{"id":"bgbl1-2019-23-1","kind":"bgbl1","year":2019,"number":23,"date":"2019-06-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/23#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-23-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_23.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und anderer Gesetze","law_date":"2019-06-18T00:00:00Z","page":834,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["834             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019\nGesetz\nzur Änderung des Bundeswahlgesetzes und anderer Gesetze\nVom 18. Juni 2019\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:             dung des Wahlberechtigten ersetzt oder verän-\ndert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfs-\nArtikel 1                                 person besteht.“\nÄnderung des                          4. § 33 wird wie folgt geändert:\nBundeswahlgesetzes\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „daß“ durch das\nDas Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekannt-               Wort „dass“ ersetzt.\nmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das\nzuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2018         b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n(BGBl. I S. 1116) geändert worden ist, wird wie folgt                „(2) Die nach § 14 Absatz 5 zulässige Hilfe bei\ngeändert:                                                         der Stimmabgabe bleibt unberührt. Die Hilfs-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                  person ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse\nverpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der\na) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:                  Wahl einer anderen Person erlangt hat.“\n„§ 13 Ausschluss vom Wahlrecht“.\n5. § 53 wird wie folgt gefasst:\nb) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:\n„§ 53\n„§ 53 Übergangsregelung“.\nÜbergangsregelung\n2. § 13 wird wie folgt gefasst:\nAusschlüsse vom Wahlrecht und Ausschlüsse von\n„§ 13\nder Wählbarkeit, die nicht auf einem Richterspruch im\nAusschluss vom Wahlrecht                      Sinne von § 13 in der ab dem 1. Juli 2019 geltenden\nAusgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge            Fassung oder auf einem Richterspruch im Sinne von\nRichterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.“                § 15 Absatz 2 Nummer 2 beruhen, sind nicht nach § 3\nAbsatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Bundesmelde-\n3. § 14 wird wie folgt geändert:\ngesetzes im Melderegister zu speichern.“\na) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\n„Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Ver-                                 Artikel 2\ntreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzuläs-                           Änderung der\nsig.“                                                                   Bundeswahlordnung\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nDie Bundeswahlordnung in der Fassung der Be-\n„(5) Ein Wahlberechtigter, der des Lesens          kanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376),\nunkundig oder wegen einer Behinderung an der          die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juni\nAbgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich         2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, wird wie\nhierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen.       folgt geändert:\nDie Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der\n1. § 48 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nKundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst\ngetroffenen und geäußerten Wahlentscheidung              a) In Nummer 5 werden nach dem Wort „kann“ die\nbeschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die          Wörter „und eine Ausübung des Wahlrechts\nunter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die           durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtig-\nselbstbestimmte Willensbildung oder Entschei-               ten unzulässig ist“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019               835\nb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a einge-                   an Eides statt für Rückkehrer aus dem Ausland\nfügt:                                                          (noch Anlage 1) wird wie folgt geändert:\n„5a. dass nach § 14 Absatz 5 des Bundeswahl-                   aa) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:\ngesetzes ein Wahlberechtigter, der des Le-                    „9. Vom Wahlrecht zum Deutschen Bundes-\nsens unkundig oder wegen einer Behinde-                           tag ist nach § 13 des Bundeswahlgeset-\nrung an der Abgabe seiner Stimme gehindert                        zes ausgeschlossen, wer infolge Richter-\nist, sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer an-                     spruchs das Wahlrecht nicht besitzt.“\nderen Person bedienen kann, die Hilfeleis-\ntung auf technische Hilfe bei der Kundgabe               bb) In Nummer 12 Satz 2 werden die Wörter „kör-\neiner vom Wahlberechtigten selbst getroffe-                   perlichen Beeinträchtigung“ durch das Wort\nnen und geäußerten Wahlentscheidung be-                       „Behinderung“ ersetzt.\nschränkt und eine Hilfeleistung unzulässig        4. Die Anlage 2 (zu § 18 Absatz 5) wird wie folgt geän-\nist, die unter missbräuchlicher Einfluss-            dert:\nnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willens-          a) Auf der Rückseite der Erstausfertigung wird in\nbildung oder Entscheidung des Wahlberech-                Nummer 5 erste Zeile das Wort „Wahlausschluss-\ntigten ersetzt oder verändert oder wenn ein              grund“ durch die Wörter „Wahlausschluss nach\nInteressenkonflikt der Hilfsperson besteht,“.            § 13 BWG“ ersetzt und werden in der zweiten\nc) In Nummer 6 wird die Angabe „Abs. 1 und 3“                     Zeile die Angaben „§ 13 Nummer 1 BWG“, „§ 13\ndurch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt und werden                 Nummer 2 BWG“ und „§ 13 Nummer 3 BWG“ mit\ndie Wörter „oder eine solche Tat versucht“ durch               den jeweils dazugehörigen Kästchen gestrichen.\ndie Wörter „und unbefugt auch wählt, wer im                b) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in\nRahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahl-                 das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung\nentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne                    an Eides statt für im Ausland lebende Deutsche\neine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlbe-                    (noch Anlage 2) wird wie folgt geändert:\nrechtigten eine Stimme abgibt, sowie dass nach\n§ 107a Absatz 3 des Strafgesetzbuches auch der                 aa) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:\nVersuch strafbar ist“ ersetzt.                                      „9. Vom Wahlrecht zum Deutschen Bundes-\ntag ist nach § 13 des Bundeswahlgeset-\n2. § 57 wird wie folgt geändert:\nzes ausgeschlossen, wer infolge Richter-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „körper-                           spruchs das Wahlrecht nicht besitzt.“\nlichen Beeinträchtigung“ durch das Wort „Behin-\nbb) In Nummer 13 Satz 2 werden die Wörter „kör-\nderung“ ersetzt.\nperlichen Beeinträchtigung“ durch das Wort\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:                    „Behinderung“ ersetzt.\n„(2) Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe      5. Die Anlage 5 (zu § 20 Absatz 1) wird wie folgt geän-\nbei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten                dert:\nselbst getroffenen Wahlentscheidung beschränkt.            a) In Nummer 5.2 letzter Satz wird das Wort „behin-\nUnzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter miss-             derter“ gestrichen und werden nach dem Wort\nbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbst-                „Wahlberechtigter“ die Wörter „mit Behinderung“\nbestimmte Willensbildung oder Entscheidung                     eingefügt.\ndes Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder\nwenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson be-            b) In Nummer 6 wird nach Satz 3 folgender Absatz\nsteht.“                                                        eingefügt:\n„Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird\noder wegen einer Behinderung an der Abgabe\nwie folgt gefasst:\nseiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimm-\n„(3) Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem                 abgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen.\nWähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit das                    Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollen-\nzur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson            det haben. Die Hilfeleistung ist auf technische\nist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflich-                Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtig-\ntet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl                ten selbst getroffenen und geäußerten Wahlent-\neines anderen erlangt hat.“                                    scheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfe-\nd) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.                        leistung, die unter missbräuchlicher Einfluss-\nnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbil-\n3. Die Anlage 1 (zu § 18 Absatz 6) wird wie folgt geän-              dung oder Entscheidung des Wahlberechtigten\ndert:                                                             ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessen-\na) Auf der Rückseite der Erstausfertigung wird in                 konflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson\nNummer 5 erste Zeile das Wort „Wahlausschluss-                 ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflich-\ngrund“ durch die Wörter „Wahlausschluss nach                   tet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl\n§ 13 BWG“ ersetzt und werden in der zweiten                    einer anderen Person erlangt hat.“\nZeile die Angaben „§ 13 Nummer 1 BWG“, „§ 13            6. In Anlage 9 (zu § 26) wird Fußnote 4 wie folgt ge-\nNummer 2 BWG“ und „§ 13 Nummer 3 BWG“ mit                  fasst:\nden jeweils dazugehörigen Kästchen gestrichen.\n„4) Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen ei-\nb) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in                   ner Behinderung gehindert sind, den Stimmzettel\ndas Wählerverzeichnis und zu der Versicherung                   zu kennzeichnen, können sich der Hilfe einer an-","836              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019\nderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf             verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der\ntechnische Hilfe bei der Kundgabe einer vom                  Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundes-\nWahlberechtigten selbst getroffenen und geäu-                wahlgesetzes).\nßerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzuläs-                 Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges\nsig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchli-          Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergeb-\ncher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte              nis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf\nWillensbildung oder Entscheidung des Wahlbe-                 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt\nrechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein              wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz\nInteressenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die              entgegen der Wahlentscheidung des Wahlbe-\nHilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet                rechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlent-\nhaben. Sie hat die „Versicherung an Eides statt              scheidung des Wahlberechtigten eine Stimme\nzur Briefwahl“ zu unterzeichnen. Außerdem ist                abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1\ndie Hilfsperson zur Geheimhaltung der Kennt-                 und 3 des Strafgesetzbuches).“\nnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung\nerlangt hat. Auf die Strafbarkeit einer im Rahmen                               Artikel 3\nzulässiger Assistenz entgegen der Wahlentschei-\ndung des Wahlberechtigten oder ohne eine ge-                                Änderung des\nEuropawahlgesetzes\näußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtig-\nten erfolgten Stimmabgabe wird hingewiesen.“             Das Europawahlgesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 423, 555, 852),\n7. In Anlage 12 (zu § 28 Absatz 3) – Vorderseite des         das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli\nMerkblatts zur Briefwahl – wird im Abschnitt „Wich-       2018 (BGBl. I S. 1116) geändert worden ist, wird wie\ntige Hinweise für Briefwähler“ Nummer 3 wie folgt         folgt geändert:\ngefasst:\n1. § 6 wird wie folgt geändert:\n„3. Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen\na) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\neiner Behinderung gehindert sind, den Stimm-\nzettel zu kennzeichnen, können sich der Hilfe              „Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Ver-\neiner anderen Person bedienen. Die Hilfsperson             treter anstelle des Wahlberechtigten ist unzuläs-\nmuss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie               sig.“\nhat die „Versicherung an Eides statt zur Brief-         b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-\nwahl“ zu unterzeichnen. Die Hilfeleistung ist auf          fügt:\ntechnische Hilfe bei der Kundgabe einer vom\n„(4a) Ein Wahlberechtigter, der des Lesens un-\nWahlberechtigten selbst getroffenen und geäu-\nkundig oder wegen einer Behinderung an der Ab-\nßerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzuläs-\ngabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich\nsig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuch-\nhierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen.\nlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte\nDie Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der\nWillensbildung oder Entscheidung des Wahlbe-\nKundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst\nrechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein\ngetroffenen und geäußerten Wahlentscheidung\nInteressenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die            beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die\nHilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kennt-               unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die\nnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung          selbstbestimmte Willensbildung oder Entschei-\nvon der Wahl einer anderen Person erlangt hat.             dung des Wahlberechtigten ersetzt oder verän-\nAuf die Strafbarkeit einer im Rahmen zulässiger\ndert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfs-\nAssistenz entgegen der Wahlentscheidung des                person besteht.“\nWahlberechtigten oder ohne eine geäußerte\nWahlentscheidung des Wahlberechtigten erfolg-        2. § 6a wird wie folgt geändert:\nten Stimmabgabe wird hingewiesen.“                      a) In der Überschrift wird das Wort „Ausschluß“\ndurch das Wort „Ausschluss“ ersetzt.\n8. Anlage 27 (zu § 48 Absatz 1) Nummer 6 wird wie\nfolgt gefasst:                                               b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur                  „(1) Ein Deutscher ist vom Wahlrecht ausge-\neinmal und nur persönlich ausüben. Eine Aus-               schlossen, wenn er infolge Richterspruchs das\nübung des Wahlrechts durch einen Vertreter an-             Wahlrecht nicht besitzt.“\nstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14        c) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nAbsatz 4 des Bundeswahlgesetzes).                          „1. er infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht\nEin Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig                   besitzt oder“.\noder wegen einer Behinderung an der Abgabe           3. § 29 wird wie folgt gefasst:\nseiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu                                     „§ 29\nder Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hil-\nfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kund-                         Übergangsregelung\ngabe einer vom Wahlberechtigten selbst getrof-             Ausschlüsse vom Wahlrecht und Ausschlüsse\nfenen und geäußerten Wahlentscheidung be-               von der Wählbarkeit, die nicht auf einem Richter-\nschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die        spruch im Sinne von § 6a Absatz 1 in der ab dem\nunter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt,           1. Juli 2019 geltenden Fassung oder § 6a Absatz 2\ndie selbstbestimmte Willensbildung oder Ent-            Nummer 1 in der ab dem 1. Juli 2019 geltenden Fas-\nscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder             sung oder auf § 6a Absatz 2 Nummer 2 oder § 6b","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019               837\nAbsatz 3 Nummer 2 oder § 6b Absatz 4 Nummer 3                     „(3) Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem\noder Nummer 4 beruhen, sind nicht nach § 3 Ab-                 Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit das\nsatz 2 Nummer 1a des Bundesmeldegesetzes im                    zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson\nMelderegister zu speichern.“                                   ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflich-\ntet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl\nArtikel 4                                eines anderen erlangt hat.“\nÄnderung der                             d) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.\nEuropawahlordnung                         3. Die Anlage 1 (zu § 17 Absatz 6) wird wie folgt geän-\nDie Europawahlordnung in der Fassung der Be-                dert:\nkanntmachung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), die             a) Auf der Rückseite der Erstausfertigung wird in\nzuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Mai                Nummer 5 erste Zeile das Wort „Wahlausschluss-\n2018 (BGBl. I S. 570) geändert worden ist, wird wie               grund“ durch die Wörter „Wahlausschluss nach\nfolgt geändert:                                                   § 6a Absatz 1 EuWG“ ersetzt und werden in der\n1. § 41 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:                  zweiten Zeile die Wörter „§ 6a Absatz 1 Nummer 1\nEuWG“, „§ 6a Absatz 1 Nummer 2 EuWG“ und\na) In Nummer 5 werden nach dem Wort „kann“ die                 „§ 6a Absatz 1 Nummer 3 EuWG“ mit den jeweils\nWörter „und eine Ausübung des Wahlrechts                    dazugehörigen Kästchen gestrichen.\ndurch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtig-\nten unzulässig ist“ eingefügt.                           b) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in\ndas Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem\nb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a einge-                Ausland (noch Anlage 1) wird wie folgt geändert:\nfügt:\naa) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:\n„5a. dass nach § 6 Absatz 4a des Europawahlge-\nsetzes ein Wahlberechtigter, der des Lesens                „9. Vom Wahlrecht zum Europäischen Parla-\nunkundig oder wegen einer Behinderung an                       ment ist nach § 6a Absatz 1 des Europa-\nder Abgabe seiner Stimme gehindert ist, sich                   wahlgesetzes ausgeschlossen, wer infolge\nzur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen                        Richterspruchs das Wahlrecht nicht be-\nPerson bedienen kann, die Hilfeleistung auf                    sitzt.“\ntechnische Hilfe bei der Kundgabe einer vom           bb) In Nummer 13 Satz 2 werden die Wörter „kör-\nWahlberechtigten selbst getroffenen und ge-                perlichen Beeinträchtigung“ durch das Wort\näußerten Wahlentscheidung beschränkt und                   „Behinderung“ ersetzt.\neine Hilfeleistung unzulässig ist, die unter\nmissbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die     4. Die Anlage 2 (zu § 17 Absatz 5) wird wie folgt geän-\nselbstbestimmte Willensbildung oder Ent-           dert:\nscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder        a) Auf der Rückseite der Erstausfertigung wird in\nverändert oder wenn ein Interessenkonflikt            Nummer 5 erste Zeile das Wort „Wahlausschluss-\nder Hilfsperson besteht,“.                            grund“ durch die Wörter „Wahlausschluss nach\nc) In Nummer 6 wird die Angabe „Abs. 1 und 3“                  § 6a Absatz 1 EuWG“ ersetzt und werden in der\ndurch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt und werden              zweiten Zeile die Wörter „§ 6a Absatz 1 Nummer 1\ndie Wörter „oder eine solche Tat versucht“ durch            EuWG“, „§ 6a Absatz 1 Nummer 2 EuWG“ und\ndie Wörter „und unbefugt auch wählt, wer im                 „§ 6a Absatz 1 Nummer 3 EuWG“ mit den jeweils\nRahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahl-              dazugehörigen Kästchen gestrichen.\nentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne              b) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in\neine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlbe-                 das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende\nrechtigten eine Stimme abgibt, sowie dass nach              Deutsche (noch Anlage 2) wird wie folgt geändert:\n§ 107a Absatz 3 des Strafgesetzbuches auch der\naa) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:\nVersuch strafbar ist“ ersetzt.\n„9. Vom Wahlrecht zum Europäischen Parla-\n2. § 50 wird wie folgt geändert:\nment ist nach § 6a Absatz 1 des Europa-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „körper-                        wahlgesetzes ausgeschlossen, wer infolge\nlichen Beeinträchtigung“ durch das Wort „Behin-                      Richterspruchs das Wahlrecht nicht be-\nderung“ ersetzt.                                                     sitzt.“\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:            bb) In Nummer 14 Satz 2 werden die Wörter „kör-\n„(2) Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe               perlichen Beeinträchtigung“ durch das Wort\nbei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten                      „Behinderung“ ersetzt.\nselbst getroffenen und geäußerten Wahlentschei-       5. Die Anlage 2A (zu § 17a Absatz 2) wird wie folgt\ndung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleis-          geändert:\ntung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme\na) Auf der Rückseite der Erstausfertigung werden in\nerfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder\nNummer 6 die Angaben „Ausschlussgrund:“,\nEntscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder\n„§ 6a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 6a Abs. 1 Nr. 1\nverändert oder wenn ein Interessenkonflikt der\nEuWG“, „§ 6a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 6a Abs. 1\nHilfsperson besteht.“\nNr. 2 EuWG“ und „§ 6a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 6a\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird               Abs. 1 Nr. 3 EuWG“ mit den jeweils dazugehöri-\nwie folgt gefasst:                                          gen Kästchen gestrichen.","838               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019\nb) Im Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das                sig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchli-\nWählerverzeichnis für Unionsbürger (noch An-                   cher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte\nlage 2A) werden in Nummer 13 Satz 2 die Wörter                 Willensbildung oder Entscheidung des Wahlbe-\n„körperlichen Beeinträchtigung“ durch das Wort                 rechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein\n„Behinderung“ ersetzt.                                         Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die\nHilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kennt-\n6. In Anlage 5 (zu § 19 Absatz 1) Nummer 6 wird nach                  nisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung\nSatz 4 folgender Absatz eingefügt:                                 von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.\nAuf die Strafbarkeit einer im Rahmen zulässiger\n„Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig                     Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des\noder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner                  Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte\nStimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe                    Wahlentscheidung des Wahlberechtigten erfolg-\nder Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfs-                ten Stimmabgabe wird hingewiesen.“\nperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.\nDie Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der         9. Anlage 23 (zu § 41 Absatz 1) Nummer 6 wird wie\nKundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst ge-                 folgt gefasst:\ntroffenen und geäußerten Wahlentscheidung be-\n„6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur\nschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter\neinmal und nur persönlich ausüben. Das gilt\nmissbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbst-\nauch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem\nbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Union\nWahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn\nzum Europäischen Parlament wahlberechtigt\nein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die\nsind. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen\nHilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse\nVertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzu-\nverpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der\nlässig (§ 6 Absatz 4 des Europawahlgesetzes).\nWahl einer anderen Person erlangt hat.“\nEin Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig\n7. In Anlage 8 (zu § 25) wird Fußnote 4 wie folgt ge-                 oder wegen einer Behinderung an der Abgabe\nfasst:                                                             seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu\nder Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hil-\n„4) Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen ei-                 feleistung ist auf technische Hilfe bei der Kund-\nner Behinderung gehindert sind, den Stimmzettel               gabe einer vom Wahlberechtigten selbst getrof-\nzu kennzeichnen, können sich der Hilfe einer an-              fenen und geäußerten Wahlentscheidung be-\nderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf              schränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die\ntechnische Hilfe bei der Kundgabe einer vom                   unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt,\nWahlberechtigten selbst getroffenen und geäu-                 die selbstbestimmte Willensbildung oder Ent-\nßerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzuläs-                  scheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder\nsig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuch-             verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der\nlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte             Hilfsperson besteht (§ 6 Absatz 4a des Europa-\nWillensbildung oder Entscheidung des Wahlbe-                  wahlgesetzes).\nrechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein\nInteressenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die               Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges\nHilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet                 Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergeb-\nhaben. Sie hat die „Versicherung an Eides statt               nis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf\nzur Briefwahl“ zu unterzeichnen. Außerdem ist                 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt\ndie Hilfsperson zur Geheimhaltung der Kennt-                  wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz\nnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung           entgegen der Wahlentscheidung des Wahlbe-\nerlangt hat. Auf die Strafbarkeit einer im Rahmen             rechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlent-\nzulässiger Assistenz entgegen der Wahlentschei-               scheidung des Wahlberechtigten eine Stimme\ndung des Wahlberechtigten oder ohne eine ge-                  abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1\näußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtig-                   und 3 des Strafgesetzbuches).“\nten erfolgten Stimmabgabe wird hingewiesen.“\nArtikel 5\n8. In Anlage 11 (zu § 27 Absatz 3) – Vorderseite des\nMerkblatts zur Briefwahl – wird im Abschnitt „Wich-                               Änderung des\ntige Hinweise für Briefwähler“ Nummer 3 wie folgt                              Gesetzes über das\ngefasst:                                                           Verfahren in Familiensachen und in den\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\n„3. Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen\neiner Behinderung gehindert sind, den Stimm-            § 309 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-\nzettel zu kennzeichnen, können sich der Hilfe ei-    sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-\nner anderen Person bedienen. Die Hilfsperson         richtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,\nmuss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie         2587), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom\nhat die „Versicherung an Eides statt zur Brief-      18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden\nwahl“ zu unterzeichnen. Die Hilfeleistung ist auf    ist, wird wie folgt geändert:\ntechnische Hilfe bei der Kundgabe einer vom          1. Absatz 1 wird aufgehoben.\nWahlberechtigten selbst getroffenen und geäu-\nßerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzuläs-         2. Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2019             839\nArtikel 6                             „Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger As-\nÄnderung des                            sistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlbe-\nStrafgesetzbuches                          rechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung\ndes Wahlberechtigten eine Stimme abgibt.“\nDem § 107a Absatz 1 des Strafgesetzbuches in der\nFassung der Bekanntmachung vom 13. November                                          Artikel 7\n1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des\nGesetzes vom 22. März 2019 (BGBl. I S. 350) geändert                               Inkrafttreten\nworden ist, wird folgender Satz angefügt:                       Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 18. Juni 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nKatarina Barley"]}