{"id":"bgbl1-2019-19-2","kind":"bgbl1","year":2019,"number":19,"date":"2019-05-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/19#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-19-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_19.pdf#page=27","order":2,"title":"Gesetz zur Errichtung der Stiftung Forum Recht (Forum-Recht-Gesetz  ForumRG)","law_date":"2019-05-13T00:00:00Z","page":731,"pdf_page":27,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2019               731\nGesetz\nzur Errichtung der „Stiftung Forum Recht“\n(Forum-Recht-Gesetz – ForumRG)\nVom 13. Mai 2019\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                       §3\nsen:                                                                           Unterstützung durch\nEinrichtungen des Bundes\n§1                                 Bei der Erfüllung ihres Stiftungszwecks wird die Stif-\nName, Sitz und Rechtsform                      tung durch Einrichtungen des Bundes, insbesondere\nder Stiftung; Siegel; Standort                  durch das Haus der Geschichte der Bundesrepublik\nDeutschland, das Deutsche Historische Museum und\n(1) Unter dem Namen „Stiftung Forum Recht“ wird           das Bundesarchiv, unterstützt.\neine rechtsfähige bundesunmittelbare Stiftung des\nöffentlichen Rechts mit Sitz in Karlsruhe errichtet. Die                                 §4\nStiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Geset-\nStiftungsvermögen; Errichtungsort\nzes.\n(1) Die Stiftung verfügt über eigenes Vermögen.\n(2) Die Stiftung führt als Dienstsiegel das kleine Bun-\n(2) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks erhält die Stif-\ndessiegel mit der Umschrift „Stiftung Forum Recht“.\ntung eine jährliche Zuweisung des Bundes nach Maß-\n(3) Die Stiftung richtet einen Standort in Leipzig ein.   gabe des jeweiligen Bundeshaushalts.\n(3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von\n§2                              dritter Seite anzunehmen. Die Annahme darf nur erfol-\ngen, wenn damit keine Auflagen verbunden sind, die\nStiftungszweck                          die Erfüllung des Stiftungszwecks beeinträchtigen.\n(1) Zweck der Stiftung ist, in einem auf Bürgerbetei-        (4) Erträgnisse des Stiftungsvermögens und sons-\nligung angelegten Kommunikations-, Informations- und         tige Einnahmen sind nur für den Stiftungszweck zu ver-\nDokumentationsforum aktuelle Fragen von Recht und            wenden.\nRechtsstaat in der Bundesrepublik Deutschland als\n(5) Das Forum Recht (§ 2 Absatz 2 Nummer 1) wird\nGrundvoraussetzung einer funktionsfähigen und leben-\nin unmittelbarer Nähe zu den Gebäuden des Bundes-\ndigen Demokratie aufzugreifen und diese für alle gesell-\ngerichtshofs in Karlsruhe auf dem Grundstückskomplex\nschaftlichen Gruppen in Ausstellungen und Aktivitäten\nzwischen Karlstraße, Kriegsstraße, Herrenstraße, Rit-\nvor Ort und im virtuellen Raum erfahrbar werden zu las-\nterstraße und Blumenstraße errichtet. Die Durchführung\nsen. Dabei sind die historischen, europäischen und in-\ndes Bauvorhabens in Karlsruhe und der Unterbringung\nternationalen Bezüge angemessen zu berücksichtigen.\nin Leipzig erfolgt im Rahmen des einheitlichen Liegen-\n(2) Der Erfüllung dieses Zweckes dienen insbeson-         schaftsmanagements.\ndere:\n§5\n1. Einrichtung, Unterhaltung und Fortentwicklung von\nAusstellungen in einem Forum Recht für die Ausei-                                 Satzung\nnandersetzung mit Fragen des Rechts und des                 Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Kurato-\nRechtsstaats,                                            rium beschlossen wird.\n2. Entwicklung und Bereitstellung kommunikativer For-                                    §6\nmate für Kooperationspartner in Bund und Ländern,\nOrgane der Stiftung\n3. Durchführung von Veranstaltungen, von auf Internet           Organe der Stiftung sind\nund virtueller Realität basierenden Medienangebo-\nten sowie von Schulungen für pädagogische Ange-          1. das Kuratorium,\nbote,                                                    2. das Direktorium,\n4. Forschung, Dokumentation und Veröffentlichungen,          3. der Stiftungsbeirat.\n5. Öffentlichkeitsarbeit,                                                                §7\n6. Kooperation mit nationalen, europäischen und inter-                              Kuratorium\nnationalen Organisationen und Einrichtungen.                (1) In das Kuratorium werden für jeweils fünf Jahre\n(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittel-    entsandt, wobei eine wiederholte Entsendung zulässig\nbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts             ist:\n„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.               1. vom Deutschen Bundestag elf Mitglieder,","732               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2019\n2. vom Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-          tungsbeirats für die Dauer von fünf Jahren. Eine wieder-\ncherschutz und vom Bundesministerium des Innern,          holte Bestellung ist möglich. Der Direktor oder die Di-\nfür Bau und Heimat je ein Mitglied,                       rektorin sowie der stellvertretende Direktor oder die\n3. von der Stadt Karlsruhe und der Stadt Leipzig je ein       stellvertretende Direktorin können aus wichtigem\nMitglied,                                                 Grund durch Beschluss des Kuratoriums nach Anhö-\nrung des Stiftungsbeirats abberufen werden.\n4. vom Bundesverfassungsgericht ein Mitglied,\n(8) Das Kuratorium beschließt über alle grundsätz-\n5. vom Bundesgerichtshof und vom Bundesverwal-\nlichen Fragen der Stiftung, insbesondere über die Sat-\ntungsgericht je ein Mitglied,\nzung, die Grundzüge der Programmgestaltung, den\n6. vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof             Haushaltsplan und die Bestellung der Abschlussprüfer\nein Mitglied,                                             oder ‑prüferinnen. Das Direktorium hat hierzu entspre-\n7. von der Bundesrechtsanwaltskammer ein Mitglied,            chend § 90 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes dem\nKuratorium zu berichten.\n8. von den Landesjustizverwaltungen insgesamt ein\nMitglied.                                                    (9) Beschlüsse über die Satzung und deren Ände-\nrung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der\nMitglied des Kuratoriums kraft Amtes ist der oder die\nStimmen der Mitglieder des Kuratoriums. Im Übrigen\nVorsitzende des Stiftungsbeirats. Für jedes Mitglied ist\nbedürfen Beschlüsse der Mehrheit der abgegebenen\nfür den Fall der Verhinderung ein stellvertretendes Mit-\nStimmen. In der Satzung können für weitere Entschei-\nglied zu bestimmen. Die Bestimmung trifft die entsen-\ndungen qualifizierte Mehrheiten festgelegt werden. Bei\ndungsberechtigte Stelle. Ist das stellvertretende Mit-\nStimmengleichheit gibt die Stimme der Person des\nglied auch verhindert, kann das Stimmrecht von einem\noder der Vorsitzenden den Ausschlag.\nanderen Mitglied oder stellvertretenden Mitglied des\nKuratoriums ausgeübt werden; in diesem Fall bevoll-              (10) An den Sitzungen des Kuratoriums sollen der\nmächtigt das Mitglied das andere Mitglied oder das            Direktor oder die Direktorin mit beratender Stimme teil-\nandere stellvertretende Mitglied durch Erklärung ge-          nehmen.\ngenüber dem oder der Vorsitzenden des Kuratoriums.               (11) Das Kuratorium tagt mindestens einmal jährlich.\nFrauen und Männer sollen im Kuratorium in gleicher            Auf Antrag des Direktors oder der Direktorin, auf Antrag\nAnzahl vertreten sein.                                        mindestens eines Drittels der Mitglieder des Kuratori-\n(2) Die vom Deutschen Bundestag zu entsendenden            ums oder auf Antrag des Stiftungsbeirats hat der oder\nMitglieder (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) werden von den          die Vorsitzende eine Sitzung des Kuratoriums einzube-\nFraktionen nach dem Verhältnis ihrer Stärke entsandt.         rufen.\nBei der Bestimmung der auf jede Fraktion entfallenden\n(12) Das Nähere regelt die Satzung.\nMitglieder ist das Verfahren nach Sainte-Laguë/\nSchepers anzuwenden. Die vom Deutschen Bundestag\n§8\nentsandten Mitglieder müssen während der gesamten\nZeit der Entsendung Mitglieder des Deutschen Bundes-                                 Direktorium\ntages sein.\n(1) Das Direktorium besteht aus einem Direktor oder\n(3) Die entsendungsberechtigten Stellen können je-         einer Direktorin sowie einem stellvertretenden Direktor\ndes von ihnen entsandte Mitglied jederzeit abberufen.         oder einer stellvertretenden Direktorin.\nScheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied\n(2) Der Direktor oder die Direktorin führt die Ge-\naus, so ist für die bis zum Ablauf der fünf Jahre verblei-\nschäfte der Stiftung. Er oder sie vollzieht die Be-\nbende Zeit ein neues Mitglied oder ein neues stellver-\nschlüsse des Kuratoriums und entscheidet in allen\ntretendes Mitglied zu entsenden.\nAngelegenheiten der Stiftung, soweit dafür nicht das\n(4) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr           Kuratorium zuständig ist. Er oder sie vertritt die Stiftung\nals die Hälfte der entsandten Mitglieder anwesend oder        gerichtlich und außergerichtlich. Ist ein Direktor oder\nvertreten ist.                                                eine Direktorin nicht bestellt oder ist er oder sie verhin-\n(5) Das vom Bundesministerium der Justiz und für           dert, übt der stellvertretende Direktor oder die stellver-\nVerbraucherschutz entsandte Mitglied beruft die kon-          tretende Direktorin die genannten Befugnisse aus.\nstituierende Sitzung des Kuratoriums frühestens einen            (3) Der Direktor oder die Direktorin benötigt zu\nMonat nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein. Das Ku-         Rechtsgeschäften und Handlungen von erheblicher Be-\nratorium ist handlungsfähig, sobald zehn Mitglieder           deutung die Zustimmung des oder der Vorsitzenden\nentsandt worden sind.                                         des Kuratoriums. Dies sind insbesondere Entscheidun-\n(6) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Vor-         gen über Gründungen, Beteiligungen und Investitionen\nsitzenden oder die Vorsitzende und einen Stellvertreter       von über 50 000 Euro.\noder eine Stellvertreterin. Der oder die Vorsitzende be-         (4) Das Nähere regelt die Satzung.\nruft das Kuratorium ein und leitet dessen Sitzungen.\nDer oder die Vorsitzende führt die Geschäfte der Stif-\n§9\ntung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außerge-\nrichtlich, solange weder ein Direktor oder eine Direkto-                           Stiftungsbeirat\nrin noch ein stellvertretender Direktor oder eine stellver-      (1) Der Stiftungsbeirat besteht aus mindestens 20\ntretende Direktorin bestellt sind.                            und höchstens 30 Mitgliedern. Als Mitglieder des Stif-\n(7) Das Kuratorium bestellt den Direktor oder die Di-      tungsbeirats sind sie sowohl Vertreter der Institutionen\nrektorin sowie den stellvertretenden Direktor oder die        oder der wissenschaftlichen Bereiche, für die sie beru-\nstellvertretende Direktorin nach Anhörung des Stif-           fen sind, als auch Repräsentanten der Zivilgesellschaft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2019                 733\n(2) In den Stiftungsbeirat entsenden der Förderver-          tenden Bestimmungen. Die Haushalts- und Wirt-\nein FORUM RECHT e. V., der Deutsche Anwaltverein                schaftsführung der Stiftung unterliegen der Prüfung\ne. V., der Deutsche Richterbund e. V., die Neue Richter-        durch den Bundesrechnungshof. Das Bundesministe-\nvereinigung e. V. und der Deutsche Juristinnenbund              rium der Justiz und für Verbraucherschutz prüft die\ne. V. je ein Mitglied.                                          Rechnung.\n(3) Das Kuratorium wählt weitere Mitglieder in den\nStiftungsbeirat. Diese sollen insbesondere den Kreis                                        § 12\nder zivilgesellschaftlichen Initiativen sowie Institutionen                          Berichterstattung\naus dem Bereich der Rechtswissenschaft, der Ge-\nschichts-, Geistes-, Sozial- und Gesellschaftswissen-              Das Kuratorium legt alle zwei Jahre einen öffentlich\nschaften, der Kunstgeschichte, der Kultur-, Bild- und           zugänglichen Bericht über Tätigkeit und Vorhaben der\nMedienwissenschaften sowie Museen und Kulturein-                Stiftung vor.\nrichtungen repräsentieren. Die Wahl erfolgt auf der\nGrundlage von Vorschlägen der jeweiligen Initiativen,                                       § 13\nInstitutionen und Einrichtungen.                                                        Beschäftigte\n(4) Die Berufung erfolgt für fünf Jahre. Die einmalige          (1) Die Stiftung beschäftigt in der Regel Arbeitneh-\nWiederberufung ist zulässig. Frauen und Männer sollen           mer und Arbeitnehmerinnen. Auf deren Arbeitsverhält-\nim Stiftungsbeirat in gleicher Anzahl vertreten sein.           nisse sind die für die Arbeitnehmer und Arbeitnehme-\n(5) Der Stiftungsbeirat wählt einen Vorsitzenden             rinnen des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und\noder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vor-          sonstigen Bestimmungen anzuwenden. Satz 2 gilt für\nsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende. Der           Auszubildende entsprechend.\nStiftungsbeirat berät das Kuratorium und das Direkto-              (2) Die Stiftung besitzt das Recht, Beamte und Be-\nrium.                                                           amtinnen zu haben. Oberste Dienstbehörde ist das\n(6) Das Nähere regelt die Satzung.                           Kuratorium. Die für die Aufsicht zuständige oberste\nBundesbehörde im Sinne des § 144 Absatz 1 des Bun-\n§ 10                                 desbeamtengesetzes ist das Bundesministerium der\nEhrenamtliche Tätigkeit                         Justiz und für Verbraucherschutz.\nDie Mitglieder des Kuratoriums und des Stiftungsbei-\n§ 14\nrats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Erstat-\ntung von Reisekosten und sonstigen Auslagen richtet                             Freier Eintritt; Gebühren\nsich nach den für die unmittelbare Bundesverwaltung                (1) Der Eintritt in das Forum Recht ist frei.\ngeltenden Bestimmungen.\n(2) Die Stiftung kann Gebühren für die Benutzung\n§ 11                                 von Stiftungseinrichtungen und für besondere Veran-\nstaltungen erheben.\nAufsicht; Haushalt; Rechnungsprüfung\n(3) Das Nähere regelt die Satzung.\n(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des\nBundesministeriums der Justiz und für Verbraucher-\n§ 15\nschutz.\n(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswe-                                     Inkrafttreten\nsen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung gelten              Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\ndie für die bundesunmittelbare Bundesverwaltung gel-            Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 13. Mai 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nKatarina Barley"]}