{"id":"bgbl1-2019-18-2","kind":"bgbl1","year":2019,"number":18,"date":"2019-05-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/18#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-18-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_18.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz zur Einführung einer Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres","law_date":"2019-05-06T00:00:00Z","page":644,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["644              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019\nGesetz\nzur Einführung einer Teilzeitmöglichkeit\nin den Jugendfreiwilligendiensten sowie im\nBundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres\nVom 6. Mai 2019\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:              1. die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben, aber das\n27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,\nArtikel 1                                2. einen freiwilligen Dienst\nÄnderung des                                    a) ohne Erwerbsabsicht, außerhalb einer Be-\nBundesfreiwilligendienstgesetzes                               rufsausbildung und vergleichbar einer Voll-\nDas Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April                       zeitbeschäftigung leisten oder\n2011 (BGBl. I S. 687), das zuletzt durch Artikel 15 Ab-                b) ohne Erwerbsabsicht, außerhalb einer Be-\nsatz 5 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I                         rufsausbildung und vergleichbar einer Teil-\nS. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                    zeitbeschäftigung von mehr als 20 Stunden\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                           pro Woche leisten, sofern ein berechtigtes\nInteresse der Freiwilligen an einer Teilzeit-\na) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nbeschäftigung vorliegt,\n„2. einen freiwilligen Dienst\n3. sich auf Grund einer Vereinbarung nach § 11\na) ohne Erwerbsabsicht, außerhalb einer Be-                  zur Leistung des freiwilligen Dienstes für eine\nrufsausbildung und vergleichbar einer Voll-              Zeit von mindestens sechs Monaten und\nzeitbeschäftigung leisten oder                           höchstens 24 Monaten verpflichtet haben und\nb) ohne Erwerbsabsicht, außerhalb einer Be-              4. für den freiwilligen Dienst\nrufsausbildung und vergleichbar einer Teil-\na) nur unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung\nzeitbeschäftigung von mehr als 20 Stun-\nund Arbeitskleidung sowie ein angemesse-\nden pro Woche leisten, sofern sie\nnes Taschengeld erhalten dürfen oder\naa) das 27. Lebensjahr vollendet haben                   b) anstelle von unentgeltlicher Unterkunft, Ver-\noder                                                    pflegung und Arbeitskleidung entsprechende\nbb) das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet                 Geldersatzleistungen sowie ein angemes-\nhaben und ein berechtigtes Interesse                    senes Taschengeld erhalten dürfen.\nder Freiwilligen an einer Teilzeitbe-                Angemessen ist ein Taschengeld, wenn es\nschäftigung vorliegt.“                               6 Prozent der in der allgemeinen Rentenversi-\nb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:                                cherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze\naa) In Buchstabe a werden die Wörter „(§ 159                     nicht übersteigt. Bei einem freiwilligen Dienst\ndes Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)“ ge-                  vergleichbar einer Teilzeitbeschäftigung ist die-\nstrichen.                                                   ser Prozentsatz zu kürzen.“\nbb) In Buchstabe b wird das Komma am Ende                 b) In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 2 und 4“ durch\ndurch das Wort „und“ ersetzt.                           die Angabe „Nummer 1 und 3“ ersetzt.\ncc) In Buchstabe c wird das Wort „anteilig“ ge-        2. In § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 wird jeweils das\nstrichen und wird das Wort „und“ durch einen         Wort „ganztägig“ gestrichen.\nPunkt ersetzt.                                    3. Dem § 5 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\ndd) Buchstabe d wird aufgehoben.                          „Auf die Gesamtdauer ist ein Bundesfreiwilligen-\ndienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz an-\n2. § 8 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nzurechnen.“\na) Nummer 2 wird aufgehoben.\n4. § 6 wird wie folgt geändert:\nb) Die Nummern 3 bis 7 werden die Nummern 2 bis 6.\na) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „ganztägig“ ge-\nstrichen.\nArtikel 2\nb) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des\nJugendfreiwilligendienstegesetzes                        „Die Höchstdauer der Entsendung beträgt 18 Mo-\nnate. Für die Zahl zusätzlicher Seminartage gilt\nDas Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai                 § 5 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.“\n2008 (BGBl. I S. 842), das durch Artikel 30 des Geset-\nzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert         5. § 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nworden ist, wird wie folgt geändert:                            „Ein kombinierter Jugendfreiwilligendienst im In- und\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                 Ausland kann vom Träger angeboten werden, wenn\ninsgesamt eine Dauer von 18 zusammenhängenden\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                          Monaten nicht überschritten wird und die Einsatz-\n„(1) Freiwillige im Sinne dieses Gesetzes sind         abschnitte im In- und Ausland jeweils mindestens\nPersonen, die                                             drei Monate dauern.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2019               645\n6. § 8 wird wie folgt geändert:                                 8. § 14 wird aufgehoben.\na) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 5 und 7“ durch die          9. § 15 wird aufgehoben.\nAngabe „§§ 5, 6 und 7“ ersetzt.\nArtikel 3\nb) Satz 2 wird aufgehoben.                                                        Inkrafttreten\n7. In § 9 Nummer 12 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2 Satz 3“            Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\ndurch die Wörter „§ 6 Absatz 1b Satz 5“ ersetzt.             Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 6. Mai 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nDr. F r a n z i s k a G i f f e y"]}