{"id":"bgbl1-2019-21-2","kind":"bgbl1","year":2019,"number":21,"date":"2019-06-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/21#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-21-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_21.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2019-06-06T00:00:00Z","page":756,"pdf_page":4,"num_pages":14,"content":["756            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2019\nVerordnung\nüber die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen\nam Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften\nVom 6. Juni 2019\nEs verordnen                                              – auf Grund des § 7 Nummer 1 des Pflichtversiche-\n– auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a,            rungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213),\nc, e, h, q, u und w, Nummer 2 Buchstabe b, c, f, s          der zuletzt durch Artikel 493 Nummer 2 der Verord-\nund t, Nummer 3 erster Halbsatz und Buchstabe c             nung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-\nund i, Nummer 4a und 17, § 26a Absatz 1 Nummer 1            dert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr\nund 2 und des § 47 Nummer 1, 2, 4 und 7 des                 und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem\nStraßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Be-              Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher-\nkanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310,              schutz und dem Bundesministerium für Wirtschaft\n919), von denen § 6 Absatz 1 im Satzteil vor Num-           und Energie:\nmer 1, § 26a Absatz 1 Nummer 1 und § 47 Nummer 1,\n2, 4 und 7 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 und 6                                       Artikel 1\nBuchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes\nvom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802), § 6 Ab-                                      Verordnung\nsatz 1 Nummer 1 Buchstabe u und w durch Artikel 1                            über die Teilnahme von\nNummer 6 Buchstabe c und d Doppelbuchstabe aa                 Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr\nund bb des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I            (Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung – eKFV)1\nS. 3313), § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b\ndurch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuch-                                             §1\nstabe aa des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I\nS. 1221) und § 26a Absatz 1 Nummer 2 zuletzt                                    Anwendungsbereich\ndurch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli\n(1) Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne dieser Verord-\n2007 (BGBl. I S.1460) geändert worden sind, das\nnung sind Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und\nBundesministerium für Verkehr und digitale Infra-\neiner bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von\nstruktur,\nnicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h,\n– auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 5a und 15 in           die folgende Merkmale aufweisen:\nVerbindung mit Absatz 2a des Straßenverkehrsge-\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom             1. Fahrzeug ohne Sitz oder selbstbalancierendes Fahr-\n5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) in Verbindung             zeug mit oder ohne Sitz,\nmit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungs-           2. eine Lenk- oder Haltestange von mindestens\ngesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165)               500 mm für Kraftfahrzeuge mit Sitz und von mindes-\nund dem Organisationserlass vom 14. März 2018                tens 700 mm für Kraftfahrzeuge ohne Sitz,\n(BGBl. I S. 374), von denen § 6 Absatz 1 Nummer 5a\nund 15 und Absatz 2a zuletzt durch Artikel 1 Num-        3. eine Nenndauerleistung von nicht mehr als 500 Watt,\nmer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buch-               oder von nicht mehr als 1400 Watt, wenn mindes-\nstabe c des Gesetzes vom 28. November 2014                   tens 60 Prozent der Leistung zur Selbstbalancierung\n(BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, das Bundes-           verwendet werden. Die Nenndauerleistung ist nach\nministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und       dem Verfahren gemäß DIN EN 15194:2018-112\ndas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und            oder den Anforderungen der Regelung Nr. 85 der\nnukleare Sicherheit,                                         Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für\n– auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 9 in Verbindung            Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die\nmit Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der              Genehmigung von Verbrennungsmotoren oder elek-\nFassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003                  trischen Antriebssystemen für den Antrieb von Kraft-\n(BGBl. I S. 310, 919) in Verbindung mit § 1 Absatz 2         fahrzeugen der Klassen M und N hinsichtlich der\ndes Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au-             Messung der Nutzleistung und der höchsten 30-Mi-\ngust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations-           nuten-Leistung elektrischer Antriebssysteme (ABl.\nerlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374), von denen         L 323 vom 7.11.2014, S. 52) zu bestimmen,\n§ 6 Absatz 1 Nummer 9 und Absatz 2 zuletzt durch         1\nNotifiziert gemäß Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parla-\nArtikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa          ments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informations-\nund Buchstabe b des Gesetzes vom 28. November              verfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vor-\n2014 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, das Bun-       schriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom\n17.9.2015, S. 1).\ndesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur    2\nDie Norm „DIN EN 15194 Fahrräder – Elektromotorisch unterstützte\nund das Bundesministerium des Innern, für Bau und          Räder – EPAC; Deutsche Fassung EN 15194:2017“ ist beim Beuth\nHeimat sowie                                               Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2019                757\n4. eine Gesamtbreite von nicht mehr als 700 mm, eine          2. einer Einzelbetriebserlaubnis nach den Anforde-\nGesamthöhe von nicht mehr als 1400 mm und eine                rungen des § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-\nGesamtlänge von nicht mehr als 2000 mm und                    Ordnung.\n5. eine maximale Fahrzeugmasse ohne Fahrer von                Die in Satz 1 bezeichneten Erlaubnisse werden erteilt,\nnicht mehr als 55 kg.                                     wenn das Fahrzeug die Anforderungen des § 1 Absatz 1\nund der §§ 4 bis 7 erfüllt.\n(2) Ein Elektrokleinstfahrzeug ist selbstbalancierend,\nwenn es mit einer integrierten elektronischen Balance-,          (3) Für die Wirksamkeit der Allgemeinen Betriebs-\nAntriebs-, Lenk- und Verzögerungstechnik ausgestattet         erlaubnis oder der Einzelbetriebserlaubnis gilt § 19\nist, durch die es eigenständig in Balance gehalten wird.      Absatz 2 und 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-\nnung. Ist die Betriebserlaubnis nach § 19 Absatz 2\n(3) Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der Absätze 1         Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung er-\nund 2 dürfen nur nach Maßgabe der folgenden Vor-              loschen, so darf das Elektrokleinstfahrzeug nicht auf\nschriften auf öffentlichen Straßen verwendet werden.          öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden.\n(4) Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Elektro-\n§2\nkleinstfahrzeugs auf öffentlichen Straßen nicht anord-\nAnforderungen an das Inbetriebsetzen                nen oder zulassen, wenn das Elektrokleinstfahrzeug\n(1) Ein Elektrokleinstfahrzeug darf auf öffentlichen       die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt oder\nStraßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn                   die Betriebserlaubnis nach Absatz 3 Satz 2 in Verbin-\ndung mit § 19 Absatz 2 Satz 2 der Straßenverkehrs-\n1. es einem Typ entspricht, für den eine Allgemeine Be-       Zulassungs-Ordnung erloschen ist.\ntriebserlaubnis erteilt worden ist, oder für das Fahr-\nzeug eine Einzelbetriebserlaubnis erteilt worden ist,                                 §3\n2. es eine gültige Versicherungsplakette für Elektro-                        Berechtigung zum Führen\nkleinstfahrzeuge nach § 29a der Fahrzeug-Zulas-              Zum Führen eines Elektrokleinstfahrzeugs sind\nsungsverordnung führt,                                    Personen berechtigt, die das 14. Lebensjahr vollendet\n3. es entsprechend § 59 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a            haben.\nerster Halbsatz, Absatz 1b oder 2 der Straßen-\nverkehrs-Zulassungs-Ordnung mit einer Fahrzeug-                                       §4\nIdentifizierungsnummer sowie einem Fabrikschild              Anforderungen an die Verzögerungseinrichtung\nmit folgenden Maßgaben gekennzeichnet ist:\n(1) Ein Elektrokleinstfahrzeug muss mit zwei von-\na) als Fahrzeugtyp muss auf dem Fabrikschild              einander unabhängigen Bremsen im Sinne des § 65\n„Elektrokleinstfahrzeug“ angegeben sein,              Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-\nb) anstelle der in § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5          nung ausgerüstet sein, die\nund 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung          1. das Fahrzeug bis zum Stillstand abbremsen können,\ngenannten Angaben muss auf dem Fabrikschild           2. bis zur Maximalgeschwindigkeit wirken,\ndie bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit und\ndie Genehmigungsnummer der Allgemeinen Be-            3. mindestens einen Verzögerungswert von 3,5 m/s2\ntriebserlaubnis oder der Einzelbetriebserlaubnis          erreichen und\nfür das Fahrzeug angegeben sein, und                  4. jeweils einzeln bei Ausfall der jeweils anderen\nBremse eine Mindestverzögerung von 44 Prozent\n4. es\nder Bremswirkung nach Nummer 3 erreichen, ohne\na) den Anforderungen an die Verzögerungseinrich-              dass das Kraftfahrzeug seine Spur verlässt.\ntung nach § 4,                                           (2) Ein drei- oder vierrädriges Elektrokleinstfahrzeug\nb) den Anforderungen an die lichttechnischen Ein-         muss mit einer fest angebrachten Einrichtung ausge-\nrichtungen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und Ab-           rüstet sein, die das Elektrokleinstfahrzeug festzustellen\nsatz 3,                                               vermag.\nc) den Anforderungen an die Einrichtung für Schall-\n§5\nzeichen nach § 6 Satz 1 sowie\nAnforderungen an die\nd) den sonstigen Sicherheitsanforderungen nach § 7\nlichttechnischen Einrichtungen\nentspricht.                                                  (1) Ein Elektrokleinstfahrzeug muss mit lichttechni-\nDie Datenbestätigung nach § 20 Absatz 3a Satz 1               schen Einrichtungen ausgerüstet sein, die den Anfor-\nbis 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder             derungen des § 67 Absatz 1 Satz 3 und 5, Absatz 2\ndie Bescheinigung über die Einzelbetriebserlaubnis            Satz 2 bis 7, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4, Absatz 6\nmuss für eine Inbetriebnahme aufbewahrt und zustän-           Satz 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ent-\ndigen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehän-            sprechen und in einer amtlich genehmigten Bauart ge-\ndigt werden.                                                  mäß § 22a Absatz 1 Nummer 22 der Straßenverkehrs-\nZulassungs-Ordnung ausgeführt sind, soweit in den\n(2) Für Elektrokleinstfahrzeuge richtet sich die Er-\nnachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes\nteilung\ngeregelt ist. Die lichttechnischen Einrichtungen dürfen\n1. einer Allgemeinen Betriebserlaubnis nach den An-           abnehmbar sein. Als lichttechnische Einrichtungen\nforderungen des § 20 der Straßenverkehrs-Zulas-           gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel.\nsungs-Ordnung,                                            Schlussleuchte und Rückstrahler dürfen in einem Gerät","758               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2019\nverbaut sein. Schlussleuchten dürfen zusätzlich mit           Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von\neiner Bremslichtfunktion für rotes Licht mit einer Licht-     zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen\nstärke und Lichtverteilung der Bremslichtfunktion ent-        entsprechen.\nsprechend der Regelung Nr. 50 der Wirtschaftskom-\nmission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) –                                       §7\nEinheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Be-                     Sonstige Sicherheitsanforderungen\ngrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten,\nFahrtrichtungsanzeigern und Beleuchtungseinrichtun-               Elektrokleinstfahrzeuge müssen\ngen für das hintere Kennzeichenschild für Fahrzeuge           1. die Tests entsprechend den Prüfanforderungen und\nder Klasse L (ABl. L 97 vom 29.3.2014, S. 1) ausge-               Anforderungen an die Fahrdynamik nach der Anlage\nrüstet sein.                                                      zu dieser Verordnung erfüllen,\n(2) Die Versorgung der Beleuchtungsanlage kann            2. den Anforderungen der Regelung Nr. 10 der Wirt-\nüber eine Kopplung an den Energiespeicher für den An-             schaftskommission der Vereinten Nationen für\ntrieb erfolgen.                                                   Europa (UN/ECE) – Einheitliche Bedingungen für die\nGenehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der elek-\n(3) Die seitliche Kennzeichnung hat mit gelben\ntromagnetischen Verträglichkeit (ABl. L 254 vom\nRückstrahlern nach beiden Seiten wirkend gemäß\n20.9.2012, S. 1) entsprechen,\nNummer 18 der Technischen Anforderungen an Fahr-\nzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a StVZO vom          3. den Maßnahmen zum Schutz vor Manipulation ge-\n5. Juli 1973 (VkBl. S. 558), die zuletzt durch die Be-            mäß DIN EN 15194:2018-11 entsprechen,\nkanntmachung vom 23. Februar 1994 (VkBl. S. 233) ge-          4. einen wirksamen Schutz gegen das direkte Berühren\nändert worden ist, oder mit ringförmig zusammen-                  aller spannungsführenden Bauteile aufweisen,\nhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an den\n5. gegen unbeabsichtigtes Verstellen aller Bedien- und\nReifen oder Felgen des Vorderrades und des Hinter-\nBauteile gesichert sein,\nrades zu erfolgen. Bei einachsigen Elektrokleinstfahr-\nzeugen reicht die Kennzeichnung der außenliegenden            6. sowohl im Betriebszustand als auch im gegebenen-\nRäder.                                                            falls abweichenden Transportzustand so beschaffen\nund ausgerüstet sein, dass sie sicher sind, ihr ver-\n(4) Bei Elektrokleinstfahrzeugen ist die Ausrüstung\nkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder\nmit nach vorne und nach hinten wirkenden Fahrtrich-\nmehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder\ntungsanzeigern entsprechend § 67 Absatz 5 Satz 6\nbelästigt und der Fahrer insbesondere bei Unfällen\nder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zulässig.\nvor Verletzungen möglichst geschützt ist sowie das\nZusätzlich\nAusmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst\n1. dürfen auch die hinteren Fahrtrichtungsanzeiger mit            gering bleiben,\nder Lenkung mitschwenken,                                7. so beschaffen sein, dass sich das Bedienelement\n2. darf der Abstand vom hintersten Punkt des Fahr-                zur Steuerung der Motorleistung (zum Beispiel ein\nzeugs zu den Fahrtrichtungsanzeigern mehr als                Drehgriff oder Knopf) innerhalb einer Sekunde selb-\n300 mm betragen,                                             ständig in Nullstellung zurückstellt, wenn der Fahrer\nes loslässt. Abweichend davon muss sich der Fahr-\n3. darf die maximale Anbauhöhe der vorderen und hin-              zeugantrieb bei selbstbalancierenden Fahrzeugen\nteren Fahrtrichtungsanzeiger 1400 mm betragen,               innerhalb einer Sekunde automatisch deaktivieren,\n4. darf bei den hinteren Fahrtrichtungsanzeigern die              wenn sich der Fahrer nicht auf dem Fahrzeug be-\nminimale Anbauhöhe 150 mm betragen, wenn der                 findet. Dazu müssen selbstbalancierende Fahrzeuge\nVertikalwinkel der geometrischen Sichtbarkeit min-           mit einem System zur Zustandserkennung ausge-\ndestens 25 Grad über der Horizontalen beträgt.               rüstet sein, das erkennt, ob sich der Fahrer auf\ndem Fahrzeug befindet,\n§6                                8. so beschaffen sein, dass ihre Batterien den\nAnforderungen an die                           Sicherheitsanforderungen des Kapitels 4.2.3 der\nEinrichtung für Schallzeichen                       DIN EN 15194:2018-11 entsprechen,\n9. so beschaffen sein, dass vorhandene Standflächen\nElektrokleinstfahrzeuge müssen mit mindestens\naufgrund ihrer rutschhemmenden Oberfläche aus-\neiner helltönenden Glocke, die den Anforderungen des\nreichend Halt bieten.\n§ 64a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ent-\nspricht, ausgerüstet sein. Es dürfen auch andere\n§8\nEinrichtungen für Schallzeichen angebracht sein, die\nder Regelung Nr. 28 der Wirtschaftskommission der                   Personenbeförderung und Anhängerbetrieb\nVereinten Nationen für Europa (UN/ECE) – Einheitliche             Die Personenbeförderung sowie der Anhängerbe-\nVorschriften für die Genehmigung der Vorrichtungen für        trieb sind für Elektrokleinstfahrzeuge nicht gestattet.\nSchallzeichen und der Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer\nSchallzeichen (ABl. L 323 vom 6.12.2011, S. 33) – Teil II,                                §9\nfür Fahrzeugklasse L3 mit einer Leistung von nicht\nmehr als 7 kW, sowie dem Anhang II der delegierten                   Anwendung der Straßenverkehrs-Ordnung\nVerordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission vom                     Wer ein Elektrokleinstfahrzeug im Straßenverkehr\n24. Oktober 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU)            führt, unterliegt den Vorschriften der Straßenverkehrs-\nNr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des              Ordnung nach Maßgabe der nachfolgenden §§ 10\nRates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale       bis 13.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2019                759\n§ 10                                (2) Mit Elektrokleinstfahrzeugen darf von dem Ge-\nZulässige Verkehrsflächen                     bot, auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen mög-\nlichst weit rechts zu fahren, nicht abgewichen werden.\n(1) Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen\nElektrokleinstfahrzeuge nur baulich angelegte Rad-              (3) Sind an einem Elektrokleinstfahrzeug keine Fahrt-\nwege, darunter auch gemeinsame Geh- und Radwege              richtungsanzeiger vorhanden, so muss wer ein Elektro-\n(Zeichen 240 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ord-           kleinstfahrzeug führt, die Richtungsänderung so recht-\nnung) und die dem Radverkehr zugeteilte Verkehrs-            zeitig und deutlich durch Handzeichen ankündigen,\nfläche getrennter Rad- und Gehwege (Zeichen 241 der          dass andere Verkehrsteilnehmer ihr Verhalten daran\nAnlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), sowie Rad-            ausrichten können.\nfahrstreifen (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295         (4) Wer ein Elektrokleinstfahrzeug auf Radverkehrs-\nder Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) und Fahr-          flächen führt, muss auf den Radverkehr Rücksicht neh-\nradstraßen (Zeichen 244.1 der Anlage 2 zur Straßen-          men und erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den\nverkehrs-Ordnung) befahren. Wenn solche nicht vor-           Radverkehr anpassen. Wer ein Elektrokleinstfahrzeug\nhanden sind, darf auf Fahrbahnen oder in verkehrsbe-         führt, muss schnellerem Radverkehr das Überholen\nruhigten Bereichen (Zeichen 325.1 der Anlage 3 zur           ohne Behinderung ermöglichen. Auf gemeinsamen\nStraßenverkehrs-Ordnung) gefahren werden. Anlage 3           Geh- und Radwegen (Zeichen 240 der Anlage 2 zur\nlaufende Nummer 22 Nummer 2 der Straßenverkehrs-             Straßenverkehrs-Ordnung) haben Fußgänger Vorrang\nOrdnung findet keine Anwendung.                              und dürfen weder behindert noch gefährdet werden.\n(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen            Erforderlichenfalls muss die Geschwindigkeit an den\nElektrokleinstfahrzeuge nur baulich angelegte Rad-           Fußgängerverkehr angepasst werden.\nwege, darunter auch gemeinsame Geh- und Radwege                 (5) Für das Abstellen von Elektrokleinstfahrzeugen\n(Zeichen 240 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ord-           gelten die für Fahrräder geltenden Parkvorschriften ent-\nnung) und die dem Radverkehr zugeteilte Verkehrs-            sprechend.\nfläche getrennter Rad- und Gehwege (Zeichen 241 der\nAnlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), sowie Rad-\n§ 12\nfahrstreifen (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295\nder Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), Fahrrad-                             Besonderheiten bei\nstraßen (Zeichen 244.1 der Anlage 2 zur Straßen-                         angeordneten Verkehrsverboten\nverkehrs-Ordnung) und Seitenstreifen befahren. Wenn                    nach der Straßenverkehrs-Ordnung\nsolche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen ge-\n(1) Ist ein Verbot für Fahrzeuge aller Art (Zeichen 250\nfahren werden.                                               der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) angeord-\n(3) Für das Befahren von anderen Verkehrsflächen          net, so dürfen Elektrokleinstfahrzeuge dort geschoben\nkönnen die Straßenverkehrsbehörden abweichend von            werden.\nAbsatz 1 und 2 Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle\n(2) Ist ein Verbot für Kraftwagen (Zeichen 251 der\noder allgemein für bestimmte Antragsteller zulassen.\nAnlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), ein Verbot für\nEine allgemeine Zulassung von Elektrokleinstfahrzeu-\nKrafträder (Zeichen 255 der Anlage 2 zur Straßenver-\ngen auf solchen Verkehrsflächen kann durch Anord-\nkehrs-Ordnung), ein Verbot für Kraftfahrzeuge (Zei-\nnung des Zusatzzeichens\nchen 260 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung)\noder ein Verbot der Einfahrt (Zeichen 267 der Anlage 2\nzur Straßenverkehrs-Ordnung) angeordnet, so dürfen\nElektrokleinstfahrzeuge dort nur fahren oder einfahren,\nwenn dies durch das Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahr-\nzeuge frei“ erlaubt ist.\n(3) Ist ein Verbot für den Radverkehr (Zeichen 254\nder Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) angeord-\nnet, so gilt dies auch für Elektrokleinstfahrzeuge.\n§ 13\nLichtzeichen\nElektrokleinstfahrzeuge unterfallen der Lichtzeichen-\nregelung des § 37 Absatz 2 Nummer 5 und 6 der\nStraßenverkehrs-Ordnung. Dabei kommt das Sinnbild\n„Radverkehr“ zur Anwendung.\n„Elektrokleinstfahrzeuge frei“\n§ 14\nbekannt gegeben werden.\nOrdnungswidrigkeiten\n§ 11                                Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 Satz 1\nAllgemeine Verhaltensregeln                    des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich\noder fahrlässig\n(1) Wer ein Elektrokleinstfahrzeug führt, muss ein-\nzeln hintereinander fahren, darf sich nicht an fahrende      1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2\nFahrzeuge anhängen und nicht freihändig fahren.                  ein Elektrokleinstfahrzeug in Betrieb setzt,","760              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2019\n2. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte           (BGBl. I S. 2097) erteilt wurden, bleiben gültig. Geneh-\nBestätigung oder Bescheinigung nicht oder nicht          migungen auf Basis der außer Kraft gesetzten Mobili-\nrechtzeitig aushändigt,                                  tätshilfenverordnung dürfen nicht geändert werden.\n3. entgegen § 2 Absatz 4 die Inbetriebnahme anordnet            (2) Für Elektrokleinstfahrzeuge, für die eine gültige\noder zulässt,                                            Genehmigung durch eine Straßenverkehrsbehörde auf\n4. entgegen § 8 eine Person befördert oder einen An-         Grundlage anderer Vorschriften erteilt wurde und die\nhänger betreibt,                                         den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen,\n5. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1        sind die Vorschriften dieser Verordnung nach ihrem\neine andere Verkehrsfläche befährt,                      Inkrafttreten maßgeblich.\n6. entgegen § 11 Absatz 1 nicht richtig fährt, sich an ein      (3) Versicherungskennzeichen, die auf Grundlage\nfahrendes Fahrzeug anhängt oder freihändig fährt,        der Mobilitätshilfenverordnung vom 16. Juli 2009\n7. entgegen § 11 Absatz 3 eine Richtungsänderung             (BGBl. I S. 2097) erteilt wurden, bleiben für das je-\nnicht ankündigt,                                         weilige Verkehrsjahr gültig.\n8. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 2 schnellerem Rad-               (4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale\nverkehr das Überholen nicht ermöglicht oder              Infrastruktur überprüft die vorliegende Verordnung hin-\n9. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 3 einen Fußgänger be-         sichtlich ihrer Wirksamkeit, Zielsetzung und Auswirkun-\nhindert oder gefährdet.                                  gen auf die Verkehrssicherheit, basierend insbesondere\nauf den Ergebnissen einer wissenschaftlichen Beglei-\n§ 15                               tung. Auf der Grundlage dieser Evaluierung wird das\nBundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruk-\nÜbergangsbestimmungen                        tur gegebenenfalls bis zum 1. September 2023 einen\n(1) Genehmigungen, die bis zum Außerkrafttreten           Vorschlag für die Änderung dieser Verordnung vor-\nder Mobilitätshilfenverordnung vom 16. Juli 2009             legen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2019          761\nAnlage\n(zu § 7 Nummer 1)\nPrüfanforderungen und Anforderungen an die Fahrdynamik\n1.    Allgemeine Prüfbedingungen\n1.1   Die Prüfungen sind auf einer Fahrbahn mit ebener, trockener und griffiger Beton- oder Asphaltoberfläche\ndurchzuführen. In Längsrichtung darf die Prüfstrecke keine größere Steigung als 1 % und keine größere\nSchrägneigung als 3 % aufweisen.\n1.2   Die Umgebungstemperatur muss zwischen 0 °C und 45 °C liegen.\n1.3   Die Prüfungen dürfen nur stattfinden, wenn die Ergebnisse nicht vom Wind beeinflusst werden.\n1.4   Bei den Prüfungen muss der Akkuladestand des Fahrzeugs mindestens 75 % betragen.\n1.5   Bei Luftreifen ist vor den Prüfungen der vom Hersteller für den normalen Betrieb vorgesehene Fülldruck\neinzustellen.\n1.6   Die Masse des Fahrzeugs muss der Masse in fahrbereitem Zustand entsprechen.\n1.7   Bei den Prüfungen ist ein Fahrer mit einer Masse von 70 kg bis 100 kg vorzusehen.\n2.    Prüfverfahren\n2.1   Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit\n2.1.1 Zur Ermittlung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit muss das zu prüfende Fahrzeug über eine\nStrecke von mindestens 50 m mit maximaler Antriebsleistung gefahren werden. Dabei ist die gefahrene\nHöchstgeschwindigkeit zu ermitteln. Die Prüfung ist im Anschluss in die entgegengesetzte Richtung der\nStrecke zu wiederholen.\n2.1.2 Die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs wird in km/h durch eine ganze Zahl ausgedrückt, die dem\narithmetischen Mittel der bei zwei aufeinanderfolgenden Prüfungen in jeweils beiden Fahrtrichtungen er-\nmittelten Geschwindigkeitswerte, die nicht mehr als 10 % voneinander abweichen dürfen, am nächsten\nkommt. Liegt das arithmetische Mittel genau in der Mitte zwischen zwei ganzen Zahlen, so wird aufge-\nrundet.\n2.1.3 Die bei den Prüfungen ermittelte Höchstgeschwindigkeit darf von der angegebenen bauartbedingten\nHöchstgeschwindigkeit nicht mehr als 10 % abweichen.\n2.1.4 Wenn das Elektrokleinstfahrzeug über einen eigenen Geschwindigkeitsmesser mit Anzeige verfügt, so\nkann dieser hierbei auf seine Genauigkeit der Anzeige überprüft werden. Wenn er eine Genauigkeit von\nmaximal 10 % Toleranz nach oben und 0 % nach unten aufweist, kann dieser fahrzeugeigene Geschwin-\ndigkeitsmesser für alle weiteren Fahrtests verwendet werden, bei denen die Fahrzeuggeschwindigkeit\nrelevant ist.\n2.2   Verzögerung\n2.2.1 Das Fahrzeug wird auf der Prüfstrecke mit der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit geradeaus gefah-\nren. An einem festgelegten Punkt wird mit allen Verzögerungseinrichtungen gleichzeitig schnellstmöglich\nbis zum Stillstand maximal verzögert, solange dies ohne Sturzgefährdung (z. B. durch ein blockierendes\nVorderrad bei Einspurfahrzeugen) möglich ist. Bei Sturzgefährdung muss die aufgebrachte Bremskraft\nentsprechend reduziert werden, damit das Fahrzeug während des Bremsvorgangs sturzfrei beherrschbar\nbleibt.\n2.2.2 Der benötigte Anhalteweg wird auf zwei Nachkommastellen in Metern gemessen.\n2.2.3 Die Messung ist in mindestens fünf aufeinanderfolgenden Prüfungen zu wiederholen.\n2.2.4 Mit der nachfolgenden Formel wird die erreichte Durchschnittsverzögerung berechnet. Die Verzögerung\ndes Fahrzeugs wird in m/s2 durch eine Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle ausgedrückt.\nv2\na=\n2s\na = Durchschnittsverzögerung [m/s2]\nv = Ausgangsgeschwindigkeit [m/s]\ns = Anhalteweg [m]\nDer Wert für die jeweilige Verzögerung wird auf die erste Stelle nach dem Komma gerundet.\n2.2.5 Zur Überprüfung der Mindestverzögerung bei Ausfall einer Bremseinrichtung wird:\na) bei unabhängig voneinander bedienbaren Bremsen der obige Fahrversuch wiederholt, jedoch mit dem\nUnterschied, dass jeweils nur eine Bremse jeweils in mindestens drei aufeinanderfolgenden Prüfungen\nbetätigt wird;\nb) bei kombinierten Bremseinrichtungen je eine der Bremsen geeignet außer Funktion gesetzt und der\nobige Fahrversuch wiederholt.","762            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2019\n2.3     Fahrdynamik\n2.3.1   Ergänzend zu Nummer 1.1 muss die Fahrbahn für die Fahrdynamikprüfungen jeweils die in den nach-\nfolgenden Prüfungen beschriebenen Fahrbahnelemente aufweisen.\n2.3.2   In den Prüfungen sind die Fahrbahnelemente jeweils mit der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit und\nmit einer Geschwindigkeit von 8 ± 2 km/h zu befahren. Zusätzlich sind die Fahrbahnelemente bei den\nPrüfungen 1 und 2 (je nur an den Auffahrstufen) und 4 (mit direktem Kontakt des in Fahrtrichtung vorderen\nRades an die Auffahrstufe/Bordsteinkante) jeweils aus dem Stillstand anzufahren.\n2.3.3   Das Fahrzeug muss bei jeder Prüfung das jeweilige Fahrbahnelement vollständig überfahren und dabei\njederzeit für den Fahrenden beherrschbar bleiben. Die vom Fahrenden gewünschte Fahrtrichtung muss\nbeibehalten werden, wobei eine maximale Abweichung zwischen der Soll- und der Ist-Trajektorie von\n20 Grad zulässig ist. Selbstbalancierende Fahrzeuge müssen während den Prüfungen die Balance ein-\nhalten und dürfen insbesondere nicht plötzlich die Selbstbalancefunktion deaktivieren.\n2.3.4   Prüfung 1 (Vertiefung)\n2.3.4.1 Aufbau des Fahrbahnelements:\nEine Vertiefung zur Fahrebene mit den Maßen von mindestens 100 cm x 100 cm x 5 cm (L x B x H) mit\nsenkrechten Wänden und einer Ausfahrrampe im Winkel von 45 Grad.\nBild 1: Vertiefung (rechts) mit Ausfahrrampe (links)\n2.3.4.2 Mit dem zu prüfenden Fahrzeug ist die Vertiefung gerade über die Kante in Richtung Rampe parallel zur\neingezeichneten Fahrtrichtung zu durchfahren. Bei einem mehrspurigen zu prüfenden Fahrzeug ist die\nVersuchsfahrt zusätzlich mit nur einer Spur durch die Vertiefung zu wiederholen.\n2.3.5   Prüfung 2 (Ab- und Auffahrstufe)\n2.3.5.1 Aufbau des Fahrbahnelements:\nEine Ab- und Auffahrstufe mit 2 cm Höhendifferenz zur Fahrebene (Größe 100 cm x 100 cm).\nBild 2: Ab- und Auffahrstufe (von rechts nach links)\n2.3.5.2 Mit dem zu prüfenden Fahrzeug ist die Vertiefung gerade über die Kante in Richtung Auffahrstufe parallel\nzur eingezeichneten Fahrtrichtung zu durchfahren. Bei einem mehrspurigen zu prüfenden Fahrzeug ist die\nVersuchsfahrt zusätzlich mit nur einer Spur durch die Vertiefung zu wiederholen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2019          763\n2.3.6   Prüfung 3 (Einseitige Absenkung)\n2.3.6.1 Aufbau des Fahrbahnelements:\nEine Wegstrecke, auf der die Fahrebene in Fahrtrichtung linksseitig auf einer Länge von 100 cm um 10 cm\nabfällt bzw. rechtsseitig ansteigt (einseitige Absenkung bzw. Auffahrt).\nBild 3: Einseitige Absenkung\n2.3.6.2 Mit dem zu prüfenden Fahrzeug ist die einseitig abfallende Wegstrecke ab- und aufwärts parallel zur\neingezeichneten Fahrtrichtung zu befahren. Das Kantenprofil des Fahrbahnelements mit einer Höhe von\n10 cm muss dabei nicht überfahren werden.\n2.3.7   Prüfung 4 (Bordsteinprofil)\n2.3.7.1 Aufbau des Fahrbahnelements:\nEine Bordsteinkante mit Profil wie in Bild 4 dargestellt und einem Höhenunterschied zwischen Fahrbahn-\nniveau und Bordsteinoberkante von 3 cm.\nBild 4: Bordsteinprofil\n2.3.7.2 Mit dem zu prüfenden Fahrzeug ist die Bordsteinkante aufwärts unter einem Winkel von 90 Grad und unter\neinem Winkel von 45 Grad zu überfahren.\n2.4     Antriebsdeaktivierung\n2.4.1   Das Fahrzeug wird auf der Prüfstrecke mit Schrittgeschwindigkeit gefahren. Die fahrende Person steigt bei\ndieser Geschwindigkeit gezielt vom Fahrzeug ab und nimmt die Hände von der Lenk- oder Haltestange.\n2.4.2   Es muss erkennbar sein, dass der Fahrzeugantrieb innerhalb von 1,0 s nach dem Absteigen automatisch\ndeaktiviert wird und das Fahrzeug nicht motorisch betrieben weiter- oder losrollt.\n2.4.3   Bei selbstbalancierenden Fahrzeugen wird zusätzlich folgender Test durchgeführt:\n2.4.3.1 Der Prüfer steht neben dem Fahrzeug und schaltet das Fahrzeug in den fahrbereiten Zustand. Dann nimmt\nder Prüfer die Hände vom Fahrzeug und lässt es los.\n2.4.3.2 Der Fahrzeugantrieb darf nicht aktiviert werden und das Fahrzeug darf nicht losfahren.","764             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2019\nArtikel 2                              ser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-\nOrdnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verord-\nÄnderung der                              nung“ ersetzt.\nFahrerlaubnis-Verordnung\n5. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:\nDie Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember\n„§ 29a\n2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 der\nVerordnung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 218) geän-                             Versicherungsplakette\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                          (1) Durch die Versicherungsplakette wird für die\n1. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a wird wie folgt ge-             Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elek-\nfasst:                                                       trokleinstfahrzeuge-Verordnung in Verbindung mit\n§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g nach-\n„1a. Elektrokleinstfahrzeuge nach § 1 Absatz 1 der           gewiesen, dass für das jeweilige Kraftfahrzeug eine\nElektrokleinstfahrzeuge-Verordnung,“.                   dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende\n2. § 10 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht.\n„Dies gilt nicht für das Führen                                 (2) Die Regelungen über das Versicherungs-\nkennzeichen nach den §§ 26 und 27 sind mit\na) eines Elektrokleinstfahrzeugs nach § 4 Absatz 1           folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:\nSatz 2 Nummer 1a,\n1. Abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 6 genügt\nb) eines motorisierten Krankenfahrstuhls nach § 4                es, wenn die Bescheinigung über die Versiche-\nAbsatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit einer durch die                  rungsplakette für eine Inbetriebnahme aufbe-\nBauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von                   wahrt und zuständigen Personen auf Verlangen\nnicht mehr als 10 km/h durch behinderte Men-                  zur Prüfung ausgehändigt wird.\nschen.“\n2. Abweichend von § 26 Absatz 2 besteht die Ver-\nsicherungsplakette anstelle eines Schildes aus\nArtikel 3                                  einem Aufkleber, der eine dauerhafte Verklebung\nÄnderung der                                  auf der Fahrzeugoberfläche gewährleistet und\nFahrzeug-Zulassungsverordnung                             zusätzlich mit einem fälschungserschwerenden\nHologramm ausgestattet ist.\nDie Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar\n2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 2 der          3. Abweichend von § 27 Absatz 1 Satz 5 müssen\nVerordnung vom 22. März 2019 (BGBl. I S. 382) geän-                 Form, Größe und Ausgestaltung der Versiche-\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                           rungsplakette dem Muster und den Angaben in\nAnlage 13 entsprechen.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n(3) Die Versicherungsplakette ist an der Rück-\na) Nach der Angabe „§ 29 Maßnahmen bei vor-                 seite des Fahrzeugs möglichst unter der Schluss-\nzeitiger Beendigung des Versicherungsverhält-            leuchte fest anzubringen. Die Versicherungspla-\nnisses“ wird folgende Angabe eingefügt: „§ 29a           kette darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad\nVersicherungsplakette“,                                  in Fahrtrichtung geneigt sein. Der untere Rand der\nb) Nach der Angabe „Anlage 12 Versicherungs-                Versicherungsplakette darf nicht weniger als 50 mm\nkennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte            über der Fahrbahn liegen. Versicherungsplaketten\nKrankenfahrstühle und vierrädrige Leichtkraft-           müssen hinter dem Fahrzeug auf eine Entfernung\nfahrzeuge“ wird folgende Angabe angefügt:                von mindestens 8 m in der Fahrzeuglängsachse\n„Anlage 13 Versicherungsplakette für Elektro-            lesbar sein.\nkleinstfahrzeuge“.                                          (4) Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1\n2. § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g wird               der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung dürfen auf\nwie folgt gefasst:                                          öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden,\nwenn die Versicherungsplakette nach Absatz 2\n„g) Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Ab-            und 3 entsprechend ausgestaltet und angebracht\nsatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung           ist und verwechslungsfähige oder beeinträchti-\nvom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756) in der jeweils        gende Zeichen und Einrichtungen aller Art am Fahr-\ngeltenden Fassung,“.                                    zeug nicht angebracht sind.\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                   (5) Fahrten im Sinne des § 16 Absatz 1 dürfen\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Ab-            mit Kraftfahrzeugen im Sinne des § 1 Absatz 1 der\nsatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a                 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vorbehaltlich\nbis g“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 Satz 1             § 2 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verord-\nNummer 1 Buchstabe a bis f und Nummer 2                  nung auch mit roten Versicherungsplaketten nach\nBuchstabe a bis g“ ersetzt.                              dem Muster in Anlage 13 unternommen werden.\nAbsatz 2 in Verbindung mit § 26 Absatz 2 und 3\nb) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Ab-              ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden,\nsatz 2“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 Satz 1            dass der Buchstabenbereich der Erkennungs-\nNummer 1 Buchstabe a bis f und Nummer 2“                 nummer mit dem Buchstaben Z beginnt. Die rote\nersetzt.                                                 Versicherungsplakette ist nach Absatz 2 und 3 in\n4. In § 5 Absatz 1 und 3 Satz 1 werden jeweils die             Verbindung mit § 27 und Anlage 13 auszugestalten\nWörter „dieser Verordnung oder der Straßenver-              und anzubringen. Sie braucht am Elektrokleinst-\nkehrs-Zulassungs-Ordnung“ durch die Wörter „die-            fahrzeug jedoch nicht fest angebracht zu sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2019              765\nElektrokleinstfahrzeuge mit einer roten Versiche-               bb) In Satz 2 werden die Wörter „dieses nicht vor\nrungsplakette dürfen im Übrigen nur nach Maßgabe                    dessen“ durch die Wörter „oder einer Ver-\ndes Absatzes 4 in Betrieb gesetzt werden. Der Ver-                  sicherungsplakette diese nicht vor deren“\nsicherer hat dem Kraftfahrt-Bundesamt die Halter-                   und das Wort „darf“ durch das Wort „dürfen“\ndaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2                            ersetzt.\ndes Straßenverkehrsgesetzes und die in § 30               7. § 31 Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 5 genannten Fahrzeugdaten unverzüglich\nmitzuteilen.                                                 a) In Satz 1 Buchstabe d werden nach dem Wort\n„Versicherungskennzeichens“ die Wörter „oder\n(6) Endet das Versicherungsverhältnis vor dem\neiner gültigen Versicherungsplakette“ eingefügt.\nAblauf des Verkehrsjahrs, das auf der Versiche-\nrungsplakette angegeben ist, hat der Versicherer             b) In Satz 2 werden die Wörter „dieses nicht vor\nden Halter zur unverzüglichen Entfernung der Ver-               dessen“ durch die Wörter „oder einer Versiche-\nsicherungsplakette, zur Vorlage eines Nachweises                rungsplakette diese nicht vor deren“ und das\nüber diese Entfernung und zur Rückgabe der aus-                 Wort „darf“ durch das Wort „dürfen“ ersetzt.\ngehändigten Bescheinigung aufzufordern. Kommt             8. § 32 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nder Halter der Aufforderung nicht nach, hat der Ver-\na) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem\nsicherer hiervon die nach § 46 zuständige Behörde\nWort „Erwerbers“ die Wörter „sowie die dem\nin Kenntnis zu setzen. Die Behörde entfernt die Ver-\nKraftfahrt-Bundesamt nach § 26 Absatz 3, auch\nsicherungsplakette und zieht die Bescheinigung\nin Verbindung mit § 29a Absatz 2, mitzuteilen-\nein.\nden Halterdaten“ eingefügt.\n(7) Eigenversicherer gemäß § 2 Absatz 1 Num-\nb) In Nummer 1 Buchstabe e werden nach dem\nmer 1 bis 4 des Pflichtversicherungsgesetzes und\nWort „Versicherungskennzeichen“ die Wörter\njuristische Personen gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 5\n„oder Versicherungsplakette“ eingefügt.\ndes Pflichtversicherungsgesetzes sind berechtigt,\ndie Versicherungsplakette entsprechend den vor-           9. In § 39 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b zweiter\nstehenden Vorgaben auszustellen.“                            Halbsatz und Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b\n6. § 30 wird wie folgt geändert:                                zweiter Halbsatz werden jeweils nach dem Wort\n„Versicherungskennzeichen“ die Wörter „oder Ver-\na) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                         sicherungsplakette“ eingefügt.\naa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach             10. § 44 wird wie folgt geändert:\ndem Wort „Versicherungskennzeichen“ die\nWörter „oder Versicherungsplakette“ ein-             a) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Versiche-\ngefügt.                                                 rungskennzeichen“ die Wörter „oder Versiche-\nrungsplakette“ eingefügt.\nbb) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „§ 26\nAbsatz 1 Satz 4“ ein Komma und die Wörter            b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Kennzei-\n„auch in Verbindung mit § 29a Absatz 2,“                chens“ die Wörter „im Sinne der Absätze 1 bis 4,\neingefügt.                                              der Versicherungsplakette“ eingefügt.\nb) In Absatz 5 werden im Satzteil vor Nummer 1 der       11. § 48 wird wie folgt geändert:\nAufzählung nach den Wörtern „roter Versiche-             a) In Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter\nrungskennzeichen“ die Wörter „oder roter Versi-             „oder § 27 Absatz 7“ durch ein Komma und die\ncherungsplaketten“ eingefügt.                               Wörter „§ 27 Absatz 7 oder § 29a Absatz 4“ er-\nc) Absatz 9 wird wie folgt geändert:                            setzt.\naa) In Satz 1 Buchstabe d werden nach dem                b) In Nummer 6 werden die Wörter „oder § 16 Ab-\nWort „Versicherungskennzeichens“ die Wör-               satz 2 Satz 6“ durch ein Komma und die Wörter\nter „oder einer gültigen Versicherungsplaket-           „§ 16 Absatz 2 Satz 6 oder § 29a Absatz 2\nte“ eingefügt.                                          Nummer 1“ ersetzt.","766                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2019\n12. Folgende Anlage 13 wird angefügt:\n„Anlage 13\n(zu § 29a Absatz 2 Nummer 3)\nVersicherungsplakette für Elektrokleinstfahrzeuge\n1. Schematische Darstellung\nEnthält eine Zeile nur eine oder zwei Ziffern oder einen oder zwei Buchstaben, so sind Zahlen und\nBuchstaben in der Mitte der Zeile anzubringen. Der Abstand vom Rand ist entsprechend zu vergrößern;\ndie übrigen Abstände dürfen nur bis zum angegebenen Höchstmaß vergrößert werden.\n2. Die Beschriftung erfolgt nach dem Schriftmuster „Schrift für Kfz-Kennzeichen“ (fälschungserschwerende\nSchrift – FE-Schrift). Die Beschriftung muss den Schriftmustern „Schrift für Kfz-Kennzeichen“ entsprechen.\nDie Schriftmuster können bei der Bundesanstalt für Straßenwesen, Postfach 10 01 50, 51401 Bergisch\nGladbach, bezogen werden.\n3. Maße der Beschriftung und des Randes\nWaagrechter Abstand\nSenkrechter Abstand\nBreite des schwarzen,\nWaagrechter Abstand                                            Senkrechter Abstand                                                                        Höhe des Rahmens            Breite des Rahmens\nder Beschriftung vom schwarzen,\nder Beschriftung vom schwarzen,\nder Ziffern und Buchstaben   blauen oder grünen Rand           der Ziffern und Buchstaben                                                                 einschließlich schwarzem,   einschließlich schwarzem,   Außenradius\nblauen oder grünen Randes\nArt der\nBeschriftung     Schrifthöhe     Schriftbreite    voneinander                  mindestens                        voneinander                  blauen oder grünen Rand                                       blauem oder grünen Rand     blauem oder grünem Rand     an allen 4 Ecken\nmm               mm                      mm                              mm                             mm                            mm                            mm                            mm                          mm                      mm\nder Plakette        24,5           Ziffern:           Ziffern:                        Ziffern:                              6,0                            3,0                          2,0                          65,0                        52,8                      5,0\n10,5               4,1                             4,5\nBuch-              Buch-                           Buch-\nstaben:            staben:                         staben:\n12,3               3,0                             3,0\ndes unteren         1,5              0,9             mindestens mindestens                                                      –                              –                              –                            –                           –                      –\nRandes                                                  0,1        0,5\nAllgemeintoleranzen nach ISO 2768-1 – Toleranzklasse c (grob)\n4. Farben\nDie Farbtöne des Randes und der Beschriftung sind dem Farbregister RAL 840 HR zu entnehmen, und zwar\nfür schwarz RAL 9005, blau RAL 5012 und grün RAL 6010. Der Farbton des Untergrundes der Plakette ist\nweiß nach DIN 6171 Teil 1: 03.89, Tabelle 3.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2019                      767\n5. Ergänzungsbestimmungen\nDas verwendete Material muss eine hinreichende Festigkeit sowie Witterungsbeständigkeit des Aufklebers\ngewährleisten. Die Plakette samt ihrer vollflächigen Verklebung muss so beschaffen sein, dass diese beim\nAbziehen reißt, oder es müssen durch Augenschein deutlich erkennbare Veränderungen des Folienkörpers\nnach einem Entfernen aufgetreten sein, so dass dieser nicht wiederverwendbar wird. Das fälschungser-\nschwerende Merkmal ist in Gestalt eines transparenten diffraktiven Hologrammmotivs, das dauernd fest\nmit der Folie verbunden ist und die Lesbarkeit der Versicherungsplaketten-Beschriftung nicht beeinträchtigt,\nvorzusehen. Das verwendete Motiv soll dabei die Anmutung eines Glasbruchs haben. Das Hologramm ist in\nForm eines durchgehenden Streifens linksbündig am rechten Rand der Versicherungsplakette transparent\nauszugestalten. Dieser Streifen ist unterlegt mit dem hellgrauen Schriftzug „Elektrokleinstfahrzeug“, der von\nrechts oben nach rechts unten, sowohl vertikal als auch horizontal mittig zwischen den Rahmeninnenseiten\nplatziert, verlaufen soll. Der Schriftzug „Elektrokleinstfahrzeug“ ist in der Schriftart Arial in Schrifthöhe 2 mm\nauszuführen. Zusätzlich muss zwischen den beiden Zeilen der Zahlen-Buchstaben-Kombination der Ver-\nsicherungsplakette rechtsbündig in Form eines transparenten Hologramms der Schriftzug „GDV“ gefolgt\nvon der jeweiligen Jahreszahl des Versicherungsjahres angebracht sein. Der Schriftzug „GDV“ sowie die\nJahreszahl sind in der Schriftart „Euro Plate“ bzw. FE-Schrift (fälschungserschwerende Schrift) in Schrift-\nhöhe 4 mm auszuführen.\nSchematische Darstellung des Hologramms:\n“.\nArtikel 4\nÄnderung der\nBußgeldkatalog-Verordnung\nDie Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 3 der\nVerordnung vom 22. März 2019 (BGBl. I S. 382) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In der laufenden Nummer 132a werden in der Spalte „Tatbestand“ nach den Wörtern „Als Radfahrer“ die Wörter\n„oder Fahrer eines Elektrokleinstfahrzeugs“ eingefügt.\n2. Vor der laufenden Nummer 181 wird in der Spalte „Tatbestand“ die Überschrift „Rote Kennzeichen, Kurzzeit-\nkennzeichen“ eingefügt.\n3. Die Überschrift in der Spalte „Tatbestand“ vor der laufenden Nummer 184 und die laufende Nummer 184 wer-\nden wie folgt gefasst:\nRegelsatz\nFahrzeug-Zulassungs- in Euro (€),\nLfd. Nr.                                 Tatbestand\nverordnung (FZV)   Fahrverbot\nin Monaten\n„V e r s i c h e r u n g s k e n n z e i c h e n u n d - p l a k e t t e n\n184      Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen Versicherungskenn-                    § 27 Absatz 7            10 €“.\nzeichen oder -plakette nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet               § 29a Absatz 4\nist, ausgenommen ist das Fehlen des vorgeschriebenen Ver-                  § 48 Nummer 1\nsicherungskennzeichens oder der vorgeschriebenen Versiche-                 Buchstabe c\nrungsplakette","768             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2019\n4. Nach der laufenden Nummer 233 wird folgender Abschnitt eingefügt:\n„                                                                                                 Regelsatz\nElektrokleinstfahrzeuge-\nin Euro (€),\nLfd. Nr.                          Tatbestand                                Verordnung\nFahrverbot\n(eKFV)\nin Monaten\ne) Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)\nBetriebsbeschränkungen\n234      Elektrokleinstfahrzeug ohne die erforderliche Allgemeine    § 2 Absatz 1 Satz 1          70 €\nBetriebserlaubnis oder Einzelbetriebserlaubnis auf öffent-  Nummer 1\nlichen Straßen in Betrieb gesetzt                           § 14 Nummer 1\n234a     Die Inbetriebnahme eines Elektrokleinstfahrzeugs ohne       § 2 Absatz 4 i. V. m.        70 €\ndie erforderliche Allgemeine Betriebserlaubnis oder Einzel- Absatz 1 Satz 1\nbetriebserlaubnis auf öffentlichen Straßen angeordnet       Nummer 1\noder zugelassen                                             § 14 Nummer 3\n235      Elektrokleinstfahrzeug ohne gültige Versicherungsplakette   § 2 Absatz 1 Satz 1          40 €\nauf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt                 Nummer 2\n§ 14 Nummer 1\n235a     Die Inbetriebnahme eines Elektrokleinstfahrzeugs auf        § 2 Absatz 4 i. V. m.        40 €\nöffentlichen Straßen ohne die erforderliche Versicherungs- Absatz 1 Satz 1\nplakette angeordnet oder zugelassen                         Nummer 2\n§ 14 Nummer 3\n236      Elektrokleinstfahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis  § 2 Absatz 3 Satz 2          30 €\nauf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt und dadurch     i. V. m. Absatz 4\ndie Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt            § 14 Nummer 1\n236a     Die Inbetriebnahme eines Elektrokleinstfahrzeugs auf        § 2 Absatz 4                 30 €\nöffentlichen Straßen trotz erloschener Betriebserlaubnis    § 14 Nummer 3\nangeordnet oder zugelassen\n237      Elektrokleinstfahrzeug unter Verstoß gegen die Vorschriften § 2 Absatz 1                 20 €\nüber die Anforderungen an die lichttechnischen Einrich-     Nummer 4\ntungen im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb gesetzt    Buchstabe b\n§ 14 Nummer 1\n237a     Elektrokleinstfahrzeug unter Verstoß gegen die Vorschriften § 2 Absatz 1                 15 €\nüber die Anforderungen an die Schalleinrichtung im          Nummer 4\nöffentlichen Straßenverkehr in Betrieb gesetzt              Buchstabe c\n§ 14 Nummer 1\n237b     Elektrokleinstfahrzeug unter Verstoß gegen die Vorschriften § 2 Absatz 1                 25 €\nüber die Anforderungen an die sonstigen Sicherheits-        Nummer 4\nanforderungen im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb     Buchstabe d\ngesetzt                                                     § 14 Nummer 1\nVerhaltensrechtliche Anforderungen\n238      Mit einem Elektrokleinstfahrzeug eine nicht zulässige       § 10 Absatz 1 Satz 1,        15 €\nVerkehrsfläche befahren                                     Absatz 2 Satz 1\n§ 14 Nummer 5\n238.1       – mit Behinderung                                        § 10 Absatz 1 Satz 1,        20 €\nAbsatz 2 Satz 1\n§ 14 Nummer 5\n§ 1 Absatz 2 StVO\n§ 49 Absatz 1\nNummer 1 StVO\n238.2       – mit Gefährdung                                                                      25 €\n238.3       – mit Sachbeschädigung                                                                30 €","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2019                  769\nRegelsatz\nElektrokleinstfahrzeuge-\nin Euro (€),\nLfd. Nr.                          Tatbestand                               Verordnung\nFahrverbot\n(eKFV)\nin Monaten\n238a     Mit einem Elektrokleinstfahrzeug nebeneinander gefahren    § 11 Absatz 1                   15 €\n§ 14 Nummer 6\n238a.1     – mit Behinderung                                        § 11 Absatz 1                   20 €\n§ 14 Nummer 6\n§ 1 Absatz 2 StVO\n§ 49 Absatz 1\nNummer 1 StVO\n238a.2     – mit Gefährdung                                                                         25 €\n238a.3     – mit Sachbeschädigung                                                                   30 €\n“.\n5. Vor der laufenden Nummer 239 wird in der Spalte „Tatbestand“ in der Überschrift der Buchstabe „e“ durch den\nBuchstaben „f“ ersetzt.\nArtikel 4a\nÄnderung der\nStraßenverkehrs-Ordnung\nDie Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 5 Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern „und zu den Rad Fahrenden“\ndie Wörter „sowie zu den Elektrokleinstfahrzeug Führenden“ eingefügt.\n2. § 9 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen,\nSchienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinst-\nfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen\nRichtung fahren.“\nArtikel 5\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 15. Juni 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Mobili-\ntätshilfenverordnung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2097) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 6. Juni 2019\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\nSvenja Schulze"]}