbahnverkehrsunternehmen“ ge-              d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nstrichen.                                          aa) In Satz 1 wird die Angabe „des § 9“ durch\nccc) Im Satzteil nach Buchstabe c wird der                     die Angabe „der §§ 8, 8a, 8c und 9“ ersetzt.\nPunkt am Ende durch ein Semikolon                  bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:\nund die Wörter „im Fall des Buchsta-\naaa) Das Wort „Entscheidung“ wird durch\nben c gilt dies auch, wenn die Strecke\ndas Wort „Durchführungsrechtsakte“\nin begrenztem Umfang auch für Perso-\nersetzt.\nnenverkehrsdienste genutzt wird,“ er-\nsetzt.                                                  bbb) Nach den Wörtern „Artikel 2 Absatz 4“\nwerden die Wörter „und Artikel 62 Ab-\ncc) Die folgenden Nummern 3 und 4 werden an-                              satz 2“ eingefügt.\ngefügt:\nccc) Vor dem Punkt am Ende werden ein\n„3. für Betreiber von örtlichen Schienennet-                         Komma und die Wörter „die zuletzt\nzen mit schwachem Verkehrsaufkom-                               durch den Delegierten Beschluss (EU)\nmen und einer Länge von höchstens                               2017/2075 (ABl. L 295 vom 14.11.2017,\n100 Kilometern, die für den Güterverkehr                        S. 69) geändert worden ist, in der je-\nzwischen einer Hauptstrecke und dem                             weils geltenden Fassung“ eingefügt.\nAbfahrtsort oder Bestimmungsort der\nVerbringung entlang dieser Strecken ge-       4. § 8 wird durch die folgenden §§ 8 bis 8e ersetzt:\nnutzt werden, die §§ 8 bis 9, sofern diese                                  „§ 8\nStrecken von anderen Stellen als dem                               Unabhängigkeit des\nHauptinfrastrukturbetreiber betrieben wer-                     Betreibers der Schienenwege\nden und entweder\n(1) Ein Betreiber der Schienenwege muss recht-\na) diese Strecken von einem einzigen             lich getrennt sein\nEisenbahnverkehrsunternehmen für\n1. von Eisenbahnverkehrsunternehmen,\nGüterverkehrsdienste genutzt werden\noder                                         2. in vertikal integrierten Unternehmen von anderen\nBereichen innerhalb des Unternehmens.\nb) die wesentlichen Funktionen bezüg-\nlich dieser Strecken von einer nicht            (2) In vertikal integrierten Unternehmen darf kei-\nvon einem Eisenbahnverkehrsunter-            ner der anderen Bereiche einen bestimmenden Ein-\nnehmen kontrollierten Stelle wahrge-         fluss auf die Entscheidungen des Betreibers der\nnommen werden;                               Schienenwege hinsichtlich der wesentlichen Funk-\ntionen ausüben. Die Mitglieder des Aufsichtsrates\ndies gilt auch, wenn die Strecke in be-          und des Vorstands des Betreibers der Schienen-\ngrenztem Umfang auch für Personenver-            wege und die ihnen unmittelbar unterstellten Füh-\nkehrsdienste genutzt wird.                       rungskräfte müssen in diskriminierungsfreier Weise\n4. für Betreiber von regionalen Schienen-             handeln. Die Unparteilichkeit dieser Personen muss,\nnetzen mit schwachem Verkehrsaufkom-             insbesondere für den Fall auftretender Konflikte zwi-\nmen, die von einer anderen Stelle als            schen den Interessen von Eisenbahnverkehrsunter-\ndem Hauptinfrastrukturbetreiber betrie-          nehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen,\nben und für den Betrieb regionaler Per-          durch unternehmensinterne Regelungen sicher-\nsonenverkehrsdienste genutzt werden,             gestellt werden. Diese unternehmensinternen Re-\ndie von einem einzigen, nicht bundes-            gelungen sind zu veröffentlichen. In ihnen ist insbe-\neigenen Eisenbahnverkehrsunternehmen             sondere festzulegen, welche besonderen Pflichten\ndurchgeführt werden, bis Kapazität für           die Mitarbeiter zur Verhinderung solcher Einfluss-\nPersonenverkehrsdienste auf diesem               nahme haben. Betreiber der Schienenwege sind\nSchienennetz beantragt wird, und sofern          zudem auf Verlangen der Regulierungsbehörde ver-","1042             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019\npflichtet, dieser einen Beauftragten zu benennen,             für Schienenwege und die Kapazitätszuweisung\nder über die Einhaltung der Regelungen wacht.                 bleiben unberührt.\nDer Beauftragte hat der Regulierungsbehörde jähr-\n(8) Die organschaftliche Haftung der Mitglieder\nlich einen Bericht über die aufgetretenen Problem-\nvon Organen des Mutterunternehmens für Vor-\nfälle und die getroffenen Maßnahmen vorzulegen.\ngänge in Bereichen, auf die diese Mitglieder nach\n(3) Eine Person kann nicht zur gleichen Zeit in            diesem Gesetz keinen Einfluss ausüben dürfen und\nfolgenden Positionen tätig sein:                              tatsächlich keinen Einfluss ausgeübt haben, ist\nausgeschlossen.\n1. als Mitglied des Vorstands eines Betreibers der\nSchienenwege und als Mitglied des Vorstands\neines Eisenbahnverkehrsunternehmens,                                               § 8a\n2. als Person, die Entscheidungen über die we-                                  Unabhängigkeit des\nsentlichen Funktionen eines Betreibers der                             Betreibers der Schienenwege\nSchienenwege zu treffen hat, und als Mitglied                      in Bezug auf wesentliche Funktionen\ndes Vorstands eines Eisenbahnverkehrsunter-                  (1) Ein Betreiber der Schienenwege muss inner-\nnehmens,                                                  halb der in § 8 Absatz 1, §§ 23 und 39 Absatz 1 und\n3. als Mitglied des Aufsichtsrats eines Betreibers            § 44 dieses Gesetzes festgelegten Grenzen recht-\nder Schienenwege und als Mitglied des Auf-                lich, organisatorisch und in seinen Entscheidungen\nsichtsrats eines Eisenbahnverkehrsunterneh-               in Bezug auf die wesentlichen Funktionen von\nmens, sofern ein Aufsichtsrat eingesetzt worden           Eisenbahnverkehrsunternehmen unabhängig sein.\nist, oder                                                    (2) Ein Betreiber der Schienenwege muss, so-\n4. als Mitglied des Aufsichtsrats eines Unterneh-             weit es sich um Entscheidungen nach Absatz 1\nmens, das Teil eines vertikal integrierten Unter-         handelt, über eine eigene Geschäftsführung, Ver-\nnehmens ist und das sowohl ein Eisenbahnver-              waltung und interne Kontrolle verfügen.\nkehrsunternehmen als auch einen Betreiber der                (3) Im Hinblick auf Absatz 1 darf insbesondere\nSchienenwege kontrolliert, und als Mitglied des\nVorstands dieses Betreibers der Schienenwege.             1. ein Eisenbahnverkehrsunternehmen oder eine\nandere juristische Person keinen bestimmenden\n(4) In vertikal integrierten Unternehmen darf den              Einfluss auf den Betreiber der Schienenwege\nMitgliedern des Vorstands des Betreibers der                      hinsichtlich der wesentlichen Funktionen aus-\nSchienenwege und den Personen, die Entschei-                      üben; die gesetzlich vorgesehenen Aufgaben\ndungen über die wesentlichen Funktionen des Be-                   und Mitwirkungen des Bundes und der Länder\ntreibers der Schienenwege zu treffen haben, nicht                 bleiben unberührt;\ngewährt werden\n2. ein Eisenbahnverkehrsunternehmen oder ein\n1. eine leistungsbezogene Vergütung von einer an-                 anderer Bereich in einem vertikal integrierten\nderen rechtlichen Einheit im vertikal integrierten            Unternehmen keinen bestimmenden Einfluss\nUnternehmen oder                                              auf die Ernennungen und Entlassungen der Per-\n2. Bonuszahlungen, die im Wesentlichen mit der                    sonen ausüben, die Entscheidungen über die\nfinanziellen Leistungsfähigkeit einzelner Eisen-              wesentlichen Funktionen zu treffen haben; und\nbahnverkehrsunternehmen verknüpft sind.                   3. die berufliche Mobilität der Personen, die mit\nIhnen können jedoch Anreize geboten werden, die                   den wesentlichen Funktionen betraut sind, nicht\nim Zusammenhang mit der Gesamtleistung des                        zu Konflikten zwischen den Interessen von Ei-\nEisenbahnsystems zu sehen sind. Die Gesamtleis-                   senbahnverkehrsunternehmen und Betreibern\ntung des Eisenbahnsystems umfasst die Gesamt-                     der Schienenwege führen.\nleistung aller Eisenbahnverkehrsunternehmen.\n§ 8b\n(5) Verfügen verschiedene Einheiten in einem\nvertikal integrierten Unternehmen über gemein-                                  Unparteilichkeit des\nsame Informationssysteme, so muss der Zugang                               Betreibers der Schienenwege\nzu sensiblen Informationen betreffend wesentliche                  hinsichtlich des Verkehrsmanagements, der\nFunktionen auf befugtes Personal des Betreibers               Instandhaltungsplanung und der baulichen Planung\nder Schienenwege beschränkt werden. Sensible\n(1) Die Aufgaben im Zusammenhang mit dem\nInformationen dürfen nicht an andere Einheiten in\nVerkehrsmanagement, der Instandhaltungsplanung\neinem vertikal integrierten Unternehmen weiterge-\nund der Erneuerungsplanung müssen auf transpa-\ngeben werden.\nrente und diskriminierungsfreie Weise ausgeführt\n(6) Vertikal integrierte Unternehmen müssen                werden. Entscheidungen nach Satz 1 dürfen nur\nsicherstellen, dass andere rechtliche Einheiten               von dem Personal des Betreibers der Schienen-\ninnerhalb dieser Unternehmen keinen entscheiden-              wege getroffen werden, das keine Funktionen in\nden Einfluss auf Ernennungen und Entlassungen                 Eisenbahnverkehrsunternehmen oder mit diesen\nvon Personen ausüben, die Entscheidungen über                 verbundenen Unternehmen ausübt.\ndie wesentlichen Funktionen zu treffen haben.\n(2) Zur Erreichung des in Absatz 1 genannten\n(7) Die Verfahren für Ausbau und Finanzierung              Ziels muss der Betreiber der Schienenwege sicher-\nder Eisenbahnanlagen und die Zuständigkeiten be-              stellen, dass die Eisenbahnverkehrsunternehmen\ntreffend die Infrastrukturfinanzierung, die Entgelte          Zugang zu einschlägigen Informationen haben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019             1043\n(3) Im Rahmen des Verkehrsmanagements hat                seiner eigenen Geschäftstätigkeit, einschließlich\nder Betreiber der Schienenwege die betroffenen              der Bedienung seiner Darlehen, verwendet werden.\nEisenbahnverkehrsunternehmen über Störungen                 Der Betreiber der Schienenwege kann Gewinne\numfassend und rechtzeitig zu informieren. Gewährt           auch für die Zahlung von Dividenden an die Eigen-\nder Betreiber der Schienenwege Eisenbahnver-                tümer des Unternehmens verwenden. Zu diesen\nkehrsunternehmen weiteren Zugang zum Verkehrs-              Eigentümern dürfen Gebietskörperschaften oder\nmanagementprozess, so muss er dies für die be-              private Anteilseigner gehören, nicht jedoch Unter-\ntroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen auf trans-           nehmen, die Teil eines vertikal integrierten Unter-\nparente und diskriminierungsfreie Weise tun.                nehmens sind und die sowohl ein Eisenbahn-\n(4) Hinsichtlich der langfristigen Planung größe-        verkehrsunternehmen als auch diesen Betreiber\nrer Instandhaltungs- oder Erneuerungsarbeiten an            der Schienenwege kontrollieren.\nden Eisenbahnanlagen hat der Betreiber der Schie-              (2) Ist die Gebietskörperschaft mit dem Betreiber\nnenwege die Zugangsberechtigten zu konsultieren.            der Schienenwege über eine Muttergesellschaft\nEr hat den vorgebrachten Anliegen im bestmög-               verbunden, ist eine Gewinnabführung an die Mut-\nlichen Umfang Rechnung zu tragen. Der Betreiber             tergesellschaft zulässig, soweit diese den Gewinn\nder Schienenwege hat die Planung von Instand-               ihrerseits an die Gebietskörperschaft abführt.\nhaltungs- und Erneuerungsarbeiten in diskriminie-              (3) Ein Betreiber der Schienenwege darf einem\nrungsfreier Weise durchzuführen.                            Eisenbahnverkehrsunternehmen weder direkt noch\nindirekt Darlehen gewähren.\n§ 8c\n(4) Eisenbahnverkehrsunternehmen dürfen Betrei-\nAuslagerung und Aufteilung der                    bern der Schienenwege weder direkt noch indirekt\nFunktionen des Betreibers der Schienenwege               Darlehen gewähren.\n(1) Entstehen keine Konflikte zwischen den Inte-            (5) Abweichend von den Absätzen 3 und 4 dür-\nressen von Eisenbahnverkehrsunternehmen und                 fen Darlehen zwischen rechtlichen Einheiten eines\nEisenbahninfrastrukturunternehmen und ist die Ver-          vertikal integrierten Unternehmens gewährt, ausge-\ntraulichkeit der Betriebs- und Geschäftsgeheim-             zahlt und bedient werden, wenn dies zu Marktsät-\nnisse gewährleistet, kann der Betreiber der Schie-          zen und -bedingungen geschieht, die das individu-\nnenwege die Durchführung von Arbeiten und damit             elle Risikoprofil des betreffenden Unternehmens\nverbundenen Aufgaben hinsichtlich des Ausbaus,              widerspiegeln.\nder Instandhaltung und der Erneuerung der Eisen-               (6) Die dem Betreiber der Schienenwege von an-\nbahninfrastruktur an Eisenbahnverkehrsunterneh-             deren rechtlichen Einheiten eines vertikal integrier-\nmen oder Unternehmen auslagern, die das Eisen-              ten Unternehmens angebotenen Dienstleistungen\nbahnverkehrsunternehmen kontrollieren oder von              werden auf der Grundlage von Verträgen erbracht\ndem Eisenbahnverkehrsunternehmen kontrolliert               und\nwerden. Der Betreiber der Schienenwege behält\ndie Aufsichtsbefugnis über und trägt die endgültige         1. entweder nach Marktpreisen oder\nVerantwortung für die Wahrnehmung der in § 2                2. nach Preisen, die die Produktionskosten wider-\nAbsatz 7 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ge-                  spiegeln, zuzüglich einer angemessenen Ge-\nnannten Funktionen. Jede Stelle, die wesentliche                winnspanne\nFunktionen wahrnimmt, muss den §§ 8, 8a, 8b                 bezahlt.\nund 8d genügen.\n(7) Verbindlichkeiten des Betreibers der Schie-\n(2) Vorbehaltlich der Überwachung durch die              nenwege werden eindeutig getrennt von Verbind-\nRegulierungsbehörde kann der Betreiber der Schie-           lichkeiten anderer rechtlicher Einheiten vertikal\nnenwege in diskriminierungsfreier Weise Koopera-            integrierter Unternehmen ausgewiesen. Derartige\ntionsvereinbarungen mit einem oder mehreren                 Verbindlichkeiten werden gesondert bedient. Zuläs-\nEisenbahnverkehrsunternehmen schließen, die den             sig ist jedoch, dass die abschließende Begleichung\nZugangsberechtigten oder Endnutzern Vorteile bie-           der Verbindlichkeiten über ein Unternehmen, das\nten sollen, wie niedrigere Kosten oder höhere Leis-         Teil eines vertikal integrierten Unternehmens ist\ntungsfähigkeit des von der Vereinbarung erfassten           und das sowohl ein Eisenbahnverkehrsunterneh-\nTeils des Netzes. Die Kooperationsvereinbarungen            men als auch einen Betreiber der Schienenwege\nsind der Regulierungsbehörde unverzüglich nach              kontrolliert, oder über eine andere Einheit des Un-\nAbschluss anzuzeigen. Im Rahmen der Überwa-                 ternehmens erfolgt.\nchung der Durchführung dieser Vereinbarungen\n(8) Die Konten des Betreibers der Schienenwege\nkann die Regulierungsbehörde in begründeten\nund der übrigen rechtlichen Einheiten eines vertikal\nFällen dazu raten, sie zu beenden. § 67 bleibt unbe-\nintegrierten Unternehmens werden so geführt, dass\nrührt.\ndie Einhaltung dieses Paragrafen sichergestellt ist\nund eine getrennte Rechnungsführung sowie trans-\n§ 8d\nparente Finanzkreisläufe innerhalb des Unterneh-\nFinanzielle Transparenz                      mens ermöglicht werden.\n(1) Die Einnahmen aus dem Betrieb der Schie-                (9) In vertikal integrierten Unternehmen führt\nnenwege, einschließlich Zuwendungen durch                   der Betreiber der Schienenwege detaillierte Auf-\nöffentliche Gelder dürfen vom Betreiber der Schie-          zeichnungen über sämtliche kommerziellen und\nnenwege unter Beachtung der gesetzlich vorgese-             finanziellen Beziehungen zu den übrigen rechtlichen\nhenen Verfahren ausschließlich zur Finanzierung             Einheiten dieses Unternehmens.","1044              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019\n(10) Handels- und steuerrechtliche Pflichten zur              3. den Inhalt und die Umsetzung der Schienen-\nRechnungslegung bleiben unberührt.                                    netz-Nutzungsbedingungen gemäß § 19,\n4. Fragen der Intermodalität und Interopera-\n§ 8e                                       bilität,\nEuropäisches Netzwerk                           5. sonstige Fragen zu den Bedingungen für den\nder Hauptinfrastrukturbetreiber                          Zugang zur Infrastruktur, zur Nutzung der\nDer Hauptinfrastrukturbetreiber arbeitet mit den                   Infrastruktur sowie zur Qualität der Dienstleis-\nHauptinfrastrukturbetreibern der anderen Mitglied-                    tungen des Betreibers der Schienenwege.\nstaaten in einem europäischen Netzwerk zusam-                        (3) Der Hauptinfrastrukturbetreiber erstellt\nmen, um die Erbringung effizienter und wirksamer                 und veröffentlicht in Absprache mit den Beteilig-\nEisenbahndienste in der Union zu erleichtern. Die-               ten Leitlinien für die Koordinierung. Die Koordi-\nses Netzwerk tagt regelmäßig im Hinblick auf                     nierung erfolgt mindestens einmal jährlich. Der\n1. den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur in der                  Hauptinfrastrukturbetreiber veröffentlicht auf\nUnion,                                                       seiner Internetseite einen Überblick über die\ngemäß dieser Vorschrift durchgeführten Tätig-\n2. die Förderung der zügigen und effizienten Ein-                keiten. Die Koordinierung nach Maßgabe dieses\nführung des einheitlichen europäischen Eisen-                Paragrafen berührt weder das Recht der Zu-\nbahnraums,                                                   gangsberechtigten, die Regulierungsbehörde zu\n3. den Austausch bewährter Praktiken,                            befassen, noch die Befugnisse der Regulie-\nrungsbehörde gemäß den §§ 66 bis 74.“\n4. die Überwachung und den Vergleich der Leis-\ntungen,                                                6. § 10 wird wie folgt geändert:\n5. den Beitrag zu der Marktüberwachung gemäß                  a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 15 der Richtlinie 2012/34/EU,                            „(2) Unbeschadet der Verordnung (EG)\n6. die Befassung mit grenzüberschreitenden Eng-                  Nr. 1370/2007 haben Zugangsberechtigte für\npässen und                                                   Schienenpersonenverkehrsdienste das Recht\nauf Zugang zu Eisenbahnanlagen für alle Arten\n7. die Erörterung der Anwendung der Zusammen-                    von Personenverkehrsdiensten zu angemesse-\narbeit im Rahmen der §§ 41 und 47.                           nen, nichtdiskriminierenden und transparenten\nFür die Zwecke der Nummer 4 legt das Netzwerk                    Bedingungen. Die Eisenbahnverkehrsunterneh-\ngemeinsame Grundsätze und Verfahren für die                      men haben das Recht, Fahrgäste an jedem be-\nÜberwachung und den Vergleich der Leistung in                    liebigen Bahnhof aufzunehmen und abzusetzen.\neinheitlicher Weise fest. Die Koordinierung nach                 Dieses Recht schließt den Zugang zu Infrastruk-\nMaßgabe dieses Absatzes berührt weder das Recht                  turen ein, durch die Serviceeinrichtungen nach\nder Zugangsberechtigten, die Regulierungsbehörde                 Nummer 2 der Anlage 2 angebunden werden.“\nzu befassen, noch die Befugnisse der Regulie-                 b) Absatz 3 wird aufgehoben.\nrungsbehörde gemäß den §§ 66 bis 74.“\nc) Absatz 4 wird Absatz 3.\n5. § 9 wird wie folgt geändert:\nd) Die Absätze 5 und 6 werden durch folgenden\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.                                   Absatz 4 ersetzt:\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 „(4) Die Regelungen dieses Paragrafen sind\naa) In Satz 4 werden die Wörter „Geschäftsplans              insoweit nicht anzuwenden, als ein auf Grund\nzu äußern, was die Zugangs- und Nutzungs-               von Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 62 Absatz 3\nbedingungen sowie die Art, die Bereitstel-              der Richtlinie 2012/34/EU erlassener Durchfüh-\nlung und den Ausbau der Infrastruktur anbe-             rungsrechtsakt eine inhaltsgleiche oder ent-\nlangt“ durch die Wörter „Geschäftsplans im              gegenstehende Regelung trifft.“\nRahmen der Koordinierung nach Absatz 2            7. § 17 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nund 3 zu äußern“ ersetzt.                            a) In Buchstabe g wird das Wort „sowie“ durch ein\nbb) In Satz 5 werden nach dem Wort „geben“ ein               Komma ersetzt.\nSemikolon und die Wörter „die Zuständig-             b) In Buchstabe h wird der Punkt am Ende durch\nkeiten des Netzbeirats nach § 34 des All-               das Wort „sowie“ ersetzt.\ngemeinen Eisenbahngesetzes bleiben unbe-\nrührt“ eingefügt.                                    c) Folgender Buchstabe i wird angefügt:\n„i) den Markt für Hochgeschwindigkeits-Perso-\nc) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:\nnenverkehrsdienste.“\n„(2) Die Koordinierung nach Absatz 1 Satz 4\n8. § 36 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nbezieht sich auf\n„(5) Die Wegeentgelte für die Nutzung der in der\n1. den Bedarf der Zugangsberechtigten hinsicht-           Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission vom\nlich Erhaltung und Ausbau der Infrastruktur-           27. Mai 2016 über die technische Spezifikation für\nkapazität,                                             die Interoperabilität der Teilsysteme „Zugsteuerung,\n2. den Inhalt und die Umsetzung der nutzer-               Zugsicherung und Signalgebung“ des Eisenbahn-\norientierten Zielvorgaben der qualifizierten           systems in der Europäischen Union (ABl. L 158\nRegulierungsvereinbarung gemäß den §§ 29               vom 15.6.2016, S. 1; L 279 vom 15.10.2016, S. 94)\nund 30 sowie der Anreize nach § 25,                    in der jeweils geltenden Fassung angegebenen Ei-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019             1045\nsenbahnkorridore können vom Betreiber der Schie-         12. § 66 Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nnenwege unterschieden werden, um Anreize dafür               a) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein\nzu geben, dass Züge mit einer Version des European              Komma ersetzt.\nTrain Control System (ETCS) ausgerüstet werden,\ndie mit der durch die Entscheidung 2008/386/EG               b) Die folgenden Nummern 9 bis 11 werden ange-\nder Kommission vom 23. April 2008 zur Änderung                  fügt:\nvon Anhang A der Entscheidung 2006/679/EG über                  „9. Entscheidungen zum Verkehrsmanagement\ndie technische Spezifikation für die Interoperabilität               hinsichtlich möglicher Verstöße gegen das\ndes Teilsystems Zugsteuerung, Zugsicherung und                       Eisenbahnregulierungsrecht,\nSignalgebung des konventionellen transeuro-                     10. Entscheidungen über die Art und Weise der\npäischen Eisenbahnsystems und von Anhang A                           Erneuerungen und von geplanten und un-\nder Entscheidung 2006/860/EG über die technische                     geplanten Instandhaltungen hinsichtlich\nSpezifikation für die Interoperabilität des Teilsys-                 möglicher Verstöße gegen das Eisenbahn-\ntems Zugsteuerung, Zugsicherung und Signal-                          regulierungsrecht, wobei die jeweiligen Pla-\ngebung des transeuropäischen Hochgeschwindig-                        nungen von der Überprüfung mit umfasst\nkeitsbahnsystems (ABl. L 136 vom 24.5.2008, S. 11)                   sind; § 9 des Bundeseisenbahnverkehrsver-\ngebilligten Version oder den Folgeversionen kom-                     waltungsgesetzes bleibt unberührt; und\npatibel ist. Eine solche Unterscheidung darf nicht\n11. die Erfüllung der Anforderungen der §§ 8\ndazu führen, dass die Erlöse eines Betreibers der\nbis 8d, einschließlich der Anforderungen in\nSchienenwege insgesamt steigen. § 31 Absatz 2\nHinsicht auf Konflikte zwischen den Interes-\nbleibt unberührt. Der Betreiber der Schienenwege\nsen von Eisenbahnverkehrsunternehmen\nkann die Differenzierung auf die in der Verordnung\nund Eisenbahninfrastrukturunternehmen.“\n(EU) 2016/919 genannten Schienenstrecken be-\nschränken, auf denen auch Züge verkehren dürfen,         13. § 70 wird wie folgt geändert:\ndie nicht mit ETCS ausgerüstet sind. Der Betreiber           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nder Schienenwege kann die Differenzierung auch\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Entflech-\nauf Schienenstrecken ausweiten, die nicht in der\ntung“ ein Komma und die Wörter „zur Ver-\nVerordnung (EU) 2016/919 genannt sind. Die Regu-\nhinderung von Interessenkonflikten und zur\nlierungsbehörde kann dem Betreiber der Schienen-\nfinanziellen Transparenz“ eingefügt und die\nwege Vorgaben zum Umfang und zur Art und Weise\nAngabe „§§ 5 bis 8“ durch die Angabe „§§ 5\nder Differenzierung machen.“\nbis 8d“ ersetzt.\n9. § 42 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                           bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n„(6) Beabsichtigt der Zugangsberechtigte, Schie-                 „Handelt es sich um vertikal integrierte Un-\nnenwegkapazität mit dem Ziel zu beantragen, einen                    ternehmen, erstrecken sich diese Befug-\nPersonenverkehrsdienst in einem Mitgliedstaat der                    nisse auf alle rechtlichen Einheiten.“\nEuropäischen Union zu betreiben, in dem das Recht\nauf Zugang zur Eisenbahninfrastruktur gemäß Arti-            b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3\nkel 11 der Richtlinie 2012/34/EU eingeschränkt ist,             und 4 eingefügt:\nso muss er die betroffenen Betreiber der Schienen-                 „(3) Der Überprüfung durch die Regulierungs-\nwege und die betroffenen Regulierungsbehörden                   behörde unterliegen\nmindestens 18 Monate vor Inkrafttreten des Netz-                1. Finanzströme im Sinne des § 8d Absatz 1,\nfahrplans, auf den sich der Antrag auf Fahrwegka-\n2. Darlehen im Sinne des § 8d Absatz 4 und 5,\npazität bezieht, davon in Kenntnis setzen. Soweit\ndie deutsche Regulierungsbehörde die Entschei-                  3. Preise im Sinne des § 8d Absatz 6 Ziffer 2,\ndung trifft, bewertet sie die möglichen wirtschaft-             4. Verbindlichkeiten im Sinne des § 8d Absatz 7,\nlichen Auswirkungen auf bestehende öffentliche                  5. die Führung der Konten im Sinne des § 8d\nDienstleistungsaufträge.“\nAbsatz 8 sowie\n10. Dem § 61 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                 6. die Führung der Aufzeichnungen im Sinne\n„Die Regulierungsbehörde kann vom Betreiber der                     des § 8d Absatz 9.\nSchienenwege verlangen, dass ihr die Informatio-                   (4) Die in § 8c Absatz 2 genannten Koopera-\nnen nach Satz 1 ebenfalls zur Verfügung gestellt                tionsvereinbarungen unterliegen der Überprü-\nwerden.“                                                        fung durch die Regulierungsbehörde.“\n11. Dem § 62 Absatz 1 werden die folgenden Sätze                 c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-\nangefügt:                                                       sätze 5 und 6.\n„Im Fall einer Störung, die mögliche Auswirkungen            d) Im neuen Absatz 5 wird die Angabe „und 2“\nauf den grenzüberschreitenden Verkehr hat, gibt                 durch die Wörter „bis 4 und Anlage 9“ ersetzt.\nder Betreiber der Schienenwege alle relevanten In-       14. § 75 wird wie folgt geändert:\nformationen an andere Betreiber der Schienenwege\nweiter, deren Netz und Verkehr von dieser Störung            a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\nbetroffen sein könnten. Die betroffenen Betreiber               fügt:\nder Schienenwege arbeiten zusammen, um den                         „(3a) In Angelegenheiten, die einen grenz-\ngrenzüberschreitenden Verkehr wieder zu norma-                  überschreitenden Verkehrsdienst betreffen und\nlisieren. Die Sätze 3 und 4 gelten auch für den                 in denen Entscheidungen von zwei oder mehr\nschienennetzübergreifenden Verkehr im Inland.“                  Regulierungsbehörden innerhalb der Euro-","1046             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019\npäischen Union erforderlich sind, arbeitet die                  (7c) Instandhaltung der Eisenbahnanlagen\nRegulierungsbehörde mit den anderen betroffe-                sind Arbeiten zur Erhaltung des Zustands und der\nnen Regulierungsbehörden bei der Ausarbeitung                Kapazität der bestehenden Eisenbahnanlagen.\nder jeweiligen Entscheidungen zusammen, um                      (7d) Erneuerung der Eisenbahnanlagen sind\neine Lösung herbeizuführen.“                                 umfangreiche Arbeiten zum Austausch bestehen-\nb) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:                   der Infrastrukturen, mit denen die Gesamtleistung\n„Diese gemeinsamen Grundsätze und Verfahren                  der Eisenbahnanlagen nicht verändert wird.\nsollen unter anderem Regelungen für die Bei-                    (7e) Umrüstung der Eisenbahnanlagen sind\nlegung von Streitigkeiten zwischen Regulierungs-             umfangreiche Arbeiten zur Änderung der Infra-\nbehörden bei der Zusammenarbeit nach Ab-                     struktur, mit denen deren Gesamtleistung verbes-\nsatz 3a enthalten.“                                          sert wird.“\nc) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:                     2. § 4 wird wie folgt geändert:\n„(11) Bei Entscheidungen über eine zwei Mit-          a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Si-\ngliedstaaten verbindende Infrastruktur soll eine             cherheitspflichten“ die Wörter „und Notfallpläne“\nKoordinierung der Regulierungsbehörde mit der                ersetzt.\nanderen betroffenen Regulierungsbehörde erfol-\ngen, damit sich die Entscheidungen in beiden             b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:\nMitgliedstaaten in gleicher Weise auswirken.“                   „(8) Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Ver-\nd) Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 12.                      kehrsdienste zur Beförderung von Personen be-\ntreiben, haben für Großstörungen der Dienste\ne) Im neuen Absatz 12 wird die Angabe „1 bis 10“\nNotfallpläne für die Erbringung von Hilfeleistun-\ndurch die Angabe „1 bis 11“ ersetzt.\ngen für Fahrgäste im Sinne von Artikel 18 der\n15. Dem § 80 wird folgender Absatz 8 angefügt:                      Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 aufzustellen und,\n„(8) Abweichend von § 8d Absatz 6 laufen vor                 soweit erforderlich, mit anderen Eisenbahnver-\ndem 24. Dezember 2016 gewährte Darlehen zwi-                    kehrsunternehmen abzustimmen. Satz 1 gilt nicht\nschen rechtlichen Einheiten eines vertikal integrier-           für Verkehrsdienste des Schienenpersonennah-\nten Unternehmens bis zu ihrer Fälligkeit weiter, so-            verkehrs und Verkehrsdienste, die hauptsächlich\nfern sie zu Marktsätzen geschlossen wurden und                  aus Gründen historischen Interesses oder zu tou-\ntatsächlich ausgezahlt und bedient werden. Sind                 ristischen Zwecken betrieben werden.“\ndie Voraussetzungen von Satz 1 für vor dem 24. De-       3. Dem § 5a wird folgender Absatz 10 angefügt:\nzember 2016 gewährte Darlehen nicht erfüllt, so hat\neine Anpassung der Darlehensverträge innerhalb                 „(10) Die Zuständigkeit für die Überwachung der\nvon 12 Monaten nach dem 16. Juli 2019 zu erfol-             Aufstellung und Einhaltung der Notfallpläne nach § 4\ngen.“                                                       Absatz 8 liegt bei der Stelle, die für die Überwa-\nchung der Pflichten nach Artikel 18 der Verordnung\n16. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:                       (EG) Nr. 1371/2007 zuständig ist.“\na) Nummer 6 wird aufgehoben.                             4. § 6b Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:\nb) Die Nummern 7 bis 10 werden die Nummern 6\n„(2) Eine für die Führung der Geschäfte bestellte\nbis 9.\nPerson gilt insbesondere dann nicht als zuverlässig,\nwenn sie\nArtikel 2\n1. rechtskräftig wegen Straftaten, einschließlich in\nÄnderung des\nVerkehrsvorschriften aufgeführter Verstöße, oder\nAllgemeinen Eisenbahngesetzes\nDas Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember              2. wegen schwerer oder wiederholter Verstöße ge-\n1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das                   gen arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, ein-\nzuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2019              schließlich der Pflichten aus dem Arbeitsschutz-\n(BGBl. I S. 754) geändert worden ist, wird wie folgt                recht, oder\ngeändert:                                                       3. im Falle eines Unternehmens, das einen grenz-\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                     überschreitenden Güterverkehr, der Zollverfahren\nunterliegt, zu betreiben wünscht, wegen schwerer\na) In Absatz 7 werden die Wörter „und die Unterhal-              oder wiederholter Verstöße gegen zollrechtliche\ntung der Schienenwege der Eisenbahn“ durch die                Pflichten, oder\nWörter „, die Unterhaltung, die Instandhaltung\nund die Erneuerung der Eisenbahnanlagen“ er-              4. wegen schwerer oder wiederholter Verstöße ge-\nsetzt.                                                        gen Pflichten, die sich aus allgemein verbind-\nlichen Tarifverträgen ergeben,\nb) Nach Absatz 7 werden die folgenden Absätze 7a\nbis 7e eingefügt:                                         zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr\nverurteilt worden ist.\n„(7a) Ausbau der Eisenbahnanlagen ist die\ndarauf bezogene Netzplanung, die Finanz- und                 (3) Ein Unternehmen gilt insbesondere dann nicht\nInvestitionsplanung sowie der Bau und die Um-             als zuverlässig, wenn gegen dieses eine Geldbuße\nrüstung der Schienenwege.                                 von mehr als einhunderttausend Euro\n(7b) Betrieb der Eisenbahnanlagen sind die             1. wegen schwerwiegender Gesetzesverstöße, ein-\nZugtrassenzuweisung, das Verkehrsmanagement                   schließlich in Verkehrsvorschriften aufgeführter\nund die Erhebung von Wegeentgelten.                           Verstöße, oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019               1047\n2. wegen schwerer oder wiederholter Verstöße ge-                4. wegen schwerer oder wiederholter Verstöße ge-\ngen arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, ein-               gen Pflichten, die sich aus allgemein verbindli-\nschließlich der Pflichten aus dem Arbeitsschutz-                 chen Tarifverträgen ergeben,\nrecht, oder                                                  bestandskräftig festgesetzt wurde.“\n3. im Falle eines Unternehmens, das einen grenz-                                      Artikel 3\nüberschreitenden Güterverkehr, der Zollverfahren\nunterliegt, zu betreiben wünscht, wegen schwerer                                 Inkrafttreten\noder wiederholter Verstöße gegen zollrechtliche             Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nPflichten oder                                            Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 8. Juli 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer"]}