{"id":"bgbl1-2019-26-5","kind":"bgbl1","year":2019,"number":26,"date":"2019-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/26#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-26-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_26.pdf#page=34","order":5,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes","law_date":"2019-07-08T00:00:00Z","page":1034,"pdf_page":34,"num_pages":6,"content":["1034             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019\nViertes Gesetz\nzur Änderung des Agrarstatistikgesetzes\nVom 8. Juli 2019\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:         2. § 7 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „in den\nArtikel 1                                   Jahren 2010 und 2016“ durch die Wörter „im\nDas Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Be-                   Jahr 2020“ ersetzt.\nkanntmachung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I                      b) In Absatz 3 werden die Wörter „in den Jahren\nS. 3886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom               2010, 2013 und 2016“ durch die Wörter „im Jahr\n5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1975) geändert worden ist,              2020“ ersetzt.\nwird wie folgt geändert:\n3. Teil 2 Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                                     „Abschnitt 4\na) Die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 4 wird wie folgt                          Strukturerhebungen in\ngefasst:                                                        land- und forstwirtschaftlichen Betrieben\n„Abschnitt 4\nUnterabschnitt 1\nStrukturerhebungen in\nland- und forstwirtschaftlichen Betrieben                            Allgemeine Vorschrift\nUnterabschnitt 1                                                 § 24\nAllgemeine Vorschrift                                        Einzelerhebungen\n§ 24    Einzelerhebungen                                     (1) Die Strukturerhebungen umfassen folgende\nEinzelerhebungen:\nUnterabschnitt 2                        1. Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 28),\nAgrarstrukturerhebung                       2. Strukturerhebung der Forstbetriebe (§§ 29 bis 33).\n§ 25    Erhebungseinheiten                                   (2) Zur räumlichen Darstellung statistischer Er-\ngebnisse dürfen die Angaben aus den Erhebungen\n§ 26    Erhebungszeitraum                                 nach Absatz 1 geografischen Gitterzellen zugeord-\nnet werden, die mindestens 100 Hektar groß sind.\n§ 27    Erhebungsart und Erhebungsmerkmale\n§ 28    Berichtszeit                                                         Unterabschnitt 2\nAgrarstrukturerhebung\nUnterabschnitt 3\n§ 25\nStrukturerhebung der Forstbetriebe\nErhebungseinheiten\n§ 29    Erhebungseinheiten\nErhebungseinheiten der Agrarstrukturerhebung\n§ 30    Periodizität                                      sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1a Nummer 1.\n§ 31    Erhebungsart und Erhebungsmerkmale                                         § 26\n§ 32    Berichtszeitpunkt                                                  Erhebungszeitraum\nDie Agrarstrukturerhebung wird im ersten Halb-\n§ 33    Besondere Vorschrift zur Verwendung von\nVerwaltungsdaten                                  jahr 2020 in Form einer Landwirtschaftszählung\ndurchgeführt.\nUnterabschnitt 4\n§ 27\n(weggefallen)                                Erhebungsart und Erhebungsmerkmale\nUnterabschnitt 5                           (1) Folgende Erhebungsmerkmale sind allgemein\nzu erheben:\n(weggefallen)\n1. der Betriebssitz unter Angabe der Lagekoordi-\nnaten,\nUnterabschnitt 6\n2. die landwirtschaftlich genutzten Flächen des\n(weggefallen)“.                             Betriebes entsprechend ihrer Zugehörigkeit zu\nb) Die Angaben zu den §§ 97a und 99 werden ge-                    den Kategorien in Artikel 32 Absatz 1 der Ver-\nstrichen.                                                      ordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019             1035\nParlaments und des Rates vom 17. Dezember                    Europäischen Parlaments und des Rates vom\n2013 über die Förderung der ländlichen Ent-                  17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Di-\nwicklung durch den Europäischen Landwirt-                    rektzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher\nschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen              Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen\nRaums (ELER) und zur Aufhebung der Verord-                   der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhe-\nnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom                      bung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des\n20.12.2013, S. 487) in der jeweils geltenden                 Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009\nFassung,                                                     des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608)\n3. die Rechtsform des Betriebes,                                in der jeweils geltenden Fassung,\n4. bei Betrieben in der Rechtsform einer juris-            12. der Erhalt oder der Nichterhalt von Zahlungen\ntischen Person oder einer Personenhandels-                   an Junglandwirte nach den Artikeln 50 und 51\ngesellschaft: die Zugehörigkeit zu einer Unter-              der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder von\nnehmensgruppe,                                               Existenzgründungsbeihilfen an Junglandwirte\nnach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i\n5. die Tatsache, ob der Betrieb als Gemein-                     der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013,\nschaftslandeinheit geführt wird,\n13. zu den Eigentums- und Pachtverhältnissen an\n6. die Erhebungsmerkmale der Bodennutzungs-                     der landwirtschaftlich genutzten Fläche:\nhaupterhebung nach § 8 Absatz 1,\na) die Größe der selbst bewirtschafteten land-\n7. die bewässerbare und die bewässerte Fläche,                      wirtschaftlich genutzten Fläche nach Besitz-\n8. zu den Beständen                                                 formen,\na) an Rindern, Schafen und Ziegen: die Zahl,                 b) die auf die Flächen entfallenden Pachtent-\ndas Alter, das Geschlecht und der Nut-                        gelte für gepachtete Höfe nach der Größe\nzungszweck der Tiere,                                         der Fläche,\nb) an Schweinen: die Zahl der Tiere nach den                 c) die Pachtentgelte für gepachtete Einzel-\nKategorien in Anhang III der Verordnung (EU)                  grundstücke nach der Größe und Art der\n2018/1091 des Europäischen Parlaments                         Nutzung der Flächen,\nund des Rates vom 18. Juli 2018 über inte-\nd) die in den letzten zwei Jahren vereinbarten\ngrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Be-\nPachtentgelte für gepachtete Einzelgrund-\ntrieben und zur Aufhebung der Verordnungen\nstücke nach der Größe und Art der Nutzung\n(EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011\nder Flächen,\n(ABl. L 200 vom 7.8.2018, S. 1) in der jeweils\ngeltenden Fassung,                                   14. zu den sozialökonomischen Verhältnissen des\nBetriebsinhabers: die Angabe, ob das außerbe-\nc) an Geflügel: die Zahl der Tiere und der Hal-\ntriebliche Einkommen oder das Einkommen aus\ntungsplätze jeweils nach Art und Nutzungs-\ndem Betrieb höher ausfallen; bei verheirateten\nzweck,\noder in eingetragener Lebenspartnerschaft oder\nd) an Einhufern: die Zahl der Tiere,                         in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähn-\n9. zum ökologischen Landbau:                                    licher Gemeinschaft lebenden Betriebsinhabern\nsind die Einkommen beider Personen zu be-\na) die umgestellten und in Umstellung befind-\nrücksichtigen,\nlichen landwirtschaftlich genutzten Flächen,\n15. zur Hofnachfolge:\nb) die Anbauflächen nach Kulturarten, Kultur-\nformen, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und                a) das Vorhandensein einer Vereinbarung, Ab-\nNutzungszweck,                                                sprache oder sonstigen Verständigung über\nc) die Zahl der in die ökologische Wirtschafts-                  die Hofnachfolge,\nweise einbezogenen Tiere nach den in Num-                 b) das Alter sowie das Geschlecht eines Hof-\nmer 8 genannten Erhebungsmerkmalen,                           nachfolgers,\n10. zum Betriebsleiter:                                     16. der unmittelbare Bezug von Beihilfen zur Förde-\na) das Geschlecht und Geburtsjahr,                           rung der ländlichen Entwicklung nach Anhang II\nder Durchführungsverordnung (EU) 2018/1874\nb) die Betriebsinhabereigenschaft oder die Zu-               der Kommission vom 29. November 2018 zu\ngehörigkeit zur Familie des Betriebsinha-                 den für 2020 gemäß der Verordnung (EU)\nbers,                                                     2018/1091 des Europäischen Parlaments und\nc) das Jahr, in dem die Leitung des Betriebes                des Rates über integrierte Statistiken zu land-\nübernommen wurde,                                         wirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung\nd) die Arbeitszeit für landwirtschaftliche Arbei-            der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU)\nten für den Betrieb,                                      Nr. 1337/2011 hinsichtlich der Liste der Varia-\nblen und ihrer Beschreibung zu liefernden Da-\ne) die landwirtschaftliche Berufsbildung nach                ten (ABl. L 306 vom 30.11.2018, S. 14) in der\ndem höchsten Bildungsabschluss,                           jeweils geltenden Fassung.\nf) die Teilnahme an einer Maßnahme der beruf-              (2) Folgende Erhebungsmerkmale sind als Stich-\nlichen Bildung,                                      probe bei höchstens 80 000 Erhebungseinheiten, in\n11. der Erhalt oder der Nichterhalt von Zahlungen           den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg jedoch\nnach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des              allgemein zu erheben:","1036           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019\n1. zu den Beschäftigungsverhältnissen, es sei                   c) bei flüssigem Wirtschaftsdünger: die ausge-\ndenn, diese Merkmale werden unter Absatz 1                      brachte Menge nach Düngerart, nach Aus-\nNummer 10 erhoben:                                              bringungstechnik und nach Kulturarten, bei\na) beim Betriebsinhaber und seinen Familien-                    Ackerland zusätzlich nach bestellter und un-\nangehörigen einschließlich der Personen,                     bestellter Fläche,\ndie mit dem Betriebsinhaber in eheähnlicher               d) die vom Betrieb von Dritten aufgenommene\noder lebenspartnerschaftlicher Gemeinschaft                  und an Dritte abgegebene Menge nach Dün-\nleben: das Geschlecht, das Geburtsjahr, die                  gerform,\nBetriebsleitereigenschaft sowie die jeweilige             e) die Größe der mit Wirtschaftsdünger ge-\nArbeitszeit für landwirtschaftliche und nicht                düngten landwirtschaftlich genutzten Fläche\nlandwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb                 des Betriebes nach Düngerform,\nsowie in anderer Erwerbstätigkeit,\nf) bei unbestellten Ackerflächen: die Zeit-\nb) bei den ständig im Betrieb Beschäftigten,                    spanne zwischen Ausbringung und Einarbei-\ndie keine Familienangehörigen sind: das Ge-                  tung nach Düngerform, bei flüssigen Wirt-\nschlecht, das Geburtsjahr, die Betriebsleiter-               schaftsdüngern zusätzlich nach Ausbrin-\neigenschaft sowie die jeweilige Arbeitszeit                  gungstechnik,\nfür landwirtschaftliche und nicht landwirt-\nschaftliche Arbeiten für den Betrieb,                 9. zu unter Nummer 8 nicht erfassten Düngemit-\nteln:\nc) bei den nicht ständig im Betrieb Beschäftig-\nten, die keine Familienangehörigen sind: die              a) die Größe der mit mineralischen Düngemit-\nGesamtzahl nach Geschlecht und die Ar-                       teln gedüngten landwirtschaftlich genutzten\nbeitszeit für landwirtschaftliche Arbeiten für               Fläche des Betriebes,\nden Betrieb,                                              b) die Ausbringungsmenge organischer und\n2. zu den nicht unter Nummer 1 oder Absatz 1                       abfallbasierter Düngemittel,\nNummer 10 Buchstabe d erfassten landwirt-               10. die Art der Gewinnermittlung,\nschaftlichen Arbeiten für den Betrieb: die Ar-          11. die Form der Umsatzbesteuerung.\nbeitszeit,\n(3) Für die Erhebung der Rinderbestände nach\n3. das Vorhandensein eines Sicherheitsplans,               Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a gilt § 20a Absatz 1\n4. zu anderen Erwerbstätigkeiten als Landwirt-             und 2 Nummer 3 entsprechend.\nschaft:\na) die Art der Tätigkeiten, die unmittelbar mit                                  § 28\ndem Betrieb in Verbindung stehen,                                          Berichtszeit\nb) die Art der Tätigkeiten in weiteren, rechtlich          Der Berichtszeitraum ist für\nselbständigen, landwirtschaftsnahen Ge-              1. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1\nwerbebetrieben des Betriebsinhabers; bei                 Nummer 6 und 9 Buchstabe a und b: der in § 8\nverheirateten oder in eingetragener Lebens-              Absatz 2 geregelte Zeitraum,\npartnerschaft oder in eheähnlicher oder le-\nbenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft             2. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1\nlebenden Betriebsinhabern beziehen sich                  Nummer 7 und 14 sowie nach Absatz 2 Num-\ndie Angaben auf beide Personen,                          mer 4 bis 6 und 11: das Kalenderjahr 2019,\n5. der prozentuale Anteil des Umsatzes aus ande-           3. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 1\nren Erwerbstätigkeiten als Landwirtschaft, die              Nummer 10 Buchstabe d sowie die Arbeitszeiten\nunmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung ste-              nach Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 2: die\nhen, am Gesamtumsatz des Betriebes,                         Monate März 2019 bis Februar 2020,\n6. zur Weidehaltung: die Zahl der Rinder nach              4. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1\nNutzungszweck und Weidedauer,                               Nummer 10 Buchstabe f sowie nach Absatz 2\nNummer 8 und 9: die letzten zwölf Monate vor\n7. die Zahl der Haltungsplätze:                                dem Tag der ersten Aufforderung zur Auskunfts-\na) bei Rindern nach Haltungsverfahren und                   erteilung,\nNutzungszweck der Tiere,                             5. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 1\nb) bei Schweinen nach Haltungsverfahren, Art                Nummer 11: das Kalenderjahr 2020,\nder Stallbe- und -entlüftung und Nutzungs-           6. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1\nzweck der Tiere,                                         Nummer 12 und 16: die Kalenderjahre 2018 bis\nc) bei Legehennen nach Haltungsverfahren,                   2020,\n8. zu Wirtschaftsdüngern:                                  7. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1\na) die Lagerung nach Düngerform, Art des                    Nummer 13 Buchstabe b bis d: das laufende\nLagers, Lagerkapazität, Lagerdauer und Art               Pachtjahr,\nder Abdeckung,                                       8. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2\nb) bei festem Wirtschaftsdünger: die ausge-                 Nummer 10: das laufende Wirtschaftsjahr.\nbrachte Menge nach Düngerart und nach                Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale\nKulturarten, bei Ackerland zusätzlich nach           nach § 27 Absatz 1 Nummer 8 und Nummer 9\nbestellter und unbestellter Fläche,                  Buchstabe c sowie nach Absatz 2 Nummer 7 ist","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019            1037\nder 1. März 2020. Der Berichtszeitpunkt für die üb-      4. § 55 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nrigen Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1 und 2            „1. zugelassen sind nach Artikel 148 der Verord-\nist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunfts-              nung (EU) 2017/625 des Europäischen Parla-\nerteilung.                                                      ments und des Rates vom 15. März 2017 über\namtliche Kontrollen und andere amtliche Tätig-\nUnterabschnitt 3                              keiten zur Gewährleistung der Anwendung\nStrukturerhebung der Forstbetriebe                     des Lebens- und Futtermittelrechts und der\nVorschriften über Tiergesundheit und Tier-\n§ 29                                    schutz, Pflanzengesundheit und Pflanzen-\nErhebungseinheiten                             schutzmittel, zur Änderung der Verordnungen\n(EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG)\nErhebungseinheiten der Strukturerhebung der                  Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU)\nForstbetriebe sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1a             Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU)\nNummer 2, sofern sie keine der in § 91 Absatz 1a                2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäi-\nNummer 1 genannten Bedingungen erfüllen.                        schen Parlaments und des Rates, der Verord-\nnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009\n§ 30                                    des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG,\nPeriodizität                               1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und\nDie Strukturerhebung der Forstbetriebe wird im               2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung\nersten Halbjahr 2022 und dann alle fünf Jahre                   der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG)\ndurchgeführt.                                                   Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments\nund des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG,\n§ 31                                    89/662/EWG,      90/425/EWG,       91/496/EWG,\nErhebungsart und Erhebungsmerkmale                       96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates\n(1) Die Strukturerhebung der Forstbetriebe wird              und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates\nallgemein durchgeführt.                                         (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl.\nL 95 vom 7.4.2017, S. 1) in der jeweils gelten-\n(2) Erhebungsmerkmale der Strukturerhebung                   den Fassung und“.\nder Forstbetriebe sind:\n5. In § 68a Satz 1 werden die Wörter „Artikel 2\n1. der Betriebssitz unter Angabe der Lagekoordina-          Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG)\nten,                                                    Nr. 762/2008 des Europäischen Parlaments und\n2. die Rechtsform des Betriebes,                            des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorlage von\n3. die Waldfläche.                                          Aquakulturstatistiken durch die Mitgliedstaaten und\nzur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 788/96 des\n§ 32                                Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 1)“ durch die\nBerichtszeitpunkt                         Wörter „Artikel 4 Absatz 1 Nummer 25 der Verord-\nDer Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerk-             nung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parla-\nmale nach § 31 Absatz 2 ist der Tag der ersten Auf-         ments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über\nforderung zur Auskunftserteilung.                           die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung\nder Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG)\n§ 33                                Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung\nder Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG)\nBesondere Vorschrift                        Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses\nzur Verwendung von Verwaltungsdaten                  2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom\n(1) Liegen Verwaltungsdaten zu den Erhebungs-            28.12.2013, S. 22)“ ersetzt.\nmerkmalen nach § 31 Absatz 2 mit Ausnahme der            6. § 91 wird wie folgt geändert:\nAngabe zu den Lagekoordinaten bundesweit in\nausreichender Qualität vor, so wird die Struktur-           a) In Absatz 1 wird die Angabe „Verordnung (EG)\nerhebung der Forstbetriebe ausschließlich unter                Nr. 1166/2008“ durch die Angabe „Verordnung\nVerwendung dieser Daten durchgeführt. In diesem                (EU) 2018/1091“ ersetzt.\nFall sind die zuständigen Verwaltungsbehörden               b) In Absatz 1a Nummer 2 werden die Wörter „oder\noder die von diesen beauftragten Stellen zu den                Fläche mit schnell wachsenden Baumarten“ ge-\nErhebungsmerkmalen auskunftspflichtig.                         strichen.\n(2) Die §§ 29 und 31 finden in diesem Fall mit        7. § 92 wird wie folgt geändert:\nfolgender Maßgabe Anwendung:                                a) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein\n1. Erhebungseinheiten sind alle in der Verwaltungs-            Komma ersetzt.\ndatenquelle enthaltenen Einheiten mit Waldflä-          b) Folgende Nummer 10 wird angefügt:\nchen.\n„10. Name und Anschrift des Unternehmens,\n2. Erhebungsmerkmale sind:                                           das den Betrieb direkt kontrolliert, nach\na) der Sitz der Erhebungseinheiten nach Num-                     § 27 Absatz 1 Nummer 4.“\nmer 1,                                            8. § 93 wird wie folgt geändert:\nb) die Rechtsform der Erhebungseinheiten nach           a) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „nach\nNummer 1,                                               § 28 für die Haupterhebung der Landwirtschafts-\nc) die Waldfläche.“                                        zählung, nach § 31 für die Erhebung über land-","1038            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019\nwirtschaftliche Produktionsmethoden“ durch die           d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nWörter „nach § 29 für die Strukturerhebung der\naa) Die Wörter „den statistischen Ämtern der\nForstbetriebe“ ersetzt.\nLänder“ werden durch die Wörter „dem Sta-\nb) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „(§§ 25                       tistischen Bundesamt“ ersetzt.\nbis 27)“ durch die Angabe „(§§ 25 bis 28)“ er-\nsetzt.                                                      bb) Folgender Satz wird angefügt:\nc) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                          „Das Statistische Bundesamt übermittelt\nden statistischen Ämtern der Länder die die\n„Für die Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 28)\njeweiligen Länder betreffenden Daten.“\nund die Strukturerhebung der Forstbetriebe\n(§§ 29 bis 32) sollen die Lagekoordinaten des            e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nBetriebssitzes (§ 27 Absatz 1 Nummer 1, § 31                aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 2 Nummer 1) unter Verwendung von Ver-\nwaltungsdaten erhoben werden.“                                   aaa) Die Wörter „sowie die nach Lan-\ndesrecht für die Kennzeichnung und\n9. In § 94a Nummer 5 wird die Angabe „(§§ 25 bis 27)“\nRegistrierung von landwirtschaftlichen\ndurch die Angabe „(§§ 25 bis 28)“ ersetzt.\nNutztieren und die tierseuchenrecht-\n10. § 97 wird wie folgt geändert:                                              liche Anzeige und Registrierung von\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                       Betrieben zuständigen Stellen“ werden\naa) In Satz 1 wird nach der Angabe „und 10“ die                         gestrichen.\nAngabe „(§ 78 Nummer 1)“ eingefügt.                          bbb) In Nummer 1 werden nach der Angabe\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „und 11“ gestri-                          „und 11“ die Wörter „für alle in der zu-\nchen.                                                               ständigen Behörde geführten Einhei-\nten“ eingefügt.\ncc) Satz 4 wird wie folgt geändert:\naaa) In Nummer 3 wird die Angabe „(§ 27                 bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nAbsatz 1 und 1a)“ durch die Angabe                     „Die nach Landesrecht für die Kennzeich-\n„(§ 27)“ ersetzt.                                      nung und Registrierung von landwirtschaft-\nbbb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                        lichen Nutztieren und die tierseuchenrecht-\nliche Anzeige und Registrierung von Betrie-\n„4. Erhebungsmerkmale der Struktur-\nben zuständigen Stellen oder die von diesen\nerhebung der Forstbetriebe (§ 31\nbeauftragten Stellen übermitteln den statisti-\nAbsatz 2 und § 33 Absatz 2 Num-\nschen Ämtern der Länder zur Aktualisierung\nmer 2),“.\ndes Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen,\nccc) Nummer 5 wird aufgehoben.                               soweit vorhanden,\nddd) Die Nummern 6 bis 9 werden die Num-                     1. die Angaben zu den Hilfs- und Erhe-\nmern 5 bis 8.                                              bungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1\neee) Nummer 10 wird Nummer 9 und wird                            Nummer 1, 2, 4, 5 und 11,\nwie folgt gefasst:\n2. die Kennzeichen zur Identifikation der Be-\n„9. Erhebungsmerkmale der Erhebung                         triebe und Unternehmen, im Falle einer\nin forstlichen Erzeugerbetrieben                       Änderung auch das zuletzt übermittelte\n(§ 81 Absatz 1).“                                      Kennzeichen.“\nfff)  Nummer 11 wird aufgehoben.                     f) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„(8) Die nach Landesrecht für die Entschä-\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                         digung bei Tierverlusten nach § 20 Absatz 1\naaa) In Nummer 1 wird die Angabe „, 82, 88“             Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes zuständi-\ngestrichen.                                       gen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern\nder Länder für Erhebungseinheiten nach § 91\nbbb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\nAbsatz 1a Nummer 1 Buchstabe b bis f zur Ak-\n„7. die Beteiligung an Bundesstatis-              tualisierung des Betriebsregisters jährlich auf\ntiken nach § 1,“.                             Ersuchen, soweit vorhanden,\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatzes 7“                  1. die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungs-\ndurch die Angabe „Absatzes 9“ ersetzt.                     merkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1\ncc) Satz 3 wird wie folgt geändert:                            und 2 sowie die Tierzahlen nach Nummer 11,\naaa) In Nummer 1 werden die Wörter „agrar-              2. die in § 93 Absatz 6 genannten Kennzeichen\nstatistischen Erhebungen“ durch die                  zur Identifikation der Betriebe und Unterneh-\nWörter „Bundesstatistiken nach § 1“                  men.“\nersetzt.\ng) In Absatz 9 werden die Wörter „nach Absatz 5\nbbb) In Nummer 2 werden die Wörter „Ab-                 oder 6“ durch die Wörter „nach Absatz 5, 6 oder\nsätzen 5 und 6“ durch die Wörter „Ab-             8“ ersetzt.\nsätzen 5 bis 8“ ersetzt.\n11. § 97a wird aufgehoben.\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „Nummer 2 bis 11“\ndurch die Wörter „Nummer 2 bis 12“ ersetzt.          12. § 98 wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019              1039\na) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „nach § 32        13. § 99 wird aufgehoben.\nAbsatz 2 Nummer 4“ durch die Wörter „nach\n§ 27 Absatz 1 Nummer 7“ ersetzt.                                               Artikel 2\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „(§ 27 Ab-            Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\nsatz 1 Nummer 5 Buchstabe c)“ durch die Wörter         Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 4\n„(§ 27 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe c)“ ersetzt.        tritt am 14. Dezember 2019 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 8. Juli 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nJulia Klöckner"]}