{"id":"bgbl1-2019-22-5","kind":"bgbl1","year":2019,"number":22,"date":"2019-06-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/22#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-22-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_22.pdf#page=20","order":5,"title":"Verordnung zur Einführung der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen sowie zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen","law_date":"2019-06-13T00:00:00Z","page":804,"pdf_page":20,"num_pages":25,"content":["804                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2019\nVerordnung\nzur Einführung der Verordnung über\nmittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen\nsowie zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen\nVom 13. Juni 2019\nAuf Grund                                                         § 12 Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von flüssigen Brennstof-\nfen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feue-\n– des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 sowie 5 und                     rungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von we-\ndes § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4a, jeweils                      niger als 10 Megawatt\nin Verbindung mit § 48b Satz 1 des Bundes-Immis-                  § 13 Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von gasförmigen Brenn-\nsionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt-                        stoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen\nFeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von\nmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), von\n10 Megawatt oder mehr oder in genehmigungsbedürftigen\ndenen § 23 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 9                    mittelgroßen Feuerungsanlagen\ndes Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I                       § 14 Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von gasförmigen Brenn-\nS. 2749) geändert worden ist, nach Anhörung der                        stoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen\nbeteiligten Kreise sowie                                               Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von\nweniger als 10 Megawatt\n– des § 7 Absatz 4 und des § 48a Absatz 1 und 3                     § 15 Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen\njeweils in Verbindung mit § 48b Satz 1 des Bundes-                § 16 Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoranlagen\nImmissionsschutzgesetzes in der Fassung der Be-                   § 17 Anforderungen an die Abgasverluste von nicht genehmi-\nkanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274)                        gungsbedürftigen mittelgroßen Öl- und Gasfeuerungsanla-\ngen\nverordnet die Bundesregierung unter Wahrung der\n§ 18 Anforderungen an Mischfeuerungen und Mehrstofffeuerun-\nRechte des Bundestages:                                                   gen\n§ 19 Ableitbedingungen\nArtikel 1                               § 20 Abgasreinigungseinrichtungen\nVierundvierzigste Verordnung\nAbschnitt 3\nzur Durchführung des\nMessung und Überwachung\nBundes-Immissionsschutzgesetzes\n§ 21 Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz\n(Verordnung                                     von festen Brennstoffen\nüber mittelgroße Feuerungs-,                           § 22 Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz\nGasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen                              von gasförmigen Brennstoffen\n– 44. BImSchV)*                              § 23 Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz\nvon flüssigen Brennstoffen\nInhaltsübersicht                               § 24 Messungen an Verbrennungsmotoranlagen\nAbschnitt 1                              § 25 Messungen an Gasturbinenanlagen\n§ 26 Messungen an Feuerungsanlagen mit Abgasreinigungs-\nAllgemeine Vorschriften                             einrichtung für Stickstoffoxide\n§  1   Anwendungsbereich                                             § 27 Messplätze\n§  2   Begriffsbestimmungen                                          § 28 Messverfahren und Messeinrichtungen\n§  3   Bezugssauerstoffgehalt                                        § 29 Kontinuierliche Messungen\n§  4   Aggregationsregeln                                            § 30 Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messun-\n§  5   Emissionsrelevante Änderung in einer Feuerungsanlage               gen, Messbericht\n§  6   Registrierung von Feuerungsanlagen                            § 31 Einzelmessungen\n§  7   Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Betrei-\nbers                                                                                    Abschnitt 4\n§ 8 An- und Abfahrzeiten                                                               Gemeinsame Vorschriften\n§ 32 Zulassung von Ausnahmen\nAbschnitt 2                              § 33 Weitergehende Anforderungen\nAnforderungen an die Errichtung und den Betrieb              § 34 Verhältnis zu anderen Vorschriften\n§ 35 Ordnungswidrigkeiten\n§ 9 Emissionsgrenzwerte für Ammoniak\n§ 10 Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen bei Einsatz\nAbschnitt 5\nvon festen Brennstoffen\n§ 11 Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von flüssigen Brennstof-                                Anlagenregister,\nfen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feue-               Informationsformate und Übermittlungswege\nrungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von             § 36 Anlagenregister\n10 Megawatt oder mehr oder in genehmigungsbedürftigen\n§ 37 Informationsformate und Übermittlungswege\nmittelgroßen Feuerungsanlagen\nAbschnitt 6\n* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2193\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November                              Schlussvorschriften\n2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus      § 38 Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen\nmittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (ABl. L 313 vom\n28.11.2015, S. 1).                                                 § 39 Übergangsregelungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2019               805\nAnlage 1   Informationen, die der Betreiber der zuständigen        Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung\n(zu § 6)   Behörde vorzulegen hat                                  (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische\nAnlage 2   Anforderungen an die Probenahme und Analyse, an         Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1)\n(zu § 28)  die kontinuierlichen Messeinrichtungen und an die       verwenden;\nValidierung der Messergebnisse\nAnlage 3   Umrechnungsformel                                    4. Feuerungsanlagen, in denen die Verbrennungspro-\n(zu § 30)                                                          dukte unmittelbar zum Erwärmen, zum Trocknen\noder zu einer anderweitigen Behandlung von Ge-\nAbschnitt 1                                 genständen oder Materialien genutzt werden, zum\nAllgemeine Vorschriften                                Beispiel Schmelzöfen und -wannen, Wärme- und\nWärmebehandlungsöfen und Hochöfen;\n§1                                5. Nachverbrennungsanlagen, die dafür ausgelegt\nAnwendungsbereich                              sind, die Abgase aus industriellen Prozessen durch\nVerbrennung zu reinigen, und die nicht als unab-\n(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Be-\nhängige Feuerungsanlagen betrieben werden;\nschaffenheit und den Betrieb von\n1. genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungs-              6. technische Geräte, die zum Antrieb von Fahrzeu-\nbedürftigen Feuerungsanlagen (mittelgroße Feue-                gen, Schiffen oder Flugzeugen in diesen eingesetzt\nrungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmo-                 werden;\ntoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von            7. Einrichtungen zum Regenerieren von Katalysatoren\nmindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Mega-                 für katalytisches Kracken;\nwatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder             8. Einrichtungen für die Umwandlung von Schwefel-\nwelche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden;               wasserstoff in Schwefel nach dem Claus-Prozess;\n2. genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen (mit-\n9. Reaktoren, die in der chemischen Industrie verwen-\ntelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Ver-\ndet werden;\nbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswär-\nmeleistung von weniger als 1 Megawatt, unabhängig         10. Koksöfen;\ndavon, welche Brennstoffe oder welche Arten von           11. Winderhitzer;\nBrennstoffen eingesetzt werden; und\n12. Krematorien;\n3. gemeinsamen Feuerungsanlagen gemäß § 4 mit\neiner Feuerungswärmeleistung von mindestens               13. Feuerungsanlagen, die Raffineriebrennstoffe allein\n1 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe               oder zusammen mit anderen Brennstoffen zur Ener-\noder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt wer-             gieerzeugung in Mineralöl- und Gasraffinerien ver-\nden, es sei denn, diese Kombination bildet eine                feuern;\nFeuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung          14. Ablaugekessel in Anlagen für die Zellstofferzeu-\nvon 50 Megawatt oder mehr, die unter den Anwen-                gung;\ndungsbereich der Verordnung über Großfeuerungs-,\n15. Feuerungsanlagen, die der Forschung, Entwicklung\nGasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom\noder Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe,\n2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1023, 3754), die zuletzt\nErzeugnisse oder Verfahren im Labor- oder Techni-\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember\nkumsmaßstab dienen, sowie Prüfstände für oder\n2017 (BGBl. I S. 4007) geändert worden ist, fällt.\nmit Verbrennungsmotoren und Prüfstände für oder\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für                             mit Gasturbinen oder Triebwerke von Luftfahrzeu-\n1. Feuerungsanlagen, die dem Anwendungsbereich                   gen;\nder Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen-         16. Anlagen, die als Brennstoff andere feste oder flüs-\nund Verbrennungsmotoranlagen unterliegen;                     sige Abfälle als die in § 1 Absatz 2 der Verordnung\n2. Feuerungsanlagen, die dem Anwendungsbereich                   über die Verbrennung und die Mitverbrennung von\nder Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen                Abfällen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044,\nParlaments und des Rates vom 14. September                    3754) genannten Stoffe verwenden.\n2016 über die Anforderungen in Bezug auf die\nEmissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe                                        §2\nund luftverunreinigende Partikel und die Typgeneh-\nBegriffsbestimmungen\nmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den\nStraßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und               (1) „Abgas“ im Sinne dieser Verordnung ist das Trä-\nGeräte, zur Änderung der Verordnungen (EU)               gergas mit den festen, flüssigen oder gasförmigen\nNr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Än-          Emissionen, angegeben als Volumenstrom in der\nderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG             Einheit Kubikmeter je Stunde (m3/h) und bezogen auf\n(ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53) unterliegen;           das Abgasvolumen im Normzustand, Temperatur\n3. Feuerungsanlagen in landwirtschaftlichen Betrieben       273,15 Kelvin (K), Druck 101,3 Kilopascal (kPa), nach\nmit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von höchs-        Abzug des Feuchtegehalts an Wasserdampf.\ntens 5 Megawatt, die als Brennstoff ausschließlich          (2) „Abgasreinigungseinrichtung“ im Sinne dieser\nunverarbeitete Geflügelgülle gemäß Artikel 9 Buch-       Verordnung ist eine der Feuerung nachgeschaltete Ein-\nstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des            richtung zur Verminderung von Luftverunreinigungen\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom                einschließlich Einrichtungen zur selektiven kataly-\n21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht       tischen Reduktion oder Einrichtungen zur selektiven\nfür den menschlichen Verzehr bestimmte tierische         nichtkatalytischen Reduktion.","806              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2019\n(3) „Abgasverlust“ im Sinne dieser Verordnung ist         5. Erdgas;\ndie Differenz zwischen dem Wärmeinhalt des Abgases           6. gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas.\nund dem Wärmeinhalt der Verbrennungsluft bezogen\nauf den Heizwert des Brennstoffes.                              (10) „Brennwertgerät“ im Sinne dieser Verordnung\nist ein Wärmeerzeuger, bei dem die Verdampfungs-\n(4) „Bestehende Anlage“ im Sinne dieser Verord-           wärme des im Abgas enthaltenen Wasserdampfes kon-\nnung ist eine Feuerungsanlage,                               struktionsbedingt durch Kondensation nutzbar ge-\n1. die vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genom-           macht wird.\nmen wurde oder\n(11) „Dieselmotoranlage“ im Sinne dieser Verord-\n2. für die vor dem 19. Dezember 2017 nach § 4 oder           nung ist eine nach dem Dieselprinzip arbeitende Ver-\n§ 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine            brennungsmotoranlage mit Selbstzündung des Kraft-\nGenehmigung erteilt wurde, sofern die Anlage spä-        stoffs.\ntestens am 20. Dezember 2018 in Betrieb genom-\n(12) „Emissionen“ im Sinne dieser Verordnung sind\nmen wurde.\ndie von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigun-\n(5) „Betriebsstunden“ im Sinne dieser Verordnung          gen, angegeben als Massenkonzentrationen in der Ein-\nist der in Stunden ausgedrückte Zeitraum, in dem sich        heit Gramm je Kubikmeter Abgas (g/m3), Milligramm je\neine Feuerungsanlage in Betrieb befindet und Emissio-        Kubikmeter Abgas (mg/m3) oder Nanogramm je Kubik-\nnen in die Luft abgibt, ohne An- und Abfahrzeiten.           meter Abgas (ng/m3) oder als Massenstrom in der Ein-\n(6) „Bezugssauerstoffgehalt“ im Sinne dieser Ver-         heit Megagramm pro Jahr (Mg/a); Gesamtstaubemis-\nordnung ist der jeweils vorgegebene oder zu berech-          sionen können auch als Rußzahl angegeben werden.\nnende Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas, auf den             (13) „Emissionsgrenzwert“ im Sinne dieser Verord-\nder jeweilige Emissionsgrenzwert zu beziehen ist.            nung ist der Wert, der die Menge der Emission einer\n(7) „Biobrennstoffe“ im Sinne dieser Verordnung sind      Anlage festlegt, die zulässigerweise in die Luft abgelei-\n1. die Produkte land- oder forstwirtschaftlichen Ur-         tet werden darf, angegeben als Massenkonzentration\nsprungs aus pflanzlichem Material oder aus Teilen        und bezogen auf den jeweiligen Bezugssauerstoffge-\ndavon, sofern sie zur Nutzung ihres Energieinhalts       halt der Emission, im Fall von Gesamtstaubemissionen\nverwendet werden, und                                    alternativ auch angegeben als zulässige Rußzahl.\n2. folgende Abfälle, falls die erzeugte Wärme genutzt           (14) „Emissionsrelevante Änderung“ im Sinne dieser\nwird:                                                    Verordnung ist jede Änderung an einer Feuerungsanla-\nge, die sich auf die anzuwendenden Emissionsgrenz-\na) pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirt-      werte auswirken würde.\nschaft;\n(15) „Erdgas“ im Sinne dieser Verordnung ist natür-\nb) pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindus-      lich vorkommendes Methangas mit nicht mehr als\ntrie;                                                 20 Volumenprozent Inertgasen und sonstigen Bestand-\nc) natürliche, nicht gefährliche Hölzer aus der Land-    teilen, das den Anforderungen des DVGW-Arbeitsblatts\nschaftspflege, sofern sie auf Grund ihrer stoff-      G 260 vom März 2013 für Gase der 2. Gasfamilie ent-\nlichen Beschaffenheit mit den Hölzern aus der         spricht.\nForstwirtschaft vergleichbar sind;                       (16) „Feuerungsanlage“ im Sinne dieser Verordnung\nd) faserige pflanzliche Abfälle und Ablaugen aus der     ist jede Anlage, in der Brennstoff zur Nutzung der er-\nHerstellung von natürlichem Zellstoff und aus der     zeugten Wärme oxidiert wird.\nHerstellung von Papier aus Zellstoff, sofern sie\n(17) „Feuerungswärmeleistung“ im Sinne dieser Ver-\nam Herstellungsort mitverbrannt werden;\nordnung ist der auf den unteren Heizwert bezogene\ne) Korkabfälle;                                          Wärmeinhalt der Brennstoffe, der einer Feuerungsan-\nf) Holzabfälle mit Ausnahme von Holzabfällen, die        lage im Dauerbetrieb je Zeiteinheit zugeführt wird, an-\ninfolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln        gegeben in Kilowatt oder Megawatt.\noder infolge einer Beschichtung halogenorgani-           (18) „Gasöl“ im Sinne dieser Verordnung ist\nsche Verbindungen oder Schwermetalle enthal-\n1. aus Erdöl gewonnener flüssiger Kraft- oder Brenn-\nten können; hierzu gehören insbesondere Holz-\nstoff der KN-Codes 2710 19 25, 2710 19 29,\nabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen.\n2710 19 47, 2710 19 48, 2710 20 17 oder\n(8) „Brennstoffe“ im Sinne dieser Verordnung sind             2710 20 19 nach Anhang I der Verordnung (EWG)\nalle festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren               Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die\nStoffe einschließlich ihrer nicht brennbaren Bestandtei-         zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den\nle; hiervon ausgenommen sind brennbare Stoffe, die               Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987,\ndem Anwendungsbereich der Verordnung über die Ver-               S. 1; L 341 vom 3.12.1987, S. 38; L 378 vom\nbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen unter-              31.12.1987, S. 120; L 130 vom 26.5.1988, S. 42;\nliegen.                                                          L 151 vom 8.6.2016, S. 22), die zuletzt durch die\n(9) „Brennstofftypen“ im Sinne dieser Verordnung              Durchführungsverordnung (EU) 2017/1344 (ABl.\nsind                                                             L 186 vom 19.7.2017, S. 3) geändert worden ist,\n1. feste Biobrennstoffe;                                         oder\n2. andere feste Brennstoffe;                                 2. aus Erdöl gewonnener flüssiger Kraft- oder Brenn-\nstoff, bei dessen Destillation bei 250 °C nach den\n3. Gasöl;                                                        Methoden, die nach dem Stand von Wissenschaft\n4. flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl;                      und Technik festgelegt sind, weniger als 65 Volu-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2019              807\nmenprozent, einschließlich Verlusten, und bei 350 °C                                §3\nmindestens 85 Volumenprozent, einschließlich Ver-                        Bezugssauerstoffgehalt\nlusten, übergehen.\nEmissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Volu-\n(19) „Gasturbinenanlage“ im Sinne dieser Verord-         mengehalt an Sauerstoff im Abgas von\nnung ist eine Feuerungsanlage mit einer rotierenden\n1. 3 Prozent bei mittelgroßen Feuerungsanlagen für\nMaschine, die thermische Energie in mechanische Ar-\nflüssige oder gasförmige Brennstoffe;\nbeit umwandelt und im Wesentlichen aus einem Ver-\ndichter, aus einer Brennkammer, in der Brennstoff zur       2. 6 Prozent bei mittelgroßen Feuerungsanlagen für\nErhitzung des Arbeitsmediums oxidiert wird, und aus             feste Brennstoffe;\neiner Turbine besteht.                                      3. 15 Prozent bei Gasturbinenanlagen sowie\n(20) „Genehmigungsbedürftige Anlage“ im Sinne            4. 5 Prozent bei Verbrennungsmotoranlagen.\ndieser Verordnung ist eine Anlage, die nach § 4 des\nBundes-Immissionsschutzgesetzes einer Genehmi-                                          §4\ngung bedarf.                                                                   Aggregationsregeln\n(21) „Inbetriebnahme“ im Sinne dieser Verordnung            (1) Werden in einer Anlage nach § 1 Absatz 3 der\nist die erstmalige Aufnahme des Betriebs einer neu          Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in\nerrichteten Feuerungsanlage.                                der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017\n(BGBl. I S. 1440) die Abgase von zwei oder mehr Ein-\n(22) „Mittelgroße Feuerungsanlage“ im Sinne dieser\nzelfeuerungen gemeinsam über einen Schornstein ab-\nVerordnung ist eine Feuerungsanlage, die keine Gas-\ngeleitet, so gilt die von solchen Feuerungsanlagen ge-\nturbinenanlage oder Verbrennungsmotoranlage ist.\nbildete Kombination als eine Feuerungsanlage im Sinne\n(23) „Mehrstofffeuerung“ im Sinne dieser Verord-         dieser Verordnung. Bei nicht genehmigungsbedürftigen\nnung ist eine Einzelfeuerung, die mit zwei oder mehr        Anlagen gilt § 1 Absatz 3 der Verordnung über geneh-\nBrennstoffen wechselweise betrieben werden kann.            migungsbedürftige Anlagen entsprechend.\n(24) „Mischfeuerung“ im Sinne dieser Verordnung ist         (2) Absatz 1 gilt auch, wenn in einer Anlage die\neine Einzelfeuerung, die mit zwei oder mehr Brennstof-      Abgase aus zwei oder mehr Einzelfeuerungen unter\nfen gleichzeitig betrieben werden kann.                     Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Fak-\ntoren gemeinsam über einen Schornstein abgeleitet\n(25) „Naturbelassenes Holz“ im Sinne dieser Verord-\nwerden können. Der Betreiber hat die Gründe, aus de-\nnung ist Holz, das ausschließlich mechanischer Bear-\nnen die Aggregationsregel in Satz 1 nicht zur Anwen-\nbeitung ausgesetzt war und bei seiner Verwendung\ndung kommen kann, der zuständigen Behörde zur\nnicht mehr als nur unerheblich mit Schadstoffen konta-\nBeurteilung vorzulegen.\nminiert wurde. Holzabfälle, mit Ausnahme der Altholz-\nkategorie A I nach § 2 Nummer 4 Buchstabe a der Alt-           (3) Bei einer in den Absätzen 1 und 2 beschriebenen\nholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302),       Kombination von Einzelfeuerungen werden nur Einzel-\ndie zuletzt durch Artikel 62 des Gesetzes vom 29. März      feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von\n2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, stellen kein     1 Megawatt oder mehr berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht\nnaturbelassenes Holz im Sinne dieser Verordnung dar.        für Einzelfeuerungen, die Teil einer genehmigungs-\nHolzabfälle, die infolge einer Behandlung mit Holz-         bedürftigen Feuerungsanlage sind.\nschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogen-\norganische Verbindungen oder Schwermetalle enthal-                                      §5\nten können, stellen kein naturbelassenes Holz im Sinne                         Emissionsrelevante\ndieser Verordnung dar; hierzu gehören insbesondere                     Änderung in einer Feuerungsanlage\nHolzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen.                      (1) Eine emissionsrelevante Änderung an einer nicht\n(26) „Nicht genehmigungsbedürftige Anlage“ im Sinne      genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlage liegt regel-\ndieser Verordnung ist eine Anlage, die keiner Genehmi-      mäßig vor bei\ngung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedarf.         1. der Umstellung des Brennstoffs auf einen anderen\n(27) „Raffineriebrennstoffe“ im Sinne dieser Verord-         Brennstoff, es sei denn, die Feuerungsanlage ist be-\nnung sind alle festen, flüssigen oder gasförmigen               reits für wechselweisen Brennstoffeinsatz eingerich-\nbrennbaren Stoffe aus den Destillations- und Konversi-          tet;\nonsstufen der Rohölraffinierung, einschließlich Raffine-    2. dem Austausch eines Kessels.\nriebrenngas, Synthesegas, Raffinerieöl und Petrolkoks.         (2) Eine emissionsrelevante Änderung an einer ge-\n(28) „Verbrennungsmotoranlage“ im Sinne dieser           nehmigungsbedürftigen Feuerungsanlage liegt regel-\nVerordnung ist eine Anlage, bei der durch Oxidation         mäßig vor bei einer Änderung einer Feuerungsanlage\nvon Brennstoffen im Inneren des Arbeitsraums eines          nach § 16 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzge-\nMotors die Brennstoffenergie in mechanische Energie         setzes.\numgewandelt wird.\n§6\n(29) „Zweistoffmotoranlage“ im Sinne dieser Verord-\nnung ist eine Verbrennungsmotoranlage mit Selbstzün-                  Registrierung von Feuerungsanlagen\ndung des Brennstoffs, die bei der Verbrennung flüssi-          (1) Der Betreiber einer Feuerungsanlage nach § 1\nger Brennstoffe nach dem Dieselprinzip und bei der          Absatz 1 Nummer 1 und 3 hat vor der Inbetriebnahme\nVerbrennung gasförmiger Brennstoffe nach dem Otto-          den beabsichtigten Betrieb der Feuerungsanlage\nprinzip arbeitet.                                           schriftlich oder elektronisch der zuständigen Behörde","808               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2019\nanzuzeigen und dabei die in der Anlage 1 genannten                die diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen gemäß\nAngaben vorzulegen.                                               § 20 Absatz 3.\n(2) Abweichend von Absatz 1 hat der Betreiber einer          (2) Der Betreiber einer Feuerungsanlage hat Folgen-\nbestehenden Feuerungsanlage den Betrieb der Feue-             des aufzubewahren:\nrungsanlage schriftlich oder elektronisch der zuständi-       1. die Genehmigung zum Betrieb der Feuerungsanlage\ngen Behörde bis zum 1. Dezember 2023 anzuzeigen                   oder den Nachweis der Registrierung der Feue-\nund dabei die in der Anlage 1 genannten Angaben vor-              rungsanlage durch die zuständige Behörde und, falls\nzulegen.                                                          vorhanden, die aktualisierte Fassung der Genehmi-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einzelfeue-          gung oder der Registrierung sowie die zur Genehmi-\nrungen, die nach § 4 Absatz 3 Satz 2 als Teil einer ge-           gung oder zum Nachweis der Registrierung zugehö-\nnehmigungsbedürftigen Feuerungsanlage zu aggre-                   rigen von der zuständigen Behörde übersandten\ngieren sind, sofern die Feuerungswärmeleistung der                Informationen;\nEinzelfeuerungen weniger als 1 Megawatt beträgt.              2. die Überwachungsergebnisse nach den §§ 21, 22\n(4) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass               Absatz 1 bis 6 Satz 1, § 23 Absatz 1 bis 5 und 7 bis 10\nder Betreiber                                                     Satz 1, § 24 Absatz 1, 2, 4, 5, 7 Satz 2, Ab-\nsatz 8, 10, 11, 12 Satz 1 und 2 und Absatz 13,\n1. bei einer schriftlichen Anzeige Mehrfachausfertigun-\n§ 25 Absatz 1, 2, 5 und 6 und nach § 26 Satz 1 sowie\ngen der Unterlagen, die der Anzeige beizufügen\ndie Nachweise über den kontinuierlichen effektiven\nsind, übermittelt oder\nBetrieb von Abgasreinigungseinrichtungen gemäß\n2. bei einer elektronischen Anzeige die Unterlagen, die           § 20 Absatz 2 und gemäß § 24 Absatz 3 und 6;\ner der Anzeige beizufügen hat, auch in schriftlicher\n3. Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nummer 1;\nForm übermittelt.\n4. Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nummer 2;\nDie zuständige Behörde teilt dem Betreiber nach Ein-\ngang der Anzeige unverzüglich mit, welche zusätzlichen        5. Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nummer 4.\nUnterlagen sie für die Registrierung benötigt. Sie regis-     Der Betreiber hat die in Satz 1 Nummer 1 genannten\ntriert die Feuerungsanlage innerhalb eines Monats nach        Unterlagen ein Jahr nach der Einstellung des gesamten\ndem Eingang der Anzeige und der vollständigen Unter-          Betriebs der Anlage aufzubewahren. Der Betreiber hat\nlagen. Die zuständige Behörde unterrichtet den Betrei-        die in Satz 1 Nummer 2 bis 5 genannten Unterlagen\nber über die Registrierung.                                   mindestens sechs Jahre lang ab dem Zeitpunkt des\n(5) Der Betreiber einer nach den Absätzen 1 und 2         Vorliegens der Überwachungsergebnisse oder der Auf-\nanzuzeigenden Feuerungsanlage hat der zuständigen             zeichnungen aufzubewahren.\nBehörde jede emissionsrelevante Änderung vor ihrer               (3) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde die in\nDurchführung sowie den Wechsel des Betreibers und             den Absätzen 1 und 2 genannten Unterlagen auf deren\ndie endgültige Stilllegung der Anlage unverzüglich, spä-      Verlangen vorzulegen. Die zuständige Behörde verlangt\ntestens jedoch innerhalb eines Monats, schriftlich oder       die Vorlage insbesondere, um sie der Öffentlichkeit\nelektronisch anzuzeigen. Die zuständige Behörde               nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umwelt-\naktualisiert die Registrierung erforderlichenfalls. Die       informationen zugänglich zu machen.\nPflicht zur Durchführung eines Änderungsgenehmi-\ngungsverfahrens nach § 16 des Bundes-Immissions-                                           §8\nschutzgesetzes oder eines Anzeigeverfahrens nach\n§ 15 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bleibt da-                             An- und Abfahrzeiten\nvon unberührt.                                                   Der Betreiber hält die An- und Abfahrzeiten von\nFeuerungsanlagen möglichst kurz.\n§7\nAufzeichnungs- und                                              Abschnitt 2\nAufbewahrungspflichten des Betreibers                                Anforderungen an\n(1) Der Betreiber einer Feuerungsanlage hat fol-                  die Errichtung und den Betrieb\ngende Aufzeichnungen zu führen:\n§9\n1. Aufzeichnungen über Betriebsstunden, auch bei In-\nanspruchnahme folgender Regelungen:                                Emissionsgrenzwerte für Ammoniak\na) der Regelungen des § 15 Absatz 9, des § 16 Ab-           Feuerungsanlagen, die selektive katalytische Reduk-\nsatz 7 Satz 2 oder des § 29 Absatz 2 oder            tion oder selektive nichtkatalytische Reduktion einset-\nzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die\nb) der Regelungen für den Notbetrieb gemäß § 15          Emissionen an Ammoniak im Abgas eine Massenkon-\nAbsatz 6, § 16 Absatz 5 Satz 1 oder 7 oder Ab-       zentration von 30 mg/m3 nicht überschreiten.\nsatz 10 Nummer 4;\n2. Aufzeichnungen über die Art und Menge der in der                                       § 10\nFeuerungsanlage verwendeten Brennstoffe;\nEmissionsgrenzwerte\n3. Aufzeichnungen über etwaige Störungen oder Aus-                           für Feuerungsanlagen bei\nfälle der Abgasreinigungseinrichtung und                            Einsatz von festen Brennstoffen\n4. Aufzeichnungen über die Fälle, in denen die Emis-             (1) Feuerungsanlagen, die feste Brennstoffe einset-\nsionsgrenzwerte nicht eingehalten wurden, und über       zen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2019              809\nAnforderungen der Absätze 2 bis 6, 7 Satz 1 und der             (10) Bei Einsatz von fossilen Brennstoffen oder Holz-\nAbsätze 8 bis 19 eingehalten werden.                         abfällen, ausgenommen Holzabfälle der Altholzkate-\n(2) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Emis-     gorie A I nach § 2 Nummer 4 Buchstabe a der Altholz-\nsionen an Kohlenmonoxid im Abgas bei Einsatz von             verordnung, dürfen die Emissionen an Quecksilber und\nseinen Verbindungen im Abgas eine Massenkonzentra-\n1. Stroh oder ähnlichen halmgutartigen pflanzlichen          tion von 0,05 mg/m3 nicht überschreiten.\nStoffen eine Massenkonzentration von 0,37 g/m3\nnicht überschreiten;                                        (11) Abweichend von den Absätzen 2, 4 und 9 dür-\nfen bei Einsatz von Biobrennstoffen in genehmigungs-\n2. sonstigen Biobrennstoffen eine Massenkonzentra-           bedürftigen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswär-\ntion von 0,22 g/m3 nicht überschreiten und               meleistung von weniger als 1 Megawatt\n3. sonstigen Brennstoffen eine Massenkonzentration\n1. die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoff-\nvon 0,16 g/m3 nicht überschreiten.\ndioxid im Abgas eine Massenkonzentration von\n(3) Der Gesamtstaub im Abgas darf eine Massen-                0,75 g/m3, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht\nkonzentration von 20 mg/m3 nicht überschreiten.                  überschreiten;\n(4) Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stick-        2. die Emissionen von Kohlenmonoxid im Abgas eine\nstoffdioxid im Abgas dürfen folgende Massenkonzen-               Massenkonzentration von 0,37 g/m3 nicht über-\ntrationen, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht über-           schreiten;\nschreiten:\n3. die Emissionen von organischen Stoffen im Abgas\n1. bei Einsatz von Biobrennstoffen\neine Massenkonzentration von 50 mg/m3, angege-\na) in Anlagen mit einer Feuerungswär-                        ben als Gesamtkohlenstoff, nicht überschreiten.\nmeleistung von 20 Megawatt oder\nmehr                                    0,2 g/m3;       (12) Abweichend von Absatz 3 darf der Gesamt-\nstaub im Abgas bei Anlagen mit einer Feuerungswär-\nb) in Anlagen mit einer Feuerungswär-                    meleistung von weniger als 5 Megawatt, die naturbe-\nmeleistung von 5 Megawatt bis we-                    lassenes Holz verbrennen, eine Massenkonzentration\nniger als 20 Megawatt                 0,30 g/m3;     von 35 mg/m3 nicht überschreiten. Abweichend von\nc) bei Anlagen mit einer Feuerungswär-                   Absatz 3 und Satz 1 darf der Gesamtstaub im Abgas\nmeleistung von weniger als 5 Mega-                   von bestehenden Anlagen, die am 20. Juni 2019 bereits\nwatt                                  0,37 g/m3;     mit filternden oder elektrostatischen Abscheidern aus-\ngerüstet sind, bei Einsatz von naturbelassenem Holz\n2. bei Einsatz von sonstigen Brennstoffen      0,2 g/m3.     folgende Massenkonzentration nicht überschreiten:\n(5) Die Emissionen an Distickstoffoxid im Abgas dür-\n1. bei einer Feuerungswärmeleistung von\nfen bei Wirbelschichtfeuerungen für den Einsatz von               weniger als 5 Megawatt                   50 mg/m3;\nKohle eine Massenkonzentration von 0,15 g/m3 nicht\nüberschreiten.\n2. bei einer Feuerungswärmeleistung von\n(6) Bei Einsatz von fossilen Brennstoffen dürfen die           5 Megawatt oder mehr                     30 mg/m3.\nEmissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im\nAbgas folgende Massenkonzentrationen, angegeben                 (13) Abweichend von Absatz 3 darf der Gesamt-\nals Schwefeldioxid, nicht überschreiten:                     staub im Abgas bei Anlagen mit einer Feuerungswär-\nmeleistung von weniger als 20 Megawatt, die sonstige\n1. bei Wirbelschichtfeuerungen               0,375 g/m3;     Biobrennstoffe verbrennen, eine Massenkonzentration\n2. bei sonstigen Feuerungen                   0,40 g/m3.     von 30 mg/m3 nicht überschreiten. Abweichend von\nSatz 1 und von Absatz 3 darf der Gesamtstaub im Ab-\n(7) Bei Einsatz von Biobrennstoffen dürfen die Emis-      gas von bestehenden Anlagen, die sonstige Biobrenn-\nsionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Ab-          stoffe verbrennen, die folgenden Massenkonzentratio-\ngas eine Massenkonzentration, angegeben als Schwe-           nen nicht überschreiten:\nfeldioxid, von 0,20 g/m3 nicht überschreiten. Satz 1 gilt\nnicht bei Einsatz von naturbelassenem Holz oder Holz-        1. bei einer Feuerungswärmeleistung von\nabfällen.                                                         weniger als 1 Megawatt                   50 mg/m3;\n(8) Bei Einsatz von Biobrennstoffen, ausgenommen          2. bei einer Feuerungswärmeleistung von\nnaturbelassenem Holz, dürfen die Emissionen an gas-               1 Megawatt oder mehr                     30 mg/m3.\nförmigen anorganischen Chlorverbindungen im Abgas\neine Massenkonzentration von 45 mg/m3, angegeben             Abweichend von Absatz 3 und den Sätzen 1 und 2 darf\nals Chlorwasserstoff, nicht überschreiten. Satz 1 gilt       der Gesamtstaub im Abgas von bestehenden Anlagen\nnicht für Anlagen mit nasser Schwefeldioxid-Abgasrei-        mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als\nnigung.                                                      2,5 Megawatt, die am 20. Juni 2019 bereits mit filtern-\nden oder elektrostatischen Abscheidern ausgerüstet\n(9) Bei Einsatz von Biobrennstoffen dürfen die Emis-\nsind, bei Einsatz von Holzabfällen, ausgenommen Holz-\nsionen an organischen Stoffen im Abgas eine Massen-\nabfälle der Altholzkategorie A I nach § 2 Nummer 4\nkonzentration von 10 mg/m3, angegeben als Gesamt-\nBuchstabe a der Altholzverordnung, eine Massenkon-\nkohlenstoff, nicht überschreiten. Abweichend von\nzentration von 50 mg/m3 nicht überschreiten.\nSatz 1 dürfen bei Einsatz von Biobrennstoffen in beste-\nhenden Anlagen die Emissionen an organischen Stof-              (14) Abweichend von Absatz 4 dürfen bei Einsatz\nfen im Abgas eine Massenkonzentration von 15 mg/m3,          von naturbelassenem Holz in bestehenden Anlagen\nangegeben als Gesamtkohlenstoff, nicht überschreiten.        mit einer Feuerungswärmeleistung von 5 Megawatt","810             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2019\noder mehr die Emissionen von Stickstoffmonoxid und          März 2017, von Heizölen nach DIN SPEC 51603 Teil 6,\nStickstoffdioxid im Abgas eine Massenkonzentration          Ausgabe März 2017, von Methanol, Ethanol, natur-\nvon 0,37 g/m3, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht        belassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern\nüberschreiten.                                              die Rußzahl den Wert 1 nicht überschreitet.\n(15) Abweichend von Absatz 4 dürfen bei Einsatz              (3) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Ab-\nvon sonstigen Biobrennstoffen in bestehenden Anlagen        gase so weit frei von Ölderivaten sind, dass das für\ndie Emissionen von Stickstoffmonoxid und Stickstoff-        die Rußmessung verwendete Filterpapier keine sicht-\ndioxid im Abgas die folgenden Massenkonzentrationen,        baren Spuren von Ölderivaten aufweist.\nangegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten:            (4) Bei Einsatz von sonstigen flüssigen Brennstoffen\n1. bei einer Feuerungswärmeleistung von                     dürfen die Gesamtstaubemissionen folgende Massen-\n20 Megawatt oder mehr                    0,37 g/m3;    konzentrationen nicht überschreiten:\n2. bei einer Feuerungswärmeleistung von                     1. bei Feuerungsanlagen mit einer Feue-\nweniger als 20 Megawatt                  0,60 g/m3.          rungswärmeleistung von 20 Megawatt\noder mehr                                10 mg/m3;\n(16) Abweichend von Absatz 4 dürfen bei Einsatz\nfossiler Brennstoffe die Emissionen an Stickstoffmon-       2. bei Feuerungsanlagen mit einer Feue-\noxid und Stickstoffdioxid im Abgas von bestehenden                rungswärmeleistung von weniger als\nAnlagen die folgenden Massenkonzentrationen, ange-                20 Megawatt                              20 mg/m3.\ngeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten:                (5) Die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas\n1. bei Wirbelschichtfeuerungen               0,32 g/m3;     dürfen eine Massenkonzentration von 80 mg/m3 nicht\nüberschreiten.\n2. bei sonstigen Feuerungen in Anlagen mit einer Feue-\nrungswärmeleistung                                          (6) Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stick-\nstoffdioxid im Abgas dürfen folgende Massenkonzen-\na) von 10 Megawatt bis weniger als                      trationen, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht über-\n20 Megawatt                            0,43 g/m3;\nschreiten:\nb) von weniger als 10 Megawatt            0,54 g/m3.    1. bei Einsatz von Heizölen nach DIN 51603 Teil 1,\n(17) Abweichend von Absatz 6 dürfen bei Einsatz               Ausgabe März 2017, und von Heizölen nach DIN\nfossiler Brennstoffe die Emissionen an Schwefeldioxid            SPEC 51603 Teil 6, Ausgabe März 2017, bei Kesseln\nund Schwefeltrioxid im Abgas von bestehenden Anla-               mit einem Einstellwert der Sicherheitseinrichtung,\ngen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als             insbesondere durch einen Sicherheitstemperaturbe-\n20 Megawatt, ausgenommen Wirbelschichtfeuerungen,                grenzer oder ein Sicherheitsdruckventil, gegen\neine Massenkonzentration von 1,0 g/m3, angegeben als             Überschreitung\nSchwefeldioxid, nicht überschreiten.                             a) einer Temperatur von weniger als\n110 °C oder eines Überdrucks von\n(18) Abweichend von Absatz 7 dürfen bei Einsatz                   weniger als 0,05 MPa                  0,15 g/m3;\nvon Biobrennstoffen die Emissionen an Schwefeldioxid\nund Schwefeltrioxid im Abgas von bestehenden Anla-               b) einer Temperatur von 110 °C bis\ngen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als                 210 °C oder eines Überdrucks von\n1 Megawatt eine Massenkonzentration von 0,30 g/m3,                   0,05 MPa bis 1,8 MPa                  0,17 g/m3;\nangegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten.\nc) einer Temperatur von mehr als\n(19) Abweichend von Absatz 7 dürfen bei Einsatz                   210 °C oder eines Überdrucks von\nvon Stroh die Emissionen an Schwefeldioxid und                       mehr als 1,8 MPa                      0,20 g/m3;\nSchwefeltrioxid im Abgas von bestehenden Anlagen\n2. bei Einsatz von sonstigen flüssigen\nmit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als\nBrennstoffen                              0,20 g/m3.\n20 Megawatt eine Massenkonzentration von 0,30 g/m3,\nangegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten.              (7) Andere flüssige Brennstoffe als Heizöle mit einem\nMassengehalt an Schwefel für leichtes Heizöl nach der\n§ 11                              Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeich-\nnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom\nEmissionsgrenzwerte bei Einsatz\n8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die zuletzt durch\nvon flüssigen Brennstoffen in nicht genehmigungs-\nArtikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I\nbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen\nS. 1890) geändert worden ist, dürfen nur eingesetzt\nmit einer Feuerungswärmeleistung von\nwerden, wenn sichergestellt wird, insbesondere durch\n10 Megawatt oder mehr oder in genehmigungs-\nden Schwefelgehalt im Brennstoff oder durch Ent-\nbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen\nschwefelungseinrichtungen, dass keine höheren Emis-\n(1) Nicht genehmigungsbedürftige mittelgroße Feue-       sionen an Schwefeloxiden als bei Einsatz von leichtem\nrungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von           Heizöl mit einem Massengehalt an Schwefel nach der\n10 Megawatt oder mehr und genehmigungsbedürftige            genannten Verordnung entstehen.\nmittelgroße Feuerungsanlagen, die flüssige Brennstoffe          (8) Abweichend von Absatz 6 dürfen bei Einsatz von\neinsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass      leichten Heizölen in bestehenden Anlagen mit einer\ndie Anforderungen der Absätze 2 bis 9 eingehalten wer-      Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis weniger\nden.                                                        als 20 Megawatt, die im gleitenden Durchschnitt über\n(2) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass bei Ein-     einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 300 Be-\nsatz von Heizölen nach DIN 51603 Teil 1, Ausgabe            triebsstunden jährlich in Betrieb sind, die Emissionen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2019             811\nan Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben         Absätze 3 bis 8 und des § 39 Absatz 4 Nummer 3 ein-\nals Stickstoffdioxid, im Abgas bei allen Betriebstempe-      gehalten werden.\nraturen die Massenkonzentration von 0,25 mg/m3 nicht            (2) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass der Ge-\nüberschreiten.                                               samtstaub im Abgas folgende Massenkonzentrationen\n(9) Abweichend von Absatz 7 dürfen bei Einsatz von        nicht überschreitet:\nflüssigen Brennstoffen mit einem höheren Massenge-           1. bei Einsatz von Raffineriegas, Klärgas\nhalt an Schwefel als leichtes Heizöl nach der Verord-             oder Biogas                              5 mg/m3;\nnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung\nder Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen in der jeweils    2. bei Einsatz sonstiger Gase                10 mg/m3.\ngeltenden Fassung, in bestehenden Anlagen mit einer          Die in Satz 1 genannten Emissionsgrenzwerte gelten\nFeuerungswärmeleistung von 5 Megawatt oder mehr              nicht für Gase der öffentlichen Gasversorgung, Flüssig-\ndie Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid         gas und Wasserstoffgas.\nim Abgas eine Massenkonzentration von 0,35 g/m3, an-\ngegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten.                (3) Die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas\ndürfen folgende Massenkonzentrationen nicht über-\n§ 12                             schreiten:\n1. bei Einsatz von Gasen der öffentlichen\nEmissionsgrenzwerte bei Einsatz                       Gasversorgung                           50 mg/m3;\nvon flüssigen Brennstoffen in nicht\ngenehmigungsbedürftigen mittelgroßen                 2. bei Einsatz anderer als in Nummer 1\nFeuerungsanlagen mit einer Feuerungs-                     genannter Gase                          80 mg/m3.\nwärmeleistung von weniger als 10 Megawatt\n(4) Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stick-\n(1) Nicht genehmigungsbedürftige mittelgroße Feue-        stoffdioxid im Abgas dürfen folgende Massenkonzen-\nrungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von            trationen, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht über-\nweniger als 10 Megawatt, die flüssige Brennstoffe ein-       schreiten:\nsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die      1. bei Einsatz von Gasen der öffentlichen\nAnforderungen dieses Absatzes, des Absatzes 2 und                 Gasversorgung oder Flüssiggas           0,10 g/m3;\ndes § 39 Absatz 4 Nummer 2 eingehalten werden. Der\nBetreiber hat sicherzustellen, dass Ölfeuerungsanlagen       2. bei Einsatz anderer als in Nummer 1\nso errichtet und betrieben werden, dass                           genannter Gase                          0,20 g/m3.\n1. die Rußzahl bei Verdampfungsbrennern den Wert 2              (5) Die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefel-\nund bei Zerstäubungsbrennern den Wert 1 nicht            trioxid im Abgas dürfen folgende Massenkonzentratio-\nüberschreitet;                                           nen, angegeben als Schwefeldioxid, nicht überschrei-\nten:\n2. die Abgase frei von Ölderivaten sind;\n1. bei Einsatz von Flüssiggas                 5 mg/m3;\n3. die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas eine\nMassenkonzentration von 80 mg/m3 nicht über-             2. bei Einsatz von Gasen der öffentlichen\nschreiten und                                                 Gasversorgung                           10 mg/m3;\n4. die Emissionen an Stickstoffoxiden im Abgas eine          3. bei Einsatz von Biogas oder Klärgas       0,10 g/m3;\nMassenkonzentration von 200 mg/m3, angegeben\nals Stickstoffdioxid, nicht überschreiten.               4. bei Einsatz von Erdölgas auf Offshore-\nPlattformen, das als Brennstoff zur\n(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 dür-               Dampferzeugung bei Tertiärmaßnah-\nfen bei bestehenden Anlagen die Emissionen an Koh-                men zur Erdölförderung verwendet wird,   1,7 g/m3;\nlenmonoxid im Abgas eine Massenkonzentration von\n150 mg/m3 nicht überschreiten.                               5. bei Einsatz von Brenngasen, die im Verbund zwi-\nschen Eisenhüttenwerk und Kokerei verwendet wer-\n(3) Bei Einsatz von nicht in Absatz 1 genannten flüs-\nden:\nsigen Brennstoffen gelten die Anforderungen des § 11\nentsprechend.                                                     a) bei Einsatz von Hochofengas          0,20 g/m3;\n§ 13                                  b) bei Einsatz von Koksofengas          0,35 g/m3;\nEmissionsgrenzwerte bei Einsatz                  6. bei Einsatz anderer als in den Num-\nvon gasförmigen Brennstoffen                         mern 1 bis 5 genannter Gase             35 mg/m3.\nin nicht genehmigungsbedürftigen                     (6) Abweichend von Absatz 4 Nummer 1 dürfen die\nmittelgroßen Feuerungsanlagen                   Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid\nmit einer Feuerungswärmeleistung von                 im Abgas, angegeben als Stickstoffdioxid, in bestehen-\n10 Megawatt oder mehr oder in genehmigungs-               den Anlagen bei Einsatz von Gasen der öffentlichen\nbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen               Gasversorgung oder bei Einsatz von Flüssiggas bei\n(1) Nicht genehmigungsbedürftige mittelgroße Feue-        Kesseln mit einem Einstellwert der Sicherheitseinrich-\nrungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von            tung gegen Überschreitung\n10 Megawatt oder mehr und genehmigungsbedürftige             1. einer Temperatur von weniger als\nmittelgroße Feuerungsanlagen, die gasförmige Brenn-               110 °C oder eines Überdrucks von we-\nstoffe einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben,          niger als 0,05 MPa eine Massenkon-\ndass die Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 und der              zentration von                          0,10 g/m3;","812             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2019\n§ 15\n2. einer Temperatur von 110 °C bis\n210 °C oder eines Überdrucks von                             Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen\n0,05 MPa bis 1,8 MPa eine Massen-                          (1) Gasturbinenanlagen sind so zu errichten und zu\nkonzentration von                        0,11 g/m3;    betreiben, dass die Anforderungen der Absätze 2, 3\nSatz 1, des Absatzes 4 Satz 1, der Absätze 5, 7 Satz 1,\n3. einer Temperatur von mehr als 210 °C                     der Absätze 8, 9, 10 Satz 1 bis 3, des Absatzes 11 und\noder eines Überdrucks von mehr als                     des § 39 Absatz 4 Nummer 5 eingehalten werden.\n1,8 MPa eine Massenkonzentration von     0,15 g/m3\n(2) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Ruß-\nnicht überschreiten.                                        zahl bei Einsatz flüssiger Brennstoffe im Dauerbetrieb\n(7) Abweichend von Absatz 3 dürfen bei Einsatz von       den Wert 2 und beim Anfahren den Wert 4 nicht über-\nGasen der öffentlichen Gasversorgung oder bei Einsatz       schreitet.\nvon Flüssiggas in bestehenden Anlagen mit einer Feue-           (3) Die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas\nrungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt die          dürfen bei Betrieb mit einer Last von 70 Prozent oder\nEmissionen an Kohlenmonoxid eine Massenkonzentra-           mehr eine Massenkonzentration von 0,10 g/m3 nicht\ntion von 80 mg/m3 nicht überschreiten.                      überschreiten. Für den Betrieb bei Lasten unter 70 Pro-\nzent legt die zuständige Behörde den zu überwachen-\n(8) Abweichend von Absatz 5 Nummer 3 dürfen bei\nden Teillastbereich sowie die in diesem Bereich einzu-\nEinsatz von Biogas oder Klärgas in bestehenden Anla-\nhaltende Emissionsbegrenzung fest.\ngen die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefel-\ntrioxid im Abgas folgende Massenkonzentrationen, an-            (4) Bei Einsatz von Erdgas dürfen die Emissionen an\ngegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten:            Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas bei\nBetrieb mit einer Last von 70 Prozent oder mehr eine\n1. in Anlagen mit einer Feuerungswärme-\nMassenkonzentration von 50 mg/m3, angegeben als\nleistung von 5 Megawatt oder mehr      170 mg/m3;\nStickstoffdioxid, nicht überschreiten. Für den Betrieb\nbei Lasten unter 70 Prozent legt die zuständige Be-\n2. in Anlagen mit einer Feuerungswärme-\nhörde den zu überwachenden Teillastbereich sowie\nleistung von weniger als 5 Megawatt    200 mg/m3.\ndie in diesem Bereich einzuhaltende Emissionsbegren-\n§ 14                              zung fest.\nEmissionsgrenzwerte bei Einsatz                     (5) Bei Einsatz von sonstigen gasförmigen oder von\nvon gasförmigen Brennstoffen in nicht              flüssigen Brennstoffen dürfen die Emissionen an Stick-\ngenehmigungsbedürftigen mittelgroßen                stoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas eine Mas-\nFeuerungsanlagen mit einer Feuerungs-               senkonzentration von 75 mg/m3, angegeben als Stick-\nwärmeleistung von weniger als 10 Megawatt              stoffdioxid, nicht überschreiten.\n(1) Nicht genehmigungsbedürftige mittelgroße Feue-           (6) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5\nrungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von           sind bei Gasturbinen, die ausschließlich dem Notbe-\nweniger als 10 Megawatt, die gasförmige Brennstoffe         trieb dienen, die Emissionsgrenzwerte für Stickstoff-\neinsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass      oxide nicht anzuwenden.\ndie Anforderungen dieses Absatzes, der Absätze 2 und 3          (7) Bei Einsatz flüssiger Brennstoffe dürfen nur fol-\nund des § 39 Absatz 4 Nummer 3 eingehalten werden.          gende Brennstoffe verwendet werden:\nDer Betreiber hat sicherzustellen, dass Gasfeuerungs-       1. Heizöle nach DIN 51603 Teil 1, Ausgabe März 2017,\nanlagen bei Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasver-           mit einem Massengehalt an Schwefel für leichtes\nsorgung und von Flüssiggas so errichtet und betrieben            Heizöl nach der Verordnung über die Beschaffenheit\nwerden, dass                                                     und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und\n1. die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas eine                 Brennstoffen;\nMassenkonzentration von 80 mg/m3 nicht über-            2. Heizöle nach DIN SPEC 51603 Teil 6, Ausgabe März\nschreiten;                                                   2017, mit einem Massengehalt an Schwefel für\n2. die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoff-           leichtes Heizöl nach der Verordnung über die Be-\ndioxid im Abgas eine Massenkonzentration von                 schaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten\n0,10 g/m3, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht             von Kraft- und Brennstoffen;\nüberschreiten.                                          3. Dieselkraftstoffe mit einem Massengehalt an Schwe-\nfel nach der Verordnung über die Beschaffenheit und\n(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 dür-\ndie Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und\nfen bei bestehenden Anlagen die Emissionen an Koh-\nBrennstoffen.\nlenmonoxid eine Massenkonzentration von 110 mg/m3\nnicht überschreiten. Abweichend von Absatz 1 Satz 2         Abweichend von Satz 1 dürfen andere Brennstoffe ver-\nNummer 2 dürfen bei bestehenden Anlagen die Emis-           wendet werden, wenn gleichwertige Maßnahmen zur\nsionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im         Emissionsminderung angewendet werden.\nAbgas eine Massenkonzentration von 0,15 g/m3, ange-             (8) Abweichend von Absatz 4 dürfen in bestehenden\ngeben als Stickstoffdioxid, bis zum 31. Dezember 2035       Anlagen die Emissionen an Stickstoffmonoxid und\nnicht überschreiten.                                        Stickstoffdioxid im Abgas bei Betrieb mit einer Last\n(3) Bei Einsatz von nicht in Absatz 1 Satz 2 genann-     von 70 Prozent oder mehr folgende Massenkonzentra-\nten Gasen gelten die Anforderungen des § 13 entspre-        tionen, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht über-\nchend.                                                      schreiten:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2019                813\n1. bei Einsatz von Erdgas                     75 mg/m3;      Ethanol, Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern darf\nder Gesamtstaub im Abgas eine Massenkonzentration\n2. bei Einsatz von sonstigen gasförmigen                     von 20 mg/m3 nicht überschreiten.\noder flüssigen Brennstoffen             120 mg/m3.\n(4) Bei Einsatz sonstiger flüssiger Brennstoffe gelten\n(9) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5           für die Emissionen von Gesamtstaub die Anforderun-\ndürfen bei bestehenden Anlagen, die ausschließlich zur       gen des § 11 Absatz 4 entsprechend. Die in § 11 Ab-\nAbdeckung der Spitzenlast bei der Energieversorgung          satz 4 genannten Emissionsgrenzwerte sind auf einen\nbis zu 300 Stunden jährlich in Betrieb sind, die Emis-       Bezugssauerstoffgehalt von 5 Prozent umzurechnen.\nsionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid fol-\n(5) Bei Einsatz flüssiger Brennstoffe in Anlagen, die\ngende Massenkonzentrationen, angegeben als Stick-\nzur Abdeckung der Spitzenlast bei der Energieversor-\nstoffdioxid, nicht überschreiten:\ngung bis zu 300 Stunden jährlich in Betrieb sind oder\n1. bei Einsatz von Erdgas                     0,15 g/m3;     ausschließlich dem Notbetrieb dienen, hat der Betreiber\ndie Anlage mit einem Rußfilter nach dem Stand der\n2. bei Einsatz von sonstigen gasförmigen\nBrennstoffen oder flüssigen Brenn-                      Technik auszustatten. Satz 1 gilt nicht für bestehende\nstoffen                                  0,20 g/m3.     Anlagen. Der Betreiber hat der zuständigen Behörde\ninnerhalb von vier Monaten nach Inbetriebnahme eine\n(10) Bei Einsatz gasförmiger Brennstoffe gelten die       Prüfbescheinigung darüber vorzulegen, dass die Emis-\nAnforderungen des § 13 Absatz 5 an die Emissionen            sionen an Gesamtstaub eine Massenkonzentration von\nvon Schwefeloxiden entsprechend. Die Emissions-              5 mg/m3 nicht überschreiten. Der Betreiber hat den\ngrenzwerte sind auf einen Bezugssauerstoffgehalt von         Rußfilter ordnungsgemäß zu warten. Der Betreiber kann\n15 Prozent umzurechnen. Abweichend von Satz 1 dür-           auf den Einbau eines Rußfilters nach Satz 1 verzichten.\nfen in Anlagen, die keine bestehenden Anlagen sind,          In diesem Fall darf die Emission an Gesamtstaub eine\nbei Einsatz von Koksofengas oder Hochofengas die             Massenkonzentration von 50 mg/m3 nicht überschrei-\nEmissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im          ten. Bei Einsatz flüssiger Brennstoffe in bestehenden\nAbgas eine Massenkonzentration von 15 mg/m3, ange-           Anlagen, die zur Abdeckung der Spitzenlast bei der\ngeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten. Die An-       Energieversorgung bis zu 300 Stunden jährlich in Be-\nforderungen nach Satz 1 gelten für Anlagen, die Erdgas       trieb sind oder ausschließlich dem Notbetrieb dienen,\neinsetzen, als erfüllt, wenn einmalig sowie zusätzlich       darf der Gesamtstaub eine Massenkonzentration von\njeweils nach Anbieterwechsel oder nach einer Ände-           80 mg/m3 nicht überschreiten.\nrung der Gasqualität durch den Anbieter nachgewiesen\nwird, dass der Gesamtschwefelgehalt des eingesetzten             (6) Die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas\nErdgases den Anforderungen an die Gasbeschaffenheit          dürfen folgende Massenkonzentrationen nicht über-\ndes DVGW-Arbeitsblatts G 260 vom März 2013 für               schreiten:\nGase der 2. Gasfamilie entspricht.                           1. bei Motoren, die mit flüssigen Brenn-\nstoffen betrieben werden,                0,30 g/m3;\n(11) Die Emissionen an Formaldehyd im Abgas dür-\nfen bei Betrieb mit einer Last von 70 Prozent oder mehr      2. bei Motoren, die mit Biogas, Klärgas,\ndie Massenkonzentration von 5 mg/m3 nicht über-                    Grubengas oder mit Gasen aus der\nschreiten. Für den Betrieb bei einer Last unter 70 Pro-            thermochemischen Vergasung von na-\nzent legt die zuständige Behörde den zu überwachen-                turbelassenem Holz betrieben werden,     0,50 g/m3;\nden Teillastbereich sowie die in diesem Bereich einzu-\nhaltende Emissionsbegrenzung fest.                           3. bei Motoren, die mit anderen Brenn-\nstoffen, insbesondere mit Gasen der\nöffentlichen Gasversorgung oder mit\n§ 16\nFlüssiggas, betrieben werden,            0,25 g/m3.\nEmissionsgrenzwerte\nSatz 1 ist nicht anzuwenden bei Verbrennungsmotor-\nfür Verbrennungsmotoranlagen\nanlagen, die zur Abdeckung der Spitzenlast bei der\n(1) Verbrennungsmotoranlagen sind so zu errichten         Energieversorgung bis zu 300 Stunden jährlich in Be-\nund zu betreiben, dass die Anforderungen des Absat-          trieb sind oder ausschließlich dem Notbetrieb dienen.\nzes 2 Satz 1, der Absätze 3, 4 Satz 1, des Absatzes 5        Bei Anlagen nach Satz 2 sind die Möglichkeiten der\nSatz 1, 6 und 7, des Absatzes 6 Satz 1, des Absatzes 7       Emissionsminderung für Kohlenmonoxid durch motori-\nSatz 1, des Absatzes 8 Satz 1, des Absatzes 9 Satz 1,        sche Maßnahmen nach dem Stand der Technik auszu-\nder Absätze 10, 11 Satz 1, der Absätze 12 bis 15, des        schöpfen.\n§ 39 Absatz 4 Nummer 5 bis 7 und Absatz 5 bis 8 ein-\n(7) Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stick-\ngehalten werden.\nstoffdioxid im Abgas dürfen folgende Massenkonzen-\n(2) Bei Einsatz gasförmiger Brennstoffe mit Aus-          trationen, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht über-\nnahme von Gasen der öffentlichen Gasversorgung,              schreiten:\nFlüssiggas, Biogas, Klärgas und Wasserstoffgas gelten        1. bei Motoren, die mit flüssigen Brenn-\nfür die Gesamtstaubemissionen die Anforderungen des                stoffen betrieben werden,                 0,1 g/m3;\n§ 13 Absatz 2 Satz 1 entsprechend. Die in § 13 Absatz 2\nSatz 1 genannten Emissionsgrenzwerte sind auf einen          2. bei Motoren, die mit Klärgas, Gruben-\nBezugssauerstoffgehalt von 5 Prozent umzurechnen.                  gas oder Gasen aus der thermochemi-\nschen Vergasung von naturbelasse-\n(3) Bei Einsatz von Heizöl EL nach DIN 51603 Teil 1,            nem Holz betrieben werden,               0,50 g/m3;\nAusgabe März 2017, von Heizölen nach DIN SPEC\n51603 Teil 6, Ausgabe März 2017, von Dieselkraftstoff        3. bei Motoren, die mit Biogas betrieben\nnach DIN EN 590, Ausgabe April 2014, von Methanol,                 werden,                                   0,1 g/m3;","814              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2019\n4. bei Motoren, die mit anderen als in den                   2. bei Motoren, die mit flüssigen Brenn-\nNummern 1 bis 3 genannten Brenstof-                           stoffen betrieben werden,               20 mg/m3;\nfen, insbesondere mit Gasen der öf-\nfentlichen Gasversorgung oder Flüs-                     3. bei Motoren, die mit sonstigen Brenn-\nsiggas, betrieben werden,                  0,1 g/m3.          stoffen, insbesondere mit Gasen aus der\nDie Emissionsgrenzwerte für Stickstoffoxide nach                   thermochemischen Vergasung von na-\nSatz 1 Nummer 1, 3 und 4 sind nicht anzuwenden bei                 turbelassenem Holz, betrieben werden,   10 mg/m3;\nVerbrennungsmotoranlagen, die weniger als 300 Stun-\n4. bei Motoren, die ausschließlich dem\nden pro Jahr betrieben werden oder ausschließlich dem\nNotbetrieb dienen,                      60 mg/m3;\nNotbetrieb dienen. Bei Anlagen nach Satz 1 Nummer 3,\ndie weniger als 300 Stunden pro Jahr betrieben wer-          5. bei nicht in den Nummern 1 bis 4 ge-\nden, gilt der Emissionsgrenzwert nach Satz 1 Num-                  nannten Motoren                          5 mg/m3.\nmer 2. Bei Anlagen nach Satz 2 sind die Möglichkeiten\nder Emissionsminderung für Stickstoffoxide durch mo-             (11) Die Emissionen an organischen Stoffen im Ab-\ntorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik aus-           gas dürfen ab dem 1. Januar 2025 folgende Massen-\nzuschöpfen.                                                  konzentrationen, angegeben als Gesamtkohlenstoff,\nnicht überschreiten:\n(8) Bei Einsatz flüssiger mineralischer Brennstoffe\ndürfen nur folgende Brennstoffe verwendet werden:            1. bei Motoren, die mit Biogas, Klärgas\noder Grubengas betrieben werden,         1,3 g/m3;\n1. Heizöle nach DIN 51603 Teil 1, Ausgabe März 2017,\nmit einem Massengehalt an Schwefel für leichtes          2. bei Motoren, die mit Gasen der öffentlichen Gasver-\nHeizöl nach der Verordnung über die Beschaffenheit             sorgung oder mit Flüssiggas betrieben werden,\nund die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und\nBrennstoffen;                                                  a) bei Fremdzündungsmotoren im\n2. Heizöle nach DIN SPEC 51603 Teil 6, Ausgabe März                    Magerbetrieb und bei Selbstzün-\ndungsmotoren                         1,3 g/m3;\n2017, mit einem Massengehalt an Schwefel für\nleichtes Heizöl nach der Verordnung über die Be-\nb) bei nicht in Buchstabe a genann-\nschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten                   ten Fremdzündungsmotoren            0,30 g/m3.\nvon Kraft- und Brennstoffen;\nBis zum 31. Dezember 2024 gelten die Anforderungen\n3. Dieselkraftstoffe mit einem Massengehalt an Schwe-\nder Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in\nfel nach der Verordnung über die Beschaffenheit und\nder Fassung vom 24. Juli 2002 (GMBI S. 511) fort.\ndie Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und\nSatz 1 ist nicht anzuwenden bei Verbrennungsmotor-\nBrennstoffen.\nanlagen, die zur Abdeckung der Spitzenlast bei der\nAbweichend von Satz 1 dürfen andere Brennstoffe ver-         Energieversorgung bis zu 300 Stunden jährlich in Be-\nwendet werden, wenn gleichwertige Maßnahmen zur              trieb sind oder ausschließlich dem Notbetrieb dienen.\nEmissionsminderung angewendet werden.\n(12) Bei Verbrennungsmotoranlagen, die mit Gasen\n(9) Bei Einsatz gasförmiger Brennstoffe gelten die        aus der thermochemischen Vergasung von Holz betrie-\nAnforderungen des § 13 Absatz 5 an die Emissionen            ben werden, dürfen die Emissionen an Benzol eine\nvon Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid entsprechend.         Massenkonzentration von 1,0 mg/m3 nicht überschrei-\nDie Emissionsgrenzwerte sind auf einen Bezugssauer-          ten.\nstoffgehalt von 5 Prozent umzurechnen. Abweichend\nvon Satz 1 dürfen die Emissionen von Schwefeldioxid              (13) Abweichend von Absatz 10 dürfen bei beste-\nund Schwefeltrioxid im Abgas bei Einsatz von Hoch-           henden Zündstrahl- oder Magermotoren, die mit Bio-\nofengas und Koksofengas eine Massenkonzentration             gas, Erdgas, Grubengas oder Klärgas betrieben wer-\nvon 0,04 g/m3, angegeben als Schwefeldioxid, nicht           den, die Emissionen an Formaldehyd im Abgas eine\nüberschreiten. Die Anforderungen nach Satz 1 gelten          Massenkonzentration von 30 mg/m3 nicht überschrei-\nfür Anlagen, die Erdgas einsetzen, als erfüllt, wenn ein-    ten.\nmalig sowie zusätzlich jeweils nach Anbieterwechsel              (14) Bei Einsatz von Deponiegas gelten die Anforde-\noder nach einer Änderung der Gasqualität durch den           rungen des Absatzes 2 für Biogas und Klärgas in Bezug\nAnbieter nachgewiesen wird, dass der Gesamtschwe-            auf die Gesamtstaubemissionen und die Anforderun-\nfelgehalt des eingesetzten Erdgases den Anforderun-          gen des Absatzes 7 Satz 1 Nummer 2 für Klärgas in\ngen an die Gasbeschaffenheit des DVGW-Arbeitsblatts          Bezug auf die Emissionen an Stickstoffmonoxid und\nG 260 vom März 2013 für Gase der 2. Gasfamilie ent-          Stickstoffdioxid entsprechend. Abweichend von Ab-\nspricht. Satz 1 ist nicht anzuwenden bei Verbrennungs-       satz 6 dürfen bei Einsatz von Deponiegas die Emissio-\nmotoranlagen, die zur Abdeckung der Spitzenlast bei          nen an Kohlenmonoxid im Abgas eine Massenkonzen-\nder Energieversorgung bis zu 300 Stunden jährlich in         tration von 0,65 g/m3 nicht überschreiten. Abweichend\nBetrieb sind oder ausschließlich dem Notbetrieb die-         von Absatz 10 dürfen bei Einsatz von Deponiegas die\nnen.                                                         Emissionen an Formaldehyd im Abgas eine Massenkon-\n(10) Die Emissionen an Formaldehyd im Abgas dür-          zentration von 40 mg/m3 nicht überschreiten.\nfen folgende Massenkonzentrationen nicht überschrei-             (15) Abweichend von Absatz 9 dürfen bei Einsatz\nten:                                                         von Deponiegas die Emissionen an Schwefeldioxid\n1. bei Zündstrahl- oder Magermotoren,                        und Schwefeltrioxid im Abgas die folgenden Massen-\ndie mit Biogas, Erdgas, Klärgas oder                    konzentrationen, angegeben als Schwefeldioxid, nicht\nGrubengas betrieben werden,               20 mg/m3;     überschreiten:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2019                815\n1. bei bestehenden Anlagen mit einer                         Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhal-\nFeuerungswärmeleistung von weniger                      tung der Luft in der jeweils zum Zeitpunkt der Errich-\nals 1 Megawatt                           0,31 g/m3;     tung der Anlage geltenden Fassung zu ermitteln. Die\nAnforderungen an die Ableitbedingungen sind für ge-\n2. bei nicht in Nummer 1 genannten Anla-                     nehmigungsbedürftige Anlagen in der Genehmigung\ngen                                      31 mg/m3.      festzulegen.\n§ 17\nAnforderungen                                                       § 20\nan die Abgasverluste                                    Abgasreinigungseinrichtungen\nvon nicht genehmigungsbedürftigen                      (1) Sofern zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte\nmittelgroßen Öl- und Gasfeuerungsanlagen               Abgasreinigungseinrichtungen erforderlich sind, ist der\n(1) Nicht genehmigungsbedürftige mittelgroße Öl-          gesamte Abgasstrom zu behandeln.\nund Gasfeuerungsanlagen sind so zu errichten und zu              (2) Bei Feuerungsanlagen, in denen zur Einhaltung\nbetreiben, dass der Abgasverlust nicht mehr als 9 Pro-       der Emissionsgrenzwerte eine Abgasreinigungseinrich-\nzent beträgt.                                                tung verwendet wird, hat der Betreiber Nachweise über\n(2) Nicht genehmigungsbedürftige mittelgroße Öl-          den kontinuierlichen effektiven Betrieb der Abgasreini-\nund Gasfeuerungsanlagen, bei denen der Grenzwert             gungseinrichtung zu führen.\nfür den Abgasverlust gemäß Absatz 1 auf Grund ihrer              (3) Der Betreiber einer Anlage hat bei einer Betriebs-\nbestimmungsgemäßen Funktionen nicht eingehalten              störung an einer Abgasreinigungseinrichtung oder bei\nwerden kann, sind so zu errichten und zu betreiben,          ihrem Ausfall unverzüglich die erforderlichen Maßnah-\ndass sie dem Stand der Technik des jeweiligen Prozes-        men für einen ordnungsgemäßen Betrieb zu ergreifen.\nses oder der jeweiligen Bauart entsprechen.                  Er hat den Betrieb der Anlage einzuschränken oder sie\naußer Betrieb zu nehmen, wenn ein ordnungsgemäßer\n§ 18                              Betrieb nicht innerhalb von 24 Stunden sichergestellt\nAnforderungen an                         werden kann. In jedem Fall hat er die zuständige Be-\nMischfeuerungen und Mehrstofffeuerungen                hörde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von\n(1) Mischfeuerungen sind so zu errichten und zu be-       48 Stunden nach dem Zeitpunkt des Eintretens der Be-\ntreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes ein-         triebsstörung oder des Ausfalls, zu unterrichten.\ngehalten werden. Der Betreiber hat sicherzustellen,              (4) Bei Ausfall einer Abgasreinigungseinrichtung darf\ndass kein Emissionsgrenzwert die nach den Sätzen 3           eine Anlage während eines Zeitraums von zwölf auf-\nund 4 zu ermittelnden Emissionsgrenzwerte über-              einanderfolgenden Monaten höchstens 400 Stunden\nschreitet. Bei Mischfeuerungen sind die für den jeweili-     ohne diese Abgasreinigungseinrichtung betrieben wer-\ngen Brennstoff festgelegten Emissionsgrenzwerte und          den.\nBezugssauerstoffgehalte nach dem Verhältnis der mit\ndiesem Brennstoff zugeführten Feuerungswärmeleis-                                   Abschnitt 3\ntung zur insgesamt zugeführten Feuerungswärmeleis-                     Messung und Überwachung\ntung zu ermitteln. Die für die Feuerungsanlage maßgeb-\nlichen Emissionsgrenzwerte und der für die Feuerungs-                                    § 21\nanlage maßgebliche Bezugssauerstoffgehalt ergeben\nsich durch Addition der nach Satz 3 ermittelten Werte.                              Messungen an\nmittelgroßen Feuerungsanlagen\n(2) Mehrstofffeuerungen sind so zu errichten und zu                 bei Einsatz von festen Brennstoffen\nbetreiben, dass die Anforderungen für den jeweils ver-\nwendeten Brennstoff eingehalten werden.                          (1) Der Betreiber hat bei Einsatz von festen Brenn-\nstoffen in Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswär-\n§ 19                              meleistung von 25 Megawatt oder mehr die Mas-\nsenkonzentration der Gesamtstaubemissionen kontinu-\nAbleitbedingungen                         ierlich zu ermitteln. Der Betreiber hat bei Einsatz von\n(1) Der Betreiber einer Anlage hat die Abgase in kon-     festen Brennstoffen in Feuerungsanlagen mit einer\ntrollierter Weise so abzuleiten, dass ein ungestörter Ab-    Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt bis weniger\ntransport mit der freien Luftströmung ermöglicht wird.       als 25 Megawatt die Massenkonzentration der Gesamt-\n(2) Bei nicht genehmigungsbedürftigen Öl- und Gas-        staubemissionen jährlich zu ermitteln.\nfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung                (2) Der Betreiber hat bei Einsatz von festen Brenn-\nvon 1 bis 10 Megawatt hat die Höhe der Austrittsöff-         stoffen in Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswär-\nnung die höchste Kante des Dachfirstes um mindes-            meleistung von 5 Megawatt bis weniger als 25 Mega-\ntens 3 Meter zu überragen und mindestens 10 Meter            watt die Massenkonzentration der Gesamtstaubemis-\nüber Gelände zu liegen. Bei einer Dachneigung von we-        sionen qualitativ kontinuierlich zu ermitteln. Absatz 7\nniger als 20 Grad ist die Höhe der Austrittsöffnung auf      bleibt unberührt.\neinen fiktiven Dachfirst zu beziehen, dessen Höhe unter          (3) Für Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswär-\nZugrundelegung einer Dachneigung von 20 Grad zu be-          meleistung von weniger als 5 Megawatt, die mit einer\nrechnen ist.                                                 Abgasreinigungseinrichtung für Gesamtstaub ausge-\n(3) Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen sowie             rüstet sind, gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend. Abwei-\nnicht genehmigungsbedürftigen Öl- und Gasfeuerungs-          chend von Satz 1 kann der Betreiber statt einer quali-\nanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10              tativ kontinuierlichen Messung auch Nachweise über\nbis 20 Megawatt sind die Ableitungshöhen anhand der          den kontinuierlichen effektiven Betrieb des Staubab-","816              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2019\nscheiders führen, sobald hierfür ein Verfahren nach          dioxid, anzugeben als Stickstoffdioxid, und Kohlen-\ndem Stand der Technik zur Verfügung steht. Absatz 7          monoxid jährlich zu ermitteln.\nbleibt unberührt.\n(3) Der Betreiber hat bei Feuerungsanlagen mit einer\n(4) Der Betreiber hat bei Feuerungsanlagen mit einer     Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt\nFeuerungswärmeleistung von 2,5 Megawatt oder mehr            die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoff-\ndie Massenkonzentration der Emissionen an Kohlen-            dioxid, anzugeben als Stickstoffdioxid, und Kohlen-\nmonoxid kontinuierlich zu ermitteln. Abweichend von          monoxid alle drei Jahre zu ermitteln.\nSatz 1 hat der Betreiber bei Einzelfeuerungen in Altan-\nlagen im Sinne von Nummer 2.10 der Technischen An-              (4) Der Betreiber hat bei Feuerungsanlagen für\nleitung zur Reinhaltung der Luft mit einer Feuerungs-        Brennstoffe außer Flüssiggas, Wasserstoffgas und Ga-\nwärmeleistung von weniger als 20 Megawatt die Emis-          sen der öffentlichen Gasversorgung mit einer Feue-\nsionen an Kohlenmonoxid alle drei Jahre zu ermitteln.        rungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr die\nEmissionen an Schwefeloxiden und Gesamtstaub jähr-\n(5) Der Betreiber hat bei Feuerungsanlagen, die Ent-     lich zu ermitteln.\nschwefelungsanlagen einsetzen, die Massenkonzentra-\ntion der Emissionen an Schwefeloxiden kontinuierlich            (5) Der Betreiber hat bei Feuerungsanlagen für\nzu ermitteln oder den effektiven kontinuierlichen Be-        Brennstoffe außer Flüssiggas, Wasserstoffgas und Ga-\ntrieb der Entschwefelungsanlage anderweitig nachzu-          sen der öffentlichen Gasversorgung mit einer Feue-\nweisen.                                                      rungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt die\nEmissionen an Schwefeloxiden und Gesamtstaub alle\n(6) Der Betreiber hat bei Feuerungsanlagen mit einer\ndrei Jahre zu ermitteln.\nFeuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr\nfolgende Emissionen jährlich zu ermitteln: die Emissio-         (6) Der Betreiber hat bei nicht genehmigungsbedürf-\nnen an                                                       tigen Feuerungsanlagen den Abgasverlust alle drei\n1. Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, anzugeben         Jahre nach der Anlage 2 Nummer 3.4 zur Verordnung\nals Stickstoffdioxid;                                   über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Ja-\nnuar 2010 (BGBl. I S. 38), die zuletzt durch Artikel 16\n2. Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, sofern die            Absatz 4 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I\nFeuerungsanlage nicht ausschließlich mit naturbe-       S. 420) geändert worden ist, zu ermitteln. Satz 1 gilt\nlassenem Holz oder Holzabfällen betrieben wird.         nicht für Brennwertgeräte.\n(7) Der Betreiber hat bei Feuerungsanlagen mit einer\nFeuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt                                     § 23\nfolgende Emissionen alle drei Jahre zu ermitteln: die\nEmissionen an                                                                      Messungen an\nmittelgroßen Feuerungsanlagen\n1. Gesamtstaub;                                                      bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen\n2. Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, anzugeben\n(1) Der Betreiber hat bei Einsatz von flüssigen\nals Stickstoffdioxid;\nBrennstoffen in Feuerungsanlagen mit einer Feue-\n3. Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, sofern die            rungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr die\nFeuerungsanlage nicht ausschließlich mit naturbe-       Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid,\nlassenem Holz oder Holzabfällen betrieben wird.         anzugeben als Stickstoffdioxid, jährlich zu ermitteln.\n(8) Der Betreiber hat bei Feuerungsanlagen mit einer        (2) Der Betreiber hat bei Einsatz von flüssigen\nFeuerungswärmeleistung von weniger als 2,5 Mega-             Brennstoffen in Feuerungsanlagen mit einer Feue-\nwatt, deren Emissionen an Kohlenmonoxid nicht konti-         rungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt die\nnuierlich gemessen werden müssen, die Emissionen an          Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid,\nKohlenmonoxid alle drei Jahre zu ermitteln.                  anzugeben als Stickstoffdioxid, alle drei Jahre zu ermit-\n(9) Der Betreiber hat die Emissionen an gasförmigen      teln.\nanorganischen Chlorverbindungen, Quecksilber und\n(3) Der Betreiber hat bei Einzelfeuerungen mit einer\nseinen Verbindungen sowie an organischen Stoffen\nFeuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr\nnach § 10 Absatz 8, 10 und 11 Nummer 3 alle drei\nfür den Einsatz von Heizölen nach DIN 51603 Teil 1,\nJahre zu ermitteln.\nAusgabe März 2017, von Heizölen nach DIN\nSPEC 51603 Teil 6, Ausgabe März 2017, von Methanol,\n§ 22\nEthanol, naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzen-\nMessungen an                          ölmethylestern, die Bestandteil einer Feuerungsanlage\nmittelgroßen Feuerungsanlagen                   mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt\nbei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen             oder mehr sind, die Rußzahl nach DIN 51402 Teil 1,\n(1) Bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen in          Ausgabe Oktober 1986, und die Massenkonzentration\nFeuerungsanlagen, die selektive katalytische Reduktion       der Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas kontinu-\noder selektive nichtkatalytische Reduktion einsetzen,        ierlich zu ermitteln.\nhat der Betreiber Nachweise über den kontinuierlichen           (4) Der Betreiber hat bei Einsatz von Heizölen nach\neffektiven Betrieb der Abgasreinigungseinrichtung zur        DIN 51603 Teil 1, Ausgabe März 2017, von Heizölen\nMinderung der Emissionen an Stickstoffoxiden zu füh-         nach DIN SPEC 51603 Teil 6, Ausgabe März 2017,\nren.                                                         von Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen\n(2) Der Betreiber hat bei Feuerungsanlagen mit einer     oder Pflanzenölmethylestern in Feuerungsanlagen, die\nFeuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr             nicht in Absatz 3 genannt sind, die Emissionen an Koh-\ndie Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoff-          lenmonoxid sowie die Rußzahl","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2019              817\n1. an Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärme-            über kleine und mittlere Feuerungsanlagen zu ermitteln.\nleistung von 20 Megawatt oder mehr jährlich zu er-      Satz 1 gilt nicht für Brennwertgeräte.\nmitteln;\n2. an Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärme-                                       § 24\nleistung von weniger als 20 Megawatt alle drei Jahre          Messungen an Verbrennungsmotoranlagen\nzu ermitteln.                                              (1) Der Betreiber hat bei einer Feuerungswärmeleis-\n(5) Der Betreiber hat bei Feuerungsanlagen, die          tung von 1 Megawatt oder mehr bei Verbrennungsmo-\nemulgiertes Naturbitumen oder Heizöle, ausgenommen          toranlagen, die mit flüssigen Brennstoffen betrieben\nHeizöle nach DIN 51603 Teil 1, Ausgabe März 2017,           werden, sowie bei Zündstrahlmotoren die Emissionen\nund Heizöle nach DIN SPEC 51603 Teil 6, Ausgabe             an Gesamtstaub jährlich zu ermitteln.\nMärz 2017, einsetzen, die Emissionen an Schwefel-              (2) Der Betreiber hat bei nicht in Absatz 1 genannten\noxiden                                                      Verbrennungsmotoranlagen die Emissionen an Ge-\n1. an Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärme-            samtstaub alle drei Jahre zu ermitteln, sofern die\nleistung von 20 Megawatt oder mehr jährlich zu er-      Staubemissionen in § 16 begrenzt sind.\nmitteln;                                                   (3) Bei Verbrennungsmotoranlagen, die mit Rußfil-\n2. an Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärme-            tern ausgerüstet sind, hat der Betreiber Nachweise\nleistung von weniger als 20 Megawatt alle drei Jahre    über den kontinuierlichen effektiven Betrieb des Rußfil-\nzu ermitteln.                                           ters zu führen.\n(6) Bei Feuerungsanlagen, die Methanol, Ethanol,            (4) Der Betreiber hat bei Verbrennungsmotoranlagen\nnaturbelassenes Pflanzenöl oder Pflanzenölmethylester       mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt\neinsetzen, hat der Betreiber den Schwefelgehalt und         oder mehr die Emissionen an Kohlenmonoxid jährlich\nden unteren Heizwert des verwendeten Brennstoffs re-        zu ermitteln. Abweichend von Satz 1 sind bei Verbren-\ngelmäßig zu überprüfen, einen Nachweis zu führen und        nungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung\nden Nachweis                                                von weniger als 20 Megawatt, die mit thermischer\nNachverbrennung ausgestattet sind, die Emissionen\n1. bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von         an Kohlenmonoxid alle drei Jahre zu messen.\n20 Megawatt oder mehr jährlich der zuständigen Be-\nhörde vorzulegen;                                          (5) Der Betreiber hat bei Verbrennungsmotoranla-\ngen, die mit thermischer Nachverbrennung ausgestat-\n2. bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von         tet sind, die Temperatur der Nachverbrennung kontinu-\nweniger als 20 Megawatt alle drei Jahre der zustän-     ierlich zu ermitteln.\ndigen Behörde vorzulegen.\n(6) Bei Verbrennungsmotoranlagen, die mit Oxida-\n(7) Der Betreiber hat bei Einzelfeuerungen mit einer     tionskatalysatoren ausgestattet sind, hat der Betreiber\nFeuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr,           Nachweise über den kontinuierlichen effektiven Betrieb\ndie emulgiertes Naturbitumen oder Heizöle, ausgenom-        des Katalysators zu führen.\nmen Heizöle nach DIN 51603 Teil 1, Ausgabe März\n2017, und Heizöle nach DIN SPEC 51603 Teil 6, Aus-             (7) Der Betreiber einer Verbrennungsmotoranlage\ngabe März 2017, einsetzen, die Massenkonzentra-             hat Nachweise über die dauerhafte Einhaltung der\ntionen der Emissionen an Gesamtstaub und Kohlen-            Emissionsgrenzwerte für Stickstoffoxide, zum Beispiel\nmonoxid im Abgas kontinuierlich zu ermitteln.               über den kontinuierlichen effektiven Betrieb der Abgas-\nreinigungseinrichtung, zu führen. Der Betreiber einer\n(8) Der Betreiber hat bei Einzelfeuerungen mit einer     Gasmotoranlage nach dem Magergasprinzip hat die\nFeuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt,         Emissionen an Stickstoffoxiden im Abgas jedes Motors\ndie emulgiertes Naturbitumen oder Heizöle, ausgenom-        mit geeigneten qualitativen Messeinrichtungen wie bei-\nmen Heizöle nach DIN 51603 Teil 1, Ausgabe März             spielsweise NOx-Sensoren als Tagesmittelwert zu\n2017, und Heizöle nach DIN SPEC 51603 Teil 6, Aus-          überwachen.\ngabe März 2017, einsetzen, die Massenkonzentration\n(8) Der Betreiber hat bei Verbrennungsmotoranlagen\nder Gesamtstaubemissionen im Abgas qualitativ konti-\nmit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt\nnuierlich zu ermitteln.\noder mehr die Emissionen an Stickstoffmonoxid und\n(9) Der Betreiber hat bei nicht in Absatz 7 genannten    Stickstoffdioxid, anzugeben als Stickstoffdioxid, jähr-\nFeuerungsanlagen, die emulgiertes Naturbitumen oder         lich zu ermitteln.\nHeizöle, ausgenommen Heizöle nach DIN 51603 Teil 1,\n(9) Der Betreiber hat abweichend von Absatz 8 bei\nAusgabe März 2017, und Heizöle nach DIN SPEC 51603\nVerbrennungsmotoranlagen, die weniger als 300 Stun-\nTeil 6, Ausgabe März 2017, einsetzen, die Emissionen\nden pro Jahr betrieben werden oder ausschließlich dem\nan Kohlenmonoxid und Gesamtstaub\nNotbetrieb dienen, die Emissionen an Stickstoffmon-\n1. bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärme-           oxid und Stickstoffdioxid, anzugeben als Stickstoff-\nleistung von 20 Megawatt oder mehr jährlich zu er-      dioxid, alle drei Jahre zu ermitteln.\nmitteln;\n(10) Für die Messung von Schwefeloxiden gelten für\n2. bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärme-           Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswär-\nleistung von weniger als 20 Megawatt alle drei Jahre    meleistung von 1 Megawatt oder mehr die Vorgaben\nzu ermitteln.                                           des § 22 Absatz 4 und 5 entsprechend.\n(10) Der Betreiber hat bei nicht genehmigungsbe-            (11) Der Betreiber hat bei Verbrennungsmotoranla-\ndürftigen Feuerungsanlagen den Abgasverlust alle drei       gen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt\nJahre nach der Anlage 2 Nummer 3.4 zur Verordnung           oder mehr, die gasförmige Brennstoffe einsetzen, die","818             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2019\nEmissionen an organischen Stoffen, anzugeben als Ge-                                   § 26\nsamtkohlenstoff, jährlich zu ermitteln.                                          Messungen an\n(12) Der Betreiber hat bei Verbrennungsmotoranla-                          Feuerungsanlagen mit\ngen zur Verbrennung von Biogas, Erdgas, Grubengas              Abgasreinigungseinrichtung für Stickstoffoxide\noder Klärgas die Emissionen an Formaldehyd jährlich             Der Betreiber hat bei Feuerungsanlagen, die selek-\nzu ermitteln. Bei sonstigen Verbrennungsmotoranlagen        tive katalytische Reduktion oder selektive nichtkata-\nmit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt             lytische Reduktion einsetzen, die Emissionen an\noder mehr sind die Emissionen an Formaldehyd alle           Ammoniak gleichzeitig mit den Emissionen an Stick-\ndrei Jahre zu ermitteln. Für nicht genehmigungsbedürf-      stoffmonoxid und Stickstoffdioxid zu ermitteln. Diese\ntige Verbrennungsmotoranlagen, die ausschließlich           Anforderung gilt nicht für\ndem Notbetrieb dienen, ist ein Nachweis der Einhaltung      1. Anlagen, die über eine nasse Rauchgaswäsche ver-\ndes Emissionsgrenzwerts einmalig binnen drei Mona-               fügen, die der selektiven katalytischen Reduktion\nten nach der Inbetriebnahme oder der Registrierung               oder selektiven nichtkatalytischen Reduktion nach-\nals bestehende Anlage zu erbringen.                              geschaltet ist,\n(13) Der Betreiber hat bei Verbrennungsmotoranla-        2. Anlagen, die über einen der selektiven katalytischen\ngen, die mit Gasen aus der thermochemischen Verga-               Reduktion nachgeschalteten Oxidationskatalysator\nsung von Holz betrieben werden, die Emissionen an                verfügen.\nBenzol jährlich zu ermitteln.\n§ 27\n(14) Der Betreiber hat bei Verbrennungsmotoranla-\ngen zur Verbrennung von Deponiegas mit einer Feue-                                 Messplätze\nrungswärmeleistung von weniger als 1 Megawatt die               Der Betreiber hat vor Inbetriebnahme einer Anlage\nEmissionen an Gesamtstaub, Kohlenmonoxid, Stick-            für die Messungen zur Feststellung der Emissionen so-\nstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, anzugeben als            wie zur Ermittlung der Bezugs- oder Betriebsgrößen\nStickstoffdioxid, an Schwefeloxiden, an organischen         Messplätze einzurichten. Die Messplätze sollen ausrei-\nStoffen, anzugeben als Gesamtkohlenstoff, und an            chend groß, leicht begehbar und so beschaffen sein,\nFormaldehyd alle drei Jahre zu ermitteln.                   dass repräsentative und einwandfreie Messungen ge-\nwährleistet sind.\n§ 25\n§ 28\nMessungen an Gasturbinenanlagen\nMessverfahren und Messeinrichtungen\n(1) Der Betreiber hat bei Gasturbinenanlagen mit ei-         (1) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass für\nner Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder             Messungen die dem Stand der Messtechnik entspre-\nmehr die Emissionen an Kohlenmonoxid sowie an               chenden Messverfahren, die den Anforderungen der\nStickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, anzugeben als       Anlage 2 Nummer 3 entsprechen, und Mess- und Aus-\nStickstoffdioxid, jährlich zu ermitteln.                    werteeinrichtungen, die den Anforderungen der An-\nlage 2 Nummer 1 und 2 entsprechen, verwendet werden.\n(2) Der Betreiber hat bei Gasturbinenanlagen mit ei-\nner Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Mega-             (2) Der Betreiber hat Feuerungsanlagen vor Inbe-\nwatt die Emissionen an Kohlenmonoxid sowie an Stick-        triebnahme mit geeigneten Mess- und Auswerteeinrich-\nstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, anzugeben als            tungen auszurüsten. Der Betreiber hat vor der In-\nStickstoffdioxid, alle drei Jahre zu ermitteln.             betriebnahme der Feuerungsanlage der zuständigen\nBehörde den ordnungsgemäßen Einbau von Mess-\n(3) Die Anforderungen der Absätze 1 und 2 an die         und Auswerteeinrichtungen zur kontinuierlichen Über-\nÜberwachung der Emissionen an Stickstoffoxiden gel-         wachung durch die Vorlage der Bescheinigung einer\nten nicht für die Fälle, in denen die Massenkonzentra-      Stelle für Kalibrierungen nachzuweisen. Diese Stelle\ntion an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, anzu-       für Kalibrierungen muss von der zuständigen Landes-\ngeben als Stickstoffdioxid, kontinuierlich gemessen         behörde oder von der nach Landesrecht bestimmten\nwird.                                                       Behörde nach § 29b Absatz 2 des Bundes-Immissions-\n(4) Für die Messung von Schwefeloxiden gelten für        schutzgesetzes in Verbindung mit der Bekanntgabever-\nGasturbinenanlagen die Vorgaben von § 22 Absatz 4           ordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1001, 3756),\nund 5 bezogen auf den verwendeten Brennstoff ent-           die zuletzt durch Artikel 60 des Gesetzes vom 29. März\nsprechend.                                                  2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der jeweils\ngeltenden Fassung, für den Tätigkeitsbereich der\n(5) Der Betreiber hat bei Einsatz flüssiger Brenn-       Gruppe II Nummer 1 und für die jeweiligen Stoffberei-\nstoffe in Gasturbinenanlagen mit einer Feuerungswär-        che gemäß der Anlage 1 zur Bekanntgabeverordnung\nmeleistung von 20 Megawatt oder mehr die Rußzahl            bekannt gegeben worden sein.\njährlich zu ermitteln.                                          (3) Der Betreiber hat Messeinrichtungen, die zur\n(6) Der Betreiber hat bei Einsatz flüssiger Brenn-       kontinuierlichen Feststellung der Emissionen oder der\nstoffe in Gasturbinenanlagen mit einer Feuerungswär-        Betriebsgrößen eingesetzt werden, durch eine Stelle,\nmeleistung von weniger als 20 Megawatt die Rußzahl          die bekannt gegeben wurde von der zuständigen Lan-\nalle drei Jahre zu ermitteln.                               desbehörde oder der nach Landesrecht bestimmten\nBehörde nach § 29b Absatz 2 des Bundes-Immissions-\n(7) Der Betreiber hat bei Gasturbinen die Emissionen     schutzgesetzes in Verbindung mit der Bekanntgabe-\nan Formaldehyd alle drei Jahre zu ermitteln.                verordnung, in der jeweils geltenden Fassung, für den","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2019               819\nTätigkeitsbereich der Gruppe II Nummer 1 und für die         über das Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen\njeweiligen Stoffbereiche gemäß der Anlage 1 zur Be-          bei der Kalibrierung der Messeinrichtungen zu führen\nkanntgabeverordnung, gemäß Absatz 4                          und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.\n1. kalibrieren zu lassen und                                 Der Betreiber hat die Nachweise sechs Jahre nach der\nKalibrierung aufzubewahren.\n2. auf Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.\n(5) Ergibt sich auf Grund der Einsatzstoffe, der Bau-\n(4) Die Prüfung auf Funktionsfähigkeit ist jährlich, die  art, der Betriebsweise oder auf Grund von Einzelmes-\nKalibrierung jeweils nach der Errichtung und nach jeder      sungen, dass der Anteil des Stickstoffdioxids an den\nwesentlichen Änderung einer Feuerungsanlage durch-           Stickstoffoxidemissionen unter 5 Prozent liegt, soll die\nführen zu lassen, sobald der ungestörte Betrieb erreicht     zuständige Behörde auf die kontinuierliche Messung\nist, jedoch spätestens vier Monate nach Inbetrieb-           des Stickstoffdioxids verzichten und die Bestimmung\nnahme oder der wesentlichen Änderung. Die Kalibrie-          des Anteils durch Berechnung zulassen. In diesem Fall\nrung ist mindestens alle drei Jahre zu wiederholen.          ist ein Nachweis über den Anteil des Stickstoffdioxids\n(5) Der Betreiber hat die Berichte über das Ergebnis      bei der Kalibrierung zu führen.\nder Kalibrierung und der Prüfung der Funktionsfähigkeit         (6) Wird die Massenkonzentration an Schwefeldioxid\nder zuständigen Behörde innerhalb von zwölf Wochen           kontinuierlich gemessen, kann die Massenkonzentra-\nnach Kalibrierung und Prüfung vorzulegen.                    tion an Schwefeltrioxid bei der Kalibrierung ermittelt\nund durch Berechnung berücksichtigt werden.\n§ 29\n(7) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 kann die\nKontinuierliche Messungen                     zuständige Behörde auf die kontinuierliche Messung\n(1) Abweichend von § 21 Absatz 8, § 22 Absatz 2           der Emissionen verzichten, wenn durch andere Prüfun-\nund 3, § 23 Absatz 3 und 4 und § 25 Absatz 1 und 2           gen, insbesondere durch fortlaufende Feststellung der\nhat der Betreiber die Emissionen von Kohlenmonoxid           Wirksamkeit von Einrichtungen zur Emissionsminde-\ndurch kontinuierliche Messungen zu ermitteln, sofern         rung, der Zusammensetzung von Brenn- und Einsatz-\nein Massenstrom von 5 Kilogramm Kohlenmonoxid                stoffen oder der Prozessbedingungen, sichergestellt\npro Stunde überschritten wird. Satz 1 gilt nicht für Ver-    ist, dass die Emissionsgrenzwerte eingehalten werden.\nbrennungsmotoranlagen, die mit thermischer Nach-                (8) Abweichend von den §§ 21 bis 26 kann der Be-\nverbrennung ausgestattet sind. Der Betreiber hat             treiber die Emissionen der dort genannten Schadstoffe\nFeuerungsanlagen, die den Massenstrom nach Satz 1            auch kontinuierlich nach den Vorgaben der Absätze 3, 4\nüberschreiten, vor Inbetriebnahme mit entsprechenden         und 6 ermitteln. In diesem Fall entfällt die Pflicht zur\nMesseinrichtungen auszurüsten. Für die Bestimmung            Einzelmessung der betreffenden Luftschadstoffe nach\ndes Massenstroms ist die Festlegung im Genehmi-              § 31. Für die kontinuierlichen Messungen nach Satz 1\ngungsbescheid maßgeblich.                                    gilt § 30 entsprechend.\n(2) Auf die kontinuierliche Überwachung einer Quelle\neiner Anlage nach § 21 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1                                § 30\nund Absatz 5, § 23 Absatz 3 und 7 und § 24 Absatz 5                        Auswertung und Beurteilung\nwird verzichtet, wenn diese weniger als 500 Stunden im           von kontinuierlichen Messungen, Messbericht\nJahr emittiert oder weniger als 10 Prozent zur Jahres-\n(1) Während des Betriebs der Anlage ist aus den\nemission der Anlage beiträgt.\nnach § 29 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 und 6 ermittelten\n(3) Der Betreiber hat folgende Parameter kontinuier-      Messwerten aus kontinuierlichen Messungen für jede\nlich zu ermitteln, aufzuzeichnen und gemäß § 30 Ab-          aufeinanderfolgende halbe Stunde jeweils der Halb-\nsatz 1 Satz 1 bis 3 auszuwerten:                             stundenmittelwert zu bilden und nach der Anlage 3\n1. die Massenkonzentrationen der kontinuierlich zu           auf den Bezugssauerstoffgehalt umzurechnen. Aus\nmessenden Emissionen nach Absatz 1, § 21 Ab-             den Halbstundenmittelwerten ist für jeden Tag der Ta-\nsatz 1 Satz 1, Absatz 4 und 5, § 23 Absatz 3 und 7       gesmittelwert, bezogen auf die tägliche Betriebszeit, zu\nund § 24 Absatz 5;                                       bilden. Für Tage, an denen mehr als sechs Halbstun-\ndenmittelwerte wegen Störung oder Wartung des\n2. den Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas und              Messsystems für kontinuierliche Messungen ungültig\n3. die zur Beurteilung des ordnungsgemäßen Betriebs          sind, können keine gültigen Tagesmittelwerte gebildet\nerforderlichen Betriebsgrößen, insbesondere Leis-        werden. Für An- und Abfahrvorgänge, bei denen ein\ntung, Abgastemperatur, Abgasvolumenstrom, Feuch-         Überschreiten des Zweifachen der festgelegten Emissi-\ntegehalt und Druck.                                      onsbegrenzungen nicht verhindert werden kann, sind\n(4) Messeinrichtungen für den Feuchtegehalt sind          durch die zuständige Behörde Sonderregelungen zu\nnicht notwendig, sofern das Abgas vor der Ermittlung         treffen. Sind die Tagesmittelwerte für mehr als zehn\nder Massenkonzentration der Emissionen getrocknet            Tage im Jahr wegen Störung oder Wartung des Mess-\nwird. Ergibt sich auf Grund der Bauart und Betriebs-         systems für kontinuierliche Messungen ungültig, hat die\nweise von Nass-Abgasentschwefelungsanlagen infolge           zuständige Behörde den Betreiber zu verpflichten, ge-\ndes Sättigungszustands des Abgases und der konstan-          eignete Maßnahmen einzuleiten, um die Zuverlässigkeit\nten Abgastemperatur, dass der Feuchtegehalt im Ab-           des Messsystems für kontinuierliche Messungen zu\ngas an der Messstelle einen konstanten Wert annimmt,         verbessern.\nsoll die zuständige Behörde auf die kontinuierliche             (2) Über die Ergebnisse der kontinuierlichen Mes-\nMessung des Feuchtegehalts verzichten und die Ver-           sungen hat der Betreiber für jedes Kalenderjahr einen\nwendung des in Einzelmessungen ermittelten Wertes            Messbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde\nzulassen. In diesem Fall hat der Betreiber Nachweise         bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen. Der Be-","820              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2019\ntreiber hat den Messbericht sowie die zugrunde liegen-       Absatz 3, 5 und 6, § 23 Absatz 2, 4 Nummer 2, Absatz 5\nden Aufzeichnungen der Messgeräte sechs Jahre nach           Nummer 2, Absatz 9 Nummer 2 und Absatz 10, § 24\nEnde des Berichtszeitraums nach Satz 1 aufzubewah-           Absatz 2, 4 Satz 2, Absatz 9, 10, 12 und 14, § 25 Ab-\nren. Messergebnisse, die der zuständigen Behörde             satz 2, 4 und 6 bis zum 20. Juni 2022 nach den Vor-\ndurch geeignete telemetrische Übermittlung vorliegen,        gaben der Absätze 3 bis 6 und 9 vornehmen zu lassen.\nmüssen nicht im Messbericht enthalten sein.\n(3) Während jeder Einzelmessung muss die Anlage\n(3) Die Emissionsgrenzwerte sind eingehalten, wenn        unter stabilen Bedingungen und bei einer repräsentati-\n1. kein Ergebnis eines nach der Anlage 2 validierten         ven gleichmäßigen Last laufen. Insbesondere An- und\nTagesmittelwerts den jeweils maßgebenden Emissi-         Abfahrzeiten sind in diesem Zusammenhang auszuneh-\nonsgrenzwert nach den §§ 9 bis 11 Absatz 2, 4 bis 6,     men. Abweichend von Satz 1 hat die Einzelmessung\n8 und 9, den §§ 12 bis 15 Absatz 2 bis 5 und 8 bis 10,   zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen\n§ 16 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1, Ab-         nach § 16 Absatz 11 bei Volllast zu erfolgen, soweit\nsatz 5 Satz 6, Absatz 6 Satz 1, Absatz 7 Satz 1 und 3    dies bei Einsatz von Biogas, Grubengas, Klärgas oder\nund Absatz 9 Satz 1 und 2, Absatz 10, 11 Satz 1,         Deponiegas möglich ist.\nAbsatz 12 bis 15 oder § 18 überschreitet und\n(4) Der Betreiber hat Einzelmessungen zur Feststel-\n2. kein Ergebnis eines nach der Anlage 2 validierten         lung, ob die Emissionsgrenzwerte nach den §§ 9 bis 11\nHalbstundenmittelwerts das Doppelte der in Num-          Absatz 1, 2, 4 bis 6, 8 und 9, den §§ 12 bis 15 Absatz 2\nmer 1 genannten Emissionsgrenzwerte überschreitet.       bis 5 und 8 bis 10, § 16 Absatz 2 bis 7 und 9 bis 15 und\n§ 18 und die Anforderungen zu den Abgasverlusten\n§ 31                              nach § 17 erfüllt werden, durch Stellen durchführen zu\nlassen, die nach § 29b des Bundes-Immissionsschutz-\nEinzelmessungen                          gesetzes in Verbindung mit der Bekanntgabeverord-\n(1) Der Betreiber hat innerhalb von vier Monaten          nung in der jeweils geltenden Fassung, für den Tätig-\nnach der Inbetriebnahme der Feuerungsanlage folgende         keitsbereich der Gruppe I Nummer 1 und für die jewei-\nerste Messung nach den Vorgaben der Absätze 3 bis 6          ligen Stoffbereiche gemäß der Anlage 1 zur Bekannt-\nund 9 vornehmen zu lassen:                                   gabeverordnung bekannt gegeben worden sind.\n1. der Emissionen an Stickstoffoxiden nach § 21 Ab-             (5) Die Dauer der Einzelmessung soll eine halbe\nsatz 6 Nummer 1, § 22 Absatz 2 und 3, § 23 Absatz 1      Stunde betragen; das Ergebnis der Einzelmessung ist\nund 2, § 24 Absatz 8, 9 und 14, § 25 Absatz 1 und 2;     als Halbstundenmittelwert zu ermitteln und anzugeben.\n2. der Emissionen an Schwefeloxiden nach § 21 Ab-               (6) Der Betreiber hat über die Ergebnisse der Einzel-\nsatz 6 Nummer 2, § 22 Absatz 4 und 5, § 23               messungen einen Messbericht zu erstellen und der zu-\nAbsatz 5, § 24 Absatz 10 und 14, § 25 Absatz 4;          ständigen Behörde unverzüglich vorzulegen. Der Mess-\n3. der Emissionen an Gesamtstaub beziehungsweise             bericht muss Folgendes enthalten:\nder Rußzahl nach § 21 Absatz 7 Nummer 1, § 22\n1. Angaben über die Messplanung;\nAbsatz 4 und 5, § 23 Absatz 4 und 9, § 24 Absatz 1, 2\nund 14, § 25 Absatz 5 und 6;                             2. das Ergebnis jeder Einzelmessung nach Absatz 1;\n4. der Emissionen an Kohlenmonoxid nach § 21 Ab-\n3. das verwendete Messverfahren und\nsatz 8, § 22 Absatz 2 und 3, § 23 Absatz 4 und 9, § 24\nAbsatz 4 und 14, § 25 Absatz 1 und 2;                    4. die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der\n5. der Emissionen an chlorhaltigen anorganischen                 Messergebnisse von Bedeutung sind.\nStoffen sowie Quecksilber und seinen Verbindungen\n(7) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten,\nnach § 21 Absatz 9;\nwenn kein Ergebnis einer Einzelmessung zuzüglich der\n6. der Emissionen an organischen Stoffen nach § 21           Messunsicherheit einen Emissionsgrenzwert nach den\nAbsatz 9, § 24 Absatz 11 und 14;                         §§ 9 bis 11 Absatz 1, 2, 4 bis 6, 8 und 9, den §§ 12\nbis 15 Absatz 2 bis 5 und 8 bis 10, § 16 Absatz 2 bis 7\n7. der Emissionen an Formaldehyd nach § 24 Absatz 12\nund 9 bis 15 oder § 18 überschreitet. Sollten durch\nund 14;\nnachträgliche Anordnungen, die auf der Ermittlung von\n8. der Emissionen an Benzol nach § 24 Absatz 13;             Emissionen beruhen, zusätzliche Emissionsminde-\nrungsmaßnahmen gefordert werden, ist die Messunsi-\n9. des Abgasverlustes nach § 22 Absatz 6 Satz 1.\ncherheit zugunsten des Betreibers zu berücksichtigen.\nDer Betreiber hat zudem Messungen nach Satz 1 spä-\ntestens vier Monate nach einer emissionsrelevanten              (8) Die Anforderungen an den Abgasverlust gelten\nÄnderung der Feuerungsanlage vornehmen zu lassen.            als eingehalten, wenn kein Ergebnis einer Einzelmes-\nsung einen in § 17 genannten Wert für den zulässigen\n(2) Der Betreiber einer bestehenden Anlage, für die       Abgasverlust überschreitet.\nbei Inkrafttreten dieser Verordnung noch keine Mes-\nsung nach Absatz 1 durchgeführt wurde, hat die erste            (9) Abweichend von den Absätzen 4 bis 6 kann der\nregelmäßige Messung nach § 21 Absatz 6, § 22 Ab-             Betreiber die Einzelmessungen bei nicht genehmi-\nsatz 2 und 4, § 23 Absatz 1, 4 Nummer 1, Absatz 5            gungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit\nNummer 1 und Absatz 9 Nummer 1, § 24 Absatz 1, 4             einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 Me-\nSatz 1, Absatz 8, 10 bis 13, § 25 Absatz 1, 4 und 5 bis      gawatt zur Feststellung, ob die Anforderungen nach\nzum 20. Juni 2020 und nach § 21 Absatz 7 bis 9, § 22         § 12 Absatz 1 und 2, § 14 Absatz 1 und 2, den §§ 17","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2019                 821\nund 18 erfüllt werden, von einem Schornsteinfeger oder       solche Abweichung wird für einen Zeitraum von nicht\neiner Schornsteinfegerin vornehmen lassen. Die Mes-          mehr als zehn Tagen gewährt, es sei denn, der Betrei-\nsungen sind während der üblichen Betriebszeit einer          ber weist der zuständigen Behörde nach, dass ein län-\nFeuerungsanlage gemäß den Nummern 1 und 3 der An-            gerer Zeitraum gerechtfertigt ist.\nlage 2 zur Verordnung über kleine und mittlere Feue-\nrungsanlagen in der jeweils geltenden Fassung durch-                                     § 33\nzuführen. Über das Ergebnis der Messungen hat die                         Weitergehende Anforderungen\nSchornsteinfegerin oder der Schornsteinfeger dem Be-\ntreiber der Feuerungsanlage eine Bescheinigung aus-             (1) Die Befugnis der zuständigen Behörde, andere\nzustellen, die mindestens die in Absatz 6 Satz 2 Num-        oder weitergehende Anforderungen, insbesondere zur\nmer 2 bis 4 genannten Angaben enthält. Der Betreiber         Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen nach § 5\nhat die Bescheinigung der zuständigen Überwachungs-          Absatz 1 Nummer 1 oder nach § 22 Absatz 1 Nummer 1\nbehörde unverzüglich vorzulegen. § 13 der Verordnung         und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zu stel-\nüber kleine und mittlere Feuerungsanlagen ist zu be-         len, bleibt unberührt.\nachten.                                                         (2) Hat die zuständige Behörde bei einer Anlage im\nEinzelfall bereits Anforderungen zur Vorsorge gegen\nAbschnitt 4                            schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreini-\nGemeinsame Vorschriften                           gungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 oder nach § 23\nAbsatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ge-\n§ 32                             stellt, die über die Anforderungen dieser Verordnung\nhinausgehen, sind die bereits gestellten Anforderungen\nZulassung von Ausnahmen                       weiterhin maßgeblich.\n(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des\nBetreibers Ausnahmen von den Anforderungen nach                                          § 34\nden §§ 9 bis 17 sowie 21 bis 29 zulassen, falls unter\nVerhältnis zu anderen Vorschriften\nBerücksichtigung der besonderen Umstände des Ein-\nzelfalls                                                        Andere oder weitergehende Anforderungen nach\nanderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen bleiben\n1. einzelne Anforderungen nicht oder nur mit unverhält-\nunberührt, insbesondere die Anforderungen\nnismäßigem Aufwand erfüllbar sind;\n1. der Verordnung über die Verbrennung und die Mit-\n2. im Übrigen die dem Stand der Technik entsprechen-\nverbrennung von Abfällen,\nden Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung ausge-\nschöpft werden;                                          2. der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverord-\nnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735), die zuletzt\n3. die Schornsteinhöhe auch für einen als Ausnahme\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018\nzugelassenen Emissionsgrenzwert ausgelegt ist und\n(BGBl. I S. 2254) geändert worden ist, und\n4. die Ausnahmen den Anforderungen aus dem Recht\n3. der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen-\nder Europäischen Union nicht entgegenstehen, ins-\nund Verbrennungsmotoranlagen.\nbesondere nicht\na) der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Par-       Satz 1 gilt entsprechend für Anforderungen nach der\nlaments und des Rates vom 24. November 2010           Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft.\nüber Industrieemissionen (integrierte Vermeidung\nund Verminderung der Umweltverschmutzung)                                         § 35\n(ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17; L 158 vom                            Ordnungswidrigkeiten\n19.6.2012, S. 25),                                       (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1\nb) der Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen        Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes han-\nParlaments und des Rates vom 25. November             delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter           1. entgegen § 7 Absatz 1, § 20 Absatz 2, § 22 Absatz 1\nSchadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen              oder § 24 Absatz 3, 6 oder 7 Satz 1 eine Aufzeich-\nin die Luft (ABl. L 313 vom 28.11.2015, S. 1) und          nung oder einen Nachweis nicht, nicht richtig oder\nc) der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen                nicht vollständig führt,\nParlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009           2. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 eine Genehmigung\nzur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung             oder einen Nachweis nicht oder nicht mindestens\nvon Anforderungen an die umweltgerechte Ge-                ein Jahr aufbewahrt,\nstaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte\n(ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).                     3. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 3, § 29 Absatz 4\nSatz 4 oder Absatz 5 Satz 2 oder § 30 Absatz 2\n(2) Die zuständige Behörde kann eine Abweichung                Satz 2 eine Unterlage, einen Nachweis oder einen\nvon der Verpflichtung zur Einhaltung der in den §§ 13, 14         Bericht nicht oder nicht mindestens sechs Jahre\nund 16 vorgesehenen Emissionsgrenzwerte in den Fäl-               aufbewahrt,\nlen gewähren, in denen eine mittelgroße Feuerungs-\noder Verbrennungsmotoranlage, in der regelmäßig gas-           4. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1, § 28 Absatz 5, § 30\nförmiger Brennstoff eingesetzt wird, wegen einer plötz-           Absatz 2 Satz 1 oder § 31 Absatz 6 Satz 1 eine\nlichen Unterbrechung der Gasversorgung ausnahms-                  Unterlage oder einen Bericht nicht, nicht richtig,\nweise auf andere Brennstoffe ausweichen muss und                  nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,\naus diesem Grund mit einer sekundären Emissionsmin-            5. entgegen § 10 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 13\nderungsvorrichtung ausgestattet werden müsste. Eine               Absatz 1, § 15 Absatz 1, § 16 Absatz 1 oder § 18","822               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2019\nAbsatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 eine dort genannte                               Abschnitt 5\nAnlage oder eine Misch- oder Mehrstofffeuerung                             Anlagenregister,\nnicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,                     Informationsformate\nund Übermittlungswege\n6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Absatz 3\nSatz 2 oder Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt,\n§ 36\n7. entgegen § 16 Absatz 5 Satz 3, § 28 Absatz 2 Satz 2                            Anlagenregister\noder Absatz 5, § 29 Absatz 4 Satz 3 oder Absatz 5            (1) Die zuständige Behörde führt ein Register mit\nSatz 2 oder § 31 Absatz 6 Satz 1 eine Prüfbeschei-        Informationen über jede gemäß § 6 zu registrierende\nnigung, einen Nachweis oder einen Bericht nicht,          Feuerungsanlage (Anlagenregister).\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nvorlegt,                                                     (2) Im Anlagenregister werden folgende Informatio-\nnen aufgezeichnet:\n8. entgegen § 19 Absatz 1 Abgase nicht richtig ablei-         1. die nach der Anlage 1 für jede Anlage mitzuteilenden\ntet,                                                          Informationen und\n9. entgegen § 20 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte           2. die Informationen, die bei emissionsrelevanten Än-\nMaßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig          derungen einer Anlage mitzuteilen sind.\nergreift,                                                    (3) Bestehende Anlagen werden spätestens bis zum\n30. September 2024 in das Anlagenregister aufgenom-\n10. entgegen § 20 Absatz 3 Satz 2 den Betrieb einer            men.\nAnlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ein-\nschränkt oder die Anlage nicht, nicht richtig oder           (4) Die zuständige Behörde macht die im Anlagen-\nnicht rechtzeitig außer Betrieb nimmt,                    register enthaltenen Informationen nach den Bestim-\nmungen über den Zugang zu Umweltinformationen öf-\n11. entgegen § 20 Absatz 3 Satz 3 eine Unterrichtung           fentlich zugänglich, unter anderem auch über das Inter-\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht        net.\nrechtzeitig vornimmt,                                        (5) Sofern beim Einsatz eines EDV-Systems vom Be-\ntreiber gemäß § 30 Absatz 2 und § 31 Absatz 6 über\n12. entgegen § 20 Absatz 4 eine dort genannte Anlage           Absatz 2 hinausgehende Angaben elektronisch zu\nbetreibt,                                                 übermitteln sind, gelten diese nicht als Bestandteil\ndes Anlagenregisters. Absatz 4 findet insoweit keine\n13. entgegen § 23 Absatz 6 einen Nachweis nicht, nicht\nAnwendung.\nrichtig oder nicht vollständig führt oder nicht, nicht\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor-\n§ 37\nlegt,\nInformationsformate und Übermittlungswege\n14. entgegen § 27 Satz 1 einen Messplatz nicht oder               Die zuständige oberste Landesbehörde oder die\nnicht rechtzeitig einrichtet,                             nach Landesrecht bestimmte Behörde kann verlangen,\ndass der Betreiber zur Erfüllung der Anzeigepflichten\n15. entgegen § 28 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine\nnach § 6 Absatz 1, 2, 4 oder 5 sowie zur Erfüllung der\nMess- oder Auswerteeinrichtung nach der Anlage 2\nVorlagepflichten von Messberichten nach § 30 Ab-\nNummer 1 oder 2 verwendet wird,\nsatz 2 oder § 31 Absatz 6 das von ihr festgelegte For-\n16. entgegen § 28 Absatz 3 eine Messeinrichtung nicht,         mat und den elektronischen Weg zu nutzen hat. Die\nnicht richtig oder nicht rechtzeitig kalibrieren oder     zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Lan-\nnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig auf Funk-     desrecht bestimmte Behörde kann auch verlangen,\ntionsfähigkeit prüfen lässt oder                          dass der Betreiber die in § 30 Absatz 2 Satz 1 genann-\nten Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen oder\n17. entgegen § 29 Absatz 1 Satz 3 eine Anlage nicht,           die in § 31 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Er-\nnicht richtig oder nicht rechtzeitig ausrüstet.           gebnisse der Einzelmessungen im von ihr festgelegten\nFormat vorzulegen und auf elektronischem Weg zu über-\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1               mitteln hat.\nNummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes han-\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                                               Abschnitt 6\n1. entgegen § 6 Absatz 1, 2 oder 5 Satz 1 eine Anzeige                        Schlussvorschriften\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-\ngeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,                                 § 38\nZugänglichkeit und\n2. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 oder § 14 Absatz 1                          Gleichwertigkeit von Normen\nSatz 1 eine dort genannte Anlage nicht richtig errich-\n(1) Die genannten DIN-, DIN-EN- und DIN-SPEC-\ntet oder nicht richtig betreibt oder\nNormen sind bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu\n3. eine in Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 8, 9, 11 bis 15 oder 17    beziehen und sind in der Deutschen Nationalbibliothek\nbezeichnete Handlung in Bezug auf eine nicht ge-           archivmäßig gesichert niedergelegt.\nnehmigungsbedürftige Anlage begeht, die Teil eines            (2) Den genannten DIN-, DIN-EN- und DIN-SPEC-\nBetriebsbereichs ist.                                      Normen stehen entsprechende einschlägige CEN-Nor-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2019             823\nmen und, sofern keine solchen CEN-Normen verfügbar               bis zu den genannten Zeitpunkten sind die Emissio-\nsind, ISO-Normen oder sonstige internationale Nor-               nen durch Maßnahmen nach dem Stand der Technik\nmen, die den nationalen Normen nachgewiesenerma-                 zu begrenzen;\nßen gleichwertige Anforderungen stellen, gleich.\n4. bei bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlagen mit\n(3) Das DVGW-Arbeitsblatt G 260 vom März 2013 ist             einer Feuerungswärmeleistung von weniger als\nbei der Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und             5 Megawatt bei Einsatz von Erdölgas, das als Brenn-\nWasser mbH, Bonn, zu beziehen.                                   stoff zur Dampferzeugung bei Tertiärmaßnahmen zur\nErdölförderung verwendet wird, § 13 Absatz 5 Num-\n§ 39                                mer 4 und 6 ab dem 1. Januar 2030 gilt; bei diesen\nAnlagen dürfen bis zum 31. Dezember 2029 die\nÜbergangsregelungen                            Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid\neinen Emissionsgrenzwert von 1,7 g/m3, angegeben\n(1) Für bestehende Anlagen gelten                             als Schwefeldioxid, nicht überschreiten;\n1. die Anforderungen dieser Verordnung, ausgenom-            5. bei bestehenden Gasturbinen- und Verbrennungs-\nmen die §§ 9 bis 17, ab dem 20. Juni 2019;                   motoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung\n2. die Anforderungen nach den §§ 9 bis 17 ab dem                 von weniger als 5 Megawatt bei Einsatz von Erdöl-\n1. Januar 2025.                                              gas, das als Brennstoff zur Dampferzeugung bei\nTertiärmaßnahmen zur Erdölförderung verwendet\n(2) Bis zum 31. Dezember 2024 gelten für beste-               wird, § 15 Absatz 10 und § 16 Absatz 9 ab dem\nhende genehmigungsbedürftige Anlagen die Anforde-                1. Januar 2030 gelten; Nummer 4 zweiter Halbsatz\nrungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der             gilt entsprechend; der Emissionsgrenzwert nach\nLuft in der Fassung vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511)              Nummer 4 zweiter Halbsatz ist für Gasturbinen-\nfort.                                                            anlagen auf einen Sauerstoffbezugswert von 15 Pro-\nzent und für Verbrennungsmotoranlagen auf einen\n(3) Bis zum 31. Dezember 2024 gelten für beste-\nSauerstoffbezugswert von 5 Prozent umzurechnen;\nhende nicht genehmigungsbedürftige Anlagen die Vor-\nschriften der Verordnung über kleine und mittlere Feue-      6. bestehende Anlagen zur Verbrennung von Deponie-\nrungsanlagen in der vor dem 20. Juni 2019 geltenden              gas\nFassung.\na) mit einer Feuerungswärmeleistung von 5 Mega-\n(4) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 gilt, dass                   watt oder mehr die Anforderungen des § 16 Ab-\nsatz 15 an die Emissionen an Schwefeloxiden ab\n1. bestehende Anlagen mit einer Feuerungswärmeleis-                  dem 1. Januar 2025 erfüllen müssen und\ntung von weniger als 5 Megawatt, die feste Bio-\nbrennstoffe einsetzen, die Anforderungen nach den            b) mit einer Feuerungswärmeleistung von mindes-\n§§ 9 und 10 ab dem 1. Januar 2028 einhalten müs-                 tens 1 Megawatt bis weniger als 5 Megawatt die\nsen; abweichend von Absatz 2 gilt für diese Anlagen              Anforderungen des § 16 Absatz 15 an die Emis-\ndie Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft in             sionen an Schwefeloxiden ab dem 1. Januar 2030\nder Fassung vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511) bis                  erfüllen müssen;\nzum 31. Dezember 2027 fort;                                  bis zu den genannten Zeitpunkten dürfen die Emis-\n2. bei Anlagen mit Zerstäubungsbrennern, die bis zum             sionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im\n1. Oktober 1988 sowie in dem in Artikel 3 des Eini-          Abgas eine Massenkonzentration, angegeben als\ngungsvertrages genannten Gebiet bis zum 3. Okto-             Schwefeldioxid, von 0,31 g/m3 nicht überschreiten;\nber 1990 errichtet worden sind, abweichend von           7. bestehende Zündstrahl- und Magergasmotoren, die\n§ 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis zum 31. Dezem-             mit Biogas, Erdgas, Grubengas oder Klärgas betrie-\nber 2024 die Rußzahl den Wert 2 nicht überschreiten          ben werden, die Anforderungen des § 16 Absatz 13\ndarf; dies gilt nicht für Anlagen, bei denen seit den        ab dem 20. Juni 2019 einhalten müssen. Ab-\ndort genannten Zeitpunkten eine emissionsrelevante           weichend gelten für bestehende Zündstrahl- und\nÄnderung vorgenommen worden ist oder bei denen               Magergasmotoren, die mit Biogas, Erdgas, Gruben-\neine emissionsrelevante Änderung vorgenommen                 gas oder Klärgas betrieben werden und bei denen\nwird;                                                        bei der letzten Emissionsmessung vor dem 5. De-\n3. bei bestehenden Anlagen zur Verbrennung von Pro-              zember 2016 Emissionen an Formaldehyd im Abgas\nzessgasen, die Stickstoffverbindungen enthalten,             von bis zu 40 mg/m3 gemessen wurden, die Anfor-\nabweichend von § 13 Absatz 4 Nummer 2 und § 14               derungen des § 16 Absatz 13 ab dem 5. Februar\nAbsatz 1 Satz 2 Nummer 2 die Emissionen an Stick-            2019.\nstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas eine             (5) Abweichend von § 16 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4\nMassenkonzentration von 0,25 g/m3, angegeben als         dürfen bei Motoren, die mit Gasen der öffentlichen\nStickstoffdioxid, nicht überschreiten dürfen; dies gilt  Gasversorgung oder mit Flüssiggas betrieben werden,\nfür                                                      die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoff-\na) Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von          dioxid im Abgas bis zum 31. Dezember 2024 die Mas-\n5 Megawatt oder mehr ab dem 1. Januar 2025           senkonzentration, angegeben als Stickstoffdioxid, von\nund                                                  0,25 g/m3 nicht überschreiten. Abweichend von § 16\nAbsatz 7 Satz 1 Nummer 3 dürfen bei Motoren, die\nb) Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von          mit Biogas betrieben werden, die Emissionen an Stick-\nweniger als 5 Megawatt ab dem 1. Januar 2030;        stoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas bis zum","824             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2019\n31. Dezember 2022 die Massenkonzentration, angege-          Stoffen im Abgas die Massenkonzentration, angegeben\nben als Stickstoffdioxid, von 0,50 g/m3 nicht über-         als Gesamtkohlenstoff, von 1,3 g/m3 ab dem 1. Januar\nschreiten. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sowie          2023 nicht überschreiten. Abweichend von Satz 1 dür-\nvon § 16 Absatz 7 Satz 1 gelten bei bestehenden Mo-         fen die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas\ntoren, die mit Biogas oder mit anderen als den in § 16      bestehender Motoren die Massenkonzentration, ange-\nAbsatz 7 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Brennstof-         geben als Gesamtkohlenstoff, von 1,3 g/m3 ab dem\nfen, insbesondere mit Gasen der öffentlichen Gasver-        1. Januar 2029 nicht überschreiten. Bis zu den in den\nsorgung oder Flüssiggas, betrieben werden, die Anfor-       Sätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkten gelten die An-\nderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung          forderungen der Technischen Anleitung zur Reinhal-\nder Luft in der Fassung vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511)     tung der Luft in der Fassung vom 24. Juli 2002 (GMBl\nbis zum 31. Dezember 2028 fort.                             S. 511) fort.\n(6) Abweichend von § 16 Absatz 10 Nummer 1                  (8) Abweichend von § 16 Absatz 13 dürfen die Emis-\ndürfen die Emissionen an Formaldehyd in Zündstrahl-         sionen an Formaldehyd in Zündstrahl- oder Mager-\noder Magermotoren, die mit Biogas, Erdgas, Klärgas          motoren, die mit Deponiegas betrieben werden, bis\noder Grubengas betrieben werden, bis zum 31. Dezem-         zum 31. Dezember 2024 eine Massenkonzentration im\nber 2019 im Abgas eine Massenkonzentration von              Abgas von 60 mg/m3 nicht überschreiten.\n30 mg/m3 nicht überschreiten.                                  (9) Die in den §§ 21 bis 26 genannten Messungen\n(7) Abweichend von § 16 Absatz 11 Satz 1 dürfen          haben nur ab dem Zeitpunkt zu erfolgen, ab dem Emis-\nbei Einsatz von Biogas die Emissionen an organischen        sionsgrenzwerte für die Anlagen gelten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2019      825\nAnlage 1\n(zu § 6)\nInformationen, die der Betreiber\nder zuständigen Behörde vorzulegen hat\n1. Feuerungswärmeleistung der Feuerungsanlage (in Megawatt);\n2. Art der Feuerungsanlage (Dieselmotoranlage, Gasturbine, Zweistoffmotor-\nanlage, sonstige Motoranlage, sonstige Feuerungsanlage);\n3. Art der verwendeten Brennstoffe und jeweiliger Anteil am gesamten Ener-\ngieeinsatz gemäß den in § 2 Absatz 9 genannten Brennstofftypen;\n4. Datum der Inbetriebnahme der Feuerungsanlage;\n5. der NACE-Code, dem die weitere Tätigkeit zuzuordnen ist, nach dem An-\nhang I zur Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen\nSystematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der\nVerordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der\nEG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1);\n6. voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden der Feuerungsanlage\nund durchschnittliche Betriebslast;\n7. wenn von einer Regelung für Anlagen mit wenigen Betriebsstunden gemäß\n§ 15 Absatz 9, § 16 Absatz 7 Satz 2 und 3 oder § 29 Absatz 2 Gebrauch\ngemacht wird: eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die\nFeuerungsanlage nicht mehr als die Zahl der in jenen Absätzen genannten\nStunden in Betrieb sein wird;\n8. wenn von einer Regelung für den Notbetrieb gemäß § 15 Absatz 6, § 16\nAbsatz 5, 6 oder Absatz 10 Nummer 4 Gebrauch gemacht wird: eine vom\nBetreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die Feuerungsanlage nur im\nNotfall in Betrieb sein wird;\n9. Name und Geschäftssitz des Betreibers sowie Standort der Anlage mit An-\nschrift;\n10. Geokoordinaten des Schornsteins und Höhe über Gelände.","826       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2019\nAnlage 2\n(zu § 28)\nAnforderungen an die\nProbenahme und Analyse, an die kontinuierlichen\nMesseinrichtungen und an die Validierung der Messergebnisse\n1. Der Wert des Konfidenzintervalls von 95 Prozent eines einzelnen Messergeb-\nnisses darf an der für den Tagesmittelwert festgelegten Emissionsbegrenzung\ndie folgenden Prozentsätze dieser Emissionsbegrenzung nicht überschreiten:\na) Kohlenmonoxid:       10 Prozent;\nb) Schwefeldioxid:      20 Prozent;\nc) Stickstoffoxide:     20 Prozent;\nd) Gesamtstaub:         30 Prozent;\ne) Ammoniak:            40 Prozent.\n2. Die validierten Halbstunden- und Tagesmittelwerte werden auf Grund der\ngemessenen Halbstundenmittelwerte und nach Abzug der in der Kalibrierung\nermittelten Messunsicherheit bestimmt.\n3. Die Probenahme und die Analyse aller Schadstoffe sowie die Referenzmess-\nverfahren zur Kalibrierung automatischer Messsysteme sind nach CEN-Nor-\nmen des Europäischen Komitees für Normung durchzuführen. Sind keine\nCEN-Normen verfügbar, so werden ISO-Normen, nationale Normen oder\nsonstige internationale Normen angewandt, die sicherstellen, dass Daten\nvon gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität ermittelt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2019      827\nAnlage 3\n(zu § 30)\nUmrechnungsformel\nDie gemessenen Emissionen sind nach folgender Gleichung auf den Bezugs-\nsauerstoffgehalt umzurechnen:\nEs bedeuten:\nEB   = Emissionen, bezogen auf den Bezugssauerstoffgehalt\nEM   = gemessene Emissionen\nO2,B = Bezugssauerstoffgehalt in Volumenprozent\nO2,M = gemessener Sauerstoffgehalt in Volumenprozent.","828              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2019\nArtikel 2                                  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „unter\n10 Megawatt“ durch die Wörter „unter 1 Mega-\nÄnderung der                                     watt“ ersetzt.\nVerordnung über kleine                            b) Absatz 3 wird aufgehoben.\nund mittlere Feuerungsanlagen\n4. § 11 wird aufgehoben.\nDie Verordnung über kleine und mittlere Feuerungs-           5. § 13 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.\nanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), die zuletzt\ndurch Artikel 16 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. März             6. § 14 wird wie folgt geändert:\n2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, wird wie                a) In Absatz 1 werden die Wörter „Absatz 1 und 2“\nfolgt geändert:                                                       gestrichen.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                  b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 6 Absatz 1\nbis 3“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 oder 2“\na) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:                     ersetzt.\nb) „§ 11    (weggefallen)“.                                 7. § 18 wird aufgehoben.\nc) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:               8. § 19 wird wie folgt geändert:\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nd) „§ 18    (weggefallen)“.\nb) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.\n2. § 1 wird wie folgt geändert:\n9. § 20 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird vor dem Punkt am Ende folgen-              a) Absatz 1 wird aufgehoben.\nder Halbsatz eingefügt:\nb) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.\n„, mit Ausnahme von Feuerungsanlagen zur Ver-          10. In § 22 wird die Angabe „§§ 3 bis 11“ durch die\nbrennung von gasförmigen oder flüssigen                     Angabe „§§ 3 bis 10“ ersetzt.\nBrennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung\nvon 1 Megawatt oder mehr“.                             11. § 24 wird wie folgt geändert:\na) Die Nummern 6 und 9 bis 14 werden aufgeho-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nben.\naa) In Nummer 2 wird der Satzteil nach Buch-                b) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:\nstabe d gestrichen.\n„15. entgegen § 20 Satz 1 nicht dafür Sorge\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                                   trägt, dass ein dort genannter Nachweis\ngesendet wird,“.\n„Die §§ 14 und 19 bleiben in den Fällen von\nSatz 1 Nummer 2 Buchstabe b auf ab dem             12. In Anlage 2 Nummer 4 wird die Angabe „und 3“ am\n20. Juni 2019 errichtete oder wesentlich ge-            Ende gestrichen.\nänderte stationäre Feuerungsanlagen zum\nGrillen oder Backen von Speisen zu gewerb-                                  Artikel 3\nlichen Zwecken, die feste Brennstoffe nach                                Inkrafttreten\n§ 3 Absatz 1 einsetzen, anwendbar.“\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\n3. § 6 wird wie folgt geändert:                              in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 13. Juni 2019\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\nSvenja Schulze"]}