{"id":"bgbl1-2019-23-7","kind":"bgbl1","year":2019,"number":23,"date":"2019-06-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/23#page=39","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-23-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_23.pdf#page=39","order":7,"title":"Verordnung über Informationspflichten in der betrieblichen Altersversorgung, die von Pensionsfonds, Pensionskassen und anderen Lebensversicherungsunternehmen durchgeführt wird (VAG-Informationspflichtenverordnung  VAG-InfoV)","law_date":"2019-06-17T00:00:00Z","page":871,"pdf_page":39,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019                    871\nVerordnung\nüber Informationspflichten in der betrieblichen Altersversorgung, die von Pensionsfonds,\nPensionskassen und anderen Lebensversicherungsunternehmen durchgeführt wird\n(VAG-Informationspflichtenverordnung – VAG-InfoV)1\nVom 17. Juni 2019\nAuf Grund des § 235a Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5                                               §3\nbis 8, auch in Verbindung mit § 144 Absatz 1 und § 62                                  Allgemeine Informationen\nAbsatz 1 Satz 2 Nummer 5 sowie § 237 Absatz 1 Satz 1                             zu einem Altersversorgungssystem\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015\n(BGBl. I S. 434), von denen § 235a durch Artikel 1 Num-                  (1) Die Informationen nach § 234l Absatz 1 des Ver-\nmer 28 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I                    sicherungsaufsichtsgesetzes umfassen zumindest\nS. 2672) eingefügt worden ist sowie § 144 Absatz 1                     1. die Bezeichnung des Altersversorgungssystems;\ndurch Artikel 1 Nummer 14 des Gesetzes vom 19. De-\n2. den Namen, die Anschrift, die Rechtsform und den\nzember 2018 (BGBl. I S. 2672) und § 237 durch Artikel 1\nSitz der durchführenden Einrichtung, die Kontakt-\nNummer 30 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018\nmöglichkeiten für Versorgungsanwärter und Versor-\n(BGBl. I S. 2672) geändert worden ist, verordnet das\ngungsempfänger sowie die Angabe\nBundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit\ndem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:                             a) des Mitglied- oder Vertragsstaats, in dem die\ndurchführende Einrichtung die Zulassung erhal-\n§1                                            ten hat, und\nAnwendungsbereich                                    b) des Namens und der Anschrift der zuständigen\nAufsichtsbehörde in diesem Mitglied- oder Ver-\nDiese Verordnung gilt für durchführende Einrich-\ntragsstaat;\ntungen, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt für\nFinanzdienstleistungsaufsicht unterliegen. Durchfüh-                   3. Angaben dazu,\nrende Einrichtung im Sinne dieser Verordnung ist ein                       a) welche Leistungselemente das Altersversor-\nPensionsfonds, eine Pensionskasse oder ein anderes                             gungssystem umfasst und in welcher Form die\nLebensversicherungsunternehmen, soweit es Leistun-                             jeweiligen Leistungen erbracht werden,\ngen der betrieblichen Altersversorgung erbringt.\nb) welche Wahlmöglichkeiten den Versorgungsan-\n§2                                            wärtern und Versorgungsempfängern in Bezug\nauf die Inanspruchnahme der Leistungen offen-\nBereitstellung der Informationen                                 stehen;\n(1) Die durchführende Einrichtung stellt die Informa-               4. Angaben dazu, ob und welche Garantieelemente\ntionen, die nach den §§ 234l bis 234p des Versiche-                        das Altersversorgungssystem für den Aufbau der\nrungsaufsichtsgesetzes und nach dieser Verordnung                          Anwartschaften auf Altersversorgungsleistungen\nvorgeschrieben sind, den Versorgungsanwärtern und                          und für die Leistungen vorsieht, wobei die maßge-\nVersorgungsempfängern elektronisch oder in Papier-                         benden Bestimmungen für die Garantieelemente\nform zur Verfügung.                                                        anzugeben sind;\n(2) Der Versorgungsanwärter kann verlangen, die\n5. die Vertragsbedingungen des Altersversorgungs-\nRenteninformation nach § 234o Absatz 1 des Versiche-\nsystems;\nrungsaufsichtsgesetzes in Papierform zu erhalten.\n6. Informationen über die Struktur des Anlagenport-\n(3) Soweit die in den Absätzen 1 und 2 genannten\nfolios;\nInformationen den Versorgungsanwärtern und Versor-\ngungsempfängern nicht in Textform mitgeteilt werden,                   7. Informationen über die mit dem Altersversorgungs-\nstellt die durchführende Einrichtung sicher, dass sie                      system verbundenen finanziellen, versicherungs-\nden Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfän-                            technischen und sonstigen Risiken sowie die Art\ngern dauerhaft auf einfache Weise zugänglich sind.                         und Aufteilung dieser Risiken, wobei insbesondere\nDie durchführende Einrichtung teilt den Versorgungs-                       auf die Art der finanziellen Risiken einzugehen ist,\nanwärtern und Versorgungsempfängern mit, wo und                            die von den Versorgungsanwärtern und Versor-\nwie sie diese Informationen erhalten.                                      gungsempfängern getragen werden;\n1\n8. eine Darstellung der gegebenenfalls bestehenden\nDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016\nMechanismen\nüber die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der       a) zum Schutz der Anwartschaften,\nbetrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung) (ABl. L 354 vom\n23.12.2016, S. 37).                                                      b) zur Minderung der Versorgungsansprüche;","872              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019\n9. Informationen über die Struktur der von den Versor-      8. Projektionen der Altersversorgungsleistungen ge-\ngungsanwärtern und Versorgungsempfängern zu                  mäß § 234o Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsauf-\ntragenden Kosten, wenn es sich um ein Altersver-             sichtsgesetzes, wobei das in Nummer 5 ange-\nsorgungssystem handelt, bei dem die Versorgungs-             gebene Alter als Renteneintrittsalter anzusetzen ist\nanwärter und Versorgungsempfänger ganz oder                  und die Vorgaben des § 8 zu beachten sind;\nteilweise das Anlagerisiko tragen oder Anlageent-        9. einen Hinweis darauf, dass Leistungen im Versor-\nscheidungen treffen können;                                  gungsfall\n10. Informationen über die Modalitäten, nach denen\na) grundsätzlich steuerpflichtig sind und\nAnwartschaften im Fall der Beendigung des Ar-\nbeitsverhältnisses auf eine andere durchführende             b) grundsätzlich der Beitragspflicht in der gesetz-\nEinrichtung übertragen werden können.                            lichen Kranken- und Pflegeversicherung unter-\n(2) Bei Altersversorgungssystemen, bei denen Ver-                  liegen;\nsorgungsanwärter ganz oder teilweise das Anlage-             10. Angabe der Beiträge, die in den vergangenen zwölf\nrisiko tragen oder Anlageentscheidungen treffen kön-              Monaten oder in einem längeren Zeitraum in das\nnen, sind Angaben über die frühere Entwicklung der                Versorgungsverhältnis eingezahlt worden sind, so-\nInvestitionen im Zusammenhang mit dem Altersversor-               weit dem Versorgungsverhältnis eine beitragsorien-\ngungssystem mindestens über den Zeitraum der                      tierte Leistungszusage, eine Beitragszusage mit\nletzten fünf Jahre seit Einführung des Altersversor-              Mindestleistung oder eine reine Beitragszusage zu-\ngungssystems zu machen.                                           grunde liegt;\n(3) Bei Altersversorgungssystemen, bei denen die          11. eine Aufschlüsselung der Kosten in Euro, die die\nVersorgungsanwärter ganz oder teilweise das Anlage-               durchführende Einrichtung im maßgebenden Zeit-\nrisiko tragen und die mehrere Optionen mit verschiede-            raum von zwölf Monaten einbehalten hat, wenn es\nnen Anlageprofilen umfassen, ist auch darüber zu                  sich um ein Altersversorgungssystem handelt, bei\ninformieren, welche Bedingungen für die angebotenen               dem die Versorgungsanwärter und Versorgungs-\nAnlageoptionen und gegebenenfalls für die Standard-               empfänger ganz oder teilweise das Anlagerisiko\nanlageoption gelten. Werden auf Grund von Bestim-                 tragen;\nmungen des Altersversorgungssystems die Anlage-\n12. Angaben zur Mittelausstattung des Altersversor-\noptionen den einzelnen Versorgungsanwärtern zuge-\ngungssystems insgesamt.\nwiesen, sind Angaben zu diesen Bestimmungen zu\nmachen.                                                         (2) Trägt der Versorgungsanwärter ganz oder teil-\nweise das Anlagerisiko, sind zusätzlich anzugeben die\n§4                                Anlagemöglichkeiten und die Struktur des Anlagenport-\nRenteninformation                        folios sowie Informationen über das Risikopotenzial,\nsoweit der Versorgungsanwärter das Anlagerisiko trägt.\n(1) Die Renteninformation nach § 234o Absatz 1\nSatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes enthält zu-           (3) In der Renteninformation ist anzugeben, wo und\nmindest folgende Informationen:                              wie der Versorgungsanwärter ergänzende Informatio-\n1. Stichtag des Informationsstands an hervortretender      nen erhalten kann, insbesondere Informationen\nStelle;                                                 1. zu den Wahlmöglichkeiten des Versorgungsan-\n2. Name und Geburtsdatum des Versorgungsanwär-                 wärters;\nters sowie die Nummer seines Versorgungsverhält-        2. der folgenden Art:\nnisses, soweit vorhanden;\na) den Jahresabschluss und den Lagebericht des\n3. Bezeichnung des Altersversorgungssystems mit                    vorangegangenen Geschäftsjahres,\ndem Zusatz, dass es sich um betriebliche Altersver-\nsorgung handelt, sowie Name und Kontaktdaten                b) den Jahresbericht für das Investmentvermögen\nder durchführenden Einrichtung;                                 nach § 234 Absatz 4, auch in Verbindung mit\n§ 237 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsauf-\n4. Angabe, welche Leistungselemente das Versor-                    sichtsgesetzes, soweit für das Altersversor-\ngungsverhältnis umfasst;                                        gungssystem ein derartiges Sondervermögen ge-\n5. das Alter, ab dem der Versorgungsanwärter nach                  führt wird,\nden Bestimmungen des Altersversorgungssystems               c) die Erklärung zu den Grundsätzen der Anlage-\nAltersversorgungsleistungen erhalten wird, und An-              politik;\ngabe des Datums, an dem der Bezug der Altersver-\nsorgungsleistungen beginnt;                             3. über die Annahmen, mit denen sich aus dem Versor-\ngungskapital die Leistungen ergeben, wenn die Leis-\n6. Höhe des gebildeten Versorgungskapitals des Ver-\ntungen in Form einer laufenden Zahlung angegeben\nsorgungsanwärters oder Höhe seiner bis zum\nwerden, insbesondere bezüglich der Rentenhöhe,\nStichtag erworbenen Anwartschaft auf Leistungen,\nder Art des Leistungserbringers und der Laufzeit\nwobei den Besonderheiten des Altersversorgungs-\nder Zahlungen;\nsystems Rechnung getragen wird und zu erläutern\nist, in welchem Umfang die angegebenen Beträge          4. zur Höhe der Leistungen im Fall der Beendigung des\ngarantiert sind;                                            Arbeitsverhältnisses;\n7. Informationen über die Garantieelemente, die das        5. über die Modalitäten, nach denen Anwartschaften\nAltersversorgungssystem für den Aufbau der An-              im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses\nwartschaften auf Altersversorgungsleistungen und            auf eine andere durchführende Einrichtung übertra-\nfür die Leistungen vorsieht;                                gen werden können;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019              873\n6. über die Garantieelemente nach Absatz 1 Num-               aufsichtsgesetzes müssen angemessene Annahmen\nmer 7;                                                    verwendet werden, die alle wesentlichen Faktoren\n7. zu den steuerlichen Regelungen und zur Beitrags-           berücksichtigen, die sich auf die Höhe der Leis-\npflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegever-       tungen an die Versorgungsempfänger auswirken kön-\nsicherung.                                                nen.\n(4) Wird bei einem Altersversorgungssystem nach               (2) Die Renteninformation enthält die Projektion zum\n§ 3 Absatz 3 Satz 2 dem Versorgungsanwärter eine              Elementarszenario nach Absatz 3 und\nAnlageoption zugewiesen, hat die Renteninformation\n1. die Projektion zu einem Ertragsszenario nach Ab-\ndarüber Angaben zu machen, wo zusätzliche Informa-\nsatz 4 oder\ntionen erhältlich sind.\n2. die Projektion zu einem Szenario zum besten\n§5                                    Schätzwert nach Absatz 5.\nInformation der                         Die Altersversorgungsleistungen werden dabei unter\nVersorgungsempfänger                        der Voraussetzung bestimmt, dass das Versorgungs-\n(1) Dem Versorgungsempfänger werden mindestens             verhältnis bis zum Renteneintrittsalter unverändert fort-\nalle fünf Jahre die in § 234p Absatz 1 des Versiche-          geführt wird. Beitragsanpassungen, die der durchfüh-\nrungsaufsichtsgesetzes genannten Informationen über-          renden Einrichtung bereits bekannt sind, werden\nmittelt.                                                      berücksichtigt. In den Projektionen nach Satz 1 sind\n(2) Trägt der Versorgungsempfänger ein wesent-             die gleichen Annahmen zu treffen, soweit sich aus\nliches Anlagerisiko, ist er jährlich zu informieren über      den Szenarien keine Unterschiede ergeben. Die Projek-\ntionen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 entfallen, wenn\n1. die Anlagemöglichkeiten und die Struktur des Anla-\nsich in verschiedenen Szenarien keine anderen Werte\ngenportfolios sowie das Risikopotenzial, soweit der\nals im Elementarszenario ergeben können. In die Ren-\nVersorgungempfänger das Anlagerisiko trägt, und\nteninformation ist zusätzlich die Projektion der Alters-\n2. die Kosten der Vermögensverwaltung sowie sons-             versorgungsleistungen im Elementarszenario unter der\ntige mit der Anlage verbundene Kosten.                    Voraussetzung eines beitragsfrei gestellten Versor-\ngungsverhältnisses aufzunehmen.\n§6\n(3) Im Elementarszenario werden der Projektion der\nZusätzliche Informationen\nAltersversorgungsleistungen die Garantien des Alters-\nvor dem Beitritt zu einem Altersversorgungssystem\nversorgungssystems zugrunde gelegt. Soweit der Ver-\nVersorgungsanwärter, die nicht automatisch in das          sorgungsanwärter das Anlagerisiko trägt, wird zur Pro-\nAltersversorgungssystem aufgenommen werden, erhal-            jektion des entsprechenden Versorgungskapitals eine\nten die in § 3 Absatz 1 Nummer 9 und Absatz 2 be-             Verzinsung von null Prozent angesetzt. Können die\nzeichneten Informationen vor dem Beitritt zum Alters-         späteren Altersversorgungsleistungen niedriger aus-\nversorgungssystem.                                            fallen, als es im Elementarszenario projiziert wird, ist\ndarauf hinzuweisen.\n§7\n(4) Im Ertragsszenario legt die durchführende Ein-\nInformation auf Anfrage                     richtung eine realistische Einschätzung der künftigen\nDie durchführende Einrichtung stellt den Versor-           Kapitalerträge zugrunde.\ngungsanwärtern und Versorgungsempfängern auf An-\nfrage die in § 4 Absatz 3 Nummer 2 genannten Unter-              (5) Werden ökonomische Szenarien verwendet, um\nlagen zur Verfügung. Versorgungsanwärter erhalten auf         Altersversorgungsleistungen zu projizieren, ist ein Sze-\nAnfrage auch die Informationen zu den Annahmen, die           nario zum besten Schätzwert zu ermitteln.\nden Projektionen nach § 234o Absatz 3 Satz 1 des Ver-            (6) In die Renteninformation können weitere Projek-\nsicherungsaufsichtsgesetzes zugrunde liegen.                  tionen aufgenommen werden.\n§8\n§9\nProjektion der\nAltersversorgungsleistungen                                          Inkrafttreten\n(1) Für die Projektion der Altersversorgungsleistun-          Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ngen nach § 234o Absatz 3 Satz 1 des Versicherungs-            in Kraft.\nBerlin, den 17. Juni 2019\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz"]}