{"id":"bgbl1-2019-18-4","kind":"bgbl1","year":2019,"number":18,"date":"2019-05-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/18#page=52","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-18-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_18.pdf#page=52","order":4,"title":"Verordnung über das Bewachungsgewerbe (Bewachungsverordnung  BewachV)","law_date":"2019-05-03T00:00:00Z","page":692,"pdf_page":52,"num_pages":11,"content":["692                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019\nVerordnung\nüber das Bewachungsgewerbe\n(Bewachungsverordnung – BewachV)\nVom 3. Mai 2019\nEs verordnen auf Grund                                                                Abschnitt 6\n– des § 11b Absatz 9 Nummer 3 der Gewerbeordnung                                       Verpflichtungen\nbei der Ausübung des Gewerbes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar\n1999 (BGBl. I S. 202), der durch Artikel 1 Nummer 2         § 16 Beschäftigte, An- und Abmeldung von Wach- und Leitungs-\ndes Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I                       personal\nS. 2666) neu gefasst worden ist, das Bundesminis-           § 17 Dienstanweisung\nterium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen           § 18 Ausweis, Kennzeichnung der Wachperson\nmit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und           § 19 Dienstkleidung\nHeimat und dem Bundesministerium der Justiz und             § 20 Behandlung der Waffen und Anzeigepflicht nach Waffen-\ngebrauch\nfür Verbraucherschutz,\n§ 21 Buchführung und Aufbewahrung\n– des § 34a Absatz 2 in Verbindung mit § 32 der Ge-\nwerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung                                        Abschnitt 7\nvom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), von denen                                 Ordnungswidrigkeiten\n§ 34a Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4\n§ 22 Ordnungswidrigkeiten\nBuchstabe d des Gesetzes vom 29. November 2018\n(BGBl. I S. 2666) geändert und § 32 durch Artikel 2\nAbschnitt 8\nNummer 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018\n(BGBl. I S. 2354) eingefügt worden sind, das Bundes-                              Schlussvorschriften\nministerium für Wirtschaft und Energie:                     § 23 Übergangsvorschriften\n§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nInhaltsübersicht\nAbschnitt 1\nAbschnitt 1\nZuständigkeit,\nZuständigkeit,\nUnterrichtung in                                        Unterrichtung in\nStrafsachen, Antragstellung                          Strafsachen, Antragstellung\n§ 1 Örtliche Zuständigkeit\n§1\n§ 2 Unterrichtung in Strafsachen\n§ 3 Angaben bei der Antragstellung                                               Örtliche Zuständigkeit\n(1) § 34a der Gewerbeordnung wird für Gewerbe-\nAbschnitt 2                        treibende sowie mit der Leitung des Betriebs oder einer\nUnterrichtungsverfahren                   Zweigniederlassung beauftragte Personen im Sinne\ndes § 34a Absatz 1a Satz 3 der Gewerbeordnung durch\n§   4  Zweck\ndie zuständige Behörde vollzogen, in deren Bezirk das\n§   5  Zuständige Stelle\nUnternehmen oder im Falle von Niederlassungen die\n§   6  Verfahren\nHauptniederlassung betrieben wird oder werden soll.\n§   7  Inhalt der Unterrichtung\n§   8  Anerkennung anderer Nachweise                              (2) § 34a der Gewerbeordnung wird für Wachperso-\nnen durch diejenige Behörde vollzogen, die am Haupt-\nAbschnitt 3                        wohnsitz der natürlichen Person zuständig ist. Ist die\nWachperson nach Satz 1 zugleich Gewerbetreibender\nSachkundeprüfung\noder eine mit der Leitung des Betriebs oder einer\n§   9  Zweck und Gegenstand der Sachkundeprüfung               Zweigniederlassung beauftragte Person im Sinne des\n§ 10   Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss                 § 34a Absatz 1a Satz 3 der Gewerbeordnung, richtet\n§ 11   Prüfung, Verfahren                                      sich die Zuständigkeit nach Absatz 1. Hat die Person\n§ 12   Anerkennung anderer Nachweise                           nach Satz 1 keinen Hauptwohnsitz in der Bundesrepu-\nblik Deutschland, ist die Behörde am Betriebssitz des-\nAbschnitt 4                        jenigen Gewerbetreibenden zuständig, welcher die natür-\nAnerkennung von                       liche Person als erster anmeldet.\nausländischen Befähigungsnachweisen                  (3) Die örtliche Zuständigkeit für die Untersagung\n§ 13 Gebrauch der Dienstleistungsfreiheit                      der Beschäftigung einer Person nach § 34a Absatz 4\nder Gewerbeordnung richtet sich nach Absatz 1.\nAbschnitt 5\n§2\nAnforderungen\nan die Haftpflichtversicherung                             Unterrichtung in Strafsachen\n§ 14 Umfang der Versicherung                                      In Strafsachen gegen Gewerbetreibende im Sinne\n§ 15 Versicherungsbestätigung, Anzeigepflicht des Versiche-    des § 34a Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, gegen\nrungsunternehmens                                       mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweignieder-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019              693\nlassung beauftragte Personen im Sinne des § 34a Ab-               a) Name des Unternehmens,\nsatz 1a Satz 3 der Gewerbeordnung und gegen Wach-                 b) nach Maßgabe der Nummer 1 die persönlichen\npersonen im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 1 der Ge-                 Daten der zur Vertretung berufenen Person oder\nwerbeordnung übermitteln Staatsanwaltschaften und                    Personen,\nGerichte folgende Informationen an die für den Vollzug\ndes § 34a Gewerbeordnung zuständige Behörde, wenn                 c) Rechtsform,\nder Tatvorwurf geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässig-          d) Eintrag im Handels-, Genossenschafts- oder\nkeit hervorzurufen:                                                  Vereinsregister, Registergericht sowie Nummer\n1. Erlass und Vollzug eines Haft- oder Unterbringungs-               der Eintragung,\nbefehls,                                                      e) Anschrift der Hauptniederlassung und sonstiger\n2. Anklageschrift oder an ihre Stelle tretende Antrags-              Betriebsstätten unter Angabe der Straße, Haus-\nschrift,                                                         nummer, Postleitzahl, Ort, wenn vorhanden Zu-\nsatz, Land, Staat,\n3. der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls,\nf) Telefonnummer, E-Mail-Adresse.\n4. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit\nBegründung.                                                  (2) Mit dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis hat\ndie den Antrag stellende Person zudem folgende Unter-\nDie Übermittlung von Informationen nach Satz 1 soll in        lagen beizubringen:\neinem elektronischen Verfahren erfolgen.\n1. Bei Antragstellung für eine juristische Person den\n§3                                   aktuellen Auszug aus dem Handels-, Genossen-\nschafts- oder Vereinsregister,\nAngaben bei der Antragstellung\n2. Bescheinigungen in Steuersachen des Finanzamtes\n(1) Mit einem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis             und des Gemeindesteueramtes, bei juristischen Per-\nnach § 34a Absatz 1 der Gewerbeordnung hat die den                sonen aller gesetzlicher Vertreter,\nAntrag stellende Person der zuständigen Behörde fol-\ngende Angaben zu übermitteln:                                 3. Kopie des Personalausweises, des Reisepasses mit\nMeldebescheinigung, des Pass- oder Ausweisersat-\n1. Angaben zu natürlichen Personen; auch zu den mit\nzes oder eines sonstigen amtlichen Ausweis- oder\nder Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlas-\nIdentifizierungsdokuments, bei juristischen Perso-\nsung zu beauftragenden Personen; bei Antragstel-\nnen aller gesetzlichen Vertreter,\nlung für eine juristische Person Angaben zur Person\njedes gesetzlichen Vertreters, bei Personengesell-        4. Nachweis über die erfolgreich abgelegte Sachkunde-\nschaften Angaben zu jedem zur Geschäftsführung                prüfung nach § 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 der\nberufenen Gesellschafter:                                     Gewerbeordnung oder anerkennungsfähige andere\nNachweise für die den Antrag stellende Person\na) persönliche Daten:\nsowie die mit der Leitung des Betriebs oder einer\naa) Familienname, Geburtsname, frühere Namen,              Zweigniederlassung zu beauftragenden Personen;\nVornamen,                                             bei juristischen Personen für die gesetzlichen Ver-\nbb) Geschlecht,                                            treter, soweit sie selbst mit der Durchführung von\nBewachungsaufgaben direkt befasst sind oder keine\ncc) Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, Staat,\nPerson mit der Leitung des Betriebs oder einer\ndd) Staatsangehörigkeiten,                                 Zweigniederlassung beauftragt haben, die einen\nee) Meldeanschrift bestehend aus Straße, Haus-             Sachkundenachweis oder entsprechenden anderen\nnummer, Postleitzahl, Ort, wenn vorhanden             Nachweis besitzt; auf Anforderung durch die zustän-\nZusatz, Land, Staat,                                  dige Behörde sind die Nachweise im Original oder\nals beglaubigte Kopie beizubringen,\nff) Telefonnummer, E-Mail-Adresse,\n5. Nachweis der Haftpflichtversicherung nach § 15,\nb) wenn vorhanden, Identifikationsnummer, die für\ndie antragsstellende Person im Bewacherregister        6. Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis.\neingetragen ist (Bewacherregisteridentifikations-         (3) Änderungen der Angaben nach Absatz 1, die nach\nnummer),                                               Antragstellung eintreten, hat die den Antrag stellende\nc) Art des Ausweisdokuments mit ausstellender Be-         Person der zuständigen Behörde unverzüglich mitzu-\nhörde, ausstellendem Staat, Datum der Ausstel-         teilen.\nlung, Ausweisnummer, Ablaufdatum, maschinen-\nlesbarem Namen sowie Inhalt der maschinen-                                   Abschnitt 2\nlesbaren Zone,                                                      Unterrichtungsverfahren\nd) Wohnorte in den letzten fünf Jahren unter Angabe\ndes Zeitraums sowie Straße, Hausnummer, Post-                                     §4\nleitzahl, Ort, wenn vorhanden Zusatz, Land, Staat,                               Zweck\ne) Betriebsanschrift bestehend aus Straße, Haus-             Zweck der Unterrichtung nach § 34a Absatz 1a\nnummer, Postleitzahl, Ort, wenn vorhanden Zu-          Satz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung ist es, Wach-\nsatz, Land, Staat, sowie Anschriften von Zweig-        personen so zu befähigen, dass sie mit den für eine\nniederlassungen und unselbstständigen Zweig-           eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungs-\nstellen bestehend aus Straße, Hausnummer, Post-        aufgaben erforderlichen Rechten und Pflichten sowie\nleitzahl, Ort, wenn vorhanden Zusatz, Land, Staat,     den damit verbundenen Befugnissen und deren prakti-\n2. Angaben zu juristischen Personen:                          scher Anwendung vertraut sind.","694                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019\n§5                                    c) als Servicekraft für Schutz und Sicherheit,\nZuständige Stelle                             d) als Fachkraft für Schutz und Sicherheit,\nDie Unterrichtung kann bei jeder Industrie- und Han-\ne) als geprüfter Meister für Schutz und Sicherheit\ndelskammer erfolgen, die diese anbietet.\noder als geprüfte Meisterin für Schutz und Sicher-\nheit,\n§6\nVerfahren                                f) als geprüfter Werkschutzmeister oder als ge-\nprüfte Werkschutzmeisterin,\n(1) Die Unterrichtung erfolgt mündlich. Die zu unter-\nrichtende Person muss über die zur Ausübung der                2. Prüfungszeugnis über den erfolgreichen Abschluss\nTätigkeit und zum Verständnis des Unterrichtungsver-               im Rahmen einer Laufbahnprüfung mindestens für\nfahrens unverzichtbaren deutschen Sprachkenntnisse,                den mittleren Dienst im Bereich der Ausbildung für\nmindestens auf dem Kompetenzniveau B1 des Gemein-                  den Polizeivollzugsdienst eines Landes oder des\nsamen Europäischen Referenzrahmens verfügen. Die                   Bundes, für den Justizvollzugsdienst, für den waffen-\nUnterrichtung hat mindestens 40 Unterrichtsstunden                 tragenden Bereich des Zolldienstes und für den\nzu dauern. Eine Unterrichtsstunde beträgt 45 Minuten.              Feldjägerdienst der Bundeswehr,\nMehrere Personen können gleichzeitig unterrichtet wer-\n3. Prüfungszeugnis über einen erfolgreichen Abschluss\nden, wobei die Zahl der Unterrichtsteilnehmer 20 nicht\neines rechtswissenschaftlichen Studiums an einer\nübersteigen soll.\nHochschule oder Akademie, die einen Abschluss\n(2) Die Industrie- und Handelskammer stellt eine Be-            verleiht, der einem Hochschulabschluss gleichge-\nscheinigung nach Anlage 1 aus, wenn die unterrichtete              stellt ist, wenn zusätzlich ein Nachweis über eine\nPerson am Unterricht ohne Fehlzeiten teilgenommen                  Unterrichtung durch eine Industrie- und Handels-\nhat und sich die Industrie- und Handelskammer durch                kammer über die Sachgebiete nach § 7 Nummer 4\ngeeignete Maßnahmen, insbesondere durch einen                      bis 6 vorliegt,\naktiven Dialog der unterrichtenden Person mit den\nUnterrichtsteilnehmern sowie durch mündliche und               4. Bescheinigung über eine erfolgreich abgelegte Sach-\nschriftliche Verständnisfragen nach jedem Sachgebiet,              kundeprüfung nach § 11 Absatz 7.\ndavon überzeugt hat, dass die Person mit den für eine\neigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungs-                                    Abschnitt 3\naufgaben erforderlichen Rechten und Pflichten sowie\nden damit verbundenen Befugnissen und deren prakti-                             Sachkundeprüfung\nscher Anwendung nach Maßgabe des § 7 vertraut ist.\n§9\n§7\nZweck und\nInhalt der Unterrichtung                                Gegenstand der Sachkundeprüfung\nDie Unterrichtung umfasst nach näherer Bestim-                 (1) Zweck der Sachkundeprüfung nach § 34a Ab-\nmung der Anlage 2 für alle Arten des Bewachungs-               satz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2 der Ge-\ngewerbes die fachspezifischen Rechte, Pflichten und            werbeordnung ist es, den Nachweis zu erbringen, dass\nBefugnisse folgender Sachgebiete:                              die dort genannten Personen die für die eigenverant-\n1. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein-          wortliche Wahrnehmung der Bewachungsaufgaben er-\nschließlich Gewerberecht,                                  forderlichen Kenntnisse über die dafür notwendigen\n2. Datenschutzrecht,                                           rechtlichen Vorschriften und fachbezogenen Pflichten\nund Befugnisse sowie deren praktische Anwendung er-\n3. Bürgerliches Gesetzbuch,                                    worben haben.\n4. Straf- und Strafverfahrensrecht, Umgang mit Waffen,\n(2) Gegenstand der Sachkundeprüfung sind die in\n5. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungs-            § 7 in Verbindung mit Anlage 2 aufgeführten Sachge-\ndienste,                                                   biete; die Prüfung soll sich auf jedes der dort aufgeführ-\n6. Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in              ten Gebiete erstrecken.\nGefahrensituationen, Deeskalationstechniken in Kon-\nfliktsituationen sowie interkulturelle Kompetenz un-                                   § 10\nter besonderer Beachtung von Diversität und gesell-\nschaftlicher Vielfalt und                                                      Zuständige Stelle\nund Prüfungsausschuss\n7. Grundzüge der Sicherheitstechnik.\n(1) Die Sachkundeprüfung kann bei jeder Industrie-\n§8                                und Handelskammer abgelegt werden, die diese an-\nAnerkennung anderer Nachweise                     bietet.\nBei Vorliegen folgender Nachweise ist der Nachweis             (2) Für die Abnahme der Prüfung errichtet die\neiner Unterrichtung nicht erforderlich:                        Industrie- und Handelskammer mindestens einen Prü-\n1. Nachweis einer mit Erfolg abgelegten Abschluss-             fungsausschuss. Sie beruft die Mitglieder des Aus-\nprüfung                                                    schusses sowie den Vorsitzenden und seinen Stell-\nvertreter. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsge-\na) als geprüfte Werkschutzfachkraft,                       biete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungs-\nb) als geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft,              wesen geeignet sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019              695\n§ 11                              Gewerbeordnung Anzeige erstattenden Person und\nPrüfung, Verfahren                        den geforderten Kenntnissen besteht.\n(1) Die Sachkundeprüfung ist in einen mündlichen              (2) Im Fall des § 13a Absatz 3 der Gewerbeordnung\nund einen schriftlichen Teil zu gliedern.                    unterrichtet die für den Vollzug des § 34a der Gewerbe-\nordnung zuständige Behörde die Anzeige erstattende\n(2) Im mündlichen Prüfungsteil können gleichzeitig        Person über ihr Wahlrecht nach § 13c Absatz 3 der\nbis zu fünf Prüflinge geprüft werden; er soll für jeden      Gewerbeordnung.\nPrüfling etwa 15 Minuten dauern. Im mündlichen Prü-\nfungsteil ist ein Schwerpunkt auf die in § 7 Nummer 1                              Abschnitt 5\nund 6 genannten Gebiete zu legen.\nAnforderungen\n(3) Der schriftliche Teil der Prüfung kann mit Hilfe\nan die Haftpflichtversicherung\nunterschiedlicher Medien durchgeführt werden.\n(4) Die Leistung des Prüflings ist von dem Prüfungs-                                 § 14\nausschuss mit bestanden oder nicht bestanden zu be-\nUmfang der Versicherung\nwerten. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Leistun-\ngen des Prüflings im schriftlichen Teil und im münd-             (1) Die Versicherung nach § 34a Absatz 1 Satz 3\nlichen Teil der Prüfung jeweils mindestens mit aus-          Nummer 4 der Gewerbeordnung muss bei einem im\nreichend bewertet wurden.                                    Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versiche-\n(5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Es können jedoch    rungsunternehmen abgeschlossen werden.\naußer den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und                (2) Die Mindestversicherungssumme beträgt je Scha-\nden zu prüfenden Personen folgende Personen an-              densereignis\nwesend sein:                                                 1. für Personenschäden 1 000 000 Euro,\n1. beauftragte Vertreter der Aufsichtsbehörden,              2. für Sachschäden 250 000 Euro,\n2. Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses,\n3. für das Abhandenkommen bewachter Sachen 15 000\n3. Vertreter der Industrie- und Handelskammern,                   Euro,\n4. Personen, die beauftragt sind, die Qualität der           4. für reine Vermögensschäden 12 500 Euro.\nPrüfungen zu kontrollieren, oder\nDie Leistungen des Versicherungsunternehmens für\n5. Personen, die dafür vorgesehen sind, in einen             alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten\nPrüfungsausschuss berufen zu werden.                     Schäden können auf den doppelten Betrag der Min-\nDiese Personen dürfen nicht in die laufende Prüfung          destversicherungssumme begrenzt werden. Die in\neingreifen oder in die Beratung über das Prüfungs-           Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Risiken sind von\nergebnis einbezogen werden.                                  der Versicherungspflicht ausgenommen, soweit der\nGewerbetreibende nur für Auftraggeber tätig wird, die\n(6) Die Prüfung darf wiederholt werden.\nsich mit dieser Einschränkung der Versicherungspflicht\n(7) Die Industrie- und Handelskammer stellt eine          nachweislich einverstanden erklärt haben.\nBescheinigung nach Anlage 3 aus, wenn die geprüfte\n(3) Der Versicherungsvertrag muss Deckung für die\nPerson die Prüfung erfolgreich abgelegt hat.\nsich aus der gewerblichen Tätigkeit nach § 34a Absatz 1\n(8) Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens regeln        Satz 1 der Gewerbeordnung ergebenden Haftpflicht-\ndie Industrie- und Handelskammern nach Maßgabe               gefahren für Personen-, Sach- und Vermögensschäden\ndes § 32 der Gewerbeordnung durch Satzung.                   gewähren. Der Versicherungsvertrag muss sich auch\nauf solche Schäden erstrecken, für die der Versiche-\n§ 12                              rungspflichtige nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen\nAnerkennung anderer Nachweise                     Gesetzbuchs einzustehen hat, soweit Erfüllungsge-\nhilfen oder Verrichtungsgehilfen nicht selbst zum Ab-\nInhaber der in § 8 Nummer 1 bis 3 genannten Nach-         schluss einer solchen Berufshaftpflichtversicherung\nweise bedürfen nicht der Prüfung nach § 9.                   verpflichtet sind. Ist der Gewerbetreibende in einer\noder mehreren Personenhandelsgesellschaften als ge-\nAbschnitt 4                            schäftsführender Gesellschafter tätig, so muss für die\nAnerkennung von                             jeweilige Personenhandelsgesellschaft jeweils ein Ver-\nausländischen Befähigungsnachweisen                          sicherungsvertrag abgeschlossen werden; der Versi-\ncherungsvertrag kann auch die Tätigkeit des Gewerbe-\n§ 13                              treibenden nach Satz 1 abdecken.\nGebrauch der Dienstleistungsfreiheit\n§ 15\n(1) Wenn unter Berücksichtigung der konkret be-\nabsichtigten Tätigkeit bei unzureichender Qualifikation                      Versicherungsbestätigung,\neine schwere Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit          Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens\nder Dienstleistungsempfänger bestünde, hat die für den           (1) Die vom Versicherungsunternehmen erteilte Ver-\nVollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständige Be-          sicherungsbestätigung nach § 113 Absatz 2 des Versi-\nhörde vor dem erstmaligen Erbringen einer nur vorüber-       cherungsvertragsgesetzes darf zum Zeitpunkt der An-\ngehenden und gelegentlichen Bewachungsdienstleis-            tragstellung bei der für die Erlaubniserteilung nach\ntung im Inland zu überprüfen, ob ein wesentlicher Un-        § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörde nicht\nterschied zwischen der Qualifikation der nach § 13a der      älter als drei Monate sein.","696              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019\n(2) Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet,        7. bei einer Wachperson die Angabe der beabsichtig-\nder für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde un-            ten Tätigkeit der Wachperson nach § 34a Absatz 1a\nverzüglich Folgendes anzuzeigen:                                  Satz 2 und Satz 5 der Gewerbeordnung,\n1. die Beendigung des Versicherungsvertrags, insbe-          8. Daten zu Sachkunde- und Unterrichtungsnachwei-\nsondere infolge einer wirksamen Kündigung,                    sen oder anderen anerkennungsfähigen Nachweisen\n2. das Ausscheiden eines Versicherungsnehmers aus                 bestehend aus Art der Qualifikation, Unterrichtungs-\neinem Gruppenversicherungsvertrag sowie                       zeitraum oder Datum der Sachkundeprüfung, Aus-\nstellungsdatum des Qualifikationsnachweises, wenn\n3. jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den               vorhanden Identifikationsnummer der Industrie- und\nvorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhält-              Handelskammer, sowie eine Kopie des Nachweis-\nnis zu Dritten beeinträchtigen kann.                          dokuments oder Bescheinigungen des Gewerbe-\n(3) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2              treibenden nach § 23.\ndes Versicherungsvertragsgesetzes ist die für die Er-        Die nach § 1 zuständige Behörde teilt dem Gewerbe-\nlaubniserteilung nach § 34a der Gewerbeordnung zu-           treibenden das Ergebnis der Überprüfung der Qualifika-\nständige Behörde.                                            tion und der Zuverlässigkeit unter Angabe des Datums\nder letzten Zuverlässigkeitsüberprüfung und der Regis-\nAbschnitt 6                             teridentifikationsnummer der gemeldeten Person aus\nVerpflichtungen                            dem Bewacherregister sowie die zulässigen Einsatz-\nbei der Ausübung des Gewerbes                         möglichkeiten mit. Der Gewerbetreibende hat die ge-\nmeldete Person über die Mitteilung nach Satz 3 zu\n§ 16                              unterrichten.\nBeschäftigte,                              (3) Hat die anzumeldende Wachperson oder mit der\nAn- und Abmeldung                         Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung\nvon Wach- und Leitungspersonal                    beauftragte Person eine gültige Bewacherregisteriden-\ntifikationsnummer, sind bei der Anmeldung durch den\n(1) Der Gewerbetreibende darf mit Bewachungsauf-\nGewerbetreibenden folgende Angaben über das Regis-\ngaben sowie mit der Leitung eines Betriebs oder einer\nter zu übermitteln:\nZweigniederlassung nur eine Person beschäftigen,\nwenn er das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 ein-         1. Bewacherregisteridentifikationsnummer der anzumel-\ngehalten hat, die Mitteilung nach Absatz 2 Satz 3 oder            denden Person,\ndie Bestätigung nach Absatz 3 Satz 2 erhalten hat und        2. Familienname, Vornamen,\ndie zu beschäftigende Person\n3. Geburtsdatum, Geburtsort, Staat,\n1. zuverlässig ist,\n4. Meldeanschrift bestehend aus Straße, Hausnummer,\n2. das 18. Lebensjahr vollendet hat oder einen in § 8             Postleitzahl, Ort, wenn vorhanden Zusatz, Land,\nbezeichneten Abschluss besitzt und                            Staat,\n3. die für ihre Tätigkeit notwendige Befähigung besitzt.     5. Nummer des Ausweisdokuments, bei Abweichun-\n(2) Der Gewerbetreibende hat eine Person,                      gen gegenüber dem bisherigen Ausweisdokument\nist eine Ausweiskopie gemäß § 11b Absatz 2 Num-\n1. die er als Wachperson beschäftigen will, vor der\nmer 1 Buchstabe h und Nummer 3 Buchstabe g in\nBeschäftigung mit Bewachungsaufgaben oder\nVerbindung mit Absatz 5 der Gewerbeordnung über\n2. die er mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweig-          das Bewacherregister hochzuladen,\nniederlassung beauftragen will, vor der Beauftra-\n6. bei einer Wachperson die Angabe der beabsichtig-\ngung mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweig-\nten Tätigkeit der Wachperson gemäß § 34a Ab-\nniederlassung\nsatz 1a Satz 2 und Satz 5 der Gewerbeordnung,\nüber das Bewacherregister anzumelden. Der Gewerbe-\n7. bei Vorliegen einer neuen Qualifikation oder, wenn\ntreibende hat mit der Anmeldung neben den durch das\ndie beabsichtigte Tätigkeit der Wachperson eine\nHochladen der Ausweiskopie nach § 11b Absatz 2\nhöhere Qualifikation erforderlich macht, Daten zu\nNummer 1 Buchstabe h und Nummer 3 Buchstabe g\nSachkunde- und Unterrichtungsnachweisen oder\nin Verbindung mit Absatz 5 der Gewerbeordnung ge-\nanderen anerkennungsfähigen Nachweisen beste-\nmeldeten Angaben folgende Angaben zur zu melden-\nhend aus Art der Qualifikation, Unterrichtungszeit-\nden Person zu übermitteln:\nraum oder Datum der Sachkundeprüfung, Ausstel-\n1. Familienname, Geburtsname, frühere Namen, Vor-                 lungsdatum des Qualifikationsnachweises, wenn\nnamen,                                                        vorhanden Identifikationsnummer der Industrie- und\n2. Geschlecht,                                                    Handelskammer, sowie eine Kopie des Nachweis-\ndokuments oder Bescheinigungen des Gewerbe-\n3. Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, Staat,                  treibenden nach § 23.\n4. Staatsangehörigkeiten,                                    Der Gewerbetreibende erhält vom Bewacherregister\n5. Meldeanschrift bestehend aus Straße, Hausnummer,          eine elektronische Bestätigung der Anmeldung sowie\nPostleitzahl, Ort, wenn vorhanden Zusatz, Land,          der zulässigen Einsatzmöglichkeiten, wenn die An-\nStaat,                                                   gaben den im Bewacherregister hinterlegten Angaben\n6. Wohnorte in den letzten fünf Jahren unter Angabe          entsprechen.\ndes Zeitraums sowie Straße, Hausnummer, Postleit-            (4) Absatz 2 gilt entsprechend für die Regelüberprü-\nzahl, Ort, wenn vorhanden Zusatz, Land, Staat,           fung der Zuverlässigkeit nach § 34a Absatz 1 Satz 10,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019                697\nauch in Verbindung mit Absatz 1a Satz 7 der Gewerbe-           (2) Jede Wachperson ist verpflichtet, den Ausweis in\nordnung.                                                    Verbindung mit dem im Bewacherregister angegebenen\n(5) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für          Ausweis- oder Identifizierungsdokument während des\nGewerbetreibende, die Wachpersonen oder mit der             Wachdienstes mitzuführen und auf Verlangen den Be-\nLeitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung          auftragten der Vollzugsbehörden, insbesondere Ord-\nbeauftragte Personen entleihen und mit der Durchfüh-        nungsämter, Polizei- oder Zollbehörden, vorzuzeigen.\nrung von Bewachungsaufgaben oder mit der Leitung               (3) Jede Wachperson, die Tätigkeiten nach § 34a\ndes Betriebs oder einer Zweigniederlassung nach             Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 und 3 bis 5 der Gewerbe-\n§ 34a der Gewerbeordnung im Wege der Arbeitnehmer-          ordnung ausübt, hat während dieser Tätigkeiten sicht-\nüberlassung beauftragen.                                    bar ein Schild mit ihrem Namen oder einer Kenn-\nnummer sowie der Bezeichnung des Gewerbebetriebs\n(6) Die Abmeldung von Wachpersonen und mit der\nzu tragen. In den Fällen des § 34a Absatz 1a Satz 2\nLeitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung\nNummer 4 und 5 der Gewerbeordnung gilt das auch\nbeauftragte Personen richtet sich nach § 11b Absatz 6\nfür jede Wachperson in nicht leitender Funktion. Der Ge-\nSatz 5 der Gewerbeordnung.\nwerbetreibende hat der Wachperson zu diesem Zweck\nspätestens vor der ersten Aufnahme der Bewachungs-\n§ 17\ntätigkeit ein entsprechendes Schild auszustellen.\nDienstanweisung\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Ge-\n(1) Der Gewerbetreibende hat den Wachdienst durch        werbetreibende, die selbst als Wachperson tätig wer-\neine Dienstanweisung nach Maßgabe der Sätze 2 und 3         den.\nzu regeln. Die Dienstanweisung muss den Hinweis ent-\nhalten, dass die Wachperson nicht die Eigenschaft                                      § 19\nund die Befugnisse eines Polizeivollzugsbeamten, oder                            Dienstkleidung\neines sonstigen Bediensteten einer Behörde besitzt.\nDie Dienstanweisung muss ferner bestimmen, dass                (1) Bestimmt der Gewerbetreibende für seine Wach-\ndie Wachperson während des Dienstes nur mit Zustim-         personen eine Dienstkleidung, so hat er dafür zu sor-\nmung des Gewerbetreibenden eine Schusswaffe, Hieb-          gen, dass sie sich von Uniformen der Angehörigen von\nund Stoßwaffen sowie Reizstoffsprühgeräte führen darf       Streitkräften oder behördlichen Vollzugsorganen deut-\nund jeden Gebrauch dieser Waffen unverzüglich der zu-       lich unterscheiden und dass keine Abzeichen verwen-\nständigen Polizeidienststelle und dem Gewerbetreiben-       det werden, die Amtsabzeichen zum Verwechseln ähn-\nden anzuzeigen hat.                                         lich sind.\n(2) Der Gewerbetreibende hat der Wachperson vor             (2) Jede Wachperson, die befriedetes Besitztum in\nder ersten Aufnahme der Bewachungstätigkeit einen           Ausübung ihres Dienstes betreten soll, muss eine\nAbdruck der Dienstanweisung gegen Empfangsbe-               Dienstkleidung tragen. Satz 1 gilt entsprechend für Ge-\nscheinigung auszuhändigen.                                  werbetreibende, die selbst als Wachperson tätig wer-\nden.\n(3) Der Gewerbetreibende hat die in seinem Ge-\nwerbebetrieb beschäftigten Personen vor der ersten                                     § 20\nAufnahme der Bewachungstätigkeit schriftlich zu ver-\nBehandlung der Waffen\npflichten, auch nach ihrem Ausscheiden Geschäfts-\nund Anzeigepflicht nach Waffengebrauch\nund Betriebsgeheimnisse Dritter, die ihnen in Ausübung\ndes Dienstes bekannt geworden sind, nicht unbefugt zu          (1) Der Gewerbetreibende ist für die sichere Aufbe-\noffenbaren.                                                 wahrung der Waffen und der Munition verantwortlich.\nEr hat die ordnungsgemäße Rückgabe der Waffen\n§ 18                               und der Munition nach Beendigung des Wachdienstes\nsicherzustellen.\nAusweis,\nKennzeichnung der Wachperson                        (2) Hat der Gewerbetreibende oder eine Wachper-\nson im Wachdienst von Waffen Gebrauch gemacht, so\n(1) Der Gewerbetreibende hat der Wachperson              hat der Gewerbetreibende dies unverzüglich der für den\nspätestens vor der ersten Aufnahme der Bewachungs-          Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständigen\ntätigkeit einen Ausweis nach Maßgabe der Sätze 2            Behörde und, soweit noch keine Anzeige nach § 17 Ab-\nund 3 auszustellen. Der Ausweis muss enthalten:             satz 1 Satz 3 erfolgt ist, der zuständigen Polizeidienst-\n1. Familienname und Vornamen der Wachperson,                stelle anzuzeigen.\n2. Namen und Anschrift des Gewerbetreibenden,\n§ 21\n3. Bezeichnung und Anschrift des Gewerbebetriebs,\nBuchführung und Aufbewahrung\nsofern diese abweichen von Namen oder Anschrift\ndes Gewerbetreibenden nach Nummer 2,                       (1) Der Gewerbetreibende hat nach Maßgabe des\nSatzes 2 und der Absätze 2 bis 4 die Pflicht, Aufzeich-\n4. Unterschriften der Wachperson sowie des Gewerbe-\nnungen zu machen sowie die dort genannten Belege\ntreibenden, seines Vertreters oder seines Bevoll-\nan der Hauptniederlassung seines Gewerbebetriebs\nmächtigten,\nübersichtlich zu sammeln. Die Aufzeichnungen sind\n5. Bewacherregisteridentifikationsnummern der Wach-         unverzüglich und in deutscher Sprache anzufertigen.\nperson und des Bewachungsunternehmens.                     (2) Der Gewerbetreibende hat für jeden Bewa-\nDer Ausweis muss so beschaffen sein, dass er sich von       chungsvertrag Namen und Anschrift des Auftrag-\namtlichen Ausweisen deutlich unterscheidet.                 gebers, Inhalt und Art des Auftrages sowie Tag des","698             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019\nVertragsabschlusses aufzuzeichnen. Darüber hinaus             1. entgegen § 16 Absatz 1, auch in Verbindung mit\nhat er Aufzeichnungen anzufertigen über:                         Absatz 5, eine Person beschäftigt,\n1. die in § 16 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 genannten         2. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 den Wachdienst\nAngaben über die Wachpersonen sowie den Tag der              nicht, nicht richtig oder nicht vollständig regelt,\nEinstellung und den Tag der Beendigung des Be-            3. entgegen § 17 Absatz 3 eine dort genannte Person\nschäftigungsverhältnisses von Wachpersonen,                  nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen\n2. die Belehrung der Wachpersonen über die Pflicht zur           Weise oder nicht rechtzeitig verpflichtet,\nMitführung und zum Vorzeigen des Ausweises ge-            4. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung\nmäß § 18 Absatz 2,                                           mit Absatz 4, einen Ausweis nicht, nicht richtig oder\n3. die Belehrung der Wachpersonen über die Pflicht,              nicht rechtzeitig ausstellt,\nein Namensschild oder eine Kennnummer zu tragen           5. entgegen § 18 Absatz 2, auch in Verbindung mit\ngemäß § 18 Absatz 3,                                         Absatz 4, einen Ausweis nicht mitführt oder nicht\n4. die Überlassung von Schusswaffen und Munition                 oder nicht rechtzeitig vorzeigt,\nnach § 28 Absatz 3 Satz 2 des Waffengesetzes              6. entgegen § 18 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung\nund über die Rückgabe nach § 20 Absatz 1 Satz 2.             mit Satz 2 und Absatz 4, ein Schild nicht oder nicht\n(3) Der Gewerbetreibende hat folgende Belege zu               in der vorgeschriebenen Weise trägt,\nsammeln:                                                      7. entgegen § 18 Absatz 3 Satz 3 ein Schild nicht,\n1. den Versicherungsvertrag nach § 14 Absatz 1,                  nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausstellt,\n2. Nachweise über die Zuverlässigkeit und Befähigung          8. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 2 die Rückgabe der\nvon Personen nach § 16 Absatz 1 Satz 1,                      Waffen oder der Munition nicht sicherstellt,\n3. die Dienstanweisung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 und          9. entgegen § 20 Absatz 2 eine Anzeige nicht, nicht\ndie Empfangsbescheinigung nach § 17 Absatz 2,                richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-\nstattet,\n4. die Verpflichtungserklärung nach § 17 Absatz 3,\n10. entgegen § 21 Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht,\n5. den Vordruck eines Ausweises nach § 18 Absatz 1               nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-\nSatz 1 und 2,                                                geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht\n6. die Benennung nach § 28 Absatz 3 Satz 1 des Waf-              oder\nfengesetzes und die behördliche Zustimmung nach         11. entgegen § 21 Absatz 4 eine Aufzeichnung oder\n§ 28 Absatz 3 Satz 2 des Waffengesetzes,                     einen Beleg nicht oder nicht für die vorgeschrie-\n7. eine Anzeige über einen Waffengebrauch nach § 20              bene Dauer aufbewahrt.\nAbsatz 2.                                                  (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 2\n(4) Die Aufzeichnungen und Belege sind bis zum           Nummer 8 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätz-\nSchluss des dritten auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung      lich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Hand-\nfolgenden Kalenderjahres in den Geschäftsräumen auf-        lung in Ausübung eines Reisegewerbes begeht.\nzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist endet hiervon ab-           (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Absatz 2\nweichend                                                    Nummer 11 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätz-\n1. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 und des Ab-          lich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Hand-\nsatzes 3 Nummer 1 und aller sich hierauf beziehen-      lung in Ausübung eines Messe-, Ausstellungs- oder\nden Schriftstücke drei Jahre nach dem Schluss des       Marktgewerbes begeht.\nKalenderjahres, in dem die Verträge endeten,\nAbschnitt 8\n2. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 und\ndes Absatzes 3 Nummer 2 bis 5 drei Jahre nach dem                       Schlussvorschriften\nSchluss des Kalenderjahres, in dem das Beschäfti-\ngungsverhältnis endete.                                                             § 23\n(5) Die Verpflichtung, Aufzeichnungen über Bewa-                           Übergangsvorschriften\nchungsverträge zu machen, besteht nicht, soweit                (1) Personen im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 1\nLandfahrzeuge bewacht werden.                               der Gewerbeordnung, die am 31. März 1996 in einem\n(6) Eine nach anderen Vorschriften bestehende Pflicht    Bewachungsunternehmen beschäftigt waren, sind von\nzur Buchführung und zur Aufbewahrung von Büchern,           der Pflicht zur Unterrichtung nach § 4 befreit. Der Ge-\nAufzeichnungen, Unterlagen und Belegen bleibt unbe-         werbetreibende bescheinigt diesen Personen, dass sie\nrührt.                                                      die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.\n(2) Personen im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 2\nAbschnitt 7                            der Gewerbeordnung, die am 1. Januar 2003 seit min-\ndestens drei Jahren befugt und ohne Unterbrechung im\nOrdnungswidrigkeiten\nBewachungsgewerbe Tätigkeiten nach § 34a Absatz 1a\nder Gewerbeordnung durchgeführt haben, bedürfen\n§ 22                              nicht der Sachkundeprüfung nach § 9. Der Gewerbe-\nOrdnungswidrigkeiten                       treibende bescheinigt diesen Personen, dass sie die\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2           Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.\nNummer 1b der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätz-             (3) Gewerbetreibende, die eine Erlaubnis nach § 34a\nlich oder fahrlässig                                        Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung besitzen, die vor","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019                 699\ndem 1. Dezember 2016 erteilt wurde, sind verpflichtet,      berechnen. Liegt dieses Datum am 1. Juni 2019 mehr\ndie Haftpflichtversicherung nach § 6 Absatz 1 der Be-       als fünf Jahre zurück, muss die nächste Überprüfung\nwachungsverordnung in der bis zum 31. Mai 2019 gel-         der Zuverlässigkeit bis nach der Vollendung des Viel-\ntenden Fassung während der Wirksamkeit der Erlaub-          fachen von fünf Jahren durchgeführt werden.\nnis aufrechtzuerhalten.\n(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2                                      § 24\nNummer 1b der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätz-\nlich oder fahrlässig entgegen Absatz 3 eine Haftpflicht-                Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nversicherung nicht aufrechterhält.                             Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2019 in Kraft.\n(5) Der Zeitpunkt, bis zu dem die Regelüberprüfung       Gleichzeitig tritt die Bewachungsverordnung in der\nder Zuverlässigkeit nach § 34a Absatz 1 Satz 10, auch       Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2003\nin Verbindung mit § 34a Absatz 1a Satz 7, der Ge-           (BGBl. I S. 1378), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-\nwerbeordnung durchgeführt werden muss, ist anhand           nung vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2692) geändert\ndes Datums der letzten Zuverlässigkeitsüberprüfung zu       worden ist, außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 3. Mai 2019\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier","700              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019\nAnlage 1\n(zu § 6 Absatz 2)\nBescheinigung\nüber die Unterrichtung nach § 34a Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung\n.......................................................................................................................\n(Familienname und Vorname)\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nwohnhaft in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nist in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nvon der Industrie- und Handelskammer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nüber die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften unterrichtet worden und ist mit\nihnen vertraut.\nDie Unterrichtung umfasste insbesondere die fachspezifischen Pflichten und Befugnisse folgender Sachgebiete:\n1. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht,\n2. Datenschutzrecht,\n3. Bürgerliches Gesetzbuch,\n4. Straf- und Strafverfahrensrecht, Umgang mit Waffen,\n5. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste,\n6. Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konflikt-\nsituationen sowie interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher\nVielfalt,\n7. Grundzüge der Sicherheitstechnik.\n(Stempel/Siegel)\n.........................................................                                                     .........................................................\n(Ort und Datum)                                                                                                                 (Unterschrift)\nFußzeile: Identifikationsnummer und Validierungscode der Industrie- und Handelskammer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019           701\nAnlage 2\n(zu § 7)\nSachgebiete\nfür das Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe\nBewachungspersonal (40 Unterrichtsstunden)\n1. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht\n– Aufgaben sowie Abgrenzung der Tätigkeit von Bewachungsunternehmen zu den Aufgaben der Polizei- und\nOrdnungsbehörden\n– § 34a Gewerbeordnung, Bewachungsverordnung\n2. Datenschutzrecht\ninsgesamt zu Nummer 1 und 2 etwa 6 Unterrichtsstunden\n3. Bürgerliches Gesetzbuch\n– Notwehr (§ 227 BGB), Notstand (§§ 228, 904 BGB), Selbsthilfe (§§ 229, 859 BGB), verbotene Eigenmacht\n(§ 858 BGB), Haftungs- und Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB), Eigentum und Besitz (§§ 903, 854 BGB), Schikane-\nverbot (§ 226 BGB), wobei Abgrenzungsfragen zu den einschlägigen Vorschriften des StGB (§§ 32 bis 35)\naufgezeigt werden\ninsgesamt etwa 6 Unterrichtsstunden\n4. Straf- und Verfahrensrecht, Umgang mit Waffen\n– einzelne Straftatbestände (z. B. § 123, §§ 185 ff., §§ 223 ff., § 239, § 240, §§ 244 ff. StGB)\n– vorläufige Festnahme (§ 127 StPO)\n– Grundzüge der Aufgaben von Staatsanwaltschaft und Polizei (§§ 152, 163 StPO)\n– Umgang mit Waffen (Schlagstöcke, Reizstoffsprühgeräte usw.)\ninsgesamt etwa 6 Unterrichtsstunden\n5. Unfallverhütung\ninsgesamt etwa 6 Unterrichtsstunden\n6. Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konflikt-\nsituationen sowie interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher\nVielfalt\n– Selbstwertgefühl (Voraussetzungen für richtigen Umgang mit sich selbst und seinen Mitmenschen)\n– Übersteigerte Selbstwert-/Minderwertigkeitsgefühle (Ursachen und Maßstabsverlust)\n– Konflikt/Stress (Entstehung, Konfliktebenen, schwierige Situationen, Lösungshilfen)\n– richtiges Ansprechen und Führung im Gespräch (Grundregeln für richtiges/falsches Verhalten)\n– interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung der Diversität\n– Umgang mit und Schutz von besonders schutzbedürftigen Geflüchteten (wie beispielsweise allein reisende\nFrauen, Homosexuelle, transgeschlechtliche Personen, Menschen mit Behinderung, Opfer schwerer Gewalt)\ninsgesamt etwa 11 Unterrichtsstunden\n7. Grundzüge der Sicherheitstechnik\n– Mechanische Sicherungstechnik\n– Gefahrenmeldeanlagen; Alarmverfolgung\n– Brandschutz\ninsgesamt etwa 5 Unterrichtsstunden","702                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019\nAnlage 3\n(zu § 11 Absatz 7)\nBescheinigung\nüber die erfolgreiche Ablegung einer Sachkundeprüfung\nnach § 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2 der Gewerbeordnung\n.......................................................................................................................\n(Familienname und Vorname)\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nwohnhaft in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nvor der Industrie- und Handelskammer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ndie Sachkundeprüfung für die Ausübung des Wach- und Sicherheitsgewerbes erfolgreich abgelegt.\nDie Prüfung erstreckte sich insbesondere auf die fachspezifischen Pflichten und Befugnisse folgender Sachgebiete:\n1. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht,\n2. Datenschutzrecht,\n3. Bürgerliches Gesetzbuch,\n4. Straf- und Strafverfahrensrecht, Umgang mit Waffen,\n5. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste,\n6. Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konflikt-\nsituationen sowie interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher\nVielfalt,\n7. Grundzüge der Sicherheitstechnik.\n(Stempel/Siegel)\n.........................................................                                                          .........................................................\n(Ort und Datum)                                                                                                                 (Unterschrift)\nFußzeile: Identifikationsnummer und Validierungscode der Industrie- und Handelskammer"]}