{"id":"bgbl1-2019-2-3","kind":"bgbl1","year":2019,"number":2,"date":"2019-01-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/2#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-2-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_2.pdf#page=17","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes und milchrechtlicher Bestimmungen sowie zur Aufhebung der Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung","law_date":"2019-01-18T00:00:00Z","page":33,"pdf_page":17,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2019              33\nGesetz\nzur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes und milchrechtlicher\nBestimmungen sowie zur Aufhebung der Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung\nVom 18. Januar 2019\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                         ordnungen, die sich auf Vorschriften in Rechtsakten\nim Sinne des § 1 Absatz 1 beziehen, zu ändern, so-\nArtikel 1                              weit dies erforderlich ist, um die Verweisungen an\nÄnderungen der Vorschriften in diesen Rechtsakten\nÄnderung des\nanzupassen. Satz 1 gilt insbesondere für die Ände-\nRindfleischetikettierungsgesetzes\nrung von Verweisungen auf Vorschriften in der Ver-\nDas Rindfleischetikettierungsgesetz vom 26. Februar         ordnung (EG) Nr. 1760/2000. Von der Ermächtigung\n1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt durch Artikel 4 Ab-         nach Satz 1 darf nur zur Anpassung an redaktionelle\nsatz 91 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I                Änderungen, einschließlich der Änderung der Num-\nS. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:         mern oder der Bezeichnungen von Rechtsakten oder\n1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                        von Einzelnormen, sowie zur Anpassung von Ände-\nrungshinweisen Gebrauch gemacht werden.“\n„(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der\nVerordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen           3. § 10 wird aufgehoben.\nParlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur           4. § 11 wird wie folgt geändert:\nEinführung eines Systems zur Kennzeichnung und\na) Die Absätze 1 und 3 werden aufgehoben.\nRegistrierung von Rindern und über die Etikettierung\nvon Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie           b) Absatz 2 wird Absatz 1.\nzur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des            c) Nach dem Absatz 1 werden folgende Absätze 2\nRates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1), die zuletzt            bis 6 angefügt:\ndurch Artikel 278 der Verordnung (EU) 2016/429\nvom 9. März 2016 (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1;                  „(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die\nL 57 vom 3.3.2017, S. 65) geändert worden ist,                 Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europä-\nsowie der Durchführung der Rechtsakte der Euro-                ischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli\npäischen Gemeinschaft oder der Europäischen                    2000 zur Einführung eines Systems zur Kenn-\nUnion, die zur Durchführung der Verordnung (EG)                zeichnung und Registrierung von Rindern und\nNr. 1760/2000 ergangen sind.“                                  über die Etikettierung von Rindfleisch und Rind-\nfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der\n2. Dem § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nVerordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl.\n„(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt,                 L 204 vom 11.8.2000, S. 1), die zuletzt durch\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des                     Artikel 278 der Verordnung (EU) 2016/429 vom\nBundesrates Verweisungen in diesem Gesetz oder                 9. März 2016 (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1;","34            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2019\nL 57 vom 3.3.2017, S. 65) geändert worden ist,                  vom 19.6.2008, S. 22), die durch die Durchfüh-\nverstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig                  rungsverordnung (EU) Nr. 565/2013 vom 18. Juni\n2013 (ABl. L 167 vom 19.6.2013, S. 26) geändert\n1. entgegen Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 in\nworden ist, einen dort genannten Kennbuch-\nVerbindung mit\nstaben nicht, nicht richtig, nicht in der vorge-\na) Absatz 2 Buchstabe a Satz 1 oder Buch-                   schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig an-\nstabe b oder c oder                                     bringt.\nb) Absatz 5 Buchstabe a in Verbindung mit                      (5) Ordnungswidrig handelt, wer gegen An-\nArtikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG)                  hang VII Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013\nNr. 1825/2000 der Kommission vom 25. Au-                des Europäischen Parlaments und des Rates\ngust 2000 mit Durchführungsvorschriften                 vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame\nzur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des                   Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeug-\nEuropäischen Parlaments und des Rates                   nisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG)\nhinsichtlich der Etikettierung von Rindfleisch          Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001\nund Rindfleischerzeugnissen (ABl. L 216                 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom\nvom 26.8.2000, S. 8), die zuletzt durch die             20.12.2013, S. 671) verstößt, indem er vorsätzlich\nVerordnung (EG) Nr. 275/2007 vom 15. März               oder fahrlässig\n2007 (ABl. L 76 vom 16.3.2007, S. 12) ge-               1. entgegen Abschnitt II Satz 1 ein Rind in eine\nändert worden ist, Rindfleisch nicht, nicht                 dort genannte Kategorie nicht, nicht richtig\nrichtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise                oder nicht rechtzeitig einteilt oder nicht, nicht\noder nicht bis zur Bereitstellung der Ware                  richtig oder nicht rechtzeitig einteilen lässt,\nzum Verkauf etikettiert,\n2. entgegen Abschnitt III Absatz 1 dort genann-\n2. entgegen Artikel 14 Satz 1 Rinderhackfleisch                     tes Fleisch vermarktet,\nnicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebe-\n3. entgegen Abschnitt III Absatz 3 eine dort ge-\nnen Weise oder nicht bis zur Bereitstellung der\nnannte Bezeichnung verwendet oder\nWare zum Verkauf etikettiert oder\n4. entgegen Abschnitt IV Absatz 1 Satz 1 dort\n3. als Marktteilnehmer, der Rindfleisch vermark-                    genanntes Fleisch nicht, nicht richtig, nicht\ntet, entgegen Artikel 15 eingeführtes Rind-                     vollständig, nicht in der vorgeschriebenen\nfleisch nicht, nicht richtig, nicht in der vorge-               Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder\nschriebenen Weise oder nicht bis zur Bereit-                    nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in\nstellung der Ware zum Verkauf etikettiert.                      der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-\n(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die                        zeitig kennzeichnen lässt.\nVerordnung (EG) Nr. 1825/2000 der Kommission                       (6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen\nvom 25. August 2000 mit Durchführungsvor-                       der Absätze 2 bis 5 mit einer Geldbuße bis zu\nschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des                 fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit\nEuropäischen Parlaments und des Rates hinsicht-                 einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro ge-\nlich der Etikettierung von Rindfleisch und Rind-                ahndet werden.“\nfleischerzeugnissen (ABl. L 216 vom 26.8.2000,\n5. § 12 wird wie folgt gefasst:\nS. 8), die zuletzt durch die Verordnung (EG)\nNr. 275/2007 vom 15. März 2007 (ABl. L 76 vom                                          „§ 12\n16.3.2007, S. 12) geändert worden ist, verstößt,                                    Einziehung\nindem er vorsätzlich oder fahrlässig                           Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 11 Absatz 1\n1. entgegen Artikel 5a Absatz 1 einen Fleischab-            bis 5 begangen worden, so können\nschnitt nicht, nicht richtig, nicht in der vorge-       1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrig-\nschriebenen Weise oder nicht bis zur Bereit-                keit bezieht, oder\nstellung der Ware zum Verkauf etikettiert,\n2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbe-\n2. entgegen Artikel 5b ein vorverpacktes Fleisch-               reitung gebraucht worden oder bestimmt gewe-\nteilstück nicht, nicht richtig, nicht in der vorge-         sen sind,\nschriebenen Weise oder nicht bis zur Bereit-            eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ord-\nstellung der Ware zum Verkauf etikettiert oder          nungswidrigkeiten ist anzuwenden.“\n3. entgegen Artikel 5c Absatz 2 Unterabsatz 1 ein\nnicht vorverpacktes Fleischteilstück nicht,                                     Artikel 2\nnicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen                                Änderung des\nWeise oder nicht bis zur Bereitstellung der                         Milch- und Margarinegesetzes\nWare zum Verkauf etikettiert.\nDas Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990\n(4) Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber          (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Artikel 5 des Ge-\neines Schlachtbetriebes vorsätzlich oder fahrläs-       setzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) geändert\nsig entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der       worden ist, wird wie folgt geändert:\nVerordnung (EG) Nr. 566/2008 der Kommission               1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nvom 18. Juni 2008 mit Durchführungsbestim-\nmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des                 a) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\nRates in Bezug auf die Vermarktung von Fleisch                   „a) ein Erzeugnis im Sinne des Teils B der An-\nvon bis zu zwölf Monate alten Rindern (ABl. L 160                     lage II zu Anhang VII der Verordnung (EU)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2019                35\nNr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments                      „5. entgegen § 4a Absatz 1 Nummer 1 in\nund des Rates vom 17. Dezember 2013 über                           Verbindung mit einer Rechtsverordnung\neine gemeinsame Marktorganisation für land-                        nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,\nwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhe-                         auch in Verbindung mit § 3 Absatz 1\nbung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72,                            Satz 2, oder entgegen § 4a Absatz 1\n(EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und                           Nummer 2 ein dort genanntes Erzeugnis\n(EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom                                 in Verkehr bringt oder\n20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden                   6. entgegen § 4a Absatz 3 Satz 1 einen dort\nFassung oder“.                                                     genannten Bestandteil in der Kennzeich-\nb) Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:                            nung oder Bewerbung hervorhebt.“\n„a) ein Erzeugnis im Sinne des Teils C der An-             b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-\nlage II zu Anhang VII der Verordnung (EU)                 fügt:\nNr. 1308/2013 oder“.                                         „(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\n2. In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „mit den                 oder fahrlässig entgegen Anhang VII Teil III\nBundesministerien der Justiz und für Verbraucher-                 Nummer 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)\nschutz und“ durch die Wörter „mit dem Bundes-                     Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments\nministerium“ ersetzt.                                             und des Rates vom 17. Dezember 2013 über\n3. In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „im Ein-                 eine gemeinsame Marktorganisation für land-\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-                     wirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung\nschaft und Energie“ gestrichen.                                   der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG)\nNr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG)\n4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:                           Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013,\n„§ 4a                                   S. 671), die zuletzt durch die Verordnung (EU)\n2017/2393 (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15)\n(1) Ein Erzeugnis im Sinne des § 1 Absatz 1\ngeändert worden ist, eine Bezeichnung verwen-\nNummer 1 bis 3 darf nur in Verkehr gebracht wer-\ndet.“\nden, wenn die Vorgaben für die Kennzeichnung\ndieses Erzeugnisses eingehalten sind, die                      c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die\nWörter „fünfundzwanzigtausend Euro, in den\n1. in Rechtsverordnungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1\nFällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis\nNummer 1, auch in Verbindung mit Satz 2,\nzu zehntausend“ werden durch die Wörter „fünf-\n2. in nach § 4 Absatz 1 ergangenen Ausnahmen                      zigtausend und in den übrigen Fällen mit einer\nund                                                           Geldbuße bis zu zwanzigtausend“ ersetzt.\n3. in dem in § 1 Absatz 1a genannten Unionsrecht            7. In § 10 wird die Nummer 1 aufgehoben und die\nenthalten sind.                                                Nummernbezeichnung „2.“ gestrichen.\n(2) Ein Erzeugnis, das kein Erzeugnis im Sinne           8. § 12 wird wie folgt geändert:\ndes § 1 Absatz 1 Nummer 1 ist und entgegen den                 a) Der Wortlaut wird Absatz 1.\nVorgaben des Anhangs VII Teil III Nummer 6 der\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nVerordnung (EU) Nr. 1308/2013 gekennzeichnet ist,\ndarf nicht in Verkehr gebracht werden.                               „(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\n(3) Ist ein Erzeugnis im Sinne des § 1 Absatz 1\nBundesrates Verweisungen auf Vorschriften in\nNummer 4 unter Verwendung von Milch oder Milch-\nRechtsakten im Sinne des § 1 Absatz 1, insbe-\nerzeugnissen hergestellt worden, dürfen die der\nsondere Verweisungen auf Vorschriften in der\nMilch oder dem Milcherzeugnis entstammenden\nVerordnung (EG) Nr. 1308/2013, in diesem Ge-\nBestandteile in der Kennzeichnung und Bewerbung\nsetz oder in auf Grund dieses Gesetzes erlasse-\ndes Erzeugnisses nicht besonders hervorgehoben\nnen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit es\nwerden. Davon unberührt bleiben besondere Pflich-\nzur Anpassung an Änderungen dieser Vorschrif-\nten zur Hervorhebung dieser Erzeugnisse, die in\nten erforderlich ist. Von der Ermächtigung nach\nBestimmungen des Lebensmittelrechts enthalten\nSatz 1 darf nur zur Anpassung an redaktionelle\nsind.“\nÄnderungen, einschließlich der Änderung der\n5. § 8 wird wie folgt gefasst:                                       Nummern oder der Bezeichnungen von Rechts-\n„§ 8                                   akten oder von Einzelnormen, sowie zur Anpas-\nsung von Änderungshinweisen Gebrauch ge-\nStrafvorschriften                             macht werden.“\nMit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit           9. § 15 wird aufgehoben.\nGeldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 4a Ab-\nsatz 2 ein Erzeugnis in Verkehr bringt.“                  10. Der bisherige § 15a wird § 15.\n6. § 9 wird wie folgt geändert:                                                        Artikel 3\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                             Änderung des\naa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch                        Gesetzes über den Übergang\ndas Wort „oder“ ersetzt.                           auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht\nbb) Folgende Nummern 5 und 6 werden ange-                § 1 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes über den\nfügt:                                            Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittel-","36             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2019\nrecht vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653),                                   Artikel 5\ndas zuletzt durch Artikel 69 der Verordnung vom 31. Au-                            Aufhebung der\ngust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird                Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung\naufgehoben.\nDie Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung vom\nArtikel 4                              5. März 2001 (BGBl. I S. 339), die zuletzt durch Artikel 1\nder Verordnung vom 22. Juli 2015 (BGBl. I S. 1407) ge-\nBekanntmachungserlaubnis\nändert worden ist, wird aufgehoben.\nDas Bundesministerium für Ernährung und Land-\nwirtschaft kann den Wortlaut des Rindfleischetikettie-                                 Artikel 6\nrungsgesetzes sowie des Milch- und Margarinegeset-\nzes in der jeweils vom Inkrafttreten dieses Gesetzes                                Inkrafttreten\nan geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt                 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nmachen.                                                        Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 18. Januar 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nJulia Klöckner"]}