{"id":"bgbl1-2019-20-2","kind":"bgbl1","year":2019,"number":20,"date":"2019-05-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/20#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-20-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_20.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der BarrierefreieInformationstechnikVerordnung und der Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung","law_date":"2019-05-21T00:00:00Z","page":738,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["738                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 24. Mai 2019\nVerordnung\nzur Änderung der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung\nund der Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung1\nVom 21. Mai 2019\nAuf Grund der §§ 12d und 16 Absatz 8 des Behin-                           b) von den öffentlichen Stellen zur Nutzung be-\ndertengleichstellungsgesetzes, von denen § 12d durch                            reitgestellt werden.\nArtikel 3 Nummer 12 des Gesetzes vom 10. Juli 2018                          (2) Von der Anwendung dieser Verordnung aus-\n(BGBl. I S. 1117) eingefügt worden ist, verordnet das                    genommen sind folgende Inhalte von Websites und\nBundesministerium für Arbeit und Soziales:                               mobilen Anwendungen:\n1. Reproduktionen von Stücken aus Kulturerbe-\nArtikel 1\nsammlungen, die nicht vollständig barrierefrei zu-\nÄnderung der                                      gänglich gemacht werden können aufgrund\nBarrierefreie-Informationstechnik-Verordnung\na) der Unvereinbarkeit der Barrierefreiheitsanfor-\nDie Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom                         derungen mit der Erhaltung des betreffenden\n12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt durch                         Gegenstandes oder der Authentizität der Re-\nArtikel 4 der Verordnung vom 25. November 2016                                  produktion oder\n(BGBl. I S. 2659) geändert worden ist, wird wie folgt\nb) der Nichtverfügbarkeit automatisierter und\ngeändert:\nkosteneffizienter Lösungen, mit denen die be-\n1. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:                                     treffenden Stücke aus Kulturerbesammlungen\n„§ 1                                        in barrierefreie Inhalte umgewandelt werden\nkönnen,\nZiele\n2. Archive, die weder Inhalte enthalten, die für aktive\n(1) Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verord-                     Verwaltungsverfahren benötigt werden, noch\nnung dient dem Ziel, eine umfassend und grundsätz-                        nach dem 23. September 2019 aktualisiert oder\nlich uneingeschränkt barrierefreie Gestaltung mo-                         überarbeitet wurden, sowie\nderner Informations- und Kommunikationstechnik\n3. Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen\nzu ermöglichen und zu gewährleisten.\nvon Rundfunkanstalten des Bundesrechts, die\n(2) Informationen und Dienstleistungen öffentli-                      der Wahrnehmung eines öffentlichen Sendeauf-\ncher Stellen, die elektronisch zur Verfügung gestellt                     trags dienen.\nwerden, sowie elektronisch unterstützte Verwal-\n(3) Für den Erhalt der Einsatzfähigkeit der Streit-\ntungsabläufe mit und innerhalb der Verwaltung,\nkräfte kann die Bundesministerin oder der Bundes-\neinschließlich der Verfahren zur elektronischen Ak-\nminister der Verteidigung Ausnahmen von dieser\ntenführung und zur elektronischen Vorgangsbear-\nVerordnung festlegen.“\nbeitung, sind für Menschen mit Behinderungen zu-\ngänglich und nutzbar zu gestalten.                                 2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:\n„§ 2a\n§2                                                     Begriffsdefinitionen\nAnwendungsbereich                                  (1) Websites im Sinne dieser Verordnung sind\n(1) Die Verordnung gilt unter Berücksichtigung                    Auftritte, die\nder Umsetzungsfristen der §§ 12a bis 12c des Be-                      1. mit Webtechnologien, beispielsweise HTML, er-\nhindertengleichstellungsgesetzes für folgende An-                         stellt sind,\ngebote, Anwendungen und Dienste:\n2. über eine individuelle Webadresse erreichbar sind\n1. Websites,                                                              und\n2. mobile Anwendungen,                                                3. mit einem Nutzeragenten, beispielsweise Browser,\n3. elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe, ein-                     wiedergegeben werden können.\nschließlich der Verfahren zur elektronischen Vor-                Zum Inhalt von Websites gehören textuelle und nicht\ngangsbearbeitung und elektronischen Aktenfüh-                    textuelle Informationen sowie Interaktionen. Inte-\nrung,                                                            grierte Inhalte in unterschiedlichen Formaten, bei-\n4. grafische Programmoberflächen, die                                 spielsweise Dokumente, Videos, Audiodateien, so-\nwie integrierte Funktionalitäten, beispielsweise For-\na) in die Angebote, Anwendungen und Dienste                      mulare, Authentifizierungs-, Identifizierungs- und\nnach den Nummern 1 bis 3 integriert sind oder                 Zahlungsprozesse, sind Bestandteile von Websites.\nVon dieser Verordnung umfasst sind auch solche\n1\nDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102     Websites, die sich ausschließlich an einen abge-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016\nüber den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwen-      grenzten Personenkreis richten, wie Intranets oder\ndungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1).          Extranets.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 24. Mai 2019                 739\n(2) Mobile Anwendungen im Sinne dieser Verord-               (3) Soweit Nutzeranforderungen oder Teile von\nnung sind Programme, die auf mobilen Geräten, bei-           Angeboten, Diensten oder Anwendungen nicht von\nspielsweise Smartphones und Tablets, installiert             harmonisierten Normen abgedeckt sind, sind sie\nwerden. Nicht dazu gehören Betriebssysteme und               nach dem Stand der Technik barrierefrei zu ge-\nHardware, auf denen die mobile Anwendung betrie-             stalten.\nben wird. Integrierte Inhalte in unterschiedlichen              (4) Für zentrale Navigations- und Einstiegsange-\nFormaten, beispielsweise Dokumente, Videos, Au-              bote sowie Angebote, die eine Nutzerinteraktion er-\ndiodateien, sind Bestandteile der mobilen Anwen-             möglichen, beispielsweise Formulare und die Durch-\ndungen.                                                      führung von Authentifizierungs-, Identifizierungs-\n(3) Elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe          und Zahlungsprozessen, soll ein höchstmögliches\nim Sinne dieser Verordnung sind Verfahren, die im            Maß an Barrierefreiheit angestrebt werden.\nRahmen des Verwaltungshandelns intern oder ex-                  (5) Die Überwachungsstelle nach § 13 Absatz 3\ntern angewandt werden und sich der Informations-             des Behindertengleichstellungsgesetzes veröffent-\nund Kommunikationstechnik bedienen. Hierzu zäh-              licht auf ihrer Website regelmäßig alle zur Umset-\nlen insbesondere Verfahren zur elektronischen Vor-           zung dieser Verordnung erforderlichen Informatio-\ngangsbearbeitung und elektronischen Aktenführung.            nen in deutscher Sprache, insbesondere\nIntegrierte Inhalte in unterschiedlichen Formaten,\nbeispielsweise Dokumente, Videos, Audiodateien,              1. aktuelle Informationen zu den zu beachtenden\nsind Bestandteile der elektronisch unterstützten Ver-            Standards, aus denen die Barrierefreiheitsanfor-\nwaltungsabläufe.                                                 derungen detailliert hervorgehen,\n(4) Elektronische Vorgangsbearbeitung im Sinne            2. Konformitätstabellen, die einen Überblick zu den\ndieser Verordnung ist die Unterstützung von Ge-                  wichtigsten Barrierefreiheitsanforderungen geben,\nschäftsprozessen und Verwaltungsabläufen durch               3. Empfehlungen des Ausschusses für barrierefreie\nInformations- und Kommunikationstechnik. Dazu                    Informationstechnik nach § 5 sowie\nzählen unter anderem\n4. weiterführende Erläuterungen.\n1. die Zuweisung und der Transport von Dokumen-\nten an bearbeitende Personen,                                                      §4\n2. die Bearbeitung dieser Dokumente,                                       Erläuterungen in Deutscher\n3. die Darstellung von Prozessen, Organigrammen                     Gebärdensprache und Leichter Sprache\nund Verantwortlichkeiten,                                   Auf der Startseite einer Website einer öffentlichen\n4. die Terminplanung und                                     Stelle sind nach Anlage 2 folgende Erläuterungen in\n5. die Protokollierung.                                      Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Spra-\nche bereitzustellen:\n(5) Elektronische Aktenführung im Sinne dieser\nVerordnung ist die systematische und programmge-             1. Informationen zu den wesentlichen Inhalten,\nstützte Vorhaltung und Nutzung von Dokumenten in             2. Hinweise zur Navigation,\nelektronischer Form, beispielsweise mittels Doku-\n3. eine Erläuterung der wesentlichen Inhalte der Er-\nmentenmanagementsystems.\nklärung zur Barrierefreiheit,\n(6) Grafische Programmoberflächen im Sinne die-\n4. Hinweise auf weitere in diesem Auftritt vorhan-\nser Verordnung sind webbasierte und nicht web-\ndene Informationen in Deutscher Gebärdenspra-\nbasierte Anwendungen einschließlich der\nche und in Leichter Sprache.“\n1. grafischen Nutzerschnittstellen auf zweidimen-\n4. Folgende §§ 5 bis 9 werden angefügt:\nsionalen Bildschirmen und Displays\n„§ 5\n2. grafischen Nutzerschnittstellen in dreidimensio-\nnalen virtuellen Repräsentationen oder in Echt-             Ausschuss für barrierefreie Informationstechnik\nzeit-Raum-Repräsentationen.“                                (1) Bei der Überwachungsstelle nach § 13 Ab-\n3. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst:                     satz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes wird\n„§ 3                               ein Ausschuss für barrierefreie Informationstechnik\neingerichtet, in dem fachkundige Vertreterinnen und\nAnzuwendende Standards                        Vertreter der Bundes- und der Landes-Überwa-\n(1) Die in § 2 genannten Angebote, Anwendungen            chungsstellen, aus Verbänden von Menschen mit\nund Dienste der Informationstechnik sind barrierefrei        Behinderungen, aus der Wirtschaft und weitere\nzu gestalten. Dies erfordert, dass sie wahrnehmbar,          fachkundige Personen, insbesondere der Wissen-\nbedienbar, verständlich und robust sind.                     schaft sowie öffentlicher Stellen, in angemessener\nZahl vertreten sein sollen.\n(2) Die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1\nwird vermutet, wenn diese Angebote, Anwendungen                 (2) Die Überwachungsstelle nach § 13 Absatz 3\nund Dienste                                                  des Behindertengleichstellungsgesetzes beruft die\n1. harmonisierten Normen oder Teilen dieser Nor-             Mitglieder des Ausschusses in Abstimmung mit\nmen entsprechen, und                                     dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.\n2. die harmonisierten Normen oder Teile dieser Nor-             (3) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es,\nmen im Amtsblatt der Europäischen Union ge-              1. den jeweils aktuellen Stand der Technik nach § 3\nnannt worden sind.                                           Absatz 2 und 3 zu ermitteln und zu dokumentieren,","740              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 24. Mai 2019\n2. sonstige gesicherte Erkenntnisse zur barriere-             zu den in Abschnitt 2 aufgeführten fakultativen Inhal-\nfreien Informationstechnik zu ermitteln und zu do-        ten aufnehmen, insbesondere Angaben zu\nkumentieren, insbesondere Erkenntnisse bezüg-\nlich eines höchstmöglichen Maßes an Barriere-             1. Maßnahmen, die über die Mindestanforderungen\nfreiheit im Sinne von § 3 Absatz 4,                           an die barrierefreie Gestaltung hinausgehen, und\n3. Empfehlungen zur praktischen Umsetzung der                 2. Maßnahmen, die zur Beseitigung von Barrieren\nAnforderungen nach § 3 zu erarbeiten.                         ergriffen werden sollen.\n(4) Der Ausschuss für barrierefreie Informations-          Die Überwachungsstelle nach § 13 Absatz 3 des Be-\ntechnik wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch          hindertengleichstellungsgesetzes veröffentlicht auf\ndie Informationstechnik-Dienstleister des Bundes              ihrer Website eine Mustererklärung.\nunterstützt.\n(5) Zur Erstellung der Erklärung zur Barrierefrei-\nheit ist eine tatsächliche Bewertung der Vereinbar-\n§6                                 keit der Website oder der mobilen Anwendung mit\nBeratung und Unterstützung durch                   den in § 3 Absatz 1 bis 3 festgelegten Anforderun-\ndie Bundesfachstelle für Barrierefreiheit und           gen vorzunehmen. In der Erklärung ist darzulegen,\ndie Informationstechnik-Dienstleister des Bundes            ob die Bewertung durch einen Dritten, beispiels-\nweise in Form einer Zertifizierung, oder durch die öf-\nDie Bundesfachstelle für Barrierefreiheit als zen-\nfentliche Stelle selbst vorgenommen wurde. Die Er-\ntrale Anlaufstelle zu Fragen der Barrierefreiheit berät\nklärung kann einen Link zu einem Bewertungsbericht\ndie öffentlichen Stellen des Bundes im Rahmen der\nenthalten.\nErstberatung nach § 13 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1\ndes Behindertengleichstellungsgesetzes zur barrie-               (6) Die Erklärung zur Barrierefreiheit ist jährlich\nrefreien Gestaltung nach Maßgabe dieser Rechts-               und bei jeder wesentlichen Änderung der Website\nverordnung. Das Informationstechnikzentrum Bund               oder der mobilen Anwendung zu aktualisieren.\nund die BWI GmbH als zentrale Informationstech-\nnik-Dienstleister der Bundesverwaltung beraten und                                        §8\nunterstützen bei der technischen Umsetzung der IT-\nBarrierefreiheit.                                                             Überwachungsverfahren\n(1) Das Überwachungsverfahren nach § 13 Ab-\n§7\nsatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Behindertengleichstel-\nErklärung zur Barrierefreiheit                 lungsgesetzes ist durch die Überwachungsstelle\nnach § 13 Absatz 3 des Behindertengleichstellungs-\n(1) Die Erklärung zur Barrierefreiheit nach § 12b\ngesetzes durchzuführen unter Beachtung der Anfor-\ndes Behindertengleichstellungsgesetzes ist in einem\nderungen der Artikel 1 bis 7 sowie des Anhangs I\nbarrierefreien und maschinenlesbaren Format zu\ndes Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1524 der\nveröffentlichen und muss von der Startseite und\nKommission vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung\nvon jeder Seite einer Website erreichbar sein. Für\neiner Überwachungsmethodik und der Modalitäten\nmobile Anwendungen ist die Erklärung an der Stelle,\nfür die Berichterstattung der Mitgliedstaaten gemäß\nan der das Herunterladen der mobilen Anwendung\nder Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Par-\nermöglicht wird, oder auf der Website der öffent-\nlaments und des Rates über den barrierefreien Zu-\nlichen Stelle, zu veröffentlichen.\ngang zu Websites und mobilen Anwendungen öf-\n(2) Die nach § 12b Absatz 2 Nummer 2 des Be-               fentlicher Stellen (ABl. L 256 vom 12.10.2018, S. 108).\nhindertengleichstellungsgesetzes bereitzustellende\nMöglichkeit, elektronisch Kontakt aufzunehmen                    (2) Die Überwachungsstelle erfasst im Rahmen\n(Feedback-Mechanismus), soll von jeder Seite einer            ihrer Prüfungen die Erfüllung der Voraussetzungen\nWebsite oder innerhalb der Navigation einer mobilen           nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 und die\nAnwendung unmittelbar zugänglich und einfach zu               Erfüllung der sich ergänzend aus § 12a des Behin-\nbenutzen sein.                                                dertengleichstellungsgesetzes und dieser Verord-\nnung ergebenden Anforderungen getrennt. Sie kann\n(3) Die Erklärung zur Barrierefreiheit muss umfas-         ergänzend auch eine Prüfung der Benutzerfreund-\nsende, detaillierte und klar verständliche Angaben            lichkeit vornehmen.\nzur Vereinbarkeit der Website oder der mobilen An-\nwendung mit den Anforderungen zur Barrierefreiheit               (3) Die Überwachungsstelle kann anlassbezo-\nnach den §§ 3 und 4 enthalten.                                gene Prüfungen und Wiederholungsprüfungen vor-\nnehmen.\n(4) Die obligatorischen Inhalte, die im Abschnitt 1\ndes Anhangs zum Durchführungsbeschluss (EU)                      (4) Die Verbände und Organisationen von Men-\n2018/1523 der Kommission vom 11. Oktober 2018                 schen mit Behinderungen sowie der Ausschuss\nzur Festlegung einer Mustererklärung zur Barriere-            nach § 5 werden in die Entwicklung und Evaluation\nfreiheit gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des              der Überwachungsmethoden einbezogen. Die Über-\nEuropäischen Parlaments und des Rates über den                wachungsstelle konsultiert bei der Auswahl der zu\nbarrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen             überwachenden Websites und mobilen Anwendun-\nAnwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 256 vom              gen die Verbände und Organisationen von Men-\n12.10.2018, S. 103) festgelegt sind, sind in die Erklä-       schen mit Behinderungen und berücksichtigt ihre\nrung zur Barrierefreiheit aufzunehmen. Die öffent-            Einschätzungen zu einzelnen Websites und mobilen\nlichen Stellen sollen nach Möglichkeit auch Angaben           Anwendungen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 24. Mai 2019                 741\n§9                                    Stelle“ und das Wort „diesem“ durch „dieser“ er-\nBerichterstattung                            setzt.\n(1) Der Bericht an die Europäische Kommission            b) Folgender Satz wird angefügt:\nwird durch die Überwachungsstelle nach § 13 Ab-                  „Ist die Schlichtungsstelle der Ansicht, dass eine\nsatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes er-                andere Stelle Möglichkeiten der Abhilfe anbieten\nstellt unter Beachtung der Anforderungen der Arti-               könnte, kann sie eine Verweisberatung anbieten.“\nkel 8 bis 11 sowie des Anhangs II des Durchfüh-\nrungsbeschlusses (EU) 2018/1524 der Kommission            4. § 7 wird wie folgt geändert:\nvom 11. Oktober 2018 zur Festlegung einer Über-              a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „der Träger\nwachungsmethodik und der Modalitäten für die Be-                 öffentlicher Gewalt“ durch die Wörter „die öffent-\nrichterstattung der Mitgliedstaaten gemäß der Richt-             liche Stelle“ ersetzt.\nlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments\nund des Rates über den barrierefreien Zugang zu              b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nWebsites und mobilen Anwendungen öffentlicher                       „(3) Wenn die schlichtende Person eine wei-\nStellen (ABl. L 256 vom 12.10.2018, S. 108).                     tere Aufklärung des Sachverhalts im Zusammen-\n(2) Der Bericht enthält neben den obligatorischen            hang mit den Voraussetzungen der §§ 12 und 12a\nAngaben insbesondere auch Angaben über:                          des Behindertengleichstellungsgesetzes für ge-\n1. die Nutzung des Durchsetzungsverfahrens nach                  boten hält, kann sie öffentliche Stellen zur Bereit-\n§ 12b Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit                   stellung ergänzender Informationen und zur Ge-\n§ 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes,                währung von Akteneinsicht auffordern.“\n2. die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nach          5. Dem § 8 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n§ 12a Absatz 6 des Behindertengleichstellungs-\n„Gibt die öffentliche Stelle keine Stellungnahme ab,\ngesetzes, und\nkann die schlichtende Person den Beteiligten allein\n3. Ergebnisse der Konsultationen der Verbände und            auf Grund des Schlichtungsantrages einen Schlich-\nOrganisationen von Menschen mit Behinderun-             tungsvorschlag nach Absatz 2 unterbreiten.“\ngen.“\n6. Nach § 13 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\n5. Der bisherige § 4 wird § 10.\n6. Anlage 1 wird aufgehoben und durch die Angabe                „Die Erforderlichkeit beurteilt die Schlichtungsstelle\n„Anlage 1 (weggefallen)“ ersetzt.                            nach den Umständen des Einzelfalls.“\n7. § 15 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 2\n„(1) Die Schlichtungsstelle unterhält eine barriere-\nÄnderung der                             freie Website, auf der mindestens diese Rechts-\nBehindertengleichstellungsschlichtungsverordnung                verordnung, ein Antragsformular nach § 5 Absatz 2\nDie Behindertengleichstellungsschlichtungsverord-            Satz 1 und ihre Tätigkeitsberichte nach § 14 ver-\nnung vom 25. November 2016 (BGBl. I S. 2659) wird               öffentlicht werden. Sie stellt klare und verständliche\nwie folgt geändert:                                             Informationen barrierefrei zur Verfügung, insbeson-\n1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „dem Träger öf-            dere zu den Aufgaben, zur Zuständigkeit, zur Er-\nfentlicher Gewalt nach § 1 Absatz 2 Satz 1“ durch            reichbarkeit, zu den Geschäftszeiten, zu den schlich-\ndie Wörter „der öffentlichen Stelle im Sinne“ ersetzt.       tenden Personen und zum Ablauf des Verfahrens der\nSchlichtungsstelle.“\n2. In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des betei-\nligten Trägers öffentlicher Gewalt“ durch die Wörter\n„der beteiligten öffentlichen Stelle“ ersetzt.                                      Artikel 3\n3. § 6 wird wie folgt geändert:                                                      Inkrafttreten\na) In Satz 2 werden die Wörter „dem Träger öffent-           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nlicher Gewalt“ durch die Wörter „der öffentlichen    in Kraft.\nBerlin, den 21. Mai 2019\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil"]}