{"id":"bgbl1-2019-24-2","kind":"bgbl1","year":2019,"number":24,"date":"2019-07-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/24#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-24-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_24.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger und zur Gebäudereinigerin (Gebäudereinigerausbildungsverordnung  GebReinAusbVO)","law_date":"2019-06-28T00:00:00Z","page":892,"pdf_page":4,"num_pages":12,"content":["892                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2019\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger und zur Gebäudereinigerin\n(Gebäudereinigerausbildungsverordnung – GebReinAusbVO)*\nVom 28. Juni 2019\nAuf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerks-                                        Abschnitt 3\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                                            Schlussvorschriften\n24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095),              § 18 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse\nder durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August\n§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet\nAnlage:   Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum\ndas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im\nGebäudereiniger und zur Gebäudereinigerin\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung\nund Forschung:\nAbschnitt 1\nInhaltsübersicht                                          Gegenstand, Dauer und\nAbschnitt 1                                  Gliederung der Berufsausbildung\nGegenstand, Dauer und\nGliederung der Berufsausbildung                                                  §1\n§   1  Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                                        Staatliche\n§   2  Dauer der Berufsausbildung                                           Anerkennung des Ausbildungsberufes\n§   3  Begriffsbestimmungen                                           Der Ausbildungsberuf des Gebäudereinigers und der\n§   4  Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah-         Gebäudereinigerin wird nach § 25 der Handwerksord-\nmenplan\nnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B\n§ 5 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild\nAbschnitt 1 Nummer 33 „Gebäudereiniger“ der Hand-\n§ 6 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten\nwerksordnung staatlich anerkannt.\n§ 7 Ausbildungsplan\n§2\nAbschnitt 2\nGesellenprüfung                                         Dauer der Berufsausbildung\n§   8  Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt                         Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.\n§   9  Inhalt von Teil 1\n§  10  Prüfungsbereich von Teil 1                                                                 §3\n§  11  Inhalt von Teil 2                                                             Begriffsbestimmungen\n§  12  Prüfungsbereiche von Teil 2\nIm Sinne dieser Verordnung ist\n§  13  Prüfungsbereich „Anwenden von Grund- und Außen-\nreinigungsverfahren“                                        1. Dekontamination nach einer Schädlingsbekämpfung\n§ 14   Prüfungsbereich „Durchführen von Hygienemaßnahmen“              durch Schädlingsbekämpfer das Beseitigen von\n§ 15   Prüfungsbereich „Reinigen, Pflegen und Konservieren von         Hinterlassenschaften und Kadavern, das Reinigen\nOberflächen“                                                    von Oberflächen nach einer Ausgasung sowie die\n§ 16   Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“                  Beseitigung von Reststoffen,\n§ 17   Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für\ndas Bestehen der Gesellenprüfung\n2. Schädlingsmonitoring das Feststellen eines Schäd-\nlingsbefalls nach Art und Menge der Schädlinge\ndurch Begehungen oder durch digitale Überwa-\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\n§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit      chung und\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der  3. Sanitationsmethode der Einsatz von Reinigungs-\nLänder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-\nlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil     methoden, die zur Verminderung krankmachender\ndes Bundesanzeigers veröffentlicht.                                  Keime und weiterer Mikroorganismen führen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2019               893\n§4                                                           §6\nGegenstand der                                             Berufsausbildung in\nBerufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan                        überbetrieblichen Ausbildungsstätten\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-            (1) Die Berufsausbildung ist während einer Dauer\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-          von insgesamt sechs Wochen in geeigneten Einrichtun-\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der       gen außerhalb der Ausbildungsstätte zu ergänzen und\nOrganisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-       zu vertiefen. Folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und\ndungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen             Fähigkeiten sind zu ergänzen und zu vertiefen:\nwerden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-           1. in den Monaten 1 bis 18 der Berufsausbildung in\nderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der           zwei Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\nAuszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.                keiten nach der Anlage Abschnitt A\n(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-           a) Nummer 4 Buchstabe a, b und d und\nkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt\nb) Nummer 5 Buchstabe a bis c sowie\nwerden, dass die Auszubildenden die berufliche Hand-\nlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungs-        2. in den Monaten 19 bis 36 der Berufsausbildung in\ngesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit            vier Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\nschließt insbesondere selbständiges Planen, Durchfüh-           keiten nach der Anlage Abschnitt A\nren und Kontrollieren ein.                                      a) Nummer 6 Buchstabe g und h,\nb) Nummer 7 Buchstabe e und i und\n§5\nc) Nummer 8 Buchstabe b, f, g und i.\nStruktur der\nBerufsausbildung, Ausbildungsberufsbild                 (2) Auf Antrag des Ausbildungsbetriebes lässt die\nzuständige Stelle zu, dass abweichend von Absatz 1\n(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:               Satz 1 die zu ergänzenden und zu vertiefenden Fertig-\n1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und         keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungs-\nFähigkeiten sowie                                       betrieb vermittelt werden, wenn der Ausbildungsbetrieb\ndazu in gleicher inhaltlicher und zeitlicher Ausgestal-\n2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse      tung wie in der überbetrieblichen Ausbildung in der\nund Fähigkeiten.                                        Lage ist.\nDie Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in\nBerufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufs-                                    §7\nbildes gebündelt.                                                                Ausbildungsplan\n(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-         Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der\nden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:          Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen-\n1. Gestalten von kundenorientierten Arbeitsprozessen,       plans für jeden Auszubildenden und für jede Aus-\nzubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.\n2. Planen, Vorbereiten und Organisieren der Durch-\nführung von Arbeitsaufträgen,                                                 Abschnitt 2\n3. Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen,                         Gesellenprüfung\n4. Bedienen, Pflegen und Instandhalten von Reinigungs-\ngeräten, -maschinen und -anlagen,                                                   §8\nAufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt\n5. Verarbeiten von Oberflächenbehandlungsmitteln,\n(1) Die Gesellenprüfung nach § 31 Absatz 1 der\n6. Durchführen von Reinigungsmaßnahmen,\nHandwerksordnung besteht aus den Teilen 1 und 2.\n7. Pflegen, Konservieren und Aufbereiten von Ober-             (2) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im vierten Aus-\nflächen,                                                bildungshalbjahr statt. Teil 2 der Gesellenprüfung findet\n8. Durchführen von Maßnahmen zur Hygiene und                am Ende der Berufsausbildung statt. Die Zeitrahmen\nDekontamination und                                     der Prüfungen legen die zuständigen Prüfungsaus-\nschüsse fest.\n9. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen\nsowie Übergeben der Arbeitsergebnisse an Kunden\n§9\nund Kundinnen.\nInhalt von Teil 1\n(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermit-\ntelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:         Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf\n1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,             1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Mo-\nnaten genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,            keiten sowie\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,         2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-\n4. Umweltschutz und\nnannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\n5. Nachhaltigkeit.                                              entspricht.","894               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2019\n§ 10                              2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nPrüfungsbereich von Teil 1                       stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-\nnannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\n(1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungs-            entspricht.\nbereich „Durchführen von Gebäudereinigungsarbeiten“\nstatt.                                                          (2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten,\nKenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand\n(2) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Gebäude-          von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit ein-\nreinigungsarbeiten“ soll der Prüfling nachweisen, dass       bezogen werden, als es für die Feststellung der beruf-\ner in der Lage ist,                                          lichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.\n1. Arbeitsschritte zu planen und Vorgaben auf Um-\nsetzbarkeit zu prüfen,                                                              § 12\n2. Skizzen von Objekten für die Durchführung von                          Prüfungsbereiche von Teil 2\nGebäudereinigungsarbeiten zu erstellen und Zeich-\nTeil 2 der Gesellenprüfung findet in den folgenden\nnungen anzuwenden,\nPrüfungsbereichen statt:\n3. Oberflächen zu prüfen, zu bewerten und vorzube-\n1. Anwenden von Grund- und Außenreinigungsver-\nreiten,\nfahren,\n4. Oberflächenbehandlungsmittel zu unterscheiden,\n2. Durchführen von Hygienemaßnahmen,\nauszuwählen, zu dosieren und anzuwenden,\n3. Reinigen, Pflegen und Konservieren von Ober-\n5. Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen zu\nflächen sowie\nunterscheiden, auszuwählen und einzusetzen,\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\n6. Leitern, Arbeitsgerüste und Absturzsicherungen\nzu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen,\n§ 13\n7. Arbeitsplätze einzurichten, zu unterhalten und zu\nräumen,                                                                       Prüfungsbereich\n„Anwenden von Grund-\n8. Unterhalts- und Zwischenreinigungsverfahren zu                       und Außenreinigungsverfahren“\nunterscheiden, auszuwählen und durchzuführen,\n(1) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Grund- und\n9. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-           Außenreinigungsverfahren“ soll der Prüfling nachwei-\nschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur            sen, dass er in der Lage ist,\nArbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu\nergreifen und                                             1. Arbeitsabläufe kundenorientiert unter Beachtung\nwirtschaftlicher, technischer und organisatorischer\n10. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vor-                Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,\ngehensweise zu begründen.\n2. technische Unterlagen anzuwenden,\n(3) Für den Nachweis nach Absatz 2 sind folgende\nTätigkeiten zugrunde zu legen:                                 3. Material- und Zeitpläne zu erstellen,\n1. Ausführen einer Unterhaltsreinigungsarbeit an einer         4. Oberflächenbehandlungsmittel sowie Werkzeuge,\nGlasoberfläche,                                                Geräte, Maschinen und Anlagen unter Berücksich-\ntigung der Nachhaltigkeit sowie von ökonomischen\n2. Ausführen einer Zwischenreinigungsarbeit an einer\nGesichtspunkten auszuwählen und einzusetzen,\ntextilen Oberfläche und\n5. Höhenzugangstechnik auszuwählen und einzu-\n3. Ausführen einer Zwischenreinigungsarbeit an einer\nsetzen,\nnichttextilen Oberfläche.\n6. Arbeitsplätze einzurichten, zu unterhalten und zu\n(4) Der Prüfling hat zu jeder der drei zugrunde geleg-\nräumen,\nten Tätigkeiten eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und\ndie Durchführung jeweils mit praxisüblichen Unterlagen         7. Reinigungsverfahren durchzuführen,\nzu dokumentieren. Während der Durchführung wird mit            8. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-\nihm zu jeder der Arbeitsaufgaben ein situatives Fach-              schutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur\ngespräch geführt. Zusätzlich hat der Prüfling Aufgaben             Qualitätssicherung durchzuführen,\nschriftlich zu bearbeiten.\n9. Kundengespräche zur Übergabe der fertiggestell-\n(5) Die Prüfungszeit für die Durchführung der drei              ten Arbeiten zu führen und\nArbeitsaufgaben, für die Dokumentationen und die\nsituativen Fachgespräche beträgt insgesamt 6 Stun-           10. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vor-\nden. Innerhalb dieser Zeit dauern die drei situativen              gehensweise bei der Durchführung der Arbeits-\nFachgespräche insgesamt höchstens 10 Minuten. Die                  aufgabe zu begründen.\nPrüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Auf-          (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende\ngaben beträgt 90 Minuten.                                    Tätigkeiten zugrunde zu legen:\n1. Ausführen einer Grundreinigung und\n§ 11\n2. Ausführen einer Außenreinigung.\nInhalt von Teil 2\n(3) Der Prüfling hat zu jeder der zwei zugrunde ge-\n(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf         legten Tätigkeiten eine Arbeitsaufgabe durchzuführen\n1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-            und die Durchführung jeweils mit praxisüblichen Unter-\nkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie                 lagen zu dokumentieren. Während der Durchführung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2019             895\nwird mit ihm zu jeder der Arbeitsaufgaben ein situatives       3. Arbeitsplätze einzurichten, zu unterhalten und zu\nFachgespräch geführt.                                             räumen,\n(4) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeits-      4. Unterlagen auszuwerten,\naufgaben, für die Dokumentationen und die situativen           5. Arten der Oberflächenverschmutzungen festzustel-\nFachgespräche beträgt insgesamt fünf Stunden und                  len und diese von Oberflächenveränderungen zu\n30 Minuten. Innerhalb dieser Zeit dauern die zwei situa-          unterscheiden und zu dokumentieren,\ntiven Fachgespräche insgesamt höchstens 10 Minuten.\n6. Oberflächenbehandlungsmittel sowie Werkzeuge,\n§ 14                                   Geräte, Maschinen und Anlagen unter Beachtung\nvon Vorgaben und Regelungen auszuwählen,\nPrüfungsbereich\n„Durchführen von Hygienemaßnahmen“                     7. Schädlingsbefall im Rahmen des Schädlings-\nmonitorings nach Art und Menge festzustellen und\n(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Hygiene-               Dekontaminationsmaßnahmen durchzuführen,\nmaßnahmen“ soll der Prüfling nachweisen, dass er in\nder Lage ist,                                                  8. Grund-, Bauschluss-, Außen- und Industriereini-\ngungsverfahren zu unterscheiden, auszuwählen und\n1. Arbeitsabläufe kundenorientiert unter Beachtung                anzuwenden,\nwirtschaftlicher, technischer und organisatorischer\nVorgaben zu planen und zu dokumentieren,                   9. Hygienemaßnahmen in Gesundheits-, Pflege-, Le-\nbensmittel- und Sanitärbereichen durchzuführen,\n2. Regelungen für die Bereiche Hygiene und Dekonta-\n10. Oberflächen aufzubereiten,\nmination einzuhalten,\n11. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit\n3. Material- und Zeitpläne zu erstellen,\nsowie Umweltschutzmaßnahmen einzuhalten,\n4. Oberflächenbehandlungsmittel sowie Werkzeuge,\n12. arbeitsschutzrechtliche Vorgaben sowie Sicher-\nGeräte, Maschinen und Anlagen unter Berücksich-\nheitsbestimmungen bei der Durchführung von\ntigung der Nachhaltigkeit sowie von ökonomischen\nReinigungs-, Pflege- und Konservierungsmaßnah-\nGesichtspunkten auszuwählen und einzusetzen,\nmen zu berücksichtigen und\n5. Arbeitsplätze einzurichten, zu unterhalten und zu\n13. Entsorgung kontaminierter Stoffe und Materialien\nräumen,\nzu veranlassen.\n6. Verfahren zur Hygiene und Dekontamination durch-\n(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu be-\nzuführen und zu dokumentieren und\narbeiten.\n7. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.\nschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur\nQualitätssicherung durchzuführen.\n§ 16\n(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eines der\nPrüfungsbereich\nfolgenden Gebiete zugrunde zu legen:\n„Wirtschafts- und Sozialkunde“\n1. Gesundheit,\n(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozial-\n2. Pflege,                                                   kunde“ soll der Prüfling nachweisen, dass er in der\n3. Lebensmittel oder                                         Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaft-\nliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt\n4. Sanitär.                                                  darzustellen und zu beurteilen.\nDer Prüfungsausschuss legt fest, welches Gebiet zu-             (2) Die Aufgaben, die dem Prüfling gestellt werden,\ngrunde gelegt wird.                                          müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Auf-\n(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzufüh-      gaben schriftlich bearbeiten.\nren und die Durchführung mit praxisüblichen Unter-              (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\nlagen zu dokumentieren.\n(4) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeits-                               § 17\naufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt                              Gewichtung der\n150 Minuten.                                                          Prüfungsbereiche und Anforderungen\nfür das Bestehen der Gesellenprüfung\n§ 15\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche\nPrüfungsbereich                         sind wie folgt zu gewichten:\n„Reinigen, Pflegen und\nKonservieren von Oberflächen“                   1. Durchführen von Gebäude-\nreinigungsarbeiten mit                  30 Prozent,\n(1) Im Prüfungsbereich „Reinigen, Pflegen und Kon-\nservieren von Oberflächen“ soll der Prüfling nach-           2. Anwenden von Grund- und\nweisen, dass er in der Lage ist,                                 Außenreinigungsverfahren mit            25 Prozent,\n1. Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung verfahrens-       3. Durchführen von Hygiene-\nbedingter Abläufe kundenorientiert zu planen und           maßnahmen mit                           15 Prozent,\nzu dokumentieren,                                      4. Reinigen, Pflegen und Konser-\n2. Vorgehensweisen bei der Vorbereitung von Arbeits-           vieren von Oberflächen mit        20 Prozent sowie\nabläufen zu unterscheiden,                             5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit         10 Prozent.","896              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2019\n(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die                                 Abschnitt 3\nPrüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung\nSchlussvorschriften\neiner mündlichen Ergänzungsprüfung nach Absatz 3 –\nwie folgt bewertet worden sind:\n§ 18\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-\ntens „ausreichend“,                                                              Bestehende\n2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,                  Berufsausbildungsverhältnisse\n3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit          Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nmindestens „ausreichend“ und                             dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den\n4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „unge-           Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der\nnügend“.                                                 bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden,\nwenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\noder die Auszubildende noch nicht die Zwischen-\nder Prüfungsbereiche „Reinigen, Pflegen und Konser-\nprüfung nach § 7 der Verordnung über die Berufsaus-\nvieren von Oberflächen“ oder „Wirtschafts- und Sozial-\nbildung zum Gebäudereiniger/zur Gebäudereinigerin\nkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa\nvom 21. April 1999 (BGBl. I S. 797) in der bis zum\n15 Minuten zu ergänzen, wenn\n31. Juli 2019 geltenden Fassung absolviert hat.\n1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“\nbewertet worden ist und\n§ 19\n2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen\nder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.                        Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-              Diese Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft.\nfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Er-         Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\ngebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält-          dung zum Gebäudereiniger/zur Gebäudereinigerin vom\nnis 2:1 zu gewichten.                                        21. April 1999 (BGBl. I S. 797) außer Kraft.\nBerlin, den 28. Juni 2019\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nNussbaum","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2019                 897\nAnlage\n(zu § 4 Absatz 1 Satz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger und zur Gebäudereinigerin\nAbschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                             3                                      4\n1   Gestalten von kundenorien-      a) Anforderungen, Wünsche und Einwände von Kunden\ntierten Arbeitsprozessen           und Kundinnen entgegennehmen und weiterleiten\n(§ 5 Absatz 2 Nummer 1)\nb) Fachbegriffe, auch fremdsprachliche Fachbegriffe, bei\nder Planung, Durchführung und Kontrolle von Arbeits-\nprozessen anwenden\n4\nc) Arbeitsaufträge erfassen und mit betrieblich beteilig-\nten Personen abstimmen und Vorgaben auf Umsetz-\nbarkeit prüfen\nd) Abstimmungen mit anderen Gewerken und weiteren\nBeteiligten treffen\ne) Kunden und Kundinnen über Reinigungsverfahren\nsowie über Eignung und Eigenschaften von Reini-\ngungsmitteln und Hilfsstoffen informieren\nf) Gespräche mit Kunden und Kundinnen, Vorgesetzten,\nKollegen und Kolleginnen sowie im Team situations-,\nziel- und adressatengerecht führen, insbesondere\nkulturelle Identitäten und Verhaltensweisen berück-                      4\nsichtigen\ng) Kunden und Kundinnen über das betriebliche\nLeistungsspektrum, insbesondere über zusätzliche\nServiceleistungen, informieren sowie Kundenwünsche\nund Absprachen dokumentieren und in die Auftrags-\nausführung einbeziehen\n2   Planen, Vorbereiten und         a) eigenen Arbeitsaufwand abschätzen, Arbeitsschritte\nOrganisieren der Durchführung      planen und Zeitaufwand berücksichtigen\nvon Arbeitsaufträgen\nb) Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen, Arbeitsschritte,\n(§ 5 Absatz 2 Nummer 2)\nSicherungsmaßnahmen und Arbeitsschutz planen\nund Arbeitsmittel festlegen\nc) Skizzen und Zeichnungen anfertigen\nd) Reinigungsverfahren unterscheiden und auswählen\ne) örtliche Gegebenheiten sowie Witterungs- und Klima-\nbedingungen berücksichtigen\nf) Informationen beschaffen, auch mit digitalen Medien,\ninsbesondere Informationen zu Oberflächen, Reini-\ngungsverfahren, Zeitvorgaben und Leistungsbe-\nschreibungen\ng) Regelungen, insbesondere betriebliche Gefahrstoff-\nkataster, Betriebsanweisungen, Betriebsanleitungen,\ntechnische Merkblätter, Sicherheitsdatenblätter,\nNormen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen,\nanwenden                                                    12\nh) Bedarf an Oberflächenbehandlungsmitteln ermit-\nteln, Oberflächenbehandlungsmittel bereitstellen und\nMateriallisten erstellen","898               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2019\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                             3                                     4\ni) Einsatz von Oberflächenbehandlungsmitteln unter\nBerücksichtigung von alternativen Verfahren prüfen\nj) Durchführung von Arbeitsaufgaben mit Hilfe von In-\nformations- und Kommunikationssystemen sowie\nunter Einsatz von analogen und digitalen Medien\nvorbereiten\nk) Daten zu durchzuführenden Arbeitsaufträgen sichern\nund dabei Datenschutzvorschriften einhalten und\nbetriebliche und auftragsbezogene Vorgaben be-\nachten\nl) Aufgaben zur Durchführung von Arbeitsaufträgen im\nTeam planen und die Umsetzung vorbereiten\nm) Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion\nprüfen und lagern, Messungen durchführen und Er-\ngebnisse protokollieren\nn) Umsetzung von Arbeitsaufträgen unter Berücksich-\ntigung ergonomischer, ökologischer und wirtschaft-\nlicher Gesichtspunkte planen\no) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschät-\nzen und Zeitaufwand dokumentieren\np) Aufmaße für durchzuführende Arbeiten erstellen                          8\nq) technische Unterlagen anwenden\nr) eigene Fähigkeiten einschätzen, Qualifizierungsmög-\nlichkeiten nutzen und unterschiedliche Lerntechniken\nanwenden\ns) Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedin-\ngung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten be-\nurteilen und für die Durchführung der eigenen Arbei-\nten berücksichtigen\n3   Einrichten, Sichern und         a) Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und\nRäumen von Arbeitsplätzen          auflösen; ergonomische Gesichtspunkte bei der Ein-\n(§ 5 Absatz 2 Nummer 3)            richtung, Sicherung und Unterhaltung berücksich-\ntigen\nb) persönliche Schutzausrüstung verwenden\nc) Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung be-\nurteilen und Maßnahmen zur Nutzung veranlassen\nd) Gegebenheiten am Arbeitsplatz mit Skizzen und\nPlänen, auch mit digitalen Medien, abgleichen\ne) chemische und physikalische Belastbarkeit von Bau-\nteilen beurteilen\nf) Materialien, Geräte und Maschinen vor Witterungs-\neinflüssen und Beschädigungen schützen sowie\nvor Diebstahl sichern und für den Abtransport vor-\nbereiten                                                   12\ng) Wasser- und Energieversorgung sicherstellen und\nSicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektri-\nschem Strom ergreifen\nh) Arbeitsplatzsicherungsmaßnahmen durchführen, Si-\ncherheits- und Gesundheitspläne sowie Gefähr-\ndungsbeurteilungen beachten und Maßnahmen zum\nPassantenschutz durchführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2019                899\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                      4\ni) Leitern und Arbeitsgerüste auf Verwendbarkeit\nprüfen, auswählen, aufbauen, anwenden und ab-\nbauen\nj) Absturzsicherungen, insbesondere Auffang- und\nHaltegurte, auf Verwendbarkeit prüfen, auswählen\nund anwenden\nk) Schutzmaßnahmen für nicht zu bearbeitende Flächen,\nBauteile und Objekte beurteilen und ausführen\nl) Arbeitsplatz übergeben\nm) Maßnahmen des Explosionsschutzes anwenden\nn) Höhenzugangstechnik, insbesondere Fassadenbe-\nfahranlagen, Hubarbeitsbühnen und Schutzgerüste,                        2\nauf Verwendbarkeit prüfen, auswählen, aufbauen,\nanwenden und abbauen\n4   Bedienen, Pflegen und          a) Werkzeuge und Geräte auswählen, handhaben,\nInstandhalten von Reinigungs-     pflegen und warten\ngeräten, -maschinen und\nb) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen einrich-\n-anlagen\nten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen\n(§ 5 Absatz 2 Nummer 4)\nbedienen\nc) Zubehörteile auswählen und einsetzen                       12\nd) Funktionskontrollen bei Geräten, Maschinen und\nAnlagen durchführen und dokumentieren\ne) Sichtprüfungen an Geräten, Maschinen und Anlagen\ndurchführen, Störungen erkennen und Maßnahmen\nzur Störungsbeseitigung ergreifen\n5   Verarbeiten von Oberflächen- a) Arten der Oberflächenverschmutzungen feststellen\nbehandlungsmitteln                und diese Arten von Oberflächenveränderungen\n(§ 5 Absatz 2 Nummer 5)           unterscheiden\nb) Oberflächenbehandlungsmittel unterscheiden, lagern,\nauswählen und für den Einsatz vorbereiten\nc) Oberflächenbehandlungsmittel, insbesondere auf\nEignung, Haltbarkeit und Umweltverträglichkeit,\nprüfen                                                     10\nd) Oberflächenbehandlungsmittel dosieren\ne) Gefahrstoffe der Oberflächenbehandlungsmittel unter-\nscheiden, Schutzmaßnahmen ergreifen, Gefahrstoffe\numweltgerecht lagern und Maßnahmen zur Entsor-\ngung ergreifen\nf) Abfälle zur Entsorgung bereitstellen und Maßnahmen\nzur Entsorgung von Schmutzflotten ergreifen\n6   Durchführen von Reinigungs- a) Art und Beschaffenheit von Gebäuden, Bauteilen\nmaßnahmen                         und Ausstattungsgegenständen sowie von zu be-\n(§ 5 Absatz 2 Nummer 6)           arbeitenden Oberflächen und deren Untergründen\nbeurteilen\nb) Verschmutzungen und Veränderungen von Ober-\nflächen ermitteln und dokumentieren\nc) Gefährdungen durch Gefahrstoffe an Gebäuden,\nBauteilen und Ausstattungsgegenständen erkennen,\nSchutzmaßnahmen ergreifen und Entsorgung der\nGefahrstoffe einleiten                                     24","900              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2019\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                     4\nd) Unterhalts- und Zwischenreinigungen, insbesondere\nvon Glas, Böden, Holz und textilen Ausstattungs-\ngegenständen, durchführen und dabei die ent-\nsprechenden manuellen und maschinellen Trocken-\nund Nassreinigungsverfahren anwenden\ne) Hygienemaßnahmen, insbesondere im Sanitärbe-\nreich, unter Anwendung von Sanitationsmethoden\ndurchführen\nf) Grund- und Bauschlussreinigungen, insbesondere\nvon Glas, Böden, Holz, textilen Ausstattungsgegen-\nständen, raumlufttechnischen Anlagen und Ver-\nkehrsmitteln, durchführen und dabei die entspre-\nchenden manuellen und maschinellen Trocken- und\nNassreinigungsverfahren anwenden\ng) Außenreinigungen, insbesondere Fassadenreinigun-\ngen, Reinigungen von Licht- und Wetterschutz-\nanlagen, Verkehrs- und Freiflächen, Verkehrsleitein-\nrichtungen sowie Außenanlagen, durchführen und\ndabei die entsprechenden manuellen und maschi-                         24\nnellen Trocken- und Nassreinigungsverfahren an-\nwenden\nh) Industriereinigungen durchführen und dabei die ent-\nsprechenden manuellen und maschinellen Trocken-\nund Nassreinigungsverfahren anwenden und arbeits-\nschutzrechtliche Vorgaben und Sicherheitsbestim-\nmungen einhalten\ni) Ergebnisse von durchgeführten Reinigungsmaßnah-\nmen prüfen, beurteilen und dokumentieren\n7   Pflegen, Konservieren und      a) Oberflächen unterscheiden und beurteilen\nAufbereiten von Oberflächen    b) Oberflächen für nachfolgende Bearbeitungen reini-\n(§ 5 Absatz 2 Nummer 7)\ngen\nc) bisherige Pflege-, Konservierungs- und Aufberei-\ntungsarbeiten ermitteln und beurteilen und Ober-\nflächenvergütungen feststellen\nd) Oberflächenveränderungen und -beschädigungen\nfeststellen, dokumentieren und Maßnahmen zur\nPflege, Konservierung und Aufbereitung festlegen\ne) Gefährdungen durch Gefahrstoffe an Oberflächen\nerkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen und Entsor-\ngung der Gefahrstoffe einleiten\nf) Oberflächen, insbesondere durch Streichen, Rollen\nund Spritzen, im Rahmen der Pflege beschichten,\nimprägnieren und versiegeln und dabei Pflege-\nintervalle berücksichtigen                                             24\ng) Oberflächen, insbesondere durch Streichen, Rollen\nund Spritzen, im Rahmen der Konservierung be-\nschichten, imprägnieren und versiegeln\nh) Unebenheiten an Oberflächen, insbesondere durch\nAufbringen von Spachtel- und Ausgleichsmassen,\nausgleichen\ni) Beschädigungen an Oberflächen durch chemische\nund mechanische Verfahren beheben","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2019               901\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                     4\nj) Oberflächen, insbesondere durch Streichen, Rollen\nund Spritzen, im Rahmen der Aufbereitung be-\nschichten, imprägnieren und versiegeln\nk) Ergebnisse der durchgeführten Pflege-, Konser-\nvierungs- und Aufbereitungsmaßnahmen prüfen, be-\nurteilen und dokumentieren\n8   Durchführen von Maßnahmen a) Maßnahmen zur Hygiene und Dekontamination, ins-\nzur Hygiene und Dekontami-        besondere nach Schädlingsbekämpfungen, im Be-\nnation                            reich des Gesundheits- und Vorratsschutzes unter-\n(§ 5 Absatz 2 Nummer 8)           scheiden und auswählen\nb) Gefährdungen durch Gefahrstoffe an Gebäuden,\nBauteilen und Ausstattungsgegenständen erkennen,\nSchutzmaßnahmen ergreifen und Entsorgung der\nGefahrstoffe einleiten\nc) Sicherungs- und persönliche Hygienemaßnahmen\ndurchführen und persönliche Schutzausrüstung an-\nlegen\nd) Regelungen für die Bereiche Hygiene und Dekonta-\nmination einhalten\ne) vorbereitende Reinigungsarbeiten durchführen\nf) Hygienemaßnahmen, insbesondere im Gesundheits-\nund Pflegebereich, Lebensmittelbereich und Sanitär-\nbereich, unter Anwendung von Desinfektionsmetho-                       12\nden durchführen\ng) Dekontaminationsmaßnahmen unter Anwendung\nvon Reinigungs- und Desinfektionsverfahren durch-\nführen\nh) Schädlinge unterscheiden, Schädlingsmonitoring-\npläne erstellen, Schädlingsbefall nach Art und\nMenge erkennen und Nachsorgemaßnahmen durch-\nführen\ni) Maßnahmen zur Abschreckung von Schädlingen\ndurchführen\nj) die durchgeführten Maßnahmen und deren Ergeb-\nnisse prüfen, bewerten und dokumentieren und die\nDokumentationen weiterleiten\nk) Entsorgung von kontaminierten Stoffen und Materia-\nlien veranlassen\n9   Durchführen von qualitäts-     a) eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen\nsichernden Maßnahmen           b) durchgeführte Qualitätskontrollen dokumentieren\nsowie Übergeben der\nArbeitsergebnisse an Kunden    c) zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeits-             4\nund Kundinnen                     bereich beitragen\n(§ 5 Absatz 2 Nummer 9)        d) Reklamationen entgegennehmen und weiterleiten\ne) Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, Arbeitsprozesse\nund -ergebnisse auch mit digitalen Medien kontrol-\nlieren und dokumentieren\nf) Tätigkeitsnachweise erstellen und Zeitaufwand und\nMaterialverbrauch erfassen\ng) Ergebnisse der Zusammenarbeit, insbesondere der\nTeamarbeit, auswerten","902              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2019\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                     4\nh) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen                          4\nund Maßnahmen zur Behebung ergreifen\ni) Aufmaße fertiggestellter Arbeiten erstellen\nj) Kundengespräche zur Übergabe der fertiggestellten\nArbeiten führen\nk) Kunden und Kundinnen über Reinigungs- und\nPflegeintervalle informieren und Nutzungshinweise\ngeben\nl) Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufrie-\ndenheit und Betriebserfolg berücksichtigen\nAbschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                     4\n1   Berufsbildung sowie Arbeits-   a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                    Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 5 Absatz 3 Nummer 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-\nbetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-\nAusbildungsbetriebes              läutern\n(§ 5 Absatz 3 Nummer 2)\nb) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-\nklären\nc) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschrei-\nben\n3   Sicherheit und                 a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am\nGesundheitsschutz bei der         Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Ver-\nArbeit                            meidung der Gefährdung ergreifen\n(§ 5 Absatz 3 Nummer 3)\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be- während\nschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung der gesamten\nergreifen                                              Ausbildung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2019               903\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                     4\n4   Umweltschutz                   Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 5 Absatz 3 Nummer 4)        im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen\n5   Nachhaltigkeit                 a) Kunden und Kundinnen über alternative Reinigungs-\n(§ 5 Absatz 3 Nummer 5)           mittel und -verfahren informieren\nb) Umwelt-, Arbeits- und Sozialstandards bei der Aus-\nwahl von Reinigungsmitteln und -verfahren sowie\nvon Reinigungsgeräten, -maschinen und -anlagen\nberücksichtigen\nc) Verbrauchsgüter auffangen und recyceln sowie um-\nweltgerechte Entsorgung veranlassen\nd) Dosierungshilfen nutzen und Fehldosierungen ver-\nmeiden\ne) durch Reinigungsverfahren zur Wert- und Funktions-\nerhaltung der gereinigten Oberflächen beitragen"]}