{"id":"bgbl1-2019-21-1","kind":"bgbl1","year":2019,"number":21,"date":"2019-06-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/21#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-21-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_21.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung beförderungsrechtlicher Vorschriften im Eisenbahnbereich","law_date":"2019-06-11T00:00:00Z","page":754,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["754              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2019\nGesetz\nzur Änderung beförderungsrechtlicher Vorschriften im Eisenbahnbereich\nVom 11. Juni 2019\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-              3. In § 7e Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort „Beschei-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                          nigung“ durch das Wort „Zusatzbescheinigung“ er-\nsetzt.\nArtikel 1                          4. § 12 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des                             a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „Ta-\nAllgemeinen Eisenbahngesetzes                         rife aufzustellen, die“ die Wörter „Entgelte oder“\nDas Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember                 eingefügt.\n1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zu-           b) Absatz 3 Satz 4 wird aufgehoben.\nletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2019\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\n(BGBl. I S. 347) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nfügt:\nändert:\n„(3a) Keiner Genehmigung bedürfen auf Grund\n1. § 5 wird wie folgt geändert:\nvon internationalen Übereinkommen erlassene\na) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                            Tarife und Ausführungsbestimmungen der Eisen-\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                         bahnen.“\nd) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\naaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach\nden Wörtern „Genehmigung und“ die                 aa) In Satz 1 werden die Wörter „Tarif- und Ver-\nWörter „Überwachung der“ eingefügt.                     kehrsanzeiger oder in einem anderen, der Ge-\nnehmigungsbehörde vorher angezeigten Ver-\nbbb) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1\nöffentlichungsorgan“ durch das Wort „Inter-\nvorangestellt:\nnet“ ersetzt.\n„1. im Schienenpersonenfernverkehr der\nbb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze ein-\nBund,“.\ngefügt:\nccc) Die bisherigen Nummern 1 und 2 wer-                     „Bekanntmachungen im Internet erfolgen\nden die Nummern 2 und 3.                                durch Bereitstellung des elektronischen Do-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „ist die Behörde                  kuments auf einer öffentlich zugänglichen\ndes Landes zuständig“ durch die Wörter „ist                  Internetseite des Eisenbahnverkehrsunter-\nim Schienenpersonennahverkehr die Behörde                    nehmens oder einer Internetseite, die das\ndes Landes zuständig“ ersetzt.                               Eisenbahnverkehrsunternehmen mit der eige-\nnen Internetseite verknüpft hat. Das Datum\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-\nder Bekanntmachung ist im Dokument anzu-\nfügt:\ngeben.“\n„(4a) Abweichend von den Absätzen 1a und 1b\ncc) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „einen\nobliegt dem Bund die Eisenbahnaufsicht über die\nMonat“ durch die Wörter „sieben Tage“ er-\nEinhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG)\nsetzt und das Komma und der Satzteil nach\nNr. 1371/2007, der §§ 10 und 12a dieses Geset-\ndem Komma gestrichen.\nzes sowie der Vorschriften einer auf Grund des\n§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a erlassenen             5. § 26 wird wie folgt geändert:\nRechtsverordnung. Das Eisenbahn-Bundesamt                a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nist die zuständige Stelle für die Durchsetzung im\naa) In Nummer 5 Buchstabe b und c wird jeweils\nSinne des Artikels 30 der Verordnung (EG)\ndas Wort „Bescheinigungen“ durch das Wort\nNr. 1371/2007.“\n„Zusatzbescheinigungen“ ersetzt.\n2. § 5a Absatz 8 wird wie folgt geändert:\nbb) Nummer 7 wird aufgehoben.\na) Satz 1 wird folgt gefasst:\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n„Im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 5 Ab-                aa) In Satz 1 werden die Wörter „Umwelt, Natur-\nsatz 4a obliegt dem Eisenbahn-Bundesamt auch                      schutz, Bau und Reaktorsicherheit“ durch die\ndie Bearbeitung von Beschwerden über einen                        Wörter „Umwelt, Naturschutz und nukleare\nmutmaßlichen Verstoß einer Eisenbahn oder eines                   Sicherheit“ ersetzt.\nReiseveranstalters oder Fahrkartenverkäufers im\nSinne des Artikels 3 Nummer 6 oder Nummer 7                 bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nder Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 gegen die                       „Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1\nVorschriften dieser Verordnung, gegen die §§ 10                   Nummer 1a werden im Einvernehmen mit\nund 12a diese Gesetzes oder gegen die Vor-                        dem Bundesministerium der Justiz und für\nschriften einer auf Grund des § 26 Absatz 1 Satz 1                Verbraucherschutz erlassen.“\nNummer 1a erlassenen Rechtsverordnung.“                     cc) In Satz 6 werden die Wörter „Rechtsverord-\nb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.                               nungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 wer-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2019                    755\nden“ durch die Wörter „Die Rechtsverord-            zuletzt durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom\nnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 wird“            18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist,\nersetzt.                                            wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „Umwelt,            1. In § 1 Absatz 1 werden das Semikolon und der Satz-\nNaturschutz, Bau und Reaktorsicherheit“ durch                teil nach dem Semikolon gestrichen.\ndie Wörter „Umwelt, Naturschutz und nukleare             2. § 3 wird wie folgt geändert:\nSicherheit“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird aufgehoben.\nArtikel 2                                  b) Absatz 2 wird Absatz 1 und die Wörter „Andere\nWeitere Änderung des                                  vom Bundesministerium für Verkehr und digitale\nAllgemeinen Eisenbahngesetzes                              Infrastruktur festgesetzte oder genehmigte“ wer-\nden durch die Wörter „Die vom Bundesministe-\nDas Allgemeine Eisenbahngesetz, das zuletzt durch\nrium für Verkehr und digitale Infrastruktur festge-\nArtikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie\nsetzten oder genehmigten“ ersetzt.\nfolgt geändert:\nc) Absatz 3 wird Absatz 2.\n1. § 26 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 wird aufgehoben.                                           Artikel 4\nb) Absatz 1a wird aufgehoben.                                                       Änderung des\nc) Absatz 3 Satz 6 wird aufgehoben.                                         Gesetzes zur Aktualisierung\n2. § 32 wird wie folgt gefasst:                                der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes\n„§ 32                                 Artikel 4 Absatz 113 Nummer 2 und 3 des Gesetzes\nzur Aktualisierung der Strukturreform des Gebühren-\nTeilnahme am\nrechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666),\nEisenbahnbetrieb durch Wagenhalter\ndas zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Juli\nFür Wagenhalter gelten, wenn nichts anderes be-          2017 (BGBl. I S. 2615) geändert worden ist, wird auf-\nstimmt ist, die Vorschriften für nichtöffentliche Ei-       gehoben.\nsenbahnverkehrsunternehmen entsprechend, soweit\nsie die Eisenbahnaufsicht betreffen.“                                                  Artikel 5\nInkrafttreten\nArtikel 3\nÄnderung des                                 (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nVerkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes                    und 3 am 1. September 2019 in Kraft.\nDas Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz in                  (2) Artikel 4 tritt am Tag nach der Verkündung in\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-             Kraft.\nmer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das              (3) Artikel 2 tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 11. Juni 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer"]}