{"id":"bgbl1-2019-25-1","kind":"bgbl1","year":2019,"number":25,"date":"2019-07-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/25#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-25-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_25.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Entfristung des Integrationsgesetzes","law_date":"2019-07-04T00:00:00Z","page":914,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["914              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2019\nGesetz\nzur Entfristung des Integrationsgesetzes\nVom 4. Juli 2019\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:              bis zur Volljährigkeit verbrachte Aufenthaltszeit\nab Anerkennung als Asylberechtigter, Flüchtling\nArtikel 1                                 im Sinne von § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder\nsubsidiär Schutzberechtigter im Sinne von § 4\nÄnderung des\nAbsatz 1 des Asylgesetzes oder nach erstmaliger\nAufenthaltsgesetzes\nErteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 22,\nDas Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-               23 oder 25 Absatz 3 wird auf die Frist nach Ab-\nmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das                 satz 1 Satz 1 angerechnet.“\nzuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018\nc) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n(BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:                                                          „Bei der Entscheidung nach Satz 1 können zu-\ndem besondere örtliche, die Integration fördernde\n1. § 12a wird wie folgt geändert:                                  Umstände berücksichtigt werden, insbesondere\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            die Verfügbarkeit von Bildungs- und Betreuungs-\naa) In Satz 2 werden die Wörter „minderjähriges              angeboten für minderjährige Kinder und Jugend-\nKind“ durch die Wörter „ein minderjähriges              liche.“\nlediges Kind, mit dem er verwandt ist und in         d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nfamiliärer Lebensgemeinschaft lebt,“ ersetzt.           aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nbb) Die folgenden Sätze werden angefügt:                         aaa) In Nummer 1 Buchstabe a werden die\n„Die Frist nach Satz 1 kann um den Zeitraum                       Wörter „minderjährigen Kind“ durch die\nverlängert werden, für den der Ausländer sei-                     Wörter „einem minderjährigen ledigen\nner nach Satz 1 bestehenden Verpflichtung                         Kind, mit dem er verwandt ist und in\nnicht nachkommt. Fallen die Gründe nach                           familiärer Lebensgemeinschaft lebt,“ er-\nSatz 2 innerhalb von drei Monaten weg, wirkt                      setzt.\ndie Verpflichtung zur Wohnsitznahme nach                    bbb) In Nummer 1 Buchstabe b werden die\nSatz 1 in dem Land fort, in das der Ausländer                     Wörter „minderjährige ledige Kinder“\nseinen Wohnsitz verlegt hat.“                                     durch die Wörter „ein minderjähriges\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                          lediges Kind, mit dem er verwandt ist\nfügt:                                                                  und mit dem er zuvor in familiärer Le-\nbensgemeinschaft gelebt hat,“ ersetzt.\n„(1a) Wird ein Ausländer, dessen gewöhnlicher\nAufenthalt durch eine Verteilungs- oder Zu-                  bb) Nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird fol-\nweisungsentscheidung nach dem Achten Buch                        gender Satz eingefügt:\nSozialgesetzbuch bestimmt wird, volljährig, findet               „Fallen die Aufhebungsgründe nach Satz 1\nab Eintritt der Volljährigkeit Absatz 1 Anwendung;               Nummer 1 Buchstabe a innerhalb von drei\ndie Wohnsitzverpflichtung erwächst in dem Land,                  Monaten ab Bekanntgabe der Aufhebung\nin das er zuletzt durch Verteilungs- oder Zu-                    weg, wirkt die Verpflichtung zur Wohnsitz-\nweisungsentscheidung zugewiesen wurde. Die                       nahme nach Absatz 1 Satz 1 in dem Land","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2019              915\nfort, in das der Ausländer seinen Wohnsitz             suchens widerspricht. Die Erfüllung melderechtlicher\nverlegt hat.“                                          Verpflichtungen begründet keine Zuständigkeit einer\ne) Folgender Absatz 10 wird angefügt:                           Ausländerbehörde.“\n„(10) § 12 Absatz 2 Satz 2 bleibt für wohnsitz-       3. § 104 Absatz 14 wird aufgehoben.\nbeschränkende Auflagen in besonders begründe-\nten Einzelfällen unberührt.“                                                      Artikel 2\n2. Nach § 72 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-                               Änderung des\nfügt:                                                                        Integrationsgesetzes\n„(3a) Die Aufhebung einer Wohnsitzverpflichtung              Artikel 8 Absatz 5 und 6 des Integrationsgesetzes\nnach § 12a Absatz 5 darf nur mit Zustimmung der              vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) werden aufgehoben.\nAusländerbehörde des geplanten Zuzugsorts er-\nfolgen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die                                     Artikel 3\nVoraussetzungen des § 12a Absatz 5 vorliegen; eine\nAblehnung ist zu begründen. Die Zustimmung gilt als                               Inkrafttreten\nerteilt, wenn die Ausländerbehörde am Zuzugsort                 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nnicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Er-            Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 4. Juli 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer"]}