{"id":"bgbl1-2019-18-3","kind":"bgbl1","year":2019,"number":18,"date":"2019-05-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/18#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-18-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_18.pdf#page=6","order":3,"title":"Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz  TSVG)","law_date":"2019-05-06T00:00:00Z","page":646,"pdf_page":6,"num_pages":46,"content":["646              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019\nGesetz\nfür schnellere Termine und bessere Versorgung\n(Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG)\nVom 6. Mai 2019\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                   bb) In Nummer 4 werden die Wörter „behin-\nderte Menschen“ durch die Wörter „Men-\nArtikel 1                                        schen mit Behinderungen“ und werden\ndie Wörter „nach Nummer 1, 2 oder 3 ver-\nÄnderung des\nsichert war“ durch die Wörter „innerhalb\nFünften Buches Sozialgesetzbuch\nder Altersgrenzen nach den Nummern 1, 2\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                           oder 3 familienversichert war oder die Fa-\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom                          milienversicherung nur wegen einer Vor-\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt                     rangversicherung nach Absatz 1 Satz 1\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2019                             Nummer 2 ausgeschlossen war“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 350) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nc) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort\nändert:\n„unterhält“ die Wörter „oder in seinen Haus-\n1.  § 4 Absatz 6 wird aufgehoben.                                    halt aufgenommen hat“ eingefügt.\n2.  § 5 wird wie folgt geändert:                              7.  § 13 wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                 a) In Absatz 3a Satz 4 werden nach dem Wort\n„Gutachterverfahren“ die Wörter „gemäß § 87\n„Eine Anrechnung erfolgt nicht für\nAbsatz 1c“ eingefügt.\n1. ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeit-               b) In Absatz 4 Satz 5 werden die Wörter „und\npunkt des Wirksamwerdens der Adoption                     fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen“ durch\nbereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen                 die Wörter „in Höhe von höchstens 5 Prozent“\nAltersgrenzen erreicht hat, oder                          ersetzt.\n2. ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeit-             8.  In § 14 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\npunkt der Eheschließung mit dem Elternteil             „Angestellte“ die Wörter „und Versorgungsemp-\ndes Kindes bereits die in § 10 Absatz 2                fänger“ eingefügt.\nvorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat\noder wenn das Kind vor Erreichen dieser            8a. § 20h wird wie folgt geändert:\nAltersgrenzen nicht in den gemeinsamen                 a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „durch\nHaushalt mit dem Mitglied aufgenommen                     pauschale Zuschüsse und als Projektförde-\nwurde.“                                                   rung“ durch die Wörter „als Pauschal- und\nProjektförderung“ ersetzt.\nb) In Absatz 8 Satz 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1\nNr. 6“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 1              b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nNummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden                    aa) In Satz 3 wird die Angabe „50“ durch\nFassung“ ersetzt.                                                die Angabe „70“ und werden die Wörter\n3.  § 6 Absatz 8 wird aufgehoben.                                        „kassenartübergreifende Gemeinschafts-\nförderung“ durch die Wörter „die kassen-\n4.  § 7 Absatz 3 wird aufgehoben.                                        artübergreifende Pauschalförderung“ er-\n5.  § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 wird aufgehoben.                        setzt.\n6.  § 10 wird wie folgt geändert:                                    bb) In den Sätzen 4 und 5 wird jeweils das\nWort „Gemeinschaftsförderung“ durch das\na) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden nach\nWort „Pauschalförderung“ ersetzt.\ndem Wort „überschreitet;“ die Wörter „bei Ab-\nfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen             8b. § 20i wird wie folgt geändert:\nLeistungen (Entlassungsentschädigungen), die              a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nwegen der Beendigung eines Arbeitsverhält-\n„§ 20i\nnisses in Form nicht monatlich wiederkehren-\nder Leistungen gezahlt werden, wird das zu-                                 Schutzimpfungen\nletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die                        und andere Maßnahmen\nder Auszahlung der Entlassungsentschädigung                           der spezifischen Prophylaxe“.\nfolgenden Monate bis zu dem Monat berück-                 b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des\naa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende\nArbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlas-\nein Komma und die Wörter „dies gilt un-\nsungsentschädigung erreicht worden wäre;“\nabhängig davon, ob sie auch entspre-\neingefügt.\nchende Ansprüche gegen andere Kosten-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                 träger haben“ eingefügt.\naa) In Nummer 3 werden die Wörter „ab dem                    bb) In Satz 2 werden die Wörter „beruflich be-\n1. Juli 2011“ gestrichen.                                   dingt oder im Rahmen der Ausbildung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019               647\nvorgeschrieben ist“ durch die Wörter „be-                  „(4) Versicherte haben Anspruch auf Kryo-\nruflich oder durch eine Ausbildung be-                  konservierung von Ei- oder Samenzellen oder\ndingt ist“ ersetzt.                                     von Keimzellgewebe sowie auf die dazugehö-\nrigen medizinischen Maßnahmen, wenn die\ncc) In Satz 5 wird das Wort „drei“ durch das                 Kryokonservierung wegen einer Erkrankung\nWort „zwei“ ersetzt.                                    und deren Behandlung mit einer keimzell-\ndd) In Satz 7 wird das Wort „Impfausweis-                    schädigenden Therapie medizinisch notwen-\nvordruckes“ durch die Wörter „Impfaus-                  dig erscheint, um spätere medizinische Maß-\nweises nach § 22 des Infektionsschutz-                  nahmen zur Herbeiführung einer Schwanger-\ngesetzes“ ersetzt.                                      schaft nach Absatz 1 vornehmen zu können.\nAbsatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entspre-\nc) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Schutz-                     chend.“\nimpfungen“ die Wörter „und andere Maßnah-                b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die\nmen der spezifischen Prophylaxe“ eingefügt.                  Wörter „nach Absatz 1“ werden durch die\nd) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                              Wörter „nach den Absätzen 1 und 4“ ersetzt.\n10a. § 27b Absatz 2 Satz 7 wird aufgehoben.\n„(3) Ein Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 be-\nsteht auch unter den Voraussetzungen einer          11.  In § 28 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „bis\nRechtsverordnung nach § 20 Absatz 4 Satz 1               zum 30. Juni 2012“ gestrichen.\ndes Infektionsschutzgesetzes.“                      12.  Dem § 29 werden die folgenden Absätze 5 bis 8\nangefügt:\n9. Nach § 20i wird folgender § 20j eingefügt:\n„(5) Wählen Versicherte im Fall von kiefer-\n„§ 20j                              orthopädischen Behandlungen Leistungen, die\nden im einheitlichen Bewertungsmaßstab für\nPräexpositionsprophylaxe                      zahnärztliche Leistungen abgebildeten kiefer-\n(1) Versicherte mit einem substantiellen HIV-             orthopädischen Leistungen vergleichbar sind\nInfektionsrisiko, die das 16. Lebensjahr vollendet           und sich lediglich in der Durchführungsart oder\nhaben, haben Anspruch auf                                    durch die eingesetzten Behandlungsmittel unter-\nscheiden (Mehrleistungen), haben die Versicher-\n1. ärztliche Beratung über Fragen der medika-                ten die Mehrkosten, die durch diese Mehrleistun-\nmentösen Präexpositionsprophylaxe zur Ver-               gen entstehen, selbst zu tragen. In diesem Fall ist\nhütung einer Ansteckung mit HIV sowie                    von dem behandelnden Zahnarzt gegenüber der\nzuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung\n2. Untersuchungen, die bei Anwendung der für                 die vergleichbare im einheitlichen Bewertungs-\ndie medikamentöse Präexpositionsprophylaxe               maßstab für zahnärztliche Leistungen abgebil-\nzugelassenen Arzneimittel erforderlich sind.             dete kieferorthopädische Leistung als Sachleis-\n(2) Das Nähere zum Kreis der Anspruchsbe-                 tung abzurechnen. Die Absätze 2 und 3 gelten\nrechtigten und zu den Voraussetzungen für die                entsprechend.\nAusführung der Leistungen vereinbaren die Kas-                  (6) Der Bewertungsausschuss für die zahn-\nsenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzen-              ärztlichen Leistungen beschließt bis spätestens\nverband Bund der Krankenkassen bis zum                       zum 31. Dezember 2022 einen Katalog von Leis-\n31. Juli 2019 mit Wirkung zum 1. September                   tungen, die als Mehrleistungen vereinbart und\n2019 als Bestandteil der Bundesmantelverträge.               abgerechnet werden können. Er kann solche\nnicht im Bewertungsmaßstab enthaltenen kiefer-\n(3) Auf Grundlage der Vereinbarung nach Ab-               orthopädischen Leistungen benennen, die nicht\nsatz 2 hat der Bewertungsausschuss den ein-                  als Mehrleistungen anzusehen sind (Zusatzleis-\nheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leis-             tungen). Sofern es zur Abgrenzung zwischen\ntungen zu überprüfen und spätestens innerhalb                Mehrleistungen und den im einheitlichen Bewer-\neines Monats nach Abschluss dieser Vereinba-                 tungsmaßstab enthaltenen kieferorthopädischen\nrung anzupassen.                                             Leistungen erforderlich ist, konkretisiert der Be-\n(4) Versicherte nach Absatz 1 haben nach Be-              wertungsausschuss die im einheitlichen Bewer-\nratung Anspruch auf Versorgung mit verschrei-                tungsmaßstab abgebildete kieferorthopädische\nbungspflichtigen Arzneimitteln zur Präexpositions-           Leistung.\nprophylaxe.                                                     (7) Werden im Rahmen einer kieferorthopädi-\nschen Behandlung neben kieferorthopädischen\n(5) Das Bundesministerium für Gesundheit                  Leistungen, die im einheitlichen Bewertungs-\nevaluiert die Wirkungen der ärztlichen Verord-               maßstab für zahnärztliche Leistungen abgebildet\nnung der Präexpositionsprophylaxe auf das In-                sind, Mehrleistungen oder Zusatzleistungen er-\nfektionsgeschehen im Bereich sexuell übertrag-               bracht, ist der Versicherte vor Beginn der Be-\nbarer Krankheiten bis Ende 2020 nach allgemein               handlung vom behandelnden Zahnarzt über die\nanerkannten wissenschaftlichen Standards.“                   in Betracht kommenden Behandlungsalternativen\n10. § 27a wird wie folgt geändert:                               mündlich aufzuklären und ist eine schriftliche\noder elektronische Vereinbarung zwischen dem\na) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ein-                Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen, in der\ngefügt:                                                  die von der Krankenkasse zu tragenden Kosten-","648              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019\nanteile und die vom Versicherten zu tragenden                   mer 6 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1\nKostenanteile aufgeschlüsselt nach Leistungen                   Nummer 3 geregelte orientierende Behand-\ngegenübergestellt werden. Hiermit ist eine                      lungsmenge hinausgehen, bedürfen keiner\nschriftliche oder elektronische Erklärung des                   Genehmigung durch die Krankenkasse.“\nVersicherten zu verknüpfen, dass er über die in         14.  § 33 wird wie folgt geändert:\nBetracht kommenden Behandlungsalternativen\neinschließlich einer zuzahlungsfreien Behand-                a) Nach Absatz 1 Satz 5 werden die folgenden\nlung auf der Grundlage des einheitlichen Bewer-                 Sätze eingefügt:\ntungsmaßstabs für zahnärztliche Leistungen auf-                 „Ein Anspruch besteht auch auf solche Hilfs-\ngeklärt worden ist. Die Bundesmantelvertrags-                   mittel, die eine dritte Person durch einen\npartner vereinbaren für die schriftliche Vereinba-              Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichver-\nrung nach Satz 1 und für die Erklärung des Ver-                 letzungen schützen, wenn der Versicherte\nsicherten nach Satz 2 verbindliche Formular-                    selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels\nvordrucke und bestimmen den Zeitpunkt, ab                       in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit\ndem diese verbindlich zu verwenden sind.                        der dritten Person bedarf, bei der durch mög-\nliche Stichverletzungen eine Infektionsgefahr\n(8) Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen                   besteht oder angenommen werden kann. Zu\nüberprüfen anlassbezogen die Einhaltung der In-                 diesen Tätigkeiten gehören insbesondere Blut-\nformations- und Aufklärungspflichten aus Ab-                    entnahmen und Injektionen. Der Gemeinsame\nsatz 7 Satz 1. Der behandelnde Zahnarzt ist ver-                Bundesausschuss bestimmt in seiner Richt-\npflichtet, der zuständigen Kassenzahnärztlichen                 linie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6\nVereinigung auf Verlangen die Vereinbarung                      bis zum 31. Januar 2020 die Tätigkeiten, bei\nnach Absatz 7 Satz 1 und die Erklärung nach                     denen eine erhöhte Infektionsgefährdung an-\nAbsatz 7 Satz 2 vorzulegen. Soweit es zur Nach-                 genommen werden kann.“\nvollziehbarkeit der vereinbarten Mehr- und Zu-\nsatzkosten erforderlich ist, kann die zuständige             b) Absatz 6 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben.\nKassenzahnärztliche Vereinigung auch behand-                 c) In Absatz 9 wird die Angabe „Satz 5“ durch\nlungs- und rechnungsbegründende Unterlagen                      die Angabe „Satz 6“ ersetzt.\nvon dem behandelnden Zahnarzt anfordern. Der            15.  § 35a wird wie folgt geändert:\nbehandelnde Zahnarzt ist in diesem Fall zur\nÜbermittlung der behandlungs- und rechnungs-                 a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nbegründenden Unterlagen verpflichtet, wenn der                                       „§ 35a\nVersicherte ihm gegenüber in die Übermittlung\nBewertung des Nutzens\nschriftlich oder elektronisch eingewilligt hat. Die\nvon Arzneimitteln mit neuen\nKassenzahnärztlichen Vereinigungen dürfen die\nWirkstoffen, Verordnungsermächtigung“.\nin der Vereinbarung nach Absatz 7 Satz 1 und\nder Erklärung nach Absatz 7 Satz 2 enthaltenen               b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nDaten sowie die Daten, die in den ihnen übermit-                „Innerhalb eines Monats nach der Beschluss-\ntelten behandlungs- und rechnungsbegründen-                     fassung veröffentlicht die Geschäftsstelle des\nden Unterlagen enthalten sind, nur verarbeiten,                 Gemeinsamen Bundesausschusses zur In-\nsoweit dies für die Prüfung nach Satz 1 erforder-               formation der Öffentlichkeit zudem den Be-\nlich ist.“                                                      schluss und die tragenden Gründe in engli-\nscher Sprache auf der Internetseite des Ge-\n12a. § 31 wird wie folgt geändert:\nmeinsamen Bundesausschusses.“\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die §§ 35,          c) Absatz 3a wird wie folgt geändert:\n126 und 127 gelten entsprechend“ durch die\naa) In Satz 1 werden die Wörter „und den An-\nWörter „§ 35 und die §§ 126 und 127 in der\nforderungen der Rechtsverordnung nach\nbis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung gel-\n§ 73 Absatz 9 Satz 2 genügt“ gestrichen.\nten entsprechend“ ersetzt.\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz einge-\nb) In Absatz 5 Satz 6 werden nach der Angabe                         fügt:\n„§§ 126 und 127“ die Wörter „in der bis zum\n„Das Bundesministerium für Gesundheit\n10. Mai 2019 geltenden Fassung“ eingefügt.\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\n13.  In § 31a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ab                       ohne Zustimmung des Bundesrates wei-\ndem 1. Oktober 2016“ gestrichen.                                     tere Vorgaben zur Veröffentlichung der\nBeschlüsse nach Satz 1 zu regeln.“\n13a. § 32 wird wie folgt geändert:                                   cc) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe\na) In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „bis                        „§ 73 Absatz 9“ gestrichen.\nzum 30. Juni 2016“ gestrichen.                              dd) Der neue Satz 4 wird durch folgenden\nSatz ersetzt:\nb) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein-\ngefügt:                                                          „Vor der erstmaligen Beschlussfassung\nnach Satz 3 findet § 92 Absatz 3a mit\n„(1b) Verordnungen, die über die in der                       der Maßgabe entsprechende Anwendung,\nRichtlinie des Gemeinsamen Bundesaus-                            dass auch den für die Wahrnehmung der\nschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Num-                          Interessen der Industrie maßgeblichen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019                649\nBundesverbänden aus dem Bereich der                    bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nInformationstechnologie im Gesundheits-                    „Kommt der Rahmenvertrag ganz oder\nwesen Gelegenheit zur Stellungnahme zu                     teilweise nicht zustande oder wird der\ngeben ist.“                                                Rahmenvertrag ganz oder teilweise be-\nee) In dem neuen Satz 5 wird jeweils die An-                    endet und kommt bis zum Ablauf des Ver-\ngabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“                    trages kein neuer Rahmenvertrag zustande,\nersetzt.                                                   entscheidet das sektorenübergreifende\n16.  In § 37b Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter                         Schiedsgremium auf Bundesebene ge-\n„erstmals bis zum 31. Dezember 2017 und da-                        mäß § 89a auf Antrag einer Vertragspartei.\nnach“ gestrichen.                                                  Abweichend von § 89a Absatz 5 Satz 1\nund 4 besteht das sektorenübergreifende\n17.  § 39 Absatz 1a wird wie folgt geändert:                            Schiedsgremium auf Bundesebene in die-\na) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:                      sem Fall aus je zwei Vertretern der Ärzte,\n„Das Entlassmanagement umfasst alle Leis-                       der Krankenkassen und der zertifizierten\ntungen, die für die Versorgung nach Kranken-                    Rehabilitationseinrichtungen sowie einem\nhausbehandlung erforderlich sind, insbeson-                     unparteiischen Vorsitzenden und einem\ndere die Leistungen nach den §§ 37b, 38, 39c                    weiteren unparteiischen Mitglied. Die Ver-\nsowie alle dafür erforderlichen Leistungen                      treter und Stellvertreter der zertifizierten\nnach dem Elften Buch.“                                          Rehabilitationseinrichtungen werden durch\ndie für die Erbringer von Leistungen zur\nb) In dem neuen Satz 7 wird nach der Angabe „6“\nmedizinischen Rehabilitation maßgeblichen\ndie Angabe „und 12“ eingefügt.\nVerbände auf Bundesebene bestellt.“\nc) In dem neuen Satz 9 wird die Angabe „6 und 7“\nb) Absatz 3 Satz 10 wird aufgehoben.\ndurch die Angabe „6, 7 und 12“ ersetzt.\n21.  § 44 wird wie folgt geändert:\nd) Der neue Satz 10 wird durch die folgenden\nSätze ersetzt:                                           a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„Die weiteren Einzelheiten zu den Sätzen 1                  aa) In Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „so-\nbis 7, insbesondere zur Zusammenarbeit der                      weit“ durch das Wort „sofern“ ersetzt\nLeistungserbringer mit den Krankenkassen,                       und werden vor dem Komma am Ende\nregeln der Spitzenverband Bund der Kranken-                     die Wörter „oder sofern sie hauptberuflich\nkassen auch als Spitzenverband Bund der                         selbständig erwerbstätig sind und eine\nPflegekassen, die Kassenärztliche Bundes-                       Wahlerklärung nach Nummer 2 abgege-\nvereinigung und die Deutsche Krankenhaus-                       ben haben“ eingefügt.\ngesellschaft unter Berücksichtigung der Richt-              bb) Folgender Satz wird angefügt:\nlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses                        „Geht der Krankenkasse die Wahlerklärung\nin einem Rahmenvertrag. Wird der Rahmen-                        nach Satz 1 Nummer 2 und 3 zum Zeit-\nvertrag ganz oder teilweise beendet und                         punkt einer bestehenden Arbeitsunfähig-\nkommt bis zum Ablauf des Vertrages kein                         keit zu, wirkt die Wahlerklärung erst zu\nneuer Rahmenvertrag zustande, entscheidet                       dem Tag, der auf das Ende dieser Arbeits-\ndas sektorenübergreifende Schiedsgremium                        unfähigkeit folgt.“\nauf Bundesebene gemäß § 89a.“\nb) Absatz 4 Satz 5 wird aufgehoben.\n18.  § 39a wird wie folgt geändert:\n22.  Nach § 46 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\na) In Absatz 1 Satz 8 werden die Wörter „spätes-\ntens bis zum 31. Dezember 2016 und danach“               „Für Versicherte, deren Mitgliedschaft nach § 192\ngestrichen.                                              Absatz 1 Nummer 2 vom Bestand des Anspruchs\nauf Krankengeld abhängig ist, bleibt der An-\nb) In Absatz 2 Satz 11 werden die Wörter „spätes-           spruch auf Krankengeld auch dann bestehen,\ntens bis zum 31. Dezember 2016 und danach“               wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen der-\ngestrichen.                                              selben Krankheit nicht am nächsten Werktag im\n19.  In § 39b Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter                  Sinne von Satz 2, aber spätestens innerhalb eines\n„erstmals bis zum 30. Juni 2016“ gestrichen.                Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende\n19a. § 39c Satz 4 wird aufgehoben.                               der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird.“\n20.  § 40 wird wie folgt geändert:                          22a. § 47b Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                   23.  Dem § 48 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\naa) In Satz 6 wird das Semikolon und werden              „Satz 2 gilt nicht für Zeiten des Bezuges von Ver-\ndie Wörter „bei Anrufung des Bundes-                letztengeld nach dem Siebten Buch.“\nschiedsamtes entsprechend § 118a Ab-           24.  § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsatz 2 Satz 2 ist das Bundesschiedsamt              a) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch\nanstelle der Vertreter der Deutschen Kran-             ein Komma ersetzt.\nkenhausgesellschaft um Vertreter der für\ndie Erbringung von Leistungen zur medizi-           b) Folgende Nummer 8 wird angefügt:\nnischen Rehabilitation maßgeblichen Ver-               „8. solange bis die weitere Arbeitsunfähigkeit\nbände auf Bundesebene zu erweitern“                        wegen derselben Krankheit nach § 46\ngestrichen.                                                Satz 3 ärztlich festgestellt wurde.“","650            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019\n25. § 50 wird wie folgt geändert:                                   Festsetzungen nach den Sätzen 2 bis 4 be-\na) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Komma                   tragen zwei Monate.“\nund das Wort „Erwerbsunfähigkeit“ gestrichen.            b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 Nummer 2 wird das Komma und                      aa) In Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“ durch\ndas Wort „Berufsunfähigkeit“ gestrichen.                          die Angabe „Satz 3“ ersetzt.\n26. § 51 wird wie folgt geändert:                                   bb) Satz 8 wird durch die folgenden Sätze er-\nsetzt:\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-\ngefügt:                                                           „Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1\nnicht zustande oder kündigt eine Ver-\n„(1a) Beziehen Versicherte eine Teilrente\neinbarungspartei die Vereinbarung und\nwegen Alters aus der gesetzlichen Rentenver-\nkommt bis zum Ablauf der Vereinbarungs-\nsicherung und ist absehbar, dass die Hinzu-\nzeit keine neue Vereinbarung zustande,\nverdienstgrenze nach § 34 Absatz 2 des\nsetzt das Schiedsamt nach § 89 den Ver-\nSechsten Buches nicht überschritten wird,\ntragsinhalt fest. Die Festsetzungsfristen\nso kann die Krankenkasse eine Frist von vier\nnach § 89 Absatz 3, 4 und 9 für die Fest-\nWochen setzen, innerhalb derer die Ver-\nsetzungen nach Satz 1 betragen einen\nsicherten einen Antrag nach § 34 Absatz 3e\nMonat.“\ndes Sechsten Buches zu stellen haben.“\n28a. § 63 wird wie folgt geändert:\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\na) Absatz 3b Satz 2 und 3 wird aufgehoben.\n„Ergibt sich im Falle des Absatzes 1a, dass\ndie Hinzuverdienstgrenze nach Feststellung               b) Nach Absatz 3c wird folgender Absatz 3d ein-\ndes Rentenversicherungsträgers überschritten                 gefügt:\nwird, besteht abweichend von Satz 1 rück-                       „(3d) Die Anwendung von Heilmitteln, die\nwirkend ein Anspruch auf Krankengeld ab                      nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bun-\nAblauf der Frist.“                                           desausschusses gemäß § 92 Absatz 1 Satz 2\n27. § 53 wird wie folgt geändert:                                   Nummer 6 zur Behandlung krankheitsbeding-\nter Schädigungen nur verordnungsfähig sind,\na) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze                      wenn die Schädigungen auf Grund bestimmter\nangefügt:                                                    Grunderkrankungen eintreten, kann auch bei\n„Für Versicherte, die an einer hausarzt-                     anderen ursächlichen Grunderkrankungen Ge-\nzentrierten Versorgung nach § 73b teilneh-                   genstand von Modellvorhaben nach Absatz 2\nmen, hat die Krankenkasse Prämienzahlun-                     sein.“\ngen oder Zuzahlungsermäßigungen vorzuse-            29.  § 64a Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nhen, wenn die zu erwartenden Einsparungen\nund Effizienzsteigerungen die zu erwartenden             a) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:\nAufwendungen für den Wahltarif übersteigen.                  „Sofern keine Einigung über die Durchführung\nDie Aufwendungen für Zuzahlungsermäßigun-                    eines Modellvorhabens erzielt wird, kann jede\ngen und Prämienzahlungen müssen in diesem                    Vertragspartei das Schiedsgremium nach den\nFall mindestens die Hälfte des Differenz-                    Sätzen 2 und 3 zur Festsetzung des Inhalts\nbetrags betragen, um den die Einsparungen                    einer Vereinbarung nach Absatz 1 anrufen.\nund Effizienzsteigerungen die sonstigen Auf-                 Das Schiedsgremium wird von den in Absatz 1\nwendungen für den Wahltarif übersteigen. Die                 Satz 1 genannten Beteiligten gebildet. § 89a\nBerechnung der zu erwartenden Einsparun-                     Absatz 3 bis 10 sowie die Rechtsverordnung\ngen, Effizienzsteigerungen und Aufwendun-                    nach § 89a Absatz 11 gelten entsprechend.“\ngen nach Satz 3 hat die jeweilige Kranken-\nb) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden aufge-\nkasse ihrer Aufsichtsbehörde vorzulegen.\nhoben.\nWerden keine Effizienzsteigerungen erwartet,\ndie die Aufwendungen übersteigen, ist dies          30.  § 64c Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ngesondert zu begründen.“                                    „(2) Sofern keine Einigung über die Durch-\nb) Absatz 5 wird aufgehoben.                                führung eines Modellvorhabens nach Absatz 1\nerzielt wird, kann jede Vertragspartei das zustän-\nc) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „nach\ndige sektorenübergreifende Schiedsgremium ge-\nden Absätzen 2, 4 und 5“ durch die Wörter\nmäß § 89a anrufen. Die Anrufung des Schieds-\n„nach den Absätzen 2 und 4“ ersetzt.\ngremiums soll unterbleiben, wenn in einer an-\n28. § 57 wird wie folgt geändert:                               deren Kassenärztlichen Vereinigung bereits ein\na) Absatz 1 Satz 8 und 9 wird wie folgt gefasst:            Modellvorhaben nach Absatz 1 vereinbart wurde,\nkeine überbezirkliche Versorgung besteht oder\n„Kommt eine Vereinbarung nicht zustande                  eine Durchführung eines Modellvorhabens in\noder kündigt eine Vereinbarungspartei die                mehreren Kassenärztlichen Vereinigungen aus\nVereinbarung und kommt bis zum Ablauf der                wissenschaftlichen Gründen nicht erforderlich\nVereinbarungszeit keine neue Vereinbarung                ist.“\nzustande, setzt das Schiedsamt nach § 89\nden Vertragsinhalt fest. Die Festsetzungs-          30a. § 64d wird aufgehoben.\nfristen nach § 89 Absatz 3, 4 und 9 für die         31.  § 65c wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019                 651\na) In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „eines                 über den Versicherten gespeicherten Unter-\nJahres“ durch die Wörter „von drei Jahren“                  lagen vollständig zu übermitteln.“\nersetzt.\nd) In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „und zur\nb) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                           Veröffentlichung der Beschlüsse nach § 35a\naa) In Satz 5 werden die Wörter „bis zum                    Absatz 3a“ gestrichen.\n31. Dezember 2013“ gestrichen.                      e) In Absatz 10 Satz 1 werden nach den Wörtern\nbb) Die Sätze 8 bis 12 werden durch folgen-                 „besondere Verordnungsbedarfe nach § 106b\nden Satz ersetzt:                                      Absatz 2 Satz 4“ die Wörter „sowie die sich\naus den Verträgen nach § 125a ergebenden\n„Wird eine Vereinbarung nach Satz 5 ganz               Besonderheiten“ eingefügt.\noder teilweise beendet und kommt bis\nzum Ablauf der Vereinbarungszeit keine              f) Folgender Absatz 11 wird angefügt:\nneue Vereinbarung zustande, entscheidet                   „(11) Stellt ein Vertragsarzt bei einem Ver-\ndas sektorenübergreifende Schiedsgre-                  sicherten eine Diagnose nach § 125a und die\nmium auf Bundesebene gemäß § 89a.“                     Indikation für ein Heilmittel, sind Auswahl und\n32. § 67 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                          Dauer der Therapie sowie die Frequenz der\nBehandlungseinheiten vom Heilmittelerbrin-\n„(1) Zur Verbesserung der Qualität und Wirt-\nger festzulegen. In medizinisch begründeten\nschaftlichkeit der Versorgung soll die Kommuni-\nFällen kann der Vertragsarzt auch bei Vor-\nkation sowie der Daten- und Informationsfluss\nliegen einer Diagnose nach § 125a selbst über\nunter den Leistungserbringern, zwischen den\ndie Auswahl und Dauer der Therapie sowie\nKrankenkassen und Leistungserbringern sowie\ndie Frequenz der Behandlungseinheiten ent-\nim Verhältnis von Krankenkassen und Leistungs-\nscheiden. Die Vertragsärzte sollen zum Be-\nerbringern zu den Versicherten durch vernetzte\nginn des auf den rechtskräftigen Abschluss\ndigitale Anwendungen und Dienste ausgebaut\ndes Vertrages nach § 125a folgenden Quar-\nwerden, insbesondere zur\ntals, frühestens jedoch nach sechs Wochen,\n1. elektronischen und maschinell verwertbaren                  nach den Regelungen dieses Absatzes ver-\nÜbermittlung von Befunden, Diagnosen, Thera-                ordnen.“\npieempfehlungen, Behandlungsberichten und\nUnterlagen in Genehmigungsverfahren,                34.  § 73b wird wie folgt geändert:\n2. Förderung der aktiven und informierten Mit-              a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nwirkung der Versicherten am Behandlungs-                    aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „schrift-\nund Rehabilitationsprozess sowie                                 lich“ die Wörter „oder elektronisch“ einge-\n3. Unterstützung der Versicherten bei einer ge-                     fügt und wird das Wort „Kinderarztes“\nsundheitsbewussten Lebensführung.“                               durch die Wörter „Kinder- und Jugend-\narztes“ ersetzt.\n33. § 73 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „in Textform“\na) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden vor dem\ndurch die Wörter „schriftlich, elektronisch“\nKomma am Ende die Wörter „einschließlich\nersetzt.\nder Vermittlung eines aus medizinischen\nGründen dringend erforderlichen Behand-                     cc) In Satz 5 werden die Wörter „in Textform“\nlungstermins bei einem an der fachärztlichen                     durch die Wörter „schriftlich oder elektro-\nVersorgung teilnehmenden Leistungserbrin-                        nisch“ ersetzt.\nger“ eingefügt.                                          b) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „ 20d“\nb) In Absatz 1a Satz 1, 3, 4 und 5 wird jeweils                durch die Angabe „ 20i“ ersetzt.\ndas Wort „Kinderärzte“ durch die Wörter                  c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein-\n„Kinder- und Jugendärzte“ ersetzt.                          gefügt:\nc) Absatz 1b wird wie folgt gefasst:\n„(5a) Kündigt die Krankenkasse einen Ver-\n„(1b) Die einen Versicherten behandelnden                trag nach Absatz 4 und kommt bis zum Ablauf\nLeistungserbringer sind verpflichtet, den Ver-              dieses Vertrages kein neuer Vertrag zustande,\nsicherten nach dem von ihm gewählten Haus-                  gelten die Bestimmungen des bisherigen Ver-\narzt zu fragen; sie sind verpflichtet, die den              trages vorläufig bis zum Zustandekommen\nVersicherten betreffenden Behandlungsdaten                  eines neuen Vertrages weiter. Dies gilt nicht\nund Befunde mit dessen Zustimmung zum                       bei einer außerordentlichen Kündigung nach\nZwecke der bei dem Hausarzt durchzuführen-                  § 71 Absatz 6 Satz 3.“\nden Dokumentation und der weiteren Be-\n35.  Dem § 74 werden die folgenden Sätze angefügt:\nhandlung zu übermitteln. Der Hausarzt ist mit\nZustimmung des Versicherten verpflichtet, die            „Spätestens ab einer Dauer der Arbeitsunfähig-\nfür die Behandlung erforderlichen Daten und              keit von sechs Wochen hat die ärztliche Feststel-\nBefunde an die den Versicherten behandeln-               lung nach Satz 1 regelmäßig mit der Bescheini-\nden Leistungserbringer zu übermitteln. Bei               gung über die Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen. Der\neinem Hausarztwechsel ist der bisherige                  Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen\nHausarzt mit Zustimmung des Versicherten                 Richtlinien nach § 92 bis zum 30. November\nverpflichtet, dem neuen Hausarzt die bei ihm             2019 das Verfahren zur regelmäßigen Feststel-","652           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019\nlung über eine stufenweise Wiedereingliederung                    Sätze 3 bis 5“ durch die Wörter „Satz 3\nnach Satz 2 fest.“                                                Nummer 1 und die Sätze 4, 5 und 6“ er-\n36. § 75 wird wie folgt geändert:                                     setzt.\na) Absatz 1a wird wie folgt geändert:                         gg) In dem bisherigen Satz 7 wird die An-\ngabe „Satz 6“ durch die Angabe „Satz 7“\naa)  In Satz 1 wird das Wort „fachärztlichen“                  ersetzt, wird nach dem Wort „Routine-\ndurch das Wort „vertragsärztlichen“ er-                   untersuchungen“ ein Komma und wer-\nsetzt.                                                    den die Wörter „sofern es sich nicht um\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                             termingebundene Gesundheitsuntersu-\n„Hierzu informieren die Kassenärztlichen                  chungen für Kinder handelt,“ eingefügt.\nVereinigungen die Versicherten im Inter-              hh) In dem bisherigen Satz 9 wird die An-\nnet in geeigneter Weise bundesweit ein-                   gabe „Satz 7“ durch die Angabe „Satz 8“\nheitlich über die Sprechstundenzeiten                     ersetzt.\nder Vertragsärzte und über die Zugangs-               ii) Der bisherige Satz 10 wird folgt geän-\nmöglichkeiten von Menschen mit Behin-                     dert:\nderungen zur Versorgung (Barrierefrei-\nheit) und richten Terminservicestellen                    aaa) Die Wörter „bis zum 23. Oktober\nein, die spätestens zum 1. Januar 2020                          2015“ werden gestrichen.\nfür 24 Stunden täglich an sieben Tagen                    bbb) Nach Nummer 1 wird folgende\nin der Woche unter einer bundesweit ein-                        Nummer 2 eingefügt:\nheitlichen Telefonnummer erreichbar sein                        „2. zu den Fällen, in denen es für\nmüssen; die Terminservicestellen können                              die Vermittlung von einem\nin Kooperation mit den Landesverbän-                                 Behandlungstermin bei einem\nden der Krankenkassen und den Ersatz-                                Haus- oder einem Kinder- und\nkassen betrieben werden und mit den                                  Jugendarzt einer Überweisung\nRettungsleitstellen der Länder kooperie-                             bedarf,“.\nren.“\nccc) Die bisherige Nummer 2 wird Num-\ncc)  Satz 3 wird durch die folgenden Sätze                           mer 3 und die Angabe „Satz 5“\nersetzt:                                                        wird durch die Angabe „Satz 6“\n„Die Terminservicestelle hat                                    ersetzt.\n1. Versicherten innerhalb einer Woche                     ddd) Die bisherige Nummer 3 wird Num-\neinen Behandlungstermin bei einem                            mer 4 und die Angabe „Satz 7“\nLeistungserbringer nach § 95 Absatz 1                        wird durch die Angabe „Satz 8“\nSatz 1 zu vermitteln,                                        ersetzt.\n2. Versicherte bei der Suche nach einem                   eee) Die bisherige Nummer 4 wird Num-\nHausarzt zu unterstützen, den sie                            mer 5.\nnach § 76 Absatz 3 Satz 2 wählen                   jj) In dem bisherigen Satz 12 werden die\nmöchten, und                                           Wörter „Sätze 2 bis 11“ durch die Wörter\n3. Versicherten spätestens zum 1. Januar                  „Sätze 2 bis 12“ ersetzt.\n2020 in Akutfällen auf der Grundlage               kk) Der bisherige Satz 13 wird durch die fol-\neines bundesweit einheitlichen, stan-                  genden Sätze ersetzt:\ndardisierten Ersteinschätzungsverfah-\nrens eine unmittelbare ärztliche Ver-                  „Für Behandlungen nach § 28 Absatz 3\nsorgung in der medizinisch gebote-                     gelten die Sätze 2 und 3 Nummer 1 so-\nnen Versorgungsebene zu vermitteln.                    wie die Sätze 5 bis 12 hinsichtlich der\nVermittlung eines Termins für ein Erstge-\nFür die Vermittlung von Behandlungs-                      spräch im Rahmen der psychotherapeu-\nterminen bei einem Facharzt muss mit                      tischen Sprechstunden und hinsichtlich\nAusnahme von Behandlungsterminen                          der sich aus der Abklärung ergeben-\nbei einem Augenarzt oder einem Frauen-                    den zeitnah erforderlichen Behandlungs-\narzt und mit Ausnahme der Vermittlung                     termine; einer Überweisung bedarf es\nin Akutfällen nach Satz 3 Nummer 3 eine                   nicht. Die Wartezeit auf eine psycho-\nÜberweisung vorliegen; eine Überwei-                      therapeutische Akutbehandlung darf zwei\nsung muss auch in den Fällen des Sat-                     Wochen nicht überschreiten.“\nzes 11 Nummer 2 vorliegen.“\nll) Der bisherige Satz 14 wird wie folgt ge-\ndd) In dem bisherigen Satz 4 werden die                        fasst:\nWörter „den zu vermittelnden“ durch\ndas Wort „einen“ ersetzt.                                 „Die Kassenärztliche Bundesvereinigung\nunterstützt die Kassenärztlichen Vereini-\nee)  In dem bisherigen Satz 5 wird das Wort                    gungen durch das Angebot einer Struk-\n„Facharzt“ durch das Wort „Arzt“ er-                      tur für ein elektronisch gestütztes Warte-\nsetzt.                                                    zeitenmanagement und für ein elektro-\nff)  In dem bisherigen Satz 6 wird die An-                     nisch gestütztes Dispositionsmanage-\ngabe „Satz 4“ durch die Angabe „Satz 5“                   ment bei der Terminvermittlung; sie hat\nersetzt und werden die Wörter „die                        ein elektronisches Programm zur Verfü-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019              653\ngung zu stellen, mit dem die Versicher-               aa) In Satz 1 wird die Angabe „bis zum\nten auf die Internetseite der zuständi-                    23. Oktober 2015“ gestrichen.\ngen Kassenärztlichen Vereinigung ge-                  bb) Folgender Satz wird angefügt:\nleitet werden, um sich über die Sprech-\nstundenzeiten der Ärzte informieren zu                     „Wird eine Vereinbarung ganz oder teil-\nkönnen.“                                                   weise beendet und kommt bis zum Ablauf\nder Vereinbarungszeit keine neue Ver-\nmm) Nach dem bisherigen Satz 14 wird fol-                       einbarung zustande, entscheidet das sek-\ngender Satz eingefügt:                                     torenübergreifende Schiedsgremium auf\n„Die Kassenärztlichen Vereinigungen kön-                   Bundesebene gemäß § 89a.“\nnen darüber hinaus zur Erfüllung ihrer             b) In Absatz 7 Nummer 3 werden vor dem Wort\nAufgaben nach Satz 3 auch eigene digi-                „bereitgestellt“ die Wörter „und für die Quali-\ntale Angebote bereitstellen.“                         fizierung von Weiterbildern“ eingefügt.\nnn) In dem bisherigen Satz 15 wird das Wort             c) In Absatz 9 Satz 2 wird die Angabe „1 000“\n„Facharztterminen“ durch das Wort „Arzt-              durch die Angabe „2 000“ ersetzt und werden\nterminen“ ersetzt.                                    vor dem Punkt am Ende die Wörter „und es ist\noo) Folgender Satz wird angefügt:                          eine Förderung der Weiterbildung von Kinder-\n„Die Vertragsärzte sind verpflichtet, der             und Jugendärzten vorzusehen“ eingefügt.\nTerminservicestelle freie Termine zu          38.  In § 76 Absatz 1a Satz 1 wird die Angabe „Satz 6“\nmelden.“                                           durch die Angabe „Satz 7“ ersetzt, wird vor dem\nb) In Absatz 3c Satz 5 werden die Wörter „§ 89             Punkt am Ende ein Semikolon und werden die\nAbs. 3 Satz 4 bis 6“ durch die Wörter „§ 134a           Wörter „dies gilt auch, wenn die Terminservice-\nAbsatz 4 Satz 5 und 6“ ersetzt.                         stelle Versicherte in den Fällen des § 75 Ab-\nsatz 1a Satz 3 Nummer 3 in eine Notfallambulanz\nc) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nvermittelt“ eingefügt.\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n39.  In § 77 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 105\naaa) In Nummer 3 wird nach dem Wort                 Absatz 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 105 Ab-\n„aufzustellen“ das Wort „und“ durch           satz 1a“ ersetzt.\nein Komma ersetzt.\n40.  § 79 wird wie folgt geändert:\nbbb) In Nummer 4 wird das Wort „Not-\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\ndienstnummer“ durch die Wörter\n„Telefonnummer nach Absatz 1a                    „Für die Mitglieder der Vertreterversammlung\nSatz 2“ ersetzt und wird der Punkt               gilt § 40 des Vierten Buches entsprechend.“\nam Ende durch ein Komma ersetzt.              b) Absatz 4 Satz 9 wird wie folgt gefasst:\nccc) Die folgenden Nummern 5 und 6                     „Die Höhe der jährlichen Vergütungen der ein-\nwerden angefügt:                                 zelnen Vorstandsmitglieder einschließlich aller\n„5. Richtlinien für ein digitales Ange-          Nebenleistungen sowie sämtliche Versor-\nbot zur Vermittlung von Behand-              gungsregelungen sind betragsmäßig in einer\nlungsterminen nach Absatz 1a                 Übersicht jährlich am 1. März im Bundes-\nSatz 3 Nummer 1 sowie zur                    anzeiger und gleichzeitig getrennt nach den\nVermittlung einer unmittelbaren              kassenärztlichen und kassenzahnärztlichen\närztlichen Versorgung in Akutfäl-            Organisationen in den jeweiligen ärztlichen\nlen nach Absatz 1a Satz 3 Num-               Mitteilungen der Kassenärztlichen Bundes-\nmer 3 und für ein Angebot eines              vereinigungen sowie auf der Internetseite der\nelektronisch gestützten Disposi-             betreffenden Kassenärztlichen Vereinigung\ntionsmanagements aufzustellen                oder Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu\nund                                          veröffentlichen.“\n6. Richtlinien für ein bundes-                c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nweit einheitliches, standardisier-           aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ntes Ersteinschätzungsverfahren\naufzustellen, auf dessen Grund-                   „Für den Vorstand gilt § 35a Absatz 1\nlage die Vermittlung in Akutfällen                Satz 3 und 4, Absatz 2, 5 Satz 1, Ab-\nnach Absatz 1a Satz 3 Nummer 3                    satz 6a und 7 des Vierten Buches ent-\nerfolgt.“                                         sprechend; für die Mitglieder der Vertre-\nterversammlung gilt § 42 Absatz 1 bis 3\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                               des Vierten Buches entsprechend.“\n„Die Richtlinien nach Satz 1 Nummer 4                  bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz einge-\nund 5 müssen auch sicherstellen, dass                       fügt:\ndie von Vertragsärzten in Umsetzung der\nRichtlinienvorgaben genutzten elektroni-                    „Für die Kassenärztlichen Vereinigungen\nschen Programme von der Kassenärztli-                       gilt § 35a Absatz 6a Satz 2 des Vierten\nchen Bundesvereinigung zugelassen sind.“                    Buches mit der Maßgabe, dass sich die\nBedeutung der Körperschaft insbeson-\n37. § 75a wird wie folgt geändert:                                     dere nach der Zahl der Mitglieder be-\na) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                               misst.“","654             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019\ncc) Die folgenden Sätze werden angefügt:                 zum Verfahren der Pseudonymisierung regelt\nder Spitzenverband Bund der Krankenkassen.“\n„Vergütungserhöhungen sind während\nder Dauer der Amtszeit der Vorstandsmit-       42.  § 85 Absatz 4b bis 4f wird aufgehoben.\nglieder der Kassenärztlichen Bundesver-        43.  § 87 wird wie folgt geändert:\neinigungen unzulässig. Zu Beginn einer\na) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze\nneuen Amtszeit eines Vorstandsmitglie-\nangefügt:\ndes der Kassenärztlichen Bundesvereini-\ngungen kann eine über die zuletzt nach                 „Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung\n§ 35a Absatz 6a Satz 1 des Vierten                     und der Spitzenverband Bund der Kranken-\nBuches gebilligte Vergütung der letzten                kassen regeln in dem Bundesmantelvertrag\nAmtsperiode oder des Vorgängers im                     für Zahnärzte bis zum 31. Dezember 2019\nAmt hinausgehende höhere Vergütung                     das Nähere zu einem elektronischen Beantra-\nnur durch einen Zuschlag auf die Grund-                gungs- und Genehmigungsverfahren für be-\nvergütung nach Maßgabe der Entwick-                    willigungspflichtige zahnärztliche Leistungen.\nlung des Verbraucherpreisindexes verein-               Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung\nbart werden. Die Aufsichtsbehörde kann                 und der Spitzenverband Bund der Kranken-\nzu Beginn einer neuen Amtszeit eines                   kassen können die an der vertragszahnärzt-\nVorstandsmitgliedes der Kassenärztlichen               lichen Versorgung teilnehmenden Leistungs-\nBundesvereinigungen eine niedrigere Ver-               erbringer durch Regelungen im Bundes-\ngütung anordnen. Finanzielle Zuwen-                    mantelvertrag für Zahnärzte dazu verpflichten,\ndungen nach Absatz 4 Satz 10 sind auf                  die für die Beantragung von bewilligungs-\ndie Vergütung der Vorstandsmitglieder                  pflichtigen Leistungen notwendigen Angaben\nder Kassenärztlichen Bundesvereinigun-                 an die jeweilige Kassenzahnärztliche Vereini-\ngen anzurechnen oder an die jeweilige                  gung und an die jeweilige Krankenkasse im\nKassenärztliche Bundesvereinigung ab-                  Wege elektronischer Datenübertragung zu\nzuführen. Vereinbarungen der Kassen-                   übermitteln. Zur Durchführung der elektroni-\närztlichen Bundesvereinigungen für die                 schen Antrags- und Genehmigungsverfahren\nZukunftssicherung der Vorstandsmitglie-                sind die an der vertragszahnärztlichen Versor-\nder sind nur auf der Grundlage von bei-                gung teilnehmenden Leistungserbringer be-\ntragsorientierten Zusagen zulässig.“                   fugt, die hierfür erforderlichen versicherten-\nbezogene Angaben an die jeweilige Kassen-\n41.  Nach § 81a Absatz 3a wird folgender Absatz 3b                  zahnärztliche Vereinigung und an die jeweilige\neingefügt:                                                     Krankenkasse zu übermitteln. Die jeweilige\n„(3b) Die Einrichtungen nach Absatz 1 dürfen                Kassenärztliche Vereinigung ist befugt, die\npersonenbezogene Daten an die folgenden Stel-                  für die Durchführung der elektronischen An-\nlen übermitteln, soweit dies für die Verhinderung              trags- und Genehmigungsverfahren erforder-\noder Aufdeckung von Fehlverhalten im Gesund-                   lichen versicherungsbezogenen übermittelten\nheitswesen im Zuständigkeitsbereich der jeweili-               Angaben zu verarbeiten.“\ngen Stelle erforderlich ist:                                b) Nach Absatz 1b wird folgender Absatz 1c ein-\n1. die Zulassungsausschüsse nach § 96,                         gefügt:\n2. die Stellen, die für die Abrechnungsprüfung                    „(1c) Die Krankenkassen können in den in\nnach § 106d zuständig sind,                                 § 275 Absatz 1, 2 und 3 geregelten Fällen ins-\nbesondere\n3. die Stellen, die für die Überwachung der Er-\n1. bei kieferorthopädischen Maßnahmen,\nfüllung der den Vertragsärzten obliegenden\nPflichten nach § 75 Absatz 2 Satz 2 zuständig               2. bei der Behandlung von Parodontopathien,\nsind, und                                                   3. bei der Versorgung von Zahnersatz und\n4. die Behörden und berufsständischen Kam-                         Zahnkronen, einschließlich der Prüfung\nmern, die für Entscheidungen über die Er-                       der Gewährleistung nach § 136a Absatz 4\nteilung, die Rücknahme, den Widerruf oder                       Satz 3,\ndie Anordnung des Ruhens der Approbation,                   4. für implantologische Maßnahmen bei Aus-\nder Erlaubnis zur vorübergehenden oder der                      nahmeindikationen gemäß § 28 Absatz 2\npartiellen Berufsausübung oder für berufs-                      Satz 9\nrechtliche Verfahren zuständig sind.                        abweichend von § 275 Absatz 1, 2 und 3 statt\nDie nach Satz 1 übermittelten Daten dürfen von                 einer gutachterlichen Stellungnahme des\ndem jeweiligen Empfänger nur zu dem Zweck                      Medizinischen Dienstes eine gutachterliche\nverarbeitet werden, zu dem sie ihm übermittelt                 Stellungnahme im Wege des nach Satz 2 im\nworden sind.“                                                  Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorge-\nsehene Gutachterverfahrens einholen. Die\n41a. Dem § 84 Absatz 7 werden die folgenden Sätze\nKassenzahnärztliche Bundesvereinigung und\nangefügt:\nder Spitzenverband Bund der Krankenkas-\n„Die in Absatz 5 geregelte Datenübermittlung er-               sen vereinbaren im Bundesmantelvertrag das\nfolgt für die Heilmittel in arztbezogener Form                 Nähere zu einem Gutachterverfahren für\nsowie versichertenbezogen in pseudonymisierter                 Zahnärzte insbesondere zur Bestellung der\nForm. Das Nähere zur Datenübermittlung und                     Gutachter, zur Einleitung des Gutachter-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019              655\nverfahrens und zur Begutachtung sowie die                   in einem bestimmten Zeitraum erbracht wer-\nMaßnahmen und Behandlungen die Gegen-                       den, insgesamt so festgelegt werden, dass\nstand des Gutachtenverfahrens sein können.                  die Punkte, die im einheitlichen Bewertungs-\nDie Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung                   maßstab für diese Leistungen vergeben wer-\nund der Spitzenverband Bund der Kranken-                    den, ab einem bestimmten Schwellenwert mit\nkassen sowie für ihren regionalen Zuständig-                zunehmender Menge sinken.“\nkeitsbereich die Partner der Gesamtverträge\nkönnen vereinbaren, dass die Krankenkassen               d) Absatz 2b Satz 3 wird wie folgt gefasst:\neinheitlich für die im Bundesmantelvertrag\n„Mit Wirkung zum 1. September 2019 sind in\nnäher bestimmten Maßnahmen und Behand-\nden einheitlichen Bewertungsmaßstab für\nlungen ausschließlich das nach Satz 2 vor-\närztliche Leistungen folgende Zuschläge auf\ngesehene Gutachterverfahren anwenden oder\ndie jeweiligen Versichertenpauschalen aufzu-\nausschließlich die Begutachtung durch den\nnehmen:\nMedizinischen Dienst vornehmen lassen. Der\nbehandelnde Vertragszahnarzt ist verpflichtet,              1. ein Zuschlag in Höhe von 50 Prozent der\ndem von der Krankenkasse benannten ver-                        jeweiligen Versichertenpauschale für den\ntragszahnärztlichen Gutachter die für die gut-                 Fall, dass eine Behandlung bis zum Ab-\nachterliche Stellungnahme erforderlichen Da-                   lauf des ersten Tages nach Ablauf der\nten zu übermitteln. Der vertragszahnärztliche                  Wochenfrist nach § 75 Absatz 1a Satz 3\nGutachter darf die vom Vertragszahnarzt                        Nummer 1 erfolgt und ein Zuschlag in\nübermittelten Daten nur zur Erstellung der in                  Höhe von 50 Prozent der jeweiligen Ver-\nSatz 1 genannten gutachterlichen Stellung-                     sichertenpauschale für Behandlungen in\nnahme verarbeiten. Im Übrigen gelten § 275                     Akutfällen nach § 75 Absatz 1a Satz 3\nAbsatz 5, § 276 Absatz 1, 2 Satz 2 und Ab-                     Nummer 3,\nsatz 3 und § 277 Absatz 1 Satz 1 bis 3 für das\nim Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vor-                   2. ein Zuschlag in Höhe von 30 Prozent der\ngesehene Gutachterwesen entsprechend.“                         jeweiligen Versichertenpauschale für den\nFall, dass eine Behandlung vom Beginn\nc) Absatz 2 Satz 3 wird durch die folgenden                       des zweiten Tages nach Ablauf der Wo-\nSätze ersetzt:                                                 chenfrist bis zum Ablauf des letzten Tages\n„Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärzt-                  der ersten Woche nach Ablauf der Wo-\nliche Leistungen sind die Bewertung der                        chenfrist nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Num-\nLeistungen nach Satz 1 und die Überprüfung                     mer 1 erfolgt,\nder wirtschaftlichen Aspekte nach Satz 2, ins-              3. ein Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der\nbesondere bei medizinisch-technischen Ge-                      jeweiligen Versichertenpauschale für den\nräten, unter Berücksichtigung der Besonder-                    Fall, dass eine Behandlung vom Beginn\nheiten der betroffenen Arztgruppen auf in be-                  des ersten Tages der zweiten Woche nach\nstimmten Zeitabständen zu aktualisierender                     Ablauf der Wochenfrist bis zum Ablauf des\nbetriebswirtschaftlicher Basis durchzuführen.                  letzten Tages der vierten Woche nach Ab-\nGrundlage der Aktualisierung des einheitli-                    lauf der Wochenfrist nach § 75 Absatz 1a\nchen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leis-                   Satz 3 Nummer 1 erfolgt, sowie\ntungen bilden grundsätzlich die vom Statis-\ntischen Bundesamt nach dem Gesetz über                      4. ein Zuschlag in Höhe von mindestens\ndie Kostenstrukturstatistik bei Arzt- und Zahn-                10 Euro für die erfolgreiche Vermittlung\narztpraxen sowie bei Praxen von psychologi-                    eines Behandlungstermins nach § 73 Ab-\nschen Psychotherapeuten erhobenen Daten                        satz 1 Satz 2 Nummer 2.“\nder Kostenstruktur; ergänzend können sach-\ngerechte Stichproben bei vertragsärztlichen              e) Absatz 2c wird wie folgt geändert:\nLeistungserbringern verwendet werden. Der\naa) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-\nBewertungsausschuss hat die nächste Über-\nsetzt:\nprüfung gemäß Satz 3 und die anschließende\nAktualisierung des einheitlichen Bewertungs-                    „Mit den Grundpauschalen nach Satz 1\nmaßstabes für ärztliche Leistungen spätestens                   sollen die regelmäßig oder sehr selten\nbis zum 29. Februar 2020 mit der Maßgabe                        und zugleich mit geringem Aufwand von\ndurchzuführen, insbesondere die Angemes-                        der Arztgruppe in jedem Behandlungsfall\nsenheit der Bewertung von Leistungen zu ak-                     erbrachten Leistungen vergütet werden.\ntualisieren, die einen hohen technischen Leis-                  Mit Wirkung zum 1. September 2019 sind\ntungsanteil aufweisen. Hierzu legt der Bewer-                   für die Behandlung von Patienten fol-\ntungsausschuss dem Bundesministerium für                        gende Zuschläge auf die jeweiligen\nGesundheit spätestens bis zum 31. August                        Grundpauschalen vorzusehen:\n2019 ein Konzept vor, wie er die verschiede-\nnen Leistungsbereiche im einheitlichen Be-                      1. ein Zuschlag in Höhe von 50 Prozent\nwertungsmaßstab für ärztliche Leistungen                            der jeweiligen Grundpauschale für den\neinschließlich der Sachkosten anpassen wird.                        Fall, dass eine Behandlung bis zum\nDabei soll die Bewertung der Leistungen mit                         Ablauf des ersten Tages nach Ablauf\neinem hohen technischen Leistungsanteil, die                        der Wochenfrist nach § 75 Absatz 1a","656           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019\nSatz 3 Nummer 1 erfolgt und ein Zu-                 Daten gemäß Absatz 3f entscheidet das Bun-\nschlag in Höhe von 50 Prozent der je-               desministerium für Gesundheit.“\nweiligen Grundpauschale für Behand-\nlungen in Akutfällen nach § 75 Ab-               i) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 89\nsatz 1a Satz 3 Nummer 3,                            Abs. 3“ durch die Angabe „§ 89 Absatz 6“\nersetzt.\n2. ein Zuschlag in Höhe von 30 Prozent\nj) Absatz 5a wird wie folgt gefasst:\nder jeweiligen Grundpauschale für den\nFall, dass eine Behandlung vom Be-                     „(5a) Bei Beschlüssen zur Anpassung des\nginn des zweiten Tages nach Ablauf                  einheitlichen Bewertungsmaßstabes zur Ver-\nder Wochenfrist bis zum Ablauf des                  gütung der Leistungen der spezialfachärzt-\nletzten Tages der ersten Woche nach                 lichen Versorgung nach § 116b ist der Be-\nAblauf der Wochenfrist nach § 75 Ab-                wertungsausschuss für ärztliche Leistungen\nsatz 1a Satz 3 Nummer 1 erfolgt, sowie              nach Absatz 3 um drei Vertreter der Deut-\nschen Krankenhausgesellschaft zu ergänzen.\n3. ein Zuschlag in Höhe von 20 Prozent\nKommt durch übereinstimmenden Beschluss\nder jeweiligen Grundpauschale für den\naller Mitglieder eine Vereinbarung des ergänz-\nFall, dass eine Behandlung vom Be-\nten Bewertungsausschusses nach Satz 1\nginn des ersten Tages der zweiten\nganz oder teilweise nicht zustande, wird der\nWoche nach Ablauf der Wochenfrist\nergänzte Bewertungsausschuss auf Verlan-\nbis zum Ablauf des letzten Tages der\ngen von mindestens zwei Mitgliedern um\nvierten Woche nach Ablauf der Wo-\neinen unparteiischen Vorsitzenden und ein\nchenfrist nach § 75 Absatz 1a Satz 3\nweiteres unparteiisches Mitglied erweitert.\nNummer 1 erfolgt.“\nDie Benennung der beiden unparteiischen\nbb) In dem bisherigen Satz 4 werden die                     Mitglieder durch die Kassenärztliche Bundes-\nWörter „von Satz 3“ durch die Wörter                   vereinigung, den Spitzenverband Bund der\n„von den Sätzen 1 und 2“ ersetzt.                      Krankenkassen und die Deutsche Kranken-\nhausgesellschaft soll bis spätestens zum\nf) In Absatz 2d Satz 1 wird die Angabe „2a                     30. Juni 2019 erfolgen; § 89a Absatz 6 gilt\nSatz 3,“ und die Angabe „Satz 5“ gestrichen.                entsprechend. Im ergänzten erweiterten Be-\nwertungsausschuss sind nur jeweils zwei\ng) Absatz 3b Satz 3 bis 7 wird durch die folgen-\nVertreter der Kassenärztlichen Bundesver-\nden Sätze ersetzt:\neinigung, des Spitzenverbandes Bund der\n„Erfüllt das Institut seine Aufgaben nicht im               Krankenkassen und der Deutschen Kranken-\nvorgesehenen Umfang oder nicht entspre-                     hausgesellschaft sowie die beiden unpar-\nchend den geltenden Vorgaben oder wird es                   teiischen Mitglieder stimmberechtigt. Der er-\naufgelöst, kann das Bundesministerium für                   gänzte erweiterte Bewertungsausschuss setzt\nGesundheit eine oder mehrere der in Satz 2                  den Beschluss mit einer Mehrheit von zwei\ngenannten Organisationen oder einen Dritten                 Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder\nmit den Aufgaben nach Satz 1 beauftragen.                   innerhalb von drei Monaten fest. Wird eine\nAbsatz 6 gilt entsprechend.“                                Mehrheit von zwei Dritteln nicht erreicht, set-\nzen die beiden unparteiischen Mitglieder den\nh) Absatz 3d wird wie folgt gefasst:                           Beschluss fest. Bei Stimmengleichheit gibt\ndie Stimme des Vorsitzenden den Aus-\n„(3d) Über die Ausstattung des Instituts\nschlag.“\nnach Absatz 3b mit den für die Aufgabenwahr-\nnehmung erforderlichen Sach- und Personal-               k) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nmittel und über die Nutzung der Daten gemäß\nAbsatz 3f durch das Institut entscheidet der                aa) Nach Satz 5 wird folgender Satz einge-\nBewertungsausschuss. Die innere Organisa-                        fügt:\ntion des Instituts ist jeweils so zu gestalten,                  „Das Bundesministerium für Gesundheit\ndass sie den besonderen Anforderungen des                        kann zur Vorbereitung von Maßnahmen\nDatenschutzes nach den Artikeln 24, 25 und 32                    nach Satz 4 bereits vor Fristablauf das\nder Verordnung (EU) 2016/679 des Euro-                           Institut nach Satz 5 beauftragen, Daten-\npäischen Parlaments und des Rates vom                            erhebungen in Auftrag geben oder Sach-\n27. April 2016 zum Schutz natürlicher Perso-                     verständigengutachten einholen, sofern\nnen bei der Verarbeitung personenbezogener                       die Bewertungsausschüsse die Beratun-\nDaten, zum freien Datenverkehr und zur Auf-                      gen sowie die Beschlussfassungen nicht\nhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-                     oder nicht in einem angemessenen Um-\nGrundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016,                       fang vorbereiten oder durchführen.“\nS. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom\n23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fas-              bb) In dem neuen Satz 9 wird die Angabe\nsung gerecht wird. Absatz 6 gilt entsprechend.                   „bis 6“ durch die Angabe „bis 7“ ersetzt.\nÜber die Ausstattung des beauftragten Dritten       44.  § 87a wird wie folgt geändert:\nnach Absatz 3b Satz 3 mit den für die Aufga-\nbenwahrnehmung erforderlichen Sach- und                  a) Absatz 3 Satz 5 wird durch die folgenden\nPersonalmitteln sowie über die Nutzung der                  Sätze ersetzt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019               657\n„Von den Krankenkassen sind folgende Leis-                   auf ein Jahr zu bereinigen. Dabei haben sie\ntungen und Zuschläge außerhalb der nach                      die vom Bewertungsausschuss zu beschlie-\nSatz 1 vereinbarten Gesamtvergütungen mit                    ßenden Vorgaben nach Absatz 5 Satz 7 zu\nden Preisen der regionalen Euro-Gebühren-                    berücksichtigen.“\nordnung nach Absatz 2 Satz 5 zu vergüten:\nb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\n1. Leistungen im Rahmen der Substitutions-\nbehandlung der Drogenabhängigkeit ge-                     „Die jeweils jahresbezogene Veränderung der\nmäß den Richtlinien des Gemeinsamen                       Morbiditätsstruktur im Bezirk einer Kassen-\nBundesausschusses,                                        ärztlichen Vereinigung nach Satz 3 ist ab\ndem Jahr, in dem die nach Absatz 5 Satz 2\n2. Zuschläge nach § 87 Absatz 2b Satz 3                      bis 4 mitgeteilte Veränderungsrate auf der\nsowie Absatz 2c Satz 3,                                   Grundlage der Behandlungsdiagnosen der\n3. Leistungen im Behandlungsfall, die auf-                   Jahre 2023 bis 2025 ermittelt wird, allein auf\ngrund der Vermittlung durch die Termin-                   der Grundlage dieser Veränderungsrate zu\nservicestelle nach § 75 Absatz 1a Satz 3                  vereinbaren.“\nNummer 1 und 3 erbracht werden, sofern\nc) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nes sich nicht um Fälle nach § 75 Absatz 1a\nSatz 8 handelt,                                           aa) In Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe\n4. Leistungen im Behandlungsfall bei Weiter-                     „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 6“ er-\nbehandlung eines Patienten durch einen                        setzt.\nan der fachärztlichen Versorgung teil-                    bb) In Satz 7 wird nach den Wörtern „Absatz 3\nnehmenden Leistungserbringer nach Ver-                        Satz 5“ die Angabe „und 6“ eingefügt.\nmittlung durch einen an der hausärztlichen\nVersorgung teilnehmenden Leistungser-                     cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nbringer nach § 73 Absatz 1 Satz 2 Num-                        „In den Jahren, in denen die Verände-\nmer 2,                                                        rungsraten auf der Grundlage der Behand-\n5. Leistungen im Behandlungsfall, die von                        lungsdiagnosen der Jahre 2020 bis 2022,\nÄrzten, die an der grundversorgenden oder                     2021 bis 2023 und 2022 bis 2024 durch\nunmittelbaren medizinischen Versorgung                        das Institut des Bewertungsausschusses\nteilnehmen, gegenüber Patienten erbracht                      nach Satz 3 errechnet werden, sind die\nwerden, die in der jeweiligen Arztpraxis                      Kodiereffekte, die durch die Einführung\nerstmals untersucht und behandelt werden                      der verbindlichen Regelungen nach § 295\noder die mindestens zwei Jahre nicht in                       Absatz 4 Satz 3 zur Vergabe und Über-\nder jeweiligen Arztpraxis untersucht und                      mittlung der Schlüssel nach § 295 Ab-\nbehandelt wurden, und                                         satz 1 Satz 5 entstehen, in den Berech-\n6. Leistungen im Behandlungsfall, die im                         nungen zu bereinigen. Hierzu hat der\nRahmen von bis zu fünf offenen Sprech-                        Bewertungsausschuss ein entsprechen-\nstunden je Kalenderwoche ohne vorherige                       des Verfahren zu beschließen. Der Bewer-\nTerminvereinbarung gemäß § 19a Absatz 1                       tungsausschuss hat bis zum 1. Septem-\nSatz 3 der Zulassungsverordnung für Ver-                      ber 2019 Vorgaben zu beschließen, bei\ntragsärzte erbracht werden; bei einem re-                     welchen Arztgruppen, die an der grund-\nduzierten Versorgungsauftrag ist die Ver-                     versorgenden oder unmittelbaren medizi-\ngütung außerhalb der Gesamtvergütung                          nischen Versorgung teilnehmen, eine Ver-\nauf die jeweils anteilige Zeit offener                        gütung nach Absatz 3 Satz 5 Nummer 5\nSprechstunden je Kalenderwoche gemäß                          vorzusehen ist.“\n§ 19a Absatz 1 Satz 4 der Zulassungs-            45.  In § 87b Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe\nverordnung für Vertragsärzte begrenzt.                „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.\nDarüber hinaus können Leistungen außerhalb          46.  § 87d wird aufgehoben.\nder nach Satz 1 vereinbarten Gesamtvergü-\ntungen mit den Preisen der regionalen Euro-         47.  In § 87e Satz 1 wird nach der Angabe „§ 28\nGebührenordnung nach Absatz 2 Satz 5 ver-                Abs. 2 Satz 2“ ein Komma und werden die\ngütet werden, wenn sie besonders gefördert               Wörter „§ 29 Absatz 5 Satz 1“ eingefügt.\nwerden sollen oder wenn dies medizinisch\n48.  § 89 wird durch die folgenden §§ 89 und 89a\noder aufgrund von Besonderheiten bei Ver-\nersetzt:\nanlassung und Ausführung der Leistungs-\nerbringung erforderlich ist. Die in Absatz 2                                     „§ 89\nSatz 1 genannten Vertragspartner haben die\nSchiedsamt,\nmorbiditätsbedingte Gesamtvergütung in den\nVerordnungsermächtigungen\nVereinbarungen nach Absatz 3 Satz 1 um die\nin Satz 5 Nummer 3 bis 6 genannten Leistun-                 (1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen, die\ngen unter Berücksichtigung der arztgruppen-              Landesverbände der Krankenkassen sowie die Er-\nspezifischen Auszahlungsquoten des je-                   satzkassen bilden je ein gemeinsames Schieds-\nweiligen Vorjahresquartals, die von den Kas-             amt für die vertragsärztliche Versorgung und ein\nsenärztlichen Vereinigungen gegenüber den                gemeinsames Schiedsamt für die vertragszahn-\nKrankenkassen nachzuweisen sind, begrenzt                ärztliche Versorgung (Landesschiedsämter).","658           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019\n(2) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigun-              die Landesverbände der Krankenkassen und\ngen und der Spitzenverband Bund der Kranken-                die Ersatzkassen entsprechend. Kommt eine\nkassen bilden ein gemeinsames Schiedsamt für                Einigung nicht zustande, erfolgt eine Bestellung\ndie vertragsärztliche Versorgung und ein ge-                des unparteiischen Vorsitzenden, der weiteren\nmeinsames Schiedsamt für die vertragszahnärzt-              unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertre-\nliche Versorgung (Bundesschiedsämter).                      ter durch die für das jeweilige Schiedsamt zu-\n(3) Kommt ein Vertrag über die vertragsärzt-            ständige Aufsichtsbehörde, nachdem sie den\nliche oder die vertragszahnärztliche Versorgung             Vertragsparteien eine Frist zur Einigung gesetzt\nganz oder teilweise nicht zustande, setzt das zu-           hat und diese Frist abgelaufen ist. Die un-\nständige Schiedsamt mit der Mehrheit der Stim-              parteiischen Mitglieder und deren Stellvertreter\nmen seiner Mitglieder innerhalb von drei Mona-              gelten als bestellt, sobald sie sich den beteiligten\nten den Vertragsinhalt fest. Wird ein für die Ein-          Vertragsparteien gegenüber zur Amtsübernahme\nleitung des Verfahrens erforderlicher Antrag nicht          bereit erklärt haben.\ngestellt, können auch die für das jeweilige                    (7) Die Mitglieder des Schiedsamtes führen ihr\nSchiedsamt oder die für die Vertragsparteien zu-            Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht\nständigen Aufsichtsbehörden, nachdem sie den                gebunden. Die unparteiischen Mitglieder und\nOrganisationen, die das Schiedsamt bilden, eine             ihre Stellvertreter können aus wichtigem Grund\nFrist zur Antragstellung gesetzt haben und die              von der für das jeweilige Schiedsamt zustän-\nFrist abgelaufen ist oder nach Ablauf einer für             digen Aufsichtsbehörde abberufen werden. Die\ndas Zustandekommen des Vertrages gesetzlich                 Vertreter der Ärzte oder Zahnärzte und die Ver-\nvorgeschriebenen Frist, das Schiedsamt mit                  treter der Krankenkassen sowie ihre Stellvertre-\nWirkung für die Vertragsparteien anrufen. Das               ter können von den Organisationen, die sie be-\nSchiedsamtsverfahren beginnt mit dem bei dem                stellt haben, abberufen werden. Eine Amts-\nSchiedsamt gestellten Antrag.                               niederlegung ist gegenüber den Organisationen\n(4) Kündigt eine Vertragspartei einen Vertrag,          zu erklären, die das jeweilige Schiedsamt gebil-\nhat sie die Kündigung dem zuständigen                       det haben. Die Mitglieder sind verpflichtet, an\nSchiedsamt schriftlich oder elektronisch mitzu-             den Sitzungen des Schiedsamtes teilzunehmen\nteilen. Kommt bis zum Ablauf des Vertrages kein             oder bei Verhinderung ihre Stellvertreter zu be-\nneuer Vertrag zustande, setzt das zuständige                nachrichtigen. Eine Stimmenthaltung ist unzu-\nSchiedsamt mit der Mehrheit der Stimmen seiner              lässig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.\nMitglieder innerhalb von drei Monaten den Inhalt               (8) Das Schiedsamt ist beschlussfähig, wenn\ndes neuen Vertrages fest. In diesem Fall gelten             alle Mitglieder oder deren Stellvertreter an-\ndie Bestimmungen des bisherigen Vertrages bis               wesend sind. Ist das Schiedsamt in einer Sitzung\nzur Festsetzung des Inhalts des neuen Vertrages             nicht beschlussfähig, ist innerhalb von 14 Kalen-\ndurch das Schiedsamt weiter. Das Schiedsamts-               dertagen nach dieser Sitzung eine erneute\nverfahren beginnt mit dem auf den Ablauf der                Sitzung einzuberufen. In dieser erneuten Sitzung\nKündigungsfrist folgenden Tag.                              ist die Beschlussfähigkeit gegeben, wenn die\n(5) Die Landesschiedsämter und die Bundes-              unparteiischen Mitglieder oder deren Stellvertre-\nschiedsämter bestehen aus je vier Vertretern der            ter und mehr als die Hälfte der weiteren Mit-\nÄrzte oder Zahnärzte und vier Vertretern der                glieder des Schiedsamtes oder deren Stellvertre-\nKrankenkassen sowie einem unparteiischen Vor-               ter anwesend sind. Ist auch in der erneuten\nsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mit-             Sitzung keine Beschlussfähigkeit nach Satz 3\ngliedern. Bei der Festsetzung des Inhalts eines             gegeben, setzen die unparteiischen Mitglieder\nVertrages, der nicht alle Kassenarten betrifft, wir-        des Schiedsamtes den Vertragsinhalt fest. Auf\nken als Vertreter der Krankenkassen nur Vertre-             diese Folgen ist in der Einladung zur erneuten\nter der betroffenen Kassenarten im Schiedsamt               Sitzung ausdrücklich hinzuweisen.\nmit. Die in Absatz 1 genannten Landesverbände                  (9) Setzt das Schiedsamt innerhalb der Frist\nder Krankenkassen und die Ersatzkassen kön-                 nach Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2 kei-\nnen von Satz 2 abweichende Regelungen verein-               nen Vertragsinhalt fest, setzt die für das jeweilige\nbaren. Für jedes Mitglied gibt es zwei Stellvertre-         Schiedsamt zuständige Aufsichtsbehörde eine\nter. Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier              Frist zur Festsetzung des Vertragsinhalts. Nach\nJahre. Die Vertreter und Stellvertreter werden je-          Ablauf dieser Frist setzen die unparteiischen\nweils durch die Organisationen, die das jeweilige           Mitglieder des Schiedsamtes den Vertragsinhalt\nSchiedsamt bilden, bestellt. Kommt eine Bestel-             fest. Die unparteiischen Mitglieder können auf\nlung durch die Organisationen nicht zustande,               Kosten der Vertragsparteien Datenerhebungen,\nbestellt die für das jeweilige Schiedsamt zu-               Auswertungen oder Sachverständigengutachten\nständige Aufsichtsbehörde die Vertreter und                 in Auftrag geben. Klagen gegen Entscheidungen\nStellvertreter, nachdem sie den Organisationen              des Schiedsamtes sowie Klagen gegen Ent-\neine Frist zur Bestellung gesetzt hat und diese             scheidungen der Aufsichtsbehörden nach die-\nFrist abgelaufen ist.                                       sem Paragraphen haben keine aufschiebende\n(6) Über den unparteiischen Vorsitzenden und            Wirkung. Ein Vorverfahren findet in den Fällen\ndie zwei weiteren unparteiischen Mitglieder so-             des Satzes 4 nicht statt.\nwie deren Stellvertreter sollen sich die Vertrags-             (10) Die Aufsicht über die Landesschieds-\nparteien einigen. § 213 Absatz 2 in der bis zum             ämter führen die für die Sozialversicherung zu-\n31. Dezember 2008 geltenden Fassung gilt für                ständigen obersten Verwaltungsbehörden der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019              659\nLänder. Die Landesregierungen können durch                 satzkassen sowie die Landeskrankenhausgesell-\nRechtsverordnung eine andere Behörde als Auf-              schaften oder die Vereinigungen der Kranken-\nsichtsbehörde bestimmen; die Landesregierun-               hausträger im Land bilden je ein sektorenüber-\ngen können diese Ermächtigung auf die obersten             greifendes Schiedsgremium.\nLandesbehörden weiterübertragen. Die Aufsicht\nüber die Bundesschiedsämter führt das Bundes-                 (2) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung,\nministerium für Gesundheit. Die Aufsicht er-               der Spitzenverband Bund der Krankenkassen\nstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und              und die Deutsche Krankenhausgesellschaft bil-\nsonstigem Recht. Die Aufsicht umfasst auch das             den ein sektorenübergreifendes Schiedsgremium\nRecht zur Teilnahme an den Sitzungen der                   auf Bundesebene.\nSchiedsämter; das Recht zur Teilnahme an den\nSitzungen der Schiedsämter gilt auch für das                  (3) Die sektorenübergreifenden Schiedsgre-\nBundesversicherungsamt, sofern ihm die Ent-                mien nach den Absätzen 1 und 2 entscheiden\nscheidungen der Schiedsämter gemäß Satz 6                  in den ihnen durch Gesetz oder aufgrund eines\nvorzulegen sind. Die Entscheidungen der                    Gesetzes zugewiesenen Aufgaben mit einer\nSchiedsämter über die Vergütung der Leistungen             Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen ihrer Mit-\nnach § 57 Absatz 1 und 2, den §§ 83, 85 und 87a            glieder innerhalb von drei Monaten. Wird ein für\nsind der jeweiligen zuständigen Aufsichtsbe-               die Einleitung des Verfahrens erforderlicher An-\nhörde vorzulegen. Die Aufsichtsbehörden kön-               trag nicht gestellt, können auch die für das je-\nnen die Entscheidungen bei einem Rechtsver-                weilige sektorenübergreifende Schiedsgremium\nstoß innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage               oder die für die Vertragsparteien zuständigen\nbeanstanden. Für Klagen der Vertragspartner                Aufsichtsbehörden, nachdem sie den Organisa-\ngegen die Beanstandung gilt Absatz 9 Satz 4                tionen, die das sektorenübergreifende Schieds-\nund 5 entsprechend.                                        gremium bilden, eine Frist zur Antragstellung\ngesetzt haben und die Frist abgelaufen ist oder\n(11) Das Bundesministerium für Gesundheit               nach Ablauf einer für das Zustandekommen\nbestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustim-                des sektorenübergreifenden Vertrages gesetz-\nmung des Bundesrates das Nähere über die Be-               lich vorgeschrieben Frist, das sektorenübergrei-\nstellung, die Amtsdauer, die Amtsführung, die              fende Schiedsgremium mit Wirkung für die Ver-\nErstattung der baren Auslagen und die Ent-                 tragsparteien anrufen. Das Schiedsverfahren be-\nschädigung für Zeitaufwand der Mitglieder der              ginnt mit dem bei dem sektorenübergreifenden\nSchiedsämter, die Geschäftsführung, das Ver-               Schiedsgremium gestellten Antrag.\nfahren, die Erhebung und die Höhe der Ge-\nbühren sowie über die Verteilung der Kosten.                  (4) Kündigt eine Vertragspartei einen sekto-\n(12) Der Verband Deutscher Zahntechniker-               renübergreifenden Vertrag, hat sie die Kündi-\nInnungen und der Spitzenverband Bund der                   gung dem zuständigen sektorenübergreifenden\nKrankenkassen bilden ein weiteres Schiedsamt               Schiedsgremium schriftlich oder elektronisch\nauf Bundesebene. Das Schiedsamt besteht                    mitzuteilen. Kommt bis zum Ablauf des Vertra-\naus Vertretern des Verbandes Deutscher Zahn-               ges kein neuer Vertrag zustande, setzt das zu-\ntechniker-Innungen und des Spitzenverbandes                ständige sektorenübergreifende Schiedsgremium\nBund der Krankenkassen in gleicher Zahl sowie              mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen\neinem unparteiischen Vorsitzenden und zwei                 seiner Mitglieder innerhalb von drei Monaten\nweiteren unparteiischen Mitgliedern. Im Übrigen            den Inhalt des neuen Vertrages fest. In diesem\ngelten die Absätze 3, 4, 5 Satz 4 bis 7, die Ab-           Fall gelten die Bestimmungen des bisherigen\nsätze 6, 7, 8, 9 und 10 Satz 3, 4 und 5 sowie die          Vertrages bis zur Festsetzung des Inhalts des\naufgrund des Absatzes 11 erlassene Schieds-                neuen Vertrages durch das sektorenübergrei-\namtsverordnung entsprechend.                               fende Schiedsgremium weiter. Das Schieds-\nverfahren beginnt mit dem auf den Ablauf der\n(13) Die Innungsverbände der Zahntechniker,             Kündigungsfrist folgenden Tag.\ndie Landesverbände der Krankenkassen und die\nErsatzkassen bilden ein weiteres Schiedsamt auf               (5) Die sektorenübergreifenden Schiedsgre-\nLandesebene. Das Schiedsamt besteht aus Ver-               mien nach den Absätzen 1 und 2 bestehen aus\ntretern der Innungsverbände der Zahntechniker              je zwei Vertretern der Ärzte, der Krankenkassen\nund der Krankenkassen in gleicher Zahl sowie               und der zugelassenen Krankenhäuser sowie\neinem unparteiischen Vorsitzenden und zwei                 einem unparteiischen Vorsitzenden und einem\nweiteren unparteiischen Mitgliedern. Im Übrigen            weiteren unparteiischen Mitglied. Für jedes Mit-\ngelten die Absätze 3, 4, 5 Satz 4 bis 7, die Ab-           glied gibt es zwei Stellvertreter. Die Amtsdauer\nsätze 6, 7, 8, 9 und 10 Satz 1, 2, 4 und 5 sowie           der Mitglieder beträgt vier Jahre. Die Vertreter\ndie aufgrund des Absatzes 11 erlassene Verord-             und Stellvertreter werden jeweils durch die Orga-\nnung entsprechend.                                         nisationen, die das jeweilige sektorenübergrei-\nfende Schiedsgremium bilden, bestellt. Kommt\n§ 89a                                eine Bestellung durch die Organisationen nicht\nzustande, bestellt die für das sektorenübergrei-\nSektorenübergreifendes\nfende Schiedsgremium zuständige Aufsichtsbe-\nSchiedsgremium, Verordnungsermächtigungen\nhörde die Vertreter und Stellvertreter, nachdem\n(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen, die             sie den Organisationen eine Frist zur Bestellung\nLandesverbände der Krankenkassen und die Er-               gesetzt hat und diese Frist abgelaufen ist.","660           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019\n(6) Über den unparteiischen Vorsitzenden und             Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vor-\ndas weitere unparteiische Mitglied sowie deren              sitzenden den Ausschlag. Die unparteiischen\nStellvertreter sollen sich die Vertragsparteien             Mitglieder können auf Kosten der Vertrags-\neinigen. Kommt eine Einigung nicht zustande,                parteien Datenerhebungen, Auswertungen oder\nerfolgt eine Bestellung des unparteiischen Vor-             Sachverständigengutachten in Auftrag geben.\nsitzenden, des weiteren unparteiischen Mitglieds            Klagen gegen Entscheidungen des sektoren-\nund von deren Stellvertretern durch die für das             übergreifenden Schiedsgremiums sowie Klagen\nsektorenübergreifende Schiedsgremium zustän-                gegen Entscheidungen der Aufsichtsbehörde\ndige Aufsichtsbehörde, nachdem sie den Ver-                 nach diesem Paragraphen haben keine aufschie-\ntragsparteien eine Frist zur Einigung gesetzt hat           bende Wirkung. Ein Vorverfahren findet in den\nund diese Frist abgelaufen ist. Die unpar-                  Fällen des Satzes 4 nicht statt.\nteiischen Mitglieder und deren Stellvertreter gel-             (10) Die Aufsicht über die sektorenübergrei-\nten als bestellt, sobald sie sich den beteiligten           fenden Schiedsgremien nach Absatz 1 führen die\nVertragsparteien gegenüber zur Amtsübernahme                für die Sozialversicherung zuständigen obersten\nbereit erklärt haben.                                       Verwaltungsbehörden der Länder. Die Landesre-\n(7) Die Mitglieder des sektorenübergreifenden            gierungen können durch Rechtsverordnung eine\nSchiedsgremiums führen ihr Amt als Ehrenamt.                andere Behörde als Aufsichtsbehörde bestim-\nSie sind an Weisungen nicht gebunden. Die un-               men; die Landesregierungen können diese Er-\nparteiischen Mitglieder und ihre Stellvertreter             mächtigung auf die obersten Landesbehörden\nkönnen aus wichtigem Grund von der für das je-              weiterübertragen. Die Aufsicht über das sekto-\nweilige sektorenübergreifende Schiedsgremium                renübergreifende Schiedsgremium auf Bundes-\nzuständigen Aufsichtsbehörde abberufen wer-                 ebene führt das Bundesministerium für Gesund-\nden. Die Vertreter der Ärzte, der Krankenkassen             heit. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Be-\nund der zugelassenen Krankenhäuser sowie                    achtung von Gesetz und sonstigem Recht. Das\nderen Stellvertreter können von den Organisatio-            Aufsichtsrecht umfasst auch das Recht zur\nnen, die sie bestellt haben, abberufen werden.              Teilnahme an den Sitzungen; das Recht zur Teil-\nEine Amtsniederlegung ist gegenüber den Orga-               nahme an den Sitzungen der Schiedsgremien gilt\nnisationen zu erklären, die das jeweilige sekto-            auch für das Bundesversicherungsamt, soweit\nrenübergreifende Schiedsgremium gebildet ha-                ihm die Entscheidungen der Schiedsgremien ge-\nben. Die Mitglieder sind verpflichtet, an den               mäß Satz 6 vorzulegen sind. Die Entscheidungen\nSitzungen des sektorenübergreifenden Schieds-               der Schiedsgremien über die Vergütung der\ngremiums teilzunehmen oder bei Verhinde-                    Leistungen nach § 116b Absatz 6 sind der jewei-\nrung ihre Stellvertreter zu benachrichtigen. Eine           ligen zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen.\nStimmenthaltung ist unzulässig. Jedes Mitglied              Die Aufsichtsbehörden können die Entscheidun-\nhat eine Stimme.                                            gen bei einem Rechtsverstoß innerhalb von zwei\nMonaten nach Vorlage beanstanden. Für Klagen\n(8) Das sektorenübergreifende Schiedsgre-\nder Vertragspartner gegen die Beanstandung gilt\nmium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder\nAbsatz 9 Satz 4 und 5 entsprechend.\noder deren Stellvertreter anwesend sind. Ist das\nsektorenübergreifende Schiedsgremium in einer                  (11) Das Bundesministerium für Gesundheit\nSitzung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von             bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustim-\n14 Kalendertagen nach dieser Sitzung eine er-               mung des Bundesrates das Nähere über die Be-\nneute Sitzung einzuberufen. In dieser erneuten              stellung, die Amtsdauer, die Amtsführung, die\nSitzung ist die Beschlussfähigkeit gegeben,                 Erstattung der baren Auslagen und die Ent-\nwenn der unparteiische Vorsitzende und das                  schädigungen für Zeitaufwand der Mitglieder\nweitere unparteiische Mitglied oder deren Stell-            der sektorenübergreifenden Schiedsgremien, die\nvertreter und mehr als die Hälfte der weiteren              Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung\nMitglieder des sektorenübergreifenden Schieds-              und die Höhe der Gebühren sowie über die Ver-\ngremiums oder deren Stellvertreter anwesend                 teilung der Kosten.\nsind. Ist auch in der erneuten Sitzung keine Be-               (12) Die Regelungen der Absätze 1 bis 11\nschlussfähigkeit nach Satz 3 gegeben, setzen                gelten nicht für die Kassenzahnärztlichen Ver-\ndie beiden unparteiischen Mitglieder des sekto-             einigungen und die Kassenzahnärztliche Bun-\nrenübergreifenden Schiedsgremiums den Ver-                  desvereinigung.“\ntragsinhalt fest. Bei Stimmengleichheit gibt die\nStimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Auf             49.  Dem § 90 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\ndiese Folgen ist in der Einladung zur erneuten              „In den Landesausschüssen umfasst das Mit-\nSitzung ausdrücklich hinzuweisen.                           beratungsrecht auch das Recht zur Antrag-\n(9) Setzt das sektorenübergreifende Schieds-             stellung.“\ngremium innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 1       50.  § 91 wird wie folgt geändert:\noder Absatz 4 Satz 2 keinen Vertragsinhalt fest,\nsetzt die für das jeweilige sektorenübergreifende           a) Nach Absatz 2 Satz 14 werden die folgenden\nSchiedsgremium zuständige Aufsichtsbehörde                      Sätze eingefügt:\neine Frist zur Festsetzung des Vertragsinhalts.                 „Vergütungserhöhungen sind während der\nNach Ablauf dieser Frist setzen die beiden un-                  Dauer der Amtszeit der Unparteiischen unzu-\nparteiischen Mitglieder des sektorenübergreifen-                lässig. Zu Beginn einer neuen Amtszeit eines\nden Schiedsgremiums den Vertragsinhalt fest.                    Unparteiischen kann eine über die zuletzt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019                 661\nnach § 35a Absatz 6a Satz 1 des Vierten                     bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nBuches gebilligte Vergütung der letzten Amts-                   „Der Gemeinsame Bundesausschuss hat\nperiode oder des Vorgängers im Amt hinaus-                      über Anträge der Länder in der nächsten\ngehende höhere Vergütung nur durch einen                        Sitzung des jeweiligen Gremiums zu be-\nZuschlag auf die Grundvergütung nach Maß-                       raten. Wenn über einen Antrag nicht ent-\ngabe der Entwicklung des Verbraucherpreis-                      schieden werden kann, soll in der Sitzung\nindexes vereinbart werden. Die Aufsichts-                       das Verfahren hinsichtlich der weiteren\nbehörde kann zu Beginn einer neuen Amtszeit                     Beratung und Entscheidung festgelegt\neines Unparteiischen eine niedrigere Ver-                       werden. Entscheidungen über die Einrich-\ngütung anordnen. Die Art und die Höhe finan-                    tung einer Arbeitsgruppe und die Bestel-\nzieller Zuwendungen, die den Unparteiischen                     lung von Sachverständigen durch den zu-\nim Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Un-                     ständigen Unterausschuss sind nur im\nparteiische von Dritten gewährt werden, sind                    Einvernehmen mit den beiden Vertretern\nden Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 mit-                    der Länder zu treffen. Dabei haben diese\nzuteilen und auf die Vergütung der Unpar-                       ihr Votum einheitlich abzugeben.“\nteiischen anzurechnen oder an den Gemein-\nsamen Bundesausschuss abzuführen. Verein-                f) In Absatz 7f Satz 1 werden die Wörter „Mit-\nbarungen der Organisationen nach Absatz 1                   beratungsrecht, soweit diese Richtlinien und\nSatz 1 für die Zukunftssicherung der Un-                    Beschlüsse für die Krankenhausplanung von\nparteiischen sind nur auf der Grundlage von                 Bedeutung sind“ durch die Wörter „Antrags-\nbeitragsorientierten Zusagen zulässig.“                     und Mitberatungsrecht“ und die Wörter „Ab-\nsatz 7e Satz 2 und 3“ durch die Wörter „Ab-\nb) In Absatz 11 Satz 1 werden die Wörter „§ 137c               satz 7e Satz 2 bis 7“ ersetzt.\nAbsatz 1 Satz 6 und 7 sowie § 137h Absatz 4\nSatz 5“ durch die Wörter „§ 137c Absatz 1           51a. In § 92b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „bis\nSatz 5 und 6 sowie § 137h Absatz 4 Satz 9“               zum 1. Januar 2016“ gestrichen.\nersetzt.                                            51b. In § 94 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 35\n51. § 92 wird wie folgt geändert:                               Abs. 1“ durch die Wörter „§ 20i Absatz 1 und bei\nBeschlüssen nach § 35 Absatz 1“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 werden nach\nder Angabe „§ 27a Absatz 1“ die Wörter              52.  § 95 wird wie folgt geändert:\n„sowie die Kryokonservierung nach § 27a                  a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:\nAbsatz 4“ eingefügt.                                        aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 126\nb) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                               Absatz 3“ ein Komma und werden die\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                             Wörter „von anerkannten Praxisnetzen\nnach § 87b Absatz 2 Satz 3“ eingefügt\naaa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                      und wird das Semikolon und werden die\n„3. die indikationsbezogenen orien-                   Wörter „die Gründung ist nur in der\ntierenden Behandlungsmengen                       Rechtsform einer Personengesellschaft,\nund die Zahl der Behandlungs-                     einer eingetragenen Genossenschaft oder\neinheiten je Verordnung,“.                        einer Gesellschaft mit beschränkter Haf-\nbbb) In Nummer 4 wird der Punkt am                         tung oder in einer öffentlich rechtlichen\nEnde durch ein Komma ersetzt.                         Rechtsform möglich“ gestrichen.\nccc) Nach Nummer 4 werden die folgen-                  bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze\nden Nummern 5 und 6 angefügt:                         eingefügt:\n„5. auf welche Angaben bei Verord-                    „Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen\nnungen nach § 73 Absatz 11                        nach § 126 Absatz 3 sind jedoch nur zur\nSatz 1 verzichtet werden kann                     Gründung fachbezogener medizinischer\nsowie                                             Versorgungszentren berechtigt; ein Fach-\nbezug besteht auch für die mit Dialyse-\n6. die Dauer der Gültigkeit einer                     leistungen zusammenhängenden ärztlichen\nVerordnung nach § 73 Absatz 11                    Leistungen im Rahmen einer umfassen-\nSatz 1.“                                          den Versorgung der Dialysepatienten. Die\nbb) In Satz 2 wird nach den Wörtern „Vor der                    Gründung eines medizinischen Versor-\nEntscheidung des“ das Wort „Gemein-                        gungszentrums ist nur in der Rechtsform\nsamen“ eingefügt.                                          der Personengesellschaft, der eingetra-\nc) In Absatz 6a Satz 3 werden die Wörter „bis                      genen Genossenschaft oder der Gesell-\nzum 30. Juni 2016“ gestrichen.                                  schaft mit beschränkter Haftung oder in\neiner öffentlich rechtlichen Rechtsform\nd) In Absatz 7a werden die Wörter „§ 127 Ab-                       möglich.“\nsatz 6 Satz 1“ durch die Wörter „§ 127 Ab-\nsatz 9 Satz 1“ ersetzt.                                     cc) In dem bisherigen Satz 2 wird vor dem\nPunkt am Ende ein Semikolon und wer-\ne) Absatz 7e wird wie folgt geändert:                              den die Wörter „die Zulassung von medi-\naa) In Satz 1 wird das Wort „Mitberatungs-                      zinischen Versorgungszentren, die von\nrecht“ durch die Wörter „Antrags- und                      Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistun-\nMitberatungsrecht“ ersetzt.                                gen nach § 126 Absatz 3 gegründet wur-","662            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019\nden und am 10. Mai 2019 bereits zugelas-             c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nsen sind, gilt unabhängig von ihrem Ver-                aa) In Satz 6 wird nach dem Wort „Gesell-\nsorgungsangebot unverändert fort“ ein-                      schafter“ das Wort „entweder“ eingefügt.\ngefügt.\nbb) In Satz 9 werden vor dem Punkt am Ende\nb) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein-                     die Wörter „oder der Zulassung oder\ngefügt:                                                          der Anstellungsgenehmigung Festlegun-\n„(1b) Ein zahnärztliches medizinisches Ver-                   gen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 ent-\nsorgungszentrum kann von einem Kranken-                          gegenstehen“ eingefügt.\nhaus nur gegründet werden, soweit der Ver-                   cc) Nach Satz 9 wird folgender Satz einge-\nsorgungsanteil der vom Krankenhaus damit                         fügt:\ninsgesamt gegründeten zahnärztlichen medi-\nzinischen Versorgungszentren an der ver-                         „Abweichend von Satz 9 ist einem Antrag\ntragszahnärztlichen Versorgung in dem Pla-                       trotz einer nach § 103 Absatz 1 Satz 2 an-\nnungsbereich der Kassenzahnärztlichen Ver-                       geordneten Zulassungsbeschränkung statt-\neinigung, in dem die Gründung des zahnärzt-                      zugeben, wenn mit der Zulassung oder An-\nlichen medizinischen Versorgungszentrums                         stellungsgenehmigung Festlegungen nach\nbeabsichtigt ist, 10 Prozent nicht überschrei-                   § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden.“\ntet. In Planungsbereichen, in denen der allge-            d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nmeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um\naa) In Satz 1 werden die Wörter „zeitlich vollen\nbis zu 50 Prozent unterschritten ist, umfasst\noder hälftigen“ gestrichen.\ndie Gründungsbefugnis des Krankenhauses\nfür zahnärztliche medizinische Versorgungs-                  bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Vereini-\nzentren mindestens fünf Vertragszahnarzt-                        gung“ die Wörter „bundeseinheitlich, ins-\nsitze oder Anstellungen. Abweichend von                          besondere anhand der abgerechneten\nSatz 1 kann ein Krankenhaus ein zahnärztli-                      Fälle und anhand der Gebührenordnungs-\nches medizinisches Versorgungszentrum un-                        positionen mit den Angaben für den zur\nter den folgenden Voraussetzungen gründen:                       ärztlichen Leistungserbringung erforder-\nlichen Zeitaufwand nach § 87 Absatz 2\n1. in einem Planungsbereich, in dem der all-                     Satz 1 zweiter Halbsatz,“ eingefügt.\ngemeine bedarfsgerechte Versorgungs-\ngrad um mehr als 50 Prozent unterschrit-                 cc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:\nten ist, sofern der Versorgungsanteil der                    „Die Ergebnisse sowie eine Übersicht\nvom Krankenhaus damit insgesamt ge-                          über die gegebenenfalls getroffenen Maß-\ngründeten zahnärztlichen medizinischen                       nahmen sind den Landes- und Zulas-\nVersorgungszentren an der vertragszahn-                      sungsausschüssen sowie der für die je-\närztlichen Versorgung in diesem Planungs-                    weilige Kassenärztliche Vereinigung zu-\nbereich 20 Prozent nicht überschreitet,                      ständigen Aufsichtsbehörde jeweils zum\n2. in einem Planungsbereich, in dem der all-                     30. Juni des Jahres zu übermitteln.“\ngemeine bedarfsgerechte Versorgungs-                  e) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ngrad um mehr als 10 Prozent überschritten\n„Unter den gleichen Voraussetzungen kann\nist, sofern der Versorgungsanteil der vom\nbei vollem Versorgungsauftrag das Ruhen\nKrankenhaus gegründeten zahnärztlichen\nder Hälfte oder eines Viertels der Zulassung\nmedizinischen Versorgungszentren an der\nbeschlossen werden; bei einem drei Viertel\nvertragszahnärztlichen Versorgung in die-\nVersorgungsauftrag kann das Ruhen eines\nsem Planungsbereich 5 Prozent nicht über-\nViertels der Zulassung beschlossen werden.“\nschreitet.\nf) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nDer Zulassungsausschuss ermittelt den je-\nweils geltenden Versorgungsanteil auf Grund-                 aa) In Satz 2 werden die Wörter „eine hälftige\nlage des allgemeinen bedarfsgerechten Ver-                       Entziehung“ durch die Wörter „die Ent-\nsorgungsgrades und des Standes der ver-                          ziehung der Hälfe oder eines Viertels“ er-\ntragszahnärztlichen Versorgung. Hierzu ha-                       setzt.\nben die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen                   bb) In Satz 3 werden die Wörter „des Ab-\numfassende und vergleichbare Übersichten                         satzes 1 Satz 4 und 5 oder“ gestrichen.\nzum allgemeinen bedarfsgerechten Versor-\ngungsgrad und zum Stand der vertragszahn-                    cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz einge-\närztlichen Versorgung am 31. Dezember eines                      fügt:\njeden Jahres zu erstellen. Die Übersichten                       „Die Gründungsvoraussetzung nach Ab-\nsind bis zum 30. Juni des jeweils folgenden                      satz 1a Satz 1 liegt weiterhin vor, sofern\nJahres zu erstellen und in geeigneter Weise                      angestellte Ärzte die Gesellschafteranteile\nin den amtlichen Mitteilungsblättern der Kas-                    der Ärzte nach Absatz 1a Satz 1 oder der\nsenzahnärztlichen Vereinigungen zu veröffent-                    Ärzte nach Satz 4 übernehmen und so-\nlichen. Die Sätze 1 bis 6 gelten auch für die                    lange sie in dem medizinischen Versor-\nErweiterung bestehender zahnärztlicher medi-                     gungszentrum tätig sind; die Übernahme\nzinischer Versorgungszentren eines Kranken-                      von Gesellschafteranteilen durch ange-\nhauses.“                                                         stellte Ärzte ist jederzeit möglich.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019                663\ndd) In dem bisherigen Satz 5 werden die Wör-               bb) Nach Satz 7 wird folgender Satz einge-\nter „Absatz 1a Satz 2“ durch die Wörter                     fügt:\n„Absatz 1a Satz 4 erster Halbsatz“ er-                      „Er kann innerhalb der einzelnen Arzt-\nsetzt.                                                      gruppen nach Fachgebieten, Facharzt-\ng) In Absatz 7 Satz 1 wird nach dem Wort                           kompetenzen oder Schwerpunktkompe-\n„endet“ ein Komma und werden die Wörter                         tenzen differenzierte Mindest- oder\n„wenn die vertragsärztliche Tätigkeit in einem                  Höchstversorgungsanteile für Ärzte dieser\nvon Zulassungsbeschränkungen betroffenen                        Fachgebiete oder für Ärzte mit ent-\nPlanungsbereich nicht innerhalb von drei Mo-                    sprechenden Facharztkompetenzen oder\nnaten nach Zustellung des Beschlusses über                      Schwerpunktkompetenzen festlegen; die\ndie Zulassung aufgenommen wird,“ eingefügt.                     Festlegung von Mindest- oder Höchstver-\nsorgungsanteilen hat keine Auswirkungen\nh) In Absatz 9 Satz 1 werden vor dem Punkt am                      auf die für die betreffenden Arztgruppen\nEnde die Wörter „und der Anstellung keine                       festgesetzten Verhältniszahlen.“\nFestlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 ent-\ngegenstehen; hiervon abweichend ist eine                   cc) Im neuen Satz 10 wird die Angabe\nAnstellungsgenehmigung trotz einer angeord-                     „Satz 7“ durch die Angabe „Satz 9“ er-\nneten Zulassungsbeschränkung zu erteilen,                       setzt.\nwenn mit der Anstellung Festlegungen nach                  dd) Die folgenden Sätze werden angefügt:\n§ 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden“ ein-\ngefügt.                                                         „Der Gemeinsame Bundesausschuss kann\nim Rahmen einer befristeten Übergangs-\ni) In Absatz 9b wird die Angabe „§ 103 Absatz 4“                   regelung zur Umsetzung des Auftrags\ndurch die Angabe „§ 103 Absatz 3a“ ersetzt.                     nach Satz 7 bestimmen, dass die Landes-\n53. Nach § 96 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a                        ausschüsse der Ärzte und Krankenkassen\neingefügt:                                                         Zulassungsbeschränkungen für einzelne\nArztgruppen und Planungsbereiche zur\n„(2a) Die für die Sozialversicherung zuständi-                  Sicherstellung einer gleichmäßigen Ver-\ngen obersten Landesbehörden haben in den Ver-                      sorgung in verschiedenen Planungsberei-\nfahren, in denen der Zulassungsausschuss für                       chen auf gemeinsamen Antrag der Kas-\nÄrzte eine der folgenden Entscheidungen trifft,                    senärztlichen Vereinigungen, der Landes-\nein Mitberatungsrecht:                                             verbände der Krankenkassen sowie der\nErsatzkassen auch bei einem Versor-\n1. ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Ver-\ngungsgrad zwischen 100 Prozent und\ntragsarztsitze nach § 101 Absatz 1 Satz 1\n110 Prozent anordnen können. Festlegun-\nNummer 3,\ngen nach Satz 8 sind bei der Ermittlung\n2. Durchführung eines Nachbesetzungsverfah-                        des Versorgungsgrades nur zu berück-\nrens nach § 103 Absatz 3a,                                      sichtigen, sofern die entsprechenden\nSitze besetzt sind. Der Gemeinsame\n3. Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze auf\nBundesausschuss bestimmt, ob die nach\nGrundlage der Entscheidungen der für die\nSatz 8 festgelegten Mindestversorgungs-\nSozialversicherung zuständigen obersten Lan-\nanteile im Fall der Überversorgung auch\ndesbehörden nach § 103 Absatz 2 Satz 4,\ndurch Erteilung zusätzlicher Zulassungen\n4. Ablehnung einer Nachbesetzung nach § 103                        und Anstellungsgenehmigungen aufzu-\nAbsatz 4 Satz 9,                                                füllen sind.“\n5. Ermächtigung von Ärzten und Einrichtungen,              b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Kinder-\närzte“ durch die Wörter „Kinder- und Jugend-\n6. Befristung einer Zulassung nach § 19 Absatz 4              ärzte“ ersetzt.\nder Zulassungsverordnung für Vertragsärzte\nund                                                55.  § 103 wird wie folgt geändert:\n7. Verlegung eines Vertragsarztsitzes oder einer           a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze\ngenehmigten Anstellung nach § 24 Absatz 7                  angefügt:\nder Zulassungsverordnung für Vertragsärzte.                „Die für die Sozialversicherung zuständigen\nobersten Landesbehörden können ländliche\nDas Mitberatungsrecht umfasst auch das Recht\noder strukturschwache Teilgebiete eines Pla-\nauf frühzeitige Information über die Verfahrens-\nnungsbereichs bestimmen, die auf ihren An-\ngegenstände, das Recht zur Teilnahme an den\ntrag für einzelne Arztgruppen oder Fachrich-\nSitzungen einschließlich des Rechts zur An-\ntungen von den Zulassungsbeschränkungen\nwesenheit bei der Beschlussfassung sowie das\nauszunehmen sind. Für die Bestimmung der\nRecht zur Stellung verfahrensleitender Anträge.“\nländlichen und strukturschwachen Teilgebiete\n54. § 101 wird wie folgt geändert:                                stellt der Landesausschuss im Einvernehmen\nmit der für die Sozialversicherung zuständi-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngen obersten Landesbehörde allgemeingül-\naa) In Satz 7 wird die Angabe „1. Januar                   tige Kriterien auf, die den jeweiligen Entschei-\n2017“ durch die Angabe „1. Juli 2019“                  dungen zugrunde zu legen sind. Der Landes-\nersetzt.                                               ausschuss hat sich dabei an den laufenden","664           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019\nRaumbeobachtungen und Raumabgrenzun-                     e) Nach Absatz 4b Satz 1 werden die folgenden\ngen des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und                Sätze eingefügt:\nRaumforschung zu orientieren oder eine ver-                 „Bei der Prüfung, ob der Anstellung Gründe\ngleichbare Abgrenzung ländlicher Gebiete                    der vertragsärztlichen Versorgung entgegen-\ndurch die für die Landesplanung zuständigen                 stehen, ist die Ergänzung des besonderen\nStellen zugrunde zu legen. Die zusätzlichen                 Versorgungsangebots des anstellenden Ver-\nArztsitze sind in den von den Kassenärztli-                 tragsarztes durch den anzustellenden Arzt zu\nchen Vereinigungen im Einvernehmen mit                      berücksichtigen. Im Fall des Satzes 1 kann\nden Landesverbänden der Krankenkassen                       der angestellte Arzt in dem Planungsbereich,\nund den Ersatzkassen gemäß § 99 aufzustel-                  für den er zugelassen war, weiter tätig sein,\nlenden Bedarfsplänen auszuweisen.“                          auch wenn der Sitz des anstellenden Ver-\nb) Absatz 3a wird wie folgt geändert:                          tragsarztes in einem anderen Planungsbe-\naa) In Satz 2 werden die Wörter „Satz 1 gilt                reich liegt.“\nauch bei hälftigem Verzicht oder bei hälf-     56.  § 105 wird wie folgt geändert:\ntiger Entziehung“ durch die Wörter „Satz 1\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngilt auch bei Verzicht auf die Hälfte oder\neines Viertels der Zulassung oder bei Ent-             aa) In Satz 1 wird das Semikolon und werden\nziehung der Hälfte oder eines Viertels der                 die Wörter „zu den möglichen Maßnah-\nZulassung“ ersetzt.                                        men gehört auch die Zahlung von Sicher-\nbb) In Satz 3 werden vor dem Punkt am Ende                      stellungszuschlägen an Vertragsärzte in\ndie Wörter „oder sofern mit der Nach-                      Gebieten oder in Teilen von Gebieten,\nbesetzung Festlegungen nach § 101 Ab-                      für die der Landesausschuss der Ärzte\nsatz 1 Satz 8 befolgt werden“ eingefügt.                   und Krankenkassen die Feststellung nach\n§ 100 Abs. 1 und 3 getroffen hat“ ge-\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                               strichen.\naa) In Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende\nbb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.\ndie Wörter „oder bei der Festlegung zu-\nsätzlicher Zulassungsmöglichkeiten nach             b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:\nAbsatz 2 Satz 5“ eingefügt.                            aa) In Satz 1 wird das Wort „kann“ durch das\nbb) Satz 5 wird wie folgt geändert:                             Wort „hat“ ersetzt, wird nach dem Wort\naaa) In Nummer 8 wird der Punkt am                         „Strukturfonds“ das Wort „zu“ eingefügt\nEnde durch ein Komma ersetzt.                        und wird die Angabe „0,1 Prozent“ durch\ndie Wörter „mindestens 0,1 Prozent und\nbbb) Folgende Nummer 9 wird angefügt:                      höchstens 0,2 Prozent“ ersetzt.\n„9. bei medizinischen Versorgungs-               bb) In Satz 2 werden die Wörter „Hat die\nzentren die Ergänzung des be-                    Kassenärztliche Vereinigung einen Struk-\nsonderen Versorgungsangebots;                    turfonds nach Satz 1 gebildet, haben die“\ndies gilt entsprechend für Ver-                  durch das Wort „Die“ ersetzt und wird\ntragsärzte und Berufsausübungs-                  nach dem Wort „Ersatzkassen“ das Wort\ngemeinschaften mit einem be-                     „haben“ eingefügt.\nsonderen Versorgungsangebot.“\ncc) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze er-\ncc) In Satz 9 werden die Wörter „in Verbin-\nsetzt:\ndung mit Absatz 3a Satz 4 bis 6“ ge-\nstrichen.                                                  „Mittel des Strukturfonds sollen insbeson-\ndere für folgende Maßnahmen verwendet\ndd) Satz 10 wird wie folgt gefasst:\nwerden:\n„Hat sich ein Bewerber nach Satz 5 Num-\nmer 7 bereit erklärt, besondere Versor-                    1. Zuschüsse zu den Investitionskosten\ngungsbedürfnisse zu erfüllen, kann der                         bei der Neuniederlassung, bei Praxis-\nZulassungsausschuss die Zulassung un-                          übernahmen oder bei der Gründung\nter der Voraussetzung erteilen, dass sich                      von Zweigpraxen,\nder Bewerber zur Erfüllung dieser Ver-                     2. Zuschläge zur Vergütung und zur Aus-\nsorgungsbedürfnisse verpflichtet.“                             bildung,\nd) Nach Absatz 4a Satz 1 werden die folgenden                      3. Vergabe von Stipendien,\nSätze eingefügt:\n4. Förderung von Eigeneinrichtungen nach\n„Bei der Prüfung, ob der Anstellung Gründe                          Absatz 1c und von lokalen Gesund-\nder vertragsärztlichen Versorgung entgegen-                         heitszentren für die medizinische Grund-\nstehen, ist die Ergänzung des besonderen                            versorgung,\nVersorgungsangebots des medizinischen Ver-\nsorgungszentrums durch den Arzt zu berück-                      5. Förderung der Erteilung von Sonder-\nsichtigen. Der Arzt kann in dem Planungs-                           bedarfszulassungen,\nbereich, für den er zugelassen war, weiter                      6. Förderung des freiwilligen Verzichts\ntätig sein, auch wenn der Sitz des anstellen-                       auf die Zulassung als Vertragsarzt, ins-\nden medizinischen Versorgungszentrums in                            besondere bei Verzicht auf einen Nach-\neinem anderen Planungsbereich liegt.“                               besetzungsantrag nach § 103 Absatz 3a","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019               665\nSatz 1, und Entschädigungszahlungen                  je berechtigten vertragsärztlichen Leistungs-\nnach § 103 Absatz 3a Satz 13,                        erbringer entscheidet der Landesausschuss\n7. Förderung des Betriebs der Termin-                   der Ärzte und Krankenkassen.“\nservicestellen.                             56a. § 106 wird wie folgt geändert:\nEs ist sicherzustellen, dass die für den            a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Ab-\nStrukturfonds bereitgestellten Mittel voll-             satz 1 bis 3“ durch die Angabe „Absatz 2“\nständig zur Förderung der Sicherstellung                ersetzt.\nder vertragsärztlichen Versorgung ver-              b) Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz ein-\nwendet werden. Die Kassenärztliche Ver-                 gefügt:\neinigung erstellt jährlich einen im Internet\nzu veröffentlichenden Bericht über die                  „Die Festsetzung einer Nachforderung oder\nVerwendung der Mittel des Struktur-                     einer Kürzung muss für ärztliche Leistungen\nfonds.“                                                 innerhalb von zwei Jahren ab Erlass des\nHonorarbescheides und für ärztlich verord-\nc) Nach Absatz 1a werden die folgenden Ab-                      nete Leistungen innerhalb von zwei Jahren\nsätze 1b bis 1d eingefügt:                                   ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem\n„(1b) Die Kassenärztlichen Vereinigungen,                 die Leistungen verordnet worden sind, erfol-\ndie Landesverbände der Krankenkassen und                     gen; § 45 Absatz 2 des Ersten Buches gilt\ndie Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich                   entsprechend.“\nkönnen vereinbaren, über die Mittel nach            57.  § 106a Absatz 1 bis 5 wird durch die folgenden\nAbsatz 1a hinaus einen zusätzlichen Betrag               Absätze 1 bis 4 ersetzt:\nzweckgebunden zur Förderung der Sicher-\n„(1) Die Wirtschaftlichkeit der erbrachten ärzt-\nstellung der Strukturen des Notdienstes be-\nlichen Leistungen kann auf begründeten Antrag\nreitzustellen.\neiner einzelnen Krankenkasse, mehrerer Kran-\n(1c) Die Kassenärztlichen Vereinigungen               kenkassen gemeinsam oder der Kassenärztli-\nkönnen eigene Einrichtungen betreiben, die               chen Vereinigung arztbezogen durch die jewei-\nder unmittelbaren medizinischen Versorgung               lige Prüfungsstelle nach § 106c geprüft werden.\nvon Versicherten dienen, oder sich an solchen            Die Prüfung kann neben dem zur Abrechnung\nEinrichtungen beteiligen. Die Kassenärztli-              vorgelegten Leistungsvolumen auch Überwei-\nchen Vereinigungen können die Einrichtungen              sungen sowie sonstige veranlasste ärztliche\nauch durch Kooperationen untereinander und               Leistungen, insbesondere aufwändige medizi-\ngemeinsam mit Krankenhäusern sowie in                    nisch-technische Leistungen umfassen; honorar-\nForm von mobilen oder telemedizinischen                  wirksame Begrenzungsregelungen haben keinen\nVersorgungsangebotsformen betreiben. In                  Einfluss auf die Prüfungen.\nGebieten, in denen der Landesausschuss der\n(2) Veranlassung für die Prüfung der Wirt-\nÄrzte und Krankenkassen nach § 100 Absatz 1\nschaftlichkeit nach Absatz 1 besteht insbeson-\nSatz 1 eine ärztliche Unterversorgung festge-\ndere\nstellt hat, sind die Kassenärztlichen Vereini-\ngungen nach Ablauf der Frist nach § 100 Ab-              1. bei begründetem Verdacht auf fehlende medi-\nsatz 1 Satz 2, spätestens jedoch nach sechs                  zinische Notwendigkeit der Leistungen (Fehl-\nMonaten, zum Betreiben von Einrichtungen                     indikation),\nverpflichtet. Für die Vergütung der ärztlichen           2. bei begründetem Verdacht auf fehlende Eig-\nLeistungen, die in diesen Einrichtungen er-                  nung der Leistungen zur Erreichung des\nbracht werden, sind die Regelungen der §§ 87                 therapeutischen oder diagnostischen Ziels\nbis 87c anzuwenden.                                          (Ineffektivität),\n(1d) Die Kassenärztlichen Vereinigungen               3. bei begründetem Verdacht auf mangelnde\nwirken, sofern Landesrecht dies bestimmt,                    Übereinstimmung der Leistungen mit den an-\nan der Umsetzung der von Studienplatz-                       erkannten Kriterien für ihre fachgerechte Er-\nbewerbern im Zusammenhang mit der Ver-                       bringung (Qualitätsmangel), insbesondere in\ngabe des Studienplatzes eingegangenen Ver-                   Bezug auf die in den Richtlinien des Gemein-\npflichtungen mit.“                                           samen Bundesausschusses enthaltenen Vor-\nd) Absatz 3 wird aufgehoben.                                    gaben,\ne) Absatz 4 Satz 1 wird durch die folgenden                 4. bei begründetem Verdacht auf Unangemes-\nSätze ersetzt:                                               senheit der durch die Leistungen verursach-\nten Kosten im Hinblick auf das Behandlungs-\n„Hat der Landesausschuss der Ärzte und                       ziel oder\nKrankenkassen eine Feststellung nach § 100\nAbsatz 1 oder Absatz 3 getroffen, sind von               5. bei begründetem Verdacht, dass Leistungen\nder Kassenärztlichen Vereinigung in diesen                   des Zahnersatzes und der Kieferorthopädie\nGebieten Sicherstellungszuschläge an be-                     unvereinbar mit dem Heil- und Kostenplan\nstimmte dort tätige vertragsärztliche Leis-                  sind.\ntungserbringer zu zahlen. Über die Anforde-                 (3) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigun-\nrungen, die an die berechtigen vertragsärztli-           gen und der Spitzenverband Bund der Kranken-\nchen Leistungserbringer gestellt werden, und             kassen vereinbaren bis zum 30. November 2019\nüber die Höhe der Sicherstellungszuschläge               das Nähere zu den Voraussetzungen nach Ab-","666             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019\nsatz 2 in Rahmenempfehlungen. Die Rahmen-                       aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende\nempfehlungen sind bei den Vereinbarungen nach                        durch ein Semikolon ersetzt.\n§ 106 Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigen.                       bb) Die folgenden Nummern 3 und 4 werden\n(4) Die in § 106 Absatz 1 Satz 2 genannten                        angefügt:\nVertragspartner können über die Prüfung nach                         „3. Verordnungen von Krankenhausbe-\nAbsatz 1 hinaus Prüfungen ärztlicher Leistungen                          handlung oder Behandlung in Vor-\nnach Durchschnittswerten oder andere arzt-                               sorge- oder Rehabilitationseinrichtun-\nbezogene Prüfungsarten vereinbaren. Hat der                              gen nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Num-\nLandesausschuss der Ärzte und Krankenkassen                              mer 7;\neine Feststellung nach § 100 Absatz 1 oder Ab-\n4. Verordnungen von Heilmitteln nach\nsatz 3 getroffen, dürfen bei Ärzten der betroffe-\n§ 73 Absatz 11 Satz 1.“\nnen Arztgruppe keine Prüfungen nach Durch-\nschnittswerten durchgeführt werden. In den Ver-         59.  § 106d wird wie folgt geändert:\neinbarungen nach § 106 Absatz 1 Satz 2 sind die              a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort\nZahl der je Quartal höchstens zu prüfenden Ärzte                „Plausibilität“ ein Komma und werden die\nin einer Kassenärztlichen Vereinigung sowie im                  Wörter „auf Einhaltung der Vorgaben nach\nRahmen der Prüfungen nach Absatz 1 und der                      § 295 Absatz 4 Satz 3“ eingefügt.\nPrüfungen nach Satz 1 als Kriterien zur Unter-\nb) Nach Absatz 5 Satz 2 wird folgender Satz ein-\nscheidung Praxisbesonderheiten festzulegen,\ngefügt:\ndie sich aus besonderen Standort- und Struktur-\nmerkmalen des Leistungserbringers oder bei                      „Die Maßnahmen, die aus den Prüfungen\nbesonderen Behandlungsfällen ergeben. Die                       nach den Absätzen 2 bis 4 folgen, müssen\nPraxisbesonderheiten sind vor Durchführung                      innerhalb von zwei Jahren ab Erlass des\nder Prüfungen als besonderer Versorgungsbe-                     Honorarbescheides festgesetzt werden; § 45\ndarf durch die Prüfungsstellen anzuerkennen;                    Absatz 2 des Ersten Buches gilt entspre-\ndies gilt insbesondere auch bei der Beurteilung                 chend.“\nder Wirtschaftlichkeit von Besuchsleistungen.“               c) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort\n58. § 106b wird wie folgt geändert:                                 „einschließlich“ die Wörter „der Vorausset-\nzungen für die Einhaltung der Ausschlussfrist\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-                  nach Absatz 5 Satz 3 und“ eingefügt.\ngefügt:\nd) In Absatz 7 wird die Angabe „Abs. 4b“ durch\n„(1a) Bei Verordnungen saisonaler Grippe-                die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.\nimpfstoffe gilt eine angemessene Überschrei-        60.  § 114 wird wie folgt geändert:\ntung der Menge gegenüber den tatsächlich\nerbrachten Impfungen grundsätzlich nicht als             a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 89\nunwirtschaftlich. Das Nähere ist in den Verein-             Abs. 3 Satz 3 und 4 durch Los“ durch die\nbarungen nach Absatz 1 Satz 1 zu regeln.“                   Wörter „§ 89 Absatz 6 Satz 3“ ersetzt.\nb) In Absatz 5 werden die Wörter „und der er-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            weiterten Schiedsstelle (§ 115 Abs. 3)“ ge-\naa) In Satz 6 wird nach dem Wort „das“ das                  strichen.\nWort „zuständige“ eingefügt und werden         61.  § 115 wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „nach § 89 Absatz 4“ durch die\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nAngabe „gemäß § 89“ ersetzt.\n„(3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz\nbb) Satz 7 wird aufgehoben.                                 oder teilweise nicht zustande, entscheidet auf\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-                  Antrag einer Vertragspartei das zuständige\ngefügt:                                                     sektorenübergreifende Schiedsgremium ge-\nmäß § 89a.“\n„(2a) Nachforderungen nach Absatz 1 Satz 2\nb) Absatz 3a wird aufgehoben.\nsind auf die Differenz der Kosten zwischen\nder wirtschaftlichen und der tatsächlich            62.  § 115b Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\närztlich verordneten Leistung zu begrenzen.                 „(3) Wird eine Vereinbarung nach Absatz 1\nEtwaige Einsparungen begründen keinen An-                ganz oder teilweise beendet und kommt bis\nspruch zugunsten des verordnenden Arztes.                zum Ablauf der Vereinbarungszeit keine neue\nDas Nähere wird in den einheitlichen Rah-                Vereinbarung zustande, entscheidet auf Antrag\nmenvorgaben nach Absatz 2 vereinbart.“                   einer Vertragspartei das sektorenübergreifende\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                         Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a.“\n63.  § 116b Absatz 6 Satz 7 wird wie folgt gefasst:\naa) In Satz 1 wird nach dem Wort „das“ das\nWort „zuständige“ eingefügt und wird das            „Kommt eine Vereinbarung nach Satz 2 ganz\nWort „nach“ durch das Wort „gemäß“                  oder teilweise nicht zustande, entscheidet auf\nersetzt.                                            Antrag einer Vertragspartei das sektorenüber-\ngreifende Schiedsgremium auf Bundesebene\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                              gemäß § 89a.“\ne) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                    64.  § 117 Absatz 1 wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019              667\na) Satz 5 wird die folgt gefasst:                           dabei auch auf mehrere Bundesländer er-\n„Wird eine Vereinbarung ganz oder teilweise             strecken. Die Kosten tragen die Landesverbände\nbeendet und kommt bis zum Ablauf der Ver-               und die Ersatzkassen anteilig nach Versicherten\neinbarungszeit keine neue Vereinbarung zu-              nach der Statistik KM 6. Die Arbeitsgemeinschaft\nstande, entscheidet auf Antrag einer Vertrags-          darf die für die Überprüfung der Anforderungen\npartei das sektorenübergreifende Schieds-               nach Absatz 1 erforderlichen Daten von Leis-\ngremium auf Bundesebene gemäß § 89a.“                   tungserbringern erheben, verarbeiten und nutzen.\nSie hat die maßgeblichen Daten zur Zulassung\nb) Die Sätze 6, 7 und 8 werden aufgehoben.                  an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen\n65.  § 118 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                     zu übermitteln, der die Krankenkassen regel-\na) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                           mäßig über die zugelassenen Leistungserbringer\ninformiert. Das Nähere zur Datenübermittlung\n„Wird der Vertrag ganz oder teilweise beendet\nund zum Verfahren regelt der Spitzenverband\nund kommt bis zum Ablauf des Vertrages kein\nBund der Krankenkassen. Die Arbeitsgemein-\nneuer Vertrag zustande, entscheidet auf An-\nschaften sind bis zum 31. August 2019 zu bilden.\ntrag einer Vertragspartei das sektorenüber-\nBis zu diesem Zeitpunkt gilt § 124 Absatz 5 in\ngreifende Schiedsgremium auf Bundesebene\nder bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung.\ngemäß § 89a.“\nb) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.                        (3) Die Arbeitsgemeinschaft nach Absatz 2 ist\n66.  § 118a Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:              berechtigt, die zuzulassenden Leistungserbrin-\nger im Hinblick auf die vertraglich vereinbarten\n„Wird eine Vereinbarung ganz oder teilweise be-             räumlichen, sachlichen und personellen Voraus-\nendet und kommt bis zum Ablauf der Verein-                  setzungen zu überprüfen. Die Leistungserbringer\nbarungszeit keine neue Vereinbarung zustande,               haben hierzu den Zutritt zu ihrer Praxis zu den\nentscheidet auf Antrag einer Vertragspartei das             üblichen Praxiszeiten zu gewähren. Mehrfache\nsektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bun-               Praxisprüfungen durch die Arbeitsgemeinschaft\ndesebene gemäß § 89a.“                                      sind zu vermeiden.\n67.  In § 120 Absatz 3a Satz 1 wird nach den Wörtern\n„Absatz 3 Satz 5“ die Angabe „und 6“ eingefügt.                (4) Die am 30. Juni 2008 bestehenden Zulas-\nsungen, die von den Verbänden der Ersatz-\n67a. Die §§ 124 und 125 werden durch die folgenden\nkassen erteilt wurden, gelten als für die Ersatz-\n§§ 124 bis 125b ersetzt:\nkassen gemäß Absatz 2 erteilte Zulassung weiter.\n„§ 124                                Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.\nZulassung\n(5) Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtun-\n(1) Heilmittel, die als Dienstleistungen ab-             gen und ihnen vergleichbare Einrichtungen dür-\ngegeben werden, insbesondere Leistungen                     fen die in Absatz 1 genannten Heilmittel durch\nder Physiotherapie, der Stimm-, Sprech- und\nPersonen abgeben, die die Voraussetzung nach\nSprachtherapie, der Ergotherapie, der Podologie             Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, wenn sie über eine\noder der Ernährungstherapie, dürfen an Ver-                 Praxisausstattung im Sinne des Absatzes 1\nsicherte nur von zugelassenen Leistungserbrin-\nNummer 2 verfügen. Einer Zulassung bedarf es\ngern abgegeben werden, die\nnicht. Für die in Satz 1 genannten Einrichtungen\n1. die für die Leistungserbringung erforderliche            gelten die nach § 125 Absatz 1 abgeschlossenen\nAusbildung sowie eine entsprechende zur                 Verträge entsprechend, ohne dass es einer An-\nFührung der Berufsbezeichnung berechti-                 erkennung dieser Verträge bedarf. § 125b gilt\ngende Erlaubnis oder einen vergleichbaren               entsprechend.\nakademischen Abschluss besitzen,\n2. über eine Praxisausstattung verfügen, die                   (6) Leistungserbringer, die ihre Zulassung vor\neine zweckmäßige und wirtschaftliche Leis-              dem Inkrafttreten des jeweiligen bundesweit\ntungserbringung gewährleistet, und                      geltenden Vertrages nach § 125 Absatz 1 erteilt\nbekommen haben, haben diesen Vertrag gegen-\n3. die für die Versorgung mit Heilmitteln gelten-           über der Arbeitsgemeinschaft nach Satz 2 inner-\nden Verträge nach § 125 Absatz 1 und § 125a             halb von sechs Monaten ab Inkrafttreten des\nanerkennen.                                             Vertrages oder ab der Entscheidung durch die\n(2) Die Landesverbände der Krankenkassen                 Schiedsstelle anzuerkennen. Die Zulassung gilt\nund die Ersatzkassen bilden gemeinsam und ein-              innerhalb dieses Zeitraums fort. Bis zum Inkraft-\nheitlich bei einem der Landesverbände oder den              treten des jeweiligen bundesweit geltenden Ver-\nErsatzkassen eine Arbeitsgemeinschaft, die mit              trages nach § 125 Absatz 1 sind die geltenden\nWirkung für alle Krankenkassen die Entschei-                Vereinbarungen nach § 125 Absatz 2 in der bis\ndungen über die Zulassungen trifft. Die Arbeits-            zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung anzuer-\ngemeinschaften sind berechtigt, zur Erfüllung               kennen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Aner-\ndieser Aufgabe Verwaltungsakte zu erlassen, zu              kennung der Vereinbarung nach § 125a über die\nändern oder aufzuheben. Die Möglichkeit der                 Heilmittelversorgung mit erweiterter Versor-\nÄnderung oder Aufhebung gilt auch für Verwal-               gungsverantwortung entsprechend. Bis zum In-\ntungsakte, die von den Landesverbänden der                  krafttreten der Vereinbarung nach § 125a oder\nKrankenkassen oder den Ersatzkassen erteilt                 bis zur Entscheidung durch die Schiedsstelle ist\nworden sind. Die Arbeitsgemeinschaft kann sich              die Anerkennung dieser Vereinbarung keine","668            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019\nZulassungsvoraussetzung nach Absatz 1 Num-                        sen Anforderung eine Statistik über die im\nmer 3. Die Empfehlungen des Spitzenverbandes                      Rahmen von § 165 des Siebten Buches er-\nBund der Krankenkassen für eine einheitliche                      folgten Meldungen zu übersenden, die ins-\nAnwendung der Zulassungsbedingungen nach                          besondere die Anzahl der Arbeitnehmer,\n§ 124 Absatz 4 in der bis zum 10. Mai 2019 gel-                   deren geleistete Arbeitsstunden sowie die\ntenden Fassung gelten bis zum Inkrafttreten des                   geleisteten Entgelte enthalten soll, sowie\nVertrages nach § 125 Absatz 1 oder bis zur Ent-              10. personelle, räumliche und sachliche Voraus-\nscheidung durch die Schiedsstelle fort.                           setzungen, die eine zweckmäßige und wirt-\nschaftliche Leistungserbringung im Sinne\n§ 125                                     des § 124 Absatz 1 Nummer 2 gewährleis-\nVerträge                                    ten, wobei insbesondere im Hinblick auf die\nräumlichen Voraussetzungen Richtwerte ver-\n(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-                    einbart werden können.\nsen schließt mit bindender Wirkung für die Kran-\nkenkassen mit den für die Wahrnehmung der                       (3) Die Vertragspartner haben zu beachten,\nInteressen der Heilmittelerbringer maßgeblichen              dass die auszuhandelnden Preise eine leistungs-\nSpitzenorganisationen auf Bundesebene für je-                gerechte und wirtschaftliche Versorgung er-\nden Heilmittelbereich einen Vertrag über die Ein-            möglichen. Sie haben bei der Vereinbarung der\nzelheiten der Versorgung mit dem jeweiligen                  Preise für die einzelnen Leistungspositionen\nHeilmittel. Die für den jeweiligen Heilmittelbe-             unter Zugrundelegung eines wirtschaftlich zu\nreich zuständigen maßgeblichen Spitzenorgani-                führenden Praxisbetriebes insbesondere Folgen-\nsationen haben den Vertrag gemeinsam zu                      des zu berücksichtigen:\nschließen. Die Verträge sind mit Wirkung ab                  1. die Entwicklung der Personalkosten,\ndem 1. Juli 2020 zu schließen. Die Richtlinie\n2. die Entwicklung der Sachkosten für die Leis-\ndes Gemeinsamen Bundesausschusses nach\ntungserbringung sowie\n§ 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ist zu berück-\nsichtigen. Der Spitzenverband Bund der Kran-                 3. die durchschnittlichen laufenden Kosten für\nkenkassen hat die Verträge sowie die jeweils                     den Betrieb der Heilmittelpraxis.\ngeltenden Preislisten zu veröffentlichen.                    § 71 findet keine Anwendung.\n(2) In den Verträgen nach Absatz 1 ist ins-                  (4) Die Vertragspartner nach Absatz 1 sollen\nbesondere Folgendes zu regeln:                               eine gemeinsame Empfehlung zur Ausgestaltung\n1. die Preise der einzelnen Leistungspositionen            einer barrierefreien Praxis abgeben.\nsowie einheitliche Regelungen für deren Ab-                (5) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz\nrechnung,                                               oder teilweise nicht bis zum 1. Juli 2020 oder\n2. die Verpflichtung der Leistungserbringer zur            bis zum Ablauf einer von den Vertragspartnern\nFortbildung,                                            vereinbarten Vertragslaufzeit zustande oder kön-\nnen sich die Vertragspartner nicht bis zum Ablauf\n3. die erforderlichen Weiterbildungen der Leis-            dieser Fristen auf die Preise für die einzelnen\ntungserbringer für besondere Maßnahmen                  Leistungspositionen oder eine Anpassung dieser\nder Physiotherapie,                                     Preise einigen, werden der Inhalt des Vertrages\n4. der Inhalt der einzelnen Maßnahmen des je-              oder die Preise innerhalb von drei Monaten\nweiligen Heilmittels einschließlich der Regel-          durch die Schiedsstelle nach Absatz 6 festge-\nleistungszeit, die sich aus der Durchführung            setzt. Trifft die Schiedsstelle erst nach Ablauf\nder einzelnen Maßnahme und der Vor- und                 von drei Monaten ihre Entscheidung, sind neben\nNachbearbeitung einschließlich der erforder-            der Festsetzung der Preise auch Zahlbeträge zu\nlichen Dokumentation zusammensetzt,                     beschließen, durch die Vergütungsausfälle aus-\ngeglichen werden, die bei den Leistungserbrin-\n5. Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der                gern durch die verzögerte Entscheidung der\nBehandlung, der Versorgungsabläufe und                  Schiedsstelle entstanden sind. Der bisherige\nder Behandlungsergebnisse,                              Vertrag oder die bisherigen Preise gelten bis zur\n6. der Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit                Entscheidung durch die Schiedsstelle fort.\nder Leistungserbringer mit dem verordnen-                  (6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-\nden Vertragsarzt,                                       sen und die für die Wahrnehmung der Interessen\n7. die notwendigen Angaben auf der Heilmittel-             der Heilmittelerbringer maßgeblichen Spitzen-\nverordnung durch den Leistungserbringer,                organisationen auf Bundesebene bilden bis zum\n15. November 2019 eine gemeinsame Schieds-\n8. Maßnahmen der Wirtschaftlichkeit der Leis-\nstelle. Sie besteht aus Vertretern der Kranken-\ntungserbringung und deren Prüfung,\nkassen und der Heilmittelerbringer in gleicher\n9. Vergütungsstrukturen für die Arbeitnehmer               Zahl sowie aus einem unparteiischen Vorsitzen-\nunter Berücksichtigung der tatsächlich ge-              den und zwei weiteren unparteiischen Mitglie-\nzahlten Arbeitsentgelte; zum Nachweis der               dern. Auf Seiten der Heilmittelerbringer erfolgt\ntatsächlich gezahlten Arbeitsentgelte hat               die Besetzung der Schiedsstelle für jeden Leis-\ndie Berufsgenossenschaft für Gesundheits-               tungsbereich getrennt voneinander. Die Amts-\ndienst und Wohlfahrtspflege dem Spitzen-                dauer der Mitglieder beträgt vier Jahre. Für jedes\nverband Bund der Krankenkassen auf des-                 Mitglied gibt es zwei Stellvertreter. Über den un-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019               669\nparteiischen Vorsitzenden und die zwei weiteren             ber 2020 zu schließen. Gegenstand der Verträge\nunparteiischen Mitglieder sowie deren Stellver-             ist eine Versorgungsform, bei der die Heilmittel-\ntreter sollen sich die Vertragspartner einigen.             erbringer aufgrund einer durch einen Vertrags-\nKommt eine Einigung nicht zustande, gilt § 89               arzt festgestellten Diagnose und der Indikation\nAbsatz 6 Satz 3 entsprechend. Für eine Abberu-              für eine Heilmittelbehandlung selbst über die\nfung der unparteiischen Mitglieder aus wichti-              Auswahl und die Dauer der Therapie sowie die\ngem Grund gilt § 89 Absatz 7 Satz 3 entspre-                Frequenz der Behandlungseinheiten bestimmen\nchend. Die Kosten der Schiedsstelle tragen die              können. Die Auswahl der Therapie darf dabei\nVertragsparteien je zur Hälfte; die Kosten für              nur im Rahmen der in der Richtlinie des Gemein-\ndie von ihnen bestellten Vertreter tragen die               samen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1\nVertragsparteien selbst. § 129 Absatz 9 und 10              Satz 2 Nummer 6 für die jeweilige Diagnose-\nSatz 1 gilt entsprechend. Das Bundesminis-                  gruppe vorgegebenen verordnungsfähigen Heil-\nterium für Gesundheit kann durch Rechtsverord-              mittel erfolgen. Im Übrigen sind Abweichungen\nnung mit Zustimmung des Bundesrates das                     von dieser Richtlinie nur in dem von den Ver-\nNähere über die Zahl und die Bestellung der Mit-            tragspartnern nach Absatz 2 Nummer 2 verein-\nglieder, die Erstattung der baren Auslagen und              barten Umfang möglich. Vor Abschluss der\ndie Entschädigung für den Zeitaufwand der Mit-              Vereinbarung ist der Kassenärztlichen Bundes-\nglieder, das Verfahren sowie über die Verteilung            vereinigung Gelegenheit zur Stellungnahme zu\nder Kosten regeln. Klagen gegen Entscheidun-                geben. Davon abweichend ist zu den Regelun-\ngen der Aufsichtsbehörde nach diesem Para-                  gen nach Absatz 2 Nummer 1 und 7 mit der\ngraphen haben keine aufschiebende Wirkung.                  Kassenärztlichen Bundesvereinigung Einverneh-\nEin Vorverfahren findet bei Klagen gegen Ent-               men herzustellen.\nscheidungen der Schiedsstelle und der Auf-\n(2) In den Verträgen nach Absatz 1 ist ins-\nsichtsbehörde nicht statt.\nbesondere Folgendes zu regeln:\n(7) Die Landesverbände der Krankenkassen\n1. alle Indikationen der Richtlinie des Gemein-\nund die Ersatzkassen können mit den Leistungs-\nsamen Bundesausschusses nach § 92 Ab-\nerbringern, deren Verbänden oder sonstigen Zu-\nsatz 1 Satz 2 Nummer 6, die unter medizi-\nsammenschlüssen Verträge über die Einzel-\nnisch-therapeutischen Gesichtspunkten für\nheiten der Versorgung mit kurortspezifischen\neine Heilmittelversorgung mit erweiterter Ver-\nHeilmitteln schließen. Die Absätze 2 und 3 gelten\nsorgungsverantwortung geeignet sind,\nentsprechend.\n2. Möglichkeiten der Heilmittelerbringer, bei der\n(8) Die Krankenkassen oder ihre Verbände\nLeistungserbringung von den Vorgaben der\nkönnen mit den für den jeweiligen Heilmittel-\nRichtlinien des Gemeinsamen Bundesaus-\nbereich für die Wahrnehmung der Interessen\nschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Num-\nder Heilmittelerbringer zuständigen maßgeblichen\nmer 6 abzuweichen,\nSpitzenorganisationen auf Landesebene Verein-\nbarungen zur Weiterentwicklung der Qualität und             3. einheitliche Regelungen zur Abrechnung, so-\nStruktur der Versorgung der Versicherten mit                    weit diese von dem Vertrag nach § 125 Ab-\nHeilmitteln schließen, soweit die Verträge nach                 satz 1 abweichen,\nAbsatz 1 dem nicht entgegenstehen.\n4. Möglichkeiten zur Bestimmung der Dauer der\n(9) Die Vertragspartner nach Absatz 1 Satz 1                 einzelnen Behandlungseinheiten durch den\nschließen einen Vertrag über eine zentrale und                  Leistungserbringer sowie Regelungen zu der\nbundeseinheitliche Prüfung und Listung der                      daraus resultierenden Preisstruktur,\nWeiterbildungsträger, der Weiterbildungsstätten\n5. Richtwerte zur Versorgungsgestaltung durch\nsowie der Fachlehrer hinsichtlich der Erfüllung\ndie Heilmittelerbringer, die der Spitzenver-\nder Anforderungen an die Durchführung von be-\nband Bund der Krankenkassen quartalsweise\nsonderen Maßnahmen der Physiotherapie unter\nim Rahmen von § 84 Absatz 7 in Verbindung\nBerücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Ab-\nmit § 84 Absatz 5 zu veröffentlichen hat,\nsatz 1 Satz 2 Nummer 6.\n6. Maßnahmen zur Vermeidung einer unverhält-\n§ 125a                                    nismäßigen Mengenausweitung in der Anzahl\nder Behandlungseinheiten je Versicherten, die\nHeilmittelversorgung\nmedizinisch nicht begründet sind; diese Maß-\nmit erweiterter Versorgungsverantwortung\nnahmen können auch Vergütungsabschläge\n(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-                  vorsehen, sofern eine durchschnittliche An-\nsen schließt mit bindender Wirkung für die Kran-                zahl an Behandlungseinheiten deutlich über-\nkenkassen mit den für die Wahrnehmung der                       schritten ist, sowie\nInteressen der Heilmittelerbringer maßgeblichen\n7. Vorgaben zur Information des Arztes durch\nSpitzenorganisationen auf Bundesebene für je-\nden Heilmittelerbringer über die erfolgte Be-\nden Heilmittelbereich einen Vertrag über die\nhandlung sowie zur Notwendigkeit eines er-\nHeilmittelversorgung mit erweiterter Versor-\nneuten Arztkontaktes.\ngungsverantwortung. Die für den jeweiligen Heil-\nmittelbereich zuständigen maßgeblichen Spitzen-                (3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz\norganisationen haben den Vertrag gemeinsam zu               oder teilweise nicht bis zum 15. November 2020\nschließen. Die Verträge sind bis zum 15. Novem-             zustande, wird der Inhalt des Vertrages innerhalb","670          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019\nvon drei Monaten durch die Schiedsstelle nach              sen verlangen. Die Preise gelten mindestens bis\n§ 125 Absatz 6 festgesetzt.                                zum 30. Juni 2020. Einer gesonderten Kündi-\ngung bedarf es nicht.\n(4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-\nsen hat die Verträge nach Absatz 1 zu veröffent-              (3) Die Rahmenempfehlungen nach § 125 Ab-\nlichen und dem Gemeinsamen Bundesaus-                      satz 1 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden\nschuss zu übermitteln.                                     Fassung gelten unabhängig von der vereinbarten\nLaufzeit nur bis zum Inkrafttreten des jeweiligen\n(5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-\nVertrages nach § 125 Absatz 1 oder bis zur\nsen hat aus den nach § 84 Absatz 7 in Verbin-\nEntscheidung durch die Schiedsstelle. Einer\ndung mit § 84 Absatz 5 zu übermittelnden Daten\nKündigung der Rahmenempfehlungen bedarf es\nauch entsprechende Schnellinformationen für\nnicht.“\ndie Versorgungsform der erweiterten Versor-\ngungsverantwortung sowie die nach Absatz 2            67b. In § 126 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1, 2\nvereinbarten Richtwerte zur Versorgungsgestal-             und 3“ durch die Wörter „Absatz 1 und 3“\ntung zu erstellen und zu veröffentlichen.                  ersetzt.\n(6) Unter Berücksichtigung der nach § 84 Ab-       68.  § 127 wird wie folgt geändert:\nsatz 7 in Verbindung mit § 84 Absatz 5 erhobe-             a) Die Absätze 1, 1a und 1b werden aufgeho-\nnen und der nach Absatz 5 veröffentlichten Da-                 ben.\nten evaluieren die Vertragspartner nach Absatz 1\ninsbesondere die mit der Versorgungsform ver-              b) Die Absätze 2, 2a, 3, 4, 4a, 5, 5a, 5b, 6 wer-\nbundenen Auswirkungen auf das Versorgungs-                     den die Absätze 1 bis 9.\ngeschehen im Bereich der Heilmittel, der Men-              c) Der neue Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ngenentwicklung, der finanziellen Auswirkungen\nauf die Krankenkassen sowie die Auswirkungen                      „(1) Krankenkassen, ihre Landesverbände\nauf die Behandlungs- und Ergebnisqualität in-                  oder Arbeitsgemeinschaften schließen im\nnerhalb der ersten vier Jahre nach Abschluss                   Wege von Vertragsverhandlungen Verträge\nder Verträge nach Absatz 1. Die Evaluierung hat                mit Leistungserbringern oder Verbänden oder\ndurch einen durch die Vertragspartner gemein-                  sonstigen Zusammenschlüssen der Leis-\nsam zu beauftragenden unabhängigen Dritten                     tungserbringer über die Einzelheiten der Ver-\nzu erfolgen. Dem Bundesministerium für Ge-                     sorgung mit Hilfsmitteln, deren Wiedereinsatz,\nsundheit ist jährlich über die Ergebnisse Bericht              die Qualität der Hilfsmittel und zusätzlich zu\nzu erstatten.                                                  erbringender Leistungen, die Anforderungen\nan die Fortbildung der Leistungserbringer,\ndie Preise und die Abrechnung. Dabei haben\n§ 125b\nKrankenkassen, ihre Landesverbände oder\nBundesweit geltende Preise                          Arbeitsgemeinschaften jedem Leistungser-\nbringer oder Verband oder sonstigen Zusam-\n(1) Die Verträge nach § 125 Absatz 2 in der\nmenschlüssen der Leistungserbringer Ver-\nbis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung gelten\ntragsverhandlungen zu ermöglichen. In den\nunabhängig von der vereinbarten Laufzeit nur bis\nVerträgen nach Satz 1 sind eine hinreichende\nzum Inkrafttreten des Vertrages nach § 125 Ab-\nAnzahl an mehrkostenfreien Hilfsmitteln, die\nsatz 1 des jeweiligen Heilmittelbereichs oder bis\nQualität der Hilfsmittel, die notwendige Bera-\nzur Entscheidung durch die Schiedsstelle mit der\ntung der Versicherten und die sonstigen zu-\nMaßgabe fort, dass ab dem 1. Juli 2019 die nach\nsätzlichen Leistungen im Sinne des § 33 Ab-\nAbsatz 2 zu bildenden Preise gelten. Einer Kün-\nsatz 1 Satz 5 sicherzustellen und ist für eine\ndigung dieser Verträge bedarf es nicht.\nwohnortnahe Versorgung der Versicherten zu\n(2) Ab dem 1. Juli 2019 gilt für jedes Bundes-              sorgen. Den Verträgen sind mindestens die im\nland und jede Kassenart der jeweils höchste                    Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2\nPreis, der für die jeweilige Leistungsposition in              festgelegten Anforderungen an die Qualität\neiner Region des Bundesgebietes vereinbart                     der Versorgung und Produkte zugrunde zu le-\nworden ist. Der Spitzenverband Bund der Kran-                  gen. Die Absicht, über die Versorgung mit be-\nkenkassen hat sich mit den für die Wahr-                       stimmten Hilfsmitteln Verträge zu schließen,\nnehmung der Interessen der Heilmittelerbringer                 ist in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu\nmaßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bun-                    machen. Über die Inhalte abgeschlossener\ndesebene auf die bundesweit geltenden Preise                   Verträge sind andere Leistungserbringer auf\nzu verständigen. § 71 findet keine Anwendung.                  Nachfrage unverzüglich zu informieren. Werden\nDer Spitzenverband Bund der Krankenkassen                      nach Abschluss des Vertrages die Anforde-\nhat die nach diesem Absatz festgesetzten Preise                rungen an die Qualität der Versorgung und\nbis zum 30. Juni 2019 zu veröffentlichen. Erfolgt              der Produkte nach § 139 Absatz 2 durch Fort-\nkeine Veröffentlichung der Preise bis zum Ablauf               schreibung des Hilfsmittelverzeichnisses ver-\nder in Satz 4 genannten Frist, kann das Bundes-                ändert, liegt darin eine wesentliche Änderung\nministerium für Gesundheit die Preise festsetzen;              der Verhältnisse, die die Vertragsparteien zur\nes kann dazu die Übermittlung aller bis zu die-                Vertragsanpassung oder Kündigung berech-\nsem Zeitpunkt vereinbarten Preise oder der be-                 tigt. Verträge nach Absatz 1 in der bis zum\nreits abgeschlossenen Vergütungsvereinbarun-                   10. Mai 2019 geltenden Fassung werden mit\ngen vom Spitzenverband Bund der Krankenkas-                    Ablauf des 30. November 2019 unwirksam.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019                 671\nd) Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert:                  „Es kann durch Rechtsverordnung mit Zu-\nstimmung des Bundesrates das Nähere über\naa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2“\ndie Zahl und die Bestellung der Mitglieder, die\ndurch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.\nErstattung der baren Auslagen und die Ent-\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz einge-                  schädigung für Zeitaufwand der Mitglieder,\nfügt:                                                   das Verfahren, sein Teilnahmerecht an den\nSitzungen sowie über die Verteilung der Kos-\n„Hierbei sind entsprechend Absatz 1\nten regeln.“\nSatz 1 Vertragsverhandlungen zu ermög-\nlichen.“                                        70.  § 130a wird wie folgt geändert:\ne) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:                 a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Union“\naa) Nach den Wörtern „Krankenkasse nach\ndie Wörter „oder den anderen Vertrags-\nAbsatz 1“ wird die Angabe „und 2“ ge-\nstaaten des Abkommens über den Euro-\nstrichen.\npäischen Wirtschaftsraum, in denen der\nbb) Die Wörter „Absatz 1 Satz 2 und 3“ wer-                      wirkstoffidentische Impfstoff abgegeben\nden durch die Wörter „Absatz 1 Satz 3                        wird,“ eingefügt.\nund 4“ ersetzt.                                         bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz einge-\nf) In Absatz 4 werden die Wörter „Absätzen 1, 2                     fügt:\nund 3“ durch die Wörter „Absätzen 1 und 3“                       „Kann der Abschlag nach Satz 1 nicht er-\nersetzt.                                                         mittelt werden, gilt Absatz 1 Satz 1 ent-\ng) In dem neuen Absatz 5 Satz 2 werden nach                         sprechend.“\ndem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elek-            b) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:\ntronisch“ eingefügt.                                        „Satz 1 gilt nicht für Impfstoffe für Schutzimp-\nh) In dem neuen Absatz 7 Satz 3 wird die An-                   fungen nach § 20i.“\ngabe „Absatz 4a“ durch die Angabe „Ab-              71.  § 130b wird wie folgt geändert:\nsatz 5“ ersetzt.\na) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\ni) Der neue Absatz 9 wird wie folgt geändert:\naa) Nach Satz 2 wird folgender Satz einge-\naa) In Satz 1 wird das Semikolon und werden                      fügt:\ndie Wörter „Absatz 1a Satz 2 bis 4 gilt                      „Das Bundesministerium für Gesundheit\nentsprechend“ gestrichen.                                    kann an der Beratung und Beschluss-\nbb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze                       fassung der Schiedsstelle teilnehmen.“\neingefügt:                                              bb) In Satz 5 werden die Wörter „§ 89 Absatz 3\n„Kommt eine Einigung bis zum Ablauf der                      Satz 4 bis 6“ durch die Wörter „§ 89 Ab-\nnach Satz 1 bestimmten Frist nicht zu-                       satz 6 Satz 3“ ersetzt.\nstande, wird der Empfehlungsinhalt durch             b) Absatz 6 Satz 5 wird wie folgt gefasst:\neine von den Empfehlungspartnern nach                   „In der Rechtsverordnung nach § 129 Ab-\nSatz 1 gemeinsam zu benennende unab-                    satz 10 Satz 2 kann das Nähere über die Zahl\nhängige Schiedsperson festgelegt. Einigen               und die Bestellung der Mitglieder, die Erstat-\nsich die Empfehlungspartner nicht auf                   tung der baren Auslagen und die Entschädi-\neine Schiedsperson, so wird diese von                   gung für Zeitaufwand der Mitglieder, das Ver-\nder für den Spitzenverband Bund der                     fahren, das Teilnahmerecht des Bundesminis-\nKrankenkassen zuständigen Aufsichtsbe-                  teriums für Gesundheit an den Sitzungen so-\nhörde bestimmt. Die Kosten des Schieds-                 wie über die Verteilung der Kosten geregelt\nverfahrens tragen der Spitzenverband                    werden.“\nBund der Krankenkassen und die für die\nWahrnehmung der Interessen der Leis-                 c) In Absatz 9 Satz 7 wird die Angabe „Satz 5“\ntungserbringer maßgeblichen Spitzen-                    durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.\norganisationen auf Bundesebene je zur           72.  In § 132a Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter\nHälfte.“                                             „§ 89 Absatz 3 Satz 5 und 6“ durch die Wörter\ncc) In dem neuen Satz 7 werden die Wörter                „§ 89 Absatz 6 Satz 3“ ersetzt.\n„Absätzen 1, 2 und 3“ durch die Wörter          73.  (weggefallen)\n„Absätzen 1 und 3“ ersetzt.                     74.  § 132e wird wie folgt geändert:\n69. § 129 wird wie folgt geändert:                              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) Der Überschrift wird ein Komma und das Wort                 aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder dem\n„Verordnungsermächtigung“ angefügt.                              öffentlichen Gesundheitsdienst“ durch die\nWörter „oder den Behörden der Länder,\nb) In Absatz 8 Satz 4 werden die Wörter „§ 89\ndie für die Durchführung von Schutzimp-\nAbsatz 3 Satz 4 bis 6“ durch die Wörter „§ 89\nfungen nach dem Infektionsschutzgesetz\nAbsatz 6 Satz 3“ ersetzt.\nzuständig sind,“ ersetzt und werden die\nc) Absatz 10 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                         Wörter „Absatz 1 und 2“ gestrichen.","672       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz einge-                      ihre Bestimmungen bis zum Abschluss\nfügt:                                                       eines neuen Vertrages oder bis zur Ent-\n„In den Verträgen mit den Behörden der                      scheidung der Schiedsperson vorläufig\nLänder, die für die Durchführung von                        weiter.“\nSchutzimpfungen nach dem Infektions-                b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nschutzgesetz zuständig sind, sind ins-                    „(2) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung\nbesondere folgende Regelungen vorzu-                   meldet bis zum 15. Januar eines Kalender-\nsehen:                                                 jahres den Bedarf an saisonalen Grippeimpf-\n1. Regelungen zur Förderung von Schutz-                stoffen auf Grundlage der durch die Vertrags-\nimpfungen durch den öffentlichen Ge-                ärztinnen und Vertragsärzte geplanten Bestel-\nsundheitsdienst,                                    lungen an das Paul-Ehrlich-Institut. Das Paul-\n2. Regelungen zur vereinfachten Umset-                 Ehrlich-Institut prüft den nach Satz 1 über-\nzung der Durchführung von Schutz-                   mittelten Bedarf unter Berücksichtigung einer\nimpfungen nach § 20 Absatz 5 Satz 1                 zusätzlichen Reserve von 10 Prozent durch\nund 2 des Infektionsschutzgesetzes,                 Vergleich mit den nach § 29 Absatz 1d des\ninsbesondere durch die pauschale                    Arzneimittelgesetzes mitgeteilten Daten von\nBereitstellung von Impfstoffen, soweit              Inhabern der Zulassungen von saisonalen\ndie Krankenkassen zur Tragung der                   Grippeimpfstoffen bis zum 15. März eines Ka-\nKosten nach § 20 Absatz 5 Satz 3                    lenderjahres. Die Prüfung nach Satz 2 erfolgt\ndes Infektionsschutzgesetzes verpflich-             im Benehmen mit dem Robert Koch-Institut.\ntet sind,                                           Das Ergebnis der Prüfung teilt das Paul-\nEhrlich-Institut unverzüglich der Kassenärzt-\n3. Regelungen zur vereinfachten Erstat-                lichen Bundesvereinigung und den Inhabern\ntung der Kosten nach § 69 Absatz 1                  der Zulassungen von saisonalen Grippeimpf-\nSatz 3 des Infektionsschutzgesetzes,                stoffen mit.“\nsoweit die Krankenkassen zur Tragung\nder Kosten nach § 20 Absatz 5 Satz 3        74a. In § 132g Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter\nund 4 des Infektionsschutzgesetzes ver-          „erstmals bis zum 31. Dezember 2017 und da-\npflichtet sind und die Länder die Kos-           nach“ gestrichen.\nten vorläufig aus öffentlichen Mitteln      74b. In § 133 Absatz 4 wird die Angabe „§ 127 Ab-\nbestreiten, insbesondere durch die Er-           satz 6“ durch die Angabe „§ 127 Absatz 9“\nstattung von Pauschalbeträgen oder               ersetzt.\nanteilig nach den Versichertenzahlen        75.  § 134a wird wie folgt geändert:\n(Umlageverfahren) und\na) Nach Absatz 2 werden die folgenden Ab-\n4. Regelungen zur Übernahme der für die                sätze 2a, 2b und 2c eingefügt:\nBeschaffung von Impfstoffen anfallen-\nden Kosten des öffentlichen Gesund-                    „(2a) Der Spitzenverband Bund der Kran-\nheitsdienstes durch die Krankenkas-                 kenkassen führt eine Vertragspartnerliste, in\nsen für Personen bis zum vollendeten                der alle zur Leistungserbringung zugelasse-\n18. Lebensjahr aus Mitgliedstaaten der              nen freiberuflichen Hebammen nach Absatz 2\nEuropäischen Union, deren Versicher-                geführt werden. Diese enthält folgende An-\nteneigenschaft in der gesetzlichen Kran-            gaben:\nkenversicherung zum Zeitpunkt der                   1. Bestehen einer Mitgliedschaft in einem Be-\nDurchführung der Schutzimpfung noch                     rufsverband und Name des Berufsverban-\nnicht festgestellt ist und die nicht privat             des oder\nkrankenversichert sind.“\n2. Beitritt nach Absatz 2 Nummer 2 und des-\ncc) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt ge-                    sen Widerruf sowie\nfasst:\n3. Unterbrechung und Beendigung der Tätig-\n„Einigen sich die Vertragsparteien nach                    keit,\nSatz 1 nicht innerhalb einer Frist von drei\n4. Vorname und Name der Hebamme,\nMonaten nach einer Entscheidung gemäß\n§ 20i Absatz 1 Satz 3 oder nach Erlass                 5. Anschrift der Hebamme beziehungsweise\noder Änderung der Rechtsverordnung                         der Einrichtung,\nnach § 20 Absatz 4 Satz 1 des Infektions-              6. Telefonnummer der Hebamme,\nschutzgesetzes, legt eine von den Ver-\ntragsparteien zu bestimmende unabhän-                  7. E-Mail-Adresse der Hebamme, soweit vor-\ngige Schiedsperson den jeweiligen Ver-                     handen,\ntragsinhalt fest.“                                     8. Art der Tätigkeit,\ndd) Der bisherige Satz 6 wird wie folgt ge-                9. Kennzeichen nach § 293.\nfasst:                                                 Die Hebammen sind verpflichtet, die Daten\n„Endet ein Vertrag nach Satz 1 oder endet              nach Satz 2 sowie Änderungen unverzüglich\neine Rahmenvereinbarung nach § 20i Ab-                 über den Berufsverband, in dem sie Mitglied\nsatz 3 Satz 3 in der bis zum 10. Mai 2019              sind, an den Spitzenverband Bund der Kran-\ngeltenden Fassung, so gelten seine oder                kenkassen zu übermitteln. Hebammen, die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019              673\nnicht Mitglied in einem Berufsverband sind,                      „Kommt eine Vereinbarung nach Satz 4\nhaben die Daten sowie Änderungen unmittel-                       nicht innerhalb von drei Monaten nach Er-\nbar an den Spitzenverband Bund der Kran-                         teilung des Auftrags nach Absatz 5 zu-\nkenkassen zu übermitteln. Nähere Einzel-                         stande, wird ihr Inhalt durch das zu-\nheiten über die Vertragspartnerliste und die                     ständige sektorenübergreifende Schieds-\nDatenübermittlungen vereinbaren die Ver-                         gremium gemäß § 89a festgelegt; abwei-\ntragspartner im Vertrag nach Absatz 1. Sie                       chend von § 89a Absatz 3 Satz 1 ist der\nkönnen im Vertrag nach Absatz 1 die Über-                        Inhalt der Vereinbarung innerhalb von\nmittlung weiterer, über die Angaben nach                         sechs Wochen durch das zuständige sek-\nSatz 2 hinausgehender Angaben vereinbaren,                       torenübergreifende Schiedsgremium fest-\nsoweit dies für die Aufgabenerfüllung des                        zusetzen.“\nSpitzenverbandes Bund der Krankenkassen                  b) Nach Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz ein-\nerforderlich ist.                                           gefügt:\n(2b) Der Spitzenverband Bund der Kran-                   „An der Erprobung beteiligte Medizinproduk-\nkenkassen informiert über die zur Leistungs-                tehersteller oder Unternehmen, die als An-\nerbringung zugelassenen Hebammen. Er stellt                 bieter der zu erprobenden Methode ein wirt-\nauf seiner Internetseite ein elektronisches                 schaftliches Interesse an einer Erbringung zu-\nProgramm zur Verfügung, mit dem die Anga-                   lasten der Krankenkassen haben, können\nben nach Absatz 2a Satz 2 Nummer 4 und 6                    auch selbst eine unabhängige wissenschaft-\nbis 8 sowie gegebenenfalls weitere freiwillig               liche Institution auf eigene Kosten mit der\ngemeldete Angaben abgerufen werden kön-                     wissenschaftlichen Begleitung und Auswer-\nnen.                                                        tung der Erprobung beauftragen, wenn sie\n(2c) Der Spitzenverband Bund der Kran-                   diese Absicht innerhalb eines vom Gemein-\nkenkassen ist befugt, die Daten nach Absatz 2               samen Bundesausschuss bestimmten Zeit-\nzur Erfüllung seiner Aufgaben nach dieser                   raums nach Inkrafttreten der Richtlinie nach\nVorschrift zu verarbeiten. Er ist befugt und                Absatz 1, der zwei Monate nicht unterschrei-\nverpflichtet, die Daten nach Absatz 2a an die               ten darf, dem Gemeinsamen Bundesaus-\nKrankenkassen zu übermitteln.“                              schuss mitteilen.“\nb) Absatz 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst:                   c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\n„Kommt es nicht zu einer Einigung über die                     „(6) Die Kosten einer von ihm nach Ab-\nunparteiischen Mitglieder oder deren Stellver-              satz 5 Satz 1 beauftragten wissenschaftlichen\ntreter, entscheidet das Los, wer das Amt des                Begleitung und Auswertung der Erprobung\nunparteiischen Vorsitzenden, der weiteren un-               trägt der Gemeinsame Bundesausschuss.“\nparteiischen Mitglieder und der Stellvertreter           d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nauszuüben hat; die Amtsdauer beträgt in die-\naa) In Satz 2 werden die Wörter „sowie eine\nsem Fall ein Jahr.“\nVerpflichtungserklärung nach Absatz 6\n76.  In § 135 Absatz 2 Satz 8 wird die Angabe                             abzugeben“ gestrichen.\n„Satz 9“ durch die Angabe „Satz 10“ ersetzt.\nbb) In Satz 4 wird nach dem Wort „Erkennt-\n76a. § 136b Absatz 8 Satz 1 und 2 wird durch folgen-                      nisse“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.\nden Satz ersetzt:\ncc) Die folgenden Sätze werden angefügt:\n„Der Gemeinsame Bundesauschuss hat das In-                           „Die Möglichkeit einer Aussetzung des\nstitut nach § 137a bei den nach Absatz 1 Satz 1                      Bewertungsverfahrens im Falle des Feh-\nNummer 4 ausgewählten vier Leistungen oder                           lens noch erforderlicher Erkenntnisse\nLeistungsbereichen mit einer Untersuchung zur                        bleibt unberührt. Die Kostentragung hin-\nEntwicklung der Versorgungsqualität nach Ab-                         sichtlich der wissenschaftlichen Beglei-\nschluss des Erprobungszeitraums zu beauftra-                         tung und Auswertung der Erprobung rich-\ngen.“                                                                tet sich nach Absatz 5 Satz 2 oder Ab-\n76b. § 136c Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.                              satz 6. Wenn der Gemeinsame Bundes-\nausschuss die Durchführung einer Er-\n76c. In § 137b Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „über-\nprobung ablehnt, weil er den Nutzen der\nmittelt“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.\nMethode bereits als hinreichend belegt\n77.  § 137c Absatz 1 Satz 5 wird aufgehoben.                              ansieht, gilt Satz 4 entsprechend.“\n78.  § 137e wird wie folgt geändert:                              e) In Absatz 8 Satz 1 wird vor dem Punkt am\nEnde ein Komma und werden die Wörter „zu\na) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ndem Verfahren der Erprobung sowie zu der\naa) In Satz 3 werden die Wörter „§ 6 Absatz 2               Möglichkeit, anstelle des Gemeinsamen Bun-\nSatz 1 der Bundespflegesatzverordnung“                 desausschusses eine unabhängige wissen-\ndurch die Wörter „§ 6 Absatz 4 Satz 1 der              schaftliche Institution auf eigene Kosten mit\nBundespflegesatzverordnung“ ersetzt und                der wissenschaftlichen Begleitung und Aus-\nwerden die Wörter „des Gemeinsamen                     wertung der Erprobung zu beauftragen“ ein-\nBundesausschusses“ gestrichen.                         gefügt.\nbb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:                  78a. Dem § 137f wird folgender Absatz 8 angefügt:","674             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019\n„(8) Der Gemeinsame Bundesausschuss prüft                   aa) In Satz 1 wird die Angabe „Nummer 2“\nbei der Erstfassung einer Richtlinie zu den Anfor-                  durch die Angabe „Nummer 3“ ersetzt\nderungen nach Absatz 2 sowie bei jeder regel-                       und wird vor dem Punkt am Ende ein\nmäßigen Überprüfung seiner Richtlinien nach                         Semikolon und werden die Wörter „eine\nAbsatz 2 Satz 6 die Aufnahme geeigneter digi-                       Prüfung des Potentials der Methode er-\ntaler medizinischer Anwendungen. Den für die                        folgt nicht“ eingefügt.\nWahrnehmung der Interessen der Anbieter digi-\ntaler medizinischer Anwendungen auf Bundes-                     bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 6 Absatz 2\nebene maßgeblichen Spitzenorganisationen ist                        Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung“\nGelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die                         durch die Wörter „§ 6 Absatz 4 Satz 1 der\nStellungnahmen sind in die Entscheidungen ein-                      Bundespflegesatzverordnung“ ersetzt.\nzubeziehen. Die Krankenkassen oder ihre Lan-                    cc) In Satz 3 werden die Wörter „§ 6 Absatz 2\ndesverbände können den Einsatz digitaler medi-                      Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung“\nzinischer Anwendungen in den Programmen                             durch die Wörter „§ 6 Absatz 4 Satz 2 der\nauch dann vorsehen, wenn sie bisher nicht vom                       Bundespflegesatzverordnung“ ersetzt.\nGemeinsamen Bundesausschuss in die Richt-\nlinien zu den Anforderungen nach Absatz 2 auf-                  dd) Satz 5 wird durch die folgenden Sätze er-\ngenommen wurden.“                                                   setzt:\n79. § 137h wird wie folgt geändert:                                     „Die Methode wird im Rahmen der Kran-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                kenhausbehandlung zu Lasten der Kran-\nkenkassen erbracht. Der Gemeinsame\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kran-\nBundesausschuss kann die Vorausset-\nkenhaus“ die Wörter „im Einvernehmen\nzungen für die Abrechnungsfähigkeit des\nmit dem Hersteller des Medizinprodukts“\nMedizinprodukts regeln, das im Rahmen\neingefügt und wird nach den Wörtern\nder neuen Untersuchungs- und Behand-\n„Anwendung des Medizinprodukts“ ein\nlungsmethode angewendet wird, insbe-\nKomma und werden die Wörter „insbe-\nsondere einen befristeten Zeitraum für\nsondere Daten zum klinischen Nutzen\ndessen Abrechnungsfähigkeit festlegen.\nund vollständige Daten zu durchgeführten\nDie betroffenen Hersteller haben dem Ge-\nklinischen Studien mit dem Medizinpro-\nmeinsamen Bundesausschuss unverzüg-\ndukt,“ eingefügt.\nlich nach Fertigstellung die Sicherheitsbe-\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                              richte nach Artikel 86 der Verordnung (EU)\n„Nur wenn die Methode ein neues theo-                      2017/745 des Europäischen Parlaments\nretisch-wissenschaftliches Konzept auf-                    und des Rates vom 5. April 2017 über\nweist, erfolgt eine Bewertung nach Satz 4.“                Medizinprodukte, zur Änderung der Richt-\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „Weist die                      linie 2001/83/EG, der Verordnung (EG)\nMethode ein neues theoretisch-wissen-                      Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG)\nschaftliches Konzept auf,“ durch die Wör-                  Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der\nter „Vor der Bewertung“ und die Wörter                     Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG\n„den jeweils“ durch das Wort „weiteren“                    des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1)\nersetzt.                                                   sowie weitere klinische Daten, die sie im\nRahmen der ihnen nach Artikel 83 der\ndd) Satz 4 Nummer 2 und 3 wird wie folgt ge-                    Verordnung (EU) 2017/745 obliegenden\nfasst:                                                     Überwachung nach dem Inverkehrbringen\n„2. die Schädlichkeit oder die Unwirk-                     oder aus klinischen Prüfungen nach dem\nsamkeit der Methode unter Anwen-                      Inverkehrbringen gewonnen haben, zu\ndung des Medizinprodukts als belegt                   übermitteln.“\nanzusehen ist oder\nee) Der bisherige Satz 8 wird durch die fol-\n3. weder der Nutzen noch die Schädlich-                    genden Sätze ersetzt:\nkeit oder die Unwirksamkeit der Me-\nthode unter Anwendung des Medizin-                    „Nach Abschluss der Erprobung oder im\nprodukts als belegt anzusehen ist.“                   Falle einer vorzeitigen Beendigung ent-\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“                      scheidet der Gemeinsame Bundesaus-\ndurch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.                              schuss auf Grundlage der vorliegenden Er-\nkenntnisse innerhalb von drei Monaten über\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                eine Richtlinie nach § 137c. Die Möglich-\naa) In Satz 2 werden die Wörter „§ 6 Absatz 2                   keit einer Aussetzung des Bewertungs-\nSatz 1 der Bundespflegesatzverordnung“                     verfahrens im Falle des Fehlens noch er-\ndurch die Wörter „§ 6 Absatz 4 Satz 1 der                  forderlicher Erkenntnisse bleibt unberührt.“\nBundespflegesatzverordnung“ ersetzt.\ne) In Absatz 5 wird die Angabe „Nummer 3“\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 6 Absatz 2               durch die Angabe „Nummer 2“ ersetzt und\nSatz 2 der Bundespflegesatzverordnung“                 werden die Wörter „§ 6 Absatz 2 Satz 1 der\ndurch die Wörter „§ 6 Absatz 4 Satz 2 der              Bundespflegesatzverordnung“ durch die Wör-\nBundespflegesatzverordnung“ ersetzt.                   ter „§ 6 Absatz 4 Satz 1 der Bundespflege-\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                            satzverordnung“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019               675\nf) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                        d) Absatz 6 wird aufgehoben und Absatz 7 wird\naa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „Herstel-               Absatz 6.\nler von Medizinprodukten“ ein Komma            80.  § 140a wird wie folgt geändert:\nund werden die Wörter „auf deren                    a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „20d“\nWunsch auch unter Beteiligung des Bun-                 durch die Angabe „20i“ ersetzt.\ndesinstituts für Arzneimittel und Medizin-\nprodukte oder des Instituts für das Ent-            b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ngeltsystem im Krankenhaus,“ eingefügt                  aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „schrift-\nund werden vor dem Punkt am Ende die                       lich“ die Wörter „oder elektronisch“ ein-\nWörter „sowie zu dem Verfahren einer Er-                   gefügt.\nprobung einschließlich der Möglichkeit,\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „in Textform“\nanstelle des Gemeinsamen Bundesaus-\ndurch die Wörter „schriftlich, elektro-\nschusses eine unabhängige wissen-\nnisch“ ersetzt.\nschaftliche Institution auf eigene Kosten\nmit der wissenschaftlichen Begleitung                  cc) In Satz 4 werden die Wörter „in Textform“\nund Auswertung der Erprobung nach                          durch die Wörter „schriftlich oder elektro-\n§ 137e Absatz 5 Satz 2 zu beauftragen“                     nisch“ ersetzt.\neingefügt.                                     80a. In § 140f Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 124\nbb) Die folgenden Sätze werden angefügt:                 Abs. 4, § 125 Abs. 1,“ gestrichen und werden die\nWörter „§ 127 Absatz 1a Satz 1, Absatz 5b\n„Für die Hersteller von Medizinprodukten\nund 6“ durch die Wörter „§ 127 Absatz 8 und 9“\nist die Beratung gebührenpflichtig. Der\nersetzt.\nGemeinsame Bundesausschuss hat dem\nBundesinstitut für Arzneimittel und Medi-      80b. Die Überschrift zu § 142 wird wie folgt gefasst:\nzinprodukte und dem Institut für das Ent-                                  „§ 142\ngeltsystem im Krankenhaus die diesen im\nSachverständigenrat“.\nRahmen der Beratung von Medizinpro-\ndukteherstellern nach Satz 1 entstande-        81.  § 188 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.\nnen Kosten zu erstatten, soweit diese          82.  In § 190 Absatz 11a wird die Angabe „Nr. 6“\nKosten vom Medizinproduktehersteller ge-            durch die Wörter „Satz 1 Nummer 6 in der am\ntragen werden. Das Nähere einschließlich            10. Mai 2019 geltenden Fassung“ ersetzt.\nder Erstattung der entstandenen Kosten\nist in der Verfahrensordnung zu regeln.“       83.  Nach § 197a Absatz 3a wird folgender Absatz 3b\neingefügt:\n79a. § 137i wird wie folgt geändert:\n„(3b) Die Einrichtungen nach Absatz 1 dürfen\na) In Absatz 3 Satz 5 wird vor dem Wort „ent-               personenbezogene Daten an die folgenden Stel-\nsprechend“ das Wort „erforderlichenfalls“ ein-           len übermitteln, soweit dies für die Verhinderung\ngefügt.                                                  oder Aufdeckung von Fehlverhalten im Gesund-\nb) Dem Absatz 4b werden die folgenden Sätze                 heitswesen im Zuständigkeitsbereich der jeweili-\nangefügt:                                                gen Stelle erforderlich ist:\n„Zudem vereinbaren die Vertragsparteien                  1. die Stellen, die für die Entscheidung über die\nnach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes                    Teilnahme von Leistungserbringern an der\nVergütungsabschläge für Krankenhäuser, die                  Versorgung in der gesetzlichen Krankenversi-\nnach Absatz 3a Satz 2 vom Institut für das                  cherung zuständig sind,\nEntgeltsystem im Krankenhaus zur Lieferung               2. die Stellen, die für die Leistungsgewährung\nvon Daten ausgewählt wurden und ihre Pflicht                in der gesetzlichen Krankenversicherung zu-\nzur Übermittlung von Daten nach Absatz 3a                   ständig sind,\nSatz 3 nicht, nicht vollständig oder nicht\nrechtzeitig erfüllen. Das Institut für das               3. die Stellen, die für die Abrechnung von Leis-\nEntgeltsystem im Krankenhaus unterrichtet                   tungen in der gesetzlichen Krankenversiche-\njeweils die Vertragsparteien nach § 11 des                  rung zuständig sind,\nKrankenhausentgeltgesetzes über Verstöße                 4. den Medizinischen Dienst und\ngegen die in den Sätzen 1 und 2 genannten                5. die Behörden und berufsständischen Kam-\nPflichten der Krankenhäuser.“                               mern, die für Entscheidungen über die Ertei-\nc) Absatz 4c wird wie folgt gefasst:                           lung, die Rücknahme, den Widerruf oder die\n„(4c) Widerspruch und Klage gegen Maß-                   Anordnung des Ruhens einer Approbation,\nnahmen zur Ermittlung der pflegesensitiven                  einer Erlaubnis zur vorübergehenden oder\nBereiche in den Krankenhäusern, gegen Maß-                  der partiellen Berufsausübung oder einer Er-\nnahmen zur Festlegung von Pflegepersonal-                   laubnis zum Führen der Berufsbezeichnung\nuntergrenzen für die pflegesensitiven Bereiche              oder für berufsrechtliche Verfahren zuständig\nin den Krankenhäusern sowie gegen Maßnah-                   sind.\nmen zur Begründung der Verpflichtung der                 Die nach Satz 1 übermittelten Daten dürfen von\nKrankenhäuser zur Übermittlung von Daten                 dem jeweiligen Empfänger nur zu dem Zweck\nnach Absatz 3a Satz 2 und 3 haben keine auf-             verarbeitet werden, zu dem sie ihm übermittelt\nschiebende Wirkung.“                                     worden sind. Der Medizinische Dienst darf per-","676             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019\nsonenbezogene Daten, die von ihm zur Erfüllung              „Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48\nseiner Aufgaben erhoben oder an ihn übermittelt             Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wir-\nwurden, an die Einrichtungen nach Absatz 1                  kung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit\nübermitteln, soweit dies für die Feststellung und           Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei\nBekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheits-                der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.“\nwesen durch die Einrichtungen nach Absatz 1\n88.  § 235 wird wie folgt geändert:\nerforderlich ist. Die nach Satz 3 übermittelten\nDaten dürfen von den Einrichtungen nach Ab-                 a) In der Überschrift wird das Wort „Behinder-\nsatz 1 nur zu dem Zweck verarbeitet werden,                     ten“ durch die Wörter „Menschen mit Behin-\nzu dem sie ihnen übermittelt worden sind.“                      derungen“ ersetzt.\n84.  Dem § 217b Absatz 2 werden die folgenden                    b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „gilt“ durch\nSätze angefügt:                                                 das Wort „gelten“ ersetzt und werden die\n„Vergütungserhöhungen sind während der Dauer                    Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Pro-\nder Amtszeit der Vorstandsmitglieder unzulässig.                zent“ ersetzt.\nZu Beginn einer neuen Amtszeit eines Vor-                   c) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“\nstandsmitgliedes kann eine über die zuletzt nach                durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.\n§ 35a Absatz 6a Satz 1 des Vierten Buches ge-\n89.  In § 237 Satz 3 werden nach dem Wort „für“ die\nbilligte Vergütung der letzten Amtsperiode oder\nWörter „die Leistungen der Hinterbliebenenver-\ndes Vorgängers im Amt hinausgehende höhere\nsorgung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nVergütung nur durch einen Zuschlag auf die\nund für“ eingefügt.\nGrundvergütung nach Maßgabe der Entwicklung\ndes Verbraucherpreisindexes vereinbart werden.         89a. In § 240 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter\nDie Aufsichtsbehörde kann zu Beginn einer                   „nach Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2“ gestrichen.\nneuen Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes eine\n90.  § 256 wird wie folgt geändert:\nniedrigere Vergütung anordnen. Finanzielle Zu-\nwendungen nach § 35a Absatz 6 Satz 3 des                    a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Komma und wer-\nVierten Buches sind auf die Vergütungen der                     den die Wörter „die eine Rente der gesetz-\nVorstandsmitglieder anzurechnen oder an den                     lichen Rentenversicherung beziehen,“ gestri-\nSpitzenverband Bund der Krankenkassen abzu-                     chen.\nführen. Vereinbarungen des Spitzenverbandes\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.\nBund der Krankenkassen für die Zukunftssiche-\nrung der Vorstandsmitglieder sind nur auf der          90a. Dem § 270 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nGrundlage von beitragsorientierten Zusagen zu-\n„(3) Das Bundesversicherungsamt mindert für\nlässig.“\neine Krankenkasse, die laut erstmaliger Mittei-\n85.  Dem § 217f wird folgender Absatz 8 angefügt:                lung des Spitzenverbandes Bund der Kranken-\n„(8) Der Spitzenverband Bund der Kranken-               kassen nach § 291a Absatz 5c Satz 11 ihrer Ver-\nkassen hat zur Sicherheit des Zahlungsverkehrs              pflichtung nach § 291a Absatz 5c Satz 4 nicht\nund der Buchführung für die Krankenkassen in                nachgekommen ist, die nach § 41 Absatz 3 der\nAbstimmung mit dem Bundesversicherungsamt                   Risikostruktur-Ausgleichsverordnung im Jahres-\neine Musterkassenordnung nach § 3 der Sozial-               ausgleich für das Ausgleichsjahr 2020 berech-\nversicherungs-Rechnungsverordnung aufzustel-                nete Höhe der Zuweisungen nach Absatz 1\nlen.“                                                       Satz 1 Buchstabe c um 2,5 Prozent. Die nach\n§ 41 Absatz 3 der Risikostruktur-Ausgleichsver-\n85a. Dem § 219b wird folgender Satz angefügt:                    ordnung im Jahresausgleich berechnete Höhe\n„Der Austausch weiterer Daten zwischen den in               der Zuweisungen nach Absatz 1 Satz 1 Buch-\nSatz 1 genannten Stellen im automatisierten Ver-            stabe c ist ab dem Ausgleichsjahr 2021 für eine\nfahren zur Erfüllung der in § 219a genannten Auf-           Krankenkasse um 7,5 Prozent zu mindern, wenn\ngaben erfolgt nach Gemeinsamen Verfahrens-                  in dem auf das jeweilige Ausgleichsjahr folgen-\ngrundsätzen, die vom Spitzenverband Bund der                den Jahr eine weitere Mitteilung nach § 291a Ab-\nKrankenkassen, der Deutschen Rentenversiche-                satz 5c Satz 11 und 12 zu derselben Kranken-\nrung Bund und der Deutschen Gesetzlichen                    kasse erfolgt. Das Bundesversicherungsamt teilt\nUnfallversicherung e. V. bestimmt werden.“                  den Sanktionsbetrag der Krankenkasse in einem\nBescheid mit. Klagen gegen die Höhe der Sank-\n85b. § 219c wird aufgehoben.                                     tion haben keine aufschiebende Wirkung.“\n85c. In § 221 Absatz 1 werden die Wörter „10,5 Milli-       91.  Dem § 274 Absatz 1 werden die folgenden Sätze\narden Euro für das Jahr 2014, 11,5 Milliarden               angefügt:\nEuro für das Jahr 2015, 14 Milliarden Euro für\ndas Jahr 2016 und ab dem Jahr 2017“ ge-                     „Die mit der Prüfung nach diesem Absatz be-\nstrichen.                                                   fassten Stellen können in besonderen Fällen\nWirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, spezia-\n86.  In § 225 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 5\nlisierte Rechtsanwaltskanzleien oder IT-Berater\nAbs. 1 Nr. 11 oder 12“ durch die Wörter „§ 5\nmit einzelnen Bereichen der Prüfung beauftra-\nAbsatz 1 Nummer 11 bis 12“ ersetzt.\ngen. Die durch die Beauftragung entstehenden\n87.  Dem § 228 Absatz 2 wird folgender Satz ange-                Kosten sind Kosten der Prüfung im Sinne von\nfügt:                                                       Absatz 2.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019               677\n92.  § 275 wird wie folgt geändert:                              e) Die Nummern 16a und 17 werden die Num-\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                  mern 17 und 18.\n95a. In § 285 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter\n„Die Regelungen des § 87 Absatz 1c zu dem\n„§ 17a der Röntgenverordnung und den ärztli-\nim Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vor-\nchen Stellen nach § 83“ durch die Angabe „§ 128\ngesehenen Gutachterverfahren bleiben un-\nAbsatz 1“ ersetzt.\nberührt.“\n95b. Dem § 291 Absatz 2a werden die folgenden\nb) Absatz 1b wird aufgehoben.\nSätze angefügt:\n92a. In § 276 Absatz 2 Satz 1 und 3 wird jeweils die\n„Elektronische Gesundheitskarten, die ab dem\nAngabe „§ 275“ durch die Wörter „den §§ 275,\n1. Dezember 2019 von den Krankenkassen aus-\n275a und 275b“ ersetzt.\ngegeben werden, müssen mit einer kontaktlosen\n93.  § 279 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:               Schnittstelle ausgestattet sein. Die Kranken-\n„Die Höhe der jährlichen Vergütungen des Ge-                kassen sind verpflichtet, Versicherten ab dem\nschäftsführers und seines Stellvertreters ein-              1. Dezember 2019 auf Verlangen unverzüglich\nschließlich aller Nebenleistungen sowie sämt-               eine elektronische Gesundheitskarte mit kon-\nliche Versorgungsregelungen sind betragsmäßig               taktloser Schnittstelle zur Verfügung zu stellen.“\nin einer Übersicht jährlich am 1. März im Bun-         96.  § 291a wird wie folgt geändert:\ndesanzeiger sowie gleichzeitig auf der Internet-            a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nseite des betreffenden Medizinischen Dienstes\nzu veröffentlichen.“                                           aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n94.  Dem § 282 Absatz 2d werden die folgenden                           aaa) In Nummer 4 werden die Wörter\nSätze angefügt:                                                          „den Patienten“ durch die Wörter\n„die Versicherten sowie durch von\n„Eine höhere Vergütung des Geschäftsführers                              Versicherten selbst oder für sie zur\noder seines Stellvertreters, die über die zuletzt                        Verfügung gestellte Daten“ ersetzt.\nnach § 35a Absatz 6a Satz 1 des Vierten Buches\nbbb) Nummer 5 wird aufgehoben.\ngebilligte Vergütung der betreffenden Person\noder ihres Vorgängers im Amt hinausgeht, kann                  bb) Die Sätze 4 bis 6 werden aufgehoben.\nnur nach Ablauf von sechs Jahren seit der letz-             b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nten Vergütungsanpassung oder im Falle eines\naa) In Satz 8 wird die Angabe „Nummer 5“\nAmtswechsels vereinbart werden. Es kann zur\ndurch die Angabe „Nummer 4“ ersetzt.\nErhöhung der Vergütung nur ein Zuschlag auf\ndie Grundvergütung nach Maßgabe der Entwick-                   bb) Nach Satz 8 wird folgender Satz einge-\nlung des Verbraucherpreisindexes vereinbart                        fügt:\nwerden. Die Aufsichtsbehörde kann jeweils zu                       „Ein Zugriff nach Satz 8 kann auch ohne\nden in Satz 6 genannten Zeitpunkten eine nied-                     Einsatz der elektronischen Gesundheits-\nrigere Vergütung anordnen. Finanzielle Zuwen-                      karte erfolgen, wenn der Versicherte nach\ndungen nach Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit                      umfassender Information durch seine\n§ 279 Absatz 4 Satz 5 sind auf die Vergütung des                   Krankenkasse gegenüber der Kranken-\nGeschäftsführers oder seines Stellvertreters an-                   kasse schriftlich oder elektronisch erklärt\nzurechnen oder an den Medizinischen Dienst                         hat, dieses Zugriffsverfahren zu nutzen.“\ndes Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen\nabzuführen. Vereinbarungen des Medizinischen                   cc) Im neuen Satz 10 wird die Angabe „Num-\nDienstes des Spitzenverbandes Bund der Kran-                       mer 5“ durch die Angabe „Nummer 4“\nkenkassen für die Zukunftssicherung des Ge-                        ersetzt.\nschäftsführers oder seines Stellvertreters sind             c) Absatz 5c wird wie folgt geändert:\nnur auf der Grundlage von beitragsorientierten                 aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nZusagen zulässig.“\n„Die Gesellschaft für Telematik hat bis\n95.  § 284 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                     zum 31. Dezember 2018 die erforderli-\na) In Nummer 7 werden vor dem Komma am                             chen Voraussetzungen dafür zu schaffen,\nEnde die Wörter „oder das Gutachterverfah-                     dass\nren nach § 87 Absatz 1c“ eingefügt.                            1. Daten über den Versicherten in einer\nb) In Nummer 12 werden die Wörter „Vergü-                             elektronischen Patientenakte nach Ab-\ntungsverträgen nach dem § 87a“ durch die                          satz 3 Satz 1 Nummer 4 bereitgestellt\nWörter „von ihnen zu schließenden Vergü-                          werden können und\ntungsverträgen“ ersetzt.                                       2. Versicherte für die elektronische Pa-\nc) In Nummer 13 werden die Wörter „soweit Ver-                        tientenakte nach Absatz 3 Satz 1 Num-\nträge ohne Beteiligung der Kassenärztlichen                       mer 4 Daten zur Verfügung stellen kön-\nVereinigungen abgeschlossen wurden,“ ge-                          nen.“\nstrichen.                                                  bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nd) In Nummer 16a wird die Angabe „§ 127 Ab-                        „Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihren\nsatz 5a“ durch die Angabe „§ 127 Absatz 7“                     Versicherten spätestens ab dem 1. Januar\nersetzt.                                                       2021 eine von der Gesellschaft für Tele-","678          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019\nmatik nach § 291b Absatz 1a Satz 1 zu-              f) In Absatz 7b Satz 5 wird die Angabe „§ 89\ngelassene elektronische Patientenakte zur              Absatz 4“ durch die Angabe „§ 89 Absatz 2“\nVerfügung zu stellen. Die Krankenkassen                ersetzt.\nhaben ihre Versicherten spätestens bei\nder Zurverfügungstellung der elektroni-             g) In Absatz 7d Satz 2 wird die Angabe „§ 89\nschen Patientenakte in allgemein ver-                  Abs. 4“ durch die Angabe „§ 89 Absatz 2“\nständlicher Form über deren Funktions-                 ersetzt.\nweise, einschließlich der Art der in ihr zu    97.  § 291b wird wie folgt geändert:\nverarbeitenden Daten und über die Zu-\ngriffsrechte, zu informieren. Die Kranken-          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nkassen können ihren Versicherten in der\nzugelassenen elektronischen Patienten-                 aa) Nach Satz 6 werden die folgenden Sätze\nakte zusätzliche Inhalte und Anwendun-                     eingefügt:\ngen zu den Inhalten und Anwendungen,                       „Die Kassenärztliche Bundesvereinigung\ndie von der Gesellschaft für Telematik für                 trifft im Benehmen mit den übrigen Spit-\neine elektronische Patientenakte festge-                   zenorganisationen nach § 291a Absatz 7\nlegt werden, zur Verfügung stellen, sofern                 Satz 1, der Gesellschaft für Telematik, den\ndiese zusätzlichen Inhalte und Anwen-                      maßgeblichen, fachlich betroffenen medi-\ndungen die nach § 291b Absatz 1a Satz 1                    zinischen Fachgesellschaften, der Bun-\nzugelassene elektronische Patientenakte                    despsychotherapeutenkammer, den maß-\nnicht beeinträchtigen. Bis alle Kranken-                   geblichen Bundesverbänden der Pflege,\nkassen ihrer Verpflichtung nach Satz 4                     den für die Wahrnehmung der Interessen\nnachgekommen sind, prüft der Spitzen-                      der Industrie maßgeblichen Bundesver-\nverband Bund der Krankenkassen jährlich                    bänden aus dem Bereich der Informa-\nzum Stichtag 1. Januar eines Jahres, erst-                 tionstechnologie im Gesundheitswesen,\nmals zum 1. Januar 2021, ob die Kranken-                   den für die Wahrnehmung der Interessen\nkassen ihren Versicherten eine von der                     der Forschung im Gesundheitswesen\nGesellschaft für Telematik zugelassene                     maßgeblichen Bundesverbänden und dem\nelektronische Patientenakte nach Satz 4                    Deutschen Institut für Medizinische Doku-\nzur Verfügung gestellt haben. Ist eine                     mentation und Information die notwen-\nKrankenkasse ihrer Verpflichtung nach                      digen Festlegungen für die Inhalte der\nSatz 4 nicht nachgekommen, stellt der                      elektronischen Patientenakte nach § 291a\nSpitzenverband Bund der Krankenkassen                      Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, um deren\ndies durch Bescheid fest. In dem Be-                       semantische und syntaktische Interopera-\nscheid ist die betroffene Krankenkasse                     bilität zu gewährleisten. Sie hat dabei\nüber die Sanktionierung gemäß § 270 Ab-                    internationale Standards einzubeziehen\nsatz 3 zu informieren. Klagen gegen den                    und die Festlegungen nach § 31a Absatz 4\nBescheid haben keine aufschiebende                         und 5 sowie die Festlegungen zur Verfüg-\nWirkung. Der Spitzenverband Bund der                       barmachung von Daten nach § 291a Ab-\nKrankenkassen teilt dem Bundesversi-                       satz 3 Satz 1 Nummer 1 zu berücksich-\ncherungsamt erstmalig bis zum 15. Januar                   tigen. Um einen strukturierten Prozess\n2021 mit, welche Krankenkassen ihrer                       zu gewährleisten, erstellt die Kassenärzt-\nVerpflichtung nach Satz 4 nicht nachge-                    liche Bundesvereinigung innerhalb von\nkommen sind. Die Mitteilung nach Satz 11                   vier Wochen nach dem 11. Mai 2019 eine\nerfolgt jeweils zum 15. Januar des Jahres,                 Verfahrensordnung zur Herstellung des\nan dem der Spitzenverband Bund der                         Benehmens nach Satz 7. Innerhalb von\nKrankenkassen durch Bescheid festge-                       vier Wochen nach Erstellung der Verfah-\nstellt hat, dass eine Krankenkasse ihrer                   rensordnung hat die Kassenärztliche Bun-\nVerpflichtung nach Satz 4 nicht nach-                      desvereinigung das Benehmen hierzu mit\ngekommen ist.“                                             den nach Satz 7 zu Beteiligenden herzu-\nd) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „5 und“                     stellen. Die Gesellschaft für Telematik\ndurch die Angabe „4 und“ ersetzt.                              kann der Kassenärztlichen Bundesver-\neinigung zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach\ne) Absatz 7 wird wie folgt geändert:                              Satz 7 angemessene Fristen, entspre-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Spitzen-                  chend dem Projektstand, setzen; hält die\nverband“ durch die Wörter „Die Bundes-                     Kassenärztliche Bundesvereinigung die\nrepublik Deutschland, vertreten durch das                  jeweilige Frist nicht ein, kann die Gesell-\nBundesministerium für Gesundheit, der                      schaft für Telematik die Deutsche Kran-\nSpitzenverband“ ersetzt.                                   kenhausgesellschaft mit der Erstellung\nder jeweiligen Festlegungen nach Satz 7\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Sie nehmen“                   im Benehmen mit den in Satz 7 genannten\ndurch die Wörter „Die Bundesrepublik                       Organisationen beauftragen. Satz 8 findet\nDeutschland, vertreten durch das Bun-                      entsprechende Anwendung. Das Ver-\ndesministerium für Gesundheit, und die                     fahren für das Vorgehen nach Fristablauf\nin Satz 1 genannten Spitzenorganisatio-                    legt die Gesellschaft für Telematik fest.\nnen nehmen“ ersetzt.                                       Die Festlegungen der Kassenärztlichen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019              679\nBundesvereinigung nach Satz 7 oder die                     sationen. Die Gesellschafter können den\nFestlegungen der Deutschen Kranken-                        Beitritt weiterer Spitzenorganisationen der\nhausgesellschaft nach Satz 11 zweiter                      Leistungserbringer auf Bundesebene und\nHalbsatz sind für alle Gesellschafter, für                 des Verbandes der Privaten Krankenversi-\ndie Leistungserbringer und Kranken-                        cherung beschließen; im Fall eines Beitritts\nkassen sowie für ihre Verbände nach die-                   sind die Geschäftsanteile innerhalb der\nsem Buch verbindlich. Sie können nur                       Gruppen der Kostenträger und Leistungs-\ndurch eine alternative Entscheidung der                    erbringer entsprechend anzupassen;\nin der Gesellschaft für Telematik vertrete-             2. unbeschadet zwingender gesetzlicher Mehr-\nnen Spitzenorganisationen der Leistungs-                   heitserfordernisse entscheiden die Gesell-\nerbringer nach § 291a Absatz 7 Satz 1 in                   schafter mit der einfachen Mehrheit der\ngleicher Sache ersetzt werden. Eine                        sich aus den Geschäftsanteilen ergeben-\nEntscheidung der Spitzenorganisationen                     den Stimmen.“\nnach Satz 15 erfolgt mit der einfachen\nMehrheit der sich aus deren Geschäfts-               d) Absatz 2a wird wie folgt geändert:\nanteilen ergebenden Stimmen. Die Fest-                  aa) In Satz 9 werden die Wörter „im Einver-\nlegungen nach den Sätzen 7, 11 zweiter                       nehmen mit dem Bundesministerium für\nHalbsatz und Satz 15 sind in das Inter-                      Gesundheit“ gestrichen.\noperabilitätsverzeichnis nach § 291e auf-\nzunehmen. Der Kassenärztlichen Bun-                     bb) In Satz 10 werden die Wörter „Die Gesell-\ndesvereinigung sind die zur Erfüllung                        schafter, der Geschäftsführer der Gesell-\nihrer Aufgaben nach Satz 7 entstandenen                      schaft für Telematik sowie das Bundes-\nKosten durch die Gesellschaft für Telema-                    ministerium für Gesundheit“ durch die\ntik zu erstatten. Satz 18 gilt für die Deut-                 Wörter „Die Gesellschafter und die Ge-\nsche Krankenhausgesellschaft entspre-                        schäftsführung der Gesellschaft für Tele-\nchend, sofern diese nach Satz 11 zweiter                     matik“ ersetzt.\nHalbsatz die Aufgabe nach Satz 7 erfüllt.“           e) Absatz 3 wird aufgehoben.\nbb) Die bisherigen Sätze 9 bis 14 werden auf-             f) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\ngehoben.                                                   „(4) Die Beschlüsse der Gesellschaft für\nTelematik zu den Regelungen, dem Aufbau\nb) Dem Absatz 1a werden die folgenden Sätze                     und dem Betrieb der Telematikinfrastruktur\nangefügt:                                                    sind für die Leistungserbringer und Kranken-\n„Für die Verfahren zum Zugriff der Versicher-                kassen sowie ihre Verbände nach diesem\nten nach § 291a Absatz 5 Satz 9 legt abwei-                  Buch verbindlich; dies gilt auch für Apothe-\nchend von den Sätzen 5 bis 7 die Gesellschaft                kerkammern der Länder für Beschlüsse über\nfür Telematik im Benehmen mit dem Bundes-                    die Zuständigkeit für die Herausgabe von\namt für Sicherheit in der Informationstechnik                Komponenten zur Authentifizierung von Leis-\nden Umfang der Zulassung für die erforder-                   tungserbringerinstitutionen, soweit dies nicht\nlichen Komponenten und Dienste einschließ-                   durch Bundes- oder Landesrecht geregelt ist.\nlich der Anforderungen an die Sicherheit und                 Vor der Beschlussfassung hat die Gesell-\ndas Nähere zum Zulassungsverfahren fest.                     schaft für Telematik dem oder der Bundes-\nDie Festlegungen nach Satz 13 sind von der                   beauftragten für den Datenschutz und die In-\nGesellschaft für Telematik bis zum 26. Mai                   formationsfreiheit und dem Bundesamt für\n2019 zu veröffentlichen.“                                    Sicherheit in der Informationstechnik Gele-\ngenheit zur Stellungnahme zu geben, sofern\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                             Belange des Datenschutzes oder der Daten-\nsicherheit berührt sind.“\n„(2) Der Gesellschaftsvertrag der Gesell-\ng) Absatz 5 wird aufgehoben.\nschaft für Telematik, die auf der Grundlage\ndes § 291a Absatz 7 in der bis zum 11. Mai                h) Nach Absatz 6 Satz 4 wird folgender Satz ein-\n2019 geltenden Fassung gegründet worden                      gefügt:\nist, ist nach folgenden Grundsätzen anzu-                    „Die Gesellschaft für Telematik hat das Bun-\npassen:                                                      desministerium für Gesundheit unverzüglich\n1. Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten                 über Meldungen nach Satz 4 zu informieren.“\ndurch das Bundesministerium für Gesund-          97a. § 291c wird wie folgt geändert:\nheit, und die in § 291a Absatz 7 Satz 1 ge-           a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Gesell-\nnannten Spitzenorganisationen sind Ge-                   schafter der Gesellschaft für Telematik“ durch\nsellschafter der Gesellschaft für Telematik.             die Wörter „Spitzenorganisationen“ ersetzt.\nDie Geschäftsanteile entfallen zu 51 Pro-\nzent auf die Bundesrepublik Deutschland,              b) Absatz 6 wird aufgehoben.\nvertreten durch das Bundesministerium für             c) Absatz 7 Satz 1 bis 3 wird aufgehoben.\nGesundheit, zu 24,5 Prozent auf den Spit-\nzenverband Bund der Krankenkassen und            98.  § 293 Absatz 7 Satz 12 wird wie folgt gefasst:\nzu 24,5 Prozent auf die anderen in § 291a             „Kommt eine Vereinbarung nach Satz 10 ganz\nAbsatz 7 Satz 1 genannten Spitzenorgani-              oder teilweise nicht zustande, entscheidet auf","680            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019\nAntrag einer Vertragspartei das sektorenüber-                  bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „schrift-\ngreifende Schiedsgremium auf Bundesebene                            lich“ die Wörter „oder elektronisch“ einge-\ngemäß § 89a.“                                                       fügt.\n99. § 295 wird wie folgt geändert:                        100a. § 297 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden nach                  a) Die Absätze 1 und 3 werden aufgehoben.\ndem Wort „Arztes“ die Wörter „und bei der                b) Absatz 2 wird Absatz 1 und Satz 2 wird auf-\nAbrechnung von Leistungen nach § 73 Ab-                     gehoben.\nsatz 1 Satz 2 Nummer 2 die Arztnummer des\nArztes, bei dem der Termin vermittelt wurde,“            c) Absatz 4 wird Absatz 2 und Satz 4 wird auf-\neingefügt.                                                  gehoben.\n101.  § 299 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 1a wird die Angabe „§ 106a“ durch\ndie Angabe „§ 106d“ ersetzt.                             a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „gemäß\n§ 135a Absatz 2“ die Wörter „sowie die nach\nc) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden vor dem\nSatz 2 festgelegten Empfänger der Daten“\nKomma am Ende die Wörter „und bei der Ab-\neingefügt.\nrechnung von Leistungen nach § 73 Absatz 1\nSatz 2 Nummer 2 die Arztnummer des Arztes,               b) Satz 5 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nbei dem der Termin vermittelt wurde“ einge-                 „2. auch vorsehen, dass von einer Pseudo-\nfügt.                                                            nymisierung der versichertenbezogenen\nd) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze                          Daten abgesehen werden kann, wenn für\nangefügt:                                                        die Qualitätssicherung die Überprüfung\nder ärztlichen Behandlungsdokumenta-\n„Dies umfasst im Benehmen mit dem Spitzen-\ntion fachlich oder methodisch erforderlich\nverband Bund der Krankenkassen, der Deut-\nist und\nschen Krankenhausgesellschaft und dem\nDeutschen Institut für medizinische Doku-                        a) die technische Beschaffenheit des\nmentation und Information für die Abrech-                            die versichertenbezogenen Daten spei-\nnung und Vergütung der vertragsärztlichen                            chernden Datenträgers eine Pseudo-\nLeistungen die Vorgabe von verbindlichen                             nymisierung nicht zulässt und die An-\nRegelungen zur Vergabe und Übermittlung                              fertigung einer Kopie des speichernden\nder Schlüssel nach Absatz 1 Satz 5 sowie                             Datenträgers, um auf dieser die ver-\nvon Prüfmaßstäben erstmals bis zum 30. Juni                          sichertenbezogenen Daten zu pseudo-\n2020 mit Wirkung zum 1. Januar 2022. Die                             nymisieren, mit für die Qualitätssiche-\nRegelungen sind danach jährlich zu aktuali-                          rung nicht hinnehmbaren Qualitätsver-\nsieren. Die Regelungen nach Satz 3 gelten                            lusten verbunden wäre oder\nauch für Leistungserbringer nach § 27b Ab-                       b) die Richtigkeit der Behandlungsdoku-\nsatz 3, den §§ 73b, 76 Absatz 1a, den §§ 116,                        mentation Gegenstand der Qualitäts-\n116a, 116b Absatz 2, den §§ 117 bis 119,                             prüfung nach § 135b Absatz 2 ist;\n119c, 120 Absatz 1a, den §§ 121a, 137f\ndie Gründe sind in den Richtlinien, Be-\nund 140a sowie für die Leistungserbringung\nschlüssen und Vereinbarungen darzule-\nnach § 115b. Die Regelungen nach Satz 3\ngen.“\nsind auch Gegenstand der durch die Kassen-\närztliche Bundesvereinigung durchzuführen-               c) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nden Zertifizierung von Software, Software-                  „Abweichend von Satz 4 Nummer 1 zweiter\nteilen und Komponenten, soweit diese außer-                 Halbsatz können die Richtlinien und Be-\nhalb der vertragsärztlichen Versorgung zur                  schlüsse des Gemeinsamen Bundesaus-\nAnwendung kommen sollen. Die Vorgabe                        schusses nach § 135b Absatz 2, § 136 Ab-\nvon verbindlichen Regelungen zur Vergabe                    satz 1 Satz 1 und § 136b und die Vereinba-\nund Übermittlung der Schlüssel sowie von                    rungen nach § 137d vorsehen, dass den Leis-\nPrüfmaßstäben nach Satz 3 und die jährliche                 tungserbringern nach Satz 1 die Daten der\nAktualisierung nach Satz 4 sind im Einverneh-               von ihnen behandelten Versicherten versi-\nmen mit der Deutschen Krankenhausgesell-                    chertenbezogen für Zwecke der Qualitäts-\nschaft zu beschließen, sofern Schlüssel nach                sicherung im erforderlichen Umfang übermit-\nAbsatz 1 Satz 5 wesentlich von Leistungser-                 telt werden. Die Leistungserbringer dürfen\nbringern nach Satz 5, mit Ausnahme von Leis-                diese versichertenbezogenen Daten mit den\ntungserbringern nach den §§ 73b und 140a,                   Daten, die bei ihnen zu den Versicherten be-\nvergeben werden.“                                           reits vorliegen, zusammenführen und für die in\n100. § 295a wird wie folgt geändert:                                den Richtlinien, Beschlüssen oder Vereinba-\nrungen nach Satz 1 festgelegten Zwecke ver-\na) In der Überschrift wird nach der Angabe                     arbeiten.“\n„§ 73b“ ein Komma und die Angabe „§ 132e,\n§ 132f“ eingefügt.                                 101a. § 301 Absatz 5 Satz 3 wird aufgehoben.\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                  102.  § 305 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 73b“               a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nein Komma und die Angabe „§ 132e,                         „(1) Die Krankenkassen unterrichten die\n§ 132f“ eingefügt.                                     Versicherten auf deren Antrag über die in An-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019                681\nspruch genommenen Leistungen und deren                    zugestimmt hat, dürfen auch bei Abschluss\nKosten. Auf Verlangen der Versicherten und                eines neuen Vertrages mit derselben Person in\nmit deren ausdrücklicher Einwilligung sollen              dem im vorhergehenden Vertrag vereinbarten\ndie Krankenkassen an Dritte, die die Versi-               Durchführungsweg und Umfang fortgeführt wer-\ncherten benannt haben, Daten nach Satz 1                  den.\nauch elektronisch übermitteln. Bei der Über-\n(2) Abweichend von § 79 Absatz 6 Satz 5,\nmittlung an Anbieter elektronischer Patienten-\n§ 91 Absatz 2 Satz 16, § 217b Absatz 2 Satz 9\nakten oder anderer persönlicher elektroni-\nund § 282 Absatz 2d Satz 6 kann bis zum\nscher Gesundheitsakten muss sichergestellt\n31. Dezember 2027 keine höhere Vergütung ver-\nwerden, dass die Daten nach Satz 1 nicht\neinbart werden. Zu Beginn der darauf folgenden\nohne ausdrückliche Einwilligung der Versi-\nAmtszeiten oder im Zeitpunkt der darauf folgen-\ncherten von Dritten eingesehen werden kön-\nden Erhöhung der Vergütung des Geschäfts-\nnen. Zum Schutz vor unbefugter Kenntnis-\nführers des Medizinischen Dienstes des Spitzen-\nnahme der Daten der Versicherten, insbeson-\nverbandes Bund der Krankenkassen oder seines\ndere zur sicheren Identifizierung des Versi-\nStellvertreters kann bei der Erhöhung der Grund-\ncherten und des Dritten nach Satz 2 sowie\nvergütung nur die Entwicklung des Verbraucher-\nzur sicheren Datenübertragung, ist die Richt-\npreisindexes ab dem 1. Januar 2028 berück-\nlinie nach § 217f Absatz 4b entsprechend an-\nsichtigt werden.“\nzuwenden. Die für die Unterrichtung nach\nSatz 1 und für die Übermittlung nach Satz 2\nerforderlichen Daten dürfen ausschließlich für                              Artikel 2\ndiese Zwecke verarbeitet werden. Eine Mit-                          Weitere Änderung des\nteilung an die Leistungserbringer über die                    Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nUnterrichtung des Versicherten und die Über-\nmittlung der Daten ist nicht zulässig. Die            Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nKrankenkassen können in ihrer Satzung das          Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\nNähere über das Verfahren der Unterrichtung        20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt\nnach Satz 1 und über die Übermittlung nach         durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist,\nSatz 2 regeln.“                                    wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „schrift-      1.  In § 49 Absatz 1 Nummer 5 werden nach den\nlich in verständlicher Form“ durch die Wörter          Wörtern „Beginn der Arbeitsunfähigkeit“ die Wörter\n„in verständlicher Form entweder schriftlich           „oder die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeits-\noder elektronisch“ ersetzt.                            daten im elektronischen Verfahren nach § 295 Ab-\nsatz 1 Satz 7“ eingefügt.\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 127\nAbsatz 1 Satz 4, Absatz 3 und 4a“ durch die        2.  § 55 wird wie folgt geändert:\nWörter „§ 127 Absatz 3 und 5“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n103. Folgender § 326 wird angefügt:\naa) In Satz 2 werden die Wörter „50 vom Hun-\n„§ 326                                      dert“ durch die Angabe „60 Prozent“ ersetzt.\nÜbergangsregelung                             bb) In Satz 3 werden die Wörter „um 20 vom\nzur Vergütung der Vorstands-                           Hundert“ durch die Wörter „auf 70 Prozent“\nmitglieder der Kassenärztlichen                         ersetzt.\nBundesvereinigungen, der unparteiischen\nMitglieder des Beschlussgremiums des                    cc) In Satz 5 werden die Wörter „um weitere 10\nGemeinsamen Bundesausschusses,                             vom Hundert“ durch die Wörter „auf 75 Pro-\nder Vorstandsmitglieder des Spitzen-                       zent“ ersetzt.\nverbandes Bund der Krankenkassen und                     dd) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:\ndes Geschäftsführers des Medizinischen\nDienstes des Spitzenverbandes Bund der                        „In begründeten Ausnahmefällen können die\nKrankenkassen sowie von dessen Stellvertreter                     Krankenkassen abweichend von Satz 5 die\nFestzuschüsse nach Satz 2 auf 75 Prozent\n(1) § 79 Absatz 6 Satz 4, § 91 Absatz 2\nerhöhen, wenn der Versicherte seine Zähne\nSatz 15, § 217b Absatz 2 Satz 8 und § 282 Ab-\nregelmäßig gepflegt und in den letzten zehn\nsatz 2d Satz 6 gelten auch für die Verträge,\nJahren vor Beginn der Behandlungen die\ndenen die Aufsichtsbehörde bereits bis zum\nUntersuchungen nach Satz 4 Nummer 1\n10. Mai 2019 zugestimmt hat, sofern diesen Ver-\nund 2 nur mit einer einmaligen Unterbrechung\nträgen nicht bereits eine Zusage über konkrete\nin Anspruch genommen hat.“\nVergütungserhöhungen zu entnehmen ist. § 79\nAbsatz 6 Satz 5 bis 8, § 91 Absatz 2 Satz 16               b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Betrag in\nbis 19, § 217b Absatz 2 Satz 9 bis 12, § 282                   jeweils gleicher Höhe“ durch die Wörter „Betrag\nAbsatz 2d Satz 7 bis 10 gelten nicht für die Ver-              in Höhe von 40 Prozent der nach § 57 Absatz 1\nträge, denen die Aufsichtsbehörde bereits bis                  Satz 6 und Absatz 2 Satz 5 und 6 festgesetzten\nzum 10. Mai 2019 zugestimmt hat. Die zur Zu-                   Beträge für die jeweilige Regelversorgung“ und\nkunftssicherung vertraglich vereinbarten nicht                 die Wörter „den doppelten Festzuschuss“ durch\nbeitragsorientierten Zusagen, denen die Auf-                   die Wörter „den Festzuschuss nach Absatz 1\nsichtsbehörde bereits bis zum 10. Mai 2019                     Satz 2 und den Betrag in Höhe von 40 Prozent","682             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019\nder nach § 57 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2          2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nSatz 5 und 6 festgesetzten Beträge für die je-          a) Satz 1 wird aufgehoben.\nweilige Regelversorgung“ ersetzt.\nb) In Satz 2 wird das Komma und werden die Wörter\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                            „ausgenommen einen Anspruch auf Grund einer\naa) In Satz 2 werden die Wörter „zweifachen                 Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des\nFestzuschusses nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1“              Fünften Buches Sozialgesetzbuch, wenn fest-\ndurch die Wörter „Gesamtbetrages aus dem                gestellt wurde, dass ein Bezieher von Eingliede-\nFestzuschuss nach Absatz 1 Satz 2 und des               rungshilfe bereits bei Beginn des Leistungs-\nzusätzlichen Betrages nach Absatz 2 Satz 1“             bezugs arbeitsunfähig war“ gestrichen.\nersetzt.                                        3. Absatz 4 wird aufgehoben.\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „der zweifachen     4. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nFestzuschüsse nach Absatz 1 Satz 2“ durch\ndie Wörter „eines Gesamtbetrages beste-                „(5) Die Leistungen gewährt die nach § 173 des\nhend aus dem Festzuschuss nach Absatz 1             Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Durch-\nSatz 2 und des zusätzlichen Betrages nach           führung der gesetzlichen Krankenversicherung ge-\nAbsatz 2 Satz 1“ ersetzt.                           wählte Krankenkasse. Soweit die Wahl einer Kran-\nkenkasse von einem Wohnort abhängig ist, gilt als\n2a. In § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 wird vor dem\nWohnort ein Ort in dem Bundesland, das nach § 8\nKomma am Ende ein Semikolon und werden die\nfür den Spätaussiedler als Aufnahmeland festgelegt\nWörter „die Bescheinigung über eine Arbeits-\nist oder festgelegt wird. Wird das Wahlrecht nach\nunfähigkeit ist auch auszustellen, wenn die Arbeits-\nSatz 1 nicht ausgeübt, wählt das Bundesverwal-\nunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1\ntungsamt oder eine von ihm benannte Stelle eine\nNummer 1 übermittelt werden“ eingefügt.\nKrankenkasse.“\n3.  § 295 wird wie folgt geändert:\n5. Absatz 6 wird aufgehoben.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n6. Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„§ 295\n„Ferner sind hierbei und bei der Erstattung des Auf-\nÜbermittlungspflichten und                   wands der Krankenkassen untereinander für den\nAbrechnung bei ärztlichen Leistungen“.             Fall, dass eine Versicherung nicht bei der Kranken-\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        kasse zustande kommt, die die Leistungen nach\n§ 11 erbracht hat, das Erste und Zehnte Buch Sozial-\naa) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\ngesetzbuch entsprechend anzuwenden; für die Er-\n„1. die von ihnen festgestellten Arbeits-           stattung der Krankenkassen untereinander gilt § 103\nunfähigkeitsdaten,“.                            des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entspre-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                       chend.“\n„Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 sind          7. Absatz 7a wird aufgehoben.\nunter Angabe der Diagnosen sowie unter          8. In Absatz 8 wird die Angabe „bis 7a“ durch die An-\nNutzung der Telematikinfrastruktur nach             gabe „bis 7“ ersetzt.\n§ 291a unmittelbar elektronisch an die Kran-\nkenkasse zu übermitteln; dies gilt nicht für                             Artikel 4\nVorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen,\ndie nicht an die Telematikinfrastruktur an-                            Änderung des\ngeschlossen sind.“                                                Sozialgerichtsgesetzes\n§ 29 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der\nArtikel 3                           Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I\nÄnderung des                          S. 2535), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes\nBundesvertriebenengesetzes                    vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:\n§ 11 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 10. August 2007                 1. In Absatz 2 Nummer 1 werden nach den Wörtern\n(BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 10 des Ge-         „Klagen gegen Entscheidungen der Landesschieds-\nsetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) ge-              ämter“ die Wörter „sowie der sektorenübergreifen-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                     den Schiedsgremien auf Landesebene“ und nach\nden Wörtern „Beanstandungen von Entscheidungen\n1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            der Landesschiedsämter“ die Wörter „und der sek-\na) In Satz 1 werden die Wörter „Krankengeld und              torenübergreifenden Schiedsgremien auf Landes-\nMutterschaftsgeld nach § 24i des Fünften Buches           ebene“ eingefügt.\nSozialgesetzbuch längstens für 182 Tage,“ ge-         2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nstrichen.\na) In Nummer 1 werden die Wörter „gemeinsame\nb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                Schiedsämter nach § 89 Abs. 4“ durch die Wörter\n„Auf Mutterschaftsgeld nach § 24i des Fünften                 „Bundesschiedsämter nach § 89 Absatz 2“ er-\nBuches Sozialgesetzbuch und auf Krankengeld                   setzt, wird das Wort „und“ durch ein Komma er-\nnach § 24b Absatz 2 Satz 2 und den §§ 44 bis 51               setzt, werden die Wörter „des Bundesschieds-\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht                   amtes nach § 89 Abs. 7“ durch die Wörter „des\nkein Anspruch.“                                               weiteren Schiedsamtes auf Bundesebene nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019               683\n§ 89 Absatz 12“ ersetzt und wird vor dem Wort           5. § 4 wird wie folgt geändert:\n„sowie“ ein Komma und werden die Wörter                    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums\nauf Bundesebene nach § 89a des Fünften Buches                 aa) Satz 1 wird aufgehoben.\nSozialgesetzbuch“ eingefügt.                                  bb) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Bundes-                         „Bei einer Abberufung der unparteiischen\nschiedsämtern“ die Wörter „und dem sektoren-                      Mitglieder und ihrer Stellvertreter durch die\nübergreifenden Schiedsgremium auf Bundes-                         für das jeweilige Schiedsamt oder das jewei-\nebene“ eingefügt.                                                 lige sektorenübergreifende Schiedsgremium\nzuständige Aufsichtsbehörde sind die Orga-\nArtikel 5                                     nisationen vorher zu hören, die das jeweilige\nÄnderung des                                     Schiedsamt oder das jeweilige sektorenüber-\nAufwendungsausgleichsgesetzes                               greifende Schiedsgremium gebildet haben.“\n§ 11 Absatz 2 des Aufwendungsausgleichsgesetzes                b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nvom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686), das zuletzt                 aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ndurch Artikel 6 Absatz 10 des Gesetzes vom 23. Mai\n„Die Abberufung der Vertreter oder ihrer\n2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, wird wie\nStellvertreter durch die Organisationen, die\nfolgt geändert:\nsie bestellt haben, ist dem Vorsitzenden mit-\n1. In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein                          zuteilen.“\nKomma ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Mitglied-\n2. Folgende Nummer 4 wird angefügt:                                      schaft“ die Wörter „der Vertreter oder ihrer\n„4. Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich                     Stellvertreter“ eingefügt.\nanerkannter Werkstätten, die zu den Werkstätten             cc) Satz 3 wird aufgehoben.\nin einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhält-\n6. § 5 wird wie folgt geändert:\nnis stehen.“\na) Satz 1 wird aufgehoben.\nArtikel 6                              b) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung der                                 „Legen die Vertreter ihr Amt nieder, hat die für\nSchiedsamtsverordnung                              die Bestellung zuständige Organisation den\nDie Schiedsamtsverordnung in der im Bundesge-                     Vorsitzenden des jeweiligen Schiedsamtes oder\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-10, veröffent-             des jeweiligen sektorenübergreifenden Schieds-\nlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8a            gremiums zu benachrichtigen.“\ndes Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) ge-              c) Satz 3 wird aufgehoben.\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nd) Der bisherige Satz 4 wird wie folgt gefasst:\n1. Die Überschrift des ersten Abschnitts wird ge-\n„Legen die unparteiischen Mitglieder ihr Amt\nstrichen.\nnieder, so haben sie dies der für das jeweilige\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                    Schiedsamt oder das jeweilige sektorenüber-\na) Die Absätze 1 bis 4 werden aufgehoben.                       greifende Schiedsgremium zuständigen Auf-\nsichtsbehörde mitzuteilen.“\nb) In Absatz 5 wird die Absatzbezeichnung „(5)“ ge-\nstrichen und werden nach dem Wort „Bundes-               e) In dem bisherigen Satz 5 werden nach dem Wort\nschiedsämter“ die Wörter „sowie für die sekto-              „Erklärungen“ die Wörter „über die Amtsnieder-\nrenübergreifenden Landesschiedsgremien und                  legung“ eingefügt.\ndas sektorenübergreifende Schiedsgremium auf             f) Folgender Satz wird angefügt:\nBundesebene“ eingefügt.\n„§ 4 Absatz 2 Satz 2 gilt.“\n3. § 2 wird wie folgt gefasst:\n7. § 6 wird aufgehoben.\n„§ 2\n8. § 7 wird wie folgt geändert:\nWird ein Landesschiedsamt oder ein sektoren-\nübergreifendes Landesschiedsgremium für die Be-              a) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Körperschaften“\nzirke mehrerer Kassenärztlicher oder Kassenzahn-                durch das Wort „Organisationen“ ersetzt und\närztlicher Vereinigungen errichtet, so sollen sich die          werden nach dem Wort „Schiedsämter“ die Wör-\nKassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Ver-                 ter „und der sektorenübergreifenden Schieds-\neinigungen über die Vertreter der Ärzte oder Zahn-              gremien“ eingefügt.\närzte einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande,           b) In Satz 2 wird das Wort „Körperschaft“ durch\nso schlagen sie je bis zu sieben Vertreter und                  das Wort „Organisation“ ersetzt.\nsieben Stellvertreter vor. In diesem Fall entscheidet     9. In § 8 Satz 1 werden die Wörter „Die Vorsitzenden\ndas Los darüber, wer von den als Vertreter Vorge-            und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder“\nschlagenen als Vertreter und, soweit die Anzahl der          durch die Wörter „Die unparteiischen Mitglieder“\nals Stellvertreter Vorgeschlagenen die erforderliche         ersetzt und werden nach dem Wort „Bundes-\nAnzahl überschreitet, wer als Stellvertreter bestellt        schiedsämter“ die Wörter „und des sektorenüber-\nist.“                                                        greifenden Schiedsgremiums auf Bundesebene“\n4. § 3 Satz 1 wird aufgehoben.                                  eingefügt.","684              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019\n10. § 9 wird wie folgt geändert:                                 halt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis\na) In Satz 1 werden die Wörter „Die Vorsitzenden             der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen\nund die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder“         sowie die Teile des Vertrages aufzuführen, über\ndurch die Wörter „Die unparteiischen Mitglieder“         die eine Einigung nicht zustande gekommen ist.“\nersetzt und werden nach dem Wort „Landes-            17. In § 15 wird das Wort „Schiedsamt“ durch die\nschiedsämter“ die Wörter „und der sektoren-              Wörter „zuständigen Schiedsamt oder dem zu-\nübergreifenden Landesschiedsgremien“ einge-              ständigen sektorenübergreifenden Schiedsgremi-\nfügt.                                                    um“ ersetzt.\nb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Landes-               18. § 16 wird wie folgt geändert:\nschiedsämter“ die Wörter „oder der sektoren-             a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Schiedsamt“\nübergreifenden Landesschiedsgremien“ einge-                 die Wörter „oder das sektorenübergreifende\nfügt.                                                       Schiedsgremium“ eingefügt.\n11. In § 10 Satz 1 werden die Wörter „Die Vorsitzenden           b) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nund die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder“\n„Die für das jeweilige Schiedsamt oder das je-\ndurch die Wörter „Die unparteiischen Mitglieder“ er-\nweilige sektorenübergreifende Schiedsgremium\nsetzt, werden nach dem Wort „Schiedsämter“ die\nzuständige Aufsichtsbehörde ist zu allen Sitzun-\nWörter „und der sektorenübergreifenden Schieds-\ngen des jeweiligen Schiedsamts oder des jewei-\ngremien“ eingefügt und wird das Wort „Körper-\nligen sektorenübergreifenden Schiedsgremiums\nschaften“ durch das Wort „Organisationen“ ersetzt.\neinzuladen. Das Bundesversicherungsamt ist\n12. § 11 wird wie folgt geändert:                                   ebenfalls zu den Sitzungen des jeweiligen\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Landes-                      Schiedsamts oder des jeweiligen sektorenüber-\nschiedsämter“ die Wörter „und der sektoren-                 greifenden Schiedsgremiums einzuladen, sofern\nübergreifenden Landesschiedsgremien“ einge-                 in den Sitzungen Entscheidungen verhandelt\nfügt.                                                       werden, die dem Bundesversicherungsamt vor-\nzulegen sind.“\nb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Bundes-\nschiedsämter“ die Wörter „und des sektoren-          19. § 16a wird aufgehoben.\nübergreifenden Schiedsgremiums auf Bundes-           20. § 17 wird wie folgt gefasst:\nebene“ eingefügt.                                                                 „§ 17\nc) In Satz 3 wird das Wort „Schiedsamtsverfah-                  Sachverständige und Zeugen, die auf Beschluss\nrens“ durch das Wort „Schiedsverfahrens“ er-             eines Schiedsamts oder eines sektorenübergreifen-\nsetzt.                                                   den Schiedsgremiums hinzugezogen worden sind,\n13. § 12 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                          sind entsprechend dem Justizvergütungs- und -ent-\n„Die die Schiedsämter bildenden Körperschaften               schädigungsgesetz zu vergüten oder zu entschädi-\ntragen die Kosten für die von ihnen oder der zu-             gen.“\nständigen Aufsichtsbehörde bestellten Vertreter          21. § 18 wird wie folgt geändert:\nselbst.“                                                     a) Absatz 1 wird aufgehoben.\n14. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:                    b) In Absatz 2 wird die Absatzbezeichnung „(2)“\n„§ 12a                                  gestrichen.\nDie Organisationen, die das jeweilige sektoren-       22. § 19 wird wie folgt geändert:\nübergreifende Schiedsgremium bilden, tragen die              a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Schiedsamts“\nKosten für die von ihnen oder der zuständigen Auf-              die Wörter „oder des sektorenübergreifenden\nsichtsbehörde bestellten Vertreter selbst. Die nach             Schiedsgremiums“ eingefügt.\nAbzug der Gebühren nach § 20 verbleibenden Kos-\nb) Satz 3 wird aufgehoben.\nten für den Vorsitzenden und das weitere un-\nparteiische Mitglied sowie die sonstigen sächlichen      23. § 20 wird wie folgt geändert:\nund persönlichen Kosten der Geschäftsführung tra-            a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ngen die beteiligten Organisationen zu je einem Drit-\n„Für die Festsetzung eines Vertrages durch ein\ntel. Der auf jeden Verband entfallende Kostenanteil\nSchiedsamt oder durch ein sektorenübergreifen-\nbemisst sich nach der Zahl der Versicherten der\ndes Schiedsgremium wird eine Gebühr in Höhe\nbeteiligten Verbände. Sind mehrere Kassenärztliche\nvon 200 bis 1 200 Euro erhoben; der Vorsitzende\nVereinigungen beteiligt, so trägt jede Vereinigung\nsetzt die Gebühr nach der Bedeutung und\ndie Kosten anteilig.“\nSchwierigkeit des jeweiligen Falles fest.“\n15. § 13 wird aufgehoben.                                        b) In Satz 2 wird das Wort „Schiedsamtsverfahren“\n16. § 14 wird wie folgt gefasst:                                    durch das Wort „Schiedsverfahren“ ersetzt.\n„§ 14                           24. In § 21 werden nach dem Wort „Schiedsamt“ die\nIst für die Einleitung des Schiedsverfahrens ein          Wörter „oder das sektorenübergreifende Schieds-\nAntrag erforderlich, ist dieser schriftlich bei dem          gremium“ eingefügt und wird das Wort „Schieds-\nVorsitzenden des zuständigen Schiedsamtes oder               amtsverfahren“ durch das Wort „Schiedsverfahren“\ndes zuständigen sektorenübergreifenden Schieds-              ersetzt.\ngremiums zu stellen. Die Vertragspartei, die den         25. In § 22 Satz 1 werden die Wörter „zur Hälfte“ durch\nAntrag gestellt hat, hat in dem Antrag den Sachver-          die Wörter „in gleichen Anteilen“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019                685\n26. Der zweite und dritte Abschnitt werden aufgehoben.                                Artikel 8\nÄnderung der\nArtikel 7                                            Schiedsstellenverordnung\nÄnderung des                              In § 2 Satz 1 der Schiedsstellenverordnung vom\nVierten Buches Sozialgesetzbuch                   29. September 1994 (BGBl. I S. 2784), die zuletzt durch\nArtikel 1e des Gesetzes vom 21. Dezember 2015\nDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame\n(BGBl. I S. 2408) geändert worden ist, wird das Komma\nVorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung\nund werden die Wörter „unbeschadet der Vorschrift des\nder Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I\n§ 89 Abs. 3 Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetz-\nS. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 4\nbuch“ gestrichen.\ndes Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nArtikel 9\n1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:\nÄnderung des\n„§ 121 Übergangsregelung zur Vergütung der Vor-                      Siebten Buches Sozialgesetzbuch\nstandsmitglieder der gesetzlichen Kranken-          In § 34 Absatz 6 Satz 3 des Siebten Buches Sozial-\nkassen“.                                         gesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1\n2. § 35a wird wie folgt geändert:                            des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254),\ndas zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezem-\na) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                ber 2018 (BGBl. I S. 2387) geändert worden ist, wird die\n„Die Höhe der jährlichen Vergütungen der einzel-       Angabe „§ 89 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 89 Absatz 6“\nnen Vorstandsmitglieder einschließlich aller Neben-    und die Angabe „§ 89 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 89\nleistungen sowie sämtliche Versorgungsregelun-         Absatz 11“ ersetzt.\ngen sind betragsmäßig in einer Übersicht jährlich\nam 1. März im Bundesanzeiger und gleichzeitig,                                  Artikel 10\nbegrenzt auf die jeweilige Krankenkasse und ihre                              Änderung des\nVerbände, in der Mitgliederzeitschrift sowie auf                   Elften Buches Sozialgesetzbuch\nder Internetseite der jeweiligen Krankenkasse zu\nveröffentlichen.“                                         Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-\nversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai\nb) Absatz 6a wird wie folgt geändert:                     1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 1\naa) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:        des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2587)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„Die Vergütung der Mitglieder des Vorstandes\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\neinschließlich aller Nebenleistungen und Ver-\nsorgungsregelungen hat in angemessenem                 a) Nach der Angabe zu § 112 wird folgende An-\nVerhältnis zur Bedeutung der Körperschaft                 gabe zu § 112a eingefügt:\nzu stehen, die sich nach der Zahl der Versi-              „§ 112a Übergangsregelung zur Qualitätssiche-\ncherten bemisst. Darüber hinaus ist die Größe                        rung bei Betreuungsdiensten“.\ndes Vorstandes zu berücksichtigen.“\nb) Die Angabe zu § 125 wird wie folgt gefasst:\nbb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\n„§ 125     (weggefallen)“.\n„Finanzielle Zuwendungen nach Absatz 6\n2. In § 18 Absatz 6a Satz 3 werden nach dem Wort\nSatz 3 sind auf die Vergütung der Vorstands-\n„schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ einge-\nmitglieder anzurechnen oder an die Körper-\nfügt.\nschaft abzuführen. Vereinbarungen der Kör-\nperschaft für die Zukunftssicherung der Vor-       3. In § 18a Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort\nstandsmitglieder sind nur auf Grundlage von            „Geschäftsjahre“ das Wort „ab“ eingefügt und wird\nbeitragsorientierten Zusagen zulässig.“                nach der Angabe „2013“ die Angabe „bis 2018“\ngestrichen.\n3. Folgender § 121 wird angefügt:\n4. § 25 wird wie folgt geändert:\n„§ 121\na) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden nach dem\nÜbergangsregelung                               Wort „überschreitet;“ die Wörter „bei Abfindun-\nzur Vergütung der Vorstands-                         gen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistun-\nmitglieder der gesetzlichen Krankenkassen                    gen (Entlassungsentschädigungen), die wegen\n§ 35a Absatz 6a Satz 4 und 5 gilt nicht für die                der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in\nVerträge, denen die Aufsichtsbehörde bereits bis                  Form nicht monatlich wiederkehrender Leistun-\nzum 10. Mai 2019 zugestimmt hat. Die zur Zukunfts-                gen gezahlt werden, wird das zuletzt erzielte\nsicherung eines Vorstandsmitgliedes vertraglich ver-              monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung\neinbarten nicht beitragsorientierten Zusagen, denen               der Entlassungsentschädigung folgenden Mo-\ndie Aufsichtsbehörde bereits bis zum 10. Mai 2019                 nate bis zu dem Monat berücksichtigt, in dem\nzugestimmt hat, dürfen auch bei Abschluss eines                   im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die\nneuen Vertrages mit diesem Vorstandsmitglied in                   Höhe der gezahlten Entlassungsentschädigung\ndem im vorhergehenden Vertrag vereinbarten Durch-                 erreicht worden wäre;“ eingefügt.\nführungsweg und Umfang fortgeführt werden.“                    b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:","686               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019\naa) In Nummer 3 werden die Wörter „ab dem                        „(1a) Auf ambulante Betreuungseinrichtungen,\n1. Juli 2011“ gestrichen.                                die für Pflegebedürftige dauerhaft pflegerische\nbb) In Nummer 4 werden die Wörter „nach Num-                  Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haus-\nmer 1, 2 oder 3 versichert war“ durch die                haltsführung erbringen (Betreuungsdienste), sind\nWörter „innerhalb der Altersgrenzen nach                 die Vorschriften dieses Buches, die für Pflege-\nden Nummern 1, 2 oder 3 familienversichert               dienste gelten, entsprechend anzuwenden, so-\nwar oder die Familienversicherung nur wegen              weit keine davon abweichende Regelung be-\neiner Vorrangversicherung nach Absatz 1                  stimmt ist.“\nSatz 1 Nummer 2 ausgeschlossen war“ er-              b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nsetzt.\naa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\n5. Dem § 37 wird folgender Absatz 9 angefügt:\n„(9) Beratungsbesuche nach Absatz 3 dürfen von                      „Bei Betreuungsdiensten kann anstelle der\nBetreuungsdiensten im Sinne des § 71 Absatz 1a                         verantwortlichen Pflegefachkraft eine ent-\nnicht durchgeführt werden.“                                            sprechend qualifizierte, fachlich geeignete\nund zuverlässige Fachkraft mit praktischer\n6. Dem § 47a wird folgender Absatz 3 angefügt:\nBerufserfahrung im erlernten Beruf von zwei\n„(3) Die Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 2                         Jahren innerhalb der letzten acht Jahre (ver-\ndürfen personenbezogene Daten an die folgenden                         antwortliche Fachkraft) eingesetzt werden.“\nStellen übermitteln, soweit dies für die Verhinde-\nrung oder Aufdeckung von Fehlverhalten im Zu-                     bb) Im neuen Satz 4 werden die Wörter „Satz 1\nständigkeitsbereich der jeweiligen Stelle erforder-                    oder 2“ durch die Wörter „den Sätzen 1, 2\nlich ist:                                                              oder 3“ ersetzt.\n1. die Stellen, die für die Entscheidung über die                 cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nTeilnahme von Leistungserbringern an der Ver-\n„Anerkennungen als verantwortliche Fach-\nsorgung in der sozialen Pflegeversicherung so-\nkraft, die im Rahmen der Durchführung des\nwie in der Hilfe zur Pflege zuständig sind,\nModellvorhabens zur Erprobung von Leis-\n2. die Stellen, die für die Leistungsgewährung in                      tungen der häuslichen Betreuung durch Be-\nder sozialen Pflegeversicherung sowie in der                       treuungsdienste erfolgt sind, gelten fort.\nHilfe zur Pflege zuständig sind,                                   Für die Anerkennung einer verantwortlichen\n3. die Stellen, die für die Abrechnung von Leistun-                    Fachkraft ist ferner ab dem 1. Juni 2021\ngen in der sozialen Pflegeversicherung sowie in                    ebenfalls Voraussetzung, dass eine Weiter-\nder Hilfe zur Pflege zuständig sind,                               bildungsmaßnahme im Sinne von Satz 5\ndurchgeführt wurde.“\n4. die Stellen, die nach Landesrecht für eine För-\nderung nach § 9 zuständig sind,                        8. § 72 wird wie folgt geändert:\n5. den Medizinischen Dienst der Krankenversiche-              a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nrung, den Prüfdienst des Verbandes der privaten\nKrankenversicherung e. V. sowie die für Prüfauf-              „Bei Betreuungsdiensten nach § 71 Absatz 1a\nträge nach § 114 bestellten Sachverständigen                  sind bereits vorliegende Vereinbarungen aus der\nund                                                           Durchführung des Modellvorhabens zur Erpro-\n6. die Behörden und berufsständischen Kammern,                    bung von Leistungen der häuslichen Betreuung\ndie für Entscheidungen über die Erteilung, die                durch Betreuungsdienste zu beachten.“\nRücknahme, den Widerruf oder die Anordnung                b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Pflege-\ndes Ruhens einer Erlaubnis zum Führen der Be-                 einsätzen nach § 37 Abs. 3“ durch die Wörter\nrufsbezeichnung in den Pflegeberufen oder für                 „Beratungseinsätzen nach § 37 Absatz 3“ er-\nberufsrechtliche Verfahren zuständig sind.                    setzt.\nDie nach Satz 1 übermittelten Daten dürfen von             9. Nach § 112 wird folgender § 112a eingefügt:\ndem jeweiligen Empfänger nur zu dem Zweck ver-\narbeitet werden, zu dem sie ihm übermittelt worden                                    „§ 112a\nsind. Die Stellen nach Satz 1 Nummer 4 dürfen per-\nÜbergangsregelung\nsonenbezogene Daten, die von ihnen zur Erfüllung\nzur Qualitätssicherung bei Betreuungsdiensten\nihrer Aufgaben nach diesem Buch erhoben oder an\nsie übermittelt wurden, an die Einrichtungen nach                (1) Bis zur Einführung des neuen Qualitäts-\nAbsatz 1 Satz 2 übermitteln, soweit dies für die              systems nach § 113b Absatz 4 Satz 2 Nummer 1\nFeststellung und Bekämpfung von Fehlverhalten                 gelten für die Betreuungsdienste die Vorschriften\nim Gesundheitswesen durch die Einrichtungen                   des Elften Kapitels für ambulante Pflegedienste\nnach Absatz 1 Satz 2 erforderlich ist. Die nach               nach Maßgabe der folgenden Absätze.\nSatz 3 übermittelten Daten dürfen von den Einrich-\ntungen nach Absatz 1 Satz 2 nur zu dem Zweck                     (2) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen\nverarbeitet werden, zu dem sie ihnen übermittelt              beschließt bis zum 31. Juli 2019 unter Beteiligung\nworden sind.“                                                 des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes\nBund der Krankenkassen und des Prüfdienstes des\n7. § 71 wird wie folgt geändert:                                 Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V.\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-              Richtlinien zu den Anforderungen an das Qualitäts-\nfügt:                                                     management und die Qualitätssicherung für ambu-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019               687\nlante Betreuungsdienste. Dabei sind die in dem           2. In § 78 Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Punkt am\nModellvorhaben zugrunde gelegten Vorgaben zu                Ende die Wörter „sowie die Bereitstellung von Arz-\nbeachten. Die auf Bundesebene maßgeblichen Or-              neimitteln nach § 52b“ eingefügt.\nganisationen für die Wahrnehmung der Interessen\nund der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und be-                               Artikel 12\nhinderten Menschen wirken nach Maßgabe von\n§ 118 bei der Erarbeitung oder bei einer Änderung                             Änderung der\ndes Beschlusses mit.                                                   Arzneimittelpreisverordnung\n(3) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen             Die Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November\nhat die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrich-      1980 (BGBl. I S. 2147), die zuletzt durch Artikel 6 des\ntungen auf Bundesebene, die Verbände der Pflege-         Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1050) geändert\nberufe auf Bundesebene, den Verband der privaten         worden ist, wird wie folgt geändert:\nKrankenversicherung e. V. sowie die Bundesar-            1. In § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3a wird vor dem\nbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der So-          Komma am Ende ein Komma und werden die Wörter\nzialhilfe und die kommunalen Spitzenverbände auf            „sofern es sich nicht um die Abgabe von saisonalen\nBundesebene bei der Erarbeitung oder bei einer              Grippeimpfstoffen an Ärzte handelt“ eingefügt.\nÄnderung des Beschlusses zu beteiligen. Ihnen ist\n2. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ninnerhalb einer angemessenen Frist vor der Be-\nschlussfassung und unter Übermittlung der hierfür           „Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur An-\nerforderlichen Informationen Gelegenheit zur Stel-          wendung bei Menschen bestimmt sind, durch den\nlungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in              Großhandel an Apotheken oder Tierärzte sind auf\ndie Entscheidung über den Inhalt der Richtlinien            den Abgabepreis des pharmazeutischen Unter-\neinzubeziehen.                                              nehmers ein Festzuschlag von 70 Cent sowie die\n(4) Die Richtlinien sind durch das Bundesminis-          Umsatzsteuer zu erheben; zusätzlich darf auf den\nterium für Gesundheit zu genehmigen. Beanstan-              Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers\ndungen des Bundesministeriums für Gesundheit                ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag\nsind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu be-           von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro er-\nheben.                                                      hoben werden.“\n(5) Eine Qualitätsberichterstattung zu Betreuungs-    3. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende\ndiensten findet in der Übergangszeit bis zur Einfüh-        ein Semikolon und werden die Wörter „bei der Ab-\nrung des neuen Qualitätssystems nach § 113b Ab-             gabe von saisonalen Grippeimpfstoffen durch die\nsatz 4 Satz 2 Nummer 1 nicht statt.                         Apotheken an Ärzte sind abweichend ein Zuschlag\nvon 1 Euro je Einzeldosis, höchstens jedoch 75 Euro\n(6) Die Qualitätsprüfungs-Richtlinien des Spitzen-       je Verordnungszeile, sowie die Umsatzsteuer zu er-\nverbandes Bund der Pflegekassen sind unverzüg-              heben“ eingefügt.\nlich im Anschluss an den Richtlinienbeschluss nach\nAbsatz 2 Satz 1 entsprechend anzupassen.“                                      Artikel 12a\n10. In § 114a Absatz 3a Satz 8 werden nach dem Wort                               Änderung des\n„schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ einge-                        Apothekengesetzes\nfügt.\nDas Apothekengesetz in der Fassung der Bekannt-\n11. In § 118 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe          machung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), das\n„18b,“ die Angabe „112a Absatz 2, §“ eingefügt.          zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 29. März\n12. Dem § 120 Absatz 3 werden die folgenden Sätze            2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie\nangefügt:                                                folgt geändert:\n„Bei der Vereinbarung des Pflegevertrages ist zu         1. § 19 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nberücksichtigen, dass der Pflegebedürftige Leis-\na) In Satz 5 werden die Wörter „und genutzt“ ge-\ntungen von mehreren Leistungserbringern in An-\nstrichen.\nspruch nimmt. Ebenso zu berücksichtigen ist die\nBereitstellung der Informationen für eine Nutzung           b) Folgender Satz wird angefügt:\ndes Umwandlungsanspruchs nach § 45a Absatz 4.“                 „Abweichend von Satz 5 hat der Deutsche Apo-\n13. § 125 wird aufgehoben.                                         thekerverband e. V. dem Bundesministerium für\nGesundheit auf Anforderung zum Zwecke der\nArtikel 11                                 Entwicklung und Prüfung von Maßnahmen zur\nSicherstellung einer flächendeckenden Versor-\nÄnderung des                                 gung der Bevölkerung mit Arzneimitteln durch\nArzneimittelgesetzes                             öffentliche Apotheken geeignete Auswertungen\nDas Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekannt-              dieser ihm zur Anzahl abgegebener Packungen\nmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394),                   verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel über-\ndas zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. April           mittelten Daten in einer Form zur Verfügung zu\n2019 (BGBl. I S. 537) geändert worden ist, wird wie                stellen, die keine Rückschlüsse auf einzelne\nfolgt geändert:                                                    Apotheken zulässt.“\n1. In § 13 Absatz 2b Satz 1 werden nach dem Wort             2. § 20a wird durch die folgenden §§ 20a und 20b er-\n„Arzt“ die Wörter „oder Zahnarzt“ eingefügt.                 setzt:","688            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019\n„§ 20a                              ben verwendet werden, soweit dies für die Erfüllung\ndieser Aufgaben erforderlich ist.\n(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird\nermächtigt, auf Antrag oder mit Zustimmung des\nBeliehenen die Beleihung des Deutschen Apothe-                                       § 20b\nkerverbandes e. V. um weitere Aufgaben, die über               Der Deutsche Apothekerverband e. V. hat den\nden nach § 18 Absatz 1 Satz 1 errichteten Fonds             Schaden zu ersetzen, der der Bundesrepublik\nabzuwickeln sind, zu erweitern. Diese Aufgaben              Deutschland durch eine rechtswidrige und vorsätzli-\nmüssen sich aus gesetzlichen Vorschriften oder              che oder fahrlässige Verletzung seiner Pflichten bei\naus vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem               der Ausübung der Aufgaben und Befugnisse nach\nDeutschen Apothekerverband e. V. und den maß-               den §§ 18 bis 20a entsteht.“\ngeblichen Spitzenorganisationen der Kostenträger\nauf Bundesebene ergeben und die Honorierung                                      Artikel 13\nund die Erstattung von Kosten der Apotheken be-\ntreffen. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch                                 Änderung des\nden Beliehenen umfasst den Erlass und die Voll-                            Transfusionsgesetzes\nstreckung der hierzu notwendigen Verwaltungsakte,           Das Transfusionsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nderen Rücknahme und Widerruf. Der Beliehene hat          machung vom 28. August 2007 (BGBl. I S. 2169), das\ndie notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße Er-         zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017\nfüllung der ihm übertragenen Aufgaben zu bieten.         (BGBl. I S. 2757) geändert worden ist, wird wie folgt\n(2) Der Beleihungsbescheid nach Absatz 1 Satz 1       geändert:\nregelt das Nähere zu den Aufgaben und ihrer Wahr-        1. § 12a wird wie folgt geändert:\nnehmung. Er kann insbesondere Abläufe festlegen,\na) In der Überschrift werden nach dem Wort „medi-\nFristen bestimmen und den Beliehenen zur Sicher-\nzinischen“ die Wörter „und zahnmedizinischen“\nstellung der Erfüllung der Mitwirkungspflichten nach\neingefügt.\nden Sätzen 3 und 4 ermächtigen und verpflichten.\nDie Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 2 haben         b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\ndem Beliehenen auf Anforderung die zur Begrün-                     „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Bun-\ndung ihres Vergütungs- oder Erstattungsanspruchs               deszahnärztekammer im Bereich der Zahnheil-\noder die zur Abwicklung entsprechender Zahlungen               kunde entsprechend.“\nnotwendigen Nachweise vorzulegen, Angaben zu\nmachen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies für        2. § 18 wird wie folgt geändert:\ndie ordnungsgemäße Wahrnehmung der dem Be-                  a) In der Überschrift werden nach dem Wort „medi-\nliehenen nach Absatz 1 Satz 1 übertragenen weite-              zinischen“ die Wörter „und zahnmedizinischen“\nren Aufgaben erforderlich ist. Solange notwendige              eingefügt.\nNachweise nicht vorliegen oder Auskünfte nicht er-\nteilt werden, können vorgesehene Zahlungen aus              b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndem Fonds ganz oder teilweise zurückbehalten wer-              aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Stand“ die\nden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese                      Wörter „der Erkenntnisse“ eingefügt.\nFolge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Anhörung“ durch\nMitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetz-\ndas Wort „Erarbeitung“ ersetzt.\nten angemessenen Frist nachgekommen ist.\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n(3) Auf die Wahrnehmung der nach Absatz 1\nübertragenen Aufgaben findet § 18 Absatz 1 Satz 3,                 „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Bun-\nAbsatz 2 und 3 Anwendung, § 18 Absatz 2 Satz 5                 deszahnärztekammer im Bereich der Zahnheil-\nmit der Maßgabe, dass aufgenommene Darlehen bis                kunde entsprechend.“\nspätestens sechs Monate nach Bestandskraft des           3. In § 28 werden die Wörter „von der Bundeszahn-\nBeleihungsbescheides nach Absatz 1 Satz 1 zurück-           ärztekammer festgestellten und in den Zahnärztli-\nzuzahlen sind. Der Deutsche Apothekerverband e. V.          chen Mitteilungen veröffentlichten Standes der me-\nhat eine getrennte Rechnungslegung des nach                 dizinischen“ durch die Wörter „nach § 12a Absatz 3\n§ 18 Absatz 1 Satz 1 errichteten Fonds und eine             in Verbindung mit Absatz 1 und 2 und nach § 18\ngetrennte Zuordnung der Verwaltungskosten für               Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 festge-\ndie verschiedenen Aufgaben sicherzustellen. Wider-          stellten allgemein anerkannten Standes der Erkennt-\nspruch und Klage gegen die Festsetzungsbescheide            nisse der zahnmedizinischen“ ersetzt.\ndes Beliehenen haben keine aufschiebende Wir-\nkung. Die bei dem nach § 18 Absatz 1 Satz 1 er-          4. § 35 wird wie folgt gefasst:\nrichteten Fonds zur Auszahlung des pauschalen Zu-                                    „§ 35\nschusses nach § 20 vorhandenen Daten zu den In-\nÜbergangsregelung aus Anlass des\nhabern einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 2, zu den\nTerminservice- und Versorgungsgesetzes\nApothekenbetriebsstätten, zur Anzahl der abgege-\nbenen Packungen verschreibungspflichtiger Fertig-              Bis zur Bekanntmachung des nach § 12a Absatz 3\narzneimittel zur Anwendung bei Menschen und                 und § 18 Absatz 3 von der Bundeszahnärztekammer\nzur Abwicklung von Zahlungen dürfen durch den               festgestellten allgemein anerkannten Standes der\nDeutschen Apothekerverband e. V. auch in Abwei-             Erkenntnisse der Wissenschaft und Technik im Be-\nchung von § 19 Absatz 3 Satz 5 zur Erfüllung der ihm        reich der Zahnheilkunde durch die zuständige Bun-\nnach Absatz 1 Satz 1 übertragenen weiteren Aufga-           desoberbehörde, längstens aber bis zum 1. Juni","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019                 689\n2022, ist § 28 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden        a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „nach Ab-\nFassung weiter anzuwenden.“                                     satz 2“ gestrichen.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 14\n„(2) Soweit die von der Maßnahme betroffene\nÄnderung des                                 Person gegen einen anderen Kostenträger einen\nKrankenhausfinanzierungsgesetzes                         Anspruch auf entsprechende Leistungen hat oder\n§ 18a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der                einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendun-\nFassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991                       gen für entsprechende Leistungen hätte, ist die-\n(BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-            ser zur Tragung der Sachkosten verpflichtet.“\nzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2394) geändert         2. Dem § 20 Absatz 5 werden die folgenden Sätze an-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                            gefügt:\n1. In der Überschrift werden ein Komma und das Wort             „Die zuständigen Behörden können mit den Maß-\n„Verordnungsermächtigung“ angefügt.                         nahmen nach Satz 1 Dritte beauftragen. Soweit die\n2. Absatz 6 wird wie folgt geändert:                            von der Maßnahme betroffene Person gegen einen\nanderen Kostenträger einen Anspruch auf entspre-\na) In Satz 1 werden die Wörter „nach diesem Gesetz\nchende Leistungen hat oder einen Anspruch auf Er-\noder der Bundespflegesatzverordnung“ durch die\nstattung der Aufwendungen für entsprechende Leis-\nWörter „durch Gesetz oder auf Grund eines Ge-\ntungen hätte, ist dieser zur Tragung der Sachkosten\nsetzes“ ersetzt.\nverpflichtet. Wenn Dritte nach Satz 2 beauftragt wur-\nb) In Satz 5 werden die Wörter „den Präsidenten             den, ist der andere Kostenträger auch zur Tragung\ndes Bundessozialgerichts“ durch die Wörter „das          dieser Kosten verpflichtet, soweit diese angemessen\nBundesministerium für Gesundheit“ ersetzt.               sind.“\nc) Satz 9 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:        3. § 69 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„Wird eine Vereinbarung nach Satz 8 ganz oder            a) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nteilweise beendet und kommt bis zum Ablauf der               aa) Das Wort „Dritte“ wird durch die Wörter „ein\nVereinbarungszeit keine neue Vereinbarung zu-                     anderer Kostenträger“ ersetzt.\nstande, bestimmt das Bundesministerium für Ge-\nsundheit durch Rechtsverordnung das Nähere                   bb) In Nummer 6 werden die Wörter „Absatz 2\nüber die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer, die                 Satz 1 Nummer 2“ gestrichen.\nAmtsführung, die Erstattung der baren Auslagen               cc) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:\nund die Entschädigung für Zeitaufwand der Mit-                    „11. Kosten für ärztliche Untersuchungen\nglieder der Schiedsstelle sowie die Geschäftsfüh-                       nach § 36 Absatz 5 Satz 1 und 3, Ab-\nrung, das Verfahren, die Höhe und die Erhebung                          satz 6 Satz 2 und Absatz 7 Satz 2.“\nder Gebühren und die Verteilung der Kosten. In\ndiesem Fall gelten die Bestimmungen der bis-             b) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nherigen Vereinbarung bis zum Inkrafttreten der               „Soweit die betroffene Person oder ein anderer\nRechtsverordnung fort.“                                      Kostenträger zur Kostentragung verpflichtet ist\noder solange dies noch nicht feststeht, können\nArtikel 14a                                 die entsprechenden Kosten vorläufig aus öffent-\nÄnderung des                                 lichen Mitteln bestritten werden. Die betroffene\nKrankenhausentgeltgesetzes                            Person oder der andere Kostenträger ist zur Er-\nstattung der Kosten verpflichtet.“\nDas Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002\n(BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 10                                  Artikel 15\ndes Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2394)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                        Änderung der\nZulassungsverordnung für Vertragsärzte\n1. In § 4 Absatz 8a Satz 1 werden nach dem Wort\nDie Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der im\n„Pflegepersonal“ die Wörter „oder von Hebammen\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-25,\nund Entbindungspflegern“ eingefügt.\nveröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch\n2. § 21 Absatz 6 wird wie folgt geändert:                    Artikel 6 der Verordnung vom 7. Juli 2017 (BGBl. I\na) In Satz 1 werden die Wörter „den Absätzen 4           S. 2842) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nund 5“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.           1.   In § 18 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe c werden nach\nb) Satz 2 wird aufgehoben.                                    dem Wort „Hälfte“ die Wörter „oder drei Viertel“\neingefügt.\nArtikel 14b                          2.   § 19 Absatz 3 wird aufgehoben.\nÄnderung des                          3.   § 19a wird wie folgt geändert:\nInfektionsschutzgesetzes                          a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-\nDas Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I              gefügt:\nS. 1045), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom                „Der Arzt ist verpflichtet, im Rahmen seiner voll-\n11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2394) geändert worden                   zeitigen vertragsärztlichen Tätigkeit mindestens\nist, wird wie folgt geändert:                                         25 Stunden wöchentlich in Form von Sprech-\n1. § 19 wird wie folgt geändert:                                      stunden für gesetzlich Versicherte zur Verfügung","690             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019\nzu stehen. Ärzte, die an der fachärztlichen Ver-     3a. § 24 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nsorgung nach § 73 Absatz 1a Satz 2 des Fünften            a) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\nBuches Sozialgesetzbuch teilnehmen und die\ninsbesondere den Arztgruppen der grundversor-                „Eine Verbesserung der Versorgung nach Satz 1\ngenden und wohnortnahen Patientenversorgung                  Nummer 1 kann auch darin bestehen, dass eine\nangehören, müssen mindestens fünf Stunden                    bestehende Praxis am ursprünglichen Vertrags-\nwöchentlich als offene Sprechstunden ohne vor-               arztsitz als Zweigpraxis weitergeführt wird.“\nherige Terminvereinbarung anbieten. Bei einem             b) In dem bisherigen Satz 7 wird die Angabe\nreduzierten Versorgungsauftrag nach Absatz 2                 „Satz 6“ durch die Angabe „Satz 7“ ersetzt.\ngelten die in den Sätzen 2 und 3 festgelegten\nSprechstundenzeiten jeweils anteilig. Besuchs-            c) In dem bisherigen Satz 9 wird die Angabe\nzeiten sind auf die Sprechstundenzeiten nach                 „Satz 8“ durch die Angabe „Satz 9“ und die An-\nSatz 2 anzurechnen. Die Einzelheiten zur ange-               gabe „Satz 6“ durch die Angabe „Satz 7“ er-\nmessenen Anrechnung der Besuchszeiten nach                   setzt.\nSatz 5 sowie zu den Arztgruppen, die offene          4.   In § 26 Absatz 1 werden die Wörter „oder hälftige\nSprechstunden anzubieten haben, sind bis zum              Ruhen“ durch die Wörter „Ruhen der Zulassung\n31. August 2019 im Bundesmantelvertrag nach               oder das Ruhen der Hälfte oder eines Viertels“ er-\n§ 82 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-            setzt.\nbuch zu regeln. Im Bundesmantelvertrag nach\n5.   In § 27 Satz 1 werden die Wörter „oder hälftige\n§ 82 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-\nEntziehung“ durch die Wörter „Entziehung der Zu-\nbuch können auch Regelungen zur zeitlichen\nlassung oder die Entziehung der Hälfte oder eines\nVerteilung der Sprechstunden nach Satz 3 ge-\nViertels“ ersetzt.\ntroffen werden.“\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort                                      Artikel 15a\n„Hälfte“ die Wörter „oder drei Viertel“ eingefügt\nund wird nach der Angabe „Absatz 1“ die An-                                 Änderung der\ngabe „Satz 1“ eingefügt.                                  Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte\nc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                       § 24 Absatz 3 der Zulassungsverordnung für Ver-\ntragszahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\n„(4) Die Kassenärztliche Vereinigung über-        Gliederungsnummer 8230-26, veröffentlichten bereinig-\nprüft nach Maßgabe des § 95 Absatz 3 Satz 4          ten Fassung, die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Ein-         vom 7. Juli 2017 (BGBl. I S. 2842) geändert worden ist,\nhaltung der in Absatz 1 genannten Mindest-           wird wie folgt geändert:\nsprechstunden. Stellt sie fest, dass der Ver-\ntragsarzt diese in mindestens zwei aufeinander-      1. Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\nfolgenden Quartalen unterschritten hat, so hat           „Eine Verbesserung der Versorgung nach Satz 1\nsie den betroffenen Arzt aufzufordern, umge-             Nummer 1 kann auch darin bestehen, dass eine be-\nhend die Anzahl seiner Sprechstunden entspre-            stehende Praxis am ursprünglichen Vertragszahn-\nchend zu erhöhen oder seinen Versorgungsauf-             arztsitz als Zweigpraxis weitergeführt wird.“\ntrag durch schriftliche Erklärung gegenüber dem\n2. In dem bisherigen Satz 7 wird die Angabe „Satz 6“\nZulassungsausschuss gemäß Absatz 2 zu be-\ndurch die Angabe „Satz 7“ ersetzt.\nschränken. Die Kassenärztliche Vereinigung hat\nden Vertragsarzt dabei auf die Möglichkeit einer     3. In dem bisherigen Satz 9 wird die Angabe „Satz 8“\nKürzung der Vergütung als Sanktionsmaßnahme              durch die Angabe „Satz 9“ und die Angabe „Satz 6“\nund eines Zulassungsentzugs gemäß § 95 Ab-               durch die Angabe „Satz 7“ ersetzt.\nsatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nhinzuweisen. Die Kassenärztliche Vereinigung                                 Artikel 15b\nhat die Vergütung des Vertragsarztes zum\nÄnderung der\nnächstmöglichen Zeitpunkt zu kürzen, wenn der\nAusschussmitglieder-Verordnung\nVertragsarzt\nNach § 10 Satz 2 der Ausschussmitglieder-Verord-\n1. keine rechtfertigenden Gründe für das Unter-\nnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nschreiten vortragen kann oder\nnummer 827-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, die\n2. der Aufforderung der Kassenärztlichen Ver-        zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezem-\neinigung nach Satz 2 nicht innerhalb einer        ber 2011 (BGBl. I S. 2983) geändert worden ist, wird\nvon der Kassenärztlichen Vereinigung zu set-      folgender Satz eingefügt:\nzenden Frist nachkommt.\n„Satz 2 gilt entsprechend für die Stellvertreter der Vor-\nDie Kassenärztliche Vereinigung hat den Ver-         sitzenden der Landesausschüsse.“\ntragsarzt über die Höhe der Kürzung zu unter-\nrichten. Bei wiederholtem oder fortgesetztem                                  Artikel 16\nVerstoß eines Vertragsarztes gegen die in Ab-\nsatz 1 Satz 2 oder Satz 4 genannte Pflicht hat                              Änderung des\nder Zulassungsausschuss die Zulassung abhän-                           Zweiten Gesetzes über\ngig vom Umfang der Unterschreitung von Amts                  die Krankenversicherung der Landwirte\nwegen zu einem Viertel, hälftig oder vollständig        Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung\nzu entziehen.“                                       der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019                 691\n2557), das zuletzt durch Artikel 4c des Gesetzes vom              (2) Artikel 5 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in\n18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651) geändert worden             Kraft.\nist, wird wie folgt geändert:                                     (3) Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe a und Num-\n1. In § 13 Absatz 4 werden die Wörter „§ 46 Satz 1              mer 43 Buchstabe c tritt mit Wirkung vom 13. Dezember\nund 2“ durch die Wörter „§ 46 Satz 1 bis 3“ ersetzt.        2018 in Kraft.\n2. In § 45 Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Ver-               (3a) Artikel 1 Nummer 90 tritt am 1. Juli 2019 in\nsorgungseinrichtung“ ein Komma und werden die               Kraft.\nWörter „Leistungen der Hinterbliebenenversorgung              (4) Artikel 1 Nummer 15 tritt am 1. August 2019 in\nnach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften             Kraft.\nBuches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.                           (4a) Artikel 1 Nummer 8a tritt am 1. Januar 2020 in\n3. In § 50 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2              Kraft.\nbis 4“ durch die Wörter „Absatz 2 und 3“ ersetzt.             (4b) Artikel 1 Nummer 79 tritt am 26. Mai 2020 in\nKraft.\nArtikel 17\n(4c) Artikel 2 Nummer 2 tritt am 1. Oktober 2020 in\nInkrafttreten                             Kraft.\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2            (5) Artikel 2 Nummer 1, 2a und 3 tritt am 1. Januar\nbis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft.                      2021 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 6. Mai 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister für Gesundheit\nJens Spahn"]}