{"id":"bgbl1-2019-23-2","kind":"bgbl1","year":2019,"number":23,"date":"2019-06-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/23#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-23-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_23.pdf#page=8","order":2,"title":"Gesetz zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen","law_date":"2019-06-19T00:00:00Z","page":840,"pdf_page":8,"num_pages":4,"content":["840            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019\nGesetz\nzur Stärkung der Rechte von Betroffenen\nbei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen\nVom 19. Juni 2019\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:      3. Nach § 121 werden die folgenden §§ 121a und 121b\neingefügt:\nArtikel 1                                                    „§ 121a\nÄnderung des                                         Gerichtliche Zuständigkeit bei\nStrafvollzugsgesetzes                          dem Richtervorbehalt unterliegenden Maßnahmen\nDas Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I            (1) Soweit nach den Vollzugsgesetzen eine Maß-\nS. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 2     nahme der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder\ndes Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2571)          der gerichtlichen Genehmigung bedarf, ist das\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                 Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Maß-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:              nahme durchgeführt wird.\na) Der Angabe des Vierzehnten Titels des Zweiten              (2) Unterhält ein Land eine Anstalt, in der Frei-\nAbschnitts werden die Wörter „und gerichtliches         heitsstrafen oder freiheitsentziehende Maßregeln der\nVerfahren“ angefügt.                                    Besserung und Sicherung vollzogen werden, auf\ndem Gebiet eines anderen Landes, so können die\nb) Nach der Angabe zu § 121 werden die folgenden           beteiligten Länder vereinbaren, dass für gerichtliche\nAngaben eingefügt:                                      Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 das Amts-\n„§ 121a Gerichtliche Zuständigkeit bei dem Rich-        gericht zuständig ist, in dessen Bezirk die für die\ntervorbehalt unterliegenden Maßnahmen         Anstalt zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat.\n§ 121b    Gerichtliches Verfahren bei dem Richter-\n§ 121b\nvorbehalt unterliegenden Maßnahmen“.\nGerichtliches Verfahren bei\nc) Nach der Angabe zu § 171 wird folgende Angabe\ndem Richtervorbehalt unterliegenden Maßnahmen\neingefügt:\n(1) Das gerichtliche Verfahren im Sinne des § 121a\n„§ 171a Fixierung“.\nrichtet sich nach dem Gesetz über das Verfahren in\n2. Der Überschrift des Vierzehnten Titels des Zweiten         Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-\nAbschnitts werden die Wörter „und gerichtliches            willigen Gerichtsbarkeit. Die für Unterbringungs-\nVerfahren“ angefügt.                                       sachen nach § 312 Nummer 4 des Gesetzes über","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019              841\ndas Verfahren in Familiensachen und in den Angele-            ständigen Gericht überprüfen zu lassen. Der Hinweis\ngenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwen-           ist aktenkundig zu machen.“\ndenden Bestimmungen gelten entsprechend. Über\ndie Beschwerde entscheidet das Landgericht, über                                     Artikel 2\ndie Rechtsbeschwerde der Bundesgerichtshof.\nÄnderung der\n(2) Für das Verfahren werden keine Kosten er-                              Strafprozessordnung\nhoben.“\nDem § 126 der Strafprozessordnung in der Fassung\n4. Dem § 138 wird folgender Absatz 4 angefügt:               der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I\n„(4) Soweit nach den Vollzugsgesetzen eine Maß-        S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes\nnahme der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder         vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466) geändert worden ist,\ngerichtlichen Genehmigung bedarf, gelten die §§ 121a      wird folgender Absatz 5 angefügt:\nund 121b entsprechend.“                                      „(5) Soweit nach den Gesetzen der Länder über den\n5. In § 167 wird die Angabe „bis 121“ durch die Angabe       Vollzug der Untersuchungshaft eine Maßnahme der\n„bis 121b, 171a“ ersetzt.                                 vorherigen gerichtlichen Anordnung oder der gericht-\n6. In § 171 wird die Angabe „bis 121,“ durch die An-         lichen Genehmigung bedarf, ist das Amtsgericht zu-\ngabe „bis 121b,“ ersetzt.                                 ständig, in dessen Bezirk die Maßnahme durchgeführt\nwird. Unterhält ein Land für den Vollzug der Untersu-\n7. Nach § 171 wird folgender § 171a eingefügt:               chungshaft eine Einrichtung auf dem Gebiet eines an-\n„§ 171a                          deren Landes, können die beteiligten Länder verein-\nFixierung                         baren, dass das Amtsgericht zuständig ist, in dessen\nBezirk die für die Einrichtung zuständige Aufsichtsbe-\n(1) Eine Fesselung, durch die die Bewegungsfrei-       hörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gilt § 121b des\nheit des Gefangenen vollständig aufgehoben wird           Strafvollzugsgesetzes entsprechend.“\n(Fixierung), ist nur zulässig, soweit und solange eine\ngegenwärtige erhebliche Gefahr von Gewalttätig-\nArtikel 3\nkeiten gegen Personen, der Selbsttötung oder der\nSelbstverletzung besteht und die Fixierung zur Ab-                                Änderung des\nwehr dieser Gefahr unerlässlich ist.                                           Gesetzes über das\nVerfahren in Familiensachen und in den\n(2) Eine absehbar kurzfristige Fixierung wird durch\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\ndie Anstaltsleitung angeordnet. Bei Gefahr im Ver-\nzug können auch andere zuständige Bedienstete                Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen\nder Anstalt die Fixierung vorläufig anordnen. Die         und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-\nEntscheidung der Anstaltsleitung ist unverzüglich         barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,\neinzuholen.                                               2587), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom\n18. Juni 2019 (BGBl. I S. 834) geändert worden ist, wird\n(3) Eine nicht nur kurzfristige Fixierung bedarf der\nwie folgt geändert:\nvorherigen Anordnung durch das Gericht. Bei Gefahr\nim Verzug kann die Anordnung der Fixierung durch            1. In der Inhaltsübersicht wird in den Angaben zu den\ndie Anstaltsleitung oder einen anderen zuständigen             §§ 310, 329 und 330 jeweils das Wort „Unterbrin-\nBediensteten der Anstalt getroffen werden. Ein Arzt            gung“ durch das Wort „Unterbringungsmaßnahme“\nist unverzüglich hinzuzuziehen. Die richterliche Ent-          ersetzt.\nscheidung ist unverzüglich herbeizuführen. Einer            2. In § 70 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „die\nrichterlichen Entscheidung bedarf es nicht oder                Unterbringung oder die freiheitsentziehende Maß-\nnicht mehr, wenn bereits zu Beginn der Fixierung               nahme“ durch die Wörter „die Unterbringungsmaß-\nabzusehen ist, dass die Entscheidung erst nach                 nahme oder die Freiheitsentziehung“ ersetzt.\nWegfall des Grundes der Fixierung ergehen wird,\noder wenn die Fixierung vor der Herbeiführung der           3. In § 104 Absatz 3 werden die Wörter „im Fall einer\nrichterlichen Entscheidung tatsächlich beendet und             Unterbringung“ durch die Wörter „in Verfahren“ er-\nauch keine Wiederholung zu erwarten ist. Ist eine              setzt.\nrichterliche Entscheidung beantragt und die Fixie-          4. § 151 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\nrung vor deren Erlangung beendet worden, so ist\n„7. die Genehmigung oder Anordnung einer frei-\ndies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.\nheitsentziehenden Unterbringung, freiheitsent-\n(4) Während der Dauer der Fixierung stellt ein Arzt              ziehenden Maßnahme oder ärztlichen Zwangs-\neine angemessene medizinische Überwachung des                       maßnahme bei einem Minderjährigen nach den\nGefangenen sicher. Geschulte Vollzugsbedienstete                    Landesgesetzen über die Unterbringung psy-\nstellen durch ständigen Sicht- und Sprechkontakt                    chisch Kranker oder“.\ndie Betreuung des Gefangenen sicher.\n5. In § 310 wird in der Überschrift das Wort „Unter-\n(5) Die Anordnung, die maßgeblichen Gründe hier-            bringung“ durch das Wort „Unterbringungsmaß-\nfür, ihre Durchsetzung, ihre Dauer und die Art der             nahme“ ersetzt.\nÜberwachung sind durch die Anstalt zu dokumen-\n6. § 312 wird wie folgt geändert:\ntieren.\n(6) Nach Beendigung einer Fixierung, die nicht              a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\ngerichtlich angeordnet wurde, ist der Gefangene                    „4. freiheitsentziehenden Unterbringung, frei-\ndurch den Arzt auf sein Recht hinzuweisen, die Zu-                     heitsentziehenden Maßnahme oder ärztlichen\nlässigkeit der durchgeführten Maßnahme beim zu-                        Zwangsmaßnahme bei Volljährigen nach","842              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019\nden Landesgesetzen über die Unterbringung           d) In Satz 5 werden die Wörter „das Landgericht ge-\npsychisch Kranker“.                                     hört“ durch die Wörter „die Landgerichte gehö-\nb) In dem Satzteil nach Nummer 4 wird nach dem                  ren“ ersetzt.\nWort „betreffen“ das Wort „(Unterbringungsmaß-       2. In § 23d Satz 1 wird nach dem Wort „Handels-\nnahme)“ eingefügt.                                      sachen“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt\n7. In § 313 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Unterbrin-          und werden nach dem Wort „Gerichtsbarkeit“ die\ngungen“ durch das Wort „Unterbringungsmaßnah-               Wörter „und Entscheidungen über Maßnahmen, die\nmen“ ersetzt.                                               nach den Vollzugsgesetzen der vorherigen gericht-\nlichen Anordnung oder gerichtlichen Genehmigung\n8. § 321 wird wie folgt geändert:                              bedürfen“ eingefügt.\na) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Unterbrin-\ngung“ durch das Wort „Unterbringungsmaß-                                       Artikel 5\nnahme“ ersetzt.                                                             Änderung des\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Maßnahme nach            Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen\n§ 312 Nr. 2“ durch die Wörter „freiheitsentzie-         Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) des Gesetzes über\nhende Maßnahme nach § 312 Nummer 2 oder 4“           Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember\nersetzt.                                             2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 6\n9. In § 327 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der          des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2573)\nUnterbringung“ durch die Wörter „einer Unterbrin-        geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ngungsmaßnahme“ ersetzt.                                  1. Vorbemerkung 1.3.1 Absatz 1 Nummer 2 wird wie\n10. In § 329 wird in der Überschrift und in Absatz 1            folgt gefasst:\nSatz 1 jeweils das Wort „Unterbringung“ durch               „2. Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG\ndas Wort „Unterbringungsmaßnahme“ ersetzt.                       und“.\n11. In § 330 wird in der Überschrift das Wort „Unter-        2. In Nummer 1410 werden in der Anmerkung die Wör-\nbringung“ durch das Wort „Unterbringungsmaß-                ter „freiheitsentziehende Unterbringung eines Minder-\nnahme“ ersetzt.                                             jährigen oder eine freiheitsentziehende Maßnahme\n12. In § 331 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „in              bei einem Minderjährigen betreffen (§ 151 Nr. 6 und 7\nden Fällen des § 312 Nummer 1, 3 und 4 muss der             FamFG)“ durch die Wörter „eine Kindschaftssache\nArzt, der das ärztliche Zeugnis erstellt, Erfahrung         nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG betreffen“ ersetzt.\nauf dem Gebiet der Psychiatrie haben und soll Arzt       3. In Vorbemerkung 2 Absatz 3 Satz 2 werden die Wör-\nfür Psychiatrie sein,“ durch die Wörter „der Arzt,          ter „für eine freiheitsentziehende Unterbringung eines\nder das ärztliche Zeugnis ausstellt, soll Arzt für          Minderjährigen und eine freiheitsentziehende Maß-\nPsychiatrie sein; er muss Erfahrung auf dem Gebiet          nahme bei einem Minderjährigen (§ 151 Nr. 6 und 7\nder Psychiatrie haben; dies gilt nicht für freiheits-       FamFG)“ durch die Wörter „für Kindschaftssachen\nentziehende Maßnahmen nach § 312 Nummer 2                   nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG“ ersetzt.\nund 4,“ ersetzt.\n13. In § 337 Absatz 2 wird das Wort „Unterbringungs-                                   Artikel 6\nantrag“ durch das Wort „Antrag“ ersetzt.                                        Änderung des\n14. In § 339 werden die Wörter „der Unterbringung“                      Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes\ndurch die Wörter „einer Unterbringungsmaßnahme“             Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004\nersetzt.                                                 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 8 des\nGesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2573)\nArtikel 4                           geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nÄnderung des                           1. In § 42 Absatz 1 Satz 1 und in § 51 Absatz 1 Satz 1\nGerichtsverfassungsgesetzes                        werden jeweils die Wörter „über freiheitsentziehende\nDas Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der             Unterbringungen und freiheitsentziehende Maßnah-\nBekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),               men“ gestrichen.\ndas zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. April       2. Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt\n2019 (BGBl. I S. 466) geändert worden ist, wird wie             geändert:\nfolgt geändert:\na) In der Gliederung werden bei der Angabe zu Teil 6\n1. § 22c Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          Abschnitt 3 die Wörter „und in Unterbringungs-\na) In Satz 1 werden nach den Wörtern „eines Land-                sachen“ durch die Wörter „,bei Unterbringung\ngerichts“ die Wörter „oder mehrerer Landgerichte              und bei sonstigen Zwangsmaßnahmen“ ersetzt.\nim Bezirk eines Oberlandesgerichts“ eingefügt.            b) In der Überschrift zu Teil 6 Abschnitt 3 werden die\nb) In Satz 3 werden die Wörter „des Landgerichts“                Wörter „und in Unterbringungssachen“ durch die\ndurch die Wörter „der Landgerichte“ ersetzt.                  Wörter „, bei Unterbringung und bei sonstigen\nc) In Satz 4 werden die Wörter „beschließt nach                  Zwangsmaßnahmen“ ersetzt.\nMaßgabe des § 21e das Präsidium des Landge-               c) In Nummer 6300 werden im Gebührentatbestand\nrichts“ durch die Wörter „beschließen nach Maß-               die Wörter „über eine freiheitsentziehende Unter-\ngabe des § 21e im Einvernehmen die Präsidien                  bringung oder eine freiheitsentziehende Maß-\nder Landgerichte sowie“ ersetzt.                              nahme“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019               843\nArtikel 7                             Bezirk die Maßnahme durchgeführt wird. Unterhält ein\nÄnderung des                             Land eine Einrichtung für den Vollzug der in Satz 1 ge-\nJugendgerichtsgesetzes                        nannten Freiheitsentziehung auf dem Gebiet eines an-\nderen Landes, können die beteiligten Länder vereinba-\n§ 93 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der\nren, dass das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Be-\nBekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I\nzirk die für die Einrichtung zuständige Aufsichtsbe-\nS. 3427), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes\nhörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten § 121b\nvom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert wor-\ndes Strafvollzugsgesetzes sowie § 67 Absatz 1 bis 3\nden ist, wird wie folgt gefasst:\nund 5 entsprechend.“\n„§ 93\nArtikel 8\nGerichtliche Zuständigkeit und\ngerichtliches Verfahren bei Maßnahmen,                           Einschränkung eines Grundrechts\ndie der vorherigen gerichtlichen Anordnung                 Durch § 171a des Strafvollzugsgesetzes wird das\noder der gerichtlichen Genehmigung bedürfen               Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2\nBeim Vollzug des Jugendarrestes, der Jugendstrafe           des Grundgesetzes) eingeschränkt.\nund der Maßregeln der Unterbringung in einem psy-\nchiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsan-                                  Artikel 9\nstalt oder in der Sicherungsverwahrung ist, soweit nach\nInkrafttreten\nden Vollzugsgesetzen eine Maßnahme der vorherigen\ngerichtlichen Anordnung oder der gerichtlichen Geneh-             Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nmigung bedarf, das Amtsgericht zuständig, in dessen            Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 19. Juni 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nKatarina Barley"]}