{"id":"bgbl1-2019-22-1","kind":"bgbl1","year":2019,"number":22,"date":"2019-06-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/22#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-22-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_22.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Aufbau der LNG-Infrastruktur in Deutschland","law_date":"2019-06-13T00:00:00Z","page":786,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["786              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2019\nVerordnung\nzur Verbesserung der Rahmenbedingungen\nfür den Aufbau der LNG-Infrastruktur in Deutschland\nVom 13. Juni 2019\nAuf Grund des § 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in                   § 39d Vorbereitung des Netzanschlusses\nVerbindung mit Satz 2 Nummer 2 und 3, des § 21a\nAbsatz 6 Satz 1 Nummer 2 und 3 in Verbindung mit                    § 39e Realisierungsfahrplan\nSatz 2 Nummer 8, des § 24 Satz 1 Nummer 1 und 2                     § 39f    Kostenverteilung\nin Verbindung mit Satz 2 Nummer 1, 2, 3, 4 und Satz 3\nsowie des § 29 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgeset-                § 39g Geltungsdauer und Evaluierung“.\nzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), von denen       2. In § 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Anschluss\n§ 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 durch Artikel 3 Num-               von Biogasanlagen an die Leitungsnetze,“ die Wör-\nmer 9 Buchstabe c des Gesetzes vom 17. Dezember                  ter „den Netzanschluss von LNG-Anlagen,“ einge-\n2018 (BGBl. I S. 2549), § 21a Absatz 6 Satz 2 Nummer 8           fügt.\ndurch Artikel 1 Nummer 30 des Gesetzes vom 26. Juli\n3. Nach § 2 Nummer 11 wird folgende Nummer 11a\n2016 (BGBl. I S. 1786), § 24 Satz 1 Nummer 1 durch\neingefügt:\nArtikel 1 Nummer 9 Buchstabe b des Gesetzes vom\n17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) und § 24 Satz 2 Num-             „11a. „Realisierungsfahrplan“ ist ein gemeinsamer\nmer 1 durch Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe a Doppel-                     Plan von Netzbetreiber und Anschlussneh-\nbuchstabe aa des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I                    mer oder Anschlusswilligem über Inhalt, zeit-\nS. 1554) geändert und § 24 Satz 2 Nummer 3 durch                        liche Abfolge und Verantwortlichkeit für die\nArtikel 1 Nummer 12a Buchstabe b des Gesetzes vom                       einzelnen Schritte zur Herstellung des Netz-\n26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) und § 24 Satz 2 Num-                    anschlusses oder zum Kapazitätsausbau, um\nmer 4 durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c Doppel-                      die einzelnen Schritte der Beteiligten mitein-\nbuchstabe aa des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I                    ander zu synchronisieren;“.\nS. 2503) neu gefasst worden sind, verordnet die Bun-          4. In § 9 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „des An-\ndesregierung:                                                    hangs“ durch das Wort „Anhang“ ersetzt.\n5. § 13 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\na) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Speicher-,“\nÄnderung der                                  gestrichen.\nGasnetzzugangsverordnung\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.\nDie Gasnetzzugangsverordnung vom 3. September\n2010 (BGBl. I S. 1261), die zuletzt durch Artikel 1 der       6. § 33 wird wie folgt geändert:\nVerordnung vom 11. August 2017 (BGBl. I S. 3194) ge-             a) Absatz 3 wird aufgehoben.\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                      b) Absatz 7 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                  „Zu diesem Zweck vereinbaren Netzbetreiber\na) Vor der Angabe zu § 38 wird folgende Angabe                 und Anschlussnehmer zusammen mit dem Netz-\neingefügt:                                                  anschlussvertrag einen Realisierungsfahrplan.“\n„Abschnitt 1                       7. Dem § 38 wird folgende Überschrift vorangestellt:\nKapazitätsreservierung                                          „Abschnitt 1\nund Kapazitätsausbauanspruch“.                                  Kapazitätsreservierung\nb) Nach der Angabe zu § 39 werden folgende An-                        und Kapazitätsausbauanspruch“.\ngaben eingefügt:                                      8. Nach § 38 Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz ein-\n„Abschnitt 2                          gefügt:\nNetzanschluss von LNG-Anlagen                    „Die Kosten für die Prüfung nach Satz 1 muss der\nBetreiber der Anlage tragen.“\n§ 39a Begriffsbestimmungen\n9. § 39 wird wie folgt geändert:\n§ 39b Netzanschlusspflicht\na) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern\n§ 39c Weitere Pflichten des Fernleitungsnetz-               „Ein- oder Ausspeisekapazität“ die Wörter „bin-\nbetreibers                                          nen zwei Monaten“ gestrichen und die Angabe","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2019               787\n„5“ durch die Wörter „3 binnen zwei Monaten“                  henden Fernleitungsnetz, die Gasdruck-Regel-\nersetzt.                                                      Messanlage und die sonstigen zur Anbindung\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                              erforderlichen Betriebsmittel.\n„(2) Nach Vorlage des Netzentwicklungsplans                                    § 39b\nnach § 15a Absatz 1 Satz 1 des Energiewirt-\nschaftsgesetzes durch die Fernleitungsnetzbetrei-                          Netzanschlusspflicht\nber müssen der Fernleitungsnetzbetreiber und der             (1) Fernleitungsnetzbetreiber müssen LNG-Anla-\nAnschlusswillige unverzüglich, spätestens aber            gen auf Antrag eines Anschlussnehmers an die\nnach Zahlung der Planungspauschale nach Ab-               Fernleitungsnetze anschließen. Anschlussverpflich-\nsatz 3, einen Realisierungsfahrplan erarbeiten,           tet ist der Fernleitungsnetzbetreiber, der den tech-\nauf dessen Grundlage der Ausbau erfolgen soll.            nisch und wirtschaftlich günstigsten Netzanschluss\nDieser Realisierungsfahrplan hat auch den ge-             der LNG-Anlage zum Fernleitungsnetz ermöglichen\nplanten Zeitpunkt des Baubeginns sowie der                kann.\nFertigstellung der neuen oder erweiterten Spei-              (2) Der anschlussverpflichtete Fernleitungsnetz-\ncher-, LNG- oder Produktionsanlage oder des               betreiber kann der LNG-Anlage einen anderen als\nneuen oder erweiterten Gaskraftwerks zu enthal-           den vom Anschlussnehmer begehrten Anschluss-\nten. Der Realisierungsfahrplan wird mit Unter-            punkt zuweisen, wenn dieser im Rahmen des wirt-\nzeichnung des Fernleitungsnetzbetreibers und              schaftlich Zumutbaren die geäußerten Absichten\ndes Anschlusswilligen verbindlich, jedoch nicht           des Anschlussnehmers bestmöglich verwirklicht.\nbevor die darin enthaltenen Ausbaumaßnahmen\n(3) Der anschlussverpflichtete Fernleitungsnetz-\nGegenstand des verbindlichen Netzentwick-\nbetreiber kann einen Netzanschluss nach Maßgabe\nlungsplans nach § 15a Absatz 3 Satz 5 und 7\ndes § 17 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes\ndes Energiewirtschaftsgesetzes sind. Der Fern-\nablehnen. Ein Netzanschluss kann nicht unter Hin-\nleitungsnetzbetreiber hat Anspruch auf Anpas-\nweis darauf verweigert werden, dass in einem mit\nsung des verbindlichen Realisierungsfahrplans,\ndem Anschlusspunkt direkt oder indirekt verbunde-\nsofern dies auf Grund von ihm nicht zu vertre-\nnen Netz Kapazitätsengpässe vorliegen, soweit die\ntender Umstände erforderlich ist. Satz 4 ist für\ntechnisch-physikalische Aufnahmefähigkeit des\nden Anschlusswilligen entsprechend anzuwen-\nNetzes gegeben ist.\nden.“\n(4) Die für den Netzanschluss erforderliche Infra-\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nstruktur steht im Eigentum des Fernleitungsnetz-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „des Eintretens           betreibers. Sie ist ab dem Zeitpunkt der Errichtung\nder Verbindlichkeit des Realisierungsfahr-          ein Teil des Energieversorgungsnetzes.\nplans“ durch die Wörter „der erstmaligen\nAufnahme der für die Kapazitätsbereitstel-                                   § 39c\nlung erforderlichen Maßnahmen in den ver-\nWeitere Pflichten des Fernleitungsnetzbetreibers\nbindlichen Netzentwicklungsplan“ ersetzt.\n(1) Der anschlussverpflichtete Fernleitungsnetz-\nbb) In Satz 2 werden nach den Wörtern\nbetreiber ist für die Wartung und den Betrieb der\n„0,50 Euro pro Kilowattstunde pro Stunde“\nfür den Netzanschluss erforderlichen Infrastruktur\ndie Wörter „pro Jahr“ und nach den Wörtern\nverantwortlich.\n„0,40 Euro pro Kilowattstunde pro Stunde“\ndie Wörter „pro Jahr“ gestrichen.                      (2) Der Anschlussnehmer und der Fernleitungs-\nnetzbetreiber können vertraglich weitere Rechte\n10. Nach § 39 wird folgender Abschnitt 2 eingefügt:\nund Pflichten, insbesondere Dienstleistungen, ver-\n„Abschnitt 2                           einbaren und sich diese gegenseitig vergüten.\nNetzanschluss von LNG-Anlagen                        (3) Bei Errichtung und Betrieb der für den Netz-\nanschluss erforderlichen Infrastruktur muss der\n§ 39a                              anschlussverpflichtete Fernleitungsnetzbetreiber die\nBegriffsbestimmungen                        Grundsätze der effizienten Leistungserbringung be-\nachten.\nFür diesen Verordnungsabschnitt sind die fol-\ngenden Begriffsbestimmungen anzuwenden:                                               § 39d\n1. „Anschlussnehmer“ ist jede juristische oder na-                     Vorbereitung des Netzanschlusses\ntürliche Person, die als Projektentwicklungsträ-\nger, Errichter oder Betreiber einer LNG-Anlage               (1) Richtet ein Anschlussnehmer ein schriftliches\nden Netzanschluss dieser Anlage beansprucht;              Netzanschlussbegehren an den Fernleitungsnetz-\nbetreiber, muss dieser dem Anschlussnehmer in-\n2. „Netzanschluss“ ist die Herstellung der Anbin-            nerhalb von acht Wochen nach Eingang des Netz-\ndungsleitung, die die LNG-Anlage mit dem                  anschlussbegehrens darlegen, welche Prüfungen\nbestehenden Fernleitungsnetz verbindet, und               zur Vorbereitung einer Entscheidung über das\nderen Verknüpfung mit dem Anschlusspunkt                  Netzanschlussbegehren notwendig sind und wel-\ndes bestehenden Fernleitungsnetzes;                       che erforderlichen Kosten diese Prüfungen verursa-\n3. „für den Netzanschluss erforderliche Infrastruk-          chen werden. Soweit zusätzliche Angaben erforder-\ntur“ ist die Anbindungsleitung, die die LNG-An-           lich sind, muss der Fernleitungsnetzbetreiber diese\nlage mit dem bestehenden Fernleitungsnetz                 vollständig unverzüglich, spätestens aber innerhalb\nverbindet, der Anschlusspunkt mit dem beste-              von sechs Wochen nach Eingang des Netzan-","788             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2019\nschlussbegehrens vom Anschlussnehmer anfor-                  2. die Beantragung der für den Netzanschluss und\ndern; in diesem Fall beginnt die in Satz 1 genannte               die LNG-Anlage erforderlichen behördlichen Ge-\nFrist mit dem Eingang der vollständigen zusätz-                   nehmigungen,\nlichen Angaben beim Fernleitungsnetzbetreiber.               3. die Freigabe der Netzanschlussarbeiten durch\n(2) Auf Anforderung des Anschlussnehmers                       den Anschlussnehmer,\nmuss der Fernleitungsnetzbetreiber unverzüglich              4. das Bestellen der erforderlichen Anschlusstech-\ndie für eine Anschlusszusage notwendigen Prüfun-                  nik,\ngen durchführen. Soweit erforderlich, sind andere\nFernleitungsnetzbetreiber zur Mitwirkung bei der             5. der Beginn der Baumaßnahmen,\nPrüfung verpflichtet. Der Anschlussnehmer kann               6. die Fertigstellung der Baumaßnahmen und\nverlangen, dass der Fernleitungsnetzbetreiber auch\nPrüfungen unter Zugrundelegung von Annahmen                  7. der Zeitpunkt der Inbetriebnahme.\ndes Anschlussnehmers durchführt. Das Ergebnis                    (3) Der Fernleitungsnetzbetreiber hat den Rea-\nder Prüfungen ist dem Anschlussnehmer unverzüg-              lisierungsfahrplan unverzüglich der Regulierungs-\nlich, spätestens aber sechs Monate nach der Anfor-           behörde vorzulegen.\nderung mitzuteilen.\n(3) Der Fernleitungsnetzbetreiber ist an ein posi-                                § 39f\ntives Prüfungsergebnis für die Dauer von zwölf                                  Kostenverteilung\nMonaten gebunden. Die Frist beginnt mit dem Zeit-\n(1) Die Kosten für die Errichtung der für den\npunkt der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 4. Inner-\nNetzanschluss erforderlichen Infrastruktur ein-\nhalb dieser Frist muss der Fernleitungsnetzbetrei-\nschließlich der Kosten für die Planung des Netz-\nber dem Anschlussnehmer ein verbindliches\nanschlusses nach § 39d Absatz 5 muss der an-\nVertragsangebot vorlegen. Das Vertragsangebot\nschlussverpflichtete Fernleitungsnetzbetreiber zu\numfasst die Zusicherung einer bestimmten garan-\n90 Prozent tragen. Der Anschlussnehmer muss die\ntierten technischen Mindesteinspeisekapazität des\nverbleibenden 10 Prozent der Kosten tragen. Kom-\nNetzanschlusses.\nmen innerhalb von zehn Jahren nach Errichtung der\n(4) Die Wirksamkeit des Netzanschlussvertrags             für den Netzanschluss erforderlichen Infrastruktur\nsteht unter der aufschiebenden Bedingung, dass               weitere Anschlüsse hinzu, muss der Fernleitungs-\nder Anschlussnehmer 10 Prozent der Plankosten                netzbetreiber die Kosten so aufteilen, wie er sie\nfür die Errichtung der für den Netzanschluss erfor-          bei gleichzeitigem Netzanschluss verteilt hätte,\nderlichen Infrastruktur an den Fernleitungsnetzbe-           und zu viel gezahlte Beträge erstatten.\ntreiber zahlt. Dieser Kostenanteil ist innerhalb von\n(2) Die Kosten für die Erfüllung der Pflichten\ndrei Monaten nach Vorlage des verbindlichen Ver-\nnach § 39c Absatz 1 muss der anschlussverpflich-\ntragsangebots zu zahlen.\ntete Fernleitungsnetzbetreiber tragen.\n(5) Ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Netz-\nanschlussvertrags hat der Fernleitungsnetzbetrei-                (3) Die Kosten für die Prüfung nach § 39d Ab-\nsatz 2 muss der Anschlussnehmer tragen.\nber in Zusammenarbeit mit dem Anschlussnehmer\nunverzüglich die Planung des Netzanschlusses                     (4) Soweit der Anschlussnehmer Kosten nach\ndurchzuführen.                                               Absatz 1 oder 3 tragen muss, muss der anschluss-\nverpflichtete Fernleitungsnetzbetreiber ihm die je-\n§ 39e                                weiligen Kosten offenlegen.\nRealisierungsfahrplan                            (5) Der Fernleitungsnetzbetreiber muss nach Er-\nrichtung der für den Netzanschluss erforderlichen\n(1) Der Fernleitungsnetzbetreiber führt den Netz-\nInfrastruktur eine Schlussabrechnung für die Kos-\nanschluss auf Grundlage der gemeinsamen Pla-\nten nach Absatz 1 erstellen und hierbei die geleis-\nnung unverzüglich selbst oder durch einen Dritten\nteten Zahlungen des Anschlussnehmers nach\ndurch. Zu diesem Zweck vereinbaren Fernleitungs-\n§ 39d Absatz 4 verrechnen. Zu viel oder zu wenig\nnetzbetreiber und Anschlussnehmer zusammen mit\ngezahlte Beträge muss er dem Anschlussnehmer\ndem Netzanschlussvertrag einen Realisierungsfahr-\nerstatten oder in Rechnung stellen.\nplan. Dieser muss angemessene Folgen bei Nicht-\neinhaltung der wesentlichen, insbesondere zeitli-\nchen Vorgaben vorsehen. Soweit es veränderte                                         § 39g\ntatsächliche Umstände erfordern, hat jeder der                           Geltungsdauer und Evaluierung\nBeteiligten einen Anspruch auf Anpassung des                     (1) Die Netzanschlusspflicht nach § 39b gilt nur\nRealisierungsfahrplans.                                      für Anträge, die vor dem 1. Juni 2024 beim an-\n(2) Im Realisierungsfahrplan müssen Zeitpunkte            schlussverpflichteten Fernleitungsnetzbetreiber ge-\nfestgelegt werden, zu denen wesentliche Schritte             stellt werden.\nzur Verwirklichung des Netzanschlusses und der                   (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und\nLNG-Anlage abgeschlossen sein müssen. Derartige              Energie evaluiert bis zum 1. Juni 2023 die Netzan-\nSchritte können insbesondere sein:                           schlusspflicht nach § 39b und ihre Auswirkungen.\n1. der Erwerb dinglicher Rechte oder langfristiger           In dem Bericht stellt das Bundesministerium für\nschuldrechtlicher Ansprüche, die die Nutzung             Wirtschaft und Energie auch dar, ob eine Fortgel-\nder für den Netzanschluss benötigten Grundstü-           tung der Netzanschlusspflicht nach § 39b über den\ncke ermöglichen,                                         1. Juni 2024 hinaus notwendig ist.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2019              789\n11. § 40 wird wie folgt geändert:                                             Toleranzmenge, zu den Anforderungen\na) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 werden nach den                            an und den zu verwendenden Datenfor-\nWörtern „Erlösen aus der Kapazitätsvergabe                             maten für den Informationsaustausch im\nnach § 13 Absatz 1“ die Wörter „und deren Ver-                         Rahmen der Bilanzierung, zu Inhalten\nwendung nach § 13 Absatz 4“ gestrichen.                                sowie den Fristen im Zusammenhang\nmit der Datenübermittlung und zu den\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                          Methoden, nach denen die Entgelte\nfügt:                                                                  nach § 23 Absatz 2 Satz 3 gebildet wer-\n„(1a) Netzbetreiber müssen für den Netzan-                         den; sie hat dabei zu beachten, dass ein\nschluss nach § 33 und § 39b neben den in                               Bilanzausgleichssystem einen effizienten\n§ 19 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes                           Netzzugang ermöglicht und, soweit er-\naufgeführten Angaben auf ihrer Internetseite un-                       forderlich, auch Anreize gegen eine\nter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsge-                             missbräuchliche Nutzung der Bilanzaus-\nheimnissen folgende Angaben machen:                                    gleichsdienstleistungen enthalten soll;“.\n1. die für die Prüfung des Netzanschlussbegeh-                dd) Die Nummern 19 und 20 werden wie folgt\nrens mindestens erforderlichen Angaben,                        gefasst:\n2. standardisierte Bedingungen für den Netzan-                     „19. zu den Voraussetzungen, dem Verfah-\nschluss und                                                         ren und der näheren Ausgestaltung ei-\n3. eine laufend aktualisierte, übersichtliche Dar-                      nes Übernominierungsverfahrens für\nstellung der Netzauslastung in ihrem gesam-                         die Zuweisung unterbrechbarer untertä-\nten Netz einschließlich der Kennzeichnung                           giger Kapazitäten;\ntatsächlicher oder zu erwartender Engpässe.“                   20. zur Einrichtung von virtuellen Kopp-\n12. § 49 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                     lungspunkten sowie der näheren Aus-\na) In Satz 1 werden die Wörter „Artikel 27 Absatz 2                        gestaltung des Netzzugangs an virtuel-\nder Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen                              len Kopplungspunkten.“\nParlaments und des Rates vom 26. Juni 2003                 b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nüber gemeinsame Vorschriften für den Erdgas-\nbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie                     „(3) Die Regulierungsbehörde kann von Amts\n98/30/EG (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 57)“                   wegen Festlegungen treffen, mit denen die pro-\ndurch die Wörter „Artikel 48 Absatz 2 der Richt-              zentuale Aufteilung der technischen Jahreska-\nlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments                  pazität auf unterschiedliche Kapazitätsprodukte\nund des Rates vom 13. Juli 2009 über gemein-                  festgelegt wird, soweit dies zur Erreichung der\nsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt                   Ziele des § 1 des Energiewirtschaftsgesetzes er-\nund zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG                   forderlich ist. Sie muss auf Antrag eines Gasver-\n(ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94)“ ersetzt.                   sorgungsunternehmens eine abweichende pro-\nzentuale Aufteilung der technischen Jahreskapa-\nb) In Satz 2 werden die Wörter „Artikel 27 Absatz 2              zität eines Ein- oder Ausspeisepunkts oder einer\nin Verbindung mit Artikel 30 Absatz 2 der Richt-              Ein- oder Ausspeisezone festlegen, soweit das\nlinie 2003/55/EG“ durch die Wörter „Artikel 48                Gasversorgungsunternehmen nachweist, dass\nAbsatz 2 in Verbindung mit Artikel 51 Absatz 2                dies zur Erfüllung von Mindestabnahmeverpflich-\nder Richtlinie 2009/73/EG“ ersetzt.                           tungen aus Lieferverträgen erforderlich ist, die\n13. § 50 wird wie folgt geändert:                                    am 1. Oktober 2009 bestanden. Der im Rahmen\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             langfristiger Kapazitätsverträge zu vergebende\nAnteil der technischen Jahreskapazität eines Ein-\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „33 Absatz 3                oder Ausspeisepunkts oder einer Ein- oder Aus-\nNummer 2“ durch die Wörter „40 Absatz 1a                speisezone darf jedoch 65 Prozent der techni-\nNummer 2“ ersetzt.                                      schen Jahreskapazität eines Ein- oder Ausspei-\nbb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:                          sepunkts oder einer Ein- oder Ausspeisezone\n„6. zu den Kapazitätsbuchungsplattformen                nicht unterschreiten. Bei einer Festlegung von\nnach § 12; sie kann insbesondere festle-            Amts wegen muss die Regulierungsbehörde zu-\ngen, dass ein Anteil kurzfristiger Kapazi-          vor die Verbände der Netzbetreiber und die Ver-\ntäten in anderer Weise, insbesondere                bände der Transportkunden anhören.“\ndurch implizite Auktionen, zugewiesen            c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nwerden kann, wenn dies erforderlich ist,\num insbesondere durch eine Kopplung                    „(5) Die Regulierungsbehörde kann die Netz-\nder Märkte die Liquidität des Gasmark-              betreiber auch verpflichten, über die Angaben in\ntes zu erhöhen;“.                                   § 40 hinaus weitere Informationen zu veröffent-\nlichen oder an die Regulierungsbehörde zu über-\ncc) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:                          mitteln, die für den Wettbewerb im Gashandel\n„9. zum Bilanzierungssystem nach Teil 5                 oder bei der Belieferung der Kunden erforderlich\nAbschnitt 1 dieser Verordnung, um be-               sind. Die Regulierungsbehörde kann die Netz-\nrechtigte Bedürfnisse des Marktes ange-             betreiber und Transportkunden verpflichten, bei\nmessen zu berücksichtigen, sowie ins-               der Erfüllung von Veröffentlichungs- und Daten-\nbesondere zu einer von § 23 Absatz 2                übermittlungspflichten aus dieser Verordnung\nSatz 2 abweichenden Bemessung der                   oder aus Festlegungsentscheidungen auf der","790             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2019\nGrundlage dieser Verordnung bestimmte ein-            S. 2529), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes\nheitliche Formate einzuhalten.“                       vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist,\nd) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „§ 33 Ab-        wird wie folgt gefasst:\nsatz 3 Nummer 2“ durch die Wörter „§ 40 Ab-           „5. den Netzanschluss von LNG-Anlagen nach § 39b\nsatz 1a Nummer 2“ ersetzt.                                der Gasnetzzugangsverordnung,“.\nArtikel 2\nArtikel 3\nÄnderung der\nAnreizregulierungsverordnung                                         Inkrafttreten\n§ 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 der Anreizregulie-              Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nrungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I                in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 13. Juni 2019\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier"]}