{"id":"bgbl1-2019-23-3","kind":"bgbl1","year":2019,"number":23,"date":"2019-06-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/23#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-23-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_23.pdf#page=12","order":3,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug","law_date":"2019-06-19T00:00:00Z","page":844,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["844               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019\nGesetz\nzur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1371\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom\n5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von\ngegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug*\nVom 19. Juni 2019\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                              §3\nsen:                                                                   Bestechlichkeit und Bestechung mit Bezug zu\nden finanziellen Interessen der Europäischen Union\nArtikel 1                                  Für die Anwendung der §§ 332 und 334 des Strafge-\nsetzbuches, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 335\nGesetz                                 und 335a des Strafgesetzbuches, auf eine Tat, die sich\nzur Stärkung des Schutzes der                          auf eine künftige richterliche Handlung oder eine künf-\nfinanziellen Interessen der Europäischen Union                    tige Diensthandlung bezieht, steht einer Verletzung der\n(EU-Finanzschutzstärkungsgesetz –                         dienstlichen oder richterlichen Pflichten eine Beschädi-\nEUFinSchStG)                                gung oder Gefährdung des Vermögens der Europä-\nischen Union gleich.\n§1                                                           Artikel 2\nMissbräuchliche Verwendung                                                Änderung des\nvon Leistungen der Europäischen Union                                          Strafgesetzbuches\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-\nWer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen                machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),\nrechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, dem                 das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Juni\nVermögen der Europäischen Union dadurch einen                       2019 (BGBl. I S. 834) geändert worden ist, wird wie\nNachteil zufügt, dass er ihm aus öffentlichen Mitteln               folgt geändert:\nder Europäischen Union gewährte Leistungen, deren\nVerwendung durch Rechtsvorschrift oder Vertrag be-                  1. § 264 wird wie folgt geändert:\nschränkt ist, entgegen dieser Verwendungsbeschrän-                     a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:\nkung verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf\n„(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist\nJahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht\nder Versuch strafbar.“\nfür Subventionen im Sinne des § 264 Absatz 8 Num-\nmer 2 des Strafgesetzbuches.                                           b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\nc) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Satz 1\n§2                                        wird die Angabe „1 und 4“ durch die Angabe\n„1 und 5“ ersetzt.\nRechtswidrige Verminderung                              d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.\nvon Einnahmen der Europäischen Union\ne) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und in Satz 1\nNummer 2 werden die Wörter „Europäischen\nMit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-\nGemeinschaften“ durch die Wörter „Europä-\nstrafe wird bestraft, wer die Einnahmen der Euro-\nischen Union“ ersetzt.\npäischen Union dadurch rechtswidrig vermindert, dass\ner einen Irrtum erregt oder unterhält, indem er                        f) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und in Num-\nmer 2 werden nach dem Wort „gesetzlich“ die\n1. einer für die Verwaltung von Einnahmen der Euro-                       Wörter „oder nach dem Subventionsvertrag“ ein-\npäischen Union zuständigen Stelle über einnahme-                      gefügt.\nerhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige             2. § 335a wird wie folgt geändert:\nAngaben macht oder\na) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden\n2. eine für die Verwaltung von Einnahmen der Euro-                        die Wörter „der §§ 332 und 334, jeweils auch in\npäischen Union zuständige Stelle pflichtwidrig über                   Verbindung mit § 335“ durch die Wörter „des\neinnahmeerhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt.                     § 331 Absatz 2 und des § 333 Absatz 2 sowie\nder §§ 332 und 334, diese jeweils auch in Verbin-\n* ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29; L 350 vom 29.12.2017, S. 50.           dung mit § 335“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019                845\nb) In Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden          kanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das\ndie Wörter „der §§ 331 und 333“ durch die Wörter         zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juni 2019\n„des § 331 Absatz 1 und 3 sowie des § 333 Ab-            (BGBl. I S. 840) geändert worden ist, werden nach dem\nsatz 1 und 3“ ersetzt und werden die Wörter „eine        Wort „Arbeitnehmerüberlassungsgesetz“ ein Komma\nkünftige richterliche Handlung oder“ gestrichen.         und die Wörter „dem EU-Finanzschutzstärkungsge-\nsetz“ eingefügt.\nArtikel 3\nÄnderung des                                                       Artikel 4\nGerichtsverfassungsgesetzes                                              Inkrafttreten\nIn § 74c Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe b des               Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nGerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Be-             Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 19. Juni 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nKatarina Barley"]}