{"id":"bgbl1-2019-20-3","kind":"bgbl1","year":2019,"number":20,"date":"2019-05-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/20#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-20-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_20.pdf#page=6","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen","law_date":"2019-05-21T00:00:00Z","page":742,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["742                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 24. Mai 2019\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Festlegung\nweiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen1, 2, 3\nVom 21. Mai 2019\nAuf Grund des § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1                              mindestens 10 Prozent zu erhöhen. Für die Zwe-\nBuchstabe a und Nummer 18 des Bundes-Immissions-                              cke dieses Absatzes gilt Folgendes:\nschutzgesetzes, von denen § 37d Absatz 2 Satz 1\n1. Bei der Berechnung des Endenergieverbrauchs\nNummer 1 Buchstabe a durch Artikel 1 Nummer 7\nim Verkehrssektor werden nur Ottokraftstoff,\nBuchstabe b des Gesetzes vom 20. November 2014\nDieselkraftstoff, im Straßenverkehr und im\n(BGBl. I S. 1740) neu gefasst worden ist und § 37d Ab-\nSchienenverkehr verbrauchter Biokraftstoff\nsatz 2 Satz 1 Nummer 18 durch Artikel 3 Nummer 2\nund Elektrizität, einschließlich der Elektrizität,\nBuchstabe b Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom\ndie für die Herstellung von im Verkehrssektor\n26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1839) eingefügt worden ist,\neingesetzten flüssigen oder gasförmigen er-\nnach Anhörung der beteiligten Kreise sowie auf Grund\nneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ur-\ndes § 37d Absatz 3 Satzteil vor Nummer 1 des Bundes-\nsprungs verwendet wird, berücksichtigt.\nImmissionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Num-\nmer 7 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa des Gesetzes                             2. Bei der Berechnung des Zählers, das heißt der\nvom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740) geändert                                 Menge der im Verkehrssektor verbrauchten\nworden ist, verordnet die Bundesregierung:                                       Energie aus erneuerbaren Quellen, werden alle\nArten von Energie aus erneuerbaren Quellen,\nArtikel 1                                          die bei allen Verkehrsträgern verbraucht wer-\nden, berücksichtigt.\nDie Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmun-\ngen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen vom                            3. Bei der Berechnung des Beitrags von Elek-\n8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3892) wird wie folgt ge-                            trizität, die aus erneuerbaren Energiequellen\nändert:                                                                          erzeugt und in allen Arten von Fahrzeugen\nmit Elektroantrieb und bei der Herstellung von\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                                 im Verkehrssektor eingesetzten flüssigen oder\na) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe                               gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht\neingefügt:                                                               biogenen Ursprungs verbraucht wird, wird der\ndurchschnittliche Anteil von Elektrizität aus\n„§ 4a Regelungen für die Verpflichtungsjahre                             erneuerbaren Energiequellen in der Bundes-\n2019 bis 2021“.                                               republik Deutschland, gemessen zwei Jahre\nb) Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe                              vor dem jeweiligen Jahr, zugrunde gelegt.\neingefügt:                                                               Darüber hinaus wird bei der Berechnung der\nElektrizitätsmenge, die aus erneuerbaren Ener-\n„§ 12a Verflüssigtes Biomethan“.                                         giequellen erzeugt und im elektrifizierten\nc) Folgende Angabe wird angefügt:                                            Schienenverkehr verbraucht wird, dieser Ver-\nbrauch als der 2,5fache Energiegehalt der zu-\n„Anlage 4 Rohstoffe für die Herstellung von Bio-                         geführten Elektrizität aus erneuerbaren Ener-\nkraftstoffen nach § 1 Absatz 2“.                          giequellen angesetzt. Bei der Berechnung der\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                                  Elektrizitätsmenge, die aus erneuerbaren Ener-\ngiequellen erzeugt und in Straßenfahrzeugen\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.                                               mit Elektroantrieb verbraucht wird, wird dieser\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                                         Verbrauch als der fünffache Energiegehalt der\nzugeführten Elektrizität aus erneuerbaren\n„(2) Die Verordnung dient auch dazu, den An-                         Energiequellen angesetzt.\nteil erneuerbarer Energien am Endenergiever-\nbrauch im Verkehrssektor bis zum Jahr 2020 auf                        4. Bei der Berechnung der Biokraftstoffe im\nZähler darf der Anteil von Energie aus Bio-\n1\nDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 98/70/EG des               kraftstoffen, die aus Getreide und sonstigen\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über                Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zu-\ndie Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der\nckerpflanzen, Ölpflanzen und aus als Haupt-\nRichtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58),\ndie zuletzt durch die Richtlinie 2015/1513 (ABl. L 239 vom 15.9.2015,          kulturen vorrangig für die Energiegewinnung\nS. 1) geändert worden ist.                                                     auf landwirtschaftlichen Flächen angebauten\n2\nDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG                 Pflanzen hergestellt werden, höchstens 6,5 Pro-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur\nFörderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und\nzent des Endenergieverbrauchs im Verkehrs-\nzur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien                      sektor im Jahr 2020 betragen. Biokraftstoffe,\n2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16), die                die aus den in den Anlagen 1 und 4 aufgeführ-\nzuletzt durch die Richtlinie 2015/1513 (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 1)        ten Rohstoffen hergestellt werden, werden\ngeändert worden ist.\n3\nNotifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen\nnicht auf diesen Grenzwert angerechnet.\nParlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-            5. Biokraftstoffe, die aus den in den Anlagen 1\ntionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241          und 4 aufgeführten Rohstoffen hergestellt wer-\nvom 17.9.2015, S. 1).                                                          den, werden für die Zwecke der Einhaltung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 24. Mai 2019                    743\ndes in Satz 1 genannten Ziels mit dem Dop-               2. wenn dessen Eigenschaften mindestens den An-\npelten ihres Energiegehalts angerechnet.“                    forderungen an Erdgas und Biogas als Kraftstoffe\n3. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                nach § 8 der Verordnung über die Beschaffenheit\nund die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft-\n„(1) Stromanbieter ist jedes Energieversorgungs-                 und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I\nunternehmen im Sinne des § 3 Nummer 18 des                          S. 1849), die durch Artikel 8 Absatz 1 der Verord-\nEnergiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I                nung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021) geändert\nS. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6                worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ent-\ndes Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808;                    sprechen.\n2018 I S. 472) geändert worden ist, das elektrischen\nStrom an Letztverbraucher liefert.“                                (2) Verflüssigtes Biomethan, das anteilig aus Bio-\n4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:                         masse hergestellt wurde, gilt in Höhe dieses Anteils\nals Biokraftstoff.“\n„§ 4a\nRegelungen für die                         7. Dem § 13 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nVerpflichtungsjahre 2019 bis 2021                     „Im Fall von verflüssigtem Biomethan nach § 12a\n(1) Abweichend von § 37a Absatz 6 Satz 5 und                 wird abweichend von Satz 1 anstelle des Basiswerts\nAbsatz 8 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzge-                  der Wert nach Anlage 2 Buchstabe c zugrunde ge-\nsetzes können Treibhausgasminderungsmengen,                     legt.“\ndie den nach § 37a Absatz 4 des Bundes-Immis-\n8. In § 15 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Kraftstoff“\nsionsschutzgesetzes festgelegten Prozentsatz im\ndurch das Wort „Kraftstoffe“ ersetzt.\nVerpflichtungsjahr 2019 übersteigen, nicht auf den\nProzentsatz des Verpflichtungsjahres 2020 ange-              9. Folgende Anlage 4 wird angefügt:\nrechnet werden.\n„Anlage 4\n(2) Auf Antrag des Verpflichteten wird die Über-                                                   (zu § 1 Absatz 2)\nerfüllung im Verpflichtungsjahr 2019 auf den\nProzentsatz des Verpflichtungsjahres 2021 ange-                             Rohstoffe für die Herstellung\nrechnet. § 37a Absatz 6 Satz 5 des Bundes-Immis-                        von Biokraftstoffen nach § 1 Absatz 2\nsionsschutzgesetzes gilt für diese Anrechnung ent-\nsprechend. Der Antrag ist bis zum 15. April 2020 zu                Rohstoffe für die Herstellung von Biokraftstoffen,\nstellen.“                                                       deren Beitrag zu dem in Artikel 3 Absatz 4 Unterab-\nsatz 1 der Richtlinie 2009/28/EG genannten Ziel mit\n5. In § 7 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-\ndem Doppelten ihres Energiegehalts angesetzt wird:\nministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reak-\ntorsicherheit“ durch die Wörter „Bundesministerium              1. Gebrauchtes Speiseöl,\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“\nersetzt.                                                        2. tierische Fette, die in den Kategorien 1 und 2 der\nVerordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Euro-\n6. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:                           päischen Parlaments und des Rates vom\n„§ 12a                                     21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für\nVerflüssigtes Biomethan                             nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte\ntierische Nebenprodukte und zur Aufhebung\n(1) Die Verpflichtung zur Minderung der Treib-\nder Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung\nhausgasemissionen kann auch erfüllt werden durch\nüber tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom\nInverkehrbringen von nach § 2 Absatz 1 Nummer 7\n14.11.2009, S. 1) eingestuft sind.“\noder Absatz 2 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes\nversteuertem verflüssigtem Biomethan,\nArtikel 2\n1. das ganz oder anteilig aus Biomasse im Sinne\nder Biomasseverordnung in Verbindung mit § 4                Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nhergestellt wurde und                                    in Kraft.\nBerlin, den 21. Mai 2019\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\nSvenja Schulze"]}