{"id":"bgbl1-2019-26-1","kind":"bgbl1","year":2019,"number":26,"date":"2019-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/26#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-26-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_26.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen","law_date":"2019-07-08T00:00:00Z","page":1002,"pdf_page":2,"num_pages":19,"content":["1002              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019\nGesetz\nzur weiteren Ausführung der\nEU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen\nVom 8. Juli 2019\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                            Abschnitt 5\nSonstige Vorschriften\nArtikel 1                                  §  21   Anerkannte Sprache\nÄnderung des                                  §  22   Elektronische Einreichung, Aufbewahrung\nWertpapierprospektgesetzes                              §  23   Gebühren und Auslagen\nDas Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005                      §  24   Bußgeldvorschriften\n(BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 1 des                    §  25   Maßnahmen bei Verstößen\nGesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1102) geändert                 §  26   Datenschutz\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                  §  27   Übergangsbestimmungen zur Aufhebung des Ver-\nkaufsprospektgesetzes\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:                      § 28 Übergangsbestimmungen zum Gesetz zur weiteren\n„Abschnitt 1                                      Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Än-\nderung von Finanzmarktgesetzen“.\nAnwendungsbereich und Begriffsbestimmungen\n§ 1 Anwendungsbereich                                          2. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\n§ 2 Begriffsbestimmungen                                                                        „§ 1\nAbschnitt 2                                                  Anwendungsbereich\nAusnahmen                                    Dieses Gesetz enthält ergänzende Regelungen\nvon der Prospektpflicht und                       zu den Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/1129\nRegelungen zum Wertpapier-Informationsblatt                 des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n§ 3 Ausnahmen von der Verpflichtung zur Veröffentlichung          14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffent-\neines Prospekts                                             lichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren\n§ 4 Wertpapier-Informationsblatt; Verordnungsermächti-            Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt\ngung                                                        zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richt-\n§ 5 Übermittlung des Wertpapier-Informationsblatts an die         linie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12)\nBundesanstalt; Frist und Form der Veröffentlichung\nin Bezug auf\n§ 6 Einzelanlageschwellen für nicht qualifizierte Anleger\n§ 7 Werbung für Angebote, für die ein Wertpapier-Informa-         1. Ausnahmen von der Verpflichtung zur Veröffent-\ntionsblatt zu veröffentlichen ist                                lichung eines Prospekts;\n2. das Wertpapier-Informationsblatt;\nAbschnitt 3\nProspekthaftung und Haftung                        3. die Prospekthaftung und die Haftung bei Wert-\nbei Wertpapier-Informationsblättern                        papier-Informationsblättern;\n§  8  Prospektverantwortliche                                     4. die Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundes-\n§  9  Haftung bei fehlerhaftem Börsenzulassungsprospekt                anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundes-\n§ 10  Haftung bei sonstigem fehlerhaften Prospekt                      anstalt) und\n§ 11  Haftung bei fehlerhaftem Wertpapier-Informationsblatt\n5. die Ahndung von Verstößen hinsichtlich\n§ 12  Haftungsausschluss bei fehlerhaftem Prospekt\n§ 13  Haftungsausschluss bei fehlerhaftem Wertpapier-Infor-            a) der Vorschriften dieses Gesetzes;\nmationsblatt\nb) der Verordnung (EU) 2017/1129.\n§ 14 Haftung bei fehlendem Prospekt\n§ 15 Haftung bei fehlendem Wertpapier-Informationsblatt\n§2\n§ 16 Unwirksame Haftungsbeschränkung; sonstige An-\nsprüche                                                                        Begriffsbestimmungen\nAbschnitt 4\nIm Sinne dieses Gesetzes ist oder sind\nZuständige Behörde und Verfahren                        1. Wertpapiere solche im Sinne des Artikels 2\n§ 17  Zuständige Behörde                                                 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1129;\n§ 18  Befugnisse der Bundesanstalt                                  2. öffentliches Angebot von Wertpapieren eine\n§ 19  Verschwiegenheitspflicht                                           Mitteilung im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d\n§ 20  Sofortige Vollziehung                                              der Verordnung (EU) 2017/1129;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019             1003\n3. qualifizierte Anleger Personen oder Einrichtun-                  „Dies gilt entsprechend für ein öffentliches\ngen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e der                      Angebot im Inland von Wertpapieren mit ei-\nVerordnung (EU) 2017/1129;                                       nem Gesamtgegenwert im Europäischen Wirt-\n4. Kreditinstitut ein solches im Sinne des Artikels 2               schaftsraum von 100 000 Euro bis weniger\nBuchstabe g der Verordnung (EU) 2017/1129;                       als 1 Million Euro, für die gemäß Artikel 1\nAbsatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)\n5. Emittent eine Rechtspersönlichkeit im Sinne                      2017/1129 kein Prospekt zu veröffentlichen\ndes Artikels 2 Buchstabe h der Verordnung (EU)                   ist. Die Untergrenze von 100 000 Euro ge-\n2017/1129;                                                       mäß Satz 2 ist über einen Zeitraum von zwölf\n6. Anbieter eine Rechtspersönlichkeit oder natür-                   Monaten zu berechnen.“\nliche Person im Sinne des Artikels 2 Buchstabe i\nder Verordnung (EU) 2017/1129;                              cc) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter\n„Dies gilt“ durch die Wörter „Die Verpflich-\n7. Zulassungsantragsteller die Personen, die die                    tungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten“ er-\nZulassung zum Handel an einem geregelten                         setzt.\nMarkt beantragen;\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n8. geregelter Markt ein solcher im Sinne des\nArtikels 2 Buchstabe j der Verordnung (EU)                  aa) In Satz 3 wird das Wort „Werktagen“ durch\n2017/1129;                                                       das Wort „Arbeitstagen“ ersetzt.\n9. Werbung eine Mitteilung im Sinne des Artikels 2             bb) In Satz 5 wird das Wort „Werktagen“ durch\nBuchstabe k der Verordnung (EU) 2017/1129;                       das Wort „Arbeitstagen“ ersetzt.\n10. Bundesanstalt die Bundesanstalt für Finanz-\nc) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\ndienstleistungsaufsicht.“\n3. Nach § 2 wird folgende Überschrift eingefügt:                    aa) In Satz 3 werden die Wörter „gemäß § 14\nAbsatz 2“ durch die Wörter „entsprechend\n„Abschnitt 2\nArtikel 21 Absatz 2 und 3 Unterabsatz 1 der\nAusnahmen                                      Verordnung (EU) 2017/1129“ ersetzt.\nvon der Prospektpflicht und\nRegelungen zum Wertpapier-Informationsblatt“.                  bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 3b“ durch die\nAngabe „§ 5“ ersetzt.\n4. § 3 wird wie folgt gefasst:\n„§ 3                            6. § 3b wird § 5 und wie folgt geändert:\nAusnahmen                              a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 14 Absatz 6“\nvon der Verpflichtung                          durch die Angabe „§ 22 Absatz 3“ ersetzt.\nzur Veröffentlichung eines Prospekts\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nDie Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Pro-\nspekts gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung                   aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 14 Absatz 2“\n(EU) 2017/1129 gilt nicht für ein Angebot von Wert-                   durch die Wörter „Artikel 21 Absatz 2\npapieren,                                                             und 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)\n2017/1129“ ersetzt.\n1. die von Kreditinstituten oder von Emittenten,\nderen Aktien bereits zum Handel an einem ge-                 bb) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein\nregelten Markt zugelassen sind, ausgegeben                        Semikolon ersetzt und werden die Wörter\nwerden, wenn der Gesamtgegenwert für alle im                      „die Regelungen des Artikels 21 Absatz 4\nEuropäischen Wirtschaftsraum angebotenen Wert-                    der Verordnung (EU) 2017/1129 gelten ent-\npapiere nicht mehr als 8 Millionen Euro, berech-                  sprechend.“ angefügt.\nnet über einen Zeitraum von zwölf Monaten, be-\n7. § 3c wird § 6 und wird wie folgt geändert:\nträgt, oder\n2. deren Gesamtgegenwert im Europäischen Wirt-                a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter\nschaftsraum nicht mehr als 8 Millionen Euro, be-             „Unbeschadet der Vorgaben in den §§ 3a und 3b\nrechnet über einen Zeitraum von zwölf Monaten,               ist auf ein Angebot von Wertpapieren, deren Ge-\nbeträgt.“                                                    samtgegenwert im Europäischen Wirtschafts-\nraum 1 Million Euro oder mehr beträgt, wobei\n5. § 3a wird § 4 und wird wie folgt geändert:                       diese Untergrenze über einen Zeitraum von\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             zwölf Monaten zu berechnen ist, die Befreiung\naa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Absatz 2                von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Pro-\nSatz 1 Nummer 6“ durch die Angabe „§ 3                  spekts nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 nur\nNummer 2“ ersetzt und werden die Wörter                 anwendbar, wenn die Wertpapiere“ durch die\n„darf Wertpapiere mit einem Gesamtgegen-                Wörter „Unbeschadet der Vorgaben in den §§ 4\nwert im Europäischen Wirtschaftsraum von                und 5 ist die Befreiung von der Pflicht zur Ver-\n100 000 Euro oder mehr, wobei diese Unter-              öffentlichung eines Prospekts nach § 3 Num-\ngrenze über einen Zeitraum von zwölf Mona-              mer 2 auf ein Angebot von Wertpapieren nur an-\nten zu berechnen ist,“ durch die Wörter „darf           wendbar, wenn die angebotenen Wertpapiere“\ndie Wertpapiere“ ersetzt.                               ersetzt.\nbb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze                b) In Nummer 3 wird die Angabe „10 000 Euro“\neingefügt:                                              durch die Angabe „25 000 Euro“ ersetzt.","1004             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019\nc) Folgender Satz wird angefügt:                         11. Nach der Überschrift zu Abschnitt 3 wird folgender\n§ 8 eingefügt:\n„Die Einschränkungen nach Satz 1 gelten nicht für\nWertpapiere, die den Aktionären im Rahmen einer                                    „§ 8\nBezugsrechtsemission angeboten werden.“                                 Prospektverantwortliche\n8. Der bisherige § 4 wird § 7 und wird wie folgt ge-               Die Verantwortung für den Inhalt des Prospekts\nfasst:                                                       haben zumindest der Anbieter, der Emittent, der\nZulassungsantragsteller oder der Garantiegeber\n„§ 7\nausdrücklich zu übernehmen. Bei einem Prospekt\nWerbung für Angebote, für die ein                  für das öffentliche Angebot von Wertpapieren nach\nWertpapier-Informationsblatt zu veröffentlichen ist         Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129\nhat in jedem Fall der Anbieter die Verantwortung für\n(1) Der Anbieter hat bei Angeboten gemäß § 4\nden Inhalt des Prospekts zu übernehmen. Sollen\nAbsatz 1 Satz 1 und 2 dafür zu sorgen, dass in\nauf Grund des Prospekts Wertpapiere zum Handel\nder Werbung für diese Angebote darauf hinge-\nan einem geregelten Markt zugelassen werden, hat\nwiesen wird, dass ein Wertpapier-Informationsblatt\nneben dem Emittenten stets auch das Kredit-\nveröffentlicht wurde oder zur Veröffentlichung an-\ninstitut, das Finanzdienstleistungsinstitut oder das\nsteht und wo das Wertpapier-Informationsblatt zu\nnach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1\nerhalten ist.\nSatz 1 des Kreditwesengesetzes tätige Unterneh-\n(2) Der Anbieter hat bei Angeboten nach Ab-               men, mit dem der Emittent zusammen die Zulas-\nsatz 1 dafür zu sorgen, dass die Werbung für diese           sung der Wertpapiere beantragt, die Verantwortung\nAngebote klar als solche erkennbar ist.                      für den Prospekt zu übernehmen. Wenn eine Ga-\nrantie für die Wertpapiere gestellt wird, hat auch\n(3) Der Anbieter hat bei Angeboten nach Ab-\nder Garantiegeber die Verantwortung für den Inhalt\nsatz 1 dafür zu sorgen, dass die in der Werbung\ndes Prospekts zu übernehmen.“\nfür diese Angebote enthaltenen Informationen we-\nder unrichtig noch irreführend sind und mit den In-      12. § 21 wird § 9 und Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nformationen übereinstimmen, die in einem bereits                „(4) Einem Prospekt stehen Dokumente gleich,\nveröffentlichten Wertpapier-Informationsblatt enthal-        welche gemäß Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe e, f,\nten sind oder in einem noch zu veröffentlichenden            g, h oder j Ziffer v und vi der Verordnung (EU)\nWertpapier-Informationsblatt enthalten sein müssen.          2017/1129 zur Verfügung gestellt wurden.“\n(4) Der Anbieter hat bei Angeboten nach Ab-           13. § 22 wird § 10 und wird wie folgt geändert:\nsatz 1 dafür zu sorgen, dass alle mündlich oder              a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter\nschriftlich verbreiteten Informationen über diese               „§ 3 Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter „Artikel 3\nAngebote, auch wenn sie nicht zu Werbezwecken                   Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129“ er-\ndienen, mit den im Wertpapier-Informationsblatt                 setzt und wird die Angabe „§ 21“ durch die An-\nenthaltenen Informationen übereinstimmen.                       gabe „§ 9“ ersetzt.\n(5) Falls bei Angeboten nach Absatz 1 wesent-             b) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe\nliche Informationen vom Anbieter oder vom Emit-                 „§ 21“ durch die Angabe „§ 9“ ersetzt.\ntenten offengelegt und mündlich oder schriftlich\n14. § 22a wird § 11 und in Absatz 1 wird jeweils die\nan einen oder mehrere ausgewählte Anleger ge-\nAngabe „§ 3a“ durch die Angabe „§ 4“ ersetzt.\nrichtet werden, müssen diese vom Anbieter in das\nWertpapier-Informationsblatt oder in eine Aktuali-       15. § 23 wird § 12 und wird wie folgt geändert:\nsierung des Wertpapier-Informationsblatts gemäß              a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 21 oder 22“\n§ 4 Absatz 8 aufgenommen werden.                                durch die Angabe „§§ 9 oder 10“ ersetzt.\n(6) Die Vorgaben in Kapitel IV der Delegierten            b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nVerordnung (EU) 2019/979 der Kommission vom                     aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-\n14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU)                      gabe „§§ 21 oder 22“ durch die Angabe „§§ 9\n2017/1129 des Europäischen Parlaments und des                        oder 10“ ersetzt.\nRates durch technische Regulierungsstandards für\nwesentliche Finanzinformationen in der Zusammen-                bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\nfassung des Prospekts, die Veröffentlichung und                      „5. er sich ausschließlich auf Grund von An-\nKlassifizierung von Prospekten, die Werbung für                          gaben in der Zusammenfassung nach\nWertpapiere, Nachträge zum Prospekt und das                              Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/1129\nNotifizierungsportal und zur Aufhebung der Delegier-                     oder in der speziellen Zusammenfassung\nten Verordnung (EU) Nr. 382/2014 der Kommission                          eines EU-Wachstumsprospekts im Sinne\nund der Delegierten Verordnung (EU) 2016/301 der                         des Artikels 15 Absatz 1 Unterabsatz 2\nKommission (ABl. L 166 vom 21.6.2019, S. 1) sind                         Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129\nauch auf Werbung für Angebote anzuwenden, für                            samt etwaiger Übersetzungen ergibt, es\ndie nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 ein Wert-                             sei denn, die Zusammenfassung ist irre-\npapier-Informationsblatt zu veröffentlichen ist.“                        führend, unrichtig oder widersprüchlich,\nwenn sie zusammen mit den anderen\n9. Die bisherigen Abschnitte 2 bis 5 werden aufge-\nTeilen des Prospekts gelesen wird, oder\nhoben.\nsie enthält, wenn sie zusammen mit den\n10. Abschnitt 6 wird Abschnitt 3.                                            anderen Teilen des Prospekts gelesen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019             1005\nwird, nicht alle gemäß Artikel 7 Absatz 1               „(3) Die Bundesanstalt kann auf ihrer Internet-\nUnterabsatz 1 in Verbindung mit den Ab-              seite öffentlich bekannt machen, dass ein Emit-\nsätzen 5 bis 7 Buchstabe a bis d und                 tent, Anbieter oder Zulassungsantragsteller sei-\nAbsatz 8 der Verordnung (EU) 2017/1129               nen Verpflichtungen nach diesem Gesetz oder\nerforderlichen Basisinformationen; im Falle          der Verordnung (EU) 2017/1129 nicht oder nur\nder speziellen Zusammenfassung eines                 unvollständig nachkommt oder diesbezüglich\nEU-Wachstumsprospekts richtet sich die               ein hinreichend begründeter Verdacht besteht.\nVollständigkeit der relevanten Informatio-           Dies gilt insbesondere, wenn\nnen nach den Vorgaben in Artikel 33 der              1. entgegen Artikel 3, auch in Verbindung mit\nDelegierten Verordnung (EU) 2019/980                    Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/1129, kein\nder Kommission vom 14. März 2019                        Prospekt veröffentlicht wurde,\nzur Ergänzung der Verordnung (EU)\n2017/1129 des Europäischen Parlaments                2. entgegen Artikel 20 der Verordnung (EU)\nund des Rates hinsichtlich der Aufma-                   2017/1129 in Verbindung mit den Vorgaben\nchung, des Inhalts, der Prüfung und der                 in Kapitel V der Delegierten Verordnung (EU)\nBilligung des Prospekts, der beim öffent-               2019/980 ein Prospekt veröffentlicht wird,\nlichen Angebot von Wertpapieren oder                 3. der Prospekt nicht mehr nach Artikel 12 der\nbei deren Zulassung zum Handel an ei-                   Verordnung (EU) 2017/1129 gültig ist,\nnem geregelten Markt zu veröffentlichen\nist, und zur Aufhebung der Verordnung                4. entgegen den in Artikel 18 der Delegierten\n(EG) Nr. 809/2004 der Kommission (ABl.                  Verordnung (EU) 2019/979 bestimmten Fällen\nL 166 vom 21.6.2019, S. 26).“                           kein Nachtrag veröffentlicht wurde,\n16. § 23a wird § 13 und in den Absätzen 1 und 2 wird                 5. entgegen § 4 Absatz 1 kein Wertpapier-Infor-\njeweils die Angabe „§ 22a“ durch die Angabe „§ 11“                  mationsblatt veröffentlicht wurde,\nersetzt.                                                         6. entgegen § 4 Absatz 2 ein Wertpapier-Infor-\n17. § 24 wird § 14 und in Absatz 1 Satz 1 werden die                    mationsblatt veröffentlicht wird oder\nWörter „§ 3 Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter                    7. das Wertpapier-Informationsblatt nicht nach\n„Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129“                  § 4 Absatz 8 aktualisiert wurde.\nersetzt.\nIn einem Auskunfts- und Vorlegungsersuchen\n18. § 24a wird § 15 und in Absatz 1 werden die Wörter                nach Absatz 2 ist auf die Befugnis nach Satz 1\n„§ 3a Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 4 Ab-                 hinzuweisen. Die Bekanntmachung darf nur\nsatz 1 Satz 1 oder Satz 2“ ersetzt.                              diejenigen personenbezogenen Daten enthalten,\ndie zur Identifizierung des Anbieters, Zulas-\n19. § 25 wird § 16 und in Absatz 1 wird die Angabe\nsungsantragstellers oder Emittenten erforderlich\n„§§ 21, 22, 22a, 24 oder 24a“ durch die Angabe\nsind. Bei nicht bestandskräftigen Maßnahmen ist\n„§§ 9, 10, 11, 14 oder 15“ ersetzt.\nfolgender Hinweis hinzuzufügen: „Diese Maß-\n20. Abschnitt 7 wird Abschnitt 4.                                    nahme ist noch nicht bestandskräftig.“ Wurde\n21. Nach der Überschrift zu Abschnitt 4 wird folgender               gegen die Maßnahme ein Rechtsmittel eingelegt,\n§ 17 eingefügt:                                                  sind der Stand und der Ausgang des Rechtsmit-\ntelverfahrens bekannt zu machen. Die Bekannt-\n„§ 17                                   machung ist spätestens nach fünf Jahren zu\nZuständige Behörde                             löschen. Die Bundesanstalt sieht von einer Be-\nkanntmachung ab, wenn die Bekanntmachung\nDie Bundesanstalt ist zuständige Behörde im                   die Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutsch-\nSinne des Artikels 31 Absatz 1 Satz 1 der Verord-                land oder eines oder mehrerer Staaten des Euro-\nnung (EU) 2017/1129 in der jeweils geltenden Fas-                päischen Wirtschaftsraums erheblich gefährden\nsung.“                                                           würde. Sie kann von einer Bekanntmachung\n22. § 26 wird § 18 und wird wie folgt geändert:                      außerdem absehen, wenn eine Bekanntmachung\nnachteilige Auswirkungen auf die Durchführung\na) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „kann sie\nstrafrechtlicher, bußgeldrechtlicher oder diszipli-\nvom“ das Wort „Emittenten“ und ein Komma\nnarischer Ermittlungen haben kann.“\neingefügt.\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(4) Die Bundesanstalt hat ein öffentliches\n„(2) Die Bundesanstalt kann von jedermann\nAngebot zu untersagen, wenn\nAuskünfte, die Vorlage von Informationen und\nUnterlagen und die Überlassung von Kopien ver-                1. entgegen Artikel 3, auch in Verbindung mit\nlangen, soweit dies zur Überwachung der Ein-                     Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/1129, kein\nhaltung der Bestimmungen                                         Prospekt veröffentlicht wurde,\n1. dieses Gesetzes oder                                       2. entgegen Artikel 20 der Verordnung (EU)\n2017/1129 in Verbindung mit den Vorgaben\n2. der Verordnung (EU) 2017/1129\nin Kapitel V der Delegierten Verordnung (EU)\nerforderlich ist.“                                               2019/980 ein Prospekt veröffentlicht wird,\nc) Die Absätze 2a, 2b und 3 werden durch folgen-                 3. der Prospekt nicht mehr nach Artikel 12 der\nden Absatz 3 ersetzt:                                            Verordnung (EU) 2017/1129 gültig ist,","1006           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019\n4. entgegen den in Artikel 18 der Delegierten            g) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7\nVerordnung (EU) 2019/979 bestimmten Fällen              und 8 eingefügt:\nkein Nachtrag veröffentlicht wurde,                        „(7) Verhängt die Bundesanstalt nach Artikel 42\n5. entgegen § 4 Absatz 1 kein Wertpapier-Infor-             der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Euro-\nmationsblatt hinterlegt und veröffentlicht wurde        päischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai\noder                                                    2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur\nÄnderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012\n6. entgegen § 4 Absatz 2 ein Wertpapier-Infor-\n(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84) oder die\nmationsblatt veröffentlicht wird.\nEuropäische Wertpapier- und Marktaufsichts-\nDie Bundesanstalt kann ein öffentliches Angebot             behörde nach Artikel 40 der Verordnung (EU)\nauch untersagen, wenn gegen andere als die in               Nr. 600/2014 ein Verbot oder eine Beschrän-\nSatz 1 genannten Bestimmungen                               kung, so kann die Bundesanstalt die Prüfung\n1. der Verordnung (EU) 2017/1129 oder                       eines zur Billigung vorgelegten Prospekts oder\nzwecks Gestattung der Veröffentlichung vorge-\n2. dieses Gesetzes                                          legten Wertpapier-Informationsblatts aussetzen\nverstoßen wurde. Sie kann ein öffentliches An-              oder ein öffentliches Angebot von Wertpapieren\ngebot ebenfalls untersagen, wenn ein hinrei-                aussetzen oder einschränken, solange dieses\nchend begründeter Verdacht besteht, dass ge-                Verbot oder diese Beschränkungen gelten.\ngen Bestimmungen                                               (8) Die Bundesanstalt kann die Billigung eines\n1. der Verordnung (EU) 2017/1129 oder                       Prospekts oder die Gestattung eines Wert-\npapier-Informationsblatts, der oder das von ei-\n2. dieses Gesetzes\nnem bestimmten Emittenten, Anbieter oder Zu-\nverstoßen würde. Hat die Bundesanstalt einen                lassungsantragsteller erstellt wurde, während\nhinreichend begründeten Verdacht, dass gegen                höchstens fünf Jahren verweigern, wenn dieser\n1. dieses Gesetz, insbesondere § 4 Absatz 1, 2              Emittent, Anbieter oder Zulassungsantragsteller\noder 8, oder                                            wiederholt und schwerwiegend gegen die Ver-\nordnung (EU) 2017/1129, insbesondere deren\n2. Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1129,              Artikel 3 bis 5, 12 oder 20, oder gegen dieses\ninsbesondere die Artikel 3 bis 5, 12, 20, 23,           Gesetz, insbesondere gegen § 4, verstoßen hat.“\n25 oder 27,\nh) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 9.\nverstoßen wurde, kann sie anordnen, dass ein\nöffentliches Angebot für höchstens zehn auf-             i) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Ab-\neinander folgende Arbeitstage auszusetzen ist.              sätze 10 und 11 und werden wie folgt gefasst:\nDie nach Satz 4 gesetzte Frist beginnt mit der                 „(10) Die Bundesanstalt kann zur Gewährleis-\nBekanntgabe der Entscheidung.“                              tung des Anlegerschutzes oder des reibungs-\ne) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-                losen Funktionierens des Marktes anordnen,\nfügt:                                                       dass der Emittent alle wesentlichen Informatio-\nnen, welche die Bewertung der öffentlich ange-\n„(5) Die Bundesanstalt ist befugt zu kontrollie-         botenen oder zum Handel an einem geregelten\nren, ob bei der Werbung für ein öffentliches An-            Markt zugelassenen Wertpapiere beeinflussen\ngebot von Wertpapieren oder eine Zulassung                  können, bekannt macht. Die Bundesanstalt kann\nzum Handel an einem geregelten Markt die Rege-              die gebotene Bekanntmachung auch auf Kosten\nlungen in Artikel 22 Absatz 2 bis 5 und in Kapi-            des Emittenten selbst vornehmen.\ntel IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/979\nsowie diejenigen in § 7 beachtet werden. Be-                   (11) Bedienstete der Bundesanstalt dürfen\nsteht ein hinreichend begründeter Verdacht für              Geschäftsräume durchsuchen, soweit dies zur\neinen Verstoß gegen die Bestimmungen                        Verfolgung von Verstößen gegen die Verordnung\n(EU) 2017/1129, insbesondere in Fällen eines\n1. der Verordnung (EU) 2017/1129 oder                       öffentlichen Angebots ohne Veröffentlichung\n2. dieses Gesetzes,                                         eines Prospekts nach Artikel 3 Absatz 1 der Ver-\nordnung (EU) 2017/1129, geboten ist und der\nso kann die Bundesanstalt die Werbung unter-                begründete Verdacht besteht, dass in Zusam-\nsagen oder für jeweils höchstens zehn aufeinan-             menhang mit dem Gegenstand der entsprechen-\nder folgende Arbeitstage aussetzen oder anord-              den Überprüfung oder Ermittlung Dokumente\nnen, dass sie zu unterlassen oder für jeweils               und andere Daten vorhanden sind, die als Nach-\nhöchstens zehn aufeinander folgende Arbeits-                weis für den Verstoß dienen können. Das Grund-\ntage auszusetzen ist. Dies gilt insbesondere bei            recht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird\nhinreichend begründetem Verdacht auf Verstöße               insoweit eingeschränkt. Im Rahmen der Durch-\ngegen § 7 oder gegen Artikel 3, auch in Verbin-             suchung dürfen Bedienstete der Bundesanstalt\ndung mit Artikel 5, oder Artikel 22 Absatz 2 bis 5          Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel\nund Kapitel IV der Delegierten Verordnung (EU)              für die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeu-\n2019/979.“                                                  tung sein können. Befinden sich die Gegen-\nf) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und nach               stände im Gewahrsam einer Person und werden\nden Wörtern „Bestimmungen dieses Gesetzes“                  sie nicht freiwillig herausgegeben, können Be-\nwerden die Wörter „oder der Verordnung (EU)                 dienstete der Bundesanstalt sie beschlagnah-\n2017/1129“ eingefügt.                                       men. Durchsuchungen und Beschlagnahmen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019                  1007\nsind, außer bei Gefahr im Verzug, durch den              bers des Kalenderjahres, in dem der Prospekt ge-\nRichter anzuordnen. Zuständig ist das Amtsge-            billigt wurde. Dies gilt entsprechend für gebilligte\nricht Frankfurt am Main. Gegen die richterliche          Nachträge und einheitliche Registrierungsformulare\nEntscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die            einschließlich deren Änderungen.“\n§§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessord-\n28. § 33 wird § 23.\nnung gelten entsprechend. Bei Beschlagnahmen\nohne gerichtliche Anordnung gilt § 98 Absatz 2       29. § 34 wird aufgehoben.\nder Strafprozessordnung entsprechend. Zustän-        30. § 35 wird § 24 und wird wie folgt gefasst:\ndiges Gericht für die nachträglich eingeholte\ngerichtliche Entscheidung ist das Amtsgericht                                      „§ 24\nFrankfurt am Main. Über die Durchsuchung ist                               Bußgeldvorschriften\neine Niederschrift zu fertigen. Sie muss insbe-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nsondere die verantwortliche Dienststelle, Grund,\nleichtfertig\nZeit und Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis\nenthalten.“                                                1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 ein Wertpapier\n23. § 27 wird § 19.                                                   anbietet,\n24. Die §§ 28 bis 30 werden aufgehoben.                            2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 ein Wertpapier-\nInformationsblatt veröffentlicht,\n25. § 31 wird § 20 und in Nummer 1 wird die Angabe\n„§ 15 Abs. 6 und § 26“ durch die Wörter „den §§ 18             3. entgegen § 4 Absatz 8 Satz 1\nund 25“ ersetzt.                                                  a) eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht voll-\n26. Abschnitt 8 wird Abschnitt 5.                                         ständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert\n27. Nach der Überschrift zu Abschnitt 5 werden die                        oder\nfolgenden §§ 21 und 22 eingefügt:                                 b) eine aktualisierte Fassung des Wertpapier-\n„§ 21                                        Informationsblatts nicht oder nicht recht-\nzeitig übermittelt,\nAnerkannte Sprache\n4. entgegen § 4 Absatz 8 Satz 2 das dort ge-\n(1) Anerkannte Sprache im Sinne des Artikels 27\nnannte Datum nicht oder nicht richtig nennt,\nder Verordnung (EU) 2017/1129 ist die deutsche\nSprache.                                                       5. entgegen § 4 Absatz 8 Satz 3 oder § 5 Absatz 3\nSatz 1 ein Wertpapier-Informationsblatt nicht,\n(2) Die englische Sprache wird im Falle des\nnicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-\nArtikels 27 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU)\ngeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ver-\n2017/1129 anerkannt, sofern der Prospekt auch\nöffentlicht,\neine Übersetzung der in Artikel 7 dieser Verordnung\ngenannten Zusammenfassung, oder, im Falle eines                6. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbin-\nEU-Wachstumsprospekts, der speziellen Zusam-                      dung mit § 4 Absatz 8 Satz 4, nicht sicherstellt,\nmenfassung gemäß Artikel 15 Absatz 2 dieser Ver-                  dass ein Wertpapier-Informationsblatt zugäng-\nordnung in die deutsche Sprache enthält. Im Falle                 lich ist,\nvon Basisprospekten ist die Zusammenfassung für                7. entgegen § 7 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass\ndie einzelne Emission in die deutsche Sprache zu                  ein dort genannter Hinweis erfolgt,\nübersetzen. Die englische Sprache wird ohne Über-\nsetzung der Zusammenfassung anerkannt, wenn                    8. entgegen § 7 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass\ngemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verord-                die Werbung klar als solche erkennbar ist,\nnung (EU) 2017/1129 eine Zusammenfassung nicht                 9. entgegen § 7 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass\nerforderlich ist.                                                 eine Information weder unrichtig noch irrefüh-\nrend ist oder eine Übereinstimmung mit einer\n§ 22                                     dort genannten Information vorliegt,\nElektronische                           10. entgegen § 7 Absatz 4 nicht dafür sorgt, dass\nEinreichung, Aufbewahrung                           eine Information mit der im Wertpapier-Infor-\n(1) Der Prospekt einschließlich der Übersetzung                mationsblatt enthaltenen Information überein-\nder Zusammenfassung ist der Bundesanstalt aus-                    stimmt, oder\nschließlich elektronisch über das Melde- und Ver-            11. entgegen § 7 Absatz 5 eine Information in das\nöffentlichungssystem der Bundesanstalt zu über-                   Wertpapier-Informationsblatt oder in eine Ak-\nmitteln. Dies gilt entsprechend für die Übermittlung              tualisierung nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nvon Nachträgen und für die Hinterlegung von ein-                  oder nicht rechtzeitig aufnimmt.\nheitlichen Registrierungsformularen einschließlich\nderen Änderungen.                                               (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach\n(2) Die endgültigen Bedingungen des Angebots\nsind ausschließlich elektronisch über das Melde-             1. § 18 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 4 Satz 1 Num-\nund Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu                 mer 5 oder 6, Satz 2 Nummer 2, Satz 3 Num-\nhinterlegen.                                                     mer 2 oder Satz 4 Nummer 1, Absatz 5 Satz 2\nNummer 2 oder Absatz 10 Satz 1 oder\n(3) Der gebilligte Prospekt wird von der Bundes-\nanstalt zehn Jahre aufbewahrt. Die Aufbewah-                 2. § 18 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4 Satz 1 Num-\nrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des 31. Dezem-                 mer 1 bis 3 oder 4, Satz 2 Nummer 1, Satz 3","1008             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019\nNummer 1 oder Satz 4 Nummer 2 oder Absatz 5                    Weise oder nicht rechtzeitig der Öffentlichkeit\nSatz 2 Nummer 1                                                zur Verfügung stellt,\nzuwiderhandelt.                                               14. entgegen Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2 ein\ndort genanntes Dokument, einen Nachtrag,\n(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ver-\neine endgültige Bedingung oder eine Kopie\nordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parla-\nder Zusammenfassung nicht oder nicht recht-\nments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den\nzeitig zur Verfügung stellt,\nProspekt, der beim öffentlichen Angebot von Wert-\npapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an               15. entgegen Artikel 21 Absatz 11 Satz 1 oder 2\neinem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und                  eine kostenlose Version des Prospekts oder\nzur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl.                      eine gedruckte Fassung nicht oder nicht recht-\nL 168 vom 30.6.2017, S. 12) verstößt, indem er vor-                zeitig zur Verfügung stellt,\nsätzlich oder leichtfertig\n16. entgegen Artikel 22 Absatz 5 eine Mitteilung\n1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 ein Wertpapier                     nicht oder nicht rechtzeitig macht oder eine In-\nöffentlich anbietet,                                          formation nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt\noder\n2. entgegen Artikel 5 Absatz 2 ein Wertpapier an\nnicht qualifizierte Anleger weiterveräußert,             17. entgegen Artikel 23 Absatz 1, auch in Verbin-\ndung mit Artikel 8 Absatz 10, einen Nachtrag\n3. entgegen Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 1 die\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in\nendgültigen Bedingungen nicht, nicht in der\nder vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-\nvorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig\nzeitig veröffentlicht.\nder Öffentlichkeit zur Verfügung stellt oder sie\nnicht oder nicht rechtzeitig bei der Bundes-                (4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nanstalt hinterlegt,                                      leichtfertig\n4. entgegen Artikel 9 Absatz 4 das einheitliche                1. ohne Prospekt Wertpapiere später weiterver-\nRegistrierungsformular oder eine Änderung der                 äußert oder als Finanzintermediär endgültig\nÖffentlichkeit nicht oder nicht rechtzeitig zur               platziert, ohne dass die Voraussetzungen für\nVerfügung stellt,                                             eine prospektfreie Weiterveräußerung oder\nPlatzierung nach Artikel 5 Absatz 1 Unterab-\n5. entgegen Artikel 9 Absatz 9 Unterabsatz 2 Satz 2\nsatz 1 Satz 2 oder Unterabsatz 2 der Verord-\noder Unterabsatz 3 eine Änderung des einheit-\nnung (EU) 2017/1129 vorliegen,\nlichen Registrierungsformulars bei der Bundes-\nanstalt nicht oder nicht rechtzeitig hinterlegt,           2. einen Prospekt veröffentlicht, der die Informa-\ntionen und Angaben nach Artikel 6 der Verord-\n6. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 9\nnung (EU) 2017/1129 nicht oder nicht in der\nAbsatz 9 Unterabsatz 4 Satz 1 zuwiderhandelt,\nvorgeschriebenen Weise enthält,\n7. entgegen Artikel 9 Absatz 12 Unterabsatz 3\n3. einen Prospekt veröffentlicht, dessen Zusam-\nBuchstabe b das einheitliche Registrierungsfor-\nmenfassung die Informationen und Warnhin-\nmular nicht oder nicht rechtzeitig bei der Bun-\nweise nach Artikel 7 Absatz 1 bis 8, 10 und 11\ndesanstalt hinterlegt oder es nicht oder nicht\nder Verordnung (EU) 2017/1129 nicht oder nicht\nrechtzeitig dem Handelsregister nach § 8b des\nin der vorgeschriebenen Weise enthält,\nHandelsgesetzbuches zur Verfügung stellt,\n4. endgültige Bedingungen, auch als Teil eines\n8. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 bei\nBasisprospekts oder Nachtrags, der Öffentlich-\nder Bundesanstalt einen Nachtrag nicht, nicht\nkeit zur Verfügung stellt, die nicht oder nicht in\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nder vorgeschriebenen Weise nach Artikel 8 Ab-\nzur Billigung vorlegt,\nsatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 fest-\n9. entgegen Artikel 10 Absatz 2 das gebilligte Re-                legen, welche der in dem Basisprospekt enthal-\ngistrierungsformular der Öffentlichkeit nicht,                tenen Optionen in Bezug auf die Angaben, die\nnicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht                nach der entsprechenden Wertpapierbeschrei-\nrechtzeitig zur Verfügung stellt,                             bung erforderlich sind, für die einzelne Emis-\nsion gelten,\n10. entgegen Artikel 19 Absatz 2 Satz 1 die Zu-\ngänglichkeit einer mittels Verweis in den Pro-             5. endgültige Bedingungen der Öffentlichkeit zur\nspekt aufgenommenen Information nicht ge-                     Verfügung stellt, die nicht den Anforderungen\nwährleistet,                                                  nach Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Ver-\nordnung (EU) 2017/1129 an die Präsentations-\n11. entgegen Artikel 19 Absatz 3 der Bundesanstalt\nform oder an die Darlegung entsprechen,\neine dort genannte Information nicht, nicht rich-\ntig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie-          6. endgültige Bedingungen, auch als Teil eines\nbenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,                   Basisprospekts oder Nachtrags, der Öffentlich-\nkeit zur Verfügung stellt, die nicht den Anforde-\n12. entgegen Artikel 20 Absatz 1 einen Prospekt\nrungen des Artikels 8 Absatz 4 Unterabsatz 2\nveröffentlicht,\nder Verordnung (EU) 2017/1129 entsprechen,\n13. entgegen Artikel 21 Absatz 1 oder 3 Unterab-                   indem sie Angaben enthalten, die nicht die\nsatz 1 einen Prospekt nicht, nicht richtig, nicht             Wertpapierbeschreibung betreffen, oder als\nvollständig, nicht in der vorgeschriebenen                    Nachtrag zum Basisprospekt dienen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019              1009\n7. endgültige Bedingungen, auch als Teil eines                  standteile und Informationen nicht oder nicht in\nBasisprospekts oder Nachtrags, der Öffentlich-               der vorgeschriebenen Weise enthält,\nkeit zur Verfügung stellt, die eine eindeutige\nund deutlich sichtbare Erklärung nach Artikel 8          16. einen Prospekt veröffentlicht, der die Risiko-\nAbsatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU)                   faktoren nach Artikel 16 Absatz 1 bis 3 der Ver-\n2017/1129 nicht oder nicht vollständig ent-                  ordnung (EU) 2017/1129 nicht oder nicht in der\nhalten,                                                      vorgeschriebenen Weise darstellt,\n8. eine Zusammenfassung für die einzelne Emis-              17. einen Prospekt veröffentlicht, der die nach Ar-\nsion veröffentlicht, die nicht nach Artikel 8 Ab-            tikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung\nsatz 9 Unterabsatz 1 erster Teilsatz der Verord-             (EU) 2017/1129 anzugebenden Informationen\nnung (EU) 2017/1129 den Anforderungen des                    nicht enthält,\nArtikels 8 der Verordnung (EU) 2017/1129 an\nendgültige Bedingungen entspricht,                       18. als Anbieter oder Zulassungsantragsteller den\nendgültigen Emissionspreis oder das endgül-\n9. endgültige Bedingungen, auch als Teil eines                  tige Emissionsvolumen nicht spätestens am\nBasisprospekts oder Nachtrags, der Öffentlich-               Tag der Veröffentlichung bei der Bundesanstalt\nkeit zur Verfügung stellt, denen nicht nach Arti-            nach Artikel 17 Absatz 2 erste Alternative der\nkel 8 Absatz 9 Unterabsatz 1 zweiter Teilsatz                Verordnung (EU) 2017/1129 hinterlegt,\nder Verordnung (EU) 2017/1129 die Zusammen-\nfassung für die einzelne Emission angefügt ist,          19. als Anbieter den endgültigen Emissionspreis oder\ndas endgültige Emissionsvolumen nicht, nicht\n10. endgültige Bedingungen, auch als Teil eines                  richtig, nicht in der nach Artikel 17 Absatz 2\nBasisprospekts oder Nachtrags, der Öffentlich-               zweite Alternative in Verbindung mit Artikel 21\nkeit zur Verfügung stellt, denen eine Zusam-                 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 vor-\nmenfassung für die einzelne Emission angefügt                geschriebenen Weise oder nicht unverzüglich\nist, die nicht den in Artikel 8 Absatz 9 Unter-              nach der Festlegung des endgültigen Emis-\nabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 ge-                   sionspreises und Emissionsvolumens der Öffent-\nnannten Anforderungen entspricht,                            lichkeit zur Verfügung stellt,\n11. endgültige Bedingungen, auch als Teil eines\n20. nach der Verordnung (EU) 2017/1129 für einen\nBasisprospekts oder Nachtrags, der Öffentlich-\nProspekt oder seine Bestandteile vorgeschrie-\nkeit zur Verfügung stellt, die auf der ersten Seite\nbene Informationen und Angaben nicht in den\nnicht den in Artikel 8 Absatz 11 Satz 2 der Ver-\nProspekt aufnimmt, ohne dass die Vorausset-\nordnung (EU) 2017/1129 genannten Warnhin-\nzungen nach Artikel 18 der Verordnung (EU)\nweis enthalten,\n2017/1129 für eine Nichtaufnahme vorliegen,\n12. ein einheitliches Registrierungsformular ohne\nvorherige Billigung durch die Bundesanstalt              21. eine Information mittels Verweis in den Pro-\nveröffentlicht, ohne dass die Voraussetzungen                spekt aufnimmt, die einer der in Artikel 19 Ab-\nnach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU)                  satz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 genann-\n2017/1129 für die Möglichkeit einer Hinter-                  ten Anforderungen nicht entspricht,\nlegung ohne vorherige Billigung vorliegen,\n22. als Emittent, Anbieter oder Zulassungsantrag-\n13. einen Prospekt, auch unter Verwendung eines                  steller eine gesonderte Kopie der Zusammen-\nRegistrierungsformulars oder eines einheitlichen             fassung zur Verfügung stellt, die nicht nach Ar-\nRegistrierungsformulars als Prospektbestandteil,             tikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung\nveröffentlicht, der die nach Artikel 11 Absatz 1             (EU) 2017/1129 klar angibt, auf welchen Pro-\nder Verordnung (EU) 2017/1129 vorgeschriebe-                 spekt sie sich bezieht,\nnen Angaben und Erklärungen nicht oder nicht\nin der vorgeschriebenen Weise enthält,                   23. als Emittent, Anbieter oder Zulassungsantrag-\nsteller für den Zugang zu einem gebilligten Pro-\n14. einen vereinfachten Prospekt nach Artikel 14                 spekt eine Zugangsbeschränkung nach Arti-\nder Verordnung (EU) 2017/1129 veröffentlicht,                kel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1129\nohne zu den in Artikel 14 Absatz 1 der Verord-               vorsieht,\nnung (EU) 2017/1129 genannten Personen zu\ngehören, oder einen vereinfachten Prospekt               24. als Emittent, Anbieter oder Zulassungsantrag-\nveröffentlicht, der nicht aus den in Artikel 14              steller einen gebilligten Prospekt nach seiner\nAbsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 ge-                   Veröffentlichung gemäß Artikel 21 Absatz 7 Un-\nnannten Bestandteilen besteht oder die ver-                  terabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 nicht\nkürzten Angaben nach Artikel 14 Absatz 2 der                 mindestens zehn Jahre lang auf den in Artikel 21\nVerordnung (EU) 2017/1129 nicht oder nicht in                Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 ge-\nder vorgeschriebenen Weise enthält,                          nannten Websites in elektronischer Form öffent-\nlich zugänglich macht,\n15. einen EU-Wachstumsprospekt veröffentlicht,\nohne zu den in Artikel 15 Absatz 1 der Verord-           25. als Emittent, Anbieter oder Zulassungsantrag-\nnung (EU) 2017/1129 genannten Personen zu                    steller Hyperlinks für die mittels Verweis in den\ngehören, oder einen EU-Wachstumsprospekt                     Prospekt aufgenommenen Informationen, Nach-\nveröffentlicht, der die in Artikel 15 Absatz 1               träge und/oder endgültigen Bedingungen für\nder Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Be-                  den Prospekt verwendet und diese nicht gemäß","1010            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019\nArtikel 21 Absatz 7 Unterabsatz 2 der Verord-                 formular oder zu einem einheitlichen Registrie-\nnung (EU) 2017/1129 funktionsfähig hält,                      rungsformular, das gleichzeitig als Bestandteil\nmehrerer Prospekte verwendet wird, veröffent-\n26. einen gebilligten Prospekt der Öffentlichkeit                 licht, ohne nach Artikel 23 Absatz 5 der Ver-\nzur Verfügung stellt, der den Warnhinweis dazu,               ordnung (EU) 2017/1129, auch in Verbindung\nab wann der Prospekt nicht mehr gültig ist,                   mit Artikel 8 Absatz 10 der Verordnung (EU)\nnach Artikel 21 Absatz 8 der Verordnung (EU)                  2017/1129, im Nachtrag alle Prospekte zu\n2017/1129 nicht, nicht vollständig oder nicht in              nennen, auf die er sich bezieht,\nder vorgeschriebenen Weise enthält,\n35. Wertpapiere nur in seinem Herkunftsmitglied-\n27. Einzeldokumente eines aus mehreren Einzel-                    staat öffentlich anbietet oder nur dort die Zulas-\ndokumenten bestehenden Prospekts im Sinne                     sung zum Handel an einem geregelten Markt\ndes Artikels 10 der Verordnung (EU) 2017/1129                 beantragt und zu diesem Zweck einen Prospekt\nveröffentlicht, die den Hinweis darauf, dass es               veröffentlicht, der nicht in einer nach § 21 in\nsich bei jedem dieser Einzeldokumente ledig-                  Verbindung mit Artikel 27 der Verordnung (EU)\nlich um einen Teil des Prospekts handelt und                  2017/1129 anerkannten Sprache erstellt wurde,\nwo die übrigen Einzeldokumente erhältlich sind,\nnach Artikel 21 Absatz 9 Satz 2 der Verordnung           36. Wertpapiere in einem oder mehreren anderen\n(EU) 2017/1129 nicht oder nicht vollständig ent-              Mitgliedstaaten als seinem Herkunftsmitglied-\nhalten,                                                       staat öffentlich anbietet oder dort die Zulas-\nsung zum Handel an einem geregelten Markt\n28. einen Prospekt oder einen Nachtrag der Öffent-                beantragt und zu diesem Zweck einen Prospekt\nlichkeit zur Verfügung stellt, dessen Wortlaut                veröffentlicht, der nicht in einer nach § 21 in\nund Aufmachung nicht mit der von der zustän-                  Verbindung mit Artikel 27 Absatz 2 Unterab-\ndigen Behörde gebilligten Fassung des Pro-                    satz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 an-\nspekts oder Nachtrags nach Artikel 21 Ab-                     erkannten oder in einer in internationalen Finanz-\nsatz 10 der Verordnung (EU) 2017/1129 iden-                   kreisen gebräuchlichen Sprache erstellt wurde,\ntisch ist,\n37. Wertpapiere in mehr als einem Mitgliedstaat\n29. sich in Werbung auf ein öffentliches Angebot                  einschließlich des Herkunftsmitgliedstaats öf-\nvon Wertpapieren oder auf eine Zulassung                      fentlich anbietet oder dort die Zulassung zum\nzum Handel an einem geregelten Markt bezieht,                 Handel an einem geregelten Markt beantragt\ndie den nach Artikel 22 Absatz 2 der Verord-                  und zu diesem Zweck einen Prospekt veröffent-\nnung (EU) 2017/1129 vorzusehenden Hinweis                     licht, der nicht in einer nach § 21 in Verbindung\nnicht oder nicht vollständig enthält,                         mit Artikel 27 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Ver-\n30. sich in Werbung auf ein öffentliches Angebot                  ordnung (EU) 2017/1129 anerkannten Sprache\nvon Wertpapieren oder auf eine Zulassung                      oder in einer von den zuständigen Behörden\nzum Handel an einem geregelten Markt bezieht,                 der einzelnen Aufnahmemitgliedstaaten aner-\nohne sie klar als Werbung erkennbar zu ma-                    kannten Sprache oder in einer in internationalen\nchen oder ohne dass die darin enthaltenen In-                 Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache erstellt\nformationen den Anforderungen nach Artikel 22                 wurde,\nAbsatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 ent-              38. einen in englischer Sprache erstellten Prospekt\nsprechen,                                                     veröffentlicht, der keine Übersetzung der in\n31. nicht nach Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung                 Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/1129 ge-\n(EU) 2017/1129 sicherstellt, dass mündlich                    nannten Zusammenfassung oder im Falle eines\noder schriftlich verbreitete Informationen über               EU-Wachstumsprospekts der speziellen Zu-\ndas öffentliche Angebot von Wertpapieren oder                 sammenfassung gemäß Artikel 15 Absatz 2\ndie Zulassung zum Handel an einem geregelten                  der Verordnung (EU) 2017/1129 oder im Falle\nMarkt mit den im Prospekt enthaltenen Infor-                  eines Basisprospekts der Zusammenfassung für\nmationen übereinstimmen,                                      die einzelne Emission in die deutsche Sprache\nenthält, oder\n32. einen Nachtrag veröffentlicht, in dem die Frist\nfür das Widerrufsrecht des Anlegers und die              39. endgültige Bedingungen oder die Zusammen-\nErklärung nach Artikel 23 Absatz 2 der Ver-                   fassung für die einzelne Emission veröffentlicht,\nordnung (EU) 2017/1129, auch in Verbindung                    ohne dabei der für die endgültigen Bedingun-\nmit Artikel 8 Absatz 10 der Verordnung (EU)                   gen und die ihnen angefügte Zusammenfas-\n2017/1129, nicht oder nicht in der vorgeschrie-               sung nach Artikel 27 Absatz 4 Unterabsatz 1\nbenen Weise angegeben ist,                                    der Verordnung (EU) 2017/1129 geltenden\nSprachregelung zu entsprechen.\n33. als Finanzintermediär, über den die Wertpapiere\nerworben oder gezeichnet werden, oder als                   (5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nEmittent, über den die Wertpapiere unmittelbar           Absatzes 1 Nummer 1 und 2 mit einer Geldbuße bis\nerworben oder gezeichnet werden, die Anleger             zu siebenhunderttausend Euro, in den Fällen des\nnicht oder nicht rechtzeitig nach Artikel 23 Ab-         Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4\nsatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 informiert,         bis 6 und des Absatzes 2 Nummer 1 mit einer Geld-\nbuße bis zu zweihunderttausend Euro und in den\n34. als Emittent, Anbieter oder Zulassungsantrag-            übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße\nsteller einen Nachtrag zu einem Registrierungs-          bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019            1011\n(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen             und für Zwecke der Zusammenarbeit nach Maß-\ndes Absatzes 2 Nummer 2, der Absätze 3 und 4                 gabe der Artikel 33 und 34 der Verordnung (EU)\nmit einer Geldbuße bis zu siebenhunderttausend               2017/1129 verarbeiten.“\nEuro geahndet werden. Gegenüber einer juristi-\nschen Person oder Personenvereinigung kann über          32. § 36 wird aufgehoben.\nSatz 1 hinaus eine höhere Geldbuße verhängt wer-         33. § 37 wird § 27 und in Satz 2 werden nach den Wör-\nden; diese darf den höheren der Beträge von fünf             tern „entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1“ die Wörter „in\nMillionen Euro und 3 Prozent des Gesamtumsatzes,             der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung“ ein-\nden die juristische Person oder Personenvereini-             gefügt.\ngung im der Behördenentscheidung vorangegan-\ngenen Geschäftsjahr erzielt hat, nicht überschrei-       34. Folgender § 28 wird angefügt:\nten. Über die in den Sätzen 1 und 2 genannten Be-\nträge hinaus kann die Ordnungswidrigkeit mit einer                                   „§ 28\nGeldbuße bis zum Zweifachen des aus dem Ver-\nÜbergangsbestimmungen\nstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils geahndet\nzum Gesetz zur weiteren\nwerden. Der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte\nAusführung der EU-Prospektverordnung\nGewinne und vermiedene Verluste und kann ge-\nund zur Änderung von Finanzmarktgesetzen\nschätzt werden.\n(1) Prospekte, die vor dem 21. Juli 2019 gebilligt\n(7) Zur Ermittlung des Gesamtumsatzes im Sinne            wurden, unterliegen bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit\ndes Absatzes 6 Satz 2 gilt § 120 Absatz 23 Satz 1            weiterhin dem Wertpapierprospektgesetz in der bis\ndes Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend.                  zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung.\n(8) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungs-                (2) Wertpapier-Informationsblätter, deren Veröf-\nwidrigkeiten ist nicht anzuwenden bei Sanktionstat-          fentlichung vor dem 21. Juli 2019 gestattet wurde,\nbeständen, die in Absatz 6 in Bezug genommen                 unterliegen weiterhin dem Wertpapierprospektge-\nwerden.                                                      setz in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fas-\n(9) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-              sung. Anträge auf Gestattung der Veröffentlichung\nsatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungs-                  von Wertpapier-Informationsblättern, die vor dem\nwidrigkeiten ist die Bundesanstalt.“                         21. Juli 2019 gestellt wurden und bis zum 20. Juli\n2019 einschließlich nicht beschieden sind, gelten\n31. Nach § 24 werden die folgenden §§ 25 und 26 ein-             als Anträge auf Gestattung der Veröffentlichung\ngefügt:                                                      nach § 4 in der nach dem 21. Juli 2019 geltenden\nFassung.“\n„§ 25\nMaßnahmen bei Verstößen                                            Artikel 2\n(1) Im Falle eines Verstoßes gegen die in § 24                             Änderung der\nAbsatz 1, 3 oder 4 genannten Vorschriften kann                 Wertpapierprospektgebührenverordnung\ndie Bundesanstalt zur Verhinderung weiterer Ver-            Die Wertpapierprospektgebührenverordnung vom\nstöße                                                    29. Juni 2005 (BGBl. I S. 1875), die zuletzt durch Arti-\n1. auf ihrer Internetseite gemäß den Vorgaben des        kel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1102)\nArtikels 42 der Verordnung (EU) 2017/1129 eine       geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nBekanntgabe des Verstoßes unter Nennung der          1. § 2 wird wie folgt geändert:\nnatürlichen oder juristischen Person oder der\nPersonenvereinigung, die den Verstoß begangen           a) Der Wortlaut wird Absatz 1.\nhat, sowie der Art des Verstoßes veröffentlichen\nund                                                     b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n2. gegenüber der für den Verstoß verantwortlichen                 „(2) Ein Prospekt im Sinne des Gebührenver-\nnatürlichen oder juristischen Person oder Perso-           zeichnisses ist ein Prospekt für ein Wertpapier.\nnenvereinigung anordnen, dass die den Verstoß              Bei einer drucktechnischen Zusammenfassung\nbegründenden Handlungen oder Verhaltens-                   mehrerer Prospekte in einem Dokument fällt die\nweisen dauerhaft einzustellen sind.                        Gebühr für jeden einzelnen Prospekt an. Die\nSätze 1 und 2 gelten für Wertpapier-Informations-\n(2) Die Bekanntmachung nach Absatz 1 Num-                   blätter sowie für Nachträge, Wertpapierbeschrei-\nmer 1 darf nur diejenigen personenbezogenen Da-                bungen in Verbindung mit Zusammenfassungen,\nten enthalten, die zur Identifizierung des Anbieters           endgültige Bedingungen und das endgültige\noder Emittenten erforderlich sind.                             Emissionsvolumen entsprechend. Ein Registrie-\nrungsformular, einschließlich eines einheitlichen\nRegistrierungsformulars im Sinne des Gebühren-\n§ 26\nverzeichnisses, ist ein Registrierungsformular für\nDatenschutz                               einen Emittenten. Satz 2 gilt für den Fall der\ndrucktechnischen Zusammenfassung mehrerer\nDie Bundesanstalt darf personenbezogene Da-                 Registrierungsformulare in einem Dokument ent-\nten nur zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben            sprechend.“","1012             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019\n2. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt gefasst:\n„Anlage\n(zu § 2)\nGebührenverzeichnis\nGebühr\nNr.                                          Gebührentatbestand\nin Euro\n1.     Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapierprospekt-\ngesetzes (WpPG)\n1.1    Gestattung der Veröffentlichung eines Wertpapier-Informationsblatts und dessen Aufbe-              500\nwahrung\n(§ 4 Absatz 1 und 2 WpPG)\n1.2    Aufbewahrung eines aktualisierten Wertpapier-Informationsblatts                                     55\n(§ 4 Absatz 8 WpPG)\n1.3    Untersagung eines öffentlichen Angebots                                                          4 000\n(§ 18 Absatz 4 Satz 1 und 2 WpPG)\n1.4    Anordnung, dass ein öffentliches Angebot nach § 18 Absatz 4 Satz 4 WpPG für höchs-               2 500\ntens zehn Tage oder nach § 18 Absatz 7 zweiter Halbsatz zweite Variante WpPG aus-\nzusetzen ist\n1.5    Untersagung der Werbung                                                                          2 000\n(§ 18 Absatz 5 Satz 2 zweiter Halbsatz erste Variante WpPG)\n1.6    Anordnung, dass die Werbung für jeweils zehn aufeinanderfolgende Tage auszusetzen ist            1 250\n(§ 18 Absatz 5 Satz 2 zweiter Halbsatz zweite Variante WpPG)\n1.7    Anordnung, dass ein öffentliches Angebot zu beschränken ist                                      2 500\n(§ 18 Absatz 7 zweiter Halbsatz dritte Variante WpPG)\n1.8    Hinterlegung der endgültigen Bedingungen des Angebots oder des endgültigen Emissions-             1,55\npreises und des Emissionsvolumens\n(§ 6 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3 WpPG in der bis zum 20. Juli 2019\ngeltenden Fassung,\n§ 8 Absatz 1 Satz 9 WpPG in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung)\n1.9    Billigung eines Nachtrags im Sinne des § 16 Absatz 1 WpPG in der bis zum 20. Juli 2019              84\ngeltenden Fassung und dessen Hinterlegung\n(§ 16 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 WpPG in der bis zum 20. Juli 2019\ngeltenden Fassung)\n1.10 Übermittlung einer Bescheinigung im Sinne des § 18 Absatz 1 WpPG in der bis zum 20. Juli            8,55\n2019 geltenden Fassung über die Billigung des Prospekts für jeden Mitgliedstaat, an dessen\nzuständige Behörde eine solche Bescheinigung übermittelt wird\n(§ 18 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 WpPG in der bis zum 20. Juli 2019\ngeltenden Fassung)\n2.     Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU)\n2017/1129\n2.1    Billigung eines einheitlichen Registrierungsformulars im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der       3 250\nVerordnung (EU) 2017/1129 und dessen Aufbewahrung oder\nBilligung eines Registrierungsformulars im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1\nund 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 und dessen Aufbewahrung\n(Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129,\nArtikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019           1013\nGebühr\nNr.                                        Gebührentatbestand\nin Euro\n2.2  Billigung eines speziellen Registrierungsformulars für einen vereinfachten Prospekt auf der 2 437,50\nGrundlage der vereinfachten Offenlegungsregelung für Sekundäremissionen im Sinne des\nArtikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 2 und des Artikels 14 Absatz 1 Unterabsatz 2\nder Verordnung (EU) 2017/1129 und dessen Aufbewahrung\n(Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129)\n2.3  Billigung eines speziellen Registrierungsformulars für einen EU-Wachstumsprospekt im Sinne 2 437,50\ndes Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 2 und des Artikels 15 Absatz 1 Unterabsatz 2\nder Verordnung (EU) 2017/1129 und dessen Aufbewahrung\n(Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129)\n2.4  Hinterlegung eines einheitlichen Registrierungsformulars im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der        65\nVerordnung (EU) 2017/1129 ohne vorherige Billigung und dessen Aufbewahrung\n(Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129)\n2.5  Hinterlegung einer Änderung zu einem einheitlichen Registrierungsformular im Sinne des               65\nArtikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 und deren Aufbewahrung\n(Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/1129)\n2.6  Aufbewahrung der endgültigen Bedingungen des Angebots und der Zusammenfassung für die              1,55\neinzelne Emission oder des endgültigen Emissionsvolumens\n(Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1129,\nArtikel 8 Absatz 8 und 9 der Verordnung (EU) 2017/1129,\nArtikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129)\n2.7  Billigung von Änderungen eines einheitlichen Registrierungsformulars im Sinne des Artikels 10        84\nAbsatz 3 Unterabsatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 oder Billigung von Änderungen\neines einheitlichen Registrierungsformulars, die nach Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU)\n2017/1129 deren Notifizierung vorausgeht\n(Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129)\n2.8  Billigung eines Prospekts oder eines Basisprospekts, der als einziges Dokument im Sinne des       6 500\nArtikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 erste Alternative oder des Artikels 8 Absatz 6 Unterabsatz 1\nerste Alternative der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt worden ist, und dessen Aufbe-\nwahrung\n(Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129)\n2.9  Billigung einer Wertpapierbeschreibung und Zusammenfassung im Sinne des Artikels 6 Ab-            3 250\nsatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 und deren Aufbewahrung\n(Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129)\n2.10 Billigung eines vereinfachten Prospekts oder eines Basisprospekts, der als einziges Dokument      4 875\nim Sinne des Artikels 14 Absatz 1 und des Artikels 6 Absatz 3 erste Alternative oder Artikel 8\nAbsatz 6 erste Alternative der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt worden ist, und dessen\nAufbewahrung\n(Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129)\n2.11 Billigung einer Wertpapierbeschreibung und Zusammenfassung für einen vereinfachten Pro- 2 437,50\nspekt auf der Grundlage der vereinfachten Offenlegungsregelung für Sekundäremissionen im\nSinne des Artikels 14 Absatz 1 und des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 3 der\nVerordnung (EU) 2017/1129 und dessen Aufbewahrung\n(Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129)\n2.12 Billigung eines EU-Wachstumsprospekts oder eines Basisprospekts, der als einziges Doku-           4 875\nment im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 und des Artikels 6 Absatz 3 erste Alternative oder des\nArtikels 8 Absatz 6 erste Alternative der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt worden ist, und\ndessen Aufbewahrung\n(Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129)\n2.13 Billigung einer speziellen Wertpapierbeschreibung und speziellen Zusammenfassung im Sinne 2 437,50\ndes Artikels 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 und des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 3\nder Verordnung (EU) 2017/1129 und deren Aufbewahrung\n(Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129)","1014               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019\nGebühr\nNr.                                          Gebührentatbestand\nin Euro\n2.14 Billigung eines Nachtrags im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU)             84\n2017/1129 und dessen Aufbewahrung oder\nBilligung eines Nachtrags im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)\n2017/1129\n(Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)\n2017/1129)\n2.15 Billigung eines Prospekts, der von einem Emittenten nach den für ihn geltenden Rechtsvor-            9 750“.\nschriften eines Staates, der nicht Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ist, erstellt worden\nist, für ein öffentliches Angebot oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt\nund dessen Aufbewahrung\n(Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 28 Unterabsatz 2 i. V. m. Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der\nVerordnung (EU) 2017/1129)\nArtikel 3                                  2. den Handel\nÄnderung des                                      a) an einem geregelten Markt,\nWertpapierhandelsgesetzes\nb) an einem multilateralen Handelssystem\nDas Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der                            oder\nBekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I\nc) an einem organisierten Handelssystem\nS. 2708), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes\nvom 25. März 2019 (BGBl. I S. 357) geändert worden                    für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende\nist, wird wie folgt geändert:                                         Arbeitstage aussetzen oder gegenüber den Be-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                    treibern der betreffenden geregelten Märkte oder\nHandelssysteme die Aussetzung des Handels\na) Die Angabe zu § 65a wird wie folgt gefasst:                   für einen entsprechenden Zeitraum anordnen.\n„§ 65a Selbstauskunft bei der Vermittlung des                 Wurde gegen die in Satz 1 genannten Bestim-\nVertragsschlusses über Wertpapiere im               mungen verstoßen, so kann die Bundesanstalt\nSinne des § 6 des Wertpapierprospekt-               den Handel an dem betreffenden geregelten\ngesetzes“.                                          Markt, multilateralen Handelssystem oder orga-\nnisierten Handelssystem untersagen. Wurde ge-\nb) Folgende Angabe wird angefügt:\ngen die in Satz 1 genannten Bestimmungen ver-\n„§ 139 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur                   stoßen oder besteht ein hinreichend begründeter\nweiteren Ausführung der EU-Prospekt-                Verdacht, dass dagegen verstoßen würde, so\nverordnung und zur Änderung von Finanz-             kann die Bundesanstalt eine Zulassung zum\nmarktgesetzen“.                                     Handel an einem geregelten Markt untersagen.\n2. § 6 wird wie folgt geändert:                                     Die Bundesanstalt kann ferner den Handel der\nWertpapiere aussetzen oder von dem Betreiber\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndes betreffenden multilateralen Handelssystems\naa) In Satz 4 werden das Semikolon und die                    oder organisierten Handelssystems die Ausset-\nWörter „hierzu kann sie Anordnungen                      zung des Handels verlangen, wenn der Handel\nauch gegenüber einem öffentlich-rechtli-                 angesichts der Lage des Emittenten den Anle-\nchem Rechtsträger oder gegenüber einer                   gerinteressen abträglich wäre.\nBörse erlassen“ gestrichen.\n(2b) Verhängt die Bundesanstalt nach Arti-\nbb) Satz 5 wird aufgehoben.                                   kel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder\nb) Die folgenden Absätze 2a bis 2d werden einge-                 die Europäische Wertpapier- und Marktauf-\nfügt:                                                         sichtsbehörde nach Artikel 40 der Verordnung\n(EU) Nr. 600/2014 ein Verbot oder eine Be-\n„(2a) Hat die Bundesanstalt einen hinreichend\nschränkung, so kann die Bundesanstalt zudem\nbegründeten Verdacht, dass gegen Bestimmun-\nanordnen, dass die Zulassung zum Handel an\ngen der Verordnung (EU) 2017/1129 des Euro-\neinem geregelten Markt ausgesetzt oder einge-\npäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni\nschränkt wird, solange dieses Verbot oder diese\n2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen\nBeschränkungen gelten.\nAngebot von Wertpapieren oder bei deren Zu-\nlassung zum Handel an einem geregelten Markt                     (2c) In Ausübung der in Absatz 2 Satz 4 und\nzu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der                  den Absätzen 2a und 2b genannten Befugnisse\nRichtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017,              kann sie Anordnungen auch gegenüber einem\nS. 12), insbesondere Artikel 3, auch in Verbin-               öffentlich-rechtlichen Rechtsträger oder gegen-\ndung mit Artikel 5, sowie die Artikel 12, 20, 23,             über einer Börse erlassen.\n25 oder 27 verstoßen wurde, kann sie                             (2d) Die Bundesanstalt kann den Vertrieb\n1. die Zulassung zum Handel an einem geregel-                 oder Verkauf von Finanzinstrumenten oder\nten Markt oder                                             strukturierten Einlagen aussetzen, wenn ein","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019              1015\nWertpapierdienstleistungsunternehmen kein wirk-              bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 3c“ durch die\nsames Produktfreigabeverfahren nach § 80 Ab-                      Angabe „§ 6“ ersetzt.\nsatz 9 entwickelt hat oder anwendet oder in an-\nderer Weise gegen § 80 Absatz 1 Satz 2 Num-           9. In § 76 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wör-\nmer 2 oder Absatz 9 bis 11 verstoßen hat.“               ter „der Richtlinie 2003/71/EG“ durch die Wörter\n„der Verordnung (EU) 2017/1129“ ersetzt.\n3. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n10. In § 118 Absatz 2 werden die Wörter „dem Wert-\na) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                           papierprospektgesetz“ durch die Wörter „der Ver-\n„§ 100a Absatz 3 und 4, § 100e Absatz 1, 3 und 5         ordnung (EU) 2017/1129“ ersetzt.\nSatz 1 der Strafprozessordnung gelten entspre-\n11. § 120 wird wie folgt geändert:\nchend mit der Maßgabe, dass die Bundesanstalt\nantragsberechtigt ist.“                                  a) Absatz 12 Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze ein-                  aa) Dem Buchstaben a wird folgender Buch-\ngefügt:                                                           stabe a vorangestellt:\n„Zuständig ist das Amtsgericht Frankfurt am\n„a) § 6 Absatz 2a oder 2b,“.\nMain. Gegen die richterliche Entscheidung ist\ndie Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310                  bb) Die bisherigen Buchstaben a bis d werden\nund 311a der Strafprozessordnung gelten ent-                      die Buchstaben b bis e.\nsprechend.“\nb) Nach Absatz 22 wird folgender Absatz 22a ein-\n4. In § 29 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Num-               gefügt:\nmer 11“ durch die Angabe „§ 2 Nummer 7“, die\nAngabe „§ 2 Nummer 10“ durch die Angabe „§ 2                       „(22a) Die Ordnungswidrigkeit kann in den\nNummer 6“ und werden die Wörter „Prospekts im                   Fällen des Absatzes 12 Nummer 1 Buchstabe a\nSinne des Wertpapierprospektgesetzes“ durch die                 mit einer Geldbuße bis zu siebenhunderttausend\nWörter „Prospekts im Sinne der Verordnung (EU)                  Euro geahndet werden. Gegenüber einer juristi-\n2017/1129“ ersetzt.                                             schen Person oder Personenvereinigung kann\nüber Satz 1 hinaus eine höhere Geldbuße ver-\n5. § 63 Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nhängt werden; diese darf den höheren der Be-\n„§ 302 des Kapitalanlagegesetzbuchs, Artikel 22                 träge von fünf Millionen Euro und 3 Prozent\nder Verordnung (EU) 2017/1129 und § 7 des Wert-                 des Gesamtumsatzes, den die juristische Person\npapierprospektgesetzes bleiben unberührt.“                      oder Personenvereinigung im der Behördenent-\n6. In § 64 Absatz 2 Satz 4 Nummer 10 wird die An-                  scheidung vorangegangenen Geschäftsjahr er-\ngabe „§ 3a“ durch die Angabe „§ 4“ ersetzt.                     zielt hat, nicht überschreiten. Über die in den\nSätzen 1 und 2 genannten Beträge hinaus kann\n7. § 65 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis\na) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „10 000                   zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezoge-\nEuro“ durch die Angabe „25 000 Euro“ ersetzt.                nen wirtschaftlichen Vorteils geahndet werden.\nDer wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Ge-\nb) In Satz 2 werden die Wörter „der keine Kapital-\nwinne und vermiedene Verluste und kann ge-\ngesellschaft ist,“ gestrichen.\nschätzt werden.“\nc) In Satz 3 werden die Wörter „der keine Kapital-\ngesellschaft ist,“ gestrichen.                           c) In Absatz 23 Satz 1 werden die Wörter „und des\nAbsatzes 22 Satz 2“ durch ein Komma und die\nd) Folgender Satz wird angefügt:                                Wörter „des Absatzes 22 Satz 2 und des Ab-\n„Die Sätze 1 und 3 gelten nicht, wenn der An-                satzes 22a Satz 2“ ersetzt.\nleger eine Kapitalgesellschaft ist oder eine\n12. In § 122 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „zu\nGmbH & Co. KG, deren Kommanditisten gleich-\nhören“ durch die Wörter „zuvor anzuhören“ ersetzt.\nzeitig Gesellschafter der GmbH oder an der\nEntscheidungsfindung der GmbH beteiligt sind,        13. Folgender § 139 wird angefügt:\nsofern die GmbH & Co. KG kein Investment-\nvermögen und keine Verwaltungsgesellschaft                                       „§ 139\nnach dem Kapitalanlagegesetzbuch ist.“                                    Übergangsvorschriften\n8. § 65a wird wie folgt geändert:                                              zum Gesetz zur weiteren\nAusführung der EU-Prospektverordnung\na) In der Überschrift wird die Angabe „§ 3c“ durch               und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen\ndie Angabe „§ 6“ ersetzt.\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           (1) § 76 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in der bis\nzum 20. Juli 2019 geltenden Fassung findet weiter-\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                      hin Anwendung für den Fall eines Prospekts, der\naaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die          nach dem Wertpapierprospektgesetz in der bis\nAngabe „§ 3c“ durch die Angabe „§ 6“           zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung gebilligt wur-\nersetzt.                                       de, solange dieser Prospekt Gültigkeit hat.\nbbb) In Nummer 2 wird die Angabe „10 000               (2) Hat ein Kreditinstitut vor dem 21. Juli 2019\nEuro“ durch die Angabe „25 000 Euro“           Schuldtitel begeben, bei denen es nach dem Wert-\nersetzt.                                       papierprospektgesetz in der bis zum 20. Juli 2019","1016             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019\ngeltenden Fassung nicht zur Veröffentlichung eines             „(10) § 32 Absatz 3 Nummer 2 in der bis zum\nProspekts verpflichtet war, findet insoweit § 118           20. Juli 2019 geltenden Fassung findet weiterhin An-\nAbsatz 2 in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden             wendung für den Fall eines Prospekts, der nach dem\nFassung weiterhin Anwendung.“                               Wertpapierprospektgesetz in der bis zum 20. Juli\n2019 geltenden Fassung gebilligt wurde, solange\ndieser Prospekt Gültigkeit hat, und für den Fall, dass\nArtikel 4\ndie Zulassung vor dem 21. Juli 2019 beantragt\nÄnderung des                               wurde und zu diesem Zeitpunkt von der Veröffent-\nBörsengesetzes                              lichung eines Prospekts nach § 1 Absatz 2 oder § 4\nAbsatz 2 des Wertpapierprospektgesetzes in der bis\nDas Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330,         zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung abgesehen\n1351), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom             werden durfte.\n23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:                                           (11) § 48a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in der bis\nzum 20. Juli 2019 geltenden Fassung findet weiter-\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                 hin Anwendung für den Fall eines Prospekts, der\nnach dem Wertpapierprospektgesetz in der bis zum\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         20. Juli 2019 geltenden Fassung gebilligt wurde, so-\nlange dieser Prospekt Gültigkeit hat.“\naa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2“ durch\ndie Angabe „§ 2 Absatz 3“ ersetzt.\nArtikel 5\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2b“ durch\nÄnderung des\ndie Angabe „§ 2 Absatz 4“ ersetzt.\nVermögensanlagengesetzes\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nDas Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember 2011\naa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2c“ durch      (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset-\ndie Angabe „§ 2 Absatz 5“ ersetzt.                zes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1102) geändert wor-\nden ist, wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 2“\n1. § 2a wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „§ 2 Absatz 3 Nummer 2“\nersetzt.                                             a) In Absatz 1 werden die Wörter „im Sinne von § 1\nAbsatz 2 Nummer 3, 4 und 7, wenn der Verkaufs-\n2. § 32 Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\npreis sämtlicher angebotener Vermögensanlagen\n„2. ein nach der Verordnung (EU) 2017/1129 des                   desselben Emittenten 2,5 Millionen Euro nicht\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom                    übersteigt“ durch die Wörter „im Sinne von § 1\n14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öf-                Absatz 2 Nummer 3 bis 5 und 7, wenn der Ver-\nfentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei                 kaufspreis sämtlicher in einem Zeitraum von\nderen Zulassung zum Handel an einem geregel-                 zwölf Monaten angebotenen Vermögensanlagen\nten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhe-              desselben Emittenten 6 Millionen Euro nicht über-\nbung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom               steigt; nicht verkaufte oder vollständig getilgte\n30.6.2017, S. 12) gebilligter oder bescheinigter             Vermögensanlagen werden nicht angerechnet“\nProspekt oder ein Verkaufsprospekt im Sinne                  ersetzt.\ndes § 42 des Investmentgesetzes in der bis               b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nzum 21. Juli 2013 geltenden Fassung veröffent-\nlicht worden ist, der für den in § 345 Absatz 6              aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die\nSatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vorgese-                     Wörter „der keine Kapitalgesellschaft ist,“ ge-\nhenen Zeitraum noch verwendet werden darf,                       strichen.\noder ein Verkaufsprospekt im Sinne des § 165\ndes Kapitalanlagegesetzbuchs oder ein Pro-                   bb) In Nummer 3 wird die Angabe „10 000 Euro“\nspekt im Sinne des § 318 Absatz 3 des Kapital-                   durch die Angabe „25 000 Euro“ ersetzt.\nanlagegesetzbuchs veröffentlicht worden ist, so-             cc) Folgender Satz wird angefügt:\nweit nicht nach Artikel 1 Absatz 2 oder Absatz 5\nder Verordnung (EU) 2017/1129 von der Veröf-                     „Die in Satz 1 genannten Beträge gelten\nfentlichung eines Prospekts abgesehen werden                     nicht für einen Anleger, der eine Kapital-\nkann.“                                                           gesellschaft ist oder eine GmbH & Co. KG,\nderen Kommanditisten gleichzeitig Gesell-\n3. In § 36 Absatz 2 werden die Wörter „dem Wert-                        schafter der GmbH oder an der Entschei-\npapierprospektgesetz“ durch die Wörter „der Ver-                     dungsfindung der GmbH beteiligt sind, sofern\nordnung (EU) 2017/1129“ ersetzt.                                     die GmbH & Co. KG kein Investmentvermö-\ngen und keine Verwaltungsgesellschaft nach\n4. In § 48a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wör-\ndem Kapitalanlagegesetzbuch ist.“\nter „der Richtlinie 2003/71/EG“ durch die Wörter\n„der Verordnung (EU) 2017/1129“ ersetzt.                     c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n5. Dem § 52 werden die folgenden Absätze 10 und 11                  aa) In Satz 1 werden die Wörter „wenn ihr Emit-\nangefügt:                                                            tent auf das Unternehmen, das die Internet-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019              1017\nDienstleistungsplattform betreibt, unmittelbar        b) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „§ 9 Ab-\noder mittelbar maßgeblichen Einfluss aus-                 satz 2 Satz 3“ die Wörter „oder § 10 Absatz 1\nüben kann“ durch die Wörter „wenn maßgeb-                 Satz 1“ eingefügt.\nliche Interessenverflechtungen zwischen dem\n8. § 31 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\njeweiligen Emittenten und dem Unternehmen,\ndas die Internet-Dienstleistungsplattform be-            „(2) Die Bundesanstalt übermittelt dem Betreiber\ntreibt, bestehen“ ersetzt.                            des Bundesanzeigers einmal pro Halbjahr, soweit ihr\ndiese Informationen bekannt sind,\nbb) Satz 2 wird wie folgt geändert:\n1. Name und Anschrift der Emittenten von Vermö-\naaa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt             gensanlagen sowie im Fall mehrerer Vermögens-\ngefasst:                                            anlagen desselben Emittenten auch die konkrete\n„Eine maßgebliche Interessenverflech-               Bezeichnung der jeweiligen Vermögensanlage,\ntung liegt insbesondere vor, wenn“.             2. Name und Anschrift des Bevollmächtigten nach\nbbb) In Nummer 1 werden die Wörter „seiner                § 5 Absatz 3 Satz 1,\nGeschäftsführung“ durch die Wörter              3. das sich aus der Mitteilung nach § 9 Absatz 2\n„der Geschäftsführung des Emittenten“               Satz 3 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 ergebende\nersetzt.                                            Datum, zu dem das öffentliche Angebot der Ver-\nmögensanlage des jeweiligen Emittenten frühes-\n2. § 10 wird aufgehoben.\ntens beginnen darf, sowie\n3. § 10a wird § 10 und Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt            4. das in der Mitteilung nach § 10 genannte Datum\ngefasst:                                                          der vollständigen Tilgung der Vermögensanlage.\n„Der Anbieter hat der Bundesanstalt die Beendigung            Abweichend von Satz 1 übermittelt die Bundesan-\ndes öffentlichen Angebots sowie die vollständige              stalt bei Vermögensanlagen, für die eine Befreiung\nTilgung der Vermögensanlage unter Angabe des je-              nach § 2a oder § 2b in Anspruch genommen werden\nweiligen Datums, der konkreten Bezeichnung der                kann, einmal pro Halbjahr Name und Anschrift der\nVermögensanlage und des Emittenten unverzüglich               ihr jeweils bekannt werdenden Emittenten, Name\nschriftlich oder elektronisch mitzuteilen.“                   und Anschrift des Bevollmächtigten nach § 5 Ab-\n4. § 13 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:                 satz 3 Satz 1 sowie die in Anspruch genommene\nBefreiungsvorschrift.“\na) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:\n9. § 32 wird wie folgt geändert:\n„10. das Nichtvorliegen von maßgeblichen Inte-\na) In Absatz 1a Satz 3 werden nach der Angabe\nressenverflechtungen im Sinne von § 2a Ab-\n„§ 10a Absatz 2“ die Wörter „in der bis zum\nsatz 5 zwischen dem Emittenten und dem\n15. Juli 2019 geltenden Fassung“ eingefügt.\nUnternehmen, das die Internet-Dienstleis-\ntungsplattform betreibt, wenn die Prospekt-         b) Folgender Absatz 15 wird angefügt:\nausnahme nach § 2a in Anspruch genom-\n„(15) Unvollständige Verkaufsprospekte, die\nmen wird,“.\nvor dem 16. Juli 2019 gebilligt wurden, unterlie-\nb) Die folgenden Nummern 12 und 13 werden ange-                   gen bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit weiterhin dem\nfügt:                                                          Vermögensanlagengesetz in der bis zum 15. Juli\n2019 geltenden Fassung.“\n„12. Angaben zur schuldrechtlichen oder ding-\nlichen Besicherung der Rückzahlungsan-\nArtikel 6\nsprüche von zur Immobilienfinanzierung ver-\näußerten Vermögensanlagen sowie                                        Änderung des\nKreditwesengesetzes\n13. den Verkaufspreis sämtlicher in einem Zeit-\nraum von zwölf Monaten angebotenen, ver-            Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-\nkauften und vollständig getilgten Vermö-         machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),\ngensanlagen des Emittenten, sofern die Pro-      das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. März\nspektausnahme nach § 2a in Anspruch ge-          2019 (BGBl. I S. 357) geändert worden ist, wird wie\nnommen wird,“.                                   folgt geändert:\n5. § 17 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.                      1. In § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 3 wird nach den\nWörtern „die Verordnung (EU) Nr. 600/2014“ das Wort\n6. In § 18 Absatz 1 Nummer 7 wird nach der Angabe                „oder“ durch ein Komma ersetzt und werden nach\n„§ 13“ die Angabe „oder § 13a“ eingefügt.                     den Wörtern „die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014“\n7. § 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        die Wörter „oder die Verordnung (EU) 2017/1129\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom\na) In Nummer 3 werden die Wörter „entgegen § 9                14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffent-\nAbsatz 1, § 10 Satz 2 oder § 11 Absatz 1 Satz 1            lichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zu-\neinen Verkaufsprospekt, eine nachzutragende                lassung zum Handel an einem geregelten Markt zu\nAngabe,“ durch die Wörter „entgegen § 9 Ab-                veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie\nsatz 1 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 einen Verkaufs-           2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12)“ ein-\nprospekt,“ ersetzt.                                        gefügt.","1018               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019\n2. In § 32 Absatz 1c wird die Angabe „§ 2 Absatz 3“                a) Der Wortlaut wird Absatz 1.\ndurch die Angabe „§ 2 Absatz 8“ ersetzt und wird\nfolgender Satz angefügt:                                       b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n„(2) § 1 Absatz 3 Nummer 1 in der bis zum\n„Satz 1 gilt für das Betreiben des Eigengeschäfts\n20. Juli 2019 geltenden Fassung findet weiterhin\nentsprechend.“\nAnwendung für einen Prospekt, der nach dem\nWertpapierprospektgesetz in der bis zum 20. Juli\nArtikel 7                                    2019 geltenden Fassung gebilligt wurde, solange\ndieser Prospekt Gültigkeit hat.“\nÄnderung des\nVersicherungsaufsichtsgesetzes                      (4) In § 324 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Handels-\ngesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nDas Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015          derungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten\n(BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 10 des Geset-      Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 13 des Ge-\nzes vom 25. März 2019 (BGBl. I S. 357) geändert wor-           setzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert\nden ist, wird wie folgt geändert:                              worden ist, werden die Wörter „dem Wertpapierpro-\n1. In § 12 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „deren            spektgesetz“ durch die Wörter „der Verordnung (EU)\nÄnderung“ durch die Wörter „deren Änderung, Auf-           2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Ra-\nhebung, Kündigung oder Beendigung durch Rück-              tes vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim\ntritt“ ersetzt.                                            öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren\nZulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu\n2. In § 332 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort             veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie\n„Unternehmensvertrag“ ein Komma und die Wörter             2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12)“ ersetzt.\n„dessen Änderung, Aufhebung, Kündigung oder Be-\nendigung“ eingefügt.                                          (5) Die Börsenzulassungs-Verordnung in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 9. September 1998\n(BGBl. I S. 2832), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-\nArtikel 8                            nung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2359) geändert wor-\nFolgeänderungen                           den ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 48a wird wie folgt geändert:\n(1) In § 95 Absatz 1 Nummer 6 des Gerichtsverfas-\nsungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                    a) In Satz 1 werden die Wörter „dem Wertpapierpro-\nvom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch                   spektgesetz“ durch die Wörter „der Verordnung\nArtikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (BGBl. I                      (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments\nS. 844) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 21,                   und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Pro-\n22, 22a, 24 und 24a“ durch die Angabe „§§ 9, 10, 11,                   spekt, der beim öffentlichen Angebot von Wert-\n14 und 15“ ersetzt.                                                    papieren oder bei deren Zulassung zum Handel\nan einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist\n(2) In § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Kapitalan-\nund zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG\nleger-Musterverfahrensgesetzes vom 19. Oktober 2012\n(ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12)“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 2182), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 1\ndes Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) ge-               b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 6 Abs. 3 des Wert-\nändert worden ist, werden nach dem Wort „Prospek-                      papierprospektgesetzes“ durch die Wörter „Arti-\nten“ die Wörter „nach der Verordnung (EU) 2017/1129                    kel 8 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom                          2017/1129“ ersetzt.\n14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen\nAngebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung              2. § 69 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nzum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentli-               „Findet vor der Einführung der Aktien ein Handel von\nchen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG               Bezugsrechten im regulierten Markt statt und ist ein\n(ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12), Wertpapier-Informa-             Prospekt gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 zu\ntionsblättern“ eingefügt.                                          veröffentlichen, so ist der Antrag auf Zulassung\nunter Beachtung der in Artikel 21 der Verordnung\n(3) Die Klageregisterverordnung vom 14. Dezember\n(EU) 2017/1129 für die Prospektveröffentlichung be-\n2012 (BGBl. I S. 2694), die zuletzt durch Artikel 24 Ab-\nstimmten Fristen zu stellen.“\nsatz 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                  3. § 72a Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:\n1. In § 1 Absatz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort                      „(2) Für Schuldverschreibungen, für die ein Basis-\n„Prospekten“ die Wörter „nach der Verordnung (EU)              prospekt nach dem Wertpapierprospektgesetz in der\n2017/1129 des Europäischen Parlaments und des                  bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung gebilligt\nRates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der                 wurde, findet § 48a in der bis zum 20. Juli 2019 gel-\nbeim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder                tenden Fassung weiterhin Anwendung, solange die-\nbei deren Zulassung zum Handel an einem geregel-               ser Basisprospekt Gültigkeit hat.\nten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung\nder Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017,              (3) § 69 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 20. Juli\nS. 12), Wertpapier-Informationsblättern“ eingefügt.            2019 geltenden Fassung findet weiterhin Anwen-\ndung für den Fall eines Prospekts, der nach dem\n2. § 7 wird wie folgt geändert:                                    Wertpapierprospektgesetz in der bis zum 20. Juli","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019              1019\n2019 geltenden Fassung gebilligt wurde, solange             (9) In § 20 Absatz 3 Satz 2 des Finanzmarktstabili-\ndieser Prospekt Gültigkeit hat.“                         sierungsbeschleunigungsgesetzes vom 17. Oktober\n2008 (BGBl. I S. 1982, 1986), das zuletzt durch Arti-\n(6) Die Anlage (Gebührenverzeichnis) der Ver-             kel 24 Absatz 25 des Gesetzes vom 23. Juni 2017\nmögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung             (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird die Angabe\nvom 29. Juni 2005 (BGBl. I S. 1873), die zuletzt durch       „§ 21“ durch die Angabe „§ 9“ ersetzt.\nArtikel 1 der Verordnung vom 19. August 2015 (BGBl. I\nS. 1433) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:          (10) § 106 Absatz 1 Satz 2 des Sanierungs- und Ab-\nwicklungsgesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I\n1. In Nummer 1 werden in der Spalte „Gebührentatbe-          S. 2091), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes\nstand“ die Wörter „oder eines unvollständigen Ver-       vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3171) geändert\nkaufsprospekts im Sinne des § 10 Satz 1 VermAnlG“        worden ist, wird aufgehoben.\ngestrichen.\n(11) § 5 des Treuhandkreditaufnahmegesetzes vom\n2. Nummer 2 wird aufgehoben.                                 3. Juli 1992 (BGBl. I S. 1190), das durch Artikel 11 des\nGesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) ge-\n3. Die Nummern 3 bis 8 werden die Nummern 2 bis 7.           ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\n(7) § 12 Absatz 6 Satz 4 der Wertpapierdienstleis-\ntungs-Verhaltens- und -Organisationsverordnung vom                                      „§ 5\n17. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3566), die zuletzt durch\nArtikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU)\nArtikel 13 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2018\n2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Ra-\n(BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt\ntes vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim\ngefasst:\nöffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren\n„Öffentlich zugängliche Informationen sind hierfür aus-      Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu\nreichend, wenn sie klar, zuverlässig und im Einklang mit     veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie\nden gesetzlichen Vorgaben und den regulatorischen            2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12) gilt auch\nAnforderungen erstellt worden sind, etwa wenn sie            für Schuldverschreibungen der Treuhandanstalt.“\nden Offenlegungsanforderungen entsprechen, die fest-            (12) § 1 Nummer 7 der Verordnung zur Übertragung\ngelegt sind in der                                           von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen\n1. Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Par-           auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den         vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt\nProspekt, der beim öffentlichen Angebot von Wert-        durch Artikel 6 Absatz 5 des Gesetzes vom 19. Dezem-\npapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an          ber 2018 (BGBl. I S. 2672) geändert worden ist, wird\neinem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und        wie folgt gefasst:\nzur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168      „7. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 23 Ab-\nvom 30.6.2017, S. 12) und                                     satz 2 Satz 1 des Wertpapierprospektgesetzes,“.\n2. Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parla-               (13) Das Finanzstabilitätsgesetz vom 28. November\nments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur            2012 (BGBl. I S. 2369), das zuletzt durch Artikel 24 Ab-\nHarmonisierung der Transparenzanforderungen in           satz 35 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I\nBezug auf Informationen über Emittenten, deren           S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nWertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt\nzugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie         1. In § 2 Absatz 7 wird die Angabe „§ 27 Absatz 1“\n2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38),               durch die Angabe „§ 19 Absatz 1“ ersetzt.\ndie zuletzt durch die Richtlinie 2013/50/EU (ABl.        2. In § 5 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 27 Ab-\nL 294 vom 6.11.2013, S. 13) geändert worden ist.“            satz 1“ durch die Angabe „§ 19 Absatz 1“ ersetzt.\n(8) In § 2 Nummer 2 der WpÜG-Angebotsverord-                 (14) Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013\nnung vom 27. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4263), die            (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-\nzuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 23. Juni           zes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2626) geändert\n2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird der         worden ist, wird wie folgt geändert:\nSatzteil vor dem Semikolon durch die Wörter „Angaben\nnach Artikel 13 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 1 und 2 oder     1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:\nArtikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 in             „§ 360 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weite-\nVerbindung mit den jeweiligen Vorgaben in den Kapi-                      ren Ausführung der EU-Prospektverordnung\nteln II bis IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980                  und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen“.\nder Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der\nVerordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parla-            2. In § 268 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „dem\nments und des Rates hinsichtlich der Aufmachung,                 Wertpapierprospektgesetz“ durch die Wörter „der\ndes Inhalts, der Prüfung und der Billigung des Pro-              Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Par-\nspekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapie-             laments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den\nren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem                 Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wert-\ngeregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhe-          papieren oder bei deren Zulassung zum Handel an\nbung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommis-                einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und\nsion (ABl. L 166 vom 21.6.2019, S. 26), sofern Wert-             zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168\npapiere als Gegenleistung angeboten werden“ ersetzt.             vom 30.6.2017, S. 12)“ ersetzt.","1020            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2019\n3. In § 293 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe a                   veröffentlichen haben, bestimmen sich die in diesen\nwerden die Wörter „§ 7 des Wertpapierprospektge-                Prospekt aufzunehmenden Mindestangaben nach\nsetzes“ durch die Wörter „der Verordnung (EU)                   der Verordnung (EU) 2017/1129 und den Vorgaben\n2017/1129 und den Vorgaben in den Kapiteln II bis IV            in den Kapiteln II bis IV der Delegierten Verordnung\nder Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der                    (EU) 2019/980.“\nKommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der              7. § 353 Absatz 8 wird aufgehoben.\nVerordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Par-\nlaments und des Rates hinsichtlich der Aufmachung,          8. Folgender § 360 wird angefügt:\ndes Inhalts, der Prüfung und der Billigung des Pro-                                     „§ 360\nspekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpa-                                Übergangsvorschrift\npieren oder bei deren Zulassung zum Handel an ei-                             zum Gesetz zur weiteren\nnem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur                  Ausführung der EU-Prospektverordnung\nAufhebung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der                      und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen\nKommission (ABl. L 166 vom 21.6.2019, S. 26)“ er-\nsetzt.                                                             § 268 Absatz 1 Satz 3, § 293 Absatz 1 Satz 2\nNummer 5, § 295 Absatz 8, § 307 Absatz 4 und\n4. § 295 Absatz 8 wird wie folgt geändert:                         § 318 Absatz 3 Satz 1 in der bis zum 20. Juli 2019\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                               geltenden Fassung finden weiterhin Anwendung für\n„Die Vorschriften des Wertpapierprospektgeset-               den Fall eines Prospekts, der nach dem Wertpapier-\nzes und der Verordnung (EU) 2017/1129 bleiben                prospektgesetz in der bis zum 20. Juli 2019 gelten-\nunberührt.“                                                  den Fassung gebilligt wurde, solange dieser Pro-\nspekt Gültigkeit hat.“\nb) In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „dem\nWertpapierprospektgesetz oder der Richtlinie\nArtikel 9\n2003/71/EG“ durch die Wörter „der Verordnung\n(EU) 2017/1129“ ersetzt.                                                        Inkrafttreten\n5. In § 307 Absatz 4 werden die Wörter „das Wert-                 (1) Die Artikel 1, 2, 3 mit Ausnahme von Nummer 3,\npapierprospektgesetz oder durch die Richtlinie              die Artikel 4, 6 Nummer 1 und Artikel 8 mit Ausnahme\n2003/71/EG“ durch die Wörter „die Verordnung (EU)           von Absatz 6 Nummer 1 treten am 21. Juli 2019 in\n2017/1129“ ersetzt.                                         Kraft.\n6. § 318 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                  (2) Artikel 8 Absatz 6 Nummer 2 und 3 tritt zwölf\n„Für EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften oder aus-             Monate nach dem Tag der Verkündung in Kraft.\nländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, die nach              (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der\nder Verordnung (EU) 2017/1129 einen Prospekt zu             Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 8. Juli 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz"]}