{"id":"bgbl1-2019-19-1","kind":"bgbl1","year":2019,"number":19,"date":"2019-05-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/19#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-19-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_19.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus","law_date":"2019-05-13T00:00:00Z","page":706,"pdf_page":2,"num_pages":25,"content":["706                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2019\nGesetz\nzur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus\nVom 13. Mai 2019\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                 d) Nach der Angabe zu § 43h werden die folgenden\nsen:                                                                  Angaben eingefügt:\nInhaltsübersicht                                 „§ 43i Überwachung\nArtikel 1 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes                     § 43j Leerrohre für Hochspannungsleitungen\nArtikel 2 Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes\nÜbertragungsnetz                                          § 43k Zurverfügungstellung von Geodaten“.\nArtikel 3 Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes                   e) Nach der Angabe zu § 44b wird folgende An-\nArtikel 4 Änderung des Energieleitungsausbaugesetzes                  gabe eingefügt:\nArtikel 5 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes                  „§ 44c Zulassung des vorzeitigen Baubeginns“.\nArtikel 6 Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes\nf) In der Angabe zu § 54a wird die Angabe\nArtikel 7 Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes\n„Nr. 994/2010“ durch die Angabe „2017/1938“\nArtikel 8 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes\nersetzt.\nArtikel 9 Änderung der Raumordnungsverordnung\nArtikel 10 Änderung der Stromnetzentgeltverordnung              2. Nach § 3 Nummer 24c wird folgende Nummer 24d\nArtikel 11 Änderung der Grundbuchverfügung                         eingefügt:\nArtikel 12 Änderung der Planfeststellungszuweisungsverord-         „24d. landseitige Stromversorgung\nnung\nArtikel 13 Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes\ndie mittels einer Standardschnittstelle von\nLand aus erbrachte Stromversorgung von\nArtikel 14 Änderung der Stromnetzzugangsverordnung\nSeeschiffen oder Binnenschiffen am Liege-\nArtikel 15 Änderung der Netzreserveverordnung\nplatz,“.\nArtikel 16 Änderung der SINTEG-Verordnung\nArtikel 17 Änderung der Erneuerbare-Energien-Ausführungsver-    3. § 11 wird wie folgt geändert:\nordnung                                                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 18 Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung\nArtikel 19 Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-\naa) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze\nEnergien-Verordnung                                           eingefügt:\nArtikel 20 Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung                      „Sie nehmen diese Aufgaben für ihr Energie-\nArtikel 21 Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes                      versorgungsnetz in eigener Verantwortung\nArtikel 22 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglich-              wahr. Sie kooperieren und unterstützen sich\nkeitsprüfung                                                  bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben; dies\nArtikel 23 Änderung der Anreizregulierungsverordnung                      ist insbesondere für Maßnahmen anzuwen-\nArtikel 24 Änderung der Gashochdruckleitungsverordnung                    den, die sich auf das Netz eines anderen Be-\nArtikel 25 Inkrafttreten                                                  treibers von Energieversorgungsnetzen aus-\nwirken können.“\nArtikel 1                                  bb) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „Die\nÄnderung des                                     Verpflichtung gilt auch“ durch die Wörter\nEnergiewirtschaftsgesetzes                                „Die Verpflichtungen sind auch anzuwen-\nDas Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005                          den“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3 des           b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nGesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549) ge-                  aa) In Satz 4 werden die Wörter „die §§ 11, 14\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                               und 15 des Erneuerbare-Energien-Geset-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                         zes“ durch die Wörter „§ 11 des Erneuer-\na) In der Angabe zu § 12d werden nach dem Wort                       bare-Energien-Gesetzes“ ersetzt.\n„Übertragungsnetzbetreiber“ die Wörter „und                  bb) In Satz 5 werden die Wörter „nach § 15 Ab-\nMonitoring durch die Regulierungsbehörde“ ein-                   satz 2 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Ge-\ngefügt.                                                          setzes“ gestrichen.\nb) In der Angabe zu § 13a werden die Wörter „An-           4. Nach § 12 Absatz 3a werden die folgenden Ab-\npassungen von Einspeisungen und ihre Vergü-               sätze 3b und 3c eingefügt:\ntung“ durch die Wörter „Erzeugungsanpassung                  „(3b) Betreiber von Übertragungsnetzen berich-\nund ihr bilanzieller und finanzieller Ausgleich“ er-      ten der Regulierungsbehörde auf deren Anforde-\nsetzt.                                                    rung über die Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leis-\nc) In der Angabe zu § 43f werden die Wörter „Un-              tungsfähigkeit ihres Energieversorgungsnetzes im\nwesentliche Änderungen“ durch die Wörter „Än-             Sinne von § 11 sowie über die Sicherheit und Zu-\nderungen im Anzeigeverfahren“ ersetzt.                    verlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2019               707\nim Sinne von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3. Bei                    bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Übertra-\neiner Anforderung nach Satz 1 bestimmt die Regu-                        gungsnetzen“ die Wörter „mit Regelzonen-\nlierungsbehörde,                                                        verantwortung“ eingefügt.\n1. zu welchem Zeitpunkt und für welchen Zeitraum               b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort\nberichtet werden soll,                                       „Übertragungsnetzen“ die Wörter „mit Regelzo-\nnenverantwortung“ eingefügt.\n2. ob die Betreiber von Übertragungsnetzen ein-\nzeln oder gemeinsam berichten sollen,                     c) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.\n3. ob und in welchem Umfang Betreiber von Ver-                 d) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Übertra-\nteilernetzen an der Erstellung des Berichts zu               gungsnetzen“ die Wörter „mit Regelzonenver-\nbeteiligen sind,                                             antwortung“ eingefügt.\n4. zu welchen Themen berichtet werden soll und                 e) Folgender Absatz 8 wird angefügt:\n5. ob und zu welchen Themen die Betreiber von                        „(8) Die Regulierungsbehörde kann bestim-\nÜbertragungsnetzen Maßnahmen einschließlich                  men, wer für die Durchführung einer im Netzent-\nAlternativen vorschlagen sollen, die sie zur Erfül-          wicklungsplan enthaltenen Maßnahme als Vor-\nlung ihrer Aufgaben künftig für erforderlich hal-            habenträger verantwortlich ist. Hierbei berück-\nten; dies kann auch Vorsorgemaßnahmen und                    sichtigt die Regulierungsbehörde ausschließlich\nPilotprojekte umfassen.                                      Belange, die im öffentlichen Interesse eine mög-\nlichst zügige, effiziente und umweltschonende\n(3c) Betreiber von Verteilernetzen berichten der              Durchführung der Maßnahmen erwarten lassen;\nRegulierungsbehörde auf deren Anforderung über                    insbesondere berücksichtigt die Regulierungs-\ndie Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leistungsfähig-               behörde, ob\nkeit ihres Energieversorgungsnetzes im Sinne von\n1. ein Vorhabenträger bereits für ein Vorhaben\n§ 11. Absatz 3b Satz 2 ist entsprechend anzuwen-\nnach dem Energieleitungsausbaugesetz oder\nden.“\ndem Bundesbedarfsplangesetz verantwort-\n5. In § 12a Absatz 1 Satz 1 und 4 sowie Absatz 2                         lich ist und die bestätigte Maßnahme mit die-\nSatz 1 werden jeweils nach dem Wort „Übertra-                         sem Vorhaben gemeinsam realisiert werden\ngungsnetzen“ die Wörter „mit Regelzonenverant-                        soll oder\nwortung“ eingefügt.\n2. durch die Durchführung einer Maßnahme\n6. § 12b wird wie folgt geändert:                                        durch einen Vorhabenträger oder durch eine\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                  gemeinsame Durchführung der Maßnahme\ndurch mehrere Vorhabenträger diese Ziele\naa) In den Sätzen 1 und 3 werden jeweils nach                    besser erreicht werden können.“\ndem Wort „Übertragungsnetzen“ die Wörter\n„mit Regelzonenverantwortung“ eingefügt.          8. § 12d wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 4 Nummer 7 werden nach den Wör-               a) Der Überschrift werden die Wörter „und Monito-\nring durch die Regulierungsbehörde“ angefügt.\ntern „Weitertransport des auf See erzeugten\nStroms“ die Wörter „oder für eine Anbindung          b) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 werden\nvon Testfeldern im Sinne des § 3 Nummer 9               nach dem Wort „Übertragungsnetzen“ die Wör-\ndes Windenergie-auf-See-Gesetzes (Test-                 ter „mit Regelzonenverantwortung“ eingefügt\nfeld-Anbindungsleitungen)“ eingefügt.                   und Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ncc) In Satz 5 werden nach dem Wort „Übertra-                 „Der Umsetzungsbericht muss folgende Anga-\ngungsnetzen“ die Wörter „mit Regelzonen-                ben enthalten:\nverantwortung“ eingefügt.                               1. Angaben zum Stand der Umsetzung des zu-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                  letzt bestätigten Netzentwicklungsplans,\naa) In den Sätzen 1 und 3 werden jeweils nach                2. im Fall von Verzögerungen der Umsetzung\ndem Wort „Übertragungsnetzen“ die Wörter                    die dafür maßgeblichen Gründe,\n„mit Regelzonenverantwortung“ eingefügt.                3. Angaben zu den Risiken, die Verzögerungen\nbb) In Satz 4 wird das Wort „Elektrizitätsvertei-                hervorrufen können, und Vorschläge für Maß-\nlernetzen“ durch das Wort „Elektrizitätsver-                nahmen, um diese Risiken zu verringern, und\nsorgungsnetzen“ ersetzt und werden nach                 4. Angaben zu Möglichkeiten, um die Umset-\ndem Wort „Übertragungsnetzen“ die Wörter                    zung zu beschleunigen, und Vorschläge für\n„mit Regelzonenverantwortung“ eingefügt.                    Maßnahmen, um diese Möglichkeiten zu nut-\nzen.“\nc) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Übertra-\ngungsnetzen“ die Wörter „mit Regelzonenver-               c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nantwortung“ eingefügt.                                          „(2) Die Regulierungsbehörde führt fortlau-\n7. § 12c wird wie folgt geändert:                                    fend ein Monitoring über die Planung und den\nStand der Umsetzung der Maßnahmen zur Opti-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              mierung, zur Verstärkung und zum Ausbau des\naa) In Satz 2 wird das Wort „Übertragungsnetz-               Übertragungsnetzes durch und informiert hier-\nbetreiber“ durch die Wörter „Betreiber von              über regelmäßig die Öffentlichkeit. Die Betreiber\nÜbertragungsnetzen mit Regelzonenverant-                von Übertragungsnetzen und die Behörden stel-\nwortung“ ersetzt.                                       len der Regulierungsbehörde die für das Monito-","708              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2019\nring notwendigen Informationen in geeigneter                     vertragliche Vereinbarung nach Absatz 6a an-\nForm zur Verfügung.“                                             zuwenden ist, und\n9. § 13 wird wie folgt geändert:                                   2. kalkulatorische Kosten in entsprechender An-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                wendung von Absatz 1a anzusetzen sind,\nwenn kein Fall nach Nummer 1 vorliegt und\naa) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Ein-                    die kalkulatorischen Kosten die tatsächlichen\nsatz von Regelenergie,“ die Wörter „Maß-                    Kosten übersteigen, wobei der Mindestfaktor\nnahmen nach § 13a Absatz 1,“ eingefügt.                     mindestens das Fünffache und höchstens\nbb) Die folgenden Sätze werden angefügt:                         das Fünfzehnfache beträgt.\n„Bei strom- und spannungsbedingten An-                     (1c) Im Rahmen der Auswahlentscheidung\npassungen der Wirkleistungserzeugung oder               nach Absatz 1 Satz 2 sind bei Maßnahmen zur\ndes Wirkleistungsbezugs sind abweichend                 Erhöhung der Erzeugungsleistung von Anlagen\nvon Satz 1 von mehreren geeigneten Maß-                 der Netzreserve nach § 13d kalkulatorische Kos-\nnahmen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 die                   ten anzusetzen, die anhand eines für alle Anla-\nMaßnahmen auszuwählen, die voraussicht-                 gen einheitlichen kalkulatorischen Preises zu be-\nlich insgesamt die geringsten Kosten verur-             stimmen sind. Übersteigen die tatsächlichen\nsachen. Maßnahmen gegenüber Anlagen zur                 Kosten die kalkulatorischen Kosten, sind die\nErzeugung oder Speicherung von elektri-                 tatsächlichen Kosten anzusetzen. Der einheit-\nscher Energie mit einer Nennleistung unter              liche kalkulatorische Preis ist so zu bestimmen,\n100 Kilowatt, die durch einen Netzbetreiber             dass ein Einsatz der Anlagen der Netzreserve in\njederzeit fernsteuerbar sind, dürfen die Be-            der Regel nachrangig zu dem Einsatz von Anla-\ntreiber von Übertragungsnetzen unabhängig               gen mit nicht vorrangberechtigter Einspeisung\nvon den Kosten nachrangig ergreifen.“                   erfolgt und in der Regel nicht zu einer höheren\nReduzierung der Wirkleistungserzeugung der\nb) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a                Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-\nbis 1c eingefügt:                                            Energien-Gesetzes führt als bei einer Auswahl-\n„(1a) Im Rahmen der Auswahlentscheidung                   entscheidung nach den tatsächlichen Kosten.\nnach Absatz 1 Satz 2 sind die Verpflichtungen                Der einheitliche kalkulatorische Preis entspricht\nnach § 11 Absatz 1 und 3 des Erneuerbare-Ener-               mindestens dem höchsten tatsächlichen Preis,\ngien-Gesetzes einzuhalten, indem für Maßnah-                 der für die Erhöhung der Erzeugungsleistung\nmen zur Reduzierung der Wirkleistungserzeu-                  von Anlagen mit nicht vorrangberechtigter Ein-\ngung von Anlagen nach § 3 Nummer 1 des                       speisung, die nicht zur Netzreserve zählen, re-\nErneuerbare-Energien-Gesetzes kalkulatorische                gelmäßig aufgewendet wird.“\nKosten anzusetzen sind, die anhand eines für\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nalle Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuer-\nbare-Energien-Gesetzes einheitlichen kalkulato-              aa) In Satz 1 werden die Wörter „Stromeinspei-\nrischen Preises zu bestimmen sind. Der einheit-                   sungen, Stromtransite und Stromabnahmen“\nliche kalkulatorische Preis ist so zu bestimmen,                  durch die Wörter „Stromerzeugung, Strom-\ndass die Reduzierung der Wirkleistungserzeu-                      transite und Strombezüge“ ersetzt.\ngung der Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Er-\nneuerbare-Energien-Gesetzes nur erfolgt, wenn                bb) In Satz 2 werden die Wörter „Stromeinspei-\ndadurch in der Regel ein Vielfaches an Reduzie-                   sungen und Stromabnahmen“ durch die\nrung von nicht vorrangberechtigter Erzeugung                      Wörter „Stromerzeugung und Strombezü-\nersetzt werden kann (Mindestfaktor). Der Min-                     gen“ ersetzt.\ndestfaktor nach Satz 2 beträgt mindestens fünf            d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nund höchstens fünfzehn; Näheres bestimmt die\nBundesnetzagentur nach § 13j Absatz 5 Num-                      „(3) Soweit die Einhaltung der in den Absät-\nmer 2.                                                       zen 1 und 2 genannten Verpflichtungen die Be-\nseitigung einer Gefährdung oder Störung verhin-\n(1b) Im Rahmen der Auswahlentscheidung\ndern würde, kann ausnahmsweise von ihnen\nnach Absatz 1 Satz 2 sind die Verpflichtungen\nabgewichen werden. Ein solcher Ausnahmefall\nnach § 3 Absatz 1 und 2 des Kraft-Wärme-\nliegt insbesondere vor, soweit die Betreiber von\nKopplungsgesetzes einzuhalten, indem für Maß-\nÜbertragungsnetzen zur Gewährleistung der Si-\nnahmen zur Reduzierung der Wirkleistungser-\ncherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsver-\nzeugung von Anlagen im Sinne von § 3 Absatz 1\nsorgungssystems auf die Mindesteinspeisung\ndes Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in Bezug\naus bestimmten Anlagen angewiesen sind und\nauf die Erzeugung von KWK-Strom nach § 3 Ab-\nkeine technisch gleich wirksame andere Maß-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Kraft-Wärme-Kopp-\nnahme verfügbar ist (netztechnisch erforder-\nlungsgesetzes\nliches Minimum). Bei Maßnahmen nach den Ab-\n1. die tatsächlichen Kosten anzusetzen sind,                 sätzen 1 und 2 sind die Auswirkungen auf die\nsoweit für den KWK-Strom eine Zuschlags-                 Sicherheit und Zuverlässigkeit des Gasversor-\nzahlung nach § 8a des Kraft-Wärme-Kopp-                  gungssystems auf Grundlage der von den Be-\nlungsgesetzes oder finanzielle Förderung                 treibern der Gasversorgungsnetze nach § 12 Ab-\nnach § 8b des Kraft-Wärme-Kopplungsgeset-                satz 4 Satz 1 bereitzustellenden Informationen\nzes in Anspruch genommen werden oder eine                angemessen zu berücksichtigen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2019                709\ne) In Absatz 6 Satz 1 wird nach der Angabe „Ab-                 Übertragungsnetzbetreiber muss den Bilanz-\nsatz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.                       kreisverantwortlichen und den Betreiber der An-\nf) Absatz 6a wird wie folgt geändert:                           lage nach Absatz 1 unverzüglich über die tat-\nsächlichen Zeitpunkte, den jeweiligen Umfang,\naa) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird              die Dauer und die Gründe der Anpassung unter-\nnach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe                   richten.\n„Satz 1“ eingefügt und werden die Wörter\n„und Absatz 3 Satz 2“ durch die Wörter „und                 (2) Eine nach Absatz 1 Satz 1 vorgenommene\n§ 3 Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungs-                 Anpassung ist zwischen dem Betreiber des\ngesetzes“ ersetzt.                                      Übertragungsnetzes und dem Betreiber der An-\nlage zur Erzeugung oder Speicherung von elek-\nbb) In Satz 2 Nummer 1 wird nach der Angabe                  trischer Energie angemessen finanziell auszu-\n„§ 3 Absatz“ die Angabe „1 und“ eingefügt               gleichen. Der finanzielle Ausgleich ist angemes-\nund werden die Wörter „und den §§ 14 und                sen, wenn er den Betreiber der Anlage unter\n15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes eine               Anrechnung des bilanziellen Ausgleichs nach\nMaßnahme nach Absatz 1 Nummer 2 ist, die                Absatz 1a wirtschaftlich weder besser noch\ngegenüber den übrigen Maßnahmen nach                    schlechter stellt, als er ohne die Maßnahme\nAbsatz 1 Nummer 2 nachrangig“ durch die                 stünde. Ein angemessener finanzieller Ausgleich\nWörter „und als Maßnahme nach Absatz 1                  nach Satz 1 umfasst folgende Bestandteile,\nNummer 2“ ersetzt.                                      wenn und soweit diese durch die jeweilige An-\n10. § 13a wird wie folgt geändert:                                  passung der Wirkleistungs- oder Blindleistungs-\nerzeugung oder des Wirkleistungsbezugs auf\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nAnforderung des Betreibers eines Übertragungs-\n„§ 13a                               netzes verursacht worden sind:\nErzeugungsanpassung                            1. die notwendigen Auslagen für die tatsäch-\nund ihr bilanzieller und finanzieller Ausgleich“.               lichen Anpassungen der Erzeugung (Erzeu-\nb) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden                    gungsauslagen) oder des Bezugs,\nAbsätze 1, 1a und 2 ersetzt:                                 2. den Werteverbrauch der Anlage für die tat-\n„(1) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung                       sächlichen Anpassungen der Erzeugung oder\noder Speicherung von elektrischer Energie mit                     des Bezugs (anteiligen Werteverbrauch),\neiner Nennleistung ab 100 Kilowatt sowie von                 3. die nachgewiesenen entgangenen Erlösmög-\nAnlagen zur Erzeugung oder Speicherung von                        lichkeiten, wenn und soweit diese die Summe\nelektrischer Energie, die durch einen Netzbetrei-                 der nach den Nummern 1 und 2 zu erstatten-\nber jederzeit fernsteuerbar sind, sind verpflich-                 den Kosten übersteigen,\ntet, auf Aufforderung durch Betreiber von Über-\ntragungsnetzen die Wirkleistungs- oder Blind-                4. die notwendigen Auslagen für die Herstellung\nleistungserzeugung oder den Wirkleistungsbe-                      der Betriebsbereitschaft nach Absatz 1 Satz 2\nzug anzupassen oder die Anpassung zu dulden.                      Nummer 1 oder die Verschiebung einer ge-\nEine Anpassung umfasst auch die Aufforderung                      planten Revision nach Absatz 1 Satz 2 Num-\neiner Einspeisung oder eines Bezugs aus Anla-                     mer 2 und\ngen, die                                                     5. im Fall der Reduzierung der Wirkleistungser-\n1. derzeit keine elektrische Energie erzeugen                     zeugung aus Anlagen nach § 3 Nummer 1\noder beziehen und erforderlichenfalls erst be-                des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder\ntriebsbereit gemacht werden müssen oder                       von KWK-Strom im Sinne des § 3 Absatz 1\ndes Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes 95 Pro-\n2. zur Erfüllung der Anforderungen einer Erzeu-                   zent der entgangenen Einnahmen zuzüglich\ngung oder eines Bezugs eine geplante Revi-                    der zusätzlichen Aufwendungen.\nsion verschieben müssen.\nErsparte Aufwendungen erstattet der Anlagen-\n(1a) Der Bilanzkreisverantwortliche der be-               betreiber an den zuständigen Betreiber eines\ntroffenen Einspeise- oder Entnahmestelle hat ei-             Übertragungsnetzes. Übersteigen die entgange-\nnen Anspruch auf einen bilanziellen Ausgleich                nen Einnahmen eines Anlagenbetreibers nach\nder Maßnahme gegen den Übertragungsnetzbe-                   Satz 3 Nummer 5 in einem Jahr 1 Prozent seiner\ntreiber, der den Betreiber der Anlage nach Ab-               Einnahmen dieses Jahres, ist er ab diesem Zeit-\nsatz 1 zur Anpassung aufgefordert oder die An-               punkt zu 100 Prozent zu entschädigen. Abwei-\npassung durchgeführt hat. Der Übertragungs-                  chend von Satz 2 ist der bilanzielle Ausgleich\nnetzbetreiber hat einen Anspruch gegen den Bi-               nach Absatz 1a nicht anzurechnen, wenn der\nlanzkreisverantwortlichen auf Abnahme des bi-                Strom nach § 59 des Erneuerbare-Energien-Ge-\nlanziellen Ausgleichs. Ist der Strom nach § 59               setzes zu vermarkten ist.“\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu ver-\nmarkten, erfolgt der bilanzielle Ausgleich abwei-         c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nchend von Satz 1 mit dem Bilanzkreis, über den                   „(5) Maßnahmen nach Absatz 1 erfolgen in\nder Übertragungsnetzbetreiber die Vermarktung                Abstimmung mit dem Betreiber desjenigen Net-\ndurchführt. Der Übertragungsnetzbetreiber muss               zes, in das die Anlage eingebunden ist, und allen\nden Bilanzkreisverantwortlichen unverzüglich                 zwischengelagerten Netzbetreibern, durch die\nüber den geplanten Zeitpunkt, den Umfang und                 das Anschlussnetz mit dem Netz des anfordern-\ndie Dauer der Anpassung unterrichten. Der                    den Netzbetreibers verbunden ist, sowie allen","710               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2019\nvorgelagerten Netzbetreibern, die durch die                    1. einem abweichenden kalkulatorischen Min-\nMaßnahme betroffen sind. Trifft ein nachgela-                      destpreis nach § 13 Absatz 1c Satz 4 in der\ngerter Netzbetreiber in seinem Netz Maßnahmen                      auf Grund des Artikels 1 Nummer 9 des Ge-\nnach Absatz 1 und konkurrieren diese Maßnah-                       setzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) ab\nmen mit Maßnahmen des vorgelagerten Netzbe-                        dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung,\ntreibers nach Absatz 1, so sollen insoweit die\nMaßnahmen des nachgelagerten Netzbetreibers                    2. der Bestimmung der kalkulatorischen Kosten\nin der Regel Vorrang haben. Der Betreiber eines                    und kalkulatorischen Preise nach § 13 Ab-\nÜbertragungsnetzes, in dessen Netz die Ursa-                       satz 1a bis 1c in der auf Grund des Artikels 1\nche für eine Maßnahme nach Absatz 1 liegt,                         Nummer 9 des Gesetzes vom 13. Mai 2019\nmuss dem Netzbetreiber, der die Maßnahme                           (BGBl. I S. 706) ab dem 1. Oktober 2021 gel-\nausführt oder nach § 14 Absatz 1c Satz 1 zu                        tenden Fassung, einschließlich Vorgaben zur\nihr auffordert, die Kosten für den bilanziellen                    Veröffentlichung durch die Netzbetreiber, und\nund finanziellen Ausgleich nach Abzug entstan-\ndener Erlöse ersetzen, soweit kein Anspruch                    3. dem bilanziellen Ausgleich nach § 13a Ab-\nnach § 14 Absatz 1c Satz 2 besteht.“                               satz 1a in der auf Grund des Artikels 1 Num-\nmer 10 des Gesetzes vom 13. Mai 2019\n11. § 13i Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 706) ab dem 1. Oktober 2021 gel-\na) In Buchstabe e wird das Wort „sowie“ durch ein                     tenden Fassung.\nKomma ersetzt.\nb) In Buchstabe f wird das Komma am Ende durch                       (6) Die Bundesnetzagentur erlässt durch\ndas Wort „sowie“ ersetzt.                                      Festlegungen nach § 29 Absatz 1 insbesondere\nunter Berücksichtigung der Ziele des § 1 frühes-\nc) Folgender Buchstabe g wird angefügt:                           tens mit Wirkung zum 1. Oktober 2021 nähere\n„g) zur Berechnung des finanziellen Ausgleichs                 Bestimmungen zu\nnach § 13a Absatz 2 Satz 3 Nummer 5,“.\n1. dem Mindestfaktor nach § 13 Absatz 1a in\n12. § 13j wird wie folgt geändert:\nder auf Grund des Artikels 1 Nummer 9 des\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:                           Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706)\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die                        ab dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung,\nWörter „der angemessenen Vergütung nach                       wobei dieser nicht weniger als das Fünffache\n§ 13a Absatz 1 und 2“ durch die Wörter „des                   und nicht mehr als das Fünfzehnfache betra-\nfinanziellen Ausgleichs nach § 13a Absatz 2“                  gen darf, und\nersetzt.\n2. dem Mindestfaktor nach § 13 Absatz 1b\nbb) In Nummer 1 werden die Wörter „der Vergü-                      Nummer 2 in der auf Grund des Artikels 1\ntung“ durch die Wörter „des finanziellen                      Nummer 9 des Gesetzes vom 13. Mai 2019\nAusgleichs“ ersetzt.                                          (BGBl. I S. 706) ab dem 1. Oktober 2021 gel-\ncc) In Nummer 2 werden die Wörter „die Vergü-                      tenden Fassung, wobei dieser nicht weniger\ntung nach § 13a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1“                     als das Fünffache und nicht mehr als das\ndurch die Wörter „der finanzielle Ausgleich                   Fünfzehnfache betragen darf.\nnach § 13a Absatz 2 Satz 3 Nummer 1“\nund jeweils die Wörter „die pauschale Vergü-              Die Festlegung der Mindestfaktoren nach Satz 1\ntung“ durch die Wörter „der pauschale finan-              erfolgt im Einvernehmen mit dem Umweltbun-\nzielle Ausgleich“ ersetzt.                                desamt. Die erstmalige Festlegung der Mindest-\ndd) In Nummer 4 wird die Angabe „Satz 2“ durch                 faktoren soll bis zum 1. Dezember 2020 erfol-\ndie Angabe „Satz 3“ ersetzt.                              gen.“\nee) In Nummer 5 wird die Angabe „Satz 3“ durch         13. § 14 Absatz 1c wird wie folgt gefasst:\ndie Angabe „Satz 4“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              „(1c) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernet-\nzen sind verpflichtet, auf Aufforderung eines Betrei-\naa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a                  bers von Übertragungsnetzen oder eines nach Ab-\neingefügt:                                            satz 1 Satz 1 verantwortlichen Betreibers von Elek-\n„1a. in welchen Verfahren, Fristen und wel-           trizitätsverteilernetzen, in dessen Netz sie unmittel-\ncher Form die Unterrichtung nach § 13a          bar oder mittelbar technisch eingebunden sind,\nAbsatz 1a Satz 4 und 5 vorzunehmen              nach dessen Vorgaben und den dadurch begründe-\nist,“.                                          ten Vorgaben eines Betreibers von vorgelagerten\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „Satz 4“ durch             Elektrizitätsverteilernetzen in ihrem Elektrizitätsver-\ndie Angabe „Satz 1“ ersetzt.                          teilernetz eigene Maßnahmen nach § 13 Absatz 1\nund 2 auszuführen; dabei sind die §§ 12 und 13\nc) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:             bis 13c entsprechend anzuwenden. Soweit auf\n„(5) Die Bundesnetzagentur kann durch Fest-             Grund der Aufforderung nach Satz 1 strom- und\nlegungen nach § 29 Absatz 1 insbesondere un-               spannungsbedingte Anpassungen der Wirkleis-\nter Berücksichtigung der Ziele des § 1 frühes-             tungserzeugung oder des Wirkleistungsbezugs\ntens mit Wirkung zum 1. Oktober 2021 nähere                nach § 13a Absatz 1 durchgeführt werden, hat der\nBestimmungen treffen zu                                    Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes einen An-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2019                           711\nspruch gegen den ihn auffordernden Netzbetreiber                   Gesetzes im Küstenmeer als Seekabel und land-\nauf bilanziellen und finanziellen Ersatz entspre-                  einwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu\nchend den Vorgaben nach Satz 1. Der ihn auffor-                    dem technisch und wirtschaftlich günstigsten\ndernde Netzbetreiber hat einen Anspruch auf Ab-                    Verknüpfungspunkt des nächsten Übertra-\nnahme des bilanziellen Ersatzes.“                                  gungs- oder Verteilernetzes verlegt werden sol-\n14. § 17d Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            len,\na) In Satz 5 werden nach den Wörtern „einen Zu-               3. grenzüberschreitende Gleichstrom-Hochspan-\nschlag erhalten haben“ die Wörter „oder denen                  nungsleitungen, die nicht unter Nummer 2 fallen\nnach Maßgabe einer Festlegung nach § 70 Ab-                    und die im Küstenmeer als Seekabel verlegt\nsatz 2 Satz 4 Nummer 2 des Windenergie-auf-                    werden sollen, sowie deren Fortführung landein-\nSee-Gesetzes Kapazität auf einer Testfeld-An-                  wärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem\nbindungsleitung zugewiesen wurde“ eingefügt.                   technisch und wirtschaftlich günstigsten Ver-\nknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs-\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                   oder Verteilernetzes,\n„Die Sätze 2, 3 und 6 sind nicht auf Testfeld-An-         4. Hochspannungsleitungen nach § 2 Absatz 5\nbindungsleitungen anzuwenden.“                                 und 6 des Bundesbedarfsplangesetzes,\n15. § 17e wird wie folgt geändert:\n5. Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmes-\na) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-                   ser von mehr als 300 Millimetern und\nfügt:\n6. Anbindungsleitungen von LNG-Anlagen an das\n„(3a) Die Absätze 1 bis 3 sind für Windener-                Fernleitungsnetz mit einem Durchmesser von\ngieanlagen auf See, die in einer Ausschreibung                 mehr als 300 Millimetern.\nnach Teil 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes\nLeitungen nach § 2 Absatz 1 des Netzausbaube-\nbezuschlagt wurden, mit der Maßgabe anzu-\nschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz bleiben\nwenden, dass die Entschädigung 90 Prozent\nunberührt.\ndes nach dem Windenergie-auf-See-Gesetz je-\nweils einschlägigen anzulegenden Werts, min-                  (2) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens kön-\ndestens aber 90 Prozent des Monatsmarktwerts              nen durch Planfeststellung durch die nach Landes-\nim Sinne der Anlage 1 Nummer 2.2.3 des Erneu-             recht zuständige Behörde zugelassen werden:\nerbare-Energien-Gesetzes beträgt.“                        1. die für den Betrieb von Energieleitungen not-\nb) In Absatz 4 wird die Angabe „3“ durch die An-                   wendigen Anlagen, insbesondere Konvertersta-\ngabe „3a“ ersetzt.                                             tionen, Phasenschieber, Verdichterstationen,\nUmspannanlagen und Netzverknüpfungspunkte,\n16. In § 17j Satz 1 wird die Angabe „§ 17e“ durch die\nsoweit sie in das Planfeststellungsverfahren für\nAngabe „§ 17f“ ersetzt.\ndie Energieleitung integriert werden; dabei ist\n17. In § 21a Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „§ 43                   eine nachträgliche Integration in die Entschei-\nSatz 1 Nr. 3 und Satz 5“ durch die Wörter „§ 43                    dung zur Planfeststellung durch Planergän-\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1                       zungsverfahren möglich, solange die Entschei-\nNummer 2“ ersetzt.                                                 dung zur Planfeststellung gilt,\n18. § 24 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt geändert:                 2. die Errichtung und der Betrieb sowie die Ände-\na) In Buchstabe b wird das Wort „und“ am Ende                      rung eines Erdkabels für Hochspannungsleitun-\ngestrichen.                                                    gen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt im\nb) In Buchstabe c wird am Ende das Wort „und“                      Küstenbereich von Nord- und Ostsee, die in ei-\neingefügt.                                                     nem 20 Kilometer breiten Korridor, der längs der\nKüstenlinie landeinwärts verläuft, verlegt werden\nc) Folgender Buchstabe d wird angefügt:                            sollen; Küstenlinie ist die in der Seegrenzkarte\n„d) vorgesehen werden kann, inwieweit Kosten,                  Nummer 2920 „Deutsche Nordseeküste und an-\ndie auf Grundlage einer Vereinbarung eines                 grenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, und\nBetreibers von Übertragungsnetzen mit Drit-                in der Seegrenzkarte Nummer 2921 „Deutsche\nten entstehen, bei der Bestimmung der                      Ostseeküste und angrenzende Gewässer“, Aus-\nNetzkosten zu berücksichtigen sind,“.                      gabe 1994, XII, des Bundesamtes für Seeschiff-\n19. § 43 wird wie folgt gefasst:                                       fahrt und Hydrographie jeweils im Maßstab\n1 : 375 000 dargestellte Küstenlinie,*\n„§ 43\n3. die Errichtung und der Betrieb sowie die Ände-\nErfordernis der Planfeststellung                       rung eines Erdkabels mit einer Nennspannung\n(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Än-                von 110 Kilovolt oder mehr zur Anbindung von\nderung von folgenden Anlagen bedürfen der Plan-                    Kraftwerken oder Pumpspeicherkraftwerken an\nfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige                 das Elektrizitätsversorgungsnetz,\nBehörde:                                                      4. die Errichtung und der Betrieb sowie die Ände-\n1. Hochspannungsfreileitungen,         ausgenommen                 rung eines sonstigen Erdkabels für Hochspan-\nBahnstromfernleitungen, mit einer Nennspan-                    nungsleitungen mit einer Nennspannung von\nnung von 110 Kilovolt oder mehr,\n2. Hochspannungsleitungen, die zur Netzanbin-            * Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt\nund Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg und\ndung von Windenergieanlagen auf See im Sinne           in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niederge-\ndes § 3 Nummer 49 des Erneuerbare-Energien-            legt.","712               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2019\n110 Kilovolt oder weniger, ausgenommen Bahn-          22. § 43f wird wie folgt gefasst:\nstromfernleitungen,                                                               „§ 43f\n5. die Errichtung und der Betrieb sowie die Ände-                       Änderungen im Anzeigeverfahren\nrung einer Freileitung mit einer Nennspannung\n(1) Unwesentliche Änderungen oder Erweiterun-\nvon unter 110 Kilovolt oder einer Bahnstrom-\ngen können anstelle des Planfeststellungsverfah-\nfernleitung, sofern diese Leitungen mit einer Lei-\nrens durch ein Anzeigeverfahren zugelassen wer-\ntung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3\nden. Eine Änderung oder Erweiterung ist nur dann\nauf einem Mehrfachgestänge geführt werden\nunwesentlich, wenn\nund in das Planfeststellungsverfahren für diese\nLeitung integriert werden; Gleiches gilt für Erd-         1. nach dem Gesetz über die Umweltverträglich-\nkabel mit einer Nennspannung von unter 110 Ki-                keitsprüfung oder nach Absatz 2 hierfür keine\nlovolt, sofern diese im räumlichen und zeitlichen             Umweltverträglichkeitsprüfung    durchzuführen\nZusammenhang mit der Baumaßnahme eines                        ist,\nErdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4             2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind\noder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt wer-                oder die erforderlichen behördlichen Entschei-\nden,                                                          dungen vorliegen und sie dem Plan nicht entge-\n6. Leerrohre, die im räumlichen und zeitlichen Zu-                genstehen und\nsammenhang mit der Baumaßnahme eines Erd-                 3. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder\nkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4                    mit den vom Plan Betroffenen entsprechende\noder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt wer-                Vereinbarungen getroffen werden.\nden,                                                         (2) Abweichend von den Vorschriften des Geset-\n7. die Errichtung und der Betrieb sowie die Ände-             zes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist eine\nrung von Energiekopplungsanlagen und                      Umweltverträglichkeitsprüfung für die Änderung\noder Erweiterung nicht durchzuführen bei\n8. die Errichtung und der Betrieb sowie die Ände-\nrung von Großspeicheranlagen mit einer Nenn-              1. Änderungen des Betriebskonzepts,\nleistung ab 50 Megawatt, soweit sie nicht § 126           2. Umbeseilungen oder\ndes Bundesberggesetzes unterfallen.                       3. Zubeseilungen.\nSatz 1 ist für Erdkabel auch bei Abschnittsbildung            Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die nach Landes-\nanzuwenden, wenn die Erdverkabelung in unmittel-              recht zuständige Behörde feststellt, dass die Vor-\nbarem Zusammenhang mit dem beantragten Ab-                    gaben der §§ 3, 3a und 4 der Verordnung über elek-\nschnitt einer Freileitung steht.                              tromagnetische Felder eingehalten sind. Satz 1\n(3) Bei der Planfeststellung sind die von dem              Nummer 2 und 3 ist ferner jeweils nur anzuwenden,\nVorhaben berührten öffentlichen und privaten Be-              sofern einzeln oder im Zusammenwirken mit ande-\nlange im Rahmen der Abwägung zu berücksichti-                 ren Vorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung ei-\ngen.                                                          nes Natura 2000-Gebiets oder eines bedeutenden\nBrut- oder Rastgebiets geschützter Vogelarten\n(4) Für das Planfeststellungsverfahren sind die            nicht zu erwarten ist. Satz 1 Nummer 3 ist bei\n§§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes                Höchstspannungsfreileitungen mit einer Nennspan-\nnach Maßgabe dieses Gesetzes anzuwenden.                      nung von 220 Kilovolt oder mehr ferner nur anzu-\n(5) Die Maßgaben sind entsprechend anzuwen-                wenden, wenn die Zubeseilung eine Länge von\nden, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein           höchstens 15 Kilometern hat.\nVerwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.“                       (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2\n20. § 43a wird wie folgt geändert:                                kann eine Änderung oder Erweiterung auch dann im\nAnzeigeverfahren zugelassen werden, wenn die\na) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-                nach Landesrecht zuständige Behörde im Einver-\nfügt:                                                     nehmen mit der zuständigen Immissionsschutzbe-\n„2. Die Einwendungen und Stellungnahmen sind              hörde feststellt, dass die Vorgaben nach den §§ 3,\ndem Vorhabenträger und den von ihm Be-               3a und 4 der Verordnung über elektromagnetische\nauftragten zur Verfügung zu stellen, um eine         Felder eingehalten sind, und wenn weitere öffent-\nErwiderung zu ermöglichen; datenschutz-              liche Belange nicht berührt sind oder die hierfür er-\nrechtliche Bestimmungen sind zu beachten;            forderlichen behördlichen Entscheidungen vorlie-\nauf Verlangen des Einwenders sollen dessen           gen und sie dem Plan nicht entgegenstehen.\nName und Anschrift unkenntlich gemacht                  (4) Der Vorhabenträger zeigt gegenüber der\nwerden, wenn diese zur ordnungsgemäßen               nach Landesrecht zuständigen Behörde die von\nDurchführung des Verfahrens nicht erforder-          ihm geplante Maßnahme an. Der Anzeige sind in\nlich sind; auf diese Möglichkeit ist in der öf-      ausreichender Weise Erläuterungen beizufügen,\nfentlichen Bekanntmachung hinzuweisen.“              aus denen sich ergibt, dass die geplante Änderung\noder Erweiterung den Voraussetzungen der Ab-\nb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die\nsätze 1 bis 3 genügt. Insbesondere bedarf es einer\nNummern 3 und 4.\nDarstellung zu den zu erwartenden Umweltauswir-\n21. In § 43b Nummer 1 in dem Satzteil vor Buchstabe a             kungen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde\nwird die Angabe „§ 43 Satz 1“ durch die Wörter                entscheidet innerhalb eines Monats, ob anstelle\n„§ 43 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.                               des Anzeigeverfahrens ein Plangenehmigungs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2019                713\noder Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist            rens, wenn mit der Durchführung der Stromleitung\noder die Maßnahme von einem förmlichen Verfah-               innerhalb der Frist des § 43c Nummer 1 begonnen\nren freigestellt ist. Prüfgegenstand ist nur die je-         wird und sich die im Planfeststellungsverfahren zu-\nweils angezeigte Änderung oder Erweiterung; im               grunde gelegten Merkmale des Vorhabens nicht\nFalle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bedarf es               geändert haben. Die Einbeziehung von Leerrohren\nkeiner Prüfung der dinglichen Rechte anderer. Die            nach Satz 1 kann auf einzelne Abschnitte des be-\nEntscheidung ist dem Vorhabenträger bekannt zu               troffenen Vorhabens beschränkt werden.\nmachen.\n(5) Für die Zwecke dieses Paragrafen sind die                                       § 43k\nBegriffsbestimmungen des § 3 Nummer 1 des Netz-                        Zurverfügungstellung von Geodaten\nausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz\nentsprechend anzuwenden.“                                       Soweit für die Planfeststellung, die Plangenehmi-\ngung oder das Anzeigeverfahren Geodaten, die bei\n23. § 43g Satz 1 wird wie folgt geändert:                        einer Behörde oder einem Dritten zur Erfüllung öf-\na) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem              fentlicher Aufgaben vorhanden sind, benötigt wer-\nWort „Dritten“ ein Komma und die Wörter „der             den, sind diese Daten auf Verlangen dem Vorha-\nals Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann,“          benträger, den von ihm Beauftragten oder den zu-\neingefügt.                                               ständigen Planfeststellungsbehörden der Länder\nb) Nach Nummer 3 werden die folgenden Num-                   für die Zwecke der Planfeststellung, der Plangeneh-\nmern 4 und 5 eingefügt:                                  migung oder des Anzeigeverfahrens zur Verfügung\nzu stellen. Der Betreiber von Einheiten Kritischer In-\n„4. dem Qualitätsmanagement der Anträge und              frastrukturen im Sinne von § 2 Absatz 5 der Verord-\nUnterlagen der Vorhabenträger,                      nung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen\n5. der Koordinierung der Enteignungs- und                nach dem BSI-Gesetz kann die Herausgabe von\nEntschädigungsverfahren nach den §§ 45              Geodaten verweigern, wenn diese Daten beson-\nund 45a,“.                                          ders schutzbedürftig sind. Der Betreiber kann in\ndiesem Fall die Geodaten über ein geeignetes Ver-\nc) Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die\nfahren zur Verfügung stellen, wenn ihm die Daten-\nNummern 6 bis 9.\nhoheit über seine Geodaten garantiert wird. Die §§ 8\n24. Dem § 43h wird folgender Satz angefügt:                      und 9 des Umweltinformationsgesetzes und ent-\n„Soll der Neubau einer Hochspannungsleitung weit             sprechende Regelungen des Landesrechts bleiben\nüberwiegend in oder unmittelbar neben einer Be-              unberührt.“\nstandstrasse durchgeführt werden, handelt es sich        27. In § 44 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\nnicht um eine neue Trasse im Sinne des Satzes 1.“            „Markierungszeichen“ die Wörter „, bauvorberei-\n25. In § 43i Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern             tende Maßnahmen zur bodenschonenden Bauaus-\n„ausgeglichen werden sollen,“ die Wörter „für bo-            führung, Kampfmitteluntersuchungen und archäo-\ndenschonende Maßnahmen“ eingefügt.                           logische Voruntersuchungen“ eingefügt.\n26. Nach § 43i werden die folgenden §§ 43j und 43k           28. Nach § 44b wird folgender § 44c eingefügt:\neingefügt:                                                                            „§ 44c\n„§ 43j\nZulassung des vorzeitigen Baubeginns\nLeerrohre für Hochspannungsleitungen\n(1) In einem Planfeststellungs- oder Plangeneh-\nBei Vorhaben im Sinne von § 43 Absatz 1 Satz 1            migungsverfahren kann die für die Feststellung des\nNummer 2 bis 4 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 2                 Plans oder für die Erteilung der Plangenehmigung\nbis 4 können Leerrohre nach § 43 Absatz 2 Satz 1             zuständige Behörde vorläufig zulassen, dass be-\nNummer 6 in ein Planfeststellungsverfahren einbe-            reits vor Feststellung des Plans oder der Erteilung\nzogen werden, wenn                                           der Plangenehmigung in Teilen mit der Errichtung\n1. die Leerrohre im räumlichen und zeitlichen Zu-            oder Änderung eines Vorhabens im Sinne des\nsammenhang mit der Baumaßnahme eines Erd-                § 43 Satz 1 Nummer 1 oder 3 bis 5 einschließlich\nkabels verlegt werden und                                der Vorarbeiten begonnen wird, wenn\n2. die zuständige Behörde anhand der Umstände                1. unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der\ndes Einzelfalls davon ausgehen kann, dass die                Träger öffentlicher Belange einschließlich der\nLeerrohre innerhalb von 15 Jahren nach der                   Gebietskörperschaften mit einer Entscheidung\nPlanfeststellung zur Durchführung einer Strom-               im Planfeststellungs- oder Plangenehmigungs-\nleitung im Sinne von § 43 Absatz 1 Satz 1 Num-               verfahren zugunsten des Vorhabenträgers ge-\nmer 2 bis 4 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4              rechnet werden kann,\ngenutzt werden.\n2. der Vorhabenträger ein berechtigtes oder ein öf-\nGegenstand des Planfeststellungsverfahrens und                   fentliches Interesse an der Zulassung des vor-\ndes Planfeststellungsbeschlusses sind die Verle-                 zeitigen Baubeginns darlegt,\ngung der Leerrohre, die spätere Durchführung der\n3. der Vorhabenträger nur Maßnahmen durchführt,\nStromleitung und deren anschließender Betrieb. Für\ndie reversibel sind,\ndie Nutzung der Leerrohre zur Durchführung einer\nStromleitung und zu deren anschließendem Betrieb             4. der Vorhabenträger über die für die Maßnahmen\nbedarf es keines weiteren Genehmigungsverfah-                    notwendigen privaten Rechte verfügt und","714                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2019\n5. der Vorhabenträger sich verpflichtet,                           33. In § 73 Absatz 1a Satz 2 wird nach den Wörtern\na) alle Schäden zu ersetzen, die bis zur Ent-                      „Internetseite der Regulierungsbehörde“ das Wort\nscheidung im Planfeststellungs- oder Plange-                    „und“ gestrichen.\nnehmigungsverfahren durch die Maßnahmen                     34. § 118 wird wie folgt geändert:\nverursacht worden sind, und                                     a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nb) sofern kein Planfeststellungsbeschluss oder                        aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 43\nkeine Plangenehmigung erfolgt, den früheren                             Satz 1 Nr. 3 oder Satz 3“ die Wörter „in der\nZustand wiederherzustellen.                                             am 26. August 2009 geltenden Fassung“\nAusnahmsweise können irreversible Maßnahmen                                    eingefügt.\nzugelassen werden, wenn sie nur wirtschaftliche                           bb) In Satz 2 werden die Wörter „ab dem“ durch\nSchäden verursachen und für diese Schäden eine                                 das Wort „am“ ersetzt.\nEntschädigung in Geld geleistet wird. Die Zulas-\nsung des vorzeitigen Baubeginns erfolgt auf Antrag                     b) Absatz 6 Satz 7 wird wie folgt gefasst:\ndes Vorhabenträgers und unter dem Vorbehalt des                           „Auf Anlagen, in denen durch Wasserelektrolyse\nWiderrufs. § 44 bleibt unberührt.                                         Wasserstoff erzeugt oder in denen Gas oder\n(2) Die für die Feststellung des Plans oder für die                    Biogas durch wasserelektrolytisch erzeugten\nErteilung der Plangenehmigung zuständige Be-                              Wasserstoff und anschließende Methanisierung\nhörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen,                       hergestellt worden ist, sind die Sätze 1, 3 und\nsoweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der                        6 anzuwenden, soweit der erzeugte Wasserstoff\nVerpflichtungen des Vorhabenträgers nach Absatz 1                         oder das erzeugte Gas zur Stromerzeugung ein-\nSatz 1 Nummer 5 sowie Absatz 1 Satz 2 zu sichern.                         gesetzt werden.“\nSoweit die zugelassenen Maßnahmen durch die                            c) Folgender Absatz 25a wird angefügt:\nPlanfeststellung oder Plangenehmigung für unzu-                              „(25a) Auf Maßnahmen nach § 13 Absatz 1,\nlässig erklärt sind, ordnet die Behörde gegenüber                         die vor dem 1. Oktober 2021 durchgeführt wor-\ndem Träger des Vorhabens an, den früheren Zu-                             den sind, ist § 13a in der bis zum 30. September\nstand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der                        2021 geltenden Fassung anzuwenden. Für Anla-\nAntrag auf Planfeststellung oder Plangenehmigung                          gen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Ener-\nzurückgenommen wurde.                                                     gien-Gesetzes, die nach dem am 31. Dezember\n(3) Die Entscheidung über die Zulassung des                            2011 geltenden Inbetriebnahmebegriff nach dem\nvorzeitigen Baubeginns ist den anliegenden Ge-                            Erneuerbare-Energien-Gesetz vor dem 1. Januar\nmeinden und den Beteiligten zuzustellen.                                  2012 in Betrieb genommen worden sind, und für\n(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen                             KWK-Anlagen, die vor dem 1. Januar 2012 in\ndie Zulassung des vorzeitigen Baubeginns haben                            Betrieb genommen worden sind, ist § 13a Ab-\nkeine aufschiebende Wirkung.“                                             satz 2 Satz 3 Nummer 5 mit der Maßgabe anzu-\nwenden, dass für die Bestimmung des ange-\n29. Nach § 49 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-                           messenen finanziellen Ausgleichs 100 Prozent\ngefügt:                                                                   der entgangenen Einnahmen anzusetzen sind.“\n„(2a) Unbeschadet sonstiger Anforderungen                           d) Folgender Absatz 26 wird angefügt:\nnach Absatz 1 müssen bei der Errichtung oder\nErneuerung von Anlagen zur landseitigen Strom-                               „(26) Bis zum 31. Dezember 2023 ist in dem\nversorgung für den Seeverkehr die technischen                             Netzentwicklungsplan nach § 12b höchstens\nSpezifikationen der Norm IEC/ISO/IEEE 80005-1,                            eine Testfeld-Anbindungsleitung mit einer An-\nEdition 1.0, Juli 2012,* eingehalten werden, soweit                       schlusskapazität von höchstens 300 Megawatt\nsie auf die landseitige Stromversorgung anwendbar                         erforderlich.“\nsind.“                                                             35. § 119 wird wie folgt geändert:\n30. In § 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe                        a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\n„den §§ 14“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 1a, 1b                          aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 13 Ab-\nund 2 sowie den §§ 14a“ ersetzt.                                               satz 1 und 2, § 14 Absatz 1 Satz 1 dieses\n31. In § 54a wird in der Überschrift die Angabe                                     Gesetzes und § 14 des Erneuerbare-Ener-\n„Nr. 994/2010“ durch die Angabe „2017/1938“ er-                                gien-Gesetzes“ durch die Wörter „§ 13 Ab-\nsetzt.                                                                         satz 1 bis 2 und § 14 Absatz 1“ ersetzt.\n32. § 59 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:                              bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 13 Ab-\na) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein-                                  satz 1 und 2 und § 14 Absatz 1 Satz 1 dieses\ngefügt:                                                                    Gesetzes und § 14 des Erneuerbare-Ener-\ngien-Gesetzes“ durch die Wörter „§ 13 Ab-\n„2a. die Anforderung der Berichte und die Über-                            satz 1 bis 2 und § 14 Absatz 1“ ersetzt.\nwachung der Berichtspflichten nach § 12\nAbsatz 3b und 3c,“.                                          b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nfügt:\nb) In Nummer 7 wird die Angabe „und 5“ durch die\nWörter „, 5 Nummer 1 und 2 und Absatz 6“ er-                             „(1a) Die Bundesregierung wird ermächtigt,\nsetzt.                                                                durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\nBundesrates in den in Absatz 1 genannten Fällen\n* Amtlicher Hinweis: Die Norm ist bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu        und unter den in den Absätzen 3 bis 5 genann-\nbeziehen.                                                                    ten Voraussetzungen zu regeln, dass","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2019                 715\n1. bei Netzengpässen im Rahmen von § 13 Ab-                 einer Bestandstrasse, wobei die bestehende\nsatz 1 die Einspeiseleistung nicht durch die             Leitung grundsätzlich fortbestehen soll; hierzu\nReduzierung der Erzeugungsleistung der An-               zählen auch\nlage, sondern durch die Nutzung von Strom                a) die Mitführung von zusätzlichen Seilsystemen\nin einer zuschaltbaren Last reduziert werden                 auf einer bestehenden Maststruktur ein-\nkann, sofern die eingesetzte Last den Strom-                 schließlich einer gegebenenfalls hierfür erfor-\nbezug nicht nur zeitlich verschiebt und die                  derlichen Erhöhung einzelner Masten um bis\nentsprechende entlastende physikalische                      zu 20 Prozent ohne wesentliche Änderungen\nWirkung für das Stromnetz gewahrt ist, oder                  des Fundaments (Zubeseilung),\n2. von der Berechnung der Entschädigung nach                b) die Ersetzung eines bereits bestehenden Seil-\n§ 13a Absatz 2 Satz 3 Nummer 5 abgewichen                    systems durch ein neues leistungsstärkeres\nwerden kann.“                                                Seilsystem einschließlich einer gegebenen-\nfalls hierfür erforderlichen Erhöhung einzelner\nArtikel 2                                      Masten um bis zu 20 Prozent ohne wesent-\nÄnderung des                                      liche Änderungen des Fundaments (Umbesei-\nNetzausbaubeschleunigungsgesetzes                              lung) und\nÜbertragungsnetz                                c) Maßnahmen, die unter Beibehaltung der\nDas Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertra-                          Masten lediglich die Auslastung der Leitung\ngungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zu-                   anpassen und keine oder allenfalls geringfü-\nletzt durch Artikel 2 Absatz 13 des Gesetzes vom                         gige und punktuelle bauliche Änderungen er-\n20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist,                     fordern (Änderung des Betriebskonzepts),\nwird wie folgt geändert:                                          2. „Bestandstrasse“ die Trasse einer bestehenden\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                   oder bereits zugelassenen Hoch- oder Höchst-\nspannungsleitung,\na) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe\neingefügt:                                               3. „Errichtung“ der Neubau einer Leitung ein-\nschließlich des Ersatz- und Parallelneubaus,\n„§ 3a Zusammenarbeit von Bund und Län-\ndern“.                                            4. „Ersatzneubau“ die Errichtung einer neuen Lei-\ntung in oder unmittelbar neben einer Bestand-\nb) Nach der Angabe zu § 5 werden die folgenden\nstrasse, wobei die bestehende Leitung innerhalb\nAngaben eingefügt:\nvon drei Jahren ersetzt wird; die Errichtung er-\n„§ 5a Verzicht auf Bundesfachplanung                        folgt in der Bestandstrasse, wenn sich bei Frei-\n§ 5b   Zusammentreffen mehrerer Vorhaben in                 leitungen die Mastfundamente und bei Erdka-\nder Bundesfachplanung“.                              beln die Kabel in der Bestandstrasse befinden;\ndie Errichtung erfolgt unmittelbar neben der Be-\nc) In der Angabe zu § 25 werden die Wörter „Un-\nstandstrasse, wenn ein Abstand von 200 Metern\nwesentliche Änderungen“ durch die Wörter „Än-\nzwischen den Trassenachsen nicht überschrit-\nderungen im Anzeigeverfahren“ ersetzt.\nten wird,\nd) Nach der Angabe zu § 35 wird folgende Angabe\n5. „Parallelneubau“ die Errichtung einer neuen Lei-\neingefügt:\ntung unmittelbar neben einer Bestandstrasse,\n„§ 36 Evaluierung“.                                         wobei die bestehende Leitung fortbestehen soll;\n2. In § 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Interesses“                 die Errichtung erfolgt unmittelbar neben der Be-\ndie Wörter „und im Interesse der öffentlichen Si-               standstrasse, wenn ein Abstand von 200 Metern\ncherheit“ eingefügt.                                            zwischen den Trassenachsen nicht überschrit-\nten wird,\n3. § 2 wird wie folgt geändert:\n6. „Trasse“ die von einem Leitungsvorhaben in An-\na) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                   spruch genommene oder in ihrer sonstigen\n„Satz 1 ist entsprechend für Erdkabel und Leer-             Nutzbarkeit beschränkte Fläche,\nrohre anzuwenden, sofern diese nach § 26 im              7. „Trassenkorridore“ die als Entscheidung der\nräumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit                  Bundesfachplanung auszuweisenden Gebiets-\nder Baumaßnahme eines Vorhabens im Sinne                    streifen, innerhalb derer die Trasse einer Strom-\nvon § 2 Absatz 5 und 6 des Bundesbedarfsplan-               leitung verläuft und für die die Raumverträglich-\ngesetzes mitverlegt werden können.“                         keit festgestellt werden soll oder festgestellt ist,\nb) In Absatz 5 werden die Wörter „oder der Verord-           8. „Vereinigungen“ nach § 3 des Umwelt-Rechts-\nnung über Anlagen seewärts der Begrenzung                   behelfsgesetzes anerkannte Umweltvereinigun-\ndes Küstenmeeres“ gestrichen.                               gen, die in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben-\n4. § 3 wird wie folgt gefasst:                                     bereich berührt sind,\n„§ 3                                9. „Vorhabenträger“ der für die Durchführung einer\nBegriffsbestimmungen                            Maßnahme im nach § 12c Absatz 4 Satz 1 des\nEnergiewirtschaftsgesetzes bestätigten Netz-\nIm Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:                      entwicklungsplan aufgeführte oder nach § 12c\n1. „Änderung oder Erweiterung einer Leitung“ die                Absatz 8 des Energiewirtschaftsgesetzes be-\nÄnderung oder der Ausbau einer Leitung ein-                 stimmte verantwortliche Betreiber von Übertra-\nschließlich Änderungen des Betriebskonzepts in              gungsnetzen.“","716              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2019\n5. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:                             (4) Gegenstand der Prüfung sind auch et-\nwaige ernsthaft in Betracht kommende Alterna-\n„§ 3a\ntiven von Trassenkorridoren. Bei der Durchfüh-\nZusammenarbeit von Bund und Ländern                       rung der Bundesfachplanung für Vorhaben im\n(1) Bund und Länder wirken zur Realisierung die-              Sinne von § 2 Absatz 6 des Bundesbedarfsplan-\nser Stromleitungen konstruktiv zusammen.                         gesetzes zählen zu solchen Alternativen auch\ndie Verläufe von Trassenkorridoren, die sich\n(2) Zeichnet sich bei der Aufstellung, Änderung               aus der Berücksichtigung von möglichen Teil-\noder Ergänzung eines Raumordnungsplans ab,                       verkabelungsabschnitten ergeben und insbe-\ndass Ziele der Raumordnung die Bundesfachpla-                    sondere zu einer Verkürzung des Trassenkorri-\nnung oder die Planfeststellung berühren können,                  dors insgesamt führen können.“\nsollen im Raumordnungsplan Festlegungen getrof-\nfen werden, die sicherstellen, dass die Bundesfach-          b) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Ab-\nplanung und die Planfeststellung nicht erschwert                 sätze 5 bis 8.\nwerden.“                                                  7. Nach § 5 werden die folgenden §§ 5a und 5b einge-\n6. § 5 wird wie folgt geändert:                                 fügt:\na) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1                                        „§ 5a\nbis 4 ersetzt:                                                      Verzicht auf Bundesfachplanung\n„(1) Die Bundesnetzagentur bestimmt in der\n(1) Auf die Durchführung der Bundesfachpla-\nBundesfachplanung zur Erfüllung der in § 1 Ab-\nnung soll in folgenden Fällen verzichtet werden:\nsatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genann-\nten Zwecke Trassenkorridore von im Bundesbe-             1. bei der Änderung oder Erweiterung einer Lei-\ndarfsplan aufgeführten Höchstspannungsleitun-                tung,\ngen. Die Bundesnetzagentur prüft, ob der Ver-\nwirklichung des Vorhabens in einem Trassenkor-           2. bei einem Ersatzneubau oder\nridor überwiegende öffentliche oder private Be-          3. bei einem Neubau oder der Verlegung von Leer-\nlange entgegenstehen.                                        rohren innerhalb eines Trassenkorridors, der in\n(2) Die Bundesnetzagentur prüft insbeson-                 einem Raumordnungsplan im Sinne von § 3 Ab-\ndere die Übereinstimmung mit den Erfordernis-                satz 1 Nummer 7 des Raumordnungsgesetzes\nsen der Raumordnung im Sinne von § 3 Absatz 1                festgelegt oder im Bundesnetzplan ausgewiesen\nNummer 1 des Raumordnungsgesetzes und die                    ist.\nAbstimmung mit anderen raumbedeutsamen                   Der Verzicht auf die Durchführung der Bundesfach-\nPlanungen und Maßnahmen im Sinne von § 3                 planung kann auf einzelne Trassenabschnitte be-\nAbsatz 1 Nummer 6 des Raumordnungsgeset-                 schränkt werden.\nzes. Die Bindungswirkung der Ziele der Raum-\nordnung gilt nur, wenn die Bundesnetzagentur                (2) Auf die Durchführung der Bundesfachpla-\nbei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung             nung kann bei einem Ersatz- oder Parallelneubau,\ndes Raumordnungsplans nach § 9 des Raum-                 der weit überwiegend in oder unmittelbar neben ei-\nordnungsgesetzes beteiligt worden ist und sie            ner Bestandstrasse erfolgt, verzichtet werden. Der\ninnerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mit-         Verzicht auf die Durchführung der Bundesfach-\nteilung des rechtsverbindlichen Ziels nicht wi-          planung kann auf einzelne Trassenabschnitte be-\ndersprochen hat. Der Widerspruch nach Satz 2             schränkt werden.\nlässt die Bindungswirkung des Ziels der Raum-               (3) Über das Erfordernis der Durchführung der\nordnung gegenüber der Bundesnetzagentur                  Bundesfachplanung ist innerhalb einer Frist von\nnicht entstehen, wenn das Ziel der Bundesfach-           acht Wochen nach Einreichung der entsprechen-\nplanung entgegensteht. Macht die Bundesfach-             den Unterlagen zu entscheiden. Der Vorhabenträ-\nplanung nachträglich ein Abweichen von den               ger muss darin den Verlauf der Bestandstrasse\nZielen der Raumordnung erforderlich, kann die            oder des ausgewiesenen Trassenkorridors ange-\nBundesnetzagentur mit Zustimmung des Bun-                ben und nachweisen, dass die Änderung, die Er-\ndesministeriums für Wirtschaft und Energie in-           weiterung oder der Neubau nach Absatz 1 oder 2\nnerhalb angemessener Frist, spätestens aber              auf Grund der örtlichen Gegebenheiten ohne Durch-\nbis zum Abschluss der Bundesfachplanung, un-             führung der Bundesfachplanung möglich ist. § 15\nter der Voraussetzung von Satz 3 nachträglich            Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.\nwidersprechen. Muss infolge des nachträglichen\nWiderspruchs der Raumordnungsplan geändert,                 (4) Wenn ein Vorhaben oder eine Einzelmaß-\nergänzt oder aufgehoben werden, hat die Bun-             nahme im Bundesbedarfsplangesetz auf Grund sei-\ndesnetzagentur die dadurch entstehenden Kos-             ner besonderen Eilbedürftigkeit entsprechend ge-\nten zu ersetzen. § 6 des Raumordnungsgesetzes            kennzeichnet ist, ist auf die Durchführung der Bun-\nbleibt unberührt.                                        desfachplanung zu verzichten. Eine Entscheidung\nnach Absatz 3 ist in diesem Fall entbehrlich.\n(3) Städtebauliche Belange sind zu berück-\nsichtigen. Abweichend von § 7 des Baugesetz-                (5) Bei einem Verzicht auf die Bundesfachpla-\nbuches sind nur § 7 Satz 6 und § 37 Absatz 3             nung erfolgt die Prüfung der öffentlichen und priva-\ndes Baugesetzbuches entsprechend anzuwen-                ten Belange im Sinne des § 5 im Planfeststellungs-\nden.                                                     verfahren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2019               717\n§ 5b                               b) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „Satz 4“\nZusammentreffen mehrerer                           durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.\nVorhaben in der Bundesfachplanung                  c) Folgender Satz wird angefügt:\n(1) In Bundesfachplanungsverfahren kann eine                 „§ 21 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.“\neinheitliche Entscheidung über den Trassenkorridor      11. § 9 wird wie folgt geändert:\nfür ein Vorhaben nach § 2 Absatz 1 und für die Er-\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nrichtung, den Betrieb sowie die Änderung von\nHochspannungsfreileitungen mit einer Nennspan-                     „(3) Spätestens zwei Wochen nach Versand\nnung von 110 Kilovolt oder mehr sowie von Bahn-                 der Bestätigung der Vollständigkeit der Unterla-\nstromfernleitungen beantragt werden, sofern diese               gen führt die Bundesnetzagentur eine Beteili-\nLeitungen auf einem Mehrfachgestänge geführt                    gung der Öffentlichkeit nach § 42 des Gesetzes\nwerden sollen. Satz 1 ist entsprechend anzuwen-                 über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch.\nden für Erdkabel, sofern diese im räumlichen und                Die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt mit der\nzeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme                     Maßgabe, dass die nach § 42 Absatz 2 des Ge-\neines Erdkabelvorhabens nach § 2 Absatz 1 mitver-               setzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung\nlegt werden sollen.                                             auszulegenden Unterlagen für die Dauer von ei-\nnem Monat am Sitz der Bundesnetzagentur und\n(2) Die Bundesnetzagentur informiert die jeweils\nan mindestens einem weiteren geeigneten Aus-\nfür die Raumordnung des Vorhabens zuständigen\nlegungsort in für die vom Trassenkorridor Betrof-\nBehörden der Länder über einen Antrag nach Ab-\nfenen zumutbarer Nähe ausgelegt werden. Die\nsatz 1 und weist sie darauf hin, dass sie der Durch-\nAuslegung der Unterlagen nach Satz 1 kann an\nführung des gemeinsamen Verfahrens widerspre-\nder Auslegungsstelle auch elektronisch erfolgen;\nchen können.\ndiese elektronische Auslegung kann auf Teile\n(3) Sofern die für die Raumordnung des Vorha-                der Unterlagen begrenzt werden. Die Auslegung\nbens zuständigen Behörden der betroffenen Länder                ist auf der Internetseite der Bundesnetzagentur\nnicht innerhalb von drei Monaten nach der Informa-              und in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Ge-\ntion nach Absatz 2 der Durchführung des gemein-                 biet verbreitet sind, auf das sich das Vorhaben\nsamen Verfahrens widersprochen haben, kann eine                 voraussichtlich auswirken wird, bekannt zu ma-\neinheitliche Entscheidung durch die Bundesnetz-                 chen. Die Bekanntmachung soll spätestens eine\nagentur ergehen.“                                               Woche vor Beginn der Auslegung erfolgen und\n8. § 6 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze                 muss folgende Angaben enthalten:\nersetzt:                                                        1. dem Planungsstand entsprechende Angaben\nüber den Verlauf der Trassenkorridore und\n„Der Antrag ist spätestens 18 Monate nach Auf-\nden Vorhabenträger,\nnahme des Vorhabens in den Bundesbedarfsplan\ndurch den Vorhabenträger zu stellen, wenn das                   2. Angaben darüber, wo und wann die Unterla-\nBundesbedarfsplangesetz keine hiervon abwei-                        gen zur Einsicht ausgelegt sind, und\nchende Kennzeichnung enthält. Die Bundesnetz-                   3. Hinweise auf die Einwendungsfrist unter An-\nagentur kann auf begründeten Antrag des Vorha-                      gabe des jeweils ersten und letzten Tages.\nbenträgers die Frist höchstens zweimal um jeweils\nSofern von der Möglichkeit der elektronischen\nbis zu sechs Monate verlängern. Die für die Raum-\nAuslegung Gebrauch gemacht wird, ist in der\nordnung zuständigen Behörden der Länder, auf de-\nBekanntmachung darauf hinzuweisen.“\nren Gebiet ein Trassenkorridor verlaufen könnte,\nsind über die Fristverlängerung zu benachrichti-            b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „zeitgleich“\ngen.“                                                           durch das Wort „spätestens“ ersetzt.\n9. § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                       c) Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze an-\ngefügt:\na) In Satz 1 werden die Wörter „Vorschläge im\nSinne von § 6 Satz 6 Nummer 1“ durch die Wör-               „Die Einwendungen und Stellungnahmen sind\nter „in Abstimmung mit anderen betroffenen                  dem Vorhabenträger und den von ihm Beauf-\nLändern Vorschläge im Sinne von § 6 Satz 7                  tragten zur Verfügung zu stellen, um eine Erwi-\nNummer 1“ ersetzt.                                          derung zu ermöglichen. Datenschutzrechtliche\nBestimmungen sind zu beachten. Auf Verlangen\nb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze einge-                des Einwenders sollen dessen Name und An-\nfügt:                                                       schrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese\n„Die Vorschläge nach Satz 1 können in einer An-             zur ordnungsgemäßen Durchführung des Ver-\ntragskonferenz oder schriftlich erörtert werden.            fahrens nicht erforderlich sind; auf diese Mög-\nFür die schriftliche Erörterung ist § 3 Absatz 3            lichkeit ist in der öffentlichen Bekanntmachung\ndes Bundesbedarfsplangesetzes entsprechend                  hinzuweisen.“\nanzuwenden.“                                        12. § 10 wird wie folgt gefasst:\n10. § 8 wird wie folgt geändert:                                                          „§ 10\na) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                                   Erörterungstermin\n„§ 44 des Energiewirtschaftsgesetzes ist mit der           (1) Die Bundesnetzagentur erörtert die rechtzei-\nMaßgabe entsprechend anzuwenden, dass die               tig erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen\nBundesnetzagentur die zuständige Behörde ist.“          mit dem Vorhabenträger, den Trägern öffentlicher","718              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2019\nBelange und denjenigen, die Einwendungen erho-                   Satz 1 Nummer 1 den Verlauf der geringfügigen\nben oder Stellungnahmen abgegeben haben.                         Änderung und im Fall des vereinfachten Verfah-\n(2) Der Vorhabenträger, die Träger öffentlicher               rens nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine\nBelange und diejenigen, die Einwendungen erho-                   Darstellung der kleinräumig außerhalb des Tras-\nben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind                    senkorridors verlaufenden Abschnitte der Aus-\nvon dem Erörterungstermin zu benachrichtigen.                    baumaßnahme.“\nSind außer der Benachrichtigung der Träger öffent-       15. In § 13 Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern\nlicher Belange und des Vorhabenträgers mehr als              „auswirken wird,“ die Wörter „im Amtsblatt der\n50 Benachrichtigungen vorzunehmen, können                    Bundesnetzagentur“ gestrichen und werden die\ndiese Benachrichtigungen durch öffentliche Be-               Wörter „ihrer Internetseite“ durch die Wörter „der\nkanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Be-             Internetseite der Bundesnetzagentur“ ersetzt.\nkanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der              16. In § 15 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Landespla-\nErörterungstermin auf der Internetseite der Bundes-          nungen“ durch die Wörter „nachfolgenden Landes-\nnetzagentur und in örtlichen Tageszeitungen be-              planungen und Bauleitplanungen“ ersetzt.\nkannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet\nsind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich           17. § 16 wird wie folgt geändert:\nauswirken wird. Im Übrigen sind für die Erörterung           a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern\ndie Vorschriften über die mündliche Verhandlung im               „festgestellt wird“ die Wörter „und wenn ande-\nförmlichen Verwaltungsverfahren nach § 67 Ab-                    renfalls die Möglichkeit besteht, dass die Tras-\nsatz 1 Satz 3, Absatz 2 Nummer 1 und 4 und Ab-                   sierung der darin zu verwirklichenden Leitung er-\nsatz 3 und § 68 des Verwaltungsverfahrensgeset-                  heblich erschwert wird“ eingefügt.\nzes und die Vorschriften für Massenverfahren nach\nb) Die folgenden Absätze 3 bis 6 werden angefügt:\nden §§ 17 bis 19 des Verwaltungsverfahrensgeset-\nzes entsprechend anzuwenden.                                         „(3) Die Veränderungssperre ergeht als Allge-\nmeinverfügung.\n(3) Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn\n(4) Die Bundesnetzagentur macht die Verän-\n1. Einwendungen und Stellungnahmen gegen das\nderungssperre in örtlichen Tageszeitungen, die\nVorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben\nin dem Gebiet verbreitet sind, auf das sich die\nworden sind,\nVeränderungssperre voraussichtlich auswirken\n2. die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und                    wird, und auf der Internetseite der Bundesnetz-\nStellungnahmen zurückgenommen worden sind,                   agentur bekannt.\n3. ausschließlich Einwendungen erhoben worden                        (5) Vor Erhebung einer verwaltungsgericht-\nsind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen,              lichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in ei-\noder                                                         nem Vorverfahren. Die Anfechtungsklage gegen\n4. alle Einwender und Stellungnehmer auf einen                   eine Veränderungssperre hat keine aufschie-\nErörterungstermin verzichten.“                               bende Wirkung.\n13. § 11 wird wie folgt geändert:                                        (6) § 44a Absatz 2 des Energiewirtschaftsge-\nsetzes ist entsprechend anzuwenden.“\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n18. § 18 Absatz 2 und 3 wird durch die folgenden Ab-\n„Die Bundesfachplanung kann in einem verein-\nsätze 2 bis 5 ersetzt:\nfachten Verfahren durchgeführt werden, soweit\nnach § 37 Satz 1 des Gesetzes über die Umwelt-              „(2) Auf Antrag des Vorhabenträgers können die\nverträglichkeitsprüfung eine Strategische Um-            für den Betrieb notwendigen Anlagen, insbeson-\nweltprüfung nicht erforderlich ist und die Aus-          dere Konverterstationen, Phasenschieber, Verdich-\nbaumaßnahme                                              terstationen, Umspannanlagen und Netzverknüp-\n1. verwirklicht werden kann, wenn der hierfür            fungspunkte, in das Planfeststellungsverfahren in-\ntegriert und durch Planfeststellung zugelassen wer-\ndurch die Bundesfachplanung bestimmte\nTrassenkorridor nur geringfügig geändert              den. Dabei ist eine nachträgliche Integration in die\nwird, oder                                            Entscheidung zur Planfeststellung durch Planer-\ngänzungsverfahren möglich, solange die Entschei-\n2. kleinräumig außerhalb eines Trassenkorridors          dung zur Planfeststellung gilt.\nverlaufen soll, der in einem Raumordnungs-\nplan im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 7                  (3) Bei Vorhaben im Sinne von § 2 Absatz 3, 5\ndes Raumordnungsgesetzes ausgewiesen                  und 6 des Bundesbedarfsplangesetzes ist Absatz 2\nist.“                                                 auch für Leerrohre anzuwenden, wenn\nb) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „vier“ durch             1. die Leerrohre im räumlichen und zeitlichen Zu-\ndas Wort „sechs“ ersetzt.                                    sammenhang mit der Baumaßnahme eines Erd-\nkabels verlegt werden und\n14. § 12 wird wie folgt geändert:\n2. die zuständige Behörde anhand der Umstände\na) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „ist be-                 des Einzelfalls davon ausgehen kann, dass die\nrechtigt,“ durch das Wort „hat“ ersetzt.                     Leerrohre innerhalb von 15 Jahren nach der\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                              Planfeststellung zur Durchführung einer Strom-\n„(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Num-                  leitung genutzt werden.\nmer 1 bis 3 enthält die Entscheidung im Fall             Bei Vorhaben, die im Bundesbedarfsplangesetz\ndes vereinfachten Verfahrens nach § 11 Absatz 1          entsprechend gekennzeichnet sind, stehen die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2019                719\nenergiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vor-           c) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein\ndringliche Bedarf für Leerrohre, die im räumlichen             Komma ersetzt.\nund zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaß-                 d) Die folgenden Nummern 4 und 5 werden ange-\nnahme des gekennzeichneten Vorhabens verlegt                   fügt:\nwerden, fest. Im Fall des Satzes 2 darf sich die\nTrassenbreite im Vergleich zu den Annahmen im                  „4. sofern bei einem Vorhaben nach dem Antrag\nBundesfachplanungsverfahren nicht wesentlich                        auf Bundesfachplanung und vor dem Antrag\nvergrößern. Dies ist im Planfeststellungsverfahren                  auf Planfeststellung ein Netzentwicklungs-\nfür die gekennzeichneten Vorhaben zu prüfen. Ge-                    plan nach § 12c des Energiewirtschaftsge-\ngenstand des Planfeststellungsverfahrens und des                    setzes von der Bundesnetzagentur bestätigt\nPlanfeststellungsbeschlusses im Fall der Sätze 1                    wird, die Darlegung, ob zusätzliche energie-\nund 2 sind die Verlegung der Leerrohre, die spätere                 wirtschaftlich notwendige Maßnahmen zu-\nDurchführung der Stromleitung und deren anschlie-                   mindest auf Teilabschnitten innerhalb des\nßender Betrieb. Für die Nutzung der Leerrohre zur                   Trassenkorridors des Vorhabens mitrealisiert\nDurchführung einer Stromleitung und zu deren an-                    werden können; wenn dies möglich ist, sind\nschließendem Betrieb bedarf es keines weiteren                      dem Antrag auf Planfeststellung die nach\nGenehmigungsverfahrens, wenn mit der Durchfüh-                      § 5a Absatz 3 erforderlichen Unterlagen bei-\nrung der Stromleitung innerhalb der Frist des § 43c                 zufügen, und\nNummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes begon-                 5. soweit Leerrohre beantragt werden, die Dar-\nnen wird und sich die im Planfeststellungsverfahren                 legung der dafür erforderlichen Vorausset-\nzugrunde gelegten Merkmale des Vorhabens nicht                      zungen; im Fall des § 18 Absatz 3 Satz 2\ngeändert haben. Die Einbeziehung von Leerrohren                     müssen die für Leerrohre erforderlichen Vo-\nnach Satz 1 kann auf einzelne Abschnitte des be-                    raussetzungen einschließlich der Vorausset-\ntroffenen Vorhabens beschränkt werden.                              zung des § 18 Absatz 3 Satz 3 dargelegt\nwerden.“\n(4) Bei der Planfeststellung sind die von dem\n20. § 20 wird wie folgt geändert:\nVorhaben berührten öffentlichen und privaten Be-\nlange im Rahmen der Abwägung zu berücksich-                 a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „im amt-\ntigen. Die Bindungswirkung der Ziele der Raumord-              lichen Verkündungsblatt und“ gestrichen.\nnung gilt nur, wenn die Bundesnetzagentur bei der           b) In Absatz 5 werden nach der Angabe „§ 25“ die\nAufstellung, Änderung oder Ergänzung des Raum-                 Wörter „oder des § 24 Absatz 5“ eingefügt.\nordnungsplans nach § 9 des Raumordnungsgeset-\n21. § 22 wird wie folgt geändert:\nzes beteiligt worden ist und sie innerhalb einer Frist\nvon zwei Monaten nach Mitteilung des rechtsver-             a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nbindlichen Ziels nicht widersprochen hat. Der Wi-                 „(3) Innerhalb von zwei Wochen nach Ver-\nderspruch nach Satz 2 lässt die Bindungswirkung                sand der Bestätigung der Vollständigkeit der Un-\ndes Ziels der Raumordnung gegenüber der Bun-                   terlagen nach § 21 veranlasst die Planfeststel-\ndesnetzagentur nicht entstehen, wenn das Ziel der              lungsbehörde für die Dauer von einem Monat\nPlanfeststellung entgegensteht. Macht die Plan-                zum Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung die\nfeststellung nachträglich ein Abweichen von den                Auslegung der Unterlagen nach § 73 Absatz 2\nZielen der Raumordnung erforderlich, kann die                  des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Ausle-\nBundesnetzagentur mit Zustimmung des Bundes-                   gung der Unterlagen nach Satz 1 kann an der\nministeriums für Wirtschaft und Energie innerhalb              Auslegungsstelle auch elektronisch erfolgen;\nangemessener Frist, spätestens aber bis zum Ab-                diese elektronische Auslegung kann auf Teile\nschluss der Planfeststellung, unter der Vorausset-             der Unterlagen begrenzt werden. Die Auslegung\nzung von Satz 3 nachträglich widersprechen. Muss               ist auf der Internetseite der Planfeststellungsbe-\ninfolge des nachträglichen Widerspruchs der                    hörde und in örtlichen Tageszeitungen, die in\nRaumordnungsplan geändert, ergänzt oder aufge-                 dem Gebiet verbreitet sind, auf das sich das\nhoben werden, hat die Bundesnetzagentur die da-                Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, be-\ndurch entstehenden Kosten zu ersetzen. § 6 des                 kannt zu machen. Die Bekanntmachung soll\nRaumordnungsgesetzes bleibt unberührt. Städte-                 spätestens eine Woche vor Beginn der Ausle-\nbauliche Belange sind zu berücksichtigen. § 38                 gung erfolgen und muss folgende Angaben ent-\nSatz 1 und 3 und § 7 Satz 6 des Baugesetzbuches                halten:\nsind entsprechend anzuwenden.\n1. dem Planungsstand entsprechende Angaben\n(5) Sofern dieses Gesetz keine abweichenden                     über den Verlauf der Trassen und den Vorha-\nRegelungen enthält, sind für das Planfeststellungs-                benträger,\nverfahren und daran anknüpfende Verfahren die                  2. Angaben darüber, wo und wann die Unterla-\nBestimmungen in Teil 5 des Energiewirtschaftsge-                   gen zur Einsicht ausgelegt werden, und\nsetzes entsprechend anzuwenden.“                               3. Hinweise auf die Einwendungsfrist unter An-\n19. § 19 Satz 4 wird wie folgt geändert:                               gabe des jeweils ersten und letzten Tages.\nSofern von der Möglichkeit der elektronischen\na) In Nummer 1 wird das Wort „und“ am Ende                     Auslegung Gebrauch gemacht wird, ist in der\ndurch ein Komma ersetzt.                                   Bekanntmachung darauf hinzuweisen.“\nb) In Nummer 2 wird vor dem Komma am Ende das               b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „zeitgleich“\nWort „und“ gestrichen.                                     durch das Wort „spätestens“ ersetzt.","720               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2019\nc) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                          tische Felder eingehalten sind. Satz 1 Nummer 2\naa) In Satz 1 werden die Wörter „zwei Wochen“             und 3 ist ferner jeweils nur anzuwenden, sofern ein-\ndurch die Wörter „einem Monat“ ersetzt.              zeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorha-\nben eine erhebliche Beeinträchtigung eines Natura\nbb) Die folgenden Sätze werden angefügt:                  2000-Gebiets oder eines bedeutenden Brut- oder\n„Die Einwendungen und Stellungnahmen                 Rastgebiets geschützter Vogelarten nicht zu erwar-\nsind dem Vorhabenträger und den von ihm              ten ist. Satz 1 Nummer 3 ist bei Höchstspannungs-\nBeauftragten zur Verfügung zu stellen, um            freileitungen mit einer Nennspannung von 220 Kilo-\neine Erwiderung zu ermöglichen. Daten-               volt oder mehr ferner nur anzuwenden, wenn die\nschutzrechtliche Bestimmungen sind zu be-            Zubeseilung eine Länge von höchstens 15 Kilome-\nachten. Auf Verlangen des Einwenders sol-            tern hat.\nlen dessen Name und Anschrift unkenntlich               (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2\ngemacht werden, wenn diese zur ordnungs-             kann eine Änderung oder Erweiterung auch dann im\ngemäßen Durchführung des Verfahrens nicht            Anzeigeverfahren zugelassen werden, wenn die\nerforderlich sind; auf diese Möglichkeit ist in      Planfeststellungsbehörde im Einvernehmen mit der\nder öffentlichen Bekanntmachung hinzuwei-            nach Landesrecht zuständigen Immissionsschutz-\nsen.“                                                behörde feststellt, dass die Vorgaben nach den\nd) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „§ 73 Ab-             §§ 3, 3a und 4 der Verordnung über elektromagne-\nsatz 6 Satz 1 bis 5 des Verwaltungsverfahrens-            tische Felder eingehalten sind, und wenn weitere\ngesetzes“ durch die Angabe „§ 10“ ersetzt.                öffentliche Belange nicht berührt sind oder die hier-\nfür erforderlichen behördlichen Entscheidungen\ne) In Absatz 8 werden nach der Angabe „§ 25“ die\nvorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen.\nWörter „oder des § 24 Absatz 5“ eingefügt.\n(4) Der Vorhabenträger zeigt gegenüber der\n22. § 24 wird wie folgt geändert:\nPlanfeststellungsbehörde die von ihm geplante\na) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern                 Maßnahme an. Der Anzeige sind in ausreichen-\n„auswirken wird,“ die Wörter „im amtlichen Ver-           der Weise Erläuterungen beizufügen, aus denen\nkündungsblatt“ gestrichen.                                sich ergibt, dass die geplante Änderung oder\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                          Erweiterung den Voraussetzungen der Absätze 1\nbis 3 genügt. Insbesondere bedarf es einer Darstel-\n„(5) Die Möglichkeit einer Plangenehmigung             lung zu den zu erwartenden Umweltauswirkungen.\nnach Maßgabe des § 74 Absatz 6 des Verwal-                Die Planfeststellungsbehörde entscheidet innerhalb\ntungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.“                eines Monats, ob anstelle des Anzeigeverfahrens\n23. § 25 wird wie folgt gefasst:                                  ein Plangenehmigungs- oder Planfeststellungsver-\nfahren durchzuführen ist oder die Maßnahme von\n„§ 25\neinem förmlichen Verfahren freigestellt ist. Prüfge-\nÄnderungen im Anzeigeverfahren                     genstand ist nur die jeweils angezeigte Änderung\n(1) Unwesentliche Änderungen oder Erweiterun-              oder Erweiterung; im Fall des Absatzes 2 Satz 1\ngen können anstelle des Planfeststellungsverfah-              Nummer 1 bedarf es keiner Prüfung der dinglichen\nrens durch ein Anzeigeverfahren zugelassen wer-               Rechte anderer. Die Entscheidung ist dem Vorha-\nden. Eine Änderung oder Erweiterung ist nur dann              benträger bekannt zu machen.“\nunwesentlich, wenn                                        24. § 26 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:\n1. nach dem Gesetz über die Umweltverträglich-                „In Planfeststellungsverfahren kann eine einheit-\nkeitsprüfung oder nach Absatz 2 hierfür keine             liche Entscheidung für ein Vorhaben nach § 2 Ab-\nUmweltverträglichkeitsprüfung       durchzuführen         satz 1 und für die Errichtung, den Betrieb sowie die\nist,                                                      Änderung von Hochspannungsleitungen mit einer\n2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind              Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr sowie\noder die erforderlichen behördlichen Entschei-            von Bahnstromfernleitungen beantragt werden, so-\ndungen vorliegen und sie dem Plan nicht entge-            fern diese Leitungen auf einem Mehrfachgestänge\ngenstehen und                                             geführt werden. Satz 1 ist entsprechend anzuwen-\nden für Erdkabel, sofern diese im räumlichen und\n3. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder            zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme\nmit den vom Plan Betroffenen entsprechende                eines Erdkabelvorhabens nach § 2 Absatz 1 mitver-\nVereinbarungen getroffen werden.                          legt werden.“\n(2) Abweichend von den Vorschriften des Geset-         25. § 28 wird wie folgt geändert:\nzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist eine\nUmweltverträglichkeitsprüfung für die Änderung                a) In Satz 1 werden die Wörter „vom 13. Dezember\noder Erweiterung nicht durchzuführen bei                          1990 (BGBl. I S. 2766), die zuletzt durch Arti-\nkel 21 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I\n1. Änderungen des Betriebskonzepts,                               S. 2585) geändert worden ist,“ gestrichen.\n2. Umbeseilungen oder                                         b) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:\n3. Zubeseilungen.                                                 „Dies ist auch anzuwenden, wenn nach § 5a\nSatz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Planfeststel-                 auf ein Bundesfachplanungsverfahren verzichtet\nlungsbehörde feststellt, dass die Vorgaben der                    wurde. Satz 1 ist nicht anzuwenden nach Ablauf\n§§ 3, 3a und 4 der Verordnung über elektromagne-                  der Geltungsdauer nach § 15 Absatz 2.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2019               721\n26. § 29 Satz 1 wird wie folgt geändert:                            daten über ein geeignetes Verfahren zur Ver-\na) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem                 fügung stellen, wenn ihm die Datenhoheit über\nWort „Dritten“ ein Komma und die Wörter „der                 seine Geodaten garantiert wird. Die §§ 8 und 9\nals Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann,“              des Umweltinformationsgesetzes und entspre-\neingefügt.                                                   chende Regelungen des Landesrechts bleiben\nunberührt.“\nb) Nach Nummer 3 werden die folgenden Num-\nmern 4 und 5 eingefügt:                               29. § 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„4. dem Qualitätsmanagement der Anträge und\nUnterlagen der Vorhabenträger,                       a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „nicht\nrichtig“ die Wörter „oder nicht vollständig“ ein-\n5. der Koordinierung der Enteignungs- und\ngefügt.\nEntschädigungsverfahren nach den §§ 45\nund 45a des Energiewirtschaftsgesetzes,“.            b) In Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 18 Ab-\nc) Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die                    satz 1“ die Wörter „oder ohne Plangenehmigung\nNummern 6 bis 9.                                             nach § 24 Absatz 5“ eingefügt.\n27. § 30 wird wie folgt geändert:\n30. § 34 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am Ende               a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 12 Ab-\ndurch ein Komma ersetzt.                                satz 2 Satz 4,“ die Wörter „und gesetzliche Fris-\nten nach diesem Gesetz“ eingefügt.\nbb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch\nein Komma ersetzt.                                   b) In Satz 2 werden die Wörter „1 000 Euro und\ncc) Die folgenden Nummern 5 und 6 werden an-                 höchstens 250 000“ durch die Wörter „1 000\ngefügt:                                                 Euro und höchstens 10 Millionen“ ersetzt.\n„5. Entscheidungen nach § 5a Absatz 3 Satz 1\n31. § 35 wird wie folgt geändert:\nund\n6. Plangenehmigungen nach § 24 Absatz 5.“            a) Nach dem Wort „Bestehende“ werden die Wör-\nb) Absatz 2 Satz 6 wird durch die folgenden Sätze               ter „Entscheidungen über die Bundesfachpla-\nersetzt:                                                     nung,“ eingefügt und werden die Wörter „sowie\nlaufende Planfeststellungsverfahren“ gestrichen.\n„Bei Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1\nNummer 1, 4 und 6 beträgt die Gebühr jeweils              b) Die folgenden Sätze werden angefügt:\n10 000 Euro je angefangenem Kilometer. Bei\nEntscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5                 „Der Vorhabenträger kann bei Bundesfachpla-\nbeträgt die Gebühr 5 000 Euro je angefangenem                nungsverfahren, die vor dem 17. Mai 2019 bean-\nKilometer.“                                                  tragt wurden, bis zum 31. August 2019 einen\n28. § 31 wird wie folgt geändert:                                   Antrag auf den Verzicht auf die Bundesfachpla-\nnung nach § 5a Absatz 3 stellen. Wird ein sol-\na) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Planfest-\ncher Antrag nicht gestellt, wird ein Bundesfach-\nstellungsverfahrens“ die Wörter „oder des Plan-\nplanungsverfahren durchgeführt, auch wenn ein\ngenehmigungsverfahrens“ und nach dem Wort\nFall des § 5a Absatz 1 oder Absatz 2 vorliegt.\n„sind“ die Wörter „, und die Aufgaben nach\nWenn in einem Vorhaben bereits die Bundes-\n§ 27“ eingefügt.\nfachplanung für einen Abschnitt abgeschlossen\nb) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Natur-                     wurde, ist das Bundesfachplanungsverfahren\nschutz“ das Komma und die Wörter „Bau und                    auch in den anderen Abschnitten zu Ende zu\nReaktorsicherheit“ durch die Wörter „und nu-                 führen. Die Frist nach § 6 Satz 2 beginnt am\nkleare Sicherheit“ ersetzt.                                  17. Mai 2019.“\nc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n32. Folgender § 36 wird angefügt:\n„(4) Soweit für die Bundesfachplanung und\ndie Planfeststellung Geodaten, die bei einer                                      „§ 36\nBehörde oder einem Dritten zur Erfüllung öffent-\nlicher Aufgaben vorhanden sind, benötigt wer-                                 Evaluierung\nden, sind diese Daten auf Verlangen dem Vor-\nhabenträger, den von ihm Beauftragten, der                   Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-\nBundesnetzagentur und den zuständigen Plan-               gie überprüft und evaluiert im Einvernehmen mit\nfeststellungsbehörden der Länder für die Zwe-             dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\ncke der Bundesfachplanung und der Planfest-               und nukleare Sicherheit und dem Bundesministe-\nstellung zur Verfügung zu stellen. Der Betreiber          rium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Jahr\nvon Einheiten Kritischer Infrastrukturen im Sinne         2022 die Anwendung dieses Gesetzes. Die Bun-\nvon § 2 Absatz 5 der Verordnung zur Bestimmung            desnetzagentur unterstützt das Bundesministerium\nKritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz            für Wirtschaft und Energie bei der Überprüfung und\nkann die Herausgabe von Geodaten verweigern,              Evaluierung. Zur Unterstützung soll das Bundesmi-\nwenn diese Daten besonders schutzbedürftig                nisterium für Wirtschaft und Energie außerdem wis-\nsind. Der Betreiber kann in diesem Fall die Geo-          senschaftliche Gutachten in Auftrag geben.“","722              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2019\nArtikel 3\nÄnderung des\nBundesbedarfsplangesetzes\nDas Bundesbedarfsplangesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148, 271), das zuletzt durch\nArtikel 12 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Dem § 1 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n„Die Realisierung dieser Vorhaben ist aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse\nder öffentlichen Sicherheit erforderlich.“\n2. Dem § 2 werden die folgenden Absätze 7 und 8 angefügt:\n„(7) Bei der Zulassung der im Bundesbedarfsplan mit „G“ gekennzeichneten Vorhaben oder Einzelmaßnah-\nmen ist nach § 5a Absatz 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz aufgrund ihrer beson-\nderen Eilbedürftigkeit auf eine Bundesfachplanung zu verzichten.\n(8) Bei den im Bundesbedarfsplan mit „H“ gekennzeichneten Vorhaben stehen die energiewirtschaftliche\nNotwendigkeit und der vordringliche Bedarf für Leerrohre fest, die nach Maßgabe des § 18 Absatz 3 des Netz-\nausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz zugelassen werden.“\n3. Dem § 3 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\n„Satz 1 ist weder für die nachträgliche Änderung oder Erweiterung der Leitung noch für den nachträglichen\nErsatz- und Parallelneubau anzuwenden.“\n4. § 5 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „6“ durch die Angabe „8“ ersetzt.\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „6“ durch die Angabe „8“ ersetzt.\n5. Dem § 6 wird folgender Satz angefügt:\n„Dies ist auch anzuwenden für auf diese Vorhaben bezogene Veränderungssperren, Zulassungen des vorzei-\ntigen Baubeginns und Anzeigeverfahren.“\n6. Die Anlage wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 4 Spalte 2 wird das Wort „Grafenrheinfeld“ durch die Wörter „Bergrheinfeld/West“ ersetzt.\nb) Der Nummer 5 Spalte 3 wird die Angabe „, H“ angefügt.\nc) In Nummer 6 Spalte 2 werden die Wörter „Cloppenburg Ost“ durch die Wörter „Landkreis Cloppenburg“ ersetzt.\nd) In Nummer 7 Spalte 2 wird jeweils das Wort „Wechold“ durch die Wörter „Grafschaft Hoya“ ersetzt.\ne) In Nummer 8 Spalte 2 wird jeweils das Wort „Niebüll“ durch das Wort „Klixbüll“ ersetzt.\nf) Nummer 20 wird wie folgt gefasst:\nKenn-\nNr.                                           Vorhaben\nzeichnung\n„20   Höchstspannungsleitung Grafenrheinfeld – Kupferzell – Großgartach; Drehstrom Nenn- A1\nspannung 380 kV\nmit den Einzelmaßnahmen\n– Maßnahme Grafenrheinfeld – Kupferzell                                                    G“.\n– Maßnahme Großgartach – Kupferzell\ng) Dem Text unter der Tabelle werden die folgenden Wörter angefügt:\n„G = Kennzeichnung für den Verzicht auf die Bundesfachplanung im Sinne von § 2 Absatz 7\nH = Kennzeichnung für die Leerrohrmöglichkeit im Sinne von § 2 Absatz 8“.\nArtikel 4                              b) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz einge-\nÄnderung des                                 fügt:\nEnergieleitungsausbaugesetzes                         „Die Realisierung dieser Vorhaben ist aus Grün-\nDas Energieleitungsausbaugesetz vom 21. August                  den eines überragenden öffentlichen Interesses\n2009 (BGBl. I S. 2870), das zuletzt durch Artikel 14               und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erfor-\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106)               derlich.“\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                   c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                    „Dies ist auch anzuwenden für auf diese Vorha-\na) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 43 Satz 1“ durch              ben bezogene Zulassungen des vorzeitigen Bau-\ndie Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.                  beginns und Anzeigeverfahren.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2019               723\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                 erstmals nach dem 31. Juli 2014, aber vor dem\na) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „Die-           1. Januar 2023 zur Eigenversorgung genutzt wur-\nle“ durch die Wörter „Dörpen/West“ ersetzt.               den und ausschließlich Strom auf Basis von flüssi-\ngen Brennstoffen erzeugen.“\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 43 Satz 1 Num-\nmer 1“ durch die Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 1         12. § 85 wird wie folgt geändert:\nNummer 1“ ersetzt.                                        a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:\n3. In der Anlage in Nummer 5 Spalte 2 wird das Wort\naa) Buchstabe a wird aufgehoben.\n„Diele“ durch die Wörter „Dörpen/West“ ersetzt.\nbb) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe a\nArtikel 5                                      und nach dem Wort „vergüteten“ werden die\nÄnderung des                                     Wörter „oder den nach § 13a Absatz 1a des\nErneuerbare-Energien-Gesetzes                               Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausge-\nglichenen“ eingefügt.\nDas Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014\n(BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-          cc) Die bisherigen Buchstaben c und d werden\nzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549) geändert                   die Buchstaben b und c.\nworden ist, wird wie folgt geändert:                            b) Absatz 2 Nummer 2 wird aufgehoben.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n13. § 88a wird wie folgt geändert:\na) Die Angaben zu den §§ 14 und 15 werden wie\nfolgt gefasst:                                           a) In Absatz 1 Nummer 14 wird die Angabe „§§ 8\nbis 18“ durch die Wörter „§§ 8 bis 17 dieses Ge-\n„§ 14 (weggefallen)                                         setzes sowie den §§ 13 und 13a des Energie-\n§ 15   (weggefallen)“.                                      wirtschaftsgesetzes“ ersetzt.\nb) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:               b) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „§ 15\n„§ 18 (weggefallen)“.                                       die Entschädigung“ durch die Wörter „§ 13a Ab-\nsatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes den an-\n2. § 11 wird wie folgt geändert:                                  gemessenen finanziellen Ausgleich“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „vorbehalt-\n14. § 95 wird wie folgt geändert:\nlich des § 14“ durch die Wörter „vorbehaltlich\ndes § 13 des Energiewirtschaftsgesetzes“ er-             a) Nummer 1 wird aufgehoben.\nsetzt.\nb) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die\nb) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.                      Nummern 1 bis 3.\nc) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3.                    c) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 4 und\n3. Die §§ 14, 15 und 18 werden aufgehoben.                        wird wie folgt gefasst:\n4. In § 20 Absatz 4 werden die Wörter „zum Einspei-               „4. in den in § 119 Absatz 1 des Energiewirt-\nsemanagement nach § 14“ durch die Wörter „zu                       schaftsgesetzes genannten Fällen und unter\nMaßnahmen nach § 13 Absatz 1 und 2 des Ener-                       den in § 119 Absatz 3 bis 5 des Energiewirt-\ngiewirtschaftsgesetzes“ ersetzt.                                   schaftsgesetzes genannten Voraussetzun-\n5. In § 27a Satz 2 Nummer 5 wird die Angabe „§ 14                     gen zu regeln, dass die Pflicht zur Zahlung\nAbsatz 1“ durch die Wörter „§ 13 des Energiewirt-                  der vollen oder anteiligen EEG-Umlage nach\nschaftsgesetzes“ ersetzt.                                          § 60 oder § 61 auf bis zu 40 Prozent abge-\nsenkt wird oder von einer nach § 60 oder\n6. In § 37b wird die Angabe „8,91“ durch die Angabe\n§ 61 gezahlten vollen oder anteiligen EEG-\n„7,50“ ersetzt.\nUmlage bis zu 60 Prozent erstattet werden.“\n7. In § 39j Absatz 2 werden die Wörter „§ 15 Absatz 1\nSatz 1“ durch die Wörter „§ 13a Absatz 2 Satz 3         15. § 100 wird wie folgt geändert:\nNummer 5 und Satz 5 des Energiewirtschaftsgeset-            a) In Absatz 1 Satz 7 und 8 wird jeweils die Angabe\nzes“ ersetzt.                                                  „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.\n8. In § 57 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 wird            b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\njeweils die Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe\n„Absatz 3“ ersetzt.                                            aa) In Nummer 10 in dem Satzteil vor Buch-\nstabe a werden die Wörter „§ 66 Absatz 1\n9. In § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort\nNummer 1 bis 13“ durch die Wörter „§ 66\n„oder“ durch die Wörter „, die sie nach § 13a Ab-\nAbsatz 1 Nummer 1 bis 5 und 6 bis 13“ er-\nsatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes als bilan-\nsetzt.\nziellen Ausgleich erhalten oder für die sie“ ersetzt.\n10. In § 59 werden nach dem Wort „vergüteten“ die                  bb) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch\nWörter „oder nach § 13a Absatz 1a des Energie-                     ein Komma ersetzt.\nwirtschaftsgesetzes bilanziell ausgeglichenen“ ein-            cc) Folgende Nummer 14 wird angefügt:\ngefügt.\n„14. für Anlagen, die vor dem 1. Oktober\n11. Dem § 61c Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                        2021 in Betrieb genommen worden\n„Satz 1 Nummer 1 ist ebenfalls nicht anzuwenden                         sind, die §§ 11 und 20 Absatz 4 in der\nauf KWK-Anlagen, die von dem Letztverbraucher                           ab dem 1. Oktober 2021 geltenden Fas-","724              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2019\nsung anzuwenden sind und die §§ 14         durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016\nund 15 des Erneuerbare-Energien-Ge-        (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, wird aufgehoben.\nsetzes in der am 30. September 2021\ngeltenden Fassung ab dem 1. Oktober\nArtikel 8\n2021 nicht mehr anzuwenden sind.“\nc) In Absatz 11 wird die Angabe „21. Dezember                                 Änderung des\n2018“ durch die Angabe „1. Februar 2019“ er-                      Bundesnaturschutzgesetzes\nsetzt.\nDem § 15 des Bundesnaturschutzgesetzes vom\n16. § 104 wird wie folgt geändert:                           29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Arti-\na) In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „62a Ab-         kel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I\nsatz 1 und 6“ durch die Wörter „62b Absatz 1         S. 3434) geändert worden ist, wird folgender Absatz 8\nund 5“ ersetzt.                                      angefügt:\nb) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                  „(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Ein-\n„In den Ausschreibungen für Windenergieanla-\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung\ngen an Land zu allen Gebotsterminen bis ein-\nund Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Ver-\nschließlich dem Gebotstermin am 1. Juni 2020\nkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministe-\nist § 36g Absatz 1, 3 und 4 nicht anzuwenden.“\nrium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverord-\nc) Absatz 10 wird wie folgt geändert:                    nung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere\nzur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von\naa) In Satz 1 wird die Angabe „2020“ durch die\nAbsatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen\nAngabe „2021“ ersetzt.\nim Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Ver-\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „2019“ durch die       ordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließ-\nAngabe „2020“ und die Angabe „2020“             lich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bun-\ndurch die Angabe „2021“ ersetzt.                deseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Kör-\nperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts,\n17. In Anlage 2 Nummer 7.2 Buchstabe b wird die An-\nausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum\ngabe „nach § 14“ durch die Wörter „nach § 13a Ab-\n1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann\nsatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes oder nach\ndurch Beschluss des Bundestages geändert oder ab-\n§ 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 13a Absatz 1\ngelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird\ndes Energiewirtschaftsgesetzes“ ersetzt.\ndem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\nnukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium\nArtikel 6                           für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei\nÄnderung des                          der Verkündung der Rechtsverordnung an den Be-\nKraft-Wärme-Kopplungsgesetzes                    schluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf\nvon drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsver-\nDas Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezem-            ordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte\nber 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 2      Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt,\ndes Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549)         Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzu-\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                              wenden.“\na) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „sowie die\n§§ 14 und 15“ gestrichen.                                                      Artikel 9\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 11 Ab-                               Änderung der\nsatz 1 und 5 des Erneuerbare-Energien-Geset-                         Raumordnungsverordnung\nzes“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 1 und 3 des\nErneuerbare-Energien-Gesetzes“ ersetzt.                   In § 1 Satz 2 Nummer 14 der Raumordnungsverord-\nnung vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766), die\n2. In § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppel-\nzuletzt durch Artikel 5 Absatz 35 des Gesetzes vom\nbuchstabe aa werden die Wörter „elektrischer\n24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist,\nKWK-“ gestrichen.\nwerden nach den Wörtern „110 kV oder mehr“ ein\n3. In § 33a Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter „§ 15        Komma und die Wörter „ausgenommen Errichtungen\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Entschädi-          in Bestandstrassen, unmittelbar neben Bestandstras-\ngung“ durch die Wörter „§ 13a Absatz 2 des Ener-          sen oder unter weit überwiegender Nutzung von Be-\ngiewirtschaftsgesetzes den finanziellen Ausgleich“        standstrassen,“ eingefügt.\nersetzt.\nArtikel 10\nArtikel 7\nÄnderung des                                                Änderung der\nMessstellenbetriebsgesetzes                                 Stromnetzentgeltverordnung\n§ 66 Absatz 1 Nummer 4 des Messstellenbetriebs-              Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005\ngesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das          (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2019               725\nnung vom 14. März 2019 (BGBl. I S. 333) geändert wor-               (3) Zuschläge für eine gütliche Einigung nach Ab-\nden ist, wird wie folgt geändert:                                satz 1 Nummer 2 können nur berücksichtigt werden,\nwenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 er-\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 5           füllt sind und der Grundstückseigentümer innerhalb\nfolgende Angabe eingefügt:                                    von acht Wochen nach erstmaligem Zugang der\n„§ 5a Kostenanerkennung von Zahlungen an                      schriftlichen Angebotsunterlagen durch den Betrei-\nGrundstückseigentümer und Nutzungsbe-                ber von Übertragungsnetzen die Dienstbarkeitsbe-\nrechtigte“.                                          willigung notariell beglaubigen lässt. Sie dürfen nur\nbis zu einer Höhe von 75 Prozent der Dienstbarkeits-\n2. In § 5 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 43 Num-             entschädigung berücksichtigt werden, wobei sie ei-\nmer 1“ durch die Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Num-            nen Wert von 0,5 Euro pro Quadratmeter der in An-\nmer 1“ ersetzt.                                               spruch genommenen Schutzstreifenfläche nicht un-\nterschreiten und einen Wert von 2 Euro pro Quadrat-\n3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:                       meter der in Anspruch genommenen Schutzstreifen-\n„§ 5a                                fläche nicht übersteigen dürfen.\n(4) Die Aktivierung der Kosten für die Dienstbar-\nKostenanerkennung von Zahlungen an\nGrundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte               keitsentschädigung und den Zuschlag für eine güt-\nliche Einigung nach den Absätzen 2 und 3 erfolgt\n(1) Soweit ein Betreiber von Übertragungsnetzen           zum Zeitpunkt der Zahlung, die spätestens vier Wo-\nan den Grundstückseigentümer oder den Nutzungs-               chen nach Eintragung der Dienstbarkeit in das\nberechtigten einer land- oder forstwirtschaftlich             Grundbuch erfolgen soll, oder bei ratenweiser Ent-\ngenutzten Fläche, auf dessen Grundstück nach                  richtung zum jeweiligen Zeitpunkt der Zahlung. Der\ndem Bundesbedarfsplangesetz oder dem Energie-                 Grundstückseigentümer kann wählen, ob eine ein-\nleitungsausbaugesetz eine Freileitung oder ein Erd-           malige Zahlung oder eine Zahlung in drei Raten er-\nkabel errichtet wird,                                         folgt. Bei einer ratenweisen Zahlung werden die\nerste Rate spätestens vier Wochen nach Eintragung\n1. Dienstbarkeitsentschädigungen nach Absatz 2,               der Dienstbarkeit in das Grundbuch, die zweite Rate\nzehn Jahre und die dritte Rate 30 Jahre nach der\n2. Zuschläge für eine gütliche Einigung nach Ab-\nEintragung in das Grundbuch durch den Betreiber\nsatz 3 oder\nvon Übertragungsnetzen an den jeweiligen Grund-\n3. Aufwandsentschädigungen nach Absatz 5                      stückseigentümer entrichtet. Eine Ratenzahlung ist\nab einem Betrag von mindestens 10 000 Euro pro\nentrichtet, sind die Zahlungen als Anschaffungs-              Rate möglich.\nund Herstellungskosten der Freileitung oder des\nErdkabels bei der Bestimmung der Netzkosten zu                   (5) Aufwandsentschädigungen an Grundstücksei-\nberücksichtigen, soweit sie im Jahresabschluss ak-            gentümer oder an Nutzungsberechtigte nach Ab-\ntiviert sind.                                                 satz 1 Nummer 3 können für die Aufwendungen\nberücksichtigt werden, die mit dem Abschluss des\n(2) Dienstbarkeitsentschädigungen nach Absatz 1           Vertrags und der Eintragung der beschränkten per-\nNummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn               sönlichen Dienstbarkeit verbunden sind, wenn die\nVoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 erfüllt sind.\n1. in das Grundbuch eine beschränkte persönliche\nSie dürfen nur bis zu einer Höhe von 500 Euro pro\nDienstbarkeit zugunsten des Betreibers von\nEintragung berücksichtigt werden. Bei mehreren Ei-\nÜbertragungsnetzen eingetragen worden ist oder\ngentümern und Nutzungsberechtigten ist der Betrag\neine vergleichbare Sicherung vorliegt und\nanteilig zu zahlen.“\n2. sie auf Grund einer nach dem 16. Mai 2019 ge-\nschlossenen Vereinbarung des Betreibers von                                   Artikel 11\nÜbertragungsnetzen mit dem Grundstückseigen-\ntümer entrichtet worden sind; dies ist auch für                             Änderung der\nZahlungen auf Grund von Vereinbarungen, die                            Grundbuchverfügung\nvor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden, anzu-           Dem § 86a Absatz 1 der Grundbuchverfügung in der\nwenden, soweit eine Öffnungsklausel oder Meist-       Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995\nbegünstigungsklausel einen rechtlichen Anspruch       (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 19\nbegründet.                                            des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) ge-\nSie dürfen nur bis zu der folgenden Höhe berück-           ändert worden ist, werden die folgenden Sätze ange-\nsichtigt werden:                                           fügt:\n„Ein berechtigtes Interesse nach Satz 1 liegt in der Re-\n1. bei Höchstspannungsfreileitungen und Gleich-\ngel vor, wenn\nstrom-Hochspannungsfreileitungen bis zu 25\nProzent des Verkehrswertes der in Anspruch ge-        1. Anlagen nach Satz 1 im Grundbuchbezirk belegen\nnommenen Schutzstreifenfläche und                        sind oder\n2. bei Höchstspannungserdkabeln und Gleich-                2. konkrete Planungen für Änderung, Erweiterung oder\nstrom-Hochspannungserdkabeln bis zu 35 Pro-              Neubau von Anlagen nach Satz 1 betrieben werden,\nzent des Verkehrswertes der in Anspruch genom-           insbesondere dann, wenn die Erweiterung oder der\nmenen Schutzstreifenfläche.                              Neubau im nach § 12c Absatz 4 des Energiewirt-","726               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2019\nschaftsgesetzes bestätigten Netzentwicklungsplan             satz 2 mit Hilfe von Handelsgeschäften durchführt,\nenthalten ist.                                               sind diese an einer Strombörse eines nominierten\nStrommarktbetreibers gemäß Artikel 4 Nummer 1\nWird die Gestattung befristet erteilt, sollte die Befris-\nder Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission\ntung nicht unter einem Zeitraum von drei Jahren lie-\nvom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für\ngen.“\ndie Kapazitätsvergabe und das Engpassmanage-\nment (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 24) zu tätigen.“\nArtikel 12\nÄnderung der                                                   Artikel 15\nPlanfeststellungszuweisungsverordnung                                       Änderung der\nIn § 1 Nummer 2 der Planfeststellungszuweisungs-                           Netzreserveverordnung\nverordnung vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2582) werden            Die Netzreserveverordnung vom 27. Juni 2013\ndas Komma und die Wörter „soweit diese nicht in den           (BGBl. I S. 1947), die zuletzt durch Artikel 4 des Geset-\nAnwendungsbereich der Verordnung über Anlagen see-            zes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert\nwärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres               worden ist, wird wie folgt geändert:\nfallen“ gestrichen.\n1. § 7 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.\nArtikel 13                           2. In § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe\n„§ 13a Absatz 1“ durch die Angabe „§ 13a Absatz 2“\nÄnderung des\nersetzt.\nKohlendioxid-Speicherungsgesetzes\nIn § 4 Absatz 2 Satz 1 des Kohlendioxid-Speiche-                                   Artikel 16\nrungsgesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726),                                Änderung der\ndas zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom                          SINTEG-Verordnung\n20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist,\nwerden die Wörter „sowie 6 und 7“ gestrichen.                    Die SINTEG-Verordnung vom 14. Juni 2017 (BGBl. I\nS. 1653) wird wie folgt geändert:\nArtikel 14                           1. In § 6 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „oder\nÄnderung der                              § 14 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“\nStromnetzzugangsverordnung                         gestrichen.\nDie Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005           2. § 9 wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 2243), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nnung vom 19. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3988) geän-\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:\nWörter „die nach § 14 Absatz 1 des Erneuer-\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 11                 bare-Energien-Gesetzes“ durch die Wörter\nfolgende Angabe eingefügt:                                          „die wegen eines Engpasses nach § 13a Ab-\nsatz 1 oder § 14 Absatz 1 in Verbindung mit\n„§ 11a Bilanzkreis für den energetischen und bilan-\n§ 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgeset-\nziellen Ausgleich von Systemsicherheits-\nzes“ ersetzt.\nmaßnahmen“.\nbb) In Nummer 1 werden die Wörter „zum Ein-\n2. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:\nspeisemanagement“ durch die Wörter „nach\n„§ 11a                                      § 13a Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 in Verbin-\ndung mit § 13a Absatz 1 des Energiewirt-\nBilanzkreis\nschaftsgesetzes“ ersetzt.\nfür den energetischen und bilanziellen\nAusgleich von Systemsicherheitsmaßnahmen                 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n(1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen             aa) In Satz 1 werden die Wörter „keine Entschä-\nsind verpflichtet, einen gesonderten Bilanzkreis für                digung nach § 15 Absatz 1 des Erneuerbare-\nden energetischen und bilanziellen Ausgleich von                    Energien-Gesetzes“ durch die Wörter „kein\nMaßnahmen nach § 13 Absatz 1 Satz 2 des Energie-                    bilanzieller Ausgleich nach § 13a Absatz 1a\nwirtschaftsgesetzes und den bilanziellen Ersatz nach                des Energiewirtschaftsgesetzes und kein fi-\n§ 14 Absatz 1c des Energiewirtschaftsgesetzes zu                    nanzieller Ausgleich nach § 13a Absatz 2\nführen.                                                             des Energiewirtschaftsgesetzes“ ersetzt.\n(2) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen             bb) In Satz 2 werden die Wörter „die entgangene\nsind verpflichtet, den energetischen und bilanziellen               Entschädigung“ durch die Wörter „den ent-\nAusgleich von Maßnahmen nach § 13 Absatz 1                          gangenen bilanziellen und finanziellen Aus-\nSatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes und den bi-                   gleich“ ersetzt.\nlanziellen Ersatz nach § 14 Absatz 1c des Energie-\nwirtschaftsgesetzes ausschließlich über den Bilanz-                               Artikel 17\nkreis nach Absatz 1 durchzuführen und den Bilanz-                               Änderung der\nkreis ausschließlich zu diesem Zweck einzusetzen.            Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung\n(3) Soweit der Betreiber eines Elektrizitätsversor-       Die Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung\ngungsnetzes den energetischen Ausgleich nach Ab-          vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 134), die zuletzt durch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2019               727\nArtikel 4 der Verordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I        S. 3167), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. De-\nS. 3102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:       zember 2018 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist,\nwerden die Wörter „die Entschädigung abweichend\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nvon § 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ durch\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „ver-         die Wörter „den finanziellen Ausgleich abweichend\ngütenden“ die Wörter „oder nach § 13a Absatz 1a       von § 13a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes“\ndes Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell auszu-      ersetzt.\ngleichenden“ eingefügt.\nb) In Absatz 4 werden nach dem Wort „vergüten-                                   Artikel 21\nden“ die Wörter „oder nach § 13a Absatz 1a des\nÄnderung des\nEnergiewirtschaftsgesetzes bilanziell auszuglei-\nWindenergie-auf-See-Gesetzes\nchenden“ eingefügt.\nDas Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober\n2. § 7 wird wie folgt geändert:\n2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Arti-\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „vergüteten“         kel 11 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I\ndie Wörter „oder nach § 13a Absatz 1a des Ener-       S. 2549) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ngiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausgeglichenen“\neingefügt.                                            1. § 3 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „ver-            a) Nach Nummer 8 werden die folgenden Num-\ngüteten“ die Wörter „oder nach § 13a Absatz 1a              mern 9 und 10 eingefügt:\ndes Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausge-            „9. „Testfelder“ Bereiche in der ausschließlichen\nglichenen“ eingefügt.                                           Wirtschaftszone und im Küstenmeer, in denen\nim räumlichen Zusammenhang ausschließlich\nArtikel 18                                    Pilotwindenergieanlagen auf See, die an das\nÄnderung der                                    Netz angeschlossen werden, errichtet werden\nErneuerbare-Energien-Verordnung                             sollen und die gemeinsam über eine Testfeld-\nAnbindungsleitung angebunden werden sollen,\nIn § 1 Nummer 1 und § 2 Satz 1 der Erneuerbare-\nEnergien-Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I                  10. „Testfeld-Anbindungsleitungen“ Testfeld-An-\nS. 146), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom                  bindungsleitungen im Sinn von § 12b Absatz 1\n17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549) geändert worden                    Satz 4 Nummer 7 des Energiewirtschaftsge-\nist, werden jeweils nach dem Wort „vergüteten“ die                     setzes,“.\nWörter „oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirt-\nb) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die\nschaftsgesetzes bilanziell ausgeglichenen“ eingefügt.\nNummern 11 und 12.\nArtikel 19                          2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der                             a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Festlegungen“\nGrenzüberschreitende-                             die Wörter „für Gebiete, Flächen, die zeitliche\nErneuerbare-Energien-Verordnung                         Reihenfolge der Ausschreibungen der Flächen,\nDie      Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-             die Kalenderjahre der Inbetriebnahmen und die\nVerordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3102) wird              voraussichtlich zu installierende Leistung sowie\nwie folgt geändert:                                                für Testfelder und sonstige Energiegewinnungs-\nbereiche“ eingefügt.\n1. In § 27 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „§§ 7\nbis 18 und 79 und 79a des Erneuerbare-Energien-             b) Folgender Satz wird angefügt:\nGesetzes“ durch die Wörter „§§ 7 bis 17, 79 und 79a\n„Das Land stellt dem Bundesamt für Seeschiff-\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes und die §§ 13\nfahrt und Hydrographie die jeweils dafür erforder-\nund 13a des Energiewirtschaftsgesetzes“ ersetzt.\nlichen Informationen und Unterlagen einschließ-\n2. In § 38 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 werden die Wör-                lich derjenigen, die für die Strategische Umwelt-\nter „die Entschädigung abweichend von § 15 des                 prüfung erforderlich sind, zur Verfügung.“\nErneuerbare-Energien-Gesetzes“ durch die Wörter\n„der finanzielle Ausgleich abweichend von § 13a Ab-      3. § 5 wird wie folgt geändert:\nsatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes“ ersetzt.             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n3. In § 39 Absatz 2 Nummer 35 werden die Wörter „die               aa) In Nummer 1 werden die Wörter „eine Verwal-\nEntschädigung nach § 15 des Erneuerbare-Ener-                       tungsvereinbarung nach § 4 Absatz 1 Satz 3\ngien-Gesetzes“ durch die Wörter „den finanziellen                   mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und\nAusgleich nach § 13a Absatz 2 des Energiewirt-                      Hydrographie hierüber abgeschlossen und“\nschaftsgesetzes“ ersetzt.                                           gestrichen.\nArtikel 20                                bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Gebie-\nten“ die Wörter „; im Küstenmeer können Flä-\nÄnderung der\nchen nur festgelegt werden, wenn das zu-\nKWK-Ausschreibungsverordnung\nständige Land die Flächen als möglichen Ge-\nIn § 27 Absatz 3 Nummer 20 der KWK-Ausschrei-                        genstand des Flächenentwicklungsplans aus-\nbungsverordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I                            gewiesen hat“ eingefügt.","728              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2019\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                  lichem Umfang genutzt, kann ein späterer\nFlächenentwicklungsplan die Festlegung des\n„(2) Der Flächenentwicklungsplan kann für den\nsonstigen Energiegewinnungsbereichs aufhe-\nZeitraum ab dem Jahr 2021\nben und stattdessen Gebiete und Flächen\n1. Folgendes festlegen:                                           festlegen.“\na) küstennah außerhalb von Gebieten Testfel-            d) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „und Fest-\nder für insgesamt höchstens 40 Quadratki-             legungen nach Absatz“ die Wörter „2 Satz 1\nlometer; Testfelder können im Küstenmeer              Nummer 1 Buchstabe a und Absatz“ eingefügt.\nnur festgelegt werden, wenn das Land den\nBereich als möglichen Gegenstand des Flä-       4. In § 8 Absatz 2 Satz 4 werden nach den Wörtern\nchenentwicklungsplans und zumindest teil-          „nach § 70 Absatz 2“ die Wörter „auf einer Off-\nweise zu Testzwecken ausgewiesen hat;              shore-Anbindungsleitung oder nach Maßgabe einer\nwird ein Testfeld tatsächlich nicht oder in        Festlegung nach § 70 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 auf\nnur unwesentlichem Umfang genutzt, kann            einer Testfeld-Anbindungsleitung“ eingefügt.\nein späterer Flächenentwicklungsplan die\nFestlegung des Testfeldes aufheben und          5. § 70 wird wie folgt geändert:\nstattdessen Gebiete und Flächen festlegen,\na) In Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern\nb) die Kalenderjahre, in denen auf den festge-             „Zuweisung nach Absatz 2“ die Wörter „auf einer\nlegten Testfeldern jeweils erstmals Pilot-            Offshore-Anbindungsleitung oder nach Maßgabe\nwindenergieanlagen auf See und die ent-               einer Festlegung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 2\nsprechende Testfeld-Anbindungsleitung in              auf einer Testfeld-Anbindungsleitung“ eingefügt.\nBetrieb genommen werden sollen, und\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nc) die Kapazität der entsprechenden Testfeld-\nAnbindungsleitung;                                    aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n2. für Gebiete in der ausschließlichen Wirtschafts-               „Auf Antrag, der zusammen mit dem Antrag\nzone und im Küstenmeer verfügbare Netzan-                      auf Feststellung einer Pilotwindenergieanlage\nbindungskapazitäten auf vorhandenen oder in                    auf See nach § 68 gestellt werden muss,\nden folgenden Jahren noch fertigzustellenden                   weist die Bundesnetzagentur im Benehmen\nOffshore-Anbindungsleitungen ausweisen, die                    mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und\nnach § 70 Absatz 2 Pilotwindenergieanlagen                     Hydrographie dem Betreiber für eine Pilot-\nauf See zugewiesen werden können.                              windenergieanlage auf See durch Bescheid\nDer Flächenentwicklungsplan kann                                  Netzanbindungskapazität zu\n1. räumliche Vorgaben für die Errichtung von                      1. auf einer Offshore-Anbindungsleitung, die\nPilotwindenergieanlagen auf See in Gebieten                        im Flächenentwicklungsplan nach § 5 Ab-\nund in Testfeldern machen; für Gebiete und                         satz 2 Satz 1 Nummer 2 als verfügbar aus-\nTestfelder im Küstenmeer können sie in der                         gewiesen ist, oder\nVerwaltungsvereinbarung nach § 4 Absatz 2\nnäher bestimmt werden,                                         2. auf einer Testfeld-Anbindungsleitung nach\nMaßgabe einer Festlegung nach Satz 4\n2. die technischen Gegebenheiten der Offshore-                        Nummer 2; die Bundesnetzagentur weist\nAnbindungsleitung oder der Testfeld-Anbin-                         die Kapazität nur zu, wenn für die Pilot-\ndungsleitung benennen und                                          windenergieanlage auf See noch keine\n3. sich aus diesen Gegebenheiten ergebende                            sonstige nach Bundes- oder Landesrecht\ntechnische Voraussetzungen für den Netzan-                         erforderliche Genehmigung erteilt wurde.“\nschluss von Pilotwindenergieanlagen auf See                bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „Satz 1“ die\nbenennen.“                                                     Angabe „Nummer 1“ eingefügt.\nc) Absatz 2a wird wie folgt geändert:\ncc) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Zuwei-\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Quadrat-                   sung erfolgt“ die Wörter „im Fall des Satzes 1\nkilometer festlegen“ die Wörter „und räum-                   Nummer 1“ eingefügt.\nliche Vorgaben für Leitungen, die Energie\noder Energieträger aus diesen abführen, ma-              dd) In Satz 4 Nummer 2 werden nach den Wör-\nchen“ eingefügt.                                             tern „Pilotwindenergieanlagen auf See ein“\ndie Wörter „; für die Verfahren zur Zuweisung\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „eine Verwal-                     von Kapazität auf Testfeld-Anbindungsleitun-\ntungsvereinbarung nach § 4 Absatz 1 Satz 3                   gen kann die Festlegung Kriterien zur Stand-\nmit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und                     ortvergabe auf dem Testfeld berücksichtigen“\nHydrographie hierüber abgeschlossen und“                     eingefügt.\ngestrichen.\n6. In § 76 werden nach den Wörtern „Teil 3 dieses Ge-\ncc) Folgender Satz wird angefügt:\nsetzes“ die Wörter „sowie für Feststellungen einer\n„Wird ein sonstiger Energiegewinnungsbe-              Pilotwindenergieanlage auf See nach Teil 5 dieses\nreich tatsächlich nicht oder in nur unwesent-         Gesetzes“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2019                 729\nArtikel 22\nÄnderung des Gesetzes\nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung\nDer Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370)\ngeändert worden ist, wird folgende Nummer 19.12 angefügt:\nNr.                                              Vorhaben                                             Sp. 1   Sp. 2\n„19.12        Errichtung und Betrieb einer Anbindungsleitung von LNG-Anlagen an das Fernleitungs-\nnetz im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes, ausgenommen Leitungsanlagen, die den\nBereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, mit\n19.12.1       einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser von mehr als 800 mm,                    X\n19.12.2       einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser von 300 mm bis zu 800 mm,                        A\n19.12.3       einer Länge von 5 km bis 40 km und einem Durchmesser von mehr als 300 mm,                             A\n19.12.4       einer Länge von weniger als 5 km und einem Durchmesser von mehr als 300 mm.                          S“.\nArtikel 23                                                      Artikel 24\nÄnderung der                                                    Änderung der\nAnreizregulierungsverordnung                                Gashochdruckleitungsverordnung\nDie Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober              In § 5 Absatz 3 Satz 3 der Gashochdruckleitungsver-\n2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 2 der       ordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 928), die zuletzt\nVerordnung vom 14. März 2019 (BGBl. I S. 333) geän-           durch Artikel 100 des Gesetzes vom 29. März 2017\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                     (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, werden die Wörter\n1. In § 11 Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter „§ 43          „§ 43 Satz 1 Nummer 2“ durch die Angabe „§ 43“ ersetzt.\nSatz 1 Nr. 3 und Satz 5“ durch die Wörter „§ 43 Ab-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Num-                                      Artikel 25\nmer 2“ ersetzt.\nInkrafttreten\n2. Dem § 34 wird folgender Absatz 15 angefügt:\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\n„(15) Abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 dürfen\nbis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nNetzbetreiber Kosten, die vor dem 1. Oktober 2021\ndurch die Vorbereitung der Umsetzung der Änderun-             (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3, 9,\ngen in den §§ 13, 13a und 14 Absatz 1c des Energie-        10, 11, 12 Buchstabe a und b, Nummer 13, 30, 32\nwirtschaftsgesetzes durch Artikel 1 Nummer 9, 10           Buchstabe b, Nummer 34 Buchstabe c und Nummer 35,\nund 13 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I              Artikel 5 Nummer 1 bis 5, 7 bis 10, 12 bis 14, 15 Buch-\nS. 706) entstehen, als zusätzliche zulässige Erlöse in     stabe b und Nummer 17, Artikel 6 Nummer 1 und 3, die\ndas Regulierungskonto einbeziehen. Die sich daraus         Artikel 7, 14, 15 Nummer 1 und die Artikel 16 bis 20\nergebende zusätzliche Differenz ist nach § 5 Absatz 3      treten am 1. Oktober 2021 in Kraft.\nSatz 1 zu genehmigen, wenn die zusätzlichen Kosten\n(3) Artikel 8 tritt am 1. Dezember 2019 in Kraft.\neffizient sind und nicht bereits auf Grund anderer Re-\ngelungen dieser Verordnung in den zulässigen Erlö-            (4) Artikel 1 Nummer 2 und 29 tritt mit Wirkung vom\nsen nach § 4 berücksichtigt wurden.“                       18. November 2017 in Kraft.","730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2019\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 13. Mai 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier"]}