{"id":"bgbl1-2019-2-1","kind":"bgbl1","year":2019,"number":2,"date":"2019-01-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/2#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-2-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_2.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Neuordnung des Tierzuchtrechts","law_date":"2019-01-18T00:00:00Z","page":18,"pdf_page":2,"num_pages":13,"content":["18                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2019\nGesetz\nzur Neuordnung des Tierzuchtrechts1, 2\nVom 18. Januar 2019\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                               Abschnitt 4\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                      Anbieten, Abgabe und Verwendung\nvon Samen, Eizellen und Embryonen sowie\nHandel mit reinrassigen Zuchttieren und Vorbuchtieren\nArtikel 1\n§ 13 Eintragungsbestätigung für Vorbuchtiere, Tierzuchtbe-\nTierzuchtgesetz                                       scheinigung\n(TierZG)                                § 14 Abgabe von Samen\n§ 15 Verwendung des Samens\nInhaltsübersicht                                 § 16 Abgabe von Eizellen und Embryonen\n§ 17 Verwendung von Embryonen\nAbschnitt 1                              § 18 Besamungsstationen, Embryo-Entnahme- oder -Erzeu-\ngungseinheiten\nAllgemeine Bestimmungen                            § 19 Verordnungsermächtigungen\n§ 1 Anwendungsbereich\n§ 2 Begriffsbestimmungen                                                                           Abschnitt 5\nInnergemeinschaftliches Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr\nAbschnitt 2                              § 20 Verordnungsermächtigungen\nAnerkennung von\nAbschnitt 6\nZuchtverbänden und Zuchtunternehmen,\nGenehmigung von Zuchtprogrammen, Datenweitergabe                                    Überwachung, Zuständigkeiten,\nfür Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen                                 Außenverkehr, Bußgeldvorschriften\n§   3   Zuständige Behörden                                             § 21 Zuständigkeit, gegenseitige Information, Außenverkehr,\nVerordnungsermächtigung\n§   4   Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen\n§ 22 Aufgabe und Maßnahmen der zuständigen Behörden,\n§   5   Genehmigung von Zuchtprogrammen                                        Verordnungsermächtigungen\n§   6   Zuchtprogramme aus anderen Mitgliedstaaten der Euro-            § 23 Bußgeldvorschriften\npäischen Union\n§ 24 Einziehung\n§ 7 Befristung der Anerkennung und Genehmigung, besondere\nRegelungen\n§ 8 Datenweitergabe für Leistungsprüfung und Zuchtwert-                                            Abschnitt 7\nschätzung                                                                              Schlussvorschriften\n§ 9 Verordnungsermächtigungen\n§ 25 Rechtsverordnungen in besonderen Fällen\n§ 26 Übergangsvorschriften\nAbschnitt 3                              § 27 Befreiung vom Preisbindungsverbot nach dem Gesetz\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen\nErhaltung der genetischen Vielfalt                     § 28 Verordnungsermächtigungen zur Aufhebung von Rechts-\nvorschriften und zur Anpassung an das Unionsrecht\n§ 10 Monitoring\n§ 29 Verkündung von Rechtsverordnungen\n§ 11 Verordnungsermächtigungen\n§ 30 Außerkrafttreten\n§ 12 Erlass von Verwaltungsvorschriften\n1\nAbschnitt 1\nDieses Gesetz dient der Anpassung an die Verordnung (EU) 2016/1012\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über                  Allgemeine Bestimmungen\ndie Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den\nHandel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren\nund Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Ände-                                     §1\nrung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates\n89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechts-                              Anwendungsbereich\nakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“) (ABl. L 171 vom\n29.6.2016, S. 66) und der Umsetzung der Richtlinie 90/428/EWG des        (1) Dieses Gesetz gilt für die Zucht folgender Tiere,\nRates vom 26. Juni 1990 über den Handel mit Sportpferden und zur      den Handel mit ihnen und ihre Verbringung in die Union:\nFestlegung der Bedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen\nVeranstaltungen (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 60), die durch die      1. Reinrassige Zuchttiere und Vorbuchtiere\nRichtlinie 2008/73/EG (ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 40) geändert\nworden ist.                                                               a) Rind und Büffel (Bos taurus, Bos indicus und\n2\nNotifiziert nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Par-         Bubalus bubalis),\nlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-\ntionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der        b) Schwein (Sus scrofa),\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241\nvom 17.9.2015, S. 1).                                                     c) Schaf (Ovis aries),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2019                  19\nd) Ziege (Capra hircus) sowie                                  ches selbst noch nicht die Anforderung an die Leis-\ne) Hauspferd und Hausesel (Equiden – Equus                     tungsprüfung und Zuchtwertschätzung für den Ein-\ncaballus und Equus asinus) und                              satz in der künstlichen Besamung erfüllt, mittels\nkünstlicher Besamung zum Zwecke der anschlie-\n2. Hybridzuchtschweine.                                            ßenden Durchführung der Leistungsprüfung und\nEs gilt auch für das Anbieten, die Abgabe und Verwen-              Zuchtwertschätzung für das Spendertier im Rah-\ndung von Zuchtmaterial von reinrassigen Zuchttieren                men des Zuchtprogramms eines anerkannten\nund Hybridzuchtschweinen und dessen Verbringung in                 Zuchtverbandes;\ndie Union.\n4. Monitoring: die regelmäßige Ermittlung von Kenn-\n(2) Dieses Gesetz dient der Umsetzung und Durch-                zahlen der genetischen Vielfalt von Nutztierpopu-\nführung von Rechtsakten der Europäischen Union im                  lationen zur Beschreibung der genetischen Varia-\nAnwendungsbereich dieses Gesetzes, wie durch er-                   bilität innerhalb von Populationen sowie der Vielfalt\ngänzende Regelungen zur Verordnung (EU) 2016/1012                  von Rassen;\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom\n8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungs-               5. Vorbuchtier: ein Tier, das in einer zusätzlichen\nbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Ver-                Abteilung nach Artikel 17 der Verordnung (EU)\nbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und             2016/1012 eines Zuchtbuches eines anerkannten\nHybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und                 Zuchtverbandes eingetragen ist;\nzur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der\nRichtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG,                6. Eintragungsbestätigung: eine für ein Vorbuchtier in\nsowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich                  Papierform oder in elektronischer Form ausgestellte\nder Tierzucht („Tierzuchtverordnung“) (ABl. L 171 vom              Bescheinigung mit Angaben über die Abstammung,\n29.6.2016, S. 66) in der jeweils geltenden Fassung.                die Identifizierung und, soweit verfügbar, die Ergeb-\nnisse einer Leistungsprüfung oder Zuchtwertschät-\n(3) Die Zucht der in Absatz 1 bezeichneten Tiere ist            zung;\nauch durch Bereitstellung öffentlicher Mittel so zu för-\ndern, dass                                                      7. Besamungsstation: ein amtlich zugelassener Zucht-\n1. die Leistungsfähigkeit, die Tiergesundheit sowie die            materialbetrieb zur Gewinnung, Behandlung, Lage-\nRobustheit der Tiere erhalten und verbessert werden            rung und Abgabe von Samen für die künstliche\nmit dem Ziel einer nachhaltigen Tierzucht hinsichtlich         Besamung;\neiner verbesserten Ressourceneffizienz und einer            8. Samendepot: ein amtlich nach dem Tierseuchen-\nbesseren Widerstandsfähigkeit,                                 recht zugelassener Zuchtmaterialbetrieb zur Lage-\n2. die Wirtschaftlichkeit, insbesondere die Wettbewerbs-           rung und Abgabe von Samen für die künstliche\nfähigkeit, der tierischen Erzeugung verbessert wird,           Besamung;\n3. die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an             9. Embryo-Entnahmeeinheit: ein amtlich zugelassener\nsie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen          Zuchtmaterialbetrieb zur Entnahme, Aufbereitung,\nund                                                            Lagerung sowie Abgabe von Eizellen und Embryo-\n4. eine genetische Vielfalt und das Kulturerbe der ein-            nen;\nheimischen Rassen erhalten werden.\n10. Embryo-Erzeugungseinheit: ein amtlich nach dem\nTierseuchenrecht zugelassener Zuchtmaterialbetrieb\n§2\nzur Erzeugung, Aufbereitung, Lagerung sowie Ab-\nBegriffsbestimmungen                             gabe von Eizellen und Embryonen;\nErgänzend zu den Begriffsbestimmungen des Arti-\n11. einheimische Rasse:\nkels 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 gelten im An-\nwendungsbereich dieses Gesetzes folgende Begriffs-                 a) eine Rasse, für die aufgrund von in Deutschland\nbestimmungen:                                                          vorhandenen Tierbeständen erstmals ein Zucht-\n1. Leistungsprüfung: ein Verfahren nach Artikel 25 der                buch begründet wurde und seitdem oder, sofern\nVerordnung (EU) 2016/1012 zur Ermittlung der Leis-                die Begründung weiter zurückliegt, seit 1949 in\ntungen von Tieren im Rahmen eines genehmigten                     Deutschland geführt wird; oder\nZuchtprogramms, wobei die Leistung auch erblich               b) eine Rasse, für die ein Zuchtbuch nicht erstmals\nbedingte Eigenschaften von Tieren und ihren Pro-                  in Deutschland begründet wurde, aber nur noch\ndukten umfasst; bei einem Zuchtprogramm für                       in Deutschland ein Zuchtbuch geführt und ein\nHybridzuchtschweine kann die Leistungsprüfung                     Zuchtprogramm durchgeführt wird; oder\nauch die Bewertung der zur Mast verwendeten\nTiere umfassen;                                               c) eine Rasse, für die das Zuchtbuch nicht erstmals\n2. Zuchtwertschätzung: ein statistisches Verfahren                    in Deutschland begründet wurde, aber für die\nzur Schätzung des Zuchtwertes von Tieren im                       mindestens seit 1949 aufgrund vorhandener\nSinne des Artikels 2 Nummer 16 der Verordnung                     Tierbestände in Deutschland ein Zuchtbuch ge-\n(EU) 2016/1012 im Rahmen eines genehmigten                        führt und ein eigenständiges Zuchtprogramm\nZuchtprogramms;                                                   durchgeführt wird;\n3. Prüfeinsatz: das in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe g       12. Züchter: eine natürliche oder juristische Person, die\nder Verordnung (EU) 2016/1012 beschriebene Ver-               an einem genehmigten Zuchtprogramm eines\nfahren zur Erzeugung einer begrenzten Anzahl von              Zuchtverbandes, eines Zuchtunternehmens oder\nNachkommen eines männlichen Zuchttieres, wel-                 als Mitglied in einer Züchtervereinigung teilnimmt.","20              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2019\nAbschnitt 2                             hang I Teil 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 beziehen,\nAnerkennung                              unverzüglich mitzuteilen. Änderungen, die sich auf An-\nvon Zuchtverbänden                           gaben nach Absatz 2 Nummer 2, auf Anforderungen\nund Zuchtunternehmen,                           nach Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) 2016/1012\nGenehmigung von Zuchtprogrammen,                          oder auf die in der Satzung festgelegten grundlegenden\nDatenweitergabe für Leistungsprüfungen                       Bestimmungen zur Zucht beziehen, bedürfen vor ihrem\nund Zuchtwertschätzungen                          Vollzug der Zustimmung der anerkennenden Behörde.\n(5) Wer im Rechtsverkehr als anerkannter Zuchtver-\n§3                                band oder anerkanntes Zuchtunternehmen auftritt, be-\nZuständige Behörden                        darf der Anerkennung nach Artikel 4 Absatz 3 Satz 2\nder Verordnung (EU) 2016/1012.\n(1) Zuständig für die Anerkennung von Zuchtverbän-\nden oder von Zuchtunternehmen sowie für die Geneh-\n§5\nmigung von deren Zuchtprogrammen ist die für den\nHauptsitz des Zuchtverbandes oder des Zuchtunter-                     Genehmigung von Zuchtprogrammen\nnehmens zuständige Behörde. Der Hauptsitz ist der               (1) Ein Zuchtprogramm, das von einem Zuchtver-\nSitz, der in der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag       band oder Zuchtunternehmen durchgeführt wird, be-\nfestgelegt wurde.                                            darf der Genehmigung der zuständigen Behörde nach\n(2) Der Hauptsitz muss in dem Land liegen, in dem         Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012.\nsich die Geschäftsstelle befindet und in dem der Zucht-         (2) Beantragt ein Zuchtunternehmen die Genehmi-\nverband oder das Zuchtunternehmen                            gung eines Zuchtprogramms, so muss dieser Antrag\n1. über Züchter verfügt und                                  ergänzend zu den in Artikel 8 Absatz 3 der Verord-\nnung (EU) 2016/1012 genannten Nachweisen und Un-\n2. seine Zuchtprogramme durchführt.\nterlagen folgende Angaben über die am Zuchtpro-\ngramm Beteiligten enthalten:\n§4\nAnerkennung von                          1. die Namen und Anschriften,\nZuchtverbänden und Zuchtunternehmen                  2. Angaben über ihren Tierbestand und\n(1) Als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen wird           3. ihre Aufgaben innerhalb des Zuchtprogramms.\nvon der zuständigen Behörde anerkannt, wer die Anfor-           (3) Soweit es für die Entscheidung erforderlich ist,\nderungen nach Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 der Verord-          kann die zuständige Behörde nach Anhörung des\nnung (EU) 2016/1012 erfüllt.                                 Antragstellers und auf dessen Kosten Gutachten über\n(2) Der Antrag auf Anerkennung eines Zuchtverban-         das Vorliegen einzelner Genehmigungsvoraussetzungen\ndes oder eines Zuchtunternehmens muss ergänzend zu           einholen.\nden in Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung                 (4) Umfasst das geografische Gebiet eines Zucht-\n(EU) 2016/1012 genannten Nachweisen und Unterlagen           programms auch das Gebiet eines anderen Landes,\ndie folgenden Angaben enthalten:                             so unterrichtet die zuständige Behörde die für das Ge-\n1. den Namen, die Anschrift und die Angabe der               biet des anderen Landes zuständige Behörde (unter-\nRechtsform des Zuchtverbandes oder des Zucht-            richtete Behörde) über den Antrag und übersendet ihr\nunternehmens sowie die Namen und die Anschriften         die Antragsunterlagen. Die unterrichtete Behörde kann\nder zur Vertretung befugten Personen;                    der zuständigen Behörde innerhalb von 60 Tagen nach\n2. Angaben zu der für die Zuchtarbeit verantwortlichen       dem Tag ihrer Unterrichtung Bemerkungen zu dem An-\nPerson (Zuchtleiterin oder Zuchtleiter);                 trag zukommen lassen. Die zuständige Behörde teilt\nder unterrichteten Behörde ihre endgültige Entschei-\n3. die Namen und die Anschriften des Hauptsitzes und\ndung über den Antrag unverzüglich mit. Das in den\nder Geschäftsstellen des Zuchtverbandes oder des\nSätzen 1 und 2 beschriebene Verfahren gilt entspre-\nHauptsitzes, der Geschäftsstellen und Betriebsstät-\nchend auch bei der Zustimmung zu wesentlichen Än-\nten des Zuchtunternehmens sowie Angaben zu den\nderungen von Zuchtprogrammen gemäß Artikel 9 der\nAufgaben der Betriebsstätten.\nVerordnung (EU) 2016/1012 und Absatz 5, sofern das\n(2a) Die Satzung des Zuchtverbandes muss                  geografische Gebiet des geänderten Zuchtprogramms\n1. die grundlegenden Entscheidungen zur Zucht dar-           mehrere Länder umfasst.\nstellen und                                                 (5) Änderungen hinsichtlich der nach Absatz 2 im\n2. sicherstellen, dass nur die Züchter über die züchte-      Antrag auf Genehmigung eines Zuchtprogramms ge-\nrischen Belange des Zuchtverbandes entscheiden           machten Angaben sind der zuständigen Behörde im\nkönnen, sofern die Satzung eine Mitgliedschaft vor-      Rahmen des in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/1012\nsieht.                                                   beschriebenen Verfahrens mitzuteilen.\n(3) Soweit es für die Entscheidung erforderlich ist,\nkann die zuständige Behörde nach Anhörung des An-                                      §6\ntragstellers und auf dessen Kosten Gutachten über das                         Zuchtprogramme aus\nVorliegen einzelner Anerkennungsvoraussetzungen ein-           anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nholen.                                                          (1) Meldet eine zuständige Behörde aus einem an-\n(4) Der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen            deren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder\nhat der zuständigen Behörde Änderungen, die sich auf         einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über\nAngaben nach Absatz 2 oder Anforderungen nach An-            den Europäischen Wirtschaftsraum dem Bundesminis-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2019                 21\nterium für Ernährung und Landwirtschaft nach Artikel 12       Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-\nAbsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/1012,           schaft ist über die Zurverfügungstellung der Zugangs-\ndass ein Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen das           daten zu informieren.\ngeografische Gebiet eines Zuchtprogramms auf das\nGebiet der Bundesrepublik Deutschland ausdehnen                                           §7\nmöchte,                                                                     Befristung der Anerkennung\n1. fordert das Bundesministerium für Ernährung und                  und Genehmigung, besondere Regelungen\nLandwirtschaft nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b         (1) Die zuständige Behörde kann eine Befristung von\nder Verordnung (EU) 2016/1012 unverzüglich das           mindestens zwei Jahren für die Anerkennung eines\nentsprechende Zuchtprogramm bei der meldenden            Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmens nach Artikel 4\nBehörde in deutscher Übersetzung an und leitet es        Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 oder für die\nan die zuständigen Behörden der Länder weiter, so-       Genehmigung eines Zuchtprogramms nach Artikel 8\nbald das Zuchtprogramm in deutscher Übersetzung          Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 festlegen.\nvorliegt, und\n(2) Die zuständige Behörde kann, soweit es zur Er-\n2. prüfen die zuständigen Behörden der Länder das             füllung des in § 1 Absatz 3 Nummer 4 genannten Zieles\nnach Nummer 1 übersendete Zuchtprogramm da-              erforderlich ist, Zuchtverbänden, die Zuchtprogramme\nrauf, ob in ihrem Gebiet Gründe für eine Verweige-       für die gleiche einheimische gefährdete Rasse führen,\nrung der Durchführung des Zuchtprogramms nach            aufgeben, ihre Zuchtprogramme in Zusammenarbeit\nArtikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012        durchzuführen. Erstreckt sich das geografische Gebiet\nvorliegen und teilen dem Bundesministerium für Er-       des betroffenen Zuchtprogramms auf mehrere Länder,\nnährung und Landwirtschaft innerhalb von 60 Tagen        so entscheidet die Behörde im Einvernehmen mit den\ndas Ergebnis der Prüfung und die Gründe für eine         zuständigen Behörden dieser Länder.\nVerweigerung mit.\n(3) Nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU)\nLiegen in einem Land oder in mehreren Ländern Gründe          2016/1012 anerkannte Zuchtverbände und Zuchtunter-\nfür eine Verweigerung nach Artikel 12 Absatz 3 der Ver-       nehmen haben bei ihrer Tätigkeit die Bestimmungen\nordnung (EU) 2016/1012 vor, so ist die Durchführung           ihrer Rechtsgrundlage und ihrer Zuchtprogramme zu\ndes in Satz 1 erwähnten Zuchtprogramms im gesamten            beachten, die Gegenstand ihrer Anerkennung und der\nBundesgebiet zu verweigern. Das Bundesministerium             Genehmigung sind.\nfür Ernährung und Landwirtschaft teilt der zuständigen\nBehörde des anderen Mitgliedstaats der Europäischen                                       §8\nUnion oder des anderen Vertragsstaats des Abkom-\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß                                 Datenweitergabe für\nArtikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1012 das              Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung\nErgebnis der Prüfung mit Begründung mit.                         (1) Für die Verwendung der Daten, die Zuchtver-\nbände und Zuchtunternehmen zur Durchführung von\n(2) Ein Zuchtverband oder Zuchtunternehmen aus\nLeistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen erhal-\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union\nten, sind die Vorschriften über die Datenverarbeitung\noder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über\nnicht öffentlicher Stellen maßgeblich, soweit nicht ein\nden Europäischen Wirtschaftsraum, dem für die Durch-\nFall des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 vorliegt. Im Fall\nführung eines Zuchtprogramms in Deutschland nach\ndes § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gewähren die zu-\nArtikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1012\nständigen Behörden den jeweiligen Berechtigten unter\ndie Zustimmung erteilt wurde, muss dem Bundesminis-\nBeachtung der Grundsätze des Diskriminierungsver-\nterium für Ernährung und Landwirtschaft folgende An-\nbots Zugang zu den Ergebnissen der Leistungsprüfun-\ngaben übermitteln:\ngen und der Zuchtwertschätzung.\n1. Angaben zur Anzahl der Züchter, die in Deutschland\n(2) Die für die Erfassung der Kennzeichnung und Re-\nam Zuchtprogramm teilnehmen, und\ngistrierung landwirtschaftlicher Nutztiere zuständigen\n2. Angaben zur Anzahl der Zuchttiere, bei denen das           Behörden oder die von ihnen beauftragten Stellen über-\nZuchtprogramm in Deutschland durchgeführt wird.          mitteln einem Zuchtverband oder Zuchtunternehmen\nDie Angaben sind innerhalb von 12 Monaten nach der            auf Anfrage die bei ihnen gespeicherten Daten, die für\nErteilung der Zustimmung und danach jährlich zum              die Zuchtbuchführung, die Leistungsprüfungen und die\n31. Dezember zu übermitteln.                                  Zuchtwertschätzung erforderlich sind, soweit der Tier-\nhalter eingewilligt hat. Die Einwilligung muss schriftlich\n(3) Wird der Durchführung eines Zuchtprogramms für        oder elektronisch gegenüber den zuständigen Behör-\nEquiden nach Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/1012         den oder den von ihnen beauftragten Stellen erklärt\nfür das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht           worden sein. Im Fall des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1\nwidersprochen, so gibt die nach Landesrecht zustän-           sind die Daten den für die Leistungsprüfungen und die\ndige Behörde oder deren beauftragte Stelle dem Zucht-         Zuchtwertschätzung zuständigen Behörden oder den\nverband auf dessen Antrag spätestens zum Beginn der           von ihnen beauftragten Stellen zu übermitteln.\nDurchführung Zugangsdaten zum Zwecke der Eintra-\ngung der im Rahmen dieses Zuchtprogramms regis-                                           §9\ntrierten Equiden in die Datenbank, in die der Zucht-\nverband aufgrund von Rechtsvorschriften zur Kenn-                          Verordnungsermächtigungen\nzeichnung und Registrierung von Equiden die Daten                (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-\neinzutragen hat. Der Antrag kann ab dem Zeitpunkt             wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nder Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 gestellt werden.             mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur","22             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2019\nUmsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der                  Anhang II Kapitel III Nummer 2 der Verordnung\nEuropäischen Union im Anwendungsbereich des § 1                  (EU) 2016/1012.\nAbsatz 2 erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen            (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\n1. über Personal sowie über Einrichtungen und Aus-         Rechtsverordnung\nrüstungen des Zuchtverbandes oder des Zuchtun-          1. zu bestimmen, dass die Leistungsprüfungen und\nternehmens und die von dem Zuchtverband oder                Zuchtwertschätzung von den zuständigen Behörden\nZuchtunternehmen mit der Durchführung der Leis-             durchgeführt werden,\ntungsprüfungen und Zuchtwertschätzung Beauf-\ntragten;                                                2. Regelungen nach Absatz 1 Nummer 11 zu treffen,\nsoweit das Bundesministerium für Ernährung und\n2. über den Inhalt der Satzung oder des Zuchtpro-              Landwirtschaft von seiner Ermächtigung keinen Ge-\ngramms sowie über den Inhalt, die Gestaltung und            brauch macht.\ndie Führung des Zuchtbuches und des Zuchtregis-\nIn der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 kann\nters, wobei auch die Anwendung bestimmter\nbestimmt werden, dass\nGrundsätze der Qualitätssicherung vorgeschrieben\nwerden kann;                                            1. die Durchführung der Leistungsprüfungen und der\nZuchtwertschätzung an Dritte übertragen wird oder\n3. über die Kennzeichnung der Tiere, des Samens, der\nEizellen und Embryonen;                                 2. Dritte beauftragt werden können, an der Durchfüh-\nrung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschät-\n4. über Verfahren und Merkmale zur Sicherung der\nzungen mitzuwirken,\nIdentität von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Em-\nbryonen;                                                soweit diese die Gewähr für eine ordnungsgemäße\nErfüllung der Aufgabe bieten.\n5. über Art und Umfang von Maßnahmen zur Siche-\nrung und Überprüfung der Abstammung von Zucht-\nAbschnitt 3\ntieren;\nErhaltung der genetischen Vielfalt\n6. über den Mindestumfang der Zuchtpopulation im\nHinblick auf das Zuchtprogramm;                                                   § 10\n7. über die Form und den Inhalt von Eintragungs-                                  Monitoring\nbestätigungen von Vorbuchtieren;\n(1) Zur Erreichung des in § 1 Absatz 3 Nummer 4\n8. über Anforderungen an die elektronische Form von        genannten Zieles führen die zuständigen Behörden ein\nTierzuchtbescheinigungen;                               Monitoring über die genetische Vielfalt im Bereich der\n9. über grundsätzliche Anforderungen an Form und           landwirtschaftlichen Nutztiere durch. Zur Durchführung\nInhalt der Veröffentlichung von Ergebnissen der         des Monitorings kann die zuständige Behörde verlan-\nLeistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung;              gen, dass Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen die\nin einer aufgrund des § 11 Satz 1 Nummer 1 und 2\n10. über grundsätzliche Anforderungen an die Durch-\nerlassenen Rechtsverordnung vorgesehenen Angaben\nführung eines Prüfeinsatzes;\nzur Bewertung der genetischen Vielfalt mitteilen.\n11. zur Umsetzung der Richtlinie 90/428/EWG des\n(2) Soweit es zur Durchführung des Monitorings\nRates vom 26. Juni 1990 über den Handel mit\nnach Absatz 1 erforderlich ist, kann die zuständige Be-\nSportpferden und zur Festlegung der Bedingungen\nhörde die Angaben verwenden, die von Tierhaltern auf-\nfür die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstal-\ngrund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und\ntungen (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 60), die durch\nRegistrierung landwirtschaftlicher Nutztiere den nach\ndie Richtlinie 2008/73/EG (ABl. L 219 vom\nLandesrecht zuständigen Behörden oder von diesen\n14.8.2008, S. 40) geändert worden ist, in der jeweils\nbeauftragten Stellen auf Anfrage mitgeteilt worden\ngeltenden Fassung bezogen auf den Bereich der\nsind. Insoweit sind diese Behörden oder Stellen aus-\nSportpferde, in denen Kriterien für die Verteilung\nkunftspflichtig.\nder Prämien und das Verfahren der Verteilung der\nPrämien sowie Anforderungen an die Teilnahme an            (3) Die zuständigen Behörden übermitteln die bei der\npferdesportlichen Veranstaltungen, insbesondere         Durchführung des Monitorings erhobenen Daten\nbei Leistungsprüfungen, festgelegt werden;              1. an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-\n12. über die Eintragung reinrassiger Zuchttiere in die          rung zur bundesweiten Bewertung der genetischen\nHauptabteilung des Zuchtbuches bei Zuchtprogram-            Vielfalt sowie\nmen zur Wiederherstellung einer ausgestorbenen          2. an die zuständigen Einrichtungen der Europäischen\noder einer vom Aussterben bedrohten Rasse gemäß             Union, soweit dies zur Durchführung von Rechts-\nArtikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1012;          akten der Europäischen Union auf dem Gebiet der\n13. über die Eintragung von reinrassigen Zuchtequiden,          landwirtschaftlichen Tierzucht oder der Erhaltung\ndie nach einer anderen angemessenen Methode als             der genetischen Vielfalt erforderlich ist.\ndurch eine Deckbescheinigung identifiziert worden       Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung\nsind gemäß Anhang I Teil 3 Nummer 1 Satz 2 der          veröffentlicht die Ergebnisse des Monitorings.\nVerordnung (EU) 2016/1012 und                              (4) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-\n14. über die Eintragung von Tieren aus der Hauptabtei-      rung legt den Gefährdungsstatus in Zusammenarbeit\nlung oder zusätzlichen Abteilung eines Zuchtbuches      mit dem Fachbeirat für tiergenetische Ressourcen auf\nfür gefährdete Rinder-, Schweine-, Schaf- und Zie-      Basis wissenschaftlicher Methoden fest. Dabei wird die\ngenrassen oder einer „robusten“ Schafrasse gemäß        bundesweite Bewertung der genetischen Vielfalt nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2019                 23\nAbsatz 3 Satz 1 Nummer 1 zugrunde gelegt. Die Bun-          gramm durchführt, stellt auf Antrag eines Züchters für\ndesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erstellt        dessen Vorbuchtiere Eintragungsbestätigungen aus.\neine Liste der Rassen einschließlich der Einstufung            (2) Die Zuchtverbände sorgen für eine rasche Über-\nihrer Gefährdung. Diese Liste ist Grundlage für Maß-        mittlung dieser Eintragungsbestätigungen.\nnahmen in Zusammenhang mit § 1 Absatz 3 Nummer 4\nsowie für Maßnahmen im Anwendungsbereich der Ver-              (3) Sollen Vorbuchtiere in ein anderes Zuchtbuch\nordnung (EU) 2016/1012 und dieses Gesetzes, für die         eingetragen werden, müssen für diese Vorbuchtiere\ndas Kriterium der Gefährdung einer Rasse vorausge-          Eintragungsbestätigungen vorgelegt werden.\nsetzt wird.                                                    (4) Ein Tier darf als reinrassiges Zuchttier nur dann\nangeboten, abgegeben, gehandelt oder vermittelt wer-\n§ 11                             den, wenn eine gültige Tierzuchtbescheinigung nach\nVerordnungsermächtigungen                      Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/1012 bei-\ngefügt ist.\nDas Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-\nschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit             (5) Wer gewerbsmäßig reinrassige Zuchttiere oder\nZustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung         deren Samen, Eizellen oder Embryonen innergemein-\ndes in § 1 Absatz 3 Nummer 4 genannten Zieles erfor-        schaftlich verbringt oder ein- oder ausführt, hat Kopien\nderlich ist,                                                der Tierzuchtbescheinigungen dieser Tiere oder dieser\nSamen, dieser Eizellen oder Embryonen mindestens\n1. Art und Umfang der nach § 10 Absatz 1 Satz 1 mit-\n3 Jahre ab der Verbringung oder Ein- oder Ausfuhr auf-\nzuteilenden Angaben über Bestandszahlen eingetra-\nzubewahren.\ngener Zuchttiere vorzuschreiben sowie Form und\nVerfahren der Übermittlung zu regeln,                      (6) Tierhalter, die ein männliches reinrassiges Zucht-\ntier zum Decken fremder reinrassiger Zuchttiere ver-\n2. die zur Ermittlung der populationsgenetischen Kenn-\nwenden, haben den Haltern der zu deckenden rein-\nzahlen der genetischen Vielfalt erforderlichen Zucht-\nrassigen Zuchttiere auf Verlangen eine Kopie einer\nbuchdaten vorzuschreiben sowie Form und Verfah-\ngültigen Tierzuchtbescheinigung des männlichen rein-\nren der Übermittlung zu regeln,\nrassigen Zuchttieres und einen Deckschein auszuhän-\n3. Anforderungen an die Sammlung, Lagerung und              digen, der die Angaben nach § 24 der Viehverkehrsver-\nVerwendung von Samen, Eizellen, Embryonen und           ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\nsonstigem genetischen Material einheimischer            3. März 2010 (BGBl. I S. 203), die zuletzt durch Artikel 6\nRassen zum Zweck der langfristigen Sicherung und        der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057) ge-\nErhaltung dieser Rassen als Bestandteil der geneti-     ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung\nschen Vielfalt vorzuschreiben.                          enthält.\nRechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 3 können\nauch die Bedingungen regeln, unter denen genetisches                                    § 14\nMaterial einer nationalen Sammlung zur Langzeitlage-                           Abgabe von Samen\nrung zuzurechnen ist und als Bestandteil dieser Samm-\nlung verwendet werden darf.                                    (1) Samen darf nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 2\nnur von\n§ 12                             1. Besamungsstationen, für deren Betrieb eine Erlaub-\nErlass von Verwaltungsvorschriften                    nis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,\nDie Bundesregierung kann mit Zustimmung des              2. Besamungsstationen oder Samendepots, die in\nBundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur              Deutschland nach den tierseuchenrechtlichen Vor-\nDurchführung des Monitorings einschließlich der anzu-           schriften zum innergemeinschaftlichen Verbringen\nwendenden Kennzahlen der genetischen Vielfalt erlas-            von Samen zugelassen sind, oder\nsen, die vom Bundesministerium für Ernährung und            3. Besamungsstationen oder Samendepots, die in ei-\nLandwirtschaft im Benehmen mit einem Beirat aus Ver-            nem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union\ntretern der Länder, der Verbände und der beteiligten            oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkom-\nWirtschaftskreise vorbereitet werden. Der Beirat wird           mens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf-\nvom Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-               grund von Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaa-\nschaft berufen.                                                 tes oder Vertragsstaates zur Umsetzung oder\nDurchführung der Rechtsakte der Europäischen\nAbschnitt 4                                Union auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts zum\nAnbieten, Abgabe und                              innergemeinschaftlichen Verbringen von Samen zu-\nVerwendung von Samen,                              gelassen sind,\nEizellen und Embryonen                         im Rahmen ihres sachlichen Tätigkeitsbereiches ange-\nsowie Handel mit reinrassigen                       boten oder abgegeben werden. Für die Abgabe durch\nZuchttieren und Vorbuchtieren                       Besamungsstationen oder Samendepots nach Satz 1\nNummer 2 gelten die tierseuchenrechtlichen Bestim-\n§ 13                             mungen für das innergemeinschaftliche Verbringen\nvon Samen entsprechend.\nEintragungsbestätigung für\nVorbuchtiere, Tierzuchtbescheinigung                   (2) Der Samen darf nur an\n(1) Ein Zuchtverband, der ein gemäß Artikel 8 der        1. Tierhalter zur Verwendung nach Maßgabe des § 15\nVerordnung (EU) 2016/1012 genehmigtes Zuchtpro-                 Absatz 1 Satz 1,","24             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2019\n2. Besamungsstationen, Samendepots oder Embryo-             von Tierhaltern oder deren Betriebsangehörigen nur\nErzeugungseinheiten nach Maßgabe des Absatzes 3         eingesetzt werden, wenn diese nach dem Besuch eines\nSatz 1 Nummer 4                                         Kurzlehrganges über künstliche Besamung in einer an-\nabgegeben werden. Satz 1 gilt nicht für die Ausfuhr so-     erkannten Ausbildungsstätte eine Prüfung bestanden\nwie für das Verbringen von Samen in andere Mitglied-        haben. Den jeweiligen Befähigungsnachweisen stehen\nstaaten der Europäischen Union oder in andere Ver-          entsprechende Befähigungsnachweise zur Durchfüh-\ntragsstaaten des Abkommens über den Europäischen            rung von Besamungen aus einem anderen Mitgliedstaat\nWirtschaftsraum.                                            oder Vertragsstaat gleich, wenn diese aufgrund einer\nPrüfung erworben worden sind, mit der gleichwertige\n(3) Wer Samen anbietet, abgibt, handelt oder vermit-     Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen\ntelt, muss sicherstellen, dass der Samen die Anforde-       worden sind. Die Feststellung der Gleichwertigkeit kann\nrungen nach Satz 2 erfüllt. Der Samen muss                  durch die zuständige Behörde vom Nachweis eines An-\n1. in einer Besamungsstation gewonnen und behandelt         passungslehrganges oder von einer Eignungsprüfung\nund in einer Besamungsstation oder einem Samen-         abhängig gemacht werden. Die Gleichwertigkeit von\ndepot gelagert worden sein,                             im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen oder\n2. von einem Zuchttier stammen, das                         Ausbildungsnachweisen wird von der zuständigen Be-\nhörde nach den §§ 9 bis 16 des Berufsqualifikations-\na) einer Leistungsprüfung oder einer Zuchtwert-         feststellungsgesetzes festgestellt; § 17 des Berufsqua-\nschätzung unterzogen worden ist, die den Anfor-      lifikationsfeststellungsgesetzes ist anzuwenden.\nderungen des Artikels 25 der Verordnung (EU)\n2016/1012 entspricht, oder                               (3) Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Personen\nhaben über die Verwendung des Samens unverzüglich\nb) zur Verwendung im Rahmen eines Prüfeinsatzes         Aufzeichnungen nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 und\nbestimmt ist,                                        des Absatzes 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit\n3. so gekennzeichnet sein, dass er einer Tierzucht-         einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1,\nbescheinigung für Samen sowie den erforderlichen        anzufertigen. Die Aufzeichnungen müssen mindestens\nAufzeichnungen gemäß § 15 Absatz 3 und 4 zuge-          Angaben zur abgebenden Besamungsstation oder zum\nordnet werden kann, und                                 abgebenden Samendepot sowie zur Kennzeichnung\n4. bei der Abgabe an Besamungsstationen, Samen-             des Samens sowie zum Betrieb des Tierhalters enthal-\ndepots oder Embryo-Erzeugungseinheiten von einer        ten. Die Angaben müssen eine Zuordnung zu den ent-\nTierzuchtbescheinigung für den Samen begleitet          sprechenden Aufzeichnungen der abgebenden Besa-\nsein.                                                   mungsstation oder des abgebenden Samendepots er-\nmöglichen. Die Aufzeichnungen nach den Sätzen 1\nDie zuständige Behörde kann in Einzelfällen zulassen,       und 2 müssen vom Tierhalter zur Kontrolle durch die\ndass abweichend von Satz 2 Nummer 1 Samen durch             zuständigen Behörden vom Zeitpunkt der Verwendung\neinen Beauftragten einer Besamungsstation auch              des Samens an gerechnet mindestens drei Jahre auf-\naußerhalb der Besamungsstation gewonnen werden              bewahrt werden.\ndarf, wenn nachgewiesen ist, dass die tierseuchen-\nhygienischen Untersuchungen nach § 18 Absatz 7                  (4) Die Aufzeichnungen nach Absatz 3 Satz 1 müs-\nSatz 2 durchgeführt worden sind.                            sen zusätzlich Angaben über das Verwendungsdatum\nsowie über die Kennzeichnung des besamten Tieres\n(4) Samen, der abgegeben wird, darf nur durch Tier-      enthalten, wenn das besamte Tier ein Zuchttier ist oder\närzte, Fachagrarwirte für Besamungswesen und Besa-          der Samen im Rahmen eines Prüfeinsatzes verwendet\nmungsbeauftragte oder sachkundiges Personal unter           wird. In diesen Fällen hat der Betreiber der Besamungs-\nderen Aufsicht und nur im Auftrag einer Besamungs-          station oder des Samendepots auf Verlangen des Tier-\nstation gewonnen werden.                                    halters entweder diesem eine Tierzuchtbescheinigung\nfür Samen auszuhändigen oder diese sowie die Daten\n§ 15                              der in Satz 1 sowie Absatz 3 Satz 1 benannten Auf-\nVerwendung des Samens                        zeichnungen an einen vom Tierhalter benannten Zucht-\n(1) Samen darf zur Besamung nur verwendet werden         verband oder ein vom Tierhalter benanntes Zuchtunter-\ndurch                                                       nehmen zu übermitteln.\n1. Tierärzte, Fachagrarwirte für Besamungswesen oder                                   § 16\nBesamungsbeauftragte oder\nAbgabe von Eizellen und Embryonen\n2. Tierhalter oder deren Betriebsangehörige nach Maß-\ngabe des Absatzes 2 Satz 2 zur Besamung von Tie-            (1) Eizellen und Embryonen dürfen nach Maßgabe\nren im eigenen Bestand.                                 des Absatzes 3 Satz 2 nur von\nDie in Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Personen dürfen         1. Embryo-Entnahmeeinheiten, für deren Betrieb eine\nden Samen zur künstlichen Besamung nur im Auftrag                Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,\nvon Besamungsstationen oder Samendepots in Tier-            2. Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheiten, die\nbeständen der Abnehmer nach § 14 Absatz 2 Satz 1                 in der Bundesrepublik Deutschland nach den tier-\nNummer 1 verwenden.                                              seuchenrechtlichen Vorschriften zum innergemein-\n(2) Als Besamungsbeauftragte dürfen nur Personen              schaftlichen Verbringen von Eizellen und Embryonen\ntätig werden, die nach dem Besuch eines Lehrganges               zugelassen sind, oder\nüber künstliche Besamung in einer anerkannten Ausbil-       3. Einrichtungen, die in einem anderen Mitgliedstaat\ndungsstätte eine Prüfung bestanden haben. Samen                  der Europäischen Union oder in einem anderen Ver-\ndarf zur Besamung von Tieren im eigenen Bestand                  tragsstaat des Abkommens über den Europäischen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2019                25\nWirtschaftsraum aufgrund von Vorschriften des            gleichwertige Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\njeweiligen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates zur      nachgewiesen wurden. Die Feststellung der Gleichwer-\nUmsetzung oder Durchführung der Rechtsakte der           tigkeit kann die zuständige Behörde vom Nachweis\nEuropäischen Union auf dem Gebiet des Tierseu-           eines Anpassungslehrganges oder von einer Eignungs-\nchenrechts zum innergemeinschaftlichen Verbringen        prüfung abhängig machen. Die Gleichwertigkeit von im\nvon Eizellen und Embryonen zugelassen sind,              Ausland erworbenen Berufsqualifikationen oder Ausbil-\nim Rahmen ihres sachlichen Tätigkeitsbereiches ange-         dungsnachweisen stellt die zuständige Behörde nach\nboten oder abgegeben werden. Für die Abgabe durch            den §§ 9 bis 16 des Berufsqualifikationsfeststellungs-\nEinrichtungen nach Satz 1 Nummer 2 gelten die                gesetzes fest; § 17 des Berufsqualifikationsfeststel-\ntierseuchenrechtlichen Bestimmungen für das inner-           lungsgesetzes ist anzuwenden.\ngemeinschaftliche Verbringen von Eizellen und Em-               (2) Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Personen\nbryonen entsprechend.                                        haben über die Übertragung der Embryonen unverzüg-\n(2) Eizellen und Embryonen dürfen nur an                  lich Aufzeichnungen nach Maßgabe der Sätze 2 und 3,\njeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung\n1. Tierhalter zur Verwendung nach Maßgabe des § 17           nach § 19 Absatz 1 Nummer 1, anzufertigen. Die Auf-\nAbsatz 1 Satz 1,                                         zeichnungen müssen mindestens Angaben zur abge-\n2. Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheiten nach           benden Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit,\nMaßgabe der Absätze 3 und 4                              zur Kennzeichnung und zum Datum der Übertragung\nabgegeben werden. Satz 1 gilt nicht für die Ausfuhr          des Embryos sowie zur Identität und zu dem Halter\nsowie für das Verbringen von Eizellen und Embryonen          des Empfängertieres enthalten. Diese Angaben müssen\nin andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder        eine Zuordnung zu den entsprechenden Aufzeichnun-\nin andere Vertragsstaaten des Abkommens über den             gen der abgebenden Embryo-Entnahme- oder -Erzeu-\nEuropäischen Wirtschaftsraum.                                gungseinheit ermöglichen. Die Aufzeichnungen nach\nden Sätzen 1 und 2 müssen vom Halter des Empfän-\n(3) Wer Eizellen oder Embryonen anbietet, abgibt,         gertieres zur Kontrolle durch die zuständigen Behörden\nhandelt oder vermittelt, muss sicherstellen, dass die Ei-    vom Zeitpunkt der Übertragung des Embryos an min-\nzellen und Embryonen die Anforderungen nach Satz 2           destens drei Jahre aufbewahrt werden.\nerfüllen. Die Eizellen und Embryonen müssen\n(3) Die Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit\n1. durch eine Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungs-\nhändigt dem Eigentümer des Embryos die Tierzucht-\neinheit gewonnen und behandelt worden sein und\nbescheinigung für den Embryo aus.\nin einer Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit\ngelagert werden,\n§ 18\n2. von Zuchttieren stammen und\nBesamungsstationen,\n3. so gekennzeichnet sein, dass sie einer Tierzuchtbe-          Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheiten\nscheinigung für Eizellen oder für Embryonen sowie\nden erforderlichen Aufzeichnungen gemäß § 17 Ab-            (1) Betreiber von Besamungsstationen oder von Em-\nsatz 2 zugeordnet werden können; befindet sich der       bryo-Entnahmeeinheiten bedürfen der Erlaubnis. Satz 1\nEmbryo in einem Empfängertier, so muss bei Ab-           gilt nicht für Besamungsstationen im Sinne des § 14 Ab-\ngabe des Empfängertieres die Tierzuchtbescheini-         satz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Embryo-Entnahme-\ngung des Embryos die Angaben zum Empfängertier           einheiten im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\nenthalten.                                               und 3.\n(4) Eizellen oder Embryonen dürfen nur angeboten,            (2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn\nabgegeben, gehandelt oder vermittelt werden, wenn            1. eine Tierärztin oder ein Tierarzt die Besamungssta-\neine gültige Tierzuchtbescheinigung für Eizellen oder            tion oder die Embryo-Entnahmeeinheit tierärztlich-\nEmbryonen nach Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung                fachtechnisch leitet oder die Wahrnehmung der tier-\n(EU) 2016/1012 beigefügt ist.                                    ärztlich-fachtechnischen Aufgaben durch eine oder\n(5) Eizellen und Embryonen dürfen nur von Tierärz-            einen vertraglich an die Besamungsstation oder an\nten und Fachagrarwirten für Besamungswesen und nur               die Embryo-Entnahmeeinheit gebundene Tierärztin\nim Auftrag einer Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungs-              oder gebundenen Tierarzt gewährleistet ist,\neinheit gewonnen oder behandelt werden.                      2. das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforder-\nliche Personal vorhanden ist,\n§ 17\n3. die für die Gewinnung, Behandlung, Lagerung und\nVerwendung von Embryonen                           Abgabe von Samen oder von Eizellen und Embryo-\n(1) Embryonen dürfen nur von Tierärzten, Fachagrar-           nen erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind und\nwirten für Besamungswesen und Besamungsbeauf-                4. bei einer Besamungsstation die männlichen Zucht-\ntragten, die nach dem Besuch eines Lehrganges über               tiere vorhanden sind.\nEmbryotransfer in einer anerkannten Ausbildungsstätte\neine Prüfung bestanden haben, und nur im Auftrag                (3) Die Erlaubnis bezieht sich auf die jeweilige Besa-\neiner Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit               mungsstation oder Embryo-Entnahmeeinheit mit den\nübertragen werden. Den jeweiligen Befähigungsnach-           nach Absatz 4 Nummer 2 angegebenen Betriebsteilen\nweisen stehen entsprechende Befähigungsnachweise             sowie auf den nach Absatz 4 Nummer 3 angegebenen\nzur Übertragung von Embryonen aus einem anderen              sachlichen Tätigkeitsbereich.\nMitgliedstaat oder Vertragsstaat gleich, wenn diese             (4) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muss ent-\naufgrund einer Prüfung erworben wurden, mit der              halten:","26              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2019\n1. den Namen, die Anschrift und die Angabe der               2. für sonstige Versuchszwecke, soweit es mit den in\nRechtsform des Betreibers,                                   § 1 Absatz 3 genannten Zielen vereinbar ist,\n2. die Anschriften sämtlicher Betriebsteile sowie die        3. für Maßnahmen zur Erhaltung von Genreserven.\nAngabe von deren Funktion für die Gewinnung, Be-\nhandlung, Lagerung und Abgabe des Samens oder                                      § 19\nder Eizellen und Embryonen und                                         Verordnungsermächtigungen\n3. die Angabe des sachlichen Tätigkeitsbereiches.               (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-\n(5) Die Erlaubnis wird von der für den Sitz der Besa-     wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nmungsstation oder Embryo-Entnahmeeinheit örtlich zu-         mit Zustimmung des Bundesrates\nständigen Behörde erteilt. Erstrecken sich die zu einer      1. die näheren Anforderungen an Art, Inhalt, Umfang\nBesamungsstation oder zu einer Embryo-Entnahmeein-               und Aufbewahrung der Aufzeichnungen nach § 15\nheit gehörenden Betriebsteile auf mehrere Länder, hat            Absatz 3 und 4, § 17 Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie\ndie zuständige Behörde die betroffenen Länder zu un-             § 18 Absatz 8 festzulegen,\nterrichten. Erfüllt eine Besamungsstation oder Embryo-       2. die Zulassungsvoraussetzungen sowie Anforderun-\nEntnahmeeinheit die Voraussetzungen nach Absatz 2                gen, Dauer und Abschluss der Lehrgänge und Kurz-\nnicht mehr oder verstößt sie gegen die Bestimmungen              lehrgänge über künstliche Besamung und Embryo-\ndieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes              transfer sowie jeweils die Anerkennung der Ausbil-\nerlassenen Rechtsverordnung, kann das Ruhen der                  dungsstätten und gleichwertiger Ausbildungen zu\nErlaubnis vorübergehend angeordnet werden. Die                   regeln,\nVoraussetzungen über Rücknahme und Widerruf blei-\nben unberührt.                                               3. für Besamungsstationen nach § 14 Absatz 1 Satz 1\nNummer 1 und Embryo-Entnahmeeinheiten nach\n(6) Die Erlaubnis endet zehn Jahre nach Ablauf des            § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Vorschriften zu er-\nJahres, in dem sie erteilt wurde; sie kann neu erteilt           lassen über\nwerden. Im Einzelfall kann eine kürzere Dauer der Er-\na) ihre Einrichtung und ihren Betrieb nach § 18 Ab-\nlaubnis festgesetzt werden, soweit die Voraussetzungen\nsatz 2 Nummer 2 und 3, einschließlich der tier-\nnach Absatz 2 nur für einen kürzeren Zeitraum sicher-\nseuchenhygienischen Voraussetzungen nach\ngestellt sind.\n§ 18 Absatz 7,\n(7) Wer eine Besamungsstation oder eine Embryo-               b) die Gewinnung und Behandlung von Samen, Ei-\nEntnahmeeinheit nach Absatz 1 Satz 1 betreibt, muss                 zellen und Embryonen einschließlich ihrer Lage-\nsicherstellen, dass die tierseuchenhygienischen Anfor-              rung, Abgabe, Beförderung und Verwendung,\nderungen eingehalten werden, die zur Gesunderhaltung\nder Tierbestände erforderlich sind. Bei einer Besa-              c) Schutzmaßnahmen gegen die Verwechslung von\nmungsstation müssen insbesondere die tierseuchenhy-                 Samen, Eizellen und Embryonen, insbesondere\ngienischen Untersuchungen der männlichen Zuchttiere                 über ihre Kennzeichnung,\ndurchgeführt werden, die zur Gesunderhaltung der             4. die Ausstellung von Tierzuchtbescheinigungen für\nTierbestände erforderlich sind.                                  Zuchtmaterial durch Besamungsstationen, Samen-\n(8) Der Betreiber einer nach Absatz 1 Satz 1 erlaubten        depots, Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungsein-\nheiten zu regeln,\n1. Besamungsstation hat über die Gewinnung, Be-\n5. zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten\nhandlung, Lagerung, Abgabe und Vernichtung des\nder Europäischen Union im Anwendungsbereich des\nSamens,\n§ 1 Absatz 2 Anforderungen an die Durchführung des\n2. Embryo-Entnahmeeinheit hat über die Gewinnung,                Prüfeinsatzes zu regeln.\nBehandlung, Lagerung, Abgabe und Vernichtung                (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, im\nder Eizellen und Embryonen                               Rahmen einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Num-\njeweils unverzüglich Aufzeichnungen nach Maßgabe             mer 2 Prüfungsordnungen für Lehrgänge und Kurzlehr-\neiner Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1           gänge über künstliche Besamung und Prüfungsordnun-\nzu machen. Der Betreiber einer sonstigen Besamungs-          gen für Lehrgänge über Embryotransfer zu regeln.\nstation, eines Samendepots oder einer sonstigen Em-\nbryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit hat über die                                Abschnitt 5\nAbgabe der jeweiligen Erzeugnisse unverzüglich Auf-                      Innergemeinschaftliches\nzeichnungen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung                       Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr\nnach § 19 Absatz 1 Nummer 1 zu machen, sofern eine\nsolche Verpflichtung nicht bereits nach tierseuchen-                                   § 20\nrechtlichen Vorschriften besteht.\nVerordnungsermächtigungen\n(9) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Aus-\nDas Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-\nnahmen von einzelnen Vorschriften zur Gewinnung,\nschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit\nAbgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Em-\nZustimmung des Bundesrates zur Umsetzung oder\nbryonen dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz\nDurchführung von Rechtsakten der Europäischen\nerlassenen Rechtsverordnungen genehmigen\nUnion auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tier-\n1. für Forschungsarbeiten in wissenschaftlichen Ein-         zucht tierzuchtrechtliche Anforderungen an das inner-\nrichtungen und in Betrieben, die für diese Einrichtun-   gemeinschaftliche Verbringen von Zuchttieren, Samen,\ngen Versuche durchführen,                                Eizellen und Embryonen, ihr Verbringen aus einem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2019               27\nDrittland in die Europäische Union (Einfuhr) sowie ihr       Vertragsstaaten des Abkommens über den Europä-\nVerbringen aus dem Inland in ein Drittland (Ausfuhr)         ischen Wirtschaftsraum und der Europäischen Kommis-\nfestzusetzen. Es kann dabei insbesondere                     sion nach den Absätzen 2 bis 4 sowie in sonstigen Fäl-\n1. Anzeigen, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungs-               len erfolgt über das Bundesministerium für Ernährung\npflichten oder Genehmigungen vorschreiben und das        und Landwirtschaft. Es kann diese Befugnis durch\nVerfahren regeln,                                        Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nauf die zuständigen obersten Landesbehörden übertra-\n2. vorschreiben, dass Zuchttiere, Samen, Eizellen und        gen. Ferner kann das Bundesministerium für Ernährung\nEmbryonen nur über bestimmte Zollstellen mit zuge-       und Landwirtschaft im Einzelfall durch Rechtsverord-\nordneten Überwachungsstellen eingeführt oder aus-        nung mit Zustimmung des Bundesrates im Benehmen\ngeführt werden dürfen, die das Bundesministerium         mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser\nfür Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen         die Befugnis übertragen. Die obersten Landesbehörden\nmit dem Bundesministerium der Finanzen bekannt           können die Befugnis auf andere Behörden übertragen.\ngemacht hat.\n(6) Zum Zwecke der Veröffentlichung der Listen\nAbschnitt 6                             nach Artikel 7 sowie Artikel 39 Absatz 2 der Verord-\nnung (EU) 2016/1012 teilen die zuständigen Behörden\nÜberwachung, Zuständigkeiten,\ndem Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-\nAußenverkehr, Bußgeldvorschriften\nschaft die dafür erforderlichen Informationen mit und\nsetzen die zuständigen Behörden der übrigen Bundes-\n§ 21\nländer in Kenntnis.\nZuständigkeit,\ngegenseitige Information,                                              § 22\nAußenverkehr, Verordnungsermächtigung\nAufgabe und\n(1) Die Zuständigkeit für die Überwachungsmaßnah-                      Maßnahmen der zuständigen\nmen nach diesem Gesetz, den aufgrund dieses Geset-                   Behörden, Verordnungsermächtigungen\nzes erlassenen Rechtsverordnungen und den unmittel-\nbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union im             (1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften\nAnwendungsbereich dieses Gesetzes richtet sich nach          dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlas-\nLandesrecht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes          senen Rechtsverordnungen und der unmittelbar gel-\nbestimmt ist.                                                tenden Rechtsakte der Europäischen Union im An-\nwendungsbereich dieses Gesetzes ist Aufgabe der\n(2) Die zuständigen Behörden\nzuständigen Behörden. Der Überwachung durch die\n1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mit-       zuständigen Behörden unterliegen auch von den\ngliedstaates der Europäischen Union oder eines an-       Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen mit der Durch-\nderen Vertragsstaates des Abkommens über den             führung von technischen Aufgaben oder der Durchfüh-\nEuropäischen Wirtschaftsraum auf begründetes Er-         rung von und Mitwirkung an Leistungsprüfungen,\nsuchen Auskünfte und übermitteln die erforderlichen      Zuchtwertschätzungen und Prüfeinsätzen beauftragte\nSchriftstücke, um ihr die Überwachung der Einhal-        Stellen sowie Handelsunternehmen, die gewerbsmäßig\ntung tierzuchtrechtlicher Vorschriften zu ermöglichen,   Zuchttiere oder Samen, Eizellen und Embryonen han-\n2. überprüfen die Sachverhalte, die ihnen von der ersu-      deln oder vermitteln.\nchenden Behörde mitgeteilt worden sind und teilen           (2) Die zuständigen Behörden treffen die notwen-\nihr das Ergebnis der Prüfung mit.                        digen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Fest-\n(3) Die zuständigen Behörden erteilen der zuständi-       stellung oder zur Beseitigung eines hinreichenden Ver-\ngen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Euro-          dachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung festge-\npäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates            stellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-             erforderlich sind. Sie können zusätzlich zu den in Arti-\nraum unter Beifügung der erforderlichen Schriftstücke        kel 47 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2016/1012\nAuskünfte, die für die Überwachung in diesem Mitglied-       genannten Maßnahmen und Anordnungen insbeson-\nstaat oder Vertragsstaat erforderlich sind. Dies gilt ins-   dere\nbesondere bei Verstößen gegen Vorschriften auf dem           1. vorübergehend bis zum Abschluss einer behörd-\nGebiet der Tierzucht oder bei Verdacht auf solche Ver-           lichen Überprüfung verbieten, dass Vorbuchtiere,\nstöße.                                                           Zuchttiere oder Zuchtmaterial abgegeben oder Leis-\n(4) Die zuständigen Behörden übermitteln den zu-              tungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen durch-\nständigen Behörden anderer Länder, anderer Mitglied-             geführt werden,\nstaaten der Europäischen Union und anderer Vertrags-\n2. Samen, Eizellen oder Embryonen auch vorläufig\nstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nsicherstellen und ihre unschädliche Beseitigung\nschaftraum sowie dem Bundesministerium für Ernäh-\nanordnen oder durchführen,\nrung und Landwirtschaft und der Europäischen Kom-\nmission Daten, die sie im Rahmen der Überwachung             3. anordnen, dass Eintragungen in ein Zuchtbuch oder\ngewonnen haben, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Ab-           Zuchtregister vorgenommen, berichtigt oder rück-\nsatz 3 genannten Ziele erforderlich ist oder durch               gängig gemacht werden oder dass die Art der Füh-\nRechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet                 rung oder die Gliederung des Zuchtbuches oder des\nder Tierzucht vorgeschrieben ist.                                Zuchtregisters geändert werden,\n(5) Der Verkehr mit den zuständigen Behörden ande-        4. Tierzuchtbescheinigungen oder Eintragungsbestäti-\nrer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderer              gungen einziehen oder anordnen, dass Tierzuchtbe-","28             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2019\nscheinigungen oder Eintragungsbestätigungen neu             fung der Einhaltung dieses Gesetzes und der Ver-\nausgestellt werden; dies trifft auch auf Equiden-           ordnung (EU) 2016/1012 durchgeführt werden,\npässe zu, sofern tierzuchtrechtliche Verstöße vor-      4. das Vorgehen der Behörden bei Verstößen zusätz-\nliegen,                                                     lich zu Absatz 2 und Artikel 47 Absatz 1 und 3 der\n5. anordnen, dass Abstammungen überprüft werden,                Verordnung (EU) 2016/1012,\n6. anordnen, dass die Leistungsprüfungen oder die           5. die Form und den Inhalt der Berichte über die durch-\nZuchtwertschätzung entsprechend dem genehmig-               geführten Kontrollen an die Kommission nach Arti-\nten Zuchtprogramm durchgeführt werden.                      kel 48 Absatz 3 sowie Artikel 49 der Verordnung (EU)\n2016/1012,\n(3) Natürliche und juristische Personen und nicht\nrechtsfähige Personenvereinigungen haben der zustän-        6. die Prüfung, ob die zuständigen Behörden, die\ndigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen           gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) 2016/1012\nund Unterlagen vorzulegen, die zur Durchführung der             Zuchtprogramme durchführen, die Bestimmungen\nÜberwachung nach Absatz 1 erforderlich sind.                    dieses Artikels einhalten.\nDer Auskunftspflichtige kann die Auskunft und die Vor-                                   § 23\nlage der Unterlagen auf solche Fragen verweigern, de-\nren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383                              Bußgeldvorschriften\nAbsatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung be-            (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nzeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher        fahrlässig\nVerfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz              1. ohne Zustimmung nach § 4 Absatz 4 Satz 2 eine\nüber Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.                        Änderung vollzieht,\n(4) Personen, die von der zuständigen Behörde be-          2. ohne Anerkennung nach § 4 Absatz 5 als anerkann-\nauftragt sind, dürfen, zusätzlich zu den in Artikel 46 der        ter Zuchtverband oder anerkanntes Zuchtunterneh-\nVerordnung (EU) 2016/1012 genannten Befugnissen,                  men auftritt,\nsoweit es erforderlich ist, im Rahmen der Überwachung\n3. einer mit einer Anerkennung nach § 4 Absatz 5 ver-\nunter Einhaltung der für den Betrieb geltenden Anfor-\nbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,\nderungen Betriebsgrundstücke, Betriebsräume sowie\nbetrieblich genutzte Stallungen und Transportmittel           4. ohne Genehmigung nach § 5 Absatz 1 ein Zucht-\ndes Auskunftspflichtigen während der Betriebs- oder               programm durchführt,\nGeschäftszeit betreten und dort                               5. einer mit einer Genehmigung nach § 5 Absatz 1\n1. Besichtigungen und Untersuchungen vornehmen so-                verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,\nwie Blutproben und sonstige Proben entnehmen und          6. einer Rechtsverordnung nach § 11 Satz 1 Num-\nmer 3, § 19 Absatz 1 Nummer 3 oder § 20 oder\n2. die Zuchtunterlagen und die geschäftlichen Unterla-\neiner vollziehbaren Anordnung aufgrund einer sol-\ngen einsehen.\nchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die\nDer Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen sowie die             Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-\nin Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1012              stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\ngenannten Maßnahmen zu dulden, die Zuchtunterlagen            7. einer vollziehbaren Anordnung nach\nund die sonstigen geschäftlichen Unterlagen vorzule-\ngen sowie die Tiere vorzuführen.                                  a) § 10 Absatz 1 Satz 2 oder\n(5) Zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben                b) § 22 Absatz 2 Satz 2\nerhalten die für die Tierzucht zuständigen Überwa-                zuwiderhandelt,\nchungsbehörden Zugang zu den Angaben, die Tierhal-            8. entgegen § 13 Absatz 4 oder § 16 Absatz 4 ein Tier,\nter aufgrund von Rechtsvorschriften zur Kennzeich-                Eizellen oder Embryonen anbietet, abgibt, handelt\nnung und Registrierung landwirtschaftlicher Nutztiere             oder vermittelt,\nden nach Landesrecht zuständigen Behörden oder\n9. entgegen § 13 Absatz 5 eine Kopie der Tierzucht-\nvon diesen beauftragten Stellen auf Anfrage mitgeteilt\nbescheinigung nicht oder nicht mindestens drei\nhaben.\nJahre aufbewahrt,\n(6) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-        10. entgegen § 13 Absatz 6 eine Kopie der Tierzucht-\nwirtschaft wird ermächtigt, soweit dies zur Durchfüh-             bescheinigung oder einen Deckschein nicht, nicht\nrung von Rechtsakten der Europäischen Union im                    richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aus-\nAnwendungsbereich des § 1 Absatz 2 erforderlich ist,              händigt,\nsowie zur Förderung der einheitlichen Durchführung der\nÜberwachung durch Rechtsverordnung mit Zustim-              11. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2,\nmung des Bundesrates Anforderungen festzulegen an                 auch in Verbindung mit Satz 2, oder Nummer 3\noder § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2, auch\n1. die personelle, apparative und sonstige technische             in Verbindung mit Satz 2, oder Nummer 3 Samen,\nMindestausstattung von Einrichtungen, die amtliche            Eizellen oder Embryonen anbietet oder abgibt,\nKontrollen durchführen,\n12. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 oder § 16 Absatz 2\n2. die Häufigkeit amtlicher Kontrollen bei den Akteuren           Satz 1 Samen, Eizellen oder Embryonen abgibt,\nunter Berücksichtigung des Risikos von Verstößen\n13. entgegen § 14 Absatz 3 Satz 1 oder § 16 Absatz 3\nund der Ergebnisse früherer amtlicher Kontrollen,\nSatz 1 nicht sicherstellt, dass die Samen, Eizellen\n3. die Eigenkontrollen, die von den Akteuren oder in              oder Embryonen dort genannte Anforderungen er-\nderen Auftrag von Dritten zum Zwecke der Überprü-             füllen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2019               29\n14. entgegen § 15 Absatz 1 Samen verwendet,                   übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtau-\n15. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 als Besamungs-              send Euro geahndet werden.\nbeauftragter tätig wird,\n§ 24\n16. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2 Samen einsetzt,\nEinziehung\n17. entgegen § 15 Absatz 3 Satz 1, § 17 Absatz 2 Satz 1\noder § 18 Absatz 8, jeweils auch in Verbindung mit          Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit\neiner Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Num-           nach § 23 Absatz 1 Nummer 6, 8, 11 bis 14, 20, 21\nmer 1, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht     oder 22 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des\nvollständig oder nicht rechtzeitig macht,                Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.\n18. entgegen § 15 Absatz 3 Satz 4 oder § 17 Absatz 2\nAbschnitt 7\nSatz 4, jeweils auch in Verbindung mit einer\nRechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1,                          Schlussvorschriften\neine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei\nJahre aufbewahrt,                                                                 § 25\n19. entgegen § 15 Absatz 4 Satz 2 eine Tierzuchtbe-                 Rechtsverordnungen in besonderen Fällen\nscheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig         (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-\noder nicht rechtzeitig aushändigt oder eine Tier-        wirtschaft kann Rechtsverordnungen nach diesem Ge-\nzuchtbescheinigung oder dort genannte Daten              setz ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen,\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht       wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Umsetzung\nrechtzeitig übermittelt,                                 oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen\n20. entgegen § 16 Absatz 5 Eizellen oder Embryonen            Union auf dem Gebiet der Tierzucht erforderlich ist.\ngewinnt oder behandelt,                                  Rechtsverordnungen nach Satz 1 treten spätestens\nsechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre\n21. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Embryonen über-\nGeltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundes-\nträgt,\nrates verlängert werden.\n22. ohne Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 eine Be-\n(2) Soweit durch dieses Gesetz oder aufgrund die-\nsamungsstation oder eine Embryo-Entnahmeeinheit\nses Gesetzes die Landesregierungen zum Erlass von\nbetreibt,\nRechtsverordnungen befugt sind, können sie die Er-\n23. einer mit einer Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1       mächtigungen durch Rechtsverordnung auf die zustän-\nverbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,        digen obersten Landesbehörden übertragen.\n24. einer mit einer Genehmigung nach § 18 Absatz 9\nverbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,                                 § 26\n25. entgegen § 22 Absatz 3 Satz 1 eine Auskunft nicht,                        Übergangsvorschriften\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig     (1) Nach bisherigem Recht erteilte Erlaubnisse zum\nerteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht  Betrieb von Besamungsstationen und Embryo-Entnah-\nvollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder          meeinheiten gelten als Erlaubnisse nach § 18 Absatz 1\n26. entgegen § 22 Absatz 4 Satz 2 eine Maßnahme               dieses Gesetzes.\nnicht duldet, eine Unterlage nicht, nicht richtig,          (2) Lehrgänge für Besamungswarte nach den §§ 2\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder    bis 4 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Besa-\nein Tier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig     mungsgesetz vom 23. August 1972 (BGBl. I S. 1587)\nvorführt.                                                gelten als Lehrgänge über künstliche Besamung nach\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord-          § 15 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes. Kurzlehrgänge\nnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments               nach § 5 der Verordnung über Lehrgänge nach dem\nund des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht-            Besamungsgesetz gelten als Kurzlehrgänge über\nund Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den                künstliche Besamung nach § 15 Absatz 2 Satz 2 dieses\nHandel und die Verbringung in die Union von reinrassi-        Gesetzes.\ngen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren             (3) Nach § 22 Absatz 6 des Tierzuchtgesetzes vom\nZuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU)            21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch\nNr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG            Artikel 132 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I\nund 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechts-            S. 626) geändert worden ist, erteilte Ausnahmen gelten\nakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“)         als Ausnahmen im Sinne des § 18 Absatz 9 dieses\n(ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 66) verstößt, indem er          Gesetzes, sofern sie sich auf die Gewinnung, Abgabe\nvorsätzlich oder fahrlässig                                   oder Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen\n1. entgegen Artikel 28 Absatz 1 eine Unterlage nicht,         beziehen.\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nvorlegt oder                                                                       § 27\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 47 Ab-                Befreiung vom Preisbindungsverbot nach\nsatz 1 Satz 3 Buchstabe a, b oder c zuwiderhandelt.         dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des             Nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtverbände und\nAbsatzes 1 Nummer 2, 4, 6, 7 Buchstabe b, Nummer 8,           Zuchtunternehmen dürfen Abnehmer von Tieren, die\n11 bis 16, 20, 21 und 22 und des Absatzes 2 Nummer 2          zur Vermehrung in einem mehrstufigen Zuchtverfahren\nmit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den         bestimmt sind, rechtlich oder wirtschaftlich binden, bei","30             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2019\nder Weiterveräußerung der Tiere bestimmte Preise zu                                         § 30\nvereinbaren oder ihren Abnehmern die gleiche Bindung                                Außerkrafttreten\nbei der Weiterveräußerung aufzuerlegen. § 1 des Ge-\nsetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt insoweit              § 6 Absatz 3 tritt am 21. April 2021 außer Kraft.\nnicht. Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Gesetzes\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen unberührt.                                                Artikel 2\nÄnderung des\n§ 28                                    Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes\nVerordnungsermächtigungen                            § 2 des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes\nzur Aufhebung von Rechtsvorschriften                   in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni\nund zur Anpassung an das Unionsrecht                   2004 (BGBl. I S. 1280), das zuletzt durch Artikel 403\n(1) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes Er-             der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)\nmächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen                 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ndes Bundes fortgefallen sind, können Vorschriften, die         1. In Absatz 6 wird die Angabe „§ 9“ durch die Angabe\nauf solche Ermächtigungen gestützt sind, durch                    „§ 10“ ersetzt.\nRechtsverordnung des Bundesministeriums für Ernäh-             2. Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nrung und Landwirtschaft mit Zustimmung des Bundes-\nrates aufgehoben werden.                                          a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 3“ durch die\nAngabe „§ 8 Absatz 2“ ersetzt.\n(2) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes oder\nb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1“\ndurch Änderungen von Rechtsverordnungen, die auf-\ndurch die Angabe „§ 9 Absatz 2 Satz 1 Num-\ngrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, Ermäch-\nmer 1“ ersetzt.\ntigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen der Län-\nder fortgefallen sind, werden die Landesregierungen er-\nmächtigt, Vorschriften, die auf solche Ermächtigungen                                     Artikel 3\ngestützt sind, aufzuheben.                                                   Bekanntmachungserlaubnis\n(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-              Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-\nwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung             schaft kann den Wortlaut des Rinderregistrierungs-\nohne Zustimmung des Bundesrates Verweisungen auf               durchführungsgesetzes in der ab dem Inkrafttreten die-\nVorschriften des Unionsrechts in diesem Gesetz zu än-          ses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\ndern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser             bekannt machen.\nVorschriften erforderlich ist.\nArtikel 4\n§ 29\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nVerkündung von Rechtsverordnungen                        Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nRechtsverordnungen nach diesem Gesetz können                Kraft. Gleichzeitig tritt das Tierzuchtgesetz vom 21. De-\nabweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und               zember 2006 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Arti-\nBekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger ver-                 kel 132 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I\nkündet werden.                                                 S. 626) geändert worden ist, außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 18. Januar 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nJulia Klöckner"]}