{"id":"bgbl1-2019-22-3","kind":"bgbl1","year":2019,"number":22,"date":"2019-06-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/22#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-22-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_22.pdf#page=9","order":3,"title":"Fünfundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (25. KOV-Anpassungsverordnung 2019  25. KOV-AnpV 2019)","law_date":"2019-06-13T00:00:00Z","page":793,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2019               793\nFünfundzwanzigste Verordnung\nzur Anpassung des Bemessungsbetrages\nund von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz\n(25. KOV-Anpassungsverordnung 2019 – 25. KOV-AnpV 2019)\nVom 13. Juni 2019\nAuf Grund des § 56 Absatz 2 in Verbindung mit                 b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nAbsatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes, dessen Ab-\nsatz 2 zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 24. Mai            „Beschädigte mit einem Grad der Schädigungs-\n2014 (BGBl. I S. 538) und dessen Absatz 1 zuletzt                   folgen von 100, die durch die anerkannten Schä-\ndurch Artikel 3 Absatz 7 Nummer 3 des Gesetzes vom                  digungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich\n26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist,                betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerst-\nverordnet die Bundesregierung:                                      beschädigtenzulage, die in folgenden Stufen ge-\nwährt wird:\nArtikel 1                                  Stufe I                                   91 Euro,\nÄnderung des                                  Stufe II                                 187 Euro,\nBundesversorgungsgesetzes                             Stufe III                                278 Euro,\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der                   Stufe IV                                 372 Euro,\nBekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),                 Stufe V                                  463 Euro,\ndas zuletzt durch Artikel 6 Absatz 5 des Gesetzes vom\n28. November 2018 (BGBl. I S. 2016) geändert worden                 Stufe VI                                559 Euro.“\nist, wird wie folgt geändert:                                 4. § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n1. In § 14 wird die Angabe „172“ durch die Angabe\n„(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich\n„177“ ersetzt.\nbei einem Grad der Schädigungsfolgen\n2. § 15 wird wie folgt geändert:\nvon 50 oder 60                              482 Euro,\na) In Satz 1 wird die Angabe „141“ durch die An-\nvon 70 oder 80                              583 Euro,\ngabe „146“ ersetzt.\nvon 90                                      700 Euro,\nb) In Satz 2 wird die Angabe „2,171“ durch die An-\ngabe „2,240“ ersetzt.                                    von 100                                    784 Euro.“\n3. § 31 wird wie folgt geändert:                            5. In § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die An-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                         gabe „32 682“ durch die Angabe „33 463“ ersetzt.\n„(1) Beschädigte erhalten eine monatliche          6. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „85“ durch\nGrundrente bei einem Grad der Schädigungs-               die Angabe „88“ ersetzt.\nfolgen\n7. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nvon 30                     in Höhe von 151 Euro,\nvon 40                     in Höhe von 205 Euro,         a) In Satz 1 wird die Angabe „321“ durch die An-\ngabe „331“ ersetzt.\nvon 50                     in Höhe von 274 Euro,\nvon 60                     in Höhe von 348 Euro,         b) In Satz 4 wird die Angabe „548, 779, 1 000, 1 299\noder 1 598“ durch die Angabe „565, 804, 1 032,\nvon 70                     in Höhe von 482 Euro,\n1 340 oder 1 649“ ersetzt.\nvon 80                     in Höhe von 583 Euro,\nvon 90                     in Höhe von 700 Euro,      8. § 36 wird wie folgt geändert:\nvon 100                    in Höhe von 784 Euro.         a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „1 835“ durch\nDie Grundrente erhöht sich für Schwerbeschä-                die Angabe „1 893“ und wird die Angabe „920“\ndigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,              durch die Angabe „949“ ersetzt.\nbei einem Grad der Schädigungsfolgen                     b) In Absatz 3 wird die Angabe „1 835“ durch die\nvon 50 und 60                        um 31 Euro,            Angabe „1 893“ ersetzt.\nvon 70 und 80                        um 38 Euro,      9. In § 40 wird die Angabe „457“ durch die Angabe\nvon mindestens 90                   um 46 Euro.“         „472“ ersetzt.","794            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2019\n10. In § 41 Absatz 2 wird die Angabe „504“ durch die             b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „113“ durch\nAngabe „520“ ersetzt.                                            die Angabe „117“ und wird die Angabe „85“\ndurch die Angabe „88“ ersetzt.\n11. In § 46 wird die Angabe „128“ durch die Angabe\n„132“ und wird die Angabe „241“ durch die Angabe             c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „351“ durch\n„249“ ersetzt.                                                   die Angabe „362“ und wird die Angabe „255“\ndurch die Angabe „263“ ersetzt.\n12. In § 47 Absatz 1 wird die Angabe „226“ durch die\n14. In § 53 Satz 2 wird die Angabe „1 835“ durch die\nAngabe „233“ und wird die Angabe „315“ durch die\nAngabe „1 893“ und wird die Angabe „920“ durch\nAngabe „325“ ersetzt.\ndie Angabe „949“ ersetzt.\n13. § 51 wird wie folgt geändert:\nArtikel 2\na) In Absatz 1 wird die Angabe „618“ durch die An-\ngabe „638“ und wird die Angabe „431“ durch die                             Inkrafttreten\nAngabe „445“ ersetzt.                                   Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 13. Juni 2019\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil"]}