{"id":"bgbl1-2019-23-9","kind":"bgbl1","year":2019,"number":23,"date":"2019-06-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/23#page=50","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-23-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_23.pdf#page=50","order":9,"title":"Verordnung zur Einführung einer Verordnung über das Bewacherregister und zur Änderung der Bewachungsverordnung","law_date":"2019-06-24T00:00:00Z","page":882,"pdf_page":50,"num_pages":4,"content":["882              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019\nVerordnung\nzur Einführung einer Verordnung über das Bewacherregister\nund zur Änderung der Bewachungsverordnung\nVom 24. Juni 2019\nEs verordnet auf Grund                                                                §3\n– des § 11b Absatz 9 der Gewerbeordnung in der Fas-                             Portalanwendung\nsung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999\n(BGBl. I S. 202), der durch Artikel 1 Nummer 2 des            (1) Die Registerbehörde errichtet und betreibt eine\nGesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2666)          Portalanwendung als zentralen Zugangsbereich mit\nneu gefasst worden ist, das Bundesministerium für         Nutzerselbstverwaltung. Die Übermittlung von Daten\nWirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem            an das Bewacherregister und der Abruf von Daten aus\nBundesministerium des Innern, für Bau und Heimat          dem Bewacherregister erfolgen über die Portalanwen-\nund dem Bundesministerium der Justiz und für Ver-         dung, soweit nicht eine elektronische Schnittstelle nach\nbraucherschutz,                                           § 7 verwendet wird.\n– des § 34a Absatz 2 der Gewerbeordnung in der Fas-             (2) Die nach § 9 Absatz 1 abrufberechtigten Behör-\nsung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999              den und Gewerbetreibenden erhalten einen Zugang zur\n(BGBl. I S. 202), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4    Portalanwendung, indem sie sich für die Nutzung regis-\nBuchstabe d des Gesetzes vom 29. November 2018            trieren. Für die Registrierung müssen Name, Straße,\n(BGBl. I S. 2666) geändert worden ist, das Bundes-        Postleitzahl, Ort, E-Mail und Telefonnummer angege-\nministerium für Wirtschaft und Energie:                   ben werden.\nArtikel 1                                                      §4\nVerordnung                                                  Verfahren der\nüber das Bewacherregister                                      Datenübermittlung an die\n(Bewacherregisterverordnung – BewachRV)                      Registerbehörde durch die für den Vollzug des\n§ 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörden\n§1                                  (1) Besteht zu einem Gewerbetreibenden oder einem\nDatensatz                           Gewerbebetrieb noch kein Datensatz im Bewacher-\nregister, legt die für den Vollzug des § 34a der Ge-\nDie Registerbehörde speichert die Daten nach § 11b\nwerbeordnung zuständige Behörde einen neuen Daten-\nAbsatz 2 und 3 der Gewerbeordnung im Bewacher-\nsatz an und übermittelt diesen an die Registerbehörde.\nregister. Der dem Datenmodell zugrundeliegende Daten-\nDie Registerbehörde vergibt für jeden Gewerbetreiben-\nsatz kann beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-\nden oder Gewerbebetrieb, der in das Register eingetra-\nkontrolle elektronisch bezogen werden.\ngen wurde, eine Identifikationsnummer, die dem jewei-\nligen Datensatz zugeordnet wird. Die Identifikations-\n§2\nnummer darf nur zu dem Zweck der Zuordnung von\nÜbermittlung und Verarbeitung von Daten                Daten zu Datensätzen im Bewacherregister verarbeitet\n(1) Die Datenübermittlung der für den Vollzug des         werden. Die für den Vollzug des § 34a der Gewerbeord-\n§ 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörden an             nung zuständige Behörde übermittelt die Daten nach\ndie Registerbehörde nach § 4 und die Datenübermitt-          § 11b Absatz 2 Nummer 1, 2, 4, 5, 7, 8, 9, 10 und 11\nlung durch die Gewerbetreibenden an die Register-            der Gewerbeordnung an das Bewacherregister. Die Zu-\nbehörde nach § 5 erfolgt über das Portal der Register-       ordnung der nach Satz 4 übermittelten Daten zu einem\nbehörde im Internet.                                         Datensatz erfolgt mit Hilfe der Identifikationsnummer.\n(2) Die Datenübermittlung zwischen den Fachverfah-            (2) Besteht im Bewacherregister zu einem Gewerbe-\nren der für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung         treibenden oder einem Gewerbebetrieb bereits ein Da-\nzuständigen Behörden und dem Bewacherregister er-            tensatz, werden diesem die übermittelten Daten mit\nfolgt über das Verbindungsnetz des Bundes.                   Hilfe der Identifikationsnummer zugeordnet.\n(3) Die Übermittlung und Verarbeitung von Daten hat           (3) Die für den Vollzug des § 34a der Gewerbeord-\nnach dem jeweils aktuellen Standard des Bundesamtes          nung zuständige Behörde meldet die nach § 11b Ab-\nfür Sicherheit in der Informationstechnik oder vergleich-    satz 6 der Gewerbeordnung der Registerbehörde mit-\nbaren Standards zu erfolgen. Die Verschlüsselung er-         zuteilenden Datenänderungen über ihren Zugang zur\nfolgt nach dem jeweiligen Stand der Technik.                 Portalanwendung an das Bewacherregister.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019              883\n§5                                                           §8\nVerfahren der                                            Verantwortung für die\nDatenübermittlung an die                           Datenübermittlung und die Datenrichtigkeit\nRegisterbehörde durch die Gewerbetreibenden                  (1) Die für den Vollzug des § 34a der Gewerbeord-\n(1) Besteht zu einer Wachperson oder einer mit der        nung zuständigen Behörden sind gegenüber der Regis-\nLeitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung           terbehörde für die Zulässigkeit der Übermittlung sowie\nbeauftragten Person noch kein Datensatz im Bewacher-         für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der\nregister, übermittelt der Gewerbetreibende die nach          von ihnen übermittelten Daten verantwortlich. Die Regis-\n§ 11b Absatz 2 Nummer 1, 3 und 6 und Absatz 5 der            terbehörde stellt durch geeignete elektronische Daten-\nGewerbeordnung erforderlichen Daten über seinen Zu-          verarbeitungsprogramme sicher, dass die zu speichern-\ngang zur Portalanwendung an die Registerbehörde. Die         den Daten zuvor auf ihre Schlüssigkeit hin geprüft wer-\nRegisterbehörde vergibt für jede eingetragene Person         den und dass durch die Speicherung dieser Daten be-\neine Identifikationsnummer, die dem jeweiligen Daten-        reits gespeicherte Daten nicht irrtümlich gelöscht oder\nsatz zugeordnet wird. Die Identifikationsnummer darf         unrichtig werden.\nnur zu dem Zweck der Zuordnung von Daten zu Daten-              (2) Soweit den für den Vollzug des § 34a der Ge-\nsätzen im Bewacherregister verarbeitet werden.               werbeordnung zuständigen Behörden konkrete An-\n(2) Besteht im Bewacherregister zu einer Person be-       haltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit\nreits ein Datensatz, werden diesem die vom Gewerbe-          der von ihnen übermittelten Daten vorliegen, prüfen sie\ntreibenden übermittelten Daten mit Hilfe der Identifika-     diese auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Wenn die von\ntionsnummer zugeordnet.                                      ihnen übermittelten Daten unrichtig oder unvollständig\nsind, übermitteln sie unverzüglich berichtigte und ver-\nvollständigte Daten. Die Registerbehörde schreibt die\n§6                                übermittelten Daten entsprechend fort.\nMeldungen                                (3) Stellt die Registerbehörde fest, dass zu einer\ndurch die Registerbehörde                     Person im Datenbestand mehrere Datensätze vorhan-\n(1) Die Registerbehörde informiert die für den Voll-      den sind, darf sie diese mit Einvernehmen der für den\nzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständige Be-              Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständigen\nhörde über den Eingang von Datenübermittlungen               Behörden, die die Daten an die Registerbehörde über-\ndurch den Gewerbetreibenden.                                 mittelt haben, zu einem Datensatz zusammenführen.\n(2) Soweit Datenänderungen zu einer Änderung der                                     §9\nörtlichen Zuständigkeit der für den Vollzug des § 34a\nder Gewerbeordnung zuständigen Behörde führen, teilt                      Automatisiertes Abrufverfahren\ndie Registerbehörde diese Datenänderungen den von               (1) Der Abruf aus dem Bewacherregister erfolgt im\nder Änderung der Zuständigkeit betroffenen Behörden          automatisierten Abrufverfahren. Die Zulassung zum\nmit.                                                         Datenabruf im automatisierten Verfahren ist bei der\nRegisterbehörde zu beantragen. Die Registerbehörde\n§7                                erteilt die Zulassung zum Datenabruf, wenn der Antrag\ngestellt wird durch\nVerwendung von Schnittstellen\n1. eine für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung\n(1) Die Registerbehörde stellt Schnittstellen des Be-         zuständige Behörde,\nwacherregisters nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4\nbereit. Die Pflege und Weiterentwicklung der Schnitt-        2. eine im Rahmen der Amtshilfe für den Vollzug des\nstellen obliegt der Registerbehörde.                             § 34a der Gewerbeordnung zuständige Behörde,\ninsbesondere eine Polizei-, Ordnungs- oder Zoll-\n(2) Die Schnittstelle zum Bundesamt für Verfas-               behörde,\nsungsschutz erfolgt über einen Datenaustausch des\n3. eine Behörde, die die Aufsicht über eine für den Voll-\nBewacherregisters mit dem nachrichtendienstlichen\nzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständige Be-\nInformationssystem, welches durch das Bundesamt\nhörde hat,\nfür Verfassungsschutz betrieben wird. Bei der Über-\nmittlung und Verarbeitung der Daten ist die jeweilige        4. eine Behörde, die Widerspruchsbehörde für den\nGeheimhaltungsstufe einzuhalten. Dabei sind die tech-            Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung betreffende\nnischen Anforderungen des Bundesamtes für Sicher-                Widerspruchsverfahren ist,\nheit in der Informationstechnik zu beachten.                 5. eine Behörde, die für die Verfolgung von Ordnungs-\n(3) Die Schnittstelle zum Deutschen Industrie- und            widrigkeiten nach § 144 Absatz 1 Nummer 1 Buch-\nHandelskammertag e. V. erfolgt über einen Datenaus-              stabe f oder Absatz 2 Nummer 1b der Gewerbeord-\ntausch des Bewacherregisters mit der Datenbank für               nung in Verbindung mit § 22 der Bewachungsver-\nUnterrichtungen und Sachkundeprüfungen im Bewa-                  ordnung zuständig ist, oder\nchungsgewerbe, welche durch den Deutschen Industrie-         6. einen Gewerbetreibenden nach § 34a Absatz 1 der\nund Handelskammertag e. V. betrieben wird.                       Gewerbeordnung.\n(4) Die Registerbehörde bietet eine Schnittstelle an,        (2) Der Datenabruf durch Behörden nach Absatz 1\nüber die der Datenaustausch des Bewacherregisters            Satz 3 Nummer 1 bis 5 und durch Gewerbetreibende\nmit Fachverfahren der für den Vollzug des § 34a der          nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 ist auf den Umfang\nGewerbeordnung zuständigen Behörden erfolgen kann.           nach § 10 zu beschränken. Die Zulassung zum Daten-","884              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019\nabruf im automatisierten Verfahren kann auch nach-           2. den Familiennamen, mindestens einen Vornamen\nträglich inhaltlich beschränkt werden.                           und den Wohnort oder den Tag oder den Ort der\n(3) Die Registerbehörde führt zum Zwecke der                  Geburt,\ndatenschutzrechtlichen Kontrolle ein Verzeichnis mit\n3. den eingetragenen Namen der juristischen Person\ndem Zweck der Datenverarbeitung und den zum Abruf\nund den Ort und die Postleitzahl des Sitzes oder\nim automatisierten Verfahren zugelassenen Behörden\neiner Niederlassung oder\nund Gewerbetreibenden.\n(4) Die Registerbehörde trifft die erforderlichen Vor-    4. den Namen des Gewerbebetriebs und den Ort und\nkehrungen, damit keine Daten übermittelt werden, wenn            die Postleitzahl einer Niederlassung.\ndie Identität der abfragenden Stelle nicht zweifelsfrei\nfestgestellt werden kann.                                                                § 12\n§ 10                                                  Datenübermittlung\nUmfang des Datenabrufs                                        für statistische Zwecke\n(1) Nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 zu-              (1) Die Registerbehörde kann den für den Vollzug\ngelassene Behörden dürfen nur Daten aus dem Regis-           des § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörden,\nter abrufen im Rahmen der                                    den für das Bewachungsrecht zuständigen obersten\n1. Vor-Ort-Kontrolle von Bewachungstätigkeiten,              und oberen Bundes- und Landesbehörden, dem Bun-\ndeskriminalamt sowie den Landeskriminalämtern für\n2. Prüfung von Bewachungsgewerbetreibenden,\nstatistische Zwecke anonymisierte Daten zur Samm-\n3. Prüfung von mit der Leitung des Betriebs oder einer       lung, Aufbereitung, Darstellung und Analyse bereit-\nZweigniederlassung beauftragten Personen,                stellen.\n4. Prüfung von Wachpersonal,\n(2) Die Daten nach Absatz 1 dürfen den genannten\n5. Pflege der Daten des Bewacherregisters oder               Behörden nur für ihren jeweiligen Zuständigkeits-\n6. Wahrnehmung der Nachberichtspflicht gemäß § 34a           bereich übermittelt werden. Ergänzend hierzu können\nAbsatz 1b der Gewerbeordnung.                            für Vergleichszwecke auf Antrag die korrespondieren-\nden Gesamtzahlen im Bundesgebiet übermittelt werden.\n(2) Nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 zugelassene\nBehörden dürfen nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit für\ndie Aufsicht über die für den Vollzug des § 34a der Ge-                                  § 13\nwerbeordnung zuständige Behörden Daten aus dem\nRegister abrufen.                                                       Schutz personenbezogener Daten\n(3) Nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 zugelassene            (1) Die Registerbehörde ist ab dem Zeitpunkt der\nBehörden dürfen nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit für        Datenübermittlung durch die für den Vollzug des\ndie Bearbeitung eines Widerspruchsverfahrens Daten           § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörden an\naus dem Bewacherregister abrufen.                            das Bewacherregister oder bei Datenmeldungen durch\n(4) Nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 zugelassene         die Gewerbetreibenden an das Bewacherregister Ver-\nBehörden dürfen nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit für        antwortliche für die Erfüllung der Rechte betroffener\ndie Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten Daten aus            Personen nach der Verordnung (EU) 2016/679 des\ndem Bewacherregister abrufen.                                Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April\n2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Ver-\n(5) Nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 zugelassene\narbeitung personenbezogener Daten, zum freien Daten-\nGewerbetreibende dürfen nur Daten abrufen zur Wahr-\nverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG\nnehmung von Meldepflichten nach § 11b Absatz 5\n(ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1) in Verbindung mit dem\nund 6 Satz 3 der Gewerbeordnung in Verbindung mit\nBundesdatenschutzgesetz verantwortlich.\n§ 16 der Bewachungsverordnung und zur Wahrneh-\nmung von Einsichtsrechten. Der Abruf nach Satz 1 ist            (2) Die Registerbehörde trifft die erforderlichen tech-\nauf die eigenen Daten der Gewerbetreibenden und die          nischen und organisatorischen Maßnahmen, um sicher-\nvon ihnen gemeldeten Daten ihrer gesetzlichen Ver-           zustellen, dass die Verarbeitung der personenbezoge-\ntreter, ihrer Wachpersonen und mit der Leitung des           nen Daten unter Anwendung der Verordnung (EU)\nBetriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragter          2016/679 erfolgt. Dabei ist insbesondere die besondere\nPersonen zu begrenzen.                                       Schutzbedürftigkeit der im Register gespeicherten Da-\nten zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Verarbeitung\n§ 11                              der Ausweiskopien nach § 11b Absatz 5 der Gewerbe-\nAbrufvoraussetzungen                       ordnung hat die Registerbehörde Vorkehrungen gemäß\nArtikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 und des § 22\nEnthält das Abrufersuchen der nach § 9 Absatz 1\nAbsatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes zu treffen.\nSatz 3 zugelassenen Behörden oder Gewerbetreiben-\nden nicht die nach § 11b Absatz 2 der Gewerbeord-               (3) Die Registerbehörde hat bei der Zulassung von\nnung im Register gespeicherte Identifikationsnummer,         Behörden und Gewerbetreibenden nach § 9 Absatz 1\nmuss das Abrufersuchen mindestens folgende Daten             die Grundsätze der Aufgabentrennung und der Erfor-\nenthalten:                                                   derlichkeit zu beachten; insbesondere ist der Zugang\n1. den Familiennamen, mindestens einen Vornamen,             zu personenbezogenen Daten nur so weit gestattet,\ndie Ausweisart und die Ausweisnummer,                    wie es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019               885\n§ 14                              Protokolldaten sind für mindestens 12 Monate zu spei-\nProtokollierungspflicht                    chern und nach spätestens 18 Monaten zu löschen.\nDies gilt nicht, soweit sie für ein bereits eingeleitetes\n(1) Die Registerbehörde als speichernde Stelle er-        Kontrollverfahren benötigt werden.\nstellt bei Abrufen nach den §§ 4 bis 12 Protokolle, aus\ndenen Folgendes hervorgeht:\nArtikel 2\n1. der Zweck der Datenübermittlung oder des Abrufs,\n2. das Datum und die Uhrzeit der Datenübermittlung\nÄnderung der\noder des Abrufs,                                                        Bewachungsverordnung\n3. die Identität der Person oder der angemeldeten               Die Bewachungsverordnung vom 3. Mai 2019 (BGBl. I\nStelle, die die Daten übermittelt oder abgefragt hat.    S. 692) wird wie folgt geändert:\nAbweichend von Satz 1 sind Abrufe von Verfassungs-           1. In § 8 Nummer 3 wird die Angabe „§ 7 Nummer 4\nschutzbehörden des Bundes und der Länder aus-                   bis 6“ durch die Angabe „§ 7 Nummer 5 bis 7“ er-\nschließlich von diesen entsprechend § 6 Absatz 3 Satz 2         setzt.\nbis 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu proto-          2. In § 22 Absatz 1 Nummer 6 wird die Angabe „Satz 2\nkollieren.                                                      und Absatz 4“ durch die Angabe „Satz 2 oder Ab-\n(2) Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke          satz 4“ ersetzt.\nder Auskunftserteilung an die betroffene Person und\nzum Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet wer-                                   Artikel 3\nden. Sie sind gegen zweckfremde Verwendung und\ngegen sonstigen Missbrauch zu schützen.                                            Inkrafttreten\n(3) Die Protokollierung nach Absatz 1 ist nach dem           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\njeweiligen Stand der Technik zu gewährleisten. Die           in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 24. Juni 2019\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier"]}