{"id":"bgbl1-2019-24-3","kind":"bgbl1","year":2019,"number":24,"date":"2019-07-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/24#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-24-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_24.pdf#page=16","order":3,"title":"Verordnung über die Zulassung Benannter Betreiber nach Artikel 3 des Gesetzes zu den Verträgen vom 5. Oktober 2004, 12. August 2008, 11. Oktober 2012 und 6. Oktober 2016 des Weltpostvereins (Benannte Betreiber-Zulassungsverordnung)","law_date":"2019-07-01T00:00:00Z","page":904,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["904              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2019\nVerordnung\nüber die Zulassung Benannter Betreiber nach Artikel 3 des Gesetzes zu den Verträgen\nvom 5. Oktober 2004, 12. August 2008, 11. Oktober 2012 und 6. Oktober 2016 des Weltpostvereins\n(Benannte Betreiber-Zulassungsverordnung)\nVom 1. Juli 2019\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zu den Ver-        tragstellers in einem EU-Mitgliedstaat liegt und der An-\nträgen vom 5. Oktober 2004, 12. August 2008, 11. Ok-        tragsteller eine Erlaubnis nach § 6 Absatz 1 des Post-\ntober 2012 und 6. Oktober 2016 des Weltpostvereins          gesetzes innehat. Die Bundesnetzagentur soll über\nvom 21. Juni 2019 (BGBl. 2019 II S. 530) in Verbindung      Zulassungsanträge innerhalb von drei Monaten ent-\nmit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgeset-         scheiden. Zur Sicherstellung der sich aus dem Welt-\nzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem           postvertrag für die Bundesrepublik Deutschland er-\nOrganisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374)      gebenden Verpflichtungen können der Zulassung auch\nverordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und          Nebenbestimmungen beigefügt werden. Nebenbestim-\nEnergie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium           mungen können auch nach erfolgter Zulassung erlas-\nder Finanzen und dem Bundesministerium des Innern,          sen werden. Auf Antrag des zugelassenen Unterneh-\nfür Bau und Heimat:                                         mens hat die Bundesnetzagentur eine Nebenbestim-\nmung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für diese\n§1                             entfallen sind.\nZielbestimmung und Anwendungsbereich                    (4) Die Zulassung ist zu versagen, wenn für den nach\nAbsatz 1 Satz 2 beantragten Umfang\n(1) Mit dieser Verordnung soll Unternehmen der Zu-\ngang zu dem universellen Postgebiet, das durch die          1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der An-\nMitgliedsländer des Weltpostvereins gebildet wird, er-          tragsteller für die Wahrnehmung der Rechte und\nmöglicht werden. Voraussetzung hierfür ist die Zulas-           Pflichten nach § 1 in Bezug auf die dort genannten\nsung durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,         Vertragswerke nicht die erforderliche Leistungs-\nTelekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundes-                fähigkeit, Zuverlässigkeit oder Fachkunde besitzt,\nnetzagentur) und die Benennung als „Benannter Betrei-       2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch\nber“ bei dem Weltpostverein durch das Bundesministe-            die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten nach\nrium für Wirtschaft und Energie.                                § 1 die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefähr-\n(2) Diese Verordnung regelt die Zulassung von Un-            det würde.\nternehmen zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten             (5) Die nach Absatz 3 erforderliche\nfür die Bundesrepublik Deutschland, die sich für eine\nPostverwaltung im Verhältnis zu den Benutzern und           1. Leistungsfähigkeit besitzt, wer die Gewähr dafür bie-\nzu anderen Postverwaltungen aus dem Weltpostvertrag             tet, dass ihm die für den Aufbau und den Betrieb der\n(ausgenommen Artikel 6) nebst Schlussprotokoll sowie            zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten nach § 1\nden dazugehörigen Ergänzenden Bestimmungen und                  erforderlichen Produktionsmittel für den nach Ab-\nderen Schlussprotokollen ergeben.                               satz 1 Satz 2 beantragten Umfang zur Verfügung\nstehen werden. Hierunter fällt auch, dass die\nVoraussetzungen der Post-Universaldienstleistungs-\n§2\nverordnung in der jeweils geltenden Fassung hin-\nErteilung der Zulassung                         sichtlich der vorzuhaltenden stationären Einrichtun-\ngen, sowie Vorgaben zur Zustellung und der Laufzeit\n(1) Die Zulassung wird auf schriftlichen oder elektro-\nin Bezug auf die beantragten Dienste erfüllt werden.\nnischen Antrag in deutscher Sprache von der Bundes-\nnetzagentur in schriftlicher Form oder elektronisch er-     2. Zuverlässigkeit besitzt, wer die Gewähr dafür bietet,\nteilt. Der Antragsteller hat bei Beantragung anzugeben,         dass er als zugelassenes Unternehmen die Rechts-\nob die Zulassung nach § 1 für die Dienste Briefpost und         vorschriften einhalten wird.\nPostpakete beantragt wird oder der Zulassungsantrag\n3. Fachkunde besitzt, wer die Gewähr dafür bietet,\nauf einen dieser Dienste beschränkt ist. Die Definitio-\ndass die bei der Wahrnehmung der Rechte und\nnen für Brief und Paket sind der jeweiligen aktuellen\nPflichten nach § 1 tätigen Personen über die erfor-\nFassung des Weltpostvertrages zu entnehmen.\nderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten\n(2) Geografisch erstreckt sich der Antrag auf das            für den nach Absatz 1 Satz 2 beantragten Umfang\nPostgebiet des Weltpostvereins. Eine Beschränkung               verfügen werden.\nauf einzelne Dienstleistungen innerhalb eines Dienstes\nDie Bundesnetzagentur veröffentlicht auf ihrer Internet-\n(Briefpost oder Postpakete) ist nicht statthaft.\nseite, welche Nachweise und Unterlagen für die Über-\n(3) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn kein Versa-      prüfung der Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und\ngungsgrund nach Absatz 4 besteht, der Sitz des An-          Fachkunde vorzulegen sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2019           905\n(6) Die wesentlichen Rechte nach § 1 umfassen ins-        den von der Bundesnetzagentur zur Abhilfe angeordne-\nbesondere                                                    ten Maßnahmen nach Absatz 1 innerhalb einer ihm ge-\n1. den Zugang zum und die Einbindung in das univer-          setzten angemessenen Frist nicht nachkommt. Eine\nselle Postgebiet mit der Folge, grenzüberschrei-         Zulassung kann auch widerrufen werden, wenn auf-\ntende Postdienstleistungen anbieten zu können;           grund von Entscheidungen des Weltpostvereins das\nzugelassene Unternehmen beim Weltpostverein nicht\n2. die Nutzung der einschlägigen Formulare für den           als „Benannter Betreiber“ benannt werden kann. Dies\nschnellen Austausch von Sendungen;                       gilt auch, wenn eine bereits erfolgte Benennung auf-\n3. die Teilnahme an Sitzungen der deutschen Delega-          grund von Entscheidungen des Weltpostvereins auf-\ntion beim Weltpostverein.                                zuheben ist. Für infolge von Entscheidungen nach\n(7) Die wesentlichen Pflichten nach § 1 umfassen          den Sätzen 1 bis 3 auftretende Vermögensnachteile\ninsbesondere                                                 findet eine Entschädigung durch die Bundesrepublik\nDeutschland nicht statt.\n1. die Unterbreitung diskriminierungsfreier Angebote\ndes zugelassenen Unternehmens im gesamten Bun-\n§4\ndesgebiet im Zusammenwirken mit allen Benannten\nBetreibern weltweit sowie die Verpflichtung, Nach-              Mitteilungspflichten und Veröffentlichung\nfragern gleichen Zugang zu den angebotenen Post-            (1) Das zugelassene Unternehmen hat die Aufnahme\ndienstleistungen zu gewähren (Kontrahierungs-            der Wahrnehmung der Rechte und Pflichten nach § 1\nzwang);                                                  innerhalb eines Monats der Bundesnetzagentur schrift-\n2. die Gewährleistung sicheren Postaustauschs ohne           lich oder elektronisch mitzuteilen.\nGefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ord-            (2) Beabsichtigt das zugelassene Unternehmen die\nnung.                                                    Rechte und Pflichten nach § 1 zukünftig nicht mehr\n(8) Anträge auf Zulassung und Benennung sind bei          oder nicht mehr im vollen Umfang wahrzunehmen, hat\nder Bundesnetzagentur in deutscher Sprache zu stel-          es die Einschränkung der Bundesnetzagentur spätes-\nlen. Die Bundesnetzagentur setzt das Bundesministe-          tens sechs Monate vor Beginn des nächsten Weltpost-\nrium für Wirtschaft und Energie über eingegangene            kongresses mit Wirkung zum Ablauf der Gültigkeit des\nvollständige Anträge auf Zulassung unverzüglich in           zu diesem Zeitpunkt geltenden Weltpostvertrages mit-\nKenntnis. Die Bundesnetzagentur entscheidet über             zuteilen.\nden Antrag auf Zulassung und gibt die Entscheidung              (3) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Ent-\ndem Antragsteller bekannt. Im Fall der Erteilung der Zu-     scheidungen nach den §§ 2 und 3 sowie Mitteilungen\nlassung wird das zugelassene Unternehmen vom Bun-            nach den Absätzen 1 und 2 im Bundesanzeiger sowie\ndesministerium für Wirtschaft und Energie als „Benann-       auf ihrer Internetseite.\nter Betreiber“ bei dem Weltpostverein benannt.\n§5\n§3                                                 Kosten der Zulassung\nUntersagung und Widerruf der Zulassung                   Für die Zulassung und deren Widerruf oder Rück-\n(1) Verletzt das zugelassene Unternehmen seine            nahme werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.\nVerpflichtungen nach dieser Rechtsverordnung, so\nkann die Bundesnetzagentur die zur Einhaltung der                                        §6\nVerpflichtung erforderlichen Maßnahmen anordnen                                     Rechtsmittel\noder dem zugelassenen Unternehmen die Tätigkeit als\nzugelassenes Unternehmen ganz oder zeitweise unter-             Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entschei-\nsagen.                                                       dungen der Bundesnetzagentur nach dieser Rechtsver-\nordnung haben keine aufschiebende Wirkung.\n(2) Eine Zulassung kann durch die Bundesnetzagen-\ntur über die in § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes                                   §7\ngenannten Gründe hinaus auch ganz oder teilweise\nwiderrufen werden, wenn das zugelassene Unterneh-                                   Inkrafttreten\nmen seine Verpflichtungen nach dieser Rechtsverord-             Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nnung in schwerer oder wiederholter Weise verletzt oder       in Kraft.\nBerlin, den 1. Juli 2019\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier"]}