{"id":"bgbl1-2019-23-5","kind":"bgbl1","year":2019,"number":23,"date":"2019-06-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/23#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-23-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_23.pdf#page=24","order":5,"title":"Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften","law_date":"2019-06-22T00:00:00Z","page":856,"pdf_page":24,"num_pages":10,"content":["856                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019\nGesetz\nzur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen\nsowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften\nVom 22. Juni 2019\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                     Europäischen Kommission zur Feststellung\nder Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Un-\nInhaltsübersicht\nvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt verpflich-\nArtikel 1  Änderung des Stromsteuergesetzes                               tet worden und dieser Rückforderungsanord-\nArtikel 2  Änderung des Energiesteuergesetzes                             nung nicht nachgekommen ist.“\nArtikel 3  Weitere Änderung des Energiesteuergesetzes\nArtikel 4  Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Forderung zur\nArtikel 5  Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung\nRückzahlung gewährter Beihilfen“ durch das\nWort „Rückforderungsanordnung“ ersetzt.\nArtikel 6  Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Trans-\nparenzverordnung                                       b) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 9 Absatz 2\nArtikel 7  Inkrafttreten                                              und 3“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Nummer 1\nund 3, Absatz 2 und 3“ ersetzt.\nArtikel 1                           3. § 5 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des\n„(4) Stationäre Batteriespeicher, die dazu dienen,\nStromsteuergesetzes\nStrom vorübergehend zu speichern und anschließend\nDas Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I               in ein Versorgungsnetz für Strom einzuspeisen, gelten\nS. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 4 des           als Teile dieses Versorgungsnetzes.“\nGesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299; 2018 I\n4. § 9 wird wie folgt geändert:\nS. 126) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\na) Im Eingangssatz wird das Wort „sind“ durch die\nWörter „ist oder sind“ ersetzt.                                   „1. Strom, der in Anlagen mit einer elektri-\nschen Nennleistung von mehr als zwei\nb) In Nummer 2a wird die Angabe „www-ec.destatis.de“\nMegawatt aus erneuerbaren Energie-\ndurch die Angabe „www.destatis.de“ ersetzt.\nträgern erzeugt und vom Betreiber der\nc) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 136“ durch die                          Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbst-\nAngabe „§ 219“ ersetzt.                                               verbrauch entnommen wird;“.\nd) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein                   bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nSemikolon ersetzt und werden die folgenden\nNummern 10 und 11 angefügt:                                       „3. Strom, der in Anlagen mit einer elektri-\nschen Nennleistung von bis zu zwei\n„10. hocheffiziente KWK-Anlagen: ortsfeste An-                        Megawatt aus erneuerbaren Energieträ-\nlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft                       gern oder in hocheffizienten KWK-Anlagen\nund Wärme, die die Voraussetzungen nach                         mit einer elektrischen Nennleistung von\n§ 53a Absatz 6 Satz 4 und 5 des Energie-                        bis zu zwei Megawatt erzeugt wird und der\nsteuergesetzes erfüllen;\na) vom Betreiber der Anlage als Eigen-\n11. Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom:                           erzeuger im räumlichen Zusammen-\nein Netz, das der Verteilung von Strom an                          hang zu der Anlage zum Selbstver-\nDritte dient und von seiner Dimensionierung                        brauch entnommen wird oder\nnicht von vornherein nur auf die Versorgung\nbestimmter, schon bei der Netzerrichtung                        b) von demjenigen, der die Anlage be-\nfeststehender oder bestimmbarer Personen                           treibt oder betreiben lässt, an Letzt-\nausgelegt ist, sondern grundsätzlich jeder-                        verbraucher geleistet wird, die den\nmann für die Versorgung offensteht.“                               Strom im räumlichen Zusammenhang\nzu der Anlage entnehmen;“.\n2. § 2a wird wie folgt geändert:\ncc) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                  ein Semikolon ersetzt und wird folgende\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                Nummer 6 angefügt:\n„Die Inanspruchnahme oder die Beantragung                     „6. Strom, der in Anlagen mit einer elektri-\neiner Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder                      schen Nennleistung von bis zu zwei\nSteuerentlastung, die nach Absatz 3 als                           Megawatt erzeugt und am Ort der Erzeu-\nstaatliche Beihilfe anzusehen ist, ist nicht zu-                  gung verwendet wird, sofern die Anlagen\nlässig, solange derjenige, der den Strom ent-                     weder mittel- noch unmittelbar an das\nnimmt, zu einer Rückzahlung von Beihilfen                         Netz der allgemeinen Versorgung mit\nauf Grund eines früheren Beschlusses der                          Strom angeschlossen sind und zur Strom-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019                857\nerzeugung nachweislich versteuerte Ener-           „c) das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaub-\ngieerzeugnisse eingesetzt werden.“                     nis sowie das zugehörige Erlaubnisverfahren\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                     im Übrigen zu regeln oder eine Anzeigepflicht\nfügt:                                                            im Zusammenhang mit der Leistung von\nStrom an elektrisch betriebene Fahrzeuge\n„(1a) Strom ist nicht nach Absatz 1 Nummer 1                  oder für die Entnahme von Strom durch elek-\nvon der Steuer befreit, wenn er in ein Netz der                  trisch betriebene Fahrzeuge einzuführen,\nallgemeinen Versorgung mit Strom eingespeist\nwird. Ein Einspeisen liegt auch dann vor, wenn               d) für die Speicherung von Strom in den Batte-\nStrom lediglich kaufmännisch-bilanziell weiter-                  rien oder sonstigen Speichern der elektrisch\ngegeben und infolge dessen als eingespeist be-                   betriebenen Fahrzeuge das Erteilen und das\nhandelt wird.“                                                   Erlöschen einer Erlaubnis sowie das zugehö-\nrige Erlaubnisverfahren im Übrigen zu regeln,\nc) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                           die Verfahren für die Steuerentstehung oder\n„Der Erlaubnis bedarf, wer                                       die Steuerentlastung zu regeln und Vorschrif-\n1. nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 von der Steuer                   ten über Angaben und Nachweise zu erlas-\nbefreiten Strom entnehmen will,                              sen, die für die Steuerentlastungen erforder-\nlich sind; dabei kann es anordnen, dass der\n2. nach Absatz 2 oder Absatz 3 begünstigten                      Anspruch auf Erlass, Erstattung oder Ver-\nStrom entnehmen will oder                                    gütung der Steuer innerhalb bestimmter Fris-\n3. von der Steuer befreiten Strom nach Absatz 1                  ten geltend zu machen ist;“.\nNummer 3 Buchstabe b an Letztverbraucher              b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\nleisten will.“\n„5. zur Sicherung des Steueraufkommens und\nd) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:\nder Gleichmäßigkeit der Besteuerung das Er-\n„(9) Die Steuerbefreiungen nach Absatz 1 Num-                 teilen und das Erlöschen einer Erlaubnis nach\nmer 1 und 3 und die Steuerermäßigungen nach                      § 4, das zugehörige Erlaubnisverfahren im\nden Absätzen 2 und 3 werden gewährt nach Maß-                    Übrigen und das Verfahren der Sicherheits-\ngabe und bis zum Auslaufen der hierfür er-                       leistung näher zu regeln;“.\nforderlichen Freistellungsanzeigen bei der Euro-\nc) Nummer 8 wird wie folgt geändert:\npäischen Kommission nach der Verordnung (EU)\nNr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014                aa) Die Buchstaben a und b werden wie folgt ge-\nzur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter                    fasst:\nGruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in                     „a) die Voraussetzungen für die steuerbegüns-\nAnwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags                        tigte Entnahme von Strom einschließlich\nüber die Arbeitsweise der Europäischen Union                          der Begriffe näher zu bestimmen, das\n(Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung; ABl.                      Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis\nL 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014,                       und das zugehörige Erlaubnisverfahren im\nS. 65), die durch die Verordnung (EU) 2017/1084                       Übrigen zu regeln sowie die Erlaubnis\n(ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) geändert worden                      allgemein zu erteilen; dabei kann es\nist, in der jeweils geltenden Fassung. Das Aus-                       anordnen, dass die Steuer in Person\nlaufen der Freistellungsanzeigen ist vom Bundes-                      des Erlaubnisinhabers entsteht, wenn die\nministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt                         Voraussetzungen der Steuerbegünstigung\ngesondert bekannt zu geben.“                                          nicht oder nicht mehr vorliegen, und das\n5. In § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wer-                         erforderliche Verfahren regeln;\nden nach den Wörtern „Ausgabe Dezember 2011“ die                     b) statt der Steuerbegünstigung eine Steuer-\nWörter „oder Ausgabe Dezember 2018“ eingefügt.                            entlastung durch Erlass, Erstattung oder\n6. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:                                 Vergütung der Steuer anzuordnen und\n„§ 10a                                         das dafür erforderliche Verfahren zu regeln\nsowie Vorschriften über die zum Zwecke\nDatenaustausch                                     der Steuerentlastung erforderlichen An-\nInformationen, einschließlich personenbezogener                        gaben und Nachweise einschließlich ihrer\nDaten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse,                           Aufbewahrung zu erlassen; dabei kann es\ndie in einem Steuerverfahren bekannt geworden                             anordnen, dass der Anspruch auf Erlass,\nsind, können zwischen den Hauptzollämtern, den                            Erstattung oder Vergütung der Steuer\nÜbertragungsnetzbetreibern, der Bundesnetzagen-                           innerhalb bestimmter Fristen geltend zu\ntur und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-                         machen ist;“.\nkontrolle ausgetauscht werden, soweit diese Stellen              bb) Die folgenden Buchstaben e und f werden an-\ndie Informationen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Auf-              gefügt:\ngaben aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, aus\ndem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, aus dem Ener-                       „e) Vorgaben zur Ermittlung des Monats-\ngiewirtschaftsgesetz oder aus einer auf Grund dieser                       oder des Jahresnutzungsgrads und zur\nGesetze ergangenen Rechtsverordnung benötigen.“                            Abgrenzung des Kraft-Wärme-Kopplungs-\nprozesses zu erlassen sowie den Betrei-\n7. § 11 Satz 1 wird wie folgt geändert:                                       bern von Anlagen nach § 9 Pflichten zum\na) In Nummer 3 werden die Buchstaben c und d wie                           Nachweis der dort genannten Vorausset-\nfolgt gefasst:                                                         zungen aufzuerlegen;","858                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019\nf)    Näheres zur Ermittlung für die Hoch-             a) Nach Absatz 6a wird folgender Absatz 7 einge-\neffizienzkriterien, zur Berechnung und              fügt:\nzum Nachweis des Nutzungsgrads und                      „(7) Die Steuer kann auf Antrag des Steuer-\nzu den Hauptbestandteilen hocheffizien-             schuldners unter der Voraussetzung erlassen\nter KWK-Anlagen (§ 9 Absatz 1 Nummer 3)             oder erstattet werden, dass der Steuerschuldner\nzu bestimmen und den am Betrieb dieser              innerhalb einer Frist von vier Monaten ab der\nAnlagen Beteiligten Pflichten zum Nach-             Entstehung der Steuer nach Absatz 1 nachweist,\nweis der dort genannten Voraussetzun-               dass die Energieerzeugnisse in der Annahme\ngen aufzuerlegen;“.                                 befördert wurden, dass für diese ein Steueraus-\nd) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a ein-                      setzungsverfahren nach § 5 Absatz 1 Nummer 2\ngefügt:                                                         wirksam eröffnet worden sei, und diese Energie-\n„8a. zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Be-                  erzeugnisse\nsteuerung, zur Verfahrensvereinfachung und              1. an Personen abgegeben worden sind, die\nzur Vermeidung unangemessener wirtschaft-                    zum Bezug von Energieerzeugnissen unter\nlicher Belastungen festzulegen, dass die                     Steueraussetzung oder von steuerfreien Ener-\nSteuerbegünstigung nach § 9 Absatz 1 Num-                    gieerzeugnissen berechtigt sind, oder\nmer 2 wahlweise auch in Form festgesetzter\n2. ordnungsgemäß ausgeführt worden sind.\npauschaler Werte in Anspruch genommen\nwerden kann, die sich an der Bruttostrom-               Die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsver-\nerzeugung der jeweiligen Anlage orientieren;            fahrens darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig\ndabei kann es nach eingesetzten Energie-                durch den Steuerschuldner verursacht worden\nträgern und der Art und Größe der Strom-                sein und die Steueraufsicht muss gewahrt ge-\nerzeugungsanlage unterscheiden;“.                       wesen sein. Abweichend von Satz 1 beginnt\ndie Frist von vier Monaten für die Vorlage des\ne) Nummer 13 Buchstabe g Satz 2 wird aufgehoben.\nNachweises an dem Tag, an dem das Hauptzoll-\n8. Dem § 15 wird folgender Absatz 3 angefügt:                         amt durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder\n„(3) Erlaubnisse, die nach § 9 Absatz 1 Nummer 1                Außenprüfung feststellt, dass das Steueraus-\nund 3 in der am 1. Juli 2019 geltenden Fassung er-                 setzungsverfahren nach § 5 Absatz 1 Nummer 2\nforderlich werden, gelten bei Vorliegen der Voraus-                unwirksam war. Die Steuer wird nur erlassen\nsetzungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 3 und                     oder erstattet, soweit der Betrag 500 Euro je An-\nvorbehaltlich des Satzes 2 ab dem 1. Juli 2019 auch                trag übersteigt.“\nohne Antrag als widerruflich erteilt. Satz 1 gilt nur,          b) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.\nwenn bis zum 31. Dezember 2019 der Antrag auf\nErlaubnis nach § 9 Absatz 4 nachgereicht wird.“              4. § 14 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Tritt während der Beförderung von Energie-\nArtikel 2                              erzeugnissen nach den §§ 10, 11 oder 13 im\nÄnderung des                              Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit ein, entsteht\nEnergiesteuergesetzes                          die Steuer. Die Steuer entsteht nicht, wenn der Ver-\nsender innerhalb einer Frist von vier Monaten nach\nDas Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I              Beginn der Beförderung im Sinne des § 9d nach-\nS. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 1         weist, dass die Energieerzeugnisse\nder Verordnung vom 26. Juni 2018 (BGBl. I S. 888)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                      1. an Personen abgegeben worden sind, die zum\nBezug von Energieerzeugnissen unter Steuer-\n1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 59\naussetzung oder von steuerfreien Energieerzeug-\ndas Wort „Steuerentlastung“ durch das Wort\nnissen berechtigt sind, oder\n„Steuervergütung“ ersetzt.\n2. ordnungsgemäß ausgeführt worden sind.\n2. § 3b Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                              Die Steuer entsteht auch dann nicht, wenn die\nEnergieerzeugnisse das Steuergebiet auf Grund\n„Die Inanspruchnahme oder die Beantragung                  unvorhersehbarer Umstände nur kurzzeitig verlas-\neiner Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder               sen haben und im Anschluss daran wieder an Per-\nSteuerentlastung, die nach Absatz 3 als staat-             sonen im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 im Steuer-\nliche Beihilfe anzusehen ist, ist nicht zulässig,          gebiet abgegeben worden sind oder die Energie-\nsolange derjenige, der die Energieerzeugnisse              erzeugnisse an einen anderen Ort oder an eine an-\nverwendet, zu einer Rückzahlung von Beihilfen              dere berechtigte Person befördert worden sind als\nauf Grund eines früheren Beschlusses der Euro-             zu Beginn der Beförderung vorgesehen. Die Un-\npäischen Kommission zur Feststellung der Un-               regelmäßigkeit darf nicht vorsätzlich oder leichtfer-\nzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbar-         tig durch den Steuerschuldner verursacht worden\nkeit mit dem Binnenmarkt verpflichtet worden               sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen\nund dieser Rückforderungsanordnung nicht nach-             sein. Abweichend von Satz 2 beginnt die Frist von\ngekommen ist.“                                             vier Monaten für die Vorlage des Nachweises an\nb) In Satz 2 werden die Wörter „Forderung zur                  dem Tag, an dem das Hauptzollamt durch eine\nRückzahlung gewährter Beihilfen“ durch das                 Steueraufsichtsmaßnahme oder Außenprüfung fest-\nWort „Rückforderungsanordnung“ ersetzt.                    stellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist.“\n3. § 8 wird wie folgt geändert:                                5. § 46 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019                 859\n„(2) Die Steuerentlastung wird im Fall des Ab-                    von Energieerzeugnissen als registrierter\nsatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur gewährt, wenn der                       Empfänger näher zu regeln,\nEntlastungsberechtigte                                           b) das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaub-\n1. im Fall des Versandhandels den Nachweis er-                       nis, das zugehörige Erlaubnisverfahren im\nbringt, dass die Steuer für die Energieerzeug-                    Übrigen sowie das Verfahren des Versands\nnisse in dem anderen Mitgliedstaat entrichtet                     von Energieerzeugnissen durch registrierte\nworden ist, oder                                                  Versender näher zu regeln und dabei vorzu-\n2. in allen anderen Fällen                                           sehen, den Versand vom Ort der Einfuhr nur\ndann zuzulassen, wenn steuerliche Belange\na) die Energieerzeugnisse mit den Begleitpapie-\ndem nicht entgegenstehen,“.\nren nach Artikel 34 der Systemrichtlinie be-\nfördert hat und                                        d) Nummer 8 wird wie folgt geändert:\nb) eine ordnungsgemäße Empfangsbestätigung                    aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\nsowie eine amtliche Bestätigung des anderen                   „a) die Voraussetzungen für die Steuer-\nMitgliedstaats darüber vorlegt, dass die Ener-                     befreiungen einschließlich der Begriffe\ngieerzeugnisse dort ordnungsgemäß steuer-                          näher zu bestimmen sowie das Erteilen\nlich erfasst worden sind.“                                         und das Erlöschen einer Erlaubnis, das\n6. § 47a Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                            zugehörige Erlaubnisverfahren im Übrigen\na) Folgende Nummer 1 wird vorangestellt:                                  und das Verfahren der Steuerbefreiung\nzu regeln und Pflichten für die Abgabe,\n„1. für 1 000 Liter nach § 2 Absatz 1 Satz 1\nden Bezug, die Lagerung und die Ver-\nNummer 4 versteuerte Energieerzeugnisse\nwendung der Energieerzeugnisse vor-\n140,40 EUR,“.\nzusehen,“.\nb) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die\nbb) In Buchstabe b wird das Wort „erlauben“\nNummern 2 bis 6 und in der neuen Nummer 5\ndurch das Wort „regeln“ ersetzt.\nwird nach den Wörtern „für 1 000 Kilogramm\nnach“ die Angabe „§ 2“ eingefügt.                          e) In Nummer 9 werden die Buchstaben a und b\n7. § 53 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                     wie folgt gefasst:\n„Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für               „a) das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaub-\nEnergieerzeugnisse, die                                              nis, das zugehörige Erlaubnisverfahren im\nÜbrigen für Kohlebetriebe und Kohlelieferer\n1. nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10,                   sowie die Anmeldepflicht nach § 31 Absatz 3\nAbsatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert wor-                    näher zu regeln und besondere Pflichten für\nden sind und                                                      Inhaber von Kohlebetrieben und Kohleliefe-\n2. zur Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen ver-                     rer vorzusehen,\nwendet worden sind,                                           b) die Voraussetzungen für die steuerfreie Ver-\nsoweit der erzeugte Strom nicht nach § 9 Absatz 1                    wendung einschließlich der Begriffe näher zu\nNummer 1, 3, 4, 5 oder 6 des Stromsteuergesetzes                     bestimmen, das Erteilen und das Erlöschen\nvon der Stromsteuer befreit ist.“                                    einer Erlaubnis, das zugehörige Erlaubnis-\n8. In § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wer-                    verfahren im Übrigen und das Verfahren der\nden nach den Wörtern „Ausgabe Dezember 2011“                         steuerfreien Verwendung zu regeln und da-\ndie Wörter „oder Ausgabe Dezember 2018“ einge-                       bei Pflichten für die Abgabe, den Bezug, die\nfügt.                                                                Lagerung und die Verwendung der Kohle\n9. In der Überschrift zu § 59 wird das Wort „Steuer-                    vorzusehen,“.\nentlastung“ durch das Wort „Steuervergütung“ er-              f) Nummer 10 wird wie folgt geändert:\nsetzt.                                                           aa) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:\n10. § 66 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               „d) die Voraussetzungen für die Steuerbe-\na) Nummer 2 wird aufgehoben.                                              freiungen einschließlich der Begriffe näher\nb) Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:                           zu bestimmen, das Erteilen und das Er-\nlöschen einer Erlaubnis sowie das zu-\n„a) das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaub-\ngehörige Erlaubnisverfahren im Übrigen\nnis sowie das zugehörige Erlaubnis- und das\nund das Verfahren der Steuerbefreiung\nSteuerlagerverfahren im Übrigen näher zu\nzu regeln und dabei Pflichten für die Ab-\nregeln, eine Mindestumschlagsmenge und\ngabe, den Bezug, die Lagerung und die\neine Mindestlagerdauer vorzusehen und bei\nVerwendung des Erdgases vorzusehen,“.\neiner Gefährdung der Steuerbelange eine\nSicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts                 bb) In Buchstabe e wird das Wort „erlauben“\ndes tatsächlichen Steuerlagerbestands zu                    durch das Wort „regeln“ ersetzt.\nverlangen oder das Steuerlager unter amt-            g) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:\nlichen Verschluss zu nehmen,“.\n„12. zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Be-\nc) In Nummer 5 werden die Buchstaben a und b                           steuerung und des Steueraufkommens Re-\nwie folgt gefasst:                                                  gelungen zur Kennzeichnung von Energie-\n„a) das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaub-                    erzeugnissen und zum Umgang mit gekenn-\nnis, das zugehörige Erlaubnisverfahren im                     zeichneten Energieerzeugnissen zu erlas-\nÜbrigen sowie das Verfahren des Bezugs                        sen, das Erteilen und das Erlöschen einer","860             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019\nErlaubnis und das zugehörige Erlaubnisver-         a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nfahren im Übrigen sowie zur Verfahrensver-                                     „§ 1d\neinfachung in bestimmten Fällen zu regeln,\ndass gekennzeichnete Energieerzeugnisse                                    Verfahren bei\nals Kraftstoff mitgeführt, bereitgehalten, ab-               offenen Rückforderungsanordnungen“.\ngegeben oder verwendet werden dürfen,“.            b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Rückzah-\nh) In Nummer 17 wird das Wort „Steuersätze“                     lungsanforderung“ durch das Wort „Rückforde-\ndurch das Wort „Steuersätzen“ ersetzt und wer-              rungsanordnung“ ersetzt.\nden die Wörter „oder für die eine Steuerentlas-         c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ntung nach § 50 gewährt wird“ gestrichen.\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ni) Nummer 21 Buchstabe g Satz 2 wird aufgehoben.\n„Steuerentlastungen nach § 2a Absatz 1\nSatz 1 des Gesetzes sowie die Steuerentlas-\nArtikel 3\ntungen nach den §§ 12c, 12d und 14a dürfen\nWeitere Änderung                                     nur gewährt werden, wenn die Versicherung\ndes Energiesteuergesetzes                                 dem zuständigen Hauptzollamt vorliegt.“\n§ 57 Absatz 5 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes                 bb) Satz 6 wird wie folgt gefasst:\nvom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007),\n„Steuerentlastungen nach § 2a Absatz 1\ndas zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert\nSatz 1 des Gesetzes sowie die Steuerentlas-\nworden ist, wird wie folgt geändert:\ntungen nach den §§ 12c, 12d und 14a dürfen\n1. In Buchstabe a werden die Wörter „§ 50 Absatz 3                       nicht ausgezahlt werden, solange eine offene\nSatz 3 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 50 Absatz 3                      Rückforderungsanordnung besteht.“\nSatz 4 Nummer 1“ ersetzt.\n4. § 1e wird wie folgt geändert:\n2. In Buchstabe b werden die Wörter „§ 50 Absatz 3\nSatz 3 Nummer 2“ durch die Wörter „§ 50 Absatz 3             a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 2a Ab-\nSatz 4 Nummer 2“ ersetzt.                                        satz 1 Satz 1 des Gesetzes“ durch die Wörter\n„§ 2a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes“ ersetzt.\nArtikel 4                             b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung der                                 „Steuerentlastungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1\nStromsteuer-Durchführungsverordnung                         des Gesetzes sowie die Steuerentlastungen\nDie Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom                      nach den §§ 12c, 12d und 14a dürfen grundsätz-\n31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt durch Artikel 4          lich nur festgesetzt werden, sofern sich das Un-\nder Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 84, 154)              ternehmen weder im Entlastungsabschnitt noch\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                       im Zeitpunkt der Antragstellung in Schwierig-\nkeiten befand.“\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n5. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe zu § 1d wird wie folgt gefasst:\na) Nummer 4 wird aufgehoben.\n„§ 1d   Verfahren bei offenen Rückforderungs-\nanordnungen“.                                   b) Nummer 6 wird Nummer 4 und der Punkt am\nEnde wird durch ein Semikolon ersetzt.\nb) Die Zwischenüberschrift „Zu § 5 des Gesetzes“\nwird aufgehoben.                                        c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\nc) Die Angabe zu § 4a wird wie folgt gefasst:                   „5. bei der Nutzung von stationären Batterie-\nspeichern im Sinne des § 5 Absatz 4 des\n„§ 4a   (weggefallen)“.\nGesetzes eine Beschreibung der Speicher\nd) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe                      sowie deren Nutzung und die Verträge im Zu-\neingefügt:                                                       sammenhang mit der Nutzung der Speicher.“\n„§ 11a Strom aus erneuerbaren Energieträgern         6. Dem § 3 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nund aus hocheffizienten KWK-Anlagen,\n„Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach\nZeitgleichheit“.\n§ 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden\ne) Nach der Angabe zu § 12b werden die folgenden            werden.“\nAngaben eingefügt:\n7. Dem § 4 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\n„§ 12c Steuerentlastung für Strom aus erneuer-\n„Das Hauptzollamt kann prüfen, ob der Anzeige-\nbaren Energieträgern\npflicht nachgekommen wird, indem es Angaben\n§ 12d Steuerentlastung für Strom aus hoch-              und Unterlagen anfordert, die für die Erlaubnis er-\neffizienten KWK-Anlagen“.                       forderlich sind.“\n2. Dem § 1b Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:          8. § 4a wird aufgehoben.\n„Für Ablaugen der Zellstoffherstellung, die in vor       9. § 8 wird wie folgt geändert:\ndem 31. Dezember 2016 in Betrieb genommenen\nAnlagen zur Stromerzeugung eingesetzt werden,               a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ngilt die Biomasseverordnung in der am 31. Dezem-                aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nber 2016 geltenden Fassung.“                                         „2.   eine Betriebserklärung nach amtlich vor-\n3. § 1d wird wie folgt geändert:                                              geschriebenem Vordruck, in den Fällen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019             861\nnach § 9 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3               1. in Anlagen aus erneuerbaren Energieträgern\ndes Gesetzes je Anlage;“.                             mit einer elektrischen Nennleistung von bis\nzu 1 Megawatt erzeugt wird;\nbb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a\neingefügt:                                             2. in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer\nelektrischen Nennleistung von bis zu 50 Kilo-\n„2a. in den Fällen nach § 9 Absatz 1 Num-\nwatt erzeugt wird; die Anlagen gelten als\nmer 3 des Gesetzes je KWK-Anlage im\nhocheffizient, wenn\nSinne von § 2 Nummer 10 des Ge-\nsetzes ein Nachweis über deren Hoch-                  a) die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 5\neffizienz sowie eine Monats- oder Jah-                   Satz 2 vorliegen,\nresnutzungsgradberechnung;“.                          b) die Anlagen ausschließlich wärmegeführt\nb) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:                      betrieben werden und weder über einen\nNotkühler noch über einen Bypass zur\n„(4) Sollen in den Fällen nach § 9 Absatz 1                     Umgehung des Abgaswärmetauschers ver-\nNummer 1, 2 und 3 des Gesetzes weitere Anla-                       fügen und\ngen steuerbefreit betrieben werden oder soll der\nBetrieb von solchen Anlagen eingestellt werden,                 c) den technischen Beschreibungen der Jah-\nhat der Erlaubnisinhaber in entsprechender An-                     resnutzungsgrad von mindestens 70 Pro-\nwendung der Absätze 1 und 3 eine Änderung der                      zent entnommen werden kann.“\nErlaubnis zu beantragen.                             12. § 11 wird wie folgt geändert:\n(5) Für den Nachweis einer hocheffizienten            a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\nKWK-Anlage nach § 2 Nummer 10 des Gesetzes                  fügt:\ngelten entsprechend:                                           „(3a) Der Erlaubnisinhaber hat die Hoch-\n1. der Anlagenbegriff nach § 9 der Energie-                 effizienz und den Monats- oder Jahresnutzungs-\nsteuer-Durchführungsverordnung,                         grad nach § 8 Absatz 2 Nummer 2a für jede\nhocheffiziente KWK-Anlage nach § 2 Nummer 10\n2. die Nutzungsgradermittlung nach § 10 der                 des Gesetzes jährlich bis zum 31. Mai für das\nEnergiesteuer-Durchführungsverordnung,                  vorangegangene Kalenderjahr nachzuweisen. Sind\n3. die allgemeinen Regelungen für die gekop-                die in Satz 1 genannten Nachweise auf mehrere\npelte Erzeugung von Kraft und Wärme nach                Kalenderjahre anwendbar, kann das Hauptzoll-\n§ 98 der Energiesteuer-Durchführungsverord-             amt auf die jährliche Vorlage verzichten, soweit\nnung und                                                die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt\nwerden. Die Nachweise sind dem zuständigen\n4. der Nachweis für die Hocheffizienz nach § 99b            Hauptzollamt vorzulegen. § 8 Absatz 5 gilt ent-\nder Energiesteuer-Durchführungsverordnung.              sprechend.“\nAbweichend von § 99b der Energiesteuer-Durch-            b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nführungsverordnung gilt der Nachweis für die\nHocheffizienz für Anlagen mit einer elektrischen               „(4) Der Erlaubnisinhaber hat dem zuständi-\nNennleistung von weniger als 1 Megawatt als                 gen Hauptzollamt Änderungen der nach § 8 Ab-\nerbracht, wenn die erzeugte Wärme nach § 10                 satz 1 und 2 Nummer 2 bis 5 angemeldeten Ver-\nAbsatz 2 der Energiesteuer-Durchführungsver-                hältnisse sowie Überschuldung, drohende oder\nordnung als genutzt gilt.“                                  eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsein-\nstellung und Stellung des Antrags auf Eröffnung\n10. § 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                            eines Insolvenzverfahrens unverzüglich schrift-\n„(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Er-             lich anzuzeigen, soweit das Hauptzollamt nicht\nlaubnis nach § 9 Absatz 4 des Gesetzes schriftlich              darauf verzichtet. Das Hauptzollamt kann prü-\n(förmliche Einzelerlaubnis) in dem vom Antragsteller            fen, ob der Anzeigepflicht nachgekommen wird,\nbeantragten zulässigen Umfang und stellt in den                 indem es Angaben und Unterlagen anfordert, die\nFällen des § 9 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3                für die Erlaubnis erforderlich sind.“\ndes Gesetzes als Nachweis der Bezugsberechti-                c) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\ngung einen Erlaubnisschein aus. Sofern der Strom                „Insbesondere kann das Hauptzollamt anord-\nselbst erzeugt oder als Versorger bezogen wird,                 nen, dass der Erlaubnisinhaber Aufzeichnungen\nwird in den Fällen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 kein              über die zu steuerbegünstigten Zwecken ent-\nErlaubnisschein ausgestellt. Die Erlaubnis kann mit             nommenen Strommengen führt und ihm diese\nNebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Ab-                   Aufzeichnungen sowie die nach § 8 für den An-\ngabenordnung verbunden werden.“                                 trag auf Erlaubnis geforderten Angaben und Un-\n11. § 10 wird wie folgt geändert:                                   terlagen zur Prüfung vorlegt.“\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.                           13. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                                                 „§ 11a\n„(2) Unter Verzicht auf die förmliche Einzel-                               Strom aus\nerlaubnis (§ 9) ist die Entnahme von Strom für                      erneuerbaren Energieträgern und\nsteuerbegünstigte Zwecke nach § 9 Absatz 1                aus hocheffizienten KWK-Anlagen, Zeitgleichheit\nNummer 3 des Gesetzes allgemein erlaubt, wenn               Zur Sicherstellung der Zeitgleichheit zwischen\nder Strom                                                der Erzeugung und der Entnahme der steuerfreien","862              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019\nStrommenge nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 3                     (3) Die Steuerentlastung ist bei dem für den An-\ndes Gesetzes ist die erzeugte und die entnommene             tragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer An-\nStrommenge in geeigneter Form zu messen, es sei              meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck\ndenn, es kann auf andere Weise nachgewiesen                  für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines\nwerden, dass Erzeugung und Entnahme des Stroms               Entlastungsabschnitts entnommen worden ist. Der\nzeitgleich erfolgen.“                                        Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu\n14. § 12a wird wie folgt geändert:                               machen, die für die Bemessung der Steuerentlas-\ntung erforderlich sind, und die Steuerentlastung\na) Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz ein-             selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird\ngefügt:                                                  nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum\n„Wahlweise kann er zur Abgeltung der Steuerbe-           31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr\ngünstigung folgende Pauschalen in Bezug auf              folgt, in dem der Strom entnommen wurde, beim\ndie im Entlastungsabschnitt erfolgte Bruttostrom-        Hauptzollamt gestellt wird.\nerzeugung der jeweiligen Stromerzeugungsan-                 (4) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr.\nlage in Anspruch nehmen:                                 Hiervon abweichend können Antragsteller das\n1. für Strom, der aus Windkraft erzeugt wird:            Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den\n0,3 Prozent;                                          Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen,\n2. für Strom, der aus Sonnenenergie erzeugt              sofern der Entlastungsbetrag bereits im jeweils\nwird: 2 Prozent;                                      ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalen-\nderjahres mindestens 10 000 Euro beträgt.\n3. für Strom, der in KWK-Anlagen erzeugt wird:\n(5) Bei erstmaliger Antragstellung ist dem Antrag\na) bei einer elektrischen Nennleistung von bis        für jede Anlage eine Betriebserklärung nach amtlich\nzu 10 Kilowatt: 6 Prozent,                         vorgeschriebenem Vordruck beizufügen. Weiteren\nb) bei einer elektrischen Nennleistung von            Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beige-\nüber 10 Kilowatt bis zu 100 Kilowatt: 3 Pro-       fügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber\nzent,                                              den dem Hauptzollamt bereits vorliegenden An-\nc) bei einer elektrischen Nennleistung von            gaben und Unterlagen ergeben haben. Der Antrag-\nüber 100 Kilowatt: 2 Prozent.“                     steller hat die Änderungen besonders kenntlich zu\nmachen. § 11a gilt entsprechend.\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-\ngefügt:                                                     (6) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen\nNachweis zu führen, aus dem sich für den Ent-\n„(4a) Bei erstmaliger Antragstellung ist dem          lastungsabschnitt die Menge und der genaue Ver-\nAntrag für jede Anlage eine Betriebserklärung            wendungszweck des Stroms ergeben müssen.\nnach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei-\nzufügen. Weiteren Anträgen muss eine Betriebs-\n§ 12d\nerklärung nur beigefügt werden, wenn sich\nÄnderungen gegenüber der dem zuständigen                              Steuerentlastung für Strom\nHauptzollamt bereits vorliegenden Betriebser-                      aus hocheffizienten KWK-Anlagen\nklärung ergeben haben. Der Antragsteller hat                (1) Auf Antrag wird eine Steuerentlastung für\ndie Änderungen besonders kenntlich zu machen.“           nachweislich nach § 3 des Gesetzes versteuerten\n15. Dem § 12b Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:             Strom gewährt, der zu dem in § 9 Absatz 1 Num-\nmer 3 Buchstabe a des Gesetzes genannten Zweck\n„Die Fernsteuerbarkeit nach Absatz 2 Satz 1 gilt\nentnommen worden ist.\nnicht als zentrale Steuerung zum Zweck der Strom-\nerzeugung, wenn die Direktvermarktung des in das                (2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den\nVersorgungsnetz eingespeisten Stroms durch einen             Strom entnommen hat.\nDritten erfolgt, die elektrische Nennleistung der               (3) Die Steuerentlastung ist für jede Anlage bei\nAnlagen eines Betreibers dabei 2 Megawatt nicht              dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzoll-\nüberschreitet und der Strom innerhalb der Kunden-            amt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschrie-\nanlage (§ 1a Absatz 9) entnommen wird, in der er             benem Vordruck für den Strom zu beantragen, der\nerzeugt worden ist.“                                         innerhalb eines Entlastungsabschnitts entnommen\n16. Nach § 12b werden die folgenden §§ 12c und 12d               worden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung\neingefügt:                                                   alle Angaben zu machen, die für die Bemessung\n„§ 12c                              der Steuerentlastung erforderlich sind, und die\nSteuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuer-\nSteuerentlastung für Strom                     entlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag\naus erneuerbaren Energieträgern                   spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das\n(1) Auf Antrag wird eine Steuerentlastung für             auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom ent-\nnachweislich nach § 3 des Gesetzes versteuerten              nommen wurde, beim Hauptzollamt gestellt wird.\nStrom gewährt, der aus erneuerbaren Energie-                    (4) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr.\nträgern erzeugt und zu den in § 9 Absatz 1 Num-              Hiervon abweichend können Antragsteller das\nmer 1 oder Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes                 Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den\ngenannten Zwecken entnommen wurde.                           Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen,\n(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den          sofern der Entlastungsbetrag bereits im jeweils\nStrom entnommen hat.                                         ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalen-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019                863\nderjahres mindestens 10 000 Euro beträgt. Wird als           a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 3b Ab-\nEntlastungsabschnitt das Kalenderjahr zugrunde                  satz 1 Satz 1 des Gesetzes“ durch die Wörter\ngelegt, ist der Jahresnutzungsgrad nachzuweisen.                „§ 3b Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes“ ersetzt.\nWird dagegen ein anderer Entlastungsabschnitt                b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 3b Ab-\ngewählt, ist für jeden Monat des Entlastungsab-                 satz 1 Satz 1 des Gesetzes“ durch die Wörter\nschnitts der jeweilige Monatsnutzungsgrad nach-                 „§ 3b Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes“ ersetzt.\nzuweisen.\n4. Dem § 23 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n(5) Bei erstmaliger Antragstellung sind dem An-\ntrag für jede Anlage beizufügen:                                „(4) In den Fällen des § 8 Absatz 7 des Gesetzes\ngelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 34\n1. eine Betriebserklärung nach amtlich vorgeschrie-          und 37 sinngemäß.“\nbenem Vordruck,\n5. Dem § 37a wird folgender Absatz 4 angefügt:\n2. ein Nachweis über die Hocheffizienz und eine\n„(4) In den Fällen des § 14 Absatz 2 des Gesetzes\nNutzungsgradberechnung.\ngelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 34\nDas zuständige Hauptzollamt kann weitere An-                 und 37 sinngemäß.“\ngaben und Unterlagen verlangen, wenn dies zur            6. Im Einleitungssatz zu § 79 Absatz 2 Satz 1 wird nach\nSicherung des Steueraufkommens oder für die                  dem Wort „Merkmale“ das Wort „insbesondere“ ein-\nSteueraufsicht erforderlich ist. Bei Anlagen nach            gefügt und wird Nummer 2 wie folgt gefasst:\n§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 der Energiesteuer-\nDurchführungsverordnung sind die nach Satz 1 er-             „2. bei Lieferern die Menge des gelieferten Erd-\nforderlichen Angaben für jede zur Anlage gehö-                   gases, für das der Lieferer Steuerschuldner nach\nrende KWK-Einheit oder Stromerzeugungseinheit                    § 38 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes ist, ge-\nvorzulegen. Der Antragsteller hat Änderungen der                 trennt nach den unterschiedlichen Steuersätzen\nangegebenen Verhältnisse dem Hauptzollamt je-                    des § 2 des Gesetzes sowie unter Angabe des\nweils mit dem nächsten Antrag auf eine Steuerent-                Namens oder der Firma und der Anschrift des\nlastung mitzuteilen. § 8 Absatz 5 und § 11a gelten               jeweiligen Empfängers,“.\nentsprechend.                                            7. In § 87 Absatz 3 werden nach dem Wort „Antrag-\n(6) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen               steller“ die Wörter „, ausgenommen im Versand-\nNachweis zu führen, aus dem sich für den Ent-                handel,“ eingefügt.\nlastungsabschnitt die Menge und der genaue Ver-\nwendungszweck des Stroms ergeben müssen.“                                          Artikel 6\n17. In § 15 Absatz 10 wird die Angabe „8a“ durch die                                Änderung der\nAngabe „9“ ersetzt.                                                          Energiesteuer- und\nStromsteuer-Transparenzverordnung\n18. In § 19 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „8“ durch\nDie Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenz-\ndie Angabe „7“ ersetzt.\nverordnung vom 4. Mai 2016 (BGBl. I S. 1158), die zu-\nletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 2. Januar\nArtikel 5                           2018 (BGBl. I S. 84) geändert worden ist, wird wie folgt\nÄnderung der                           geändert:\nEnergiesteuer-Durchführungsverordnung                    1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nDie Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom                  a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:\n31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 2\nder Verordnung vom 26. Juni 2018 (BGBl. I S. 888)                     „§ 6   (weggefallen)“.\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                     b) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11b wie               „§ 7   Elektronische   Datenübermittlung,  Aus-\nfolgt gefasst:                                                            nahme“.\n„§ 11b Verfahren bei offenen Rückforderungsanord-              c) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:\nnungen“.                                                  „§ 12 Elektronische Datenbank“.\n2. § 11b wird wie folgt geändert:                                 d) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                         „§ 17 Geltungszeitraum“.\n„§ 11b                            2. § 1 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:\nVerfahren bei                           a) In Nummer 4 wird das Wort „sowie“ am Ende\noffenen Rückforderungsanordnungen“.                       durch einen Punkt ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Rückzahlungs-             b) Nummer 5 wird aufgehoben.\nanforderung“ durch das Wort „Rückforderungs-             3. Dem § 2 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nanordnung“ ersetzt.\n„(5) Zuständiges Hauptzollamt im Sinne dieser\nc) In Absatz 3 Satz 6 wird das Wort „Rückzahlungs-             Verordnung ist das Hauptzollamt nach § 1a der\nanforderung“ durch das Wort „Rückforderungs-                Energiesteuer-Durchführungsverordnung und nach\nanordnung“ ersetzt.                                         § 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung.“\n3. § 11c wird wie folgt geändert:                              4. § 3 wird wie folgt geändert:","864             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019\na) In Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch ein          9. In § 13 Absatz 2 Satz 3 werden nach der Angabe\nKomma ersetzt und wird folgender Halbsatz an-            „§§ 9 und 10“ das Komma und die Wörter „wenn\ngefügt:                                                  die Aufgabe auf sie übertragen wurde,“ gestrichen.\n„wenn die Höhe der einzelnen Steuerbegünsti-         10. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngung jeweils ein Aufkommen im Kalenderjahr\nvon 200 000 Euro oder mehr beträgt.“                     a) In Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 3 Ab-\nsatz 2“ das Komma und die Wörter „auch in Ver-\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „nach amtlich                  bindung mit § 6 Absatz 5 Satz 3,“ gestrichen und\nvorgeschriebenem Vordruck in Schriftform“ durch              wird nach dem Wort „abgibt“ das Komma durch\ndie Wörter „durch elektronische Datenübermitt-               das Wort „oder“ ersetzt.\nlung nach Maßgabe des § 7“ ersetzt.\nb) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am Ende\nc) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „mehr als“              durch einen Punkt ersetzt.\ndurch das Wort „mindestens“ ersetzt.\nc) Nummer 3 wird aufgehoben.\n5. § 6 wird aufgehoben.\n11. § 17 wird wie folgt gefasst:\n6. § 7 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                                          „§ 17\n„§ 7                                              Geltungszeitraum\nElektronische                           Die sich aus dieser Verordnung ergebenden Ver-\nDatenübermittlung, Ausnahme“.                   pflichtungen gelten für Steuerbegünstigungen ab\ndem 1. Juli 2016.“\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n12. Die Anlage zu § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Anzeigen und Erklärungen nach den §§ 4             a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nund 5 sind von Begünstigten nach amtlich                „1. die Steuerbefreiungen nach\nvorgeschriebenem Datensatz durch Daten-\na) § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des\nfernübertragung elektronisch an die zustän-\nEnergiesteuergesetzes,\ndigen Behörden der Zollverwaltung zu über-\nmitteln (elektronische Datenübermittlung).“                 b) § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Stromsteuer-\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                                         gesetzes und\nc) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:                    c) § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Stromsteuer-\ngesetzes;“.\n„(2) Eine Befreiung von der Nutzung der elek-\ntronischen Datenübermittlung ist nur auf Antrag          b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nzulässig und möglich. Dieser ist beim zuständi-              „3. die Steuerentlastungen nach\ngen Hauptzollamt zu stellen und zu begründen.\nSoweit die Befreiung erteilt wurde, sind die An-                 a) § 47a des Energiesteuergesetzes,\nzeigen oder die Erklärungen nach § 3 Absatz 2                    b) § 53a Absatz 1 und 4 (bis zum 31. Dezem-\nnach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in                           ber 2017: § 53b) des Energiesteuergeset-\nSchriftform abzugeben.                                              zes,\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen be-                    c) § 53a Absatz 6 (bis zum 31. Dezember\nstimmt Art und Weise der elektronischen Daten-                      2017: § 53a Absatz 1) des Energiesteuer-\nübermittlung durch eine Verfahrensanweisung.                        gesetzes,\nZur Teilnahme am Verfahren der elektronischen\nDatenübermittlung bedarf es der vorherigen Re-                   d) § 54 des Energiesteuergesetzes,\ngistrierung. Die Begünstigten sind verpflichtet,                 e) § 55 des Energiesteuergesetzes,\ndie in der Verfahrensanweisung festgelegten\nVoraussetzungen und Bedingungen einzuhalten.                     f) § 56 des Energiesteuergesetzes,\nDie Verfahrensanweisung nach Satz 1 wird durch                   g) § 57 Absatz 5 Nummer 1 des Energie-\ndas Bundesministerium der Finanzen im Bun-                          steuergesetzes,\ndesanzeiger sowie im Internet auf den Seiten\nder Zollverwaltung unter www.zoll.de bekannt                     h) § 57 Absatz 5 Nummer 2 des Energie-\ngegeben.“                                                           steuergesetzes,\n7. § 10 Satz 3 wird aufgehoben.                                        i) § 9b des Stromsteuergesetzes,\n8. § 12 wird wie folgt geändert:                                       j) § 9c des Stromsteuergesetzes,\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                          k) § 10 des Stromsteuergesetzes,\n„§ 12                                    l) § 12c der Stromsteuer-Durchführungsver-\nElektronische Datenbank“.                               ordnung,\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                 m) § 12d der Stromsteuer-Durchführungsver-\nordnung und\n„(3) Die nach § 7 Absatz 2 in Schriftform er-\nhobenen Daten werden durch die Hauptzollämter                    n) § 14a der Stromsteuer-Durchführungsver-\nin die elektronische Datenbank eingegeben.“                         ordnung.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019                 865\nArtikel 7                              Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium\nInkrafttreten                            der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt\nzu geben.\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nund 3 am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den              (2) Artikel 1 Nummer 5 und Artikel 2 Nummer 8\nTag folgt, an dem die insoweit erforderlichen beihilfe-        treten mit Wirkung vom 21. August 2018 in Kraft.\nrechtlichen Anzeigen bei der Europäischen Kommis-                 (3) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. April 2011 in\nsion erfolgt sind, frühestens jedoch am 1. Juli 2019.          Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Juni 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz"]}