{"id":"bgbl1-2019-26-4","kind":"bgbl1","year":2019,"number":26,"date":"2019-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/26#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-26-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_26.pdf#page=29","order":4,"title":"Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern  Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz","law_date":"2019-07-08T00:00:00Z","page":1029,"pdf_page":29,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019             1029\nGesetz\nzur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von\nAusländerinnen und Ausländern – Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz\nVom 8. Juli 2019\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:            zes, so wird vermutet, dass ein rechtmäßiger und\ndauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist.“\nArtikel 1                            3. Dem § 40 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nÄnderung des                                 „(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für\nDritten Buches Sozialgesetzbuch                      die in § 39a genannten Personen.“\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-           4. § 41 wird wie folgt geändert:\nrung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.\nBGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des\nGesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1025) geändert            b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                   „(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die in\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                  § 39a genannten Personen.“\na) Nach der Angabe zu § 39 wird folgende Angabe          5. Dem § 44 wird folgender Absatz 4 angefügt:\neingefügt:                                                  „(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für\n„§ 39a Frühzeitige Förderung von Ausländerin-            die in § 39a genannten Personen.“\nnen und Ausländern mit Aufenthaltsge-        6. Dem § 45 wird folgender Absatz 9 angefügt:\nstattung“.                                         „(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für\nb) In der Angabe zu § 52 wird das Wort „Förde-              die in § 39a genannten Personen.“\nrungsbedürftige“ durch das Wort „Förderungs-          7. In § 51 Absatz 1 wird das Wort „förderungsbedürf-\nberechtigte“ ersetzt.                                    tige“ durch das Wort „förderungsberechtigte“ er-\nc) Die Angaben zu den §§ 59 und 60 werden wie               setzt.\nfolgt gefasst:                                        8. § 52 wird wie folgt geändert:\n„§ 59    (weggefallen)                                   a) In der Überschrift wird das Wort „Förderungsbe-\n§ 60     Förderungsberechtigter    Personenkreis            dürftige“ durch das Wort „Förderungsberechtig-\nbei Berufsausbildung“.                             te“ ersetzt.\nd) Die Angabe zu § 78 wird wie folgt gefasst:               b) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1\ndas Wort „Förderungsbedürftig“ durch das Wort\n„§ 78    (weggefallen)“.                                    „Förderungsberechtigt“ ersetzt.\ne) Die Angabe zu § 131 wird wie folgt gefasst:              c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„§ 131 (weggefallen)“.                                          „(2) Ausländerinnen und Ausländer sind för-\nf) Die Angabe zu § 132 wird wie folgt gefasst:                 derungsberechtigt, wenn die Voraussetzungen\nnach Absatz 1 vorliegen und sie eine Erwerbs-\n„§ 132 (weggefallen)“.                                      tätigkeit ausüben dürfen oder ihnen eine Er-\ng) Folgende Angabe wird angefügt:                              werbstätigkeit erlaubt werden kann. Zudem\nmüssen Ausländerinnen und Ausländer, die\n„§ 448 Gesetz zur Förderung der Ausbildung\nzum Zeitpunkt der Entscheidung über die För-\nund Beschäftigung von Ausländerinnen\nderberechtigung eine Aufenthaltsgestattung\nund Ausländern“.\nnach dem Asylgesetz besitzen,\n2. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:\n1. sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, ge-\n„§ 39a                                     stattet oder geduldet im Bundesgebiet auf-\nFrühzeitige Förderung                              halten und\nvon Ausländerinnen und                           2. schulische Kenntnisse und Kenntnisse der\nAusländern mit Aufenthaltsgestattung                        deutschen Sprache besitzen, die einen er-\nFür Ausländerinnen und Ausländer, die eine Auf-                 folgreichen Übergang in eine Berufsausbil-\nenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen                    dung erwarten lassen.\nund auf Grund des § 61 des Asylgesetzes keine                  Gestattete Ausländerinnen oder Ausländer, die\nErwerbstätigkeit ausüben dürfen, können Leistun-               vor dem 1. August 2019 in das Bundesgebiet\ngen nach diesem Unterabschnitt erbracht werden,                eingereist sind, müssen sich abweichend von\nwenn bei ihnen ein rechtmäßiger und dauerhafter                Satz 2 Nummer 1 seit mindestens drei Monaten\nAufenthalt zu erwarten ist. Stammen sie aus einem              erlaubt, gestattet oder geduldet dort aufhalten.\nsicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylgeset-              Für Ausländerinnen und Ausländer, die zum Zeit-","1030             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019\npunkt der Entscheidung über die Förderberech-                1. eine Einstiegsqualifizierung oder eine Berufs-\ntigung eine Duldung besitzen, gilt Satz 2 mit der                ausbildung nicht beginnen oder fortsetzen\nMaßgabe, dass abweichend von Nummer 1 ihre                       können oder voraussichtlich Schwierigkeiten\nAbschiebung seit mindestens neun Monaten                         haben werden, die Einstiegsqualifizierung\nausgesetzt ist. Für geduldete Ausländerinnen                     oder die Berufsausbildung erfolgreich abzu-\noder Ausländer, die vor dem 1. August 2019 in                    schließen, oder\ndas Bundesgebiet eingereist sind, muss abwei-                2. wegen in ihrer Person liegender Gründe\nchend von Satz 4 ihre Abschiebung seit mindes-\ntens drei Monaten ausgesetzt sein.“                              a) nach der vorzeitigen Lösung eines betrieb-\nlichen Berufsausbildungsverhältnisses eine\n9. In § 53 Satz 1 wird das Wort „Förderungsbedürf-                         weitere Berufsausbildung nicht beginnen\ntige“ durch das Wort „Förderungsberechtigte“ er-                        oder\nsetzt.\nb) nach erfolgreicher Beendigung einer Be-\n10. § 56 wird wie folgt geändert:                                           rufsausbildung ein Arbeitsverhältnis nicht\na) In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „förde-                           begründen oder festigen können.“\nrungsfähigen“ durch das Wort „förderungsbe-           15. § 76 wird wie folgt geändert:\nrechtigten“ ersetzt und werden die Wörter „und\na) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1\ndie sonstigen persönlichen Voraussetzungen für\ndas Wort „förderungsbedürftiger“ durch das\neine Förderung erfüllt sind“ gestrichen.\nWort „förderungsberechtigter“ ersetzt.\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufent-\n„(3) Ist ein betriebliches oder außerbetrieb-\nhaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,\nliches Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig ge-\nsind in den Fällen der Sätze 1 und 2 nicht zum\nlöst worden, kann die Berufsausbildung in einer\nBezug von Berufsausbildungsbeihilfe berech-\naußerbetrieblichen Einrichtung fortgesetzt wer-\ntigt.“\nden.“\n11. § 59 wird aufgehoben.\nc) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:\n12. § 60 wird wie folgt geändert:\n„(5) Förderungsberechtigt sind junge Men-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                      schen,\n„§ 60                                  1. die lernbeeinträchtigt oder sozial benachtei-\nFörderungsberechtigter                             ligt sind und wegen in ihrer Person liegender\nPersonenkreis bei Berufsausbildung“.                      Gründe ohne die Förderung eine Berufsaus-\nbildung nicht beginnen können oder\nb) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1\ndas Wort „wird“ durch das Wort „ist“ und wer-                2. deren betriebliches oder außerbetriebliches\nden die Wörter „nur gefördert“ durch das Wort                    Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst\n„förderungsberechtigt“ ersetzt.                                  worden ist und deren Eingliederung in be-\ntriebliche Berufsausbildung auch mit ausbil-\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\ndungsfördernden Leistungen nach diesem\n„(3) Ausländerinnen und Ausländer, die eine                  Buch aussichtslos ist, sofern zu erwarten ist,\nAufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz be-                    dass sie die Berufsausbildung erfolgreich ab-\nsitzen, sind während einer Berufsausbildung                      schließen können.\nnicht zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe\n(6) Nicht förderungsberechtigt sind\nberechtigt. Geduldete Ausländerinnen und Aus-\nländer sind während einer Berufsausbildung zum               1. Ausländerinnen und Ausländer, die weder in\nBezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt,                  der Bundesrepublik Deutschland Arbeitneh-\nwenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 in                        merinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige\nVerbindung mit Absatz 2 vorliegen und sie sich                   noch auf Grund des § 2 Absatz 3 des Freizü-\nseit mindestens 15 Monaten ununterbrochen er-                    gigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt\nlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet                   sind, und ihre Familienangehörigen für die\naufhalten.“                                                      ersten drei Monate ihres Aufenthalts,\n13. In § 74 Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1              2. Ausländerinnen und Ausländer,\ndas Wort „förderungsbedürftige“ durch das Wort                      a) die kein Aufenthaltsrecht haben,\n„förderungsberechtigte“ ersetzt.                                    b) deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem\n14. § 75 wird wie folgt geändert:                                           Zweck der Arbeitsuche, der Suche nach\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „förderungs-                        einem Ausbildungs- oder Studienplatz,\nbedürftige“ durch das Wort „förderungsberech-                        der Ausbildung oder des Studiums ergibt\ntigte“ ersetzt.                                                      oder\nb) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „för-                  c) die ihr Aufenthaltsrecht allein oder neben\nderungsbedürftigen“ durch das Wort „förde-                           einem Aufenthaltsrecht nach Buchstabe b\nrungsberechtigten“ ersetzt.                                          aus Artikel 10 der Verordnung (EU)\nNr. 492/2011 des Europäischen Parla-\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                                    ments und des Rates vom 5. April 2011\n„(3) Förderungsberechtigt sind junge Men-                        über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in-\nschen, die ohne die Unterstützung                                    nerhalb der Union (ABl. L 141 vom","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019               1031\n27.5.2011, S. 1), die durch die Verordnung             drei Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet\n(EU) 2016/589 (ABl. L 107 vom 22.4.2016,               dort aufhalten.“\nS. 1) geändert worden ist, ableiten,               d) In den Absätzen 3, 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1\nund ihre Familienangehörigen,                               und 3 wird jeweils das Wort „förderungsbedürf-\ntige“ durch das Wort „förderungsberechtigte“\n3. Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbe-\nersetzt.\nwerberleistungsgesetzes.\ne) In Absatz 6 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort\nSatz 1 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen                   „förderungsbedürftigen“ durch das Wort „förde-\nund Ausländer, die sich mit einem Aufenthalts-                  rungsberechtigten“ ersetzt.\ntitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthalts-\ngesetzes in der Bundesrepublik Deutschland                  f) In Absatz 8 Satz 1 wird das Wort „förderungs-\naufhalten. Abweichend von Satz 1 Nummer 2                       bedürftig“ durch das Wort „förderungsberech-\nkönnen Ausländerinnen und Ausländer und ihre                    tigt“ ersetzt.\nFamilienangehörigen gefördert werden, wenn sie          19. § 131 wird aufgehoben.\nseit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen          20. § 132 wird aufgehoben.\nAufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt\nnicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Ab-         21. Dem § 139 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nsatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festge-                „Nimmt eine leistungsberechtigte Person an einem\nstellt wurde. Die Frist nach Satz 3 beginnt mit             Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgeset-\nder Anmeldung bei der zuständigen Meldebe-                  zes oder an einem Kurs der berufsbezogenen\nhörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufent-                Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufent-\nhalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, wer-          haltsgesetzes teil, der jeweils für die dauerhafte be-\nden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts                 rufliche Eingliederung notwendig ist, so schließt\nnicht angerechnet.“                                         dies die Verfügbarkeit nicht aus.“\n16. § 78 wird aufgehoben.                                      22. In § 148 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem\nWort „Eingliederungsmaßnahme,“ die Wörter „Ab-\n17. In § 107 Absatz 1 wird die Angabe „Nummer 6“\nlehnung oder Abbruch eines Integrationskurses\ndurch die Angabe „Nummer 8“ ersetzt.\noder einer berufsbezogenen Deutschsprachförde-\n18. § 130 wird wie folgt geändert:                                 rung,“ eingefügt.\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „förderungs-           23. § 159 wird wie folgt geändert:\nbedürftige“ durch das Wort „förderungsberech-               a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\ntigte“ ersetzt.\naa) Nach Nummer 5 werden die folgenden Num-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                    mern 6 und 7 eingefügt:\naa) In Satz 1 wird das Wort „Förderungsbedürf-                       „6. die oder der Arbeitslose sich nach einer\ntig“ durch das Wort „Förderungsberechtigt“                         Aufforderung der Agentur für Arbeit wei-\nersetzt.                                                           gert, trotz Belehrung über die Rechtsfol-\nbb) In Satz 2 werden die Angabe „sowie § 59“                             gen an einem Integrationskurs nach § 43\nund die Wörter „; § 59 Absatz 2 gilt auch für                      des Aufenthaltsgesetzes oder an einem\ndie ausbildungsvorbereitende Phase“ gestri-                        Kurs der berufsbezogenen Deutsch-\nchen.                                                              sprachförderung nach § 45a des Aufent-\nhaltsgesetzes teilzunehmen, der jeweils\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-                            für die dauerhafte berufliche Eingliede-\nfügt:                                                                    rung notwendig ist (Sperrzeit bei Ableh-\n„(2a) In der ausbildungsvorbereitenden Phase                         nung eines Integrationskurses oder einer\nsind Ausländerinnen und Ausländer förderungs-                            berufsbezogenen Deutschsprachförde-\nberechtigt, wenn die Voraussetzungen nach Ab-                            rung),\nsatz 2 vorliegen und sie eine Erwerbstätigkeit                       7. die oder der Arbeitslose die Teilnahme an\nausüben dürfen oder ihnen eine Erwerbstätigkeit                          einem in Nummer 6 genannten Kurs ab-\nerlaubt werden kann. Für eine Unterstützung in                           bricht oder durch maßnahmewidriges\ndieser Phase müssen Ausländerinnen und Aus-                              Verhalten Anlass für den Ausschluss aus\nländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem                          einem dieser Kurse gibt (Sperrzeit bei\nAsylgesetz oder eine Duldung besitzen, zudem                             Abbruch eines Integrationskurses oder\n1. sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, ge-                          einer berufsbezogenen Deutschsprach-\nstattet oder geduldet im Bundesgebiet auf-                           förderung),“.\nhalten und                                                  bb) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden die\n2. schulische Kenntnisse und Kenntnisse der                          Nummern 8 und 9.\ndeutschen Sprache besitzen, die einen er-               b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Nummer 1\nfolgreichen Übergang in eine Berufsausbil-                  bis 7“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 9“ er-\ndung erwarten lassen.                                       setzt.\nGestattete oder geduldete Ausländerinnen oder               c) In Absatz 4 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Num-\nAusländer, die vor dem 1. August 2019 in das                    mer 1 das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt\nBundesgebiet eingereist sind, müssen sich ab-                   und werden nach den Wörtern „Abbruch einer\nweichend von Satz 2 Nummer 1 seit mindestens                    beruflichen Eingliederungsmaßnahme“ die Wör-","1032               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019\nter „, bei Ablehnung eines Integrationskurses                    dung im Sinne von § 57 Absatz 1 des Dritten\noder einer berufsbezogenen Deutschsprachför-                     Buches Sozialgesetzbuch stehen oder in Maß-\nderung oder bei Abbruch eines Integrationskur-                   nahmen nach dem Zweiten Unterabschnitt des\nses oder einer berufsbezogenen Deutsch-                          Dritten Abschnitts des Dritten Kapitels oder\nsprachförderung“ eingefügt.                                      § 130 Absatz 1 Satz 2 des Dritten Buches So-\n24. Folgender § 448 wird angefügt:                                       zialgesetzbuch gefördert werden oder bei de-\nnen die Voraussetzungen des § 11 Absatz 4\n„§ 448                                     Satz 2 und 3 des Zwölften Buches Sozialge-\nGesetz zur Förderung                               setzbuch vorliegen oder\nder Ausbildung und Beschäftigung                   2. eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 besit-\nvon Ausländerinnen und Ausländern                      zen oder\nFür Fälle des § 132 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in\n3. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 be-\nder bis zum 31. Juli 2019 geltenden Fassung sind\nsitzen.“\nabweichend von § 60 Absatz 3 und abweichend\nvon § 132 Absatz 4 Nummer 2 in der bis zum                2. § 45a Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n31. Juli 2019 geltenden Fassung § 132 in Verbin-             „Die Teilnahme an der berufsbezogenen Deutsch-\ndung mit § 59 in der jeweils bis zum 31. Juli 2019           sprachförderung setzt für Ausländer mit einer Auf-\ngeltenden Fassung anwendbar, wenn vor dem                    enthaltsgestattung nach dem Asylgesetz voraus,\n31. Dezember 2019 die laufende Ausbildung be-                dass\ngonnen und der erste Antrag auf Berufsausbil-\n1. bei dem Ausländer ein rechtmäßiger und dauer-\ndungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld gestellt wird\nhafter Aufenthalt zu erwarten ist oder\nund die weiteren Anspruchsvoraussetzungen zu\ndiesem Zeitpunkt vorliegen. Für die Voraussetzung,           2. der Ausländer vor dem 1. August 2019 in das\ndass bei der Ausländerin oder dem Ausländer ein                 Bundesgebiet eingereist ist, er sich seit mindes-\nrechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwar-               tens drei Monaten gestattet im Bundesgebiet auf-\nten ist, ist auf den Zeitpunkt der ersten Antragstel-           hält, nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat\nlung abzustellen.“                                              nach § 29a des Asylgesetzes stammt und bei\nder Agentur für Arbeit ausbildungsuchend, arbeit-\nArtikel 2                                  suchend oder arbeitslos gemeldet ist oder be-\nÄnderung des\nschäftigt ist oder in einer Berufsausbildung im\nZwölften Buches Sozialgesetzbuch                          Sinne von § 57 Absatz 1 des Dritten Buches So-\nzialgesetzbuch steht oder in Maßnahmen nach\nIn § 22 Absatz 2 Nummer 1 des Zwölften Buches                     dem Zweiten Unterabschnitt des Dritten Ab-\nSozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes             schnitts des Dritten Kapitels oder § 130 Absatz 1\nvom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das                   Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ge-\nzuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. April 2019              fördert wird oder bei dem die Voraussetzungen\n(BGBl. I S. 530) geändert worden ist, werden nach der                des § 11 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Zwölften\nAngabe „§ 60“ die Wörter „Absatz 1 und 2“ eingefügt.                 Buches Sozialgesetzbuch vorliegen.“\nArtikel 3                                                    Artikel 4\nÄnderung des                                                 Änderung der\nAufenthaltsgesetzes                                    Deutschsprachförderverordnung\nDas Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-              Die Deutschsprachförderverordnung vom 4. Mai\nmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das             2016 (BAnz AT 04.05.2016 V1), die zuletzt durch Arti-\nzuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2019          kel 1 der Verordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I\n(BGBl. I S. 1021) geändert worden ist, wird wie folgt          S. 2027) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ngeändert:\n1. § 4 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n1. § 44 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Geduldete können eine Teilnahmeberechtigung für\n„Diese Regelung findet entsprechend auf deutsche\ndie berufsbezogene Deutschsprachförderung nur er-\nStaatsangehörige Anwendung, wenn sie nicht über\nhalten, wenn\nausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache\nverfügen und in besonderer Weise integrationsbe-              1. die Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 des Auf-\ndürftig sind, sowie auf Ausländer, die                           enthaltsgesetzes erteilt worden ist oder\n1. eine Aufenthaltsgestattung besitzen und                    2. die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Num-\nmer 1 Buchstabe a oder c oder Nummer 3 vorlie-\na) bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter\ngen und sie sich seit mindestens sechs Monaten\nAufenthalt zu erwarten ist oder\ngeduldet im Bundesgebiet aufhalten.“\nb) die vor dem 1. August 2019 in das Bundesge-\nbiet eingereist sind, sich seit mindestens drei     2. In § 6 Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-\nMonaten gestattet im Bundesgebiet aufhalten,           gefügt:\nnicht aus einem sicheren Herkunftsstaat nach           „In der Teilnahmeberechtigung wird darauf hinge-\n§ 29a des Asylgesetzes stammen und bei der             wiesen, dass die Erteilung der Teilnahmeberechti-\nAgentur für Arbeit ausbildungsuchend, arbeit-          gung und die Teilnahme an einem Berufssprachkurs\nsuchend oder arbeitslos gemeldet sind oder             bei Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 das Ermes-\nbeschäftigt sind oder in einer Berufsausbil-           sen der Ausländerbehörde bei der Erteilung einer Er-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019              1033\nlaubnis zur Beschäftigung und die Vollziehbarkeit                § 43 des Aufenthaltsgesetzes das Sprachniveau\nder Ausreisepflicht unberührt lassen.“                           B 1 nicht erreicht haben und\n3. In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „oder“ durch\n2. Geduldete nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2,\nein Komma ersetzt und werden nach der Angabe\ndie keinen Zugang zum Integrationskurs nach\n„§ 56“ die Wörter „oder § 136 Absatz 1 Nummer 1“\n§ 43 des Aufenthaltsgesetzes haben.“\neingefügt.\n4. § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 5\n„(2) Die Spezialberufssprachkurse nach Absatz 1\nSatz 1 Nummer 3 und 4 richten sich nur an\nInkrafttreten\n1. Teilnahmeberechtigte, die trotz der ordnungsge-\nmäßen Teilnahme an einem Integrationskurs nach            Dieses Gesetz tritt am 1. August 2019 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 8. Juli 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil"]}