{"id":"bgbl1-2019-26-3","kind":"bgbl1","year":2019,"number":26,"date":"2019-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/26#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-26-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_26.pdf#page=25","order":3,"title":"Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes","law_date":"2019-07-08T00:00:00Z","page":1025,"pdf_page":25,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019             1025\nGesetz\nzur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes\nVom 8. Juli 2019\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „werden als\nArtikel 1                                         Bedarf für den Lebensunterhalt 418 Euro\nÄnderung des                                        monatlich zugrunde gelegt“ durch die Wör-\nDritten Buches Sozialgesetzbuch                                ter „wird als Bedarf für den Lebensunterhalt\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-                       der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Ab-\nrung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,                        satz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungs-\nBGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des                    förderungsgesetzes zugrunde gelegt“ er-\nGesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBI. I S. 2651)                         setzt.\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                       bb) Satz 2 wird aufgehoben.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „96“ durch\na) Die Angabe zu § 123 wird wie folgt gefasst:                 die Angabe „101“ ersetzt.\n6. § 64 wird wie folgt geändert:\n„§ 123   Ausbildungsgeld bei Berufsausbildung\nund Unterstützter Beschäftigung“.               a) In Absatz 1 wird die Angabe „13“ durch die An-\ngabe „14“ ersetzt.\nb) In der Angabe zu § 124 wird das Wort „Bedarf“\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „130“ durch\ndurch das Wort „Ausbildungsgeld“ ersetzt und\ndie Angabe „140“ ersetzt.\nwerden nach den Wörtern „berufsvorbereiten-\nden Bildungsmaßnahmen“ die Wörter „, bei             7. In § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird die An-\nUnterstützter Beschäftigung“ gestrichen.                 gabe „62“ durch die Angabe „65“ und die Angabe\n„607“ durch die Angabe „649“ ersetzt.\nc) Die Angabe zu § 125 wird wie folgt gefasst:\n8. § 79 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„§ 125   Ausbildungsgeld bei Maßnahmen in\nanerkannten Werkstätten für behin-              „Als Zuschuss zur Ausbildungsvergütung bei einer\nderte Menschen und bei Maßnahmen                außerbetrieblichen Berufsausbildung kann höchs-\nanderer Leistungsanbieter nach § 60             tens der Betrag berücksichtigt werden, der dem\ndes Neunten Buches“.                            jeweils geltenden Bedarf nach § 13 Absatz 1\nNummer 1 des Bundesausbildungsförderungsge-\nd) Die Angabe zu § 128 wird wie folgt gefasst:\nsetzes entspricht.“\n„§ 128   Kosten für Unterkunft und Verpflegung       9. § 86 wird wie folgt geändert:\nbei anderweitiger auswärtiger Unter-\nbringung“.                                      a) In Nummer 1 wird die Angabe „31“ durch die\nAngabe „60“ und die Angabe „340“ durch die\ne) Nach der Angabe zu § 445 wird folgende An-\nAngabe „420“ ersetzt.\ngabe eingefügt:\nb) In Nummer 2 wird die Angabe „18“ durch die\n„§ 445a Gesetz zur Anpassung der Berufsaus-                 Angabe „24“ und die Angabe „136“ durch die\nbildungsbeihilfe und des Ausbildungs-              Angabe „168“ ersetzt.\ngeldes“.\n9a. In § 87 wird die Angabe „130“ durch die An-\n2. In § 22 Absatz 4 Satz 1 Nummer 6 wird nach den\ngabe „140“ ersetzt.\nWörtern „§ 116 Absatz 1, 2 und“ die Angabe „5“\ndurch die Angabe „6“ ersetzt.                          10. § 116 wird wie folgt geändert:\n3. In § 54a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „231“               a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\ndurch die Angabe „243“ ersetzt.                                   „(3) Ein Anspruch auf Berufsausbildungs-\n4. § 61 wird wie folgt geändert:                                   beihilfe besteht auch, wenn der behinderte\nMensch während der Berufsausbildung im\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           Haushalt der Eltern oder eines Elternteils\naa) In Satz 1 werden die Wörter „für Studieren-             wohnt. In diesem Fall wird der jeweils geltende\nde“ gestrichen und werden nach den Wör-                 Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bun-\ntern „§ 13 Absatz 1 Nummer 1“ die Wörter                desausbildungsförderungsgesetzes zugrunde\n„und Absatz 2 Nummer 2“ eingefügt.                      gelegt. Für die Unterkunft wird der jeweils gel-\nbb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.                    tende Bedarf nach § 13 Absatz 2 Nummer 1\ndes Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu-\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                   grunde gelegt.“\nc) Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 wird die            b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-\nAngabe „96“ durch die Angabe „101“ ersetzt.                 fügt:\n5. § 62 wird wie folgt geändert:                                      „(4) Ein Anspruch auf Berufsausbildungs-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „für Schülerin-               beihilfe besteht auch, wenn der behinderte\nnen und Schüler“ gestrichen.                                Mensch, der das 18. Lebensjahr noch nicht voll-","1026           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019\nendet hat, außerhalb des Haushalts der Eltern                                   § 125\noder eines Elternteils wohnt, auch wenn die                                Ausbildungsgeld\nAusbildungsstätte von der Wohnung der Eltern                       bei Maßnahmen in anerkannten\noder eines Elternteils aus in angemessener Zeit                 Werkstätten für behinderte Menschen\nzu erreichen ist. In diesem Fall wird der Bedarf              und bei Maßnahmen anderer Leistungs-\nnach Absatz 3 Satz 2 und 3 zugrunde gelegt.“                  anbieter nach § 60 des Neunten Buches\nc) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Ab-\nBei Maßnahmen im Eingangsverfahren und Be-\nsätze 5 bis 7.\nrufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für\n11. Die §§ 123 bis 125 werden wie folgt gefasst:                behinderte Menschen und bei vergleichbaren\n„§ 123                              Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach\n§ 60 des Neunten Buches wird ein Ausbildungs-\nAusbildungsgeld\ngeld in Höhe von 117 Euro monatlich gezahlt.“\nbei Berufsausbildung und\nUnterstützter Beschäftigung                12. § 126 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nBei einer Berufsausbildung und bei einer indivi-         a) In Nummer 1 wird die Angabe „259“ durch die\nduellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen                 Angabe „272“ ersetzt.\nder Unterstützten Beschäftigung wird folgender\nb) In Nummer 2 wird die Angabe „3 113“ durch\nBedarf zugrunde gelegt:\ndie Angabe „3 331“ und die Angabe „1 940“\n1. bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder               durch die Angabe „2 076“ ersetzt.\neines Elternteils der jeweils geltende Bedarf\nc) In Nummer 3 wird die Angabe „1 940“ durch\nnach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesaus-\ndie Angabe „2 076“ ersetzt.\nbildungsförderungsgesetzes zuzüglich des je-\nweils geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach     13. In § 127 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Son-\n§ 13 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbil-                 derfälle der“ gestrichen und werden nach dem\ndungsförderungsgesetzes,                                 Wort „Verpflegung“ die Wörter „bei anderweitiger\n2. bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem               auswärtiger Unterbringung“ eingefügt.\nInternat oder einer besonderen Einrichtung für      14. § 128 wird wie folgt gefasst:\nbehinderte Menschen 117 Euro monatlich,\n„§ 128\nwenn die Kosten für Unterbringung und Ver-\npflegung von der Agentur für Arbeit oder einem                                  Kosten\nanderen Leistungsträger übernommen werden,                         für Unterkunft und Verpflegung\nbei anderweitiger auswärtiger Unterbringung\n3. bei anderweitiger Unterbringung der jeweils gel-\ntende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des                Sind behinderte Menschen auswärtig unterge-\nBundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüg-               bracht, aber nicht in einem Wohnheim, einem In-\nlich des jeweils geltenden Bedarfs für die Unter-        ternat oder einer besonderen Einrichtung für be-\nkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Bun-               hinderte Menschen mit voller Verpflegung, so wird\ndesausbildungsförderungsgesetzes; § 128 ist              ein Betrag nach § 86 zuzüglich der behinderungs-\nmit Ausnahme der Erstattung behinderungsbe-              bedingten Mehraufwendungen erbracht.“\ndingter Mehraufwendungen nicht anzuwenden.          15. In § 151 Absatz 3 Nummer 3 werden nach der\nAngabe „§ 123“ die Angabe „Absatz 1“ sowie\n§ 124                               nach der Angabe „Nummer 1“ die Wörter „letzter\nAusbildungsgeld                           Teilsatz“ gestrichen.\nbei berufsvorbereitenden                 16. Nach § 445 wird folgender § 445a eingefügt:\nBildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung\n„§ 445a\nBei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen\nund bei Grundausbildung wird folgender Bedarf                                      Gesetz\nzugrunde gelegt:                                                             zur Anpassung der\n1. bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder                         Berufsausbildungsbeihilfe\nund des Ausbildungsgeldes\neines Elternteils der jeweils geltende Bedarf\nnach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesaus-                  Abweichend von § 422 sind\nbildungsförderungsgesetzes,                              1. die §§ 54a, 61, 62, 64, 67, 79, 116 und 123 bis\n2. bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem                  126 ab dem 1. August 2019 nach Artikel 7 Ab-\nInternat oder einer besonderen Einrichtung für              satz 1 des Gesetzes zur Anpassung der Be-\nbehinderte Menschen 117 Euro monatlich,                     rufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungs-\nwenn die Kosten für Unterbringung und Ver-                  geldes,\npflegung von der Agentur für Arbeit oder einem\n2. die §§ 54a, 61, 62, 64, 67 und 123 bis 126 ab\nanderen Leistungsträger übernommen werden,\ndem 1. August 2020 nach Artikel 7 Absatz 2\n3. bei anderweitiger Unterbringung der jeweils                 des Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbil-\ngeltende Bedarf nach § 12 Absatz 2 Nummer 1                 dungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes und\ndes    Bundesausbildungsförderungsgesetzes;\n§ 128 ist mit Ausnahme der Erstattung behin-             3. die §§ 67 und 126 ab dem 1. August 2021 nach\nderungsbedingter Mehraufwendungen nicht                     Artikel 7 Absatz 3\nanzuwenden.                                              anzuwenden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019             1027\nArtikel 2                                                     Artikel 4\nWeitere Änderung des                                             Änderung des\nDritten Buches Sozialgesetzbuch                             Zweiten Buches Sozialgesetzbuch\nzum 1. August 2020\nDas Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-         rung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-\nrung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,           machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das\nBGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1 die-      zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. April 2019\nses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-        (BGBl. I S. 530) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nändert:                                                     ändert:\n1.    In § 54a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „243“        1. In § 7 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 61 Ab-\ndurch die Angabe „247“ ersetzt.                          satz 2 und 3“ durch die Angabe „§ 61 Absatz 2“ und\ndie Wörter „§ 123 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie\n2.    In § 61 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „101“            § 124 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3“ durch die\ndurch die Angabe „103“ ersetzt.                          Wörter „§ 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2“\n3.    In § 62 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „101“            ersetzt.\ndurch die Angabe „103“ ersetzt.                       2. In § 16 Absatz 1 Satz 3 wird nach den Wörtern „§ 116\n4.    In § 64 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „140“            Absatz 1, 2 und“ die Angabe „5“ durch die An-\ndurch die Angabe „150“ ersetzt.                          gabe „6“ ersetzt.\n5.    In § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird die An-                                  Artikel 5\ngabe „65“ durch die Angabe „66“ und die Angabe\n„649“ durch die Angabe „669“ ersetzt.                                       Änderung des\nNeunten Buches Sozialgesetzbuch\n5a. In § 87 wird die Angabe „140“ durch die An-\ngabe „150“ ersetzt.                                      Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation\nund Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – vom\n6.    In § 123 Nummer 2 wird die Angabe „117“ durch         23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch\ndie Angabe „119“ ersetzt.                             Artikel 4 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I\n7.    In § 124 Nummer 2 wird die Angabe „117“ durch         S. 473) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ndie Angabe „119“ ersetzt.                             1. In § 221 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Be-\nrufsbildungsbereich“ das Wort „zuletzt“ gestrichen.\n8.    In § 125 wird die Angabe „117“ durch die An-\ngabe „119“ ersetzt.                                   2. Dem § 241 wird folgender Absatz 9 angefügt:\n9.    § 126 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                     „(9) § 221 Absatz 2 Satz 1 ist mit folgender Maß-\ngabe anzuwenden:\na) In Nummer 1 wird die Angabe „272“ durch die\nAngabe „277“ ersetzt.                                 1. Ab dem 1. August 2019 beträgt der Grundbetrag\nmindestens 80 Euro monatlich.\nb) In Nummer 2 wird die Angabe „3 331“ durch\ndie Angabe „3 431“ und die Angabe „2 076“             2. Ab dem 1. Januar 2020 beträgt der Grundbetrag\ndurch die Angabe „2 138“ ersetzt.                        mindestens 89 Euro monatlich.\nc) In Nummer 3 wird die Angabe „2 076“ durch             3. Ab dem 1. Januar 2021 beträgt der Grundbetrag\ndie Angabe „2 138“ ersetzt.                              mindestens 99 Euro monatlich.\n4. Ab dem 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember\nArtikel 3                                  2022 beträgt der Grundbetrag mindestens 109\nEuro monatlich.“\nWeitere Änderung des\nDritten Buches Sozialgesetzbuch\nzum 1. August 2021                                                 Artikel 6\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsför-                                 Änderung des\nderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,                     Gesetzes zur Koordinierung der\nBGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 die-            Systeme der sozialen Sicherheit in Europa\nses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-           § 6 Absatz 1 des Gesetzes zur Koordinierung der\nändert:                                                     Systeme der sozialen Sicherheit in Europa vom 22. Juni\n1. In § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe         2011 (BGBl. I S. 1202), das zuletzt durch Artikel 22 Ab-\n„669“ durch die Angabe „709“ ersetzt.                    satz 6 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I\nS. 2500) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n2. § 126 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n1. In Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wer-\na) In Nummer 2 wird die Angabe „3 431“ durch die            den die Wörter „wenn die deutschen Rechtsvor-\nAngabe „3 637“ und die Angabe „2 138“ durch             schriften gelten,“ gestrichen.\ndie Angabe „2 266“ ersetzt.\n2. In Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wer-\nb) In Nummer 3 wird die Angabe „2 138“ durch die            den die Wörter „wenn die Rechtsvorschriften eines\nAngabe „2 266“ ersetzt.                                 anderen Mitgliedstaates gelten,“ gestrichen.","1028           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019\nArtikel 7                                 (2) Artikel 2 tritt am 1. August 2020 in Kraft.\nInkrafttreten                                (3) Artikel 3 tritt am 1. August 2021 in Kraft.\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2           (4) Artikel 6 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2019 in\nbis 4 am 1. August 2019 in Kraft.                              Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 8. Juli 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil"]}