{"id":"bgbl1-2019-25-3","kind":"bgbl1","year":2019,"number":25,"date":"2019-07-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/25#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-25-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_25.pdf#page=13","order":3,"title":"Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen","law_date":"2019-07-04T00:00:00Z","page":925,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2019         925\nVerordnung\nzur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen\nder Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein\nverarbeitende Handwerk in Michelstadt mit den Zeugnissen\nüber das Bestehen der Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen\nVom 4. Juli 2019\nAuf Grund des § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095),\nder zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I\nS. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft\nund Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und\nForschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für\nBerufsbildung:\n§1\nGleichstellung von Prüfungszeugnissen\n(1) Die vom 1. Oktober 2016 bis zum Ablauf des 30. September 2023 von der\nBerufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michel-\nstadt erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfun-\ngen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in\nhandwerklichen Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Auflis-\ntung gleichgestellt:\nBezeichnung des Prüfungszeugnisses        Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird:\nder Berufsfachschule für das Holz\nund Elfenbein verarbeitende Handwerk\nin Michelstadt:\nAbschlussprüfung als Tischler/in          Tischler und Tischlerin im Gewerbe\nAnlage A Nummer 27 „Tischler“ der\nHandwerksordnung\n(2) Die vom 1. Oktober 2016 bis zum Ablauf des 30. September 2026 von der\nBerufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michel-\nstadt erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfun-\ngen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in\nhandwerklichen Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Auflis-\ntung gleichgestellt:\nBezeichnung des Prüfungszeugnisses        Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird:\nder Berufsfachschule für das Holz\nund Elfenbein verarbeitende Handwerk\nin Michelstadt:\nDrechsler/in (Elfenbeinschnitzer/in)      Drechsler und Drechslerin (Elfenbein-\nFachrichtungen                            schnitzer und Elfenbeinschnitzerin)\n– Drechseln                               Fachrichtungen\n– Elfenbeinschnitzen                      – Drechseln\n– Elfenbeinschnitzen\nim Gewerbe der Anlage B Abschnitt 1\nNummer 15 „Drechsler (Elfenbein-\nschnitzer) und Holzspielzeugmacher“\nder Handwerksordnung\nAbschlussprüfung als Holzbildhauer/in     Holzbildhauer und Holzbildhauerin im\nGewerbe der Anlage B Abschnitt 1\nNummer 16 „Holzbildhauer“ der Hand-\nwerksordnung","926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2019\n§2\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 1. Ok-\ntober 2026 außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 4. Juli 2019\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nNussbaum"]}