{"id":"bgbl1-2019-2-2","kind":"bgbl1","year":2019,"number":2,"date":"2019-01-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/2#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-2-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_2.pdf#page=15","order":2,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Fleischgesetzes","law_date":"2019-01-18T00:00:00Z","page":31,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2019                31\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Fleischgesetzes\nVom 18. Januar 2019\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates             Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handels-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                klassenschemata der Union für Schlachtkörper von\nRindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung\nArtikel 1                              der Marktpreise für bestimmte Kategorien von\nÄnderung des                              Schlachtkörpern und lebenden Tieren (ABl. L 171\nFleischgesetzes                            vom 4.7.2017, S. 74) entsprechend.“\nDas Fleischgesetz vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714,      4. § 6 wird wie folgt geändert:\n1025), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 88 des Geset-         a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert wor-\n„(1) Die Zulassung eines Klassifizierungsunter-\nden ist, wird wie folgt geändert:\nnehmens ist zu widerrufen, wenn die Gewähr für\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                    eine ordnungsgemäße Durchführung der Klassifi-\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.                                  zierung nicht mehr gegeben ist. Dies ist insbe-\nsondere dann der Fall, wenn\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n„(2) Die von einem auszubildenden Klassifizie-           1. die notwendige Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit\nrer durchgeführte und gleichzeitig von einem                    oder Sachkunde nicht mehr gegeben ist oder\nzugelassenen Klassifizierer beaufsichtigte Klassi-           2. das Klassifizierungsunternehmen\nfizierung gilt als Klassifizierung durch einen zu-              a) die Klassifizierungstätigkeit eines oder meh-\ngelassenen Klassifizierer, wenn der zugelassene                     rerer Klassifizierer in unzulässiger Weise\nKlassifizierer ausschließlich diese eine Klassi-                    beeinflusst hat oder\nfizierung beaufsichtigt, um jederzeit einschreiten\nund damit eine ordnungsgemäße Klassifizierung                   b) einen oder mehrere Klassifizierer zur Verfäl-\nsicherstellen zu können.“                                           schung des Klassifizierungsergebnisses\nveranlasst hat.“\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\na) Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Die Zulassung eines Klassifizierungsunter-\n„1. die Voraussetzungen der Norm DIN EN ISO/\nnehmens kann widerrufen werden, wenn das\nIEC 17020:2012-07 Typ A erfüllt,“.\nKlassifizierungsunternehmen\nb) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n1. die Voraussetzungen der Norm DIN EN ISO/\n„(3) Die Zulassung erlischt, wenn das Klassifi-             IEC 17020:2012-07 Typ A nicht mehr erfüllt\nzierungsunternehmen seine Tätigkeit                             oder\n1. nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der           2. die Klassifizierung durch einen nicht zugelas-\nersten Zulassung aufgenommen hat,                           senen Klassifizierer durchführen lässt.“\n2. seit Aufnahme der Tätigkeit mehr als ein Jahr\nc) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-\nnicht mehr ausgeübt hat oder\nsätze 3 und 4.\n3. eingestellt hat.“\n5. § 16 wird wie folgt geändert:\n3. Dem § 4 wird folgender Absatz 7 angefügt:\na) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach der Angabe\n„(7) Die Absätze 1 bis 4 und 6 gelten für qualifi-           „§ 2“ die Wörter „Absatz 1 Nummer 2“ eingefügt.\nziertes Personal im Sinne von Artikel 9 Buchstabe b\nder Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 der                b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:\nKommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der                    „(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36\nVerordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen                  Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-","32            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2019\nnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Land-       vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fas-\nwirtschaft und Ernährung.“                              sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 2                                                     Artikel 3\nBekanntmachungserlaubnis                                              Inkrafttreten\nDas Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-             Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nschaft kann den Wortlaut des Fleischgesetzes in der           Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 18. Januar 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nJulia Klöckner"]}