{"id":"bgbl1-2019-23-4","kind":"bgbl1","year":2019,"number":23,"date":"2019-06-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/23#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-23-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_23.pdf#page=14","order":4,"title":"Gesetz zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften","law_date":"2019-06-21T00:00:00Z","page":846,"pdf_page":14,"num_pages":10,"content":["846                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019\nGesetz\nzur Einführung einer Karte für\nUnionsbürger und Angehörige des Europäischen\nWirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis\nsowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften*\nVom 21. Juni 2019\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                             Abschnitt 3\nNutzung der eID-Karte\nInhaltsübersicht\n§ 12 Elektronischer Identitätsnachweis\nArtikel 1    Gesetz über eine Karte für Unionsbürger und Ange-          § 13 Vor-Ort-Auslesen\nhörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funk-         § 14 Speicherung im Rahmen des elektronischen Identitäts-\ntion zum elektronischen Identitätsnachweis (eID-Karte-           nachweises\nGesetz – eIDKG)\nArtikel  2   Änderung des Personalausweisgesetzes                                                  Abschnitt 4\nArtikel  3   Weitere Änderung des Personalausweisgesetzes\nBerechtigungen;\nArtikel  4   Änderung des Passgesetzes\nelektronische Signatur\nArtikel  5   Folgeänderungen\n§ 15  Berechtigungen für Diensteanbieter\nArtikel  6   Inkrafttreten\n§ 16  Vor-Ort-Berechtigung für Vor-Ort-Diensteanbieter\n§ 17  Berechtigung für Identifizierungsdiensteanbieter\nArtikel 1                                 § 18  Elektronische Signatur\nGesetz\nAbschnitt 5\nüber eine Karte für\neID-Karte-Register\nUnionsbürger und Angehörige\n§ 19 eID-Karte-Register\ndes Europäischen Wirtschaftsraums mit\nFunktion zum elektronischen Identitätsnachweis                                                   Abschnitt 6\n(eID-Karte-Gesetz – eIDKG)                                             Pflichten des Karteninhabers;\nUngültigkeit und Einziehung\nInhaltsübersicht\n§ 20 Pflichten des Karteninhabers\nAbschnitt 1                               § 21 Ungültigkeit\n§ 22 Einziehung und Sicherstellung\nAllgemeine Vorschriften\n§ 1 eID-Karte                                                                                      Abschnitt 7\n§ 2 Begriffsbestimmungen                                                                   Gebühren und Auslagen;\n§ 3 Besitz und Eigentum; Hersteller, Vergabestelle und Sperr-                                 Bußgeldvorschriften\nlistenbetreiber\n§ 23  Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung\n§ 4 Kartenmuster; Seriennummer; Chip\n§ 24  Bußgeldvorschriften\n§ 5 Gültigkeitsdauer\n§ 25  Verordnungsermächtigung\n§ 6 Sachliche Zuständigkeit\n§ 26  Übergangsvorschrift\n§ 7 Örtliche Zuständigkeit\nAbschnitt 1\nAbschnitt 2\nAllgemeine Vorschriften\nAusstellung und Sperrung der eID-Karte\n§   8   Ausstellung der eID-Karte\n§1\n§   9   Sperrung und Entsperrung                                                                   eID-Karte\n§ 10    Informationspflichten                                              (1) Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der\n§ 11    Datenerfassung, -prüfung und -übermittlung                      Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Ab-\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die\n* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen      nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des\nParlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-      Grundgesetzes sind, wird auf Antrag eine Karte mit Funk-\ntionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 tion zum elektronischen Identitätsnachweis (eID-Karte)\nvom 17.9.2015, S. 1).                                                 ausgestellt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019               847\n(2) Die eID-Karte ermöglicht den elektronischen Iden-       (2) Die eID-Karte ist Eigentum der Bundesrepublik\ntitätsnachweis und das Vor-Ort-Auslesen nach den §§ 12       Deutschland.\nund 13.                                                         (3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und\nHeimat bestimmt\n§2\n1. den Kartenhersteller,\nBegriffsbestimmungen\n2. die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate,\n(1) Diensteanbieter sind natürliche und juristische      3. den Sperrlistenbetreiber\nPersonen, die zur Wahrnehmung von Aufgaben der\nöffentlichen Verwaltung oder zur Erfüllung eigener Ge-       und macht deren Namen im Bundesanzeiger bekannt.\nschäftszwecke den Nachweis der Identität oder einzel-\nner Identitätsmerkmale des Karteninhabers benötigen                                     §4\nund ihren Wohn-, Geschäfts- oder Dienstsitz innerhalb                             Kartenmuster;\nder Europäischen Union sowie in Staaten, in denen ein                         Seriennummer; Chip\nvergleichbarer Datenschutzstandard besteht, haben.              (1) Die eID-Karte wird nach einem einheitlichen\n(2) Ein Berechtigungszertifikat ist eine elektronische   Muster ausgestellt.\nBescheinigung, die es einem Diensteanbieter ermög-              (2) Jede eID-Karte erhält eine neue Seriennummer.\nlicht,                                                       Die Seriennummer, das Sperrkennwort und Sperrmerk-\n1. seine Identität dem Karteninhaber nachzuweisen und        male dürfen keine Daten über die Person des Karten-\ninhabers oder Hinweise auf solche Daten enthalten.\n2. die Übermittlung personen- und kartenbezogener\nDaten aus der eID-Karte anzufragen.                        (3) Die eID-Karte enthält neben der Seriennummer,\nder Angabe der ausstellenden Behörde, dem letzten\n(3) Das Sperrkennwort ist eine Zeichenfolge, die\nTag der Gültigkeitsdauer und der Zugangsnummer\nausschließlich der Sperrung von eID-Karten dient.\nfolgende sichtbar aufgebrachte Angaben über den\n(4) Die Sperrsumme ist ein eindeutiges Merkmal, das      Karteninhaber:\naus dem Sperrkennwort, dem Familiennamen, den Vor-           1. Familienname und Vornamen und\nnamen und dem Tag der Geburt eines Karteninhabers\nerrechnet wird. Es dient der Übermittlung einer Sper-        2. Tag und Ort der Geburt.\nrung vom Sperrnotruf oder einer eID-Karte-Behörde               (4) Die eID-Karte besitzt ein elektronisches Speicher-\nan den Sperrlistenbetreiber. Mithilfe der Sperrsumme         und Verarbeitungsmedium (Chip), auf dem folgende\nermittelt der Sperrlistenbetreiber anhand der Referenz-      Daten gespeichert werden:\nliste den Sperrschlüssel eines zu sperrenden elektro-        1. Familienname und Geburtsname,\nnischen Identitätsnachweises.\n2. Vornamen,\n(5) Sperrmerkmale einer eID-Karte sind dienste- und\nkartenspezifische Zeichenfolgen, die ausschließlich der      3. Doktorgrad,\nErkennung abhandengekommener eID-Karten durch den            4. Tag und Ort der Geburt,\nDiensteanbieter dienen, für den sie errechnet wurden.        5. Anschrift; hat der Karteninhaber keine Wohnung in\n(6) Die Seriennummer einer eID-Karte setzt sich aus          Deutschland, kann die Angabe „keine Wohnung in\neiner vierstelligen Behördenkennzahl und einer fünf-             Deutschland“ eingetragen werden,\nstelligen, zufällig vergebenen Nummer zusammen und           6. Staatsangehörigkeit,\nkann Ziffern und Buchstaben enthalten.\n7. Ordensname, Künstlername,\n(7) Die Geheimnummer besteht aus einer sechs-\n8. Dokumentenart und\nstelligen Ziffernfolge und dient der Freigabe der Daten-\nübermittlung aus der eID-Karte im Rahmen des elektro-        9. letzter Tag der Gültigkeitsdauer.\nnischen Identitätsnachweises.                                   (5) Die gespeicherten Daten sind gegen unbefugtes\n(8) Die Zugangsnummer ist eine zufällig erzeugte,        Verändern, Löschen und Auslesen zu sichern.\nausschließlich auf der Karte sichtbar aufgebrachte\nsechsstellige Ziffernfolge, die zur Absicherung gegen                                   §5\nunberechtigten Zugriff auf die Kommunikation zwischen                            Gültigkeitsdauer\neID-Karte und Lesegeräten dient.                                (1) Die eID-Karte wird für eine Gültigkeitsdauer von\n(9) Die Entsperrnummer ist eine zufällig erzeugte        zehn Jahren ausgestellt.\nZiffernfolge, die die Freischaltung der Geheimnummer            (2) Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht\nermöglicht, wenn diese nach dreimaliger Fehleingabe          zulässig.\ngesperrt worden ist.\n(3) Vor Ablauf der Gültigkeit einer eID-Karte kann\n(10) Karteninhaber ist die Person, für die die eID-Karte eine neue eID-Karte beantragt werden, wenn ein be-\nausgestellt wurde.                                           rechtigtes Interesse an der Neuausstellung dargelegt\nwird.\n§3\nBesitz und Eigentum;                                                 §6\nHersteller, Vergabestelle und Sperrlistenbetreiber                        Sachliche Zuständigkeit\n(1) Niemand darf mehr als eine auf seine Person             (1) Zuständig für Angelegenheiten, die die eID-Karte\nausgestellte gültige eID-Karte besitzen.                     betreffen, sind:","848              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019\n1. in Deutschland die von den Ländern bestimmten Be-                                     §9\nhörden,                                                                 Sperrung und Entsperrung\n2. im Ausland das Auswärtige Amt mit den von ihm be-            (1) Die ausstellende eID-Karte-Behörde hat unver-\nstimmten Auslandsvertretungen                            züglich zur Aktualisierung der Sperrliste die Sperr-\n(eID-Karte-Behörden).                                        summe der eID-Karte an den Sperrlistenbetreiber zu\n(2) Für die Einziehung und Sicherstellung der eID-        übermitteln, wenn sie Kenntnis erlangt von\nKarte sind neben den eID-Karte-Behörden auch die             1. dem Abhandenkommen einer eID-Karte,\nzur Identitätsfeststellung berechtigten Behörden (§ 2        2. dem Versterben eines Karteninhabers oder\nAbsatz 2 des Personalausweisgesetzes) zuständig.\n3. der Ungültigkeit einer nicht im Besitz der Behörde\n(3) Zuständig                                                 befindlichen eID-Karte nach § 21.\n1. für die Erteilung und Aufhebung von Berechtigungen           (2) Der Karteninhaber kann durch Mitteilung des\nnach den §§ 15 bis 17 ist die Vergabestelle für Be-      Sperrkennworts an den Sperrlistenbetreiber eine sofor-\nrechtigungszertifikate nach § 3 Absatz 3 Nummer 2,       tige Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises\n2. für das Führen einer Sperrliste nach § 9 Absatz 3 ist     veranlassen. Davon unberührt bleibt die Pflicht, den\nder Sperrlistenbetreiber nach § 3 Absatz 3 Num-          Verlust oder das Abhandenkommen der eID-Karte nach\nmer 3.                                                   § 20 Absatz 1 Nummer 3 der eID-Karte-Behörde an-\nzuzeigen.\n§7                                  (3) Der Sperrlistenbetreiber stellt den eID-Karte-\nÖrtliche Zuständigkeit                     Behörden für die Fälle nach Absatz 1 und den Karten-\ninhabern für die Fälle nach Absatz 2 einen Sperrdienst\n(1) Örtlich zuständig ist diejenige eID-Karte-Behörde,    über jederzeit öffentlich erreichbare Kommunikations-\nin deren Bezirk die antragstellende Person oder der          verbindungen zur Verfügung. § 10 Absatz 4 des Perso-\nKarteninhaber für seine Wohnung, bei mehreren Woh-           nalausweisgesetzes gilt entsprechend.\nnungen für seine Hauptwohnung, meldepflichtig ist.\nIst die Person nicht meldepflichtig, ist die eID-Karte-         (4) Teilt nach erfolgter Sperrung nach Absatz 1 der\nBehörde zuständig, in deren Bezirk die Person im Zeit-       Karteninhaber das Wiederauffinden seiner eID-Karte\npunkt der Antragstellung oder des die behördliche            unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 Satz 3\nTätigkeit auslösenden Ereignisses wohnt.                     mit oder bittet er nach einer Sperrung nach Absatz 2\nunter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 Satz 3 um\n(2) Im Ausland sind die vom Auswärtigen Amt be-           Entsperrung, so ersucht die eID-Karte-Behörde den\nstimmten Auslandsvertretungen zuständig, in deren            Sperrlistenbetreiber um Löschung des Sperreintrags\nBezirk sich die antragstellende Person oder der Karten-      zu dieser eID-Karte.\ninhaber gewöhnlich aufhält. Die antragstellende Person\noder der Karteninhaber haben den Nachweis über ihren            (5) Der Zeitpunkt der Meldung des Abhandenkom-\ngewöhnlichen Aufenthaltsort zu erbringen.                    mens eines Ausweises ist von der eID-Karte-Behörde\noder Polizeibehörde zu dokumentieren und der aus-\nAbschnitt 2                            stellenden eID-Karte-Behörde mitzuteilen.\nAusstellung und                                                       § 10\nSperrung der eID-Karte\nInformationspflichten\n§8                                  (1) Auf Verlangen des Karteninhabers hat die eID-\nKarte-Behörde ihm Einsicht in die im Chip gespeicher-\nAusstellung der eID-Karte\nten auslesbaren Daten zu gewähren.\n(1) Die eID-Karte wird auf Antrag für die antrag-\n(2) Die eID-Karte-Behörde hat die antragstellende\nstellende Person ausgestellt, wenn sie\nPerson bei Antragstellung über den elektronischen\n1. dem in § 1 Absatz 1 genannten Personenkreis unter-        Identitätsnachweis nach § 12 und das Vor-Ort-Ausle-\nfällt und                                                sen nach § 13 sowie über Maßnahmen zu unterrichten,\n2. mindestens 16 Jahre alt ist.                              die erforderlich sind, um die Sicherheit der Nutzung des\nelektronischen Identitätsnachweises zu gewährleisten.\nJugendliche, die mindestens 16 Jahre alt sind, dürfen        Sie hat Informationsmaterial bereitzustellen, in dem\nVerfahrenshandlungen nach diesem Gesetz vorneh-              auch auf die Möglichkeit einer Sperrung hingewiesen\nmen.                                                         wird. Die antragstellende Person ist auf das vorhan-\n(2) In dem Antrag sind alle Tatsachen anzugeben,          dene Informationsmaterial hinzuweisen.\ndie zur Feststellung der antragstellenden Person not-           (3) Eine eID-Karte-Behörde, die Kenntnis von dem\nwendig sind. Die Angaben zu dem Doktorgrad und zu            Abhandenkommen einer eID-Karte erlangt, hat die\nden Ordens- und Künstlernamen sind freigestellt. Die         zuständige eID-Karte-Behörde, die ausstellende eID-\nantragstellende Person hat die erforderlichen Nach-          Karte-Behörde und eine Polizeibehörde unverzüglich\nweise zu erbringen und sich unter Vorlage eines an-          in Kenntnis zu setzen; eine Polizeibehörde, die ander-\nerkannten und gültigen ausländischen Passes oder             weitig Kenntnis vom Abhandenkommen einer eID-Karte\nPersonalausweises vor der ausgebenden Stelle per-            erlangt, hat die zuständige und die ausstellende eID-\nsönlich zu identifizieren.                                   Karte-Behörde unverzüglich zu unterrichten. Dabei sol-\n(3) Bestehen Zweifel über die Identität der antrag-       len Angaben zum Familiennamen, den Vornamen, zur\nstellenden Person, so ist die Ausstellung einer eID-Karte    Seriennummer, zur ausstellenden eID-Karte-Behörde,\nabzulehnen.                                                  zum Ausstellungsdatum und zur Gültigkeitsdauer der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019              849\neID-Karte übermittelt werden. Die Polizeibehörde hat                              Abschnitt 4\ndie Einstellung in die polizeiliche Sachfahndung vor-                         Berechtigungen;\nzunehmen.                                                                elektronische Signatur\n§ 11                                                         § 15\nDatenerfassung,                                               Berechtigungen\n-prüfung und -übermittlung                                        für Diensteanbieter\nFür die Form und das Verfahren der Datenerfassung,          (1) Um Daten im Wege des elektronischen Identi-\n-prüfung und -übermittlung und für die Übermittlung         tätsnachweises anzufragen, benötigen Diensteanbieter\nvon Geheimnummer, Entsperrnummer und Sperrkenn-             eine Berechtigung. Die Berechtigung lässt daten-\nwort gelten die §§ 12 und 13 des Personalausweis-           schutzrechtliche Vorschriften unberührt. Das Vorliegen\ngesetzes entsprechend.                                      einer Berechtigung ist durch die Vergabe von Berech-\ntigungszertifikaten technisch abzusichern.\nAbschnitt 3                               (2) Für die Voraussetzungen und das Verfahren gel-\nNutzung der eID-Karte                          ten die Vorschriften des § 21 Absatz 2 bis 8 des Per-\nsonalausweisgesetzes entsprechend.\n§ 12\n§ 16\nElektronischer Identitätsnachweis\nVor-Ort-Berechtigung\n(1) Der Karteninhaber kann seine eID-Karte dazu                         für Vor-Ort-Diensteanbieter\nnutzen, seine Identität gegenüber öffentlichen und\nUm Daten nach § 13 unter Anwesenden vor Ort aus-\nnichtöffentlichen Stellen elektronisch nachzuweisen.\nlesen zu dürfen, benötigen Vor-Ort-Diensteanbieter\nDies gilt auch dann, wenn er für eine andere Person,\neine Vor-Ort-Berechtigung einschließlich eines Vor-Ort-\nein Unternehmen oder eine Behörde handelt. Abwei-\nZertifikats. § 21 des Personalausweisgesetzes gilt hier-\nchend von Satz 1 ist der elektronische Identitätsnach-\nfür entsprechend.\nweis ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des\n§ 3a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, des\n§ 17\n§ 87a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung oder des\n§ 36a Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch                                  Berechtigung\nnicht vorliegen.                                                      für Identifizierungsdiensteanbieter\n(2) Die Nutzung des elektronischen Identitätsnach-          Wer als Identifizierungsdiensteanbieter die Funktion\nweises durch eine andere Person als den Karteninhaber       des elektronischen Identitätsnachweises nach § 12\nist unzulässig.                                             nutzen möchte, um Identifizierungsdienstleistungen für\nDritte zu erbringen, bedarf einer Berechtigung. § 21b\n(3) Der elektronische Identitätsnachweis erfolgt durch   des Personalausweisgesetzes gilt hierfür entsprechend.\nÜbermittlung von Daten aus dem Chip der eID-Karte.\nFür die Einzelheiten der Datenübermittlung gilt § 18 Ab-                                § 18\nsatz 2 Satz 2, Absatz 3, 4 und 5 des Personalausweis-\ngesetzes entsprechend.                                                        Elektronische Signatur\nDie eID-Karte kann als qualifizierte elektronische\n§ 13                             Signaturerstellungseinheit im Sinne des Artikels 3 Num-\nmer 23 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Euro-\nVor-Ort-Auslesen\npäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014\n(1) Der Karteninhaber kann seine eID-Karte ferner        über elektronische Identifizierung und Vertrauens-\ndazu verwenden, die im Chip gespeicherten Daten             dienste für elektronische Transaktionen im Binnen-\nzum Zwecke der medienbruchfreien Übernahme von              markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG\nFormulardaten unter Anwesenden zu übermitteln.              (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015,\n(2) Vor dem Vor-Ort-Auslesen der Daten ist der Vor-      S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) ausgestaltet wer-\nOrt-Diensteanbieter verpflichtet, anhand eines gültigen     den. Die Zertifizierung nach Artikel 30 der Verordnung\nPasses oder amtlichen Ausweises per Lichtbildabgleich       (EU) Nr. 910/2014 erfolgt durch das Bundesamt für\nzu prüfen, ob die die eID-Karte vorlegende Person der       Sicherheit in der Informationstechnik. Die Vorschriften\nKarteninhaber ist. Die Daten werden nur übermittelt,        des Vertrauensdienstegesetzes bleiben unberührt.\nwenn der Vor-Ort-Anbieter mit Einverständnis des\nKarteninhabers die Zugangsnummer ausliest und diese                               Abschnitt 5\nzusammen mit einem gültigen Vor-Ort-Zertifikat an den                       eID-Karte-Register\nChip der eID-Karte übermittelt.\n§ 19\n§ 14                                                 eID-Karte-Register\nSpeicherung im Rahmen                          (1) Zur Durchführung dieses Gesetzes führen die\ndes elektronischen Identitätsnachweises              eID-Karte-Behörden Register über die ausgegebenen\nFür die Speicherung von Daten im Rahmen des elek-        eID-Karten (eID-Karte-Register).\ntronischen Identitätsnachweises, auch durch Identifi-          (2) Die Daten des eID-Karte-Registers und des\nzierungsdiensteanbieter, gelten die §§ 19 und 19a des       Melderegisters dürfen zur Berichtigung des jeweils an-\nPersonalausweisgesetzes entsprechend.                       deren Registers verwendet werden. Zu diesem Zweck","850               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019\ndürfen eID-Karte-Behörden untereinander die im Regis-                                     § 21\nter enthaltenen Daten übermitteln.                                                   Ungültigkeit\n(3) Das eID-Karte-Register darf neben verfahrens-             (1) Eine eID-Karte ist ungültig, wenn\nbedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich fol-\ngende Daten enthalten:                                        1. Eintragungen nach diesem Gesetz fehlen oder mit\nAusnahme der Angabe über die Anschrift unzutref-\n1. Familienname und Geburtsname,                                fend sind oder\n2. Vornamen,                                                2. die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist.\n3. Doktorgrad,                                                 (2) Die eID-Karte-Behörde hat eine eID-Karte für\n4. Tag der Geburt,                                          ungültig zu erklären, wenn die Voraussetzungen für ihre\nErteilung im Zeitpunkt der Ausstellung nicht vorgelegen\n5. Ort der Geburt,\nhaben oder nachträglich weggefallen sind.\n6. Anschrift,\n7. Staatsangehörigkeit,                                                                 § 22\n8. Seriennummer,                                                         Einziehung und Sicherstellung\n9. Sperrkennwort und Sperrsumme,                               (1) Eine ungültige eID-Karte kann eingezogen werden.\n10. letzter Tag der Gültigkeitsdauer,                            (2) Eine eID-Karte kann sichergestellt werden, wenn\n11. ausstellende Behörde,                                     1. eine Person sie unberechtigt besitzt oder\n12. die Tatsache, dass die eID-Karte in die Sperrliste        2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die\neingetragen ist, und                                        eID-Karte ungültig ist.\n13. Ordensname, Künstlername.                                    (3) Eine Sicherstellung oder Einziehung ist schriftlich\nzu bestätigen.\n(4) Personenbezogene Daten im eID-Karte-Register\nsind mindestens bis zur Ausstellung einer neuen eID-             (4) Widerspruch und Anfechtungsklage haben in den\nKarte, höchstens jedoch bis zum Ablauf der Gültig-            Fällen der Absätze 1 und 2 keine aufschiebende Wirkung.\nkeitsdauer der eID-Karte, auf die sie sich beziehen, zu\nspeichern und dann zu löschen.                                                     Abschnitt 7\nGebühren\nAbschnitt 6                                               und Auslagen;\nPflichten des                                           Bußgeldvorschriften\nKarteninhabers;\nUngültigkeit und Einziehung                                                     § 23\nGebühren und Auslagen;\n§ 20                                              Verordnungsermächtigung\nPflichten des Karteninhabers                      (1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistun-\n(1) Der Karteninhaber ist verpflichtet, der eID-Karte-     gen nach diesem Gesetz erheben die eID-Karte-Behör-\nBehörde unverzüglich                                          den Gebühren und Auslagen nach den Absätzen 2 und 3.\n1. die eID-Karte vorzulegen, wenn eine Eintragung un-            (2) Die Gebühr soll die mit der individuell zurechen-\nrichtig ist,                                              baren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller\nan der Leistung Beteiligten decken. In die Gebühr sind\n2. die alte eID-Karte beim Empfang einer neuen eID-           die mit der Leistung regelmäßig verbundenen Auslagen\nKarte abzugeben sowie                                     einzubeziehen. Zur Ermittlung der Gebühr sind die Kos-\n3. den Verlust der eID-Karte und ihr Wiederauffinden          ten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als\nanzuzeigen.                                               Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatz-\n(2) Der Karteninhaber hat zumutbare Maßnahmen zu           fähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten so-\ntreffen, damit keine andere Person Kenntnis von der           wie kalkulatorische Kosten, zu Grunde zu legen. Zu den\nGeheimnummer erlangt. Die Geheimnummer darf ins-              Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts- und\nbesondere nicht auf der eID-Karte vermerkt oder in an-        Fachaufsicht. Grundlage der Gebührenermittlung nach\nderer Weise zusammen mit dieser aufbewahrt werden.            den Sätzen 1 bis 4 sind Kosten, die in der Gesamtheit\nIst dem Karteninhaber bekannt, dass die Geheimnum-            der Länder mit der jeweiligen Leistung verbunden sind.\nmer Dritten zur Kenntnis gelangt ist, soll er diese unver-    § 3 Absatz 1 und 2, die §§ 5 bis 7, 9 Absatz 3 bis 6 und\nzüglich ändern oder die Funktion des elektronischen           die §§ 10 bis 12 des Bundesgebührengesetzes gelten\nIdentitätsnachweises sperren lassen.                          entsprechend.\n(3) Der Karteninhaber soll durch technische und               (3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und\norganisatorische Maßnahmen gewährleisten, dass der            Heimat wird ermächtigt, für den Bereich der Landesver-\nelektronische Identitätsnachweis nach § 12 nur in einer       waltung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nUmgebung eingesetzt wird, die nach dem jeweiligen             Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände, die\nStand der Technik als sicher anzusehen ist. Dabei soll        Gebührenhöhe und die Auslagenerstattung näher zu\ner insbesondere solche technischen Systeme und Be-            bestimmen.\nstandteile einsetzen, die vom Bundesamt für Sicherheit           (4) Das Auswärtige Amt kann durch Besondere Ge-\nin der Informationstechnik als für diesen Einsatzzweck        bührenverordnung nach § 22 Absatz 4 des Bundesge-\nsicher bewertet werden.                                       bührengesetzes bestimmen, dass von den Auslands-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019               851\nvertretungen der Bundesrepublik Deutschland für indi-                                    § 26\nviduell zurechenbare öffentliche Leistungen nach die-                           Übergangsvorschrift\nsem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden\nRechtsverordnungen zum Ausgleich von Kaufkraftunter-            Abweichend von § 6 Absatz 1 Nummer 2 und § 7\nschieden ein Zuschlag erhoben wird. Der Zuschlag             Absatz 2 ist bis zum 31. Oktober 2021 für Antrags-\nkann bis zu 300 Prozent betragen.                            berechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland\ndiejenige Behörde nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 zu-\n§ 24                              ständig, in deren Bezirk sich der Antragsberechtigte\nvorübergehend aufhält.\nBußgeldvorschriften\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer                                                    Artikel 2\n1. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 eine Angabe nicht                                 Änderung des\nrichtig macht,                                                           Personalausweisgesetzes\n2. entgegen § 12 Absatz 2 einen elektronischen Identi-          Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I\ntätsnachweis nutzt oder                                  S. 1346), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom\n3. entgegen § 20 Absatz 1 Nummer 3 eine Anzeige              18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird\nnicht oder nicht rechtzeitig erstattet.                  wie folgt geändert:\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des         1. § 2 wird wie folgt geändert:\nAbsatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu dreißig-          a) In Absatz 3 werden die Wörter „des Geltungsbe-\ntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geld-              reichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen\nbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.                       Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995\nzum Schutz natürlicher Personen bei der Ver-\n§ 25                                     arbeitung personenbezogener Daten und zum\nfreien Datenverkehr“ durch die Wörter „der Euro-\nVerordnungsermächtigung\npäischen Union“ ersetzt.\nDas Bundesministerium des Innern, für Bau und\nb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nHeimat wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Aus-\nwärtigen Amt und mit Zustimmung des Bundesrates                     „Das Bundesamt für Sicherheit in der Informa-\ndurch Rechtsverordnung                                              tionstechnik erhält hoheitliche Berechtigungs-\nzertifikate zur Qualitätssicherung anhand von\n1. das Muster der eID-Karte zu bestimmen,                          Testausweisen.“\n2. den Zugriffsschutz auf die im Chip abgelegten Daten      2. In § 7 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 21 Abs. 5“\nzu regeln,                                                durch die Angabe „§ 21 Absatz 4“ ersetzt.\n3. die Einzelheiten des Antragsverfahrens zu regeln,        3. § 10 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\n4. die Einzelheiten über das Verfahren der Übermitt-               „(5) Die zuständige Personalausweisbehörde hat\nlung sämtlicher Antragsdaten von den eID-Karte-           unverzüglich zur Aktualisierung der Sperrliste die\nBehörden an den Kartenhersteller zu regeln,               Sperrsumme des Personalausweises an den Sperr-\n5. die Herstellung der eID-Karte und die Übermittlung          listenbetreiber nach § 7 Absatz 4 Satz 2 zu über-\nvon Geheimnummer, Entsperrnummer und Sperr-               mitteln, wenn sie Kenntnis erlangt von\nkennwort zu regeln,                                       1. dem Abhandenkommen eines Personalausweises\n6. Einzelheiten der Aushändigung und den Versand                   mit elektronischem Identitätsnachweis,\nder eID-Karte zu regeln,                                  2. dem Versterben eines Ausweisinhabers oder\n7. die Änderung von Daten der eID-Karte wie den                3. der Ungültigkeit eines nicht im Besitz der Be-\nNamen oder die Anschrift zu regeln,                           hörde befindlichen Ausweises nach § 28 Absatz 1\n8. die Einzelheiten zur Nutzung des elektronischen                 oder Absatz 2.“\nIdentitätsnachweises und des Vor-Ort-Auslesens         4. In § 12 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort\nzu regeln,                                                „Erfassung“ ein Komma und das Wort „Echtheits-\n9. die Einzelheiten                                            bewertung“ eingefügt.\n5. § 18 wird wie folgt geändert:\na) der Geheimnummer,\na) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-\nb) der Sperrung und Entsperrung sowie\ngefügt:\nc) der Speicherung und Löschung der Sperrmerk-\n„Dies gilt auch dann, wenn er für eine andere\nmale und des Sperrkennworts\nPerson, ein Unternehmen oder eine Behörde\nfestzulegen,                                                 handelt.“\n10. die sicherheitstechnischen Rahmenbedingungen                b) In Absatz 3 Satz 2 wird folgende Nummer 6a ein-\nfestzulegen, die vorliegen müssen, damit öffent-              gefügt:\nliche und private Stellen ein Benutzerkonto nach              „6a. Staatsangehörigkeit,“.\n§ 14 in Verbindung mit § 19 Absatz 5 des Personal-\nausweisgesetzes anlegen und betreiben dürfen,          6. § 32 wird wie folgt geändert:\n11. die Einzelheiten der Vergabe der Berechtigungen             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nund der Berechtigungszertifikate festzulegen.                 aa) Die Nummern 6 bis 6b werden aufgehoben.","852             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019\nbb) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 6 und                8. die Einzelheiten zur Nutzung des elektronischen\ndas Komma am Ende wird durch das Wort                     Identitätsnachweises und des Vor-Ort-Auslesens\n„oder“ ersetzt.                                           zu regeln,\ncc) Die Nummern 7a bis 10 werden aufgehoben.                9. die Einzelheiten\ndd) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 7.                     a) der Geheimnummer,\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nb) der Sperrung und Entsperrung des elektro-\naa) In Nummer 4 wird das Komma am Ende                             nischen Identitätsnachweises durch den Aus-\ndurch das Wort „oder“ ersetzt.                                weisinhaber sowie\nbb) Nummer 5 wird aufgehoben.                                  c) der Speicherung und Löschung der Sperr-\ncc) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5.                          merkmale und des Sperrkennworts\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                               festzulegen,\n„(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen         10. die sicherheitstechnischen Rahmenbedingungen\ndes Absatzes 1 Nummer 5 sowie des Absatzes 2                   festzulegen, die vorliegen müssen, damit öffent-\nNummer 1, 2, 3 und 5 mit einer Geldbuße bis zu                 liche und private Stellen ein Benutzerkonto nach\ndreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit              § 19 Absatz 5 anlegen und betreiben dürfen, und\neiner Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet\nwerden.“                                                  11. die Einzelheiten der Vergabe der Berechtigungen\nund Berechtigungszertifikate festzulegen.“\n7. § 33 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 32 Abs. 1 Nr. 2\nArtikel 3\nund 5“ durch die Wörter „§ 32 Absatz 1 Nummer 2\nund 5“ ersetzt.                                                          Weitere Änderung des\nb) Nummer 2 wird aufgehoben.                                              Personalausweisgesetzes\nc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und die             § 5 Absatz 2 Nummer 9 des Personalausweisgeset-\nAngabe „und 9“ wird gestrichen.                       zes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt\nd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.                 durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist,\nwird wie folgt gefasst:\n8. § 34 wird wie folgt gefasst:\n„§ 34                            „9. Anschrift; hat der Ausweisinhaber keine Wohnung\nin Deutschland, kann die Angabe „keine Wohnung\nVerordnungsermächtigung                         in Deutschland“ eingetragen werden,“.\nDas Bundesministerium des Innern, für Bau und\nHeimat wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Aus-                                   Artikel 4\nwärtigen Amt und mit Zustimmung des Bundesrates\ndurch Rechtsverordnung                                                          Änderung des\n1. die Muster der Ausweise zu bestimmen,                                       Passgesetzes\n2. die Einzelheiten der technischen Anforderungen          Das Passgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537),\nan die Speicherung des Lichtbildes und der           das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli\nFingerabdrücke sowie den Zugriffsschutz auf          2017 (BGBl. I S. 2310) geändert worden ist, wird wie\ndie im elektronischen Speicher- und Verarbei-        folgt geändert:\ntungsmedium abgelegten Daten zu regeln,              1. In § 18 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort\n3. die Einzelheiten zu regeln über das Verfahren           „weitergeben“ ein Komma und die Wörter „es sei\nund die technischen Anforderungen für die Er-           denn, die Weitergabe erfolgt zur Beantragung eines\nfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssiche-         Visums für den Passinhaber und der Passinhaber\nrung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,            hat der Weitergabe zugestimmt“ eingefügt.\ndie Reihenfolge der zu speichernden Finger-\n2. § 25 wird wie folgt geändert:\nabdrücke bei Fehlen eines Zeigefingers, unge-\nnügender Qualität des Fingerabdrucks oder               a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nVerletzungen der Fingerkuppe sowie die Form                  aa) In Nummer 4 wird das Komma am Ende\nund die Einzelheiten über das Verfahren der                       durch das Wort „oder“ ersetzt.\nÜbermittlung sämtlicher Ausweisantragsdaten\nvon den Personalausweisbehörden an den Aus-                  bb) Die Nummern 5, 5b und 6 werden aufgeho-\nweishersteller,                                                   ben.\n4. die Einzelheiten des Prüfverfahrens nach § 12                cc) Die bisherige Nummer 5a wird Nummer 5 und\nAbsatz 2 Satz 2 zu regeln,                                        das Komma am Ende wird durch einen Punkt\n5. die Herstellung des Personalausweises und die                     ersetzt.\nÜbermittlung von Geheimnummer, Entsperrnum-             b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nmer und Sperrkennwort zu regeln,\n„(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen\n6. die Einzelheiten der Aushändigung und den Ver-               des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Nummer 5\nsand des Personalausweises zu regeln,                        mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro\n7. die Änderung von Daten des Personalausweises                 und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis\nwie den Namen oder die Anschrift zu regeln,                  zu fünftausend Euro geahndet werden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019              853\nArtikel 5                           ausweisgesetzes“ ein Komma und die Wörter „§ 12 des\neID-Karte-Gesetzes“ eingefügt.\nFolgeänderungen\n(7) In § 64 Absatz 1 Nummer 4 der Fahrerlaubnis-\n(1) In § 46f Satz 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der\nVerordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980),\nFassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I\ndie zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Juni\nS. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes\n2019 (BGBl. I S. 756) geändert worden ist, werden nach\nvom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden\ndem Wort „des Personalausweisgesetzes“ ein Komma\nist, werden nach dem Wort „Personalausweisgesetzes“\nund die Wörter „§ 12 des eID-Karte-Gesetzes“ einge-\nein Komma und die Wörter „§ 12 des eID-Karte-Geset-\nfügt.\nzes“ eingefügt.\n(8) In § 52c Satz 4 der Finanzgerichtsordnung in der\n(2) In § 10 Absatz 3 Satz 1 des Bundesmeldegeset-\nFassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001\nzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt\n(BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch\ndurch Artikel 11 Absatz 4 des Gesetzes vom 18. Juli\nArtikel 8 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I\n2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, werden\nS. 1151) geändert worden ist, werden nach dem Wort\nnach dem Wort „Personalausweisgesetzes“ ein Komma\n„Personalausweisgesetzes“ ein Komma und die Wörter\nund die Wörter „§ 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78\n„§ 12 des eID-Karte-Gesetzes“ eingefügt.\nAbsatz 5 des Aufenthaltsgesetzes“ eingefügt.\n(9) In § 15b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Fahrzeug-\n(3) § 30c Absatz 2 des Bundeszentralregistergeset-\nZulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-\nS. 139), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung\ntember 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zu-\nvom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756) geändert worden\nletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017\nist, werden nach dem Wort „Personalausweisgesetzes“\n(BGBl. I S. 2732) geändert worden ist, wird wie folgt\nein Komma und die Wörter „nach § 12 des eID-Karte-\ngeändert:\nGesetzes“ eingefügt.\n1. In Satz 1 werden nach dem Wort „Personalausweis-\ngesetzes“ ein Komma und die Wörter „nach § 12 des           (10) § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 der Gewerbe-\neID-Karte-Gesetzes“ eingefügt.                           anzeigeverordnung vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1208)\nwird wie folgt gefasst:\n2. Satz 2 wird wie folgt geändert:\n„2. der elektronische Identitätsnachweis nach § 18 des\na) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem               Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-\nWort „Personalausweises“ ein Komma und die                 Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthalts-\nWörter „der eID-Karte“ eingefügt.                          gesetzes,“.\nb) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „nach                (11) § 150e Absatz 2 der Gewerbeordnung in der\n§ 18 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgeset-        Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999\nzes“ ein Komma und die Wörter „nach § 12 Ab-          (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 1 des Geset-\nsatz 3 Satz 2 des eID-Karte-Gesetzes in Verbin-       zes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2666) geändert\ndung mit § 18 Absatz 3 Satz 1 des Personalaus-        worden ist, wird wie folgt geändert:\nweisgesetzes“ eingefügt.\n1. In Satz 1 werden nach dem Wort „Personalausweis-\n(4) Das De-Mail-Gesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I            gesetzes“ ein Komma und die Wörter „nach § 12 des\nS. 666), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom            eID-Karte-Gesetzes“ eingefügt.\n18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird\nwie folgt geändert:                                          2. Satz 2 wird wie folgt geändert:\n1. In § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c wer-              a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem\nden nach dem Wort „Personalausweisgesetzes“ ein                 Wort „Personalausweises“ ein Komma und die\nKomma und die Wörter „nach § 12 des eID-Karte-                  Wörter „der eID-Karte“ eingefügt.\nGesetzes“ eingefügt.                                         b) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „nach\n2. In § 4 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort                      § 18 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgeset-\n„Personalausweisgesetzes“ ein Komma und die                     zes“ ein Komma und die Wörter „nach § 12 Ab-\nWörter „nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder                   satz 3 Satz 2 des eID-Karte-Gesetzes in Verbin-\nnach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes“ ein-                dung mit § 18 Absatz 3 Satz 1 des Personalaus-\ngefügt.                                                         weisgesetzes“ eingefügt.\n(5) In § 2 Absatz 3 des E-Government-Gesetzes vom            (12) In § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Geld-\n25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749; 2015 I S. 678), das zu-      wäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822),\nletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017          das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Juli\n(BGBl. I S. 2206) geändert worden ist, werden nach           2018 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, werden\ndem Wort „Personalausweisgesetzes“ ein Komma und             nach dem Wort „Personalausweisgesetzes“ ein Komma\ndie Wörter „nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes“ einge-         und die Wörter „nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes“\nfügt.                                                        eingefügt.\n(6) In § 14a Satz 4 des Gesetzes über das Verfahren          (13) In § 335 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c\nin Familiensachen und in den Angelegenheiten der             des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008           Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten\n(BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 3         bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des\ndes Gesetzes vom 19. Juni 2019 (BGBl. I S. 840) ge-          Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1102) geändert\nändert worden ist, werden nach dem Wort „Personal-           worden ist, werden nach dem Wort „Personalausweis-","854             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019\ngesetzes“ ein Komma und die Wörter „§ 12 des eID-           Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646) geändert\nKarte-Gesetzes“ eingefügt.                                  worden ist, werden nach dem Wort „Personalausweis-\n(14) § 6 Absatz 2 Satz 2 der Luftverkehrsteuer-Durch-    gesetzes“ ein Komma und die Wörter „§ 12 des eID-\nführungsverordnung vom 22. August 2012 (BGBl. I             Karte-Gesetzes“ eingefügt.\nS. 1812), die durch Artikel 11 der Verordnung vom              (20) In § 32c Satz 4 der Strafprozessordnung in der\n2. Januar 2018 (BGBl. I S. 84) geändert worden ist, wird    Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I\nwie folgt geändert:                                         S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes\n1. In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter           vom 19. Juni 2019 (BGBl. I S. 840) geändert worden ist,\n„des Personalausweises“ gestrichen.                     werden nach dem Wort „Personalausweisgesetzes“ ein\nKomma und die Wörter „§ 12 des eID-Karte-Gesetzes“\n2. Die Nummern 1 und 2 werden durch die folgenden           eingefügt.\nNummern 1 bis 3 ersetzt:\n(21) Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der\n„1. § 18 des Personalausweisgesetzes,                   Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),\n2. § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder                     das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April\n3. § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes“.              2019 (BGBl. I S. 430) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:\n(15) In § 110b Satz 4 des Gesetzes über Ordnungs-\nwidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom          1. In § 30 Absatz 8 Satz 3 werden nach dem Wort\n19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch            „Personalausweisgesetzes“ ein Komma und die\nArtikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I           Wörter „nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes“ einge-\nS. 2571) geändert worden ist, werden nach dem Wort              fügt.\n„Personalausweisgesetzes“ ein Komma und die Wörter          2. In § 58 Satz 3 werden nach dem Wort „Personalaus-\n„§ 12 des eID-Karte-Gesetzes“ eingefügt.                        weisgesetzes“ ein Komma und die Wörter „nach\n(16) In § 7 Absatz 2 der Schuldnerverzeichnisfüh-            § 12 des eID-Karte-Gesetzes“ eingefügt.\nrungsverordnung vom 26. Juli 2012 (BGBl. I S. 1654),           (22) In § 111 Absatz 1 Satz 6 des Telekommunika-\ndie zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. No-        tionsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das\nvember 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden ist,          zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November\nwerden nach dem Wort „Personalausweisgesetzes“              2018 (BGBl. I S. 2230) geändert worden ist, werden\nein Komma und die Wörter „nach § 12 des eID-Karte-          nach dem Wort „Personalausweisgesetzes“ ein Komma\nGesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthalts-           und die Wörter „nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes“\ngesetzes“ eingefügt.                                        eingefügt.\n(17) § 14b Absatz 2 des Seefischereigesetzes in der         (23) In § 2 Absatz 2 Satz 2 der Vermögensanlagen-\nFassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I        Informationsblatt-Bestätigungsverordnung vom 20. Au-\nS. 1791), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom      gust 2015 (BGBl. I S. 1437), die durch Artikel 11 Ab-\n23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3188) geändert worden         satz 30 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I\nist, wird wie folgt geändert:                               S. 2745) geändert worden ist, werden nach dem Wort\n1. In Satz 1 werden nach dem Wort „Personalausweis-         „Personalausweisgesetzes“ ein Komma und die Wörter\ngesetzes“ ein Komma und die Wörter „nach § 12 des       „nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes“ eingefügt.\neID-Karte-Gesetzes“ eingefügt.                             (24) In § 55c Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung\n2. Satz 2 wird wie folgt geändert:                          in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März\n1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 7 des\na) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem\nGesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert\nWort „Personalausweises“ ein Komma und die\nworden ist, werden nach dem Wort „Personalausweis-\nWörter „der eID-Karte“ eingefügt.\ngesetzes“ ein Komma und die Wörter „§ 12 des eID-\nb) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „nach            Karte-Gesetzes“ eingefügt.\n§ 18 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgeset-\n(25) § 3a Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungsverfah-\nzes“ ein Komma und die Wörter „nach § 12 Ab-\nrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nsatz 3 Satz 2 des eID-Karte-Gesetzes in Verbin-\nvom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch\ndung mit § 18 Absatz 3 Satz 1 des Personalaus-\nArtikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I\nweisgesetzes“ eingefügt.\nS. 2639) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\n(18) In § 36a Absatz 2 Satz 5 des Ersten Buches\n„In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer\nSozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Ge-\nEingabe über öffentlich zugängliche Netze ein elektro-\nsetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das\nnischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalaus-\nzuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. August\nweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder\n2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, werden\nnach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen.“\ndie Wörter „sicherer Identitätsnachweis nach § 18 des\nPersonalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des            (26) Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-\nAufenthaltsgesetzes“ durch die Wörter „elektronischer       kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;\nIdentitätsnachweis nach § 18 des Personalausweis-           2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 1\ngesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach        des Gesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I S. 54) ge-\n§ 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.             ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n(19) In § 65c Satz 4 des Sozialgerichtsgesetzes in       1. In § 130c Satz 4 werden nach dem Wort „Personal-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 23. September                ausweisgesetzes“ ein Komma und die Wörter „§ 12\n1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 4 des         des eID-Karte-Gesetzes“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019              855\n2. In § 702 Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern                                Artikel 6\n„des Personalausweisgesetzes“ ein Komma und die\nWörter „§ 12 des eID-Karte-Gesetzes“ eingefügt.                               Inkrafttreten\n3. In § 814 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden nach              (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nden Wörtern „des Personalausweisgesetzes“ ein            am 1. November 2019 in Kraft.\nKomma und die Wörter „§ 12 des eID-Karte-Geset-\nzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes“            (2) Die Artikel 2 und 4 treten am 5. August 2019 in\neingefügt.                                               Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Juni 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer"]}