{"id":"bgbl1-2019-25-6","kind":"bgbl1","year":2019,"number":25,"date":"2019-07-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/25#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-25-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_25.pdf#page=18","order":6,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin","law_date":"2019-07-05T00:00:00Z","page":930,"pdf_page":18,"num_pages":3,"content":["930              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2019\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die\nBerufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin\nVom 5. Juli 2019\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungs-                                           §9\ngesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der                                Prüfungsbereich\nVerordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)                                  „Steuern und Regeln\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium                    von Anlagen zur Aufbereitung von Roh-,\nfür Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem                Faser- und Hilfsstoffen sowie Qualitätssicherung“\nBundesministerium für Bildung und Forschung:\n(1) Im Prüfungsbereich „Steuern und Regeln von\nArtikel 1                             Anlagen zur Aufbereitung von Roh-, Faser- und\nHilfsstoffen sowie Qualitätssicherung“ hat der Prüf-\nÄnderung der                             ling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,\nVerordnung über die Berufsausbildung\nzum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin                  1. die Arbeitsschritte, die zur Aufbereitung von\nZellstoff, Holzstoff, Altpapier und Rückstoff not-\nDie Verordnung über die Berufsausbildung zum                     wendig sind, festzulegen sowie entsprechende\nPapiertechnologen/zur Papiertechnologin vom 20. April               Aggregate und Anlagen zu bedienen,\n2010 (BGBl. I S. 436), die durch Artikel 1 der Ver-\nordnung vom 19. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1433) ge-              2. Faser- und Hilfsstoffe entsprechend den Auf-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                         tragsanforderungen einzusetzen,\n1. § 5 Absatz 3 wird aufgehoben.                                3. qualitätssichernde Maßnahmen bei der Aufbe-\nreitung von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen zu\n2. Die §§ 6 bis 11 werden durch die folgenden §§ 6                  planen und durchzuführen,\nbis 19 ersetzt:\n4. Arbeits- und Prüfmittel festzulegen,\n„§ 6\n5. technische Unterlagen zu nutzen sowie\nZiel, Aufteilung in zwei Teile\nund Zeitpunkt der Abschlussprüfung                  6. Ergebnisse der Qualitätssicherung zu dokumen-\ntieren.\n(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen,\nob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit er-           (2) Der Prüfling hat zwei Arbeitsaufgaben durch-\nworben hat.                                                  zuführen. Eine Arbeitsaufgabe ist die Durchführung\neiner Papierprüfung. Die andere Arbeitsaufgabe\n(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1\nist die Durchführung einer Stoffaufbereitung. Die\nund 2.\nDurchführung einer Stoffaufbereitung kann in Form\n(3) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im vierten         einer Simulation durchgeführt werden.\nAusbildungshalbjahr statt. Teil 2 der Abschluss-\n(3) Die Prüfungszeit beträgt für jede Arbeitsauf-\nprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.\ngabe 60 Minuten.\nDen jeweiligen Zeitpunkt legen die zuständigen\nPrüfungsausschüsse fest.\n§ 10\n§7                                                  Prüfungsbereich\n„Aufbereiten von Roh-,\nInhalt von Teil 1 der Abschlussprüfung\nFaser- und Hilfsstoffen sowie Instandhaltung“\nTeil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf\n(1) Im Prüfungsbereich „Aufbereiten von Roh-,\n1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18            Faser- und Hilfsstoffen sowie Instandhaltung“ hat\nMonate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und            der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,\nFähigkeiten sowie\n1. die Arbeitsabläufe, die zum Aufbereiten von Roh-,\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden                 Faser- und Hilfsstoffen notwendig sind, unter\nLehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmen-               Beachtung wirtschaftlicher, technischer und\nplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und                 organisatorischer Vorgaben selbständig und kun-\nFähigkeiten entspricht.                                      denorientiert zu planen, durchzuführen und zu\ndokumentieren,\n§8\n2. den Einsatz von Roh- und Faserstoffen zu planen,\nPrüfungsbereiche von\nTeil 1 der Abschlussprüfung                    3. die Frischwasser- und Abwasseraufbereitung zu\nüberwachen, Störungen zu beseitigen sowie\nTeil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgen-             Untersuchungen zur Wasserqualität durchzufüh-\nden Prüfungsbereichen statt:                                     ren und auszuwerten,\n1. „Steuern und Regeln von Anlagen zur Aufberei-             4. Kundenanforderungen und Anforderungen des\ntung von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen sowie                 Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes\nQualitätssicherung“ sowie                                    beim Aufbereiten von Roh-, Faser- und Hilfsstof-\n2. „Aufbereiten von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen                fen einzuhalten sowie Anforderungen der Wirt-\nsowie Instandhaltung“.                                       schaftlichkeit zu berücksichtigen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2019                931\n5. instand haltende Arbeiten unter Verwendung von                                       § 14\nSchalt- und Funktionsplänen zu planen und                                     Prüfungsbereich\ndurchzuführen und                                                  „Steuern und Regeln von Anlagen zur\n6. Störungen an Steuer- und Regeleinrichtungen               Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff“\nfestzustellen und Maßnahmen zu ihrer Behebung                (1) Im Prüfungsbereich „Steuern und Regeln von\nzu ergreifen.                                            Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe\n(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bear-        und Zellstoff“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er\nbeiten.                                                      in der Lage ist,\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.                  1. Arbeitsabläufe zur Herstellung, Veredelung und\nAusrüstung von Papier, Karton, Pappe und Zell-\n§ 11                                   stoff unter Beachtung wirtschaftlicher, techni-\nInhalt von Teil 2 der Abschlussprüfung                    scher und organisatorischer Vorgaben selbstän-\ndig und kundenorientiert zu planen, durch-\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf\nzuführen und zu dokumentieren,\n1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-\nkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie                 2. Anlagen und Anlagenteile zu inspizieren sowie\nMaßnahmen zur Fehlerbehebung zu ergreifen,\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden\nLehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmen-           3. qualitätssichernde Maßnahmen an Anlagen zur\nplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und                  Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zell-\nFähigkeiten entspricht.                                       stoff zu planen und durchzuführen, Faser- und\nHilfsstoffe zu prüfen und einzusetzen sowie End-\n(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertig-              produkte zu prüfen,\nkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Ge-\ngenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren,              4. im Team sowie mit vor- und nachgelagerten Funk-\nnur insoweit einbezogen werden, als es für die Fest-              tions- und Servicebereichen zu kommunizieren,\nstellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erfor-           5. beim Steuern und Regeln von Anlagen zur Herstel-\nderlich ist.                                                      lung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff Maß-\nnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und\n§ 12                                   zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Um-\nPrüfungsbereiche von                             weltschutz, zu rationeller Energieverwendung und\nTeil 2 der Abschlussprüfung                         zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie\nTeil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgen-         6. Informations- und Kommunikationstechnologien\nden Prüfungsbereichen statt:                                      anzuwenden.\n1. „Bedienen von Anlagen zur Herstellung von                     (2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bear-\nPapier, Karton, Pappe und Zellstoff“,                    beiten.\n2. „Steuern und Regeln von Anlagen zur Herstellung               (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\nvon Papier, Karton, Pappe und Zellstoff“,\n3. „Durchführen einer betrieblichen Aufgabe“ sowie                                      § 15\n4. „Wirtschafts- und Sozialkunde“.                                                Prüfungsbereich\n„Durchführen einer betrieblichen Aufgabe“\n§ 13                                  (1) Im Prüfungsbereich „Durchführen einer be-\nPrüfungsbereich                         trieblichen Aufgabe“ hat der Prüfling nachzuweisen,\n„Bedienen von Anlagen zur Herstellung                dass er in der Lage ist,\nvon Papier, Karton, Pappe und Zellstoff“              1. Problemstellungen zu erkennen und Arbeitsauf-\n(1) Im Prüfungsbereich „Bedienen von Anlagen                   gaben abzuleiten, Arbeitsabläufe, die für die\nzur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zell-               Durchführung der betrieblichen Aufgabe notwen-\nstoff“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der              dig sind, zu planen, Material und Informationen zu\nLage ist,                                                         beschaffen sowie Zeitpläne zu erstellen,\n1. Maschinen und Anlagen zur Herstellung von                 2. Aufträge insbesondere unter Berücksichtigung\nPapier, Karton, Pappe und Zellstoff einzurichten,             technischer Dokumente und unter Einhaltung\nzu bedienen und zu überwachen sowie Maßnah-                   der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes\nmen zur Behebung von Störungen zu ergreifen,                  durchzuführen,\n2. Maschinen und Anlagen zum Veredeln, Ausrüsten             3. Arbeitsabläufe zu kontrollieren und bei Abwei-\nund Verpacken einzurichten, zu bedienen und zu                chungen Änderungen vorzunehmen sowie Arbeits-\nüberwachen sowie Maßnahmen zur Behebung                       ergebnisse zu prüfen,\nvon Störungen zu ergreifen und                           4. die bei der betrieblichen Aufgabe durchgeführten\n3. Steuerungen von Regel- und Messeinrichtungen                   Arbeitsabläufe und die Arbeitsergebnisse zu\nzu bedienen sowie Prozess- und Qualitätsleit-                 dokumentieren und\nsysteme zu nutzen.                                       5. fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und die\n(2) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe zu be-                Vorgehensweise zu begründen.\narbeiten.                                                    Die Aufgabe ist so zu erstellen, dass auch die\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.                  Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten geprüft","932             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2019\nwerden, die dem oder der Auszubildenden in einer              2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-\nder beiden im Ausbildungsvertrag festgelegten                     chend“,\nWahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B\n3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2\nvermittelt werden.\nmit mindestens „ausreichend“ und\n(2) Der Prüfling hat einen betrieblichen Auftrag\n4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „unge-\ndurchzuführen und mit praxisbezogenen Unterlagen\nnügend“.\nzu dokumentieren. Nach der Durchführung des\nbetrieblichen Auftrags wird mit ihm ein auftragsbe-\nzogenes Fachgespräch geführt.                                                           § 18\n(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stun-                                   Mündliche\nden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert                      Ergänzungsprüfung in der Abschlussprüfung\nhöchstens 20 Minuten.                                            (1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich\nder Abschlussprüfung eine mündliche Ergänzungs-\n§ 16                                prüfung beantragen.\nPrüfungsbereich                               (2) Dem Antrag ist stattzugeben,\n„Wirtschafts- und Sozialkunde“\n1. wenn er für einen der folgenden Prüfungs-\n(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozial-\nbereiche gestellt worden ist:\nkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der\nLage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesell-                  a) „Steuern und Regeln von Anlagen zur Herstel-\nschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Ar-                        lung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff“\nbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.                            oder\n(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen                  b) „Wirtschafts- und Sozialkunde“,\nsein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu be-\n2. wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter\narbeiten.\nals mit „ausreichend“ bewertet worden ist und\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\n3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das\n§ 17                                    Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag\ngeben kann.\nGewichtung der\nPrüfungsbereiche und Anforderungen                    Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem\nfür das Bestehen der Abschlussprüfung                  einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbe-                 (3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Mi-\nreiche sind wie folgt zu gewichten:                           nuten dauern.\n1. „Steuern und Regeln von Anlagen zur Aufberei-                 (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den\ntung von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen sowie              Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und\nQualitätssicherung“ mit 20 Prozent,                       das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung\n2. „Aufbereiten von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen             im Verhältnis 2:1 zu gewichten.\nsowie Instandhaltung“ mit 10 Prozent,\n3. „Bedienen von Anlagen zur Herstellung von                                            § 19\nPapier, Karton, Pappe und Zellstoff“ mit 15 Pro-                            Übergangsregelung\nzent,\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem\n4. „Steuern und Regeln von Anlagen zur Herstellung            1. August 2019 bereits bestehen, ist die Verordnung\nvon Papier, Karton, Pappe und Zellstoff“ mit              über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/\n20 Prozent,                                               zur Papiertechnologin vom 20. April 2010 (BGBl. I\n5. „Durchführen einer betrieblichen Aufgabe“ mit              S. 436), die durch Artikel 1 der Verordnung vom\n25 Prozent sowie                                          19. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1433) geändert worden\n6. „Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 10 Prozent.             ist, weiter anzuwenden.“\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die\nArtikel 2\nPrüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:\nInkrafttreten\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit min-\ndestens „ausreichend“,                                    Diese Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft.\nBerlin, den 5. Juli 2019\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nNussbaum"]}