{"id":"bgbl1-2019-26-2","kind":"bgbl1","year":2019,"number":26,"date":"2019-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/26#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-26-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_26.pdf#page=21","order":2,"title":"Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung","law_date":"2019-07-08T00:00:00Z","page":1021,"pdf_page":21,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019               1021\nGesetz\nüber Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung\nVom 8. Juli 2019\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:              aa) In Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort\n„abgelehnt“ die Wörter „oder zurückgenom-\nArtikel 1                                       men wurde, es sei denn, die Rücknahme er-\nfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24\nÄnderung des\nAbsatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt\nAufenthaltsgesetzes\nfür Migration und Flüchtlinge, oder ein Asyl-\nDas Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-                    antrag nicht gestellt“ eingefügt.\nmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\nzuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2019\n(BGBl. I S. 914) geändert worden ist, wird wie folgt ge-                „Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten min-\nändert:                                                                 derjährigen Ausländern nicht für die Rück-\nnahme des Asylantrags oder den Verzicht\n1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu\nauf die Antragstellung, wenn die Rücknahme\n§ 60a die folgenden Angaben eingefügt:\noder der Verzicht auf das Stellen eines Asyl-\n„§ 60c Ausbildungsduldung                                            antrags im Interesse des Kindeswohls erfolg-\n§ 60d Beschäftigungsduldung“.                                        te.“\n2. In § 18a Absatz 1a wird die Angabe „Satz 4“ durch        5. Nach § 60a werden die folgenden §§ 60c und 60d\ndie Wörter „Satz 3 in Verbindung mit § 60c“ und wird        eingefügt:\ndas Wort „entsprechenden“ durch das Wort „ent-                                        „§ 60c\nsprechende“ und werden die Wörter „Nummer 2\nAusbildungsduldung\nbis 7“ durch die Wörter „Nummer 2, 3, 6 und 7“ er-\nsetzt.                                                         (1) Eine Duldung im Sinne von § 60a Absatz 2\nSatz 3 ist zu erteilen, wenn der Ausländer in\n3. Dem § 25b wird folgender Absatz 6 angefügt:\nDeutschland\n„(6) Einem Ausländer, seinem Ehegatten oder\n1. als Asylbewerber eine\nseinem Lebenspartner und in familiärer Lebensge-\nmeinschaft lebenden minderjährigen ledigen Kin-                 a) qualifizierte Berufsausbildung in einem staat-\ndern, die seit 30 Monaten im Besitz einer Duldung                  lich anerkannten oder vergleichbar geregelten\nnach § 60d sind, soll eine Aufenthaltserlaubnis nach               Ausbildungsberuf aufgenommen hat oder\nAbsatz 1 abweichend von der in Absatz 1 Satz 2                  b) Assistenz- oder Helferausbildung in einem\nNummer 1 genannten Frist erteilt werden, wenn die                  staatlich anerkannten oder vergleichbar gere-\nVoraussetzungen nach § 60d erfüllt sind und der                    gelten Ausbildungsberuf aufgenommen hat, an\nAusländer über hinreichende mündliche deutsche                     die eine qualifizierte Berufsausbildung in einem\nSprachkenntnisse verfügt; bestand die Möglichkeit                  staatlich anerkannten oder vergleichbar gere-\ndes Besuchs eines Integrationskurses, setzt die Er-                gelten Ausbildungsberuf, für den die Bundes-\nteilung der Aufenthaltserlaubnis zudem voraus, dass                agentur für Arbeit einen Engpass festgestellt\nder Ausländer, sein Ehegatte oder sein Lebenspart-                 hat, anschlussfähig ist und dazu eine Ausbil-\nner über hinreichende schriftliche Kenntnisse der                  dungsplatzzusage vorliegt,\ndeutschen Sprache verfügt.“\nund nach Ablehnung des Asylantrags diese Be-\n4. § 60a wird wie folgt geändert:\nrufsausbildung fortsetzen möchte oder\na) Absatz 2 Satz 4 bis 12 wird aufgehoben.\n2. im Besitz einer Duldung nach § 60a ist und eine in\nb) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                            Nummer 1 genannte Berufsausbildung aufnimmt.","1022              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019\nIn Fällen offensichtlichen Missbrauchs kann die Aus-              (3) Der Antrag auf Erteilung der Ausbildungsdul-\nbildungsduldung versagt werden. Im Fall des Satzes 1           dung kann frühestens sieben Monate vor Beginn der\nist die Beschäftigungserlaubnis zu erteilen.                   Berufsausbildung gestellt werden. Die Ausbildungs-\nduldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird\n(2) Die Ausbildungsduldung wird nicht erteilt,              frühestens sechs Monate vor Beginn der Berufsaus-\nwenn                                                           bildung erteilt. Sie wird erteilt, wenn zum Zeitpunkt\n1. ein Ausschlussgrund nach § 60a Absatz 6 vor-                der Antragstellung auf Erteilung der Ausbildungs-\nliegt,                                                     duldung die Eintragung des Ausbildungsvertrages\nin das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhält-\n2. im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Aus-               nisse bei der zuständigen Stelle bereits beantragt\nländer bei Antragstellung noch nicht drei Monate           wurde oder die Eintragung erfolgt ist oder, soweit\nim Besitz einer Duldung ist,                               eine solche Eintragung nicht erforderlich ist, der\nAusbildungsvertrag mit einer Bildungseinrichtung\n3. die Identität nicht geklärt ist                             geschlossen wurde oder die Zustimmung einer\nstaatlichen oder staatlich anerkannten Bildungsein-\na) bei Einreise in das Bundesgebiet bis zum\nrichtung zu dem Ausbildungsvertrag vorliegt. Die\n31. Dezember 2016 bis zur Beantragung der\nAusbildungsduldung wird für die im Ausbildungsver-\nAusbildungsduldung, oder\ntrag bestimmte Dauer der Berufsausbildung erteilt.\nb) bei Einreise in das Bundesgebiet ab dem 1. Ja-             (4) Die Ausbildungsduldung erlischt, wenn ein\nnuar 2017 und vor dem 1. Januar 2020 bis zur           Ausschlussgrund nach Absatz 2 Nummer 4 eintritt\nBeantragung der Ausbildungsduldung, spä-               oder die Ausbildung vorzeitig beendet oder abge-\ntestens jedoch bis zum 30. Juni 2020 oder              brochen wird.\nc) bei Einreise in das Bundesgebiet nach dem                  (5) Wird die Ausbildung vorzeitig beendet oder\n31. Dezember 2019 innerhalb der ersten sechs           abgebrochen, ist die Bildungseinrichtung verpflich-\nMonate nach der Einreise;                              tet, dies unverzüglich, in der Regel innerhalb von\nzwei Wochen, der zuständigen Ausländerbehörde\ndie Frist gilt als gewahrt, wenn der Ausländer             schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. In der Mit-\ninnerhalb der in den Buchstaben a bis c genann-            teilung sind neben den mitzuteilenden Tatsachen\nten Frist alle erforderlichen und ihm zumutbaren           und dem Zeitpunkt ihres Eintritts die Namen, Vor-\nMaßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat          namen und die Staatsangehörigkeit des Ausländers\nund die Identität erst nach dieser Frist geklärt           anzugeben.\nwerden kann, ohne dass der Ausländer dies zu\nvertreten hat,                                                (6) Wird das Ausbildungsverhältnis vorzeitig be-\nendet oder abgebrochen, wird dem Ausländer ein-\n4. ein Ausschlussgrund nach § 18a Absatz 1 Num-                malig eine Duldung für sechs Monate zum Zweck\nmer 6 oder 7 vorliegt oder gegen den Ausländer             der Suche nach einem weiteren Ausbildungsplatz\neine Ausweisungsverfügung oder eine Abschie-               zur Aufnahme einer Berufsausbildung nach Absatz 1\nbungsanordnung nach § 58a besteht, oder                    erteilt. Die Duldung wird für sechs Monate zum\nZweck der Suche nach einer der erworbenen beruf-\n5. im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zum Zeit-\nlichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung\npunkt der Antragstellung konkrete Maßnahmen\nverlängert, wenn nach erfolgreichem Abschluss der\nzur Aufenthaltsbeendigung, die in einem hinrei-\nBerufsausbildung, für die die Duldung erteilt wurde,\nchenden sachlichen und zeitlichen Zusammen-\neine Weiterbeschäftigung im Ausbildungsbetrieb\nhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen, bevor-\nnicht erfolgt; die zur Arbeitsplatzsuche erteilte Dul-\nstehen; diese konkreten Maßnahmen zur Aufent-\ndung darf für diesen Zweck nicht verlängert werden.\nhaltsbeendigung stehen bevor, wenn\n(7) Eine Duldung nach Absatz 1 Satz 1 kann\na) eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung            unbeachtlich des Absatzes 2 Nummer 3 erteilt wer-\nder Reisefähigkeit veranlasst wurde,                   den, wenn der Ausländer die erforderlichen und ihm\nb) der Ausländer einen Antrag zur Förderung mit            zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung er-\nstaatlichen Mitteln einer freiwilligen Ausreise        griffen hat.\ngestellt hat,                                             (8) § 60a bleibt im Übrigen unberührt.\nc) die Buchung von Transportmitteln für die Ab-\n§ 60d\nschiebung eingeleitet wurde,\nBeschäftigungsduldung\nd) vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnah-\nmen zur Abschiebung des Ausländers ein-                   (1) Einem ausreisepflichtigen Ausländer und sei-\ngeleitet wurden, es sei denn, es ist von vorn-         nem Ehegatten oder seinem Lebenspartner, die bis\nherein absehbar, dass diese nicht zum Erfolg           zum 1. August 2018 in das Bundesgebiet eingereist\nführen, oder                                           sind, ist in der Regel eine Duldung nach § 60a Ab-\nsatz 2 Satz 3 für 30 Monate zu erteilen, wenn\ne) ein Verfahren zur Bestimmung des zuständi-\n1. ihre Identitäten geklärt sind\ngen Mitgliedstaates gemäß Artikel 20 Absatz 1\nder Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Euro-                  a) bei Einreise in das Bundesgebiet bis zum\npäischen Parlaments und des Rates vom                          31. Dezember 2016 und am 1. Januar 2020\n26. Juni 2013 eingeleitet wurde.                               vorliegenden Beschäftigungsverhältnis nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019               1023\nAbsatz 1 Nummer 3 bis zur Beantragung der                 keiner der in § 54 Absatz 2 Nummer 1 bis 2\nBeschäftigungsduldung oder                                genannten Fälle vorliegt und die Kinder nicht\nwegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 29 Ab-\nb) bei Einreise in das Bundesgebiet bis zum                   satz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittel-\n31. Dezember 2016 und am 1. Januar 2020                   gesetzes rechtskräftig verurteilt worden sind, und\nnicht vorliegenden Beschäftigungsverhältnis\nnach Absatz 1 Nummer 3 bis zum 30. Juni              11. der ausreisepflichtige Ausländer und sein Ehe-\n2020 oder                                                 gatte oder sein Lebenspartner einen Integrations-\nkurs, soweit sie zu einer Teilnahme verpflichtet\nc) bei Einreise in das Bundesgebiet zwischen                  wurden, erfolgreich abgeschlossen haben oder\ndem 1. Januar 2017 und dem 1. August 2018                 den Abbruch nicht zu vertreten haben.\nspätestens bis zum 30. Juni 2020;                       (2) Den in familiärer Lebensgemeinschaft leben-\nden minderjährigen ledigen Kindern des Ausländers\ndie Frist gilt als gewahrt, wenn der Ausländer\nist die Duldung für den gleichen Aufenthaltszeitraum\nund sein Ehegatte oder sein Lebenspartner\nzu erteilen.\ninnerhalb der in den Buchstaben a bis c genann-\nten Frist alle erforderlichen und ihnen zumutbaren          (3) Die nach Absatz 1 erteilte Duldung wird wider-\nMaßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen            rufen, wenn eine der in Absatz 1 Nummer 1 bis 10\nhaben und die Identitäten erst nach dieser Frist         genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.\ngeklärt werden können, ohne dass sie dies zu             Bei Absatz 1 Nummer 3 und 4 bleiben kurzfristige\nvertreten haben,                                         Unterbrechungen, die der Ausländer nicht zu vertre-\nten hat, unberücksichtigt. Wird das Beschäftigungs-\n2. der ausreisepflichtige Ausländer seit mindestens         verhältnis beendet, ist der Arbeitgeber verpflichtet,\nzwölf Monaten im Besitz einer Duldung ist,               dies unter Angabe des Zeitpunkts der Beendigung\ndes Beschäftigungsverhältnisses, des Namens, Vor-\n3. der ausreisepflichtige Ausländer seit mindestens         namens und der Staatsangehörigkeit des Auslän-\n18 Monaten eine sozialversicherungspflichtige            ders innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der\nBeschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeits-            zuständigen Ausländerbehörde schriftlich oder elek-\nzeit von mindestens 35 Stunden pro Woche aus-            tronisch mitzuteilen. § 82 Absatz 6 gilt entspre-\nübt; bei Alleinerziehenden gilt eine regelmäßige         chend.\nArbeitszeit von mindestens 20 Stunden pro Wo-\nche,                                                        (4) Eine Duldung nach Absatz 1 kann unbeacht-\nlich des Absatzes 1 Nummer 1 erteilt werden, wenn\n4. der Lebensunterhalt des ausreisepflichtigen              der Ausländer die erforderlichen und ihm zumut-\nAusländers innerhalb der letzten zwölf Monate            baren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen\nvor Beantragung der Beschäftigungsduldung                hat.\ndurch seine Beschäftigung gesichert war,                    (5) § 60a bleibt im Übrigen unberührt.“\n5. der Lebensunterhalt des ausreisepflichtigen Aus-      6. Dem § 79 werden die folgenden Absätze 4 und 5\nländers durch seine Beschäftigung gesichert ist,         angefügt:\n„(4) Beantragt ein Ausländer, gegen den wegen\n6. der ausreisepflichtige Ausländer über hinrei-\ndes Verdachts einer Straftat ermittelt wird, die Ertei-\nchende mündliche Kenntnisse der deutschen\nlung oder Verlängerung einer Beschäftigungsdul-\nSprache verfügt,\ndung, ist die Entscheidung über die Beschäftigungs-\n7. der ausreisepflichtige Ausländer und sein Ehe-           duldung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle\ngatte oder sein Lebenspartner nicht wegen einer          einer gerichtlichen Entscheidung bis zu deren\nim Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen                 Rechtskraft, auszusetzen, es sei denn, über die Be-\nStraftat verurteilt wurde, wobei Verurteilungen          schäftigungsduldung kann ohne Rücksicht auf den\nim Sinne von § 32 Absatz 2 Nummer 5 Buch-                Ausgang des Verfahrens entschieden werden.\nstabe a des Bundeszentralregistergesetzes we-               (5) Beantragt ein Ausländer, gegen den wegen\ngen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz           einer Straftat öffentliche Klage erhoben wurde, die\noder dem Asylgesetz nur von Ausländern began-            Erteilung einer Ausbildungsduldung, ist die Ent-\ngen werden können, grundsätzlich außer Be-               scheidung über die Ausbildungsduldung bis zum\ntracht bleiben,                                          Abschluss des Verfahrens, im Falle einer gericht-\nlichen Entscheidung bis zu deren Rechtskraft, aus-\n8. der ausreisepflichtige Ausländer und sein Ehe-           zusetzen, es sei denn, über die Ausbildungsduldung\ngatte oder sein Lebenspartner keine Bezüge zu            kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfah-\nextremistischen oder terroristischen Organisa-           rens entschieden werden.“\ntionen haben und diese auch nicht unterstützen,\n7. In § 98 Absatz 2a Nummer 4 werden die Wörter\n9. gegen den Ausländer keine Ausweisungsverfü-              „§ 60a Absatz 2 Satz 7“ durch die Wörter „§ 60c\ngung und keine Abschiebungsanordnung nach                Absatz 5 Satz 1 oder § 60d Absatz 3 Satz 3 und 4“\n§ 58a besteht,                                           ersetzt.\n10. für die in familiärer Lebensgemeinschaft leben-       8. Dem § 104 werden die folgenden Absätze 15 bis 17\nden minderjährigen ledigen Kinder im schul-              angefügt:\npflichtigen Alter deren tatsächlicher Schulbe-              „(15) Wurde eine Duldung nach § 60a Absatz 2\nsuch nachgewiesen wird und bei den Kindern               Satz 4 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden","1024              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019\nFassung erteilt, gilt § 18a Absatz 1 Nummer 4 und 5             h) Bescheinigung über die Aussetzung der Ab-\nnicht, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf                     schiebung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 in Verbin-\neine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a Absatz 1a der                   dung mit § 60c Absatz 7 AufenthG (Ausbildungs-\nAusländer die erforderlichen und ihm zumutbaren                      duldung, Ermessen)\nMaßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat.                   erteilt am\n(16) Für Beschäftigungen, die Inhabern einer Dul-                 befristet bis\ndung bis zum 31. Dezember 2019 erlaubt wurden,\ngilt § 60a Absatz 6 in der bis zu diesem Tag gelten-                 widerrufen am\nden Fassung fort.                                                    erloschen am\n(17) Für Duldungen nach § 60a Absatz 2 Satz 3 in             i)   Bescheinigung über die Aussetzung der Ab-\nVerbindung mit § 60c gilt § 60c Absatz 1 Satz 1                      schiebung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 in Verbin-\nNummer 2 in Bezug auf den Besitz einer Duldung                       dung mit § 60d Absatz 1 AufenthG (Beschäfti-\nund Absatz 2 Nummer 2 nicht, wenn die Einreise in                    gungsduldung, Regelanspruch)\ndas Bundesgebiet bis zum 31. Dezember 2016 er-                       erteilt am\nfolgt ist und die Berufsausbildung vor dem 2. Okto-\nbefristet bis\nber 2020 begonnen wird.“\nwiderrufen am\nArtikel 2                                      erloschen am\nÄnderung der                                 j)   Bescheinigung über die Aussetzung der Ab-\nAZRG-Durchführungsverordnung                                schiebung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 in Verbin-\nSpalte A Nummer 17 Abschnitt I Allgemeiner Daten-                    dung mit § 60d Absatz 4 AufenthG (Beschäfti-\nbestand der Anlage der AZRG-Durchführungsverord-                        gungsduldung, Ermessen).\nnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt                     erteilt am\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2018                    befristet bis\n(BGBl. I S. 2424; 2019 I S. 15) geändert worden ist, wird\nwie folgt geändert:                                                     widerrufen am\n1. Nach Buchstabe f werden die folgenden Buchsta-                       erloschen am“.\nben g bis j eingefügt:                                       2. Der bisherige Buchstabe g wird Buchstabe k.\n„g) Bescheinigung über die Aussetzung der Ab-\nschiebung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 in Verbin-                                   Artikel 3\ndung mit § 60c Absatz 1 AufenthG (Ausbildungs-                        Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nduldung, Anspruch)                                         Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Im\nerteilt am                                              Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung\nbefristet bis                                           vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt\ndurch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist,\nwiderrufen am                                           treten § 60d am 31. Dezember 2023 und § 104 Ab-\nerloschen am                                            satz 17 am 2. Oktober 2020 außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 8. Juli 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil"]}