{"id":"bgbl1-2019-25-7","kind":"bgbl1","year":2019,"number":25,"date":"2019-07-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/25#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-25-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_25.pdf#page=21","order":7,"title":"Verordnung zur Neuregelung der zahnärztlichen Ausbildung","law_date":"2019-07-08T00:00:00Z","page":933,"pdf_page":21,"num_pages":61,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2019                      933\nVerordnung\nzur Neuregelung der zahnärztlichen Ausbildung\nVom 8. Juli 2019\nAuf Grund des § 3 Absatz 1, 2 und 2a des Gesetzes             § 23  Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und\nüber die Ausübung der Zahnheilkunde, dessen Absatz 1                   Prüfungsleistungen\nzuletzt durch Artikel 9 Nummer 3 Buchstabe a des Ge-             §  24 Notenstufen\nsetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686), dessen            §  25 Ordnungsverstöße, Täuschungsversuche\nAbsatz 2 zuletzt durch Artikel 9 Nummer 2 des Ge-                §  26 Rücktritt von der Prüfung\nsetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert              §  27 Versäumnis\nund dessen Absatz 2a durch Artikel 33 Nummer 2 des\nGesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) ein-                                   Unterabschnitt 2\ngefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für                   Erster Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung\nGesundheit:                                                      §  28 Zeitpunkt der Prüfung\n§  29 Art der Prüfung\nArtikel 1                              §  30 Prüfungstermine\nApprobationsordnung                                §  31 Ladung zu den Prüfungsterminen\nfür Zahnärzte und Zahnärztinnen                              §  32 Inhalt des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung\n(ZApprO)                                §  33 Prüfungskommission\n§  34 Durchführung\nInhaltsübersicht                            §  35 Anwesenheit weiterer Personen\n§  36 Bewertung\nAbschnitt 1\n§  37 Bestehen\nZahnärztliche Ausbildung                      §  38 Wiederholung\n§ 1     Ziele                                                    §  39 Note für den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung\n§ 2     Gliederung und Dauer                                     §  40 Zeugnis\n§ 3     Inhalt und Organisation des Studiums der Zahnmedizin     §  41 Mitteilung bei endgültigem Nichtbestehen der Prüfung\n§ 4     Studienordnung\n§ 5     Unterrichtsveranstaltungen                                                     Unterabschnitt 3\n§ 6     Vorlesungen                                                     Zweiter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung\n§ 7     Praktische Übungen                                       §  42 Zeitpunkt der Prüfung\n§ 8     Seminare                                                 §  43 Art der Prüfung\n§ 9     Gegenstandsbezogene Studiengruppen                       §  44 Prüfungstermine\n§ 10    Wahlfach vor dem Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen     §  45 Ladung zu den Prüfungsterminen\nPrüfung\n§  46 Inhalt des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung\n§ 11    Wahlfach vor dem Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen\nPrüfung                                                  §  47 Praktisches Prüfungselement\n§ 12    Bescheinigung der regelmäßigen und erfolgreichen Teil-   §  48 Mündliches Prüfungselement\nnahme an den Unterrichtsveranstaltungen                  §  49 Prüfungskommission\n§  13   Ausbildung in erster Hilfe                               §  50 Durchführung\n§  14   Krankenpflegedienst                                      §  51 Anwesenheit weiterer Personen\n§  15   Famulatur                                                §  52 Bewertung\n§  16   Fachkunde im Strahlenschutz                              §  53 Bestehen\n§  54 Wiederholung\nAbschnitt 2                           §  55 Note für den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen\nPrüfung\nZahnärztliche Prüfung\n§ 56  Zeugnis\nUnterabschnitt 1                         § 57  Mitteilung bei endgültigem Nichtbestehen der Prüfung\nAllgemeine Prüfungsbestimmungen\nUnterabschnitt 4\n§  17   Einrichtung der für das Prüfungswesen zuständigen Stelle\nDritter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung\n§  18   Zuständige Stelle\n§  19   Antrag auf Zulassung                                     §  58 Zeitpunkt der Prüfung\n§  20   Antragsunterlagen                                        §  59 Art der Prüfung\n§  21   Versagung der Zulassung                                  §  60 Prüfungstermine\n§  22   Nachteilsausgleich                                       §  61 Ladung zu den Prüfungsterminen","934              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2019\n§  62 Inhalt des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung                          Unterabschnitt 3\n§  63 Mündlich-praktischer Teil                                                         Kenntnisprüfung\n§  64 Praktisches Prüfungselement                                           nach § 2 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes\n§  65 Mündliches Prüfungselement                                             über die Ausübung der Zahnheilkunde\n§  66 Prüfungskommission für den mündlich-praktischen Teil\n§ 104   Art der Prüfung\n§  67 Durchführung des mündlich-praktischen Teils\n§ 105   Prüfungstermine\n§  68 Anwesenheit weiterer Personen beim mündlich-prakti-\nschen Teil                                                § 106   Ladung zu den Prüfungsterminen\n§  69 Bewertung des mündlich-praktischen Teils                  § 107   Inhalt der Kenntnisprüfung\n§  70 Bestehen des mündlich-praktischen Teils                   § 108   Schriftlicher Abschnitt\n§  71 Note für den mündlich-praktischen Teil                    § 109   Mündlicher Abschnitt\n§  72 Inhalt des schriftlichen Teils                            § 110   Praktischer Abschnitt\n§  73 Durchführung des schriftlichen Teils                      § 111   Prüfungskommission\n§  74 Bestehen des schriftlichen Teils                          § 112   Durchführung der Kenntnisprüfung\n§  75 Bewertung des schriftlichen Teils                         § 113   Anwesenheit weiterer Personen\n§  76 Mitteilung des Ergebnisses des schriftlichen Teils        § 114   Bestehen\n§  77 Bestehen des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen        § 115   Ordnungsverstöße, Täuschungsversuche\nPrüfung                                                   § 116   Rücktritt von der Prüfung\n§  78 Wiederholung                                              § 117   Versäumnis\n§  79 Note für den Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung § 118   Wiederholung\n§  80 Mitteilung bei endgültigem Nichtbestehen der Prüfung\n§  81 Zeugnis über die Zahnärztliche Prüfung                                               Abschnitt 5\nDie Erlaubnis\nAbschnitt 3                               zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde\nModellstudiengang                                                 Unterabschnitt 1\nErlaubnis\n§ 82  Modellstudiengang                                                         nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes\nüber die Ausübung der Zahnheilkunde\nAbschnitt 4                           § 119   Antrag auf erstmalige Erteilung der Erlaubnis\n§ 120   Antragsunterlagen\nDie Approbation\n§ 121   Bestätigung des Antragseingangs\nUnterabschnitt 1                         § 122   Entscheidung über den Antrag\n§ 123   Verlängerung der Erlaubnis\nAllgemeine Bestimmungen\nUnterabschnitt 2\n§  83 Antrag auf Approbation\nErlaubnis\n§  84 Antragsunterlagen                                                        nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes\n§  85 Bestätigung des Antragseingangs                                        über die Ausübung der Zahnheilkunde\n§  86 Entscheidung über den Antrag\n§  87 Bescheid über die Feststellung der wesentlichen Unter-    § 124   Antrag auf erstmalige Erteilung der Erlaubnis\nschiede                                                   § 125   Antragsunterlagen\n§ 88  Approbationsurkunde                                       § 126   Bestätigung des Antragseingangs\n§ 127   Entscheidung über den Antrag\n§ 128   Verlängerung der Erlaubnis\nUnterabschnitt 2\nEignungsprüfung                                                  Unterabschnitt 3\nnach § 2 Absatz 2 Satz 7 des Gesetzes\nErlaubnis\nüber die Ausübung der Zahnheilkunde\nnach § 13 Absatz 4 des Gesetzes\nüber die Ausübung der Zahnheilkunde\n§  89 Art der Prüfung\n§  90 Prüfungstermine                                           § 129   Antrag auf Erteilung der Erlaubnis\n§  91 Ladung zu den Prüfungsterminen                            § 130   Antragsunterlagen\n§  92 Inhalt der Eignungsprüfung                                § 131   Bestätigung des Antragseingangs\n§  93 Schriftlicher Abschnitt                                   § 132   Entscheidung über den Antrag\n§  94 Mündlicher Abschnitt\n§  95 Praktischer Abschnitt                                                                Abschnitt 6\n§  96 Prüfungskommission\nÜbergangsregelungen\n§  97 Durchführung der Eignungsprüfung\n§  98 Anwesenheit weiterer Personen                             § 133   Anwendung bisherigen Rechts\n§  99 Bestehen                                                  § 134   Abweichende Regelungen für die Prüfungen\n§ 100 Ordnungsverstöße, Täuschungsversuche\nAnlage 1 Unterrichtsveranstaltungen, deren regelmäßige und\n§ 101 Rücktritt von der Prüfung                                             erfolgreiche Teilnahme bei dem Antrag auf Zulassung\n§ 102 Versäumnis                                                            zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung\n§ 103 Wiederholung                                                          nachzuweisen ist","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2019                935\nAnlage 2 Unterrichtsveranstaltungen, deren regelmäßige und      Ausbildung vermittelt die Grundsätze einer evidenz-\nerfolgreiche Teilnahme bei dem Antrag auf Zulassung basierten Bewertung medizinischer und zahnmedizini-\nzum Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung    scher Verfahren. Die zahnärztliche Ausbildung beinhal-\nnachzuweisen ist\ntet auch Gesichtspunkte zahnärztlicher Gesprächs-\nAnlage 3 Unterrichtsveranstaltungen, deren regelmäßige und\nerfolgreiche Teilnahme bei dem Antrag auf Zulassung führung sowie zahnärztlicher Qualitätssicherung. Sie\nzum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung    fördert die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit ande-\nnachzuweisen ist                                    ren Zahnärzten und Zahnärztinnen und mit Ärzten und\nAnlage 4 Weitere Unterrichtsveranstaltungen, deren regelmä-     Ärztinnen sowie mit Angehörigen anderer Berufe des\nßige und erfolgreiche Teilnahme bei dem Antrag auf  Gesundheitswesens.\nZulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen\nPrüfung nachzuweisen ist                               (3) Das Erreichen dieser Ziele muss von der Univer-\nAnlage 5 Bescheinigung                                          sität oder der gleichgestellten Hochschule (Universität)\nAnlage 6 Bescheinigung zum Antrag auf Zulassung zum             regelmäßig und systematisch bewertet werden.\nErsten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung\nAnlage 7 Bescheinigung zum Antrag auf Zulassung zum                                         §2\nZweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung\nAnlage 8 Bescheinigung zum Antrag auf Zulassung zum                               Gliederung und Dauer\nDritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung           (1) Die zahnärztliche Ausbildung umfasst\nAnlage 9 Wahlfächer\nAnlage 10 Zeugnis über den Krankenpflegedienst                  1. ein Studium der Zahnmedizin an einer Universität in\nAnlage 11 Zeugnis über die Famulatur                                einem Umfang von 5 000 Stunden und mit einer\nAnlage 12 Nachweis über den Erwerb der Sachkunde im                 Dauer von fünf Jahren,\nStrahlenschutz nach der Strahlenschutzverordnung    2. eine Ausbildung in erster Hilfe,\nAnlage 13 Niederschrift über die mündliche Prüfung des\nErsten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung        3. einen Krankenpflegedienst von einem Monat,\nAnlage 14 Niederschrift über das mündliche Prüfungselement      4. eine Famulatur von vier Wochen und\ndes Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung\nAnlage 15 Niederschrift über das mündliche Prüfungselement      5. die Zahnärztliche Prüfung.\ndes mündlich-praktischen Teils des Dritten Ab-\nschnitts der Zahnärztlichen Prüfung\n(2) Die Zahnärztliche Prüfung besteht aus\nAnlage 16 Zeugnis über den Ersten Abschnitt der Zahnärzt-       1. dem Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung,\nlichen Prüfung\nAnlage 17 Zeugnis über den Zweiten Abschnitt der Zahnärzt-\n2. dem Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung\nlichen Prüfung                                          und\nAnlage 18 Zeugnis über die Zahnärztliche Prüfung                3. dem Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung.\nAnlage 19 Bescheinigung über die erforderliche Fachkunde im\nStrahlenschutz                                         (3) Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Absatz 2\nAnlage 20 Approbationsurkunde                                   des Hochschulrahmengesetzes beträgt fünf Jahre und\nAnlage 21 Niederschrift über die Eignungsprüfung nach § 2       sechs Monate.\nAbsatz 2 Satz 7 des Gesetzes über die Ausübung\nder Zahnheilkunde                                                               §3\nAnlage 22 Niederschrift über die Kenntnisprüfung nach § 2\nAbsatz 3 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung                       Inhalt und Organisation\nder Zahnheilkunde                                               des Studiums der Zahnmedizin\nAnlage 23 Erlaubnis nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über\n(1) Die Universität bietet ein Studium der Zahnmedi-\ndie Ausübung der Zahnheilkunde\nzin an, durch das die in § 1 Absatz 1 und 2 genannten\nAnlage 24 Erlaubnis nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über\ndie Ausübung der Zahnheilkunde                      Ziele erreicht werden und das es den Studierenden er-\nAnlage 25 Erlaubnis nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über        möglicht, die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten\ndie Ausübung der Zahnheilkunde                      und Fertigkeiten zu erwerben.\n(2) Der Unterricht im Studium soll fächerübergreifen-\nAbschnitt 1                            des Denken fördern und, sofern zweckmäßig, problem-\norientiert am Lehrgegenstand ausgerichtet sein. Die\nZahnärztliche Ausbildung\nUniversitäten haben fächerübergreifenden Unterricht\nund Unterricht in Querschnittsbereichen anzubieten.\n§1                               Die Vermittlung der naturwissenschaftlichen und theo-\nZiele                             retischen Grundlagen ist auf die zahnmedizinisch rele-\nvanten Ausbildungsinhalte zu konzentrieren.\n(1) Ziel der zahnärztlichen Ausbildung ist der Zahn-\narzt und die Zahnärztin, der oder die wissenschaftlich             (3) Die Vermittlung des theoretischen und klinischen\nund praktisch in der Zahnmedizin ausgebildet und zur            Wissens soll während der gesamten Ausbildung so\neigenverantwortlichen und selbständigen Ausübung                weitgehend wie möglich miteinander verknüpft wer-\nder Zahnheilkunde, zur Weiterbildung und zu ständiger           den.\nFortbildung befähigt ist.\n(4) Sofern in dieser Verordnung nicht etwas Abwei-\n(2) Die zahnärztliche Ausbildung vermittelt grundle-         chendes geregelt ist, ist das Studium an Lernergebnis-\ngende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in allen         sen orientiert in Modulen zu organisieren. Jedem Modul\nFächern, die für die zahnmedizinische Versorgung der            sind Leistungspunkte nach dem Europäischen System\nBevölkerung erforderlich sind. Sie wird auf wissen-             zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleis-\nschaftlicher Grundlage durchgeführt. Die zahnärztliche          tungen zuzurechnen.","936             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2019\n§4                               schen Übungen haben die Universitäten die praktische\nStudienordnung                          Anschauung zu gewährleisten. Sofern es der Lehrstoff\nerfordert, ist in kleinen Gruppen zu unterrichten.\n(1) Die Universität schreibt in einer Studienordnung\nvor, an welchen Unterrichtsveranstaltungen die Studie-         (3) Der Lehrstoff der praktischen Übungen soll sich\nrenden regelmäßig und erfolgreich teilnehmen müssen.        an den Anforderungen der zahnärztlichen Behand-\nDie regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den in        lungspraxis ausrichten. Dabei steht zunächst die Unter-\nden Anlagen 1 bis 4 festgelegten Unterrichtsveranstal-      weisung an gesunden Strukturen, in Diagnostik und\ntungen ist zwingend.                                        in Prävention und dann entsprechend dem Stand der\nFähigkeiten und Fertigkeiten der Studierenden die Be-\n(2) In der Studienordnung werden auch die Voraus-\nhandlung des Patienten oder der Patientin im Vorder-\nsetzungen für die Feststellung der regelmäßigen und\ngrund.\nerfolgreichen Teilnahme an den Unterrichtsveranstal-\ntungen geregelt.                                               (4) Den Studierenden ist ausreichend Gelegenheit zu\ngeben, unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung der\n§5                               ausbildenden Lehrkraft an einem Patienten oder einer\nUnterrichtsveranstaltungen                    Patientin tätig zu werden, sofern dies zum Erwerb von\nFähigkeiten und Fertigkeiten erforderlich ist. Unzumut-\n(1) Im Studium der Zahnmedizin haben die Universi-       bare Belastungen des Patienten oder der Patientin\ntäten folgende Unterrichtsveranstaltungen anzubieten:       durch den Unterricht sind zu vermeiden. Beim Unter-\n1. Vorlesungen,                                             richt an einem Patienten oder an einer Patientin darf\n2. praktische Übungen und                                   die ausbildende Lehrkraft jeweils nur eine Gruppe von\nhöchstens sechs Studierenden gleichzeitig unmittelbar\n3. Seminare.\nan dem Patienten oder an der Patientin ausbilden. Bei\nDarüber hinaus kann die Universität weitere Unter-          der Behandlung eines Patienten oder einer Patientin\nrichtsveranstaltungen anbieten, zum Beispiel gegen-         durch die Studierenden darf die ausbildende Lehrkraft\nstandsbezogene Studiengruppen.                              höchstens drei behandelnde Studierende gleichzeitig\n(2) Die Universitäten müssen mindestens die in den       betreuen.\nAnlagen 1 bis 4 festgelegten Unterrichtsveranstaltun-          (5) Eine erfolgreiche Teilnahme an einer praktischen\ngen anbieten.                                               Übung liegt vor, wenn die Studierenden in der prakti-\n(3) Die Teilnahme an den in Anlage 2 festgelegten        schen Übung in einer dem betreffenden Fachgebiet an-\nUnterrichtsveranstaltungen ist vorbehaltlich des § 82       gemessenen Weise gezeigt haben, dass sie sich die\nerst nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Zahn-          erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten\närztlichen Prüfung möglich. Die Teilnahme an den in         angeeignet haben und dass sie sie in der Praxis anzu-\nAnlage 3 Nummer 1 bis 5 festgelegten Unterrichts-           wenden wissen.\nveranstaltungen ist vorbehaltlich des § 82 erst nach\nBestehen des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen                                      §8\nPrüfung möglich.\nSeminare\n(4) Die Universitäten evaluieren die Unterrichtsver-\nanstaltungen regelmäßig auf ihren Erfolg. Sie geben            (1) In den Seminaren wird der durch praktische\ndie Ergebnisse bekannt.                                     Übungen und Vorlesungen vermittelte Lehrstoff vertie-\nfend anwendungs- und gegenstandsbezogen erörtert.\n§6                               Die Seminare sind darauf ausgerichtet, den Studieren-\nden wichtige medizinische und zahnmedizinische Zu-\nVorlesungen\nsammenhänge zu vermitteln. Die Seminare umfassen\n(1) Die Vorlesung ist eine zusammenhängende Dar-         auch die Vorstellung von Patienten und Patientinnen.\nstellung und Vermittlung von wissenschaftlichen und\nmethodischen Kenntnissen durch den Vortrag von                 (2) Die Studierenden haben in den Seminaren durch\nLehrkräften.                                                eigene Beiträge vor allem fächerübergreifende Pro-\nbleme und Beziehungen zwischen medizinischen und\n(2) Die praktischen Übungen, Seminare und gegen-         zahnmedizinischen Grundlagen und klinischen Anwen-\nstandsbezogenen Studiengruppen sind durch Vorle-            dungen zu verdeutlichen.\nsungen systematisch vorzubereiten oder zu begleiten.\n(3) Die Zahl der jeweils an einem Seminar teil-\n§7                               nehmenden Studierenden darf 20 nicht überschreiten.\nPraktische Übungen                        Eine Überschreitung ist zulässig, wenn andernfalls eine\nGruppe gebildet werden müsste, die weniger als zehn\n(1) Die praktischen Übungen umfassen                     Studierende umfassen würde. In diesem Fall sind die\n1. Praktika,                                                Studierenden, für die keine weitere Gruppe gebildet\n2. den Unterricht am Patienten oder an der Patientin        wird, auf die übrigen Gruppen möglichst gleichmäßig\nund                                                     zu verteilen.\n3. die Behandlung des Patienten oder der Patientin.            (4) In Verbindung mit Seminaren sollen die Universi-\ntäten auch die Abhaltung von Tutorien ermöglichen.\n(2) In den praktischen Übungen bearbeiten die\nStudierenden eigenständig praktische Aufgaben unter            (5) Eine erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar\nAnleitung, Aufsicht und Verantwortung der ausbilden-        liegt vor, wenn die Studierenden gezeigt haben, dass\nden Lehrkraft. Die praktischen Übungen erfordern eine       sie den Lehrstoff in seinen Zusammenhängen erfasst\nständige Betreuung der Studierenden. Bei den prakti-        haben, und in der Lage sind, dies darzustellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2019               937\n§9                                  (2) Die Ausbildung in erster Hilfe ist vor dem Antrag\nGegenstandsbezogene Studiengruppen                   auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen\nPrüfung abzuleisten.\n(1) Gegenstandsbezogene Studiengruppen haben\ndie Aufgabe, den in praktischen Übungen, Seminaren              (3) Die Ausbildung in erster Hilfe ist bei dem Antrag\nund Vorlesungen dargestellten Stoff zu besprechen und        auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen\ndas eigenständige, problemorientierte Arbeiten zu            Prüfung nachzuweisen.\nüben. In den gegenstandsbezogenen Studiengruppen                (4) Der Nachweis über die Ausbildung in erster Hilfe\nsollen vor allem Fallbeispiele behandelt werden.             kann insbesondere durch folgende Bescheinigungen\n(2) Gegenstandsbezogene Studiengruppen werden             erfolgen:\nvon den Lehrkräften der Universität oder von Lehr-\n1. eine Bescheinigung des Arbeiter-Samariter-Bundes\nkräften geleitet, die von der Universität beauftragt sind.\nDeutschland e. V., des Deutschen Roten Kreuzes\n(3) Sofern eine Universität gegenstandsbezogene               e. V., der Johanniter-Unfall-Hilfe e. V. oder des\nStudiengruppen anbietet, soll sie in Verbindung mit              Malteser Hilfsdienstes e. V.,\ndiesen gegenstandsbezogenen Studiengruppen auch\ndie Abhaltung von Tutorien ermöglichen.                      2. das Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbildung\nin einem bundesgesetzlich geregelten Beruf im Ge-\n(4) Eine erfolgreiche Teilnahme an einer gegen-               sundheitswesen, sofern die Ausbildung in erster\nstandsbezogenen Studiengruppe liegt vor, wenn die                Hilfe in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungs-\nStudierenden in der gegenstandsbezogenen Studien-                verordnung vorgeschrieben ist,\ngruppe gezeigt haben, dass sie vor allem Fallbeispiele\neigenständig und sachgerecht bearbeiten können.              3. eine Bescheinigung über die Ausbildung als Pflege-\ndiensthelfer oder Schwesternhelferin oder eine Be-\n§ 10                                  scheinigung über eine Sanitätsausbildung,\nWahlfach vor dem                         4. eine Bescheinigung eines Trägers der öffentlichen\nErsten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung                  Verwaltung, insbesondere der Bundeswehr, der\nPolizei oder der Bundespolizei, über die Ausbildung\n(1) Die Studierenden können bis zum Ersten Ab-\nin erster Hilfe,\nschnitt der Zahnärztlichen Prüfung aus von der Univer-\nsität fakultativ angebotenen Wahlfächern frei wählen.        5. eine Bescheinigung einer nicht in den Nummern 1\n(2) Die in dem Wahlfach erbrachten Leistungen                 bis 4 genannten Stelle über die Ausbildung in erster\nwerden benotet. Die Note wird in das Zeugnis nach                Hilfe, wenn die Eignung dieser Stelle für eine solche\ndem Muster der Anlage 16 aufgenommen.                            Ausbildung von der nach Landesrecht zuständigen\nStelle anerkannt worden ist.\n§ 11\n§ 14\nWahlfach vor dem\nDritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung                                Krankenpflegedienst\n(1) Die Studierenden haben bis zum Dritten Ab-               (1) Der Krankenpflegedienst hat den Zweck, Studien-\nschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ein weiteres Wahl-        anwärter und Studienanwärterinnen oder Studierende\nfach abzuleisten.                                            in den Betrieb und die Organisation eines Kranken-\n(2) Sie können aus den von der Universität ange-          hauses einzuführen und mit den üblichen Verrichtungen\nbotenen Wahlfächern frei wählen. Anlage 9 enthält eine       der Krankenpflege vertraut zu machen.\nbeispielhafte Aufzählung möglicher Wahlfächer.                  (2) Der Krankenpflegedienst ist in einem Kranken-\n(3) Die in dem Wahlfach erbrachten Leistungen             haus oder in einer Rehabilitationseinrichtung mit einem\nwerden benotet. Die Note wird in das Zeugnis nach            Pflegeaufwand abzuleisten, der dem eines Kranken-\ndem Muster der Anlage 18 aufgenommen.                        hauses vergleichbar ist. Als Nachweis stellt das\nKrankenhaus oder die Rehabilitationseinrichtung dem\n§ 12                              Studienanwärter oder der Studienanwärterin oder dem\nBescheinigung der                         oder der Studierenden ein Zeugnis nach dem Muster\nregelmäßigen und erfolgreichen                   der Anlage 10 aus.\nTeilnahme an den Unterrichtsveranstaltungen                 (3) Der Krankenpflegedienst ist vor Beginn des Stu-\nDie Universitäten bescheinigen den Studierenden           diums oder während der unterrichtsfreien Zeiten des\nihre regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den           Studiums vor dem Antrag auf Zulassung zum Ersten\nUnterrichtsveranstaltungen, die in § 5 Absatz 2 genannt      Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung abzuleisten.\nsind, nach dem Muster der Anlage 5 oder nach dem                (4) Der Krankenpflegedienst dauert einen Monat.\nMuster der Anlagen 6, 7 oder 8 (zusammenfassende\nBescheinigungen).                                               (5) Auf den Krankenpflegedienst sind anzurechnen:\n1. eine krankenpflegerische Tätigkeit im Sanitätsdienst\n§ 13                                  der Bundeswehr oder in vergleichbaren Einrichtun-\nAusbildung in erster Hilfe                       gen,\n(1) Die Ausbildung in erster Hilfe soll durch theoreti-   2. eine krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen eines\nschen Unterricht und praktische Unterweisungen                   freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur\ngründliches Wissen und praktisches Können in erster              Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder\nHilfe vermitteln.                                                nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz,","938              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2019\n3. eine krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen des             (4) Die Famulatur ist ganztägig abzuleisten. Sie dau-\nBundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwil-       ert insgesamt vier Wochen. Die Famulatur ist mindes-\nligendienstgesetz,                                       tens zwei Wochen bei demselben Zahnarzt oder bei\n4. eine krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen eines        derselben Zahnärztin abzuleisten.\nZivildienstes nach dem Zivildienstgesetz,                   (5) Eine im Ausland abgeleistete Famulatur kann\n5. eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung                angerechnet werden, wenn sie den Anforderungen der\nAbsätze 1 bis 4 entspricht.\na) als Entbindungspfleger oder Hebamme,\n(6) Die Ableistung der Famulatur ist bei dem Antrag\nb) als Rettungsassistent oder Rettungsassistentin,\nauf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen\nc) als Notfallsanitäter oder Notfallsanitäterin,         Prüfung nachzuweisen.\nd) in der Gesundheits- und Krankenpflege,\ne) in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege,                                    § 16\nf) in der Altenpflege oder                                           Fachkunde im Strahlenschutz\ng) als Pflegefachmann oder Pflegefachfrau und               (1) Mit Bestehen des Dritten Abschnitts der Zahn-\närztlichen Prüfung wird die Fachkunde im Strahlen-\n6. eine erfolgreich abgeschlossene landesrechtlich           schutz für das Anwendungsgebiet Intraorale Röntgen-\ngeregelte Ausbildung von mindestens einjähriger          diagnostik mit dentalen Tubusgeräten, Panorama-\nDauer in der Krankenpflegehilfe oder in der Alten-       schichtaufnahmen und Fernröntgenaufnahmen des\npflegehilfe.                                             Schädels erworben, wenn die nach Landesrecht zu-\n(6) Ein im Ausland abgeleisteter Krankenpflege-           ständige Behörde zuvor nach § 47 Absatz 5 Satz 1\ndienst kann angerechnet werden, wenn er den An-              der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018\nforderungen der Absätze 1 bis 4 entspricht. Eine im          (BGBl. I S. 2034, 2036) festgestellt hat, dass die Uni-\nAusland abgeleistete krankenpflegerische Tätigkeit           versität die für dieses Anwendungsgebiet geeignete\noder eine im Ausland erfolgreich abgeschlossene Aus-         Ausbildung und praktische Erfahrung (Sachkunde) im\nbildung kann angerechnet werden, wenn sie mit den in         Strahlenschutz sowie das erforderliche theoretische\nAbsatz 5 genannten Tätigkeiten und Ausbildungen ver-         Wissen im Strahlenschutz in dem Radiologischen Prak-\ngleichbar ist.                                               tikum nach Anlage 3 Nummer 6 vermittelt und dass\n(7) Die Ableistung des Krankenpflegedienstes ist bei      die Qualifikation des Lehrpersonals und die Ausstat-\ndem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der            tung der Universität eine ordnungsgemäße Wissens-\nZahnärztlichen Prüfung nachzuweisen.                         vermittlung in dem Radiologischen Praktikum und den\nBehandlungskursen gewährleisten.\n§ 15                                (2) Mit dem Erwerb der Sachkunde im Strahlen-\nFamulatur                           schutz für das Anwendungsgebiet Intraorale Röntgen-\ndiagnostik mit dentalen Tubusgeräten, Panorama-\n(1) Die Famulatur hat den Zweck, die Studierenden\nschichtaufnahmen, Fernröntgenaufnahmen des Schä-\nmit der praktischen zahnärztlichen Tätigkeit auf ver-\ndels kann erst nach regelmäßiger und erfolgreicher\nschiedenen zahnärztlichen Berufs- und Tätigkeits-\nTeilnahme an dem von der nach Landesrecht zuständi-\nfeldern mit unmittelbarem Patientenkontakt vertraut zu\ngen Behörde des Landes anerkannten Radiologischen\nmachen, ohne dass die Studierenden bereits selb-\nPraktikum nach Anlage 3 Nummer 6 begonnen werden.\nständig an dem Patienten oder an der Patientin tätig\nInhalt und Umfang der zu erwerbenden Sachkunde\nwerden.\nrichten sich nach den Vorgaben zur Fachkunde im\n(2) Die Famulatur darf nur unter der Aufsicht und         Strahlenschutz für Zahnärzte bei der Untersuchung\nLeitung einer Person durchgeführt werden, die die            mit Röntgenstrahlung gemäß der Richtlinie Fachkunde\nApprobation als Zahnarzt oder als Zahnärztin besitzt         und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von\nund selbst an dem Patienten oder an der Patientin            Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin\npraktisch zahnärztlich tätig ist. Die Universität schließt   vom 22. Dezember 2005 (GMBl 2006 S. 415), die\nmit fachlich und persönlich geeigneten Zahnärzten und        zuletzt durch das Rundschreiben des Bundesministe-\nZahnärztinnen Vereinbarungen über die Durchführung           riums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nder Famulatur. Als Nachweis stellt die Person, unter         vom 27. Juni 2012 – RS II 4 – 11603/01 (GMBl 2012\nderen Aufsicht und Leitung die Famulatur abgeleistet         S. 724) geändert worden ist.\nwurde, dem oder der Studierenden ein Zeugnis nach\ndem Muster der Anlage 11 aus.                                                      Abschnitt 2\n(3) Die Famulatur ist nach bestandenem Ersten Ab-\nZahnärztliche Prüfung\nschnitt der Zahnärztlichen Prüfung während der unter-\nrichtsfreien Zeiten abzuleisten. Studierende, die den\nErsten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung oder Prüfungen                        Unterabschnitt 1\nin einem Modellstudiengang, in denen sie über die in             Allgemeine Prüfungsbestimmungen\ndem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzu-\nweisenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in                                  § 17\neiner dem Regelstudiengang gleichwertigen Weise ge-\nprüft wurden, bestanden haben, können die Famulatur                              Einrichtung der\nerst nach regelmäßiger und erfolgreicher Teilnahme an              für das Prüfungswesen zuständigen Stelle\nden Unterrichtsveranstaltungen beginnen, die nach An-           Die Länder richten zuständige Stellen ein, vor denen\nlage 1 Nummer 9 und 10 vorgeschrieben sind.                  die Zahnärztliche Prüfung abgelegt wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2019               939\n§ 18                              Der Nachweis nach Satz 1 Nummer 5 darf bei Antrag-\nZuständige Stelle                        stellung nicht älter als drei Jahre sein. Sofern die in\nSatz 1 Nummer 3 und 4 genannten Unterlagen dem\n(1) Der jeweilige Abschnitt der Zahnärztlichen Prü-       Antrag noch nicht beigefügt werden können, sind sie\nfung wird vollständig vor der zuständigen Stelle des-        in einer von der nach § 18 zuständigen Stelle zu be-\njenigen Landes abgelegt, in dem der oder die Studie-         stimmenden Frist nachzureichen. Die Übermittlung\nrende im Zeitpunkt des Antrags auf Zulassung zu dem          elektronischer Unterlagen durch den Studierenden oder\njeweiligen Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung Zahn-        die Studierende ist nicht zulässig. Die Universität kann\nmedizin studiert oder zuletzt Zahnmedizin studiert hat.      die Bescheinigungen nach Satz 1 Nummer 4 der nach\n(2) Bei Studierenden, die eine Anerkennung von Stu-       § 18 zuständigen Stelle elektronisch übermitteln. In\ndienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen         diesem Fall sind die Bescheinigungen dem Antrag nicht\nnach § 23 Absatz 1 beantragt haben, gilt § 23 Absatz 3       beizufügen.\nentsprechend, sofern eine Zuständigkeit nach Absatz 1           (2) Dem Antrag auf Zulassung zum Zweiten Ab-\nnicht gegeben ist.                                           schnitt der Zahnärztlichen Prüfung sind folgende Unter-\n(3) Muss ein Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung         lagen im Original oder in beglaubigter Kopie beizu-\nwiederholt werden, ist dieser vollständig vor der zu-        fügen:\nständigen Stelle des Landes abzulegen, bei der dieser        1. ein Identitätsnachweis,\nAbschnitt nicht bestanden worden ist.\n2. das Studienbuch oder die Unterlagen, die an der\n(4) Die Entscheidung über Ausnahmen von den                   jeweiligen Universität zum Nachweis der Studien-\nRegelungen in den Absätzen 1 bis 3 trifft auf Antrag             zeiten an die Stelle des Studienbuches treten,\ndie zuständige Stelle des Landes, bei der der oder die\nStudierende den jeweiligen Abschnitt der Zahnärzt-           3. die Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 5\nlichen Prüfung ablegen, fortsetzen oder wiederholen              oder eine zusammenfassende Bescheinigung nach\nwill, im Benehmen mit der nach den Absätzen 1, 2                 dem Muster der Anlage 7 über die regelmäßige und\noder 3 zuständigen Stelle.                                       erfolgreiche Teilnahme an den nach Anlage 2 vorge-\nschriebenen Unterrichtsveranstaltungen und\n§ 19                              4. das Zeugnis über das Bestehen des Ersten Ab-\nAntrag auf Zulassung                           schnitts der Zahnärztlichen Prüfung.\n(1) Der Antrag auf Zulassung zu einem Abschnitt der       Sofern die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Unter-\nZahnärztlichen Prüfung ist an die nach § 18 zuständige       lagen dem Antrag noch nicht beigefügt werden können,\nStelle zu richten.                                           sind sie in einer von der nach § 18 zuständigen Stelle\nzu bestimmenden Frist nachzureichen. Die Übermitt-\n(2) Der Antrag auf Zulassung kann frühestens im           lung elektronischer Unterlagen durch den Studierenden\nletzten Studienhalbjahr der Studienzeit gestellt werden,     oder die Studierende ist nicht zulässig. Die Universität\ndie in den §§ 28, 42 und 58 als Mindeststudienzeit fest-     kann die Bescheinigungen nach Satz 1 Nummer 3 der\ngelegt ist.                                                  nach § 18 zuständigen Stelle elektronisch übermitteln.\n(3) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich in der       In diesem Fall sind die Bescheinigungen dem Antrag\nForm zu stellen, die die nach § 18 zuständige Stelle         nicht beizufügen.\nvorgeschrieben hat. Er kann auch elektronisch gestellt          (3) Dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt\nwerden. Der Antrag muss der nach § 18 zuständigen            der Zahnärztlichen Prüfung sind folgende Unterlagen\nStelle bis zum 10. Januar oder bis zum 10. Juni zuge-        im Original oder in beglaubigter Kopie beizufügen:\ngangen sein.\n1. ein Identitätsnachweis,\n§ 20                              2. das Studienbuch oder die Unterlagen, die an der\nAntragsunterlagen                             jeweiligen Universität zum Nachweis der Studien-\nzeiten an die Stelle des Studienbuches treten,\n(1) Dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt\nder Zahnärztlichen Prüfung sind folgende Unterlagen          3. die Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 5\nim Original oder in beglaubigter Kopie beizufügen:               oder eine zusammenfassende Bescheinigung nach\ndem Muster der Anlage 8 über die regelmäßige und\n1. ein Identitätsnachweis,                                       erfolgreiche Teilnahme an den nach den Anlagen 3\n2. der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung                 und 4 vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen,\nund bei Zeugnissen, die im Ausland erworben wor-         4. der Nachweis nach dem Muster der Anlage 12 über\nden sind, auch der Anerkennungsbescheid der nach             den Erwerb der Sachkunde im Strahlenschutz für\nLandesrecht zuständigen Stelle,                              das Anwendungsgebiet Intraorale Röntgendiagnos-\n3. das Studienbuch oder die Unterlagen, die an der               tik mit dentalen Tubusgeräten, Panoramaschichtauf-\njeweiligen Universität zum Nachweis der Studien-             nahmen, Fernröntgenaufnahmen des Schädels,\nzeiten an die Stelle des Studienbuches treten,           5. das Zeugnis über das Bestehen des Zweiten Ab-\n4. die Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 5              schnitts der Zahnärztlichen Prüfung und\noder eine zusammenfassende Bescheinigung nach            6. das Zeugnis über die Famulatur.\ndem Muster der Anlage 6 über die regelmäßige und\nerfolgreiche Teilnahme an den nach Anlage 1 vorge-       Sofern die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Unter-\nschriebenen Unterrichtsveranstaltungen,                  lagen dem Antrag noch nicht beigefügt werden können,\nsind sie in einer von der nach § 18 zuständigen Stelle\n5. der Nachweis über die Ausbildung in erster Hilfe und      zu bestimmenden Frist nachzureichen. Die Übermitt-\n6. das Zeugnis über den Krankenpflegedienst.                 lung elektronischer Unterlagen durch den Studierenden","940              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2019\noder die Studierende ist nicht zulässig. Die Universität                                § 23\nkann die Bescheinigungen nach Satz 1 Nummer 3 der                       Anerkennung von Studienzeiten,\nnach § 18 zuständigen Stelle elektronisch übermitteln.             Studienleistungen und Prüfungsleistungen\nIn diesem Fall sind die Bescheinigungen dem Antrag\nnicht beizufügen.                                               (1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungs-\nleistungen, die in einem dem zahnmedizinischen Studi-\n(4) Studierende, die den Ersten Abschnitt der Ärzt-       engang verwandten Studiengang an Universitäten oder\nlichen Prüfung oder Prüfungen in einem Modellstudien-        Hochschulen im Geltungsbereich dieser Verordnung\ngang, in denen sie über die in dem Ersten Abschnitt          oder im Studiengang Zahnmedizin oder einem diesem\nder Ärztlichen Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse,           verwandten Studiengang an Universitäten oder Hoch-\nFähigkeiten und Fertigkeiten in einer dem Regel-             schulen außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verord-\nstudiengang gleichwertigen Weise geprüft wurden, be-         nung erbracht worden sind, erkennt die nach Absatz 3\nstanden haben, haben dem Antrag auf Zulassung zum            zuständige Stelle auf Antrag ganz oder teilweise an, es\nErsten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung keine            sei denn, es besteht ein wesentlicher Unterschied zu\nUnterlagen über die regelmäßige und erfolgreiche Teil-       den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Studi-\nnahme an den in Anlage 1 Nummer 1 bis 8 genannten            enzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen.\nUnterrichtsveranstaltungen beizufügen. Studierende,\ndie die Ärztliche Prüfung bestanden haben, haben                (2) Nicht anerkannt werden Studienleistungen und\ndem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der           Prüfungsleistungen, die\nZahnärztlichen Prüfung keine Unterlagen über die regel-      1. das Studium abschließen oder die bereits Gegen-\nmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den in Anlage 4             stand einer Prüfung im Geltungsbereich dieser Ver-\nNummer 1 bis 8 und 11 bis 14 genannten Unterrichts-              ordnung waren und\nveranstaltungen beizufügen.\n2. endgültig nicht bestanden worden sind.\n§ 21                                 (3) Zuständig für die Anerkennung ist die zuständige\nStelle des Landes, in dem die antragstellende Person\nVersagung der Zulassung                       für das Studium der Zahnmedizin eingeschrieben oder\nzugelassen ist. Bei antragstellenden Personen, die für\n(1) Die Zulassung zu einem Abschnitt der Zahnärzt-        das Studium der Zahnmedizin bei einer Universität im\nlichen Prüfung ist zu versagen, wenn                         Geltungsbereich dieser Verordnung noch nicht einge-\n1. der Antrag nicht fristgerecht gestellt worden ist,        schrieben oder zugelassen sind, ist die zuständige\nStelle des Landes zuständig, in dem die antragstel-\n2. der Antrag nicht formgerecht gestellt worden ist,         lende Person geboren ist. Ergibt sich nach den Sätzen 1\n3. die erforderlichen Unterlagen nicht beigefügt sind        und 2 keine Zuständigkeit, ist die zuständige Stelle des\noder nicht fristgerecht nachgereicht worden sind,        Landes Nordrhein-Westfalen zuständig.\n4. der jeweilige Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung                                   § 24\nnicht wiederholt werden darf oder\nNotenstufen\n5. der oder die Studierende nicht prüfungsfähig ist.            Für die Noten in den verschiedenen Abschnitten der\n(2) Sofern Zweifel an der Prüfungsfähigkeit des oder      Zahnärztlichen Prüfung werden folgende Notenstufen\nder Studierenden bestehen, kann die nach § 18 zustän-        festgelegt:\ndige Stelle verlangen, dass ihr der oder die Studierende     1. „sehr gut“ (1) für eine hervorragende Leistung,\neine ärztliche Bescheinigung vorlegt. Die nach § 18 zu-\nständige Stelle kann auch einen Arzt oder eine Ärztin        2. „gut“ (2) für eine Leistung, die erheblich über den\nbenennen, von dem oder der der oder die Studierende              durchschnittlichen Anforderungen liegt,\ndie ärztliche Bescheinigung vorzulegen hat.                  3. „befriedigend“ (3) für eine Leistung, die in jeder\nHinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht\n(3) Die Zulassung ist in den Fällen des Absatzes 1\nwird,\nNummer 1 bis 3 nicht zu versagen, wenn\n4. „ausreichend“ (4) für eine Leistung, die trotz ihrer\n1. der oder die Studierende unverzüglich einen wichti-           Mängel noch den Anforderungen genügt.\ngen Grund für die versäumte Handlung glaubhaft\nmacht,                                                                              § 25\n2. der Stand des Prüfungsverfahrens eine Teilnahme                  Ordnungsverstöße, Täuschungsversuche\ndes oder der Studierenden noch zulässt und\nDie nach § 18 zuständige Stelle kann einen Prü-\n3. die versäumte Handlung spätestens vier Wochen             fungsteil, die mündliche Prüfung des Ersten Abschnitts\nvor dem jeweiligen Prüfungstermin nachgeholt wird.       der Zahnärztlichen Prüfung in einem Fach oder den\nmündlich-praktischen Teil des Zweiten oder des Dritten\n§ 22                              Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in einem Fach\nfür nicht bestanden erklären, wenn der oder die Studie-\nNachteilsausgleich                       rende\nDie besonderen Belange von Studierenden mit Be-           1. diesen Prüfungsteil, die mündliche Prüfung des\nhinderungen sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit             Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in\nbei der Durchführung der Zahnärztlichen Prüfung zu               dem jeweiligen Fach oder ein Prüfungselement des\nberücksichtigen.                                                 mündlich-praktischen Teils des Zweiten oder des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2019               941\nDritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in              Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach ver-\ndem jeweiligen Fach in erheblichem Maße gestört               säumt,\nhat oder                                                  2. die Prüfung in diesem Prüfungsteil, in der münd-\n2. in diesem Prüfungsteil, in der mündlichen Prüfung              lichen Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärzt-\ndes Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung              lichen Prüfung in dem jeweiligen Fach oder in einem\nin dem jeweiligen Fach oder in einem Prüfungsele-             Prüfungselement des mündlich-praktischen Teils\nment des mündlich-praktischen Teils des Zweiten               des Zweiten oder des Dritten Abschnitts der Zahn-\noder des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prü-           ärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach unter-\nfung in dem jeweiligen Fach einen Täuschungsver-              bricht oder\nsuch begangen hat.                                        3. die Aufsichtsarbeit im schriftlichen Teil des Dritten\nAbschnitts der Zahnärztlichen Prüfung nicht oder\n§ 26                                  nicht rechtzeitig abgibt.\nRücktritt von der Prüfung                       (2) Liegt ein wichtiger Grund für das Verhalten des\noder der Studierenden vor, so gilt der Prüfungsteil, die\n(1) Tritt ein Studierender oder eine Studierende nach\nmündliche Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärzt-\nseiner oder ihrer Zulassung von einem Abschnitt der\nlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach oder der münd-\nZahnärztlichen Prüfung, einem Prüfungsteil, einer\nlich-praktische Teil des Zweiten oder des Dritten Ab-\nmündlichen Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahn-\nschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen\närztlichen Prüfung in einem Fach oder von einem\nFach als nicht unternommen. Der oder die Studierende\nPrüfungselement des mündlich-praktischen Teils des\nhat die Gründe für sein oder ihr Verhalten unverzüglich\nZweiten oder des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen\nder nach § 18 zuständigen Stelle mitzuteilen.\nPrüfung in einem Fach zurück, so hat er oder sie die\nGründe für seinen oder ihren Rücktritt unverzüglich der          (3) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger\nnach § 18 zuständigen Stelle mitzuteilen.                     Grund vorliegt, trifft die nach § 18 zuständige Stelle.\nDie nach § 18 zuständige Stelle kann verlangen, dass\n(2) Genehmigt die nach § 18 zuständige Stelle den          ihr der oder die Studierende bei Krankheit eine ärztliche\nRücktritt, so gilt der jeweilige Abschnitt der Zahnärzt-      Bescheinigung vorlegt. Die nach § 18 zuständige Stelle\nlichen Prüfung, der Prüfungsteil, die mündliche Prüfung       kann auch einen Arzt oder eine Ärztin benennen, von\ndes Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in           dem oder der der oder die Studierende die ärztliche\ndem jeweiligen Fach oder der mündlich-praktische Teil         Bescheinigung vorzulegen hat.\ndes Zweiten oder des Dritten Abschnitts der Zahnärzt-\nlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach als nicht unter-\nUnterabschnitt 2\nnommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn\nein wichtiger Grund vorliegt. Die nach § 18 zuständige                          Erster Abschnitt\nStelle kann verlangen, dass ihr der oder die Studie-                     der Zahnärztlichen Prüfung\nrende bei Krankheit eine ärztliche Bescheinigung vor-\nlegt. Die nach § 18 zuständige Stelle kann auch einen                                     § 28\nArzt oder eine Ärztin benennen, von dem oder der der                            Zeitpunkt der Prüfung\noder die Studierende die ärztliche Bescheinigung vor-\nzulegen hat.                                                     Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird\nnach einem Studium der Zahnmedizin von mindestens\n(3) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht           zwei Jahren abgelegt.\nerteilt oder unterlässt es der oder die Studierende, die\nGründe für seinen oder ihren Rücktritt unverzüglich mit-                                  § 29\nzuteilen, so gilt der jeweilige Abschnitt der Zahnärzt-\nlichen Prüfung, der Prüfungsteil, die mündliche Prüfung                             Art der Prüfung\ndes Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in              (1) Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung\ndem jeweiligen Fach oder der mündlich-praktische Teil         ist eine mündliche Prüfung.\ndes Zweiten oder des Dritten Abschnitts der Zahnärzt-\n(2) Studierende, die den Ersten Abschnitt der Ärzt-\nlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach als nicht bestan-\nlichen Prüfung oder Prüfungen in einem Modellstudien-\nden.\ngang, in denen sie über die in dem Ersten Abschnitt der\nÄrztlichen Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse, Fä-\n§ 27                              higkeiten und Fertigkeiten in einer dem Regelstudien-\nVersäumnis                            gang gleichwertigen Weise geprüft wurden, bestanden\nhaben, legen die mündliche Prüfung nur im Fach Zahn-\n(1) Ein Studierender oder eine Studierende hat einen       medizinische Propädeutik ab.\nPrüfungsteil, die mündliche Prüfung des Ersten Ab-\nschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in einem Fach oder                                    § 30\nden mündlich-praktischen Teil des Zweiten oder des\nDritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in einem                             Prüfungstermine\nFach nicht bestanden, wenn er oder sie                           (1) Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung\n1. den Prüfungstermin in diesem Prüfungsteil, in der          findet in der vorlesungsfreien Zeit statt. Nachholtermine\nmündlichen Prüfung des Ersten Abschnitts der              können auch zu einer anderen Zeit vorgesehen werden.\nZahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach oder           (2) Die nach § 18 zuständige Stelle legt die Prü-\nin einem Prüfungselement des mündlich-praktischen         fungstermine in den einzelnen Fächern im Einverneh-\nTeils des Zweiten oder des Dritten Abschnitts der         men mit der Universität fest.","942             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2019\n§ 31                              ist jeweils eine stellvertretende Person zu bestellen.\nLadung zu den Prüfungsterminen                   Als weitere Mitglieder und als deren stellvertretende\nPersonen werden Hochschullehrer oder Hochschul-\nDie nach § 18 zuständige Stelle stellt dem oder der      lehrerinnen oder andere Lehrkräfte der Fächer bestellt,\nStudierenden die Ladung für alle Prüfungstermine            die Gegenstand der Prüfung sind. Die der Prüfungs-\nspätestens fünf Kalendertage vor dem Prüfungstermin         kommission vorsitzende Person sowie deren stellver-\nzu. Die Ladung kann schriftlich oder elektronisch er-       tretende Person müssen Hochschullehrer oder Hoch-\nfolgen.                                                     schullehrerinnen sein.\n§ 32                                  (4) In den Prüfungsterminen ist nur die jeweils in\ndem Fach prüfende Person anwesend.\nInhalt des\nErsten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung                (5) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person\n(1) Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung       leitet die mündlich-praktische Prüfung und kann selbst\numfasst die folgenden Fächer:                               prüfen. Sie ist berechtigt, der Prüfung in allen Fächern\nbeizuwohnen.\n1. Physik,\n2. Chemie,                                                                             § 34\n3. Biologie,\nDurchführung\n4. Biochemie und Molekularbiologie,\n(1) In einem Prüfungstermin dürfen nicht mehr als\n5. Mikroskopische und makroskopische Anatomie,              vier Studierende geprüft werden.\n6. Physiologie und\n(2) Die nach § 18 zuständige Stelle bestimmt für\n7. Zahnmedizinische Propädeutik.                            jedes Prüfungsgespräch eine beisitzende Person. Die\n(2) Im Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung       beisitzende Person muss über ein abgeschlossenes\nhat der oder die Studierende nachzuweisen, dass er          Hochschulstudium der Zahnmedizin oder über ein ab-\noder sie sich mit dem Ausbildungsstoff der Fächer           geschlossenes, der Zahnmedizin verwandtes Hoch-\nnach Absatz 1 vertraut gemacht hat, insbesondere            schulstudium verfügen. Sie prüft selbst nicht und fertigt\ndie Niederschrift an.\n1. die Grundsätze und Grundlagen des Faches, das\nGegenstand der Prüfung ist, beherrscht,                     (3) Über den Verlauf des Prüfungsgesprächs ist für\n2. in der Lage ist, die Bedeutung der Grundsätze und        jeden Studierenden und jede Studierende eine Nieder-\nGrundlagen dieses Faches für zahnmedizinische,          schrift nach dem Muster der Anlage 13 anzufertigen.\ninsbesondere klinische, Zusammenhänge zu erfas-         Aus der Niederschrift muss Folgendes ersichtlich sein:\nsen sowie                                               1. der Gegenstand der Prüfung,\n3. die für die Fortsetzung des Studiums notwendigen         2. der Verlauf der Prüfung,\nKenntnisse und Fähigkeiten besitzt.\n3. das Prüfungsergebnis,\n(3) Der oder die Studierende wird in jedem Fach des\nErsten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung geprüft.       4. die tragenden Gründe des Prüfungsergebnisses und\nDie Prüfung wird in Form eines Prüfungsgesprächs\n5. schwere Unregelmäßigkeiten, sofern diese vorge-\ndurchgeführt.\nkommen sind.\n(4) In jedem Fach findet ein gesondertes Prüfungs-\ngespräch statt. An einem Tag sollen nicht mehr als zwei     Die Niederschrift ist von der prüfenden und von der bei-\nPrüfungsgespräche stattfinden. Die Prüfungsgespräche        sitzenden Person zu unterzeichnen.\nfinden in der Regel an aufeinanderfolgenden Werktagen\nstatt.                                                                                 § 35\n(5) Jedes Prüfungsgespräch dauert mindestens 30                       Anwesenheit weiterer Personen\nund höchstens 45 Minuten je Studierendem oder je\nStudierender.                                                   (1) Die nach § 18 zuständige Stelle kann zu den ein-\nzelnen Prüfungsterminen des Ersten Abschnitts der\n(6) Die in den Prüfungsgesprächen gestellten Fragen      Zahnärztlichen Prüfung beobachtende Personen ent-\nsollen sich auf die Grundlagen des jeweiligen Faches        senden.\nund deren Bedeutung für die klinisch-zahnmedizini-\nschen Zusammenhänge beziehen.                                   (2) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person\nhat jeweils bis zu fünf bereits zum Ersten Abschnitt der\n§ 33                              Zahnärztlichen Prüfung zugelassenen Studierenden der\nZahnmedizin, einem Mitglied des Lehrkörpers einer\nPrüfungskommission\nUniversität des Landes und einem Vertreter oder einer\n(1) Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung       Vertreterin der zuständigen Zahnärztekammer zu ge-\nwird vor einer Prüfungskommission abgelegt.                 statten, bei den einzelnen Prüfungsterminen anwesend\n(2) Die nach § 18 zuständige Stelle bestellt die Prü-    zu sein. Sie hat sicherzustellen, dass für alle Studieren-\nfungskommission.                                            den dieselbe Möglichkeit besteht, bei den einzelnen\nPrüfungsterminen anwesend zu sein.\n(3) Die Prüfungskommission besteht aus der vorsit-\nzenden Person und weiteren Mitgliedern. Dabei ist für           (3) Bei der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses\njedes Fach eine andere prüfende Person zu bestellen.        dürfen die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen nicht\nFür die vorsitzende Person und die weiteren Mitglieder      anwesend sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2019             943\n§ 36                                 (3) Für Wiederholungen können Prüfungstermine\nauch außerhalb der in § 30 Absatz 1 genannten Prü-\nBewertung\nfungszeit vorgesehen werden.\n(1) Die prüfenden Personen bewerten die Leistungen           (4) Die nach § 18 zuständige Stelle hat den Studie-\nim Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung anhand        renden oder die Studierende zur Wiederholung der\nvon strukturierten Bewertungsbögen mit einer vorgege-        mündlichen Prüfung in einem Fach oder zur Wieder-\nbenen Musterlösung, die die prüfende Person in Ab-           holung des gesamten Ersten Abschnitts der Zahnärzt-\nstimmung mit der Prüfungskommission zuvor festge-            lichen Prüfung zum nächsten Prüfungstermin von Amts\nlegt hat.                                                    wegen zu laden.\n(2) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten:               (5) Wurde der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen\n1. eine hervorragende Leistung mit der Note „sehr            Prüfung oder die mündliche Prüfung in einem Fach\ngut“ (1),                                                bestanden, darf dieser oder diese außer in den Fällen\ndes Absatzes 1 Satz 3 nicht wiederholt werden. Eine\n2. eine Leistung, die erheblich über den durchschnitt-       Wiederholung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen\nlichen Anforderungen liegt, mit der Note „gut“ (2),      Prüfung oder der mündlichen Prüfung in einem Fach ist\n3. eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnitt-        auch im Rahmen eines erneuten Studiums der Zahn-\nlichen Anforderungen gerecht wird, mit der Note          medizin nicht möglich.\n„befriedigend“ (3),\n§ 39\n4. eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den An-\nforderungen genügt, mit der Note „ausreichend“ (4)                             Note für den\nund                                                          Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung\n5. eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den              (1) Ist der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prü-\nAnforderungen nicht mehr genügt, mit der Note            fung bestanden, ermittelt die der Prüfungskommission\n„nicht ausreichend“ (5).                                 vorsitzende Person die Note für den Ersten Abschnitt\nder Zahnärztlichen Prüfung.\n(3) Jede prüfende Person erteilt für die Leistung des\n(2) Die Zahlenwerte der Noten für die Fächer werden\noder der Studierenden in dem von ihr geprüften Fach\naddiert und durch sieben geteilt. Die Note wird bis auf\neine Note.\ndie erste Stelle hinter dem Komma ohne Rundung er-\n(4) Jede prüfende Person gibt die Note dem oder der       rechnet.\nStudierenden bekannt und begründet die Note auf                 (3) Die Note lautet\nWunsch des oder der Studierenden.\n1. „sehr gut“        bei einem Zahlenwert bis 1,5,\n(5) Jede prüfende Person teilt die Note der der\nPrüfungskommission vorsitzenden Person unverzüglich          2. „gut“             bei einem Zahlenwert von über 1,5\nschriftlich mit. In dieser Mitteilung ist die Bewertung                           bis 2,5,\neiner Leistung mit „nicht ausreichend“ kurz zu begrün-\n3. „befriedigend“ bei einem Zahlenwert von über 2,5\nden.                                                                              bis 3,5 und\n(6) Die Noten dürfen den übrigen prüfenden Perso-\n4. „ausreichend“     bei einem Zahlenwert von über 3,5\nnen nicht zugänglich gemacht werden.\nbis 4,0.\n§ 37                                 (4) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person\nBestehen                            übermittelt die Note an die nach § 18 zuständige Stelle.\n(1) Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung                                   § 40\nist bestanden, wenn die Note in jedem Fach mindes-\ntens „ausreichend“ lautet.                                                            Zeugnis\n(2) Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung           Die nach § 18 zuständige Stelle erteilt über das\nwird nicht fortgesetzt, sobald feststeht, dass die münd-     Bestehen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen\nliche Prüfung in zwei Fächern nicht bestanden ist.           Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 16.\n§ 38                                                         § 41\nWiederholung                                                 Mitteilung bei\nendgültigem Nichtbestehen der Prüfung\n(1) Wird die mündliche Prüfung nur in einem Fach\nnicht bestanden, muss sie in diesem Fach wiederholt             (1) Die zuständigen Stellen der Länder unterrichten\nwerden. Die mündliche Prüfung darf in diesem Fach            den Studierenden oder die Studierende und die zustän-\nzweimal wiederholt werden. Wird die mündliche Prü-           digen Stellen der anderen Länder schriftlich, wenn der\nfung in mehr als einem Fach nicht bestanden, muss            Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung endgültig\nder Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung insge-        nicht bestanden worden ist und nicht mehr wiederholt\nsamt wiederholt werden.                                      werden kann.\n(2) Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung           (2) Die Mitteilung an den Studierenden oder die Stu-\nkann zweimal wiederholt werden. Eine weitere Wieder-         dierende hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder sie\nholung ist auch nach erneutem Studium der Zahnmedi-          auch nach einem erneuten Studium der Zahnmedizin\nzin nicht zulässig.                                          nicht mehr zu der Prüfung zugelassen werden kann.","944              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2019\nUnterabschnitt 3                            4. die Fächergruppe Zahnerhaltung, die folgende Fä-\ncher beinhaltet:\nZweiter Abschnitt\nder Zahnärztlichen Prüfung                             a) Endodontologie,\nb) Kinderzahnheilkunde,\n§ 42\nc) Parodontologie und\nZeitpunkt der Prüfung\nd) Zahnhartsubstanzlehre, Prävention und Restau-\nDer Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung                  ration.\nwird nach einem Studium der Zahnmedizin von min-\ndestens einem Jahr nach Bestehen des Ersten Ab-                                          § 47\nschnitts der Zahnärztlichen Prüfung abgelegt.\nPraktisches Prüfungselement\n§ 43                                 (1) Im praktischen Prüfungselement wird der oder\nArt der Prüfung                         die Studierende anhand standardisierter Ausbildungs-\nsituationen in jedem Fach des Zweiten Abschnitts der\nDer Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist       Zahnärztlichen Prüfung geprüft.\neine mündlich-praktische Prüfung. Sie besteht aus\neinem praktischen Prüfungselement und einem münd-               (2) Im Fach Zahnärztliche Prothetik hat der oder die\nlichen Prüfungselement.                                      Studierende praktische Fertigkeiten in drei standardi-\nsierten Ausbildungssituationen nachzuweisen. Diese\nAusbildungssituationen umfassen in der Regel jeweils\n§ 44\neine festsitzende, eine abnehmbare und eine provisori-\nPrüfungstermine                          sche Versorgung. Bei der Ausführung der Versorgung\n(1) Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung       liegt der Schwerpunkt auf den zahnärztlichen Behand-\nfindet in der vorlesungsfreien Zeit in einem Zeitraum        lungsschritten.\nvon zwei Wochen statt. Nachholtermine können auch               (3) Im Fach Kieferorthopädie hat der oder die Stu-\nzu einer anderen Zeit vorgesehen werden.                     dierende praktische Fertigkeiten durch die Herstellung\n(2) Die nach § 18 zuständige Stelle legt die Termine      eines präventionsorientierten kieferorthopädischen Be-\nfür die Prüfungselemente in den einzelnen Fächern im         handlungsgerätes nachzuweisen.\nEinvernehmen mit der Universität fest.                          (4) Im Fach Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und\nGesichtschirurgie hat der oder die Studierende prakti-\n§ 45                              sche Fertigkeiten in den folgenden Techniken nachzu-\nweisen:\nLadung zu den Prüfungsterminen\n1. der Lokalanästhesie,\nDie nach § 18 zuständige Stelle stellt dem oder der\nStudierenden die Ladung für alle Prüfungstermine spä-        2. der Zahnextraktion und\ntestens fünf Kalendertage vor dem ersten Prüfungs-           3. der Schnittführung und Naht.\ntermin zu. Die Ladung kann schriftlich oder elektronisch\nerfolgen.                                                       (5) In der Fächergruppe Zahnerhaltung hat der oder\ndie Studierende\n§ 46                              1. im Fach Endodontologie praktische Fertigkeiten in\nInhalt des                               der endodontischen Behandlung nachzuweisen, die\nZweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung                 in der Regel eine Wurzelkanalbehandlung umfasst,\n(1) Im Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung       2. im Fach Kinderzahnheilkunde praktische Fertigkei-\nhat der oder die Studierende fächerübergreifend zu               ten in der Prävention und Restauration in der ersten\nzeigen, dass er oder sie                                         Dentition oder in der jugendlich bleibenden Dentition\nnachzuweisen, in der Regel durch\n1. die zahnmedizinischen, werkstoffkundlichen und\nzahntechnischen Grundlagen des vorklinischen und             a) Legen einer Füllung,\nklinischen Studienabschnitts beherrscht,                     b) Anfertigen einer Krone in der ersten Dentition und\n2. in der Lage ist, die klinisch-zahnmedizinischen Zu-           c) Durchführung einer Fissurenversiegelung,\nsammenhänge zu erfassen und\n3. im Fach Parodontologie praktische Fertigkeiten in\n3. die für die Fortsetzung des klinischen Studiums und           der Regel an mindestens einem einwurzeligen Zahn\nder damit verbundenen Ausbildung am Patienten                und an einem mehrwurzeligen Zahn nachzuweisen,\nnotwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertig-              durch\nkeiten besitzt.\na) Erstellen eines parodontalen Befundes und\n(2) Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung\nb) Durchführung einer subgingivalen Wurzelreini-\numfasst\ngung sowie\n1. das Fach Zahnärztliche Prothetik,\n4. im Fach Zahnhartsubstanzlehre, Prävention und\n2. das Fach Kieferorthopädie,                                    Restauration praktische Fertigkeiten nachzuweisen\n3. das Fach Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und Ge-             a) in der Durchführung einer präventiven Maßnahme\nsichtschirurgie und                                             und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2019                945\nb) in der Durchführung von drei verschiedenen res-                                   § 50\ntaurativen Maßnahmen unterschiedlicher Invasivi-                             Durchführung\ntät, verteilt auf den Front- und Seitenzahnbereich.\n(1) Im praktischen Prüfungselement des Zweiten Ab-\n(6) Das praktische Prüfungselement dauert                  schnitts der Zahnärztlichen Prüfung dokumentiert die\n1. im Fach Zahnärztliche Prothetik vier Tage,                  jeweilige prüfende Person die einzelnen Prüfungstage\nund die erbrachten Prüfungsleistungen.\n2. im Fach Kieferorthopädie einen Tag,\n(2) Im mündlichen Prüfungselement dürfen in einem\n3. im Fach Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und Ge-\nPrüfungstermin nicht mehr als vier Studierende geprüft\nsichtschirurgie einen halben Tag und\nwerden.\n4. in der Fächergruppe Zahnerhaltung vier Tage.\n(3) Für das mündliche Prüfungselement des Zweiten\nEin Prüfungstag dauert in der Regel acht Stunden.              Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung bestimmt die\nnach § 18 zuständige Stelle für jedes Prüfungsge-\n§ 48                             spräch eine beisitzende Person. Die beisitzende Person\nmuss über ein abgeschlossenes Hochschulstudium\nMündliches Prüfungselement\nder Zahnmedizin oder über ein abgeschlossenes, der\n(1) Im mündlichen Prüfungselement wird der oder            Zahnmedizin verwandtes Hochschulstudium verfügen.\ndie Studierende in jedem Fach des Zweiten Abschnitts           Sie prüft selbst nicht und fertigt die Niederschrift an.\nder Zahnärztlichen Prüfung geprüft. Die Prüfung wird in\n(4) Über den Verlauf des Prüfungsgesprächs ist für\nForm eines Prüfungsgesprächs durchgeführt.\njeden Studierenden und jede Studierende eine Nieder-\n(2) Das jeweilige Prüfungsgespräch findet an dem           schrift nach dem Muster der Anlage 14 anzufertigen.\nTag oder an einem der Tage statt, an dem das prakti-           Aus der Niederschrift muss Folgendes ersichtlich sein:\nsche Prüfungselement in dem jeweiligen Fach durch-\n1. der Gegenstand des Prüfungselements,\ngeführt wird.\n2. der Verlauf der Prüfung und\n(3) Jedes Prüfungsgespräch dauert mindestens 30\nund höchstens 45 Minuten je Studierendem oder je               3. schwere Unregelmäßigkeiten, sofern diese vorge-\nStudierender.                                                      kommen sind.\n(4) Die in den Prüfungsgesprächen gestellten Fragen        Die Niederschrift ist von der prüfenden und von der bei-\nsollen sich auf die Grundlagen des jeweiligen Faches           sitzenden Person zu unterzeichnen.\nund deren Bedeutung für die klinisch-zahnmedizini-\nschen Zusammenhänge beziehen.                                                             § 51\nAnwesenheit weiterer Personen\n§ 49\n(1) Die nach § 18 zuständige Stelle kann zu den ein-\nPrüfungskommission                        zelnen Prüfungsterminen des Zweiten Abschnitts der\n(1) Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung        Zahnärztlichen Prüfung beobachtende Personen ent-\nwird vor einer Prüfungskommission abgelegt.                    senden.\n(2) Die nach § 18 zuständige Stelle bestellt die Prü-         (2) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person\nfungskommission.                                               hat jeweils bis zu fünf bereits zum Zweiten Abschnitt\nder Zahnärztlichen Prüfung zugelassenen Studierenden\n(3) Die Prüfungskommission besteht aus der vorsit-         der Zahnmedizin, einem Mitglied des Lehrkörpers einer\nzenden Person und weiteren Mitgliedern. Dabei ist für          Universität des Landes und einem Vertreter oder einer\njedes Fach eine andere prüfende Person zu bestellen.           Vertreterin der zuständigen Zahnärztekammer zu ge-\nIn der Fächergruppe Zahnerhaltung kann für die einzel-         statten, bei den einzelnen Prüfungsterminen anwesend\nnen Fächer dieselbe prüfende Person oder können ver-           zu sein. Sie hat sicherzustellen, dass für alle Studieren-\nschiedene prüfende Personen bestellt werden. Für die           den dieselbe Möglichkeit besteht, bei den einzelnen\nvorsitzende Person und die weiteren Mitglieder ist je-         Prüfungsterminen anwesend zu sein.\nweils eine stellvertretende Person zu bestellen. Die der\nPrüfungskommission vorsitzende Person sowie deren                 (3) Bei der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses\nstellvertretende Person müssen Hochschullehrer oder            dürfen die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen nicht\nHochschullehrerinnen sein. Als weitere Mitglieder und          anwesend sein.\nals deren stellvertretende Personen werden Hochschul-\nlehrer oder Hochschullehrerinnen oder andere Lehr-                                        § 52\nkräfte der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind,                                   Bewertung\nbestellt. Als weitere Mitglieder und als deren stellvertre-\n(1) Die prüfenden Personen bewerten die Leistungen\ntende Personen können auch dem Lehrkörper einer\nim Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung an-\nUniversität nicht angehörende approbierte Zahnärzte\nhand von strukturierten Bewertungsbögen mit einer\noder Zahnärztinnen bestellt werden.\nvorgegebenen Musterlösung, die die prüfende Person\n(4) In den Prüfungsterminen ist nur die jeweils in         in Abstimmung mit der Prüfungskommission zuvor fest-\ndem Fach prüfende Person anwesend.                             gelegt hat. Die Leistungen sind nach § 36 Absatz 2 zu\n(5) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person          bewerten.\nleitet die mündlich-praktische Prüfung und kann selbst            (2) Jede prüfende Person erteilt für die Leistung des\nprüfen. Sie ist berechtigt, der Prüfung in allen Fächern       oder der Studierenden in dem von ihr geprüften Fach\nbeizuwohnen.                                                   eine Note. In die Note gehen die Leistung für das prak-","946              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2019\ntische Prüfungselement und die Leistung für das münd-           (2) In der Fächergruppe Zahnerhaltung werden die\nliche Prüfungselement zu gleichen Teilen ein.                Zahlenwerte der Noten für die einzelnen Fächer addiert\n(3) Jede prüfende Person gibt die Note dem oder der       und die Summe wird durch vier geteilt. Die nach Satz 1\nStudierenden bekannt und begründet die Note auf              gebildete Note wird nicht gerundet.\nWunsch des oder der Studierenden.                               (3) Die mit zwei vervielfachten Zahlenwerte der No-\n(4) Jede prüfende Person teilt die Note der der Prü-      ten im Fach Zahnärztliche Prothetik und in der Fächer-\nfungskommission vorsitzenden Person unverzüglich             gruppe Zahnerhaltung und die Zahlenwerte der Noten\nschriftlich mit. In dieser Mitteilung ist die Bewertung      in den übrigen Fächern werden addiert und durch\neiner Leistung mit „nicht ausreichend“ kurz zu begrün-       sechs geteilt. Die Note wird bis auf die zweite Stelle\nden.                                                         hinter dem Komma ohne Rundung errechnet.\n(5) Die Noten dürfen den übrigen prüfenden Perso-            (4) Die Note lautet\nnen nicht zugänglich gemacht werden.                         1. „sehr gut“        bei einem Zahlenwert bis 1,50,\n§ 53                              2. „gut“             bei einem Zahlenwert von über 1,50\nbis 2,50,\nBestehen\n3. „befriedigend“ bei einem Zahlenwert von über 2,50\n(1) Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung                            bis 3,50,\nist bestanden, wenn die Note in jedem Fach mindes-\ntens „ausreichend“ lautet.                                   4. „ausreichend“     bei einem Zahlenwert von über 3,50\nbis 4,00.\n(2) Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung\nwird nicht fortgesetzt, sobald feststeht, dass die münd-        (5) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person\nlich-praktische Prüfung in zwei Fächern nicht bestan-        übermittelt die Note an die nach § 18 zuständige Stelle.\nden ist.\n§ 56\n§ 54                                                       Zeugnis\nWiederholung\nDie nach § 18 zuständige Stelle erteilt über das\n(1) Wird die mündlich-praktische Prüfung nur in ei-       Bestehen des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen\nnem Fach nicht bestanden, muss sie in diesem Fach            Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 17.\nwiederholt werden. Die mündlich-praktische Prüfung\ndarf in diesem Fach zweimal wiederholt werden. Wird                                     § 57\ndie mündlich-praktische Prüfung in mehr als einem\nFach nicht bestanden, muss der Zweite Abschnitt                                    Mitteilung bei\nder Zahnärztlichen Prüfung insgesamt wiederholt wer-                endgültigem Nichtbestehen der Prüfung\nden.                                                            (1) Die zuständigen Stellen der Länder unterrichten\n(2) Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung       den Studierenden oder die Studierende und die zustän-\nkann zweimal wiederholt werden. Eine weitere Wieder-         digen Stellen der anderen Länder schriftlich, wenn der\nholung ist auch nach erneutem Studium der Zahnmedi-          Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung endgültig\nzin nicht zulässig.                                          nicht bestanden worden ist und nicht mehr wiederholt\nwerden kann.\n(3) Für Wiederholungen können Prüfungstermine\nauch außerhalb der in § 44 Absatz 1 genannten Prü-              (2) Die Mitteilung an den Studierenden oder die Stu-\nfungszeit vorgesehen werden.                                 dierende hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder sie\nauch nach einem erneuten Studium der Zahnmedizin\n(4) Die nach § 18 zuständige Stelle hat den Studie-\nnicht mehr zu der Prüfung zugelassen werden kann.\nrenden oder die Studierende zur Wiederholung der\nmündlich-praktischen Prüfung in einem Fach oder zur\nUnterabschnitt 4\nWiederholung des gesamten Zweiten Abschnitts der\nZahnärztlichen Prüfung zum nächsten Prüfungstermin                            Dritter Abschnitt\nvon Amts wegen zu laden.                                               der Zahnärztlichen Prüfung\n(5) Wurde der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen\nPrüfung oder die mündlich-praktische Prüfung in einem                                   § 58\nFach bestanden, darf dieser oder diese außer in den                           Zeitpunkt der Prüfung\nFällen des Absatzes 1 Satz 3 nicht wiederholt werden.           Der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird\nEine Wiederholung des Zweiten Abschnitts der Zahn-           nach einem Studium der Zahnmedizin von mindestens\närztlichen Prüfung oder der mündlich-praktischen Prü-        zwei Jahren nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der\nfung in einem Fach ist auch im Rahmen eines erneuten         Zahnärztlichen Prüfung abgelegt.\nStudiums der Zahnmedizin nicht möglich.\n§ 59\n§ 55\nArt der Prüfung\nNote für den\nZweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung                (1) Der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung\n(1) Ist der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prü-      besteht aus einem mündlich-praktischen Teil und ei-\nfung bestanden, ermittelt die der Prüfungskommission         nem schriftlichen Teil.\nvorsitzende Person die Note für den Zweiten Abschnitt           (2) Studierende, die die Ärztliche Prüfung bestanden\nder Zahnärztlichen Prüfung.                                  haben, legen den schriftlichen Teil nicht ab.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2019                  947\n§ 60                             7. die Fächergruppe Zahnerhaltung, die folgende Fä-\nPrüfungstermine                            cher beinhaltet:\n(1) Der mündlich-praktische Teil des Dritten Ab-             a) Endodontologie,\nschnitts der Zahnärztlichen Prüfung findet in der vorle-        b) Kinderzahnheilkunde,\nsungsfreien Zeit in einem Zeitraum von sechs Monaten            c) Parodontologie und\nstatt. Nachholtermine können auch zu einer anderen\nZeit vorgesehen werden.                                         d) Zahnhartsubstanzlehre, Prävention und Restau-\nration.\n(2) Der schriftliche Teil des Dritten Abschnitts der\nZahnärztlichen Prüfung wird in den Monaten Juni und            (2) Der mündlich-praktische Teil besteht aus einem\nNovember durchgeführt. Er findet an einem bundesein-        praktischen und einem mündlichen Prüfungselement.\nheitlichen Termin statt.\n§ 64\n(3) Die nach § 18 zuständige Stelle legt die Termine\nfür die Prüfungselemente des mündlich-praktischen                          Praktisches Prüfungselement\nTeils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung        (1) Im praktischen Prüfungselement wird der oder\nin den einzelnen Fächern im Einvernehmen mit der Uni-       die Studierende patientenbezogen in jedem Fach des\nversität fest.                                              Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung mit Aus-\nnahme im Fach Zahnärztliche Radiologie geprüft.\n§ 61                                (2) Im Fach Zahnärztliche Prothetik hat der oder die\nLadung zu den Prüfungsterminen                   Studierende die Behandlung mit Eingliederung ver-\nDie nach § 18 zuständige Stelle stellt dem oder der      schiedener Formen des Zahnersatzes, in der Regel eine\nStudierenden die Ladung zum schriftlichen Teil des          festsitzende und eine abnehmbare Versorgung, an dem\nDritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung spätes-       Patienten oder der Patientin selbst durchzuführen.\ntens sieben Kalendertage vor dem Prüfungstermin und            (3) Im Fach Kieferorthopädie hat der oder die Stu-\ndie Ladung für alle Prüfungstermine des mündlich-           dierende eine kieferorthopädische Behandlungsappa-\npraktischen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärzt-      ratur zu planen und selbständig an dem Patienten oder\nlichen Prüfung spätestens fünf Kalendertage vor dem         an der Patientin einzugliedern.\nersten Prüfungstermin zu. Die Ladung kann schriftlich          (4) Im Fach Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten hat\noder elektronisch erfolgen.                                 der oder die Studierende\n§ 62                             1. eine vollständige Krankengeschichte eines Patienten\noder einer Patientin zu erstellen und eine epikritische\nInhalt des                              Bewertung vorzunehmen sowie\nDritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung\n2. grundlegende Kenntnisse in der Diagnostik, Diffe-\n(1) Im Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung          renzialdiagnostik und Therapie von Zahn-, Mund-\nhat der oder die Studierende fächerübergreifend zu              und Kieferkrankheiten nachzuweisen.\nzeigen, dass er oder sie\n(5) Im Fach Oralchirurgie hat der oder die Studie-\n1. in der Lage ist, die klinisch-zahnmedizinischen und      rende\ndie für die zahnärztliche Tätigkeit notwendigen\nmedizinischen Zusammenhänge zu erfassen und             1. seine oder ihre Vertrautheit mit den verschiedenen\nzahnärztlichen operativen Methoden nachzuweisen\n2. über Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten auf            sowie\ndem jeweiligen Prüfungsgebiet verfügt, die für die\nzahnärztliche Versorgung erforderlich sind.             2. seine oder ihre Fähigkeiten in der Durchführung min-\ndestens einer Extraktion oder eines anderen opera-\n(2) Im Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung          tiven Eingriffs selbständig an dem Patienten oder an\nsollen auch die Besonderheiten bei der Behandlung               der Patientin nachzuweisen.\nspezieller Patientengruppen geprüft werden. Zu den\nspeziellen Patientengruppen zählen insbesondere junge          (6) Im Fach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie\nMenschen, alte Menschen und versehrte Menschen,             hat der oder die Studierende seine oder ihre Vertraut-\nMenschen mit Behinderungen sowie Menschen mit               heit mit den fachspezifischen Untersuchungstechniken\nfür die zahnärztliche Behandlung relevanten seltenen        und den verschiedenen Mund-, Kiefer- und Gesichts-\nErkrankungen.                                               operationen durch selbständige Untersuchung eines\nPatienten oder einer Patientin und Erstellung einer\n§ 63                             Krankengeschichte nachzuweisen.\nMündlich-praktischer Teil                       (7) In der Fächergruppe Zahnerhaltung hat der oder\ndie Studierende\n(1) Der mündlich-praktische Teil des Dritten Ab-\nschnitts der Zahnärztlichen Prüfung umfasst                 1. im Fach Endodontologie eine endodontische Be-\nhandlung, in der Regel eine Wurzelkanalbehandlung,\n1. das Fach Zahnärztliche Prothetik,                            selbständig an dem Patienten oder an der Patientin\n2. das Fach Kieferorthopädie,                                   durchzuführen,\n3. das Fach Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten,             2. im Fach Kinderzahnheilkunde mindestens eine\n4. das Fach Oralchirurgie,                                      präventive Leistung und eine therapeutische Maß-\nnahme in der ersten Dentition oder in der jugend-\n5. das Fach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie,               lichen bleibenden Dentition selbständig an dem\n6. das Fach Zahnärztliche Radiologie und                        Patienten oder an der Patientin durchzuführen,","948              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2019\n3. im Fach Parodontologie                                        (5) Im Fach Zahnärztliche Radiologie hat der oder\na) einen Patienten oder eine Patientin über die Ver-     die Studierende die für den Zahnarzt und die Zahnärztin\nmeidung von Risikofaktoren zu informieren und         erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten\nentsprechende Instruktionen zu geben und              in der Radiologie sowie die nach dem Strahlenschutz-\nrecht erforderliche fachliche Qualifikation nachzuwei-\nb) an mindestens einem parodental erkrankten Pa-         sen.\ntienten oder einer parodental erkrankten Patientin\nselbständig eine komplette Zahnreinigung sowie                                    § 66\neine subgingivale Wurzelreinigung an mindestens\nPrüfungskommission\nfünf Zähnen durchzuführen und\nfür den mündlich-praktischen Teil\n4. im Fach Zahnhartsubstanzlehre, Prävention und\n(1) Der mündlich-praktische Teil wird vor einer Prü-\nRestauration eine präventive Maßnahme und min-\nfungskommission abgelegt.\ndestens vier verschiedene restaurative Maßnah-\nmen unterschiedlicher Invasivität, die sich auf den          (2) Die nach § 18 zuständige Stelle bestellt die Prü-\nFront- und Seitenzahnbereich verteilen, selbständig      fungskommission.\nan dem Patienten oder an der Patientin durchzufüh-           (3) Die Prüfungskommission besteht aus der vorsit-\nren.                                                     zenden Person und weiteren Mitgliedern. Dabei ist für\n(8) In allen Fächern muss der oder die Studierende        jedes Fach eine andere prüfende Person zu bestellen.\nKenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten nachweisen          Für die Fächer Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten,\nOralchirurgie, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie\n1. bei der Anamnese,                                         und Zahnärztliche Radiologie kann dieselbe prüfende\n2. bei der fachspezifischen      Befunderhebung      ein-    Person oder können verschiedene prüfende Personen\nschließlich Röntgen,                                     bestellt werden. In der Fächergruppe Zahnerhaltung\nkann für die einzelnen Fächer dieselbe prüfende Person\n3. bei der Diagnostik und Differentialdiagnostik,\noder können verschiedene prüfende Personen bestellt\n4. bei der synoptischen Behandlungsplanung,                  werden. Für die vorsitzende Person und die weiteren\n5. bei der schriftlichen epikritischen Bewertung des         Mitglieder ist jeweils eine stellvertretende Person zu be-\nKrankheitsfalles und                                     stellen. Die der Prüfungskommission vorsitzende Per-\nson sowie deren stellvertretende Person müssen Hoch-\n6. in der zahnärztlichen Gesprächsführung.                   schullehrer oder Hochschullehrerinnen sein. Als weitere\n(9) Das praktische Prüfungselement dauert                 Mitglieder und als deren stellvertretende Personen\nwerden Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen\n1. im Fach Zahnärztliche Prothetik zehn Tage,\noder andere Lehrkräfte der Fächer, die Gegenstand\n2. im Fach Kieferorthopädie vier Tage,                       der Prüfung sind, bestellt. Als weitere Mitglieder und\n3. im Fach Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten zwei           als deren stellvertretende Personen können auch dem\nTage,                                                    Lehrkörper einer Universität nicht angehörende appro-\nbierte Zahnärzte oder Zahnärztinnen bestellt werden.\n4. im Fach Oralchirurgie zwei Tage,\n(4) In den Prüfungsterminen ist jeweils nur die in\n5. im Fach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zwei         dem Fach prüfende Person anwesend.\nTage,\n(5) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person\n6. in der Fächergruppe Zahnerhaltung in der Regel fünf       leitet den mündlich-praktischen Teil und kann selbst\nTage.                                                    prüfen. Sie ist berechtigt, der Prüfung in allen Fächern\nEin Prüfungstag dauert in der Regel acht Stunden.            beizuwohnen.\n§ 65                                                          § 67\nMündliches Prüfungselement                                         Durchführung des\nmündlich-praktischen Teils\n(1) Im mündlichen Prüfungselement wird der oder\n(1) Im praktischen Prüfungselement des mündlich-\ndie Studierende in jedem Fach des mündlich-prakti-\npraktischen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärzt-\nschen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen\nlichen Prüfung dokumentiert die jeweilige prüfende Per-\nPrüfung geprüft. Die Prüfung wird in Form eines Prü-\nson die einzelnen Prüfungstage und die erbrachten\nfungsgesprächs durchgeführt.\nPrüfungsleistungen.\n(2) Das jeweilige Prüfungsgespräch findet an einem\n(2) Im mündlichen Prüfungselement dürfen in einem\nder Tage statt, an dem das praktische Prüfungselement\nPrüfungstermin nicht mehr als vier Studierende geprüft\nin dem jeweiligen Fach durchgeführt wird. Das Prü-\nwerden.\nfungsgespräch im Fach Zahnärztliche Radiologie findet\nan einem weiteren Tag statt.                                     (3) Für das mündliche Prüfungselement des münd-\nlich-praktischen Teils des Dritten Abschnitts der Zahn-\n(3) Jedes Prüfungsgespräch dauert mindestens 30           ärztlichen Prüfung bestimmt die nach § 18 zuständige\nund höchstens 45 Minuten je Studierendem oder je             Stelle für jedes Prüfungsgespräch eine beisitzende\nStudierender.                                                Person. Die beisitzende Person muss über ein abge-\n(4) Die in den Prüfungsgesprächen gestellten Fragen       schlossenes Hochschulstudium der Zahnmedizin oder\nsollen fallbezogen sein und sich auf die für den zahn-       über ein abgeschlossenes, der Zahnmedizin verwand-\närztlichen Beruf erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten      tes Hochschulstudium verfügen. Sie prüft selbst nicht\nund Fertigkeiten beziehen.                                   und fertigt die Niederschrift an.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2019              949\n(4) Über den Verlauf des Prüfungsgesprächs ist für           (4) Jede prüfende Person teilt die Note der der Prü-\njeden Studierenden und jede Studierende eine Nieder-         fungskommission vorsitzenden Person unverzüglich\nschrift nach dem Muster der Anlage 15 anzufertigen.          schriftlich mit. In dieser Mitteilung ist die Bewertung\nAus der Niederschrift muss Folgendes ersichtlich sein:       einer Leistung mit „nicht ausreichend“ kurz zu begrün-\nden.\n1. der Gegenstand des Prüfungselements,\n(5) Die Noten dürfen den übrigen prüfenden Perso-\n2. der Verlauf der Prüfung und                               nen nicht zugänglich gemacht werden.\n3. schwere Unregelmäßigkeiten, sofern diese vorge-\nkommen sind.                                                                        § 70\nDie Niederschrift ist von der prüfenden und von der bei-                           Bestehen des\nsitzenden Person zu unterzeichnen.                                          mündlich-praktischen Teils\n(1) Der mündlich-praktische Teil des Dritten Ab-\n§ 68                              schnitts der Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden,\nwenn die Note in jedem Fach mindestens „ausrei-\nAnwesenheit weiterer Personen                     chend“ lautet.\nbeim mündlich-praktischen Teil\n(2) Der mündlich-praktische Teil wird nicht fortge-\n(1) Die nach § 18 zuständige Stelle kann zu den           setzt, sobald feststeht, dass die mündlich-praktische\neinzelnen Prüfungsterminen des mündlich-praktischen          Prüfung in zwei Fächern nicht bestanden ist.\nTeils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung\nbeobachtende Personen entsenden.                                                        § 71\n(2) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person                               Note für den\nhat jeweils bis zu fünf bereits zum Dritten Abschnitt der                   mündlich-praktischen Teil\nZahnärztlichen Prüfung zugelassenen Studierenden der            (1) Ist der mündlich-praktische Teil des Dritten Ab-\nZahnmedizin, einem Mitglied des Lehrkörpers einer            schnitts der Zahnärztlichen Prüfung bestanden, ermit-\nUniversität des Landes und einem Vertreter oder einer        telt die der Prüfungskommission vorsitzende Person\nVertreterin der zuständigen Zahnärztekammer zu ge-           die Note für den mündlich-praktischen Teil.\nstatten, bei den einzelnen Prüfungsterminen anwesend\nzu sein. Sie hat sicherzustellen, dass für alle Studieren-      (2) In der Fächergruppe Zahnerhaltung werden die\nden dieselbe Möglichkeit besteht, bei den einzelnen          Zahlenwerte der Noten für die einzelnen Fächer addiert\nPrüfungsterminen anwesend zu sein.                           und die Summe wird durch vier geteilt. Die nach Satz 1\ngebildete Note wird nicht gerundet.\n(3) Die nach § 47 Absatz 5 Satz 1 der Strahlen-\n(3) Die mit zwei vervielfachten Zahlenwerte der No-\nschutzverordnung zuständige Behörde des Landes\nten im Fach Zahnärztliche Prothetik und in der Fächer-\nkann zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe nach § 16 Ab-\ngruppe Zahnerhaltung und die Zahlenwerte der Noten\nsatz 1 Satz 1 zum mündlichen Prüfungselement des\nin den übrigen Fächern werden addiert und durch acht\nmündlich-praktischen Teils im Fach Zahnärztliche\ngeteilt. Die Note wird bis auf die zweite Stelle hinter\nRadiologie beobachtende Personen entsenden.\ndem Komma ohne Rundung errechnet.\n(4) Bei der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses              (4) Die Note lautet\ndürfen die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen nicht\nanwesend sein. Darüber hinaus kann die prüfende Per-         1. „sehr gut“        bei einem Zahlenwert bis 1,50,\nson die Anwesenheit der in Absatz 2 Satz 1 genannten\n2. „gut“             bei einem Zahlenwert von über 1,50\nPersonen zeitweise ausschließen, wenn dies im Inte-\nbis 2,50,\nresse der Patienten und Patientinnen erforderlich ist.\n3. „befriedigend“ bei einem Zahlenwert von über 2,50\n§ 69                                                   bis 3,50,\nBewertung des                           4. „ausreichend“     bei einem Zahlenwert von über 3,50\nmündlich-praktischen Teils                                          bis 4,00.\n(1) Die prüfenden Personen bewerten die Leistungen           (5) Die der Prüfungskommission vorsitzende Per-\nin dem mündlich-praktischen Teil des Dritten Ab-             son übermittelt die Note an die nach § 18 zuständige\nschnitts der Zahnärztlichen Prüfung anhand von struk-        Stelle.\nturierten Bewertungsbögen mit einer vorgegebenen\nMusterlösung, die die prüfende Person in Abstimmung\n§ 72\nmit der Prüfungskommission zuvor festgelegt hat. Die\nLeistungen sind nach § 36 Absatz 2 zu bewerten.                            Inhalt des schriftlichen Teils\n(2) Jede prüfende Person erteilt für die Leistung des        (1) Der schriftliche Teil des Dritten Abschnitts der\noder der Studierenden in dem von ihr geprüften Fach          Zahnärztlichen Prüfung umfasst die folgenden Fächer:\neine Note. In die Note gehen die Leistung für das prak-\n1. Pharmakologie und Toxikologie,\ntische Prüfungselement, sofern ein solches nach § 64\nvorgesehen ist, und die Leistung für das mündliche           2. Pathologie,\nPrüfungselement zu gleichen Teilen ein.\n3. Hygiene, Mikrobiologie und Virologie,\n(3) Jede prüfende Person gibt die Note dem oder der\n4. Innere Medizin,\nStudierenden bekannt und begründet die Note auf\nWunsch des oder der Studierenden.                            5. Dermatologie und Allergologie.","950              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2019\nEr umfasst außerdem die folgenden Querschnittsbe-            sind, so sind diese fehlerhaften Prüfungsfragen bei der\nreiche:                                                      Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berück-\nsichtigen. Die nach § 72 Absatz 5 Satz 1 vorgeschrie-\n1. Notfallmedizin,\nbene Zahl der Prüfungsfragen mindert sich entspre-\n2. Schmerzmedizin,                                           chend. Für das Bestehen des schriftlichen Teils nach\n§ 74 Absatz 1 und bei der Bewertung des schriftlichen\n3. Medizin und Zahnmedizin des Alterns und des alten\nTeils nach § 75 ist von der verminderten Zahl der Prü-\nMenschen,\nfungsfragen auszugehen. Die Verminderung der Zahl\n4. Klinische Werkstoffkunde,                                 der Prüfungsfragen darf sich nicht zum Nachteil eines\n5. Orale Medizin und systemische Aspekte,                    oder einer Studierenden auswirken.\n6. Erkrankungen im Kopf-Hals-Bereich,                           (5) Prüfungsfragen mit vordefinierten Auswahlmög-\nlichkeiten sind richtig beantwortet, wenn nur die als\n7. Gesundheitswissenschaften mit den Schwerpunk-             zutreffend festgelegten Antworten ausgewählt worden\nten Epidemiologie, Prävention, Gesundheitsförde-         sind. Sie sind außerdem richtig beantwortet, wenn\nrung, öffentliche Gesundheitspflege, Gesundheits-\nökonomie, Ethik und Geschichte der Medizin und           1. die Überprüfung nach Absatz 4 Satz 1 ergibt, dass\nder Zahnmedizin,                                             zusätzlich zu den bei der Erstellung der Prüfungs-\nfragen als zutreffend festgelegten Antworten eine\n8. Wissenschaftliches Arbeiten mit den Schwerpunkten             weitere Antwort oder mehrere weitere Antworten\nmedizinische Biometrie, medizinische Informatik,             als zutreffend anzuerkennen sind,\nLiteraturrecherche und -bewertung und evidenz-\nbasierte Medizin.                                        2. die Zahl der von dem oder der Studierenden ausge-\nwählten Antworten mindestens der Zahl der bei der\n(2) Im schriftlichen Teil hat der oder die Studierende\nErstellung der Prüfungsfragen als zutreffend festge-\nschriftlich gestellte Prüfungsfragen unter Aufsicht zu\nlegten Antworten entspricht und\nbeantworten (Aufsichtsarbeit). Er oder sie hat die aus\nseiner oder ihrer Sicht im Sinne der Aufgabenstellung        3. alle ausgewählten Antworten richtig sind.\nrichtige Prüfungsantwort anzugeben. Der schriftliche\nTeil kann auch rechnergestützt durchgeführt werden.             (6) Prüfungsfragen ohne vordefinierte Auswahlmög-\nlichkeiten sind richtig beantwortet, wenn\n(3) Die Prüfungsfragen müssen auf die Kenntnisse\nabgestellt sein, die für den Zahnarzt und die Zahnärztin     1. die Antwort einer als zutreffend festgelegten Ant-\nallgemein erforderlich sind, und zuverlässige Prüfungs-          wortmöglichkeit entspricht oder\nergebnisse ermöglichen.\n2. die Antwort vertretbar ist.\n(4) Der schriftliche Teil findet an einem Tag statt. Er\ndauert fünf Stunden.                                                                    § 74\n(5) Die Zahl der in der Aufsichtsarbeit zu bearbeiten-\nBestehen des schriftlichen Teils\nden Prüfungsfragen beträgt 200. Die Prüfungsfragen\nsollen möglichst alle in Absatz 1 genannten Fächer              (1) Der schriftliche Teil des Dritten Abschnitts der\nund Querschnittsbereiche angemessen abdecken und             Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Beste-\nkönnen übergreifend gestellt werden.                         hensgrenze erreicht worden ist. Die Bestehensgrenze\nist erreicht, wenn\n§ 73\n1. der oder die Studierende mindestens 60 Prozent der\nDurchführung des schriftlichen Teils                   gestellten Prüfungsfragen richtig beantwortet hat\n(1) Allen Studierenden, die an demselben schrift-             oder\nlichen Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen        2. die Zahl der von dem oder der Studierenden richtig\nPrüfung teilnehmen, sind dieselben Prüfungsfragen zu             beantworteten Prüfungsfragen um nicht mehr als\nstellen.                                                         22 Prozent den Durchschnitt der richtig beantwor-\n(2) Bei der Erstellung der Prüfungsfragen sollen sich         teten Prüfungsfragen (durchschnittlichen Prüfungs-\ndie zuständigen Stellen der Länder nach Maßgabe einer            leistung) der Studierenden unterschreitet, die nach\nVereinbarung der Länder einer Einrichtung bedienen,              der Mindeststudienzeit von fünf Jahren erstmals an\ndie die Aufgabe hat, Prüfungsfragen für Prüfungen im             dem schriftlichen Teil teilgenommen haben.\nRahmen der zahnärztlichen Ausbildung sowie eine              Die Zahl der für die Bestehensgrenze zu berechnenden\nÜbersicht von Gegenständen zu erstellen, auf die sich        Prüfungsfragen ist auf eine ganze Zahl zu runden. Da-\nschriftliche Prüfungsteile beziehen können.                  bei wird bei Nachfolgeziffern von 0 bis 4 abgerundet\n(3) Bei der Erstellung der Prüfungsfragen ist fest-       und bei Nachfolgeziffern von 5 bis 9 aufgerundet.\nzulegen, welche Antworten als zutreffend anerkannt\n(2) Stehen Aufsichtsarbeiten desselben schriftlichen\nwerden.\nTeils am 14. Werktag nach dem schriftlichen Teil für\n(4) Die Prüfungsfragen sind durch die nach § 18 zu-       die Auswertung nicht zur Verfügung, so ist die durch-\nständige Stelle oder durch die Einrichtung nach Ab-          schnittliche Prüfungsleistung aus den zu diesem Zeit-\nsatz 2 vor der Feststellung des Prüfungsergebnisses          punkt zur Verfügung stehenden Aufsichtsarbeiten zu er-\ndarauf zu überprüfen, ob sie, gemessen an den Anfor-         rechnen. Die so ermittelte durchschnittliche Prüfungs-\nderungen des § 72 Absatz 3, fehlerhaft sind. Ergibt die      leistung gilt auch für später zur Verfügung stehende\nÜberprüfung, dass einzelne Prüfungsfragen fehlerhaft         Aufsichtsarbeiten desselben schriftlichen Teils.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2019                951\n§ 75                                (2) Die einzelnen Teile des Dritten Abschnitts der\nZahnärztlichen Prüfung können jeweils zweimal wieder-\nBewertung des schriftlichen Teils\nholt werden. Eine weitere Wiederholung ist auch nach\n(1) Hat der oder die Studierende den schriftlichen       erneutem Studium der Zahnmedizin nicht zulässig.\nTeil nach § 74 Absatz 1 bestanden, lautet die Note             (3) Wenn ein Prüfungsteil nicht bestanden wird, so\n1. „sehr gut“,      wenn er oder sie mindestens 75 Pro-     muss nur dieser wiederholt werden.\nzent,                                      (4) Wiederholungen des schriftlichen Teils werden\n2. „gut“,           wenn er oder sie mindestens 50, aber    im Rahmen der nach § 60 Absatz 2 festgesetzten Prü-\nweniger als 75 Prozent,                 fungstermine durchgeführt. Für Wiederholungen des\nmündlich-praktischen Teils können Prüfungstermine\n3. „befriedigend“, wenn er oder sie mindestens 25, aber     auch außerhalb der in § 60 Absatz 1 genannten Prü-\nweniger als 50 Prozent,                 fungszeit vorgesehen werden.\n4. „ausreichend“, wenn er oder sie keine oder weniger          (5) Ist der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung\nals 25 Prozent                          ganz oder teilweise nicht bestanden und ist eine Wie-\nder über die Bestehensgrenze hinaus gestellten Prü-         derholung des Abschnitts oder der nicht bestandenen\nfungsfragen richtig beantwortet hat.                        Prüfungsteile zulässig, entscheidet die nach Landes-\nrecht zuständige Stelle auf Vorschlag der Prüfungskom-\n(2) Die Zahl der für die Note nach Absatz 1 zu be-       mission unverzüglich, ob und wie lange der oder die\nrechnenden Prüfungsfragen ist auf eine ganze Zahl zu        Studierende vor der Wiederholung erneut Zahnmedizin\nrunden. Dabei wird bei Nachfolgeziffern von 0 bis 4 ab-     zu studieren hat. Die zusätzlichen Studienzeiten können\ngerundet und bei Nachfolgeziffern von 5 bis 9 aufge-        bis zu neun Monate betragen. Dem oder der Studieren-\nrundet.                                                     den ist die Entscheidung rechtzeitig mitzuteilen.\n(6) Die nach § 18 zuständige Stelle hat den Studie-\n§ 76                             renden oder die Studierende zur Wiederholung des\nMitteilung des                         Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung, zur\nErgebnisses des schriftlichen Teils              Wiederholung eines Prüfungsteils oder zur Wieder-\nholung des mündlich-praktischen Teils in einem Fach\nDie nach § 18 zuständige Stelle stellt das Ergebnis      zum nächsten Prüfungstermin von Amts wegen zu\ndes schriftlichen Teils des Dritten Abschnitts der Zahn-    laden. Der oder die Studierende hat gegebenenfalls\närztlichen Prüfung fest und teilt es dem oder der Stu-      zusätzliche Studienzeiten nach Absatz 5 nachzuweisen.\ndierenden schriftlich mit. In der Ergebnismitteilung sind\nanzugeben:                                                     (7) Wurde der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen\nPrüfung, einer der Teile des Dritten Abschnitts der Zahn-\n1. die Prüfungsnote,                                        ärztlichen Prüfung oder der mündlich-praktische Teil in\n2. die Bestehensgrenze,                                     einem Fach bestanden, darf dieser außer in den Fällen\ndes Absatzes 1 Satz 3 nicht wiederholt werden. Eine\n3. die Zahl der gestellten Prüfungsfragen und die Zahl      Wiederholung des Dritten Abschnitts der Zahnärzt-\nder von dem oder der Studierenden richtig beant-        lichen Prüfung, eines der Teile des Dritten Abschnitts\nworteten Prüfungsfragen,                                der Zahnärztlichen Prüfung oder des mündlich-prakti-\n4. die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Studie-     schen Teils in einem Fach ist auch im Rahmen eines\nrenden, die an demselben schriftlichen Teil des         erneuten Studiums der Zahnmedizin nicht möglich.\nDritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung teil-\ngenommen haben, und                                                                  § 79\n5. die durchschnittliche Prüfungsleistung der in § 74                               Note für den\nAbsatz 1 Satz 2 Nummer 2 als Bezugsgruppe ge-               Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung\nnannten Studierenden.                                      (1) Ist der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prü-\nfung bestanden, ermittelt die nach § 18 zuständige\n§ 77                             Stelle die Note für den Dritten Abschnitt der Zahnärzt-\nlichen Prüfung.\nBestehen des\nDritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung              (2) Die Note für den mündlich-praktischen Teil und\ndie Note für den schriftlichen Teil werden addiert und\nDer Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist      die Summe wird durch zwei geteilt. Die Note wird bis\nbestanden, wenn der schriftliche und der mündlich-          auf die erste Stelle hinter dem Komma ohne Rundung\npraktische Teil bestanden sind.                             errechnet.\n(3) Die Note lautet\n§ 78\n1. „sehr gut“          bei einem Zahlenwert bis 1,5,\nWiederholung\n2. „gut“               bei einem Zahlenwert von über 1,5\n(1) Wird der mündlich-praktische Teil nur in einem                              bis 2,5,\nFach nicht bestanden, muss er in diesem Fach wieder-\nholt werden. Der mündlich-praktische Teil darf in           3. „befriedigend“ bei einem Zahlenwert von über 2,5\ndiesem Fach zweimal wiederholt werden. Wird der                                    bis 3,5 und\nmündlich-praktische Teil in mehr als einem Fach nicht       4. „ausreichend“       bei einem Zahlenwert von über 3,5\nbestanden, muss der mündlich-praktische Teil insge-                                bis 4,0.\nsamt wiederholt werden.","952              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2019\n§ 80                              4. eine sachgerechte begleitende und abschließende\nMitteilung bei                              Evaluation des Modellstudiengangs gewährleistet ist,\nendgültigem Nichtbestehen der Prüfung                5. die Mindest- und die Höchstdauer der Laufzeit des\n(1) Die zuständigen Stellen der Länder unterrichten            Modellstudiengangs festgelegt sind und Anträge auf\nden Studierenden oder die Studierende und die zustän-             Verlängerung der Laufzeit anhand von Evaluations-\ndigen Stellen der anderen Länder schriftlich, wenn der            ergebnissen zu begründen sind,\nDritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung oder ein         6. die Freiwilligkeit der Teilnahme und ein dem Regel-\nTeil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung            studiengang entsprechender gleichberechtigter Zu-\nendgültig nicht bestanden worden ist und nicht mehr               gang zum Modellstudiengang gewährleistet ist,\nwiederholt werden kann.                                      7. die Voraussetzungen, unter denen die Universität den\n(2) Die Mitteilung an den Studierenden oder die Stu-           Modellstudiengang abbrechen kann, benannt sind,\ndierende hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder sie      8. geregelt ist, wie beim Übergang vom Modellstudien-\nauch nach einem erneuten Studium der Zahnmedizin                  gang in den Regelstudiengang hinsichtlich des wei-\nnicht mehr zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen               teren Studiums sowie hinsichtlich der Anrechnung\nPrüfung zugelassen werden kann.                                   von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungs-\nleistungen verfahren wird,\n§ 81\n9. festgelegt ist, wie die Anforderungen, die in den\nZeugnis                                  Anlagen 1, 13 und 16 beschrieben sind, im Modell-\nüber die Zahnärztliche Prüfung                       studiengang erfüllt werden.\nDie nach § 18 zuständige Stelle erteilt                       (3) Die Zulassung des Modellstudiengangs kann be-\n1. über das Bestehen des Dritten Abschnitts der Zahn-        fristet erteilt und mit Auflagen versehen werden.\närztlichen Prüfung und über das Bestehen der Zahn-           (4) Für die Prüfungen im Modellstudiengang nach\närztlichen Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der       Absatz 2 Nummer 3 gilt § 38 entsprechend. Hat ein\nAnlage 18 sowie                                          Studierender oder eine Studierende in einem Regel-\n2. die Bescheinigung über die erforderliche Fachkunde        studiengang den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen\nim Strahlenschutz nach dem Muster der Anlage 19.         Prüfung endgültig nicht bestanden, ist das Ablegen\nder entsprechenden Prüfungen nach Satz 1 im Modell-\nAbschnitt 3                           studiengang nicht zulässig. Hat ein Studierender oder\neine Studierende die entsprechenden Prüfungen nach\nModellstudiengang                         Satz 1 im Modellstudiengang endgültig nicht bestan-\nden, ist das Ablegen des Ersten Abschnitts der Zahn-\n§ 82                              ärztlichen Prüfung im Regelstudiengang nicht zulässig.\nModellstudiengang                             (5) Die Studierenden des Modellstudiengangs haben\n(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann           die in § 20 Absatz 1 genannten Unterlagen spätestens\neinen Modellstudiengang zulassen, der von den Vor-           bei dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt\ngaben dieser Verordnung dahingehend abweicht, dass           der Zahnärztlichen Prüfung vorzulegen.\n1. von den in § 2 Absatz 2 vorgesehenen Prüfungs-\nabschnitten der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen                               Abschnitt 4\nPrüfung nicht abgelegt werden muss,                                           Die Approbation\n2. der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung in\neinem oder mehreren Fächern zu einem anderen                                Unterabschnitt 1\nZeitpunkt als zu dem Zeitpunkt abzulegen ist, der\nAllgemeine Bestimmungen\nnach § 42 vorgeschrieben ist, und\n3. die Ausbildung in erster Hilfe, der Krankenpflege-                                    § 83\ndienst und die Famulatur zu anderen Zeitpunkten\nAntrag auf Approbation\nals zu den Zeitpunkten abgeleistet werden können,\ndie nach § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 3 und § 15               Der Antrag auf Approbation als Zahnarzt oder als\nAbsatz 3 vorgeschrieben sind.                            Zahnärztin ist an die Behörde zu stellen, die nach § 16\nAbsatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der\n(2) Die Zulassung als Modellstudiengang setzt vo-\nZahnheilkunde oder nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ge-\nraus, dass\nsetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde für die\n1. das Reformziel beschrieben wird und erkennen              Erteilung der Approbation als Zahnarzt oder als Zahn-\nlässt, welche qualitativen Verbesserungen für die        ärztin zuständig ist.\nzahnmedizinische Ausbildung vom Modellstudien-\ngang erwartet werden,                                                                § 84\n2. eine von der Universität zu erlassende besondere                              Antragsunterlagen\nStudienordnung besteht,\n(1) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizu-\n3. sichergestellt ist, dass die im Ersten Abschnitt der      fügen:\nZahnärztlichen Prüfung nachzuweisenden Kenntnis-\nse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Modellstudien-       1. ein kurzgefasster Lebenslauf,\ngang in einer dem Regelstudiengang gleichwertigen        2. ein Identitätsnachweis im Original oder in beglaubig-\nWeise geprüft werden,                                         ter Kopie,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2019               953\n3. ein amtliches Führungszeugnis,                                                         § 87\n4. eine Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende                            Bescheid über die\nPerson ein gerichtliches Strafverfahren oder ein                Feststellung der wesentlichen Unterschiede\nstaatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,\n(1) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über\n5. eine ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht,          die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde\ndass die antragstellende Person nicht in gesundheit-      erteilt der antragstellenden Person den Bescheid über\nlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet        die Feststellung der wesentlichen Unterschiede nach\nist, und                                                  § 2 Absatz 2 Satz 8 des Gesetzes über die Ausübung\nder Zahnheilkunde. Der Bescheid hat folgende Anga-\n6. das Zeugnis über die Zahnärztliche Prüfung im              ben zu enthalten:\nOriginal oder in beglaubigter Kopie.\n1. das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifika-\n(2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 und 5                tion und das Niveau der von der antragstellenden\ndürfen zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 16             Person vorgelegten Qualifikation gemäß der Klas-\nAbsatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der                sifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG\nZahnheilkunde oder nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ge-              des Europäischen Parlaments und des Rates vom\nsetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständi-              7. September 2005 über die Anerkennung von\ngen Behörde nicht älter als einen Monat sein.                     Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005,\nS. 22), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss\n(3) Wenn eine antragstellende Person die Approba-\n(EU) 2016/790 (ABl. L 134 vom 24.5.2016, S. 135)\ntion aufgrund einer außerhalb des Geltungsbereichs\ngeändert worden ist,\ndieser Verordnung abgeschlossenen Ausbildung für\ndie Ausübung des zahnärztlichen Berufs beantragt,             2. die Fächer, bei denen wesentliche Unterschiede zwi-\nhat sie dem Antrag abweichend von Absatz 1 die in                 schen der Ausbildung der antragstellenden Person\n§ 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Ausübung der                   und der Ausbildung, die im Gesetz über die Aus-\nZahnheilkunde aufgeführten Unterlagen und Bescheini-              übung der Zahnheilkunde und in dieser Verordnung\ngungen beizufügen.                                                geregelt ist, festgestellt wurden,\n3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unter-\n§ 85                                  schiede sowie die Begründung, warum die wesent-\nBestätigung des Antragseingangs                        lichen Unterschiede dazu führen, dass die antrag-\nstellende Person nicht in ausreichender Form über\nDie nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die            die in Deutschland zur Ausübung des zahnärztlichen\nAusübung der Zahnheilkunde oder nach § 16 Absatz 2                Berufs notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und\nSatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheil-               Fertigkeiten verfügt, und\nkunde zuständige Behörde bestätigt der antragstellen-\nden Person binnen eines Monats nach Eingang des An-           4. eine Begründung, warum die wesentlichen Unter-\ntrags auf Approbation als Zahnarzt oder als Zahnärztin            schiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und\nden Antragseingang und den Empfang der Unterlagen                 Fertigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die\nund Bescheinigungen und teilt ihr mit, welche Unterla-            antragstellende Person im Rahmen ihrer zahnärzt-\ngen und Bescheinigungen fehlen.                                   lichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch\nlebenslanges Lernen im Sinne des § 2 Absatz 2\nSatz 5 des Gesetzes über die Ausübung der Zahn-\n§ 86                                  heilkunde erworben hat.\nEntscheidung über den Antrag                        (2) Wenn die antragstellende Person eine Eignungs-\n(1) Die nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über        prüfung nach § 2 Absatz 2 Satz 7 des Gesetzes\ndie Ausübung der Zahnheilkunde oder nach § 16 Ab-             über die Ausübung der Zahnheilkunde abzulegen hat,\nsatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der              hat der Bescheid über die Feststellung der wesent-\nZahnheilkunde zuständige Behörde entscheidet über             lichen Unterschiede nach § 2 Absatz 2 Satz 8 des\nden Antrag auf Approbation als Zahnarzt oder als Zahn-        Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde auch\närztin kurzfristig, spätestens drei Monate nach Eingang       eine Angabe dazu zu enthalten, welche Abschnitte\nder nach § 84 Absatz 1 oder Absatz 3 erforderlichen           der Eignungsprüfung die antragstellende Person ab-\nUnterlagen und Bescheinigungen.                               zulegen hat und welche zahnärztlichen Leistungen\ngegebenenfalls von der antragstellenden Person im\n(2) In den Fällen des § 2 Absatz 2 und 3 des Geset-        praktischen Abschnitt der Eignungsprüfung zu erbrin-\nzes über die Ausübung der Zahnheilkunde verlängert            gen sind.\nsich die Frist nach Absatz 1 um einen Monat.\n(3) Wenn die antragstellende Person eine Kennt-\n(3) Der Ablauf der Frist nach Absatz 1 ist solange         nisprüfung nach § 2 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes\ngehemmt, bis der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ge-            über die Ausübung der Zahnheilkunde abzulegen hat,\nsetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständi-          hat der Bescheid über die Feststellung der wesent-\ngen Behörde eine Bestätigung nach § 2 Absatz 6 Satz 3         lichen Unterschiede nach § 2 Absatz 2 Satz 8 des\noder Satz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahn-          Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde auch\nheilkunde durch die Behörde des Herkunftsmitglied-            eine Angabe dazu zu enthalten, welches weitere Fach\nstaats der antragstellenden Person oder eines anderen         oder welchen weiteren Querschnittsbereich die Kennt-\nMitgliedstaates vorliegt, sofern eine solche Bestätigung      nisprüfung gegebenenfalls nach § 107 Absatz 2 um-\nverlangt wurde.                                               fasst.","954             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2019\n§ 88                              nungsprüfung spätestens fünf Kalendertage vor dem\nApprobationsurkunde                        Prüfungstermin zu.\nDie nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die\n§ 92\nAusübung der Zahnheilkunde oder nach § 16 Absatz 2\nSatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheil-                        Inhalt der Eignungsprüfung\nkunde zuständige Behörde stellt die Approbationsur-            (1) Die Eignungsprüfung umfasst die Fächer und\nkunde nach dem Muster der Anlage 20 aus. Sie händigt        Querschnittsbereiche, in denen die nach § 16 Absatz 2\ndie Approbationsurkunde der antragstellenden Person         Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheil-\ngegen Empfangsbekenntnis aus oder stellt sie ihr mit        kunde zuständige Behörde wesentliche Unterschiede\nZustellungsurkunde zu.                                      zwischen der Ausbildung der antragstellenden Person\nund der Ausbildung, die in dem Gesetz über die Aus-\nUnterabschnitt 2                           übung der Zahnheilkunde und in dieser Verordnung ge-\nEignungsprüfung                            regelt ist, festgestellt hat.\nnach § 2 Absatz 2 Satz 7 des Gesetzes                        (2) In der Eignungsprüfung hat die antragstellende\nüber die Ausübung der Zahnheilkunde                       Person zu zeigen, dass sie in diesen Fächern und Quer-\nschnittsbereichen über die Kenntnisse, Fähigkeiten und\n§ 89                              Fertigkeiten, auch in der zahnärztlichen Gesprächs-\nArt der Prüfung                         führung, verfügt, die zur Ausübung des zahnärztlichen\n(1) Die Eignungsprüfung nach § 2 Absatz 2 Satz 7         Berufs erforderlich sind.\ndes Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde\nkann aus folgenden Abschnitten bestehen, die nach-                                       § 93\neinander abzulegen sind:                                                      Schriftlicher Abschnitt\n1. einem schriftlichen Abschnitt,                              Im schriftlichen Abschnitt der Eignungsprüfung hat\n2. einem mündlichen Abschnitt und                           die antragstellende Person unter Aufsicht eine schrift-\nliche Behandlungsplanung für eine Befundsituation zu\n3. einem praktischen Abschnitt.\nerstellen. Sie hat dazu auf der Grundlage der vorhan-\n(2) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über      denen Modellunterlagen, des Röntgenbefundes, des\ndie Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde           Parodontalstatus und unter Verwendung der zur Verfü-\nentscheidet auf der Grundlage der von ihr nach § 2          gung gestellten Hilfsmittel innerhalb von 45 Minuten\nAbsatz 2 Satz 3 bis 5 des Gesetzes über die Ausübung        mindestens zwei Behandlungsvorschläge schriftlich zu\nder Zahnheilkunde festgestellten wesentlichen Unter-        entwickeln und zu begründen.\nschiede zwischen der Ausbildung der antragstellenden\nPerson und der Ausbildung, die in dem Gesetz über die                                    § 94\nAusübung der Zahnheilkunde und in dieser Verordnung\ngeregelt ist, welcher der in Absatz 1 genannten Ab-                           Mündlicher Abschnitt\nschnitte abzulegen ist.                                        (1) Der mündliche Abschnitt der Eignungsprüfung\n(3) Der mündliche und der praktische Abschnitt der       wird in Form eines Prüfungsgesprächs durchgeführt.\nEignungsprüfung dürfen nur abgelegt werden, wenn der        Das Prüfungsgespräch bezieht sich auf die festgestell-\njeweils vorangegangene Abschnitt bestanden wurde.           ten wesentlichen Unterschiede zwischen der Ausbil-\ndung der antragstellenden Person und der Ausbildung,\n§ 90                              die in dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheil-\nkunde und in dieser Verordnung geregelt ist.\nPrüfungstermine\n(2) Die Dauer des Prüfungsgesprächs ist abhängig\n(1) Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal\nvom Umfang der festgestellten wesentlichen Unter-\njährlich angeboten werden.\nschiede zwischen der Ausbildung der antragstellenden\n(2) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über      Person und der Ausbildung, die in dem Gesetz über die\ndie Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde           Ausübung der Zahnheilkunde und in dieser Verordnung\nkann zur Durchführung der Eignungsprüfung die regu-         geregelt ist. Sie soll die Dauer, die nach § 109 Absatz 2\nlären Prüfungstermine des Zweiten Abschnitts der            für das im Rahmen des mündlichen Abschnitts der\nZahnärztlichen Prüfung nach § 44 Absatz 1 nutzen.           Kenntnisprüfung vorgesehene Prüfungsgespräch vor-\n(3) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über      gegeben ist, nicht überschreiten.\ndie Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde\nhat sicherzustellen, dass die antragstellende Person die                                 § 95\nEignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten, nach-                            Praktischer Abschnitt\ndem der antragstellenden Person der Bescheid nach\n§ 2 Absatz 2 Satz 8 des Gesetzes über die Ausübung             (1) In dem praktischen Abschnitt der Eignungsprü-\nder Zahnheilkunde zugegangen ist, ablegen kann.             fung sind je nach Umfang der festgestellten wesent-\nlichen Unterschiede zwischen der Ausbildung der an-\n§ 91                              tragstellenden Person und der Ausbildung, die in dem\nGesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde und in\nLadung zu den Prüfungsterminen                   dieser Verordnung geregelt ist, zahnärztliche Leistun-\nDie nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über          gen anhand standardisierter Ausbildungssituationen\ndie Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde           unter den simulierten Bedingungen einer zahnärztlichen\nstellt der antragstellenden Person die Ladung zur Eig-      Praxis zu erbringen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2019               955\n(2) Die Dauer des praktischen Abschnitts ist abhän-      1. sofern ein mündlicher Abschnitt abzulegen war, der\ngig vom Umfang der festgestellten wesentlichen Unter-             Gegenstand des Prüfungsgesprächs,\nschiede zwischen der Ausbildung der antragstellenden\n2. sofern ein praktischer Abschnitt abzulegen war, die\nPerson und der Ausbildung, die in dem Gesetz über die\nerbrachten praktischen Prüfungsleistungen,\nAusübung der Zahnheilkunde und in dieser Verordnung\ngeregelt ist. Sie soll die Gesamtdauer, die nach § 110       3. das Bestehen oder das Nichtbestehen der abzu-\nAbsatz 2 für den praktischen Abschnitt der Kenntnis-              legenden Abschnitte der Eignungsprüfung,\nprüfung vorgegeben ist, nicht überschreiten.                 4. die tragenden Gründe für das Bestehen oder das\nNichtbestehen der abzulegenden Abschnitte der\n§ 96                                   Eignungsprüfung und\nPrüfungskommission                        5. schwere Unregelmäßigkeiten, sofern diese vorge-\nkommen sind.\n(1) Die Eignungsprüfung wird vor einer Prüfungs-\nkommission in deutscher Sprache abgelegt.                    Wenn eine schriftliche Behandlungsplanung zu er-\nstellen war, ist diese der Niederschrift beizufügen.\n(2) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über\ndie Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde                (3) Wurde die Eignungsprüfung nicht bestanden,\nbestellt die Prüfungskommission. Sie kann diese Auf-         vermerkt die Prüfungskommission in der Niederschrift,\ngabe der Zahnärztekammer des jeweiligen Landes               ob und unter welchen Auflagen eine zahnärztliche\nübertragen.                                                  Tätigkeit ohne Gefährdung der öffentlichen Gesund-\nheit, insbesondere der gesundheitlichen Belange von\n(3) Die Prüfungskommission besteht aus der vorsit-       Patienten und Patientinnen, möglich ist.\nzenden Person sowie mindestens zwei und höchstens\nvier weiteren Mitgliedern. Für die vorsitzende Person            (4) Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern der\nund die weiteren Mitglieder ist jeweils eine stellvertre-    Prüfungskommission zu unterzeichnen.\ntende Person zu bestellen. Als vorsitzende Person, als           (5) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person\nweitere Mitglieder und als deren stellvertretende Per-       leitet die Niederschrift der nach § 16 Absatz 2 Satz 1\nsonen werden Hochschullehrer oder Hochschullehre-            des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde\nrinnen oder andere Lehrkräfte der Fächer bestellt, die       zuständigen Behörde zu.\nGegenstand der Prüfung sind. Als vorsitzende Person,\nals weitere Mitglieder und als deren stellvertretende                                   § 98\nPersonen können auch dem Lehrkörper einer Universi-\ntät nicht angehörende approbierte Zahnärzte und                          Anwesenheit weiterer Personen\nZahnärztinnen bestellt werden.                                   Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die\n(4) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person        Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde kann\nleitet die Prüfung und prüft selbst.                         zum mündlichen Abschnitt und zum praktischen Ab-\nschnitt der Eignungsprüfung beobachtende Personen\n(5) Alle Mitglieder der Prüfungskommission haben         entsenden.\nwährend des Prüfungsgesprächs im Rahmen des\nmündlichen Abschnitts der Eignungsprüfung und bei                                       § 99\nden Beratungen über die Ergebnisse des schriftlichen\nund des praktischen Abschnitts der Eignungsprü-                                      Bestehen\nfung anwesend zu sein. Die der Prüfungskommission                (1) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn alle\nvorsitzende Person bestimmt, welches Mitglied der            geprüften Abschnitte der Eignungsprüfung als bestan-\nPrüfungskommission die antragstellende Person im             den bewertet werden. Das Bestehen eines Abschnitts\npraktischen Abschnitt der Eignungsprüfung beaufsich-         setzt voraus, dass die Prüfungsleistungen in einer Ge-\ntigt.                                                        samtbetrachtung mindestens als ausreichend im Sinne\ndes § 24 Nummer 4 bewertet wurde.\n(6) Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidung\nmit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die              (2) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person\nStimme der der Prüfungskommission vorsitzenden Per-          teilt der antragstellenden Person das Ergebnis des je-\nson den Ausschlag.                                           weiligen Abschnitts der Eignungsprüfung mit und be-\ngründet das Ergebnis auf Wunsch der antragstellenden\n§ 97                              Person.\nDurchführung der Eignungsprüfung                                            § 100\n(1) In einem Prüfungsgespräch wird in der Regel nur              Ordnungsverstöße, Täuschungsversuche\neine antragstellende Person geprüft. Sofern es die\nzu prüfenden Fächer zulassen, können in einem Prü-               Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die\nfungsgespräch bis zu drei antragstellende Personen           Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde kann\ngleichzeitig von derselben Prüfungskommission geprüft        einen Abschnitt der Eignungsprüfung für nicht bestan-\nwerden.                                                      den erklären, wenn die antragstellende Person\n1. diesen Abschnitt in erheblichem Maße gestört hat\n(2) Über den Verlauf der Eignungsprüfung ist für jede\noder\nantragstellende Person eine Niederschrift nach dem\nMuster der Anlage 21 anzufertigen. Aus der Nieder-           2. in diesem Abschnitt einen Täuschungsversuch be-\nschrift muss Folgendes ersichtlich sein:                          gangen hat.","956              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2019\n§ 101                                              Unterabschnitt 3\nRücktritt von der Prüfung                                      Kenntnisprüfung\nnach § 2 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes\n(1) Tritt eine antragstellende Person nach ihrer Zu-        über die Ausübung der Zahnheilkunde\nlassung von einzelnen Abschnitten der Eignungsprü-\nfung oder von der gesamten Eignungsprüfung zurück,                                     § 104\nso hat sie die Gründe für ihren Rücktritt unverzüglich                            Art der Prüfung\nder nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die\nAusübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde                  (1) Die Kenntnisprüfung nach § 2 Absatz 3 Satz 3\nmitzuteilen.                                                 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde\nbesteht aus folgenden Abschnitten, die nacheinander\n(2) Genehmigt die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des           abzulegen sind:\nGesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zu-\n1. einem schriftlichen Abschnitt,\nständige Behörde den Rücktritt, so gilt der jeweilige\nAbschnitt der Eignungsprüfung oder die gesamte Eig-          2. einem mündlichen Abschnitt und\nnungsprüfung als nicht unternommen. Die Genehmi-             3. einem praktischen Abschnitt.\ngung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vor-\n(2) Der mündliche und der praktische Abschnitt der\nliegt. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr\nKenntnisprüfung dürfen nur abgelegt werden, wenn der\ndie antragstellende Person bei Krankheit eine ärztliche\njeweils vorangegangene Abschnitt bestanden wurde.\nBescheinigung vorlegt. Die zuständige Behörde kann\nauch einen Arzt oder eine Ärztin benennen, von dem\n§ 105\noder der die antragstellende Person die ärztliche Be-\nscheinigung vorzulegen hat.                                                       Prüfungstermine\n(1) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal\n(3) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht\njährlich angeboten werden.\nerteilt oder unterlässt es die antragstellende Person,\ndie Gründe für ihren Rücktritt unverzüglich mitzuteilen,        (2) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über\nso gilt der jeweilige Abschnitt der Eignungsprüfung          die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde\noder die gesamte Eignungsprüfung als nicht be-               kann zur Durchführung der Kenntnisprüfung die regulä-\nstanden.                                                     ren Prüfungstermine des Zweiten Abschnitts der Zahn-\närztlichen Prüfung nach § 44 Absatz 1 nutzen.\n§ 102                                (3) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über\ndie Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde\nVersäumnis                            hat sicherzustellen, dass die antragstellende Person die\nKenntnisprüfung innerhalb von sechs Monaten, nach-\n(1) Eine antragstellende Person hat einen Abschnitt\ndem der antragstellenden Person der Bescheid nach\nder Eignungsprüfung nicht bestanden, wenn sie\n§ 2 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 8\n1. im Prüfungstermin die Prüfung in dem Abschnitt            des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde\nversäumt,                                                zugegangen ist, ablegen kann.\n2. die Prüfung in diesem Abschnitt unterbricht oder                                    § 106\n3. die Behandlungsplanung im schriftlichen Abschnitt                     Ladung zu den Prüfungsterminen\nnicht oder nicht rechtzeitig abgibt.                        Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die\nAusübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde stellt\n(2) Liegt ein wichtiger Grund für das Verhalten der\nder antragstellenden Person die Ladung zur Kenntnis-\nantragstellenden Person vor, so gilt der Abschnitt als\nprüfung spätestens fünf Kalendertage vor dem Prü-\nnicht unternommen. Die antragstellende Person hat\nfungstermin zu.\ndie Gründe für ihr Verhalten unverzüglich der nach\n§ 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung\nder Zahnheilkunde zuständigen Behörde mitzuteilen.                                     § 107\nInhalt der Kenntnisprüfung\n(3) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger\nGrund vorliegt, trifft die nach § 16 Absatz 2 Satz 1            (1) Die Kenntnisprüfung umfasst\ndes Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde             1. das Fach Zahnärztliche Prothetik,\nzuständige Behörde. Die zuständige Behörde kann ver-         2. das Fach Kieferorthopädie,\nlangen, dass ihr die antragstellende Person bei Krank-\nheit eine ärztliche Bescheinigung vorlegt. Die zustän-       3. das Fach Oralchirurgie,\ndige Behörde kann auch einen Arzt oder eine Ärztin           4. das Fach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und\nbenennen, von dem oder der die antragstellende               5. die Fächergruppe Zahnerhaltung, die folgende Fä-\nPerson die ärztliche Bescheinigung vorzulegen hat.               cher beinhaltet:\na) Endodontologie,\n§ 103\nb) Kinderzahnheilkunde,\nWiederholung                               c) Parodontologie und\nJeder nicht bestandene Abschnitt der Eignungs-                d) Zahnhartsubstanzlehre, Prävention und Restau-\nprüfung kann jeweils zweimal wiederholt werden.                     ration.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2019               957\nIn der Kenntnisprüfung sollen ergänzend auch Fragen          1. im Fach Zahnärztliche Prothetik:\nzur Notfallmedizin, klinischen Pharmakologie, Pharma-\na) Präparation und Abformung eines Zahnes für\nkotherapie, Hygiene und zu Rechtsfragen der zahnärzt-\nmindestens eine Verblendkrone und temporäre\nlichen Berufsausübung gestellt werden.\nVersorgung des präparierten Zahnes,\n(2) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über            b) Präparation und Abformung eines Zahnes für\ndie Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde                    mindestens eine Teilkrone,\nkann festlegen, dass die Kenntnisprüfung ein weiteres\nFach oder einen weiteren Querschnittsbereich umfasst,             c) einfache zahntechnische Arbeit, zum Beispiel\nwenn sie in diesem Fach oder diesem Querschnitts-                    Erstellen von Modellen nach Abformung;\nbereich wesentliche Unterschiede zwischen der Ausbil-        2. in den Fächern Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und\ndung der antragstellenden Person und der Ausbildung,              Gesichtschirurgie:\ndie im Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde\nund in dieser Verordnung geregelt ist, festgestellt hat.          a) Auswahl des sachgerechten Instrumentariums\nDie Festlegung eines weiteren Faches oder eines                      nach Vorgabe einer Behandlungssituation und\nweiteren Querschnittsbereichs für die Kenntnisprüfung             b) richtiger Einsatz der Instrumente;\nhat in dem Bescheid nach § 2 Absatz 3 Satz 2 in Ver-\n3. in der Fächergruppe Zahnerhaltung:\nbindung mit Absatz 2 Satz 8 des Gesetzes über die\nAusübung der Zahnheilkunde zu erfolgen.                           a) Präparation mindestens einer großen, dreiflächi-\ngen Kavität im Seitenzahngebiet und Füllung mit\n(3) In der Kenntnisprüfung hat die antragstellende                einem plastischen Material,\nPerson zu zeigen, dass sie über die Kenntnisse, Fähig-\nkeiten und Fertigkeiten, auch in der zahnärztlichen Ge-           b) Präparation und Legen mindestens einer Kompo-\nsprächsführung, verfügt, die zur Ausübung des zahn-                  sitfüllung approximal im Frontzahngebiet,\närztlichen Berufs erforderlich sind.                              c) endodontische Behandlung eines natürlichen\nZahnes zusammen mit den üblichen Maßnahmen\n§ 108                                     wie Trepanation, Wurzelkanalaufbereitung und\nWurzelkanalfüllung,\nSchriftlicher Abschnitt\nd) Auswahl des sachgerechten parodontalen Instru-\nIm schriftlichen Abschnitt der Kenntnisprüfung hat                mentariums nach Vorgabe einer Behandlungs-\ndie antragstellende Person unter Aufsicht eine schrift-              situation und\nliche Behandlungsplanung für eine Befundsituation zu\ne) richtiger Einsatz der parodontalen Instrumente.\nerstellen. Sie hat dazu auf der Grundlage der vorhan-\ndenen Modellunterlagen, des Röntgenbefundes, des                 (2) Der praktische Abschnitt dauert\nParodontalstatus und unter Verwendung der zur Ver-           1. im Fach Zahnärztliche Prothetik etwa zwei Stunden,\nfügung gestellten Hilfsmittel innerhalb von 45 Minuten\nmindestens zwei Behandlungsvorschläge schriftlich zu         2. in der Fächergruppe Zahnerhaltung etwa zwei Stun-\nentwickeln und zu begründen.                                      den und\n3. in den Fächern Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und\n§ 109                                  Gesichtschirurgie insgesamt etwa eine Stunde.\nMündlicher Abschnitt\n§ 111\n(1) Der mündliche Abschnitt der Kenntnisprüfung                               Prüfungskommission\nwird in Form eines Prüfungsgesprächs durchgeführt.\nDas Prüfungsgespräch bezieht sich auf die in § 107               (1) Die Kenntnisprüfung wird vor einer Prüfungskom-\nAbsatz 1 aufgeführten Fächer und genannten weiteren          mission in deutscher Sprache abgelegt.\nPrüfungsinhalte sowie auf das gegebenenfalls nach                (2) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über\n§ 107 Absatz 2 Satz 1 festgelegte weitere Fach oder          die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde\nden gegebenenfalls nach § 107 Absatz 2 Satz 1 fest-          bestellt die Prüfungskommission. Sie kann diese Auf-\ngelegten weiteren Querschnittsbereich. In das Prü-           gabe der Zahnärztekammer des jeweiligen Landes\nfungsgespräch kann die im schriftlichen Abschnitt der        übertragen.\nKenntnisprüfung nach § 108 zu erstellende schriftliche\nBehandlungsplanung einbezogen werden.                            (3) Die Prüfungskommission besteht aus der vorsit-\nzenden Person und zwei weiteren Mitgliedern. Für die\n(2) Jedes Prüfungsgespräch dauert mindestens 60           vorsitzende Person und die weiteren Mitglieder ist je-\nund höchstens 90 Minuten je antragstellender Person.         weils eine stellvertretende Person zu bestellen. Als\nvorsitzende Person, weitere Mitglieder und als deren\n§ 110                             stellvertretende Personen werden Hochschullehrer\noder Hochschullehrerinnen oder andere Lehrkräfte der\nPraktischer Abschnitt                      Fächer bestellt, die Gegenstand der Prüfung sind.\nAls vorsitzende Person, als weitere Mitglieder und als\n(1) Im praktischen Abschnitt der Kenntnisprüfung\nderen stellvertretende Personen können auch dem\nwird die antragstellende Person anhand standardisier-\nLehrkörper einer Universität nicht angehörende appro-\nter Ausbildungssituationen geprüft. In der Prüfung hat\nbierte Zahnärzte und Zahnärztinnen bestellt werden.\ndie antragstellende Person unter simulierten Bedin-\ngungen einer zahnärztlichen Praxis folgende oder ver-            (4) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person\ngleichbare zahnärztliche Leistungen zu erbringen:            leitet die Prüfung und prüft selbst.","958              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2019\n(5) Alle Mitglieder der Prüfungskommission haben         voraus, dass die Prüfungsleistungen in einer Gesamt-\nwährend des Prüfungsgesprächs im Rahmen des                  betrachtung mindestens als ausreichend im Sinne des\nmündlichen Abschnitts der Kenntnisprüfung und bei            § 24 Nummer 4 bewertet wurden.\nden Beratungen über die Ergebnisse des schriftlichen            (2) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person\nund des praktischen Abschnitts der Kenntnisprü-              teilt der antragstellenden Person das Ergebnis des je-\nfung anwesend zu sein. Die der Prüfungskommission            weiligen Abschnitts der Kenntnisprüfung mit und be-\nvorsitzende Person bestimmt, welches Mitglied der            gründet das Ergebnis auf Wunsch der antragstellenden\nPrüfungskommission die antragstellende Person im             Person.\npraktischen Abschnitt der Eignungsprüfung beaufsich-\ntigt.\n§ 115\n(6) Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidung\nmit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die                 Ordnungsverstöße, Täuschungsversuche\nStimme der der Prüfungskommission vorsitzenden Per-             Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die\nson den Ausschlag.                                           Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde kann\neinen Abschnitt der Kenntnisprüfung für nicht bestan-\n§ 112                              den erklären, wenn die antragstellende Person\nDurchführung der Kenntnisprüfung                  1. diesen Abschnitt in erheblichem Maße gestört hat\n(1) In einem Prüfungsgespräch dürfen nicht mehr              oder\nals vier antragstellende Personen gleichzeitig von           2. in diesem Abschnitt einen Täuschungsversuch be-\nderselben Prüfungskommission geprüft werden.                     gangen hat.\n(2) Über den Verlauf der Kenntnisprüfung ist für jede\nantragstellende Person eine Niederschrift nach dem                                     § 116\nMuster der Anlage 22 anzufertigen. Aus der Nieder-                          Rücktritt von der Prüfung\nschrift muss Folgendes ersichtlich sein:\n(1) Tritt eine antragstellende Person nach ihrer\n1. der Gegenstand des Prüfungsgesprächs,\nZulassung von einzelnen Abschnitten der Kenntnis-\n2. die erbrachten praktischen Prüfungsleistungen,            prüfung oder von der gesamten Kenntnisprüfung zu-\n3. das Bestehen oder das Nichtbestehen der einzelnen         rück, so hat sie die Gründe für ihren Rücktritt unverzüg-\nAbschnitte der Kenntnisprüfung,                         lich der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über\ndie Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde\n4. die tragenden Gründe für das Bestehen oder das\nmitzuteilen.\nNichtbestehen der einzelnen Abschnitte der Kennt-\nnisprüfung und                                             (2) Genehmigt die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des\n5. schwere Unregelmäßigkeiten, sofern diese vorge-           Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zu-\nkommen sind.                                            ständige Behörde den Rücktritt, so gilt der jeweilige\nAbschnitt der Kenntnisprüfung oder die gesamte\nWenn eine schriftliche Behandlungsplanung zu er-             Kenntnisprüfung als nicht unternommen. Die Genehmi-\nstellen war, ist diese der Niederschrift beizufügen.         gung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vor-\n(3) Wurde die Kenntnisprüfung nicht bestanden, ver-      liegt. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr\nmerkt die Prüfungskommission in der Niederschrift, ob        die antragstellende Person bei Krankheit eine ärztliche\nund unter welchen Auflagen eine zahnärztliche Tätigkeit      Bescheinigung vorlegt. Die zuständige Behörde kann\nohne Gefährdung der öffentlichen Gesundheit, insbe-          auch einen Arzt oder eine Ärztin benennen, von dem\nsondere der gesundheitlichen Belange von Patienten           oder der die antragstellende Person die ärztliche Be-\nund Patientinnen, möglich ist.                               scheinigung vorzulegen hat.\n(4) Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern der         (3) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht\nPrüfungskommission zu unterzeichnen.                         erteilt oder unterlässt es die antragstellende Person,\n(5) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person        die Gründe für ihren Rücktritt unverzüglich mitzuteilen,\nleitet die Niederschrift der nach § 16 Absatz 2 Satz 1       so gilt der jeweilige Abschnitt der Kenntnisprüfung oder\ndes Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde             die gesamte Kenntnisprüfung als nicht bestanden.\nzuständigen Behörde zu.\n§ 117\n§ 113                                                     Versäumnis\nAnwesenheit weiterer Personen                      (1) Eine antragstellende Person hat einen Abschnitt\nDie nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die      der Kenntnisprüfung nicht bestanden, wenn sie\nAusübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde kann\n1. im Prüfungstermin die Prüfung in dem Abschnitt ver-\nzum mündlichen Abschnitt und zum praktischen Ab-\nsäumt,\nschnitt der Kenntnisprüfung beobachtende Personen\nentsenden.                                                   2. die Prüfung in diesem Abschnitt unterbricht oder\n3. die Behandlungsplanung im schriftlichen Abschnitt\n§ 114                                  nicht oder nicht rechtzeitig abgibt.\nBestehen                                (2) Liegt ein wichtiger Grund für das Verhalten der\n(1) Die Kenntnisprüfung ist bestanden, wenn alle         antragstellenden Person vor, so gilt der Abschnitt als\ndrei Abschnitte der Kenntnisprüfung als bestanden be-        nicht unternommen. Die antragstellende Person hat\nwertet werden. Das Bestehen eines Abschnitts setzt           die Gründe für ihr Verhalten unverzüglich der nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2019                959\n§ 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung          7. sofern vorhanden, die nach § 112 Absatz 2 anzu-\nder Zahnheilkunde zuständigen Behörde mitzuteilen.               fertigende Niederschrift über die Kenntnisprüfung\nnach § 2 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über die\n(3) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger\nAusübung der Zahnheilkunde und\nGrund vorliegt, trifft die nach § 16 Absatz 2 Satz 1\ndes Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde             8. sofern vorhanden, Nachweise über die Kenntnisse\nzuständige Behörde. Die zuständige Behörde kann ver-             der deutschen Sprache, die der nach § 16 Absatz 2\nlangen, dass ihr die antragstellende Person bei Krank-           Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahn-\nheit eine ärztliche Bescheinigung vorlegt. Die zustän-           heilkunde zuständigen Behörde eine Beurteilung\ndige Behörde kann auch einen Arzt oder eine Ärztin be-           darüber erlauben, in welchem Umfang die antrag-\nnennen, von dem oder der die antragstellende Person              stellende Person über die zur Ausübung des zahn-\ndie ärztliche Bescheinigung vorzulegen hat.                      ärztlichen Berufs erforderlichen Sprachkenntnisse\nverfügt.\n§ 118                                 (2) Dem Antrag sind ferner beizufügen:\nWiederholung\n1. ein amtliches inländisches Führungszeugnis oder,\nJeder nicht bestandene Abschnitt der Kenntnis-\n2. wenn die antragstellende Person den Antrag vom\nprüfung kann jeweils zweimal wiederholt werden.\nAusland aus stellt, Unterlagen, die von den zustän-\ndigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt\nAbschnitt 5                               wurden und belegen, dass die antragstellende Per-\nDie Erlaubnis zur                             son sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht\nvorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde                     hat, aus dem sich ihre Unwürdigkeit oder Unzuver-\nlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs\nergibt.\nUnterabschnitt 1\nWenn im Herkunftsstaat der antragstellenden Person\nErlaubnis\nkeine Unterlagen im Sinne von Satz 1 Nummer 2 aus-\nnach § 13 Absatz 1 des Gesetzes\ngestellt werden, ist dem Antrag eine eidesstattliche\nüber die Ausübung der Zahnheilkunde\nErklärung der antragstellenden Person darüber beizu-\nfügen, dass sie sich nicht eines Verhaltens schuldig ge-\n§ 119                              macht hat, aus dem sich ihre Unwürdigkeit oder Unzu-\nAntrag auf                            verlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs\nerstmalige Erteilung der Erlaubnis                ergibt. Die eidesstattliche Erklärung kann im Geltungs-\nbereich dieser Verordnung oder im Herkunftsstaat der\nDer Antrag auf erstmalige Erteilung einer Erlaubnis\nantragstellenden Person abgegeben werden. Wenn der\nzur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde\nHerkunftsstaat keine eidesstattlichen Erklärungen aus-\nnach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung\nstellt, ist dem Antrag statt einer eidesstattlichen Erklä-\nder Zahnheilkunde ist an die nach § 16 Absatz 2 Satz 1\nrung eine feierliche Erklärung desselben Inhalts beizu-\ndes Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde\nfügen, die die antragstellende Person im Herkunftsstaat\nzuständige Behörde zu richten.\nvor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde\noder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer ent-\n§ 120\nsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation abge-\nAntragsunterlagen                         geben hat, die eine diese feierliche Erklärung bestäti-\n(1) Beantragt die antragstellende Person erstmals         gende Bescheinigung ausstellt.\ndie Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Aus-            (3) Weiterhin beizufügen ist dem Antrag eine im Gel-\nübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1 des Ge-           tungsbereich dieser Verordnung ausgestellte ärztliche\nsetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde, hat sie          Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die antrag-\ndem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:                   stellende Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur\n1. einen Identitätsnachweis im Original oder in beglau-      Ausübung des zahnärztlichen Berufs ungeeignet ist.\nbigter Kopie,                                            Wenn sich der Wohnsitz der antragstellenden Person\nnicht im Geltungsbereich dieser Verordnung befindet,\n2. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Aus-      kann statt einer ärztlichen Bescheinigung nach Satz 1\nbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätig-           der Nachweis beigefügt werden, der im Herkunftsstaat\nkeiten,                                                  bei Aufnahme des zahnärztlichen Berufs als Nachweis\n3. eine amtlich beglaubigte Kopie der Bescheinigung          über die körperliche und geistige Gesundheit der an-\nüber eine abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung,       tragstellenden Person gefordert wird. Wenn der Her-\nkunftsstaat keinen derartigen Nachweis fordert, kann\n4. gegebenenfalls eine amtlich beglaubigte Kopie der         eine von einer zuständigen Behörde des Herkunfts-\nBescheinigung über die erworbene Berufserfahrung,        staats ausgestellte andere Bescheinigung über die kör-\n5. eine Erklärung, wo und in welcher Weise die antrag-       perliche und geistige Gesundheit der antragstellenden\nstellende Person die Zahnheilkunde im Geltungs-          Person beigefügt werden.\nbereich dieser Verordnung ausüben will,\n(4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Unter-\n6. sofern vorhanden, den Bescheid über die Fest-             lagen dürfen zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach\nstellung der wesentlichen Unterschiede nach § 2          § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung\nAbsatz 2 Satz 8 des Gesetzes über die Ausübung           der Zahnheilkunde zuständigen Behörde nicht älter als\nder Zahnheilkunde,                                       drei Monate sein.","960              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2019\n(5) Hat die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes        der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der\nüber die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige               Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über\nBehörde berechtigte Zweifel an der Authentizität der         die Ausübung der Zahnheilkunde den Ausbildungs-\nin dem jeweiligen Herkunftsstaat ausgestellten Unter-        stand der antragstellenden Person einschließlich der\nlagen, kann sie von der zuständigen Behörde des              nachgewiesenen einschlägigen Berufserfahrung zu be-\nHerkunftsstaats eine Bestätigung der Authentizität           rücksichtigen. Sie prüft auf der Grundlage dieses Aus-\nverlangen.                                                   bildungsstandes die fachliche Eignung der antrag-\nstellenden Person für die beabsichtigte Ausübung der\n(6) Hat die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes\nZahnheilkunde. Hat die antragstellende Person bereits\nüber die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Be-\neinen Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt,\nhörde berechtigte Zweifel an der Berechtigung der\nberücksichtigt die zuständige Behörde die Feststellun-\nantragstellenden Person zur Ausübung des zahnärzt-\ngen des Bescheides nach § 2 Absatz 2 Satz 8 des\nlichen Berufs, kann sie von der zuständigen Behörde\nGesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde und,\neines anderen Staates, der darüber Erkenntnisse haben\nsofern vorhanden, die Niederschrift über die Kenntnis-\nkönnte, eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt,\nprüfung nach § 112 Absatz 2. Ein bereits begonnenes\ndass der antragstellenden Person die Ausübung des\noder noch nicht nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes über\nzahnärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwer-\ndie Ausübung der Zahnheilkunde mit einer Anerken-\nwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder aufgrund\nnung abgeschlossenes Approbationsverfahren steht\neiner Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauer-\nder Erteilung der Erlaubnis nicht entgegen.\nhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.\n(3) Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis\n§ 121                              zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde\nnach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Aus-\nBestätigung des Antragseingangs                  übung der Zahnheilkunde mit den Einschränkungen\n(1) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über       und Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um\ndie Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde            eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszu-\nbestätigt der antragstellenden Person binnen eines           schließen. Dabei berücksichtigt sie den Ausbildungs-\nMonats nach Eingang des Antrages auf erstmalige              stand der antragstellenden Person einschließlich der\nErteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung         nachgewiesenen einschlägigen Berufserfahrung, ihre\nder Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes            Kenntnisse der deutschen Sprache und ihre gesund-\nüber die Ausübung der Zahnheilkunde den Antrags-             heitliche Eignung.\neingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihr            (4) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung\ngegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.                der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes\n(2) Ist zur Beurteilung der Frage, ob die von der an-     über die Ausübung der Zahnheilkunde ist zu versagen,\ntragstellenden Person nach § 120 Absatz 1 Nummer 3           wenn\nvorgelegten Unterlagen den Abschluss der Ausbildung          1. eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit durch\nim Herkunftsstaat belegen, eine Auskunft von der Zen-            Einschränkungen und Nebenbestimmungen nicht\ntralstelle für ausländisches Bildungswesen erforderlich,         ausgeschlossen werden kann oder\nso teilt die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes\nüber die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Be-           2. die antragstellende Person sich eines Verhaltens\nhörde dies der antragstellenden Person mit.                      schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unwürdig-\nkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahn-\n§ 122                                  ärztlichen Berufs ergibt.\nEntscheidung über den Antrag                       (5) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung\nder Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes\n(1) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über       über die Ausübung der Zahnheilkunde kann auf weni-\ndie Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde            ger als zwei Jahre befristet werden, wenn im Einzelfall\nentscheidet über den Antrag auf erstmalige Erteilung         die Einschränkungen und Nebenbestimmungen, mit\nder Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der               denen die Erlaubnis versehen ist, oder die von der\nZahnheilkunde nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über           antragstellenden Person beabsichtigte Berufstätigkeit\ndie Ausübung der Zahnheilkunde kurzfristig, spätestens       dies erfordern.\ndrei Monate nach Eingang der nach § 120 Absatz 1\nbis 3 von der antragstellenden Person vorzulegenden             (6) Wenn die Geltung der Erlaubnis zur vorüber-\nUnterlagen. In den Fällen des § 121 Absatz 2 ist der         gehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Ab-\nAblauf der Frist nach Satz 1 solange gehemmt, bis            satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheil-\nder zuständigen Behörde die Antwort auf ihre Anfrage         kunde auf ein Land beschränkt wird, die Tätigkeit aber\nvorliegt. Der Ablauf der Frist nach Satz 1 ist auch          einen Einsatz in mehr als einem Land erfordert, hat die\nsolange gehemmt, bis der zuständigen Behörde eine            nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die\nBestätigung nach § 120 Absatz 5 oder Absatz 6 durch          Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde die\ndie zuständige Behörde des Herkunftsstaats der an-           Erlaubnis mit dem Hinweis zu versehen, in welchen\ntragstellenden Person oder des anderen Staates vor-          anderen Ländern die Erlaubnis gilt.\nliegt, sofern eine solche Bestätigung verlangt wurde.\n(7) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung\n(2) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über       der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes\ndie Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde            über die Ausübung der Zahnheilkunde wird nach dem\nhat bei der Entscheidung über die erstmalige Erteilung       Muster der Anlage 23 ausgestellt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2019                961\n§ 123                                  (2) Die nach Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit\nVerlängerung der Erlaubnis                      § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes\nüber die Ausübung der Zahnheilkunde beizufügenden\n(1) Der Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis zur           Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei\nvorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach                der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die\n§ 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der               Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde\nZahnheilkunde ist an die nach § 16 Absatz 2 Satz 1             nicht älter als drei Monate sein.\ndes Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde\nzuständige Behörde zu richten.                                    (3) Ein besonderes Interesse im Sinne des § 13 Ab-\nsatz 1a Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der\n(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:         Zahnheilkunde liegt insbesondere vor, wenn die antrag-\n1. die zuletzt erteilte Erlaubnis, falls diese von einer       stellende Person\nanderen Behörde ausgestellt wurde,                         1. die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 oder Ab-\n2. ein amtliches inländisches Führungszeugnis und                  satz 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahn-\n3. eine im Geltungsbereich dieser Verordnung ausge-                heilkunde erfüllt, aber nicht nach § 13a des Gesetzes\nstellte ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht,           über die Ausübung der Zahnheilkunde als Dienstleis-\ndass die antragstellende Person nicht in gesundheit-           tungserbringer oder als Dienstleistungserbringerin\nlicher Hinsicht zur Ausübung des zahnärztlichen Be-            vorübergehend und gelegentlich den zahnärztlichen\nrufs ungeeignet ist.                                           Beruf im Geltungsbereich dieser Verordnung aus-\nüben kann, oder\n(3) Die in Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten\nUnterlagen dürfen zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei             2. die nach Absatz 1 Nummer 2 angestrebte zahnärzt-\nder nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die                liche Tätigkeit ausüben kann, obwohl sie die Voraus-\nAusübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde                     setzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder\nnicht älter als drei Monate sein.                                  Nummer 5 des Gesetzes über die Ausübung der\nZahnheilkunde nicht erfüllt.\n(4) Für die Bestätigung des Antragseingangs gilt\n§ 121 Absatz 1 entsprechend.                                      (4) Hat die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes\nüber die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige\n(5) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über\nBehörde berechtigte Zweifel an der Authentizität der\ndie Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde\nin dem jeweiligen Herkunftsstaat ausgestellten Unter-\nentscheidet über den Antrag kurzfristig, spätestens drei\nlagen, kann sie von der zuständigen Behörde des\nMonate nach Eingang der nach Absatz 2 erforderlichen\nHerkunftsstaats folgende Bestätigungen verlangen:\nUnterlagen.\n1. eine Bestätigung der Authentizität sowie\n(6) § 122 Absatz 3 bis 7 gilt entsprechend.\n2. eine Bestätigung darüber, dass die antragstellende\nUnterabschnitt 2                                Person die Mindestanforderungen der Ausbildung\nnach Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt.\nErlaubnis\nnach § 13 Absatz 1a des Gesetzes                            (5) Hat die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes\nüber die Ausübung der Zahnheilkunde                           über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Be-\nhörde berechtigte Zweifel an der Berechtigung der\n§ 124                               antragstellenden Person zur Ausübung des zahnärzt-\nlichen Berufs, kann sie von der zuständigen Behörde\nAntrag auf\neines anderen Staates, der darüber Erkenntnisse haben\nerstmalige Erteilung der Erlaubnis\nkönnte, eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt,\nDer Antrag auf erstmalige Erteilung einer Erlaubnis         dass der antragstellenden Person die Ausübung des\nzur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde                 zahnärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwer-\nnach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung             wiegenden standeswidrigen Verhaltens oder aufgrund\nder Zahnheilkunde ist an die nach § 16 Absatz 2 Satz 1         einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauer-\ndes Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde               haft oder vorübergehend untersagt worden ist.\nzuständige Behörde zu richten.\n§ 126\n§ 125\nBestätigung des Antragseingangs\nAntragsunterlagen\n(1) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über\n(1) Beantragt die antragstellende Person erstmals           die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde\ndie Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Aus-           bestätigt der antragstellenden Person binnen eines\nübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1a des                Monats nach Eingang des Antrages auf erstmalige\nGesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde, hat              Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Aus-\nsie dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:                 übung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1a des\n1. die Unterlagen, die in § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1,        Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde den\n1a, 2 und 3 bis 7 des Gesetzes über die Ausübung           Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und\nder Zahnheilkunde genannt sind, und                        teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.\n2. eine Erklärung, wo und in welcher Weise sie die                (2) Ist zur Beurteilung der Frage, ob die von der an-\nZahnheilkunde im Geltungsbereich dieser Verord-            tragstellenden Person nach § 125 Absatz 1 Nummer 1\nnung ausüben will und inwiefern sich hieraus ein           in Verbindung mit § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des\nbesonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis        Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vorge-\nergibt.                                                    legten Unterlagen den Abschluss der Ausbildung im","962              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2019\nHerkunftsstaat belegen, eine Auskunft von der Zentral-       1. eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit durch\nstelle für ausländisches Bildungswesen erforderlich, so          Einschränkungen und Nebenbestimmungen nicht\nteilt die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über            ausgeschlossen werden kann oder\ndie Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde\ndies der antragstellenden Person mit.                        2. die antragstellende Person sich eines Verhaltens\nschuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unwürdig-\nkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahn-\n§ 127\närztlichen Berufs ergibt.\nEntscheidung über den Antrag\n(5) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung\n(1) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über\nder Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes\ndie Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde\nüber die Ausübung der Zahnheilkunde kann auf weni-\nentscheidet über den Antrag auf erstmalige Erteilung\nger als zwei Jahre befristet werden, wenn im Einzel-\neiner Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der\nfall die Einschränkungen und Nebenbestimmungen,\nZahnheilkunde nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über\nmit denen die Erlaubnis versehen ist, oder die von der\ndie Ausübung der Zahnheilkunde kurzfristig, spätestens\nantragstellenden Person beabsichtigte Berufstätigkeit\ndrei Monate nach Eingang der nach § 125 Absatz 1\ndies erfordern.\nvon der antragstellenden Person vorzulegenden Unter-\nlagen. In den Fällen des § 126 Absatz 2 ist der Ablauf          (6) Wenn die Geltung der Erlaubnis zur vorüber-\nder Frist nach Satz 1 solange gehemmt, bis der zustän-       gehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13\ndigen Behörde die Antwort auf ihre Anfrage vorliegt.         Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahn-\nDer Ablauf der Frist nach Satz 1 ist auch solange ge-        heilkunde auf ein Land beschränkt wird, die Tätigkeit\nhemmt, bis der zuständigen Behörde eine Bestätigung          aber einen Einsatz in mehr als einem Land erfordert,\nnach § 125 Absatz 4 oder Absatz 5 durch die zustän-          hat die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über\ndige Behörde des Herkunftsstaats der antragstellenden        die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde\nPerson oder des anderen Staates vorliegt, sofern eine        die Erlaubnis mit dem Hinweis zu versehen, in welchen\nsolche Bestätigung verlangt wurde.                           anderen Ländern die Erlaubnis gilt.\n(2) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über          (7) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung\ndie Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde            der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes\nhat bei der Entscheidung über die erstmalige Erteilung       über die Ausübung der Zahnheilkunde wird nach dem\nder Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der               Muster der Anlage 24 ausgestellt.\nZahnheilkunde nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über\ndie Ausübung der Zahnheilkunde den Ausbildungs-\nstand der antragstellenden Person einschließlich der                                   § 128\nnachgewiesenen einschlägigen Berufserfahrung zu be-                         Verlängerung der Erlaubnis\nrücksichtigen, wenn die antragstellende Person nicht\ndie folgenden Voraussetzungen erfüllt:                          (1) Der Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis zur\nvorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach\n1. die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Satz 1 Num-\n§ 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der\nmer 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahn-\nZahnheilkunde ist an die nach § 16 Absatz 2 Satz 1\nheilkunde,\ndes Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde\n2. die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 2, 3 oder       zuständige Behörde zu richten.\nSatz 6 des Gesetzes über die Ausübung der Zahn-\nheilkunde und                                               (2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:\n3. die Voraussetzung des § 20a des Gesetzes über die         1. die zuletzt erteilte Erlaubnis, falls diese von einer\nAusübung der Zahnheilkunde.                                  anderen Behörde ausgestellt wurde, und\nDie zuständige Behörde prüft auf der Grundlage dieses        2. die Unterlagen, die in § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3\nAusbildungsstandes die fachliche Eignung der antrag-             und 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahn-\nstellenden Person für die beabsichtigte Ausübung der             heilkunde genannt sind.\nZahnheilkunde.\n(3) Die nach Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit\n(3) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über\n§ 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes\ndie Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde\nüber die Ausübung der Zahnheilkunde beizufügenden\nversieht die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung\nUnterlagen dürfen zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei\nder Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes\nder nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die\nüber die Ausübung der Zahnheilkunde mit den Ein-\nAusübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde\nschränkungen und Nebenbestimmungen, die erforder-\nnicht älter als drei Monate sein.\nlich sind, um eine Gefährdung der öffentlichen Gesund-\nheit auszuschließen. Dabei berücksichtigt sie die               (4) Für die Bestätigung des Antragseingangs gilt\nKenntnisse der deutschen Sprache der antragstellen-          § 126 Absatz 1 entsprechend.\nden Person, ihre gesundheitliche Eignung und im Fall\ndes Absatzes 2 ihren Ausbildungsstand einschließlich            (5) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über\nder nachgewiesenen einschlägigen Berufserfahrung.            die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde\nentscheidet über den Antrag kurzfristig, spätestens drei\n(4) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung            Monate nach Eingang der nach Absatz 2 erforderlichen\nder Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes           Unterlagen.\nüber die Ausübung der Zahnheilkunde ist zu versagen,\nwenn                                                            (6) § 127 Absatz 3 bis 7 gilt entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2019                963\nUnterabschnitt 3                           ausgestellten Unterlagen, kann sie von der zuständigen\nErlaubnis                             Behörde des Staates, in dem das Hochschulstudium\nnach § 13 Absatz 4 des Gesetzes                       abgeschlossen wurde, oder von der zuständigen Be-\nüber die Ausübung der Zahnheilkunde                         hörde des Herkunftsstaats folgende Bestätigungen ver-\nlangen:\n§ 129                             1. eine Bestätigung der Authentizität sowie\nAntrag auf Erteilung der Erlaubnis               2. eine Bestätigung darüber, dass die antragstellende\nDer Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur vorüber-         Person die Mindestanforderungen der Ausbildung\ngehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13                    nach Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt.\nAbsatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahn-               (4) Hat die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes\nheilkunde ist an die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des           über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Be-\nGesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zu-             hörde berechtigte Zweifel an der Berechtigung der an-\nständige Behörde zu richten.                                 tragstellenden Person zur beschränkten Ausübung des\nzahnärztlichen Berufs, kann sie von der zuständigen\n§ 130                             Behörde eines anderen Staates, der darüber Erkennt-\nAntragsunterlagen                         nisse haben könnte, eine Bestätigung verlangen, aus\nder sich ergibt, dass der antragstellenden Person die\n(1) Die antragstellende Person hat dem Antrag auf         beschränkte Ausübung des zahnärztlichen Berufs nicht\nErteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Aus-           aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Ver-\nübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 4 des               haltens oder aufgrund einer Verurteilung wegen straf-\nGesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde die             barer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend unter-\nfolgenden Unterlagen beizufügen:                             sagt worden ist.\n1. die Unterlagen, die in § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1,\n1a, 3, 4, 5 und 7 des Gesetzes über die Ausübung                                   § 131\nder Zahnheilkunde genannt sind,\nBestätigung des Antragseingangs\n2. das Zeugnis über den Abschluss des Hochschul-\nstudiums,                                                   Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über\ndie Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde\n3. eine Darstellung, welche Tätigkeiten an welchen           bestätigt der antragstellenden Person binnen eines\nBeschäftigungsstellen ausgeübt werden sollen,            Monats nach Eingang des Antrags auf Erteilung einer\n4. Nachweise über die Erforderlichkeit dieser Tätig-         Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahn-\nkeiten nach ausländischem Ausbildungsrecht,              heilkunde nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die\n5. ein Nachweis der für die Ausübung der zahnärzt-           Ausübung der Zahnheilkunde den Antragseingang und\nlichen Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deut-     den Empfang der Unterlagen und teilt ihr gegebenen-\nschen Sprache,                                           falls mit, welche Unterlagen fehlen.\n6. eine Bescheinigung des Staates, in dem das Hoch-\n§ 132\nschulstudium abgeschlossen wurde, dass die antrag-\nstellende Person aufgrund der Prüfung, mit der sie                   Entscheidung über den Antrag\ndas Hochschulstudium abgeschlossen hat, in diesem\n(1) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über\nStaat die Berechtigung zur beschränkten Ausübung\ndie Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde\ndes zahnärztlichen Berufs erworben hat und\nentscheidet über den Antrag auf Erteilung einer Erlaub-\n7. eine Bescheinigung des Staates, in dem das Hoch-          nis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde\nschulstudium abgeschlossen wurde, dass die mit der       nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung\nErteilung der Erlaubnis zum Abschluss der zahnärzt-      der Zahnheilkunde kurzfristig, spätestens drei Monate\nlichen Ausbildung absolvierte zahnärztliche Tätigkeit    nach Eingang der nach § 130 Absatz 1 von der antrag-\na) für den Ausbildungsabschluss anerkannt wird           stellenden Person vorzulegenden Unterlagen. Der Ab-\noder                                                 lauf der Frist nach Satz 1 ist solange gehemmt, bis der\nzuständigen Behörde eine Bestätigung nach § 130 Ab-\nb) die Durchführung der nach ausländischem Aus-          satz 3 oder Absatz 4 durch die zuständige Behörde des\nbildungsrecht erforderlichen Abschlussprüfung        Staates, in dem das Hochschulstudium abgeschlossen\nermöglichen wird.                                    wurde, oder die zuständige Behörde des Herkunfts-\n(2) Die nach Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit          staats der antragstellenden Person vorliegt, sofern eine\n§ 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes              solche Bestätigung verlangt wurde.\nüber die Ausübung der Zahnheilkunde beizufügenden               (2) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über\nUnterlagen dürfen zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei           die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde\nder nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die          hat bei der Entscheidung über die Erteilung der Erlaub-\nAusübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde               nis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde\nnicht älter als drei Monate sein.                            nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung\n(3) Hat die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes        der Zahnheilkunde den Ausbildungsstand der antrag-\nüber die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Be-           stellenden Person zu berücksichtigen. Sie prüft auf\nhörde berechtigte Zweifel an der Authentizität der in        der Grundlage dieses Ausbildungsstandes die fachliche\ndem Staat, in dem das Hochschulstudium abgeschlos-           Eignung der antragstellenden Person für die beabsich-\nsen wurde, oder der von dem jeweiligen Herkunftsstaat        tigte Ausübung der Zahnheilkunde.","964             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2019\n(3) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über      nicht nachzuweisen. Beim Zweiten Abschnitt der Zahn-\ndie Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde           ärztlichen Prüfung entfällt die Prüfung im Fach Zahn-\nversieht die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung         ärztliche Prothetik. Abweichend von § 55 Absatz 3\nder Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes           Satz 1 werden dementsprechend bei der Ermittlung\nüber die Ausübung der Zahnheilkunde mit den Ein-            der Note für den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen\nschränkungen und Nebenbestimmungen, die erforder-           Prüfung nur der mit zwei vervielfachte Zahlenwert\nlich sind, um eine Gefährdung der öffentlichen Gesund-      der Note in der Fächergruppe Zahnerhaltung und die\nheit auszuschließen. Dabei berücksichtigt sie den Aus-      Zahlenwerte der Noten in den übrigen Fächern addiert\nbildungsstand der antragstellenden Person, ihre Kennt-      und durch vier geteilt. In dem Zeugnis über das Beste-\nnisse der deutschen Sprache und ihre gesundheitliche        hen des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung\nEignung.                                                    nach dem Muster der Anlage 17 ist anstelle der Angabe\n(4) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung           der Note für das Fach Zahnärztliche Prothetik der Hin-\nder Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes           weis „Entfällt, da die zahnärztliche Vorprüfung nach der\nüber die Ausübung der Zahnheilkunde ist zu versagen,        Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. Sep-\nwenn                                                        tember 2020 geltenden Fassung abgelegt worden ist.“\naufzunehmen.\n1. eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit durch\nEinschränkungen und Nebenbestimmungen nicht                (2) Studierende nach § 133, die am 1. Oktober 2020\nausgeschlossen werden kann,                             die naturwissenschaftliche Vorprüfung bestanden und\n2. die antragstellende Person sich eines Verhaltens         die zahnärztliche Vorprüfung noch nicht bestanden\nschuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unwürdig-       haben, haben die zahnärztliche Vorprüfung bis zum\n30. April 2023 nach der Approbationsordnung für Zahn-\nkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahn-\närztlichen Berufs ergibt.                               ärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung\nabzulegen. Für das weitere Studium nach Bestehen der\n(5) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung           zahnärztlichen Vorprüfung gelten die Vorschriften nach\nder Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes           dieser Verordnung. Absatz 1 Satz 4 bis 7 gilt entspre-\nüber die Ausübung der Zahnheilkunde wird nach dem           chend.\nMuster der Anlage 25 ausgestellt.\n(3) Studierende, die unter die Absätze 1 und 2 fallen,\nAbschnitt 6                          können die naturwissenschaftliche Vorprüfung und die\nzahnärztliche Vorprüfung jeweils einmal nach den Vor-\nÜbergangsregelungen                        gaben der Approbationsordnung für Zahnärzte in der\nam 30. September 2020 geltenden Fassung wieder-\n§ 133                             holen.\nAnwendung bisherigen Rechts                       (4) Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung\nDie Approbationsordnung für Zahnärzte in der am          nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 wird ab dem 10. Juli 2021,\n30. September 2020 geltenden Fassung ist vorbehalt-         der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach\nlich des § 134 auf Studierende weiter anzuwenden, die       § 2 Absatz 2 Nummer 3 wird ab dem 1. Oktober 2023\nvor dem 1. Oktober 2020 ihr Studium der Zahnmedizin         durchgeführt.\nbereits begonnen haben.\n(5) Ist eine Berechnung der Bestehensgrenze nach\n§ 134                             § 74 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 noch nicht möglich,\nweil nicht mehr als 15 Prozent der Studierenden, die\nAbweichende Regelungen für die Prüfungen               an demselben schriftlichen Teil des Dritten Abschnitts\n(1) Studierende nach § 133, die am 1. Oktober 2020       der Zahnärztlichen Prüfung teilgenommen haben, an\ndie naturwissenschaftliche Vorprüfung noch nicht be-        diesem schriftlichen Teil erstmals nach der Mindest-\nstanden haben, haben diese bis zum 31. Oktober 2021         studienzeit von fünf Jahren teilgenommen haben, so\nnach der Approbationsordnung für Zahnärzte in der am        ist der schriftliche Teil des Dritten Abschnitts der\n30. September 2020 geltenden Fassung abzulegen. Sie         Zahnärztlichen Prüfung bestanden, wenn der oder die\nhaben die zahnärztliche Vorprüfung bis zum 30. April        Studierende mindestens 60 Prozent der gestellten\n2024 nach der Approbationsordnung für Zahnärzte in          Prüfungsfragen richtig beantwortet hat oder wenn die\nder am 30. September 2020 geltenden Fassung abzu-           Zahl der von dem oder der Studierenden richtig beant-\nlegen. Für das weitere Studium nach Bestehen der            worteten Prüfungsfragen um nicht mehr als 15 Prozent\nzahnärztlichen Vorprüfung gelten die Vorschriften nach      die durchschnittlichen Prüfungsleistungen aller Studie-\ndieser Verordnung. Bei dem Antrag auf Zulassung zum         renden unterschreitet, die an demselben schriftlichen\nZweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist das        Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung\nPraktikum der zahnärztlichen Prothetik nach Anlage 2        teilgenommen haben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2019          965\nAnlage 1\n(zu § 5 Absatz 2, § 15 Absatz 3 Satz 2,\n§ 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, § 82 Absatz 2 Nummer 9)\nUnterrichtsveranstaltungen,\nderen regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei dem Antrag auf Zulassung\nzum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen ist\n1. Praktikum der Physik für Studierende der Zahnmedizin\n2. Praktikum der Chemie für Studierende der Zahnmedizin\n3. Praktikum der Physiologie\n4. Praktikum der Biochemie und Molekularbiologie\n5. Praktikum der makroskopischen Anatomie\n6. Praktikum der mikroskopischen Anatomie\n7. Praktikum der Berufsfelderkundung\n8. Übung in medizinischer Terminologie\n9. Praktikum der Zahnmedizinischen Propädeutik mit Schwerpunkt Präventive\nZahnheilkunde\n10. Praktikum der Zahnmedizinischen Propädeutik mit Schwerpunkt Dentale\nTechnologie\nDie Unterrichtsveranstaltungen nach den Nummern 1 bis 8 umfassen eine Ge-\nsamtstundenzahl von mindestens 504 Stunden. Die Unterrichtsveranstaltungen\nnach den Nummern 9 und 10 umfassen eine Gesamtstundenzahl von mindes-\ntens 84 Stunden.","966            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2019\nAnlage 2\n(zu § 5 Absatz 2 und 3 Satz 1, § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3,\n§ 134 Absatz 1 Satz 4)\nUnterrichtsveranstaltungen,\nderen regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei dem Antrag auf Zulassung\nzum Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen ist\n1. Praktikum der Zahnerhaltungskunde am Phantom\n2. Praktikum der zahnärztlichen Prothetik am Phantom\n3. Praktikum der kieferorthopädischen Propädeutik und Prophylaxe\n4. Praktikum der zahnärztlich-chirurgischen Propädeutik und der Notfallmedizin","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2019            967\nAnlage 3\n(zu § 5 Absatz 2 und 3 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1\nund Absatz 2 Satz 1, § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3)\nUnterrichtsveranstaltungen,\nderen regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei dem Antrag auf Zulassung\nzum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen ist\n1. Praktikum in der Klinik oder Poliklinik für Zahn-, Mund- und Kieferkrank-\nheiten I und II\n2. Praktikum der zahnmedizinischen Diagnostik und Behandlungsplanung I\nund II\n3. Praktikum der kieferorthopädischen Diagnostik und Therapie I und II\n4. Operationskurs I und II\n5. Integrierte Behandlungskurse I bis IV\n6. Radiologisches Praktikum mit besonderer Berücksichtigung des Strahlen-\nschutzes, das inhaltlich mindestens dem Kurs nach Anlage 3.1 der Richtlinie\nFachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgen-\neinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin vom 22. Dezember 2005\n(GMBl 2006 S. 415), die zuletzt durch das Rundschreiben des Bundes-\nministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 27. Juni\n2012 – RS II 4 – 11603/01 (GMBl 2012 S. 724) geändert worden ist,\nentspricht. Das Radiologische Praktikum umfasst insgesamt mindestens\n28 Stunden.","968            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2019\nAnlage 4\n(zu § 5 Absatz 2, § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 4)\nWeitere Unterrichtsveranstaltungen,\nderen regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei dem Antrag auf Zulassung\nzum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen ist\nUnterrichtsveranstaltungen in folgenden Fächern und Querschnittsbereichen:\n1. Fach Pharmakologie und Toxikologie\n2. Fach Pathologie\n3. Fach Hygiene, Mikrobiologie und Virologie\n4. Fach Innere Medizin einschließlich Immunologie\n5. Fach Dermatologie und Allergologie\n6. Fach Berufskunde und Praxisführung\n7. Querschnittsbereich Notfallmedizin\n8. Querschnittsbereich Schmerzmedizin\n9. Querschnittsbereich Medizin und Zahnmedizin des Alterns und des alten\nMenschen\n10. Querschnittsbereich Klinische Werkstoffkunde\n11. Querschnittsbereich Orale Medizin und systemische Aspekte\n12. Querschnittsbereich Erkrankungen im Kopf-Hals-Bereich\n13. Querschnittsbereich Gesundheitswissenschaften mit den Schwerpunkten\nEpidemiologie, Prävention, Gesundheitsförderung, Öffentliche Gesund-\nheitspflege, Gesundheitsökonomie, Ethik und Geschichte der Medizin und\nder Zahnmedizin\n14. Querschnittsbereich Wissenschaftliches Arbeiten mit den Schwerpunkten\nmedizinische Biometrie, medizinische Informatik, Literaturrecherche und\n-bewertung und evidenzbasierte Medizin","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2019                                                                                                             969\nAnlage 5\n(zu § 12, § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, Absatz 2 Satz 1 Nummer 3\nund Absatz 3 Satz 1 Nummer 3)\nBescheinigung\nüber die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der Unterrichtsveranstaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n.......................................................................................................................\nName, Vorname . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nGeburtsdatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nGeburtsort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat an der oben genannten Unterrichtsveranstaltung\nim    □ Sommersemester                                   □ Wintersemester\nvon: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nregelmäßig und erfolgreich teilgenommen und die in Verbindung mit dieser Unterrichtsveranstaltung in der Studien-\nordnung gegebenenfalls dazu vorgeschriebenen vorbereitenden oder begleitenden Unterrichtsveranstaltungen\nregelmäßig besucht.\nNote1 „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“,\nEinzelleistungsnachweise:2\n1. …… Note „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . “\n2. …… Note „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . “\nOrt, Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nSiegel\n.......................................................................................................................\n.......................................................................................................................\n(Unterschriften der verantwortlichen Lehrkräfte)\n1\nSofern vorgesehen.\n2\nNicht Zutreffendes streichen.","970               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2019\nAnlage 6\n(zu § 12, § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4)\nBescheinigung\nzum Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung\nName, Vorname\nGeburtsdatum\nGeburtsort\nhat an nachstehenden Unterrichtsveranstaltungen regelmäßig und erfolgreich teilgenommen und die in Verbindung\nmit diesen Unterrichtsveranstaltungen in der Studienordnung gegebenenfalls dazu vorgeschriebenen vorbereitenden\noder begleitenden Unterrichtsveranstaltungen regelmäßig besucht:\nUnterrichtsveranstaltung                                                                                  Semester                            von                     bis\n1. Praktikum der Physik für Studierende der Zahnmedizin\n2. Praktikum der Chemie für Studierende der Zahnmedizin\n3. Praktikum der Physiologie\n4. Praktikum der Biochemie und Molekularbiologie\n5. Praktikum der makroskopischen Anatomie\n6. Praktikum der mikroskopischen Anatomie\n7. Praktikum der Berufsfelderkundung\n8. Übung in medizinischer Terminologie\n9. Praktikum der Zahnmedizinischen Propädeutik mit Schwerpunkt\nPräventive Zahnheilkunde\n10. Praktikum der Zahnmedizinischen Propädeutik mit Schwerpunkt\nDentale Technologie\nOrt, Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nSiegel\n.......................................................................................................................\n(Unterschrift des Studiendekans/der Studiendekanin)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2019                                                                                                                 971\nAnlage 7\n(zu § 12, § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)\nBescheinigung\nzum Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung\nName, Vorname\nGeburtsdatum\nGeburtsort\nhat an nachstehenden Unterrichtsveranstaltungen regelmäßig und erfolgreich teilgenommen und die in Verbindung\nmit diesen Unterrichtsveranstaltungen in der Studienordnung gegebenenfalls dazu vorgeschriebenen vorbereitenden\noder begleitenden Unterrichtsveranstaltungen regelmäßig besucht:\nUnterrichtsveranstaltung                                                                                  Semester                            von                     bis\n1. Praktikum der Zahnerhaltungskunde am Phantom\n2. Praktikum der zahnärztlichen Prothetik am Phantom\n3. Praktikum der kieferorthopädischen Propädeutik und Prophylaxe\n4. Praktikum der zahnärztlich-chirurgischen Propädeutik und der Not-\nfallmedizin\nOrt, Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nSiegel\n.......................................................................................................................\n(Unterschrift des Studiendekans/der Studiendekanin)","972              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2019\nAnlage 8\n(zu § 12, § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3)\nBescheinigung\nzum Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung\nName, Vorname\nGeburtsdatum\nGeburtsort\nhat an nachstehenden Unterrichtsveranstaltungen regelmäßig und erfolgreich teilgenommen und die in Verbindung\nmit diesen Unterrichtsveranstaltungen in der Studienordnung gegebenenfalls dazu vorgeschriebenen vorbereitenden\noder begleitenden Unterrichtsveranstaltungen regelmäßig besucht:\nUnterrichtsveranstaltung                            Semester          von     bis\n1. Praktikum in der Klinik oder Poliklinik für Zahn-, Mund- und Kiefer-\nkrankheiten I\n2. Praktikum in der Klinik oder Poliklinik für Zahn-, Mund- und Kiefer-\nkrankheiten II\n3. Praktikum der zahnmedizinischen Diagnostik und Behandlungs-\nplanung I\n4. Praktikum der zahnmedizinischen Diagnostik und Behandlungs-\nplanung II\n5. Praktikum der kieferorthopädischen Diagnostik und Therapie I\n6. Praktikum der kieferorthopädischen Diagnostik und Therapie II\n7. Operationskurs I\n8. Operationskurs II\n9. Integrierter Behandlungskurs I\n10. Integrierter Behandlungskurs II\n11. Integrierter Behandlungskurs III\n12. Integrierter Behandlungskurs IV\n13. Radiologisches Praktikum\n14. Pathologie\n15. Pharmakologie und Toxikologie\n16. Virologie, Mikrobiologie und Hygiene\n17. Notfallmedizin\n18. Innere Medizin einschließlich Immunologie\n19. Dermatologie und Allergologie\n20. Berufskunde und Praxisführung\n21. Ethik und Geschichte der Medizin und der Zahnmedizin\n22. Gesundheitswissenschaften mit den Schwerpunkten Epidemiologie,\nPrävention, Gesundheitsförderung, öffentliche Gesundheitspflege,\nGesundheitsökonomie und Ethik\n23. Wissenschaftliches Arbeiten mit den Schwerpunkten medizinische\nBiometrie, medizinische Informatik, Literaturrecherche und -bewer-\ntung und evidenzbasierte Medizin\n24. Schmerzmedizin\n25. Medizin und Zahnmedizin des Alterns und des alten Menschen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2019                                                                                                                 973\nUnterrichtsveranstaltung                                                                                  Semester                            von                     bis\n26. Klinische Werkstoffkunde\n27. Orale Medizin und systemische Aspekte\n28. Erkrankungen im Kopf-Hals-Bereich\n29. Wahlfach: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . mit der Note . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nOrt, Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nSiegel\n.......................................................................................................................\n(Unterschrift des Studiendekans/der Studiendekanin)","974            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2019\nAnlage 9\n(zu § 11 Absatz 2)\nWahlfächer\nAls Wahlfach, dessen regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei dem Antrag\nauf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach § 11\nAbsatz 1 nachzuweisen ist, kommt, sofern es von der Universität angeboten\nwird, insbesondere in Betracht:\n– Allgemeine Chirurgie\n– Biometrie und Epidemiologie\n– Dermatologie und Allergologie\n– Forensische Zahnmedizin\n– Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde\n– Hygiene, Mikrobiologie und Umweltschutz\n– Innere Medizin\n– Kinderheilkunde\n– Klinische Psychologie und Psychosomatik\n– Neurologie\n– Pathologie\n– Pharmakologie und Toxikologie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2019                                                                                                              975\nAnlage 10\n(zu § 14 Absatz 2 Satz 2)\nZeugnis über den Krankenpflegedienst\nName, Vorname . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nGeburtsdatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nGeburtsort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat im Rahmen der zahnärztlichen Ausbildung in dem unten bezeichneten Krankenhaus oder der unten bezeichneten\nRehabilitationseinrichtung unter meiner Leitung den Krankenpflegedienst abgeleistet.\nDauer des Krankenpflegedienstes:\nvon . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nDie Ausbildung ist unterbrochen worden:\n□    nein\n□    ja                 vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nOrt, Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nSiegel\noder Stempel\nName des Krankenhauses/der Rehabilitationseinrichtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n.......................................................................................................................\n.......................................................................................................................\n(Unterschrift der Pflegedienstleitung)","976                            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2019\nAnlage 11\n(zu § 15 Absatz 2 Satz 3)\nZeugnis\nüber die Famulatur\nName, Vorname . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nGeburtsdatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nGeburtsort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat nach bestandenem Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung\nvom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis zum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nregelmäßig unter meiner Aufsicht und Leitung die Famulatur absolviert. Während dieser Zeit ist der/die Studierende\nin der . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Bezeichnung der Einrichtung)\nvorzugsweise mit Tätigkeiten auf dem Gebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . beschäftigt worden.\nDie Ausbildung ist unterbrochen worden:\n□        nein\n□        ja                   vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nOrt, Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n.......................................................................................................................\n(Unterschrift des Zahnarztes bzw. der Zahnärztin)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2019                                                                                                                 977\nAnlage 12\n(zu § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4)\nNachweis\nüber den Erwerb der Sachkunde im Strahlenschutz nach der Strahlenschutzverordnung\nName, Vorname . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nGeburtsdatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nGeburtsort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in der Abteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ndes Universitätskrankenhauses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nunter meiner Aufsicht und Anleitung das Stellen der rechtfertigenden Indikation, die technische Durchführung und\ndie Befundung von Röntgenuntersuchungen unter den speziellen Gesichtspunkten des Strahlenschutzes in dem\nAnwendungsgebiet Intraorale Röntgendiagnostik mit dentalen Tubusgeräten, Panoramaschichtaufnahmen und\nFernröntgenaufnahmen des Schädels erlernt.\ndavon\ndavon                             technische                       davon\nPatient/Patientin                       gesamt                        Indikation                        Durchführung                     Befundung\nRöntgenuntersuchung des/der                          . . . . . . . . . . . . . . . . . .: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nRöntgenuntersuchung des/der                          . . . . . . . . . . . . . . . . . .: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nRöntgenuntersuchung des/der                          . . . . . . . . . . . . . . . . . .: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nRöntgenuntersuchung des/der                          . . . . . . . . . . . . . . . . . .: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nRöntgenuntersuchung des/der                          . . . . . . . . . . . . . . . . . .: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nDie Anzahl der von Herrn/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . durchgeführten Untersuchungen\nlassen sich durch den von ihm/ihr geführten und mir vorgelegten Tätigkeitsbericht belegen. Die Befundung erfolgte\nzu etwa …… Prozent durch eine Fallsammlung.\nIch bin Arzt/Ärztin/Zahnarzt/Zahnärztin/Facharzt/Fachärztin/Fachzahnarzt/Fachzahnärztin für . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n.......................................................................................................................\nund besitze die Fachkunde im Strahlenschutz nach der Strahlenschutzverordnung im Teilgebiet/in den Teilgebieten\n.......................................................................................................................\nOrt, Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n.......................................................................................................................\n(Unterschrift des beaufsichtigenden Arztes/Zahnarztes bzw. der beaufsichtigenden Ärztin/Zahnärztin)","978                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2019\nAnlage 13\n(zu § 34 Absatz 3 Satz 1, § 82 Absatz 2 Nummer 9)\nNiederschrift\nüber die mündliche Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung\nDer/Die Studierende der Zahnmedizin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nist im Fach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nam . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . geprüft worden.\nBeginn und Ende der Gruppenprüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nEr/Sie hat die Note „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“ erhalten und damit die mündliche Prüfung\nbestanden/nicht bestanden.\nTragende Gründe des Prüfungsergebnisses: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n.......................................................................................................................\n.......................................................................................................................\n.......................................................................................................................\nGegenstand der Prüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n.......................................................................................................................\n.......................................................................................................................\n.......................................................................................................................\nVerlauf der Prüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n.......................................................................................................................\n.......................................................................................................................\n.......................................................................................................................\nSonstige Bemerkungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n.......................................................................................................................\n.......................................................................................................................\n.......................................................................................................................\nOrt, Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n........................................................... ...........................................................\n(Unterschrift der prüfenden Person)                                                                              (Unterschrift der beisitzenden Person)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2019                                                                                                             979\nAnlage 14\n(zu § 50 Absatz 4 Satz 1)\nNiederschrift\nüber das mündliche Prüfungselement des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung\nDer/Die Studierende der Zahnmedizin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nist im Fach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nam . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . geprüft worden.\nBeginn und Ende der Gruppenprüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nGegenstand der Prüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n.......................................................................................................................\n.......................................................................................................................\n.......................................................................................................................\nVerlauf der Prüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n.......................................................................................................................\n.......................................................................................................................\n.......................................................................................................................\nSonstige Bemerkungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n.......................................................................................................................\n.......................................................................................................................\n.......................................................................................................................\nOrt, Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n........................................................... ...........................................................\n(Unterschrift der prüfenden Person)                                                                              (Unterschrift der beisitzenden Person)","980                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2019\nAnlage 15\n(zu § 67 Absatz 4 Satz 1)\nNiederschrift\nüber das mündliche Prüfungselement\ndes mündlich-praktischen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung\nDer/Die Studierende der Zahnmedizin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nist im Fach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nam . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . geprüft worden.\nBeginn und Ende der Gruppenprüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nGegenstand der Prüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n.......................................................................................................................\n.......................................................................................................................\n.......................................................................................................................\nVerlauf der Prüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n.......................................................................................................................\n.......................................................................................................................\n.......................................................................................................................\nSonstige Bemerkungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n.......................................................................................................................\n.......................................................................................................................\n.......................................................................................................................\nOrt, Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n........................................................... ...........................................................\n(Unterschrift der prüfenden Person)                                                                              (Unterschrift der beisitzenden Person)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2019                                                                                                    981\nAnlage 16\n(zu § 10 Absatz 2 Satz 2, § 40, § 82 Absatz 2 Nummer 9)\nZeugnis\nüber den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung\n...........................................................\n(Ausstellende Stelle)\nZeugnis\nüber den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung\nDer/Die Studierende der Zahnmedizin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . mit der Note „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . “\n( . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ) bestanden.\n(Zahlenwert)\nEr/Sie hat bei der Bewertung der Prüfungsleistungen folgende Noten erreicht:\nFach Physik                                                                                                                             Note „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“\nFach Chemie                                                                                                                             Note „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“\nFach Biologie                                                                                                                           Note „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“\nFach Biochemie und Molekularbiologie                                                                                                    Note „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“\nFach Mikroskopische und makroskopische Anatomie                                                                                         Note „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“\nFach Physiologie                                                                                                                        Note „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“\nFach Zahnmedizinische Propädeutik                                                                                                       Note „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“\nEr/Sie hat bis zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung das Wahlfach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nmit der Note „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . “ abgeschlossen.1\nOrt, Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nSiegel\n...........................................................\n(Unterschrift)\n1\nSofern ein Wahlfach belegt wurde.","982                            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2019\nAnlage 17\n(zu § 56, § 134 Absatz 1 Satz 7)\nZeugnis\nüber den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung\n...........................................................\n(Ausstellende Stelle)\nZeugnis\nüber den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung\nDer/Die Studierende der Zahnmedizin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . mit der Note „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . “\n( . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ) bestanden.\n(Zahlenwert)\nEr/Sie hat bei der Bewertung der Prüfungsleistungen folgende Noten erreicht:\nFach Zahnärztliche Prothetik                                                                                                            Note „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“\nFach Kieferorthopädie                                                                                                                   Note „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“\nFach Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie                                                                             Note „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“\nFach Endodontologie (Fächergruppe Zahnerhaltung)                                                                                        Note „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“\nFach Kinderzahnheilkunde (Fächergruppe Zahnerhaltung)                                                                                   Note „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“\nFach Parodontologie (Fächergruppe Zahnerhaltung)                                                                                        Note „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“\nFach Zahnhartsubstanzlehre, Prävention und Restauration\n(Fächergruppe Zahnerhaltung)                                                                                                            Note „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“\nOrt, Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nSiegel\n...........................................................\n(Unterschrift)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2019                                                                                                             983\nAnlage 18\n(zu § 11 Absatz 3 Satz 2, § 81 Nummer 1)\nZeugnis\nüber die Zahnärztliche Prüfung\n...........................................................\n(Ausstellende Stelle)\nZeugnis\nüber die Zahnärztliche Prüfung\nDer/Die Studierende der Zahnmedizin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat den schriftlichen Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . mit der Note „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“ und*\nden mündlich-praktischen Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . mit der Note „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . “\n( . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ) abgelegt.\n(Zahlenwert)\nEr/Sie hat bei der Bewertung der Prüfungsleistungen im mündlich-praktischen Teil des Dritten Abschnitts der Zahn-\närztlichen Prüfung folgende Noten erreicht:\nFach Zahnärztliche Prothetik                                                                                                                     Note „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“\nFach Kieferorthopädie                                                                                                                            Note „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“\nFach Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten                                                                                                          Note „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“\nFach Zahnärztliche Radiologie                                                                                                                    Note „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“\nFach Oralchirurgie                                                                                                                               Note „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“\nFach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie                                                                                                        Note „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“\nFach Endodontologie (Fächergruppe Zahnerhaltung)                                                                                                 Note „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“\nFach Kinderzahnheilkunde (Fächergruppe Zahnerhaltung)                                                                                            Note „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“\nFach Parodontologie (Fächergruppe Zahnerhaltung)                                                                                                 Note „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“\nFach Zahnhartsubstanzlehre, Prävention und Restauration\n(Fächergruppe Zahnerhaltung)                                                                                                                     Note „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“\nEr/Sie hat den Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung mit der Note „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . “ bestanden.\nEr/Sie hat bis zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung das Wahlfach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nmit der Note „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“ abgeschlossen.\nEr/Sie hat damit die Zahnärztliche Prüfung am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bestanden.\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . hat das Studium der Zahnmedizin\nan der . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Universität)\nabgeschlossen.\nOrt, Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nSiegel\n...........................................................\n(Unterschrift)\n* Entfällt bei Studierenden nach § 59 Absatz 2 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen.","984               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2019\nAnlage 19\n(zu § 81 Nummer 2)\nBescheinigung\nüber die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz\n...........................................................\n(Ausstellende Stelle)\nDurchführung der Strahlenschutzverordnung\nBescheinigung über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz\nNach § 47 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 5 der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I\nS. 2034, 2036) wird\nHerrn/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Vorname, Name)\nBerufsbezeichnung/Gebietsarztbezeichnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nder Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz für das folgende Anwendungsgebiet der Zahnheilkunde\nbescheinigt:\nIntraorale Röntgendiagnostik mit dentalen Tubusgeräten, Panoramaschichtaufnahmen, Fernröntgenaufnahmen\ndes Schädels.\nDie Fachkunde im Strahlenschutz ist regelmäßig alle fünf Jahre, erstmals bis zum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,\ndurch erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs oder einer anderen von der\nzuständigen Stelle als geeignet anerkannten Fortbildungsmaßnahme zu aktualisieren. Der zuständigen Behörde ist\ndiese Bescheinigung auf Anforderung vorzulegen.\nOrt, Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n...........................................................\n(Unterschrift)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2019                                                                                                                    985\nAnlage 20\n(zu § 88 Satz 1)\nApprobationsurkunde\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Vorname, Name – gegebenenfalls abweichender Geburtsname)\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . erfüllt\ndie Voraussetzungen des § 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde.\nMit Wirkung vom heutigen Tage wird ihm/ihr die\nApprobation als Zahnarzt/Zahnärztin\nerteilt.\nDie Approbation berechtigt zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs.\nOrt, Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nSiegel\n...........................................................\n(Unterschrift der zuständigen Behörde)","986                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2019\nAnlage 21\n(zu § 97 Absatz 2 Satz 1)\nNiederschrift\nüber die Eignungsprüfung nach § 2 Absatz 2 Satz 7\ndes Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nist in der Eignungsprüfung wie folgt geprüft worden:\n1.    Schriftlicher Abschnitt der Eignungsprüfung*\nBeginn und Ende der Prüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nDie schriftliche Behandlungsplanung ist beigefügt.\nEr/Sie hat den schriftlichen Abschnitt der Eignungsprüfung bestanden/nicht bestanden*.\nTragende Gründe für das Bestehen/Nichtbestehen*: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n2.    Mündlicher Abschnitt der Eignungsprüfung*\nam . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nBeginn und Ende der Einzel-/Gruppenprüfung*: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nGegenstand des Prüfungsgesprächs: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n...................................................................................................................\n...................................................................................................................\n...................................................................................................................\n(Inhalt und Prüfungsablauf sind stichwortartig wiederzugeben.)\nEr/Sie hat den mündlichen Abschnitt der Eignungsprüfung bestanden/nicht bestanden*.\nTragende Gründe für das Bestehen/Nichtbestehen*: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n3.    Praktischer Abschnitt der Eignungsprüfung*\nam . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nBeginn und Ende der Prüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nPraktische Prüfungsleistungen anhand standardisierter Ausbildungssituationen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nEr/Sie hat den praktischen Abschnitt der Eignungsprüfung bestanden/nicht bestanden*.\nTragende Gründe für das Bestehen/Nichtbestehen*: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nMitglieder der Prüfungskommission nach § 96 Absatz 3 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen:\nAls vorsitzende Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n.......................................................................................................................\nAls weitere Mitglieder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n.......................................................................................................................\n.......................................................................................................................\n.......................................................................................................................\n.......................................................................................................................","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2019                                                                                                                987\nSonstige Bemerkungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n.......................................................................................................................\n.......................................................................................................................\n.......................................................................................................................\n.......................................................................................................................\nOrt, Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n...........................................................\n...........................................................\n...........................................................\n........................................................... ...........................................................\n(Unterschriften                                                                                                        (Unterschrift\nder weiteren Mitglieder der Prüfungskommission)                                                             der der Prüfungskommission vorsitzenden Person)\n* Nicht Zutreffendes streichen.","988                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2019\nAnlage 22\n(zu § 112 Absatz 2 Satz 1)\nNiederschrift\nüber die Kenntnisprüfung nach § 2 Absatz 3 Satz 3\ndes Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nist in der Kenntnisprüfung wie folgt geprüft worden:\n1.    Schriftlicher Abschnitt der Kenntnisprüfung\nam . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nBeginn und Ende der Prüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nDie schriftliche Behandlungsplanung ist beigefügt.\nEr/Sie hat den ersten Abschnitt der Kenntnisprüfung bestanden/nicht bestanden*.\nTragende Gründe für das Bestehen/Nichtbestehen*: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n2.    Mündlicher Abschnitt der Kenntnisprüfung\nBeginn und Ende der Einzel-/Gruppenprüfung*: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nGegenstand der Prüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n...................................................................................................................\n...................................................................................................................\n...................................................................................................................\n(Inhalt und Prüfungsablauf sind stichwortartig wiederzugeben.)\nEr/Sie hat den mündlichen Abschnitt der Kenntnisprüfung bestanden/nicht bestanden*.\nTragende Gründe für das Bestehen/Nichtbestehen*: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n3.    Praktischer Abschnitt der Kenntnisprüfung\nam . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nBeginn und Ende der Prüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nPraktische Prüfungsleistungen anhand standardisierter Ausbildungssituationen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nEr/Sie hat den praktischen Abschnitt der Kenntnisprüfung bestanden/nicht bestanden*.\nTragende Gründe für das Bestehen/Nichtbestehen*: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nMitglieder der Prüfungskommission nach § 111 Absatz 3 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen:\nAls vorsitzende Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n.......................................................................................................................\nAls weitere Mitglieder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n.......................................................................................................................\n.......................................................................................................................\n.......................................................................................................................\n.......................................................................................................................","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2019                                                                                                                989\nSonstige Bemerkungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n.......................................................................................................................\n.......................................................................................................................\n.......................................................................................................................\n.......................................................................................................................\nOrt, Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n...........................................................\n........................................................... ...........................................................\n(Unterschriften                                                                                                        (Unterschrift\nder weiteren Mitglieder der Prüfungskommission)                                                             der der Prüfungskommission vorsitzenden Person)\n* Nicht Zutreffendes streichen.","990                        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2019\nAnlage 23\n(zu § 122 Absatz 7)\nErlaubnis\nnach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde\nHerrn/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Vorname, Name – gegebenenfalls abweichender Geburtsname)\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nwird gemäß § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde die Erlaubnis zur vorübergehenden\nAusübung der Zahnheilkunde\nin/an . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nfür die Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . widerruflich erteilt.\nBeschränkungen und Nebenbestimmungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n.......................................................................................................................\nDie Erlaubnis umfasst zudem die Tätigkeit im Land . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n/in den Ländern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . /die bundesweite Tätigkeit*\nals . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nOrt, Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nSiegel\n...........................................................\n(Unterschrift der zuständigen Behörde)\n* Nicht Zutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2019                                                                                                                    991\nAnlage 24\n(zu § 127 Absatz 7)\nErlaubnis\nnach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde\nHerrn/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Vorname, Name – gegebenenfalls abweichender Geburtsname)\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nwird gemäß § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde die Erlaubnis zur vorübergehenden\nAusübung der Zahnheilkunde\nin/an . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nfür die Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . widerruflich erteilt.\nBeschränkungen und Nebenbestimmungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n.......................................................................................................................\nDie Erlaubnis umfasst zudem die Tätigkeit im Land . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n/in den Ländern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . /die bundesweite Tätigkeit*\nals . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nOrt, Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nSiegel\n...........................................................\n(Unterschrift der zuständigen Behörde)\n* Nicht Zutreffendes streichen.","992                        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2019\nAnlage 25\n(zu § 132 Absatz 5)\nErlaubnis\nnach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde\nHerrn/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Vorname, Name – gegebenenfalls abweichender Geburtsname)\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nwird gemäß § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde die Erlaubnis zur vorübergehenden\nAusübung der Zahnheilkunde für die Tätigkeit, die zum Abschluss der zahnärztlichen Ausbildung\nin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . erforderlich ist,\nfür die Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . widerruflich erteilt.\nDie Erlaubnis ist beschränkt auf eine nicht selbständige und nicht leitende Tätigkeit unter Aufsicht, Anleitung und\nVerantwortung von Zahnärzten und Zahnärztinnen, die eine Approbation oder eine unbeschränkte Berufserlaubnis\nbesitzen.\nDie Tätigkeit darf nur in/an . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . verrichtet werden.\nOrt, Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nSiegel\n...........................................................\n(Unterschrift der zuständigen Behörde)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2019 993\nArtikel 2\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die\nApprobationsordnung für Zahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nderungsnummer 2123-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch\nArtikel 8 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist,\naußer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 8. Juli 2019\nDer Bundesminister für Gesundheit\nJens Spahn"]}