{"id":"bgbl1-2019-2-4","kind":"bgbl1","year":2019,"number":2,"date":"2019-01-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/2#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-2-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_2.pdf#page=21","order":4,"title":"Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Europäischen Emissionshandels","law_date":"2019-01-18T00:00:00Z","page":37,"pdf_page":21,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2019                   37\nGesetz\nzur Anpassung der Rechtsgrundlagen\nfür die Fortentwicklung des Europäischen Emissionshandels1\nVom 18. Januar 2019\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                       c) Die Angabe „Abschnitt 5“ wird durch die Angabe\nsen:                                                                        „Abschnitt 6“ und die Angabe „Abschnitt 6“ wird\ndurch die Angabe „Abschnitt 7“ ersetzt.\nArtikel 1                                   d) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des                                       „§ 33 Übergangsregelung zur Gebührenerhe-\nTreibhausgas-Emissionshandelsgesetzes                                         bung“.\nDas Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom                           e) Die Angabe zu § 36 wird aufgehoben.\n21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Arti-                 f) In der Angabe zu Anhang 2 wird die Angabe\nkel 11 Absatz 12 des Gesetzes vom 18. Juli 2017                             „und § 13“ gestrichen.\n(BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:                                                                g) Die Angabe zu Anhang 5 wird aufgehoben.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                    2. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:\na) Die Angaben zu § 10 bis § 20 werden wie folgt                    „Das Gesetz dient auch der Umsetzung der euro-\ngefasst:                                                        päischen und internationalen Vorgaben zur Ein-\nbeziehung des Luftverkehrs in Maßnahmen zur\n„§ 10 (weggefallen)                                             Erfassung, Reduktion und Kompensation von\nTreibhausgasen und zur Umsetzung der euro-\n§ 11     Zuteilung von kostenlosen Berechtigun-\ngen an Luftfahrzeugbetreiber                           päischen Vorgaben zur Erfassung von Treibhaus-\ngasen im Seeverkehr.“\n§ 12     (weggefallen)                                       3. § 2 wird wie folgt geändert:\n§ 13     (weggefallen)                                          a) In Absatz 5 Nummer 3 werden nach der Angabe\n„Nummer 8.1“ die Wörter „oder Nummer 8.2“\n§ 14     Ausgabe von Berechtigungen\ngestrichen.\n§ 15     Durchsetzung von Rückgabeverpflichtun-                 b) Folgender Absatz 9 wird angefügt:\ngen\n„(9) Für Luftfahrzeugbetreiber nach Absatz 6\n§ 16     Anerkennung von Emissionsberechtigun-                     Satz 3 Nummer 1 gelten im Hinblick auf ihre\ngen                                                       Verpflichtungen nach dem globalen marktbasier-\nten Mechanismus der Internationalen Zivilluft-\n§ 17     Emissionshandelsregister\nfahrt-Organisation gemäß einer nach Artikel 28c\nAbschnitt 4                                 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Ver-\nordnung zur Überwachung, Berichterstattung\nGlobaler marktbasierter Mechanismus\noder Prüfung von Treibhausgasemissionen nach\nfür den internationalen Luftverkehr\ndem globalen marktbasierten Mechanismus\n§ 18     Überwachung, Berichterstattung und Prü-                   Abschnitt 4 sowie § 32 Absatz 3 Nummer 6 die-\nfung                                                      ses Gesetzes.“\nAbschnitt 5                           4. § 3 wird wie folgt geändert:\nGemeinsame Vorschriften                           a) Nummer 6 wird aufgehoben.\n§ 19     Zuständigkeiten                                        b) In Nummer 8 werden die Wörter „ausschließlich\nLuftfahrzeugbetreibern die Befugnis zur Emis-\n§ 20     Überwachung, Datenübermittlung“.                          sion von einer Tonne Kohlendioxidäquivalent in\nb) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:                          einem bestimmten Zeitraum verleiht“ durch die\nWörter „für Emissionen des Luftverkehrs verge-\n„§ 27 Kleinemittenten,         Verordnungsermächti-                ben wird“ ersetzt.\ngung“.\nc) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:\n1\nDieses Gesetz dient der Umsetzung der Verordnung (EU) 2017/2392           „10. Monitoring-Verordnung\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017\nzur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zur Aufrechterhaltung der                die Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der\nderzeitigen Einschränkung ihrer Anwendung auf Luftverkehrstätigkei-             Kommission vom 21. Juni 2012 über die\nten und zur Vorbereitung der Umsetzung eines globalen marktbasier-\nten Mechanismus ab 2021 (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 7) sowie\nÜberwachung von und die Berichterstat-\nder Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen                     tung über Treibhausgasemissionen gemäß\nParlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der                     der Richtlinie 2003/87/EG des Euro-\nRichtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emis-              päischen Parlaments und des Rates (ABl.\nsionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem\nCO2-Ausstoß und des Beschlusses (EU) 2015/1814 (ABl. L 76 vom                   L 181 vom 12.7.2012, S. 30) in der jeweils\n19.3.2018, S. 3).                                                               geltenden Fassung;“.","38                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2019\nd) Nummer 12 wird aufgehoben.                                         (2) Die Zuteilung von kostenlosen Berechti-\ne) Nummer 18 wird aufgehoben.                                      gungen setzt einen Antrag bei der zuständigen\nBehörde voraus. Der Antrag auf Zuteilung ist in-\n5. In § 4 Absatz 6 werden die Wörter „den Absätzen 1                  nerhalb einer Frist zu stellen, die von der zustän-\nund 5“ durch die Wörter „den Absätzen 1, 4 Satz 2                  digen Behörde mindestens drei Monate vor\nund Absatz 5“ ersetzt.                                             Fristablauf im Bundesanzeiger bekannt gegeben\n6. § 6 wird wie folgt geändert:                                       wird. Dem Antrag sind die zur Prüfung des An-\nspruchs erforderlichen Unterlagen beizufügen.\na) Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.\nDie tatsächlichen Angaben im Zuteilungsantrag\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                               müssen von einer Prüfstelle nach § 21 verifiziert\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                             worden sein. Bei verspätetem Antrag besteht\nkein Anspruch auf kostenlose Zuteilung.“\naaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach\ndem Wort „anzupassen“ die Wörter                b) Absatz 5 wird aufgehoben.\n„und bei der zuständigen Behörde ein-           c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.\nzureichen“ eingefügt.\n10. § 10 wird aufgehoben.\nbbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n11. § 11 wird wie folgt gefasst:\n„3. eine erhebliche Änderung der\nÜberwachung nach Artikel 15 Ab-                                       „§ 11\nsatz 3 und 4 der Monitoring-Ver-                          Zuteilung von kostenlosen\nordnung.“                                         Berechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber\nbb) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden\n(1) Für Luftfahrzeugbetreiber, die nach § 11 oder\nSatz ersetzt:\n§ 12 in der bis zum 24. Januar 2019 geltenden\n„Für den angepassten Überwachungsplan                 Fassung eine Zuteilung von kostenlosen Berechti-\ngilt Absatz 2 entsprechend.“                          gungen für die Handelsperiode 2013 bis 2020 er-\n7. § 7 wird wie folgt geändert:                                   halten haben, gilt die Zuteilung in Höhe der für\ndas Jahr 2020 zugeteilten Anzahl an Berechtigun-\na) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.                            gen für die Jahre 2021 bis 2023 nach Artikel 28a\nb) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:               Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG fort. Auf die Zu-\n„Berechtigungen, die ab dem 1. Januar 2013                  teilung ist der für die Jahre ab 2021 geltende lineare\nausgegeben werden, sind unbegrenzt gültig. Be-              Reduktionsfaktor nach Artikel 9 der Richtlinie\nginnend mit der Ausgabe für die am 1. Januar                2003/87/EG anzuwenden.\n2021 beginnende Handelsperiode ist auf den                     (2) Die Zuteilung für die nachfolgende Zutei-\nBerechtigungen die Zuordnung zu einer jeweils               lungsperiode setzt einen Antrag bei der zuständi-\nzehnjährigen Handelsperiode erkennbar; diese                gen Behörde voraus, der spätestens zwölf Monate\nBerechtigungen sind für Emissionen ab dem ers-              vor Beginn der Zuteilungsperiode gestellt werden\nten Jahr der jeweiligen Handelsperiode gültig.“             muss. Bei einem verspäteten Antrag besteht kein\n8. § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           Anspruch mehr auf Zuteilung kostenloser Luftver-\nkehrsberechtigungen.\n„(1) Die Versteigerung von Berechtigungen er-\nfolgt nach den Regeln der Verordnung (EU)                         (3) In dem Antrag muss der Antragsteller die\nNr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November                  nach Artikel 56 der Monitoring-Verordnung ermit-\n2010 über den zeitlichen und administrativen Ab-               telte Transportleistung angeben, die er im Basisjahr\nlauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von              durch seine Luftverkehrstätigkeit erbracht hat. Die\nTreibhausgasemissionszertifikaten       gemäß      der         Angaben zur Transportleistung müssen von einer\nRichtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parla-                  Prüfstelle nach § 21 verifiziert worden sein.\nments und des Rates über ein System für den Han-                  (4) Die zuständige Behörde überprüft die Anga-\ndel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der               ben des Antragstellers zur Transportleistung und\nGemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1) in              übermittelt nur solche Angaben an die Europäische\nder jeweils geltenden Fassung. Im Fall der Stillle-            Kommission, deren Richtigkeit ausreichend gesi-\ngung von Stromerzeugungskapazitäten aufgrund                   chert ist. Der Luftfahrzeugbetreiber ist verpflichtet,\nzusätzlicher nationaler Maßnahmen kann die Bun-                auf Verlangen der zuständigen Behörde zur Prüfung\ndesregierung festlegen, dass Berechtigungen aus                des Antrags zusätzliche Angaben oder Nachweise\nder zu versteigernden Menge an Berechtigungen                  zu übermitteln.\ngelöscht werden, soweit dies den Vorgaben nach\nArtikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG ent-                (5) Die zuständige Behörde veröffentlicht im\nspricht.“                                                      Bundesanzeiger eine Liste mit den Namen der Luft-\nfahrzeugbetreiber und der Höhe der zugeteilten Be-\n9. § 9 wird wie folgt geändert:                                   rechtigungen.\na) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:                  (6) Die Zuteilungsentscheidung ist aufzuheben,\n„(1) Anlagenbetreiber erhalten eine Zuteilung           soweit sie auf Grund eines Rechtsakts der Euro-\nvon kostenlosen Berechtigungen nach Maßgabe                 päischen Union, insbesondere auch in Folge der\neiner nach Artikel 10a Absatz 1 Satz 1 der Richt-           Überprüfung nach Artikel 28b der Richtlinie\nlinie 2003/87/EG erlassenen Verordnung der                  2003/87/EG, nachträglich geändert werden muss\nKommission.                                                 oder wenn ein Luftfahrzeugbetreiber keine Luftver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2019                39\nkehrstätigkeit mehr ausübt. Die §§ 48 und 49 des         19. § 20 wird wie folgt geändert:\nVerwaltungsverfahrensgesetzes bleiben im Übrigen             a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nunberührt.“\n„§ 20\n12. Die §§ 12 und 13 werden aufgehoben.\nÜberwachung, Datenübermittlung“.\n13. § 14 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n„(3) Bei der Zuteilung für Luftfahrzeugbetreiber\n„(4) Auf Ersuchen einer nach § 19 Absatz 1\nnach § 11 gibt die zuständige Behörde die Luftver-\nNummer 1 zuständigen Behörde kann das Um-\nkehrsberechtigungen jeweils bis zum 28. Februar\nweltbundesamt nach § 5 übermittelte Daten von\neines Jahres aus.“\nAnlagen aus dem betroffenen Land an die ersu-\n14. § 16 wird wie folgt gefasst:                                    chende Behörde übermitteln, soweit diese Daten\n„§ 16                                  zur Erfüllung der Aufgaben der ersuchenden Be-\nhörde erforderlich sind. Die ersuchende Behörde\nAnerkennung von\nhat darzulegen, für welche Zwecke und in wel-\nEmissionsberechtigungen\nchem Umfang sie die Daten benötigt. Enthalten\nEmissionsberechtigungen, die von Drittländern                die Daten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse,\nausgegeben werden, mit denen Abkommen über                      weist das Umweltbundesamt die ersuchende\ndie gegenseitige Anerkennung von Berechtigungen                 Behörde ausdrücklich darauf hin. Die ersu-\ngemäß Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie                        chende Behörde ist für den Schutz der Vertrau-\n2003/87/EG geschlossen wurden, stehen nach                      lichkeit der übermittelten Daten verantwortlich.“\nMaßgabe der Vorgaben einer nach Artikel 19 Ab-\n20. § 21 wird wie folgt geändert:\nsatz 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen\nVerordnung der Kommission Berechtigungen                     a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 9 Absatz 2\ngleich.“                                                        Satz 6“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 2 Satz 4“\nund die Wörter „§ 11 Absatz 4 Satz 4 und § 13\n15. Nach § 17 wird folgende Überschrift eingefügt:\nAbsatz 2 Satz 4“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 3\n„Abschnitt 4                               Satz 2“ ersetzt.\nGlobaler marktbasierter Mechanismus                  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nfür den internationalen Luftverkehr“.\n„(2) Die Prüfstelle hat die Emissionsberichte,\n16. § 18 wird wie folgt gefasst:                                    die Zuteilungsanträge und die Datenmitteilungen\n„§ 18                                  nach den Vorgaben der Verordnung (EU)\nNr. 600/2012 in der jeweils geltenden Fassung,\nÜberwachung,\neiner nach Artikel 10a Absatz 1 Satz 1 der Richt-\nBerichterstattung und Prüfung\nlinie 2003/87/EG erlassenen Verordnung sowie\n(1) Die Verpflichtungen für Luftfahrzeugbetreiber            den nach § 28 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2\nzur Überwachung, Berichterstattung und Prüfung                  Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnungen zu\nder von ihnen bei internationalen Flügen freigesetz-            prüfen.“\nten Treibhausgase nach dem globalen marktba-\n21. § 22 wird wie folgt geändert:\nsierten Mechanismus der Internationalen Zivilluft-\nfahrt-Organisation bestimmen sich nach einer nach            a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 28c der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen                    „(1) Für die Eröffnung eines Personen- oder\nVerordnung und der Rechtsverordnung nach Ab-                    Händlerkontos im Emissionshandelsregister er-\nsatz 4.                                                         hebt die zuständige Behörde von dem Kontoin-\n(2) Das Umweltbundesamt ist die zuständige                   haber eine Gebühr von 170 Euro, für die Verwal-\nBehörde für den Vollzug des globalen marktbasier-               tung eines Personen- oder Händlerkontos eine\nten Mechanismus. § 19 Absatz 2 gilt entsprechend.               Gebühr von 600 Euro pro Handelsperiode sowie\nfür die Umfirmierung eines Kontos oder für die\n(3) Die §§ 3, 20 und 22 Absatz 3 sowie § 23 gel-\nÄnderung eines Kontobevollmächtigten eine Ge-\nten entsprechend.\nbühr von jeweils 60 Euro.“\n(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch            b) In Absatz 3 wird die Angabe „2 000 Euro“ durch\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des                  die Angabe „4 000 Euro“ ersetzt.\nBundesrates bedarf, Einzelheiten zur Ermittlung\nvon und Berichterstattung über Emissionen nach           22. § 25 wird wie folgt geändert:\ndem globalen marktbasierten Mechanismus sowie                a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.\nzur Verifizierung der berichteten Angaben zu regeln,         b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-\nsoweit diese Sachverhalte in einer nach Artikel 28c             fügt:\nder Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Verordnung\nnicht abschließend geregelt sind.“                                  „(3) Wird über das Vermögen eines Betreibers\ndas Insolvenzverfahren eröffnet, hat der Insol-\n17. In der Überschrift vor § 19 wird die Angabe „Ab-                venzverwalter die zuständige Behörde unver-\nschnitt 4“ durch die Angabe „Abschnitt 5“ ersetzt.              züglich darüber zu unterrichten. Soweit der Be-\n18. In § 19 Absatz 3 wird die Angabe „Bundesministe-                trieb im Rahmen eines Insolvenzverfahrens fort-\nrium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor-                  geführt wird, bestehen die Verpflichtungen des\nsicherheit“ durch die Angabe „Bundesministerium                 Betreibers aus diesem Gesetz fort. Der Insol-\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“                venzverwalter teilt der zuständigen Behörde die\nersetzt.                                                        natürlichen Personen mit, die während des In-","40              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2019\nsolvenzverfahrens berechtigt sind, Übertragun-                       b) die Bestimmung der Produktions-\ngen nach § 7 Absatz 3 vorzunehmen. Die Sätze                            menge oder sonstiger Größen, die\n1 bis 3 gelten entsprechend für den vorläufigen                         zur Berechnung der Zuteilungsmenge\nInsolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis über                          und ihrer dynamischen Anpassung\ndas Vermögen des Betreibers sowie für den Be-                           während der Handelsperiode erfor-\ntreiber als eigenverwaltenden Schuldner.“                               derlich sind,\n23. § 27 wird wie folgt gefasst:                                            c) die Zuteilung für Neuanlagen, ein-\nschließlich der Bestimmung der Aus-\n„§ 27                                              lastung dieser Anlagen,\nKleinemittenten, Verordnungsermächtigung                           d) die Bestimmung der jährlich auszu-\ngebenden Mengen von kostenlosen\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nBerechtigungen in der Zuteilungsent-\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des\nscheidung sowie den Übergang der\nBundesrates bedarf, im Rahmen der Vorgaben der\nZuteilung im Falle der Teilung oder\nArtikel 27 und 27a der Richtlinie 2003/87/EG den\nZusammenlegung von Anlagen,\nAusschluss von Kleinemittenten aus dem euro-\npäischen Emissionshandelssystem auf Antrag des                          e) die im Antrag nach § 9 Absatz 2\nAnlagenbetreibers sowie weitere Erleichterungen                            Satz 1\nfür Kleinemittenten zu regeln, insbesondere                                aa) erforderlichen Angaben und\n1. Erleichterungen bei der Emissionsberichterstat-                         bb) erforderlichen Unterlagen sowie\ntung für Anlagen mit jährlichen Emissionen von                              die Art der beizubringenden\nbis zu 5 000 Tonnen Kohlendioxid,                                           Nachweise und\n2. vereinfachte Emissionsnachweise für Anlagen                          f) die Anforderungen an die Verifizierung\nmit jährlichen Emissionen von bis zu 2 500 Ton-                         von Zuteilungsanträgen und Daten-\nnen Kohlendioxid,                                                       mitteilungen im Zusammenhang mit\nder Zuteilung sowie Ausnahmen von\n3. Vereinfachungen für die Verifizierung von Emis-                         der Verifizierungspflicht;“.\nsionsberichten,\nbb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\n4. Ausnahmen für die Verifizierung von Emissions-                   „5. Einzelheiten zur Erstellung und Änderung\nberichten,                                                           des Überwachungsplans nach § 6 zu re-\n5. im Rahmen der Umsetzung des Artikels 27 der                          geln, soweit diese Sachverhalte nicht in\nRichtlinie 2003/87/EG die Festlegung gleichwer-                      der Monitoring-Verordnung abschlie-\ntiger Maßnahmen, insbesondere die Zahlung                            ßend geregelt sind; abweichend von § 6\neines Ausgleichsbetrages als Kompensation für                        Absatz 3 Satz 1 können dabei auch für\ndie wirtschaftlichen Vorteile aus der Freistellung                   bestimmte Fallgruppen von Änderungen\nvon der Pflicht nach § 7, einschließlich Regelun-                    der Überwachung verlängerte Fristen für\ngen zur Erhöhung dieses Ausgleichsbetrages im                        die Vorlage des geänderten Überwa-\nFalle nicht rechtzeitiger Zahlung; die Höhe des                      chungsplans festgelegt werden.“\nAusgleichsbetrages orientiert sich am Zukaufbe-           b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndarf von Berechtigungen für die Anlage,\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „11 Absatz 4\n6. den Ausschluss von Kleinemittenten auf ein-                      Satz 4 und § 13 Absatz 2 Satz 4“ durch die\nzelne Zuteilungsperioden zu begrenzen.“                          Wörter „11 Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.\n24. § 28 wird wie folgt geändert:                                   bb) In Nummer 2 wird das Wort „Berechtigun-\ngen“ durch das Wort „Emissionsberechti-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                gungen“ und wird die Angabe „§ 16 Ab-\naa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                             satz 3“ durch die Angabe „§ 16“ ersetzt.\nc) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Abschnitt 5“\n„3. Einzelheiten zu regeln für die Zuteilung\ndurch die Angabe „Abschnitt 6“ ersetzt.\nvon kostenlosen Berechtigungen an\nAnlagenbetreiber nach § 9 Absatz 1, so-          d) Im Einleitungssatz von Absatz 2, in Absatz 3\nweit diese Sachverhalte nicht in einer              Satz 1 und in Absatz 4 Satz 1 und 2 werden je-\nnach Artikel 10a Absatz 1 Satz 1 der                weils die Wörter „Umwelt, Naturschutz, Bau und\nRichtlinie 2003/87/EG erlassenen Ver-               Reaktorsicherheit“ durch die Wörter „Umwelt,\nordnung abschließend geregelt sind, so-             Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt.\nwie weiterhin Einzelheiten zu regeln für     25. In der Überschrift vor § 29 wird die Angabe „Ab-\ndie Anpassung der Zuteilung zur Umset-           schnitt 5“ durch die Angabe „Abschnitt 6“ ersetzt.\nzung des Durchführungsrechtsakts nach\n26. § 30 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.\nArtikel 10a Absatz 21 der Richtlinie\n2003/87/EG; insbesondere:                    27. § 32 wird wie folgt geändert:\na) die Erhebung von Daten über die               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nEmissionen und die Produktion von                aa) In Nummer 1 werden die Wörter „der Be-\nAnlagen und sonstiger für das Zutei-                 hörde nicht richtig berichtet“ durch die Wör-\nlungsverfahren relevanter Daten,                     ter „einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2019                 41\nvollständig oder nicht rechtzeitig erstattet“         §§ 1 bis 36 in der bis zum Ablauf des 24. Januar\nersetzt.                                              2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies\ngilt auch, wenn die Anlage, in der die Tätigkeit aus-\nbb) Nummer 2 wird aufgehoben.\ngeübt wird, erst zwischen dem 25. Januar 2019 und\ncc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und              dem 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen\nwie folgt geändert:                                   wird.\naaa) Die Wörter „§ 11 Absatz 4 Satz 1“ wer-\n(2) Für Anlagenbetreiber gelten die Pflichten\nden durch die Wörter „§ 11 Absatz 3\nnach den §§ 4, 5 und 7 erst ab dem 1. Januar\nSatz 1“ ersetzt.\n2021. Soweit sich diese Vorschriften auf Emissio-\nbbb) Das Wort „oder“ am Ende wird durch               nen beziehen, sind sie für Treibhausgase, die ab\nein Komma ersetzt.                              dem 1. Januar 2021 freigesetzt werden, anzuwen-\nden. Die §§ 9 und 14 sind erst auf die Zuteilung und\ndd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3 und\ndie Ausgabe von Berechtigungen für die Handels-\nwie folgt gefasst:\nperiode 2021 bis 2030 anzuwenden. § 24 ist auf die\n„3. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 2 eine An-            Feststellung einheitlicher Anlagen ab der Handels-\ngabe oder einen Nachweis nicht, nicht             periode 2021 bis 2030 anzuwenden. Die zuständige\nrichtig, nicht vollständig oder nicht             Behörde kann Feststellungen nach § 24 in der bis\nrechtzeitig übermittelt oder“.                    zum Ablauf des 24. Januar 2019 geltenden Fas-\nee) Folgende Nummer 4 wird angefügt:                      sung mit Wirkung ab der Handelsperiode 2021 bis\n2030 widerrufen, sofern diese Feststellungen nach\n„4. einer Rechtsverordnung nach § 28 Ab-              § 24 oder nach der Rechtsverordnung nach § 28\nsatz 1 Nummer 3 Buchstabe e Doppel-               Absatz 1 Nummer 4 nicht getroffen werden durften.\nbuchstabe aa oder einer vollziehbaren\nAnordnung auf Grund einer solchen\nRechtsverordnung zuwiderhandelt, so-                                       § 35\nweit die Rechtsverordnung für einen be-\nÜbergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber\nstimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-\nvorschrift verweist.“                                (1) Für die Freisetzung von Treibhausgasen\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                          durch Luftverkehrstätigkeiten im Sinne des An-\nhangs 1 Teil 2 Nummer 33 sind in Bezug auf die\naa) In Nummer 4 werden die Wörter „einen                  Handelsperiode 2013 bis 2020 die §§ 1 bis 36 in\nÜberwachungsplan nicht“ durch die Wörter              der bis zum Ablauf des 24. Januar 2019 geltenden\n„oder 3 Satz 1 einen Überwachungsplan                 Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt auch, wenn\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig“ ersetzt.     die Luftverkehrstätigkeit erst zwischen dem 25. Ja-\nbb) Nummer 5 wird aufgehoben.                             nuar 2019 und dem 31. Dezember 2020 aufgenom-\nmen wird.\ncc) In Nummer 6 werden die Wörter „§ 10 Satz 3\nNummer 3 oder Nummer 11 Buchstabe b“                     (2) Abweichend von § 6 Absatz 1 und 2 gilt der\ndurch die Wörter „§ 18 Absatz 4, § 27 Num-            für das Jahr 2020 genehmigte Überwachungsplan\nmer 1 bis 3 oder § 28 Absatz 1 Nummer 3               für die Jahre 2021 bis 2023 fort.“\nBuchstabe a oder Buchstabe e Doppelbuch-\nstabe bb“ ersetzt.                                30. Anhang 1 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 5 wird aufgehoben.                                  a) In der Überschrift werden die Wörter „§ 3 Num-\n28. In der Überschrift vor § 33 wird die Angabe „Ab-                  mer 2, 5, 9 und 12“ durch die Wörter „§ 3 Num-\nschnitt 6“ durch die Angabe „Abschnitt 7“ ersetzt.                mer 2, 5 und 9“ ersetzt und die Wörter „, § 27\nAbsatz 1 Satz 2“ gestrichen.\n29. Die §§ 33 bis 36 werden durch die folgenden §§ 33\nbis 35 ersetzt:                                               b) In Teil 2 wird Nummer 33 Satz 2 wie folgt geän-\n„§ 33                                   dert:\nÜbergangsregelung zur Gebührenerhebung                       aa) In Buchstabe i wird das Wort „sowie“ durch\n§ 22 Absatz 1 ist für die Erhebung von Gebühren                    ein Komma ersetzt.\nfür die Eröffnung und Verwaltung von Konten erst\nbb) In Buchstabe j werden die Wörter „durchge-\nab der Handelsperiode 2021 bis 2030 anzuwenden.\nführt werden.“ durch die Wörter „durchge-\n§ 22 Absatz 1 in der bis zum Ablauf des 24. Januar\nführt werden, sowie“ ersetzt.\n2019 geltenden Fassung, ist für die Verwaltung von\nKonten für die Handelsperiode 2013 bis 2020 wei-                  cc) Es wird ein neuer Buchstabe k angefügt:\nter anzuwenden.\n„k) bis zum 31. Dezember 2030 Flüge, die\n§ 34                                           nicht unter die Buchstaben a bis j fallen\nund von einem nichtgewerblichen Luft-\nÜbergangsregelung für Anlagenbetreiber\nfahrzeugbetreiber durchgeführt werden,\n(1) Für die Freisetzung von Treibhausgasen                             dessen Flüge jährliche Gesamtemissio-\ndurch Tätigkeiten im Sinne des Anhangs 1 sind in                          nen von weniger als 1 000 Tonnen auf-\nBezug auf die Handelsperiode 2013 bis 2020 die                            weisen.“","42             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2019\n31. Anhang 2 wird wie folgt gefasst:\n„Anhang 2\n(zu § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, § 30 Absatz 2 Satz 1 und § 32 Absatz 1 Nummer 1)\nAnforderungen an die Vorlage und Genehmigung von Überwachungsplänen\nnach § 6 sowie an die Ermittlung von Emissionen und die Berichterstattung nach § 5\nTeil 1\nFristen für die Vorlage eines Überwachungsplans\nFür die Einreichung eines Überwachungsplans nach § 6 Absatz 1 Satz 1 gelten folgende Fristen:\na) Für Betreiber von Anlagen, die spätestens zehn Monate vor Beginn einer Handelsperiode in Betrieb genom-\nmen wurden, endet die Frist fünf Monate vor Beginn der Handelsperiode;\nb) Betreiber von Anlagen, die später als zehn Monate vor Beginn einer Handelsperiode erstmalig den Pflichten\nnach § 5 unterliegen, müssen den Überwachungsplan vor dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmals den Pflichten\nnach § 5 unterliegen, vorlegen;\nc) Luftfahrzeugbetreiber, die ihre Luftverkehrstätigkeit in einer laufenden Handelsperiode aufnehmen, müssen\nunverzüglich nach Aufnahme der Luftverkehrstätigkeit einen Überwachungsplan über die Emissionsbericht-\nerstattung für diese Handelsperiode vorlegen.\nTeil 2\nAnforderungen an die Ermittlung von Emissionen und an die Emissionsberichterstattung\nDer Betreiber hat seine Emissionen nach seinem genehmigten Überwachungsplan zu ermitteln. Soweit dieser\nÜberwachungsplan keine Regelungen trifft, hat er die Emissionen nach der Monitoring-Verordnung und nach\neiner nach § 28 Absatz 2 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung zu ermitteln und darüber zu berichten.\nSoweit diese Verordnungen keine Regelungen treffen, ist bei Oxidationsprozessen ein Oxidationsfaktor von 1\nzugrunde zu legen; eine unvollständige Verbrennung bleibt auch bei der Bestimmung des Emissionsfaktors\nunberücksichtigt.\nDie CO2-Emissionen von Anlagen im Sinne des Anhangs 1 Teil 2 Nummer 8 bis 10 sind über die Bilanzierung\nund Saldierung der Kohlenstoffgehalte der CO2-relevanten Inputs und Outputs zu erfassen, soweit diese An-\nlagen nach § 24 als einheitliche Anlage gelten; Verbundkraftwerke am Standort von Anlagen zur Eisen- und\nStahlerzeugung dürfen nicht gemeinsam mit den übrigen Anlagen bilanziert werden.“\n32. Anhang 5 wird aufgehoben.\nArtikel 2\nÄnderung des\nKreditwesengesetzes\n§ 1 Absatz 11 Satz 1 Nummer 9 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch\nArtikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2626) geändert\nworden ist, wird wie folgt gefasst:\n„9. Berechtigungen nach § 3 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandels-\ngesetzes, Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nummer 20 des Projekt-\nMechanismen-Gesetzes und zertifizierte Emissionsreduktionen nach § 2\nNummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes, soweit diese jeweils im\nEmissionshandelsregister gehalten werden dürfen (Emissionszertifikate).“\nArtikel 3\nÄnderung des\nWertpapierhandelsgesetzes\n§ 2 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe f des Wertpapierhandelsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das\nzuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2626)\ngeändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\n„f) Berechtigungen nach § 3 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandels-\ngesetzes, Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nummer 20 des Projekt-\nMechanismen-Gesetzes und zertifizierte Emissionsreduktionen nach § 2\nNummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes, soweit diese jeweils im\nEmissionshandelsregister gehalten werden dürfen (Emissionszertifikate);“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2019 43\nArtikel 4\nInkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 18. Januar 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\nSvenja Schulze"]}