{"id":"bgbl1-2019-23-6","kind":"bgbl1","year":2019,"number":23,"date":"2019-06-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/23#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-23-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_23.pdf#page=34","order":6,"title":"Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung","law_date":"2019-06-22T00:00:00Z","page":866,"pdf_page":34,"num_pages":5,"content":["866             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019\nGesetz\nzur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung\nVom 22. Juni 2019\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                       §5\ndas folgende Gesetz beschlossen:\nFallpauschalen\nArtikel 1                                (1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Ab-\nsatz 1 richtet sich nach\nÄnderung des\nVormünder- und Betreuervergütungsgesetzes                  1. der Dauer der Betreuung,\nDas Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz vom             2. dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten\n21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), das durch Arti-            und\nkel 53 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I             3. dem Vermögensstatus des Betreuten.\nS. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei\n1. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                       der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den\na) In Satz 1 wird die Angabe „19,50“ durch die An-          Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreu-\ngabe „23“ ersetzt.                                      ung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis\nzwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem\nb) Satz 2 wird wie folgt geändert:                          25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „25“ durch die          Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2\nAngabe „29,50“ ersetzt.                             des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Än-\ndern sich Umstände, die sich auf die Vergütung aus-\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „33,50“ durch\nwirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die\ndie Angabe „39“ ersetzt.\nFallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen;\n2. Die Überschrift des Abschnitts 3 wird wie folgt ge-         § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des\nfasst:                                                      Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.\n„Abschnitt 3                              (3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes\nVergütung und                           des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen\nAufwendungsersatz des Betreuers“.                 und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant\nbetreuten Wohnformen einerseits und anderen\n3. Die §§ 4 und 5 werden durch die folgenden §§ 4              Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im\nbis 5a ersetzt:                                             Sinne dieses Gesetzes sind\n„§ 4                              1. stationäre Einrichtungen:\nVergütung des Betreuers                           Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige\n(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewil-             aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen\nligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen                sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur\nFallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C           Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die\nder Anlage festgelegt sind.                                     in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Be-\nwohner unabhängig sind und entgeltlich betrie-\n(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach            ben werden;\nVergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine\nbesonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung          2. ambulant betreute Wohnformen:\nder Betreuung nutzbar sind.                                     entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen,\n(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kennt-               Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen\nnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar                Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger\nsind, so richtet sich die Vergütung                             Inanspruchnahme extern angebotener entgelt-\nlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder\n1. nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kennt-\nPflege zu ermöglichen.\nnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine\nvergleichbare abgeschlossene Ausbildung erwor-          Ambulant betreute Wohnformen sind stationären\nben sind;                                               Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambu-\nlant betreuten Wohnform extern angebotenen Leis-\n2. nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kennt-\ntungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als\nnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an\nRund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle\neiner Hochschule oder durch eine vergleichbare\nBetreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt\nabgeschlossene Ausbildung erworben sind.\noder vorgehalten werden und der Anbieter der ex-\n(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1         tern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen\nSatz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.                     nicht frei wählbar ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019              867\n(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögens-            formen einerseits und anderen Wohnformen ande-\nstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende            rerseits sowie“ ersetzt.\ndes Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d       7. § 11 wird wie folgt geändert:\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf\nErsatz anlässlich der Betreuung entstandener Auf-                aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 2\nwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung                          Nr. 1“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 3 Num-\nvon Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3                        mer 1“ ersetzt.\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.                   bb) In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 4\nAbs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 4 Ab-\n§ 5a                                        satz 3“ ersetzt.\nGesonderte Pauschalen                        b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n(1) Ist der Betreute nicht mittellos, wird der Be-            aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 2\ntreuer mit einer zusätzlichen monatlichen Pauschale                  Nr. 2“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 3 Num-\nin Höhe von 30 Euro vergütet, wenn dieser die Ver-                   mer 2“ ersetzt.\nwaltung                                                          bb) In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 4\n1. von Geldvermögen in Höhe von mindestens                           Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 4 Ab-\n150 000 Euro,                                                    satz 3“ ersetzt.\n2. von Wohnraum, der nicht vom Betreuten oder            8. Folgender § 12 sowie die Anlage aus dem Anhang\nseinem Ehegatten genutzt wird, oder                      zu diesem Gesetz werden angefügt:\n3. eines Erwerbsgeschäfts des Betreuten                                               „§ 12\nzu besorgen hat. Die Pauschale kann geltend ge-                              Übergangsregelungen\nmacht werden, wenn einer der Fälle des Satzes 1                 Auf Vergütungsansprüche von Betreuern, Vor-\nan mindestens einem Tag im Abrechnungsmonat                  mündern, Pflegern und Verfahrenspflegern für Leis-\nvorliegt.                                                    tungen, die vor dem 27. Juli 2019 erbracht wurden,\n(2) Findet ein Wechsel von einem ehrenamtlichen           ist dieses Gesetz bis zum Ende des angefangenen\nzu einem beruflichen Betreuer statt, ist der beruf-          Betreuungsmonats in seiner bis dahin geltenden\nliche Betreuer mit einer einmaligen Pauschale in             Fassung anzuwenden.“\nHöhe von 200 Euro zu vergüten.\n(3) Findet ein Wechsel von einem beruflichen zu                                 Artikel 2\neinem ehrenamtlichen Betreuer statt, ist der beruf-                             Änderung des\nliche Betreuer mit einer einmaligen Pauschale in                             Gesetzes über das\nHöhe des 1,5-fachen der zum Zeitpunkt des Betreu-                 Verfahren in Familiensachen und in den\nerwechsels zu vergütenden Fallpauschale zu vergü-           Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\nten. Dies gilt auch dann, wenn zunächst neben dem           In § 277 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über das Ver-\nberuflichen Betreuer ein ehrenamtlicher Betreuer be-     fahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten\nstellt war und dieser die Betreuung allein fortführt.    der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008\n(4) Die Pauschalen nach den Absätzen 1 bis 3          (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 5 Ab-\nkönnen nur gemeinsam mit einem Vergütungsantrag          satz 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 840)\nnach den §§ 4 und 5 geltend gemacht werden.“             geändert worden ist, wird die Angabe „3 Euro“ durch\n4. § 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                       die Angabe „4 Euro“ ersetzt.\n„Ist im Fall des § 1899 Absatz 4 des Bürgerlichen                                  Artikel 3\nGesetzbuchs die Verhinderung tatsächlicher Art,\nsind die Vergütung und der Aufwendungsersatz                                     Evaluierung\nnach § 4 in Verbindung mit § 5 sowie die Pauschale          Die durch dieses Gesetz geschaffenen Vorschriften\nnach § 5a Absatz 1 zu bewilligen und im Fall des § 5     sind insbesondere im Hinblick auf die Angemessenheit\nnach Tagen zu teilen; § 187 Absatz 1 und § 188 Ab-       der im Anhang festgesetzten Fallpauschalen über einen\nsatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten ent-          Zeitraum von vier Jahren zu evaluieren. Das Bundesmi-\nsprechend.“                                              nisterium der Justiz und für Verbraucherschutz hat ei-\n5. In § 7 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 4 und 5“      nen Bericht über die Ergebnisse der Evaluierung bis\ndurch die Angabe „§§ 4 bis 5a“ ersetzt.                  zum 31. Dezember 2024 zu veröffentlichen.\n6. In § 10 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter                                        Artikel 4\n„einem Heim oder außerhalb eines Heims und“\ndurch die Wörter „stationären Einrichtungen und                                 Inkrafttreten\ndiesen gleichgestellten ambulant betreuten Wohn-            Dieses Gesetz tritt am 27. Juli 2019 in Kraft.","868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Juni 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nKatarina Barley","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019              869\nAnhang (zu Artikel 1 Nummer 8)\nAnlage\n(zu § 4 Absatz 1)\nVergütungstabellen\nVergütungstabelle A\nDauer der                         Gewöhnlicher                                             monatliche\nNr.                       Nr.                                          Nr.      Vermögensstatus\nBetreuung                         Aufenthaltsort                                           Pauschale\nA1   In den ersten       A1.1    stationäre Einrichtung oder         A1.1.1    mittellos               194,00 €\ndrei Monaten                gleichgestellte ambulant betreute\nWohnform                            A1.1.2    nicht mittellos         200,00 €\nA1.2    andere Wohnform                     A1.2.1    mittellos               208,00 €\nA1.2.2    nicht mittellos         298,00 €\nA2   Im vierten bis      A2.1    stationäre Einrichtung oder         A2.1.1    mittellos               129,00 €\nsechsten Monat              gleichgestellte ambulant betreute\nWohnform                            A2.1.2    nicht mittellos         158,00 €\nA2.2    andere Wohnform                     A2.2.1    mittellos               170,00 €\nA2.2.2    nicht mittellos         208,00 €\nA3   Im siebten bis      A3.1    stationäre Einrichtung oder         A3.1.1    mittellos               124,00 €\nzwölften Monat              gleichgestellte ambulant betreute\nWohnform                            A3.1.2    nicht mittellos         140,00 €\nA3.2    andere Wohnform                     A3.2.1    mittellos               151,00 €\nA3.2.2    nicht mittellos         192,00 €\nA4   Im 13. bis          A4.1    stationäre Einrichtung oder         A4.1.1    mittellos                87,00 €\n24. Monat                   gleichgestellte ambulant betreute\nWohnform                            A4.1.2    nicht mittellos          91,00 €\nA4.2    andere Wohnform                     A4.2.1    mittellos               122,00 €\nA4.2.2    nicht mittellos         158,00 €\nA5   Ab dem 25. Monat    A5.1    stationäre Einrichtung oder         A5.1.1    mittellos                62,00 €\ngleichgestellte ambulant betreute\nWohnform                            A5.1.2    nicht mittellos          78,00 €\nA5.2    andere Wohnform                     A5.2.1    mittellos               105,00 €\nA5.2.2    nicht mittellos         130,00 €\nVergütungstabelle B\nDauer der                         Gewöhnlicher                                             monatliche\nNr.                       Nr.                                          Nr.      Vermögensstatus\nBetreuung                         Aufenthaltsort                                           Pauschale\nB1   In den ersten       B1.1    stationäre Einrichtung oder         B1.1.1    mittellos               241,00 €\ndrei Monaten                gleichgestellte ambulant betreute\nWohnform                            B1.1.2    nicht mittellos         249,00 €\nB1.2    andere Wohnform                     B1.2.1    mittellos               258,00 €\nB1.2.2    nicht mittellos         370,00 €\nB2   Im vierten bis      B2.1    stationäre Einrichtung oder         B2.1.1    mittellos               158,00 €\nsechsten Monat              gleichgestellte ambulant betreute\nWohnform                            B2.1.2    nicht mittellos         196,00 €\nB2.2    andere Wohnform                     B2.2.1    mittellos               211,00 €\nB2.2.2    nicht mittellos         258,00 €\nB3   Im siebten bis      B3.1    stationäre Einrichtung oder         B3.1.1    mittellos               154,00 €\nzwölften Monat              gleichgestellte ambulant betreute\nWohnform                            B3.1.2    nicht mittellos         174,00 €\nB3.2    andere Wohnform                     B3.2.1    mittellos               188,00 €\nB3.2.2    nicht mittellos         238,00 €","870            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019\nDauer der                         Gewöhnlicher                                        monatliche\nNr.                       Nr.                                          Nr.      Vermögensstatus\nBetreuung                         Aufenthaltsort                                      Pauschale\nB4   Im 13. bis          B4.1    stationäre Einrichtung oder         B4.1.1    mittellos          107,00 €\n24. Monat                   gleichgestellte ambulant betreute\nWohnform                            B4.1.2    nicht mittellos    113,00 €\nB4.2    andere Wohnform                     B4.2.1    mittellos          151,00 €\nB4.2.2    nicht mittellos    196,00 €\nB5   Ab dem 25. Monat    B5.1    stationäre Einrichtung oder         B5.1.1    mittellos           78,00 €\ngleichgestellte ambulant betreute\nWohnform                            B5.1.2    nicht mittellos     96,00 €\nB5.2    andere Wohnform                     B5.2.1    mittellos          130,00 €\nB5.2.2    nicht mittellos    161,00 €\nVergütungstabelle C\nDauer der                         Gewöhnlicher                                        monatliche\nNr.                       Nr.                                          Nr.      Vermögensstatus\nBetreuung                         Aufenthaltsort                                      Pauschale\nC1   In den ersten      C1.1     stationäre Einrichtung oder         C1.1.1    mittellos          317,00 €\ndrei Monaten                gleichgestellte ambulant betreute\nWohnform                            C1.1.2    nicht mittellos    327,00 €\nC1.2     andere Wohnform                     C1.2.1    mittellos          339,00 €\nC1.2.2    nicht mittellos    486,00 €\nC2   Im vierten bis     C2.1     stationäre Einrichtung oder         C2.1.1    mittellos          208,00 €\nsechsten Monat              gleichgestellte ambulant betreute\nWohnform                            C2.1.2    nicht mittellos    257,00 €\nC2.2     andere Wohnform                     C2.2.1    mittellos          277,00 €\nC2.2.2    nicht mittellos    339,00 €\nC3   Im siebten bis     C3.1     stationäre Einrichtung oder         C3.1.1    mittellos          202,00 €\nzwölften Monat              gleichgestellte ambulant betreute\nWohnform                            C3.1.2    nicht mittellos    229,00 €\nC3.2     andere Wohnform                     C3.2.1    mittellos          246,00 €\nC3.2.2    nicht mittellos    312,00 €\nC4   Im 13. bis         C4.1     stationäre Einrichtung oder         C4.1.1    mittellos          141,00 €\n24. Monat                   gleichgestellte ambulant betreute\nWohnform                            C4.1.2    nicht mittellos    149,00 €\nC4.2     andere Wohnform                     C4.2.1    mittellos          198,00 €\nC4.2.2    nicht mittellos    257,00 €\nC5   Ab dem 25. Monat   C5.1     stationäre Einrichtung oder         C5.1.1    mittellos          102,00 €\ngleichgestellte ambulant betreute\nWohnform                            C5.1.2    nicht mittellos    127,00 €\nC5.2     andere Wohnform                     C5.2.1    mittellos          171,00 €\nC5.2.2    nicht mittellos    211,00 €"]}